Mandari Insight

0994/2020

Gewährung von städtischen Baubeihilfen zur Aufstockung des Landesprogramms "Moderne Sportstätten 2022"

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss 06.05.2020

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Sportausschuss, Sitzung am 15.06.2020, TOP 5.1

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Förderrichtlinie Moderne Sportstätten 2022

· application/pdf

Ansehen

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

7651 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/52/520 
 
Vorlagen-Nummer 
 0994/2020 
Freigabedatum 
 06.05.2020 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mitglied des 
Ausschusses gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 
GO NRW. 
Betreff 
Gewährung von aufstockenden Baubeihilfen zum Förderprogramm des Landes Nordrhein-
Westfalen "Moderne Sportstätten 2022" 
Gremium Datum 
Sportausschuss 27.08.2020 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Das Förderprogramm „Moderne Sportstätte 2022“ ist bereits gestartet. Die ersten Empfehlungen des 
StadtSportBundes in Abstimmung mit der Sportverwaltung der Stadt Köln können bereits getroffen 
und an das Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet werden. Um die ersten Baumaßnahmen, die nun 
vom Landesprogramm gefördert werden, nicht zu verzögern, sollte auch die Stadt Köln schnelle För-
derentscheidungen treffen. Dazu wäre die Entscheidung des Sportausschusses als Fachausschuss 
erforderlich, da die Grundlagen der Beihilfegewährung betroffen sind. Durch die Corona-Krise finden 
Sitzungen der politischen Gremien nur im Rahmen der dringenden Notwendigkeit statt. Die turnus-
mäßige Sitzung des Sportausschusses am 30.04.2020 entfällt. Somit wäre die nächste Sitzung des 
Sportausschusses erst wieder am 27.08.2020. Eine bis dahin aufgeschobene Entscheidung würde zu 
einer erheblichen Verzögerung bei der Umsetzung der von den Vereinen betriebenen Baumaßnah-
men führen. Vor diesem Hintergrund ist eine Entscheidung im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung 
erforderlich. 
 
 
Beschluss: 
Der Sportausschuss ermächtigt die Verwaltung zur aufstockenden Gewährung von städtischen Bau-
beihilfen im Rahmen des Landesförderprogrammes „Moderne Sportstätte 2022“ nach der Richtlinie 
„Bauförderung“ in der Fassung vom 05.05.2014 bis zu jeweils höchstens 87,5% der anerkennungsfä-
higen Gesamtkosten der Baumaßnahmen der Sportvereine, wenn die Fördervoraussetzungen der 
Stadt Köln erfüllt sind. Die anerkennungsfähigen Gesamtkosten stützen sich auf die Prüfung durch 
die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
06.05.2020    gez. Reker  gez. Breite

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   s. Erläuterung in der 
Begründung € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s. Erläuterung in der 
Begründung € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Im vergangenen Jahr hat das Land Nordrhein-Westfalen ein Förderprogramm für die Sportvereine 
und Sportverbände im Land ins Leben gerufen. Zur Behebung des Modernisierungs- und Sanie-
rungsstaus bei Sportstätten stehen mit dem Sportstättenförderprogramm „Moderne Sportstätte 2022“ 
bis zum Jahr 2022 insgesamt 300 Mio. € zur Verfügung, von denen Sportvereine und -verbände profi-
tieren können. Für die kreisfreie Stadt Köln wird bis zum Jahr 2022 insgesamt ein Fördervolumen von 
14.519.635 € zur Verfügung gestellt. Die Förderquote für einzelne Maßnahmen beträgt zwischen 50% 
und (in Einzelfällen) bis zu 100%. 
 
In einem Förderverfahren prüft das Land NRW die Anträge und trifft die Förderentscheidungen auf 
Empfehlung des StadtSportBundes Köln. Die Stadt Köln steht dem StadtSportBund in diesem Verfah-
ren beratend zur Seite. 
 
