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AN/0747/2022

Änderungsantrag zu TOP 2.8 6. Satzung Änderung Sondernutzungssatzung, DS-Nr. 0680/2022

Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat 01.04.2022

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 31.03.2022

Änderungsantrag zu TOP 2.8 6. Satzung Änderung Sondernutzungssatzung

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Änderungsantrag zu TOP 2.8 6. Satzung Änderung Sondernutzungssatzung

6106 Zeichen

Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen 
In der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik  
 
 
Frau Oberbürgermeisterin Reker 
Geschäftsführung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 
 
 
Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik am 31.03.2022 
TOP 2.9 6. Satzung Änderung Sondernutzungssatzung 
 
Ich bitte darum, dieses Dokument dem Beschluss als Ergänzung beizufügen. Außerdem 
bitte ich darum, den so geänderten Beschluss an alle Gremien mit dem Beschlussprotokoll 
zu senden, die über diese Sache noch angehört, beraten und beschließen werden. 
 
Beschluss: 
 
Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen fordern 
• dass durch die Sondernutzungssatzung die Barrierefreiheit auf Kölner Gehwegen 
und Plätzen als verpflichtender Bestandteil jeder Genehmigung einer 
Sondernutzung festgeschrieben wird. 
• dass die Genehmigung einer Sondernutzung auf Kölner Gehwegen und Plätzen nur 
erteilt wird, wenn Barrierefreiheit sichergestellt werden kann. 
• dass das Abstellen von elektro-Tretrollern, elektro-Rollern und Fahrrädern, die zum 
Verleih im Rahmen von Sondernutzung angeboten werden, nur in markierten 
Abstellzonen erlaubt  ist und bei Verstoss mit Strafe belegt ist. 
• dass ein Beenden des Ausleihen dieser genannten Geräte außerhalb vorgesehener 
Abstellzonen technisch verhindert wird und damit unmöglich ist. 
• dass die Stadt Köln ausreichend personelle und organisatorische Kapazitäten für 
die Kontrolle, die Ahndung  bei Verstössen und die Beseitigung vorhält, um die 
Umsetzung der Nutzungssatzung durchzusetzen. 
• dass die Sondernutzungssatzung um Regelungen für mobile Werbeständer 
(Kundenstopper, Dreiecksständer) und Warenauslagen ergänzt wird. 
 
Barrierefreiheit wird entsprechend dem Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft 
Behindertenpolitik als gegeben angesehen, wenn eine Gehwegbreite von 1,50 m (zzgl. 
Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum PKW) dauerhaft von Hindernissen 
jeglicher Art freigehalten wird. Nach 15 m sind mit geeigneten Maßnahmen 
Begegnungszonen zu realisieren. Eine Unterschreitung ist nur dann möglich, wenn der 
Gehweg eine bauliche Breite von 2,00 m nicht aufweist. 
Begründung: 
 
Die vorgelegte Änderung der Nutzungssatzung erfüllt bezüglich des Betriebs von 
Verleihsystemen für Elektro-Tretroller und -roller bzw. Leihfahrrädern nur die Pflicht, den 
Verleih dieser Fahrzeuge als genehmigungspflichtige Sondernutzung einzustufen. Diese 
Pflicht ergibt sich aus einem Gerichtsurteil aus November 2020 - siehe Bezug in der 
Beschlussvorlage - sowie aus einer anschließenden Entscheidung des 
Verwaltungsgerichts Münster aus Februar 2022. Die gewählten Formulierungen lassen 
völlig offen, ob und welche Auflagen für den Betrieb dieser Systeme gestellt werden bzw. 
ob, wann und wo und in welcher Ausprägung entsprechende Zonen eingerichtet werden 
sollen. Übergeordnete Ziele aus der Klima- und Verkehrspolitik werden herangezogen, um

eine niedrige Gebühren für die Leihfahrzeuge zu begründen und gleichzeitig interessante 
Zusatzeinnahmen für die Stadt Köln zu schätzen. 
 
