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0931/2022

Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 65450/05, Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 10.05.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.06.2022, TOP 12.1

Anlage 11 Vorabauszug Stadtentwicklungsausschusses vom 11.03.2021

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Anlage 2-1 Niederschrift-Abendveranstaltung

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Anlage 5 Änderungen der textlichen Festsetzungen

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Anlage 3-1 Darstellung und Bewertung Beteiligung Öffentlichkeit

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Anlage 1 Befangenheit und Planteilung

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Anlage 8-2 Verteilung der Hauptnutzungen tabellarisch

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 4-1 Darstellung und Bewertung Beteiligung Öffentlichkeit

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Anlage 9 Beantwortung von Fragen politischer Mandatsträger im Vorfeld der Beschlussvorlage 0314/2021

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Anlage 4-2 Darstellung und Bewertung Beteiligungen Behörden

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Anlage 12 Stellungnahme der Verwaltung zum geändeten Beschluss der BV 1

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Anlage 2-2 Dokumentation-Planungsdiskussion

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Anlage 7 Bebauungsplan65450-05_Blatt1+2_verkleinert

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Anlage 10 Vorabauszug Bezirksvertretung Innenstadt vom 11.03.2021

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Anlage 3-2 Darstellung und Bewertung Beteiligungen Behörden

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Anlage 6 Satzungsbegründung

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Anlage 14 Stellungnahme der Vewaltung

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Anlage8-1_Textliche Festsetzungen

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Anlage 15, Auszug BP SoSI Stadtentwicklungsausschuss 14.06.2022 TOP 2.1

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Anlage 13 Vorlage 0314/2021

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Anlage 11 Vorabauszug Stadtentwicklungsausschusses vom 11.03.2021

11380 Zeichen

Anlage 11 
 
 
Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss  
Herr Freitag 
Telefon:  (0221) 221-23148  
Fax       :  (0221) 221-22344 
E-Mail:  uwe.freitag@stadt-koeln.de 
Datum: 18.03.2021 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 2. Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses  vom 11.03.2021  
öffentlich 
12.4 Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss 
betreffend den Bebauungsplan -Entwurf 65450/05,  
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
0314/2021 (bisherige Vorlage) 
 Änderungsantrag der SPD-Fraktion 
AN/0529/2021 
 Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der CDU-
Fraktion 
AN/0538/2021 
Frau Zlonicky vom Stadtplanungsamt stellt die allgemeine Sachlage dar und teilt ab-
schließend das Beratungsergebnis der Bezirksvertretung Innenstadt mit. Dort sei 
empfohlen worden, die Verwaltung zu beauftragen, den Bebauungsplan Belgisches 
Viertel mit folgenden Maßgaben umzusetzen: 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen nach zwei Jahren auf ihre Wirkung 
hin überprüft und ausgewertet werden. Die Ergebnisse der Evaluation sind den politi-
schen Gremien zur Beratung zu geben. 
Technische Nachrüstungen von Gastronomie und Handel, die durch die Pandemie 
notwendig werden, dürfen nicht dazu führen, dass die Betriebe in anderen Katego-
rien eingestuft werden und ihre Existenz durch die Festlegungen im Bebauungsplan 
zusätzlich gefährdet wird. 
Pandemiebedingte Ausnahmeregelungen für die Außengastronomie gelten für die 
Betriebe im Belgischen Viertel ebenso wie für andere Gastronomiebetriebe in Köln. 
Durch die lange Laufzeit des bisherigen Verfahrens sind die Planungsziele des Be-
bauungsplans im Belgischen Viertel nur noch unzureichend bekannt. Die Verwaltung 
wird aufgefordert, noch vor dem Sommer 2021 eine Informationsveranstaltung über 
Problemstellungen, Ziele und Festsetzungen durchzuführen.

Vorsitzende Pakulat stellt fest, dass der Beschluss der BV1 dem vorliegenden Antrag 
der Bündnis 90/Die Grünen und der CDU-Fraktion entspreche. 
RM Seiger bedankt sich für die Erläuterung der Verwaltung und stellt den Ergän-
zungsantrag der CDU-Fraktion und ihrer Fraktion vor. Sie unterstreicht dabei, dass 
es sehr wichtig sei, den Bebauungsplan in Form einer Informationsveranstaltung der 
Öffentlichkeit darzulegen. 
RM Kienitz betont, dass sowohl die Planungsziele als auch die Konfliktlinien nach 
wie vor aktuell seien. Vor dem Hintergrund der Entwicklung der letzten Tage sei es 
aus seiner Sicht wichtig, die Kommunikation aufrecht zu erhalten, um mögliche Miss-
verständnisse aufzulösen. Er weist in diesem Zusammenhang auch auf eine vorlie-
gende Petition hin. Seines Erachtens sei es außerdem wichtig, nach 2 Jahren die 
Festsetzung des Bebauungsplans auf seine Wirkung zu prüfen. Er bittet deshalb 
dem Begleitantrag zu der Verwaltungsvorlage zuzustimmen. 
RM Recktenwald spricht sich für eine lebendige und vielfältige Großstadtkultur aus, 
wobei das Belgische Viertel eine zentrale Rolle spiele. Aus ihrer Sicht sei es ein 
denkbar schlechter Zeitpunkt, um der vorliegenden Verwaltungsvorlage zuzustim-
men, die in der momentanen Situation die falschen Signale in die Richtung der dorti-
gen Gewerbetreibenden sende. Sie erläutert in diesem Zusammenhang den Ände-
rungsantrag der SPD-Fraktion und hebt dabei hervor, dass der Rat in Kenntnis des 
Auslaufens der Veränderungssperre bis auf weiteres auf einen Satzungsbeschluss 
betreffend den Bebauungsplan-Entwurfs verzichten müsse. Nach den Erläuterungen 
der Verwaltung fragt sie, ob das vorgeschlagene Modell in ähnlicher Struktur auch 
auf andere Viertel Anwendung finden soll. Deshalb werde sie dem Bebauungsplan 
nicht zustimmen und bittet darum, den Änderungsantrag ihrer Fraktion zu beschlie-
ßen. 
RM Weisenstein hält es für wichtig, in diesem lebendigen Stadtteil einen Ausgleich 
zu schaffen. Dies beinhalte die Möglichkeit neben der Gastronomie auch andere Ge-
werbe zuzulassen. Ein weiterer Punkt sei das Wohnen, welches im Gegensatz zu 
anderen Großstädten in Deutschland in Köln im Innenstadtbereich noch möglich sei. 
Er macht deutlich, dass er dem Änderungsantrag der SPD-Fraktion nicht folgen 
könne. Auch wenn er die Aussage über den falschen Zeitpunkt für die Maßnahme für 
Nachvollziehbar halte. Aus seiner Sicht leiste der vorliegende Bebauungsplan einen 
Beitrag für Lebendigkeit und Vielfalt. Allerdings müsse es seines Erachtens noch 
weitere flankierende Maßgaben geben und deshalb halte er den Änderungsantrag 
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der CDU-Fraktion für richtig.   
RM Sterck schließt sich in weiten Teilen seinen Vorrednern RM Kienitz und RM Wei-
senstein an. Er erinnert an einen ähnlichen Vorgang im Rathenauviertel/Zülpicher 
Straße, wo die Änderung des Bebauungsplans die damalige Konfliktsituation beru-
higt habe. Er führt aus, dass der Standpunkt der SPD-Fraktion, der in seinen Augen 
eine Wende darstelle, für ihn nicht nachvollziehbar sei. Er räumt allerdings ein, dass 
der Zeitpunkt für die Gastronomie in der momentanen Pandemiesituation tatsächlich 
ungünstig sei. Allerdings halte er die eingereichte Petition für rhetorisch überspitzt. Er 
schlägt abschließend vor, die Angelegenheit ohne Votum in den Rat zu verweisen. 
RM Venturini merkt bezüglich des Änderungsantrages von Bündnis 90/Die Grünen 
und der CDU-Fraktion an, dass sich ihre Fraktion dazu enthalten werde. 
RM Zimmermann kann grundsätzlich den meisten Äußerungen und auch dem Be-
bauungsplan zustimmen. Er möchte jedoch wissen, woher der Vergleich zwischen 
dem Belgischen Viertel und dem Quartier Lateng komme, der plötzlich diskutiert 
werde. Er betont jedoch, dass der entstandene Konflikt am Brüsseler Platz mit der

Änderung des Bebauungsplans nicht wirklich gelöst werde. Er fragt, was geschehe, 
wenn nach zwei Jahren festgestellt werde, dass die Festsetzung des Bebauungs-
plans keinen Erfolg vorweisen könne. Welche rechtlichen Konsequenzen seien dabei 
zu befürchten. Im Übrigen halte er eine Durchführung einer Informationsveranstal-
tung, nachdem der Bebauungsplan festgesetzt worden sei, für kritisch. 
Herr Dr. Soénius gibt seinem Vorredner größtenteils Recht und fügt hinzu, dass der 
Bebauungsplan keine ordnungsrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten 
löse. Jedoch werde die allgemeine Entwicklung des Viertels beseitigt. Er zeigt auf, 
dass beispielsweise KölnTourismus und KölnBusiness das Belgische Viertel als an-
gesagtes Veedel bewerben. Aus seiner Sicht gebe es im Baugesetzbuch noch ganz 
andere Möglichkeiten, als ein Wohngebiet. Er unterstreicht, dass weder die im Belgi-
schen Viertel veranstalteten Events noch die Gastronomie der Auslöser für die Kon-
flikte gewesen seien. In diesem Zusammenhang weist er auf ein entsprechendes 
Lärmgutachten hin. Seines Erachtens nach werden mit der geplanten Festsetzung 
des Bebauungsplans Leerstände in Erdgeschosslagen entstehen, die man eigentlich 
immer vermeiden wollte. Der von der Verwaltung herangezogene Vergleich mit der 
Gastronomie in der Altstadt sei für ihn nicht nachvollziehbar. Zudem erklärt er, dass 
die Petition, die von über 8500 Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben worden sei 
möglicherweise rhetorisch überspitzt, aber aus seiner Sicht dennoch gerechtfertigt 
sei. Abschließend warnt er davor, den Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan 
zu fassen, da dies den Tod des Belgischen Viertels zur Folge hätte. 
Vorsitzende Pakulat stimmt zu, dass der Bebauungsplan kein Ersatz für ordnungs-
rechtliche Maßnahmen sei. Sie macht allerdings deutlich, dass dieser auch nie als 
ein solcher gedacht gewesen sei, sondern höchstens eine Hilfestellung in diese Rich-
tung darstelle. 
RM Schwanitz hält es zum jetzigen Zeitpunkt für notwendig, einer möglichen Fehlent-
wicklung entgegen zu wirken, um zu verhindern, dass die Veränderungssperre aus-
laufe. Er zeigt sich überzeugt, dass durch den Änderungsantrag der CDU-Fraktion 
und seiner Fraktion das Thema in einer gewissen Zeit einer neuen Diskussion unter-
worfen werde und es möglicherweise zu einer Anpassung kommen könne. Er bittet 
darum, dem Änderungsantrag zuzustimmen. 
SB Frenzel bezeichnet den Bebauungsplan als Herzensangelegenheit der Kölner 
Grünen. Er stellt jedoch auch fest, dass eigentlich alle das gleiche Ziel verfolgen. Al-
lerdings glaubt er, dass dies auf dem vorgeschlagenen Weg nicht zu schaffen sei. Er 
bittet deshalb die Verwaltung darzustellen, ob man nun sämtliche gründerzeitlichen 
Viertel mit dieser Regelungsdichte belegen wolle, obwohl ungewiss sei, dass diese 
überhaupt greifen. Außerdem möchte er wissen, ob es etwas verschlagen würde, 
wenn angesichts der momentan schwierigen Lage für die Gastronomen und Gewer-
betreibenden der Beschluss um ein paar Monate verschoben werden würde. 
RM Kienitz weist die Darstellung seines Vorredners zurück und erinnert daran, dass 
es bezüglich der Satzungsbeschlüsse stets demokratische Mehrheiten gegeben 
habe.  
Beigeordneter Greitemann macht deutlich, dass es kurz nach seinem Amtsantritt 
2018 einen Vorgabenbeschluss gegeben habe, der einstimmig vom Stadtentwick-
lungsausschuss beschlossen worden sei. Die Verwaltung wurde damals beauftragt, 
nach bestimmten Prämissen und Planungszielen das Thema voranzutreiben. 
Zu der Frage, ob der als Satzungsbeschluss gefasste Bebauungsplan später geän-
dert werden könne, erklärt Frau Zlonicky vom Stadtplanungsamt, dass es der Politik

frei stehe, die Verwaltung in zwei Jahren zu beauftragen ein Änderungsverfahren an-
hand eines Aufstellungsbeschlusses einzuleiten. Bezüglich der Informationsveran-
staltung teilt sie mit, dass die Verwaltung dies positiv bewerte und daran festhalten 
wolle. Zu der Anmerkung von SB Frenzel betreffend der gründerzeitlichen Viertel er-
innert sie daran, dass etwa dreiviertel der Innenstadt, insbesondere der Neustadtring, 
bereits durch Bebauungspläne überplant worden seien. Es fehle lediglich das Belgi-
sche Viertel. Sie macht außerdem deutlich, dass sie die Altstadt um Groß St. Martin 
nicht als positives Beispiel dargestellt habe, sondern, dass es hier vergleichbare 
Festsetzungen wie am Rathenauplatz gebe, die nun für das Belgische Viertel geplant 
sei.  
Beigeordneter Greitemann ergänzt, dass er gemeinsam mit dem Stadtplanungsamt 
darauf achte, dass keine Überregulierung zu Stande komme. Er betont, dass er den 
Ansässigen im Belgischen Viertel Rechtssicherheit geben wolle. 
RM Zimmermann bittet darum, das aus seiner Sicht etwas zu kurz gekommene 
Thema Bestandschutz plastischer darzustellen. Er fragt, für wie viele gastronomische 
Betriebe die Gefahr bestehe, durch Nichtnutzung ihres Standortes den Bestand-
schutz zu verlieren.  
Frau Zlonicky erläutert, dass alle gastronomischen Betriebe im Belgischen Viertel 
Bestandschutz genießen. Es gebe jedoch zwei Betriebe (Club & Diskothek), die bei 
einer Schließung in dieser Form nicht mehr eröffnet würden. An deren Stelle könnte 
eine andere Art der Gastronomie entstehen. Für vier weitere Betriebe, die nicht ganz 
in das Umfeld passen, gebe es einen erweiterten Bestandschutz. Im Übrigen ver-
weist sie auf die beigefügte Tabelle zur Verteilung der Hauptnutzung (Anlage 8.2). 
Vorsitzende Pakulat greift den Vorschlag auf, die Angelegenheit mit den dazugehöri-
gen Änderungsanträgen in den Rat zu verweisen und lässt darüber abstimmen. 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss verweist die Angelegenheit einstimmig ohne Votum 
in den Rat.

Anlage 2-1 Niederschrift-Abendveranstaltung

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A N L A G E  2.1  
611-2Klau2530 -2018 
 
Die Oberbürgermeisterin 13.03.2018 
Stadtplanungsamt Frau Kalka 
61, 61/1 Tel. 0221 221-22827 
Stadthaus Willy-Brandt-Platz 2  Fax 0221 221-22450 
50679 Köln  
 
 
N I E D E R S C H R I F T  
 
über die Bürgerinformationsveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei-
ligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch  
Arbeitstitel: "Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord" 
 
 
Veranstaltungsort: Königin-Luise-Schule  
  Pädagogisches Zentrum 
  Albertusstraße 19a,  
  50672 Köln 
 
Termin: 27.02.2018 
 
Beginn: 19:00 Uhr 
 
Ende: 21:00 Uhr 
 
Besucher: ca. 80 Bürgerinnen und Bürger 
 
Teilnehmer/innen: Vorsitzender: 
  Herr Hupke, Bezirksbürgermeister Innenstadt 
 
 Verwaltung: 
 Frau Müller, Stadtplanungsamt (ab 20 Uhr) 
 Frau Zlonicky, Stadtplanungsamt 
 Herr Klaube, Stadtplanungsamt  
 Frau Groß, Stadtplanungsamt 
 Herr Janke, Amt für öffentliche Ordnung 
 Herr Schlünz, Amt für öffentliche Ordnung 
 
 Herr Scholle, Firma plan-lokal, Dortmund 
 
 Niederschrift: 
 Frau Kalka, Stadtplanungsamt 
 
 
Herr Hupke begrüßte die anwesenden Bürgerinnen und Bürger und stellte das Podium vor. Er er-
läuterte den Ablauf der Veranstaltung und wies darauf hin, dass diese Veranstaltung tontechnisch 
aufgezeichnet wird. 
 
Frau Zlonicky gab, in Form einer PowerPoint-Präsentation, eine fachliche Einführung in das 
Thema Bebauungsplanverfahren mit den Themen: Vorgeschichte zum Belgischen Viertel, Ablauf 
des Bebauungsplanverfahrens, Planungskonzept und Überplanung von Nutzungen.  
 
Frau Zlonicky erläuterte den Ablauf des Abends, stellte den Entwurf der Bauleitplanung vor und 
veranschaulichte das Planungskonzept der Bebauungsplanaufstellung für das Belgische Viertel.

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Sie ging auf die besondere Situation im Belgischen Viertel ein, die verschiedene Nutzungsansprü-
che auf engem Raum vorsieht, da hier Kneipen, Läden, eine Markthalle und viele Besucher und 
Besucherinnen des Viertels zu berücksichtigen sind. Der Bebauungsplan wäre eine Grundlage für 
eine zukünftige Nutzung. Die Zielsetzung, die gemeinsam mit den politischen Gremien auf den 
Weg gebracht werden soll, sei es, eine ausgewogene Nutzungsstruktur zu entwickeln, um eine Lö-
sung anzubieten, mit der alle Seiten leben könnten. 
Dann stellte sie das Bebauungsplanverfahren im Besonderen vor. Nach der frühzeitigen Beteili-
gung, die noch bis zum 14.03.2018 genutzt werden kann, erfolgt ein Vorgabenbeschluss, in der die 
Politik das weitere Vorgehen festlegt. Auch danach haben die Bürger und Bürgerinnen wieder Zeit 
zur Stellungnahme. Im letzten Schritt muss dann der Rat der Stadt Köln über den Bebauungsplan 
entscheiden.  
Planungsgrundlage ist der Flächennutzungsplan der Stadt Köln von 1984. Das Konzept dieses Be-
bauungsplans sieht vor, dass es sich nur um einen einfachen Bebauungsplan handelt, d.h. es 
gehe hier in erster Linie nur um die Art der baulichen Nutzung. Ausgehend von der Bestandsauf-
nahme wird das Plangebiet in 6 Nutzungskategorien dargestellt, die sich von allgemeinen Wohn-
gebiet WA mit ausschließlich Wohnen bis zum besonderen Wohngebiet WB mit der Nutzung von 
Wohnen, Gastronomie, Imbissen, Einzelhandel und Kiosken unterscheiden. Frau Zlonicky stellte 
alle Bereiche anhand der Zeichnung zum städtebaulichen Planungskonzept vor.  
Zur Frage, ob vorhandene Nutzungen jetzt überplant werden müssen, sagt Frau Zlonicky, dass 
keine vorhandene Nutzung aufgegeben oder verlagert werden muss. 
Lediglich 6 Gastronomiebetriebe werden überplant, davon stehen drei Betriebe unter bauord-
nungsrechtlichem Bestandsschutz, d.h. solange keine baulichen (baugenehmigungspflichtigen) 
Veränderungen eintreten, bleibt alles, wie es ist. Drei andere Betriebe stehen unter planungsrecht-
lichem Bestandsschutz, d. h. bestimmte Veränderungen sind möglich. Eine Verschlechterung für 
das Wohnumfeld darf damit aber nicht verbunden sein. 
Frau Zlonicky schlug vor, alle weiteren Einwände, Vorschläge und Fragen direkt an den Stellwän-
den zu stellen, denn die weiteren Schritte des Verfahrens bestehen aus der Prüfung aller Bürger-
meldungen, die bis zum 14.03.2018 eingehen und der Aktualisierung der Planung. Hierzu werden 
noch ein Verkehrslärmgutachten und ein Gewerbelärmgutachten in Auftrag gegeben. Das Ergeb-
nis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird dem Stadtentwicklungsausschuss vorgelegt, der dann ent-
scheidet, mit welchen Vorgaben der Bebauungsplan-Entwurf ausgearbeitet werden sollen. 
 
Eine Bürgerin fragte, warum nicht alle Innenhöfe in lila dargestellt werden? Frau Zlonicky antwor-
tete, dass nur bei großen Nutzungskonflikten Bereiche als Flächen mit Nutzungsbeschränkungen 
zum Schutz vor Lärmimmissionen ausgewiesen werden sollen. 
 
Ein Bürger fragte nach der Festlegung der Höhe der Gebäude. Frau Zlonicky antwortete, dass es 
hier nur um die Art der Nutzung geht, alles andere regelt der § 34 des Baugesetzbuchs.  
 
Herr Scholle erläuterte das weitere Vorgehen. In einem informellen Teil, genannt "Forum Bel-
gique", wurde das Planungskonzept in die Teilbereiche "Brüsseler Platz", "Teilbereich Nord", "Teil-
bereich Ost" und "Teilbereich Süd" unterteilt und entsprechend auf 4 Stellwänden präsentiert. Au-
ßerdem gab es für ordnungsrechtliche Fragen eine 5. Stellwand, an der das Ordnungsamt, vertre-
ten durch die Herren Janke und Schlünz, Rede und Antwort standen. 
Die Bürger und Bürgerinnen konnten eine oder mehrere Tafeln ihrer Wahl aufzusuchen und ihre 
Meinungen und Einwände  äußern, die anhand farbiger Karten schriftlich festgehalten wurden. 
Diese informelle Arbeitsweise soll Diskussionen intensivieren und zum Meinungsaustausch ani-
mieren, um ein differenziertes und kleinteiliges Meinungsbild erhalten zu können. Je ein/e Mitarbei-
ter/in aus dem Team von Herrn Scholle koordinierte den Meinungsaustausch an jeder Stellwand. 
Für fachliche Fragen standen Frau Zlonicky und Herr Klaube aus dem Stadtplanungsamt zur Ver-
fügung. Als Ausblick wurde erwähnt, dass es nach dem informellen Teil noch einmal die Möglich-
keit für schriftliche Stellungnahmen besteht und dafür entsprechende Zettel und Stifte bereit liegen.

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/ 4 
 
Um 19:40 Uhr startete das "Forum Belgique". Die Bürgerinnen und Bürger verteilten sich an den 
Stellwänden. 
 
Um 20:20 Uhr war der Informations- und Meinungsaustausch beendet und die Ergebnisse konnten 
an den jeweiligen Stellwänden vorgestellt werden:  
 
Stelltafel Brüsseler Platz: 
 Viele Beiträge befassten sich mit dem Bestandsschutz. Das betraf sowohl die Wohnnut-
zung, insbesondere im Erdgeschoss, als auch die vorhandene Gastronomie oder die Ki-
oske.  
 Der zweite Punkt thematisierte die Bestandsentwicklung, z. B. um welches Nutzungskon-
zept es sich handelt, wenn man den Einzelhandel etwas moderner machen und neben Tex-
tilien auch Getränke anbieten will. Ist man dann schon ein Café oder noch ein Einzelhan-
delsunternehmen? Diese Frage ging direkt an das Ordnungsamt: Herr Schlünz antwor-
tet, dass es, immer wenn man ein Getränk öffnet und in ein Glas schüttet, es sich um einen 
Ausschank handelt und man eine Nutzungsänderung beantragen muss. Frau Zlonicky wirft 
ein, dass sich diese Frage auf künftige Mischkonzepte bezieht, die durchaus spannend 
sein können. Herr Scholle sagt, dass dieses Problem heute noch nicht in allen Facetten 
lösbar ist.  
 
Stelltafel Nord: 
 Hier wird die geplante Ausweisung als WB4 kritisiert. Dazu wurde angeregt, diese Nut-
zungsform für die Antwerpener Str., für die Brüsseler Str. und auch für die Bismarckstr. 
noch mal zu überprüfen, ob nicht auch eine niedrigere Priorisierung unterhalb von WB4 
denkbar wäre. 
Außerdem gab es Anmerkungen zu Einzelnutzungen: 
 Eine Galerie an der Antwerpener Str., die sich im WA2 Bereich befindet, sollte dort bleiben 
dürfen. 
 Wie die Genehmigung für die Barracuda-Bar ist, denn hier gäbe es Probleme mit einer Au-
ßengastronomie, die sich negativ auf den Gehweg auswirkt.  
 Die Bebauung an der südlichen Antwerpener Str. wurde als WA2 ausgewiesen, ob man 
dort nicht mehr Nutzungen zulässt, nicht nur Wohnen und Gastronomie. 
 Und die Bar Frieda sei für die einen eine Störstelle im Quartier und für die anderen ein 
ganz zentraler Anlaufpunkt der ganz bewusst zur Nutzungsmischung beiträgt. 
 
Stelltafel Süd:  
 Zunächst einmal wurde der Hinweis vorgebracht, dass heutige Nutzungen, die im vorlie-
genden Entwurf als nicht zulässig ausgewiesen sind, sich vorläufig nicht ändern werden.  
 Dann ging es um die Frage der Pop-Up-Stores im Bereich WB1, also Ladeneinheiten die 
temporär vermietet werden können, z.B. erst mal an eine Buchhandlung und zeitweise 
auch als Eisdiele. Dazu sagt Frau Zlonicky, dass eine Eisdiele als Schank- und Speisewirt-
schaft an dieser Stelle unzulässig ist. 
 Gastronomienutzung "Belgischer Hof" im WB4 und im rückwärtigen Bereich die violette 
Färbung? Der Betreiber merkt an, dass genau in diesem rückwärtigen Bereich seine Haupt-
nutzung liege, mit Küche und Theke. Frau Zlonicky sagt, dass dieser Hinweis in die Be-
standsaufnahme mit aufgenommen wird, da nicht alle Hinterhöfe besucht werden konnten. 
 
Stelltafel Ost: 
 Hier gab es überwiegend positive Stimmen, insbesondere von den Anwohnern in dem Be-
reich Mastrichter Str. und Lütticher Str., die gerne in diesem Bereich wohnen. Es gibt je-
doch unterschiedliche Wahrnehmungen über Lärm. Das wird deutlich am Beispiel Maas-
trichter Str. 20, einer Außengastronomie mit 3 Tischen. Diese wird von vielen Bürgern kri-
tisch gesehen und als ein erhöhter Lärmpegel wahrgenommen, während andere das als 
ein willkommenes zusätzliches Angebot im Viertel betrachten.

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/ 5 
 
 Positiv wurde erwähnt, dass die Maastrichter Str. umgestaltet wurde, negativ, dass die 
Stellplätze für die Außengastronomie weggefallen sind, weil der Parkdruck grundsätzlich 
hoch ist. 
 Frage: Warum soll das Recht auf Wohnen im Erdgeschoss entzogen werden (WB4 -
Bereich)? Auch hier gab es Für und Wider-Stimmen. 
 Anmerkung einer Bewohnerin aus der Lütticher Str. Es ist ja nicht nur spannend, was nörd-
lich dieses Planausschnittes an Lärmemissionen passiert, sondern auch, was von der 
Aachener Str. kommt, weil die Bewohner, die im südlichen Teil der Lütticher Str. wohnen, 
von der Lärmbelastung Aachener Str. betroffen sind. 
Warum wurde der Bereich an der Aachener Str. für diesen Bebauungsplan ausgenommen? 
Frau Zlonicky antwortete, die Herausforderung des Belgischen Viertels wäre schon groß 
genug. Die Anregung zur Aachener Str. wird in eine künftige Arbeitsgruppe eingehen. 
 
Stelltafel von 32: 
An dieser Tafel ging es hauptsächlich um die Nutzungen im Innenbereich des belgischen Viertels, 
es gab Einzelanfragen zu Gastronomiebetrieben und zur Nutzung für Pop-up-Geschäfte. Mit die-
sen Fragen wird sich das Ordnungsamt weiter befassen. 
 
Herr Scholle dankte für die Zusammenfassungen und zeigt für die anschließende Diskussion die 
Leitlinien auf, einmal ist es der Bestandsschutz und zum anderen die Bestandsentwicklung auch 
mit dem Schutz der Nutzer. 
 
Sein Fazit: Der Bebauungsplan will Planungssicherheit geben und soll damit eine verlässliche Situ-
ation für alle Beteiligten schaffen. Die Ziele für den Entwurf des Bebauungsplans wurden nicht in 
Zweifel gezogen.  
 
Um 20:40 Uhr folgte die Fortsetzung des formellen Teils. Frau Zlonicky machte noch mal auf die 
Möglichkeit aufmerksam, dass sich jeder schriftlich einbringen kann. 
Frau Zlonicky hielt fest, dass alle Kärtchen, die auf den Stellwänden befestigt wurden, gut lesbar 
und verständlich seien. Eine entsprechende Dokumentation von Herrn Scholle und seinem Team 
könne mit in das Verfahren übernommen werden. 
 
Herr Hupke gab Frau Müller das Wort. 
 
Frau Müller merkt an, dass das Stadtplanungsamt von der Politik beauftragt wurde, ein Regelwerk 
zu gestalten, dass für alle transparent ist und an das man sich halten kann. Die Anregungen der 
Bürger und Bürgerinnen wären sehr interessant, denn Sie seien diejenigen, die 24 Stunden vor Ort 
sind und einen anderen Einblick auf die Situation hätten. Darum sei es hilfreich alle Anregungen 
mitzunehmen, um den vorliegenden Entwurf noch zu schärfen und anzupassen. Auch sei sie der 
Auffassung, dass man sich noch mal mit dem Thema "Wohnen im Erdgeschoss" befassen sollte. 
Mögliche Konflikte sind aber auszuschließen. Es wäre nicht gut, wenn das Wohnen einen Konflikt 
für andere auslösen würde, die dort mit ihren gewerblichen Nutzungen unter Bestandsschutz ste-
hen. Frau Müller stellt dar, dass ein sehr gut lesbares Konzept geschaffen wurde, an dem man 
sich gut orientieren könne und das man als Grundlage nutzen kann, um es weiter zu schärfen. Sie 
sei zuversichtlich, dass die Anregungen der Bürger und Bürgerinnen weiterhelfen und dass der 
"Geist des Planes" nicht aufgegeben werden muss, denn es gilt ein Regelwerk zu erarbeiten, in 
dem man sich wiederfindet und das jeder verstehen kann. 
 
Herr Hupke fragte, ob noch weitere Anregungen oder Fragen bestünden? Da dies nicht der Fall 
war, bedankte er sich bei allen Teilnehmern und Teilnehmerinnen für ihr Kommen und beendete die 
Veranstaltung um 21:00 Uhr.

- 5 - 
 
 
 
 
 
 
 
         gez. Kalka 
Herr Hupke       Frau Kalka 
(Bezirksbürgermeister)     (Schriftführerin)

Anlage 5 Änderungen der textlichen Festsetzungen

24796 Zeichen

Inhaltliche Änderungen der Festsetzungen und Hinweise zur ersten Offenlage sind in rot ausgeführt 
 
/2 
A N L A G E  5 
611-2Klau0314 -2021 
Textliche Festsetzungen   
 
1. Art der baulichen Nutzung  
1.1 Gemäß § 1 Absatz 3 BauNVO werden im Bebauungsplan die Baugebiete "allge-
meines Wohngebiet" (WA) nach § 4 BauNVO und "besonderes Wohngebiet" 
(WB) nach § 4a BauNVO festgesetzt. Die vorgenannten Wohngebiete sind ent-
sprechend ihrer differenzierten Zweckbestimmung gegliedert (WA 1 und WA 2 
sowie WB 1 bis WB 4). 
1.2 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 1 festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind 
nicht zulässig: 
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie  
- Schank- und Speisewirtschaften. 
b) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen 
sind nicht zulässig: 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- Anlagen für Verwaltungen, 
- Gartenbaubetriebe, 
- Tankstellen. 
c) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 
d) In den durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind 
Nebenanlagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank- 
und Speisewirtschaften, die gemäß der Festsetzung nach Nummer 1.3 b) pla-
nungsrechtlich genehmigungsfähig sind, im Erd- und Untergeschoss aus-
nahmsweise zulässig. 
1.3 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 2 festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder 
Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), 
- Trinkhallen und Imbisse, 
- Sex- und Erotikshops. 
b) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur 
ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: 
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaf-
ten.  
c) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen 
beziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- Anlagen für Verwaltungen, 
- Gartenbaubetriebe,

2 
/3 
- Tankstellen, 
- Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs. 
d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 
1.4 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO werden für das WB 1, WB 2, WB 3 und WB 
4 festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Sex- und Erotikshops, 
- Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs. 
b) Folgende nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen 
sind nicht zulässig: 
- Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, 
- kerngebietstypische Vergnügungsstätten, 
- Tankstellen. 
c) Gebäude für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO sind nicht zulässig. 
1.5 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 1 ergän-
zend zu Nummer 1.4  festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen bezie-
hungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Schank- und Speisewirtschaften, 
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art 
und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske). 
b) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 
c) In den durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind 
Nebenanlagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank- 
und Speisewirtschaften, die gemäß den Festsetzungen nach den Nummern 
1.6 c), 1.7 b) beziehungsweise 1.8 a) planungsrechtlich genehmigungsfähig 
sind, im Erd- und Untergeschoss ausnahmsweise zulässig. 
1.6 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 2 ergän-
zend zu Nummer 1.4  festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder 
Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), 
- Trinkhallen und Imbisse. 
b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur 
unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: 
- sonstige Läden. 
c) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur 
ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: 
- sonstige Schank- und Speisewirtschaften.  
d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig.

3 
/4 
1.7 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 3 ergän-
zend zu Nummer 1.4  festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder 
Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), 
- Trinkhallen und Imbisse. 
b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind 
nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: 
- sonstige Läden, 
- sonstige Schank- und Speisewirtschaften. 
c) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. 
d) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 
1.8 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 4 ergän-
zend zu Nummer 1.4  festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind 
nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: 
- sonstige Läden, 
- Schank- und Speisewirtschaften. 
b) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. 
c) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 
1.9 Gemäß § 1 Absatz 10 BauNVO wird festgesetzt: 
a) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- 
und Speisewirtschaft („Lütticher“), Lütticher Straße 12 sind in Abweichung der 
textlichen Festsetzung nach Nummer 1.2 ausnahmsweise zulässig, soweit 
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebau-
ung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügi-
gen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie-
senen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die 
NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Aus-
gabe Januar 2016). 
b) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss und Zwischengeschoss vorhande-
nen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft („Hallmackenreuther“), Brüsse-
ler Platz 9 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.6 
ausnahmsweise zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA  Lärm an 
der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten wer-
den. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insge-
samt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche (NRF) der  Anlage. 
Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugeneh-
migung und die DIN 277 (Ausgabe Januar 2016). 
c) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- 
und Speisewirtschaft („Barracuda“), Bismarckstraße 44 sind in Abweichung

4 
/5 
der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.8 ausnahmsweise zulässig, so-
weit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbe-
bauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfü-
gigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie-
senen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die 
NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Aus-
gabe Januar 2016). 
d) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende 
geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage 
der Schank- und Speisewirtschaft („Belgischer Hof“), Brüsseler Straße 
54 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.5 c) 
ausnahmsweise auch bei den bauordnungsrechtlich genehmigten Gast-
räumen zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der 
nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Straße 56) eingehalten 
werden. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt 
auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche (NRF) 
der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne 
der Baugenehmigung und die DIN 277 (Ausgabe Januar 2016). 
 
2. Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen  
2.1 Für das WA 1 beiderseits der Lütticher Straße und für das WB 1 südlich der Gen-
ter Straße werden Vorgartenzonen festgelegt. Sie bestimmen sich aus den Flä-
chen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten vorderen Bau-
linie: 
a) Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO sind Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in 
den vorgenannten Vorgartenzonen, nicht zulässig. 
b) Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in den vorgenann-
ten Vorgartenzonen unzulässig; Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder 
sowie Zufahrten und Zuwegungen der Gebäude sind hiervon ausgenommen. 
2.2 Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücks-
flächen nachfolgende Ausnahmen festgesetzt: 
a) Oberhalb des Erdgeschosses darf die Baulinie straßenseitig durch Erker bis 
maximal 21,50 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe 
von 4,50 m eingehalten und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäu-
deseite nicht überschritten wird. 
Die vorgenannte Ausnahme gilt nicht für die Gebäude beiderseits der Lütti-
cher Straße und südlich der Genter Straße. 
b) Werbeanlagen, die nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebau-
ungsplanes zulässig sind, dürfen die Baulinie straßenseitig dementsprechend 
überschreiten.  
 
3. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 N ummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außen-

5 
/6 
bauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 
– Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem maß-
geblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher  Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen  
     Anforderungen festzulegen.  
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs-
sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
3.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind entlang der durch Signatur 
gekennzeichneten Bereiche Ein- und Ausgänge zu Schank- und Speisewirtschaf-
ten nicht zulässig. 
3.3 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine 
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder 
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stel-
len. 
 Auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich-
tungen oder gleichwertige Maßnahmen kann im Einzelfall verzichtet werden, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Un-
tersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder niedriger im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewiesen wird. 
 
4. Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen  
4.1 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Be-
grünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
Die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu er-
richtet werden, sind mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen (siehe hierzu Hinweise Nummer 10.) . Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- 
und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und

6 
/7 
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig 
sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
Diese Festsetzung gilt nicht für unter Schutz gestellte Baudenkmäler, soweit 
das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln feststellt, 
dass unter Bezug auf § 9 Absatz 2 a) Denkmalschutzges etz (DSchG NW) die 
Erfüllung der festgesetzten Dachbegrünung die Substanz oder das Erschei-
nungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen wird oder die zur Umsetzung 
notwendigen Maßnahmen  zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftli-
chen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen werden.  
4.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet im Bereich 
der festgesetzten Vorgartenzonen (vergleiche Festsetzung Nummer 2.1) folgende 
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Ver-
lust zu ersetzen: 
Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ die vorhande-
nen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen. 
 
5. Versorgungsleitungen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige 
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 
 
 
 
Gestalterische Festsetzungen  
 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW 2018 
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Flachdachneigung 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten Dächer mit einer Neigung bis 
maximal 5 Grad als Flachdächer. 
 
2. Vorgärten 
2.1 Soweit Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu ange-
legt werden, sind diese in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standort-
gerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die 
Grundstückseinfriedungen integriert werden. 
2.2 Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die not-
wendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen 
für Fahrräder und Abfallbehälter. 
 
3. Werbeanlagen 
3.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

7 
/8 
3.2 Werbeanlagen nach Nummer 3.1 sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassa-
den zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Oberge-
schosses des jeweiligen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in 
Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maxima-
len Höhe von 0,75 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,25 m² 
zulässig. 
3.3 Werbeanlagen einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen ma-
ximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche (Baulinie) vortreten. 
3.4 Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen 
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbe-
anlagen sind nicht zulässig. 
3.5 Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED) -Technik oder 
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur 
hinterleuchtet sein. 
 
 
Nachrichtliche Übernahmen  
 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter 
Schutz gestellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
Straße Haus-
Nummer 
Kurzbezeichnung  Denkmalliste-
Nummer 
Antwerpener Straße 32 Wohn- und Geschäftshaus 2845 
Antwerpener Straße 34 Wohn- und Geschäftshaus 793 
Antwerpener Straße 42 Wohn- und Geschäftshaus 2759 
Antwerpener Straße 46 Wohnhaus 2761 
Antwerpener Straße 48 Wohn- und Geschäftshaus 1197 
Antwerpener Straße 50 Wohn- und Geschäftshaus 4249 
Antwerpener Straße 52 Wohnhaus 4722 
Antwerpener Straße 55 Wohn- und Geschäftshaus 6610 
Antwerpener Straße 61 Wohnhaus 6003 
Bismarckstraße 31 Wohn- und Geschäftshaus 5980 
Bismarckstraße 40 Wohnhaus 6715 
Bismarckstraße 47 Wohn- und Geschäftshaus 5882 
Brabanter Straße 3 Wohn- und Geschäftshaus 4172 
Brabanter Straße 5 Wohn- und Geschäftshaus 5756 
Brabanter Straße 7 Wohn- und Geschäftshaus 6696 
Brabanter Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 3218 
Brabanter Straße 17 Wohnhaus 4259 
Brabanter Straße 19 Wohnhaus 7997 
Brüsseler Platz 2 Wohn- und Geschäftshaus 2850 
Brüsseler Platz 4 Wohn- und Geschäftshaus 5946 
Brüsseler Platz 6 Wohn- und Geschäftshaus 2626 
Brüsseler Platz 11 Wohnhaus 8158 
Brüsseler Platz 16 Wohnhaus 3936 
Brüsseler Platz 17 Wohnhaus 7829

8 
/9 
Brüsseler Platz 19 Wohnhaus 7908 
Brüsseler Platz 21 Wohnhaus 3621 
Brüsseler Platz 22 Fassade des Wohn- und Ge-
schäftshauses 
7784 
Brüsseler Platz ohne 
Nummer 
Wegekreuz 26 
Brüsseler Platz ohne 
Nummer 
Kirche Sankt Michael 1001 
Brüsseler Straße 51 Wohn- und Geschäftshaus 4354 
Brüsseler Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 7728 
Brüsseler Straße 73 Wohn- und Geschäftshaus 1080 
Brüsseler Straße 75 Wohnhaus 4724 
Brüsseler Straße 90 Wohn- und Geschäftshaus 2144 
Brüsseler Straße 92 Wohn- und Geschäftshaus 7944 
Brüsseler Straße 94 Wohnhaus 6005 
Brüsseler Straße 96 Wohn- und Geschäftshaus (ein-
schließlich rückwärtigem Anbau 
und Remise) 
965 
Brüsseler Straße 102 Wohnhaus 2726 
Lütticher Straße 12 Wohnhaus 801 
Lütticher Straße 13 Wohnhaus 3763 
Lütticher Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 7243 
Lütticher Straße 31 Wohnhaus 6123 
Lütticher Straße 32 Wohnhaus 4266 
Lütticher Straße 33 - 35 Wohnhaus 4345 
Lütticher Straße 34 Wohnhaus 1567 
Lütticher Straße 38 Wohn- und Geschäftshaus 5105 
Lütticher Straße 40 Wohnhaus 3507 
Lütticher Straße 47 Wohnhaus 727 
Lütticher Straße 52 Wohnhaus 2695 
Lütticher Straße 53 Wohnhaus 6812 
Lütticher Straße 66 Wohnhaus 4250 
Lütticher Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 6600 
Lütticher Straße 68 Wohnhaus 3508 
Maastrichter Straße 17 Wohn- und Geschäftshaus 4151 
Maastrichter Straße 20 Wohn- und Geschäftshaus 6163 
Maastrichter Straße 26 Wohnhaus und Keller 4060 
Maastrichter Straße 36 Gewölbekeller 5952 
Maastrichter Straße 46 Wohn- und Geschäftshaus 2571 
Maastrichter Straße 47 Wohnhaus 6440 
Maastrichter Straße 53 Wohn- und Geschäftshaus 3121 
Moltkestraße 76 Wohnhaus 898 
Moltkestraße ohne 
Nummer 
Allee 97 
Anmerkung:   
Der genaue Umfang der Unterschutzstellung ist in jedem Einzelfall beim Amt für Denk-
malschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln zu erfragen.

9 
/10 
 
 
Hinweise 
 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi-
schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes o-
der des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungs-
planes außer Kraft. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 
2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. 
I S. 1722. Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch 
gemacht). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 
S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. 
I S. 3786) 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 
58). 
d) Es gilt die Bauordnung für das Lan d Nordrhein-Westfalen - Landesbauord-
nung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
e) Hinsichtlich der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen zu den Buchstaben b) 
bis d) gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.  
 
3. Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenver-
kehrs vorbelastet. 
 
4. Stadtbahn  
Nördlich des Plangebietes in der Venloer Straße befindet sich eine unterirdische 
Stadtbahnstrecke. Infolge des Stadtbahnbetriebes können Beeinträchtigungen 
durch Lärm- und/oder Erschütterungen auftreten. 
 
5. Denkmalschutz  
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Westliche rö-
mische Vorstadt und Gräberfeld“. Über den Bestand hinausgehende Boden-
eingriffe beispielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungs-
leitungen erfordern archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Auf-
nahme entsprechender Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen 
Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustim-
men sind. Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden 
(westliche römische Vorstadt und Gräberfelder) zu rechnen. Gemäß §§ 15 und 16

10 
/11 
Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bo-
deneingriffen das Römisch-Germanisches Museum Archäologische Bodendenk-
malpflege und - denkmalschutz der Stadt Köln einzuschalten. 
 
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Das Plangebiet war im Zweiten Weltkrieg Bombenabwurfgebiet. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten mit nicht unerheblichen Bodeneingriffen ist beim Kampfmittelbe-
seitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des 
Aktenzeichens 22.5 -3-5315000-635/20 sowie der Bebauungsplan -Nummer 
eine Untersuchung des betroffenen Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu be-
antragen. 
 
7. Boden- und Grundwasserschutz  
a) Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelas-
tungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 
Eine Ausnahme bildet das Flurstück 191 im nördlich gelegenen Baublock zwi-
schen Brüsseler Straße, Bismarckstraße, Venloer Straße, Limburger Straße 
und Antwerpener Straße: Hier befindet sich im Bereich der Antwerpener 
Straße 18, 20, 20a, 22 und 22a eine Fläche, die im Kataster der Altlasten und 
altlastverdächtigen Flächen (gemäß § 2 BBodSchG) als Altstandort unter der 
Nummer 104109 und der Bezeichnung „Antwerpener Str. 18 -22“ erfasst ist. 
Als umweltrelevante Vornutzungen sind ein Gara genhof mit Tankstelle und 
Werkstatt sowie eine Druckerei bekannt. Im Rahmen orientierender Untersu-
chungen anlässlich eines Baugenehmigungsverfahrens wurden keine rele-
vanten Belastungen des Bodens festgestellt. Diese Fläche wird nach Siche-
rung (Neubebauung/Versiegelung) nachrichtlich im Altlastenkataster geführt 
und ist multifunktional nutzbar. 
b) Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der 
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beach-
ten. 
  
8. Straßenprofil 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Infor-
mation dargestellt. 
 
9. Baumschutzsatzung  
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Ge-
biet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amts-
blatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 
 
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen  
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Festsetzung zur Dachbegrünung beziehen 
sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstat-
tungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amts-
blatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der

11 
/ 
Angabe von K ürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß-
nahmen der Stadt Köln formuliert. 
 
11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke  
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Fest-
setzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Lie-
genschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. 
E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungs-
zeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
12. Starkregenereignis 
Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) 
ist das Plangebiet ausgehend von den Geländetiefpunkten an den Bahnunterfüh-
rungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße im Bereich der Moltkestraße, 
Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße 
und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m 
betroffen.  
Zudem besteht insbesondere für vollständig versiegelte Grundstücksflächen eine 
Überflutungsgefährdung bei einem Starkregenereignis. 
 
13. Kriminalprävention 
Für Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum 
wirksamen Schutz vor Einbrüchen und zur Vermeidung kriminalitätssteigernden 
Faktoren, die einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungs-
stellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen 
Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos.  
Weitere Informationen sind im Internet unter kp-o-koeln@polizei.nrw.de sowie te-
lefonisch unter 0221 229 8655 oder 0221 229 8008 erhältlich.

Anlage 3-1 Darstellung und Bewertung Beteiligung Öffentlichkeit

99293 Zeichen

1 
 
Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens   
–Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– eingegangenen Stellungnahmen:  
 
 
1. Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde durch eine Abendveranstaltung am 
27.02.2018 durchgeführt. Schriftliche Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich an den Bezirksbürgermeister des 
Stadtbezirkes Innenstadt gerichtet werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme 
verspätet eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen inhaltlich dokumentiert. Daran anschließend wird in Übereinstimmung 
mit der laufenden Nummerierung die Berücksichtigung mit Begründung dargestellt. Die verspätet eingegangene Stellungnahme wird mit der 
laufenden Nummer 23 entsprechend inhaltlich dokumentiert und bewertet. 
 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
1.    
 Das Gebiet innerhalb des Rechtecks zwischen Brabanter 
Straße, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße und Genter 
Straße sollte in die Planung einbezogen werden. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
 
Für den in der Stellungnahme angesprochene n Baublock 
wurde bereits ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt, das 
mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes 6 5454/05 –
Arbeitstitel: "Genter Straße" – am 16.11.2011 endete. 
  
Der genannte Bebauungsplan setzt insbesondere eine  Fläche 
für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Schule“ und 
ein besonders Wohngebiet  (WB) nach § 4a 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest. Neben den 
Festsetzungen zur planungsrechtlichen S teuerung des Maßes 
der baulichen Entwicklung des Blockinnenbereichs , enthält der 
Bebauungsplan Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung . 
Im festgesetzten WB -Gebiet werden danach 
Vergnügungsstätten ausgeschlossen sowie die Entwicklung 
von Einzelhandels- und Gastronomiebetrieben gesteuert.  
 
Im Einzelnen wurde festgesetzt: 
1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig  (WB 1 bis WB 3) . 
A N L A G E 3.1 
611-2Klau2530-2018

2 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des 
sexuellen Amüsier - und Unterhaltungsbereiches sind 
unzulässig (WB 1 bis WB 3). 
3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße und im 
Blockinnenbereich sind Schank- und Speisewirtschaften 
sowie Läden und andere Verkaufsstellen, die 
überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum 
Verzehr anbieten, unzulässig  (WB 2 und WB 3) . An der 
Antwerpener Straße  (nur Blockrandbebauung) sind die 
vorgenannten Nutzungen zulässig  (WB 1). 
4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach §  4a 
Abs. 3 BauNVO (Einrichtungen der Verwaltung, 
kerngebietstypische Vergnügungsstätten und 
Tankstellen) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanes 
und somit unzulässig  (WB 1 bis WB 3) .   
Die vorgenannten Festsetzungen zur Einschränkung von 
Vergnügungsstätten, Schank- und Speisewirtschaften sowie 
bestimmten Einzelhandelsbetrieben stimmen überein mit der 
Zielsetzung des  vorliegenden Planungskonzeptes „Belgisches 
Viertel“. So entspricht diesbezüglich das WB 1 im 
Bebauungsplan „Genter Straße“ dem WB 4 im 
Planungskonzept „Belgi sches Viertel“ . Die Übereinstimmung 
gilt in gleicher Weise auch für das WB 2/WB 3 im 
Bebauungsplan „Genter Straße“ mit dem WB 1 im 
Planungskonzept „Belgisches Viertel“ .  
 
Wegen der V ergleichbarkeit der städtebaulichen Situation und  
Ziele sowie der Nutzungsregelungen in beiden Planbereichen, 
kann für den Baublock „Genter Straße“ ein erneutes 
Planungserfordernis nach § 1 Absatz 3 BauGB nicht 
festgestellt werden, so dass eine Einbeziehung dieses 
Baublocks in die Planung ausscheide t.  
2.    
 1.  Im Bebauungsplan sei teilweise das Erdgeschoss 
ausschließlich zur gewerblichen Nutzung ausgewiesen . P rimär 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Weite Teile des Belgischen Viertels  weisen im 
planungsrechtlichen Sinne eine besondere Eigenart auf, die 
insbesondere von der vorhandenen Struktur des Gebietes

3 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
sollten Erdgeschosse aber zum Wohnen ausgewiesen werden 
und in zweiter Linie  ausnahmsweise zur gewerblichen Nutzung.  
 
2.  Der folgende Satz soll te aus den Erläuterungen auf Seite 7 
gestrichen werden: 
„In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen 
Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße"  
angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für  
gewerbliche Nutzungen und in sbesondere Einzelhandel und 
Gastronomie vorgesehen.“ 
Bereits jetzt seien auf der Venloer und Aachener Straße 
zahlreiche Gewerbebetriebe, insbesondere Schank - und 
Speisewirtschaften (Kneipen)  und Kioske vorhanden, die 
ausweichend zum Brüsseler Platz, vor al lem an den 
Wochenenden, stark frequentiert wären, was zu erheblichen 
Einschränkungen führt (Müll, Glas scherben, Erbrochenes, 
Drogen, Gewalttaten). Hervorzuheben sei hierbei vor allem die 
Ecke Venloer Straße /Spichernstraße am Eingang zum 
Stadtgarten. Hinzukommen während der Advents zeit die 
zahlreichen Besucher des Stadtgarten -Weihnachtsmarktes.  
 
Darüber hinaus würde an Wochenenden und Feiertagen der 
Besucherstrom der Ringe in die Randbereiche des Belgischen 
Viertels schwappen, was insbesondere zu erhöhtem 
Verkehrsaufkommen (teils mit aggressiver Parkplatzsuche) und 
zum Konsum von Alkohol (sog enanntes Vorglühen in den PKW ) 
führen würde. Damit verbunden seien  Ruhestörungen und die 
oben schon erwähnten erheblichen Einschränkungen für die  
Anwohner.  
 
3.  Schank- und Speisewirtschaften mit genehmigter 
Außengastronomie soll ten verpflichtet werden, die dafür 
genehmigten Flächen auf den Bürgersteigen  farblich zu 
kennzeichnen (siehe Hamburg und andere Stadtteile in Köln). 
Durch die "wilde" Außengastronomie sind  Fußgänger häufig 
gezwungen, vom Bürgersteig auf die Straße in den fließenden 
Verkehr auszuweichen, um diese Gaststätten zu passieren. 
(Gebietscharakter) geprägt wird. Die besondere Eigenart 
dieser Bereiche besteht einmal in der vorhandenen Mischung 
von Wohnen (überwiegend in den Ob ergeschossen) und 
sonstigen Nutzungen (Einzelhandel, Gastron omie sowie 
sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den 
Erdgeschossbereichen), worin der Unterschied zum 
allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist; zum anderen beruht sie 
darauf, dass ein Überwiegen und Fortentwickeln des 
Wohnens gewollt ist, wodurch sich das Gebiet vom 
Mischgebiet unterscheidet.  Aus diesen Gründen erfolgt im 
Bebauungsplan die Festsetzung des besonderen 
Wohngebietes (WB) für weite Bereiche des Plangebietes.  Die 
Ausweisung des WA -Gebietes im restlichen Plangebiet folgt 
dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig dominierende 
innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern.  
 
Bei der Festsetzung eines WB -Gebietes sind auch die 
Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, 
insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion 
der Bauleitplanung. Im vorliegenden städtebaulichen 
Planungskonzept wurde u nter diesem Aspekt einschränkend 
für die Bereiche, in denen beispielsweise Schank - und 
Speisewirtschaften sowie Läden zulässig s ein sollen, 
festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. Obergeschoss 
zulässig sind. Diese planerische Entscheidung wurde aus dem 
Grundsatz der räumlichen Trennung sich gegenseitig 
beeinträchtigender Nutzungen abge leitet.  
 
Dieser Trennungsgrundsatz lässt ins besondere dann 
Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und 
Gewerbe bereits seit längerer Zeit  und offenbar ohne 
grundsätzliche Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass 
durch die vorgenannte besondere Eigenart des WB -Gebietes 
(Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme 
eine besondere Ausprägung erfährt und es somit vertretbar 
ist, wenn im Einzelfall sich grundsätzlich gegenseitig 
beeinträchtigende Nutzungen gleichwohl ausnahmsweise 
nebeneinander zuglassen werden können.

4 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
Als  Beispiele hierzu seien die Kneipen "Barracuda -Bar" 
(Bismarckstraße) und "Monkeys Cocktail Culture" (Venloer 
Straße) genannt.  
 
4.  Werbeaufsteller auf den Bürgersteigen soll ten verboten 
werden, da d iese schon jetzt die Bürgersteige um mindestens 
30 % verengen (vor allem im Bereich der Venloer Stra ße) was 
dazu führe, dass Fußgänger auf die  bürgersteigbegleitenden 
Radwege ausweichen müssten und es dadurch zu gefährlichen 
Situationen/Kollisionen mit den Fahrradfahrern käme. 
 
5.  Es sollten mehr Müllbehältern aufgestellt werden. 
 
6.  Im öffentlichen Raum sollten  sogenannte Fahrradleichen 
entfernt und mehr sogenannte Fahrradnadeln installiert werden.  
 
7.  Bei den sogenannten Pop-Up-Stores sollten keinesfalls, 
auch nicht ausnahmsweise, Schank - und Speisewirtschaften 
zulässig sein. Mittlerweile gäbe es einen Barber-Shop (mit Café, 
auch auf dem Bürgersteig) oder ein Record-Store-Café 
(ebenfalls mit Außen gastronomie auf dem Bürgersteig),  beide 
Brüsseler Straße 90/92. An dieser Stelle hätte es vorher keine 
Gastronomie gegeben.  
 
In diesem Zusammenhang sei es unverständlich, wie eine 
weitere Schank - und Speisewirtschaft ("Ice Cream United" ) im 
Haus Brüsseler Straße 71 genehmigt werden konnte. Hat diese 
Gastronomie eine Genehmigung für eine  Außenbewirtung? 
Zuvor war an dieser Stelle ein "normaler" Kiosk, der ni e durch 
Belästigungen des Umfeldes aufgefallen  sei.  
 
Es sollte vermehrt beachtet und gefördert werden, da ss es 
Gewerbeansiedlungen gibt, die dem täglichen Bedarf dienen:  
beispielsweise Schlosser, Schreiner, Elektriker, Schneidereien, 
Uhrmacher, Installateure, Polsterer, Schreibwaren  und Metzger. 
Diese und andere Gewerbetreibende des "alltäglichen Bedarfs" 
würden komplett aus dem Viertel verdrängt.  
 
Nach diesen V orbemerkungen werden im Ergebnis für den 
Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen des 
Planungskonzeptes vorgegeben: 
a) Im WB 2 ist Wohnen bereits im Erdgeschoss zulässig . 
b) Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 ist Wohnen im 
Erdgeschoss ausnahmsweise zu lässig. 
Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 können somit die im 
Erdgeschoss zunächst überplanten und auf den 
bauordnungsrechtlichen Bestandschutz zurückgedrängten  
Wohnungen nunmehr auch den planungsrechtlichen Schutz  
genießen. Bei neu beantragten Erdgeschoss-Wohnungen im 
WB 3 beziehungsweise im WB 4 muss jedoch die 
Verträglichkeit mit dem Umfeld im Einzelfall durch den 
Antragsteller nachgewiesen werden.  
 
Zu 2.  Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das 
Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche 
Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und 
der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  
 
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder 
beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbesondere 
Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte  
Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gegenüber dem heutigen 
baurechtlichen Zulässigkeitsmaßstab aufgehoben, erheblich 
eingeschränkt oder auf dem gegenwärtigen Stand belassen. 
Die Zulässigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit  von Schank- 
und Speisewirtschaften sowie bestimmten 
Einzelhandelsbetrieben (Kiosken) trägt der vorhandenen 
städtebaulichen Struktur Rechnung.  Folglich sollen d ie 
Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil geschützt und 
weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden 
Nutzungen mit Störpot enzial verhindert werden.  
 
In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen 
Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße"

5 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
angrenzen, wird der Entwicklungsspielraum für gewerbliche 
Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastron omie 
gegenüber dem baurechtlichen Istzustand (vor Einleitung 
dieses Verfahrens) grundsätzlich nicht verändert. Gewerbliche 
Entwicklungsmöglichkeiten, wie in den genannten 
Nahversorgungsbereichen, sind jedoch mit der Festsetzung 
des WB 3 beziehungsweise WB 4 nicht verbunden, so dass 
diese Bereiche auch nicht als Erweiterungen dieser 
Nahversorgungsbereiche interpretiert werden können, denn 
die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung, 
insbesondere in den Obergeschossen, bleibt auch in diesen 
Bereichen gegeben. 
 
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und 
planungsrechtlichen Ansätzen  wird grundsätzlich 
festgehalten.    
 
Unter dem Gesichtspunkt des Planungsziels der Sicherung 
und Fortentwicklung der Wohnnutzung gemäß § 4a Absatz 1 
BauNVO und unter der  Vermeidung von Störungen 
angrenzender WA -Gebiete wurden die vorgenannten WB -
Bereiche einer Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis werden 
für den Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen 
des Planungskonzeptes vorgegeben: 
a) Das WB 4 an der Brabanter Straße nördlich der 
Lütticher Straße  wird in ein WB 2 und südliche der 
Lütticher Straße bis einschließlich Haus Nr. 6 in ein 
WB 3 abgeändert. 
b) Das WB 4 an der Brüsseler Straße  südlich der 
Lütticher Straße  wird bis einschließlich Haus Nr. 54 
beziehungsweise bis Haus Nr. 51 in ein WB 3 
abgeändert.  
c) Das WB 4 an der Brüsseler Straße  nördlich der 
Antwerpener Straße wird von Haus Nr. 9 0 bis 
einschließlich Haus Nr. 100 beziehungsweise von den 
Gebäuden Antwerpener Straße 38 bis einschließlich 
Brüsseler Straße 79 in ein WB 3 abgeändert.

6 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
d) Das WB 4 an der Bismarckstraße  wird von Haus Nr. 
46 bis einschließlich Haus Nr. 74 beziehungsweise 
von Haus Nr. 39a bis einschließlich Haus Nr. 53 in ein 
WB 3 abgeändert. 
e) Das WB 4 für das Gebäude Antwerpener Straße 63 
wird in ein WB 3 abgeändert. 
f) Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße  nördlich 
der Lütticher Straße wird in ein WB 2 abgeändert. 
g) Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße  
unmittelbar nördlich des Brüsseler Platzes wird in ein 
WB 2 abgeändert.  
Durch die vorgenannten Änderungen wird einerseits  die 
Zulässigkeit von Kiosken sowie von Imbissen/Trinkhallen 
weiter eingeschränkt. Die  Zulässigkeit die ser Betriebe wird 
somit in die Randbereiche des Plangebietes, die unmittelbar 
an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und 
"Aachener Straße"  grenzen, zurückgedrängt. Der Kiosk 
Bismarckstraße 53 wird damit zusätzlich überplant und auf 
den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gesetzt.  
Andererseits w erden die Nutzungsregelungen des WB 2 für 
die Maastrichter Straße insbesondere für die Brüsseler Straße 
in den Abschnitten nördlich und südlich des Brüsseler Platzes 
übernommen, wodurch Schank - und Speisewirtschaften nur 
noch ausnahmsweise zulässig sind.  Eine quantitative und 
qualitative Zunahme über den Bestand (Status quo) dieser 
Betriebe hinaus ist somit nicht mehr möglich.  Die vorhandenen 
Betriebe werden aber bau - und planungsrechtlich gesichert.  
 
Zum Erreichen und Sichern  des planerischen Ansatzes  zur 
Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere aus der 
Festsetzung des WB -Gebiets, werden für den 
Bebauungsplan-Entwurf ferner folgende Konkretisierungen 
des Planungskonzeptes vorgegeben:   
a) Für das WA 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur 
Wohnungen zulässig.  
b) Für das WA 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses 
nur Wohnungen zulässig.

7 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
c) Für das WB 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur 
Wohnungen zulässig.  
d) Für das WB 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses 
nur Wohnungen zulässig.  
e) Für das WB 3 und WB 4 sind oberhalb des 2. 
Obergeschosses nur Wohnungen zulässig.  
 
Die darüber hinaus gehenden Anregungen, die das 
Besucherverhalten betreffen, können im Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen 
vorsieht. In den angesprochenen Fällen gilt vorrangig das 
Ordnungsrecht. 
 
Zu 3.  Die Anregungen zur Außengastronomie betreffen die 
Sondernutzung von öffentlichen Flächen, die im Bereich der 
Stadt Köln durch die diesbezügliche Sondernutzungssatzung 
geregelt ist. Soweit auf Antrag eine Erlaubnis erteilt wird, d ie 
Maßgabe bestimmt, dass die Fläche kenntlich gemacht 
werden muss. Die soll beispielsweise im Bereich der 
Parkierungsflächen durch Eckmarkierungen in gelber Farbe 
erfolgen. Im Bebauungsplan kann diese Anregung nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetz buch (BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für eine entsprechende 
Festsetzung vorsieht. 
 
Zu 4. bis 6.  Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch ( BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzung en 
vorsieht.  
 
Die Fachverwaltung wir d allerdings die Anregungen prüfen 
und gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen. 
 
Zu 7.  Der Begriff beziehungsweise die Betriebsform des „ Pop-
Up-Stores“ ist kein Begriff aus d em Bauplanungsrecht und 
somit nicht gesetzlich normiert. Allgemein werden Pop-Up-
Stores kurzfristig und provisorisch als Einzelhandelsgeschäft

8 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
eingerichtet und meist  vorübergehend in leerstehenden 
Geschäftsräumen betrieben. Das Warenangebot entspricht 
meist dem einer Boutique, kann aber auch einem  
Lagerverkauf ähneln. 
 
Ein Pop-Up-Store ist regelmäßig als Einzelhandelsnutzung 
bauordnungs- beziehungsweise bauplanungsrechtlich 
einzuordnen und bedarf deshalb auch der Genehmigung.  
 
Um das Angebot in Bezug auf die Verkaufsfläche zu erweitern 
und um eine höhere Kundenfrequenz zu erzeugen, integrieren 
Einzelhändler in Einzelfällen fremde Sortimente oder 
gastronomische Angebote  in ihr Hauptsortiment. Sind 
beispielsweise i n einem Baugebiet Schank - und 
Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe zulässig, sind 
grundsätzlich Mehrfachangebote genehmigungsfähig.  Anders 
liegt der Fall, wenn beispielsweise in einem Baugebiet 
Schank- und Speisewirtschaften einerseits ausgeschlossen 
und Einzelhandelsbetriebe andererseits zulässig sind, denn 
dann kommt es insbesondere darauf an, in welchem 
Verhältnis die beantragten Nutzungen zueinander stehen. 
Wäre demnach die zulässige Einzelhandelsnutzung als 
prägend für die Nutzung einzuordnen, könnte ein deutlich 
untergeordnetes und nu r ergänzendes gastronomisches 
Angebot im Wege einer Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB 
beantragt und gegebenenfalls auch zulässig sein. Maßgeblich 
sind hierbei die konkreten Umstände des Einzelfalls, die 
insbesondere den Grundzügen der Planung kritisch 
gegenüber zu stellen sind.  
 
Die Anregung, die Möglichkeit einer Befreiung nach § 31 
Absatz 2 BauGB von vornherein im Bebauungsplan 
auszuzuschließen, kann nicht berücksichtigt werden, da das 
Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen für 
eine entsprechende Festsetzung vorsieht.  
 
Die Eisdiele im Gebäude Brüsseler Straße  steht im Übrigen 
mit den Zielen des Bebauungsplanes in Übereinstimmung,

9 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
denn nur Kioske und Imbisse/Trinkhallen sollen in diesem 
Bereich wegen des größeren Konfliktpotenzials gegenüber 
Schank- und Speisewirtschaften stärker zurückgedrängt 
werden. Für die genannte Eisdiele wurde eine 
Außengastronomie genehmigt.  
 
Im Übrigen kann mit einem Bebauungsplan keine direkte 
Wirtschaftsförderung zugunsten einzelner Branchen oder 
Betriebe erfolgen, denn nach den bauplanungsrechtlichen 
Vorgaben, insbesondere der BauNVO mit den dort definierten 
Baugebietstypen, kann im Bebauungsplan lediglich ein 
Angebot unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten fest gesetzt 
werden.    
3.    
 1.  Angemerkt wird, dass eine Veranstaltung, wie die frühzeitige 
Öffentlichkeitsbeteiligung nur dann ein objektives Bild abgeben 
könne, wenn auch die zufriedenen Anwohner vorab informiert 
worden wären. 
  
2.  Kioske würden eine sehr große Lebensqualität  bedeuten, 
weil man gut abends oder am Wochenende noch viele Dinge 
einkaufen kann.  Außerdem würde mit einer Schließung der 
Kioske ein großer Teil des Veedel-Charakters verloren gehen 
sowie die Existenzen der liebenswerten , alteingesessenen 
Betreiber zerstör t werden. Gerade etwa d as Biermuseum in der 
Antwerpener Straße ist ein unaufgeregter Kiosk, vor dem sich 
keine Menschentrauben bilden. Wenn die Kioske geschlossen 
werden, würden sich die Partytouristen ihre alkoholischen 
Getränke in einem der an jeder Straßenecke gelegenen 
Lebensmittelmärkte holen  und damit durch die Straßen  ziehen. 
So aber würde es nicht die großen Ketten, sondern die kleinen 
Kioskbetreiber treffen. 
 
