0339/2023
Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion betreffend der Nutzung von Synergieeffekten zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter AN/0017/2023
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
4301 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/I-3 Vorlagen-Nummer 03.03.2022 0339/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 13.03.2023 Nutzung von Synergieeffekten zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion (AN/0017/2023) Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Stadt Köln mit der entwickelten Datenan- wendung ZeMAG als Modellkommune gilt und diese Anwendung bereits zahlreichen anderen Kommunen bundesweit als Grundlage zur Entwicklung eigener ähnlicher oder gleichartiger Melde- und Auskunftssysteme diente. Zur weiteren Ausgestaltung hat die Stadt Köln in Zusammenarbeit mit dem Ministeri- um des Innern NRW, dem Städtetag NRW, dem Landkreistag NRW, dem Städte- und Gemeindebund NRW sowie weiteren Vertreter*innen aus der kommunalen Praxis ei- nen Gesetzesentwurf entwickelt, der aktuell zur Abstimmung dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW und dem Ministerium des Innern NRW vorliegt. Hier geht es in erster Linie um die Rechtssicherheit von Melde- und Auskunftssyste- men zum Schutz der Beschäftigten in den Kommunen und nicht um die Verknüpfung von Datenbanken mit der Polizei. Diese Schnittstelle ist geprüft worden. Zu den ge- stellten Fragen wird insofern wie folgt Stellung genommen: Zu 1 und 2) Fragen: Inw iew eit ist eine Schnittstelle zur Polizei geplant? Falls dies nicht geplant ist, aus w elchen Gründen ist dies auf Grundlage der gegen- w ärtigen Rechtslage nicht möglich? Antwort: Ein Zugriffsverfahren wie in der Anfrage beschrieben, würde ein sog. „automatisiertes Abrufverfahren“ darstellen, bei dem einer lesenden Person ein Zugriff auf gespeicher- te Daten einer Datenverarbeitungsanlage (hier Datenbank des Polizeipräsidiums Köln) über eine technische Schnittstelle für eine andere öffentliche Stelle (Stadt Köln) dau- erhaft eingeräumt wird. Die Einrichtung eines derart gestalteten Abrufverfahrens ist nach den Regelungen des DSG NRW (vgl. § 6 Abs. 1) unter folgenden Voraussetzungen möglich: 2 1. Die Verarbeitung der Daten dient zur Erfüllung von Zwecken nach Artikel 6 Ab- satz 1 Buchstabe c oder e DSGVO, und 2. eine Rechtsvorschrift das Abrufverfahren zulässt. Diese oben genannten Voraussetzungen liegen in Gänze jedoch nicht vor: Zu 1 könn- te, ähnlich wie bei der Zulässigkeit von ZeMAG, argumentiert werden, dass die Si- cherheit der Beschäftigten im Rahmen der Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben eine sachgedanklich innewohnende Voraussetzung ist. Zu 2. würde zwar auch eine Rechtsvorschrift ausreichen und ein formelles Gesetz wäre nicht zwingend (s. § 6 Abs. 2 DSG NRW). Eine entsprechende Rechtsverordnung, die einen automatisierten Zugriff, wie in der Anfrage thematisiert, auf die Datenbanken des PP Köln zulässt, ist jedoch nicht bekannt Laut dem PP Köln ist ein durch das PP Köln gewährter automatisierter Zugriff der Stadt Köln auf polizeiliche Datenbestände nach dortiger Bewertung rechtlich nicht zu- lässig. Die im Sinne der Anfrage relevanten polizeilichen Daten sind in bundes- bzw. landes- weiten Datenbeständen gespeichert. Eine Entscheidung über etwaige Schnittstellen kann aus diesem Grund nicht durch die Polizei Köln erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Datenübermittlung zum Zwecke der Eigensiche- rung von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern beziehungsweise Vollzie- hungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten in einem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums der Finan- zen geregelt wurde. Darüber hinaus können Datenübermittlungen im Sinne der Anfra- ge im Einzelfall nach den Voraussetzungen des PolG NRW erfolgen. Zu 3 und 4) Fragen: Inw iew eit beabsichtigt die Stadt bei der geplanten Erschaffung einer neuen Rechts- grundlage darauf hinzuw irken, dass eine solche Schnittstelle möglich w ird? Falls dies nicht beabsichtigt ist, w elche Gründe sprechen aus Sicht der Stadt Köln ge- gen die Ausnutzung von Synergieeffekte? Die Stadt Köln beabsichtigt – aus vorgenannten Gründen – aktuell keine zusätzliche Hinwirkung auf eine solche Schnittstelle. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0339/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 03.03.2023
- Erstellt
- 23.01.2023 16:37