Stand heute kann man nicht erkennen, wie das Grundrecht auf selbstbestimmte Mobilität 
im sicheren Rahmen für Fußgänger*innen in der Stadt Köln sichergestellt werden soll. 
Spätestens seit dem Betrieb von Verleihsystemen für Elektro-Tretroller seit über 2 Jahren 
in Köln zeigt sich, dass achtlos im öffentlichen Raum abgestellte oder herumliegende 
elektro-Tretroller eine Gefahr für Fussgänger*innen sind, die Bewegungsfreiheit auf 
Gehwegen und Plätzen einschränken und eine barrierefreie Nutzung verhindern oder 
erschweren. 
Welche Strategie, Ziele und Bewertung die Verwaltung dem Thema ‚sichere barrierefreie 
selbstbestimmte Mobilität‘ aktuell beimisst, kann heute nicht eingeschätzt werden. Hilfreich 
dazu wären Antworten auf eine Anfrage aus Oktober 2021 Nr. 2021/1018, die bisher nicht 
vorliegen, sowie eine aktive Einbindung im Wege politischer Teilhabe. 
 
Bisher sind nach § 4 Ziffer 3 der Sondernutzungssatzung mobile Werbeanlagen und 
Warenauslagen bis zu 0,50 m erlaubnisfrei gestellt. Dadurch wird im Bereich des 
öffentlichen Straßenlandes z. B. durch mobile Werbeständer (Kundenstopper, 
Dreiecksständer) und Warenauslagen der gesetzlich vorgeschriebene Gemeingebrauch 
zugunsten des wirtschaftlichen Interesses Einzelner eingeschränkt. Die bisher festgelegte 
Erlaubnisfreiheit für Werbeträger bis zu 0,50 m hat zu einer Vielzahl solcher Anlagen 
geführt, die oftmals abweichend von den Satzungsvorgaben ungeordnet und behindernd 
im öffentlichen Straßenland aufgestellt werden. Bei der Erteilung von 
Sondernutzungserlaubnissen, in besonderem Maße daher auch bei der 
satzungsrechtlichen Festlegung von Erlaubnisfreiheiten, muss das private Interesse des 
Antragstellers dem Allgemeininteresse an einer unbeschränkten Nutzung der öffentlichen 
Wege gegenübergestellt und die Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im 
Ergebnis, ist die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes durch mobile Werbeträger nicht 
erforderlich. Aus Sicht der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist insbesondere 
zu kritisieren, dass durch die mobilen Werbeständer und die Warenauslagen die 
barrierefreie Nutzung von Gehwegen eingeschränkt wird. Aus diesen Gründen sollte die 
Genehmigungsfreiheit für mobile Werbeanlagen aufgehoben werden. 
 
Die Behindertenorganisationen unterstreichen ausdrücklich ihre Bereitschaft und den 
Anspruch, an Themen aktiv mitzuarbeiten, die die Menschen mit Behinderung mittelbar 
oder unmittelbar betreffen. 
 
Wir bitten die Gremien und die Vertreter*innen in der Politik, die mögliche gestaltende und 
ordnende Kraft einer Nutzungssatzung für den öffentlichen Raum der Stadt Köln zu 
nutzen, um Barrierefreiheit und sichere selbstbestimmte Mobilität für alle zu gewährleisten 
und zu einem Aufenthaltsraum mit hoher Qualität für alle zu verändern. 
 
Für Menschen mit Behinderung ist das existentiell; gleichzeitig ist es für alle Teile der 
Stadtgesellschaft bequem, modern und zukunftsgerichtet. 
 
Gez. Paul Intveen 
30.03.2022

Beratungsverlauf (1)

31.03.2022 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
AN/0747/2022
Typ
Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat
Datum
01.04.2022
Erstellt
01.04.2022 13:11