3.  Der Brüsseler Platz h ätte übrigens besonders für die 
Anwohner tagsüber große Qualitäten. Man kann auf dem (zu  
diesem Zeitpunkt) nicht überlaufenen Platz entspannt in der 
Sonne seinen Kaffee vom Kiosk trinken, man trifft Nachbarn und 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Zu 1.  Im Vorfeld zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hat 
die Stadt Köln im Rahmen ihres Internetangebotes auf den 
Stand des Verfahrens „Belgisches Viertel“ hingewiesen . So 
wurde eine entsprechende Pressemitteilung der Stadt Köln am 
25.10.2017 veröffentlicht, in der auch auf die Sitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses am 09.11.2017 hingewiesen 
wurde, in der über die Durchführung der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung sowie über das städtebauliche 
Planungskonzept entschieden wurde . Über das im Interne t 
öffentlich zugängliche „Ratsinformationssystem“ der Stadt 
Köln konnten somit seit dem 25.10.2017 alle interessierten 
Bürgerinnen und Bürger einerseits die politische n Beratungen 
und Beschlussfassung en zum Belgischen Viertel verfolgen 
und andererseits ber eits auf alle für die 
Öffentlichkeitsbeteiligung inhaltlich relevanten Unterlagen 
„online“ zugreifen. Diese Möglichkeit der mehrmonatigen und 
umfassenden Vorabinformation geht weit über den 
vorgegebenen gesetzlichen Rahmen des Baugesetzbuches 
(BauGB) bezüglich der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
hinaus.  
 
Im Übrigen informiert die Stadt Köln mindestens eine Woche 
vor dem Beginn der angesprochenen Beteiligung  die

10 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
andere Bekannte in einem öffentlich, für alle frei zugänglichen 
Raum. Außerdem muss man anmerken, dass das abendliche 
Party-Publikum im Belgischen Viertel im Gegensatz zu den 
Personen, die den Ring für diese Zwecke frequentieren, deutlich 
entspannter und bei weitem nicht so aggressiv sei. 
Öffentlichkeit über Ort und Zeitpunkt dieser Veranstaltung im 
Amtsblatt und auf ihrer Internetseite sowie in der 
Tagespresse. 
 
Die Erfahrung aus vielen bauleitplanerischen Verfahren zeigt, 
dass Anwohnerinnen und Anwohner  eines Plangebietes, die 
mit der Planung einverstanden sind, die im BauGB 
vorgesehenen Beteiligungsangebote kaum nutzen, nur um 
ihre Zufriedenheit zu äußern.  Auf die ausgeprägte Passivität 
zufriedener Bürgerinnen und Bürger hat die Stadt Köln keinen 
Einfluss. 
 
Zu 2.  Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen 
Viertel musste auch die Funktion der Kioskbetriebe kritisc h 
hinterfragt werden, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren 
im Plangebiet rückläufig ist.  Neben der Versorgung der 
Anwohner mit Artikeln für den kurzfristigen Bedarf sorgen sie  
aber zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen 
alkoholischen Geträn ken bis spät in die Nacht. Gerade im 
Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere die 
Betreiber von Kioskbetrieben von der bekannten Entwicklung 
im Belgischen Viertel und tragen auf diese Weise ihrerseits zu 
einer intensiven, mit Alkohol in Verbin dung stehenden 
Nutzung des öffentlichen Raumes bis spät in die Nacht  und 
den frühen Morgen bei. 
 
Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den 
Betreiber eines Supermarktes sowie die Betreiberinnen und 
Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des  Brüsseler 
Platzes – das heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die 
Kirche St. Michael – in gemeinsamen Gesprächen 
überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen 
Selbstverpflichtung auf 23:30 Uhr zu beschränken. Alle 
betroffenen Betriebe hab en diese Vereinbarung in der Regel 
auch eingehalten, wie Kontrollen 2016 ergaben.  
 
Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des 
Belgischen Viertels als nächtliches Ausgehviertel nicht

11 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
wesentlich abnimmt und diese Tendenz auch weiter an halten 
wird. Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren 
Nutzungskonflikten mit den Bewohnern und einer 
Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem 
das Risiko einer Zurückdrängung der Wohnfunktion zugunsten 
einer Umwandlung zu Ge werbe- oder Einzelhandelsflächen 
beziehungsweise Schank - und Speisewirtschaften. Vor 
diesem Hintergrund wird a n dem planerischen Ansatz 
festgehalten, insbesondere Imbisse/Trinkhallen und Kioske 
hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zukünftig in die Grenzbereiche 
zu den nördlich und südlich zum Belgischen Viertel 
bestehenden Nahversorgungsbereichen zurückzudrängen .  
 
Bestehende Kioske genießen im Rahmen ihrer Genehmigung 
Bestandsschutz, so dass sich die Verteilung der 
Imbisse/Trinkhallen und Kioske  im Sinne des Planungsziels 
voraussichtlich erst mittel - bis langfristig verändern wird. 
 
Zu 3.  Der Brüsseler Platz und das Belgische Viertel soll en für 
die Anwohnerinnen und Anwohner  nicht nur tagsüber eine 
besondere Qualität aufweisen, sondern insbesondere  auch 
nachts gesunde Wohnverhältnisse unter Berücksichtigung des 
Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme vorweisen. 
  
Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Belgischen 
Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm, Alkoholkonsum und 
Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche 
Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeitverhalten 
tragen dazu bei, dass junge Menschen abends und auch bis 
spät in die Nacht den öffentli chen Raum vermehrt als 
Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein nutzen.  
 
Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der 
Konflikt zwischen Anwohnern und nächtlichen Besuchern in 
den letzten Jahren zu , da an warmen Tagen, Wochenenden, 
vor Feiertagen und insb esondere im Zuge von 
Veranstaltungen wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom"

12 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
teils weit über 1 000 Besucher gezählt  wurden, die sich bis in 
die Nacht auf dem Platz aufhielten.   
 
Der Bebauungsplan für das Belgische Viertel soll mit  seinen 
Festsetzungen den planungsrechtlich möglichen Beitrag zur 
Verbesserung der Situation für die örtliche Wohnbevölkerung  
leisten. 
4.    
 Seit 2013 würde es die Nahversorgungszentren Venloer Str aße 
und Aachener Str aße geben. Diese beiden Versorgungszentren 
sollten auch den Bedarf der Anwohner im Belg ischen Viertel 
decken und damit das hochwertige und besondere Wohngebiet 
zwischen der Venloer Str aße und der Aachener Str aße als 
„Wohnoase“ erhalten und schützen.  2013 hieß es: Die  
Ausstattung der beiden Nahversorgungszentren würde deutlich 
über dem Orientierungswert für Versorg ungszentren dieser Art  
liegen. Demnach hätte man keine weitere Gastronomie und 
andere Betriebe genehmigen dürfen. In der Zeit von 2008 bis 
2014 hätte sich jedoch die Anzahl der Betriebe von 34 auf 53 
erhöht. Das bedeutet 50 % mehr  in nur 7 Jahren.  
 
Im Bebauungsplangebiet würde es mehr als genug 
Gastronomie und Läden geben. Vorhanden wären 17 
Restaurants, 8 Cafés, 3 Gasthäuser, 6 Bars, 4 Kioske, 1 
Supermarkt, 24 Boutiquen, 57 Einzelhandelsgeschäfte, 13 
Friseursalons, 5 Galerien usw. In einem Wohngebiet sollte man 
nur WA 1, WA 2 und WB 1 und WB 2 zulassen. So wie man es 
in dem Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ gemacht 
hätte.  
 
Im Belgischen Viertel würde es Lärm ab 6 Uhr morgens  geben, 
beispielsweise durch Anlieferungen und Straßenreinigung. D en 
ganzen Tag über sowieso und abends würde es dann erst 
richtig losgehen, teilweise bis 4 Uhr morgens. Es sollte oberstes 
Gebot sein, die Wohnqualität in diesem schönen Viertel zu 
schützen! 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2. 
Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ 
Bezug genommen wird, siehe Ausführungen zu laufende 
Nummer 1. 
 
Im Übrigen werden die Bestandsnutzungen erfasst und im 
weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche 
Bestand an Nutzungen in das Verfahren eingestellt wird.

13 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
5.    
 Nach dem Planungskonzept soll für das Grundstück Brüsseler 
Straße 55 (WB 3) eine Wohnnutzung erst ab dem 1. OG 
möglich sein. Dies sollte für das vorgenannte Grundstück nicht 
gelten.  
 
In dem Altbauteil dieses Grundstücks wird seit Anfang des 20. 
Jahrhunderts die Erdgescho sseinheit als Wohnung genutzt. Die 
Erdgeschosseinheit in dem zum Brüsseler Platz gelegenen 
Neubauteil wird seit dem Wieder aufbau im Jahre 1956 als 
Gaststätte genutzt. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt 
Unter dem Gesichtspunkt des Planungsziels der Sicherung 
und Fortentwicklung der Wohnnutzung gemäß § 4a Absatz 1 
Baunutzungsverordnung ( BauNVO) und unter der Vermeidung 
von Störungen angrenzender WA -Gebiete wurde auch der 
angesprochene Bereich der Brüsseler Straße einer 
Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis w ird somit folgende 
Änderung des Planungskonzeptes vorgegeben:  
 
Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße nördlich der 
Lütticher Straße wird in ein WB 2 abgeändert.  
 
Die geänderten Nutzungsregelungen des WB 2 für die 
Maastrichter Straße werden auch für den vorgenannten 
Abschnitt der Brüsseler Straße übernommen, wodurch 
Schank- und Speisewirtschaften nur noch ausnahmsweise 
zulässig sind. Eine quantitative und qualitative Zunahme über 
den Bestand dieser Betriebe hinaus ist somit hier nicht mehr 
möglich. 
 
Bestehende Schank - und Speisewirtschaften, wie 
beispielsweise im Gebäude Brüsseler Straße 55, genießen 
durch die ausnahmsweise Zulässigkeit  planungsrechtlichen 
Bestandsschutz.  
 
Hinsichtlich der Änderung für das WB 2 betreffend die 
Sicherung der Wohnnutzung im Erdgeschoss siehe 
Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1.  
6.    
 Die Genter Straße würde bisher zu den absolut ruhigen 
Wohnstraßen im Belgischen Viertel  gehören. Es sei 
verwunderlich, warum ausgerechnet diese Straße mit 
besonders hohem Wohnanteil nicht wie die Lütticher Straße 
oder die Neue Maastrichter Straße oder die Straßen rund um 
den Brüsseler als allgemeines Wohngebiet nach §  4 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingeordnet würde. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Der angesprochene Bereich entlang der Südseite der Genter 
Straße sowie der Blockinnenbereich nördlich der Maastrichter 
Straße beziehungsweise östlich der Brüsseler Straße  werden 
als WB  1 festgesetzt. Innerhalb des besonderen 
Wohngebietes genießt in diese Nutzungskategorie das 
Wohnen Priorität und folglich den höchsten Schutz.  So sind

14 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
 
Die Genter Straße sollte im Bebauungsplan als allgemeines 
Wohngebiet Eingang finde n. Ganz besonders wichtig sei in 
diesem Fall auch der Schutz des Innenhofbereich s, um zu 
vermeiden, dass von der Maastrichter Straße und von der Seite 
der Brüsseler Straße der institutionalisierte Ausgehlärm die 
Genter Straße „von hinten" zerstört.  
grundsätzlich alle Blockinnenbereiche in diesem Gebiet als 
WB 1 festgesetzt.  
 
Neben einem hohen Anteil an Wohnnutzung i st dieses Gebiet 
südlich der Genter Straße vor allem geprägt durch 
Gewerbeformen wie Dienstleistungen, Büros, 
Handwerksbetriebe und in Teilen auch Einzelhandel 
(vorwiegend spezialisierter Fachhandel).  
 
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe si nd 
nicht vorhanden. Um hier einer Etablierung dieser Nutzungen 
vorzubeugen und die vorhandene Wohnnutzung langfristig zu 
stärken, sind Schank - und Speisewirtschaften sowie Kioske 
aufgrund ihres Störpotenzials im WB  1 nicht zulässig.  
Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenbereiche zu, die 
besonders sensibel für Lärmimmissionen sind.   
 
Auch die Nordseite der Genter Straße weist eine 
vergleichbare Nutzungsstruktur auf, so dass in dem 
Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ von 2011 für diesen 
Bereich ein besonderes Wohngebiet mit dem Ausschluss von 
Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden und andere 
Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder 
Speisen zum Verzehr anbieten, festgesetzt wurde.  
 
Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes  an der 
Genter Straße würde die besondere Eigenart des Gebietes 
unberücksichtigt lassen , so dass eine entsprechende 
Änderung des Planungskonzeptes städtebaulich nicht 
gerechtfertigt ist.  
7.    
 Die Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor 
Lärmimmissionen (im Plan lila gekennzeichnet)  würden nicht 
ausreichen. Alle Blockinnenbereiche im Belgischen Viertel 
sollten einen besonderen Schutz vor Lärmimmissionen 
bekommen da es straßenseitig für die Menschen, die hier 
wohnen, ohnehin meist schon laut zugehen würde. Deshalb 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Die angesprochenen Bereiche, in denen für rückwärtige 
Grundstücksflächen Nutzungsbeschränkungen für Schank - 
und Speisewirtschaften festgesetzt werden sollen (im 
Planungskonzept lila eingefärbt), sind dadurch 
gekennzeichnet, dass in den straßenseitigen 
Gebäudebereichen Gastronomie allgem ein oder

15 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
sollte die Regelung der lila gekennzeichneten Bereiche für alle 
Innenhöfe gelten. 
 
Im Innenbereich des Baublocks  zwischen Maastrichter -, 
Brüsseler, Genter und Brabanter Straße beispielsweise gäbe es 
ständig hohe gewerbliche Lärm immissionen. Eine Firma würde 
etwa einen Innenhof in der Maastrichter Str aße 22 - 24 als 
„Outdoor"-Werkstatt und Reinigungsstätte für ihre Objekte  
nutzen, eine Werbeagentur im Gebäude Maastrichter Str aße 38 
würde ständig laute Partys im Hof (meist am Wochen ende) 
organisieren und eine Gaststätte im Gebäude Maastrichter 
Straße 20 würde in den Räumen zum Innenhof sowie auf ihrer 
Gartenterrasse Feste  feiern. Allein die  aufgezählten 
gewerblichen Tätigkeiten und Partys würden in den genannten 
Blockinnenbereich ein e starke, teilweise unerträgliche 
Lärmbelästigung für die Menschen in den fast 500 Wohnungen 
des Karrees bringen (die privaten Partys auf den Ba lkonen von 
Wohnungen finden auch noch statt) . 
 
Da zudem die Schlafräume der Anwohner hauptsächlich zu 
diesem großen Innenbereich hin liegen und an der Straßenseite 
ohnehin Feierlärm wäre, sei  es absolut nötig für die Menschen , 
wenigstens nach „hinten“ mehr Ruhe zu haben . 
ausnahmsweise zulässig ist (WB 2 bis WB 4).  Um dennoch für 
die angrenzenden WB 1-Bereiche den Schutz vor 
Lärmimmissionen zu gewährleisten, erfolgt diese Festsetzung.  
 
Innerhalb des besonderen Wohngebietes genießt in d er 
Nutzungskategorie des WB 1 das Wohnen Priorität und 
folglich den höchsten Schutz.  So sind beispielsweise Schank - 
und Speisewirtschaften im WB 1 überhaupt nicht zulässig.  
 
Hieraus folgt: Sind Bereiche straßenseitig oder im 
Blockinneren als WB 1 festgesetzt , können die Bereich nicht 
gleichzeitig mit der lilafarbenen Nutzungsbeschränkung für 
Schank- und Speisewirtschaften belegt werden. 
 
Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten Nutzung 
wird durch das Ordnungsamt beziehungsweise durch das 
Bauaufsichtsamt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft, 
insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden).  
 
8.    
 Für das Geschäftshaus G enter Straße 25 sollte ein allgemeines 
Wohngebiet festgesetzt werden. Es würde  verwundern, warum 
die Genter Straße nicht wie die Lütticher Straße  oder die Neue 
Maastrichter Straße oder die Straßen am Brüsseler Platz in dem 
eingeleiteten Bebauungsplanverfahren zum Belgischen Viertel 
als allgemeines Wohngebiet nach §  4 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) eingeordnet worden sei .  
 
„Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil soll ten 
geschützt und weiterentwickelt sowie ein Vordringen von 
wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden", 
so der Text der Planungsbroschüre der Stadt Köln zur 
Beteiligung an der Bauleitplanung. Dies es sollte doch gerade für 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Siehe Ausführungen laufende Nummer 6.  
 
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass reine 
Geschäftshäuser in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) 
nach der BauNVO nicht zulässig wären.

16 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
die ruhige Genter Straße zutreffen . Bisher würde es hier weder 
Gaststätten, Kioske oder Geschäfte mit Anliefer - 
beziehungsweise Ladeverkehr geben. 
 
9.    
 Unter dem Gesichtspunkt , die Wohnqualität im Belgischen 
Viertel zu schützen, sollte das Planungskonzept wie folgt 
geändert werden: 
 
1.  Erdgeschossnutzungen für Wohnen müssen im gesamten 
Plangebiet weiterhin möglich sein. Keine WB  3 und WB 4 
Ausweisungen und keine Einschränkungen für das Wohnen. 
 
2.  Alle Blockinnenbereiche sollen mit Nutzungsbeschränkungen 
zum Schutz vor Lärmimmissionen ausgewiesen werden.  
 
3.  Schaffung und Ausweisung von mehr Ruhe - und Grünzonen. 
 
4.  Reduzierung von Veranstaltungen und Events, Auflagen für 
Betriebe, Begrenzung der Außengastronomie  und Überprüfung 
der bestehenden Baugenehmigungen. 
 
5.  Auf Festsetzungen nach § 1 Abs atz 10 BauNVO sollte 
verzichtet werden.  
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. 
und 2. 
 
Zu 2.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 7. 
  
Zu 3.  Das Belgische Viertel ist vollständig bebaut 
beziehungsweise durch Verkehrsflächen beansprucht, so dass 
über das bereits vorhandene Angebot an Ruhe - und 
Grünzonen keine neuen Freifläche n geschaffen werden 
können. Gerade durch den Brüsseler Platz besteht  aber ein 
besonderes Freiraumangebot im Belgischen Viertel. Der 2016 
durchgeführte Workshop für diesen Platz zeigte im Ergebnis, 
dass kein grundlegendes Änderungserfordernis  besteht. 
 
Zu 4.  Die Anregungen können nicht berücksichtigt werden, da 
das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen 
für entsprechende Festsetzung en vorsieht. Soweit 
Sondernutzungserlaubnisse angesprochen sind , erfolgen 
diese nach der entsprechenden Sonder nutzungssatzung der 
Stadt Köln beziehungsweise den zu beachtenden Vorschriften 
und unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange.  
Eine Überprüfung aller erteilten Baugenehmigungen ist im 
Übrigen nicht geboten. Soweit im Einzelfall ein begründetes 
Erfordernis besteh t, werden allerdings auch Bauakten zur  
Prüfung der Genehmigungslage herangezogen. 
 
Zu 5. Als wichtige Voraussetzung für die bestandsorientierte 
Planung entsprechend dem Planungsleitsatz des § 1 Absatz 6 
Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, 
Anpassung und Umbau vorhandener Ortsteile) hat der 
Gesetzgeber die Regelung nach § 1 Absatz 10 BauNVO 
eingeführt. Danach kann für bestimmte vorhandene, mit der

17 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
Überplanung durch ein Baugebiet (hier WB -Gebiet) unzulässig 
werdende Nutzungen festgesetzt werden, dass 
Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen, 
Erneuerungen dieser unzulässig bleibenden Nutzungen unter 
bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Damit soll diese 
Regelung in erster Linie zur Standortsicherung von nicht 
gebietstypischen Gewerbebetrieben dienen. Es gilt dabei 
zwingend ein Verbesserungsgebot beziehungsweise ein 
Verschlechterungsverbot einzuhalten.  
 
Ein Verzicht von vornherein auf Festsetzungen nach § 1 
Absatz 10 BauNVO würde die besondere Eigenart des WB -
Gebietes unberücksichtigt lassen und zu einer nicht 
sachgerechten Planung führen, so dass eine entsprechende 
Änderung des Planungskonzeptes städtebaulich nicht 
gerechtfertigt ist.       
10.    
 Im Namen von 300 Sympathisanten (Anwohner vom und rund 
um den Brüsseler Platz) wird folgende gemeinsame 
Stellungnahme ab gegeben: 
  
Während zahlreiche gastronomische Betriebe und Clubs durch 
starke Interessensverbände, aber auch durch politische 
Beschlüsse finanziell hohe Unterstützung aus den 
unterschiedlichsten städtischen Fachausschüssen wie 
beispielsweise Wirtschaft und Kultur erhalten würden, kämpf ten 
die Anwohner seit Jahren mit wechselnde n Erfolgen gegen 
zunehmend nächtlichen Lärm einiger gastronomischer Betriebe, 
Clubs und der Besucher der Freiflächen. Besorgniserregend 
seien die verstärkt auftretenden Drogengeschäfte . 
 
Unter dem Gesichtspunkt, die Wohnqualität im Belgischen 
Viertel zu schützen, sollte das Planungskonzept wie folgt 
geändert werden: 
 
1.  Es sei nicht akzeptabel, dass ganze Bereiche als WB 4 
ausgewiesen werden, obwohl dort zahlreiche Wohnungen im 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. 
und 2. Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter 
Straße“ Bezug genomm en wird, siehe Ausführungen zu 
laufende Nummer 1. 
 
Zu 2.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 6. 
 
Zu 3.  Die Anregungen zur Außengastronomie betreffen die 
Sondernutzung von öffentlichen Flächen, die im Bereich der 
Stadt Köln durch die diesbezügliche Sondernutzungssatzung 
geregelt ist. Im Bebauungsplan können Nutzungszeiten einer 
Außengastronomie bis 22.00 Uhr  nicht geregelt werden, da 
das Baugesetzbuch (BauGB) keine Ermächtigungsgrundlagen 
für eine entsprechende Festsetzung vorsieht.   
 
Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten 
Außengastronomie wird durch das Ordnungsamt 
beziehungsweise durch das Bauauf sichtsamt der Stadt Köln 
im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten 
Anlässen (Beschwerden).

18 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
Erdgeschoss seit Jahren genutzt w ürden. So lehnen wir WB  4 
nach den vorgelegten Unterlagen für die ganze Bismarckstraße , 
für die Brüsseler Stra ße zwischen Antwerpener und Venloer 
Straße und zwischen Aachener und Lütticher sowie die ganze 
Antwerpener Straßenseite mit den geraden Hausnum mern ab, 
denn dann würde man das Wohnen im Erdgeschoss in einem 
bestehenden Wohngebiet  untersagen. In der Antwerpener 
Straße seien beispielsweise 13 Häuser mit Wohnungen im 
Erdgeschoß vorhanden. In  einem Wohngebiet sollte es nur WB  
1 und  WB 2 geben, so wie im Bebauungsplan G enter Straße 
oder WA 1 und WA 2 wie am Brüsseler Platz.  
 
Es sei nicht einzusehen, dass man die sogenannten 
Nahversorgungszentren erweitert. Schließlich heißt es da 
Nahversorgungszentrum Venloer Straße und nicht 
Nahversorgungszentrum Venloer, Brüsseler und Antwerpener 
Straße. Genauso heißt es Nahversorgungszentrum Aachener 
Straße und nicht Nahversorgungszentrum Aachener , Brüsseler 
und Brabanter Str aße. Im Belgischen Viertel gibt es eine 
ausreichende Anzahl von Versorgungsgeschäften, 
beispielsweise die neu installierte Markthalle, weswegen man 
nicht die sogenannten Versorgungszentren erweitern müsste.  
 
2.  Die Genter Straße sollte zudem in ihrer jetzigen Struktur als 
Wohnstraße in den Bebauungsplan als Wohngebiet Eingang 
finden. 
 
3.  Bei Einsicht in Baugenehmigungen sei der Betrieb der 
Außengastronomie bis 22.00 Uhr genehmigt. Warum würden 
dann Gastronomiebetriebe ihre Außengastronomie bis 24.00 
Uhr offen halten? 
 
4.  In den letzten 10 Jahren seien im Belgischen Viertel zu viele 
Betriebe genehmigt worden. Wenig berücksichtigt wurden in der 
Vergangenheit auch die Innenhofbereiche, wo inzwischen nicht 
nur Werbeagenturen nach Feierabend Partys organisieren, die 
einen Lärmpegel wie die F eiernden auf der Straße erreichen. 
Zudem würden Firmen die Hofbereiche auch als Werkstatt  
 
Zu 4.  Auch die Innenbereiche der einzelnen Baublöcke 
werden durch die geplanten Baugebietsfestsetzungen 
überplant. Auch hier gilt: Die Einhaltung der B estimmungen 
einer genehmigten Nutzung wird durch das Ordnungsamt 
beziehungsweise durch das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln 
im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten 
Anlässen (Beschwerden). 
 
Zu 5.  Die Funktion des Brüsseler Platz es als öffentliche 
Platzfläche, Ruhezone und zur Naherholung der 
Wohnbevölkerung wird durch den Bebauungsplan zum 
Belgischen Viertel nicht verändert. Der vorhandene 
Kinderspielplatz an der Südseite des Platzes wird 
planungsrechtlich gesichert.

19 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
nutzen. 
 
5.  Die Anwohner im Belgischen Viertel sehen im Brüsseler 
Platz zumindest tagsüber die einzig erreichbare, wunderschöne 
Ruhezone. In Unterlagen der Stadt Köln heißt es: Der Brüsseler 
Platz dient der Wohnbevölkerung als Naherholungsanlage.  
11.    
 Der vorgestellte Entwurf des Bebauungsplanes sollte geändert 
werden: 
 
1.  Nach dem Planungskonzept kommt die Nutzungskategorie 
WB 4 einem Mischgebiet sehr nahe. In den Gebietskategorien 
WB 2 bis WB  4 sollen nach dem Planungskonzept Wohnungen 
im Erdgeschoss nicht zulässig sein. Im Einzelfall vorhandene 
Wohnungen sollen zwar bauordnungsrechtlichen 
Bestandsschutz  genießen, langfristig betrachtet w ürde aber 
sehr viel Wohnraum im Plangebiet dadurch dauerhaft vernichtet 
werden. In der Antwerpener Str aße wären 13 Häuser mit 
Wohnungen im E rdgeschoss und in der Bismarckstr aße 10 
Häuser betroffen. Momentan würde es so aussehen, dass für 
die eine Seite der Antwerpener Str aße (Schulseite) WB 1 und 
für die gegenüberliegende Seite WB  4 festgesetzt sei . Ist das 
nicht widersinnig? Angesichts der Wohnraumknappheit in Köln, 
sollte in dem neuen Bebauungsplan nur die Gebietskategorien 
WA 1 und WA 2 sowie WB 1 und WB 2 festgelegt werden.  
 
2.  Die Genter Straße, die eine der ruhigsten Wohnstraßen im 
Viertel ist, sollte unbedingt als Allgemeines Wohngebiet (WA 1 
oder WA 2) kategorisiert werden. 
 
3.  In zahlreichen Vorder- und Hinterhäusern des Pangebietes 
seien Gewerbebetriebe, G eschäfte und Gaststätten, sehr viele 
Büros, einige Werkstätten, Galerien , Sozialeinrichtungen u nd 
ähnliches vorhanden. Diese  interessante Nutzungsmischung sei  
bisher nicht störend. Deshalb sollten vor allem die 
Blockinnenbereiche zugunsten der Wohnbevölkerung geschützt 
werden. Weitere Shoppingzonen, noch mehr 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1.   
 
Im Übrigen werden die Bestandsnutzungen erfasst und im 
weiteren Verfahren aktualisiert, so d ass der tatsächliche 
Bestand an Wohnungen im Erdgeschoss in das Verfahren 
eingestellt wird.  
 
Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ 
Bezug genommen wird, siehe Ausführungen zu laufende 
Nummer 1. 
 
Zu 2.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 6. 
 
Zu 3.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 7. 
 
Zu 4.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 9. zu Punkt 3. 
und laufende Nummer 2. zu Punkt 3. 
 
Die darüber hinaus gehenden Anregungen, die insbesondere 
das Besucherverhalten betreffen, können im Bebauungsplan 
nicht berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) 
keine Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende 
Festsetzungen vorsieht. In den anges prochenen Fällen ist 
vorrangig das Ordnungsrecht anzuwenden. 
 
Zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher  und Genter 
Straße (Südseite) werden für den Bebauungsplan-Entwurf 
insbesondere folgende Konkretisierungen des 
Planungskonzeptes vorgegeben:

20 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
Außengastronomie, laute Gewerbebetriebe, generell Nutzungen 
mit Störpotenzial sollten in den Innenhöfen verhindert werden .  
 
Die Flächen mit Nutzungsbeschränkungen zum Schutz vor 
Lärmimmissionen (im Plan lila gekennzeichnet) reichen nicht 
aus. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sollten alle 
Blockinnenbereiche im Belgischen Viertel einen besonderen 
Schutz vor Lärmimmissionen bekommen.  
 
4.  Überlegungen zu allgemeinen Wohnumfeldverbesserungen, 
und zur Schaffung von Ruhe- und Grünzonen im Belgischen 
Viertel würden im Planungskonzept ganz  fehlen. Langfristig 
würde es der Schaffung von mehr Ruhe - und Grünzonen im 
Belgischen Viertel  bedürfen. Dazu k önnte auch der Erhalt der 
noch vorhandenen Vorgärten in der Lütticher Straße und in der 
Genter Straße beitragen. Der Brüsseler Platz sollte  als 
Naherholungsanlage und Ruhezone für die Bevölkerung  im 
Bebauungsplan ausgewiesen werden. Bürgersteige, Plätze und 
Straßen würden von Gaststätten und von den Modelädchen, mit 
Bänken und Tischen, Stühlen zugestellt und je nach Tageszeit 
müsste man sich durch enge Gassen im öffentlichen Raum vor 
den Betrieben zwängen. Bei schlechtem Wetter und im Winter 
würde die Außenmöblierung hässlich unter Plastikplanen 
gestapelt auf die Bürgersteige abgestellt. So h ätten viele 
Menschen hier „doppelten“ Ärger entweder Möbel unter 
hässlichen Planen oder/und Lärm, Dreck und Enge im 
öffentlichen Raum. 
 
5.  Es sollte keine Ausweitung der Außengastronomie im 
Plangebiet mehr möglich sein  und alle bisherigen 
Genehmigungen, Nutzun gsänderungen und Baumaßnahmen  
sollten überprüft werden. Einen Planungsgrundsatz, nach dem 
die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der 
baulichen Nutzung auch bei der Überplanung des Gebiets 
weiterhin zugelassen werden müsste, würde es nicht geben.  
 
6.  Die Gaststätte „Hallmackenreuther“ im Gebäude Brüsseler 
Platz 9 würde derzeit nicht betrieben, da in spätestens zwei 
a) Festsetzung der Fläche zwischen der 
Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen 
Bauflucht als nicht überbaubare Grundstücksfläche.  
b) Ausschluss von Stellplätzen und Garagen auf den 
vorgenannten nicht überbaubaren Flächen.  
 
Hierzu wird ergänzend im weiteren Verfahren geprüft, ob die 
vorgenannten Flächen zusätzlich mit der Festsetzung zur 
Bindung und/oder zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen belegt werden können.   
 
Zu 5. Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen 
vorsieht. 
 
Soweit im Plangebiet Schank - und Speisewirtschaften 
zulässig sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der 
Gleichbehandlung grundsätzlich ein Anspruch auf eine  
angemessene Außengastronomiefläche nach der  
Sondernutzungssatzung der Stadt Köln. Gleichwohl wird jeder 
einzelne Antrag auf Zulässigkeit geprüft, wobei insbesondere 
öffentliche Belange, beispielsweise verkehrliche Belange , in 
die Prüfung eingestellt werden. Auch wird darauf geachtet, 
dass die Außengastronomie nur unmittelbar an der Stätte der 
Hauptleistung erfolgt. 
 
Die Einhaltung der Bestimmungen einer genehmigten 
Außengastronomie wird durch das Ordnungsamt 
beziehungsweise durch das Bauaufsichts amt der Stadt Köln 
im Einzelfall überprüft, insbesondere bei begründeten 
Anlässen (Beschwerden).   
 
Zu 6.  Der angesprochene Gaststättenbetrieb ist seit mehreren 
Monaten eingestellt. Nach dem Zeit - und Umstandsmoment ist 
derzeit von einer dauerhaften Aufgabe dieser Schank- und 
Speisewirtschaft noch nicht auszugehen. Im Rahmen der 
Ausarbeitung des Bebauungsplan -Entwurfes bis zum

21 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
Jahren das Haus umgebaut werden soll. Deshalb wäre eine 
Festsetzung für den Betrieb nach § 1 Abs. 10 BauNVO,  zur 
Absicherung der zweigeschossigen Gaststätte weder 
sachgerecht noch geboten.  
Satzungsbeschluss, w erden die baulichen Nutzungen auch im 
genannten Gebäude aktualisiert und die sich daraus 
ergebenden planungsrechtlichen Erfordernisse geprüft.  
  
 
12.    
 1.  Ganz  besonders an den Wochenenden aber auch unter der 
Woche würden die Anwohner der Antwerpener Straße  durch 
Lärm belästigt, welcher von den Gästen der 
Gastronomiebetriebe „Der goldene Schuss“, „Frieda“ und 
„Gottes grüne Wiese“ ausgehen  würde. Die Gäste würden 
nachts vor den jeweiligen Lokalen stehen und mit 
zunehmendem Alkoholpegel und späterer Stunde würde auch 
die Lautstärke zu nehmen. Die Betreiber der Lokale würden ihre 
Gäste nicht zur Einhal tung der Nachtruhe auf fordern. Selbst bei 
geschlossenen Fenstern sei an Schlaf bis in die frühen 
Morgenstunden kaum zu denken.  Weiterhin würden in dem 
Lokal „Gottes grüne Wiese“ regelmäßig Partys gefeiert und die 
Musik hierbei so laut aufgedreht, dass man nicht nur die Bässe 
sehr stark vernehmen k önne, sondern sogar die einzelnen 
Liedtexte verstehen würde.  
 
Ein weiteres großes Problem sei die Vielzahl an zerbrochenen 
Flaschen und Gläser, welche täglich die  Straßen und Gehwege 
übersähen und eindeutig durch die Gäste der Lokale verursacht 
würden. Die zahlreichen Glasscherben würden eine Gefahr für 
Mensch und Tier dar stellen. Des Weiteren müs sten immer 
wieder Urin und Erbrochenes aus dem Hauseingang entfernt 
werden. 
 
Vom Ordnungsamt würden sich die Anwohner allein gelassen 
fühlen. Insbesondere die nächtlichen Lärmbelästigungen 
würden trotz mehrfacher Beschwerden stetig zu nehmen und es 
würde seitens der Stadt – auch was die Verschmutzung betrifft 
– keine Abhilfe geschaffen. 
 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen 
vorsieht.  
 
Die Fachverwaltung wir allerdings die Anregungen prüfen und 
gegebenenfalls, sowei t möglich, auch Abhilfe schaffen.  
 
Zu 2.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 2.

22 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
2.  Laut dem geplanten Bebauungsplan soll es nun durch die 
Ausweisung des  WB 4 in noch viel mehr Bereichen der 
Antwerpener Straße, Brüsseler Straße und Bismarckstraße 
möglich sein, Gastronomiebetriebe zu eröffnen. Somit wird es 
grundsätzlich auch möglich, zunehmend mehr Lokale in Form 
von Bars und Kneipen zu eröffnen, in welchen Alkohol 
konsumiert und laute Musik gespielt werden könnte. Diese Art 
der Gastronomie zieht folg lich auch ein bestimmtes Publikum 
an, wodurch die unter 1. aufgeführte Problematik des 
nächtlichen Lärms und d er Verschmutzung der Straßen noch 
deutlich verstärkt würde.  
 
Den Charme des Viertels würden Einzelhandelsgeschäfte und 
Gastronomiebetriebe, wie beispielsweise Cafés, die nicht bis tief 
in die Nacht geöffnet sind, ausmachen. Andere Lokalitäten in 
Form von Bars, Kneipen und Kiosken gibt es im Viertel bereits 
mehr als genug.  
 
Der vorgestellte Bebauungsplan trägt durch die Kennzeichnung 
vieler Bereiche als WB  4 nicht den Interessen der Bewohner 
des Viertels Rechnung und sollte deshalb überdacht und 
gegebenenfalls geändert werden. 
13.    
 In den textlichen Nutzungsregelungen zum städtebaulichen 
Planungskonzept sind die zulässigen Nutzungen näher 
konzipiert. Für die Speise- und Schankwirtschaft im Gebäude 
Brüsseler Straße 54 ist nach aktuellem Stand das Wohngebiet 
mit der Bezeichnung WB  4 geplant, wonach planungsrechtlich 
zulässige Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften n ur 
unterhalb des 2. OG zulässig wären .  
 
Festzustellen ist, dass die vorgenannte Speise- und 
Schankwirtschaft mit Küche, Theke und Hauptgastraum 
überwiegend im Innenhof angesiedelt sei. Nach den aktuell 
geplanten Festlegungen wäre der hintere Bereich der 
Liegenschaft nun als Fläche mit Nutzungseinschränkungen 
verbunden. Der vollkommene Bestandsschutz für den Betrieb 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Die Genehmigungslage für die Schank - und Speisewirtschaft 
im Gebäude Brüsseler Straße w ird anhand der 
bauordnungsrechtlichen und gaststättenrechtlichen 
Unterlagen überprüft und in das Verfahren eingestellt . 
 
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand befinden sich Küche, 
Theke und der Hauptgastraum überwiegend im Innenhof der 
Bebauung und somit in einem Bereich, in dem Schank - und 
Speisewirtschaften unzulässig sind. E ine planungsrechtliche 
Sicherung dieser Betriebsflächen scheidet aufgrund der mit 
der Planung verfolgten Ziele aus, so dass den vorgenannten 
Betriebseinrichtungen allein der bauordnungsrech tliche 
Bestandsschutz im Umfang der erteilten Genehmigung 
zugebilligt werden kann.

23 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
des Restaurants in Form und Umfang, wäre damit zum 
derzeitigen Planungsstand und vor allem zukünftig als gefährdet  
zu bewerten. Es wird daher ausdrücklich angeregt, im 
Planungsverfahren den Gastronomiebetrieb unter einen 
erweiterten Bestandsschutz gem äß § 1 Abs. 10 BauNVO zu 
stellen.  
 
Unseres Erachtens dürfte insoweit beispielsweise kein 
Unterscheid zwischen dem notwendigen  Bestandsschutz des 
„Hallmackenreuther“ am Brüsseler Platz 9 und dem genannten 
Betrieb im Gebäudes Brüsseler Str aße 54 bestehen. 
 
Der angesprochene Bereich an der Brüsseler Straße , in dem 
für die rückwärtigen Grundstücksflächen 
Nutzungsbeschränkungen für Schank - und Speisewirtschaften 
festgesetzt werden sollen (im Planungskonzept lila eingefärbt), 
sind dadurch gekennzeichnet, dass in den straßenseitigen 
Gebäudebereichen Gastronomie mit den Haupteinrichtungen 
allgemein oder ausna hmsweise zulässig ist (WB 2 bis WB 4). 
Um dennoch für die angrenzenden W A 1-Bereiche den Schutz 
vor Lärmimmissionen zu gewährleisten, erfolgt diese 
Festsetzung.  
 
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes genießt in der 
Nutzungskategorie des W A 1 das Wohnen Priorität und 
folglich den höchsten Schutz. So sind beispielsweise Schank - 
und Speisewirtschaften im W A 1 überhaupt nicht zulässig.  In 
der Vergangenheit sind von Anwohnern der Lütticher Straße 
Beschwerden über nächtliche Ruhestörungen aus dem  
Gastronomiebetrieb bei der Stadt eingegangen.  
 
Die Gastronomiebetriebe Brüsseler Platz 9 und Brüsseler 
Straße sind entgegen der Behauptung in der Stellungnahme 
nicht miteinander vergleichbar, da sich der Betrieb am 
Brüsseler Platz 9 mit seinen Haupteinri chtungen innerhalb der 
ausnahmsweise zulässigen Flächen für Schank - und 
Speisewirtschaften befindet und insoweit die vorgenannten 
Planungskriterien erfüllt.  
 
Der Anregung, im Planungsverfahren den Gastronomiebetrieb 
Brüsseler Straße unter einen erweiterten Bestandsschutz 
gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu stellen , kann nicht gefolgt 
werden. Es ist insbesondere nicht erkennbar, wie das 
zwingend einzuhaltende Verbesserungsgebot 
beziehungsweise das Verschlechterungsverbot durch den 
Betrieb erfüllbar wäre. In Zusammen hang mit der angeregten 
betrieblichen Erweiterung wird auf die beachtlichen 
Anforderungen an den Brandschutz und zweiten Rettungsweg  
hingewiesen.

24 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
14.    
 1.  Die Außengastronomie im Belgischen Viertel würde an 
einigen Stellen überhand nehmen, insbesondere würden 
Tische/Stühle/Bänke großzügig über die Bürgersteige verteilt,  
so dass man schon als Fußgänger Probleme hat vorbei zu 
kommen. Als  Beispiele hierzu seien die Kneipen "Barracuda -
Bar" (Bismarckstraße) und "Monkeys Cocktail Culture" (Venlo er 
Straße) genannt. Kennzeichnungen auf dem Bürgersteig  
würden den Betreibern helfen, nur die  genehmigten Bereiche zu 
bewirten. 
  
2.  Die Randbezirke wie Aachener  Straße und Venloer Straße 
sollen nach dem Planungskonzept stärker gewerblich genutzt 
werden. Hingewiesen wird, dass beispielsweise der Bereich um 
die Christuskirche schon von den Besuchern der Ringe am 
Wochenende stark in Anspruch genommen würde . 
 
Das Ordnungsamt sei darauf hingewiesen worden, da ss 
Wildpinkeln, Vermüllung und nächtliche Ruhestörungen durch 
sogenanntes "Vorglühen" stark zugenommen habe.  Mehr Party 
sei den Bewohnern des Stadtgartenviertels nicht zuzumuten. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 3.  
 
Zu 2.  Die Anregungen kö nnen im Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen 
vorsieht. Außerdem ist das Stadtgartenviertel (Christuskiche) 
nicht Gegenstand der Planung.   
 
Die Fachverwaltung w ir allerdings die Anregungen prüfen und 
gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen.  
 
15.    
 Die Zurückdrängung der Wohnnutzung zugunsten einer 
Umwandlung zu Gewerbeflächen, insbesondere zu 
Gastronomiebetrieben, zu verhindern, wird begrüßt . 
 
1.  Ruhestörungen würden von der Musikgaststätte Frieda  
ausgehen. Für den Fall einer Erweiterung der Anzahl von 
Gastronomiebetrieben wird eine Ausdehnung der 
Lärmbelästigungen und der Vermüllung auf große Teile des 
belgischen Viertels, insbesondere in de m im Planungskonzept 
mit WB 4 gekennzeichneten Bereichen, erwartet.  
 
Die Nordseite der Antwerpener Str aße zwischen Brüsseler 
Straße und  Friesenplatz sollte mit WA 2 überplant werden, 
denn in diesem Straßenabschnitt sei das WB 4 mit der 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 2.  
 
Zu 2.  Die Anregungen können im Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen 
vorsieht.  
 
Die Fachverwaltung wir allerdings die Anregungen prüfen und 
gegebenenfalls, soweit möglich, auch Abhilfe schaffen.

25 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
Erlaubnis für Gastronomie und Kioske eine städtebauliche 
Fehlentwicklung. Zumal diesem Abschnitt der Antwerpener 
Straße gegenüber eine Schule vorhanden ist. Mit dem WA 2 
könnte das Festhalten an einem Schutz der Wohnbebauung 
und der Beibehaltung der heute bestehenden Gastronomie 
möglich sein.  
 
Die Antwerpener Str aße zwischen Bismarckstr aße und 
Brüsseler Str aße sollte mit WA 1 beziehungsweise WB 3 
überplant werden. In diesem Bereich wäre durch die 
bestehenden Gastronomiebetriebe "Gottes grüne Wiese", 
"Goldener Schuss" und "Frieda" schon eine extreme Belastung 
der Wohnnutzung vorhanden. Dreck und Lärm sind an 
Sommerabende die Regel. Eine weitere unerwünschte 
Ausdehnung der Gastronomie soll te unbedingt vermieden 
werden. Es sollte WA 1 statt WA  2 und WB  3 statt WB  4 
festgesetzt werden. 
 
Die Brüsseler Str aße zwischen Antwerpener Str aße und 
Venloer Str aße sowie die Bismarckstr aße sollten mit WB  3 und 
nicht mit WB 4 überplant werden, um dort langfristig keine 
Verhältnisse wie an der Zülpicher Str aße zu bekommen. 
Lediglich die Eckhäuser könnten mit WB 4 ausgewiesen 
werden. Die anderen Wohn - und Geschäftshäuser wären mit 
WB 3 sicherlich zutreffender eingeordnet und würden dem Ziel 
einem Schutz der Wohnbevölkerung n äher kommen. 
 
2.  Die Musikgaststätte „Frieda" würde regelmäßig 
Lärmbelästigungen verursachen. Die wiederholten 
Lärmfeststellungen durch d as Ordnungsamt sowie die 
Bußgeldverfahren der Stadt Köln wären aber nicht g erichtlich 
verwertbar beziehungsweise durchsetzbar. In diesem 
Zusammenhang würde die Vorlage eines schalltechnischen 
Konzeptes der Betreiber der „Frieda“ zur Einhaltung der 
Lärmvorschriften von der Stadt Köln nicht weiter verfolgt , so 
dass die Lärmstörungen andauern. Bei so einer erfolglosen 
Unterstützung der Wohnbevölkerung durch die Ordnungskräfte

26 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
der Stadt Köln muss man verzweifeln und für das Veedel das 
Schlimmste befürchten. 
 
16.    
 Als Dienstleisterin, die Jahrzehnte lang im Viertel ansässig ist 
und viele Wohn- und Geschäftshäuser in der Brüsseler Straße, 
am Brüsseler Platz in der Bismarckstraße und Moltkestraße mit 
circa 350 Wohnparteien und Gewerbe  verwaltet, seien ihr die 
sehr viele Beschwerden von den Bewohnern (junge Familien 
mit Kindern, Studenten, Berufstätige, Senioren) über Lärm , 
Schmutz und die Drogenszene am Brüsseler Platz, bekannt. 
 
1.  Für die Antwerpener Str aße sei auf einer Seite WB  4 
geplant, jedoch die andere Straßenseite als W B 1 
gekennzeichnet (Anmerkung der Verwaltung: das WB 1 bezieht 
sich auf den Bebauungsplan „Genter Straße“) . Wenn eine 
Straßenseite nicht beruhigt ist, ist die ganze Straße nicht 
beruhigt.  
 
2.  In der Bismarckstraße soll auf beiden Straßenseiten das 
Wohnen im Erdgeschoss nicht mehr möglich sein, sondern hier 
soll Gewerbe durchgehend angesiede lt werden. Es würde jetzt 
schon Wohnraum besonders im Innenstadtbereich  fehlen. 
Luxussanierungen und Boardinghäuser würden auch noch dafür 
sorgen, dass Wohnraum für normale Kölner Bürger nicht mehr 
bezahlbar wäre. Eine Beruhigung des Belgisches Viertels wird 
nur stattfinden können, wenn das Viertel als besonderes 
Wohngebiet ausgewiesen würde und im ganzen Gebiet WA 1 
und WB 1 als Hauptnutzung vorgesehen würde.  
 
3. Die vorhandene Außen gastronomie würde teilweise schon 
lange ein Problem darstellen. Eine Erweiterung der  
Gastronomiebetriebe und in der Folge Anträge auf 
Außengastronomie (auch auf Kfz -Stellplätzen), würden noch 
mehr die Party -Szene anziehen und die Wohnqualität für die 
Bewohner im Belgis chen Viertel weiter minimieren.  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Zu 1.  Die Antwerpener Straße ist im Abschnitt zwischen der 
Brüsseler Straße und dem Friesenplatz einheitlich planerisch 
bewertet. Nähere Einzelheiten siehe Ausführungen laufende 
Nummer 1. 
 
Zu 2.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. 
und 2. 
 
Zu 3.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 11. zu Punkt 5.

27 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
17.    
 Gut an der Planung sei der Gedanke, den Wohnraum im 
Belgischen Viertel zu schützen und damit die Ausdehnung und 
Umwandlung von Flächen zu Gastronomiebetrieben und 
Kiosken einzudämmen. Von Inhabern geführtes Kleingewerbe 
sei für das Wohngebiet nicht schädlich und soll te auch bestehen 
bleiben.  
 
Auf der Antwerpener Str aße würde die Musikgaststätte Frieda 
zu regelmäßigen Lärmbelästigungen führen, insbesondere a n 
Wochenenden bis in den frühen Morgen. Hierdurch würde sich 
eine gewisse Empfindlichkeit gegenüber der Ausweitung der 
Flächen für Gastronomiebetriebe erklären. 
 
Die Nordseite der Antwerpener Straße  zwischen Brüsseler 
Straße und  Friesenplatz sollte mit WA 2 überplant werden, 
denn in diesem Straßenabschnitt sei das WB 4 mit der 
Erlaubnis für Gastronomie und Kioske eine städtebauliche 
Fehlentwicklung. Zumal diesem Abschnitt der Antwerpener 
Straße gegenüber eine Schule vorhanden ist. Mit dem WA 2 
könnte das Festhalten an einem Schutz der Wohnbebauung 
und der Beibehaltung der heute bestehenden Gastronomie 
möglich sein.  
 
Die Antwerpener Straße  zwischen Bismarckstraße und 
Brüsseler Straße sollte mit WA 1 b eziehungsweise WB 3 
überplant werden. In diesem Bereich wäre durch die 
bestehenden Gastronomiebetriebe "Gottes grüne Wiese", 
"Goldener Schuss" und "Frieda" schon eine extreme Belastung 
der Wohnnutzung vorhanden. Dreck und Lärm sind an 
Sommerabende die Rege l. Eine weitere unerwünschte 
Ausdehnung der Gastronomie sollte unbedingt vermieden 
werden. Es sollte WA 1 statt WA 2 und WB 3 statt WB 4 
festgesetzt werden. 
 
Die Brüsseler Straße  zwischen Antwerpener Straße und 
Venloer Straße sowie die Bismarckstraße sollt en mit WB 3 und 
nicht mit WB 4 überplant werden, um dort langfristig keine 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. und 2.

28 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
Verhältnisse wie an der Zülpicher Straße zu bekommen. 
Lediglich die Eckhäuser könnten mit WB 4 ausgewiesen 
werden. Die anderen Wohn - und Geschäftshäuser wären mit 
WB 3 sicherlich zu treffender eingeordnet und würden dem Ziel 
einem Schutz der Wohnbevölkerung näher kommen.  
18.    
 In den textlichen Nutzungsregelungen zum städtebaulichen 
Planungskonzept sind die zulässigen Nutzungen näher 
konzipiert. Für die Speise - und Schankwirtschaft im Gebäude 
Brüsseler Straße 54 ist nach aktuellem Stand das Wohngebiet 
mit der Bezeichnung WB 4 ge plant, wonach planungsrechtlich 
zulässige Läden sowie Schank - und Speisewirtschaften nur 
unterhalb des 2. OG zulässig wären.  
 
Festzustellen ist, dass die vorgenannte Speise - und 
Schankwirtschaft mit Küche, Theke und Hauptgastraum 
überwiegend im Innenhof angesiedelt sei. Nach den aktuell 
geplanten Festlegungen wäre der hintere Bereich der 
Liegenschaft nun als Fläche mit Nutzungsei nschränkungen 
verbunden. Der vollkommene Bestandsschutz für den Betrieb 
des Restaurants in Form und Umfang, wäre damit zum 
derzeitigen Planungsstand und vor allem zukünftig als gefährdet 
zu bewerten. Es wird daher ausdrücklich angeregt, im 
Planungsverfahren den Gastronomiebetrieb unter einen 
erweiterten Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zu 
stellen.  
 
Unseres Erachtens dürfte insoweit beispielsweise kein 
Unterscheid zwischen dem notwendigen Bestandsschutz des 
„Hallmackenreuther“ am Brüsseler Platz 9 un d dem genannten 
Betrieb im Gebäudes Brüsseler Straße 54 bestehen.  
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Siehe Ausführungen laufende Nummer 13. 
19.    
 Das Ziel des Bebauungsplanes zum Belgisches Viertel, 
vorhandenen Wohnraum zu schützen, zu erhalten und 
fortzuentwickeln sowie die im Einklang mit dem Schutzbedürfnis 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 2.  
 
Zu 2.  Aus den gewachsenen, grundstücksbezogenen 
Strukturen sind einzelne Übergangsbereiche im

29 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
der Wohnfunktion stehenden gewerblichen Nutzungsstrukturen 
zu erhalten, wird begrüßt . 
 
1.  Es wird aber b efürchtet, dass das Planungskonzept im  
Teilbereich Nord diesem Ziel genau entgegensteht. Mit der 
Einstufung der Häuser an der Bismarckstr aße (Kreuzung 
Brüsseler Str aße bis Kreuzung Antwerpener Str aße) als WB 4 
würde ein Entwicklungsspielraum besonders für Einzelhandel 
und Gastronomie vorgesehen. Es wäre aber doch gerade die 
Ausweitung von Gastronomie (Schankwirtschaften, Imbisse, 
Kioske), die stärkere Konflikte mit der Anwohnerschaft 
befördere und deshalb vermieden werden sollte. Der Abschnitt 
zwischen Brüsseler Str aße und Bismarckstr aße sei in erster 
Linie ein Wohngebiet! Die beiden Schneidereien und die beiden 
Galerien sowie die Praxen sind für mich Nutzungen, die zur 
Attraktivität des Belgischen Viertels als „Kreatives Viertel“ 
beitragen und durchaus im Einklang mit dem Schutzbedürfnis 
der Wohnfunktion stehen würden. 
 
Massivste Einschränkungen in der Wohnnutzung durch Lärm 
würden seit Jahren durch d ie Gaststättenbetriebe „Frieda“, 
„Goldener Schuss“ und „Gottes Grüne Wiese“  ausgelöst. 
Von daher sei jeder weitere Gaststättenbetrieb  zu verhindern. 
Es sollte hier eine Nutzungskategorie gewählt werden, die 
kleine Gewerbe und kleine Kreativbetriebe erlaubt, aber weitere 
Speise- und Schankwirtschaften ausschließt.   
 
2. Auf die Kennzeichnung der Hinterhöfe an der Antwerpener 
Straße als Bereiche, in denen Nebenanlagen für zugelassene 
Gastronomiebetriebe möglich sind (violett ausgewiesene 
Fläche), sollte verzichtet werden.  
Planungskonzept städtebaulich gesondert zu betrachten . In 
diesen violett gekennzeichneten Flächen innerhalb der 
Baugebietsflächen, sollen Nebenanlagen und Einrichtungen 
von planungsrechtlich zulässigen Schank - und 
Speisewirtschaften im Erdgeschoss und ersten Untergeschoss 
als Ausnahme zugelassen werden . Aufgrund der festgelegten 
nur ausnahmsweisen Zulässigkeit, w erden in jedem Einzelfall 
die Ausnahmetatbestände geprüft, wobei insbesondere vo m 
Antragsteller der Nachweis zu führen sein wird, dass es bei 
einer Zulassung der Anlage nicht zu einer merkbaren 
Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren 
Umgebung des jeweiligen Baugebietes kommt und somit der  
Erhalt und die Fortentwicklung  des Wohnens nicht gestört 
wird. 
 
Unter den vorgenannten städtebaulichen Gesichtspunkten 
wird auf die Ausweisung der Übergangsbereiche im 
Bebauungsplan-Entwurf, beispielsweise auch im Bereich der 
Antwerpener Straße, nicht verzichtet.  
20.    
 Die Absicht der Stadt, städtebauliche Fehlentwicklungen i m 
Belgischen Viertel zu verhindern, wird begrüßt. I n einigen 
Details sei der Entwurf aber nicht ausreichend: 
 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. 
und 2. 
 
Zu 2.  Die tatsächlich ausgeführten Baumaßnahmen in 
Zusammenhang mit einem Gebäude beziehungsweise

30 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
1.  Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler 
Str. und Brabanter Straße sollte als WA  2 und nicht als WB  4 
ausgewiesen werden. Die Antwerpener Straße liegt innerhalb 
des Plangebiets und sei durch eine intensive Wohnnutzung 
gekennzeichnet. Sie ist eben gerade keine Blockrandbebauung 
und auch keine Erschließungsstraße.  Ein Ausweis als WB  4 
würde etwa die Nutzung durch Trinkhallen und Kioske erlauben, 
was dem Sinn des Bebauungsplans entgegenwirken würde.  
Auch könnten die Flächen im 1. O bergeschoß der Gebäude für 
Gastronomie genutzt werden, obwohl das derzeit bei keinem 
der Häuser der Fall ist. D ie bestehende Nutzung durch 
Einzelhandelsgeschäfte und Speiselokale in diesem Abschnitt, 
wäre auch bei Ausweis in der Kategorie WA  2 möglich.  
 
Das Eckhaus Antwerpener Straße  63/Neue Maastrichter 
Straße sollte als WB 2 oder WA 2 ausgewiesen werden, denn 
der Ausweis als WB 4 sei unnötig. Die Ausweisung als WB 4 ist 
unnötig und die genannte Begründung sei in sich nicht 
schlüssig. Derzeit würde nur das Erdgeschoß des Gebäudes als 
Gaststätte genutzt. Eine weitergehende Nutzung sei auch mit 
Verweis auf die hist orische Nutzung in diesem Gebäude nicht 
begründbar.  
 
Die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Str aße und 
Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser) sollte in einer 
Kategorie ausgewiesen werden, die zwar kleine Gewerbe und 
Kreativbetriebe erlaubt, jedoch  keine Speisegaststätten.  Dieser 
Teil der Antwerpener Straße wird derzeit auf der Nordseite im 
Erdgeschoß und Souterrain durch diverse kleine Schneiderein 
und zwei Galerien genutzt und diese Situation ist absolut 
schützenswert. Im Haus Antwerpener Straße 4 2 sei die 
Ansiedlung einer Systemgastronomie statt der derzeitigen 
Galerie angestrebt. Dies sollte unbedingt verhindert werden.  Die 
Kennzeichnung als  WA 2 wäre hierfür zu schwach. Ein WA 1 
würde wiederum den Bestand der Schneidereien und der 
Galerien gefährden. Es sollte daher eine Kategorie dazwischen 
ausgewiesen werden, die zwar Gewerbebetriebe erlaubt, nicht 
jedoch Gastronomiebetriebe.  
technischen Anlagen werden im Bebauungsplanverfahren 
nicht überprüft. Es ist davon auszugehe n, dass der 
angesprochene Gastronomiebetrieb im Umfang der 
ausgeübten Nutzung genehmigt ist, auch soweit es sich um 
Lärmschutzmaßnahmen oder technische Anlagen handelt. Die 
Einhaltung der Bestimmungen einer ausgeübten Nutzung wird 
durch das Ordnungsamt bez iehungsweise durch das 
Bauaufsichtsamt der Stadt Köln im Einzelfall überprüft, 
insbesondere bei begründeten Anlässen (Beschwerden).  
 
Zu 3.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 11. zu Punkt 5.

31 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
 
Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und 
Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser 
zur Bismarckstr aße) sollte auf beiden Seiten als WB 2 und nicht 
als WB 4 ausgewiesen werden . Dieser Abschnitt benötigt weder 
eine Ausweitung der Gastronomie über den Bestand hinaus 
noch die Möglichkeit Kioske oder Trinkhallen zu betreiben. Sie 
liegt innerhalb des Plangebiets und ist auch historisch keine 
Durchgangsstraße und sollte auch als solche nur kleine 
Gewerbebetriebe und die derzeitigen Gastronomiebetriebe 
vorhalten. 
 
Die Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser zur 
Antwerpener und Brüsseler Straße) sollte auf beiden Seiten 
maximal als WB 3 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden . 
Hier bestünde bereits eine ausreichende Versorgung durch 
Kioske und Trinkhallen. Zudem befinden in zahlreichen 
Gebäuden im Erdgeschoß derzeit Wohnungen, deren 
Umwandlung in Gewerbetriebe nicht wünschenswert sei. 
Eventuell sollten daher einige der Häuser sogar in Kategorie 
WA 2 ausgewiesen werden. 
 
2.  Das Eckhaus Bismarckstraße 53/Antwerpener Straße würde 
keinen ausreichenden Lärmschutz zum bestehenden 
Gaststättenbetrieb auf weisen. Die im Gebäude betriebene 
Gaststätte würde vor allem auf der zur Antwerpener Straße 
liegenden Seite keine ausreichende Lärmisolierung auf weisen. 
Der Betreiber h ätte dort vor einigen Jahren Lüfter eingebaut, die 
den Gaststättenlärm nach außen dringen lassen und zu stark er 
Beeinträchtigung für die Nutzung der Wohnungen im direkten 
Umfeld führen würde. 
 
3.  Die Begrenzung der Außengastronomie auf maximal 40 
Sitzplätze sollte festgesetzt werden.  
21.

32 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
 1.  Bemängelt wird, dass die genannte Bauleitplanung 
beziehungsweise das Planungskonzept „Belgisches 
Viertel“ äußerst kurzfristig bekannt  gegeben wurde. D eshalb 
seien die Einwendungen an dieser Stelle rein  kursorischer 
Natur.  
 
2.  Zentrale Forderungen gemessen an der Zielsetzung, die der 
StEA für die vorliegende Bauleitplanung b eziehungsweise für 
den Bebauungsplan vorgegeben hat, seien: 
 
a) Einbezug der Antwerpener Straße in ihrer gesamten Länge in 
die Bauleitplanung/Bebauungsplan unter Berücksichtigung der 
besonderen Lärmpegelbereiche durch 
Straßenverkehrsgeräusche in Folge Durchgangs -
/“Schleichverkehr“, Klima, Schutzbelange der 
Gemeinschaftsgrundschule „Antwerpener Straße “. Das Gleiche 
gilt für die Genter Straße bzw. die aus der  Planung 
ausgenommenen Abschnitte der Brüsseler und Brabanter 
Straße. 
 
b) Einstufung beziehungsweise Rückstufung aller WB 3 -/WB 4-
Bereiche bis max imal WB 2. Im Sinne der Begründung und 
Zielsetzung des Planungskonzeptes wie es der StEA 
vorgegeben hat, wäre eine Rückstufung auf WB 1 logisch 
vorgegeben und konsequent (unt er Bestandsschutz der jetzigen 
Nutzungsverhältnisse)  
 
c) Berücksichtigung de s besonderen Lärms  durch Raucher vor 
Kneipen beziehungsweise durch Trinkpublikum im Freien vor 
Kneipen. 
 
Begründung dieser Forderungen/Einwendungen: 
 
Zu 1.  Am 28.01.2016 hat der StEA seinen Beschluss zur 
Aufstellung des  Bebauungsplans gefasst. Am 14.12.2017, circa 
20 Monate später , beschließt der StEA die  Durchführung der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Man darf wohl gesichert  
davon ausgehen, dass die Verwaltung circa 20 Monate für die 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 3. zu Punkt 1.  
Im Übrigen wird die Unterstellung  zurück gewiesen, die 
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre eine Farce und 
damit das vorgegebene Ziel nicht mehr ernst zu nehmen.  
 
Zu 2. a) und b)  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu 
Punkt 1. und 2.   
 
In den Erläuterungen zum Beschluss des 
Stadtentwicklungsausschusses über das städtebauliche 
Planungskonzept vom 14.12.2017 wurde ausgeführt, dass im 
Sinne einer Planungsalternative planungsrechtlich geprüft, ob 
im WB 3 und WB  4 lediglich die ausnahmsweise Zulässigkeit 
von Schank- und Speisewirtschaften sowie Kiosken 
städtebaulich gerechtfertigt wäre . Unter dem Gesichtspunkt 
der gerechten Abwägung der unterschiedlichen Interessen im 
Plangebiet, wird der unter laufende Nummer 2. zu Punkt 1. 
und 2. aufgezeigten Fortführung der Planung Vorrang 
eingeräumt. 
 
Soweit auf den Bebauungsplan 65454/05 „Genter Straße“ 
Bezug genommen wird (Südseite Antwerpener Straße im 
Bereich der Schule), siehe Ausführungen zu laufende 
Nummer 1. 
 
Im Übrigen werden die Lärmpegelbereiche, die durch den 
Straßen- und Schienenverkehrslärm sowie durch 
gewerblichen Nutzungenlärm verursacht werden, im 
Planverfahren durch Gutachten ermittelt und im 
Bebauungsplan-Entwurf dargestellt. Bei baulichen 
Änderungen und Neubauten sind dann daraus resultierende 
Lärmschutzvorkehrungen in Verbindung mit der DIN 4109 zu 
berücksichtigen.  
 
Zu 2. c)  Die Anregungen, die insbesondere das 
Besucherverhalten betreffen, können im Bebauungsplan nicht 
berücksichtigt werden, da das Baugesetzbuch (BauGB) keine 
Ermächtigungsgrundlagen für entsprechende Festsetzungen

33 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
Erstellung der Bauleitplanung benötigte.  Am 21.02.2018, also 2 
Monate und 7 Tage später, wurde die frühzeitige Beteiligung der  
Öffentlichkeit an der Bauleitplanung im Amtsblatt veröffentlicht . 
Am 27.02.2018 wurde das städtebauliche Planungsk onzeptes 
vorgestellt, mithin 6 Tage nach der Veröffentlichung. Die  Frist 
für Einwendungen endete 14 Tage nach der Präsentation. Für 
Stellungnahmen standen maximal 14 Tage zur Verfügung, um 
sich als Bewohner des Belgischen Viertels und  Laie in eine 
baurechtliche Materie einzuarbeiten, für die die  Verwaltung mit 
ihren Fachleuten 20 Monate zur Verfügung hat te. Hinzu käme, 
dass man sich als Bewohner nicht nur in das vorliegende 
Planungskonzept einarbeiten, sondern sich auch mit dem 
insbesondere die Antwerpener wie auch die Genter Straße 
tangierenden Bebauungsplan Nr. 65454/05 befassen muss te. 
Das gleiche würde analog für den ganzen Bereich des 
genannten städtebaulichen Planungskonzept es für benachbarte 
Bebauungspläne gelten.  
 
Muss nach dem aufgezeigten Ablauf die sogenannte 
„frühzeitige“ Öffentlichkeitsbeteiligung nicht gelinde gesagt als 
Farce erscheinen?! 
 
Zu 2. Der StEA hat die Aufstellung des Bebauungsplanes zum 
Belgischen Viertel in seiner Beschlussvorlage begründet und 
die Umsetzung der Ziele beschrieben  (Anmerkung der 
Verwaltung: In den Einwendungen folgen an dieser Stelle 
umfangreiche Zitierungen aus der Begründung der 
Beschluss vorlage, auf deren Wiederholung  verzichtet wird). 
 
Der Laie/Bewohner des Viertels reibt sich, ob dieser in sich 
widersprüchlichen Zielsetzung  von einerseits Status quo 
erhalten, das Wohnen „fortzuentwickeln“ und gleichzeitig 
„größeren Entwicklungsspielraum für gewerbliche Nutzung und 
insbesondere Einzelhandel und  Gastronomie“ vorzusehen, die 
Augen. Ja, was denn nun?  
 
Von „Fortentwicklung“ des Wohnens kann im ganzen 
Planungskonzept kein auch nur andeutungsweiser Hinweis  
vorsieht. In den angesprochenen Fällen ist vorrangig das 
Ordnungsrecht anzuwenden.

