0994/2020
Gewährung von städtischen Baubeihilfen zur Aufstockung des Landesprogramms "Moderne Sportstätten 2022"
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Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/52/520 Vorlagen-Nummer 0994/2020 Freigabedatum 06.05.2020 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mitglied des Ausschusses gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 GO NRW. Betreff Gewährung von aufstockenden Baubeihilfen zum Förderprogramm des Landes Nordrhein- Westfalen "Moderne Sportstätten 2022" Gremium Datum Sportausschuss 27.08.2020 Begründung für die Dringlichkeit: Das Förderprogramm „Moderne Sportstätte 2022“ ist bereits gestartet. Die ersten Empfehlungen des StadtSportBundes in Abstimmung mit der Sportverwaltung der Stadt Köln können bereits getroffen und an das Land Nordrhein-Westfalen weitergeleitet werden. Um die ersten Baumaßnahmen, die nun vom Landesprogramm gefördert werden, nicht zu verzögern, sollte auch die Stadt Köln schnelle För- derentscheidungen treffen. Dazu wäre die Entscheidung des Sportausschusses als Fachausschuss erforderlich, da die Grundlagen der Beihilfegewährung betroffen sind. Durch die Corona-Krise finden Sitzungen der politischen Gremien nur im Rahmen der dringenden Notwendigkeit statt. Die turnus- mäßige Sitzung des Sportausschusses am 30.04.2020 entfällt. Somit wäre die nächste Sitzung des Sportausschusses erst wieder am 27.08.2020. Eine bis dahin aufgeschobene Entscheidung würde zu einer erheblichen Verzögerung bei der Umsetzung der von den Vereinen betriebenen Baumaßnah- men führen. Vor diesem Hintergrund ist eine Entscheidung im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung erforderlich. Beschluss: Der Sportausschuss ermächtigt die Verwaltung zur aufstockenden Gewährung von städtischen Bau- beihilfen im Rahmen des Landesförderprogrammes „Moderne Sportstätte 2022“ nach der Richtlinie „Bauförderung“ in der Fassung vom 05.05.2014 bis zu jeweils höchstens 87,5% der anerkennungsfä- higen Gesamtkosten der Baumaßnahmen der Sportvereine, wenn die Fördervoraussetzungen der Stadt Köln erfüllt sind. Die anerkennungsfähigen Gesamtkosten stützen sich auf die Prüfung durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 06.05.2020 gez. Reker gez. Breite 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen s. Erläuterung in der Begründung € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s. Erläuterung in der Begründung € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Im vergangenen Jahr hat das Land Nordrhein-Westfalen ein Förderprogramm für die Sportvereine und Sportverbände im Land ins Leben gerufen. Zur Behebung des Modernisierungs- und Sanie- rungsstaus bei Sportstätten stehen mit dem Sportstättenförderprogramm „Moderne Sportstätte 2022“ bis zum Jahr 2022 insgesamt 300 Mio. € zur Verfügung, von denen Sportvereine und -verbände profi- tieren können. Für die kreisfreie Stadt Köln wird bis zum Jahr 2022 insgesamt ein Fördervolumen von 14.519.635 € zur Verfügung gestellt. Die Förderquote für einzelne Maßnahmen beträgt zwischen 50% und (in Einzelfällen) bis zu 100%. In einem Förderverfahren prüft das Land NRW die Anträge und trifft die Förderentscheidungen auf Empfehlung des StadtSportBundes Köln. Die Stadt Köln steht dem StadtSportBund in diesem Verfah- ren beratend zur Seite. Das Förderprogramm des Landes zielt auf die Modernisierung und Sanierung von Sportstätten ab, die sich im Eigentum von Sportvereinen oder -verbänden befinden beziehungsweise gepachtet oder 3 langfristig gemietet sind. Ein ähnliches Ziel verfolgt die Stadt Köln im Rahmen der städtischen Bau- beihilfe. Die Sportverwaltung gewährt Kölner Sportvereinen im Rahmen der Richtlinie „Bauförderung“ in der Fassung vom 05.05.2014 auf Antrag Beihilfen für die Sanierung, Modernisierung und Erweite- rung von Sportstätten. Entsprechend der Richtlinie kann die Förderung für diese Maßnahmen bis zu 1/3 bzw. 87,5% der anerkennungsfähigen Gesamtbaukosten betragen. Förderungen dieser Richtlinie sind subsidiär gegenüber anderweitigen Fördermöglichkeiten, treten also in diesem Fall hinter das Programm „Moderne Sportstätte 2022“. Um die Kölner Sportvereine bestmöglich zu unterstützen und die Sportinfrastruktur in Köln weiter zu stärken, schlägt die Verwaltung vor, etwaige Zuschüsse aus dem Förderprogramm „Moderne Sport- stätte 2022“ durch städtische Baubeihilfen nach den Voraussetzungen der Richtlinie „Bauförderung“ in der Fassung vom 05.05.2014 auf bis zu höchstens 87,5% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme aufzustocken, wenn die Förderquote des Landes weniger als 