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0339/2023

Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion betreffend der Nutzung von Synergieeffekten zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter AN/0017/2023

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 03.03.2023

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 08.05.2023, TOP 3.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

4301 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/I-3 
 
Vorlagen-Nummer 03.03.2022 
 0339/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 13.03.2023 
 
Nutzung von Synergieeffekten zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 
Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion (AN/0017/2023) 
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Stadt Köln mit der entwickelten Datenan-
wendung ZeMAG als Modellkommune gilt und diese Anwendung bereits zahlreichen 
anderen Kommunen bundesweit als Grundlage zur Entwicklung eigener ähnlicher  
oder gleichartiger Melde- und Auskunftssysteme diente. 
Zur weiteren Ausgestaltung hat die Stadt Köln in Zusammenarbeit mit dem Ministeri-
um des Innern NRW, dem Städtetag NRW, dem Landkreistag NRW, dem Städte- und 
Gemeindebund NRW sowie weiteren Vertreter*innen aus der kommunalen Praxis ei-
nen Gesetzesentwurf entwickelt, der aktuell zur Abstimmung dem Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW und dem Ministerium 
des Innern NRW vorliegt. 
 
Hier geht es in erster Linie um die Rechtssicherheit von Melde- und Auskunftssyste-
men zum Schutz der Beschäftigten in den Kommunen und nicht um die Verknüpfung 
von Datenbanken mit der Polizei. Diese Schnittstelle ist geprüft worden. Zu den ge-
stellten Fragen wird insofern wie folgt Stellung genommen: 
 
Zu 1 und 2)  
Fragen:  
Inw iew eit ist eine Schnittstelle zur Polizei geplant?  
 
Falls dies nicht geplant ist, aus w elchen Gründen ist dies auf Grundlage der gegen-
w ärtigen Rechtslage nicht möglich? 
 
Antwort: 
Ein Zugriffsverfahren wie in der Anfrage beschrieben, würde ein sog. „automatisiertes 
Abrufverfahren“ darstellen, bei dem einer lesenden Person ein Zugriff auf gespeicher-
te Daten einer Datenverarbeitungsanlage (hier Datenbank des Polizeipräsidiums Köln) 
über eine technische Schnittstelle für eine andere öffentliche Stelle (Stadt Köln) dau-
erhaft eingeräumt wird. 
 
Die Einrichtung eines derart gestalteten Abrufverfahrens ist nach den Regelungen des 
DSG NRW (vgl. § 6 Abs. 1) unter folgenden Voraussetzungen möglich:

2 
 
1. Die Verarbeitung der Daten dient zur Erfüllung von Zwecken nach Artikel 6 Ab-
satz 1 Buchstabe c oder e DSGVO, und 
2. eine Rechtsvorschrift das Abrufverfahren zulässt. 
 
Diese oben genannten Voraussetzungen liegen in Gänze jedoch nicht vor: Zu 1 könn-
te, ähnlich wie bei der Zulässigkeit von ZeMAG, argumentiert werden, dass die Si-
cherheit der Beschäftigten im Rahmen der Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben 
eine sachgedanklich innewohnende Voraussetzung ist. Zu 2. würde zwar auch eine 
Rechtsvorschrift ausreichen und ein formelles Gesetz wäre nicht zwingend (s. § 6 
Abs. 2 DSG NRW). Eine entsprechende Rechtsverordnung, die einen automatisierten 
Zugriff, wie in der Anfrage thematisiert, auf die Datenbanken des PP Köln zulässt, ist 
jedoch nicht bekannt 
 
Laut dem PP Köln ist ein durch das PP Köln gewährter automatisierter Zugriff der 
Stadt Köln auf polizeiliche Datenbestände nach dortiger Bewertung rechtlich nicht zu-
lässig. 
  
Die im Sinne der Anfrage relevanten polizeilichen Daten sind in bundes- bzw. landes-
weiten Datenbeständen gespeichert. Eine Entscheidung über etwaige Schnittstellen 
kann aus diesem Grund nicht durch die Polizei Köln erfolgen. 
  
Es wird darauf hingewiesen, dass die Datenübermittlung zum Zwecke der Eigensiche-
rung von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern beziehungsweise Vollzie-
hungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten in einem gemeinsamen Runderlass des 
Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Justiz und des Ministeriums der Finan-
zen geregelt wurde. Darüber hinaus können Datenübermittlungen im Sinne der Anfra-
ge im Einzelfall nach den Voraussetzungen des PolG NRW erfolgen. 
 
 
Zu 3 und 4) 
Fragen: 
Inw iew eit beabsichtigt die Stadt bei der geplanten Erschaffung einer neuen Rechts-
grundlage darauf hinzuw irken, dass eine solche Schnittstelle möglich w ird?  
 
Falls dies nicht beabsichtigt ist, w elche Gründe sprechen aus Sicht der Stadt Köln ge-
gen die Ausnutzung von Synergieeffekte? 
 
Die Stadt Köln beabsichtigt – aus vorgenannten Gründen – aktuell keine zusätzliche 
Hinwirkung auf eine solche Schnittstelle.  
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

08.05.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 3.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0339/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
03.03.2023
Erstellt
23.01.2023 16:37