34 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
gefunden werden. Im Gegensatz dazu lässt sich das 
Planungskonzept aber lang und breit zu  Einzelhandel und dort 
insbesondere Gastronomie aus.  Warum wird der Status quo 
nicht schlicht  und einfach festgeschrieben? Genau dieser Status 
quo macht doch den Reiz des Viertels aus! Und genau diese 
Bedrohung des Status quo dient doch als Begründung für die 
Erstellung einer Bauleitplanung. Warum müssen also  plötzlich 
größere Entwicklungsspielräume für gewerbliche Nutzung und 
insbesondere Einzelhandel und Gastronomie eröffnet werden? 
 
Führt man sich so selbst b eziehungsweise die eigene 
Begründung ad absurdum? Man ist versucht zu sagen, ein 
Schelm, wer böses dabei  denkt! 
 
Ferner stellt sich die Frage, warum nur  Teile der Antwerpener 
Straße zu jenen Bereichen mit besonders hohem Wohnanteil  
gehören sollen?! 
 
Hier zeigt sich eine wesentliche Krux des vorliegenden 
Planungskonzeptes: durch die  Herausnahme der südlichen 
Straßenseite des östlichen Teils der Antwerpener Straße aus  
der vorliegenden Planung. Diese Herausnahme ist bedingt 
durch das Hineinragen des  Bebauungsplanes Nr. 65454/05 in 
die Bauleitplanung. Der Bebauungsplan Nr. 65454/05,  überplant 
das Straßengeviert zwischen Antwerpener Straße, Brabanter 
Straße, Genter und  Brüsseler Straße. Das Resultat dieses 
Herausnehmens des betreffenden Straßengevierts  aus dem 
Planungsbereich ist, dass nicht nur der Antwerpener Straße, 
sondern in Teilen auch der Genter Straße eine  vermeintlich 
geringe Bedeutung zukommt als beide Straßen  und hier 
insbesondere die Antwerpener Straße tatsächlich für das 
Belgische Viertel haben.   
 
Betrachtet man die Antwerpener Straße in ihrer gesamten 
Länge, so ergibt sich hier in  Verbindung mit der B rabanter 
Straße geschätzt nicht nur ein hoher Durchgangsverkehr  (wenn 
nicht mit Ausnahme von Bismarck -/Moltkestraße, Brüsseler 
Straße) sogar der Höchste im Viertel. Die Antwerpener Straße

35 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
dient vorzugsweise dem Durchgangs - bzw. Schleichverkehr 
zwischen Innerer Kanalstraße und Innenstadt. Die Autofahrer 
vermeiden so  die ampelbestückte Venloer Straße  und Ringe.  
 
Der östliche Teil der Antwerpener Straße (Abschnitt zwischen 
Brüsseler Straße  und Friesenplatz) hat im Übrigen nahezu die 
doppelte Länge, des im Pla nungskonzept beschriebenen 
westlichen Teils der Antwerpener Straße (Abschnitt zwischen 
Moltkestraße und Brüsseler Straße ). Neben Brüsseler und 
Brabanter Straße dürfte es sich mit um die längste Straße im 
Belgische Viertel handeln. 
 
In der Antwerpener Straße befinden sich bereits jetzt 8 
gastronomische Betriebe. Von den sich 4 im westlichen und 4 
im östlichen Bereich der Antwerpener Straße  befinden würden. 
Drei der im östlichen Bereich angesiedelten  Betriebe verfügen 
über die Erlaubnis zur Außengastronomie  mit der Folge: Lärm, 
zusätzliches  Immissionsaufkommen.  
 
Exkurs:  was das zusätzliche Lärmaufkommen betrifft, dass 
durch die zunehmende Unsitte verursacht wird, dass 
das Rauchverbot in Gastronomiebetrieben zu eine r 
Verlagerung des Rauchens vor den jeweiligen Betrieb 
führt beziehungsweise bei wärmeren Temperaturen 
sich die Gastronomiebesucher nebst Getränk vor der 
jeweiligen Kneipe aufhalten, bleibt im Planungskonzept 
in toto vollkommen unberücksichtigt . Jeder zusätzliche 
Gastronomiebetrieb führt damit zu einer weiter 
steigenden Lärmbelastung im Viertel und für die 
Bewohner. Bei der Betrachtung des Lärmpegels  im 
Falle der Eröffnung neuer Kneipen sind auch die 
nächtlichen „Streifzüge“ von einer  Kneipe zur anderen 
in die Betrachtung der  Lärmbelästigung der Bewohner 
des Viertels mit einzubeziehen. Ein weiterer 
Gesichtspunkt, der im Planungskonzept keinen 
Niederschlag findet .

36 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
Ferner befindet sich auf der südlichen Straßenseite im östlichen 
Teil der Antwerpener Straße  ein Kiosk. Die Erfah rung zeigt, 
dass dieser zur nächtlichen Stunde zunehmend als  
„Versorgungsstation“ (ein Begriff aus dem Planungskonzept) 
zwischen den Partymeilen  Aachener Straße  und Venloer Straße 
beziehungsweise auch hinsichtlich der „Querverbindung“ zum  
Friesenplatz mit seinen gastronomischen Betrieben 
beziehungsweise den Kneipen und Vergnügungsstätten am 
Ring genutzt wird.  Alle diese Gesichtspunkte  und Fakten 
werden durch das Planungskonzept nicht oder nicht  hinreichend 
bedacht, da ein wesentlicher Teil des Belgisches Vi ertels, die 
Verkehrs- und Verbindungsachse Antwerpener Straße mit ihren 
Gastronomiebetrieben und Kiosk nicht einbezogen wird.   
 
Abgesehen davon würde sich auf das gesamte Viertel bezogen 
generell die Frage stellen, warum obwohl das Konzept unter 
anderem mit dem zunehmenden Anwachsen der Gastronomie 
im Viertel und dem Ziel der Begrenzung derselben begründet 
wird, Wohnbereiche der Kategorie WB 3 und  WB 4 
ausgewiesen werden?! 
 
Den Erstellern des Planungskonzeptes selbst scheinen 
diesbezüglich Zweifel gekommen zu sein, indem sie eine 
„Alternativplanung“ skizzie rt haben. - Der „Alternativplanung für 
das besondere Wohngebiet ist zu folgen und die im 
Gesamtgebiet Belgisches Viertel  ausgewiesenen WB 3 und WB 
4 auf WB 2 einzustufen. Folgt man der Zielsetzung und 
Begründung der Bauleitplanung wäre eine Festlegung im 
gesamten Bereich auf WB 1 logische und zwingende 
Konsequenz. Dabei könnte der Status quo, die vorhandene 
Mischung zwischen Wohnen, Gewerbe und Ausgehviertel durch 
abgestufte Bestandsgarantie der vorhandenen Betriebe in ihren 
jeweiligen Betriebsformen bewahrt und  das Viertel in seiner 
Eigenart gesichert werden. 
22.

37 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
 In der Antwerpener Straße würden regelmäßig erhebliche 
Lärmbelästigungen abends und nachts  bestehen, die ein 
Schlafen bei offenem Fenster nicht ermöglichen. Lärm ist ein 
gesundheitsgefährdender Stressfaktor, was zweifelsfrei 
wissenschaftlich belegt sei. Die Absicht der Stadt, 
städtebauliche Fehlentwicklungen im Belgischen Viertel zu 
verhindern, wird beg rüßt. In einigen Details sei der Entwurf aber 
nicht ausreichend: 
 
1.  Die Nordseite der Antwerpener Straße zwischen Brüsseler 
Str. und Brabanter Straße sollte als WA 2 und nicht als WB 4 
ausgewiesen werden. Die Antwerpener Straße liegt innerhalb 
des Plangebiets und sei durch eine intensive Wohnnutzung 
gekennzeichnet. Sie ist eben gerade keine Blockrandbebauung 
und auch keine Erschließungsstraße. Ein Ausweis als WB 4 
würde etwa die Nutzung durch Trinkhallen und Kioske erlauben, 
was dem Sinn des Bebauun gsplans entgegenwirken würde. 
Auch könnten die Flächen im 1. Obergeschoß der Gebäude für 
Gastronomie genutzt werden, obwohl das derzeit bei keinem 
der Häuser der Fall ist. Die bestehende Nutzung durch 
Einzelhandelsgeschäfte und Speiselokale in diesem Absch nitt, 
wäre auch bei Ausweis in der Kategorie WA 2 möglich.   
 
Das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter 
Straße sollte als WB 2 oder WA 2 ausgewiesen werden, denn 
der Ausweis als WB 4 sei unnötig. Die Ausweisung als WB 4 ist 
unnötig und die genannte Begründung sei in sich nicht 
schlüssig. Derzeit würde nur das Erdgeschoß des Gebäudes als 
Gaststätte genutzt. Eine weitergehende Nutzung sei auch mit 
Verweis auf die historische Nutzung in diesem Gebäude nicht 
begründbar.   
 
Die Antwerpener Straße zwisch en Brüsseler Straße und 
Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser) sollte in einer 
Kategorie ausgewiesen werden, die zwar kleine Gewerbe und 
Kreativbetriebe erlaubt, jedoch keine Speisegaststätten. Dieser 
Teil der Antwerpener Straße wird derzeit auf der N ordseite im 
Erdgeschoß und Souterrain durch diverse kleine Schneiderein 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 2. zu Punkt 1. 
und 2. 
 
Zu 2.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 20. zu Punkt 2.  
 
Zu 3.  Siehe Ausführungen laufende Nummer 11. zu Punkt 5.

38 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
und zwei Galerien genutzt und diese Situation ist absolut 
schützenswert. Im Haus Antwerpener Straße 42 sei die 
Ansiedlung einer Systemgastronomie statt der derzeitigen 
Galerie angestrebt. Dies sollte unbedingt verhindert werden. Die 
Kennzeichnung als WA 2 wäre hierfür zu schwach. Ein WA 1 
würde wiederum den Bestand der Schneidereien und der 
Galerien gefährden. Es sollte daher eine Kategorie dazwischen 
ausgewiesen werden, die zwar Gewerb ebetriebe erlaubt, nicht 
jedoch Gastronomiebetriebe. 
 
Die Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und 
Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser 
zur Bismarckstraße) sollte auf beiden Seiten als WB 2 und nicht 
als WB 4 ausgewiesen werden. Dieser Abschnitt benötigt weder 
eine Ausweitung der Gastronomie über den Bestand hinaus 
noch die Möglichkeit Kioske oder Trinkhallen zu betreiben. Sie 
liegt innerhalb des Plangebiets und ist auch historisch keine 
Durchgangsstraße und sollte auch als solche nur kleine 
Gewerbebetriebe und die derzeitigen Gastronomiebetriebe 
vorhalten. 
 
Die Bismarckstraße (mit Ausnahme der Eckhäuser zur 
Antwerpener und Brüsseler Straße) sollte auf beiden Seiten 
maximal als WB 3 und nicht als WB 4 ausgewiesen werden.  
Hier bestünde bereits e ine ausreichende Versorgung durch 
Kioske und Trinkhallen. Zudem befinden in zahlreichen 
Gebäuden im Erdgeschoß derzeit Wohnungen, deren 
Umwandlung in Gewerbetriebe nicht wünschenswert sei. 
Eventuell sollten daher einige der Häuser sogar in Kategorie 
WA 2 ausgewiesen werden. 
 
2.  Das Eckhaus Bismarckstraße 53/Antwerpener Straße würde 
keinen ausreichenden Lärmschutz zum bestehenden 
Gaststättenbetrieb auf weisen. Die im Gebäude betriebene 
Gaststätte würde vor allem auf der zur Antwerpener Straße 
liegenden Seite keine ausreichende Lärmisolierung auf weisen. 
Der Betreiber h ätte dort vor einigen Jahren Lüfter eingebaut, die 
den Gaststättenlärm nach außen dringen lassen und zu starker

39 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
Beeinträchtigung für die N utzung der Wohnungen im direkten 
Umfeld führen würde. 
 
3.  Die Begrenzung der Außengastronomie auf maximal 40 
Sitzplätze sollte festgesetzt werden.  
23.    
 1.  Für die Interessenvertretung der Kölner Clubs und 
Veranstalter würde sich das Ziel des Bebauungsplanes, die 
Beruhigung des Brüsseler Platzes auf dem Wege des 
Beschlusses eines  Bauleitplanes, als nicht erreichbar dar stellen. 
Der Brüsseler Platz sei ganz unabhängig von der 
baurechtlichen Zulässigkeit von Nutzungen in der Bebauung ein 
attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der be i der 
entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern der 
Stadt Köln sowie von Touristen genutzt w ürde. Auch sei die 
Brüsseler Straße eine Durchgangsstraße zwischen der 
Aachener Straße und der Venloer Straße. Hier würde auch in 
den Nachtstunden e in fortlaufender Verkehr, insbesondere 
durch Fußgänger und Radfahrer stattfinden. Dieses 
Nutzungsverhalten in der Öffentlichkeit und die hiervon 
ausgehenden Immissionen w ürden sich durch baurechtliche 
Änderungen nicht verändern oder reduzieren lassen.  
 
2.  Unabhängig davon, w äre das vorgestellte Planungskonzept 
in Teilen sachlich falsch : 
 
Beispielsweise seien im Bestand vorhandene gastronomische 
Betriebe bei der Planaufstellung nicht berücksichtigt worden. 
Dies würde für einen Betrieb im Gebäude Moltkestraß e 74 
unmittelbar am Brüsseler Platz im Geltungsbereich des 
vorgesehenen WA  1 gelten aber auch für einen Betrieb im 
Gebäude Brüsseler Str aße 54, der sich überwiegend in einem 
vollständig beruhigten Innenhof befinden würde. Beide Betriebe 
müssten in ihrer jetzigen Betriebsform Bestandsschutz 
genießen und müssten daher ebenfalls zumindest als 
überplante bestandsgeschützte gastronomische Betriebe 
gekennzeichnet werden. 
Der Stellungnahme 
wird teilweise 
gefolgt 
Zu 1. Die Beruhigung des Brüsseler Platzes auf dem Wege 
eines Bauleitplanes zu erreichen, ist nicht die Aufgabe des 
eingeleiteten Verfahrens. Ziel und Zweck der Planung ist für 
das Belgische Viertel eine geordnete städtebauliche 
Entwicklung sicherzustellen. Der Bebauungsplan für das 
Belgische Viertel soll im Übrigen mit seinen Festsetzungen 
den planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung 
der Situation für die örtliche Wohnbevölkerung leisten. 
Relevante Einflüsse aus der Nutzung öffentlicher Wege und 
Plätze haben auch Auswirkungen auf die bauliche Nutzung 
der Baugrundstücke und sind deshalb in der Abwägung der 
Planungsinhalte zu berücksichtigen.  
 
Zu 2.  Die Bestandsnutzungen wurden erfasst und werden im 
weiteren Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche 
Bestand an Nutzungen in das Verfahren eingestellt wird.  
 
Die Genehmigungslage für die Schank - und Speisewirtschaft 
im Gebäude Moltkestraße beziehungsweise Antwerpener 
Straße wird anhand der bauordnungsrechtlichen und 
gaststättenrechtlichen Unterlagen überprüft und in das 
Verfahren eingestellt.  
 
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wurden die Betriebe 
ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten genehmigt, so 
dass eine Zulässigkeit innerhalb des Baugebietes mit der 
Bezeichnung WA 2  grundsätzlich gegeben erscheint, sofern 
diese „einfache“ Betriebseigentümlichkeit auch tatsächlich 
ausgeübt wird.

40 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
 
Weiterhin sei der Charakter der Brüsseler Straße insgesamt 
nicht korrekt erfasst worden. Auf der Brüsseler Straße würden 
sich im Planungsgebiet nur drei Gebäude befinden, in denen 
das Erdgeschoss nicht durch eine gewerbliche Nutzung 
gekennzeichnet wäre. Der gesamte Cha rakter der Brüsseler 
Straße wäre damit der einer teils intensiv gewerblich genutzten 
Durchgangsstraße, das durchgehend als ein WB 4 auszuweisen 
sei. Die teilweise erhebliche Beruhigung der Brüsseler Straße 
und Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten stellt s ich als 
willkürlich und entspreche nicht der Funktion dieser Straße. 
 
Zutreffend sind die Straßenzüge der Lütticher Straße sowie der 
Neuen Maastrichter Straße als weniger gewerblich genutzte 
Bereiche erfasst worden. Aber auch für diese Straßenzüge ist 
darauf hinzuweisen, dass - insbesondere im Bereich der Neuen 
Maastrichter Straße - in den Erdgeschossen überwiegend eine  
gewerbliche Nutzung erfolgen würde .  
 
Die vorgesehene Festlegung eines kleinen Teilbereiches der 
Antwerpener Straße zwischen Moltkestraße u nd Brüsseler 
Straße als WA  2 sei offensichtlich willkürlich erfolgt und würde 
sich als Fremdkörper in der heute faktischen Nutzung sowie 
auch in der geplanten Nutzung der Umgebung dieses 
Straßenbereiches dar stellen. Dieser Teilbereich der 
Antwerpener Straß e würde sich dadurch aus zeichnen, dass in 
den Erdgeschossen fast ausschließlich eine gewerbliche 
Nutzung durch Gastronomie, Ladenges chäfte sowie Büros 
stattfinden würde. Zutreffend sind die angrenzenden Bereiche 
Bismarckstraße, Brüsseler Straße sowie das Eckhaus zur 
Neuen Maastrichter Straße als intensiv nutzbare Bereiche WB  4 
geplant. Der vorgenannte als WA  2 geplante Straßenabschnitt 
sollte der Realität der derzeitigen Nutzung entsprechend als WB  
3 geplant werden. Die Bereiche der Bismarckstraße, der 
Brüsseler Straße im nördlichen Bereich sowie der Antwerpener 
Straße insgesamt sollten als WB 3 sachgerecht überplant 
werden, was der Absicht der Beruhigung des öffentlichen 
Straßenraumes deutlich entgegen  kommen würde, da hier dann 
Zur genannten Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude 
Brüsseler Straße , siehe Ausführungen laufende Nummer 13.    
 
Zur Bewertung der städtebaulichen Stellungnahme im Hinblick 
auf die Planungskonzeption siehe Ausführungen laufende 
Nummer 2. zu Punkt 1. und 2.

41 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
ebenfalls die Einrichtung v on Imbissen und Kiosken 
ausgeschlossen wären. Hierdurch könnte verhindert werden, 
dass sich nächtliche Besucher des Viertels in der Nähe zum 
Brüsseler Platz mit Getränken und Speisen versorgen, die auf 
dem Platz verzehrt werden könnten.  Ausdrücklich fest gehalten 
wird, dass sich der in der Antwerpener Straße befindlich e 
Betrieb der Bar „Frieda“ in keiner Weise als Ausnahme der 
Nutzungen darstellen würde. In den Räumlichkeiten, die heute 
die „Frieda“ beherbergen, würde seit mehr als 50 Jahren ein 
gastronomischer Betrieb geführt. Diesen nunmehr als 
Fremdkörper eines ansonsten durch gewerbliche und 
gastronomische Nutzung geprägten Straßenabschnittes zu 
definieren, sei sachlich nicht nachvollziehbar und würde 
willkürlich anmuten.

Anlage 1 Befangenheit und Planteilung

397 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
Maßstab  1 : 5 000N
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 65450/05 Belgisches Viertelin Köln - Neustadt/Nord
010050200300 Meter
Bereich abgetrenntVerfahren ruht

Anlage 8-2 Verteilung der Hauptnutzungen tabellarisch

1146 Zeichen

Verteilung der Hauptnutzungen im Bebauungsplan 65450/05 "Belgisches Viertel" 
Baugebiet  Wohnen  Gastronomie  Einzelhandel
 Schank-/Speisewirtschaften  Imbisse/Trinkhallen  Läden  Ki oske 
 WA 1 X 5) 
 WA 2         X 6)                     X  1)            X 4) 
 WB 1         X 5)            X 
 WB 2            X  6)                     X  2)            X  4) 
 WB 3 X 3) 7)                     X  4)            X  4) 
 WB 4 X 3) 7)                     X  4)               X  4)            X  4)         X  4) 
 X  = jeweils genannte Nutzung ist zulässig (teilweise jedoch mit besonderen Bestimmungen - siehe unten) 
 1) = ausnahmsweise zulässig unterhalb des 1. OG, wenn sie funktional allein der Versorgung des Gebietes dienen.
 2) = ausnahmsweise zulässig (keine quantitative und qualitative Zunahme über den Bestand hinaus möglich) 
 3) = ausnahmsweise zulässig im EG, allgemein zulässig ab 1. OG 
 4) = nur unterhalb des 1. OG 
 5) = oberhalb des EG nur Wohnen zulässig 
 6) = oberhalb des 1. OG nur Wohnen zulässig 
 7) = oberhalb des 2. OG nur Wohnen zulässig 
 in allen Baugebieten sind Räume für freie Berufe gemäß § 13 BauNVO zulässig

Beschlussvorlage Rat

15309 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/611/2 
611/2 Kinn Az 
Vorlagen-Nummer 
 0931/2022 
Freigabedatum 
10.05.2022  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf 65450/05, 
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. das Plangebiet gemäß dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 
28.01.2016 entlang des Straßenverlaufs Brüsseler Straße, Bismarckstraße und Moltkestraße 
zu teilen und das westliche Teilgebiet gemäß der Anlage 1 bis zur Bahnanlage getrennt fortzu-
führen und zunächst ruhen zu lassen; 
2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße, 
Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 104, Bismarckstra-
ße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 16, nördliche Grenze der 
Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze des Grundstücks 
Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße, Brabanter 
Straße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, westliche Gren-
ze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher 
Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 
52 bis 48, östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und 
westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grundstücks 
Brüsseler Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 bis 67 sowie östli-
che und südliche Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln-Neustadt/Nord—
Arbeitstitel: (Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord— abgegebenen Stellungnahmen ge-
mäß Anlage 4.1; 
3. den Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu än-
dern; 
4. den Bebauungsplan 65450/05 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des 
Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeord-
nung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als 
Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 02.06.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 
Rat 20.06.2022

2 
Alternative:  
 
Der Rat beschließt 
 
1. Das Planverfahren zum Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 mit der Planungsabsicht, wie sie 
sich aus dem gefassten Aufstellungsbeschluss vom 28.01.2016 (Session-Nr. 2920/2015) 
ergibt, wird vorläufig nicht fortgeführt, bis der Rat bezüglich des Bebauungsplan-Entwurfs 
65450/05 über eine Anpassung der Planungsabsicht im Sinne des Antrags AN/1021/2021 
entschieden hat.

3 
Hinweis der Verwaltung 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 06.05.2021 die Vorlage zum Satzungsbeschluss 
Belgisches Viertel 0314/2021 geändert beschlossen. Die Beschlussfassung beinhaltete einen Prüf-
auftrag an die Verwaltung, nicht aber den seitens der Verwaltung vorgelegten Satzungsbeschluss. 
 
Seitens der Verwaltung wird daher nunmehr der Satzungsbeschluss erneut vorgelegt, versehen  mit 
einer Beschlussalternative (neu).  
 
Die der bisherigen Vorlage beigefügten Anlagen 1 – 13 sind dieser Vorlage erneut beigefügt. Ergänzt 
ist eine Anlage 14 mit dem Prüfergebnis des Auftrags aus der Ratssitzung vom 06.05.2021.  
 
 
 
Begründung 
 
1. Anlagen Teilung des Plangebietes 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.09.2018 auf der Grundlage des städte-
baulichen Planungskonzepts beschlossen, einen entsprechenden Bebauungsplan-Entwurf auszuar-
beiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme 
der Verwaltung zu berücksichtigen.  
 
Im Fortgang des Verfahrens wurde zum entsprechend ausgearbeiteten Bebauungsplan-Entwurf im 
Rahmen der Umweltprüfung ein Lärmgutachten eingeholt. Dabei musste das ursprünglich zum städ-
tebaulichen Planungskonzept ausgearbeitete Gutachten vor dem Hintergrund der seit 2018 geänderte 
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in 
der genannten DIN bestimmten Anforderungen auf "maßgebliche Außenlärmpegel" umgestellt wer-
den. Damit verbunden war auch eine zeitlich aufwendige Aktualisierung der Bestandsdaten von 
knapp 200 Gewerbetrieben im Plangebiet einschließlich der Recherche in diesbezüglichen Bauakten. 
 
Im Ergebnis zeigte die schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2020 unter anderem, dass aus-
schließlich die Bereiche zwischen der Moltke- und Bismarckstraße sowie der Bahntrasse der DB ei-
nen maßgeblichen Außenlärmpegel größer 80 dB(A) aufweisen. Bei Immissionspegeln dieser Grö-
ßenordnung – im Gegensatz zu Immissionspegeln kleiner 80 dB(A) – kann nicht mehr ohne weiteres 
von einer technischen Realisierbarkeit von Schallschutzmaßnahmen an der Gebäudehülle zur Ge-
währleistung verträglicher Inneschallpegel ausgegangen werden. Einzelfallprüfungen und ein ent-
sprechender Zeitbedarf sind die Folge.  
 
Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem erheblich unterschiedlichen Zeitaufwand in der Bearbei-
tung der östlichen und westlichen Plangebietsbereiche, war es vom planungsrechtlichen Verfahrens-
ablauf erforderlich, das Plangebiet entlang des Straßenverlaufs Moltke- und Bismarckstraße zu teilen 
und getrennt fortzuführen sowie das Bebauungsplanverfahren für das Gebiet westlich der Moltke- und 
Bismarckstraße bis zur Bahnanlage zunächst ruhen zu lassen. 
  
Die Teilung des Plangeltungsbereichs ist auch eine städtebaulich sinnvolle Lösung, denn die boden-
rechtlichen Spannungen, die zum Planungserfordernis und den Festsetzungen zum Schutz, zum Er-
halt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandels-
nutzungen sowie von Schank- und Speisewirtschaften führten, betreffen primär den Planbereich öst-
lich der Moltke- und Bismarckstraße. 
 
1. Satzungsbeschluss 
 
In einem Güterichterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (Az. 77 MK 2/13) haben sich die un-
terschiedlichen Akteure rund um den Brüsseler Platz im Jahre 2013 auf die Vereinbarung "Modus 
Vivendi" verständigt.  
Gemäß Punkt 4 zum Thema Lärm der Vereinbarung "Modus Vivendi", hat die Stadt Köln geprüft, ob 
und inwieweit durch bauplanungsrechtliche Maßnahmen am Brüsseler Platz sichergestellt werden

4 
kann, dass eine weitere Zunahme von Gastronomiebetrieben möglichst verhindert werden kann.  
Ergebnis dieser Prüfung ist, dass bei Beschluss des Bebauungsplan-Entwurfs 65450/05 mit dem  
Arbeitstitel "Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord" eine Steuerung der Nutzungen in diesem Sinne 
möglich ist. Dabei wird die Zunahme der Gastronomiebetriebe, unter Berücksichtigung eines umfas-
senden Bestandsschutzes, auf ein städtebaulich verträgliches Maß begrenzt. Dem Planbedarf 
zwecks Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung durch Zurückdrängung der Wohnfunkti-
on, die über die planersetzende Vorschrift des § 34 BauGB nicht dauerhaft verhindert werden kann, 
würde somit entsprochen. 
 
Die Ratsentscheidung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes (für das verkleinerte Plange-
biet) muss unter der Gesamtschau der für den Verfahrensverlauf wesentlichen Stellungnahmen und 
Beschlüssen erfolgen. Aus diesem Grund sind die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus 
dem Vorgabenbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 20.09.2018 unverändert in diese 
Beschlussvorlage übernommen worden.  
 
Vorberatungen 
Beschlussfassung über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes (Vorlagen 
Nummer 2530/2018) 
BV 1  17.09.2018 TOP 3.5 Ungeändert empfohlen 
StEA  20.09.2018 TOP 9.3 Ungeändert beschlossen 
 
Mitteilung über Zeitraum der Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes 65450/05  
(Vorlagen Nummer 1459/2020) 
BV 1  04.06.2020 TOP 9.16 Kenntnis genommen 
StEA  16.06.2020 TOP 17.1 Kenntnis genommen 
 
Mitteilung über Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes 65450/05 
(Vorlagen Nummer 1636/2020) 
BV 1  26.08.2020 TOP 9.5 Kenntnis genommen 
StEA  03.09.2020 TOP 17.3 Kenntnis genommen 
 
Mitteilung über Änderung und erneute Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes 65450/05  
(Vorlagen Nummer 3291/2020) 
BV 1  08.12.2020 TOP 9.20 Kenntnis genommen 
StEA  28.01.2021 TOP 17.5 Kenntnis genommen 
 
Die erste Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 24.06.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln 
bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 22.07. bis zum 04.09.2020 
durchgeführt. Im Zeitraum der ersten Offenlage sind 18 Stellungnahmen eingegangen. Parallel dazu 
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.  
 
Aus den vorgenannten Beteiligungen ergaben sich erforderliche Änderungen im Textteil des Bebau-
ungsplan-Entwurfes, die die Grundzüge der Planung jedoch nicht berühren. Die Änderungen betref-
fen insbesondere die textlichen Festsetzungen 1.9 (Fremdkörperfestsetzungen), 2.2 (Auskragung von 
Erkern) und 4.1 (Dachbegrünung), die gestalterischen Festsetzungen 3. (Werbeanlagen) und die 
Hinweise (siehe Anlage 5).  
 
Die zweite Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 
02.12.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus 
Deutz) vom 10.12. bis zum 23.12.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der zweiten Offenlage sind keine 
Stellungnahmen zu den geänderten Teilen des Planentwurfes eingegangen.

5 
Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungs-
plan-Entwurf 65450/05  
(Vorlagen Nummer 0314/2021) 
 
BV 1  11.03.2021 TOP 3.17 Mehrheitlich zugestimmt 
StEA  11.03.2021 TOP 12.4 Verweis zum Rat (ohne Votum) 
Rat  06.05.2021 TOP 12.2 Geändert beschlossen 
 
In der BV1 vom 11.03.2021 wurden zwei Änderungsanträge zur Beratung gestellt.  
Dem Antrag AN/0536/2021 (Bündnis 90/Die Grünen, CDU, die Linke, FDP) wurde mehrheitlich zuge-
stimmt.  
Der Antrag AN/0548/2021(SPD) wurde mehrheitlich abgelehnt. 
 
In der Ratssitzung vom 06.05.2021 wurden vier Änderungsanträge zur Beratung gestellt. 
Der Antrag AN/0529/2021 (SPD) wurde aufgrund der Beschlussfassung nicht mehr beraten.  
Der Antrag AN/1022/2021(FDP) wurde mehrheitlich abgelehnt. 
Der Antrag AN/0538/2021(Bündnis 90/Die Grünen, CDU) wurde zurückgezogen. 
Dem Antrag AN/1021/2021(Bündnis 90/Die Grünen, SPD, CDU, Volt und der Gruppen KLIMA 
FREUNDE und GUT) wurde mehrheitlich zugestimmt. 
 
Begründung Beschlussalternative (neu gegenüber der Vorlage 0314/2021) 
Die Umsetzung der aus dem Beschluss des Rates der Stadt Köln beauftragten Änderungen am Be-
bauungsplanentwurf "Belgisches Viertel in Köln Neustadt/Nord" (Antrag AN/1021/2021) hätte eine 
deutliche Verschiebung zugunsten der Zulässigkeit von Gastronomie / Gewerbe und einen geringeren 
Schutz der Wohnnutzung zur Folge.  
 
In dieser Konstellation würde die Prüfung gemäß Punkt 4 zum Thema Lärm aus der Vereinbarung 
des "Modus Vivendi" kein positives Ergebnis vorweisen. Sollte der Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 
mit dem Arbeitstitel "Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord" nicht bzw. lediglich entsprechend dem 
Änderungsantrag (AN/1021/2021) beschlossen werden, kann  
 keine Steuerung der Nutzungen im Sinne des "Modus Vivendi" erfolgen, 
 einer Zunahme der Gastronomiebetriebe unter diesen Umständen bauplanungsrechtlich nicht 
entgegengewirkt werden, 
 die Bauleitplanung nicht im Sinne des "Modus Vivendi" zur Verringerung der Konflikte beitra-
gen.  
 
Die bisherige Zielsetzung des Bebauungsplan-Entwurfs 65450/05 entspricht insoweit dem "Modus 
Vivendi". Vor einer Fortführung des Planverfahrens ist daher zunächst eine Ratsentscheidung herbei-
zuführen, ob die bisherige Planungsabsicht des Bebauungsplan-Entwurfs 65450/05 im Sinne des 
Änderungsantrags AN/1021/2021 geändert werden soll. 
 
Mangels Satzungsbeschlusses müsste das Planungsgebiet Belgisches Viertel im Fall der Beschluss-
alternative vorerst weiterhin gemäß § 34 BauGB beurteilt werden. Aufgrund der unverändert bewälti-
gungsbedürftigen Immissionskonflikte und der dadurch ausgelösten bodenrechtlich relevanten Span-
nungen, die Anlass für den Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 waren, kann rechtlich jedoch nicht da-
von ausgegangen werden, dass § 34 BauGB als gesetzliche Planersatzvorschrift auf Dauer die not-
wendige Steuerungskraft entfaltet, um den Planbedarf i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB entfallen zu las-
sen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 8.4.2014 – 2 D 43/13.NE, BeckRS 2014, 50822). 
 
Sofern der Satzungsbeschluss wie verwaltungsseitig vorgelegt nicht beschlossen werden 
kann, empfiehlt die Verwaltung alternativ, das Planverfahren zum Bebauungsplan-Entwurf 
65450/05 mit der Planungsabsicht, wie sie sich aus dem gefassten Aufstellungsbeschluss vom 
28.01.2016 (Session-Nr. 2920/2015) ergibt, vorläufig nicht fortzuführen, bis der Rat bezüglich 
des Bebauungsplan-Entwurfs 65450/05 über eine Anpassung der Planungsabsicht im Sinne 
des Antrags AN/1021/2021 entschieden hat.

6 
Anlagen 
 
Anlage 1 Übersichtsplan (Befangenheit und Planteilung) 
Anlage 2.1 Niederschrift über die Abendveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen  
Öffentlichkeitsbeteiligung am 27.02.2018 (aus Session-Vorlage 2530/2018) 
Anlage 2.2 Dokumentation der Planungsdiskussion "Forum Belgique" im Rahmen der Abendver-
anstaltung am 27.02.2018 (aus Session-Vorlage 2530/2018) 
Anlage 3.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (aus Session-Vorlage 2530/2018) 
Anlage 3.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der  
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 
§ 4 Absatz 1 BauGB (aus Session-Vorlage 2530/2018) 
Anlage 4.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der 
Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes 
Anlage 4.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der 
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach  
§ 4 Absatz 2 BauGB 
Anlage 5 Darstellung der Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes nach der  
1. Offenlage  
Anlage 6. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 Absatz 8 BauGB  
(Satzungsbegründung) 
Anlage 7. Bebauungsplan 65450/05 (Blatt 1 und 2 – unmaßstäbliche Verkleinerungen)  
Anlage 8.1 Textliche Festsetzungen 
Anlage 8.2 Verteilung der Hauptnutzungen (tabellarisch) 
Anlage 9 Beantwortung von Fragen politischer Mandatsträger im Vorfeld der 
Beschlussvorlage 0314/2021 
Anlage 10 Geänderter Beschluss der BV Innenstadt vom 11.03.2021 zur Beschlussvorlage 
0314/2021 
Anlage 11  Vorabauszug Niederschrift StEA 11.03.2021 zur Beschlussvorlage 0314/2021 
Anlage 12  Stellungnahmen der Verwaltung zum Beschluss der BV Innenstadt zur  
Beschlussvorlage 0314/2021 
Anlage 13  Bisherige Vorlage 0314/2021 zum besseren Verständnis 
Anlage 14 Stellungnahme der Verwaltung zum Prüfauftrag des Rates (AN/1021/2021) zur Be-
schlussvorlage 0314/2021

Anlage 4-1 Darstellung und Bewertung Beteiligung Öffentlichkeit

142504 Zeichen

1 
 
Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens   
–Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– eingegangenen Stellungnahmen:  
 
 
1. Beteiligung der Öffentlichkeit 
 
1.1 Die erste Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 24.06.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungs-
amt (Stadthaus Deutz) vom 22.07. bis zum 04.09.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der ersten Offenlage sind 18 Stellungnahmen eingegan-
gen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen zusammenfassend inhaltlich dokumentiert. Daran anschließend 
wird in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Entscheidung durch den Rat mit Begründung dargestellt. 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
1.    
 Die Liegenschaften in der Antwerpener Str aße 6 bis 12 und 14 
hätten zusammen eine Fläche von c irca 3.332 m ² und würden 
damit das größte zusammenhängende Grundstück im Bereich 
des Belgischen Viertels zwischen Venloer Str aße, Bismarck-
straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Str aße und Friesenplatz 
bilden. Das Grundstück wurde entlang der Antwerpener Str aße 
in den 1950er Jahren fünfgeschossig bebaut. Im Innenbereich 
würde sich im Untergeschoss eine die ganze Grundstücksfläche 
überdeckende Tiefgarage befinden. Darüber wären im Erdge-
schoss zwei eingeschossige Hallen und weiterer Parkraum. Die 
gesamte Liegenschaft w ürde seit der Errichtung in allen Ge-
schossen ausschließlich gewerblich und durch freie Berufe ge-
nutzt. Lediglich für angestellte Hausmeister würden zwei unter-
schiedlich große Wohnungen, im Objekt zur Verfügung  stehen. 
Einschließlich Tiefgarage und  den Hallengebäuden würde die 
vermietete Fläche 7.43 0 m² betragen. 
 
Die Liegenschaft würde sich damit im Hinblick auf die Nutzungs-
struktur und Größe grundlegend von dem restlichen Planbereich 
unterscheiden. Eine rein gewerbliche beziehungsweise fr eibe-
rufliche Nutzung üb er alle Geschosse und im gesamten rück-
wärtigen Grundstücksbereich so wie dies im „Haus am Friesen-
platz“ vorliegen würde, k äme in dieser Größenordnung an kei-
ner anderen Stelle in diesem Planbereich vor. Lediglich im Haus 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung 
einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und 
Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt. Hierfür sol-
len Festsetzungen getroffen werden zum Schutz, zum Erhalt 
und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässig-
keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan-
delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. 
Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. 
 
Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im planungsrechtli-
chen Sinne eine besondere Eigenart auf, die insbesondere 
von der vorhandenen Struktur des Gebietes (Gebietscharak-
ter) geprägt wird. Die besondere Eigenart  dieser Bereiche, die 
mit der Festsetzung eines besonderen Wohngebiets (WB) 
zum Ausdruck kommt,  besteht einmal in der vorhandenen Mi-
schung von Wohnen (überwiegend in den Obergeschossen) 
und sonstigen Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie sowie 
sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den Erdgeschoss-
bereichen), worin der Unterschied zum allgemeinen Woh nge-
biet (WA) zu sehen ist; zum anderen beruht sie darauf, dass 
ein Überwiegen und Fortentw ickeln des Wohnens gewollt ist.  
 
A N L A G E 4.1 
611-2Klau0314-2021

2 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Bismarckstraße 27 w ürden das Erdgeschoss und alle weiteren 
Geschosse ebenfalls gewerblich genutzt.  Eine Strukturanalyse, 
die die oben beschriebene Situation im Detail darstellt  würde, ist 
der Stellungnahme beigefügt .  
 
Soweit es beispielsweise das Ziel des Bebauungsplanes sei, die 
gewerbliche Nutzungsstruktur zu erhalten und weiterer Entwick-
lungschancen zu ermöglichen, würde diese Zielsetzung , zumin-
dest für die eingangs genannte Liegenschaft nicht umgesetzt. 
Durch die Festlegung der künftigen Nu tzungen sei das Gegen-
teil der Fall. So sei künftig entlang der Antwerpener Str aße 
oberhalb des 2. Obergeschosses keine gewerbliche Nutzung, 
sondern nur Wohnnutzung zulässig. Im Blockinnenbereich 
dürfte künftig lediglich das Erdgeschoss gewerblich genutzt w er-
den. In den darüber liegenden Geschossen im Innenbereich  
wäre nur noch Wohnen zulässig.  
 
Ein Grund für diese Einschränkung der gewerblichen Nutzung 
könnte darin bestehen, dass Störungen der Umgebung tatsäch-
lich vorliegen oder erwartet werden. Dabei könnte es sich um 
Lärm, Verschmutzung, massiven Autoverkehr etc. handeln. 
Doch durch die Nutzer der genannten Liegenschaften würden  
keine der aufgeführten Belastungen der Umgebung verursacht. 
Bei den gewerblichen oder freiberuflichen Mietern handelt es 
sich um Ärzte, Filmproduzenten, Einzelhändler, Journalisten, 
Psychologen, Planungsbüros, Werbeagent uren, Tonstudios, 
eine Lederwarenmanufaktur, ein Garagenbetrieb , also um 
durchweg ruhige Nutzer. Die ansässigen Unternehmen h ätten 
rund 100 Mitarbeiter.  
 
Für die Weiterentwicklung der gewerblichen Nutzung, würde 
sich insbesondere die weiträumige Liegenschaft Antwerpener 
Straße 6 bis 12 und 14  in der Nähe des Friesenplatz es und da-
mit in Randlage des Planbereichs  anbieten, wodurch weitere Ar-
beitsplätze entstehen könnten.  
 
Eine Qualifizierung als Mischgebiet (MI), urbanes Gebiet (MU) 
oder Kerngebiet (MK) scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete 
zeichnen sich  durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander 
von Wohnen und gewerblicher Nutzung – dies gilt auch für 
das quantitative Mischungsverhältnis – aus, Kerngebiete hin-
gegen sind als Kristallisationspunkt für das Wirtschaftsleben, 
für Dienstleistungsbetriebe sowie  Einrichtungen aller Art zu 
bewerten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet 
Raum ist. Das urbane Gebiet (ein neuer Baugebietstyp aus 
der Planungsrechtsnovelle 2017) ist in der Systematik der 
BauNVO zwischen dem MI und MK einzuordnen und zeichnet 
sich durch eine angestrebte hohe bauliche Dichte (Geschoss-
flächenzahl 3,0 wie im MK) und eine höhere Lärmzumutbar-
keitsschwelle als im MI aus. Dem städtebaulichen Ansatz, die 
überwiegende Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln 
würden die vorgenannten M -Gebiete nicht gerecht werden. Im 
Übrigen würde auch die gesetzliche Vorgabe der Entwicklung 
des festzusetzenden Baugebiets aus dem FNP der Stadt Köln 
nicht mehr vorliegen, so dass ein entsprechendes FNP -Ände-
rungsverfahren erforderlich wäre.  
 
Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset-
zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 
4) nach § 4a BauNVO für  die Bereiche des Plangebietes ent-
lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße 
Antwerpener Straße (östlich Brüsseler St raße) und Maastrich-
ter Straße.  
 
Bei der Festsetzung eines WB -Gebietes sind auch die Be-
lange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbeson-
dere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der Bau-
leitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter die-
sem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen bei-
spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu-
lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. 
oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent-

3 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Begründet sei die Festschreibung der Wohnnutzung in den 
oben genannten Bereichen und G eschossen zu Lasten der ge-
werblichen Nutzung nicht.  Jedenfalls sei eine Verdrängung des 
Wohnens in den Blockinnenbereichen oberhalb der Erdge-
schossebene nicht zu beklagen.  
 
Die Festlegungen zugunsten der Wohnnutzung im Plangebiet 
würden an dem eigentlichen Problem des Belgischen Viertels 
vorbei gehen. Das Problem best ünde in der zunehmenden Nut-
zung des Viertels als Party -Location, insbesondere im Bere ich 
des Brüsseler Platzes. Die Regelung dieser Problematik würde 
allerdings vornehmlich in die Z uständigkeit des Ordnungsamts  
fallen. Die Lösung des Problems sei keine stadtplanerische Auf-
gabe.  
 
Dennoch k önnte die Steuerung der Nutzung im Bereich der Erd-
geschosse im Blockrandbereich zumindest helfen, noch schlim-
mere Fehlentwicklungen, als die, die i n der Vergangenheit be-
reits durch die Ansiedlung von Kneipen, Kiosken, Spielhallen 
stattgefunden haben, zu verhindern.  
 
Die Verdrängung des Wohnens durch gewerbliche Nutzung sei 
im Belgischen Viertel schon allein deshalb nicht zu befürchten, 
weil es sich bei dem Viertel um eine in Köln überaus beliebte 
Wohngegend handelt. Allenfalls eine Umwandlung der Mietwoh-
nungen in überteuerte Eigentumswohnungen oder die um sich 
greifende Zweckentfremdung von Wohnungen für touristische 
Zwecke als „Ferienwohnungen" sind  als städtebauliche Fehent-
wicklung in den oberen Geschossen zu befürchten. Diese Ge-
fahren würden jedoch nicht thematisiert.  
 
Durch die unbegründete und willkürliche Festsetzung der Wohn-
nutzung ab dem 2. O bergeschoss im Blockrandbereich und ab 
dem 1. Obergeschoss im Blockinnenbereich würde die ge-
nannte Liegenschaft  ledigl ich im Wege des Bestandsschutzes 
geduldet werden. Ein solcher „Duldungsstatus“ sei nicht hin-
nehmbar.  
 
scheidung wurde aus de m Grundsatz der räumlichen Tren-
nung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgelei-
tet.  
 
Dieser Trennungsgrundsatz lässt insbesondere dann Ausnah-
men zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe 
bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne grund sätzliche 
Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorge-
nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) 
das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere 
Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Ein-
zelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nut-
zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen 
werden können.  
 
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und 
planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten.  
 
Die gewerblichen Nutzungen der Liegenschaften in de r Ant-
werpener Straße 6 bis 12 und 14 werden durch den Bebau-
ungsplan weitestgehend berücksichtigt . Die in der Stellung-
nahme erwähnten vorhandenen Nutzungen unterhalb des 3. 
Obergeschosses sollten in diesem WB -Gebiet zulässig sein, 
dies gilt insbesondere für die Nutzungen im Erdgeschoss  so-
wohl straßenseitig (WB 4) und im Innenbereich (WB 1).  Mit 
der Festsetzung des WB 4  für den angesprochenen Bereich 
der Antwerpener Straße wird im Übrigen der größte gewerbli-
che Entwicklungsspielraum innerhalb der WB -Gliederung des 
Bebauungsplanes eingeräumt und folglich zum Schutz und zur 
Fortentwicklung der Wohnnutzung auch festgesetzt, dass erst 
oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig 
sind. Im Innenbereich gilt diese Vorgabe bereits ab dem 1. 
Obergeschoss.  
 
Der Umwandlung oder den Gebrauch einzelner Wohnungen 
zugunsten einer gewerblichen Nutzung wird im Übrigen durch 
die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2019

4 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Die Gebäude Antwerpener Str aße 6 bis 12 und 14 wären 1950 
als Geschäfts-und Bürohäuser konzipiert und als typische inner-
städtische Geschäftshäuser realisiert  worden. Die vier Oberge-
schosse beider Gebäude werden durch zentrale, repräsentative 
Treppenhäuser mit Personenaufzug erreicht. Eine Umnutzung 
zu Wohnungen in den oberen Obergeschossen würde bedeu-
ten, dass massive Eingriffe in die gesamte Gebäudestruktur, in 
die Installation der Ver- und Entsorgung sowie in bestehende 
Mietverträge erfolgen müssten. Auch eine erhebliche Störung 
der Betriebsabläufe wäre die Folge. Auch könnten Wohnungen 
nach dem heutigen Standard (mit Balkonen, keine Nordlagen) 
überhaupt nicht errichtet werden. Die Gebäudestruktur aus den 
1950er Jahren sei insgesamt ungeeignet für eine Umnutzung zu 
Wohnraum. Es wird daher angeregt, die Bebauungsplangrenze 
so zu verändern, dass das Objekt Antwerpener Str. 6 -14 aus 
dem Bebauungsplan herausgelöst  wird. 
  
Erwähnt wird hierzu, dass d ie zum Grundstück gehörende Ne-
benhalle an der östlichen Grundstücksgrenze nicht mehr Teil 
des Bebauungsplangebietes ist , obwohl sie mit dem erdge-
schossigen Hallenbereich der Liegenschaft verbunden ist. Die 
Trennung des Objekts  sei nicht plausibel.  
(gültig bis 30.06.2024) verhindert, Diese Regelung gilt für 
Wohnungen einheitlich im gesamten Plangebiet.  
 
Gemäß § 13 BauNVO sind unter anderem im WB 1 und WB 4 
Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und sol-
cher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art  ausü-
ben zulässig.  Nach den Ausführungen in der Stellungnahme 
werden in den Obergeschossen offensichtlich diese Nutzun-
gen zumindest teilweise ausgeübt und sind somit zukünftig 
auch weiterhin planungsrechtlich zulässig . Lediglich die aus-
schließliche Nutzung der Liegenschaften im Sinne des § 13 
BauNVO wäre zukünftig nicht mehr möglich, da durch den Be-
bauungsplan die Errichtung beziehungsweise die Nutzungsän-
derung in Gebäude, die ausschließlich im Sinne des § 13 
BauNVO genutzt werden sollen, ausgeschlossen wird . Aller-
dings werden bestehende und ordnungsgemäß genehmigte 
Nutzungen in diesem Umfang  Bestandsschutz genießen.  
 
Soweit in der Ste llungnahme ausgeführt wird, die Liegenschaf-
ten in der Antwerpener Straße 6 bis 12 und 14 seien für die 
Wohnnutzung ungeeignet, kann diesem Einwand nicht gefolgt 
werden.  
 
Bereits 2013 wurde für d as in der Stellungnahme genannte 
straßenseitige Wohn- und Geschäftshaus (Bezeichnung durch 
die Eigentümer) ein Bauantrag zur Aufstockung mit 8 Woh-
nungen gestellt und 2014 auch bauordnungsrechtlich geneh-
migt. Die erteilte Baugenehmigung wurde auf Antrag in den 
vergangenen Jahren immer wieder verlängert.   
 
Darüber hinaus wurde seitens der Eigentümer im Januar 2020 
Mitgliedern der Bezirksvertretung Innenstadt ein Projekt für 
den Innenhofbereich der vorgenannten Liegenschaft en vorge-
stellt, mit dem durch eine Überbauung der bestehenden einge-
schossigen Flachbauten mehrgeschossiger zusätzlicher 
Wohnraum geschaffen werden sollte. Mit diesem Vorhaben 
sollte durch eine Erda ufschüttung auf dem Bestand eine inten-
sive Begrünung inklusive Bäume verbunden werden.

5 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Beide Vorhaben der Eigentümer zeigen, dass das große 
Grundstück durchaus zu r Fortentwicklung der Wohnnutzung 
im Belgischen Viertel geeignet ist , und dies offensichtlich ohne 
die gewerbliche Bestandsnutzung in Frage zu stellen.  
 
Gründe, die eine Heraustrennung der Liegenschaft Antwerpe-
ner Straße 6 bis 12 und 14 aus dem Bebauungsplan für das 
Belgische Viertel zwingend erfordern würden , können nicht 
festgesellt werden.  
 
Dies gilt auch, soweit eine kleine Teilfläche des genannten 
Grundstücks, die mit einer Nebenhalle bebaut ist, außerhalb 
des Plangebietes des Bebauungsplanes liegt. Die östlich e 
Grenze des Bebauungsplanes in diesem Bereich wird durch 
die rückwärtige Bebauung der Grundstücke Friesenplatz 21 
bis 25 beziehungsweise Venloer Straße 1 bis 7 gebildet. Die 
Grundstücksfläche der Nebenhalle durchbricht wie ein „An-
hängsel eines Fremdgrundstücks“ diesen geradlinigen Grenz-
verlauf nach Osten. Auch wenn diese Nebenhalle außerhalb 
des Bebauungsplanes liegt, sind damit keine nachteiligen Aus-
wirkungen hinsichtlich der Nutzung verbunden. Diese wurden 
im Übrigen auch nicht vorgetragen. 
2.    
 In der Eigenschaft als Wirtschafts - und Interessenverband für 
die Hotellerie und Gastronomie bestünde seitens der DEHOGA 
die Einschätzung, dass die Aufstellung jedweden Bebauungs-
plans nicht dazu führen würde, Störungen und Konflikte zwi-
schen Anwohnern, Feiernden auf öffentlichen Plätzen  und Ge-
werbetreibenden zu lösen.  
 
Diese Konflikte müssen vielmehr durch ordnungspolitische  und 
polizeiliche Sanktionen auf das entsprechend notwendige Maß 
zurückgeführt werden. Gerade die jetzt durchlebte Zeit mit den 
Auswirkungen von Corona und der Platzsperre für den Brüsse-
ler Platz mit den Verdrängungsmechanismen in andere  Berei-
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Ziel und Zweck der Planung ist eine geordnete städtebauliche 
Entwicklung für das Belgische Viertel sicherzustellen. Der Be-
bauungsplan soll im Übrigen mit seinen Festsetzungen den 
planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung der Si-
tuation für die ör tliche Wohnbevölkerung leisten. Relevante 
Einflüsse aus der Nutzung öffentlicher Wege und Plätze ha-
ben auch Auswirkungen auf die bauliche Nutzung der Grund-
stücke und sind deshalb in der Abwägung der Planungsinhalte 
zu berücksichtigen, auch wenn ordnungspol itische Zielsetzun-
gen oder polizeiliche Sanktionen unabhängig vom Bebauungs-
plan weiter zu verfolgen sind.

6 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
che der Innenstadt und die Stadtparks mi t den dort angewand-
ten Sanktionen würden deutlich machen, dass sich Störungen 
durch Party-Aktivitäten im öffentlichen Raum  und anderes nur 
so bekämpfen und zurückfahren l assen würden. 
 
Insoweit ist eine Aufstellung  eines Bebauungsplanes selbst in 
mittelfristiger Zeitplanung nicht zur Beruhigung des öffentlichen 
Raumes in Abend- und Nachtstunden geeignet. Es spiegelt sich 
hier vielmehr, insbesondere auch schon vor der Platzsperrung 
für den Brüsseler Platz , ein geändertes Ausgeh - und Freizeit-
verhalten des Publikums aus nah und fern  wieder.  
 
Das gesamte „Belgische Viertel“ mit den dortigen Betrieben als  
kreative, innovative Gastronomie selbst, stellt sich für die Stadt 
Köln in dieser Art und Vielfalt einzigartig  dar. Gerade diesem 
entscheidenden und für den Erfolg maßgeblichen Umstand wird 
der Bebauungsplan in der jetzigen Fassung nicht gerecht.   
 
Der Bebauungsplan mit jetzigem Inhalt würde lediglich den Be-
stand verstetigen und zurückführen. Eine Fortentwicklung und 
Fortschreibung, auch für Nachfolger  sowie Nachfolgeprojekte 
und -konzepte in der Gastronomie, würden schon jetzt verhin-
dert und betriebswirtsc haftlich „kalt“ ausgebremst.  Auch würde 
die Attraktivität des Viertels als Einkaufs - und Kreativwirtschafts-
standort mit seinen zahlreichen individuellen und innovativen 
Einkehrmöglichkeiten zu großer Synergie untereinander  führen. 
Nicht umsonst würde gerade auch das Belgische Viertel in sei-
nem Bestand als „Produkt“ „touristischer Gesicht sgebung“ für 
die Stadt Köln vermarktet. Insoweit wirkt diese Feststellung für 
das Gesamtimage der Stadt gegenüber Bürgerinnen  und Bür-
gern, aber auch gegenüber Gästen direkt.   
 
Diese Umstände würden lediglich im geringen Maß bei der ge-
planten, privilegierten Festschreibung von einzelnen Gastrono-
miebetrieben mit erweitertem Bestandsschutz  beziehungsweise 
bauordnungsrechtlichem Bestandsschutz  berücksichtigt. Hier-
durch würde eine Fortentwicklung gerade nicht in hinreichen-
dem Maß unterstützt und gewährleistet.  
Zur Bewertung der Stellungnahme im Hinblick auf die Bebau-
ungsplankonzeption wird ausgeführt:  
 
Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im planungsr echtli-
chen Sinne eine besondere Eigenart auf, die insbesondere 
von der vorhandenen Struktur des Gebietes (Gebietscharak-
ter) geprägt wird. Die besondere Eigenart dieser Bereiche be-
steht einmal in der vorhandenen Mischung von Wohnen (über-
wiegend in den Obergeschossen) und sonstigen Nutzungen 
(Einzelhandel, Gastronomie sowie sonstige Gewerbetriebe – 
überwiegend in den Erdgeschossbereichen), worin der Unter-
schied zum allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist; zum ande-
ren beruht sie darauf, dass ein Überwiegen und For tentwi-
ckeln des Wohnens gewollt ist, wodurch sich das Gebiet ins-
besondere vom Mischgebiet unterscheidet. Aus diesen Grün-
den erfolgt im Bebauungsplan die Festsetzung des besonde-
ren Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 4) nach § 4a 
BauNVO für weite Bereiche des Plangebietes. Dies erfolgt 
auch in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) der Stadt Köln. Die Ausweisung des allge-
meinen Wohngebietes (zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 
BauNVO im restlichen Plangebiet folgt dem Ansatz, die vor-
handene und eindeutig dominierende innerstädtische Wohn-
nutzung planungsrechtlich zu sichern.   
 
Der Bebauungsplan verfolgt somit die Absicht, das Plangebiet 
in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwer-
punkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fort-
entwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden  können und 
müssen.  
 
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungs-
weise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank - und 
Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe 
(Kioske), gegenüber dem heutigen baurechtlichen Zulässig-
keitsmaßstab aufgehoben, erheblich eingeschränkt oder auf 
dem gegenwärtigen Stand belassen. D ie Zulässigkeit bezie-

7 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Im Weiteren wird auch bestritten, dass die jetzigen Gastrono-
mielagen mit unterschiedlichem Bestandsschutz  zu differenzie-
ren seien. Für alle Betriebe sollte in gleicher Weise eine Fort-
schreibung ermöglicht werden. Hierzu  wären die Erweiterungs-
möglichkeit größer zu fassen als im offengelegten Planentwurf.  
hungsweise Unzulässigkeit  von Schank- und Speisewirtschaf-
ten sowie bestimmte n Einzelhandelsbetrieben (Kiosken) trägt 
der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung.  Folglich 
sollen die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil ge-
schützt und weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohn-
fremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden.  
 
In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen 
Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" 
angrenzen, wird der Entwicklungsspielraum für gewerbliche 
Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie 
gegenüber dem baurechtlichen Istzustand (vor Einleitung die-
ses Verfahrens) grundsätzlich nicht verändert. Gewerbliche 
Entwicklungsmöglichkeiten, wie in den genannten Nahversor-
gungsbereichen, sind jedoch mit der Festsetzung des WB 3 
beziehungsweise WB 4 nicht verbunden, so dass diese Berei-
che auch nicht als Erweiterungen dieser Nahversorgungsbe-
reiche interpretiert werden können, denn die Erhaltung und 
Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere in den Ober-
geschossen, bleibt auch in diesen Bereichen gegeben .  
 
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und 
planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten.   
 
Vor dem Hintergrund dieser städtebaulichen Ansätze und 
Überlegungen, sind insbesondere Schank - und Speisewirt-
schaften im Plangebiet differenziert zu betrachten  und pla-
nungsrechtlich zu behandeln. In Abhängigkeit der jeweiligen 
Zonierung können diese Betriebe planungsrechtlich gesichert 
oder müssen auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz 
zurückzudrängen werden. Bei den im Bebauungsplan genann-
ten vier Gastronomiebetrieben liegt eine Sonderstellung vor, 
die eine Fremdkörperfestsetzung in bestimmten Umfang nach 
§ 1 Absatz 10 BauNVO ausnahmsweise rechtfertigt. Eine Ver-
allgemeinerung der besonderen Regelung en ist einerseits pla-
nungsrechtlich nicht möglich und würde im  Übrigen den städ-
tebaulichen Erfordernissen, die mit dem Bebauungsplan ver-
folgt werden, nicht gerecht.

8 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Die im Jahr 2020 und auch Anfang 2021 verordnete Schlie-
ßung von Schank- und Speisewirtschaften für lange Zeiträume 
sowie die verordnete Sperrungen des B rüsseler Platzes in den 
Abend- und Nachtstunden sind außergewöhnlich. Diese bis-
lang einmaligen Umstände sind ausschließlich mit dem Infekti-
onsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit der Coronaschutz-
verordnung NRW (CoronaSchVO) begründbar. Die genannten 
Rechtsgrundlagen und die daraus resultierenden Beschrän-
kungen stehen allgemein zum Schutz der Wohnbevölkerung 
vor Lärmbelästigungen aber nicht zur Verfügung.  
3.    
 Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier-
tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur 
Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei-
chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier-
tel, sind ganz unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit 
von Nutzungen ei n attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei 
der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern 
der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch dient die 
Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen der Aachener 
Straße und der Venloe r Straße, beides beliebte Aufenthaltsorte. 
Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver-
kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die-
ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n 
ausgehenden Immissionen werden si ch durch baurechtliche Än-
derungen nicht ändern oder reduzieren lassen.  
 
Auch ohne Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Bedenken 
würde sich der vorgestellte Plan in Teilen als sachlich falsch o-
der fragwürdig darstellen: 
 
So sei die vorgesehene Einschränkung der Gastronomie des 
Teilbereiches der Antwerpener Straße im westlichen Teil  der 
Antwerpener Straße zwischen Moltkestraße und Brüsseler 
Straße als WA  2 willkürlich. Dieser Teilbereich der Antwerpener 
Straße zeichnet sich dadurch aus, dass in den Erdgeschossen 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Ziel und Zweck der Planung ist eine geordnete städtebauliche 
Entwicklung für das Belgische Viertel sicherzustellen. Der Be-
bauungsplan soll im Übrigen mit seinen Festsetzungen den 
planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung der Si-
tuation für die örtliche Wohnbevölkerung leisten. Relevante 
Einflüsse aus der Nutzung öffentlicher Wege und Plätze ha-
ben auch Auswirkungen auf die bauliche Nutzung der Grund-
stücke und sind deshalb in der Abwägung der Planungsinhalte 
zu berücksichtigen, auch wenn ordnungspolitische Zielsetzun-
gen oder polizeiliche Sanktionen unabhängig vom Bebauungs-
plan weiter zu verfolgen sind.  
Zur Bewertung der Stellungnahme im Hinblick auf die Bebau-
ungsplankonzeption wird ausgeführt:  
 
Die Bereiche entlang der Neue Maastrichter Straße, der Lütti-
cher Straße, dem westlichen Abschnitt der Antwerpener 
Straße und östlich der Moltkestraße sowie an der Nord - und 
Südseite des Brüsseler Platzes sind nahezu vollständig be-
baut und sollen als allgem eines Wohngebiet (WA) im Sinne 
des § 4 BauNVO festgesetzt werden. Dies trägt dem  hohen 
Anteil tatsächlich ausgeübter Wohnnutzung Rechnung und 
verfolgt das Ziel, die Wohnnutzung zu schützen und zu si-
chern.

9 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
fast ausschließlich eine gewerbliche Nutzung durch Gastrono-
mie, Ladengeschäfte sowie Büros stattfindet.  Zutreffend sind die 
angrenzenden Bereiche Bismarckstraße,  Brüsseler Straße so-
wie das Eckhaus zur Neuen Maastrichter Straße als intensiv 
nutzbare Bereiche WB  4 geplant. Der derzeit als WA  2 geplante 
Straßenabschnitt sollte der Realität der derzeitigen Nutzung en 
entsprechend als WB  3 geplant werden.  
 
Weiterhin möchten wir ausdrücklich festhalten, dass sich der in 
der Antwerpener Straße (derzeit als WA 2 geplant) befindliche 
Betrieb der „Frieda“ in keiner Weise als Ausnahme der Nutzung 
darstellt. In den Räumlichkeiten, die heute die „Frieda“ beher-
bergen wird seit m ehr als 50 Jahren ein gastronomischer Be-
trieb geführt. Diesen nunmehr als Fremdkörper eines ansonsten 
durch gewerbliche und gastronomische Nutzung geprägten 
Straßenabschnittes zu definieren, sei sachlich nicht nachvoll-
ziehbar und willkürlich.  
Daneben befinden sich im Gebiet einige Läden, Sch ank- und 
Speisewirtschaften sowie handwerkliche Bet riebe, Büros und 
Dienstleister. Unter den gewerblichen Nutzungen dominieren 
Dienstleistungen, während sich die vorhandenen gastronomi-
schen Betriebe vor allem im Umfeld des Brüsseler Platzes 
konzentrieren.  
 
Insgesamt betrachtet sind die im Rahmen der Bestandsauf-
nahme ermittelten wohnfremden Nutzungen mit der Festset-
zung eines Wohngebietes im Sinne eines Allgemeinen Wohn-
gebietes vereinbar. 
  
Die Bereiche nördlich und südlich des Brüsseler Platzes sowie 
im westlichen Abschnitt der Antwerpener Straße werden als 
WA 2 festgesetzt. Eine Abgrenzung zum WA  1 erfolgt auf-
grund der in diesem Bereich vorhandenen wohnfremden Nut-
zungen, insbesondere Schank - und Speisewirtschaften sowie 
Einzelhandelsbetriebe.  
 
Für eine städtebaulich vertretbare und historisch bedingte Mi-
schung mit einem untergeordneten Anteil wohnfremder bezie-
hungsweise wohnnutzungsverträglicher Gewerbeformen sol-
len die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen 
werden. 
 
Der westliche Abschnitt der  Antwerpener Straße zwischen Bis-
marckstraße und Brüsseler Straße ist ebenfalls von einer sehr 
hohen Wohnquote geprägt. Im Erdgeschoss haben sich einige 
Dienstleistungs- und kleinere Einzelhandelsbetriebe der Mo-
debranche etabliert. Daneben befindet sich im Erdgeschoss 
der Hausnummer 53 ein gastronomischer Betrieb ("Frieda 
Bar"), die in der Form einer Musikgaststätte betrieben wird und 
regelmäßig Lärmbeschwerden in der Wohnnachbarschaft aus-
löst. Für das genannte Gebäude wurde vor Jahren für das 
Erdgeschoss ei ne bauordnungsrechtliche Genehmigung als 
Schankwirtschaft (Kneipe) erteilt. Hinsichtlich der gaststätten-
rechtlichen Art der Konzessionierung wurde eine „ Schankwirt-

10 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
schaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten “ geneh-
migt. Soweit dieser Betrieb als sogena nnte „Nachbarschafts-
kneipe“ (ohne Musikdarbietungen) betrieben würde, ist die Zu-
lässigkeit ausnahmsweise im WA 2 gegeben. Dies gilt jedoch 
nicht für die heutige Musikgaststätte, die ein Publikum (Punk-
rock- und Heavy Metal Music) weit über die Grenzen des Bel-
gischen Viertels anspricht. Insbesondere die damit verbunde-
nen Begleiterscheinungen (Lärm, Verschmutzungen, überwie-
gend wohngebietsfremdes Publikum) sind mit einem allgemei-
nen Wohngebiet nicht vereinbar. 
4.    
 Der Erläuterungstext erkennt neben der Wohnfunktion des Bel-
gischen Viertels auch seine vielschichtige gewerbliche und kul-
turelle Bedeutung an. Die historisch gewachsene Nutzungs-
struktur verfügt über ein einzigartiges Einzelhandels -, Gastrono-
mie- und Kulturangebot. Dieses entfaltet eine gesamtst ädtische 
und überregionale Anziehungskraft, es wird von einem Szene-
viertel gesprochen. Die IHK Köln begrüßt diese Einschätzung.   
 
Auch wird gesehen, dass aufgrund gesellschaftlicher Rahmen-
bedingungen, verändertem Freizeitverhalten, aber auch auf-
grund des K limawandels, eine „Mediteranisierung" im öffentli-
chen Raum stattfindet. Dass diese im Belgischen Viertel, vor al-
lem auf dem Brüsseler Platz zu Störungen in Form von Lärm, 
Müll, Vandalismus und Drogenmissbrauch führt, ist unbestritten 
und unerwünscht. Die F olgen dieser Entwicklung sind jedoch 
nicht nur für die Anwohner, sondern auch für die Unternehmen 
negativ. Die Unternehmen, vor allem die gastronomischen Be-
triebe, werden allerdings unter Generalverdacht gestellt, für die 
Situation mitverantwortlich zu sei n.  
 