87,5% be- trägt. Da die Baumaßnahmen der Sportvereine, die eine Förderung des Landes erhalten, bereits eine Prüfung durchlaufen haben, sollen die Prüfungsergebnisse des Landes als Bemessungsgrundlage für etwaige weiterführende Förderungen der Stadt Köln dienen. Das Land NRW führt bis zu einem Be- trag von 1 Mio. € eine preisliche und ab 1 Mio. € eine preisliche und baufachliche Prüfung durch. Die erforderlichen Mittel stehen für Förderungen im Bereich der konsumtiven Baubeihilfe im Teiler- gebnisplan 0801 - Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten; Teilergebnisplanzeile 15 – Trans- feraufwendungen; für Förderungen im Bereich der investiven Baubeihilfe im Teilfinanzplan 0801 - Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten; Teilfinanzplanzeile 08 – Auszahlungen für Baumaß- nahmen und für Baubeihilfe im Bereich ARAP (Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten) im Teilfinanz- plan 0801 - Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten; Teilfinanzplanzeile 11 – Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen zur Verfügung. Haushaltsmäßige Auswirkungen sowie jährliche Folgeaufwendungen und -erträge können zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, da dies von den geförderten Baumaßnahmen durch das Landesprogramm abhängt. Auch kann noch nicht vorhergesehen werden, in welchen Bereich (kon- sumtiv, investiv, ARAP) die Förderungen fallen werden. Abzuschätzen ist jedoch, dass durch das Gesamtvolumen des Landesförderprogramms von insgesamt rd. 14 Mio. € eine Entlastung des Haushaltes zu erwarten ist, da Baumaßnahmen, die sonst direkt bei der Stadt Köln beantragt werden, zu einem überwiegenden Teil durch das Land NRW getragen werden. Eine Aufstockung der Förderungen für die Baumaßnahmen der Sportvereine, die durch das Landes- programm bezuschusst werden, ist vor allem aufgrund der Krisensituation notwendig. Viele Sportver- eine könnten den finanziellen Eigenanteil ohne eine weitergehende Förderung der Stadt Köln auf bis zu 87,5% der anerkennungsfähigen Gesamtkosten nicht mehr tragen. Um die Landesförderungen und damit den Erhalt sowie die Modernisierung der Sportinfrastruktur nicht zu gefährden, ist eine Auf- stockung etwaiger Förderungen auch i.S. der Bewirtschaftungsverfügung vom 25.03.2020 unumgäng- lich. Anlage
Förderrichtlinie Moderne Sportstätten 2022
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16.8.2019 MBl. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334 | Landesrecht NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=17912&ver=8&vd_id=17912&keyword= 1/6 Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334 23732 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an Sportstätten (Förderrichtlinie „Moderne Sportstätte 2022“) Runderlass der Staatskanzlei im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen - III 2 - 887 Nr. 1/2019 - Vom 19. Juli 2019 1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Das Land gewährt aus Mitteln des Landesprogramms „Moderne Sportstätte 2022“ nach Maßgabe dieser Richtlinien und von §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV zu § 44 LHO genannt) Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen an Sportstätten in Nordrhein-Westfalen. 1.2 Zuwendungszweck ist die Herstellung einer an den Bedürfnissen der Menschen ausgerichteten Sportstätteninfrastruktur und deren Nutzung für den Sport. Hierzu ist neben der Modernisierung und der energetischen Sanierung, die Herstellung von zeitgemäßen und barrierefreien Sportstätten und Sportanlagen notwendig. Eine intakte und zeitgemäße Sportstätteninfrastruktur fördert die Sportausübung und dient damit insbesondere der Gesundheitsförderung und der Gesundheitsprävention. Darüber hinaus wird im besonderen Maße bürgerschaftliches Engagement für eine nachhaltige und offene Gesellschaft aktiviert. 1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr trifft die für den Sport zuständige oberste Landesbehörde die Förderentscheidung aufgrund pflichtgemäßem Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und entsprechender Förderaufrufe. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden Investitionsmaßnahmen zur Modernisierung, Instandsetzung, Sanierung, Ausstattung, Entwicklung, Umbau und Ersatzneubau von Sportstätten und Sportanlagen sowie die begleitende sportfachlich notwendige Infrastruktur unter besonderer Berücksichtigung einer energetischen Ertüchtigung, digitaler Modernisierung, der Herstellung von Barrierefreiheit (-armut) und Maßnahmen zur Vermeidung von 16.8.2019 MBl. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334 | Landesrecht NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=17912&ver=8&vd_id=17912&keyword= 2/6 Unfällen, Verletzungen und Schäden im Sport. Der Erwerb von Sportstätten ist von der Förderung ausgeschlossen. 3 Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinien sind a) gemeinnützige, rechtsfähige Sportorganisationen, b) Gemeinden und Gemeindeverbände und c) sonstige juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie natürliche Personen. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 4.1. gemäß Nummer 3a) die Notwendigkeit der Investitionsmaßnahme im Rahmen eines mit der regional zuständigen Dachorganisation des organisierten Sports und im Benehmen mit der Gemeinde abgestimmten Gesamtkonzeptes nachweisen kann, 4.2 Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer der Sportstätte ist oder noch ein mindestens 10-jähriges Nutzungsrecht über die Sportstätte nachweisen kann. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart: Projektförderung 5.2 Form der Zuwendung: Zuschuss / Zuweisung 5.3 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung 16.8.2019 MBl. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334 | Landesrecht NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=17912&ver=8&vd_id=17912&keyword= 3/6 5.4 Höhe der Zuwendung 5.4.1 Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 a) beträgt die Förderung grundsätzlich: a)bei einer Förderhöhe von 10 000 Euro bis 100 000 Euro 50 Prozent bis höchstens 90 Prozent, b) bei einer Förderhöhe von mehr als 100 000 Euro bis 1 000 000 Euro 50 Prozent bis höchstens 85 Prozent und c) bei einer Förderhöhe von mehr als 1 000 000 Euro 50 Prozent bis höchstens 80 Prozent der beantragten zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei einer Förderhöhe bis 100 000 Euro kann die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 6.1.1 nach Abstimmung mit der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde eine Förderung von bis zu 100 Prozent bewilligen, wenn der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger die Erfüllung des im Landesinteresse stehenden Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mindestens 10 000 Euro (Mindestförderhöhe) betragen. 5.4.2 Für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3 b) und c) gelten die Regelungen gemäß § 28 Absatz 3 Haushaltsgesetz beziehungsweise der VV/VVG zu § 44 LHO. 5.5 Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines geförderten Vorhabens wie folgt zu berücksichtigen: a) Pro geleistete Arbeitsstunde pauschal mit 15 Euro. b) Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, mit 35 Euro je Stunde. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Über die geleisteten Stunden sind einfache Stundennachweise nach einem Muster der Bewilligungsbehörde zu erstellen, die den Namen sowie das Datum, die Dauer und die Art der Leistung des ehrenamtlich Tätigen beinhalten. Dieser Nachweis ist von der oder dem ehrenamtlich Tätigen zu unterzeichnen und von der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger gegenzuzeichnen. 5.6 Spenden und Eigenanteil Spenden, andere Beiträge Dritter und bürgerschaftliches Engagement werden in voller Höhe als Eigenanteil der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers anerkannt. 16.8.2019 MBl. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334 | Landesrecht NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=17912&ver=8&vd_id=17912&keyword= 4/6 5.7 Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähig sind die notwendigen und angemessenen Ausgaben entsprechend der Kostengruppen 200 bis 749 der DIN 276, Ausgabe Dezember 2018, in der jeweils geltenden Fassung. Hierzu zählen grundsätzlich auch Ausgaben, die aus Gründen a) der Nachhaltigkeit, b) der barrierefreien Teilhabe von Menschen mit besonderen Bedürfnissen einschließlich ge gebenenfalls notwendiger zusätzlicher Ausstattungsmerkmale zum Beispiel für Menschen mit bestimmten körperlichen Einschränkungen, c) der Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit, d) der digitalen Modernisierung und/oder e) der Vermeidung von Unfällen, Verletzungen und Schäden im Sport notwendig sind. Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählt nicht die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung abziehbare Vorsteuer. 6 Verfahren 6.1 Bewilligungsverfahren 6.1.1 Bewilligungsbehörde im Sinne dieser Förderrichtlinie ist die NRW.BANK. 6.1.2 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt und sind an die Bewilligungsbehörde nach dem Muster der Anlage 1 zu richten. 6.1.3 Dem Zuwendungsbescheid ist das Muster gemäß Anlage 2 zugrunde zu legen. 