Das Förderprogramm des Landes zielt auf die Modernisierung und Sanierung von Sportstätten ab, 
die sich im Eigentum von Sportvereinen oder -verbänden befinden beziehungsweise gepachtet oder

3 
 
langfristig gemietet sind. Ein ähnliches Ziel verfolgt die Stadt Köln im Rahmen der städtischen Bau-
beihilfe. Die Sportverwaltung gewährt Kölner Sportvereinen im Rahmen der Richtlinie „Bauförderung“ 
in der Fassung vom 05.05.2014 auf Antrag Beihilfen für die Sanierung, Modernisierung und Erweite-
rung von Sportstätten. Entsprechend der Richtlinie kann die Förderung für diese Maßnahmen bis zu 
1/3 bzw. 87,5% der anerkennungsfähigen Gesamtbaukosten betragen. Förderungen dieser Richtlinie 
sind subsidiär gegenüber anderweitigen Fördermöglichkeiten, treten also in diesem Fall hinter das 
Programm „Moderne Sportstätte 2022“.  
 
Um die Kölner Sportvereine bestmöglich zu unterstützen und die Sportinfrastruktur in Köln weiter zu 
stärken, schlägt die Verwaltung vor, etwaige Zuschüsse aus dem Förderprogramm „Moderne Sport-
stätte 2022“ durch städtische Baubeihilfen nach den Voraussetzungen der Richtlinie „Bauförderung“ 
in der Fassung vom 05.05.2014 auf bis zu höchstens 87,5% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten 
der jeweiligen Maßnahme aufzustocken, wenn die Förderquote des Landes weniger als 87,5% be-
trägt. Da die Baumaßnahmen der Sportvereine, die eine Förderung des Landes erhalten, bereits eine 
Prüfung durchlaufen haben, sollen die Prüfungsergebnisse des Landes als Bemessungsgrundlage für 
etwaige weiterführende Förderungen der Stadt Köln dienen. Das Land NRW führt bis zu einem Be-
trag von 1 Mio. € eine preisliche und ab 1 Mio. € eine preisliche und baufachliche Prüfung durch. 
 
Die erforderlichen Mittel stehen für Förderungen im Bereich der konsumtiven Baubeihilfe im Teiler-
gebnisplan 0801 - Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten; Teilergebnisplanzeile 15 – Trans-
feraufwendungen; für Förderungen im Bereich der investiven Baubeihilfe im Teilfinanzplan 0801 - 
Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten; Teilfinanzplanzeile 08 – Auszahlungen für Baumaß-
nahmen und für Baubeihilfe im Bereich ARAP (Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten) im Teilfinanz-
plan 0801 - Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten; Teilfinanzplanzeile 11 – Auszahlungen von 
aktivierbaren Zuwendungen zur Verfügung. 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen sowie jährliche Folgeaufwendungen und -erträge können zu diesem 
Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, da dies von den geförderten Baumaßnahmen durch das 
Landesprogramm abhängt. Auch kann noch nicht vorhergesehen werden, in welchen Bereich (kon-
sumtiv, investiv, ARAP) die Förderungen fallen werden. Abzuschätzen ist jedoch, dass durch das 
Gesamtvolumen des Landesförderprogramms von insgesamt rd. 14 Mio. € eine Entlastung des 
Haushaltes zu erwarten ist, da Baumaßnahmen, die sonst direkt bei der Stadt Köln beantragt werden, 
zu einem überwiegenden Teil durch das Land NRW getragen werden.  
 
Eine Aufstockung der Förderungen für die Baumaßnahmen der Sportvereine, die durch das Landes-
programm bezuschusst werden, ist vor allem aufgrund der Krisensituation notwendig. Viele Sportver-
eine könnten den finanziellen Eigenanteil ohne eine weitergehende Förderung der Stadt Köln auf bis 
zu 87,5% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten nicht mehr tragen. Um die Landesförderungen 
und damit den Erhalt sowie die Modernisierung der Sportinfrastruktur nicht zu gefährden, ist eine Auf-
stockung etwaiger Förderungen auch i.S. der Bewirtschaftungsverfügung vom 25.03.2020 unumgäng-
lich. 
 