Weder Gastronomie, noch Bars und Musikclubs oder einzelne 
kulturell-wirtschaftliche Ereignisse, wie die „le Tour Belgique“ 
oder die „Gamescom“, sind Verursacher dieser Situation. Ganz 
im Gegenteil: die Unternehmen verlieren Kunden, da das 
Treffen und der Verzehr unter freiem Himmel wesentlich 
günstiger sind, als der Besuch eines gastronomischen 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung 
einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und 
Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.  
 
Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen die-
ses Bebauungsplanes eine Feinsteuerung der Art der  bauli-
chen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine 
horizontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur 
planungsrechtlich möglich und erforderlich.  
 
Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das 
Plangebiet in Bereiche zu gliede rn, in denen unterschiedliche 
Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und 
der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  Hier-
für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur Zulässig-
keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan-
delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. 
Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. 
 
Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im planungsrechtli-
chen Sinne eine besondere Eigenart auf, die insbesondere 
von der vorhandenen Struktur des Gebietes (Gebietscharak-
ter) geprägt wird. Die besondere Eigenart dieser Bereiche, die 
mit der Festsetzung  eines besonderen Wohngebiets (WB)

11 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Betriebes. Soweit Kioske die Sit uation ungünstig beeinflussen, 
indem sie Getränke günstig und lange am Abend verkaufen, 
sind die einschränkenden Reglungen des Bebauungsplanes 
wirkungslos, da sich außerhalb des Bebauungsplanes weitere 
Kioske befinden, die nicht beschränkt werden. Die Wege  zum 
Brüsseler Platz sind so gering, dass es hier zu einer 
Kompensation kommen w ürde. 
 
Die schalltechnische Untersuchung  im Rahmen des Bebau-
ungsplanes Belgisches Viertel  vom März 2020 hätte circa 190 
Betriebe untersucht. Im Folgenden wird hierzu unter Zitierung 
aus der Untersuchung ausgeführt: 
 Betrachtet man die Einzelergebnisse der untersuchten Be-
triebe, so ist zunächst im Grundsatz kein Immissionskon-
flikt, mit Ausnahme des Betreibens von Außengastronomie 
im Nachtzeitraum, zu erkennen. Die Betriebe verfügen aber 
über eine ordnunqsbehördliche Erlaubnis für den Betrieb 
der Außenqastronomie nach 22 Uhr . Die Betriebe würden 
die zulässigen Immissionsrichtwerte zum größten Teil ein-
halten. 
 Als größte bekannte Belästigung wirken im Belgischen Vier-
tel die nächtlichen fußläufigen Verkehre im öffentlichen Ver-
kehrsraum ein. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kios-
ken, Nachtgeschäften und Gastronomiebetrieben sind grö-
ßere Menschenansammlungen zu beobachten, welche sich 
unabhängig von Gastronomiebetrieben spontan treffen und 
Getränkte konsumieren. Weiterhin sind im Bereich von 
Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen 
Raucher auf der Straße anzutreffen, welche sich aufgrund 
des Nichtraucherschutzgesetztes auf öffentlichen Verkehrs-
flächen aufhalten. 
 Das Gutachten weist zudem darauf hin, dass der Aufenthalt 
von Personen im öffentlichen Verkehrsraum durch das Pla-
nungsrecht nicht zu unterbinden ist.  
 Des Weiteren erklärt der Gutachter, dass ein Bauleitplan-
verfahren nicht als Detektor für Fehlverhalten von Betrei-
bern und Personal ausgelegt werden kann.  
zum Ausdruck kommt, besteht einmal in der vorhandenen Mi-
schung von Wohnen (überwiegend in den Obergeschossen) 
und sonstigen Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie sowie 
sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den Erdgeschos s-
bereichen), worin der Unterschied zum allgemeinen Wohnge-
biet (WA) zu sehen ist; zum anderen beruht sie darauf, dass 
ein Überwiegen und Fortentwickeln des Wohnens gewollt ist.  
 
Eine Qualifizierung als Mischgebiet (MI), urbanes Gebiet (MU) 
oder Kerngebiet ( MK) scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete 
zeichnen sich durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander 
von Wohnen und gewerblicher Nutzung – dies gilt auch für 
das quantitative Mischungsverhältnis – aus, Kerngebiete hin-
gegen sind als Kristallisationspunkt für d as Wirtschaftsleben, 
für Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen aller Art zu 
bewerten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet 
Raum ist. Das urbane Gebiet (ein neuer Baugebietstyp aus 
der Planungsrechtsnovelle 2017) ist in der Systematik der 
BauNVO zwischen dem MI und MK einzuordnen und zeichnet 
sich durch eine angestrebte hohe bauliche Dichte (Geschoss-
flächenzahl 3,0 wie im MK) und eine höhere Lärmzumutbar-
keitsschwelle als im MI aus. Dem städtebaulichen Ansatz, die 
überwiegende Wohnnutzung zu e rhalten und fortzuentwickeln 
würden die vorgenannten M -Gebiete nicht gerecht werden. Im 
Übrigen würde auch die gesetzliche Vorgabe der Entwicklung 
des festzusetzenden Baugebiets aus dem FNP der Stadt Köln 
nicht mehr vorliegen, so dass ein entsprechendes FN P-Ände-
rungsverfahren erforderlich wäre.  
 
Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset-
zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 
4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent-
lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Bra banter Straße 
Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrich-
ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes 
(zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen 
Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig 
dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich

12 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 Der Lärmgutachter stellt fest, dass sich auch die Außen-
gastronomie innerhalb des Plangebietes planungsrechtlich 
nicht einschränken lässt, sondern der Immissionskonflikt 
ordnungsbehördlich zu regeln ist.  
 
Diese gutachterlichen Aspekte bestärken und belegen die Ein-
schätzung, dass die im Belgischen Viertel bestehende Lärm-
problematik ein ordnungsrechtliches Vorgehen verlangt und mit 
einem Bebauungsplan nicht zu lösen sei . Die für die Lösung des 
Lärmkonfliktes n otwendigen Instrumente wären in einem Be-
bauungsplan systemisch nicht vorgesehen.  
 
Die Feststellung im Erlä uterungstext sei unzutreffend, dass nur 
die IHK Köln kritisch Stellung zu der Planung genommen hat. 
Es sei bekannt, dass die  Interessenvertretungen KLUBKOMM 
und DEHOGA der Bauleiplanung ebenfa lls sehr kritisch gegen-
überstehen würden. 
. 
Die textlichen Festsetzungen würden festhalten, dass zum 
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen an den Außenbau-
teilen von schutzwürdigen Räumen passive Schallschutzma ß-
nahmen zu treffen sind. Der Bebauungsplan hält Lärmpegelbe-
reiche fest, die die einzuhaltenden Werte festsetzt. Um die ge-
wünschte Wohnqualität zu erreichen, müssen diese Maßnah-
men auch durchgeführt werden. Sie sind initiiert durch den Ver-
kehrslärm, werden aber auch im Bereich Passanten -Lärm hel-
fen. 
 
Vor allem Gastronomie, Bars und Musikclubs werden durch die-
sen Bebauungsplan stark beschnitten und durch die laufende 
Diskussion verunglimpft. Klar sei, dass die Unternehmen, die 
genehmigten Lärmwerte und Nutzungen einhalten müssen. Die 
Unternehmen haben auf den ordnungsbehördlich genehmigten 
Rahmenbedingungen ihre Geschäftsmodelle aufgebaut. Dazu 
gehört auch die Außengastronomie. Eine Einschränkung der 
wirtschaftlichen Tätigkeit in Folge des Bebauungsplane s kann 
zu Geschäftsaufgaben führen. Leerstände oder sich in den Erd-
zu sichern.  
 
Bei der Festsetzung des WA - und WB-Gebietes sind auch die 
Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe-
sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der 
Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter 
diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen bei-
spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu-
lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. 
oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese pla nerische Ent-
scheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Tren-
nung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgelei-
tet.  
 
Dieser Trennungsgrundsatz lässt insbesondere dann Ausnah-
men zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe 
bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche 
Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorge-
nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) 
das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere 
Ausprägung erfährt und es somit vertretb ar ist, wenn im Ein-
zelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nut-
zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen 
werden können.  
 
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und 
planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten.  
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde die ge-
nannte schalltechnische Untersuchung erstellt und insbeson-
dere der Gewerbelärm einer besonderen Pr üfung und Bewer-
tung unterzogen. Mit Blick auf die geplanten Festsetzungen 
der WA- beziehungsweise WB -Gebiete ist  zum Gewerbelärm 
im Einzelnen auszuführen: 
 
Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse der un-
tersuchten Betriebe, so ist zunächst im Grundsatz kein Immis-

13 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
geschossen ausbreitende Wohnbebauung wären für das einzig-
artige Kreativ- und Szeneviertel der sichere Weg in die Bedeu-
tungslosigkeit. 
 
Die Corona-Pandemie hat dazu geführt, dass die Stadt K öln ein 
Verbot des Verweilens auf dem Brüsseler Platz aussprechen 
musste, um dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von 
Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - 
IfSG) nachzukommen. Es zeigte sich, dass die nächtlichen Ru-
hestörungen durch die Räumung des Platzes - trotz Gastrono-
mie - verhindert würden. Auch dies bestätigt die Einschätzung, 
dass die Lärmproblematik durch Freiluft partys an warmen Aben-
den, die Verschmutzung und die Kriminalität nicht mit einem Be-
bauungsplan zu lösen sind.  Sie bedürfen der Instrumente des 
Ordnungsrechts und wenn es nötig ist ein polizeiliches Vorge-
hen. 
 
Das Belgische Viertel verfügt über eine besondere Mischung 
von kleinen, individuellen und innovativen Läden und Ge-
schäftsideen, die in Kombination mit einem  vielfältigen gastro-
nomischen Angeboten nicht nur bei Kölner Bürgern sehr beliebt 
ist, sondern wird auch touristisch vermarktet. Das Viertel ist eine 
kreative Keimzelle und ein Aushängeschild Kölns, welches nur 
überleben wird, wenn die Vielfalt der Kreativ wirtschaft - vom De-
signer bis zum Musikclub - erhalten bleiben würde. 
 
Die IHK Köln hat auf Grundlage der oben genannten Argumente 
starke Bedenken bezüglich des Bebauungsplanes Belgisches 
Viertel. 
sionskonflikt, mit Ausnahme des Betreibens von Außengastro-
nomie im Nachtzeitraum, zu erkennen.  Der Betrieb der Außen-
gastronomie im Nachtzeitraum ist durch die jeweilige ord-
nungsbehördliche Erlaubnis sowie durch die gängige Ausnah-
meregelung (Verschiebung des Tagzeitraumes in den Nacht-
zeitraum) der Stadt Köln geregelt.  
 
In der vorgenannten Untersuch ung wurden allerdings aus 
Gründen der objektiven Bewertung die zu erwartenden Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von 
Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung 
nach TA Lärm untersucht, das heißt ohne eine Verschiebun g 
des Tagzeitraumes über 22 Uhr hinaus.  
 
Dabei zeigte sich, dass bei einer Betrachtung der Außengast-
ronomie strikt nach TA Lärm im gesamten Plangebiet die Im-
missionsrichtwerte der TA Lärm für ein WB -Gebiet sowie für 
ein WA -Gebiet von 40 dB(A) nachts um bis  zu 20 dB(A) über-
schritten werden. Im Bereich des Brüsseler Platzes zeigte sich 
sogar ergänzend, dass durch den Betrieb der Außengastrono-
mie auch im Tagzeitraum die Immissionsrichtwerte für WA -
Gebiete von 55 dB(A) um circa 3 dB(A) überschritten werden.  
 
Die vorgenannten Ergebnisse sind bei der Frage der Zumut-
barkeit von Störungen der Wohnnachbarschaft durch Lärmbe-
einträchtigungen von Außengastronomie im Plangebiet be-
achtlich. Hierbei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass 
allein die Überschreitung de r Lärmrichtwerte nach der TA 
Lärm für die Nachtzeit nicht eine Rückverlegung des Beginns 
der Nachtzeit auf 22 Uhr gebietet. Vielmehr ist vom Ordnungs-
amt der Stadt Köln im Einzelfall unter Berücksichtigung der 
Einzelumstände über die Festlegung des Beginns der Nacht-
zeit nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Landes -Immissionsschutz-
gesetz (LImschG) zu entscheiden. Gleiches gilt für den Brüs-
seler Platz hinsichtlich der Einhaltung des Immissionsrichtwer-
tes für WA -Gebiete von 55 dB(A)  im Tagzeitraum durch den 
Betrieb der Au ßengastronomie. Im Bauplanungsrecht können 
diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes nicht durch

14 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Festsetzungen geregelt werden.  
 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die derzeit geneh-
migten Gewerbebetriebe die Immissionsrichtwerte im Tag - so-
wie im Nachtzeitraum ausschöpfen (Begrifflichkeit analog der 
TA Lärm) und die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte 
zum größten Teil in der Summe eingehalten werden. Die Zu-
lassung weiterer gewerblicher Immissionsanteile sollte vermie-
den werden. 
 
Als große Belä stigung werden im Belgischen Viertel die lauten 
nächtlichen Besucherströme im öffentlichen Verkehrsraum 
wahrgenommen. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kios-
ken, Nachtgeschäften und Gastronomiebetrieben sind größere 
Menschenansammlungen zu beobachten, di e sich unabhängig 
von Gastronomiebetrieben spontan bilden, Gespräche führen 
und dabei mitgebrachte oder vor Ort gekaufte Getränke kon-
sumieren. Weiterhin sind häufig im Bereich von Gastronomie-
betrieben, Diskotheken und Musikkneipen Raucher auf der 
Straße anzutreffen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutz-
gesetzes nicht in den Gebäuden, sondern auf öffentlichen Ver-
kehrsflächen aufhalten. Diese Effekte lassen sich lärmtech-
nisch räumlich nicht eingrenzen. Im Bauplanungsrecht können 
auch diese Nutzungen des öf fentlichen Verkehrsraumes nicht 
durch Festsetzungen geregelt werden.  Insoweit besteht eine 
Übereinstimmung in der planungsrechtlichen Bewertung.  
 
Die im Jahr 2020 und auch Anfang 2021 verordnete Schlie-
ßung von Schank - und Speisewirtschaften für lange Zeiträume 
sowie die verordnete Sperrungen des Brüsseler Platzes in den 
Abend- und Nachtstunden sind außergewöhnlich. Diese bis-
lang einmaligen Umstände sind ausschließlich mit dem Infekti-
onsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit der Coronaschutz-
verordnung NRW (CoronaSchVO) begründbar. Die genannten 
Rechtsgrundlagen und die daraus resultierenden Beschrän-
kungen stehen allgemein zum Schutz der Wohnbevölkerung  
vor Lärmbelästigungen aber nicht zur Verfügung.

15 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Zu dem Hinweis, eine Feststellung im Erläuterungstext sei un-
zutreffend, wonach nicht nur die IHK Köln kritisch Stellung zu 
der Planung genommen hätte, sondern auch die Interessen-
vertretungen KLUBKOMM und DEHOGA, wird ausgeführt, 
dass sich die genannte Textstelle ausschließlich auf Behörden 
und sonstige Träger öffentlicher Belange bez ieht. Die beiden 
genannten Interessenvertretungen sind weder Behörden noch 
sonstige Träger öffentlicher Belange.  Die genannten Stellung-
nahmen wurden im Kapitel „Stellungnahmen der Öffentlich-
keit“ eingeordnet. 
 
Abschließend wird ange merkt, dass durch den Bebauungs-
plan weder eine Weiterentwicklung des Belgischen Viertels 
verhindert noch die Ansiedlung kreativer und innovativer Be-
triebe erheblich erschwert oder unmöglich gemacht  werden. 
 
Die besondere Mischung des Viertels, die sich durch innova-
tive Geschäftsideen und dem damit verbundenen Wettbewerb 
beziehungsweise den damit verbundenen Synergien in Kombi-
nation mit einem vielfältigen gastronomischen Angebot aus-
zeichnet, bleibt erhalten. Allerdings ist für den Erhalt und die 
Weiterentwicklung der Attraktivität des Belgischen Viertels in 
der Gesamtschau ein gerechter Ausgleich mit den berechtig-
ten Interessen und Schutzansprüchen der W ohnbevölkerung 
des Belgischen Viertels zu finden. Hierzu soll der Bebauungs-
plan nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten 
Belange gegeneinander und untereinander seinen planungs-
rechtlichen Beitrag leisten . 
5.    
 Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier-
tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur 
Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei-
chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier-
tel, sind ganz unabhängig von der baurechtl ichen Zulässigkeit 
von Nutzungen ein attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei 
der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern 
der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch dient die 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere d ie Verhinderung 
einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und 
Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.  
 
Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das 
Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche 
Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und

16 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen  der Aachener 
Straße und der Venloer Straße, beides beliebte Aufenthaltsorte. 
Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver-
kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die-
ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n 
ausgehenden Immissionen werden sich durch baurechtliche Än-
derungen nicht ändern oder reduzieren lassen.  
 
Auch ohne Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Bedenken 
würde sich der vorgestellte Plan in Teilen als sachlich falsch o-
der fragwürdig darstellen: 
 
Dies gelte insbesondere durch die Planungen im unmittelbaren 
Umfeld des Mehrfamilienhauses mit zwei Ladenlokalen in der 
Antwerpener Straße 38.  Mit der vorgesehenen Festlegung des 
Teilbereiches des Wohnblocks zwischen Brüsseler Straße  und 
den westlichen Teilen der Antwerpener Straße und Bismarck-
straße als WA  1 wäre eine Rechtseinschränkung des Eigen-
tums verbunden. Grundsätzlich  sei es höchst fragwürdig, einen 
als WA  1 festgelegten Teilbereich an einen als  WB 3 festgeleg-
ten Teilbereich, der sich durch inten sive Mischnutzung aus-
zeichnet, planungstechnisch  anzugrenzen. Zudem ist es unlo-
gisch, diesen Wohnblock zur Bismarck Straße bzw. Brüsseler 
Straße hin als WA  2, zur Antwerpener Straße hin jedoch als WA  
1 festzulegen, obwohl sich die Teilbereiche des  Wohnblocks 
kaum unterscheiden. Vielmehr zeichnet sich der als WA  1 ge-
plante Teil durch einen höheren  Anteil an unbewohnten Innen-
höfen aus, die als immissionstechnisch weniger schützenswert 
zu Erachten seien. Einer Klassifizierung dieses Teilbereichs als 
WA 1 würde dem widersprechen. Die Nutzung des Innenhofs in 
der Antwerpener Straße 38 w ürde dadurch generell einge-
schränkt.  
 
Im Besonderen ergeben sich im Hinblick auf die dortigen Lüf-
tungsanlagen zur Belüftung der beiden Ladenlokale zudem ne-
gative Folgen, d a zukünftig nötige Erweiterungen der Lüftungs-
anlagen (mit oder ohne Co vid19) durch eine  Festlegung des 
der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  Hier-
für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur Zulässig-
keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan-
delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. 
Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. 
 
Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset-
zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 
4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent-
lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße 
Antwerpener Straße (östlich  Brüsseler Straße) und Maastrich-
ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes 
(zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen 
Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig 
dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich 
zu sichern.   
 
Bei der Festsetzung des WA - und WB-Gebietes sind auch die 
Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe-
sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der 
Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter 
diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen bei-
spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu-
lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. 
oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent-
scheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Tren-
nung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgelei-
tet.  
 
Gleiches gilt für den in der Stellungnahme angesprochenen 
Blockinnenbereich Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und 
Bismarckstraße . Hier sind im WA 1 beziehungsweise WB 1 
Schank- und Speisewirtschaften aufgrund ihres Störpotenzials  
nicht zulässig, damit die vorhandene Wohnnutzung gestärkt 
wird. Die Blockinnenbereiche sind besonders sensibel für Lär-
mimmissionen. Es ist somit planungsrechtlich zulässig und an-
gebracht auch im Bereich des Grundstücks Antwerpener

17 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Teilbereichs als WA  1 unmöglich werden. Die Nutzung der ge-
nannten Ladenlokale würde eingeschränkt, eine dauerhafte Ver-
mietbarkeit gefährdet und die Immobilie somit abgewertet.  
 
Die in Punkt 1.9. des Bebauungsplans planungsrechtliche Zusi-
cherung der Erweiterung von Lüftungsanlagen  ausschließlich an 
einzelnen Standorten sei bestenfalls fragwürdig und würde auf 
eine Repression hindeuten.  
 
Der in Punkt 1.7 d es Bebauungsplans festgelegte Ausschluss 
der Nutzung der Ladenlokale als  Musikgaststätte oder Imbiss in 
den Teilbereichen des WB 3 mindert deren Attraktivität. Glei-
ches würde für alle anderen Teilbereiche des WB 3 gelten und 
kann so nicht hingenommen werde n.  
 
Die im Bebauungsplan geplanten  Lärmpegelbereiche (LPB) 
würden nicht die Realität widerspiegeln. Es sei unverständlich, 
den westlichen Teil der  Antwerpener Straße im Bebauungsplan 
mit LPB VI zu planen, im Rest der Straße (ab Hausnummer 40)  
jedoch mit LPB V einen niedrigeren Lärmpegelbereich festzule-
gen. Obwohl die Immissionen im westlichen  Teil der Antwerpe-
ner Straße aufgrund des Schienenverkehrs richtigerweise als 
hoch eingeschätzt werden, sind die Immissionen am Kreisver-
kehr auf der Ecke Brüsseler un d Antwerpener Straße durch den 
dortigen Straßenverkehr aus vier Richtungen, die höhere Dichte 
an Gastronomiebetrieben und Einkaufsläden sowie  die Men-
schenströme auf der Brüsseler Straße zwischen Venloer Straße 
und Aachener Straße, als höher  einzuschätzen. Diese Tatsache 
würde im Bebauungsplan keine Berücksichtigung  findet. Der 
Bereich am Kreisverkehr sollte daher der Realität entsprechend 
als LPB VI oder LPB VII geplant werden.  
Straße 38 zwischen Nutzungen der Straßenrandbebauung 
und den Nutzungen im Blockinnenbereich zu differenzieren, 
so dass Nutzungsgrenzen, beispielsweise zwischen dem WA 
1/WB 1 und dem WB 3 erforderlich sind  zumal es sich in bei-
den genannten Gebieten um Wohngebiete handelt.  
 
Der Trennungsgrundsatz, wie er sich durch die Gliederung der 
Wohngebiete ableitet, lässt insbesondere dann Ausnahmen 
zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe be-
reits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche Kon-
flikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorge-
nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) 
das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere 
Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Ein-
zelfall sich grundsätzlich gegenseitig  beeinträchtigende Nut-
zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen 
werden können.  
 
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und 
planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten.  
 
Im Hinblick auf Lüftungsanlagen zur Belüftung von Schank- 
und Speiswirtschaften sind keine negativen Folgen in Zusam-
menhang mit den Baugebietsfestsetzungen erkennbar. Bereits 
in der bauordnungsrechtlichen Genehmigung für einen Gast-
ronomiebetrieb (es wird unterstellt, dass diese Baugenehmi-
gungen für das Anwesen Antwerpener Straße 38 vorliegen) , 
insbesondere wenn Speisen zubereitet werden sollen, werden 
bereits regelmäßig entsprechende Auflagen und Nebenbe-
stimmung nach dem Stand der Technik und den einschlägigen 
technischen Regelwerken aufgenommen.  
 
Nach der Landesbauordnung für das Land Nordrhein -Westfa-
len sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrich-
tungen so  anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu 
halten, dass die öffentliche Sicherheit  und Ordnung, insbeson-
dere Leben und Gesundheit oder die natürlichen Lebens-

18 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
grundlagen, nicht gefährdet w erden. Beispielsweise sind Lüf-
tungsanlagen so herzustellen, dass sie Gerüche und  Staub 
nicht in andere Räume übertragen.  Die zu erfassenden und 
abzusaugenden Abgase beispielweise von Koch-, Brat-, Back - 
und Frittierstellen sind grundsätzlich so über Dach zu führen, 
dass die Umgebung nicht unzumutbar beeinträchtigt  wird. 
Maßgebend ist hier nicht nur das Dach des Gebäudes in dem 
sich der Betrieb befindet, sondern es sind die angrenzenden 
Gebäude zu berücksichtigen.  
 
Den vorgenannten Ausführungen steht im Übrigen die textli-
chen Festsetzungen Nummer 1.9 nicht erschwerend entge-
gen. Bei diesen Festsetzungen handelt es sich um soge-
nannte Fremdkörperfestsetzungen zu Betrieben, die nach den 
getroffenen Regelungen unzulässig sind. Erweiterungen in be-
stimmten Umfang sind nur dann möglich, wenn der allgemeine 
Planungsgrundsatz des „Verschlechterungsgebots“ berück-
sichtigt wird.  
 
Auch die textliche Festsetzung Nummer 1.7 für das WB 3 im 
Bebauungsplan ist in der vorgesehenen Weise erforderlich. 
Diese Gebietskategorie gilt unter anderem auch für das Ge-
bäude Antwerpener Straße 38  und trägt einerseits der Zielset-
zung Rechnung, die städ tebaulich gewünschte  gewerbliche 
Nutzungsmischung im weiteren Umfeld des Brüsseler Platzes 
sowie entlang der zentralen Achse des Quartiers, der Brüsse-
ler Straße, zu erhalten, andererseits jedoch auch eine Schutz-
zone für die im Umfeld des Quartiersplatzes v orherrschende 
Wohnnutzung zu schaffen. Zu diesem Zweck können im WB 3 
gemäß der textlichen Festsetzung Nummer 1.4 keine Vergnü-
gungsstätten im Sinne von Musikgaststätten zugelassen wer-
den. Auch bestimmte Läden (Kioske) sowie Schank - und Spei-
sewirtschaften mit dem Charakter von Trinkhallen und Imbis-
sen sind entsprechend ausgeschlossen, da diese Betriebe 
durch eine ortsnahe und günstige Versorgung der nächtlichen 
Besucher auf dem Brüsseler Platz mi t alkoholischen Geträn-
ken zu einer erheblichen Störung der Wohnfunktion in diesem 
Bereich beitragen.

19 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
 
Das Gebiet des Belgischen Viertels wurde schalltechnisch un-
tersucht und die zukünftige Immissionsbelastung ermittelt . Zur 
Berechnung der Immissionen wurd en unter anderem Zugzah-
len der Deutschen Bahn AG und Daten zu den Verkehrsbelas-
tungen der Straßen im Belgischen Viertel, die bei der Stadt Köln 
vorliegen, verwendet. Im Ergebnis ist auszuführen:  
 
Straßenverkehrslärm  
Die Geräusche im Plangebiet verursacht durch den öffentlichen 
Straßenverkehrslärm überschreiten zum Teil die Orientierungs-
werte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet bezie-
hungsweise für ein besonderes Wohngebiet. Die Orientierungs-
werte der DIN 18005 liegen für allgemeine Wohngebiete bei 55 
dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise für beson-
dere Wohngebiete bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. So-
mit ergeben sich mit Ausnahme der Bismarckstraße Über-
schreitungen der Orientierungswerte um maximal 10 dB(A) tags 
und 15 dB(A) nachts im WA  und maximal 5 dB(A) tags und 15 
dB(A) nachts im WB. Im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 
m) der Bismarckstraße werden die Orientierungswerte für ein 
WA um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten.  
 
Schienenverkehrslärm  
Auf das Plangebiet wirken Gerä usche aus dem öffentlichen 
Schienenverkehr der Deutschen Bahn AG (DB) und der Kölner 
Verkehrsbetriebe (KVB) ein. Es gelten die vorgenannten Orien-
tierungswerte der DIN 18005. Innerhalb des Plangebietes, öst-
lich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf 
der obersten betrachteten Geschosshöhe von 18,6 m Beurtei-
lungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum fest-
stellen. Westlich grenzt an das ursprüngliche  größere Plange-
biet eine DB -Trasse. Entlang dieser Trasse wurden Beurtei-
lungspegel von 72 dB(A) in der oberen Berechnungshöhe (18,6 
m) ermittelt (außerhalb des Plangebiets). Innerhalb des Plan-
gebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße 
lassen sich auf der obersten betrachteten Geschosshöhe von 
18,6 m Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag - und

20 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Nachtzeitraum feststellen. Die Belastung aus dem öffentlichen 
Schienenverkehrslärm nimmt östlich der Brüsseler Straße wei-
ter ab. 
 
In den Bebauungsplan wird zum Schutz vor schädlichen Um-
welteinwirkungen die Festsetzung aufgenommen, dass b ei 
Aus- und Umbauten sowie bei Neubebauungen im Plangebiet 
nach § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaß-
nahmen entsprechend den im Bebauungsplan dargestell ten 
Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 -1 (Schallschutz im 
Hochbau, Ausgabe Januar 2018) zu treffen sind.  
 
Das Lärmgutachten wurde seitens der Stadt Köln, Amt für Um-
welt- und Verbraucherschutz, geprüft . Eine Fehlerhaftigkeit 
der Berechnungen wurde nicht festgestellt, so dass Änderun-
gen der Lärmschutzfestsetzungen nicht erforderlich sind.  
6.    
 Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier-
tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur 
Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei-
chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier-
tel, sind ganz unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit 
von Nutzungen ein attraktiver urbaner öffentlicher Raum, de r bei 
der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern 
der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch dient die 
Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen der Aachener 
Straße und der Venloer Straße, beides beliebte Aufenthaltsorte. 
Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver-
kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die-
ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n 
ausgehenden Immissionen werden sich durch baurechtliche Än-
derungen nicht änd ern oder reduzieren lassen . Vielmehr scheint 
es, dass die geplanten baurechtlichen Änderungen eine innova-
tive und kreative gewerbliche Nutzung erschweren bzw. verhin-
dern und so den Charakter des Belgischen Viertels nachhaltig 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Siehe Ausführungen laufende Nummer 5.   
 
Ergänzend wird ausgeführt, dass durch den Bebauungsplan 
weder eine Weiterentwicklung des Belgischen Viertels verhin-
dert noch die Ansiedlung kreativer und innovativer Betriebe er-
heblich erschwert oder unmöglich gemacht  werden.  
 
Die besondere Mischung des Viertels, die sich durch innova-
tive Geschäftsideen und dem damit verbundenen Wettbewerb 
beziehungsweise den damit verbundenen Synergien in Kombi-
nation mit einem vielfältigen gastronomischen Angebot aus-
zeichnet, bleibt erhalten. A llerdings ist für den Erhalt und die 
Weiterentwicklung der Attraktivität des Belgischen Viertels in 
der Gesamtschau ein gerechter Ausgleich mit den berechtig-
ten Interessen und Schutzansprüchen der Wohnbevölkerung 
des Belgischen Viertels zu finden. Hierzu s oll der Bebauungs-
plan nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten

21 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
negativ beeinflussen. Im Hinbl ick auf vielseitige Einkaufsmög-
lichkeiten sowie vielfältiges kulturelles Angebot wird das Viertel 
dadurch sowohl für Bewohner wie Gäste weniger attraktiv . 
 
Auch ohne Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Bedenken 
würde sich der vorgestellte Plan in Teilen als sachlich falsch o-
der fragwürdig darstellen: 
 
Dies gelte insbesondere durch die Planungen im unmittelbaren 
Umfeld des Mehrfamilienhauses mit dem Gastronomiebetrieb 
„Zum goldenen Schuss“  in der Antwerpener Straße 38.  Mit der 
vorgesehenen Festlegung des Teilbereiches des Wohnblocks 
zwischen Brüsseler Straße  und den westlichen Teilen der Ant-
werpener Straße und Bismarck straße als WA  1 wäre eine 
Rechtseinschränkung des Eigentums verbunden . Grundsätzlich  
sei es höchst fragwürdig, einen als WA  1 festgelegten Teilbe-
reich an einen als  WB 3 festgelegten Teilbereich, der sich durch 
intensive Mischnutzung auszeichnet, planungstechnisch  anzu-
grenzen. Zudem ist es unlogisch, diesen Wohnblock zur Bis-
marck Straße bzw. Brüsseler Straße hin  als WA  2, zur Antwer-
pener Straße hin jedoch als WA  1 festzulegen, obwohl sich die 
Teilbereiche des Wohnblocks kaum unterscheiden. Vielmehr 
zeichnet sich der als WA  1 geplante Teil durch einen höheren  
Anteil an unbewohnten Innenhöfen aus, die als immissionstech-
nisch weniger schützenswert zu Erachten  seien. Einer Klassifi-
zierung dieses Teilbereichs als WA  1 würde dem widerspre-
chen.  
 
Die aktuellen Immissionen auf der Antwerpener und Brüsseler 
Straße würden schon jetzt fälschlicherweise häufig dem ge-
nannten Betrieb zugeordnet, eine Festlegung dieses Teilbe-
reichs als WA  1 würde diese falsche Zuordnung der Immissio-
nen weiter verstärken. Die Nutzung der Lüftungsanlagen zur 
Belüftung unseres Ladenlokals wird zudem eingeschränkt. Zu-
künftig nötige Erweiterungen der Lüftungsanlagen (mi t oder 
ohne Covid19) werden durch eine Festlegung des Teilbereichs 
als WA  1 unmöglich. Der langfristige Betrieb unserer Gaststätte, 
obgleich durch baurechtlichen Bestandsschutz gesichert, wird 
Belange gegeneinander und untereinander seinen planungs-
rechtlichen Beitrag leisten.

22 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit b eziehungsweise Wett-
bewerbsfähigkeit gefährdet.   
 
Die im Bebauungsplan geplanten  Lärmpegelbereiche (LPB) 
würden nicht die Realität widerspiegeln. Es sei unverständlich, 
den westlichen Teil der  Antwerpener Straße im Bebauungsplan 
mit LPB VI zu planen, im Rest der Straße (ab Hausnummer 40) 
jedoch mit LPB V einen niedrigeren Lärmpegelbereich festzule-
gen. Obwohl die Immissionen im westlichen  Teil der Antwerpe-
ner Straße aufgrund des Schienenverkehrs richtigerweise als 
hoch eingeschätzt werden, sind die Immissionen am Kreisver-
kehr auf der Ecke Brüsseler und Antwerpener Straße durch den 
dortigen Straßenverkehr aus vier Richtungen, die höhere Dichte 
an Gastronomiebetrieben und Einkaufsläden sowie  die Men-
schenströme auf der Brüsseler Straße zwischen Venloer Straße 
und Aachener Straße,  als höher einzuschätzen. Diese Tatsache 
würde im Bebauungsplan keine Berücksichtigung  findet. Der 
Bereich am Kreisverkehr sollte daher der Realität entsprechend 
als LPB VI oder LPB VII geplant werden.  
 
Durch den Bebauungsplan w ürde eine Weiterentwicklung des 
Belgischen Viertels behindert beziehungsweise verhindert. 
Wenngleich der Erhalt  der genannten Gaststätte  durch den bau-
rechtlichen Bestandsschutz formal gesichert ist, wird durch die 
baurechtlichen Änderungen die zukünftige Ansiedlung kreativer 
und innovativer Betriebe erschwert oder unmöglich gemacht. 
Diese dringend benötigte dauerhafte Innovation, der damit ver-
bundene Wettbewerb sowie die  entstehende gegenseitige Be-
fruchtung wären essentiell für den Erhalt und Weiterentwicklung 
der Attraktivität des Belgischen Viertels im Gesamten sowie den 
langfristigen Fortbestand des Gastronomiebetriebes Antwerpe-
ner Straße 38.  
7.    
 Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier-
tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur 
Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei-
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung 
einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und 
Fortentwicklung der Wohnnutzung b eeinträchtigt.

23 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier-
tel, sind ganz unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit 
von Nutzungen ei n attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei 
der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern 
der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch dient die 
Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen der Aachener 
Straße und der Venloe r Straße, beides beliebte Aufenthaltsorte. 
Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver-
kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die-
ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n 
ausgehenden Immissionen werden si ch durch baurechtliche Än-
derungen nicht ändern oder reduzieren lassen . Vielmehr scheint 
es, dass die geplanten baurechtlichen Änderungen eine innova-
tive und kreative gewerbliche Nutzung erschweren bzw. verhin-
dern und so den Charakter des Belgischen Viertel s nachhaltig 
negativ beeinflussen. Im Hinblick auf vielseitige Einkaufsmög-
lichkeiten sowie vielfältiges kulturelles Angebot wird das Viertel 
dadurch sowohl für Bewohner wie Gäste weniger attraktiv . 
 
Auch ohne Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Bedenke n 
würde sich der vorgestellte Plan in Teilen als sachlich falsch o-
der fragwürdig darstellen. 
 
Dies gelte insbesondere durch die Planungen im unmittelbaren 
Umfeld des Mehrfamilienhauses in der Antwerpener Straße 38, 
in dem auch eine Büronutzung vorhanden is t.  
 
Durch die baurechtlichen Änderungen w ürde die zukünftige An-
siedlung kreativer und innovativer Betriebe erschwert bzw. un-
möglich gemacht. Diese dringend benötigte dauerhafte Innova-
tion, der damit verbundene Wettbewerb sowie die entstehende 
gegenseitige Befruchtung sind essentiell für den Erhalt un d Wei-
terentwicklung der Attraktivität des Belgischen Viertels. Die da-
mit verbundene Reduzierung des gastronomischen wie kulturel-
len Angebotes sowie der zu erwartende Rückgang vielfältiger 
Einkaufsmöglichkeiten würden eine erhebliche Verschlechte-
rung der Arbeits- und Lebensqualität nicht nur für Beschäftigte 
darstellen.  
Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das 
Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche 
Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und 
der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  Hier-
für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur Zulässig-
keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan-
delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. 
Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. 
 
Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset-
zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 
4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent-
lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße 
Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrich-
ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes 
(zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen 
Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig 
dominierende innerstädtische Wohnnutzung plan ungsrechtlich 
zu sichern.   
 
Bei der Festsetzung des WA - und WB-Gebietes sind auch die 
Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe-
sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der 
Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unte r 
diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen bei-
spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu-
lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. 
oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent-
scheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Tren-
nung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgelei-
tet.  
 
Der Trennungsgrundsatz, wie er sich durch die Gliederung der 
Wohngebiete ableitet, lässt insbesondere dann Ausnahmen 
zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und  Gewerbe (bei-
spielsweise die genannte Büronutzung)  bereits seit längerer 
Zeit und offenbar ohne grundsätzliche Konflikte bestanden

24 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
hat. Hinzu kommt, dass durch die vorgenannte besondere Ei-
genart des WB -Gebietes (Gemengelage) das Gebot der ge-
genseitigen Rüc ksichtnahme eine besondere Ausprägung er-
fährt und es somit vertretbar ist, wenn im Einzelfall sich grund-
sätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nutzungen gleichwohl 
ausnahmsweise nebeneinander zuglassen werden können.  
 
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und 
planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten.  
 
Ergänzend wird ausgeführt, dass durch den Bebauungsplan 
weder eine Weiterentwicklung des Belgischen Viertels verhin-
dert noch die Ansiedlung kreativer und innovativer Betriebe er-
heblich erschwert oder unmöglich gemacht  werden.  
 
Die besondere Mischung des Viertels, die sich durch innova-
tive Geschäftsideen und dem damit verbundenen Wettbewerb 
beziehungsweise den damit verbundenen Synergien in Kombi-
nation mit einem vielfältigen gastronomisc hen Angebot aus-
zeichnet, bleibt erhalten. Allerdings ist für den Erhalt und die 
Weiterentwicklung der Attraktivität des Belgischen Viertels in 
der Gesamtschau ein gerechter Ausgleich mit den berechtig-
ten Interessen und Schutzansprüchen der Wohnbevölkerung 
des Belgischen Viertels zu finden. Hierzu soll der Bebauungs-
plan nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten 
Belange gegeneinander und untereinander seinen planungs-
rechtlichen Beitrag leisten.   
8.    
 Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier-
tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur 
Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei-
chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier-
tel, sind ganz unabhängig von der baurechtlichen Zuläss igkeit 
von Nutzungen ein attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei 
der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern 
der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch dient die 
Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen der Aachene r 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Siehe Ausführungen laufende Nummer 6.

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lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Straße und der Venloer Straße, beides beliebte Aufenthaltsorte. 
Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver-
kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die-
ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n 
ausgehenden Immissionen werden sich durch baurechtliche Än-
derungen nicht ändern oder reduzieren lassen . Vielmehr scheint 
es, dass die geplanten baurechtlichen Änderungen eine innova-
tive und kreative gewerbliche Nutzung erschweren bzw. verhin-
dern und so den Charakter des Belgischen Viertels nachhaltig 
negativ beeinflussen. Im Hinblick auf vielseitige Einkaufsmög-
lichkeiten sowie vielfältiges kulturelles Angebot wird das Viertel 
dadurch sowohl für Bewohner wie Gäste weniger attraktiv . 
 
Auch ohne Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Bedenken 
würde sich der vorgestellte Plan in Teilen als sachlich falsch  o-
der fragwürdig darstellen. 
 
Dies gelte insbesondere durch die Planungen im unmittelbaren 
Umfeld des Mehrfamilienhauses in der Antwerpener Straße 38, 
in dem auch eine B üronutzung vorhanden ist.  
 
Durch die baurechtlichen Änderungen w ürde die zukünftige An-
siedlung kreativer und innovativer Betriebe erschwert bzw. un-
möglich gemacht. Diese dringend benötigte dauerhafte Innova-
tion, der damit verbundene Wettbewerb sowie die entstehende 
gegenseitige Befruchtung sind essentiell für den Erhalt un d Wei-
terentwicklung der Attraktivität des Belgischen Viertels. Die da-
mit verbundene Reduzierung des gastronomischen wie kulturel-
len Angebotes sowie der zu erwartende Rückgang vielfältiger 
Einkaufsmöglichkeiten würden eine erhebliche Verschlechte-
rung der Arbeits- und Lebensqualität nicht nur für Beschäftigte 
darstellen.  
9.    
 Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier-
tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur 
Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei-
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung 
einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und 
Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.

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lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier-
tel, sind ganz unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit 
von Nutzungen ei n attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei 
der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern 
der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch dient die 
Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen der Aachener 
Straße und der Venloe r Straße, beides beliebte Aufenthaltsorte. 
Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver-
kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die-
ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n 
ausgehenden Immissionen werden si ch durch baurechtliche Än-
derungen nicht ändern oder reduzieren lassen . Vielmehr scheint 
es, dass die geplanten baurechtlichen Änderungen eine innova-
tive und kreative gewerbliche Nutzung erschweren bzw. verhin-
dern und so den Charakter des Belgischen Viertel s nachhaltig 
negativ beeinflussen. Im Hinblick auf vielseitige Einkaufsmög-
lichkeiten sowie vielfältiges kulturelles Angebot wird das Viertel 
dadurch sowohl für Bewohner wie Gäste weniger attraktiv . 
 
Auch ohne Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Bedenken 
würde sich der vorgestellte Plan in Teilen als sachlich falsch o-
der fragwürdig darstellen: 
 
Dies gelte insbesondere durch die Planungen im unmittelbaren 
Umfeld des Gastronomiebetriebs im Eckgebäude Bismarck-
straße 53. Mit der vorgesehenen Festlegung des Teilbereiches 
des Wohnblocks straßenseitig als WA 2 und im Innenbereich 
als WA 1 würde für diesen Gastronomiebetrieb eine willkürliche 
Rechtseinschränkung verbunden sein.  
 
Die Ecke Bismarckstraße/Antwerpener Straße  würde sich 
dadurch auszeichnen, dass in den Erdgeschossen fast aus-
schließlich eine gewerbliche Nutzung durch Gastronomie, La-
dengeschäfte sowie Büros stattfindet. Die Bereiche Bismarck-
straße, Brüsseler Straße sowie das Eckh aus zur Neuen Maas-
trichter Straße sollten als intensiv nutzbare Bereiche WB  4 ge-
plant werden. Der derzeit als WA  2 geplante Straßenabschnitt  
Das Bebauungsplankonzept v erfolgt somit die Absicht, das 
Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche 
Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und 
der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  Hier-
für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur  Zulässig-
keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan-
delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. 
Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. 
 
Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset-
zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 
4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent-
lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße 
Antwerpener Straße (östlich  Brüsseler Straße) und Maastrich-
ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes 
(zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen 
Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig 
dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrech tlich 
zu sichern. 
 
Gleiches gilt für den in der Stellungnahme insbesondere ange-
sprochenen Blockinnenbereich Brüsseler Straße, Antwerpener 
Straße und Bismarckstraße. Hier sind im WA 1 beziehungs-
weise WB 1 Schank - und Speisewirtschaften aufgrund ihres 
Störpotenzials nicht zulässig, damit die vorhandene Wohnnut-
zung gestärkt wird. Die Blockinnenbereiche sind besonders 
sensibel für Lärmimmissionen . Es ist somit planungsrechtlich 
zulässig und angebracht auch im Nachbarbereich des Grund-
stücks Bismarckstraße 53 zwischen Nutzungen der Straßen-
randbebauung und den Nutzungen im Blockinnenbereich zu 
differenzieren, so dass Nutzungsgrenze n, beispielsweise zwi-
schen dem WA 1/WB 1 und dem WB 3 erforderlich sind  zumal 
es sich in beiden genannten Gebieten um Wohngebiete han-
delt.

27 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
der Antwerpener Straße sollte der Realität entsprechend als WB  
3 geplant werden.  
 
Es würde sich zudem nicht  erklären, wieso der augenscheinlich 
zum Gebäude der Bismarckstraße 53 gehörende Innenhof im 
Gegensatz zum Gebäude eine WA  1-Klassifizierung erhalten 
soll. Diese Trennung in unterschiedliche Nutzungsarten mutet 
künstlich an und ist nicht nachvollziehbar. Auch die  Begründung 
des Bebauungsplans würde keine stichhaltigen Argumente, die 
das Erfordernis einer solchen Trennung erklären können , liefern  
 
Es wird daher angeregt, den Innenhof ebenso wie das Gebäude 
als WB4 einzustufen. Denn auch diese Einstufung wird dem p la-
nungsrechtlichen Ziel des Schutzes der aktuellen Wohnnutzung 
und der gleichzeitig gewünschten gewerblichen Nutzungsmi-
schung gerecht. Sie wäre somit ausreichend und würde ein mil-
deres und daher insgesamt verhältnismäßigeres Mittel gegen-
über der Einstufung als WB  3 darstellen.  
Die im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche des WB 4 gren-
zen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche Aache-
ner Straße und  Venloer Straße. Dies spiegelt sich in einer ge-
werblich intensiv genutzten Erdgeschosszone wider .  
 
Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen 
und dementsprechend für das WB 4 der größte gewerbliche 
Entwicklungsspielraum innerhalb der WB -Gliederung dieses 
Bebauungsplanes eingeräumt. Die  in der Stellungnahme vor-
geschlagene Umwandlung der  Bereiche des WB 3 in das WB 
4 würde zu einer deutlich intensiveren gewerblichen Nutzung 
mit entsprechendem Störpotential dieser Bereiche führen und 
die mit dem Bebauungsplan vorgesehene Schutzzone für die 
im Umfeld des Brüsseler Platzes vorherrschende Wohnnut-
zung erheblich stören. 
 
Bei der Festsetzung des WA - und WB-Gebietes sind auch die 
Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe-
sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der 
Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter 
diesem Aspekt eins chränkend für die Bereiche, in denen bei-
spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu-
lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. 
oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent-
scheidung wurde aus dem Grundsatz der rä umlichen Tren-
nung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgelei-
tet.  
 
Der Trennungsgrundsatz, wie er sich durch die Gliederung der 
Wohngebiete ableitet, lässt insbesondere dann Ausnahmen 
zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe be-
reits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche Kon-
flikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorge-
nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) 
das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere 
Ausprägung erfährt und es somit ver tretbar ist, wenn im Ein-
zelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nut-
zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen

28 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
werden können.  
 
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und 
planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten.  
 
In der Stellungnahme wird abschließend vorgetragen, der zum 
Gebäude Bismarckstraße 53 gehörende Innenhof sei mit ei-
nem WA 1 überplant. Diese Interpretation des Bebauungspla-
nes ist nicht zutreffen, denn das gesamte Eckgrundstück Bis-
marckstraße 53 ist als W B 3 festgesetzt. 
10.    
 Als Eigentümerin eines Grundstücks an der Brüsseler Straße  
unweit der Aachener Straße , in dem unter anderem ein Restau-
rant im Erdgeschoss (und 1. Obergeschoss)  betrieben würde, 
sei sie von der Planung betroffen und in ihren Eigentumsrechten 
beeinträchtigt. 
 
Die geplante Festsetzung des WB 1 würde dabei erheblich in  
diese Rechte eingegriffen. D iese Festsetzung betrifft den hinte-
ren Grundstücksbereich und damit  den Betrieb des Restaurants 
auf dem Grundstück . Im Bereich des WB 1 sei zum Schutz der 
Wohnnutzung in dem für Immissionseinwirkungen sensibleren  
Blockinnenbereich ein Ausschluss von Schank - und Speisebe-
trieben festgesetzt werden. Als  Betriebsflächen von Schank - 
und Speisewirtschaften zulässig, sollen demnach nur Nebe nan-
lagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen be-
ziehungsweise ausnahmsweise zulässigen  Betrieben sein, 
wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der 
Immissionen (Lärm,  Gerüche) in der näheren Umgebung füh-
ren.  
 
Letztlich würde der Bebauungsplan-Entwurf auf einer ungenü-
genden Abwägung der beteiligten öffentlichen  und privaten Be-
lange beruhen. Die Interessen von Eigentümern der im Plange-
biet betroffenen Grundstücke  würden in unangemessener 
Weise zurückgestellt.  Aus der Begründung e rgäbe sich eine 
fehlerhafte Gewichtung zugunsten der Nutzung „Wohnen“ . D en 
Der Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt 
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung 
einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erha ltung und 
Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.   
 
Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen die-
ses Bebauungsplanes eine Feinsteuerung der Art der bauli-
chen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine 
horizontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur 
planungsrechtlich möglich und erforderlich.  
 
Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das 
Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche 
Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schu tz und 
der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  Hier-
für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur Zulässig-
keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan-
delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. 
Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. 
 
Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im planungsrechtli-
chen Sinne eine besondere Eigenart auf, die insbesondere 
von der vorhandenen Struktur des Gebietes (Gebietscharak-
ter) geprägt wird. Die besondere Eigenart dieser Bereiche, die 
mit der Festsetzung eines besonderen Wohngebiets (WB)

29 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
berechtigten Interessen des Bestandsschutzes und der gewerb-
lichen Betätigung, wie sie  für das Plangebiet prägend ist, wäre 
nicht ausreichendes Gewicht verleihen worden.  
 
Bereits seit dem Jahr 1979 würden die Flächen im Erdgeschoss 
des Grundstücks an der Brüsseler Straße an Gastronomiebe-
triebe und auch die Fläche im 1. O bergeschoss an gewerbliche 
Nutzungen vermietet, zuletzt an einen Betrieb, der Catering an-
geboten hat.  
 
Das Restaurant im Erdgeschoss befände sich dort in seiner jet-
zigen Form seit 2009. Dabei wurden seit dieser Zeit enorme In-
vestitionen getätigt,  um die bauordnungsrechtlichen Anforderun-
gen an eine Gastronomienutzung zu gewährleisten.  Im Falle der 
derzeitigen Nutzung besteht der Charme der Gastronomie ge-
rade in der besonderen Struktur der Räumlichkeiten mit der Tei-
lung durch den Innenhof. Die Art des Restaurants passt daher 
ideal zu der Struktur des Gebäudes, was jede  andere Nutzung 
in dieser Form nicht leiste n könnte. Die vielfältige Gastrono-
mieszene im Belgischen Viertel ist auch ein prägendes und  
identitätsstiftendes Merkmal des Stadtteils.  
 
Durch den Bebauungsplan-Entwurf wird der Betrieb auf dem 
Grundstück jedoch in seinem Bestand gefährdet. Bereits an-
hand der Festsetzungen der einzelnen Plangebiete  bestehen 
Bedenken, ob eine Gleichbehandlung der abwägungsrelevanten 
Belange innerhalb des  Plangebietes gewährleistet ist. So er-
scheint zumindest zweifelhaft, welche Bereiche in dem bisher  
nicht als besonderes W ohngebiet festgesetzten Bereichen nun 
in diese strengere Kategorie fallen  und welche nicht. Hierdurch 
entsteht eine Zerstückelung, durch die es nahezu willkürlich er-
scheint, ob ein Grundstück den strengen Zulassungskriterien ei-
nes der „Gebietstypen WB“ ode r lediglich „WA“ unterliegt. Dies 
erscheint jedoch planungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, zumal 
sich eine nachvollziehbare Begründung derzeit nicht erg äbe. 
 
Dies gelte für das gesamte Plangebiet, zeigt sich aber exempla-
risch besonders gut an dem  angesprochenen Grundstück. Im 
zum Ausdruck kommt, besteht einmal in der vorhandenen Mi-
schung von Wohnen (überwiegend in den Obergeschossen) 
und sonstigen Nutzungen (Einzelha ndel, Gastronomie sowie 
sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den Erdgeschoss-
bereichen), worin der Unterschied zum allgemeinen Wohnge-
biet (WA) zu sehen ist; zum anderen beruht sie darauf, dass 
ein Überwiegen und Fortentwickeln des Wohnens gewollt ist.  
 
Eine Qualifizierung als Mischgebiet (MI), urbanes Gebiet (MU) 
oder Kerngebiet (MK) scheidet ebenfalls aus; Mischgebiete 
zeichnen sich durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander 
von Wohnen und gewerblicher Nutzung – dies gilt auch für 
das quantitative Mischu ngsverhältnis – aus, Kerngebiete hin-
gegen sind als Kristallisationspunkt für das Wirtschaftsleben, 
für Dienstleistungsbetriebe sowie Einrichtungen aller Art zu 
bewerten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet 
Raum ist. Das urbane Gebiet (ein neuer Baugebietstyp aus 
der Planungsrechtsnovelle 2017) ist in der Systematik der 
BauNVO zwischen dem MI und MK einzuordnen und zeichnet 
sich durch eine angestrebte hohe bauliche Dichte (Geschoss-
flächenzahl 3,0 wie im MK) und eine höhere Lärmzumutbar-
keitsschwelle als im MI aus. Dem städtebaulichen Ansatz, die 
überwiegende Wohnnutzung zu erhalten und fortzuentwickeln 
würden die vorgenannten M -Gebiete nicht gerecht werden. Im 
Übrigen würde auch die gesetzliche Vorgabe der Entwicklung 
des festzusetzenden Baugebiets aus dem FNP der Stadt Köln 
nicht mehr vorliegen, so dass ein entsprechendes FNP -Ände-
rungsverfahren erforderlich wäre.  
 
Im Süden, beispielsweise der Brüsseler Straße, wird das Be-
bauungsplangebiet durch die äußeren Abgrenzungen de s 
Versorgungsbereichs aus dem Einzelhandels- und Zentren-
konzept der Stadt Köln bestimmt (Nahversorgungszentren 
Aachener Straße). Für diese n Bereich, der sich vom Gel-
tungsbereich dieses Bebauungsplanes in der Nutzungsfunk-
tion und -struktur erheblich unterscheide t und der nach der 
Systematik der BauNVO deshalb städtebaulich eher als M-
Gebiete einzuordnen wäre, wird derzeit kein Regelungsbedarf

30 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
städtebaulichen Planungskonzept war das Grundstück  straßen-
seitig mit der Festsetzung WB 4 überplant worden. Bereits zum 
damaligen Zeitpunkt hätte die Festsetzung für das Grundstück-
erhebliche und nicht  hinzunehmende Beeinträcht igungen darge-
stellt, da sich mit der Küche und dem Hauptgastraum  wesentli-
che Teile in dem Bereich befinden, der von der Umplanung be-
troffen ist.  Nunmehr sei die F estsetzung eines WB 1 für den hin-
teren Grundstücksteil geplant. Damit haben Sie die Einschrän-
kungen für den Betrieb auf dem Grundstück noch einmal erheb-
lich verschärft, da hierdurch nicht nur der Bereich der Betriebs-
fläche insgesamt beschnitten wird, hierdurch wird der Betrieb ei-
ner Speisewirtschaft auf dem Grundstück nahezu  unmöglich. 
Die Eigentumsgarantie gebietet aber, dass bei der Abwägung 
der privaten Belange diese untereinander nicht ohne sachliche 
Rechtfertigung ungleich behandelt werden dürfen .  
 
Das Bedürfnis nach einer planungsrechtlichen Neustrukturie-
rung im Belgischen Viertel  ist verständlich. Hierbei ist  allerdings 
sowohl die Verhältnismäßigkeit zu wahren als auch den berech-
tigten Interessen der im  Plangebiet Betroffenen Geltung zu ver-
schaffen. In diesem Zusammenhang ist die offensichtliche  Be-
vorzugung der Belange des Wohnens  in der Pauschalität des 
Planentwurfs nicht hinnehmbar.  Bei dem Restaurantbetrieb han-
delt es sich um ein Speiselokal. Die negativen Auswirkungen für 
das „Wohnen“ sind daher im Vergleich zu anderen  Betrieben 
und Lokalen im Plangebiet überschaubar, was sich auch an der 
positiven Resonanz des  Restaurants bei den Anwohnern wider-
spiegelt. Durch die Festsetzung werden im Übrigen neben den 
privaten Belangen unserer Mandantin auch  die öffentlichen Be-
lange der Wirtschaft tangiert. Wie sich aus der Begründung des 
Planentwurfs ergibt, ist die Gastronomie ein  wesentlicher Faktor 
für die die Beschaffenheit des Plangebietes, aber auch der Be-
sonderheit in der regionalen wie überregionalen Wahrnehmung.  
 
In diesem Lichte erscheint die Einstufung des hinteren Grund-
stücksteil s in den Gebietstyp „WB  1“ unverhältnismäßig und will-
kürlich. Es ist nicht nachvollziehbar und berücksichtigt insbeson-
dere nicht die derzeitige Nutzung auf dem Grundstück, da sich 
im Sinne des § 1 Absatz 3 BauGB gesehen.   
 
Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset-
zung des besonderen Wohngebietes (zoniert  in WB 1 bis WB 
4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent-
lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße 
Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrich-
ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes 
(zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen 
Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig 
dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich 
zu sichern.  
 
Bei der Festsetzung des WA- und WB-Gebietes sind auch die 
Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe-
sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der 
Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter 
diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in d enen bei-
spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu-
lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. 
oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent-
scheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Tren-
nung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgelei-
tet.  
 
Dieser Trennungsgrundsatz lässt insbesondere dann Ausnah-
men zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe 
bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche 
Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, da ss durch die vorge-
nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) 
das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere 
Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Ein-
zelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nut-
zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen 
werden können.  
 
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und 
planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten.

31 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
im 1. OG ebenfalls eine Küche befindet,  in der bislang Catering 
angeboten wurde.  
 
In diesem Zusammenhang ist die Grenzziehung des Plangebie-
tes zu hinterfragen. I n der Begründung findet sich keine Erklä-
rung, weshalb das Plangebiet auf der Brüsseler Straße ende t 
und die Aachener Str aße als wohl größte Emissionsquelle, als 
auch Teile der Brüsseler Straße nicht mehr von der Planung be-
troffen seien.  
 
Die Charakteristik des betroffenen Grundstücks führt dazu, dass 
die Gäste durch den langen Innenhof erst im  hinteren Grund-
stücksteil in den Gastraum gelangen. Damit liegt dieser, anders 
als bei anderen Speisewirtschaften nicht mehr ausschließlich im 
Bereich des WB 3, sondern zu  einem erheblichen Teil im WB 1, 
was zu einer (zumindest teilweisen) Unzulässigkeit des de r Nut-
zung „Speisewirtschaft“ auf dem Grundstück führ en würde 
 
Auch die Einstufung des vorderen Grundstücksteils in die Ge-
bietskategorie WB 3 erscheint nicht  sachgerecht. Im Hinblick 
auf die bestehenden Nutzungen ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb im Abschnitt der Brüsseler Straße süd lich der Lütticher 
Straße die Unterscheidung zwischen der Einstufung WB 3 und 
WB 4 erfolgten. I m Ergebnis wären damit weitergehende Ein-
schränkungen verbunden. Dieser Bereich  steht und stand zu 
keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren der Wohnnutzung 
zur Verfügung. Diese Räumlichkeiten wären auch nur mit ho-
hem finanziellem Aufwand der Wohnnutzung zur  Verfügung zu 
stellen, da die Räumlichkeiten aufgrund der Nutzung als Cate-
ring in ihrem Ausbauzustand als Gastronomiebereiche ausge-
baut seien. 
 
Auch die Festsetzung der Flächen mit besonderer Zweckbe-
stimmung über den Ausschluss von  Schank- und Speisewirt-
schaften sei eine erhebliche und einseitige B eschränkung des 
Eigentums. Aufgrund der besonderen Aufteilung eines Grund-
stücks sogar unverhältnismäßig, da de r bestehende und  geneh-
migte Gastraum in den Bereich d ieser Fläche fällt und daher 
 
Nach Überprüfung der Bestandsituation und Genehmigungs-
lage des Grundstücks – auch in gaststättenrechtlicher Hinsicht 
– wird in den Bebauungsplan eine Ergänzung der textlichen 
Festsetzung zu Nummer 1.9 (Fremdkörperfestsetzungen nach 
§ 1 Absatz 10 BauNVO) vorgenommen mit folgenden wesent-
lichen Inhalten: 
 
Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung 
stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vor-
handenen Anlage der Schank - und Speisewirtschaft Brüsseler 
Straße sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach 
Nummer 1.5 c) ausnahmsweise auch bei den bauordnungs-
rechtlich genehmigten Gasträumen zulässig, soweit die Immis-
sionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohn-
bebauung (Brüsseler Straße 56) eingehalten werden. Die vor-
genannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf ins-
gesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Net to-Raumfläche 
(NRF) der Anlage.  
 
Die angesprochene Schank - und Speisewirtschaft, soweit sich 
diese im Erdgeschoss befindet, ist mit der Zielsetzung des 
WB-Gebietes vereinbar. Die 2010 genehmigten Gasträume er-
halten somit , wie angeregt, den erweiterten Bes tandsschutz 
gemäß der vorgenannten Festsetzung . 
 
Soweit dieser Gastronomiebetrieb mit seiner Küche und einem 
Gastraum für Feierlichkeiten und Firmenveranstaltungen  so-
wie Catering auf das 1. Obergeschoss des Gebäudes ausge-
dehnt wurde, liegen hier offensichtlich keine Bau - und gast-
stättenrechtlichen Genehmigungen vor, wodurch eine Anwen-
dung des § 1Absatz 10 BauNVO ausscheidet . In den Bauge-
nehmigungen seit 2004 wurden im 1. Obergesch oss straßen-
seitig eine 1-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad sowie im 
rückwärtigen Bereich Lager - und Personalumkleideräume als 
genehmigt dargestellt. Gründe, die vom vorgenannten Schutz 
und Erhalt der Wohnnutzung nach dem Trennungsprinzip in

32 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
von dem Verbot erfasst wird. Hier  liegt gerade der Unterschied 
zu den übrigen Gaststätten, die von dem Zweckverbot im  Blo-
ckinnenbereich nicht betroffen sind.  Es handelt sich dabei auch 
nicht um eine Außengastronomie im Innenhof, für die eine sol-
che Zweckbeschränkung nachvollziehbar wäre, sondern um die 
Gasträume im Erdgeschoss. Diese  Festsetzung sei daher zu 
streichen. Zumindest sollte der Betrieb als milderes Mittel  aber 
über einen besonderen Bestandsschutz über § 1 Abs. 10 
BauNVO gesichert werden und nicht auf den bauordnungsrecht-
lichen Bestandsschutz zurückgedrängt werden.   
 
Folgende Regelung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird vorge-
schlagen: 
 
Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung ste-
hende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss und 1. 
OG vorhandenen Anlage der Schank - und Speisewirtschaft 
Brüsseler Straße … sind in Abweichung der textlichen Festset-
zung nach Nummer 1.5 ausnahmsweise zulässig, soweit die  Im-
missionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohn-
bebauung (Brüsseler Straße  …) eingehalten werden. Die vorge-
nannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insge-
samt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto -Raumfläche (NRF) 
der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die  
Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Ausgabe Ja-
nuar 2016).“ 
den Obergeschossen eine Abweichung erfordern, um gastro-
nomische Nutzungen zu ermöglichen, sind nicht bekannt oder 
vorgetragen worden. 
 
Sollten gleichwohl besondere Gründe oder eine offenbar nicht 
beabsichtigte Härte bei Durchführung des Bebauungsplanes 
vorliegen, so wird in diesem Zusammenhang auf § 31 Absatz 
2 BauGB hingewiesen, der nach Rechtskraft des Bebauungs-
planes eine Prüfung des Einzelfalls auf Antrag (beispielsweise 
zur Nutzungsänderung) zulässt.  
 
11.    
 Als Nutzer und Pächter von Flächen  eines Grundstücks an der 
Brüsseler Straße unweit der Aachener Straße,  in dem unter an-
derem ein Restaurant im Erdgeschoss (und 1. Obergeschoss) 
betrieben würde, sei er von der Planung betroffen und in seinen 
Nutzungsrechten beeinträchtigt. 
 
Die geplante Festsetzung des WB 1 würde dabei erheblich in 
diese Rechte eingegriffen. D iese Festsetzung betrifft den hinte-
ren Grundstücksbereich und damit den Betrieb des Restaurants 
auf dem Grundstück . Im Bereich des WB 1 sei zum Schutz der 
Der Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt 
Siehe Ausführungen laufende Nummer 10.

33 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Wohnnutzung in dem für Immissionseinwirkungen sensi bleren 
Blockinnenbereich ein Ausschluss von Schank - und Speisebe-
trieben festgesetzt werden. Als Betriebsflächen von Schank - 
und Speisewirtschaften zulässig, sollen demnach nur Nebenan-
lagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen be-
ziehungsweise ausnahmsweise zulässigen Betrieben sein, 
wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der 
Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung füh-
ren.  
 
Letztlich würde der Bebauungsplan-Entwurf auf einer ungenü-
genden Abwägung der beteiligten öff entlichen und privaten Be-
lange beruhen. Die Interessen von Nutzern und Pächtern  der im 
Plangebiet betroffenen Grundstücke  würden in unangemesse-
ner Weise zurückgestellt. Aus der Begründung erg äbe sich eine 
fehlerhafte Gewichtung zugunsten der Nutzung „Wohne n“. D en 
berechtigten Interessen des Bestandsschutzes und der gewerb-
lichen Betätigung, wie sie für das Plangebiet prägend ist, wäre 
nicht ausreichendes Gewicht verleihen worden.  
 
Bereits seit dem Jahr 1979 würden die Flächen im Erdgeschoss 
des Grundstücks an der Brüsseler Straße an Gastronomiebe-
triebe und auch die Fläche im 1. O bergeschoss an gewerbliche 
Nutzungen vermietet, zuletzt an einen Betrieb, der Catering an-
geboten hat.  
 
Das Restaurant im Erdgeschoss befände sich dort in seiner jet-
zigen Form seit 2009. Dabei wurden seit dieser Zeit enorme In-
vestitionen getätigt, um die bauordnungsrechtlichen Anforderun-
gen an eine Gastronomienutzung zu gewährleisten. Im  Falle der 
derzeitigen Nutzung besteht der Charme der Gastr onomie ge-
rade in der besonderen Struktur der Räumlichkeiten mit der Tei-
lung durch den Innenhof. Die Art des Restaurants passt daher 
ideal zu der Struktur des Gebäudes, was jede andere Nutzung 
in dieser Form nicht leisten könnte. Die vielfältige Gastrono-
mieszene im Belgischen Viertel ist auch ein prägendes und 
identitätsstiftendes Merkmal des Stadtteils.

