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Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Am Bahnhof von St.-Sebastianus-Straße (Kreisverkehr) bis Zum Bergfried

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 0641/2019 vom 18.03.2019

Stand: Am 09.07.2019 im Rat ungeändert beschlossen.

Dokumente

  • Anlage 3 - Satzungstext

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    Anlage 3 - Satzungstext Satzung über die abweichende Herstellung der Erschl ießungsanlage Am Bahnhof von St.-Sebastianus-Straße (Kreisverkehr) b is Zum Bergfried in Köln- Porz-Wahn vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Beka nntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in d er Fassung der Bekanntma- chung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023 ) – jeweils in der bei Er- lass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Am Bahnhof von St.-Sebastia nus-Straße (Kreisverkehr) bis Zum Bergfried in Köln-Porz-Wahn ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Ersc hließungsbeitrages – Erschlie- ßungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stad t Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbstständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachu ng im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
  • Anlage 2 - auszuparzellierende Flächen

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    Teilung von Straßenlandflächen 23412 Im Bereich: Am Bahnhof / Zum Alten Paulshof Fist.60, 61, 191, 206 Anlage 2 Ortslage: Köln Wahn Gemarkung: Wahn Flur: 7 Maßstab 1: 500 ie N Br = k_________F__Hinterkante Kantatein 6 SS MT << Prüfung Ausbau/Kataster — Fortführung Straßenland zu erwerbende Flächen rückzuübertragende Flächen bereitgestellte Flächen alte Wegefläche gekaufte Flächen EEE EBEN ESS BEE HERCLPRAEE \) ERBE EEIPERENE SERIE EN ES ESEERERFEREE EEE
  • Beschlussvorlage Rat

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/62/621/2 Vorlagen-Nummer 0641/2019 Freigabedatum 18.03.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Am Bahnhof von St.- Sebastianus-Straße (Kreisverkehr) bis Zum Bergfried in Köln-Porz-Wahn Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsan- lage Am Bahnhof von St.-Sebastianus-Straße (Kreisverkehr) bis Zum Bergfried in Köln-Porz-Wahn in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Bezirksvertretung 7 (Porz) 16.05.2019 Verkehrsausschuss 18.06.2019 Rat 09.07.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Straße Am Bahnhof von St.-Sebastianus-Straße bis Zum Bergfried unterliegt noch der Erschlie- ßungsbeitragspflicht. Ein Übersichtsplan ist als Anlage 1 beigefügt. Die Anlage ist technisch fertiggestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der ein- schlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Stra- ßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in Anspruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstü- cke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Straße Am Bahnhof an verschiedenen Stellen gegeben. Der als Anlage 2 beigefügte Lageplan zeigt exemplarisch einen Teil der Flächen, bei denen eine Abtrennung des Straßenlandes erfolgen müsste. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kosten- aufwändige Vermessungsarbeiten und Ausparzellierungen erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist die Abweichungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist als Anlage 3 beigefügt. Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor beschrie- benen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entsprechend zu erfüllen sind. Die Anforderungen an das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ gemäß § 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags vom 29.06.2001 (EBS 2001) bleiben damit für die Herstellung der Erschließungsanlage Am Bahnhof von St.-Sebastianus- Straße (Kreisverkehr) bis Zum Bergfried in Köln-Porz-Wahn unverändert erhalten.“ Die Grunderwerbskosten würden sich dann noch entsprechend erhöhen. Anlagen - Anlage 1: Übersichtsplan - Anlage 2: Lageplan Ausparzellierungserfordernisse - Anlage 3: Satzungstext
  • Anlage 1 - Übersichtsplan

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    200m150100500 Mittelpunkt: [364996,5635853] 1:3000 KölnGIS Stadtplan - orange, Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 22.02.2019

Beratungsverlauf

  1. 16.05.2019

    Bezirksvertretung 7 (Porz)

    TOP 7.5, Anhörung (BV). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  2. 18.06.2019

    Verkehrsausschuss

    TOP 4.4, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  3. 09.07.2019 zuletzt

    Rat

    TOP 16.4, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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