 
Anlage

Förderrichtlinie Moderne Sportstätten 2022

12604 Zeichen

16.8.2019 MBl. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334 | Landesrecht NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=17912&ver=8&vd_id=17912&keyword= 1/6
 
 Ministerialblatt (MBl. NRW.) 
 Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334 
 
  
 
23732
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen 
zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an Sportstätten 
(Förderrichtlinie „Moderne Sportstätte 2022“) 
 
Runderlass der Staatskanzlei im Geschäftsbereich des  
Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen  
- III 2 - 887 Nr. 1/2019 -
Vom 19. Juli 2019
 
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
1.1
Das Land gewährt aus Mitteln des Landesprogramms „Moderne Sportstätte 2022“ nach Maßgabe dieser
Richtlinien und von §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen Runderlasses des
Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung (im
Folgenden VV zu § 44 LHO genannt) Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an Sportstätten in
Nordrhein-Westfalen.
 
1.2
Zuwendungszweck ist die Herstellung einer an den Bedürfnissen der Menschen ausgerichteten
Sportstätteninfrastruktur und deren Nutzung für den Sport. Hierzu ist neben der Modernisierung und der
energetischen Sanierung, die Herstellung von zeitgemäßen und barrierefreien Sportstätten und Sportanlagen
notwendig. Eine intakte und zeitgemäße Sportstätteninfrastruktur fördert die Sportausübung und dient damit
insbesondere der Gesundheitsförderung und der Gesundheitsprävention. Darüber hinaus wird im besonderen
Maße bürgerschaftliches Engagement für eine nachhaltige und offene Gesellschaft aktiviert.
 
1.3
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr trifft die für den Sport
zuständige oberste Landesbehörde die Förderentscheidung aufgrund pflichtgemäßem Ermessens im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel und entsprechender Förderaufrufe.
 
2
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden Investitionsmaßnahmen zur Modernisierung, Instandsetzung, Sanierung, Ausstattung,
Entwicklung, Umbau und Ersatzneubau von Sportstätten und Sportanlagen sowie die begleitende
sportfachlich notwendige Infrastruktur unter besonderer Berücksichtigung einer energetischen Ertüchtigung,
digitaler Modernisierung, der Herstellung von Barrierefreiheit (-armut) und Maßnahmen zur Vermeidung von

16.8.2019 MBl. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334 | Landesrecht NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=17912&ver=8&vd_id=17912&keyword= 2/6
Unfällen, Verletzungen und Schäden im Sport. Der Erwerb von Sportstätten ist von der Förderung
ausgeschlossen.
 
3
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger
 
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinien sind
 
a) gemeinnützige, rechtsfähige Sportorganisationen,
b) Gemeinden und Gemeindeverbände und
c) sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie natürliche Personen.
 
4
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
 
4.1.
gemäß Nummer 3a) die Notwendigkeit der Investitionsmaßnahme im Rahmen eines mit der regional
zuständigen Dachorganisation des organisierten Sports und im Benehmen mit der Gemeinde abgestimmten
Gesamtkonzeptes nachweisen kann,
 
4.2
Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer der Sportstätte ist oder noch ein mindestens
10-jähriges Nutzungsrecht über die Sportstätte nachweisen kann.
 
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
5.1
Zuwendungsart:
Projektförderung
 
5.2
Form der Zuwendung:
Zuschuss / Zuweisung
 
5.3
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung

16.8.2019 MBl. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334 | Landesrecht NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=17912&ver=8&vd_id=17912&keyword= 3/6
5.4
Höhe der Zuwendung
 
5.4.1
Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 a) beträgt die Förderung
grundsätzlich:
 
a)bei einer Förderhöhe von 10 000 Euro bis 100 000 Euro 50 Prozent bis höchstens 90 Prozent,
b) bei einer Förderhöhe von mehr als 100 000 Euro bis 1 000 000 Euro 50 Prozent bis höchstens 85 Prozent
und
c) bei einer Förderhöhe von mehr als 1 000 000 Euro 50 Prozent bis höchstens 80 Prozent
 
der beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben.
 
