AN/0747/2022
Änderungsantrag zu TOP 2.8 6. Satzung Änderung Sondernutzungssatzung, DS-Nr. 0680/2022
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Änderungsantrag zu TOP 2.8 6. Satzung Änderung Sondernutzungssatzung
6106 Zeichen
Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen In der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Frau Oberbürgermeisterin Reker Geschäftsführung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik Sitzung der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik am 31.03.2022 TOP 2.9 6. Satzung Änderung Sondernutzungssatzung Ich bitte darum, dieses Dokument dem Beschluss als Ergänzung beizufügen. Außerdem bitte ich darum, den so geänderten Beschluss an alle Gremien mit dem Beschlussprotokoll zu senden, die über diese Sache noch angehört, beraten und beschließen werden. Beschluss: Die Vertreter*innen der Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen fordern • dass durch die Sondernutzungssatzung die Barrierefreiheit auf Kölner Gehwegen und Plätzen als verpflichtender Bestandteil jeder Genehmigung einer Sondernutzung festgeschrieben wird. • dass die Genehmigung einer Sondernutzung auf Kölner Gehwegen und Plätzen nur erteilt wird, wenn Barrierefreiheit sichergestellt werden kann. • dass das Abstellen von elektro-Tretrollern, elektro-Rollern und Fahrrädern, die zum Verleih im Rahmen von Sondernutzung angeboten werden, nur in markierten Abstellzonen erlaubt ist und bei Verstoss mit Strafe belegt ist. • dass ein Beenden des Ausleihen dieser genannten Geräte außerhalb vorgesehener Abstellzonen technisch verhindert wird und damit unmöglich ist. • dass die Stadt Köln ausreichend personelle und organisatorische Kapazitäten für die Kontrolle, die Ahndung bei Verstössen und die Beseitigung vorhält, um die Umsetzung der Nutzungssatzung durchzusetzen. • dass die Sondernutzungssatzung um Regelungen für mobile Werbeständer (Kundenstopper, Dreiecksständer) und Warenauslagen ergänzt wird. Barrierefreiheit wird entsprechend dem Beschluss der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik als gegeben angesehen, wenn eine Gehwegbreite von 1,50 m (zzgl. Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum PKW) dauerhaft von Hindernissen jeglicher Art freigehalten wird. Nach 15 m sind mit geeigneten Maßnahmen Begegnungszonen zu realisieren. Eine Unterschreitung ist nur dann möglich, wenn der Gehweg eine bauliche Breite von 2,00 m nicht aufweist. Begründung: Die vorgelegte Änderung der Nutzungssatzung erfüllt bezüglich des Betriebs von Verleihsystemen für Elektro-Tretroller und -roller bzw. Leihfahrrädern nur die Pflicht, den Verleih dieser Fahrzeuge als genehmigungspflichtige Sondernutzung einzustufen. Diese Pflicht ergibt sich aus einem Gerichtsurteil aus November 2020 - siehe Bezug in der Beschlussvorlage - sowie aus einer anschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster aus Februar 2022. Die gewählten Formulierungen lassen völlig offen, ob und welche Auflagen für den Betrieb dieser Systeme gestellt werden bzw. ob, wann und wo und in welcher Ausprägung entsprechende Zonen eingerichtet werden sollen. Übergeordnete Ziele aus der Klima- und Verkehrspolitik werden herangezogen, um eine niedrige Gebühren für die Leihfahrzeuge zu begründen und gleichzeitig interessante Zusatzeinnahmen für die Stadt Köln zu schätzen. Stand heute kann man nicht erkennen, wie das Grundrecht auf selbstbestimmte Mobilität im sicheren Rahmen für Fußgänger*innen in der Stadt Köln sichergestellt werden soll. Spätestens seit dem Betrieb von Verleihsystemen für Elektro-Tretroller seit über 2 Jahren in Köln zeigt sich, dass achtlos im öffentlichen Raum abgestellte oder herumliegende elektro-Tretroller eine Gefahr für Fussgänger*innen sind, die Bewegungsfreiheit auf Gehwegen und Plätzen einschränken und eine barrierefreie Nutzung verhindern oder erschweren. Welche Strategie, Ziele und Bewertung die Verwaltung dem Thema ‚sichere barrierefreie selbstbestimmte Mobilität‘ aktuell beimisst, kann heute nicht eingeschätzt werden. Hilfreich dazu wären Antworten auf eine Anfrage aus Oktober 2021 Nr. 2021/1018, die bisher nicht vorliegen, sowie eine aktive Einbindung im Wege politischer Teilhabe. Bisher sind nach § 4 Ziffer 3 der Sondernutzungssatzung mobile Werbeanlagen und Warenauslagen bis zu 0,50 m erlaubnisfrei gestellt. Dadurch wird im Bereich des öffentlichen Straßenlandes z. B. durch mobile Werbeständer (Kundenstopper, Dreiecksständer) und Warenauslagen der gesetzlich vorgeschriebene Gemeingebrauch zugunsten des wirtschaftlichen Interesses Einzelner eingeschränkt. Die bisher festgelegte Erlaubnisfreiheit für Werbeträger bis zu 0,50 m hat zu einer Vielzahl solcher Anlagen geführt, die oftmals abweichend von den Satzungsvorgaben ungeordnet und behindernd im öffentlichen Straßenland aufgestellt werden. Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen, in besonderem Maße daher auch bei der satzungsrechtlichen Festlegung von Erlaubnisfreiheiten, muss das private Interesse des Antragstellers dem Allgemeininteresse an einer unbeschränkten Nutzung der öffentlichen Wege gegenübergestellt und die Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im Ergebnis, ist die Nutzung des öffentlichen Straßenlandes durch mobile Werbeträger nicht erforderlich. Aus Sicht der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik ist insbesondere zu kritisieren, dass durch die mobilen Werbeständer und die Warenauslagen die barrierefreie Nutzung von Gehwegen eingeschränkt wird. Aus diesen Gründen sollte die Genehmigungsfreiheit für mobile Werbeanlagen aufgehoben werden. Die Behindertenorganisationen unterstreichen ausdrücklich ihre Bereitschaft und den Anspruch, an Themen aktiv mitzuarbeiten, die die Menschen mit Behinderung mittelbar oder unmittelbar betreffen. Wir bitten die Gremien und die Vertreter*innen in der Politik, die mögliche gestaltende und ordnende Kraft einer Nutzungssatzung für den öffentlichen Raum der Stadt Köln zu nutzen, um Barrierefreiheit und sichere selbstbestimmte Mobilität für alle zu gewährleisten und zu einem Aufenthaltsraum mit hoher Qualität für alle zu verändern. Für Menschen mit Behinderung ist das existentiell; gleichzeitig ist es für alle Teile der Stadtgesellschaft bequem, modern und zukunftsgerichtet. Gez. Paul Intveen 30.03.2022
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0747/2022
- Typ
- Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat
- Datum
- 01.04.2022
- Erstellt
- 01.04.2022 13:11