6.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Auszahlung von Zuwendungen an Sportorganisationen gemäß Nummer 3a) erfolgt 16.8.2019 MBl. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334 | Landesrecht NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=17912&ver=8&vd_id=17912&keyword= 5/6 a) bei Zuwendungen bis 100 000 Euro in Höhe von 80 Prozent ohne weitere Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises, b) bei Zuwendungen von mehr als 100 000 Euro bis 1 000 000 Euro in Höhe von 30 Prozent ohne weitere Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides, in Höhe von 50 Prozent auf Antrag bei Nachweis des Baubeginns und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises sowie c) bei Zuwendungen von mehr als 1 000 000 Euro in Höhe von 20 Prozent ohne weitere Mittelanforderung zwei Wochen nach Rechtskraft des Zuwendungsbescheides, in Höhe von 60 Prozent bei Nachweis des Baubeginns und in Höhe von 20 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 6.3 Verwendungsnachweisverfahren Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nummer 10.2 der VV beziehungsweise Nr. 10 der VVG zu § 44 LHO als einfacher Verwendungsnachweis gemäß dem Muster der Anlage 3 vorzulegen. 7 Sonstige Bestimmungen für Zuwendungen an Sportorganisationen gemäß Nummer 3a) 7.1 Dauer der Zweckbindung Die Förderung erfolgt unter der Bedingung, dass die geförderte Sportstätte beziehungsweise die geförderten Sportstättenteile für die Dauer von 10 Jahren zweckentsprechend nach Nummer 1 genutzt werden. Abweichend hiervon können von der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde kürzere Zweckbindungsfristen festgesetzt werden, soweit diese wegen der Weiterentwicklung technischer Standards erforderlich werden. Soweit die zweckentsprechende Nutzung von Sportstätten nach Nummer 1 während der Zweckbindungsfrist aus Gründen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht mehr möglich ist, kann die Bewilligungsbehörde nach Abstimmung mit der für den Sport zuständigen obersten Landesbehörde nachträglich eine kürzere Zweckbindungsfrist festsetzen. 7.2 Vergaberegelungen Beträgt die Zuwendung mehr als 100 000 Euro, hat die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Dazu sind mindestens drei Angebote anzufragen. Bei Zuwendungen von mehr als 1 000 000 Euro ist bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzuwenden. 7. 3 Dingliche Sicherung Bei einer Zuwendung von mehr als 1 000 000 Euro ist bei Bewilligungen für Baumaßnahmen an Einrichtungen auf nicht im kommunalen Eigentum befindlichen Grundstücken gemäß Nummer 5.3.1 der VV zu § 44 LHO der Rückzahlungsanspruch durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld in Höhe der Zuwendung an bereitester Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen zu sichern. 16.8.2019 MBl. NRW. Ausgabe 2019 Nr. 15 vom 8.8.2019 Seite 289 bis 334 | Landesrecht NRW https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?print=1&anw_nr=7&val=17912&ver=8&vd_id=17912&keyword= 6/6 Bei im Eigentum der von der öffentlichen Hand stehenden Liegenschaften tritt an die Stelle der dinglichen Sicherung die rechtsverbindliche Erklärung der Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers, die die dauerhafte Nutzung des Grundstücks für Zwecke des Sports auch für den Fall zusichert, dass die gemeinnützige Sportorganisation gemäß Nummer 3a) als Betreiber ausfallen sollte. 7.4 Baufachliche Prüfung Bei einer Zuwendung von mehr als 1 000 000 Euro ist gemäß Nummer 6 der VV zu § 44 LHO eine baufachliche Prüfung durchzuführen. 7.5 Vereinfachtes Verfahren Bei Zuwendungen bis 100 000 Euro wird ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren durchgeführt, das zusätzliche Erleichterungen für die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger vorsieht. Zur Umsetzung ist ein eigens für dieses Verfahren vorgesehenen Zuwendungsbescheid gemäß Anlage 4 vorgesehen. Die Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und der Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) im vereinfachten Verfahren ist ausgeschlossen. Die Einschränkungen gemäß Nummer 7.6 dieser Richtlinie sind deshalb hier unbeachtlich. 7.6 Sonstiges Die Nummern 1.4, 3.1, 5.4, 5.5, 6.1 Satz 2, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P und die NBest-Bau werden ausgeschlossen. 8 Inkrafttreten Dieser Runderlass tritt am 1. August 2019 in Kraft und am 31. Juli 2024 außer Kraft. MBl. NRW. 2019 S. 315 Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0994/2020
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
- Datum
- 06.05.2020
- Erstellt
- 31.03.2020 11:17