Bei einer Förderhöhe bis 100 000 Euro kann die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 6.1.1 nach
Abstimmung mit der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde eine Förderung von bis zu 100
Prozent bewilligen, wenn der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger die
Erfüllung des im Landesinteresse stehenden Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger
Ausgaben durch das Land möglich ist.
 
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mindestens 10 000 Euro (Mindestförderhöhe)
betragen.
 
5.4.2
Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 b) und c) gelten die
Regelungen gemäß § 28 Absatz 3 Haushaltsgesetz beziehungsweise der VV/VVG zu § 44 LHO.
 
5.5
Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der
zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen:
 
a) Pro geleistete Arbeitsstunde pauschal mit 15 Euro.
b) Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, mit 35 Euro je Stunde.
 
Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben nicht überschreiten. Über die geleisteten Stunden sind einfache Stundennachweise nach
einem Muster der Bewilligungsbehörde zu erstellen, die den Namen sowie das Datum, die Dauer und die Art
der Leistung des ehrenamtlich Tätigen beinhalten. Dieser Nachweis ist von der oder dem ehrenamtlich
Tätigen zu unterzeichnen und von der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem
Zuwendungsempfänger gegenzuzeichnen.
 
5.6
Spenden und Eigenanteil
Spenden, andere Beiträge Dritter und bürgerschaftliches Engagement werden in voller Höhe als Eigenanteil
der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers anerkannt.

16.8.2019 MBl. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334 | Landesrecht NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=17912&ver=8&vd_id=17912&keyword= 4/6
 
5.7
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Ausgaben entsprechend der Kostengruppen 200
bis 749 der DIN 276, Ausgabe Dezember 2018, in der jeweils geltenden Fassung. Hierzu zählen grundsätzlich
auch Ausgaben, die aus Gründen
 
a) der Nachhaltigkeit,
b) der barrierefreien Teilhabe von Menschen mit besonderen Bedürfnissen einschließlich ge
gebenenfalls notwendiger zusätzlicher Ausstattungsmerkmale zum Beispiel für Menschen mit
bestimmten körperlichen Einschränkungen,
c) der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit,
d) der digitalen Modernisierung und/oder
e) der Vermeidung von Unfällen, Verletzungen und Schäden im Sport
 
notwendig sind.
 
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählt nicht die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung abziehbare
Vorsteuer.
 
6
Verfahren
 
6.1
Bewilligungsverfahren
 
6.1.1
Bewilligungsbehörde im Sinne dieser Förderrichtlinie ist die NRW.BANK.
 
6.1.2
Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt und sind an die Bewilligungsbehörde nach dem Muster der
Anlage 1 zu richten.
 
6.1.3
Dem Zuwendungsbescheid ist das Muster gemäß Anlage 2 zugrunde zu legen.
 
6.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Zuwendungen an Sportorganisationen gemäß Nummer 3a) erfolgt

16.8.2019 MBl. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334 | Landesrecht NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=17912&ver=8&vd_id=17912&keyword= 5/6
a) bei Zuwendungen bis 100 000 Euro in Höhe von 80 Prozent ohne weitere Mittelanforderung zwei Wochen
nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des
Verwendungsnachweises,
b) bei Zuwendungen von mehr als 100 000 Euro bis 1 000 000 Euro in Höhe von 30 Prozent ohne weitere
Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides, in Höhe von 50 Prozent auf
Antrag bei Nachweis des Baubeginns und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises
sowie
c) bei Zuwendungen von mehr als 1 000 000 Euro in Höhe von 20 Prozent ohne weitere Mittelanforderung
zwei Wochen nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides, in Höhe von 60 Prozent bei Nachweis des
Baubeginns und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
 
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nummer 10.2 der VV beziehungsweise Nr. 10 der VVG zu § 44 LHO
als einfacher Verwendungsnachweis gemäß dem Muster der Anlage 3 vorzulegen.
 