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lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Durch den Bebauungsplan-Entwurf wird der Betrieb auf dem 
Grundstück jedoch in seinem Bestand gefährdet. Bereits an-
hand der Festsetzungen der einzelnen Pla ngebiete bestehen 
Bedenken, ob eine Gleichbehandlung der abwägungsrelevanten 
Belange innerhalb des Plangebietes gewährleistet ist. So er-
scheint zumindest zweifelhaft, welche Bereiche in dem bisher 
nicht als besonderes Wohngebiet festgesetzten Bereichen nun  
in diese strengere Kategorie fallen und welche nicht. Hierdurch 
entsteht eine Zerstückelung, durch die es nahezu willkürlich er-
scheint, ob ein Grundstück den strengen Zulassungskriterien ei-
nes der „Gebietstypen WB“ oder lediglich „WA“ unterliegt. Dies 
erscheint jedoch planungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, zumal 
sich eine nachvollziehbare Begründung derzeit nicht erg äbe. 
 
Dies gelte für das gesamte Plangebiet, zeigt sich aber exempla-
risch besonders gut an dem angesprochenen Grundstück. Im 
städtebaulichen Planungskonzept war das Grundstück  straßen-
seitig mit der Festsetzung WB 4 überplant worden. Bereits zum 
damaligen Zeitpunkt hätte die Festsetzung für das Grundstück-
erhebliche und nicht hinzunehmende Beeinträchtigungen darge-
stellt, da sich mit der Küche u nd dem Hauptgastraum wesentli-
che Teile in dem Bereich befinden, der von der Umplanung be-
troffen ist. Nunmehr sei die F estsetzung eines WB 1 für den hin-
teren Grundstücksteil  geplant. Damit haben Sie die Einschrän-
kungen für den Betrieb auf dem Grundstück noc h einmal erheb-
lich verschärft, da hierdurch nicht nur der Bereich der Betriebs-
fläche insgesamt beschnitten wird, hierdurch wird der Betrieb ei-
ner Speisewirtschaft auf dem Grundstück nahezu unmöglich. 
Die Nutzungsgarantie gebietet aber, dass bei der Abwägun g der 
privaten Belange diese untereinander nicht ohne sachliche 
Rechtfertigung ungleich behandelt werden dürfen .  
 
Das Bedürfnis nach einer planungsrechtlichen Neustrukturie-
rung im Belgischen Viertel  ist verständlich. Hierbei ist allerdings 
sowohl die Verhältnismäßigkeit zu wahren als auch den berech-
tigten Interessen der im Plangebiet Betroffenen Geltung zu ver-
schaffen. In diesem Zusammenhang ist die offensichtliche Be-
vorzugung der Belange des Wohnens in der Pauschalität des

35 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Planentwurfs nicht hinnehmbar. B ei dem Restaurantbetrieb han-
delt es sich um ein Speiselokal. Die negativen Auswirkungen für 
das „Wohnen“ sind daher im Vergleich zu anderen Betrieben 
und Lokalen im Plangebiet überschaubar, was sich auch an der 
positiven Resonanz des Restaurants bei den An wohnern wider-
spiegelt. Durch die Festsetzung werden im Übrigen neben den 
privaten Belangen unserer Mandantin auch die öffentlichen Be-
lange der Wirtschaft tangiert. Wie sich aus der Begründung des 
Planentwurfs ergibt, ist die Gastronomie ein wesentlicher Fa ktor 
für die die Beschaffenheit des Plangebietes, aber auch der Be-
sonderheit in der regionalen wie überregionalen Wahrnehmung.  
 
In diesem Lichte erscheint die Einstufung des hinteren Grund-
stücksteils in den Gebietstyp „WB 1“ unverhältnismäßig und will-
kürlich. Es ist nicht nachvollziehbar und berücksichtigt insbeson-
dere nicht die derzeitige Nutzung auf dem Grundstück, da sich 
im 1. OG ebenfalls eine Küche befindet, in der bislang Catering 
angeboten wurde.  
 
In diesem Zusammenhang ist die Grenzziehung des Pl angebie-
tes zu hinterfragen. In der Begründung findet sich keine Erklä-
rung, weshalb das Plangebiet auf der Brüsseler Straße endet 
und die Aachener Str aße als wohl größte Emissionsquelle, als 
auch Teile der Brüsseler Straße nicht mehr von der Planung be-
troffen seien.  
 
Die Charakteristik des betroffenen Grundstücks führt dazu, dass 
die Gäste durch den langen Innenhof erst im hinteren Grund-
stücksteil in den Gastraum gelangen. Damit liegt dieser, anders 
als bei anderen Speisewirtschaften nicht mehr ausschließli ch im 
Bereich des WB 3, sondern zu einem erheblichen Teil im WB 1, 
was zu einer (zumindest teilweisen) Unzulässigkeit des der Nut-
zung „Speisewirtschaft“ auf dem Grundstück führ en würde 
 
Auch die Einstufung des vorderen Grundstücksteils in die Ge-
bietskategorie WB 3 erscheint nicht sachgerecht . Im Hinblick 
auf die bestehenden Nutzungen ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb im Abschnitt der Brüsseler Straße südlich der Lütticher

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lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Straße die Unterscheidung zwischen der Einstufung WB 3 und 
WB 4 erfolgten. I m Ergebnis wären damit weitergehende Ein-
schränkungen verbunden. Dieser Bereich steht und stand zu 
keinem Zeitpunkt in den vergangenen Jahren der Wohnnutzung 
zur Verfügung. Diese Räumlichkeiten wären auch nur mit ho-
hem finanziellem Aufwand der Wohnnutzung zur Verfügung zu 
stellen, da die Räumlichkeiten aufgrund der Nutzung als Cate-
ring in ihrem Ausbauzustand als Gastronomiebereiche ausge-
baut seien. 
 
Auch die Festsetzung der Flächen mit besonderer Zweckbe-
stimmung über den Ausschluss von Schank - und Speisewirt-
schaften sei eine erhebliche und einseitige B eschränkung der 
gewerblichen Nutzung. A ufgrund der besonderen Aufteilung ei-
nes Grundstücks sogar unverhältnismäßig, da der bestehende 
und genehmigte Gastraum in den Bereich d ieser Fläche fällt 
und daher von dem Verbot erfasst wird. Hi er liegt gerade der 
Unterschied zu den übrigen Gaststätten, die von dem Zweck-
verbot im Blockinnenbereich nicht betroffen sind. Es handelt 
sich dabei auch nicht um eine Außengastronomie im Innenhof, 
für die eine solche Zweckbeschränkung nachvollziehbar wäre , 
sondern um die Gasträume im Erdgeschoss. Diese Festsetzung 
sei daher zu streichen. Zumindest sollte der Betrieb als milderes 
Mittel aber über einen besonderen Bestandsschutz über § 1 
Abs. 10 BauNVO gesichert werden und nicht auf den bauord-
nungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt werden.  
 
Folgende Regelung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird vorge-
schlagen: 
 
Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung ste-
hende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss und 1. 
OG vorhandenen Anlage der Schank - und Speisewirtschaft 
Brüsseler Straße … sind in Abweichung der textlichen Festset-
zung nach Nummer 1.5 ausnahmsweise zulässig, soweit die Im-
missionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohn-
bebauung (Brüsseler Straße  …) eingehalten werden. Die vorge-

37 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
nannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insge-
samt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto -Raumfläche (NRF) 
der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die 
Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Ausgabe Ja-
nuar 2016).“ 
12.    
 Als Anwohnerin seit zwanzig Jahren  würde beobachtet, dass 
sich das Belgische Viertel von einem stilvollen, attraktiven Sze-
neviertel zu einer gesetzesfreien Zone entwickelt. Diverse Lo-
kale ziehen ein Publikum an, das sich im höchsten Maße  rück-
sichtslos und asozial verhalten würde.  In Viertel, insbesondere 
in der Limburger Straße,  kommt es mittlerweile  regelmäßig zu 
Schlägereien, Vandalismus und Verunreinigungen durch Wild-
pinkler. Die Anwohner würden nicht nur um die Nachtruhe ge-
bracht (an Wochenenden sei  kein Durchschlafen mehr möglich) , 
sondern sehen auch in der Sicherheit bedroht.  
 
In der Limburger Straße käme es regelmäßig zu  Polizeieinsät-
zen. Was früher zu Karneval als Ausnahmesituation g alt, wäre 
mittlerweile bitterer Alltag geworden.  
 
Es besteht Klarheit darüber, dass die Bewohner im Hotspot der 
Kölner Gastronomie- und Clubszene zuhause sind  und dem-
nach Lärmbelästigungen gewohnt wären, aber mittlerweile neh-
men die Zustände in der Limburger Straße Formen an, die über 
eine profane Lärmbelästigung hinaus gehen  würden.  
 
Es sollte mit viel größerer Sorgfalt geprüft wird, welche  Lokale 
mit welcher Art Konzessionen in der Innenstadt, die auch Wohn-
gebiete wären, erlaubt werden sollten.  
 
Stadtplanerisch sollte dahingehend wesentlich mehr auf die Be-
dürfnisse und auch  die Rechte der Anwohner eingegangen wer-
den. Auch sollte dringend im Focus behalten werden, dass das  
Belgische Viertel viel mehr ist als  ein Partyort, zu dem es g e-
rade verkommt: Es ist Kunst, Kultur, Design,  Mode, Architektur, 
Passagen, Gourmet, Genuß, Stil und, und, und... Das Juwel 
Der Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt 
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung 
einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und 
Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.  
 
Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen die-
ses Bebauungsplanes eine Feinsteuerung der Art der bauli-
chen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine 
horizontale und vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur 
planungsrechtlich möglich und erforderlich.  
 
Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das 
Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche 
Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und 
der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt  werden. Hier-
für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur Zulässig-
keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan-
delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. 
Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. 
 
Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset-
zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 
4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent-
lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße 
Antwerpener Straße (östlich  Brüsseler Straße) und Maastrich-
ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes 
(zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen 
Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig 
dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrech tlich 
zu sichern.

38 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
„Belgisches Viertel“ sollte aufgrund von Profitgier und aus-
schließlich wirtschaftlichen  Interessen seinen Charme und seine 
Besonderheiten als innerstädtische Wohnviertel nicht verl ieren. 
 
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und 
planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten.  
 
Soweit der Bereich Limburger Straße angesprochen wird, be-
findet sich dieser außerhalb des Plangebietes. Planungsrecht-
liche Regelungen k önnen folglich nicht getroffen werden. Die 
beschriebene Situation und die genannten Erscheinungen be-
rühren insbesondere das Ordnungsrecht.  Die Polizei und das 
Ordnungsamt der Stadt Köln sind regelmäßig vor Ort im Ein-
satz. 
13.    
 Als Anwohnerin des Belgischen Viertels  werden das Wohnen 
und das bunte städtische Leben sehr geschätzt. Die damit ver-
bundene Anwesenheit vieler anderer Menschen, die die vielfälti-
gen Angebote wahrnehmen sei willkommen. Auch den damit 
verbundenen Lärm in der Nacht und den zus ätzlichen Dreck 
habe ich in Kauf genommen.  
 
Allerdings nehmen die damit verbundenen Belastungen stetig 
zu und in letzter Zeit mitunter auch jenseits des Erträglichen. So 
wie die Zielsetzung verstehe, soll an dem  typischen und beson-
deren Charakter dieses Viertels festgehalten werden.  
 
Es wird sehr begrüßt , dass sich die Stadt um die Eingrenzung 
der mitunter allzu ausufernden Partystimmung, die mit großer 
Rücksichtslosigkeit einhergeht, und um eine gewisse Beruhi-
gung bemüht. Mit der Stellungnahme wird dieser Ansatz dan-
kend begrüßt.  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt 
Der Dank und die Bestätigung wird zur Kenntnis genommen.  
14.    
 Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier-
tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur 
Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei-
chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier-
tel, sind ganz unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit 
von Nutzungen ei n attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung 
einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und 
Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.  
 
Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das 
Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche

39 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern 
der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch dient die 
Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen der Aachener 
Straße und der Venloe r Straße, beides beliebte Aufenthaltsorte. 
Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver-
kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die-
ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n 
ausgehenden Immissionen werden si ch durch baurechtliche Än-
derungen nicht ändern oder reduzieren lassen.  
 
Selbst die versuchte Entzerrung dur ch Sperrung der Vogelsan-
ger Straße hat nicht zu dem erhofften Ergebnis geführt, die 
junge Kölner Bevölkerung vom Brüsseler Platz und Stadtgarten 
weg zu locken. Die Problematik des Hotspots Brüsseler Platz 
und Stadtgarten sei nicht dadurch zu lösen, den ganzen Stadt-
teil Belgisches Viertel mit Einschränkungen zu belegen. Dieser 
Eingriff in das bisherige Baurecht wäre mehr als fragwürdig. 
Rechte von hunderten von Eigentümern wü rden beschränkt. 
Schon jetzt s eien die Vorschriften so eng gefasst, dass Nut-
zungsänderungen im gewerblichen Bereich so gut wie nicht 
möglich wären. Das pulsierende Stadtviertel mit einer intensiven 
Mischnutzung ist auch im Wohnungsbe reich begehrt.  
 
Menschen die hier wohnen, würden dieses Wohnen – auch mit 
den Beeinträchtigungen – akzeptieren, die nur punktuell gege-
ben seien. Die Mieter, die hier neu einziehen, würden wissen, 
dass sie nicht in die Voreifel oder in den ruhigen Speckgür tel 
Kölns ziehen.  
 
Dem Bebauungsplan-Entwurf wird deshalb widersprochen. D ie-
ser sei nicht zielführend, um die Lärmbelästigungen zu beseiti-
gen, sondern vielmehr würde versucht, eine gewachsene Infra-
struktur des Viertels durch Regeln und Maßnahmen an andere r 
Stelle zu kaschieren.  
Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und 
der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  Hier-
für sollen auch Festsetz ungen getroffen werden zur Zulässig-
keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan-
delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. 
Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. 
 
Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset-
zung des besonderen Wohngebietes (zoniert in WB 1 bis WB 
4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent-
lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße 
Antwerpener Straße (östlich Brüssele r Straße) und Maastrich-
ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes 
(zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen 
Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig 
dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich 
zu sichern.   
 
Bei der Festsetzung des WA - und WB-Gebietes sind auch die 
Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe-
sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der 
Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter 
diesem Aspekt e inschränkend für die Bereiche, in denen bei-
spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu-
lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. 
oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent-
scheidung wurde aus dem Grundsatz der  räumlichen Tren-
nung sich gegenseitig beeinträchtigender Nutzungen abgelei-
tet.  
 
Der Trennungsgrundsatz, wie er sich durch die Gliederung der 
Wohngebiete ableitet, lässt insbesondere dann Ausnahmen 
zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe be-
reits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzliche Kon-
flikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorge-
nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) 
das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere

40 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Ein-
zelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nut-
zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen 
werden können.  
 
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und 
planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten.  
15.    
 Die Beruhigung des Brüsseler Platzes und des Belgischen Vier-
tels als Ziel des Bebauungsplanes wird sich in der nunmehr zur 
Entscheidung durch den Rat vorgelegten Fassung, nicht errei-
chen lassen. Der Brüsseler Platz sowie fast das gesamte Vier-
tel, sind ganz unabhängig von der baurechtlichen Zulässigkeit 
von Nutzungen ein attraktiver urbaner öffentlicher Raum, der bei 
der entsprechenden Wetterlage durch eine Vielzahl von Bürgern 
der Stadt Köln sowie von Touristen genutzt wird. Auch d ient die 
Brüsseler Straße als Durchgangsstraße zwischen der Aachener 
Straße und der Venloer Straße, beides beliebte Aufenthaltsorte. 
Hier findet auch in den Nachtstunden ein reger Durchgangsver-
kehr, insbesondere durch Fußgänger und Radfahrer, statt. Die-
ses Nutzungsverhalten der Öffentlichkeit und die von diese n 
ausgehenden Immissionen werden sich durch baurechtliche Än-
derungen nicht ändern oder reduzieren lassen . Vielmehr scheint 
es, dass die geplanten baurechtlichen Änderungen eine innova-
tive und kreative gewerbliche Nutzung erschweren bzw. verhin-
dern und so den Charakter des Belgischen Viertels nachhaltig 
negativ beeinflussen. Im Hinblick auf vielseitige Einkaufsmög-
lichkeiten sowie vielfältiges kulturelles Angebot wird das Viertel 
dadurch sowohl für Bewohner wie Gäste weniger attraktiv . 
 
Auch ohne Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Bedenken 
würde sich der vorgestellte Plan in Teilen als sachlich falsch o-
der fragwürdig darstellen: 
 
Die Antwerpener Straße  würde sich dadurch auszeichnen, dass 
in den Erdgeschossen fast ausschließlich eine gewerbliche Nut-
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt 
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung 
einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und 
Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.  
 
Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das 
Plangebiet in Bereiche zu gli edern, in denen unterschiedliche 
Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und 
der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  Hier-
für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur Zulässig-
keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan-
delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. 
Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. 
 
Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset-
zung des besonderen Wohngebietes (zonier t in WB 1 bis WB 
4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent-
lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße 
Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrich-
ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes 
(zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen 
Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig 
dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich 
zu sichern. 
 
Die im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche des WB 4 gren-
zen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche Aache-
ner Straße und  Venloer Straße. Dies spiegelt sich in einer ge-
werblich intensiv genutzten Erdgeschosszone wider.

41 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
zung durch Gastronomie, Ladengeschäfte sowie Büros stattfin-
det. Die Bereiche Bismarckstraße, Brüsseler Straße sowie das 
Eckhaus zur Neuen Maastrichter Straße  sollten als intensiv 
nutzbare Bereiche WB  4 geplant werden. Der derzeit als WA  2 
geplante Straßenabschnitt  sollte der Realität entsprechend als 
WB 3 geplant werden.  
 
Die Planung scheint sich am wenigsten an den Bedürfnissen 
der Nutzer des Viertels zu orientieren.  
 
Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen 
und dementsprechend für das WB 4 der größte gewerbliche 
Entwicklungsspielraum innerhalb der WB -Gliederung dieses 
Bebauungsplanes eingeräumt. Die in der Stellungnahme vor-
geschlagenen Umwandlungen der Bereiche des  WB 3 in das 
WB 4 beziehungsweise des WA 2 in das WB 3 würden zu ei-
ner deutlich intensiveren gewerblichen Nutzung mit entspre-
chendem Störpotential dieser Bereiche führen und die mit dem 
Bebauungsplan vorgesehene Schutzzone für die im Umfeld 
des Brüsseler Platzes vorherrschende Wohnnutzung erheblich 
stören. 
 
Bei der Festsetzung des WA - und WB-Gebietes sind auch die 
Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe-
sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der 
Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter 
diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen bei-
spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu-
lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. 
oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent-
scheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Tren-
nung sich gegenseitig beeinträc htigender Nutzungen abgelei-
tet.  
 
Der Trennungsgrundsatz, wie er sich durch die Gliederung der 
Wohngebiete ableitet, lässt insbesondere dann Ausnahmen 
zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe be-
reits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzl iche Kon-
flikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorge-
nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) 
das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere 
Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Ein-
zelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nut-
zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen 
werden können.  
 
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und

42 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten.  
16.    
 Die Antwerpener Str aße zwischen Brüsseler Platz und Antwer-
pener Straße sei als WA  2 ausgewiesen. Der Betrieb von der-
zeit drei Schankwirtschaften (mit Außengastronomie) würde 
über das Maß der Vorgabe der ausnahmsweisen Nutzung auf 
diesem kurzen und engen Teilstück der Antwerpene r Str aße 
hinausgehen Die von den Betrieben ausgehende Lärmbelästi-
gungen würden nicht im Einklang stehen mit dem Ziel des Be-
bauungsplanes, vorhandene Wohnraumnutzung en zu schützen.  
 
Außerdem sollte der genannte Bereich zu einer Gebietskatego-
rie zugewiesen werden, die einerseits die Nutzung der aktuellen 
Gewerbebetriebe (Schneidereien, Modeladen)  ermöglicht, denn 
diese gehören sic herlich zu den gebietsprägenden, kreativen 
Nutzungen und andererseits die Schankwirtschaften, deren 
Lärm die Wohnungsnutzung der anliegenden Anwohner stark 
beeinträchtigt, nicht erlaubt, jedenfalls nicht in dem derzeitigen 
betriebenen Ausmaß.  
Der Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt 
Siehe Ausführungen laufende Nummer 15.   
 
Ergänzend wird zu den drei angesprochenen Schankwirtschaf-
ten ausgeführt, das s einer dieser Betriebe im WA 2 aufgrund 
des Störpotentials als Musikgaststätte auf den bauordnungs-
rechtlichen Bestandsschutz gesetzt ist, weil er mit der Gebiets-
ausweisung nicht vereinbar ist. Bei  den anderen beiden 
Schankbetrieben handelt es sich um  sogenannte Eckkneipen, 
die mit dem WB 3 überplant sind. Grundsätzlich soll diese für 
die Gründerzeitviertel typische Kneipenform planungsrechtlich 
erhalten bleiben. 
 
Die weiter genannten gewerblichen Nutzungen sind im WA 2 
als nicht störende Handwerks - beziehungsweise Gewerbe-
triebe auch zukünftig planungsrechtlich zulässig.  
17.    
 Insgesamt betrachtet sei der Bebauungsplan-Entwurf für die 
Menschen im Belgischen Viertel ein guter Planungsentwurf und 
ein wichtiger Schritt um die Wohnqualität im Viertel wieder her-
zustellen. Einige Aspekte sollten dennoch anders gewichtet 
werden: 
 
In der Begründung sollte auf Seite 1 folgender Satz gestrichen 
werden:  
 
„Hierzu zählt insbesondere die vielfältige und für das Belgische 
Viertel charakteristische  Einzelhandelsstruktur“.   
 
Es sei nicht erforderlich, der  erst in allerjüngster Zeit entwickel-
ten Einzelhandelsstruktur mit sogenannten Szenelädchen be-
sonderen Schutz zu kommen zu  lassen, weil diese ohnehin mit 
Der Stellungnahme 
wird teilweise ge-
folgt 
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung 
einer städtebaulichen Fehlentwicklung, die die Erhaltung und 
Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.  
 
Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das 
Plangebiet in Bereiche zu gli edern, in denen unterschiedliche 
Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und 
der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  Hier-
für sollen auch Festsetzungen getroffen werden zur Zulässig-
keit von gewerblichen Nutzungen, insbesondere Einzelhan-
delsnutzungen sowie von Schank - und Speisewirtschaften. 
Dies soll in Umsetzung und Konkretisierung des Flächennut-
zungsplanes (FNP) der Stadt Köln erfolgen. 
 
Aus diesen Gründen erfolgt im Bebauungsplan die Festset-
zung des besonderen Wohngebietes (zonier t in WB 1 bis WB

43 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
einer sich verändernden Szene oder steigenden Mieten  weiter-
ziehen (siehe hierzu Entwicklungen der Ehrenstraße) . Besser 
wäre ein langfristiges s tadtentwicklungspolitische s Konzept für 
die „Einkaufsstadt Köln“ zu entwerfen und dieses Thema nicht 
mit dem Schutz des Wohnens im Belgischen  Viertel, einem 
klassischen Wohngebiet mit Kleingewerbe zu vermischen. 
 
Im Bebauungsplan-Entwurf wurden neue Aspekt  zu fehlendem 
„Grün“ im Belgischen Viertel, Nutzungsbeschränkungen für  Vor-
gärten und Ausbau von Dachbegrünungen aufgenommen. 
Diese Regelungen werden ausdrücklich begrüßt und sollten bei-
behalten werden. 
 
In der Maastrichter Straße befindet sich im Bereich d es Bebau-
ungsplan Entwurfs kein Speiselokal, lediglich  im Haus Nummer 
20 sei eine Cocktail-Bar. Allerdings wurde diese Bar vor allem 
durch die erst während des Bebauungsplanverfahrens  errichtete 
Außengastronomie und in der Corona Zeit mit „Cocktails to go“ 
zu einem ernsten un d großen Problem, weil die Maastrichter 
Straße sehr eng sei und auch deshalb der Schall an den  Haus-
wänden extrem verstärkend hin und her geworfen w ürde. V iel 
zu viele Menschen würden bis nachts um 3 Uhr die Cocktails to 
go in der ganzen Straße konsumieren. Deshalb sei der „Sauf-
krach“ durch diese Gaststätte enorm!   
 
Für den Teil der Maastrichter Straße zwischen Brüsseler Platz 
und Brabanter Straße sollte  wegen der ansonsten nicht stören-
den gewerblichen Nutzungen und des sehr hohen Anteils  von 
Wohnungen die Gebietskategorie WB  1 gelten. Die Blockinnen-
bereiche beidseits der Maastrichter Straße sollten WA 2 sein, 
um vor allem das dortige noch „ruhige“ Wohnen und ganz be-
sonders das „ruhige“ Schlafen zu schützen.  WA 2 würde dort 
nicht im Konflikt mit den derze it vorhandenen Gewerbebetrieben 
stehen. 
 
4) nach § 4a BauNVO für die Bereiche des Plangebietes ent-
lang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße 
Antwerpener Straße (östlich Brüsseler Straße) und Maastrich-
ter Straße. Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes 
(zoniert in WA 1 und WA 2) nach § 4 BauNVO im restlichen 
Plangebiet folgt dem Ansatz, die vorhandene und eindeutig 
dominierende innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich 
zu sichern. 
 
Die im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche des WB 4 gren-
zen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche Aache-
ner Straße und  Venloer Straße. Dies spiegelt sich in einer ge-
werblich intensiv genutzten Erdgeschosszone wider.   
 
Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen 
und dementsprechend für das WB 4 der größte gewerbliche 
Entwicklungsspielraum innerhalb der WB -Gliederung dieses 
Bebauungsplanes eingeräumt. Die in der Stellungnahme vor-
geschlagenen Umwandlungen der Bereiche des  WB 2 in das 
WB 1 beziehungsweise des WB 1 in das WA 2 würden zu ei-
ner deutlichen Überplanung gewerblichen Nutzungsstrukturen 
dieser Bereiche führen. D ie mit dem Bebauungsplan vorgese-
hene Nutzungsmischung würde hier zugunsten des Wohnens 
verändert. 
 
Zu den Fremdkörperfestsetzungen Nummer 1.9 kann klarge-
stellt werden, dass damit lediglich geringfügige Erweiterungen 
und nur in der bislang genehmigten Betriebsform unter Bedin-
gungen zulässig sind. Nutzungsänderungen in eine Vergnü-
gungsstätte (beispielsweise Musikgaststätte, Nachtclub)  wä-
ren nicht zulässig . 
 
Bei der Festsetzung des WA - und WB-Gebietes sind auch die 
Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, insbe-
sondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion der 
Bauleitplanung. Im vorliegenden Bebauungsplan wurde unter 
diesem Aspekt einschränkend für die Bereiche, in denen bei-

44 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Zu der Fremdkörperfestsetzung Nummer 1.9 betreffend das 
Grundstück Brüsseler Platz 9 wird angemerkt, dass keine Ände-
rungen oder Umwandlungen des bestehenden Gewerbes in ei-
nen Club oder eine Musikgaststätte erfolgen dürften.  
 
Das Lärmgutachten, legt dar, dass der Lärm im Gastronomie - 
und im Straßenbereich bereits jetzt entschieden zu  hoch ist und 
keine kurzfristigen lärmdämmenden Maßnahmen mit Hilfe des 
Bebauungsplans verlangt werden können. Dem zunehmenden 
Krach durch Außengastronomie, dem Verkehrslärm und dem 
Krach den das Ausgehpublikum macht, soll im B ebauungsplan 
mit Bauvorschriften für die privaten  Eigentümer von Wohnimmo-
bilien im Belgischen Viertel begegnet werden.  Das sei nicht aus-
reichend und nicht in Ordnung, da Verantwortlichkeiten und 
Kosten für das Management des Lärms im Bereich Wohnen in 
ungerechtfertigter Weise  „verschoben“ werden. Es würde keine 
öffentliche Förderung von Baumaßnahmen für  Bauherren in 
dem Wohnviertel geben.  
  
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen 
Straßenverkehr ein. Die flächigen Berechnungen  zeigen, dass 
durch den Straßenverkehr die Orientierungswerte der DIN 
18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts f ür allgemeine 
Wohngebiete sowie 60 dB(A)  tags und 45 dB(A)  nachts für Be-
sondere Wohngebiete zum Teil überschritten werden.  
 
Es sollte unbedingt eine Reduzierung des Verkehrslärms und 
der Außengastronomie erfolgen, die als  ein Hauptverursacher 
des Lärms genannt wird . Alle Plätze und Bürgersteige im  Viertel 
seien inzwischen mit einer immer mehr ausufernden Außen-
gastronomie belegt. Hier  bräuchte es städtebaulich und stadt-
räumlich klare Vorgaben und Begrenzungen.  Allerdings müsste 
dies ordnungspolitisch gelöst werden.  Ordnungsrechtliche Maß-
nahmen, wie beispielweise Alkoholverbote, Alkoholverkaufsver-
bote, Begrenzung für die Außengastronomie bis  22.00 Uhr, Re-
duzierung der Plätze und Räume für die Außengastronomie, 
engmaschige Kontrollen der Gastronomiebetriebe durch das 
Ordnungsamt, Platzsperrungen, Schaffung von alternativen 
spielsweise Schank - und Speisewirtschaften sowie Läden zu-
lässig sein sollen, festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. 
oder 2. Obergeschoss zulässig sind. Diese planerische Ent-
scheidung wurde aus dem Grundsatz der räumlichen Tren-
nung sich gegenseitig beeinträch tigender Nutzungen abgelei-
tet.  
 
Der Trennungsgrundsatz, wie er sich durch die Gliederung der 
Wohngebiete ableitet, lässt insbesondere dann Ausnahmen 
zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe be-
reits seit längerer Zeit und offenbar ohne grundsätzli che Kon-
flikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass durch die vorge-
nannte besondere Eigenart des WB -Gebietes (Gemengelage) 
das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere 
Ausprägung erfährt und es somit vertretbar ist, wenn im Ein-
zelfall sich grundsätzlich gegenseitig beeinträchtigende Nut-
zungen gleichwohl ausnahmsweise nebeneinander zuglassen 
werden können.  
 
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und 
planungsrechtlichen Ansätzen wird festgehalten.  
 
Im Bebauungsplan werden im Umfang der Ermächtigungs-
grundlagen des BauGB die Maßnahmen zum Schutz gegen 
schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere Lärm, getrof-
fen: 
Zum Schutz der Wohnnutzung in den für Immissionseinwir-
kungen sensibleren Blockinnenbereichen werden Bereiche 
festgesetzt, in denen Bewirtungsflächen von Schank - und 
Speisebetrieben ausgeschlossen werden.  
 
In einigen Bereichen ragen Flächen mit bestehenden  Schank- 
und Speisewirtschaften beziehungsweise Flächen, auf denen 
solche Betriebe planungsrechtlich zulässig sind, in Straßen mit 
ganz überwiegender Wohnnutzung hinein. Hier sollen zur Min-
derung der Lärmeinwirkungen Ein - und Ausgänge zu diesen 
Betrieben nicht zulässig sein.

45 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Ausgehzonen, Reduzierung der Events,  Einschränkungen der 
Verkehrsströme, Beendigung des Poserverkehrs, sollten ergrif-
fen werden. 
 
In den Bebauungsplan wird zum Schutz vor schädlichen Um-
welteinwirkungen die Festsetzung aufgenommen, dass b ei 
Aus- und Umbauten sowie bei Neubebauungen im Plangebiet 
nach § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB passive Schallschutz-
maßnahmen entsp rechend den im Bebauungsplan dargestell-
ten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen zu treffen sind.  
 
Die vorgenannten Festsetzungen entsprechen dem üblichen 
und vom Gesetzgeber geforderten Vorgehen in Bebauungs-
plänen. Die Realisierung ist wegen der Bindung an das Eigen-
tum vom Eigentümer/Bauherrn finanziell zu leisten.  
 
Im Rahmen der genannten s challtechnischen Untersuchung 
wurde insbesondere der Gewerbelärm einer besonderen Prü-
fung und Bewertung unterzogen.  
 
Mit Blick auf die geplanten Festsetzungen der WA - bezie-
hungsweise WB -Gebiete ist zum Gewerbelärm im Einzelnen 
auszuführen: 
 
Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse der un-
tersuchten Betriebe, so ist zunächst im Grundsatz kein Immis-
sionskonflikt, mit Ausna hme des Betreibens von Außengastro-
nomie im Nachtzeitraum, zu erkennen. Der Betrieb der Außen-
gastronomie im Nachtzeitraum ist durch die jeweilige ord-
nungsbehördliche Erlaubnis sowie durch die gängige Ausnah-
meregelung (Verschiebung des Tagzeitraumes in den N acht-
zeitraum) der Stadt Köln geregelt.  
 
In der vorgenannten Untersuchung wurden allerdings aus 
Gründen der objektiven Bewertung die zu erwartenden Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von 
Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung 
nach TA Lärm untersucht, das heißt ohne eine Verschiebung 
des Tagzeitraumes über 22 Uhr hinaus.

46 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Dabei zeigte sich, dass bei einer Betrachtung der Außengast-
ronomie strikt nach TA Lärm im gesamten Plangebiet die Im-
missionsrichtwerte der  TA Lärm für ein WB -Gebiet sowie für 
ein WA -Gebiet von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) über-
schritten werden. Im Bereich des Brüsseler Platzes zeigte sich 
sogar ergänzend, dass durch den Betrieb der Außengastrono-
mie auch im Tagzeitraum die Immissionsrich twerte für WA -
Gebiete von 55 dB(A) um circa 3 dB(A) überschritten werden.  
 
Die vorgenannten Ergebnisse sind bei der Frage der Zumut-
barkeit von Störungen der Wohnnachbarschaft durch Lärmbe-
einträchtigungen von Außengastronomie im Plangebiet be-
achtlich.  
 
Hierbei sollte allerdings berücksichtigt werden, dass allein die 
Überschreitung der Lärmrichtwerte nach der TA Lärm für die 
Nachtzeit nicht eine Rückverlegung des Beginns der Nachtzeit 
auf 22 Uhr gebietet. Vielmehr ist vom Ordnungsamt der Stadt 
Köln im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einzelumstände 
über die Festlegung des Beginns der Nachtzeit nach § 9 Ab-
satz 2 Nummer 2 Landes -Immissionsschutzgesetz (LImschG) 
zu entscheiden. Gleiches gilt für den Brüsseler Platz hinsicht-
lich der Einhaltung des Immissionsrichtwertes für WA -Gebiete 
von 55 dB(A) im Tagzeitraum durch den Betrieb der Außen-
gastronomie. Im Bauplanungsrecht können diese Nutzungen 
des öffentlichen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen 
geregelt werden. 
 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass di e derzeit geneh-
migten Gewerbebetriebe die Immissionsrichtwerte im Tag - so-
wie im Nachtzeitraum ausschöpfen (Begrifflichkeit analog der 
TA Lärm) und die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte 
zum größten Teil in der Summe eingehalten werden.  
 
Als große Bel ästigung werden im Belgischen Viertel die lauten 
nächtlichen Besucherströme im öffentlichen Verkehrsraum 
wahrgenommen. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kios-
ken, Nachtgeschäften und Gastronomiebetrieben sind größere

47 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Entscheidung 
durch den Rat 
Begründung 
Menschenansammlungen zu beobachten, d ie sich unabhängig 
von Gastronomiebetrieben spontan bilden, Gespräche führen 
und dabei mitgebrachte oder vor Ort gekaufte Getränke kon-
sumieren. Weiterhin sind häufig im Bereich von Gastronomie-
betrieben, Diskotheken und Musikkneipen Raucher auf der 
Straße anzutreffen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutz-
gesetzes nicht in den Gebäuden, sondern auf öffentlichen Ver-
kehrsflächen aufhalten. Diese Effekte lassen sich lärmtech-
nisch räumlich nicht eingrenzen. Im Bauplanungsrecht können 
auch diese Nutzungen des ö ffentlichen Verkehrsraumes nicht 
durch Festsetzungen geregelt werden.  
 
Aufgrund der Corona-Pandemie waren 2020/21 Schank- und 
Speisewirtschaften für lange Zeiträume geschlossen. Gleiches 
gilt für die verordneten Sperrungen des Brüsseler Platzes in 
den Abend- und Nachtstunden. Diese außergewöhnlichen und 
bislang einmaligen Umstände sind ausschließlich mit dem In-
fektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit der Corona-
schutzverordnung NRW (CoronaSchVO) begründbar. Die ge-
nannten Rechtsgrundlagen und die dar aus resultierenden Be-
schränkungen stehen allgemein zum Schutz der Wohnbevöl-
kerung vor Lärmbelästigungen aber nicht zur Verfügung.  
18.     
 Das Bürgerbüro Brüsseler Platz befürworte t den Bebauungs-
plan. Es wäre wünschenswert, wenn der Rat der Stadt Köln den 
Bebauungsplan positiv verabschieden würde.  
Der Stellungnahme 
wird gefolgt 
Der Bebauungsplan 65450/05 zum Belgischen Viertel, wird mit 
den Änderungen aus der 2. Offenlage als Satzung beschlos-
sen. 
 
1.2 Die zweite Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 02.12.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln 
bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 10.12. bis zum 23.12.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der zweiten Offen-
lage (Beschränkung auf die geänderten Teile) sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Anlage 9 Beantwortung von Fragen politischer Mandatsträger im Vorfeld der Beschlussvorlage 0314/2021

6349 Zeichen

1 
 
A N L A G E  9 
611-2Klau0314-2021 
 
 
Beantwortung von Fragen politischer Mandatsträger im Vorfeld der Beschlussvorlage 
0314/2021 
 
Mitglieder der Fraktion DIE GRÜNEN hatten beim Stadtplanungsamt um einen Gesprächstermin ge-
beten, um sich über das Bebauungsplanverfahren „Belgisches Viertel“ zu informieren. Damit die im 
Rahmen einer Videokonferenz am 27.01.2021 erläuterten Sachverhalte auch allen anderen Mandats-
trägern zur Verfügung stehen, werden diese schriftlich dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.  
 
1. Warum ist die Venloer- und Aachener Straße nicht mit im Plangebiet? 
Im Norden und Süden wird die Gebietsabgrenzung im Wesentlichen durch die äußeren Abgren-
zungen der Versorgungsbereiche aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln 
bestimmt (Nahversorgungszentren Venloer Straße und Aachener Straße). Für diese Bereiche 
(Kern- oder Mischgebiete) wird derzeit kein Regelungsbedarf gesehen.  
 
2. Ebenso die Moltkestraße nur zur Hälfte? 
Die Bereiche bis zur DB-Trasse waren ursprünglich im Geltungsbereich des Bebauungsplan-
Entwurfes enthalten. Im Zuge der Bearbeitung stellte sich heraus, dass die Beurteilung der 
Lärmbelastung durch den Schienenverkehr weitere besondere Untersuchungen erfordert. Da 
dieser Teilbereich hinsichtlich der Konflikte um die Art der Nutzung als geringer eingestuft wer-
den, wurde aus Gründen der Praktikabilität eine Teilung des Planes vollzogen, vergleiche Mit-
teilung zum Zeitraum der geplanten Offenlage (Session-Nr. 1459/2020) ; die Behandlung soll zu 
einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Baumallee der Moltkestraße ist von Festsetzungen oder 
der Teilung nicht betroffen – in Bebauungsplänen werden denkmalrechtliche Unterschutzstel-
lungen immer nur „nachrichtlich“ wiedergegeben. 
 
3. Warum hat der Kirchplatz keine Bindung, beispielsweise Grünfläche, Verkehrsfläche...? 
Der Brüsseler Platz um die Kirche Sankt Michael ist als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. 
Die dargestellte Aufteilung der öffentlichen Verkehrsflächen in Gehweg und Fahrbahn geschieht 
im Bebauungsplan in der Regel immer nur zur Information. Der Ausbau erfolgt gemäß den ei-
genständigen Ausbauplänen. 
 
4. Sind die Pflanzbeete geschützt?  
Die Beete können im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden. Nach der umfangreichen Beteili-
gung zur Gestaltung des Brüsseler Platzes 2016 gibt es aber auch keinen Anlass, die Beete in 
Frage zu stellen. 
 
5. Ist der jetzige Planentwurf dem Bebauungsplan Genter Straße angepasst? 
Ja, der genannte Bebauungsplan verfolgt die gleichen Ziele. 
 
6. Wie aussagekräftig kann das Lärmgutachten vom März 2020 (nach Lockdown) sein?  
Das Lärmgutachten berücksichtigt die Genehmigungslage und wird durch Berechnungen er-
stellt (es erfolgen keine Messungen). Die Ortsbegehungen zum Lärmschutzgutachten haben 
bereits 2018 beziehungsweise 2019 stattgefunden.  Der Stand „März 2020“ des Lärmgutach-
tens ist nur das Datum der Schlusszeichnung durch den Gutachter. 
 
7. Wie ist der Bestandsschutz bei Insolvenzen aufgrund von Corona zu beurteilen? Wie ge-
nau sieht der Bestandsschutz aus? Was passiert nach Schließung mit den Lokalen der 
Gastronomen, die namentlich aufgeführt sind und eine Ausnahmegenehmigung haben? 
Die Fremdkörperfestsetzung nach Nummer 1.9 der textlichen Festsetzungen im Planentwurf ist

2 
 
an die jeweilige Adresse gekoppelt und nicht an den Namen oder Pächter des Betriebs. Der 
bauordnungsrechtliche Bestandsschutz ist Thema der Bauaufsicht. 
 
8. Warum wird die Antwerpener Straße auf verschiedenen Abschnitten unterschiedlich be-
handelt? 
Es liegen unterschiedliche Blockprägungen mit Blick auf die vorhandene Wohnnutzung vor, die 
in umfangreichen Bestandsaufnahmen ermittelt wurden. 
 
9. Warum werden Sex-und Erotikbetriebe so häufig erwähnt, obwohl sie im Viertel keine 
Rolle spielen?  
Festsetzungen zu Vergnügungsstätten gehören zum Standardrepertoire der Bauleitplanung – 
es gilt ja auch, für die Zukunft solche Nutzungen auszuschließen. 
 
10. Warum sind manche Innenbereiche dunkel rot und manche nicht? 
In den dunkelroten Bereichen (Innenbereiche) sind ausnahmsweise Nebenanlagen von 
Schank- und Speisewirtschaften zulässig, wenn straßenseitig solche Betriebe vorhanden und 
zugelassen sind. 
  
11. Gibt es die Möglichkeit das gesamte Gebiet als WB 4 festzulegen, um die kleinteilige Auf-
spaltung zu vermeiden und eine Gleichbehandlung zwischen den  Gewerbetreibenden 
herzustellen? 
Damit würde der wesentliche Grundzug der Planung, die Schwerpunkte des Wohnens 
(WA/WB1) und der gewerblichen Nutzung (WB4) entsprechend differenziert festzusetzen, zu-
lasten der Wohnnutzung aufgegeben. Die städtebaulichen Ansätze des Bebauungsplanes seien 
mit denen des Bebauungsplanes für das Rathenauviertel zu vergleichen, mit denen die Beteilig-
ten gute Erfahrungen gemacht hätten und der seinerzeit auch vor Gericht Bestand gehabt habe. 
 
12. Was passiert bei einem Änderungsantrag? Gibt es eine neue Beteiligung? 
Bei Änderungen des Bebauungsplanes wäre eine erneute Offenlage des Planentwurfes erfor-
derlich; Verzögerungen von mindestens einem dreiviertel Jahr sowie Bindung von Arbeitskapa-
zitäten zu Lasten anderer Projekte wären die Folge. Dazu läuft die Veränderungssperre im März 
2021 aus, die nicht mehr verlängert werden kann. Bei Verzögerungen besteht das große Risiko, 
dass der Entwurf so nicht mehr umgesetzt und umfangreich neu aufgearbeitet werden muss.  
 
Die Verwaltung wirbt sehr dafür, die Bemühungen um den Kompromiss zwischen den wider-
streitenden Interessen nicht zu konterkarieren. Die gefundene Lösung wird als guter Ausgleich 
unter Absicherung des Bestandes verstanden. Änderungsvorschläge aus der Offenlage konn-
ten teilweise berücksichtigt werden. 
  
13. Gibt es eine Tabelle, aus der nachvollziehbar ist, welche Eingaben es von Bürgern 
und Geschäftsleuten gab und welche davon wie berücksichtigt wurden? 
Ja. Die Tabelle zur Offenlage ist als Anlage 4.1 Bestandteil der Beschlussvorlage. Die Übersicht 
aus der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB) ist ebenfalls als Anlage 3.1 nachrichtlich 
aus der Session-Vorlage 2530/2018 („Vorgabenbeschluss“) in diese Vorlage übernommen wor-
den. In der erneuten Offenlage im Dezember 2020 (siehe Mitteilung 3291/2020) sind keine Stel-
lungnahmen zu den geänderten Teilen des Bebauungsplan-Entwurfes eingegangen.

Anlage 4-2 Darstellung und Bewertung Beteiligungen Behörden

7922 Zeichen

1 
 
Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens   
–Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– eingegangenen Stellungnahmen:  
 
 
2. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange  
 
2.1 Die Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde in Verbindung mit § 4a Absatz 2 BauGB (Beteiligung gleichzeitig mit der Offenlage) vom 
22.07. bis zum 04.09.2020 durchgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öf-
fentlicher Belange zusammenfassend in Kurzform jeweils fortlaufend nummeriert aufgelistet. Daran anschließend werden in Übereinstim-
mung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt.  
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
1. Bezirksregierung Köln    
1.1 Dezernat 35.4 Denkmalschutz 
Keine Bedenken, da B undes- oder Landesdenkmäler nicht be-
troffen sind. 
Kenntnisnahme -/- 
2. Bezirksregierung Düsseldorf   
 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische 
Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabw ürfe im 
Plangebiet während des Zweiten Weltkriegs . Ich empfehle eine 
Überprüfung im Einzelfall der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel im ausgewiesenen Bereich. Die Beauftragung der  
Überprüfung soll über das Formular „Antrag auf Kampfmittelun-
tersuchung“ erfolgen. Sofern es nach 1945 Aufsch üttungen ge-
geben hat, sind diese bis auf das  Geländeniveau von 1945 ab-
zuschieben. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechani-
schen Belastungen wie  Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Ver-
bauarbeiten wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen.  
Kenntnisnahme Ein entsprechender Hinweis wurde in den Bebauungsplan 
aufgenommen. 
3. Industrie- und Handelskammer zu Köln  (IHK)   
 Stellungnahme siehe Anlage 4.1 , Kapitel 1. 1, laufende Nummer 
4. 
Nein  Siehe entsprechende Entscheidung des Rates  
 
 
 
 
A N L A G E 4.2 
611-2Klau0314-2021

2 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
4. KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH   
 Die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH begrüßt aus-
drücklich das Aufstellen von Bebauungsplänen, um den stadt-
planerischen Zielsetzungen Rechtskraft zu verleihen. 
 
Grundsätzlich ist es Aufgabe einer Wirtschaftsförderung die An-
siedlung von Unternehmen zu unterstützen und diese nach 
Möglichkeit ohne Auflagen und Restriktionen zu ermöglichen. 
Im vorliegenden Fall soll die gewerbliche Nutzung i m Plangebiet 
stark eingeschränkt werden, was grundsätzlich als kritisch an-
gesehen würde. Die im Plangebiet immer wieder von Anwoh-
nern erhobenen Beschwerden wegen Ruhestörung gehen nicht 
von den dort vorhandenen Gewerbebetrieben aus, sondern ins-
besondere von einzelnen Personen und von Personengruppen, 
die sich im öffentlichen Raum aufhalten. Das negative Verhalten 
von Personen im öffentlichen Raum kann man aber sicherlich 
nicht durch die Aufstellung oder die Existenz eines B ebauungs-
planes beeinflusst werden. Vielmehr müssten hier ordnungs-
rechtliche Maßnahmen direkt gegen die „Ruhestörer“ im öffentli-
chen Raum erfolgen. 
 
Aufgrund der auch starken Wohnnutzung im Plangebiet, die 
grundsätzlich im Plangebiet als wünschens - und erhaltenswert 
angesehen wird und unter  Abwägung der verschiedenen Inte-
ressenslagen wird im konkreten Fall dem vorliegenden Plan ent-
wurf jedoch zu gestimmt. 
Kenntnisnahme -/- 
5. Landschaftsverbandes Rheinland  (LVR)   
 Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland (LVR -ADR) hat 
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eine Stellung nahme 
eingereicht. Es wird zur Kenntnis genommen, dass den Anre-
gungen weitgehend gefolgt wurde.  
Kenntnisnahme -/- 
6. Polizeipräsidium, Köln    
6.1 Führungsstelle Verkehr 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme -/-

3 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
6.2 Kriminalprävention / Opferschutz  
Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen unter Berücksichti-
gung der technischen und städtebaulichen Kriminalprävention 
keine Bedenken. 
 
Es wird auf das kostenlose Beratungsangebot zur Städtebauli-
chen Kriminalprävention sowie kriminalpräventiv wirkenden 
Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Si-
cherungseinrichtungen (Mechanik / Überfall - und Einbruchmel-
detechnik, Beleuchtung etc.) hin gewiesen. 
Kenntnisnahme Ein Hinweis zur technischen und städtebaulichen Kriminal-
prävention sowie dem Beratungsangebot wird in den Bebau-
ungsplan aufgenommen. 
7. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln    
 Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 
8. Stadtwerke Köln GmbH    
8.1 Kölner Verkehrs-Betriebe AG:  
Seitens der KVB bestehen keine Bedenken gegen das Vorha-
ben.  
Kenntnisnahme -/- 
8.2 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH:  
Gegen das genannte Verfahren bestehen aus Sicht der öffentli-
chen Wasser - und Energieversorgung ebenfalls keine Beden-
ken. 
Kenntnisnahme -/- 
9. AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH    
 Es wird um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für Abfallbe-
hälter, Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. 
Kenntnisnahme Im Bereich der festgesetzten Vorgartenflächen der Lütticher 
Straße und Genter Straße werden durch entsprechende Aus-
nahmen Standplätze für Abfallbehälter berücksichtigt. Weitere 
Regelungen sind im Rahmen dieses einfachen Bebauungspla-
nes (Art der Nutzung) nicht möglich.  
10. Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR    
 Mit dem Bebauungsplan soll gezielt auf die Art der baulichen 
Nutzung eingewirkt werden (einfacher B ebauungsplan). Das in-
nerstädtische Straßennetz mit den bestehenden Verkehrsanla-
gen und das Kanalnetz werden beibehalten. Der Plan hat keine 
Auswirkungen auf die  Bebauungsstruktur. Das Plangebiet liegt 
Kenntnisnahme -/-

4 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
nicht in einem Wasserschutzgebiet und ist auch nicht von einem 
Extremhochwasser des Rheins betroffen. 
 
Durch den Bebauungsplan wird das bestehende Überflutungsri-
siko infolge Starkregen nicht verändert. Ein  entsprechender Hin-
weis wurde im Bebauungsplan bereits aufgenommen.  
 
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundsätzlichen Be-
denken.  
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: 
- Bezirksregierung Köln 
Dezernat 53 Immissionsschutz 
- Handwerkskammer zu Köln 
- Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln 
- Erzbistum Köln 
- Ev. Stadtkirchenverband 
- Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr 
- Deutsche Telekom AG 
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
 
2.2 Nach der Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes wurde dieser im Textteil geringfügig geändert. Hierzu wurde die erneute Beteiligung ge-
mäß § 4 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 2 BauGB (Beteiligung gleichzeitig mit der Offenlage) vom 10.12. bis zum 
23.12.2020 durchgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen der von der Änderung betroffenen Behörden und sonsti-
ger Träger öffentlicher Belange zusammenfassend in Kurzform jeweils fortlaufend nummeriert aufgelistet. Daran anschließend werden in 
Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dar-
gestellt. 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
1. Industrie- und Handelskammer zu Köln  (IHK)   
 Zu den Änderungen werden keine Anregungen erhoben.  Kenntnisnahme -/-

5 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
2. Landschaftsverbandes Rheinland  (LVR)   
 Die Planung berücksichtigt die denkmalpflegerischen Belange 
ausreichend. 
Kenntnisnahme -/- 
  
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: 
- Bezirksregierung Köln 
Dezernat 35.4 Denkmalschutz

Anlage 12 Stellungnahme der Verwaltung zum geändeten Beschluss der BV 1

5860 Zeichen

1 
 
A N L A G E  1 2  
611-2Klau0314-2021 
 
 
 
Die Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) hat die Beschlussvorlage der Verwaltung 0314/2021 mit 
dem Arbeitstitel „Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord“ (Session-Nr.: 0314/2021) mit Ergän-
zungen (kursiv ausgeführt) mehrheitlich wie folgt beschlossen (siehe auch Anlage 10):  
 
Der Rat beschließt 
1. das Plangebiet gemäß dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 
28.01.2016 entlang des Straßenverlaufs Brüsseler Straße, Bismarckstraße und Moltkestraße 
zu teilen und das westliche Teilgebiet gemäß der Anlage 1 bis zur Bahnanlage getrennt fort-
zuführen und zunächst ruhen zu lassen; 
2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet zwischen Moltkestraße, Bismarck-
straße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 104, Bis-
marckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 16, nördliche 
Grenze der Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze des 
Grundstücks Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße, 
Brabanter Straße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, 
westliche Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grundstü-
cke Lütticher Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grundstücke 
Brüsseler Straße 52 bis 48, östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 
46, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze 
des Grundstücks Brüsseler Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 
bis 67 sowie östliche und südliche Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln-Neu-
stadt/Nord—Arbeitstitel: (Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord— abgegebenen Stellung-
nahmen gemäß Anlage 4.1; 
3. den Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu än-
dern; 
4. den Bebauungsplan 65450/05 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des 
Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeord-
nung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 
(GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als 
Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Belgisches Viertel mit folgenden Maßgaben 
umzusetzen: 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen nach zwei Jahren auf ihre Wirkung hin überprüft 
und ausgewertet werden. Die Ergebnisse der Evaluation sind den politischen Gremien zur Bera-
tung zu geben. 
Technische Nachrüstungen von Gastronomie und Handel, die durch die Pandemie notwendig wer-
den, dürfen nicht dazu führen, dass die Betriebe in anderen Kategorien eingestuft werden und ihre 
Existenz durch die Festlegungen im Bebauungsplan zusätzlich gefährdet wird. 
Pandemiebedingte Ausnahmeregelungen für die Außengastronomie gelten für die Betriebe im Bel-
gischen Viertel ebenso wie für andere Gastronomiebetriebe in Köln.  
Durch die lange Laufzeit des bisherigen Verfahrens sind die Planungsziele des Bebauungsplans 
im Belgischen Viertel nur noch unzureichend bekannt. Die Verwaltung wird aufgefordert, noch vor 
dem Sommer 2021 eine Informationsveranstaltung über Problemstellungen, Ziele und Festsetzun-
gen durchzuführen.

2 
 
Zu den Beschluss-Ergänzungen der Bezirksvertretung 1 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
- Die Festsetzungen des Bebauungsplanes können nach zwei Jahren auf ihre Wirkung hin 
überprüft und ausgewertet sowie die Ergebnisse der Evaluation den politischen Gremien zur 
Beratung vorgelegt werden. 
 
- Gastronomiebetriebe die genehmigt sind und von daher bereits Bestandsschutz genießen, 
werden eine Lüftungsanlage, soweit diese erforderlich ist, instand halten beziehungsweise 
dem Stand der Technik und den einschlägigen Normen entsprechend nachrüsten und erneu-
ern dürfen oder gegebenenfalls sogar müssen. Es ist nicht erkennbar, dass die vorgesehe-
nen Festsetzungen im Bebauungsplan „Belgisches Viertel“ an den vorgenannten Betreiber-
pflichten hinsichtlich der Lüftungsanlagen rechtserhebliche Änderungen hervorrufen werden. 
Bei der Errichtung/Änderung von haustechnischen Anlagen ist nicht die Baugebietsfestset-
zung für sich maßgeblich, sondern es sind insbesondere die bauordnungsrechtlichen Best-
immungen beachtlich. 
In diesem Zusammenhang wird auf den Bebauungsplan „Groß St. Martin“ (Alter Markt, Heu-
markt, Rheingarten), rechtsgültig seit 2005 und den Bebauungsplan „Rathenauplatz“ 
(Rathenauviertel, Zülpicher Straße, Luxemburger Straße), rechtsgültig seit 2003 hingewie-
sen. In beiden Bebauungsplänen sind ebenfalls großflächig WA-/WB-Gebiete in vergleichba-
rer Situation und Nutzung festgesetzt. Schwierigkeiten bei der Änderung/Erneuerung haus-
technischen Anlagen von Gastronomiebetrieben sind bislang nicht bekannt geworden. Glei-
ches gilt für den Bebauungsplan „Genter Straße“ im Belgischen Viertel, der seit 2016 rechts-
gültig ist. 
 
- Die pandemiebedingte Ausnahmeregelung zur Außengastronomie wird im Gebiet des Be-
bauungsplanes „Belgisches Viertel“ nicht anders angewendet als in anderen Gebieten der 
Innenstadt, insbesondere in den vorgenannten Bebauungsplänen „Groß St. Martin“ und 
„Rathenauplatz“. Es gilt auch hier der Gleichbehandlungsgrundsatz. Ob möglicherweise zu-
künftig die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung Änderungen in der Zulassung der Au-
ßengastronomie mit Blick auf die Lärmbelastungen vorgeben wird, bleibt abzuwarten. 
 
- Eine Informationsveranstaltung zum Bebauungsplan Belgisches Viertel kann unter Berück-
sichtigung der pandemiebedingten Einschränkungen beziehungsweise Möglichkeiten zeitnah 
durchgeführt werden.

Anlage 2-2 Dokumentation-Planungsdiskussion

10509 Zeichen

Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an 
der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
Stand 05.03.2018
Anlage 2.2

Impressum
Auftraggeber:  
   Stadt Köln
   Dezernat VI – Stadtentwicklung,     
   Planen und Bauen
   Stadtplanungsamt
   Stadthaus Deutz
   Willy-Brandt-Platz 2
   50679 Köln
Auftragnehmer Beteiligungsprozess:
   plan-lokal PartmbB
   Bovermannstraße 8
   44141 Dortmund
   0231.9520083.0
   www.plan-lokal.de

Inhaltsverzeichnis
Impressum
Inhaltsverzeichnis
1 Anlass und Ablauf der Veranstaltung    5
2 Forum Belgique       7
 2.1 Teilbereich Brüsseler Platz     7
 2.2 Teilbereich Nord      9
 2.3 Teilbereich Ost      11
 2.4 Teilbereich Süd      13
 2.5 Ordnungsrechtliche Anmerkungen    15
3 Zwischenfazit        16

4
Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

5
Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
1    Anlass und Ablauf der Veranstaltung
Im Kontext der Aufstellung eines Bebauungsplans für das Belgische Viertel in 
Köln-Neustadt/Nord fand am 27. Februar 2018 von 19-21 Uhr die frühzeitige 
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Bau -
gesetzbuch statt. Veranstaltungsort war die Königin-Luise-Schule, Alte Wall -
gasse 10, in 50672 Köln. Rund 80 Personen nahmen an der Veranstaltung teil. 
Moderiert wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch den Bezirksbür-
germeister Andreas Hupke.
Nach einer Begrüßung durch den Bezirksbürgermeister erfolgte die Vorstellung 
des Entwurfs der Bauleitplanung „Belgisches Viertel“ in Köln-Neustadt/Nord 
durch Lena Zlonicky, Leiterin Planungsteam 1 - Innenstadt im Stadtplanungs -
amt. Anschließend wurde die informelle Arbeitssequenz „Forum Belgique“ 
durchgeführt. Für das „Forum Belgique“ wurde der Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans in vier Teilbereiche gegliedert. An vier Stellwänden hatten die Teil -
nehmerinnen und Teilnehmer die Möglichkeit, sich teilraumspezifisch über die 
Inhalte und geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans zu informieren, Lob 
und Kritik zu äußern und schlussendlich Fragen oder Alternativvorschläge zu 
formulieren. Moderiert wurde das „Forum Belgique“ durch das Büro plan-lokal 
aus Dortmund. Inhaltliche Rückfragen wurden durch Anne Luise Müller, Leiterin 
des Stadtplanungsamtes sowie Frau Zlonicky und Herrn Klaube, ebenfalls Mit-
arbeiter des Stadtplanungsamtes, beantwortet. Ergänzend wurden im Rahmen 
der Veranstaltung ordnungsrechtliche Anmerkungen erfasst.
Das vorliegende Protokoll dokumentiert die Anregungen der Teilnehmerinnen 
und Teilnehmer. Es endet mit einem Zwischenfazit, welches ein abschließendes 
Stimmungsbild der Veranstaltung zeichnet.
Die Frist zur Eingabe schriftlicher Stellungnahmen endet am 14. März 2018.

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
2    Forum Belgique
2.1 Teilbereich Brüsseler Platz
Lob
• -
Kritik
• Probleme nachts: lautstarker Kneipentourismus von Nord nach Süd
• Gastronomie bei WB4 auf EG begrenzen
Frage/Anmerkung
• Funktioniert Getränkeverkauf im Einzelhandel? (Anmerkung: Rückfrage 
hinsichtlich des Einzelhandels, der Kaffee oder Kaltgetränke verkauft, um 
für Kunden attraktiver zu sein.)
• Keine Überplanung von Kiosk! (Brüsseler Str. / Ecke Maastrichter Str.)
• Bestandsschutz Wohnung EG (Brüsseler Str. 55)
• Gastronomie „de.lite“ (Moltkestr. 74) soll Bestandsschutz haben

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
2.2 Teilbereich Nord
Lob
• Gastronomie „Zum goldenen Schuss“ ist super!
• Die Bar „Frieda“ ist einzigartig im Viertel und muss unbedingt erhalten blei -
ben!
• „Frieda“ muss bleiben!
• Gastronomie „Gottes grüne Wiese“ ist super!
Kritik
• Bismarckstr. (WB4): Kritik an unzulässiger Wohnnutzung im EG
• „Frieda“ gehört nicht in dieses Wohngebiet! Ein Ausbau muss verhindert 
werden.
Frage/Anregung
• Außengastronomie Genehmigungslage?
• Prüfen, ob es für Brüsseler Str. (WB4) mehr Einschränkungen geben kann
• Prüfen, ob es für Antwerpener Str. mehr Einschränkungen geben kann
• Galerie Antwerpener Str. nicht umnutzen
• Wird WB2 dem Charakter der Antwerpener Str. aufgrund der bereits vorhan-
denen Nutzung gerechter als WA2?

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
2.3 Teilbereich Ost
Lob
• Brüsseler Platz: Hier soll es so bleiben, wie es ist! (Pflanzen, Stadtökologie)
• Brüsseler Platz: Spielplatz ist schön geworden
• Viele kleine Läden sind toll und sollen bleiben
• Lütticher Straße: „schöne“, angenehme Wohnsituation
• Umgestaltung Maastrichter Straße
• M20 (Maastrichter Str. 20): Die Gastronomie wird nicht von allen als störend 
empfunden, „Es sind nur 3 Tische“
• Maastrichter Str. / Ecke Brabanter Str.: hier wohnt man gut!
Kritik
• Aachener Straße: Lärm!
• Maastrichter Straße: Stellplätze fallen für Außengastronomie weg
• Brabanter Str. (WB4): Hier soll auch im EG gewohnt werden dürfen.
• M20 (Maastrichter Str. 20): viel Lärm, Kneipe mit Außengastronomie zu viel
Frage/Anregung
• Warum reicht die Abgrenzung des Geltungsbereichs nicht weiter in den Sü-
den? (Aachener Str.)
• Flair des Viertels bewahren und/aber Konflikte reduzieren
• Brabanter Str. (WB4): „Wer will denn hier wohnen?“

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
2.4 Teilbereich Süd
Lob
• -
Kritik
• Temporäre Veranstaltungen im Außenbereich (Lärm)
• Gastronomie „de.lite“, bauordnerischer Schutz? (Moltkestr. 74)
• Hauptnutzung im hinteren Bereich (Küche, Theke) (Brüsseler Str. 54, Bel -
gischer Hof)
Frage/Anregung
• Moltkestr. 99: Popup-Store: temporäre Veranstaltungen; Was ist zulässig?; 
Was ist nicht zulässig?; Ist temporäre Außenbestuhlung möglich?
• Gewerbe- / Büronutzungen zulässig bzw. Zulässigkeit kommunizieren 
(WA1)
• Brüsseler Str. 54, Belgischer Hof: Bauantrag Überdachung zum / als Lärm-
schutz?!
• Brüsseler Str. 54, Belgischer Hof: erweiterter Bestandsschutz (vgl. Brüsse -
ler Platz 9)

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
2.5 Ordnungsrechtliche Anmerkungen
• Beschwerde (Lärm, Müll) Bar „BARRACUDA“
• Vermüllung, Vandalismus, Urinieren
• Lärm / Reinigungspflicht (Ecke Bismarckstr. / Antwerpener Str. / Moltkestr.)
• Brüsseler Platz: Urinieren / evtl. Beleuchtung
• Aachener Str. Vermüllung, Vandalismus, Urinieren
• Bereich um Christuskirche an der Herwarthstr.: Lärm & Müll durch „Vorglü -
her“ in Autos
• Falschparker Brabanter Str.
• Brüsseler Str.: fehlende Fahrradnadeln

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Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord  
Ergebnisdokumentation der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch
3 Zwischenfazit
Der Bestandsschutz, das heißt der Schutz der unterschiedlichen Nutzungen im 
Quartier, erreichte in den Diskussionen an den einzelnen Ständen einen hohen 
Stellenwert. Dieser Grundtenor spiegelt sich in Aussagen zum Erhalt verschie-
dener gastronomischer Einrichtungen oder Einzelhandelsgeschäfte wie auch 
in der Sicherung des Wohnens in den von Gastronomie dominierten Lagen. 
Trotz vielfältiger Nutzungskonflikte gilt es, die urbane Mischung im Quartier zu 
erhalten.
Aus der Sicht anwesender Einzelhändler wurde dargelegt, dass der Schutz der 
Handelsnutzung Entwicklungsmöglichkeiten braucht, um sich an veränderte 
Marktsituationen oder Kundenwünsche anpassen zu können. In diesem Kon -
text wurde z.B. das Anbieten von Getränken in Textilgeschäften genannt. Im 
Rahmen der Diskussion wurde die Bestandsentwicklung als Strategie gesehen, 
das Quartier in seiner Lebendigkeit zu erhalten. 
Um Bestandsentwicklung und Bestandsschutz als Zielfelder zu harmonisieren, 
müssen Entwicklungskorridore in Form von Regelwerken geschaffen werden. 
Der in der Aufstellung befindliche Bebauungsplan kann hierbei das zentrale In-
strument sein.
Bei der Diskussion der Darstellungsdetails des Bebauungsplans wurde ange -
regt, die Detailschärfe z.B. bei Innenhöfen zu erhöhen, bzw. zu präzisieren, um 
den unterschiedlichen Einzelsituationen gerecht werden zu können.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Leben im Belgischen Vier -
tel Licht und Schatten bietet. Die Gesamtsituation wird durchweg als positiv 
bewertet. Das Quartier mit seiner Eigenart, seinen vielfältigen Angeboten und 
seiner Lebendigkeit wird sehr geschätzt. Die Lärmbelastung, vor allem in den 
Nachtstunden, ist aus der Sicht mehrerer Teilnehmer in einigen Straßen hinge-
gen sehr störend. 
Die intensive Diskussion des Bebauungsplans und seiner einzelnen Festset -
zungen verdeutlichte, wie wichtig allen Teilnehmern die Suche nach geeigneten 
Regelungen ist, die Qualität der Lebenssituation im Belgischen Viertel zu erhal-
ten, bestehende Konfliktsituationen zu entschärfen bzw. neue zu vermeiden. 
Der zusammenfassenden Feststellung, dass der zur Diskussion gestellte Be -
bauungsplan hierzu allem Anschein nach das geeignete Instrument ist, wurde 
allgemein zugestimmt.

Anlage 7 Bebauungsplan65450-05_Blatt1+2_verkleinert

41 Zeichen

1 
A N L A G E  7  
611-2Klau0314-2021

2

Anlage 10 Vorabauszug Bezirksvertretung Innenstadt vom 11.03.2021

7479 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Frau Brohl 
Telefon:  (0221) 221-91709  
E-Mail:  Andrea.brohl@stadt-koeln.de 
Datum: 16.03.2021 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der 
Bezirksvertretung Innenstadt  vom 11.03.2021  
öffentlich 
3.17 Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss 
betreffend den Bebauungsplan -Entwurf 65450/05,  
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
0314/2021 (bisherige Vorlage) 
Ergänzter Beschluss (auf die Abstimmung der Änderungen unter TOP 3.17.1 
und 3.17.2 wird hingewiesen): 
Der Rat beschließt 
1. das Plangebiet gemäß dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsaus-
schusses vom 28.01.2016 entlang des Straßenverlaufs Brüsseler Straße, Bis-
marckstraße und Moltkestraße zu teilen und das westliche Teilgebiet gemäß 
der Anlage 1 bis zur Bahnanlage getrennt fortzuführen und zunächst ruhen zu 
lassen; 
2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet zwischen Moltkestraße, 
Bismarckstraße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüs-
seler Straße 104, Bismarckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks 
Antwerpener Straße 16, nördliche Grenze der Grundstücke Antwerpener Straße 
14 bis 4, nördliche und östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 2, 
Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße, Brabanter Straße, südli-
che und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, westliche 
Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grund-
stücke Lütticher Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der 
Grundstücke Brüsseler Straße 52 bis 48, östliche und südliche Grenze des 
Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und westliche Grenze des Grund-
stücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler 
Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 bis 67 sowie 
östliche und südliche Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln-Neu-
stadt/Nord—Arbeitstitel: (Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord— abgegebe-
nen Stellungnahmen gemäß Anlage 4.1; 
3. den Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 nach §  4a Absatz 3 Baugesetzbuch 
(BauGB) zu ändern; 
Anlage 10

4. den Bebauungsplan 65450/05 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Ab-
satz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I 
S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I 
S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen 
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Belgisches Viertel mit fol-
genden Maßgaben umzusetzen:  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen nach zwei Jahren auf ihre Wir-
kung hin überprüft und ausgewertet werden. Die Ergebnisse der Evaluation 
sind den politischen Gremien zur Beratung zu geben. 
Technische Nachrüstungen von Gastronomie und Handel, die durch die Pande-
mie notwendig werden, dürfen nicht dazu führen, dass die Betriebe in anderen 
Kategorien eingestuft werden und ihre Existenz durch die Festlegungen im Be-
bauungsplan zusätzlich gefährdet wird. 
Pandemiebedingte Ausnahmeregelungen für die Außengastronomie gelten für 
die Betriebe im Belgischen Viertel ebenso wie für andere Gastronomiebetriebe 
in Köln. Durch die lange Laufzeit des bisherigen Verfahrens sind die Planungs-
ziele des Bebauungsplans im Belgischen Viertel nur noch unzureichend be-
kannt. Die Verwaltung wird aufgefordert, noch vor dem Sommer 2021 eine In-
formationsveranstaltung über Problemstellungen, Ziele und Festsetzungen 
durchzuführen. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD und der Klimafreunde bei Enthaltung Die 
Partei zugestimmt. 
 
 
3.17.1 Gem. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage Beabuungsplan Belgisches 
Viertel, gem Änderungsantrag Grüne, CDU, Die Linke, FDP 
AN/0536/2021 
Beschluss: 
  
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Belgisches Viertel mit folgenden 
Maßgaben umzusetzen.
  
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen nach zwei Jahren auf ihre Wirkung 
hin überprüft und ausgewertet werden. Die Ergebnisse der Evaluation sind den politi-
schen Gremien zur Beratung zu geben.  
Technische Nachrüstungen von Gastronomie und Handel, die durch die Pandemie 
notwendig werden, dürfen nicht dazu führen, dass die Betriebe in andere Kategorien 
eingestuft werden und ihre Existenz durch die Festlegungen im Bebauungsplan zu-
sätzlich gefährdet wird.  
Pandemiebedingte Ausnahmeregelungen für die Außengastronomie gelten für die 
Betriebe im Belgischen Viertel ebenso wie für andere Gastronomiebetriebe in Köln.  
Durch die lange Laufzeit des bisherigen Verfahrens sind die Planungsziele des Be-
bauungsplans im Belgischen Viertel nur noch unzureichend bekannt. Die Verwaltung 
wird aufgefordert, noch vor dem Sommer 2021 eine Informationsveranstaltung über 
Problemstellungen, Ziele und Festsetzungen durchzuführen.  
 
Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich gegen Frau Dr. Börschel (SPD) bei Enthaltung Herrn Polat (SPD), der 
Klimafreunde und Die Partei zugestimmt. 
3.17.2 Änderungsantrag zur Vorlage 0314/2021 - Beschluss über Stellungnah-
men, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungs-
plan-Entwurf 65450/05; Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neu-
stadt/Nord, Änderungsantrag SPD 
AN/0548/2021 
Beschluss: 
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wird wie folgt ersetzt: 
 
1. Die Bezirksvertretung 1 der Stadt Köln nimmt zur Kenntnis, dass sich auch nach der 
Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfs die Interessen der Wohnbevölkerung und 
der Gewerbetreibenden im Belgischen Viertel weiter polarisiert gegenüber stehen. Er 
verzichtet daher in Kenntnis des Auslaufens der Veränderungssperre bis auf weiteres 
auf einen Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 65450/05, 
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord. 
 
2. Die Bezirksvertretung schätzt insbesondere die Gastronomie- und Clubszene im 
Belgischen Viertel als Ausdruck einer lebendigen Großstadtkultur. Zugleich ist ihm 
das Recht der ansässigen Wohnbevölkerung auf einen erholsamen Schlaf sehr 
bewusst und wichtig. Die Bezirksvertretung beauftragt daher die Verwaltung, die 
Konfliktlagen im Belgischen Viertel konsensual und auf der Grundlage des 
Ordnungsrechts zu lösen. Zusammen mit den Anwohner*innen, den Bürgerinitiativen 
im  Belgischen Viertel, Jugendverbänden, den Gastronomiebetrieben, der Clubszene, 
dem Einzelhandel und weiteren Interessengruppen ist in einem transparenten 
Verfahren eine Ausgeh- und Nachtruhe-Charta für das Belgische Viertel zu erarbeiten 
und zügig vorzulegen. Diese Charta soll insbesondere Vereinbarungen über 
zulässige Lärmemissionen, Lärmschutzmaßnahmen der Gewerbetreibenden sowie 
Öffnungszeiten für Musikclubs, Gaststätten usw. enthalten. 
 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, regelmäßig dem Stadtentwicklungsausschuss und 
der Bezirksvertretung 1 zu berichten, wenn Bauvorhaben beantragt werden, die den 
Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfs in der vorgelegten Satzungsfassung 
widersprächen. Zudem wird die Verwaltung beauftragt, regelmäßig zur Situation auf 
dem Brüsseler Platz zu berichten. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Mehrheitlich gegen die Stimmen der SPD und Klimafreunde bei Enthaltung einer 
Stimmer Herrn Dr. Herrndorf (Grüne) und Die Partei  abgelehnt.

Anlage 3-2 Darstellung und Bewertung Beteiligungen Behörden

22898 Zeichen

1 
 
 
Darstellung und Bewertung der im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens 
–Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– eingegangenen Stellungnahmen:  
 
 
 
2. Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange  
 
Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 4 Absatz 1 BauGB wurde vom 21.02. bis zum 22.03.2017 durchgeführt. Nachfolgend werden die 
eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zusammenfassend in Kurzform jeweils fortlaufend 
nummeriert aufgelistet. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen 
sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt.  
 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
1. Bezirksregierung Köln    
1.1 Dezernat 35.4 Denkmalschutz  
Keine Bedenken. Bundes - oder Landesdenkmäler sind nicht 
betroffen. 
Kenntnisnahme -/- 
1.2 Dezernat 52 Abfallwirtschaft und Bodenschutz  
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme -/- 
2. Bezirksregierung Düsseldorf   
2.1 Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD) 
Baugrundstücke müssen im Hinblick auf ihre Kampfmittelfreiheit 
für bauliche Anlagen geeignet sein (§16 BauO NRW). Dieses ist 
insbesondere von Bedeutung bei Bauvorhaben auf 
Grundstücken, die in Bombenabwurfgebieten oder in 
ehemaligen Kampfgebieten des Zweit en Weltkriegs liegen und 
bei denen nicht unerhebliche Erdeingriffe vorgenommen 
werden. Da im Plangebiet  nicht unmittelbar von nicht 
unerheblichen Erdeingriffen auszugehen ist, ist der KBD nicht 
zu beteiligen. 
Kenntnisnahme Ein Hinweis über die zukünftig notwendige Beteiligung des 
KBD wird in den Planentwurf aufgenommen. 
A N L A G E 3.2 
611-2Klau2530-2018

2 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
 
Sollte es zukünftig zu Bauvorhaben mit nicht u nerheblichen 
Erdeingriffen auf dem beantragten Grundstück kommen, ist 
erneut die Untersuchung des Grundstückes auf 
Kampfmittelbelastung zu beantragen.  
3. Industrie- und Handelskammer zu Köln  (IHK)   
 Grundsätzlich ordnet die IHK ein innerstädtisches Quartier wie 
das Belgische Viertel als gemischten Raum  ein, in dem die 
verschiedenen Nutzung gleichberechtigt nebeneinander 
existieren. 
 
Unbestritten sind die Störungen, die durch die Party -Aktivitäten 
an warmen Abenden vom Brüsseler Platz ausgehen. 
Unbestritten sind auch Etablissements, die zu einer Steigerung 
der Kriminalität beitragen, der sich ausweitende Drogenhandel 
und auch die Störu ngen, die durch Besucher von Schank - und 
Speisewirtschaften entstehen, die zum Rauchen ins Freie 
gehen müssen.  
 
Nach Einschätzung der IHK  sind dies alles Störungen und 
Konflikte, die durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes 
nicht gelöst werden, sondern ordnungspolitischer und 
polizeilicher Sanktionen bedürfen.  
 
Zur Besta ndserhebung im Erläuterungstext wird angemerkt , 
dass es keine Zunahme des Publikums auf dem Brüsseler Patz 
gegeben hat (siehe Beschlussvorlage Stadt Köln 3766/2015, 
Seite 5). Auch die Anz ahl der Kioske hat sich entgegen der 
Ausführungen des Erläuterungstextes nicht erhöht, sondern von 
sechs im Jahr 2008 auf fünf im Jahr 2014 (siehe 
Beschlussvorlage Stadt Köln 2920/2015, Anlage 6) reduziert. 
 
Dienstleistungsunternehmen: 
Von den Festsetzunge n des Bebauungsplanes seien diese 
teilweise Ziel und Zweck der Planung ist eine geordnete städtebauliche 
Entwicklung für das Belgische Viertel sicherzustellen. Der 
Bebauungsplan soll im Übrigen mit seinen Festsetzungen den 
planungsrechtlich möglichen Beitrag zur Verbesserung der 
Situation für die örtliche Wohnbevölkerung  leisten. Relevante 
Einflüsse aus der Nutzung öffentlicher Wege und Plätze 
haben auch Auswirkungen auf die bauliche Nutzung der 
Baugrundstücke und sind deshalb in der Abwägung der 
Planungsinhalte zu berücksichtigen , auch wenn 
ordnungspolitische Zielsetzungen oder polize iliche Sanktionen 
unabhängig vom Bebauungsplan weiter zu verfolgen sind.  
Ebenfalls relevant ist, dass das Plangebiet sowohl im Norden 
als auch im Süden an Nahversorgungsbereich e grenzt, die 
insbesondere für das Belgische Viertel die Versorgung der 
Wohnbevölkerung mit Dingen des täglichen B edarfs 
umfänglich gewährleisten. 
Zur Vorbereitung der planerischen Entscheidungen wurden 
die Bestandsnutzungen erfasst . Diese werden im weiteren 
Verfahren aktualisiert, so dass der tatsächliche Bestand an 
Nutzungen in das Verfahren eingestellt wird.  
Zur Bewertung der städtebaulichen Stellungnahme  im Hinblick 
auf die Planungskonzeption wird ausgeführt: 
 
Weite Teile des Belgischen Viertels weisen im 
planungsrechtlichen Sinne eine besondere Eigenart auf, die 
insbesondere von der vorhandenen Struktur des Gebietes 
(Gebietscharakter) geprägt wird. Die besondere Eigenart 
dieser Bereiche besteht einmal in der vorhandenen Mischung 
von Wohnen (überwiegend in den Obergeschossen) und

3 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Unternehmen nicht betroffen. Es w ürde davon ausgegangen , 
dass diese ohne Einschränkungen weiter wirtschaften können.  
Die vertikale Gliederung ab dem 1. Obergeschoss der 
verschiedenen Baugebiete findet Zustimmung.  
 
Einzelhandel:  
Im Baugebiet WA 1  sollen „Läden" ausgeschlossen  werden. 
Sowohl die Kartierung der Stadt Köln als auch die der IHK Köln 
ergeben, dass sich in diesem Bereich keine der für das Viertel 
typischen individuellen Mode -, Design - und Kreativläden 
befinden. Es wird davon ausgegangen , dass 
Einzelhandelsunternehmen in diesem Baugebiet nicht betroffen 
sind. In den übrigen Baugebieten sollte die besondere Struktur, 
mit der die Stadt auch tour istisch wirbt, erhalten bleiben . 
 
In den Baugebieten WA 2  sowie WB 1 bis WB 3 des 
Bebauungsplanes sollen „Läden und andere Verkaufsstellen, 
die überwiegend Getränke und/oder Speisen zum Verzehr 
anbieten (Kiosk)“ nicht zulässig  sein. Die IHK zählt fünf Kioske 
im Bebauungsplangebiet und zwei weitere außerhalb. Die 
Bedeutung im Rahmen der Beschaffung von alkoholischen 
Getränken von Kiosken ist bekannt. Nur w ürden 
bauleitplanerische Schritte keinen kurzfristigen Erfolg bringen. 
Die Unternehmen genieße n zu Recht Bestandschutz, den sie 
ausschöpfen können. Nicht zu vergessen ist auch die 
Nahversorgungsfunktion, die Kioske oft übernehmen. Neben 
dem Vollsortimenter in der Brüsseler Straße verfügt das 
Belgische Viertel über keinen weiteren Nahversorger. Dami t sei 
die Nahversorgungsfunktion, vor allem mit Blick auf den 
Wunsch, Wohnen zu stärken, unzureichend.  
 
Es würde eine Ungleichbehandlung der oben genannten Kioske  
bestehen gegenüber den außerhalb des 
Bebauungsplangebietes liegenden Kiosken Aachener Straße 66 
und Antwerpener Straße 31 sowie denen i m WB 4 zulässigen 
Kiosken. 
 
 
sonstigen Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomi e sowie 
sonstige Gewerbetriebe – überwiegend in den 
Erdgeschossbereichen), worin der Unterschied zum 
allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist; zum anderen beruht sie 
darauf, dass ein Überwiegen und Fortentwickeln des 
Wohnens gewollt ist, wodurch sich das Gebiet  vom 
Mischgebiet unterscheidet. Aus diesen Gründen erfolgt im 
Bebauungsplan die Festsetzung des besonderen 
Wohngebietes (WB) für weite Bereiche des Plangebietes.  Die 
Ausweisung des WA -Gebietes im restlichen Plangebiet folgt 
dem Ansatz, die vorhandene und e indeutig dominierende 
innerstädtische Wohnnutzung planungsrechtlich zu sichern.  
 
Bei der Festsetzung eines WB -Gebietes sind auch die 
Belange des Immissionsschutzes zu berücksichtigen, 
insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsorgefunktion 
der Bauleitplanung. Im vorliegenden städtebaulichen 
Planungskonzept wurde unter diesem Aspekt einschränkend 
für die Bereiche, in denen beispielsweise Schank - und 
Speisewirtschaften sowie Läden zulässig sein sollen, 
festgelegt, dass Wohnungen erst ab dem 1. Obergeschoss 
zulässig sind. Diese planerische Entscheidung wurde aus dem 
Grundsatz der räumlichen Trennung sich gegenseitig 
beeinträchtigender Nutzungen abgeleitet.   
 
Dieser Trennungsgrundsatz lässt insbesondere dann 
Ausnahmen zu, wenn das Nebeneinander von Wohnen und 
Gewerbe bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne 
grundsätzliche Konflikte bestanden hat. Hinzu kommt, dass 
durch die vorgenannte besondere Eigenart des WB -Gebietes 
(Gemengelage) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme 
eine besondere Ausprägung erfäh rt und es somit vertretbar 
ist, wenn im Einzelfall sich grundsätzlich gegenseitig 
beeinträchtigende Nutzungen gleichwohl ausnahmsweise 
nebeneinander zuglassen werden können.

4 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Gastronomie: 
Zwischen dem attraktiven Einkaufsstandort „Belgisches Viertel “ 
und den zahlreichen individuellen Einkehrmöglichkeiten würde 
eine große Synergie bestehen. 
 
Im Baugebiet WA 1 sollen Schank- und Speisewirtschaften nicht 
zulässig sein. Sowohl die Kartierung der Stadt Köln als auch die 
der IHK Köln ergeben, dass sich in diesem Bereich, bis auf eine 
Ausnahme (welches in den Genuss einer Ausnahmereglung 
kommt) keine derartigen Unte rnehmen befinden. Für dieses 
Baugebiet wird davon aus gegangen, dass es keine betroffenen 
Unternehmen gibt. Im Baugebiet WA 2  sollen Schank- und 
Speisewirtschaften nur zulässig  sein, wenn sie der Versorgung 
des Gebietes dienen. Diese Festsetzung wird kritisch gesehen. 
Die Gastronomie des Viertels sei auch auf Gäste von außerhalb 
angewiesen. Zudem wird die Schwierigkeit  gesehen, dieses 
Kriterium zu quantifizieren.  
 
Auch den Ausschluss von Trinkhallen und Imbissen wir d kritisch 
gesehen. Nicht alle diese Unternehmen können für die 
Versorgung des Partypublikums verantwortlich gemacht 
werden. Zudem s eien Konzepte von Gastronomieunterneh men 
auch fließend (wo hört ein Speiselokal auf und wo beginnt ein 
Imbiss?). Die Ungleichbehandlung der Unternehmensgru ppe 
Trinkhallen und Imbissen innerhalb des Plangebietes wäre nicht 
nachvollziehbar. 
 
Im WB 1 sollen Schank- und Speisewirtschafen ausgeschlossen  
werden. Auch hier decken sich die Erkenntnisse aus der 
Kartierung von Stadt Köln und IHK Köln. Es gibt keine 
betroffenen Unternehmen. Im WB 2  (Maastrichter Straße und 
südlicher Brüsseler Platz) s ollen Schank- und 
Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zulässig  sein. Nach der 
Kartierung gibt es jedoch zwei gastronomische Betriebe, die 
betroffen sind und somit auf  den Bestan dsschutz reduziert 
würden. In dieser zentralen und städtischen Lage wir d dies 
seitens der IHK Köln als unverhältnismäßig an gesehen (zumal 
es sich um die Verlängerung der Ehrenstraße im weitesten 
Nach diesen Vorbemerkungen werden im Ergebnis für den 
Bebauungsplan-Entwurf somi t folgende Änderungen des 
Planungskonzeptes vorgegeben: 
Im WB 2 ist Wohnen bereits im Erdgeschoss zulässig.  
Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 ist Wohnen im 
Erdgeschoss ausnahmsweise zulässig.  
Im WB 3 beziehungsweise im WB 4 können somit die im 
Erdgeschoss zunächst überplanten und auf den 
bauordnungsrechtlichen Bestandschutz zurückgedrängten  
Wohnungen nunmehr auch den planungsrechtlichen Schutz 
genießen. Bei neu beantragten Erdgeschoss -Wohnungen i m 
WB 3 beziehungsweise im WB 4 muss jedoch die 
Verträglichkeit mit dem Umfeld im Einzelfall durch den 
Antragsteller nachgewiesen werden.  
 
Zu 2.  Das Planungskonzept verfolgt die Absicht, das 
Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen unterschiedliche 
Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und 
der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  
 
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder 
beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbesondere 
Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte 
Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gegenüber dem heutigen 
baurechtlichen Zulässigkeitsmaßstab aufgehoben, erheblich 
eingeschränkt oder auf dem gegenwärtigen Stand belassen. 
Die Zulässigkeit beziehungsweise Unzulässigkeit  von Schank- 
und Speisewirtschaften sowie bestimmte n 
Einzelhandelsbetrieben (Kiosken) trägt der vorhandenen 
städtebaulichen Struktur Rechnung.  Folglich sollen d ie 
Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil geschützt und 
weiterentwickelt sowie ein Vordringen von wohnfremden 
Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden.  
 
In den Randbereichen des Plangeb ietes, die an die zentralen 
Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und "Aachener Straße" 
angrenzen, wird der Entwicklungsspielraum für gewerbliche

5 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Sinne handelt). Die Erdgeschosse sind geprägt durch 
Ladenlokale. Wohnen soll in den Erdgeschossen 
ausgeschlossen werden, was aufgrund der hohen 
Passantenfrequenz sinnvoll sei.  
 
In WB 4 sollen Kioske, Trinkhallen und Imbisse zulässig  sein. 
 
Vergnügungsstätten: 
Dem flächendeckenden Ausschluss von  Vergnügungsstätten 
wird gefolgt. Der damit verbundene Trading -Down-Effekt ist für 
Einzelhandels-, Dienstleistungsunternehmen und Gastronomie 
im Belgischen Viertel nicht zuträglich und würde den 
unverwechselbaren Charakter dieses Kreativquartiers  
gefährden. 
 
Kritisch wird die unterschiedliche Anwendung des  
Bestandsschutz es gesehen. Die gastronomischen Betriebe an 
der Lütticher Straße 12 (WA 1) und am Brüsseler Platz 9 (WA 
2), sowie die Musikgaststätte Bismarckstraße 44 (WB 4) 
genießen einen erweiterten Bestandschutz. Wohingegen bei 
gastronomischen Betrieben wie in der Antwerpener St raße 53 
(WA 2) und Brabanter Straße 15 auf den 
bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz verwiesen wird. Auch 
die Ungleichbehandlung der Kioske (WA 1, WA 2, WB 1, WB 2, 
WB 3 im Vergleich zu m WB 4 und den außerhalb des 
Bebauungsplangebietes liegenden) sowie der  Trinkhallen und 
Imbisse würden kritisch gesehen. Bei der Argumentation würde 
die sachliche Begründung aus dem Städtebau heraus  fehlen, so 
dass Bedenken bezüglich des städtebaulichen 
Planungskonzepts bestehen. 
Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie 
gegenüber dem baurechtlichen Istzustand (vor Einleitung  
dieses Verfahrens) grundsätzlich nicht verändert. Gewerbliche 
Entwicklungsmöglichkeiten, wie in den genannten 
Nahversorgungsbereichen, sind jedoch mit der Festsetzung 
des WB 3 beziehungsweise WB 4 nicht verbunden, so dass 
diese Bereiche auch nicht als Erw eiterungen dieser 
Nahversorgungsbereiche interpretiert werden können, denn 
die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung, 
insbesondere in den Obergeschossen, bleibt auch in diesen 
Bereichen gegeben.  
 
An diesen aufgezeigten planerischen Grundzügen und 
planungsrechtlichen Ansätzen wird grundsätzlich 
festgehalten.   
 
Unter dem Gesichtspunkt des Planungsziels der Sicherung 
und Fortentwicklung der Wohnnutzung gemäß § 4a Absatz 1 
BauNVO und unter der Vermeidung von Störungen 
angrenzender WA -Gebiete wurden di e vorgenannten WB -
Bereiche einer Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis werden 
für den Bebauungsplan-Entwurf somit folgende Änderungen 
des Planungskonzeptes vorgegeben: 
Das WB 4 an der Brabanter Straße nördlich der Lütticher 
Straße wird in ein WB 2 und südlic he der Lütticher Straße 
bis einschließlich Haus Nr. 6 in ein WB 3 abgeändert.  
Das WB 4 an der Brüsseler Straße südlich der Lütticher 
Straße wird bis einschließlich Haus Nr. 54 
beziehungsweise bis Haus Nr. 51 in ein WB 3 abgeändert.  
Das WB 4 an der Brüsseler Straße nördlich der 
Antwerpener Straße wird von Haus Nr. 90 bis 
einschließlich Haus Nr. 100 beziehungsweise von den 
Gebäuden Antwerpener Straße 38 bis einschließlich 
Brüsseler Straße 79 in ein WB 3 abgeändert.    
Das WB 4 an der B ismarckstraße wird von Haus Nr. 46 
bis einschließlich Haus Nr. 74 beziehungsweise von Haus 
Nr. 39a bis einschließlich Haus Nr. 53 in ein WB 3 
abgeändert.

6 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Das WB 4 für das Gebäude Antwerpener Straße 63 wird 
in ein WB 3 abgeändert. 
Das WB 3 beiderseits der B rüsseler Straße nördlich der 
Lütticher Straße wird in ein WB 2 abgeändert.  
Das WB 3 beiderseits der Brüsseler Straße unmittelbar 
nördlich des Brüsseler Platzes wird in ein WB 2 
abgeändert.  
Durch die vorgenannten Änderungen wird einerseits die 
Zulässigkeit von Kiosken sowie von Imbissen/Trinkhallen 
weiter eingeschränkt. Die Zulässigkeit dieser Betriebe wird 
somit in die Randbereiche des Plangebietes, die unmittelbar 
an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer Straße" und 
"Aachener Straße"  grenzen, zurückg edrängt. Der Kiosk 
Bismarckstraße 53 wird damit zusätzlich überplant und auf 
den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gesetzt. 
Andererseits werden die Nutzungsregelungen des WB 2 für 
die Maastrichter Straße insbesondere für die Brüsseler Straße 
in den Abschnitten nördlich und südlich des Brüsseler Platzes 
übernommen, wodurch Schank - und Speisewirtschaften nur 
noch ausnahmsweise zulässig sind.  Eine quantitative und 
qualitative Zunahme über den Bestand (Status quo) dieser 
Betriebe hinaus ist somit nicht mehr  möglich. Die vorhandenen 
Betriebe werden aber bau- und planungsrechtlich gesichert. 
 
Zum Erreichen und Sichern des planerischen Ansatzes zur 
Fortentwicklung der Wohnnutzung, insbesondere aus der 
Festsetzung des WB -Gebiets, werden für den 
Bebauungsplan-Entwurf ferner folgende Konkretisierungen 
des Planungskonzeptes vorgegeben:   
Für das WA 1 sind oberhalb des Erdgeschosses nur 
Wohnungen zulässig.  
Für das WA 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses nur 
Wohnungen zulässig.  
Für das WB 1 sind oberhalb des Erdgesch osses nur 
Wohnungen zulässig.  
Für das WB 2 sind oberhalb des 1. Obergeschosses nur 
Wohnungen zulässig.

7 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Für das WB 3 und WB 4 sind oberhalb des 2. 
Obergeschosses nur Wohnungen zulässig.  
 
 
4. Landschaftsverbandes Rheinland  (LVR)   
4.1 Amt für Denkmalpflege im Rheinland  
Von der Planung sind die Belange der Denkmalpflege betroffen, 
weil sich im Plangebiet zahlreiche Denkmäler nach  den §§ 3 und 
2 DSchG NRW befinden. Dabei han delt es sich um 
mehrgeschossige Wohn - und Geschäftshäuser, deren 
Erdgeschosse meist heute noch als Ladenlokale genutzt 
werden, während sich in den Obergeschossen Wohnungen oder 
Büros befinden.  
 
Angeregt wird, die  Baudenkmäler sowie die erhaltenswerte 
Bausubstanz im Plan gemäß § 2 PlanZV und Nr. 14 der Anlage 
zur PlanZV mit einem D oder einem E nachrichtlich zu 
kennzeichnen. Im Text sind die Denkmäler ausreichend zu 
würdigen. Da es sich im vorliegenden Fall um Objekte derselben 
Baugattung und Zeitstel lung handelt, scheint auch eine 
summarische Würdigung angemessen.  
Kenntnisnahme Mit dem Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der 
Stadt, wird die Übernahme der rechtsverbindlichen 
Baudenkmäler sowie der erhaltenswerten Bausubstanz in 
den Bebauungsplan-Entwurf geprüft. 
 
4.2 Immobilienmanagement 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme -/-  
5. Eisenbahn-Bundesamt   
 Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 
6. Deutsche Bahn AG    
 DB Immobilien, Region West  
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken b ezüglich der 
Bauleitplanung. 
 
Wir weisen aber darauf hin, dass Ansprüche gegen die 
Deutsche Bahn AG aus dem Betrieb der Eisenbahn in seiner 
jeweiligen Form seitens des Antragstellers, Bauherren, 
Kenntnisnahme -/-

8 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Grundstückseigentümers oder sonstiger Nutzungsberechtigter 
ausgeschlossen sind. Insbesondere sind Immissio nen wie 
Erschütterung, Lärm, Funkenflug, elektromagnetische 
Beeinflussungen und derglei chen, die von Bahnanlagen und 
dem Bahnbetrieb ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen. 
Ebenso sind Abwehrmaßnahmen nach §  1004 in Verbindung 
mit § 906 BGB sowie dem Bun desimmissionsschutzgesetz 
(BlmSchG), die durch den Bahnbetrieb in seiner jeweiligen Form 
veranlasst werden könnten, ausgeschlossen. Eventuell 
erforderliche Schutzmaßnahmen (Schallschutz) sind von der 
Gemeinde oder den einzelnen Bau herren auf eigene Kosten 
vorzusehen und vorzunehmen. 
7. Polizeipräsidium, Köln    
7.1 Führungsstelle Verkehr 
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme -/- 
7.2 Kriminalprävention / Opferschutz 
Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen unter 
Berücksichtigung der Technischen und  Städtebaulichen 
Kriminalprävention keine Bedenken. 
 
Es wird auf das kostenlose Beratungsangebot zur 
Städtebaulichen Kriminalprävention sowie kriminalpräventi v 
wirkenden Auss tattungen von Bauobjekten mit 
einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen (Mechanik / 
Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuchtung etc.) 
hingewiesen. 
 
Es wird angeregt, einen entsprechenden textlichen Hinweis im 
Bebauungsplan aufzunehmen. Dieser könnte wi e folgt formuliert 
sein: 
 
„Städtebauliche - und technische Kriminalprävention: 
Wohngebäude und Garagen( -anlagen) sowie Gewerbeobjekte 
sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und 
kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den 
einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen 
Ja Ein Hinweis zur s tädtebaulichen - und technischen 
Kriminalprävention wird in den Planentwurf aufgenommen.

9 
 
lfd. 
Nr. 
Stellungnahme  Berücksichtigung 
 
Stellungnahme der Verwaltung  
Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich  der 
technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des 
Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. Weitere 
Informationen erhalten Sie unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de  
sowie 0221-229-8655 oder 022 1-229-8008.“ 
8. Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Köln    
 Keine Bedenken Kenntnisnahme -/- 
9. Stadtwerke Köln GmbH    
9.1 Kölner Verkehrs-Betriebe AG  
Seitens der Kölner Verkehrs -Betriebe AG wird gebeten, bei der 
Festsetzung der Gebietskategorien zu beachten, dass die in der 
Aachener Straße verkehrenden Stadtbahnlinien 
Erschütterungen und Lärm verursachen. Es müssen somit 
ausreichende Vorkehrungen zum Schutz vor den Immissionen 
getroffen werden. Diese obliegen nicht der KVB. Betriebliche 
Einschränkungen durch eventuelle spätere Forderungen der 
Bewohner können nicht akzeptiert werden.  
 
Des Weiteren ist zu beachten, dass es künftig zur Verlegung der 
sich in der Moltkestraße befindlichen Stadtbahngleise in die die 
Aachener Straße kommen kann. Die Verlegung der Trasse ist 
ein Bestandteil des Masterplans und wird im Rahmen der derzeit 
seitens der Stadt Köln und der KVB durchgeführten 
Untersuchung zur Ertüchtigung der Ost -West-Achse geprüft. 
Kenntnisnahme -/- 
10. Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR    
10.1 Wasserwirtschaftliche Planungen  
Keine Bedenken 
Kenntnisnahme -/- 
 
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme vorgelegt: 
Bezirksregierung Köln 
- Dezernat 25 Verkehr 
- Dezernat 53 Immissionsschutz 
Handwerkskammer zu Köln

10 
 
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Niederlassung Köln 
Erzbistum Köln 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG

Anlage 6 Satzungsbegründung

139541 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  6 
Klau08022021 -Belgisches Viertel 65450-05 
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Bebauungsplan 65450/05; 
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
  
 
A Planung 
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
In seiner Sitzung am 28.01.2016 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, einen einfa-
chen Bebauungsplan für das sogenannte "Belgische Viertel" im Regelverfahren nach § 2 Absatz 1 
BauGB aufzustellen, der lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen enthält. Die Be-
kanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgte am 02.03.2016. 
 
Ziel des Bebauungsplanes ist insbesondere die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwick-
lung, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung beeinträchtigt.  
 
Hierfür sollen Festsetzungen getroffen werden zum Schutz, zum Erhalt und zur Fortentwicklung 
der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandelsnutzungen sowie von 
Schank- und Speisewirtschaften.  
 
Zudem sollen in Umsetzung des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes die gebietsprägende, 
im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbliche Nutzungsstruktur 
erhalten bleiben und die erforderlichen Entwicklungschancen ermöglicht werden.  
 
Hierzu zählt insbesondere die vielfältige und für das Belgische Viertel charakteristische Einzelhan-
delsstruktur. Darüber hinaus soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss sol-
cher Betriebe verhindert werden.  
 
2. Plangebiet und Verfahren 
 
Abgrenzung des Plangebietes 
Das Belgische Viertel liegt im Stadtteil Neustadt/Nord im Stadtbezirk 1, Köln-Innenstadt.  
 
Die Grenzen des Gebietes dieses Bebauungsplanes umfassen die wesentlichen Bereiche des Bel-
gischen Viertels und verlaufen entlang der Moltke- und Bismarckstraße im Westen, zwischen der 
Bebauung Lütticher Straße und Aachener Straße im Süden, entlang der Brabanter Straße im Os-
ten sowie im Norden hinter den zur Venloer Straße und Friesenplatz orientierten Flurstücken.  
 
Das Karree Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße wurde 
ausgeklammert. Für diesen Bereich gilt der seit 16.11.2011 rechtskräftige Bebauungsplan 
65454/05 mit dem Arbeitstitel "Genter Straße" (siehe hierzu auch Kapitel 3.4 Durchführungspläne, 
Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne).  
 
Ebenfalls aus diesem Bebauungsplan ausgeklammert wurden die Bereiche westlich der Moltke- 
und Bismarckstraße bis zur Bahntrasse. Die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durchge-
führte schalltechnische Untersuchung zeigte unter anderem, dass ausschließlich diese westlichen 
Bereiche einen maßgeblichen Außenlärmpegel größer 80 dB(A) aufweisen. Bei Immissionspegeln

- 2 - 
/ 3 
 
dieser Größenordnung – im Gegensatz zu Immissionspegeln kleiner 80 dB(A) – kann nicht mehr 
ohne weiteres von einer technischen Realisierbarkeit von Schallschutzmaßnahmen an der Gebäu-
dehülle zur Gewährleistung verträglicher Inneschallpegel ausgegangen werden. Nach der DIN 
4109 sind bei Außenlärmpegel größer 80 dB(A) die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gege-
benheiten festzulegen. Hierfür ist eine Einzelfallprüfung der betroffenen Bausubstanz, die mit er-
heblichem Mehraufwand (beispielsweise Einzelgutachten für die betroffenen Gebäude) verbunden 
sein wird, erforderlich.  
 
Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem erheblich unterschiedlichen Zeitaufwand in der Bear-
beitung der östlichen und westlichen Bereiche des Belgischen Viertels, war es vom planungsrecht-
lichen Verfahrensablauf erforderlich, das Plangebiet entlang des Straßenverlaufs Moltke- und Bis-
marckstraße zu teilen und getrennt fortzuführen. 
 
Die Teilung des Plangeltungsbereichs ist auch städtebaulich begründet, denn die bodenrechtlichen 
Spannungen, die zum Planungserfordernis und den Festsetzungen zum Schutz, zum Erhalt und 
zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandelsnutzun-
gen sowie von Schank- und Speisewirtschaften führten, betreffen primär den Planbereich dieses 
Bebauungsplanes östlich der Moltke- und Bismarckstraße.  
 
Im Norden und Süden wird das Gebiet im Wesentlichen durch die äußeren Abgrenzungen der Ver-
sorgungsbereiche aus dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln bestimmt (Nahver-
sorgungszentren Venloer Straße und Aachener Straße). Für diese Bereiche, die sich vom Gel-
tungsbereich dieses Bebauungsplanes in der Nutzungsfunktion und -struktur erheblich unterschei-
den und die nach der Systematik der Baunutzungsverordnung (BauNVO) deshalb städtebaulich 
eher als Mischgebiet (MI), urbanes Gebiet (MU) und/oder Kerngebiet (MK) einzuordnen wären, 
wird derzeit kein Regelungsbedarf im Sinne des § 1 Absatz 3 BauGB gesehen.  
 
Vorhandene Struktur 
Das Belgische Viertel ist eines von mehreren gehobenen, gründerzeitlichen Wohnvierteln in Köln, 
die funktional unmittelbar an die Ringstraße, dem wichtigsten städtebaulichen Rückgrat der Innen-
stadt angeschlossen sind. Die Planung geht auf das von Josef Stübben im Jahre 1880 konzipierte 
Stadterweiterungskonzept zurück. 
 
Kennzeichnend für das Gebiet sind eine in der Regel vier- bis fünfgeschossige, in weiten Teilen 
gründerzeitliche Blockrandbebauung mit einem hohen Anteil denkmalgeschützter Bausubstanz so-
wie eine hohe Einwohnerdichte. Die Blockinnenbereiche sind überwiegend bebaut und bis auf we-
nige Restflächen versiegelt. 
 
Moltkestraße und Brüsseler Straße in Nord-Süd Richtung sowie Brüsseler Platz und Maastrichter 
Straße als Verbindungsachse zu Hohenzollernring und City bilden das stadträumliche Grundge-
rüst. Im Westen, aber bereits außerhalb des Plangebietes, bildet die Bahntrasse Köln-Bonn in 
Hochlage eine städtebauliche Zäsur beziehungsweise Raumbarriere. 
 
Das Belgische Viertel hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten zu einem der beliebtesten inner-
städtischen Wohnstandorte und Szeneviertel entwickelt. 
 
Neben seiner vorrangigen Funktion als innerstädtischer Wohnstandort weist das Viertel auch eine 
äußerst vielschichtige gewerbliche und kulturelle Nutzungsstruktur auf, die sich seit jeher in einem 
stetigen Wandel befindet. Zu diesen Nutzungen gehören heute unter anderem: 
 
 diverse gastronomische Betriebe sowie Szenekneipen, Bars, Restaurants,  
 eine Vielfalt an gewerblichen Betrieben, insbesondere aus der Kreativbranche (Agenturen, 
Startups, Handwerk, diverse Dienstleistungen), 
 eine heterogene Einzelhandelsstruktur, die auch über den täglichen, kurzfristigen Bedarf 
(Supermarkt, Kioske) hinausgeht: Boutiquen, Design, Fachgeschäfte, Möbel, sowie

- 3 - 
/ 4 
 
 diverse kulturelle Einrichtungen. 
 
Insbesondere die kleinteilige Struktur und das große Spektrum verschiedener Fachgeschäfte sind 
gebietsprägend für das Belgische Viertel.  
 
Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in einer vertikalen Nut-
zungsverteilung wider (Gewerbe im Erdgeschoss, Wohnen in den Obergeschossen). Diese ge-
werblichen und sonstigen Nutzungen konzentrieren sich vor allem entlang der stadträumlichen 
Hauptachsen, der Maastrichter Straße und der Brüsseler Straße. Aber auch in den rückwärtigen 
Bereichen der Grundstücke zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße und Bahntrasse haben sich 
einige Werkstätten, Büros und vornehmlich gewerblich geprägte Bereiche entwickelt. 
 
Durch dieses vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Belgische 
Viertel eine gesamtstädtische beziehungsweise überregionale Anziehungskraft. Es genießt vor 
allem bei Studenten, jüngeren Erwachsenen und Familien eine hohe Attraktivität und ist über die 
Stadtgrenze hinaus bekannt. 
 
Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Viertels, eingebettet in eine geschlossene grün-
derzeitliche Bebauung, und wird dominiert durch die Kirche Sankt Michael. Er dient der Wohnbe-
völkerung als Naherholungsanlage und Spielbereich. Entlang des Platzes haben sich einige gast-
ronomische Betriebe angesiedelt, die zum Teil Verkehrsflächen für die Außengastronomie in An-
spruch nehmen.  
 
Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausgeführte Moltkestraße die 
einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar; sie bietet jedoch keine hohe Aufenthaltsqualität 
zum Verweilen. Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und Grün-
strukturen. 
 
Aktuelle Ausgangslage 
Seit ein paar Jahren fühlen sich Bewohner des Viertels verstärkt durch nächtlichen Lärm, Alkohol-
konsum und Verschmutzung durch Müll gestört. Gesellschaftliche Rahmenbedingungen und ein 
verändertes Freizeitverhalten tragen dazu bei, dass junge Menschen abends und auch bis spät in 
die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisammensein 
nutzen.  
 
Im konkreten Fall des Belgischen Viertels entstehen nächtliche Besucherströme auch durch die 
besondere stadträumliche Lage des Quartiers. Mit der Venloer Straße im Norden, dem Hohenzol-
lernring im Osten und der Aachener Straße im Süden ist es umgeben von zentralen Versorgungs-
bereichen, an denen sich neben Einzelhandelsbetrieben auch eine Vielzahl von Einrichtungen des 
Nachtlebens wie Gastronomie, diverse Vergnügungsstätten (beispielsweise Diskotheken und Mu-
sikbars) sowie auch Kioskbetriebe konzentrieren.  
 
Insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes spitzt sich der Konflikt zwischen Anwohnern und 
nächtlichen Besuchern in den letzten Jahren zu. Auch wenn die Ausstattung des Platzes nicht 
mehr den heutigen Ansprüchen an eine Platzgestaltung gerecht wird, so erfreut sich der Platz ei-
ner hohen Beliebtheit bei einem steigenden Anteil jungen Publikums. Dies liegt unter anderem an 
der attraktiven, zentralen Lage des Platzes sowie fehlenden vergleichbaren Alternativen im Um-
feld. 
 
An warmen Tagen, Wochenenden, vor Feiertagen und insbesondere im Zuge von Veranstaltungen 
wie "le Tour Belgique" oder der "Gamescom" wurden teils weit über 1 000 Besucher gezählt, die 
sich bis in die Nacht auf dem Platz aufhielten.

- 4 - 
/ 5 
 
2009 wurde ein moderierter Dialog mit den verschiedenen Konfliktparteien und Interessengruppen 
am Brüsseler Platz sowie Vertretern der Ordnungsbehörden und sonstigen Akteuren ins Leben ge-
rufen. Dabei wurden gemeinsam Maßnahmen und Handlungsansätze entwickelt. Zum Teil erwie-
sen sich diese als wirksam, jedoch zur Beruhigung der Gesamtsituation, und speziell zur Lösung 
der Lärmproblematik, konnten sie nicht wesentlich beitragen. 
 
Infolge einer Klage eines Anwohners fand im Jahr 2013 ein güterichterliches Moderationsverfahren 
statt. Unter dem Namen "Modus Vivendi" wurde dabei ein Handlungskonzept beziehungsweise 
eine Vorgehensweise entwickelt, die seither vom Ordnungsamt der Stadt Köln und der Abfallwirt-
schaftsbetriebe Köln GmbH (AWB) praktiziert, dokumentiert und sukzessive angepasst wird, aber 
wiederum auch nur in Teilen zu einer Entschärfung des Konfliktes vor Ort beitragen konnte. Der 
"Modus Vivendi" fußt zum einen auf den Ergebnissen des ab 2009 moderierten Dialogs zwischen 
den verschiedenen Interessengruppen und Konfliktparteien, zum anderen auf den Erfahrungen, 
die durch die verschiedenen Akteure, Ordnungsbehörden, Abfallbetriebe und andere Fachämter 
gemacht und dokumentiert wurden.  
 
Das Konzept verfolgt in erster Linie den Ansatz, den Konflikten (Lärm und Schmutz) durch ein ab-
gestimmtes ordnungsrechtliches Eingreifen sowie durch eine gezielte Ansprache der Konfliktpar-
teien, insbesondere der Gäste auf dem Platz, entgegenzuwirken. 
 
Ab dem Jahr 2016 sind die durchschnittlichen Besucherzahlen erstmals seit 2012 wieder  ange-
stiegen. Ein neuer Höchststand wurde in der Folge 2018 erreicht (siehe nachfolgende Darstellun-
gen). Eine Auswertung der Zahlen für das Jahr 2019 liegt derzeit nicht zuletzt wegen der Covid-19 
Pandemie noch nicht vor. Für das Jahr 2020 werden keine vergleichbaren Daten vorliegen kön-
nen, da aufgrund der Pandemie Schank- und Speisewirtschaften für lange Zeiträume geschlossen 
waren. Gleiches gilt für die verordneten Sperrungen des Brüsseler Platzes in den Abend- und 
Nachtstunden. Diese außergewöhnlichen und bislang einmaligen Umstände sind ausschließlich 
mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit der Coronaschutzverordnung NRW 
(CoronaSchVO) begründbar. Die genannten Rechtsgrundlagen und die daraus resultierenden Be-
schränkungen stehen allgemein zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärmbelästigungen aber 
nicht zur Verfügung.     
 
 
  
0
100
200
300
400
500
600
22:00 Uhr 23:00 Uhr 24:00 Uhr 00:30 Uhr
Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit 
(Diagrammdarstellung)
2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018

- 5 - 
/ 6 
 
 
Durchschnittliche Anzahl der Personen auf dem Brüsseler Platz nach Uhrzeit (Tabellendar-
stellung) 
Uhrzeit Durchschnitt 
  2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 
22:00 Uhr 172 173 163 119 140 215 452 
23:00 Uhr 189 191 184 113 147 263 550 
24:00 Uhr 123 116 105 75 92 150 321 
00:30 Uhr 33 55 52 51 63 8 252 
 
Die im "Modus vivendi" festgelegten Maßnahmen entfalten zuletzt nur noch bedingt Wirkung. Auch 
die ab 2010 versuchsweisen Bemühungen, die Besucherzahlen am Brüsseler Platz durch ein ver-
gleichbares zusätzliches Angebot im Bereich der Außengastronomie am Aachener Weiher (Entfer-
nung fußläufig circa 10 Minuten) zu reduzieren, zeigten nicht den erhofften nachhaltigen Erfolg. 
Die hohen und jüngst weiter erheblich ansteigenden Besucherzahlen am Brüsseler Platz machen 
es aber nach wie vor erforderlich, die Maßnahmen fortzusetzen. Neben den Kontrollen durch den 
Ordnungsdienst, sind die Appelle der Vermittler nach den Erfahrungen des Jahres 2016 ein wichti-
ger Bestandteil der Maßnahmen. Durch das Erstellen eines Einsatz- und Vorgehenskonzepts sol-
len die Vermittlereinsätze weiter optimiert werden. 
 
Aufbauend auf ersten Erfolgen und in Ergänzung dieser eher ordnungsrechtlichen Maßnahmen 
beauftragte der Ausschuss für Allgemeine Verwaltung, Rechtsfragen, Vergabe und Internationales 
in seiner Sitzung am 16.03.2015 die Verwaltung mit der Durchführung eines Workshops. 
 
Hierbei sollten im Dialog mit den betroffenen Interessengruppen und interessierten Bürgerinnen 
und Bürgern stadtgestalterische Maßnahmen entwickelt werden, die dazu geeignet sind, den Kon-
flikt zwischen den verschiedenen Nutzergruppen und Anwohnern des Brüsseler Platzes zu befrie-
den. Des Weiteren gehörte dazu auch die Prüfung von stadtgestalterischen Maßnahmen zwecks 
Lärmreduzierung. 
 
Die Durchführung einer "Ideenwerkstatt" erfolgte im Frühjahr 2016. Die Beiträge und Ergebnisse 
haben gezeigt, dass eine Neugestaltung des Brüsseler Platz von einem erheblichen Teil der anwe-
senden Bürgerinnen und Bürger auch vom Grundsatz her nicht erwünscht ist, sodass auch keine 
der entwickelten Konzeptvarianten und Maßnahmen weiterverfolgt und konkretisiert wurde. Der 
Stadtentwicklungsausschuss hat am 10.11.2016 zu den Ergebnissen beschlossen, dass lediglich 
die Einrichtung von Unterflur-Glascontainern umgesetzt wird. 
 
Erhebungen seit dem Jahr 2008 zeigen, dass die Zahl gewerblicher Betriebe im Belgischen Viertel 
erheblich zugenommen hat und sich in diesem Rahmen auch die Zahl der Gastronomiebetriebe 
erhöht hat (2008/2014 = 34/53 Betriebe). Die deutliche Zunahme der Gastronomiebetriebe gilt al-
lerdings für einen etwas weiteren Untersuchungsraum, der über das aktuelle Planungsgebiet hin-
ausgeht.  
 
Im Zusammenhang mit der Konfliktlage im Belgischen Viertel wird auch die Funktion der Kioskbe-
triebe kritisch diskutiert, obwohl deren Anzahl in den letzten Jahren im Plangebiet rückläufig ist 
(2008/2014 = 5/4 Betriebe). Neben der Versorgung der Anwohner mit Artikeln für den kurzfristigen 
Bedarf sorgen sie zudem für ein ortsnahes Angebot an preisgünstigen alkoholischen Getränken 
bis spät in die Nacht. Gerade im Umfeld des Brüsseler Platzes profitieren insbesondere die Betrei-
ber von Kioskbetrieben von der oben genannten Entwicklung im Belgischen Viertel und tragen auf 
diese Weise ihrerseits zu einer intensiven, mit Alkohol in Verbindung stehenden Nutzung des öf-
fentlichen Raumes bis spät in die Nacht bei. 
 
Die Stadt Köln konnte in den vergangenen Jahren den Betreiber eines Supermarktes sowie die 
Betreiberinnen und Betreiber der Kioske im unmittelbaren Bereich des Brüsseler Platzes – das

- 6 - 
/ 7 
 
heißt im Umkreis von bis zu 200 Meter um die Kirche Sankt Michael – in gemeinsamen Gesprä-
chen überzeugen, den Alkoholverkauf auf Basis einer freiwilligen Selbstverpflichtung auf 23:30 Uhr 
zu beschränken. Alle betroffenen Betriebe haben diese Vereinbarung in der Regel auch eingehal-
ten, wie regelmäßige Kontrollen der Stadt Köln ergaben. 
 
Generell lässt sich daher feststellen, dass die Attraktivität des Belgischen Viertels als nächtliches 
Ausgehviertel nicht abnimmt sondern im Gegenteil weiterhin ein hoher Zuspruch bei Besuchern 
besteht. 
 
Eine solche Entwicklung führt unweigerlich zu stärkeren Nutzungskonflikten mit den Bewohnern 
und einer Manifestierung bestehender Konfliktlagen. Es besteht zudem das Risiko einer Zurück-
drängung der Wohnfunktion zugunsten einer Umwandlung zu Gewerbe- oder Einzelhandelsflä-
chen beziehungsweise Schank- und Speisewirtschaften. 
 
Vor diesem Hintergrund kam es in den vergangenen Jahren zu weiteren verwaltungsgerichtlichen 
Verfahren betroffener Anwohner gegen die Stadt Köln. Auf Vorschlag des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen wurde im November 2019 in einem Verfahren betreffend 
den Brüsseler Platz ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Danach soll für 2020 im genannten 
Bereich die Einhaltung der Regeln für die Außen- und Innengastronomie, insbesondere die recht-
zeitige Beendigung der Außengastronomie und das geschlossen halten von Fenstern und Türen 
der Gaststätten engmaschig kontrolliert werden. Diese Maßnahmen konnten allerdings aufgrund 
der Coronaschutzverordnung NRW und der damit verbundenen Schließung der Gaststätten noch 
nicht umgesetzt werden. Durch Auflagen in den Erlaubnissen konnte das Ende der Außengastro-
nomie bereits auf 23.30 Uhr vorverlegt werden. Außerdem wird die Stadt Köln an einem Wohnge-
bäude an der Ostseite des Brüsseler Platzes Lärmmessungen beauftragen.   
 
Bebauungsplanverfahren 
Im Anschluss an den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Belgisches Viertel 
für das Gebiet zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der 
Grundstücke Brüsseler Straße 104, Bismarckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks 
Antwerpener Straße 16, nördliche Grenze der Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche 
und östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler 
Straße, Genter Straße, Brabanter Straße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks 
Brabanter Straße 3, westliche Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze 
der Grundstücke Lütticher Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grund-
stücke Brüsseler Straße 52 bis 48, östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler 
Straße 46, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche 
Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 
51 bis 67 sowie östliche und südliche Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln-Neu-
stadt/Nord, wurde auf der Grundlage des ausgearbeiteten städtebaulichen Planungskonzeptes die 
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 
Satz 1 BauGB in der Zeit vom 21.02. bis 22.03.2017 durchgeführt. Stellungnahmen, die das Pla-
nungskonzept in Frage stellen, sind nicht eingegangen. Lediglich die Industrie- und Handelskam-
mer zu Köln sieht die geplante gewerbliche Nutzungsreglementierung kritisch und gibt zu beden-
ken, dass die aufgezeigten Störungen und Konflikte im Plangebiet nicht durch die Aufstellung ei-
nes Bebauungsplanes gelöst würden, sondern ordnungspolitischer und polizeilicher Sanktionen 
bedürfen. 
 
Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vor dem 
Stichtag des Inkrafttretens der Bauplanungsrechtsnovelle 2017 (16. Mai 2017) erfolgte, wird von 
der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, das heißt das 
Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften 
durchgeführt und abgeschlossen werden.

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Die Beschlussfassung über das städtebauliche Planungskonzept und zur Durchführung der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) am 
07.12.2017 und im Stadtentwicklungsausschuss am 14.12.2017.  
 
In der Folge wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) zum städtebaulichen Planungskonzept am 20.02.2018 in der Tagespresse sowie am 
21.02.2018 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und durch eine Abendveranstaltung am 
27.02.2018 im Pädagogischen Zentrum (PZ) der Königin-Luise-Schule durchgeführt. Schriftliche 
Stellungnahmen konnten bis zum 14.03.2018 einschließlich vorgelegt werden. Im Rahmen dieser 
Beteiligung sind 22 Stellungnahmen fristgerecht und 1 Stellungnahme fristverspätet eingegangen. 
Die Mehrzahl der Stellungnahmen aus der Wohnbevölkerung begrüßten die geplanten Regelun-
gen, forderten aber auch noch weitere Einschränkungen von Kiosken und insbesondere der Au-
ßengastronomie. Die Inhaber und Pächter von Schank- und Speiswirtschaften fordern im Gegen-
satz dazu die vorgesehenen Einschränkungen zurück zu nehmen, um die wirtschaftliche Existenz 
der Betriebe nicht in Frage zu stellen. 
 
Die eingangs genannten städtebaulichen Ziele wurden nach Abschluss der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung ausgehend von den eingegangenen Stellungnahmen überprüft und durch eine 
weitere Feinsteuerung der Art der baulichen Nutzung in horizontaler und vertikaler Weise auf der 
Grundlage der BauNVO planungsrechtlich konkretisiert. Hierzu wurden insbesondere die Nut-
zungsarten Wohnen, Gastronomie und Einzelhandel in die Kategorien allgemein zulässig, nur aus-
nahmsweise zulässig und unzulässig gegliedert und je nach Nutzungsschwerpunkt beziehungs-
weise dem städtebaulichen Entwicklungsziel miteinander kombiniert.  
 
Im Vergleich zum städtebaulichen Planungskonzept der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sol-
len ergänzend Regelungen zum Erhalt der Vorgärten im Bereich der Lütticher Straße und Genter 
Straße (Südseite) in das Planungskonzept aufgenommen werden. 
 
Auf der Grundlage des so geänderten städtebaulichen Planungskonzepts hat der Stadtentwick-
lungsausschuss in seiner Sitzung am 20.09.2018 die Vorgaben beschlossen, einen entsprechen-
den Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung zu berücksichtigen.  
 
Im Fortgang des Verfahrens wurde zum ausgearbeiteten Bebauungsplan-Entwurf im Rahmen der 
Umweltprüfung ein Lärmgutachten eingeholt. Dabei musste das ursprünglich zum städtebaulichen 
Planungskonzept ausgearbeitete Gutachten vor dem Hintergrund der seit 2018 geänderte DIN 
4109 (Schallschutz im Hochbau) nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in der 
genannten DIN bestimmten Anforderungen auf "maßgebliche Außenlärmpegel" umgestellt werden.  
 
Im Ergebnis zeigte die schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2020 unter anderem, dass alle 
Bereiche im nunmehr verkleinerten Plangebiet maßgebliche Außenlärmpegel kleiner 80 dB(A) auf-
weisen und somit ohne weiteres von einer technischen Realisierbarkeit von Schallschutzmaßnah-
men an der Gebäudehülle zur Gewährleistung verträglicher Inneschallpegel ausgegangen werden 
kann.   
 
Der Bebauungsplan-Entwurf wurde in der Folge nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln am 24.06.2020 gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom 22.07. bis einschließlich 
04.09.2020 öffentlich ausgelegt. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 18 Stellungnahmen fristge-
recht eingegangen. Parallel zu der vorgenannten Offenlage des Planentwurfes wurde die Beteili-
gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB durch-
geführt. Im Ergebnis wird erneut deutlich, dass sich die Interessen der Wohnbevölkerung und der 
Gewerbetreibenden weiter polarisiert gegenüber stehen. Insoweit wird das Ergebnis der vorge-
nannten frühzeitigen Beteiligungen erneut deutlich und bestätigt.  
 
Aus den vorgenannten Beteiligungen ergaben sich erforderliche Änderungen im Textteil des Be-
bauungsplan-Entwurfes, die die Grundzüge der Planung jedoch nicht berühren. Diese betreffen

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insbesondere die textlichen Festsetzungen 1.9 (Fremdkörperfestsetzungen), 2.2 (Auskragung von 
Erkern) und 4.1 (Dachbegrünung), die gestalterischen Festsetzungen 3. (Werbeanlagen) und 
letztlich noch die Hinweise. Hierzu wurde die erneute Beteiligung gemäß § 4 Absatz 2 BauGB in 
Verbindung mit § 4a Absatz 2 BauGB (Beteiligung gleichzeitig mit der Offenlage) vom 10.12. bis 
zum 23.12.2020 durchgeführt. Die zweite Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung 
mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 02.12.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und 
im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) folglich ebenfalls vom 10.12. bis zum 23.12.2020 durch-
geführt. Im Zeitraum der zweiten Offenlage sind keine Stellungnahmen, die im Übrigen nur zu den 
geänderten Teilen im Planentwurf vorgebracht werden konnten, eingegangen.  
 
Erschließung 
Die äußere und innere Verkehrserschließung sowie die technische Infrastruktur zur Ver- und Ent-
sorgung sind vorhanden. 
 
3. Planungsvorgaben 
 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan stellt den Bereich des Plangebietes als "Allgemeinen Siedlungsbereich" dar. In 
den allgemeinen Siedlungsbereichen sollen unter anderem Wohnungen, wohnungsnahe Freiflä-
chen, Dienstleistungen und gewerbliche Arbeitsstätten in einem räumlichen Zusammenhang entwi-
ckelt werden.  
 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP) 
Die zuvor geschilderte, für das Belgische Viertel gebietstypische, historisch bedingte Nutzungsmi-
schung spiegelt sich auch in der weitgehenden Darstellung als Besonderes Wohngebiet (WB) im 
Sinne des § 4a BauNVO wider. 
 
Der Bereich um den Brüsseler Platz zwischen Antwerpener Straße und Lütticher Straße wird im 
FNP als Wohnbaufläche (W) dargestellt.  
 
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist daher nicht erforderlich. 
 
3.3 Landschaftsplan 
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 
 
3.4 Durchführungspläne, Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne 
Im Bereich zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, Aachener Straße und Brüsseler Straße liegt 
der rechtskräftige Durchführungsplan 65452/03. Dieser setzt Fluchtlinien, Vorgärten und einen öf-
fentlichen Parkplatz fest. Die mit diesem Plan beabsichtigte städtebauliche Entwicklung ist abge-
schlossen. Die Überplanung des Durchführungsplanes wird keine negativen Auswirkungen auf das 
Plangebiet und die Nachbargebiete haben. Nach Überplanung erfolgt die städtebauliche Beurtei-
lung des Maßes der baulichen Nutzung in Anwendung des § 34 BauGB. 
 
Des Weiteren liegt das Plangebiet innerhalb des Geltungsbereiches des rechtsverbindlichen 
Fluchtlinienplans Nr. 136, der Straßenbegrenzungs- beziehungsweise Baufluchtlinien sowie in Tei-
len auch Vorgartenflächen festsetzt und einen größeren Geltungsbereich umschreibt. Auch hier 
sind von einer Teilüberplanung keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da die städtebauliche 
Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs des Fluchtlinienplans gemäß der darin festgesetzten 
Zielsetzungen als abgeschlossen bewertet werden muss. Eine Aufhebung des Gesamtplans ist 
nicht vorgesehen, da die Festsetzungen in den verbleibenden Bereichen keine negativen Auswir-
kungen auf die städtebauliche Entwicklung haben. Gleiches gilt für den Fluchtlinienplan 104, der

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den Plangeltungsbereich lediglich im Bereich der Brabanter Straße zwischen Maastrichter und 
Genter Straße tangiert.  
 
Im Bereich zwischen Genter Straße, Brüsseler Straße, Antwerpener Straße und Brabanter Straße 
wurde am 16.11.2011 der Bebauungsplan 65454/05 –Arbeitstitel: "Genter Straße"- rechtskräftig 
mit dem Ziel, die bauliche Entwicklung des Blockinnenbereiches planungsrechtlich zu steuern. Der 
Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden. 
 
Grundlage für dieses Verfahren war der Planungsauftrag des Stadtentwicklungsausschusses aus 
seiner Sitzung am 09.08.2007: "Zur Verhinderung einer zu starken baulichen Nachverdichtung der 
Innenblockbereiche im Belgischen Viertel sollen einfache Bebauungspläne unter Anwendung des 
beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB aufgestellt werden". Neben dem werden auch Fest-
setzungen der Art der baulichen Nutzung getroffen mit dem Ziel, im festgesetzten WB-Gebiet be-
stimmte Vergnügungsstätten auszuschließen sowie die Entwicklung von Einzelhandels- und Gast-
ronomiebetrieben zu steuern. Im Einzelnen wurde festgesetzt: 
1. Sex- und Erotik-Shops sind unzulässig. 
2. Vergnügungsstätten sowie Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbe-
reiches sind unzulässig. 
3. An der Brüsseler, Genter und Brabanter Straße sind Schank- und Speisewirtschaften sowie 
Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen 
zum Verzehr anbieten, unzulässig. An der Antwerpener Straße sind die genannten Nutzun-
gen zulässig. 
4. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4a Absatz 3 BauNVO sind nicht Be-
standteil des Bebauungsplanes und somit unzulässig. 
 
3.5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
Das Plangebiet ist umgeben von Versorgungsbereichen, die durch das per Ratsbeschluss vom 
17.12.2013 beschlossene Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln festgelegt wurden. 
Im Osten grenzt das Gebiet an die City, im Norden und Süden an die Nahversorgungszentren 
(NVZ) Venloer Straße beziehungsweise Aachener Straße. Das NVZ Aachener Straße umfasst 
auch einen Teil der Brüsseler Straße bis zur Lütticher Straße, sodass sich hier der ausgewiesene 
Versorgungsbereich und das Plangebiet geringfügig überlagern. Trotz der gewollten Konzentration 
von Einzelhandel, Dienstleistung und Gewerbe in Versorgungsbereichen soll aufgrund der Gebiet-
sprägung auch hier überprüft werden, inwiefern eine Steuerung der vertikalen Nutzungsverteilung 
(Wohnen/Gewerbe) erforderlich beziehungsweise möglich ist.  
 
3.6 Entwicklungskonzept Innenstadt (EKI) 
Das durch den Rat am 19.12.1989 beschlossene EKI stellt das Belgische Viertel in seinem Nut-
zungskonzept als Bereich für überwiegend Wohnnutzung dar. Die Achse Brüsseler Platz/ 
Maastrichter Straße sowie die Moltkestraße werden im Gestaltungskonzept als Stadtraum von be-
zirklicher Bedeutung sowie zusammen mit der Lütticher Straße im Freiraumkonzept als übergeord-
nete fußgängerfreundliche Verbindungen mit besonderen Ansprüchen an die Gestaltung gekenn-
zeichnet. 
 
4. Planungskonzept und Begründung der Planinhalte 
 
Zur Sicherung der zuvor genannten Ziele soll im Rahmen dieses Bebauungsplanes eine Feinsteu-
erung der Art der baulichen Nutzung im Gebiet erfolgen. Zu diesem Zweck ist eine horizontale und 
vertikale Gliederung der Nutzungsstruktur planungsrechtlich möglich und erforderlich.  
 
Das Bebauungsplankonzept verfolgt somit die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in 
denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortent-

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wicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Da fast alle Blockinnenbereiche in Bezug auf die aus-
geübte Wohnnutzung besonders sensibel für Lärmimmissionen sind, sei es durch Ausrichtung der 
Ruheräume der Straßenrandbebauung zum Innenblock oder durch die vorhandene Wohnbebau-
ung oberhalb des Erdgeschosses (Hinterhäuser) in den Innenbereichen der Baublöcke, erfolgt 
grundsätzlich im Plangebiet auch eine Differenzierung zwischen den zulässigen Nutzungen der 
Straßenrandbebauung und den zulässigen Nutzungen im Innern der Baublöcke. Es ist somit pla-
nungsrechtlich zulässig und angebracht, Nutzungsgrenzen, beispielsweise zwischen dem 
WA1/WA2 und dem WB1/WB2 – WB4 mit Ausnahme des Baublocks zwischen der Venloer 
Straße, Bismarckstraße und Brüsseler Straße, der nur eine sehr kleine räumliche Ausdehnung hat 
und wesentlich vom Nahversorgungsbereich Venloer Straße geprägt wird, festzusetzen. 
 
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbe-
sondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gere-
gelt. Die Zulässigkeit bestimmt sich zum einen durch die Verträglichkeit der Betriebe mit der Ziel-
setzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln, zum anderen trägt sie 
der vorhandenen städtebaulichen Struktur Rechnung.  
 
Demnach stellen das östliche Umfeld des Brüsseler Platzes sowie Brüsseler Straße und Maas-
trichter Straße die Kernbereiche des Belgischen Viertels dar, in denen sich neben Dienstleistungs- 
und sonstigen Betrieben vor allem die das Gebiet versorgenden Einzelhandelsbetriebe sowie die 
Mehrzahl der ansässigen Schank- und Speisewirtschaften konzentrieren. 
 
In diesem Bereich tritt jedoch auch der Konflikt zwischen nächtlichen Besuchern des Viertels und 
den Anwohnern am deutlichsten zutage.  
 
Neben dem im Nachtleben etablierten Hohenzollernring hat sich inzwischen auch der Brüsseler 
Platz zu einem nachts intensiv genutzten Stadtraum entwickelt.  
 
Insbesondere für die Maastrichter Straße besteht daher die Gefahr, dass sich ein Nutzungszusam-
menschluss zwischen diesen beiden Räumen entwickelt, der eine Verdrängung der etablierten ge-
werblichen Nutzungen (Einzelhandel und Dienstleistungen) zugunsten weiterer gastronomischer 
Einrichtungen und Vergnügungsstätten zur Folge hat. Eine solche Entwicklung ist mit dem Ziel, die 
vorhandene Wohnnutzung und Gewerbestruktur zu schützen und weiterzuentwickeln nicht verein-
bar. 
 