7
Sonstige Bestimmungen für Zuwendungen an Sportorganisationen gemäß Nummer 3a)
 
7.1
Dauer der Zweckbindung
Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die geförderte Sportstätte beziehungsweise die geförderten
Sportstättenteile für die Dauer von 10 Jahren zweckentsprechend nach Nummer 1 genutzt werden.
Abweichend hiervon können von der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde kürzere
Zweckbindungsfristen festgesetzt werden, soweit diese wegen der Weiterentwicklung technischer Standards
erforderlich werden. Soweit die zweckentsprechende Nutzung von Sportstätten nach Nummer 1 während der
Zweckbindungsfrist aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht mehr möglich
ist, kann die Bewilligungsbehörde nach Abstimmung mit der für den Sport zuständigen obersten
Landesbehörde nachträglich eine kürzere Zweckbindungsfrist festsetzen.
 
7.2
Vergaberegelungen
Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, hat die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der
Zuwendungsempfänger Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen
Gesichtspunkten zu vergeben. Dazu sind mindestens drei Angebote anzufragen.
 
Bei Zuwendungen von mehr als 1 000 000 Euro ist bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der
Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzuwenden.
 
7. 3
Dingliche Sicherung
Bei einer Zuwendung von mehr als 1 000 000 Euro ist bei Bewilligungen für Baumaßnahmen an
Einrichtungen auf nicht im kommunalen Eigentum befindlichen Grundstücken gemäß Nummer 5.3.1 der VV
zu § 44 LHO der Rückzahlungsanspruch durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe der
Zuwendung an bereitester Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen zu sichern.

16.8.2019 MBl. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334 | Landesrecht NRW
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=17912&ver=8&vd_id=17912&keyword= 6/6
Bei im Eigentum der von der öffentlichen Hand stehenden Liegenschaften tritt an die Stelle der dinglichen
Sicherung die rechtsverbindliche Erklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers, die die
dauerhafte Nutzung des Grundstücks für Zwecke des Sports auch für den Fall zusichert, dass die
gemeinnützige Sportorganisation gemäß Nummer 3a) als Betreiber ausfallen sollte.
 
7.4
Baufachliche Prüfung
Bei einer Zuwendung von mehr als 1 000 000 Euro ist gemäß Nummer 6 der VV zu § 44 LHO eine
baufachliche Prüfung durchzuführen.
 
7.5
Vereinfachtes Verfahren
Bei Zuwendungen bis 100 000 Euro wird ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durchgeführt, das
zusätzliche Erleichterungen für die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger vorsieht. Zur
Umsetzung ist ein eigens für dieses Verfahren vorgesehenen Zuwendungsbescheid gemäß Anlage 4
vorgesehen.
 
Die Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
und der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) im vereinfachten Verfahren ist ausgeschlossen. Die
Einschränkungen gemäß Nummer 7.6 dieser Richtlinie sind deshalb hier unbeachtlich.
 
7.6
Sonstiges
Die Nummern 1.4, 3.1, 5.4, 5.5, 6.1 Satz 2, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P und die NBest-Bau werden
ausgeschlossen.
 
8
Inkrafttreten
 
Dieser Runderlass tritt am 1. August 2019 in Kraft und am 31. Juli 2024 außer Kraft.
MBl. NRW. 2019 S. 315
 
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion
im Ministerium des Innern NRW.

Beratungsverlauf (1)

15.06.2020 Sportausschuss
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0994/2020
Typ
Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
Datum
06.05.2020
Erstellt
31.03.2020 11:17