Zudem soll durch den planungsrechtlichen Ausschluss von Kiosken, Trinkhallen und Imbissen in 
bestimmten Bereichen eine Pufferzone um den Brüsseler Platz geschaffen werden, da derartige 
Betriebe durch eine ortsnahe und preisgünstige Versorgung insbesondere nächtlicher Besucher 
mit alkoholischen Getränken zum Verzehr im öffentlichen Raum über ein erhebliches Störpotenzial 
für die umliegenden Wohnlagen verfügen. Die gilt auch, obwohl sich die abendlichen Öffnungszei-
ten der im Gebiet vorhandenen Kioske und der sonstigen Lebensmittelläden zum Teil nicht erheb-
lich unterscheiden.  
 
In den Randbereichen des Plangebietes, die an die zentralen Versorgungsbereiche "Venloer 
Straße" und "Aachener Straße" angrenzen, ist ein größerer Entwicklungsspielraum für gewerbliche 
Nutzungen und insbesondere Einzelhandel und Gastronomie vorgesehen 
 
Die Bereiche mit besonders hohem Wohnanteil sollen geschützt und weiterentwickelt sowie ein 
Vordringen von wohnfremden Nutzungen mit Störpotenzial verhindert werden. Hierzu gehören un-
ter anderem die Lütticher Straße, Neue Maastrichter Straße, Teile der Antwerpener Straße, Genter 
Straße sowie die nördliche und südliche Bebauung des Brüsseler Platzes. 
 
Vergnügungsstätten sollen aufgrund ihres erheblichen Störpotenzials für die benachbarten Wohn-
lagen, zum Schutz der gebietsprägenden Nutzungsstruktur sowie zur Verhinderung von Trading-
Down-Effekten im gesamten Plangebiet generell ausgeschlossen werden.

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Art der baulichen Nutzung 
a) Allgemeines Wohngebiet 
Die Bereiche entlang der Neue Maastrichter Straße, der Lütticher Straße, dem westlichen Ab-
schnitt der Antwerpener Straße und östlich der Moltkestraße sowie an der Nord- und Südseite des 
Brüsseler Platzes sind nahezu vollständig bebaut und sollen als allgemeines Wohngebiet (WA) im 
Sinne des § 4 BauNVO festgesetzt werden. Dies trägt dem hohen Anteil tatsächlich ausgeübter 
Wohnnutzung Rechnung und verfolgt das Ziel, die Wohnnutzung zu schützen und zu sichern.  
 
Daneben befinden sich im Gebiet einige Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie handwerk-
liche Betriebe, Büros und Dienstleister.  
 
Unter den gewerblichen Nutzungen dominieren Dienstleistungen, während sich die vorhandenen 
gastronomischen Betriebe vor allem im Umfeld des Brüsseler Platzes konzentrieren.  
 
Insgesamt betrachtet sind die im Rahmen der Bestandsaufnahme ermittelten wohnfremden Nut-
zungen mit der Festsetzung eines Wohngebietes im Sinne eines Allgemeinen Wohngebietes ver-
einbar.  
 
Tankstellen, Gartenbaubetriebe und Anlagen für Verwaltungen, die nach § 4 Absatz 3 BauNVO 
ausnahmsweise in allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden können, werden ausgeschlos-
sen, da sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des innerstädtischen Gebietes nicht 
entsprechen. Derartige Betriebe sind in den genannten Bereichen bislang nicht vorhanden, so 
dass keine Überplanung erfolgt.  
 
Ebenso werden ausgeschlossen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, da eine Umwandlung von 
Wohnraum zu diesem Zwecke nicht mit den städtebaulichen Zielen dieses Bebauungsplanes ver-
einbar ist, die Wohnfunktion in diesen vorwiegend für Wohnnutzung vorgesehenen Bereichen zu 
schützen, zu stärken und weiterzuentwickeln. Derartige Betriebe sind bislang in den genannten 
Bereichen ebenfalls nicht vorhanden, so dass keine Überplanung erfolgt. 
 
Ausnahmsweise zulässig sind nicht störende Gewerbebetriebe, wenn sie nachweislich nicht zu ei-
ner Erhöhung der Immissionsbelastung im Umfeld beitragen und andere öffentliche Belange nicht 
entgegensprechen. Eine mit den Zielen des Bebauungsplans vereinbare Durchmischung mit Ge-
werbe- und Handwerksbetrieben entspricht der in den innenstadtnahen gründerzeitlichen Bauge-
bieten historisch gewachsenen Nutzungsstruktur. 
 
Aufgrund ihres Störpotenzials sind jedoch Gewerbeformen des erotischen und sexuellen Amüsier-
betriebes im Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. 
 
Unter Berücksichtigung der Verteilung wohnfremder Nutzungen sowie der unterschiedlichen stadt-
räumlichen Funktionen wird das allgemeine Wohngebiet in zwei Gebietskategorien WA1 und WA2 
gegliedert. 
 
Im Bereich der Lütticher Straße und der Neue Maastrichter Straße wird die Gebietskategorie WA1 
festgesetzt.  
 
Ein Vordringen von Läden und gastronomischen Betrieben in diese von einem besonders hohen 
Wohnanteil geprägten Bereiche soll verhindert werden. 
 
Zur Sicherung der Wohnfunktion sind Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften daher nicht 
zulässig. Die Versorgung des Gebietes durch derartige Betriebe ist durch den naheliegenden zent-
ralen Versorgungsbereich "Aachener Straße" sowie die Betriebe in angrenzenden Straßen (Brüs-
seler Straße, Maastrichter Straße, Brabanter Straße) ausreichend gegeben.

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Der bestehende Gastronomiebetrieb ("Lütticher"), an der Lütticher Straße, Hausnummer 12, ist 
aufgrund seiner Größe und seines Betriebskonzeptes mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie 
WA1 vereinbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 
BauNVO gesichert werden. 
 
In den Bebauungsplan wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen und Än-
derungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss 
vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Lütticher Straße 12 aus-
nahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen 
Wohnbebauung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erwei-
terungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche der An-
lage. 
 
Die Bereiche nördlich und südlich des Brüsseler Platzes sowie im westlichen Abschnitt der Antwer-
pener Straße werden als WA2 festgesetzt.  
 
Eine Abgrenzung zum WA1 erfolgt aufgrund der in diesem Bereich vorhandenen wohnfremden 
Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe.  
 
Für eine städtebaulich vertretbare und historisch bedingte Mischung mit einem untergeordneten 
Anteil wohnfremder beziehungsweise wohnnutzungsverträglicher Gewerbeformen sollen die pla-
nungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden. 
 
Der Brüsseler Platz stellt in einem sonst von Freiflächen- und Grünstrukturdefizit geprägten Stadt-
raum das Zentrum des Belgischen Viertels dar. Angesichts der Zentralität und Inanspruchnahme 
dieses Quartiersplatzes sowohl durch Anwohner als auch Gäste des Belgischen Viertels ist ein ge-
wisser Anteil gastronomischer Nutzungen und kleinteiliger Einzelhandelsbetriebe in der Erdge-
schosszone im Umfeld des Platzes aus städtebaulicher Sicht gewünscht und vertretbar sowie auch 
mit den oben aufgeführten Zielen des Allgemeinen Wohngebietes vereinbar. 
 
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass insbesondere die Wohnlagen im Umfeld des Brüsseler 
Platzes durch Lärm belastet sind, vornehmlich durch nächtliche Besucher des Platzes.  
 
Der westliche Abschnitt der Antwerpener Straße zwischen Bismarckstraße und Brüsseler Straße 
ist ebenfalls von einer sehr hohen Wohnquote geprägt. Im Erdgeschoss haben sich einige Dienst-
leistungs- und kleinere Einzelhandelsbetriebe der Modebranche etabliert. Daneben befindet sich 
im Erdgeschoss der Hausnummer 53 ein gastronomischer Betrieb ("Frieda Bar"), der heute in der 
Form einer Musikgaststätte betrieben wird und regelmäßig Lärmbeschwerden in der Wohnnach-
barschaft auslöst. Für das genannte Gebäude wurde vor Jahren für das Erdgeschoss eine bauord-
nungsrechtliche Genehmigung als Schankwirtschaft (Kneipe) erteilt. Hinsichtlich der gaststätten-
rechtlichen Art der Konzessionierung wurde eine „Schankwirtschaft ohne besondere Betriebsei-
gentümlichkeiten“ genehmigt. Soweit dieser Betrieb als sogenannte „Nachbarschaftskneipe“ (ohne 
Musikdarbietungen) betrieben würde, ist die Zulässigkeit ausnahmsweise im WA2 gegeben. Dies 
gilt jedoch nicht für die heutige Musikgaststätte, die ein Publikum (Punkrock- und Heavy Metal Mu-
sic) weit über die Grenzen des Belgischen Viertels hinaus anspricht. Die damit insbesondere ver-
bundenen Begleiterscheinungen (Lärm, Verschmutzungen, überwiegend wohngebietsfremdes 
Publikum) sind mit einem allgemeinen Wohngebiet nicht vereinbar.   
 
Die Gebietskategorie WA1 grenzt teilweise an Nutzungsbereiche des WA2, in denen Schank- und 
Speisewirtschaften planungsrechtlich ausnahmsweise zulässig sind. In diesen durch farbliche 
Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtungen von den 
zuvor genannten planungsrechtlich ausnahmsweise zulässigen Schank- und Speisewirtschaften 
im Erdgeschoss als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkba-
ren Erhöhung der Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Bauge-
bietes führen. Bei diesen durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt 
es sich demnach um Teilflächen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereich

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WA2 überplant sind und somit in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen. Mit dieser be-
dingten Ausnahmeregelung wird die wirtschaftliche Einheit von Grundstücken im Nutzungsbereich 
des WA1/WA2 gewahrt, die durch vorhandene Schank- und Speisewirtschaften geprägt sind.    
 
Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften sind im WA2 ausnahmsweise zulässig, wenn sie un-
terhalb des 2. Obergeschosses (Läden) beziehungsweise unterhalb des 1. Obergeschosses 
(Schank- und Speisewirtschaften) liegen, der Versorgung des Gebietes dienen und nachweislich 
nicht zu einer Erhöhung der Immissionen (Lärm und Gerüche) führen. Die vorgenannte Kneipe im 
Gebäude Antwerpener Straße 53 erfüllt als Bar mit stadtweitem Publikum diese Einschränkung 
nicht und kann somit planungsrechtlich nicht gesichert werden. Dieser Betrieb wird deshalb auf 
den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Dies bedeutet grundsätzlich, dass 
die betroffene bauliche Anlage und Nutzung im Umfang der erteilten Genehmigung unterhalten, 
instandgesetzt und modernisiert aber nicht erweitert werden darf. 
 
Dabei endet der Bestandsschutz für eine genehmigte Nutzung nicht notwendig schon mit deren 
faktischer Beendigung wegen Eigentümer- oder Pächterwechsel, denn Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 
des Grundgesetzes räumt den Berechtigten vielmehr zum Schutz des Vertrauens in den Fortbe-
stand einer bisherigen Rechtsposition je nach konkreten Einzelumständen eine gewisse Zeit-
spanne ein, innerhalb derer der Bestandschutz nachwirkt und noch Gelegenheit besteht, an den 
früheren Zustand anzuknüpfen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Berechtigte von 
dem Bestandsschutz noch Gebrauch machen will und ob dies objektiv im Sinne der Verkehrsauf-
fassung erkennbar ist (Zeit- und Umstandsmoment). Ein Erlöschen des baurechtlichen Bestands-
schutzes kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die genehmigte Nutzung endgültig aufgege-
ben beziehungsweise durch eine andere ersetzt würde. Solange die Baunutzungsgenehmigung 
unverändert Bestand hat und der Betrieb auch nur in dem davon abgedeckten Rahmen geführt 
werden soll, entfaltet die einmal rechtmäßig erteilte baurechtliche Genehmigung Bindungswirkung 
auch auf eine zukünftig zu erteilende gaststättenrechtliche Erlaubnis insoweit, als eine Erlaubnis-
versagung nicht auf Gründe gestützt werden kann, die ihren Bezug in den Festsetzungen des Be-
bauungsplanes haben.  
 
Zum Schutz der Wohnfunktion sind im WA2 jedoch bestimmte Läden (Kioske sowie Sex- und Ero-
tikshops) sowie bestimmte Schank- und Speisewirtschaften (Trinkhallen, Imbisse) nicht zulässig. 
Kioske, Trinkhallen und Imbisse tragen durch eine preisgünstige Versorgung der Laufkundschaft 
mit alkoholischen Getränken zu einer erheblichen nächtlichen Störung ihres Umfeldes bei. Insbe-
sondere im Umfeld des Brüsseler Platzes verstärkt eine solche ortsnahe Versorgung in Verbin-
dung mit hohen nächtlichen Platzbesucherzahlen das Konfliktpotenzial (Lärm, Verschmutzung) mit 
den Anwohnern nach 22.00 Uhr. 
 
Ebenso stellen Sex- und Erotikshops nachweislich ein Störpotenzial für ihr Umfeld dar und wirken 
sich nachteilig auf die Nutzungsstruktur aus. 
 
b) Besonderes Wohngebiet  
Die Bereiche entlang der Bismarckstraße, Brüsseler Straße, Brabanter Straße Antwerpener Straße 
(östlich Brüsseler Straße) und Maastrichter Straße werden als besonderes Wohngebiet (WB) im 
Sinne des § 4a BauNVO festgesetzt. 
 
Der als WB-Gebiet bestimmte Planbereich ist bebaut und weist unter Berücksichtigung der über-
wiegenden und tatsächlich ausgeübten Wohnnutzung sowie der vorhandenen wohnfremden Nut-
zungen wie Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben so-
wie diversen sonstigen Nutzungen eine besondere Eigenart auf. 
 
Diese besondere Eigenart des Planbereiches besteht einmal in der vorhandenen Mischung von 
Wohnen und wohnfremden Nutzungen, worin der Unterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu 
sehen ist.

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Eine Qualifizierung als Mischgebiet (MI), urbanes Gebiet (MU) oder Kerngebiet (MK) scheidet 
ebenfalls aus; Mischgebiete zeichnen sich durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Woh-
nen und gewerblicher Nutzung – dies gilt auch für das quantitative Mischungsverhältnis – aus, 
Kerngebiete hingegen sind als Kristallisationspunkt für das Wirtschaftsleben, für Dienstleistungsbe-
triebe sowie Einrichtungen aller Art zu bewerten, in denen für die Wohnnutzung nur untergeordnet 
Raum ist. Das urbane Gebiet (ein neuer Baugebietstyp aus der Planungsrechtsnovelle 2017) ist in 
der Systematik der BauNVO zwischen dem MI und MK einzuordnen und zeichnet sich durch eine 
angestrebte hohe bauliche Dichte (Geschossflächenzahl 3,0 wie im MK) und eine höhere Lärmzu-
mutbarkeitsschwelle als im MI aus. Dem städtebaulichen Ansatz, die überwiegende Wohnnutzung 
zu erhalten und fortzuentwickeln würden die vorgenannten M-Gebiete nicht gerecht werden. Im 
Übrigen würde auch die gesetzliche Vorgabe der Entwicklung des festzusetzenden Baugebiets 
aus dem FNP der Stadt Köln nicht mehr vorliegen, so dass ein entsprechendes FNP-Änderungs-
verfahren erforderlich wäre.     
 
Innerhalb des WB-Gebietes verteilen sich die unterschiedlichen Formen wohnfremder beziehungs-
weise gewerblicher Nutzungen horizontal auf verschiedene Schwerpunkte. Die Mehrzahl der gast-
ronomischen Einrichtungen und Einzelhandelsbetriebe konzentriert sich entlang der zentralen Ach-
sen des Quartiers: Brüsseler Straße, Maastrichter Straße und Bismarckstraße. In den übrigen Be-
reich nimmt der Anteil von Dienstleistungsbetrieben, Büros und sonstigen Nutzungen zu. Dies 
spiegelt sich zudem in einer gewerblich unterschiedlich geprägten und intensiv genutzten Erdge-
schosszone wider. 
 
Um den vorgenannten Zielsetzungen und Anforderungen gerecht zu werden, wird das besondere 
Wohngebiet in horizontaler und vertikaler Weise in vier Nutzungsbereiche WB1 bis WB4 geglie-
dert. Durch diese Gliederung in Nutzungskategorien werden auch die Schwerpunkte der überwie-
genden Wohnnutzung und der wohnfremden Nutzungen aufgegriffen, um eine weitere Durchmi-
schung zu Ungunsten des Wohnens zu vermeiden. 
 
Im gesamten WB-Gebiet sind die nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nut-
zungen nicht zulässig.  
 
Auf "Tankstellen" und "Anlagen der zentralen Verwaltung" trifft dies zu, weil eine geeignete Ver-
kehrsinfrastruktur nicht gegeben ist und sie der vorhandenen Eigenart und baulichen Struktur des 
innerstädtischen Gebietes nicht entsprechen. 
 
Ebenfalls ausgeschlossen werden die nach § 4a Absatz 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zuläs-
sige Vergnügungsstätten. 
 
Die Betriebsarten "Musikgaststätten" sowie in besonderer Weise "Diskotheken" sind durch lange 
Öffnungszeiten und den damit verbundenen Publikumsverkehr in der Regel für ein erhebliches 
Störpotenzial in einem von Wohnnutzung geprägten Umfeld verantwortlich.  
 
Mit zunehmender Zahl solcher Betriebe steigt zudem die Attraktivität des Viertels als nächtliche 
Partymeile und damit das Besucher- und Verkehrsaufkommen insgesamt. Der flächendeckende 
Ausschluss solcher Vergnügungsstätten erfolgt daher präventiv. 
 
Von dieser Regelung betroffen sind zwei bestehende Betriebe im Belgischen Viertel. 
 
Eine baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätte ("Barracuda Bar"), an der Bismarckstraße, Haus-
nummer 44, befindet sich an der Grenze zum Nahversorgungszentrum Venloer Straße. Das unmit-
telbare Umfeld des Betriebes ist durch einen hohen gewerblichen Anteil sowie eine fast aus-
schließlich gewerblich genutzte Erdgeschosszone geprägt. Auf der dem Eingang zur Musikgast-
stätte gegenüberliegenden Straßenseite, Brüsseler Straße 89-93 (außerhalb des Plangebietes), 
entsteht zurzeit ein Bürohaus ohne Wohnnutzung. Im Gebäude selber befindet sich ein weiterer 
gastronomischer Betrieb (Café); die Obergeschosse werden fast ausschließlich von einem Beher-
bergungsbetrieb (Vermietung möblierter Apartments mit optionalen Dienstleistungen) genutzt.

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Die vorgenannte Musikgaststätte ist daher in ihrer baurechtlich genehmigten Weise mit dem Ge-
bietscharakter des WB4 und insbesondere mit seinem direkten Umfeld vereinbar und soll durch 
einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne von § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert werden. 
 
In den Bebauungsplan wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen und Än-
derungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss 
vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Bismarckstraße 44 aus-
nahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen 
Wohnbebauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen Erwei-
terungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche der An-
lage.  
 
Auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt wird hingegen die baurechtlich 
genehmigte Vergnügungsstätte (ehemalige Diskothek "Pan Tau", dann "Pfau Club" und zuletzt 
"Rich Club Cologne"), Brabanter Straße 15. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der 
Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. Diese Zu-
rückdrängung geschieht vor dem Hintergrund des sensibleren Umfeldes mit einem höheren Wohn-
anteil im WB2 sowie aufgrund des hohen Nutzungsdruck, der von dem überregional bedeutsamen 
Schwerpunkt des Kölner Nachtlebens, den nur unweit entfernten Kölner Ringen, ausgeht. Hier gilt 
es zudem eine Ausweitung der Nutzungsstruktur in die angrenzenden Wohn- und Geschäftslagen 
zu verhindern. Dasselbe Ziel verfolgt der rechtskräftige Bebauungsplan 66459/16. Dieser setzt ent-
lang der gesamten Brabanter Straße auf der gegenüberliegenden, östlichen Straßenseite ein Be-
sonderes Wohngebiet fest, in dem die ausnahmsweise zulässigen, nicht kerngebietstypischen Ver-
gnügungsstätten ebenfalls aus dem zuvor aufgeführten Grunde ausgeschlossen wurden. 
 
Vergnügungsstätten mit dem Charakter von Internetcafés, Spielhallen und Wettbüros werden 
ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig zu einem Absinken des Niveaus im Geschäfts- und 
Wohnumfeld führen und sich damit negativ auf die vorhandene Einzelhandelsstruktur (Trading-
Down-Effekt) auswirken. 
 
Darüber hinaus sind nach § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO im Geltungsbereich 
Läden in Form von Sex-Shops nicht zulässig. Läden mit überwiegendem Sex- oder Erotiksortiment 
können als Einzelhandelsbetriebe den oben genannten Nutzungen zwar nicht gleichgestellt wer-
den, haben jedoch eine ähnlich nachteilige Auswirkung auf die Nutzungsstruktur zur Folge, da sie 
zu einem starken Attraktivitätsverlust der Geschäftslagen und des Wohnumfeldes in unmittelbarer 
Nachbarschaft führen. Gleiches gilt aufgrund ihres Störpotenzials auch für Betriebe mit Darstellun-
gen und Angeboten sexuellen Charakters als Unterart von Vergnügungsstätten sowie Gewerbe 
des erotischen und sexuellen Amüsierbetriebes, weshalb sie ebenfalls ausgeschlossen werden. 
 
Ferner sollen unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der vorhandenen Wohnnutzung und dem 
Erhalt der Eigenart der WB-Gebiete im Sinne der Mischung und vertikalen Nutzungsverteilung 
keine Gebäude zulässig sein, die ausschließlich für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und 
solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in gleicher Art ausüben, genutzt werden. Die Nutzung 
einzelne Räume in Gebäuden bleibt aber zulässig. Diese Festsetzung soll auch einem möglichen 
Verlagerungsdruck aus den Bereichen Ringe/Friesenplatz/Rudolfplatz vorbeugen, wo derartige 
Gebäude anzutreffen sind. 
 
Im Gebäude Antwerpener Straße 6 bis 12 und 14 werden in den Obergeschossen offensichtlich 
diese Nutzungen zumindest teilweise ausgeübt und sind somit zukünftig auch weiterhin planungs-
rechtlich zulässig. Lediglich die ausschließliche Nutzung der Liegenschaften im Sinne des § 13 
BauNVO wäre zukünftig nicht mehr möglich, da durch den Bebauungsplan die Errichtung bezie-
hungsweise die Nutzungsänderung in Gebäude, die ausschließlich im Sinne des § 13 BauNVO ge-
nutzt werden sollen, ausgeschlossen wird. Allerdings werden bestehende und ordnungsgemäß ge-
nehmigte Nutzungen in diesem Umfang Bestandsschutz genießen.

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Der Umwandlung einzelner Wohnungen zugunsten von Räumen freiberuflich Tätiger wird im Übri-
gen durch die Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln vom 31.05.2019 (gültig bis 30.06.2024) 
verhindert, denn eine Zweckentfremdung liegt in diesem Zusammenhang insbesondere dann vor, 
wenn der Wohnraum mit mehr als der Hälfte der zur Verfügung stehenden Wohnfläche für gewerb-
liche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen werden soll. Diese Regelung gilt für Woh-
nungen einheitlich im gesamten Plangebiet. 
 
Die Bereiche entlang der Genter Straße, ein Teil der Brüsseler Straße zwischen Antwerpener 
Straße und Brüsseler Platz, die Blockinnenbereiche beidseits der Maastrichter Straße beziehungs-
weise zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße sowie die rückwärtigen Grundstücksflä-
chen der Bebauung an der Brabanter Straße und beiderseits der Brüsseler Straße in den Abschnit-
ten südlich des Brüsseler Platzes werden als WB1 festgesetzt.  
 
Neben einem sehr hohen Anteil der Wohnnutzung, der die Festsetzung begründet, dass oberhalb 
des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig sind, ist diese Gebietskategorie vor allem geprägt 
durch Gewerbeformen wie Dienstleistungen, Büros, Handwerksbetriebe und in Teilen auch Einzel-
handel (vorwiegend spezialisierter Fachhandel). In den rückwärtigen Grundstücksflächen an der 
Brabanter Straße und beiderseits der Brüsseler Straße in den Abschnitten südlich des Brüsseler 
Platzes, die als WB1 überplant sind, befinden sich auch gastronomische Nutzungen, die jedoch 
nicht eigenständig, sondern in Verbindung mit der Straßenrandbebauung betrieben werden.   
 
Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioskbetriebe, die im WB1 eigenständig betrieben werden, 
sind nicht vorhanden. Um hier einer Etablierung dieser Nutzungen vorzubeugen und die vorhan-
dene Wohnnutzung langfristig zu stärken, sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Kioske auf-
grund ihres Störpotenzials im WB1 nicht zulässig. Dies trifft insbesondere auf die Blockinnenberei-
che zu, die besonders sensibel für Lärmimmissionen sind.  
 
Die Gebietskategorie WB1 grenzt südlich der Achse Brüsseler Platz/Maastrichter Straße entlang 
der Brüsseler Straße und Brabanter Straße an Nutzungsbereiche des WB2 – WB4, in denen 
Schank- und Speisewirtschaften die Eigenart prägend vorhanden sind und planungsrechtlich aus-
nahmsweise beziehungsweise allgemein zulässig sind. Ferner sind die angesprochenen Grundstü-
cke überwiegend atypisch zugeschnitten und zeichnen sich meist durch sehr kleine Grundstücks-
flächen im rückwärtigen Bereich (WB1) der Straßenrandbebauung aus. Hinzu kommt, dass diese 
rückwärtigen Bereiche der straßenseitig festgesetzten WB3 und WB4 südlich der Lütticher Straße 
durch den Nahversorgungsbereich „Aachener Straße“ beeinflusst sind. In diesen durch farbliche 
Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen können Nebenanlagen und Einrichtungen von den 
zuvor genannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdgeschoss 
als Ausnahme zugelassen werden, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der 
Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes führen. Bei 
diesen durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen handelt es sich demnach 
um Teilflächen von Grundstücken, die straßenseitig mit den Nutzungsbereichen WB2 – WB4 über-
plant sind und somit in einem direkten Nutzungszusammenhang stehen. Mit dieser bedingten Aus-
nahmeregelung wird auch in diesem Bereich die wirtschaftliche Einheit von Grundstücken im Nut-
zungsbereich des WB1/WB2 – WB4 gewahrt, die durch vorhandene Schank- und Speisewirtschaf-
ten geprägt sind. 
 
Als WB2 werden die zum Straßenraum hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile 
entlang der Maastrichter Straße sowie Teilen des östlichen Brüsseler Platzes mit den südlich und 
nördlich angrenzenden Abschnitten der Brüsseler Straße festgesetzt. Auch der Abschnitt der 
Brabanter Straße zwischen der Maastrichter Straße und der Lütticher Straße wird als WB2 be-
stimmt.  
 
Die Maastrichter Straße als Verlängerung der Ehrenstraße ist geprägt von einer durchgängig ge-
werblich genutzten Erdgeschosszone und einer überwiegenden Mischung aus Einzelhandels- und 
Dienstleistungsbetrieben. Der Bebauungsplan verfolgt das städtebauliche Ziel, ebendiese im Ein-
klang mit einer Wohnnutzung stehende Nutzungsmischung und Vielfalt zu erhalten.

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Es gilt daher vorzubeugen, dass sich aufgrund der Verbindungsfunktion der Maastrichter Straße 
zwischen zwei Schwerpunkten des Kölner Nachtlebens (Hohenzollernring und Brüsseler Platz) in 
diesem Bereich weitere gastronomische Betriebe ansiedeln. Dies gilt auch für die unmittelbar an-
grenzenden, ebenfalls als WB2 überplanten Bereiche südlich und nördlich der Maastrichter 
Straße. Ein solcher Prozess führt zum einen zu einer Verdrängung der Dienstleistungs- und Ein-
zelhandelsstruktur an dem Standort, zum anderen zu einem erhöhtem nächtlichen Besucherstrom 
in das Quartier hinein und damit einer erhöhten Störung der Wohnnutzung in dem Umfeld. 
 
Diese Zielsetzung rechtfertigt die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaf-
ten, sodass diese Betriebe wegen ihres nicht unerheblichen Verdrängungs- und Störpotenzials in 
quantitativer Hinsicht (Anzahl und Größe der Betriebe) begrenzt werden. Mit der Festsetzung der 
nur ausnahmsweisen Zulässigkeit unterhalb des 1. Obergeschosses wird demnach der heutige 
Bestand planungsrechtlich gesichert. Bauliche Erweiterungen der vorhandenen Gastronomiebe-
triebe oder Änderungen in der Art des Betriebes selbst können deshalb nur dann in Erwägung ge-
zogen werden, wenn der Antragssteller im Genehmigungsverfahren den Nachweis führt, dass 
keine Störungen der Wohnnutzung an dem Standort, insbesondere durch merkbar höhere Immissi-
onen (Lärm und Gerüche), eintreten werden und gleichzeitig die Einzelhandels- oder Dienstleis-
tungsnutzung im unmittelbaren Gebiet nicht weiter zurückgedrängt wird. Die Umwandlung eines 
Ladens in eine Schank- und Speisewirtschaft scheidet damit faktisch aus. Eine weitere Möglichkeit 
der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung könnte die Neueinrichtung eines Gastronomiebetrie-
bes auf einer bislang anders gewerblich genutzten Fläche im Bereich des WB2 sein, wenn damit 
gleichzeitig die dauerhafte Aufgabe eines gleichwertigen bereits vorhandenen Gastronomiebetrie-
bes in der gleichen Gebietskategorie einhergeht. Auch in diesem Fall müsste allerdings der An-
tragsteller im Genehmigungsverfahren den vorerwähnten Nachweis führen. 
 
Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Hallmackenreuther") am Brüsseler Platz, Haus-
nummer 9, erstreckt sich in Teilbereichen auch über das 1. Obergeschoss (Zwischengeschoss). 
Der Betrieb ist vom Grundsatz her mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB2 vereinbar und 
soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesichert wer-
den. 
 
In den Bebauungsplan wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen und Än-
derungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss 
und Zwischengeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude 
Brüsseler Platz 9 ausnahmsweise zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an 
der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten werden. Die vorgenannten 
geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-
Raumfläche der Anlage. 
 
Nicht zulässig sind bestimmte Speise- und Schankwirtschaften (Trinkhallen und Imbisse) und be-
stimmte Läden (Kioske), da diese Betriebsformen in besonderer Weise zu einem erhöhtem nächtli-
chen Besucherstrom beitragen und daher erhebliches Störpotenzial für die angrenzenden Wohnla-
gen innehaben. Der bestehende Kioskbetrieb ("Le Kiosk"), Brüsseler Straße 70 mit den vorge-
nannten Merkmalen wird somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungs-
rechtlichen Bestandsschutz zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der 
Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend. 
 
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind Läden 
sowie Schank- und Speisewirtschaften nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den 
hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung begründet, dass oberhalb des 1. Oberge-
schosses nur Wohnungen zulässig sind.  
 
Aufgrund der hohen Fußgängerfrequenz sowie zur Sicherung der gewerblichen Nutzungsmi-
schung in den Erdgeschosszonen sind in den Gebietskategorien WB3 bis WB4 Wohnungen im 
Erdgeschoss nur ausnahmsweise zulässig. Im Einzelfall vorhandene Wohnungen genießen somit

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planungsrechtlichen Schutz. Soweit die gesunden Wohnverhältnisse als gewahrt nachgewiesen 
werden, können darüber hinaus in diesen Bereichen im Einzelfall weitere Wohnungen zugelassen 
werden. 
 
Die Gebietskategorie WB3 wird festgesetzt für die Straßenrandbebauung in Teilbereichen der 
Brüsseler Straße zwischen Antwerpener Straße und Bismarckstraße einschließlich des Grund-
stücks Brüsseler Straße 71 und südlich der Lütticher Straße bis in Höhe des Grundstücks Brüsse-
ler Straße 54 sowie an der Bismarckstraße westlich der Brüsseler Straße bis einschließlich des 
Grundstücks Antwerpener Straße 63 und für die Grundstücke Lütticher Straße 11 bis Brabanter 
Straße 6. 
 
Die Gebietskategorie trägt einerseits der Zielsetzung Rechnung, die städtebaulich gewünschte ge-
werbliche Nutzungsmischung im weiteren Umfeld des Brüsseler Platzes sowie entlang der zentra-
len Achse des Quartiers, der Brüsseler Straße, zu erhalten, andererseits jedoch auch eine Schutz-
zone für die im Umfeld des Quartiersplatzes vorherrschende Wohnnutzung zu schaffen. Zu diesem 
Zweck werden in der Gebietskategorie WB3 bestimmte Läden (Kioske) sowie Schank- und Spei-
sewirtschaften mit dem Charakter von Trinkhallen und Imbissen ausgeschlossen, die durch eine 
ortsnahe und günstige Versorgung der nächtlichen Besucher auf dem Brüsseler Platz mit alkoholi-
schen Getränken zu einer erheblichen Störung der Wohnfunktion in diesem Bereich beitragen. Der 
bestehende Kioskbetrieb ("Top Kiosk"), Bismarckstraße 53 mit den vorgenannten Merkmalen wird 
somit nicht planungsrechtlich gesichert, sondern auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz 
zurückgedrängt. Zum Bestandsschutz gelten die Ausführungen zu der Schank- und Speisewirt-
schaft im Gebäude Antwerpener Straße 53 (WA2) gleichlautend.  
 
Als WB3 festgesetzt wird auch das Eckhaus Antwerpener Straße 63/Neue Maastrichter Straße. In 
diesem Gebäude befindet sich im Erdgeschoss eine Speise- und Schankwirtschaft, die damit pla-
nungsrechtlich gesichert wird. Dies geschieht vor dem Hintergrund einer traditionellen baulichen 
Nutzung von Eckgebäuden durch Gastronomie in der gründerzeitlichen Neustadt. 
 
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla-
nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie zulässige Läden nur unterhalb 
des 1. Obergeschosses zulässig. Durch den hohen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festset-
zung begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind. 
 
Die bestehende Schank- und Speisewirtschaft ("Belgischer Hof") an der Brüsseler Straße, Haus-
nummer 54, die im WB3 zulässig ist, erstreckt sich mit dem genehmigten Hauptgastraum atypisch 
in den rückwärtigen Anbau des Gebäudes. Dieser Bereich ist allerdings als WB1 überplant und 
farblich als Fläche gekennzeichnet, in der Nebenanlagen und Einrichtungen von den zuvor ge-
nannten planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdgeschoss als Aus-
nahme zugelassen werden können, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Erhöhung der 
Immissionen (Lärm/Gerüche) in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes führen. Der 
vorgenannte Betrieb ist vom Grundsatz her mit den Zielsetzungen der Gebietskategorie WB ver-
einbar und soll durch einen erweiterten Bestandsschutz im Sinne des § 1 Absatz 10 BauNVO gesi-
chert werden. Soweit dieser Gastronomiebetrieb mit seiner Küche und einem Gastraum für Feier-
lichkeiten und Firmenveranstaltungen auf das 1. Obergeschoss des Gebäudes ausgedehnt wurde, 
liegen hier offensichtlich keine Bau- und gaststättenrechtlichen Genehmigungen vor. In den Bau-
genehmigungen seit 2004 wurden im 1. Obergeschoss straßenseitig eine 1-Zimmer-Wohnung mit 
Küche und Bad sowie im rückwärtigen Bereich Lager- und Personalumkleideräume als genehmigt 
dargestellt. Gründe, die vom vorgenannten Schutz und Erhalt der Wohnnutzung nach dem Tren-
nungsprinzip in den Obergeschossen eine Abweichung erfordern, um gastronomische Nutzungen 
zu ermöglichen, sind nicht bekannt oder im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 
BauGB vorgetragen worden.    
 
In den Bebauungsplan wird deshalb die Festsetzung aufgenommen, dass Erneuerungen und Än-
derungen sowie damit in Verbindung stehende geringfügige Erweiterungen der im Erdgeschoss

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vorhandenen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft im Gebäude Brüsseler Straße 54 in Abwei-
chung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.5 c) ausnahmsweise auch bei den bauord-
nungsrechtlich genehmigten Gasträumen zulässig sind, soweit die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Straße 56) eingehalten werden. Die vor-
genannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie-
senen Netto-Raumfläche der Anlage.  
 
Als WB4 werden festgesetzt die zur Straße hin orientierten Gebäude beziehungsweise Gebäude-
teile der Blockrandbebauung nördlich der Antwerpener Straße von Osten kommend bis einschließ-
lich des Grundstücks Antwerpener Straße 34, der nördlichen Brüsseler Straße ab dem Grundstück 
Brüsseler Straße 100a, beiderseits der Bismarckstraße östlich der Brüsseler Straße sowie die süd-
lichen Abschnitte der Brüsseler Straße ab dem Grundstück Brüsseler Straße 49 und der Brabanter 
Straße ab dem Grundstück Brabanter Straße 7.  
 
Diese Bereiche grenzen unmittelbar an die zentralen Versorgungsbereiche NVZ Aachener Straße, 
NVZ Venloer Straße sowie die City. Dies spiegelt sich in einer gewerblich intensiv genutzten Erd-
geschosszone wider - vorwiegend durch Einzelhandel beziehungsweise in der Brabanter Straße 
durch Gastronomie.  
 
Dieser etablierten Nutzungsstruktur wird Rechnung getragen und dementsprechend der größte ge-
werbliche Entwicklungsspielraum innerhalb der WB-Gliederung dieses Bebauungsplanes einge-
räumt. Die im WB1 bis WB3 zuvor ausgeschlossenen gastronomischen Nutzungen (Imbisse, 
Trinkhallen) und Kioske sollen in der Gebietskategorie WB4 zulässig sein.  
 
Zum Schutz und Erhalt der in den Obergeschossen vorwiegenden Wohnnutzungen, sind pla-
nungsrechtlich zulässige Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden nur unterhalb des 1. Ober-
geschosses zulässig. Durch den vorhandenen Anteil der Wohnnutzung ist auch die Festsetzung 
begründet, dass oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig sind. 
 
Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Bebauungsplan nicht bestimmt und soll sich nach 
§ 34 BauGB richten. 
 
Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen  
Das Plangebiet ist Teil der Kölner Neustadt. Entsprechend der historisch vorgegebenen 
Blockstruktur und dem Ziel, die straßenseitigen Bebauungsfluchten zu erhalten, werden die über-
baubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von vorderen Baulinien bestimmt. Eine rück-
wärtige Baulinie oder Baugrenze wird in den Baugebieten nicht festgesetzt, so dass die Baublöcke 
insgesamt als überbaubar gelten. Die vordere Baulinie fällt in den meisten Fällen mit der Straßen-
begrenzungslinie zusammen. 
 
Ausnahmen bilden das WA1 beiderseits der Lütticher Straße und das WB1 südlich der Genter 
Straße, da hier nach der gründerzeitlichen Planung Vorgartenzonen festgelegt wurden. Sie bestim-
men sich aus den Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der dazu mit Abstand fest-
gesetzten vorderen Baulinie. Zur Sicherung dieser von Anfang an geplanten Vorgärten werden ge-
mäß § 23 Absatz 5 BauNVO Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in den vorgenannten Vorgar-
tenzonen ausgeschlossen. Gleiches gilt gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO für Nebenanlagen 
in diesen Vorgartenzonen. Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder sowie Zufahrten und Zuwe-
gung der Gebäude sind hiervon allerdings ausgenommen. 
 
Die gründerzeitliche Straßenrandbebauung ist in vielen Fällen geprägt durch Vorbauten (Erker), 
die die Straßenbegrenzungslinie ab dem 1. Obergeschoss überschreiten. Zur Sicherung der beste-
henden, teilweise denkmalgeschützten Bausubstanz werden gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 
BauNVO für die überbaubaren Grundstücksflächen die Ausnahme festgesetzt, dass oberhalb des

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Erdgeschosses die Baulinie straßenseitig durch Erker bis maximal 1,50 m überschritten werden 
darf, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m nicht unterschritten und in der Summe ein 
Drittel der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschritten wird. Das festgesetzte Maß der Auskragung 
berücksichtigt die beachtlichen denkmalpflegerischen Belange im notwendigen Umfang. Die vorge-
nannte Ausnahme gilt allerdings nicht für die Gebäude beiderseits der Lütticher Straße und südlich 
der Genter Straße, da hier die Baulinie von der Straßenbegrenzungslinie getrennt festgesetzt wird. 
 
Eine weitere Ausnahme hinsichtlich des Überschreitens der Baulinie gilt in Zusammenhang mit 
Werbeanlagen, sofern diese nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebauungsplanes 
zulässig sind. 
 
Maßnahmen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Lärm, Gerüche) 
a) Flächen für Nutzungsbeschränkungen von Schank- und Speisewirtschaften 
Zum Schutz der Wohnnutzung in den für Immissionseinwirkungen sensibleren Blockinnenberei-
chen werden Bereiche festgesetzt, in denen Bewirtungsflächen von Schank- und Speisebetrieben 
ausgeschlossen werden. Als Betriebsflächen von Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind 
demnach nur Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen beziehungs-
weise ausnahmsweise zulässigen Betrieben, wenn sie nachweislich nicht zu einer merkbaren Er-
höhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der näheren Umgebung führen. 
 
b) Bereiche ohne Ein- und Ausgänge 
In einigen Bereichen ragen Flächen mit bestehenden Schank- und Speisewirtschaften beziehungs-
weise Flächen, auf denen solche Betriebe planungsrechtlich zulässig sind, in Straßen mit ganz 
überwiegender Wohnnutzung hinein. Hier sollen zur Minderung der Lärmeinwirkungen Ein- und 
Ausgänge zu diesen Betrieben nicht zulässig sein. 
 
c) Lärmpegelbereiche und Gewerbelärmsituation 
Das Gebiet des Belgischen Viertels wurde schalltechnisch untersucht und die zukünftige Immissi-
onsbelastung ermittelt. Im Teil B – Umweltbericht sind die Ergebnisse dieser Untersuchung zu-
sammengefasst. Hinsichtlich der Verkehrslärmsituation ist zu erwähnen: 
 
Straßenverkehrslärm  
Die Geräusche im Plangebiet verursacht durch den öffentlichen Straßenverkehrslärm überschrei-
ten zum Teil die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet beziehungs-
weise für ein besonderes Wohngebiet. Die Orientierungswerte der DIN 18005 liegen für allgemeine 
Wohngebiete bei 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise für besondere Wohnge-
biete bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Somit ergeben sich mit Ausnahme der Bismarck-
straße Überschreitungen der Orientierungswerte um maximal 10 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts 
im WA und maximal 5 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts im WB. Im ungünstigsten Geschoss (Höhe 
18,6 m) der Bismarckstraße werden die Orientierungswerte für ein WA um bis zu 14 dB(A) tags 
und nachts überschritten. 
 
Schienenverkehrslärm  
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der Deutschen Bahn 
AG (DB) und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) ein. Es gelten die vorgenannten Orientierungs-
werte der DIN 18005. Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarck-
straße lassen sich auf der obersten betrachteten Geschosshöhe von 18,6 m Beurteilungspegel un-
terhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum feststellen. Westlich grenzt an das ursprüngliche grö-
ßere Plangebiet eine DB-Trasse. Entlang dieser Trasse wurden Beurteilungspegel von 72 dB(A) in 
der oberen Berechnungshöhe (18,6 m) ermittelt (außerhalb des Plangebiets). Innerhalb des Plan-
gebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der obersten betrach-
teten Geschosshöhe von 18,6 m Beurteilungspegel unterhalb 62 dB(A) im Tag- und Nachtzeitraum 
feststellen. Die Belastung aus dem öffentlichen Schienenverkehrslärm nimmt östlich der Brüsseler 
Straße weiter ab.

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In den Bebauungsplan wird zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen die Festsetzung auf-
genommen, dass bei Aus- und Umbauten sowie bei Neubebauungen im Plangebiet nach § 9 Ab-
satz 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den im Bebauungsplan dar-
gestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach 
DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) zu treffen sind. Als Ausnahme wird 
festgesetzt, dass die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig 
ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewie-
sen wird. Diese Ausnahme ist begründet in dem Umstand, dass der schalltechnischen Untersu-
chung die freie Schallausbreitung zugrunde liegt und bestehende Gebäude, die zu Schallabschir-
mungen und -minderungen führen können, nicht berücksichtigt wurden. 
 
Besondere Schallschutzanforderungen sind bei Schlaf- und Kinderzimmern im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) zu erfüllen. Deshalb ist eine fensterunabhängige Belüftung durch schallge-
dämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und 
Türen sicher zu stellen. Aus den vorgenannten Gründen gilt auch bei dieser Festsetzung die Aus-
nahme, dass auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen 
oder gleichwertige Maßnahmen im Einzelfall verzichtet werden kann, wenn im bauordnungsrechtli-
chen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) 
oder niedriger im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewie-
sen wird. 
 
Betrachtung des Gewerbelärms 
Im Rahmen der vorgenannten schalltechnischen Untersuchung wurde insbesondere der Gewerbe-
lärm einer besonderen Prüfung und Bewertung unterzogen. Weiteres ist in dieser Begründung im 
Teil B – Umweltbericht ausgeführt.  
 
Mit Blick auf die geplanten Festsetzungen der WA- beziehungsweise WB-Gebiete ist zum Gewer-
belärm im Einzelnen auszuführen: 
 
Betrachtet man die gutachterlichen Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe, so ist zunächst im 
Grundsatz kein Immissionskonflikt, mit Ausnahme des Betreibens von Außengastronomie im 
Nachtzeitraum, zu erkennen. Der Betrieb der Außengastronomie im Nachtzeitraum ist durch die 
jeweilige ordnungsbehördliche Erlaubnis sowie durch die gängige Ausnahmeregelung (Verschie-
bung des Tagzeitraumes in den Nachtzeitraum) der Stadt Köln geregelt.  
 
In der vorgenannten Untersuchung wurden allerdings aus Gründen der objektiven Bewertung die 
zu erwartenden Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von Außengastro-
nomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm untersucht, das heißt ohne eine Ver-
schiebung des Tagzeitraumes über 22 Uhr hinaus. 
 
Dabei zeigte sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastronomie strikt nach TA Lärm im ge-
samten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein WB-Gebiet sowie für ein WA-Ge-
biet von 40 dB(A) nachts um bis zu 20 dB(A) überschritten werden. Im Bereich des Brüsseler Plat-
zes zeigte sich sogar ergänzend, dass durch den Betrieb der Außengastronomie auch im Tagzeit-
raum die Immissionsrichtwerte für WA-Gebiete von 55 dB(A) um circa 3 dB(A) überschritten wer-
den. 
 
Die vorgenannten Ergebnisse sind bei der Frage der Zumutbarkeit von Störungen der Wohnnach-
barschaft durch Lärmbeeinträchtigungen von Außengastronomie im Plangebiet beachtlich. Hierbei 
sollte allerdings berücksichtigt werden, dass allein die Überschreitung der Lärmrichtwerte nach der 
TA Lärm für die Nachtzeit nicht eine Rückverlegung des Beginns der Nachtzeit auf 22 Uhr gebie-
tet. Vielmehr ist vom Ordnungsamt der Stadt Köln im Einzelfall unter Berücksichtigung der Einzel-
umstände über die Festlegung des Beginns der Nachtzeit nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 Landes-

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Immissionsschutzgesetz (LImschG) zu entscheiden. Gleiches gilt für den Brüsseler Platz hinsicht-
lich der Einhaltung des Immissionsrichtwertes für WA-Gebiete von 55 dB(A) im Tagzeitraum durch 
den Betrieb der Außengastronomie. Im Bauplanungsrecht können diese Nutzungen des öffentli-
chen Verkehrsraumes nicht durch Festsetzungen geregelt werden. 
 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissi-
onsrichtwerte im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen (Begrifflichkeit analog der TA Lärm) 
und die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte zum größten Teil in der Summe eingehalten wer-
den. Die Zulassung weiterer gewerblicher Immissionsanteile sollte vermieden werden. 
 
Als große Belästigung werden im Belgischen Viertel die lauten nächtlichen Besucherströme im öf-
fentlichen Verkehrsraum wahrgenommen. Im Bereich von öffentlichen Plätzen, Kiosken, Nachtge-
schäften und Gastronomiebetrieben sind größere Menschenansammlungen zu beobachten, die 
sich unabhängig von Gastronomiebetrieben spontan bilden, Gespräche führen und dabei mitge-
brachte oder vor Ort gekaufte Getränke konsumieren. Weiterhin sind häufig im Bereich von Gast-
ronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen Raucher auf der Straße anzutreffen, die sich 
aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes nicht in den Gebäuden, sondern auf öffentlichen Ver-
kehrsflächen aufhalten. Diese Effekte lassen sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen. Im 
Bauplanungsrecht können auch diese Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes nicht durch 
Festsetzungen geregelt werden.  
 
Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen  
Zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse sind gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB im 
Bebauungsplangebiet die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu 
errichtet werden mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen, die dauerhaft zu 
erhalten ist. Dazu ist eine Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich 
einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und techni-
sche Aufbauten, die auf maximal 30 Prozent der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. Photovoltai-
kelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
  
Aus Gründen der Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege 
wird in den Bebauungsplan allerdings der Vorbehalt aufgenommen, dass diese Festsetzung zur 
Dachbegrünung nicht für unter Schutz gestellte Baudenkmäler gilt, soweit das Amt für Denkmal-
schutz und Denkmalpflege der Stadt Köln im Rahmen der vorgenannten genehmigungspflichtigen 
Verfahren feststellt, dass unter Bezug auf § 9 Absatz 2 a) Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) die 
Erfüllung der festgesetzten Dachbegrünung die Substanz oder das Erscheinungsbild des Bau-
denkmals beeinträchtigen wird oder die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen zu einem unver-
hältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand für den Denkmaleigentümer führen werden. 
 
Beispielhaft kann hier das Denkmalobjekt Moltkestraße 76 genannt werden. Ein Eckgebäude zwi-
schen Brüsseler Platz und Moltkestraße. Das Gebäude ist in die Denkmalliste der Stadt Köln ein-
getragen. Es handelt sich um ein fünfgeschossiges Gebäude mit erhaltener Stuckverzierung an 
einer Fassadenfläche. Die Ecke weist einen geschlossenen Erker mit Ziergiebel im Dach auf. 
Durch seine Lage an der Ecke und am Brüsseler Platz ist das Gebäude sehr präsent und stadt-
räumlich deutlich wahrnehmbar. 
 
Das Dach ist als sogenanntes Sargdeckeldach ausgebildet – eine spezielle Form des Flachdachs 
(Kombination aus steiler Dachfläche über zwei Geschosse mit anschließendem Flachdach).  
 
Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Dachbegrünung zu einem statisch verstärktem 
Dachaufbau gegenüber der historischen Konstruktion führt mit einem zusätzlich erhöhten 
Dachrandabschluss (extensive Dachbegrünungen haben regelmäßig einen Mindestaufbau von 8 
cm). Zudem führen die Abdichtung und Entwässerung eines „Gründachs“ regelmäßig zu weiteren 
Erhöhungen im Aufbau des Flachdaches.

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Dies bedeutet, dass auf das Sargdeckeldach ein „Fremdkörper“ aufgesetzt werden könnte, der un-
ter Denkmalgesichtspunkten zu einer erheblichen und beeinträchtigenden Erhöhung des Gebäu-
des führen dürfte.  
 
Ein grundsätzlicher Ausschluss der Dachbegrünung auf einem denkmalgeschützten Gebäude mit 
Flachdach erfolgt nicht. Es ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Wirkung ein Baudenkmal 
selbst auch im städtebaulichen Kontext hat und ob eine verträgliche Lösung für eine Dachbegrü-
nung gefunden werden kann, die optisch und konstruktiv das Denkmal nicht erheblich beeinträch-
tigt und wirtschaftlich nicht unverhältnismäßig ist. Eine pauschale Herausnahme aller Denkmäler 
aus der Begrünungsfestsetzung würde insbesondere den unterschiedlichen Gestaltungsformen, 
Konstruktionsweisen und baulichen Zuständen der verschiedenen Baudenkmäler nicht gerecht 
werden. 
 
Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich 
der Genter Straße sind überwiegend mit Bepflanzungen gestaltet. Zu deren Sicherung sind gemäß 
§ 9 Absatz 1 Nr. 25 b) innerhalb der festgesetzten Flächen die vorhandenen Bäume, Sträucher 
und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Diese Festsetzung 
dient neben gestalterischen Gesichtspunkten damit auch dem Erhalt der kleinklimatisch wertvollen 
Begrünungsverhältnisse. 
 
Erschließung und Versorgungsleitungen 
Die Erschließung des Gebiets erfolgt über das bereits vorhandene innerstädtische Straßennetz. 
Die bestehenden Verkehrsanlagen werden beibehalten und festgesetzt. 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungsleitun-
gen unterirdisch zu führen. Die angesprochenen Leitungen würden bei oberirdischer Verlegung 
das Straßenbild und auch die überwiegend historische Bebauung erheblich stören. 
 
Fläche für Gemeinbedarf 
Die Grundfläche der Kirche Sankt Michael auf dem Brüsseler Platz wird als Fläche für den Ge-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung -Kirche- festgesetzt. 
 
Öffentliche Grünfläche 
Die Fläche des Brüsseler Platzes südlich der Kirche Sankt Michael wird als öffentliche Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung "Spielplatz" bestimmt. Für den heutigen Spielplatz wurde in den letzten 
Jahren die Neugestaltung durchgeführt, die entsprechend der räumlichen Ausdehnung planungs-
rechtlich gesichert wird. 
 
Diese Festsetzung steht derzeit nicht in Einklang mit der bestehenden Widmung dieser Fläche als 
öffentliches Straßenland. Nach der Rechtskraft des Bebauungsplanes muss daher ein Wegeein-
ziehungsverfahren durchgeführt werden. Erschließungsrechtlich wird das vorgenannte Verfahren 
auf die Kirche Sankt Michael keine Auswirkungen haben, da diese hinreichend erschlossen ist. 
 
Gestalterische Festsetzungen  
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) werden folgende gestalterische Festsetzungen ge-
troffen: 
a) Vorgärten 
Die vorgenannten historischen Vorgartenzonen an der Lütticher Straße beziehungsweise südlich 
der Genter Straße weisen durch teilweise größere Bodenversiegelungen Unterbrechungen in der 
Bepflanzung auf. Da es städtebauliches Ziel ist, die ursprüngliche Vorgartengestaltung zu Erhalten 
und in ihrer Gesamtheit Geltung zu verschaffen, wird in Ergänzung der Festsetzungen zur Bindung

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vorhandener Bepflanzungen in den Bebauungsplan aufgenommen, dass soweit Abstellplätze für 
Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu angelegt werden, diese in Gestalt von Müllbo-
xen einzuhausen oder mit standortgerechten Hecken zu umpflanzen sind. Die so gestalteten Anla-
gen können in die Grundstückseinfriedungen integriert werden. Die Vorgärten sind außerdem voll-
ständig zu begrünen. Von diesen Regelungen ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, 
Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen für Fahrräder und Abfallbehälter. 
b) Werbung 
Werbeanlagen müssen eine dienende Rolle gegenüber dem Stadtbild einnehmen und dürfen die 
geplante Nutzungsverteilung im Bebauungsplangebiet, insbesondere im Hinblick  auf die Erhaltung 
und Fortentwicklung der Wohnnutzung in den Obergeschossen nicht erheblich stören. Aus diesen 
Gründen müssen die Werbeflächen auf ein Maß der gestalterischen Verhältnismäßigkeit regle-
mentiert werden.  
 
Auf der Grundlage der vorgenannten Überlegungen sind im Bebauungsplangebiet Werbeanlagen 
nur an der Stätte der Leistung und in der Folge nur an den straßenseitigen Gebäudefassaden zwi-
schen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses des jeweiligen 
Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuch-
staben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 0,75 m und einer zusammenhängenden Flä-
che von maximal 1,25 m² zulässig. Auch dürfen Werbeanlagen einschließlich deren Befestigungen 
und Beleuchtungen maximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche (Baulinie) vortreten. Außerdem 
sind Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen sowie akus-
tisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen nicht zulässig. Wer-
beanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden(LED)-Technik oder selbstleuchtend her-
gestellt werden, sind ebenfalls nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur hinterleuchtet sein. 
 
Nachrichtliche Übernahmen 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter Schutz ge-
stellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen. 
 
5. Planungverwirklichung 
 
Soweit der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften und von bestimm-
ten Läden nicht einschränkt, wird die Realisierbarkeit und Akzeptanz der Planung praktisch keine 
Probleme aufwerfen. Dies gilt insbesondere für die Übergangsbereiche zur Venloer Straße, zum 
Friesenplatz und zur Aachener Straße. 
 
Der Ausschluss von Sex-Shops, Sex-Kinos und ähnlichen Anlagen stellt ebenfalls kein Problem 
dar, da diese Betriebe im Plangebiet nicht anzutreffen sind und der Ausschluss vorsorglich erfolgt. 
 
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der Nutzungs-
ziele in weiten Bereichen ohne weiteres realisierbar ist und nur in den Fällen der Zurückdrängung 
von Anlagen auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz lediglich mittel- und langfristig reali-
siert werden kann, weil eine Realisierung die Mitwirkung der betroffenen Eigentümer und Pächter 
der Objekte voraussetzt. 
 
Im Übrigen werden durch den Bebauungsplan weder eine Weiterentwicklung des Belgischen Vier-
tels verhindert noch die Ansiedlung kreativer und innovativer Betriebe erheblich erschwert oder un-
möglich gemacht. Die besondere Mischung des Viertels, die sich durch innovative Geschäftsideen 
und dem damit verbundenen Wettbewerb beziehungsweise den damit verbundenen Synergien in 
Kombination mit einem vielfältigen gastronomischen Angebot auszeichnet, bleibt erhalten. Aller-
dings ist für den Erhalt und die Weiterentwicklung der Attraktivität des Belgischen Viertels in der 
Gesamtschau ein gerechter Ausgleich mit den berechtigten Interessen und Schutzansprüchen der

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Wohnbevölkerung des Belgischen Viertels zu finden. Hierzu soll der Bebauungsplan nach gerech-
ter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander seinen pla-
nungsrechtlichen Beitrag leisten. 
 
 
B Umweltbericht 
 
1. Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch 
(BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergeb-
nisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
Nähere Erläuterungen zu den Zielen des Bebauungsplanes finden sich ergänzend in dieser Be-
gründung im Teil A Planung, Kapitel "Anlass und Ziele der Planung".  
 
1.1.1 Beschreibung Bestand 
Das Belgische Viertel im innerstädtischen Stadtteil Neustadt/Nord zeichnet sich durch eine vier- bis 
fünfgeschossige gründerzeitliche Blockrandbebauung aus. Das Gebiet hat sich in den letzten bei-
den Jahrzehnten zu einem der beliebtesten Wohngebiete und Szeneviertel entwickelt. Neben dem 
Wohnen, wird das mischgenutzte Quartier durch ein vielseitiges Einzelhandels-, Gastronomie- und 
Kulturangebot geprägt. Diese historisch gewachsene Nutzungsstruktur spiegelt sich vor allem in 
einer vertikalen Nutzungsverteilung wider. Im Erdgeschoss finden sich überwiegend gewerbliche 
Nutzungen. Gewohnt wird in den Obergeschossen. 
Das Belgische Viertel hat eine besondere gesamtstädtische beziehungsweise überregionale An-
ziehungskraft. Sie führt dazu, dass der öffentliche Raum nachts vermehrt als Treffpunkt und für ein 
geselliges Beisammensein genutzt wird. Nutzungskonflikte, wie etwa nächtliche Lärmbelastungen 
der Anwohner, sind die Folge. 
  
Planungsrechtlich ist das Plangebiet überwiegend nach § 34 BauGB zu beurteilen. Wie im Teil A 
der Begründung erläutert, sind zudem folgende Pläne innerhalb des Plangebiets rechtskräftig: 
 Fluchtlinienplans Nummer 136 mit Regelungen zu Straßenbegrenzungs- beziehungsweise 
Baufluchtlinien sowie in Teilen auch zu Vorgartenflächen.  
 Durchführungsplan 65452/03 für die Bereiche zwischen Lütticher Straße, Moltkestraße, 
Aachener Straße und Brüsseler Straße mit Regelungen zu Fluchtlinien, Vorgärten und ei-
nen öffentlichen Parkplatz. 
 Abstandsflächensatzung Nummer 6 "Satzung über die Unterschreitung der Abstandsflä-
chen für den Teilbereich der Ortslage Köln-Neustadt/Nord / nördlich der Aachener Straße". 
Im gesamten Geltungsbereich dieser Satzung gilt für die Tiefe der Abstandsfläche gemäß § 
6 Absatz 5 der BauO NRW in Verbindung mit § 81 Absatz 1 Nummer 5 BauO NRW das 
Maß H = 0,38  
Angrenzend an das Plangebiet liegt der Bebauungsplan 65454/05 mit dem Arbeitstitel: "Genter 
Straße", der seit dem 16.11.2011 rechtskräftig ist. Er regelt das Planungsrecht zwischen Genter 
Straße, Brabanter Straße, Antwerpener Straße und Brüsseler Straße. 
 
1.1.2 Beschreibung Nullvariante 
Die Nullvariante ist die Bestandssituation. Es erfolgt keine Aufstellung des Bebauungsplanes. Das 
vorhandene Planungsrecht behält seine Gültigkeit. Planungsrechtlich ist das Gebiet bei dieser Va-
riante nach § 34 BauGB beziehungsweise nach den oben aufgeführten Plänen zu beurteilen. 
 
1.1.3 Beschreibung Planung

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Durch den Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen wer-
den, um die vorhandene Wohnnutzung im Belgischen Viertel zu schützen, zu erhalten und fortzu-
entwickeln. Zudem sollen gewerbliche Nutzungen, die das belgische Viertel in seiner besonderen 
Eigenart prägen, planungsrechtlich gesichert werden soweit sie mit der Wohnfunktion in Einklang 
stehen. 
  
Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu gliedern, in denen 
unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung 
der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungs-
weise gewerblicher Nutzungen, insbesondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte 
Einzelhandelsbetriebe (Kioske), geregelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich durch die 
Verträglichkeit mit der übergeordneten Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und 
weiterzuentwickeln. 
 
Über einen sogenannte einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Absatz 3 BauGB, der lediglich die 
Nutzungen innerhalb des Plangebietes regelt, erfolgt die Festsetzung von WB- und WA-Gebieten 
zur Steuerung von Wohnen, Einzelhandelsnutzungen sowie Schank- und Speisewirtschaften. Re-
gelungen zum Maß der baulichen Nutzung erfolgen nicht. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet 
sich insoweit nach § 34 BauGB. Vorhandene Baurechte in Bezug auf die Bebauungsstruktur, wer-
den durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht ausgeweitet. 
 
1.2 Bedarf an Grund und Boden 
Bestandsnutzung in m² Planung (Bestandssicherung) in m² 
Verkehrsflächen 
Fläche für Gemeinbedarf (Kirche)  
Wohngebietsflächen 
 
 
Summe:  
41.466 
2.112 
91.082 
 
 
134.660 
Verkehrsflächen 
Fläche für Gemeinbedarf (Kirche)  
allgemeines Wohngebiet  
besonderes Wohngebiet  
öffentliche Grünfläche (Spielplatz) 
Summe: 
40.315 
2.112 
34.448 
56.634 
1.151 
134.660 
 
1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentli-
chen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, 
Lärmminderung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG – Arten-, 
Landschafts- und Biotopschutz) und Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz 
vor beziehungsweise Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung sowie 
dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landesebene greifen weitere Regelungen wie die Ge-
ruchsrichtlinie Nordrhein Westfalen (GIRL – Beurteilung von Gerüchen), das Landeswassergesetz 
Nordrhein Westfalen (LG NW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf 
Ebene der Bezirksregierungen wie Wasserschutzzonen-Verordnungen.  
Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung, der Landschaftsplan und der Luftreinhal-
teplan der Stadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung 
und Bewertung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. 
 
Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan-Änderun-
gen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu erwarten. Raum-
bedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt.

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2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
2.1 Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: 
Es befinden sich keine Natura 2000 Schutzgebiete oder europäische Vogelschutzgebiete 
innerhalb oder im Umfeld des Plangebiets. 
 Landschaftsplan: 
Für das Plangebiet enthält der Landschaftsplan (LP) keine Festsetzungen. 
 Pflanzen: 
Insgesamt besteht innerhalb des Plangebietes ein Defizit an Freiflächen und Grünstruktu-
ren. Der Brüsseler Platz bildet die zentrale Mitte des Quartiers, die einen alten Baumbe-
stand aufweist. Daneben stellt die als Allee mit großzügig begehbarem Mittelstreifen ausge-
führte Moltkestraße die einzige signifikante Grünstruktur im Viertel dar. Die homogen ge-
wachsene Mittelallee besteht aus Linden und steht nach § 41 LNatSchG (gesetzlich ge-
schützte Allee) unter Schutz. Durch die Planung wird nicht in die Grünstruktur eingegriffen. 
Die Bebaubarkeit von Grundstücken ist weiterhin nach § 34 BauGB zu beurteilen. Entlang 
der Lütticher Straße und der Genter Straße wird eine Vorgartenzone planungsrechtlich ab-
gesichert. 
 Tiere und biologische Vielfalt: 
Im Plangebiet kommen keine nach § 30 BNatSchG beziehungsweise § 42 LNatSchG NRW 
gesetzlich geschützten Biotope vor. Das Plangebiet liegt innerstädtisch und ist stark anthro-
pogen geprägt. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes haben keine Auswirkungen auf 
die biologische Vielfalt und den Lebensraum von Tieren innerhalb des Stadtraumes. 
 Eingriff/Ausgleich: 
Entsprechend § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB ist grundsätzlich keine Eingriffs-/Ausgleichsbi-
lanzierung erforderlich. Zudem werden durch die bestandssichernden Festsetzungen im 
Bebauungsplan keine weiteren Eingriffe ausgelöst. 
 Landschaftsbild/ Ortsbild: 
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ändern am Landschafts- und Ortsbild nichts. Le-
diglich die vorhandene Nutzungsstruktur, die das Quartier prägt, wird planungsrechtlich ge-
sichert. Bauliche Vorhaben sind im Weiteren nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die das Ge-
biet prägenden Vorgärten im Bereich der Lütticher und Genter Straße werden planungs-
rechtlich gesichert. Zudem wird eine Spielplatzfläche im Bereich des Brüsseler Platzes fest-
gesetzt. 
 Boden: 
Gemäß der Karte der Bodenkarte NW 1:50.000 sind keine schutzwürdigen Böden vorhan-
den. Aufgrund der Vornutzung liegen keine natürlichen Bodenverhältnisse vor. Durch die 
Planung werden die Bodenverhältnisse nicht geändert. 
 Erschütterungen: 
Im Bebauungsplangebiet sind keine nennenswerten Erschütterungen zu erwarten. Nur die 
Bereiche westlich der Moltkestraße und Bismarckstraße sind durch Erschütterungen des 
Schienenverkehrs vorbelastet.  
 Oberflächenwasser: 
Im Änderungsbereich befinden sich keine Wasserflächen.  
 Grundwasser: 
Die Festsetzungen des Bebauungsplans haben keine Auswirkungen auf den Grundwasser-
körper. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb von einem Trinkwasserschutzgebiet. 
 Abwasser: 
Die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser wird durch den Bebauungsplan 
nicht verändert.

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 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissi-
onsschutzrechtes: 
Das Plangebiet liegt innerhalb des Stadtgebietes, wofür ein Luftreinhalteplan aufgestellt 
wurde. Die Ziele der Luftreinhaltung sind durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht 
betroffen. 
 Das Plangebiet liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet. 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
Die Gewinnung oder Nutzung erneuerbarer Energien ist nicht Gegenstand der Regelungen 
des geplanten Bebauungsplanes. Die Nutzung erneuerbaren Regelungen ist gemäß den 
bauordnungsrechtlichen Vorgaben möglich.  
 Klima, Kaltluft/ Ventilation 
Das Plangebiet ist hitzebelastet. Jedoch wird der bauliche Bestand nicht durch die Planung 
verändert, sodass der Bebauungsplan keine Auswirkungen auf die stadtklimatische Situa-
tion hat. 
 
2.2 Durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
2.2.1 Klima und Luft  (§1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a BauGB) 
Luftschadstoffe – Emissionen, Immissionen und Erhaltung der bestmöglichen  Luftqualität 
in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüs-
sen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschrit-
ten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a und h BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
BImSchG, 39. BImSchV, TA Luft, Abstandserlass NW 
 
Bestand:  
Die Verkehrsbelastung und die angrenzende Blockrandbebauung der Moltke- sowie Bismarck-
straße legen nahe, dass in diesen Bereichen mit einer erhöhten verkehrsbedingten Luftschadstoff-
belastung zu rechnen ist. Mittels einer Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung 
des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019 
wurde die Belastung im Jahresdurchschnitt ermittelt. Nach dieser Berechnung kann angrenzend 
an das Plangebiet an folgenden Straßenabschnitten mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung 
gerechnet werden: 
 Venloer Straße zwischen Bismarckstraße und Brabanter Straße, 
 Brabanter Straße zwischen Antwerpener Straße und Genter Straße, 
 Aachener Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße und 
 Vogelsanger Straße zwischen Bahndamm und Moltkestraße/Bismarckstraße. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): 
Die vorhandene Luftqualität im Plangebiet wird sich nicht erheblich ändern, da die Emissionsquel-
len Gebäudeheizung und Kfz-Verkehr im Nahbereich bereits vorhanden sind. Es kommt nicht zu 
einer erheblichen Erhöhung der Emissionen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
nicht erforderlich. 
 
Bewertung:  
Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Unter Beachtung der inzwischen veränderten 
Flottenzusammensetzung (HBEFA 3.3, INFRAS, 2014) und für das Prognosejahr 2020 kommt die

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Screeningberechnung zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid an allen unter-
suchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten werden. Außerhalb des Plan-
gebietes ist in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter Straße und Teile der 
Aachener Straße mit einer erhöhten Stickstoffdioxidbelastung zu rechnen. Die Auswirkungen der 
Planung sind als geringfügig einzustufen. 
 
2.2.2 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe c BauGB) 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g BauGB) 
 
Ziele des Umweltschutzes:  
Luftreinhalteplan, Wasserschutzzonen-VO 
 
Lärm  
Ziele des Umweltschutzes:  
DIN 4109, DIN 185, BImSchG, 16. BImSchV, TA Lärm, Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB 
(gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse). 
 
Bestand: 
Gewerbelärm 
Vorbelastung 
Von außerhalb des Bebauungsplangebietes wirken Gewerbebetriebe auf das Plangebiet ein. So 
grenzt das Bebauungsplangebietes im Süden an die Bebauung der Aachener Straße an. Hier be-
finden sich in hoher Dichte Gastronomiebetriebe sowie ein Diskothekenbetrieb und ein Schauspiel-
betrieb. Im Bereich der westlichen Bebauungsplangrenze ist mit keiner nennenswerten gewerbli-
chen Vorbelastung zu rechnen, hier wirkt die Lärmart "öffentlicher Schienenverkehr" ein. An der 
Nordwestspitze des Bebauungsplangebietes wirkt ein Nahversorger mit Discounter auf das Gebiet 
ein. An der nördlichen Bebauungsplangrenze befinden sich verschiedene Gastronomiebetriebe, 
ein Supermarkt sowie mehrere Geschäftsgebäude. An der östlichen Bebauungsplangrenze wirken 
Gastronomiebetriebe sowie Einzelhandelsgeschäfte auf das Plangebiet. Weiterhin befindet sich 
östlich des Bebauungsplangebietes ein mehrstöckiges öffentliches, bewirtschaftetes Parkhaus, 
dieses ist auf den einzelnen Etagen geschlossen und verfügt über Lüftungsöffnungen. 
 
Entsprechend der vorliegenden Unterlagen sowie der Begehung vor Ort, ist im Tag- und Nachtzeit-
raum an den Grenzen des Bebauungsplangebietes mit keiner Überschreitung der Immissionsricht-
werte der TA Lärm zu rechnen. Ergänzend wurden stichprobenhafte orientierende Messungen 
durchgeführt. Diese sind aufgrund der vorherrschenden Geräusche im Stadtgebiet als Orientie-
rungshilfe bei der Einschätzung der gewerblichen Vorbelastung zu sehen und wurde ins Rechen-
modell unter der Annahme, dass die Vorbelastung an den gewählten Immissionsorten die Immissi-
onsrichtwerte der TA Lärm jeweils ausschöpft, eingestellt. Die Lage der Immissionsorte ist im Be-
richt zur Schalltechnische Untersuchung vom März 2020 auf Seite 28 verzeichnet. 
 
Bestandsbetriebe im Plangebiet 
Innerhalb des Untersuchungsgebietes der schalltechnischen Analyse sind ca. 190 Bestandsbe-
triebe ermittelt worden. Das Spektrum der ermittelten Betriebe ist sehr vielseitig. Es finden sich 
u. a. Dienstleitungsbetrieb, Büros, Gewerbebetriebe, Gastronomie und Einzelhandelbetriebe inner-
halb des Untersuchungsgebietes. Die Abschätzung der jeweiligen Emissionen der zu betrachten-
den Betriebe wurde mittels Ortsterminen, einschlägiger Studien, Normen, Erfahrungswertens so-
wie zum Teil durch Messung vor Ort ermittelt. Weiterhin wurde auf die jeweils vorliegenden Bauak-
ten und ordnungsbehördlichen Genehmigungen zurückgegriffen. Es wurden punktuelle Berech-
nungen hinsichtlich der gewerblichen Emittenten durchgeführt. Darüber hinaus wurde farbige 
Lärmkarten tags/nachts erstellt.

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Betrachtet man die Einzelergebnisse der untersuchten Betriebe zunächst ohne Außengastrono-
mie, so ist im Grundsatz kein Immissionskonflikt zu erkennen.  
Anders stellt sich der Sachverhalt dar, wenn die Außengastronomie mitbetrachtet wird. In diesem 
Fall kommt es zu einer Überschreitung der Richtwerte. Hierbei ist zu beachten, dass die Betriebe 
über eine ordnungsbehördliche Erlaubnis für einen Betrieb der Außengastronomie nach 22 Uhr 
verfügen. Diese Genehmigung für einen Nachtbetrieb ist über eine Verschiebung des Tagzeitrau-
mes in den Nachtzeitraum analog dem LImSchG in Verbindung mit der TA Lärm sowie des aktuel-
len Freizeitlärmerlasses NRW möglich. 
 
Das Lärmgutachten untersucht die Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch den Betrieb von 
Außengastronomie tags und nachts bei strikter Betrachtung nach TA Lärm, das heißt ohne eine 
Verschiebung des Tagzeitraumes. Es zeigt sich, dass bei einer Betrachtung der Außengastrono-
mie strikt nach TA Lärm im gesamten Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Be-
sonderes Wohngebiet (WB) sowie für ein Allgemeines Wohngebiet (WA) von 40 dB(A) nachts um 
bis zu 20 dB(A) überschritten werden.  
 
Im Bereich des Brüsseler Platzes ist durch den Betrieb der Außengastronomie bereits im Tagzeit-
raum von einer Überschreitung um bis zu 3 dB(A) der Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohn-
gebiete tags von 55 dB(A) auszugehen.  
 
Das Gutachten legt nahe, die Außengastronomie innerhalb des Plangebietes einzuschränken. 
Festsetzungen zur Außengastronomie im öffentlichen Straßenraum sind im Bebauungsplan jedoch 
planungsrechtlich nicht möglich. Dieser Immissionskonflikt ist ordnungsbehördlich zu lösen. Insge-
samt zeigt das Gutachten auf, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissionsricht-
werte der TA Lärm im Tag – sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen beziehungsweise in dem oben 
genannten Einzelfall sogar überschreiten. 
 
Straßenverkehrsgeräusche 
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Straßenverkehr ein. Die flächigen Be-
rechnungen zeigen, dass durch den Straßenverkehr die Orientierungswerte der DIN 18005 von 
55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) 
nachts für Besondere Wohngebiete zum Teil überschritten werden. Somit lassen sich mit Aus-
nahme der Bismarckstraße die Überschreitungen der Orientierungswerte um maximal 10 dB(A) 
tags und 15 dB(A) nachts in dem Gebiet WA und maximal 5 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts in 
dem Gebiet WB ablesen. Der sogenannte Sanierungswert von 70 dB(A) tags beziehungsweise 60 
dB(A) nachts wird im Planfall nicht erreicht beziehungsweise überschritten. 
 
Überwiegend liegen die Beurteilungspegel innerhalb des Plangebietes in den ungünstigsten Ge-
schosshöhen unter 65 dB(A) tags beziehungsweise 60 dB(A) nachts. Am lautesten ist es im Be-
reich der Bismarckstraße, wo im baulichen Bestand im ungünstigsten Geschoss (Höhe 18,6 m) die 
sogenannten sanierungswerte um 1 dB(A) unterschritten werden. Die Orientierungswerte für WA-
Gebiete werden hier um bis zu 14 dB(A) tags und nachts überschritten. Die Innenhofbereiche in-
nerhalb des Plangebietes sind vergleichsweise ruhig. Die Beurteilungspegel sind hier tagsüber 
kleiner 55 dB(A) und nachts geringer als 50 dB(A). 
 
Schienenverkehrsgeräusche 
Auf das Plangebiet wirken Geräusche aus dem öffentlichen Schienenverkehr der ICE-Strecke der 
Deutschen Bahn AG und der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB Linien 1 und 7) ein. 
 
Die schalltechnische Untersuchung für das Belgisches Viertel weißt über flächige Berechnungen in 
den Schallimmissionsplänen nach, dass die Geräusche durch den öffentlichen Schienenverkehrs-
lärm, die Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine 
Wohngebiete sowie 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete zum Teil über-
schritten werden, die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59

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dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beziehungsweise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für beson-
dere Wohngebiete, werden ebenfalls zum Teil überschritten. 
  
Außerhalb des Plangebietes entlang der DB-Trasse sind Beurteilungspegel von 72 dB (A) in den 
oberen Gebäudehöhen (18,6 m) der Randbebauung zu erwarten. Dieser Wert liegt oberhalb der 
sogenannten Sanierungspegel. Entlang des Streckenabschnittes Zentrum West der Strecke 2630 
wurde bereits eine Lärmsanierung von Seiten der Bahn eingeleitet. Im Rahmen des Lärmsanie-
rungsprogrammes des Bundes war das Projekt im Anhang der "Richtlinie zur Förderung von Maß-
nahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen des Bundes" enthalten. Für die Stre-
cke 2630 wurde der Kilometerbereich 0,700 bis 7,100 beim BMVS Jour-Fixe vom 17.09.2009 für 
eine Lärmsanierung freigegeben und mit der Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamtes vom 
19.4.2010 die Umsetzung von aktiven Schallschutzmaßnahmen durch Schallschutzwände ermög-
licht. Als Ergänzung zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen wurden nach dem Erläuterungsbericht 
zur Lärmsanierung vom 23.06.2009 von der Bahn auch passive Schallschutzmaßnahmen, wie der 
Einbau von Schallschutzfenstern und Lüftern vorgesehen. 
  
Innerhalb des Plangebietes, östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße lassen sich auf der 
obersten betrachteten Gebäudehöhe von 18,6 m Beurteilungspegel von unterhalb 62 dB(A) im 
Tag- und Nachtzeitraum feststellen. In östlicher Richtung im Bereich der Brüsseler Straße sind die 
Beurteilungspegel kleiner 55 dB (A) tags und nachts in dieser Rechenhöhe. Bei einer mittleren Ge-
bäudehöhe von 10,5 m sind östlich der Moltkestraße sowie der Bismarckstraße Beurteilungspegel 
unterhalb von 65 dB(A) tags und nachts zu erwarten. Im Bereich der Innenhöfe sowie östlich der 
Brüsseler Straßen treten deutlich niedrigere Beurteilungspegel unterhalb von 50 dB (A) in der Re-
chenhöhe von 10,5 m auf. 
  
Gesamtverkehr 
Es zeigt sich, dass die Geräusche verursacht durch den Gesamtverkehr, die Immissionsgrenz-
werte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) beziehungs-
weise 64 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete in allen betrachteten Ge-
schossen straßenseitig im Plangebiet tags und nachts zum Teil überschreitet, die Orientierungs-
werte der DIN 18005 von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete sowie 
60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts für besondere Wohngebiete werden ebenfalls im Bestandsfall 
teilweise überschritten. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Die geplanten Festsetzungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die im Gutachten ange-
setzten Verkehrsstärken und den Schienenverkehr. Somit entspricht der Plan-/Nullfall in auf den 
Straßen und Schienenverkehr dem Bestand. In Bezug auf den Gewerbelärm macht das Lärmgut-
achten deutlich, dass eine Etablierung von weiteren störenden Gewerbe aufgrund der ermittelten 
Immissionsanteile nicht zu empfehlen ist. Die gewerblichen Nutzungen werden durch den Bebau-
ungsplan stärker reglementiert. Dies wird dazu führen, dass sich die Lärmsituation mittel- bis lang-
fristig verbessert, hat jedoch auch zur Folge, dass die bestehenden Betriebe neue Schutzansprü-
che berücksichtigen müssen. So kann ordnungsbehördlich ein stärkerer Regulationsbedarf in Be-
zug auf die Außengastronomie erwartet werden. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Das Lärmgutachten hat gezeigt, dass die derzeit genehmigten Gewerbebetriebe die Immissions-
richtwerte der TA Lärm im Tag- sowie im Nachtzeitraum ausschöpfen, dies bedeutet, dass die je-
weils zulässigen Immissionsrichtwerte in Summe überwiegend eingehalten werden, aber im zu un-
tersuchenden Bereich keine weiteren Immissionsanteile zulassen, die eine Etablierung von weite-
ren störenden Gewerbe im Plangebiet ermöglichen. Der Bebauungsplan sieht daher vor, die ge-
werbliche Nutzung durch die Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohn-
gebieten einzuschränken. Durch sogenannte Fremdkörperfestsetzungen werden genehmigte Ge-

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werbebetriebe auf Ihren Bestand festgeschrieben, um den Bestand zu schützen, weitere Entwick-
lungen jedoch einzugrenzen. Die geplanten Festsetzungen sollen auch weitere Kioske und Nacht-
supermärkte reglementieren, da diese Betriebe den Effekt der Ansammlung von Personen im öf-
fentlichen Verkehrsraum verschärfen. Die Lärmkonflikte in Bezug auf die Außengastronomie sind 
ordnungsbehördlich zu lösen. 
 
Im Bebauungsplan sind über die freie Schallausbreitung die maßgeblichen Außenlärmpegel aufge-
nommen und in Form von 5 dB Klassen als Lärmpegelbereiche dargestellt, um in Zukunft im Falle 
von Neubauvorhaben und Nutzungsänderungen einen adäquaten Lärmschutz sicherzustellen. 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den 
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von schutz-
bedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach 
DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
 
Die Berechnung der Lärmpegelbereiche erfolgte unter Freifeldbedingungen. Daher wird im Bebau-
ungsplan folgende Öffnungsklausel aufgenommen, damit bei einem entsprechenden schalltechni-
schen Nachweis einer sachverständigen Stelle entsprechend der konkreten Planung von den Vor-
gaben für den ungünstigen Fall (worst-case-Fall) abgewichen werden kann: 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bau-
ordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer 
Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
 
An Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung aus dem Straßen- und Schienenverkehr über 
45 dB(A) nachts liegt, ist für Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) geeigneter 
Schallschutz notwendig, um ungestörtes Schlafen zu ermöglichen. Es wird festgesetzt, dass bei 
Schlaf- und Kinderzimmern bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 
6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder 
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen ist. 
 
Auch bei dieser Festsetzung ist die Eigenabschirmung der bereits vorhandenen Gebäude zu be-
achten. Dementsprechend wird ist eine Öffnungsklausel vorgesehen, die es ermöglicht auf eine 
entsprechende Lüftung zu verzichten, wenn über ein Lärmgutachten eine geringere Lärmbelastung 
nachgewiesen wird. 
 
Bewertung:  
Das Plangebiet ist bereits im Bestandsfall erheblich durch Gewerbelärm und Verkehrsgeräusche 
vorbelastet. Die vorgeschlagenen Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden 
dazu führen, dass sich die Gewerbelärmsituation innerhalb des Plangebietes verbessern wird. An-
zumerken ist, dass die nächtlichen fußläufigen Verkehre im öffentlichen Verkehrsraum sowie der 
Lärm, der durch den Aufenthalt von Menschen im öffentlichen Straßenraum z. B. im Bereich von 
Gastronomiebetrieben, Diskotheken und Musikkneipen, die sich aufgrund des Nichtraucherschutz-
gesetzes auf öffentlichen Verkehrsflächen aufhalten, eine erhebliche Lärmquelle darstellen. Dieser 
Sachverhalt lässt sich lärmtechnisch räumlich nicht eingrenzen und wurde daher im Gutachten 
nicht berücksichtigt. Zudem kann diese Problemstellung planungsrechtlich nicht geregelt werden.  
 
Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes:  
BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG. 
 
Bestand:  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst den Altstandort Nr. 104109. Dieser betrifft ein 
schmales Grundstück nördlich angrenzend an die Antwerpener Straße zwischen Brüsseler Straße

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und Friesenplatz. Im Rahmen einer Neubebauung im Jahr 2006 mit Mehrfamilienhäusern und ei-
ner Tiefgarage wurde auf dieser Fläche großräumig Boden ausgehoben und damit mögliche Be-
lastungen durch umweltrelevante gewerbliche Vornutzungen (Garagenhof mit Tankstelle, Werk-
statt, Druckerei) weitestgehend entfernt. Der Altstandort ist heute nahezu komplett bebaut oder 
versiegelt, ein schmaler Streifen Begleitgrün existiert am westlichen Rand des Grundstücks. Der 
Altstandort ist im Kataster der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen der Stadt Köln als "Flä-
che saniert (ohne Überwachung)" charakterisiert und nachrichtlich registriert.  
 
Weitere Erkenntnisse über Altlasten oder entsprechende Verdachtsmomente im Plangebiet liegen 
nicht vor. Dies schließt jedoch grundsätzlich nicht aus, dass vor Ort (Rest-) Belastungen erkundet 
werden können. Sollte bei Bau- oder Abbruchmaßnahmen Bodenbelastungen festgestellt werden, 
ist wie allgemein üblich und bekannt die untere Bodenschutzbehörde der Stadt Köln zu informie-
ren. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): 
Ein Bodeneingriff im Bereich des Altstandortes selbst erfolgt durch das Planverfahren nicht. 
Gleichwohl wird in den Bebauungsplan ein textlicher Hinweis auf den Altstandort 104109 "Antwer-
pener Straße" aufgenommen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Sind nicht erforderlich. Ein Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. 
 
Bewertung:   
Es kann ausgegangen werden, dass bei unveränderter Nutzung keine Gefährdung durch den Alt-
standort ausgeht. Der Altstandort ist bei Bodenengriffen zu untersuchen und zu bewerten. 
 
Gefahrenschutz 
zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen 
Ziele des Umweltschutzes: 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (§ 1 
Absatz 5 Nummer 1 BauGB) und je nach Belang: Hochwasserschutzkonzept; HWRM-PL, BImSchG, 
26. BImSchV, Abstandserlass; Seveso-III-RL, 12. BImSchV, KAS 18 
 
Bestand: 
Hochwasserschutz:  
Das Plangebiet ist auch von einem Extremhochwasser des Rheins nicht betroffen. 
 
Elektromagnetische Felder:  
Von Trafostationen können elektromagnetische Vorbelastungen ausgehen. Weitere mögliche Ge-
fahren aus Magnetfeldbelastungen sind im Plangebiet nicht bekannt. 
 
Störfallrisiko:  
Es besteht kein Störfallrisiko. 
 
Starkregen: 
Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) ist das Plange-
biet ausgehend vom Geländetiefpunkt an der Bahnunterführung Venloer Straße im Bereich der 
Moltkestraße, Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße 
und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m betroffen. Zudem 
besteht für verschiedene insbesondere stark versiegelte Grundstücksflächen ein Starkregenrisiko.

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Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes wird das Risiko nicht verändert. Im Bebauungs-
plan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen.  
 
Kampfmittel: 
Eine Kampfmittelbelastung kann innerhalb des Plangebietes nicht ausgeschlossen werden. Im 
Rahmen einer konkreten Vorhabenrealisierung sind die Risiken durch Kampfmittel im Rahmen von 
weiteren Untersuchungen zu klären. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante): 
Hochwasserschutz:  
Die Situation zum Hochwasser ändert sich nicht. 
 
Elektromagnetische Felder:  
Die mögliche vorhandene elektromagnetische Vorbelastung bleibt bestehen. 
 
Störfallrisiko:  
Es entsteht kein neues Störfallrisiko. 
 
Starkregen:  
Die für den Bestand bestehende Situation bleibt erhalten. 
 
Kampfmittel:  
Es erfolgen keine Bodeneingriffe durch den Bebauungsplan selbst. Risiken hinsichtlich vorhande-
ner Kampfmittel im Boden bleiben aber weiterhin bestehen. In den Bebauungsplan wird ein Hin-
weis zu einer möglichen Kampfmittelbelastung aufgenommen. Eine Überprüfung des konkreten 
Verdachts auf Kampfmittel beziehungsweise Militäreinrichtungen sowie der zu überbauenden Flä-
chen auf Kampfmittel wird spätestens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkun-
gen:  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes kommt es nicht zu Auswirkungen auf sonstige Ge-
sundheitsbelange / Risiken, so dass keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah-
men erforderlich werden. Maßnahmen zum Starkregen sowie die Berücksichtigung von Abständen 
zur vorhandenen Trafostation sind ggf. im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Das 
nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 44 Absatz 1 Landeswassergesetz von Grund-
stücken vorrangig zu versickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die 
zu überbauenden Flächen sind bei einer Baugenehmigung auf Kampfmittel zu überprüfen.  
 
Bewertung:  
Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr aus einem Extremhochwasser des 
Rheins. Ebenso besteht heute und zukünftig kein Störfallrisiko. Von der vorhandenen Trafostation 
kann eine Elektromagnetische Vorbelastung aus gehen, die die nach dem Bebauungsplan-Verfah-
ren zukünftige Nutzung betrifft. Die Überflutung einzelner Flächen durch ein Starkregenereignis 
muss bei der Genehmigung von zukünftig zulässigen Vorhaben berücksichtigt werden. 
 
2.2.3 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe d BauGB) 
Ziele des Umweltschutzes:  
BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz

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Bestand: 
Die von Josef Stübben geplante und ab 1881 von ihm ausgeführte Stadterweiterung von Köln ge-
hört zu den bedeutendsten und umfassendsten städtebaulichen Leistungen des späten 19. Jahr-
hunderts in Deutschland.  
 
Die im ehemaligen Rayongelände der mittelalterlichen Stadtbefestigung geplante und halbkreisför-
mig um die Altstadt gelegte Neustadt wurde in verschiedene Wohnviertel eingeteilt. Westlich, zwi-
schen Gladbacher und Zülpicher Straße, entwickelte sich das sogenannte "Westend“, das durch 
den Stadtgarten und verschiedene begrünte Platzanlagen alle Voraussetzungen für ein gutbürger-
liches Wohnviertel bot. Das heutige Belgische Viertel stellt hiervon einen Teilbereich dar.  
 
Dieses gutbürgerliche Wohnviertel bot ein relativ einheitliches Bild vornehmer, meist mit reicher 
Fassadengliederung versehener Mietshäuser – bei allerdings starker baulicher Blockdichte. Das 
Mietwohngebäude, die quantitativ gesehen wichtigste neue Bauaufgabe der zweiten Hälfte des 19. 
Jahrhunderts, ist zentraler Bestandteil des entstandenen neustädtischen Bauensembles mit weit in 
den Blockinnenbereich ragenden Seitenflügeln und zum Teil Hinterhäusern der Zeit des Historis-
mus und des Jugendstils. In diesem Gebiet entstanden vornehmlich Mittel- und Großwohnungen. 
Mit seinen hofseitigen Flügelbauten belegt der Mietwohnungsbau zum einen das hohe Wirtschafts-
wachstum Kölns und den daraus resultierenden gesteigerten Bedarf an Mietwohnungen, zum an-
deren aber auch die gehobenen Ansprüche, also den Wunsch nach mehr Wohnraum der damali-
gen Bewohner.  
Trotz mancher Verluste an historischer Substanz im Gebiet zeigt sich auch heute noch im Wesent-
lichen das um die Jahrhundertwende entstandene charakteristische städtebauliche Bild von vier- 
bis fünfgeschossig bebauten Straßenzügen, die in Teilen heute noch durch ein historistisch-varian-
tenreiches Erscheinungsbild der bauzeitlich erhaltenen Fassaden geprägt werden.  
 
In der Maastrichter Straße entstanden vor allem Wohn- und Geschäftshäuser für Bewohner mit 
mittleren bis gehobenen Wohnansprüchen. Der Brüsseler Platz, der teilweise auf dem Terrain der 
Lünette 5 angelegt wurde, ist im Wesentlichen um 1898 bebaut worden. 1902 bis 1906 folgte die 
anstelle einer Notkirche in neuromanischen Formen errichtete katholische Pfarrkirche Sankt Mi-
chael. Das ursprüngliche gutbürgerliche Erscheinungsbild des Platzes wird auch heute noch durch 
die erhaltene städtebauliche Maßstäblichkeit und einzelne erhaltene reich gegliederten Fassaden 
der denkmalgeschützten Gebäude geprägt. Die Lütticher Straße, von der Flandrische Straße zur 
Moltkestraße verlaufend, wurde als Straße mit Vorgärten an beiden Seiten angelegt und teilweise 
bereits 1884/85, im Wesentlichen aber um 1895/97 sowie teilweise auch 1902/05 bebaut. Gebäu-
devorsprünge über die gesamte Höhe (Standerker) sind in der Lütticher und Genter Straße in Be-
reichen mit Vorgärten vorzufinden. Die historische Bebauung dokumentiert und bewahrte insbe-
sondere die Lütticher Straße. Die kompakt wirkenden, jedoch individuell gestalteten Einzelbau-
werke werden additiv aufgereiht und bilden somit eine zusammenhängende Anlage, die das Er-
scheinungsbild der Zeit anschaulich und wirkungsvoll vermittelt. Die Genter Straße wird ebenfalls 
durch heute noch in Teilen erhaltene Vorgärten gemäß dem damaligen Planungskonzept geprägt. 
 
Innerhalb des Plangebietes liegen folgende Baudenkmäler der Stadt Köln:  
Antwerpener Str. 32 
Antwerpener Str. 34 
Antwerpener Str. 42 
Antwerpener Str. 46 
Antwerpener Str. 48 
Antwerpener Str. 50 
Antwerpener Str. 52 
Antwerpener Str. 55 
Antwerpener Str. 61 
Bismarckstr. 31 
Bismarckstr. 40

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Bismarckstr. 47 
Brabanter Str. 03 
Brabanter Str. 05 
Brabanter Str. 07 
Brabanter Str. 15 
Brabanter Str. 17 
Brabanter Str. 19 
Brüsseler Platz 02 
Brüsseler Platz 04 
Brüsseler Platz 06 
Brüsseler Platz 11 
Brüsseler Platz 16 
Brüsseler Platz 17 
Brüsseler Platz 19 
Brüsseler Platz 21 
Brüsseler Platz 22 
Brüsseler Platz o. Nr.: Wegekreuz 
Brüsseler Platz o. Nr.: Kirche St. Michael 
Brüsseler Str. 51 
Brüsseler Str. 67 
Brüsseler Str. 73 
Brüsseler Str. 75 
Brüsseler Str. 90 
Brüsseler Str. 92 
Brüsseler Str. 94 
Brüsseler Str. 96 
Brüsseler Str. 102 
Lütticher Str. 12 
Lütticher Str. 13 
Lütticher Str. 15 
Lütticher Str. 31 
Lütticher Str. 32 
Lütticher Str. 33-35 
Lütticher Str. 34 
Lütticher Str. 38 
Lütticher Str. 40 
Lütticher Str. 47 
Lütticher Str. 52 
Lütticher Str. 53 
Lütticher Str. 66 
Lütticher Str. 67 
Lütticher Str. 68 
Maastrichter Str. 17 
Maastrichter Str. 20 
Maastrichter Str. 26 
Maastrichter Str. 36 
Maastrichter Str. 46 
Maastrichter Str. 47 
Maastrichter Str. 53 
Moltkestr. 76 
Moltkestr. o. Nr.: Allee 
 
Zudem finden sich in der näheren Umgebung des Plangebietes folgende Baudenkmäler der Stadt 
Köln:  
Antwerpener Str. 3

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Antwerpener Str. 5 
Antwerpener Str. 7 
Antwerpener Str. 13 
Antwerpener Str. 15 
Antwerpener Str. 26 
Antwerpener Str. 31 
Bismarckstr. 36 
Bismarckstr. 50 
Bismarckstr. 70 
Brabanter Str. 6 
Brabanter Str. 46 
Brabanter Str. 47 
Brabanter Str. 53 
Brabanter Str. 55 
Brüsseler Str. 84 
Brüsseler Str. 86 
Genter Str. 6 
Genter Str. 8 
Genter Str. 23 
Genter Str. 26 
Genter Str. 28 
Genter Str. 30 
Moltkestr. 71 
Moltkestr. 87 
Moltkestr. 97 
Moltkestr. 101 
Moltkestr. 107 
Moltkestr. 117 - 121 
Moltkestr. 139 
Utrechter Str. 5 
Utrechter Str. 7 
Vogelsanger Str. 1 Schule 
 
Zur Bodendenkmalpflege ist anzumerken, dass das Plangebiet im Bereich der westlichen Vorstadt 
sowie der Westnekropole der römischen Stadt liegt. Im Rahmen von archäologischen Untersu-
chungen bei früheren Baumaßnahmen wurde in nicht überbauten Flächen und unterhalb einge-
schossiger Bestandkeller eine intakte Erhaltung der unterirdischen Denkmalsubstanz festgestellt. 
Mit archäologischen Funden kann im Bereich von nicht überbauten Platz- und Hofflächen sowie 
unter eingeschossigen Bestandskellern gerechnet werden. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Der bauliche Bestand wird durch die Bebauungsplanaufstellung und im Nullfall nicht verändert.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Im Bebauungsplan wird ein Hinweis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die 
Baudenkmäler werden in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Anderweitige Maßnah-
men sind nicht notwendig, da durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst keine Eingriffe in 
Kulturgüter ausgelöst werden. Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren sind die Bestimmun-
gen des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NW, insbesondere §§ 15 und 16 DSchG NW, die das 
Verhalten beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde regeln, zu berücksichtigen.  
 
Bewertung:  
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sach-
güter.

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2.2.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, 
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und 
Sachgüter) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe i BauGB) 
 
Bestand: 
Das Plangebiet unterliegt aktuell in vollem Umfang anthropogenen Nutzungen. Die natürlichen Wir-
kungsgefüge und Wechselwirkungen der naturraumbezogenen Schutzgüter Boden, Wasser, 
Klima, Pflanzen und Tierwelt, biologische Vielfalt, Natura-2000 einerseits und dem Mensch, der 
Gesundheit und Kultur- und Sachgütern werden daher in ihrer Ausprägung anthropogen bestimmt 
beziehungsweise überformt. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
An der für den Bestand formulierten Situation ändert sich nichts. Die Nullvariante entspricht dem 
Bestand. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Maßnahmen sind nicht erforderlich.  
 
Bewertung:  
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Veränderungen der Wechselwirkungen zur Folge. 
 
2.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Der Bebauungsplan hat die Steuerung der Nutzungen innerhalb des Plangebietes zum Ziel. Ander-
weitige Planungsmöglichkeiten kommen nicht in Betracht, um dieses Ziel zu erreichen.  
 
2.3 Zusätzliche Angaben 
 
2.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel techni-
sche Lücken, fehlende Kenntnisse) 
Im Rahmen der Umweltprüfung wurde auf folgende Quellen zurückgegriffen, um die Auswirkungen 
der Planung auf die Umwelt abzuprüfen: 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Fachinformationssystem ge-
schützte Arten, Messtischblatt 50074, Recklinghausen, Stand: Juni 2020; 
 Stadt Köln, Landschaftsplan vom 18.04.1991, zuletzt geändert am 13. April 2011; 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungshin-
weiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawandelgerechte Metropole Köln, Ab-
schlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; 
 Stadt Köln: Synthetische Klimafunktionskarte, Köln, 1997; 
 Geologisches Dienst NRW: Auszug aus dem Informationssystem BK50 NW, Karte der 
schutzwürdigen Böden, Maßstab 1:50.000, Krefeld, 2006. 
 Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstellung, 
Köln, o. J.; 
 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: ELWAS-WEB, 
abgerufen über http://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf#, Stand: Juni 2020; 
 Stadt Köln, Denkmalliste; 
 Stadt Köln, Köln.GIS: Luftbilder und Schrägluftbilder, Köln, 2018 und 2019; 
 Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2018;

- 39 - 
/ 40 
 
 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR: „Hochwassergefahrenkarten (Hochwasser, Grund-
hochwasser, Starkregen)“, unter: www.hw-karten.de (o.J.)., Stand Juni 2020; 
 Grobscreening-Berechnung der Stickstoffdioxidbelastung des Umwelt- und Verbraucher-
schutzamtes der Stadt Köln vom 11.01.2017 und vom 21.10.2019; 
 Büro für Schallschutz, Umweltmessungen, Umweltkonzepte Michael Mück: Schalltechni-
sche Untersuchung des Gewerbelärms sowie des öffentlichen Straßen- und Schienenver-
kehrs im Rahmen des Bebauungsplanes „Belgisches Viertel" in Köln, Neustadt Nord, Her-
zogenrath, März 2020. 
 
Die Berechnung zu den Lärmemittenten sind mit der Software CadnaA BMP (Version 2019 MR2) 
erfolgt. Hierfür würde ein dreidimensionales digitales Geländemodell erstellt. Schwierigkeiten bei 
der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich nicht ergeben. Gleichwohl beruhen 
verschiedene Angaben auf allgemeine Annahmen oder großräumige Daten (z.B. Klimaangaben) 
mit entsprechender kleinräumiger Ungenauigkeit. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen 
Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Anga-
ben jedoch eine hinreichende Grundlage. 
 
2.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Moni-
toring) 
Da mit der Aufstellung des Bebauungsplanes keine negativen Umweltauswirkungen verbunden 
sind, ist kein Monitoring im Sinne des § 4 c BauGB erforderlich. 
 
2.3.3 Zusammenfassung 
Für den Bebauungsplan "Belgisches Viertel" wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. 
Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB 
dargestellt. Die Umweltauswirkungen der Planumsetzung wurden beschrieben und hinsichtlich ih-
rer Betroffenheit bewertet. 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete 
 Landschaftsplan 
 Pflanzen 
 Tiere und biologische Vielfalt 
 Eingriff/Ausgleich 
 Landschaftsbild/ Ortsbild 
 Boden 
 Erschütterungen 
 Oberflächenwasser 
 Grundwasser 
 Abwasser 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz 
 Klima, Kaltluft/ Ventilation 
 
Zu folgenden Ergebnissen kommt der Umweltbericht bei als betroffen eingestuften Umweltbelan-
gen:  
Klima und Luft - Luftschadstoffe: 
Die Ziele der Luftreinhaltung sind nicht betroffen. Die Belastung des Plangebietes mit Luftschad-
stoffen wurde über eine Screeningberechnung überprüft. Die Grenzwerte für Stickstoffdioxid wer-
den an allen untersuchten Straßenabschnitten innerhalb des Plangebietes eingehalten. Außerhalb 
des Plangebietes hat das Modell in einzelnen Straßenabschnitten der Venloer Straße, Brabanter

- 40 - 
 
 
Straße und Teilen der Aachener Straße eine erhöhte Stickstoffdioxidbelastung ermittelt. Die vor-
handene Luftqualität im Plangebiet wird sich durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht ver-
schlechtern. 
  
Lärm:  
Für das Plangebiet ist eine Lärmuntersuchung erfolgt. Das Plangebiet ist durch Gewerbelärm und 
Verkehrsgeräusche vorbelastet. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Reglungen zur Art der bau-
lichen Nutzung werden dazu führen, dass sich insbesondere die Gewerbelärmsituation innerhalb 
des Plangebietes verbessern kann, da die Wohnfunktion nun einen höheren Stellenwert erhält und 
insbesondere störende Gastronomiebetriebe eingeschränkt werden. Zusätzlich sind Ordnungsbe-
hördliche Maßnahmen erforderlich. Zudem sind Regelungen zum passiven Schallschutz im Bebau-
ungsplan vorgesehen, die den Schallschutz für Neubauvorhaben gewährleisten sollen. 
  
Altlasten:   
Bei unveränderter Nutzung ist von keiner Gefährdung durch den im Plangebiet ermittelten Alt-
standort auszugehen. Bei Bodenengriffen ist die Gefährdungslage im Bereich des Altstandortes 
genauer zu untersuchen und zu bewerten. 
 
Gefahrenschutz:  
Es besteht heute und zukünftig keine Hochwassergefahr und kein Störfallrisiko. Eine Elektromag-
netische Vorbelastung kann von im Plangebiet befindlichen Trafostationen ausgehen. Teile des 
Plangebietes werden im Starkregenfall überflutet. Im Bebauungsplan ist ein entsprechender Hin-
weis aufgenommen. Die Grundstückseigentümer können entsprechende Vorsorgemaßnahmen er-
greifen. Das Risiko besteht bereits jetzt innerhalb des Gebietes. 
 
Kultur- und Sachgüter: 
Im Umfeld des Plangebietes und im Plangebiet selbst liegen zahlreiche Baudenkmäler, die nach-
richtlich in die Planzeichnung übernommen werden. Zudem wird im Bebauungsplan wird ein Hin-
weis zu möglichen archäologischen Funden aufgenommen. Die Festsetzungen des Bebauungs-
planes selbst haben keine Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter. Ein Eingriff in Kulturgüter wird 
nicht ausgelöst.  
 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: 
Das Plangebiet ist anthropogen vorgenutzt. Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat keine Ver-
änderungen der Wechselwirkungen zur Folge. 
 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes sind keine erheblichen Auswirkungen auf Umweltbe-
lange zu erwarten. Sollte innerhalb des Plangebietes eine Neubebauung erfolgen, sind der Lärm-
schutz und der Schutz vor Überflutungen bei extremen Starkregen zu beachten.

Anlage 14 Stellungnahme der Vewaltung

18789 Zeichen

Anlage 14 
 
 
Ergebnis der Prüfung zur Änderung des Planentwurfes aus Vorlage 
0314/2021 gemäß Beschlusses des Rates vom 06.05.2021  
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 06.05.2021 die Überprüfung folgender Än-
derungen aus dem Antrag AN/1021/2021 am Bebauungsplan „Belgisches Viertel in Köln 
Neustadt/Nord“ basierend auf der Vorlage 0314/2021 beschlossen: 
 
Punkt 3 & 4 werden ersetzt durch: 
3. Die Verwaltung wird beauftragt, 
I. folgende Änderungen, nach rechtlicher Prüfung, in den Bebauungsplan-Entwurf 
65450/05 einzuarbeiten:  
 
A. Antwerpener Straße beiderseits als WB 2 zu beplanen 
B. Beiderseitige Planung des Brüsseler Platzes auf WB2. 
C. Moltkestr. (östliche Seite) statt WA1 als WB2 beplanen. 
D. Beiderseitige Planung der Brüsseler Straße inklusive Nr. 78 und 78a als WB2. 
E. Brabanter Str. (westliche Seite Höfe Nr. 3 – 11) statt WB1 als WB2 beplanen. 
F. In 1.3 b) der textlichen Festsetzung „die der Versorgung des Gebietes 
dienenden“ ersatzlos streichen. (Hinweis 61: alle WA 2 – bislang Antwerpener 
Straße West, Brüsseler Platz,; Lütticher Straße West in Neufassung nicht mehr 
enthalten) 
G. In 1.7 b) der textlichen Festsetzung einfügen „- Musikgaststätten“  
(Hinweis 61: alle WB 3) 
H. In 1.8 a) der textlichen Festsetzung einfügen „- Musikgaststätten“  
(Hinweis 61: alle WB 4) 
 
II. die aufgrund der in 1. genannten Änderungen erforderliche Offenlegung des 
Bebauungsplans, nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, zu planen und für diesen 
Sommer zu terminieren. 
 
III. die Beschlussvorlage belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord (0314/2021) nach 
erfolgter Offenlegung und Änderung des  Bebauungsplan -Entwurfs 
schnellstmöglich (in diesem Jahr) dem Rat zur Abstimmung vorzulegen. 
 
Stellungnahme der Verwaltung 
 
Bei Umsetzung der zu überprüfenden Änderungen ist mit folgenden planungsrechtli-
chen und städtebaulichen Auswirkungen zu rechnen: 
 
Die Umsetzung der beauftragten Änderungen am Bebauungsplanentwurf würden die gastro-
nomischen und gewerblichen Nutzungen im Plangebiet stärken. Die Konflikte mit der vorhan-
denen Wohnnutzung würden planungsrechtlich nicht ausreichend gesteuert und perspekti-
visch zusätzlich verstärkt werden. Die Änderungen würden dem gesetzlich definierten Pla-
nungsgrundsatz eines Wohngebietes entgegenstehen und würden somit die leitenden Fest-
setzungen und die Grundzüge des Bebauungsplans in Frage stellen.  
 
Zu den Änderungen I. A bis E 
Wesentlicher Bestandteil der Änderungen wäre eine Umplanung vieler Bereiche in ein Be-
sonderem Wohngebiet 2 (WB 2) anstelle eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) oder Be-
sonderem Wohngebiet 1 (WB 1). Im Bebauungsplan wird bislang die Festsetzung WB 2 auf

die Maastrichter Straße als Verlängerung der Ehrenstraße zum Brüsseler Platz angewendet 
und berücksichtigt somit eine im Gebiet einzigartige städtebauliche Prägung. Die Maastrich-
ter Straße ist von einer durchgängig gewerblich genutzten Erdgeschosszone und einer über-
wiegenden Mischung aus Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben geprägt. Der Bebau-
ungsplan verfolgt das städtebauliche Ziel, ebendiese im Einklang mit einer Wohnnutzung 
stehende Nutzungsmischung und Vielfalt zu erhalten. Diese städtebauliche Situation trifft im 
Gebiet aufgrund ihrer Lage ausschließlich auf diesem Teilbereich zu und kann nicht auf an-
dere räumliche Bereiche wie Moltkestraße oder Antwerpener Straße übertragen werden. Die 
Umsetzung einer solchen Änderung bedürfte der Festsetzung einer neuen Gebietskategorie 
einschließlich entsprechender Begründung. 
 
Die Gebietskategorie WA 2 setzt die Art der baulichen Nutzung für das westliche Plangebiet 
fest und betrifft die Antwerpener Straße West, Brüsseler Platz Nord und Süd sowie die Lütti-
cher Straße West. In den textlichen Festsetzungen zum WA 2 sollen die Betriebe für 
Schank- und Speisewirtschaft auf die Versorgung des Gebiets eingegrenzt werden. Der 
Wegfall dieser Eingrenzung würde  auch in diesem Fall eine grundsätzliche Änderung der 
Intention des Planes darstellen. Eine Stärkung der Wohnnutzung und eine Steuerung der 
Gastronomie auf die örtliche Versorgung bleiben somit aus. Vielmehr wird die Entwicklung 
gastronomischer Betriebe mit erweitertem Einzugsgebiet gefördert. Darüber hinaus würde 
als Folge dessen die feingliedrige Abstufung der Nutzungen WA 1 und WA 2 entfallen und 
somit das gesamte Konstrukt der Festsetzungen neu überdacht werden müssen. Bei Be-
trachtung der Gegenüberstellung des Bebauungsplanentwurfs und der zu überprüfenden Än-
derungen (siehe planerische Gegenüberstellung: Ursprüngliche Variante/ Geänderte Vari-
ante S. 7) bleibt anzumerken, dass bei einer Umsetzung aller Änderungen faktisch kein WA 
2 im Gebiet mehr vorhanden wäre, insofern wären Änderungen an der Gebietskategorie 
WA2 obsolet.  
 
Zu den Änderungen I. G und H 
Musikgaststätten sollen im Verfahren und nach Umsetzung der vorgeschlagenen Änderun-
gen eine besondere Berücksichtigung finden. Auch dadurch wäre eine grundsätzliche Ände-
rung der Intention des Planes, die Wohnnutzung zu stärken und sich in der Gastronomie e-
her auf die örtliche Versorgung zu richten, die Folge. Nach erster Prüfung ist die Einfügung 
der Nutzung „Musikgaststätte“ in die textlichen Festsetzungen als eigenständige Nutzungsart 
unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht rechtsfehlerfrei umsetzbar. Eine ausdrückli-
che Erwähnung in den Festsetzungen suggeriert, dass diese Nutzung nicht mehr unter dem 
Oberbegriff „Schank- und Speisewirtschaft“ fällt und es sich somit um eine Vergnügungs-
stätte handeln würde. Die Systematik der Baunutzungsverordnung macht deutlich, dass eine 
Vergnügungsstätte nach Vorstellung des Gesetzgebers regelmäßig mit Auswirkungen ver-
bunden ist, die mit anderen Nutzungen in Konflikt treten kann. Musikgaststätten als Vergnü-
gungsstätten bedingen eine automatische Öffnung für weitere Vergnügungsstätten mit gerin-
gerem Störpotenzial für die Wohnnutzung, bspw. Spielhallen, Shisha Bars und Wettbüros. 
Aus diesem Grund sind Vergnügungsstätten nur in Mischgebieten (dort eingeschränkt) bzw. 
in Kerngebieten allgemein zulässig. Vorbehaltlich einer rechtlichen Prüfung wären aus Sicht 
des Stadtplanungsamtes die betroffenen Bereiche im WB 3 (nördliche und südliche Brüsse-
ler Straße, Teile der Bismarckstraße, Eckbereiche der westlichen Antwerpener Straße südli-
che Brabanter Straße; Alt- und Neufassung identisch) statt mit einem besonderen Wohnge-
biet als Mischgebiet (MI) festzusetzen. Diese Festsetzung würde mit entsprechenden Folgen 
auch für andere dann zulässige Nutzungen gelten und darüber hinaus ein Änderungsverfah-
ren des Flächennutzungsplans auslösen.  
 
Anmerkungen zum Flächennutzungsplan (FNP) 
Die Verwaltung empfiehlt im Fall einer Umsetzung der vorgeschlagenen Änderungen am Be-
bauungsplan, dass der Flächennutzungsplan entsprechend der neuen planerisch-gewerbli-
chen Ausrichtung geändert wird, um eine Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flä-
chennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB zu ermöglichen und somit auch Rechtssicher-
heit zu gewährleisten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan Wohnnutzungen (W) und im

weiteren Umfeld besondere Wohngebiete (WB) dar. Rechtlich sind aus diesen Darstellungen 
des Flächennutzungsplanes allgemeine Wohngebiete (WA), reine Wohngebiete (WR) und 
besondere Wohngebiete (WB) zu entwickeln, wobei in der Begründung ausdrücklich erwähnt 
ist, dass das Gebiet ausschließlich dem Wohnen dienen soll. Daher sollte bei Änderung des 
Bebauungsplan-Entwurfes entsprechend des Ratsbeschlusses ein FNP-Änderungsverfahren 
mit der Zielsetzung, das belgische Viertel insgesamt als WB-Fläche (oder ggf. als Mischge-
biet, MI)  im FNP darzustellen, durchgeführt werden. 
 
Anmerkungen zur Veränderungssperre 
Die Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB die am 19.03.2021 ausgelaufen ist, wirkt aktu-
ell nicht mehr auf das Gebiet ein. Aus diesem Grund müssen die faktischen Änderungen der 
Nutzungen im Gebiet überwacht und in das laufende Planverfahren eingearbeitet werden. 
Dies könnte zu weiteren Verzögerungen des Verfahrens führen. 
 
Fazit zu den beschlossenen Änderungen. 
Die aus dem Beschluss des Rates der Stadt Köln vorgeschlagenen Änderungen würden in 
ihrer Gesamtheit einer neuen Planaufstellung gleich kommen und sowohl die Grundzüge der 
Planung als auch die planerische Zielsetzung des Bebauungsplans verändern. Die Eingriffe 
in das gesamte Abwägungsgefüge des Bebauungsplanes und der Behandlung der Stellung-
nahmen aus den bereits erfolgten Offenlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB würden  eine grund-
legende Änderung des Planentwurfes (zeichnerisch und textlich) und der Begründung erfor-
dern. Für den Umweltbericht und die Abwägung der Festsetzungen wäre insbesondere die 
schalltechnische Untersuchung zu überarbeiten. Weitere Gutachten müssten im Hinblick auf 
die neue Zielsetzung des Bebauungsplans überprüft und gegebenenfalls geändert werden. 
Um die Änderungen rechtssicher am Bebauungsplan und am Flächennutzungsplan einzuar-
beiten, müssten ein Großteil der Planunterlagen neu aufgestellt werden. Um dies zu gewähr-
leisten müssten die Verfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplan) ab der Trägerbe-
teiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB neu ge-
führt werden. Mit einem Satzungsbeschluss wäre daher nicht in 2022 zu rechnen.  
   
Die Aussicht auf eine Konfliktbewältigung und Befriedung zwischen den unterschiedlichen 
Interessenslagen vor Ort ist unwahrscheinlich. Eine tiefgreifende Änderung des Planverfah-
rens wäre nur arbeitsaufwändig und zeitintensiv umzusetzen. Damit würden auch im Stadt-
planungsamt erhebliche Kapazitäten gebunden, die nicht für Wohnungsbauprojekte o.ä. ein-
gesetzt werden könnten. 
 
 
Als Ergebnis der Überprüfung der mit dem Beschluss 0314/2021 vorgeschlagenen Än-
derungen am Bebauungsplan kann die Umsetzung dieser Änderungen unter Beach-
tung der Planungsabsicht, wie sie sich aus dem gefassten Aufstellungsbeschluss vom 
28.01.2016 (Session-Nr. 2920/2015) ergibt, nicht empfohlen werden.  
 
 
Exkurs: Bebauungsplan 65450/05 (Satzung) „Belgisches Viertel“ 
- Umgang mit dem „Bestandsschutz“  
 
Die Frage des Bestandsschutzes war oftmals Thema in den geführten Gesprächen und soll 
daher noch einmal zusammenfassend dargestellt werden.  
 
Die Steuerung der Nutzungen und somit auch der Bestandssicherung der ansässigen ge-
werblichen Betriebe aus dem Einzelhandel und der Gastronomie sind erklärte Ziele des Be-
bauungsplanverfahrens 65450/05 mit dem Arbeitstitel Belgisches Viertel in Köln-
Neustadt/Nord.

Mithilfe eines sogenannten „einfachen Bebauungsplans“ der vorrangig Festsetzungen zur 
Regelung der Art der baulichen Nutzung definiert, sollen die planungsrechtlichen Rahmenbe-
dingungen für eine horizontale und vertikale Gliederung (vgl. Anlage 8.2 der Vorlage) der 
Nutzungsstruktur im Geltungsbereich des Bebauungsplans geschaffen werden. Der Schutz, 
der Erhalt und die Fortentwicklung der vorhandenen, teilweise dominierenden Wohnnutzung 
in den Obergeschossen sind hierbei von hoher Bedeutung. Dennoch sollen die im Sinne der 
besonderen Eigenart des Viertels gebietsprägenden sowie im Einklang mit dem Schutzbe-
dürfnis der Wohnfunktion stehenden gewerblichen Nutzungsstrukturen, meist im Erdge-
schoss, erhalten bleiben. Auch wird zwischen den Nutzungen in der Straßenrandbebauung 
und im Blockinnenbereich (ruhige Wohnbereiche) unterschieden (Grundzüge der Planung). 
 
 Kein Gewerbebetreib muss mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes geschlossen wer-
den.  
 Im gesamten Bebauungsplan ist Einzelhandel auch zukünftig zulässig. 
 Alle überplanten und genehmigten Betriebe genießen bauordnungs-/bauplanungsrechtli-
chen Bestandsschutz. Das heißt grundsätzlich, dass die betroffene bauliche Anlage und 
Nutzung im Umfang der erteilten Genehmigung unterhalten, instandgesetzt und moderni-
siert – und nur im Einzelfall nicht erweitert - werden darf. 
 
Die Frage des Bestandsschutzes würde sich erst stellen, wenn baugenehmigungspflichtige 
Änderungen vorgenommen werden sollen. 
Nicht genehmigungspflichtig und daher nicht von den Festsetzungen betroffen sind z.B. 
 Wechsel des Pächters/ der Pächterin. 
 Wechsel des Namens der Gaststätte. 
 Instandhaltung bzw. Nachrüsten von technischen Anlagen. Zum Beispiel Lüftungsanla-
gen die auf den  Stand der Technik und den einschlägigen Normen entsprechend nach-
gerüstet werden müssen. 
 
Überplant wurden sechs Gaststätten. Bei bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Än-
derungen ist zu unterscheiden zwischen: 
 Einfachem Bestandsschutz 
- Antwerpener Straße 53 (Bar Frieda) – bei Aufgabe des Betriebes: Schank- und 
Speisewirtschaft / Viertelskneipe weiterhin möglich. Vergnügungsstätten werden 
ausgeschlossen (WA 2).  
- Brabanter Straße 15 (Diskothek Rich Club – überwiegend im Hinterhof UG) – bei 
Aufgabe des Betriebes: Im Innenhof keine gastronomische Nutzung möglich (WB 
1), Hauptgebäude zur Straße gastronomischer Betrieb wie vorhanden („einfache“ 
Bar, keine Musikbar) möglich (WB 2, Hinterhof WB 1). 
 Vier weitere Betriebe genießen erweiterten Bestandsschutz und dürfen sich entspre-
chend der Festsetzungen um 10% der Nettonutzfläche erweitern: 
- Lütticher Straße 12 (Lütticher Restaurant) (WA 1). 
- Brüsseler Platz 9 (Hallmackenreuther) (WB 2). 
- Brüsseler Straße 54 (Belgischer Hof) (WB 3). 
- Bismarckstraße 44 (Barracuda Bar) (WB 4). 
Des Weiteren befinden sich im Gebäude Antwerpener Straße 6-12 und 14 sich im Sinne der 
Baunutzungsverordnung  überwiegend gewerbliche Nutzungen im Sinne freiberuflich Tätiger. 
In den Obergeschossen werden diese Nutzungen teilweise mit Wohnen überplant, so dass in 
diesen Fällen für die ausgeübten Nutzungen ebenfalls Bestandsschutz besteht. 
 
Konzeptbeschreibung 
Folgende Ausführungen zur rechtlichen Bewertung des Bestandschutzes (der auch zu 
Coronazeiten gilt) wurden in der Begründung (Anlage 6, Seite 13) aufgenommen:

„… Dies bedeutet grundsätzlich, dass die betroffene bauliche Anlage und Nutzung im Um-
fang der erteilten Genehmigung unterhalten, instandgesetzt und modernisiert aber nicht er-
weitert werden darf. 
Dabei endet der Bestandsschutz für eine genehmigte Nutzung nicht notwendig schon mit de-
ren faktischer Beendigung wegen Eigentümer- oder Pächterwechsel, denn Artikel 14 Absatz 
1 Satz 1 des Grundgesetzes räumt den Berechtigten vielmehr zum Schutz des Vertrauens in 
den Fortbestand einer bisherigen Rechtsposition je nach konkreten Einzelumständen eine 
gewisse Zeitspanne ein, innerhalb derer der Bestandschutz nachwirkt und noch Gelegenheit 
besteht, an den früheren Zustand anzuknüpfen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 
ob der Berechtigte von dem Bestandsschutz noch Gebrauch machen will und ob dies objek-
tiv im Sinne der Verkehrsauffassung erkennbar ist (Zeit- und Umstandsmoment). Ein Erlö-
schen des baurechtlichen Bestandsschutzes kommt insbesondere dann in Betracht, wenn 
die genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben beziehungsweise durch eine andere ersetzt 
würde. Solange die Baunutzungsgenehmigung unverändert Bestand hat und der Betrieb 
auch nur in dem davon abgedeckten Rahmen geführt werden soll, entfaltet die einmal recht-
mäßig erteilte baurechtliche Genehmigung Bindungswirkung auch auf eine zukünftig zu ertei-
lende gaststättenrechtliche Erlaubnis insoweit, als eine Erlaubnisversagung nicht auf Gründe 
gestützt werden kann, die ihren Bezug in den Festsetzungen des Bebauungsplanes haben.“ 
 
Das Zentrum des belgischen Viertels bilden der Brüsseler Platz und die nach Osten in 
Richtung Ringe verlaufende Maastrichter Straße. Die beiderseits dieser Ost-West-Achse 
angrenzenden Baublöcke sind besonders von der Wohnnutzung geprägt. Gleiches gilt für die 
Bereiche an der Lütticher Straße, Neue Maastrichter Straße und Genter Straße.  
 
In diesen Bereichen sind zukünftig keine Kioske und Imbisse/Trinkhallen zulässig. Der ein-
zige vorhandene Kiosk Brüsseler Straße 70 wird auf den Bestandschutz gesetzt. 
 
Schank- und Speisewirtschaften sind an der Lütticher Straße, Neue Maastrichter Straße 
sowie Genter Straße zukünftig nicht zulässig. Das in diesen Bereichen vorhandene Restau-
rant Lütticher Straße 12 (Lütticher Restaurant) wird überplant, erhält aber erweiterten Be-
standschutz (Änderungen und Erweiterungen sind bedingt zulässig). 
 
Schank- und Speiswirtschaften an der Süd- und Nordseite des Brüsseler Platzes sind zur 
Versorgung des Gebietes zulässig. Lediglich der Betrieb Brüsseler Platz 9 (Hallmacken-
reuther - über zwei Geschosse) wird überplant, erhält aber erweiterten Bestandschutz (Ände-
rungen und Erweiterungen sind bedingt zulässig). 
 
Schank- und Speiswirtschaften an der Ostseite des Brüsseler Platzes/Brüsseler Straße 
und an der Maastrichter/Brabanter Straße sind nur im Umfang der heute vorhandenen Be-
triebe zulässig. Zukünftig kann ein neuer Betrieb nur dann zugelassen werden, wenn gleich-
zeitig ein anderer Betrieb im genannten Bereich dauerhaft aufgegeben wird. Die Vergnü-
gungsstätte Brabanter Straße 15 (Diskothek Rich Club) ist nicht mehr zulässig und erhält le-
diglich Bestandsschutz.   
 
Die Brüsseler Straße quert in Nord-Süd Richtung als wichtigste Erschließungs- und Ein-
kaufsstraße den Brüsseler Platz/Maastrichter Straße. Im Norden queren zudem die  
Antwerpener Straße und die Bismarckstraße und im Süden die Lütticher Straße den Verlauf 
der Brüsseler Straße. 
 
In diesen Bereichen sind zukünftig Kioske und Imbisse/Trinkhallen nur in den unmittelbar an-
grenzenden Bereichen zu den Nahversorgungsbereichen Venloer Straße/Friesenplatz bezie-
hungsweise Aachener Straße zulässig. Der vorhandene Kiosk Bismarckstraße 53 wird auf 
den Bestandschutz gesetzt.

Schank- und Speisewirtschaften sind südlich der Lütticher Straße zulässig. Das vorhan-
dene Restaurant Brüsseler Straße 54 (Belgischer Hof) wird, soweit sich der Betrieb im Erd-
geschoss in den rückwärtigen Bereich ausdehnt überplant, erhält aber erweiterten Bestand-
schutz (Änderungen und Erweiterungen des Gastraumes sind bedingt zulässig). Soweit sich 
der Betrieb offensichtlich auch auf das 1. Obergeschoss erstreckt, konnte hierfür eine Bau-
genehmigung nicht festgestellt werden (wurde vom Eigentümer auch nicht vorgelegt), so 
dass planungsrechtlich diese Nutzungserweiterung unberücksichtigt bleiben musste. 
 
Schank- und Speiswirtschaften sind nördlich der Antwerpener Straße zulässig. Die Vergnü-
gungsstätte Antwerpener Straße 53 (Bar Frieda) ist nicht mehr zulässig und erhält wegen 
des Wohnumfeldes lediglich Bestandsschutz. Auch die Vergnügungsstätte Bismarckstraße 
44 (Barracuda Bar) wird überplant, erhält aber wegen der unmittelbaren Nähe zur Venloer 
Straße erweiterten Bestandschutz (Änderungen und Erweiterungen sind bedingt zulässig).

Planerische Gegenüberstellung: Ursprüngliche Variante/ Geplante Variante

Anlage8-1_Textliche Festsetzungen

24348 Zeichen

/2 
A N L A G E  8 . 1  
611-2Klau0314-2021 
 
Textliche Festsetzungen   
 
1. Art der baulichen Nutzung  
1.1 Gemäß § 1 Absatz 3 BauNVO werden im Bebauungsplan die Baugebiete "allge-
meines Wohngebiet" (WA) nach § 4 BauNVO und "besonderes Wohngebiet" 
(WB) nach § 4a BauNVO festgesetzt. Die vorgenannten Wohngebiete sind ent-
sprechend ihrer differenzierten Zweckbestimmung gegliedert (WA 1 und WA 2 
sowie WB 1 bis WB 4). 
1.2 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 1 festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind 
nicht zulässig: 
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden sowie  
- Schank- und Speisewirtschaften. 
b) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen 
sind nicht zulässig: 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- Anlagen für Verwaltungen, 
- Gartenbaubetriebe, 
- Tankstellen. 
c) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 
d) In den durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind 
Nebenanlagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank- 
und Speisewirtschaften, die gemäß der Festsetzung nach Nummer 1.3 b) pla-
nungsrechtlich genehmigungsfähig sind, im Erd- und Untergeschoss aus-
nahmsweise zulässig. 
1.3 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO wird für das WA 2 festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder 
Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), 
- Trinkhallen und Imbisse, 
- Sex- und Erotikshops. 
b) Folgende nach § 4 Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur 
ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: 
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaf-
ten.  
c) Folgende nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen 
beziehungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 
- Anlagen für Verwaltungen, 
- Gartenbaubetriebe,

2 
/3 
- Tankstellen, 
- Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs. 
d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 
1.4 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 BauNVO werden für das WB 1, WB 2, WB 3 und WB 
4 festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Sex- und Erotikshops, 
- Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbetriebs. 
b) Folgende nach § 4a Absatz 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen 
sind nicht zulässig: 
- Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, 
- kerngebietstypische Vergnügungsstätten, 
- Tankstellen. 
c) Gebäude für freie Berufe im Sinne des § 13 BauNVO sind nicht zulässig. 
1.5 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 1 ergän-
zend zu Nummer 1.4  festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen bezie-
hungsweise folgende Arten von baulichen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Schank- und Speisewirtschaften, 
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art 
und/oder Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske). 
b) Oberhalb des Erdgeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 
c) In den durch farbliche Kennzeichnung bestimmten Baugebietsflächen sind 
Nebenanlagen und sonstige Einrichtungen (ohne Gasträume) von Schank- 
und Speisewirtschaften, die gemäß den Festsetzungen nach den Nummern 
1.6 c), 1.7 b) beziehungsweise 1.8 a) planungsrechtlich genehmigungsfähig 
sind, im Erd- und Untergeschoss ausnahmsweise zulässig. 
1.6 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 2 ergän-
zend zu Nummer 1.4  festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder 
Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), 
- Trinkhallen und Imbisse. 
b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur 
unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: 
- sonstige Läden. 
c) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzung ist nur 
ausnahmsweise und nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: 
- sonstige Schank- und Speisewirtschaften.  
d) Oberhalb des 1. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig.

3 
/4 
1.7 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 3 ergän-
zend zu Nummer 1.4  festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Arten von bauli-
chen Anlagen sind nicht zulässig: 
- Läden und andere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke und/oder 
Speisen zum Verzehr anbieten (Kioske), 
- Trinkhallen und Imbisse. 
b) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässige Nutzungen sind 
nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: 
- sonstige Läden, 
- sonstige Schank- und Speisewirtschaften. 
c) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. 
d) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 
1.8 Gemäß § 1 Absätze 5 bis 9 und § 4a Absatz 4 BauNVO wird für das WB 4 ergän-
zend zu Nummer 1.4  festgesetzt: 
a) Folgende nach § 4a Absatz 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen sind 
nur unterhalb des 1. Obergeschosses zulässig: 
- sonstige Läden, 
- Schank- und Speisewirtschaften. 
b) Im Erdgeschoss sind Wohnungen nur ausnahmsweise zulässig. 
c) Oberhalb des 2. Obergeschosses sind nur Wohnungen zulässig. 
1.9 Gemäß § 1 Absatz 10 BauNVO wird festgesetzt: 
a) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlagen der Schank- 
und Speisewirtschaft („Lütticher“), Lütticher Straße 12 sind in Abweichung der 
textlichen Festsetzung nach Nummer 1.2 ausnahmsweise zulässig, soweit 
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebau-
ung (Lütticher Straße 10) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügi-
gen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie-
senen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die 
NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Aus-
gabe Januar 2016). 
b) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss und Zwischengeschoss vorhande-
nen Anlage der Schank- und Speisewirtschaft („Hallmackenreuther“), Brüsse-
ler Platz 9 sind in Abweichung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.6 
ausnahmsweise zulässig, soweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an 
der nächstgelegenen Wohnbebauung (Brüsseler Platz 11) eingehalten wer-
den. Die vorgenannten geringfügigen Erweiterungen sind begrenzt auf insge-
samt 10 Prozent der nachgewiesenen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. 
Berechnungsgrundlage für die NRF sind dabei die Baupläne der Baugeneh-
migung und die DIN 277 (Ausgabe Januar 2016). 
c) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- 
und Speisewirtschaft („Barracuda“), Bismarckstraße 44 sind in Abweichung

4 
/5 
der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.8 ausnahmsweise zulässig, so-
weit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbe-
bauung (Bismarckstraße 42) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfü-
gigen Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewie-
senen Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die 
NRF sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Aus-
gabe Januar 2016). 
d) Erneuerungen und Änderungen sowie damit in Verbindung stehende gering-
fügige Erweiterungen der im Erdgeschoss vorhandenen Anlage der Schank- 
und Speisewirtschaft („Belgischer Hof“), Brüsseler Straße 54 sind in Abwei-
chung der textlichen Festsetzung nach Nummer 1.5 c) ausnahmsweise auch 
bei den bauordnungsrechtlich genehmigten Gasträumen zulässig, soweit die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung 
(Brüsseler Straße 56) eingehalten werden. Die vorgenannten geringfügigen 
Erweiterungen sind begrenzt auf insgesamt 10 Prozent der nachgewiesenen 
Netto-Raumfläche (NRF) der Anlage. Berechnungsgrundlage für die NRF 
sind dabei die Baupläne der Baugenehmigung und die DIN 277 (Ausgabe Ja-
nuar 2016). 
 
2. Überbaubare Grundstücksflächen und Flächen für Nebenanlagen  
2.1 Für das WA 1 beiderseits der Lütticher Straße und für das WB 1 südlich der Gen-
ter Straße werden Vorgartenzonen festgelegt. Sie bestimmen sich aus den Flä-
chen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der festgesetzten vorderen Bau-
linie: 
a) Gemäß § 23 Absatz 5 BauNVO sind Kfz-Stellplätze, Carports und Garagen in 
den vorgenannten Vorgartenzonen, nicht zulässig. 
b) Gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen in den vorgenann-
ten Vorgartenzonen unzulässig; Abstellplätze für Müllbehälter und Fahrräder 
sowie Zufahrten und Zuwegungen der Gebäude sind hiervon ausgenommen. 
2.2 Gemäß § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücks-
flächen nachfolgende Ausnahmen festgesetzt: 
a) Oberhalb des Erdgeschosses darf die Baulinie straßenseitig durch Erker bis 
maximal 1,50 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe 
von 4,50 m eingehalten und in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäu-
deseite nicht überschritten wird. 
Die vorgenannte Ausnahme gilt nicht für die Gebäude beiderseits der Lütti-
cher Straße und südlich der Genter Straße. 
b) Werbeanlagen, die nach den gestalterischen Festsetzungen dieses Bebau-
ungsplanes zulässig sind, dürfen die Baulinie straßenseitig dementsprechend 
überschreiten.  
 
3. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
3.1 Gemäß § 9 Abs. 1 N ummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außen-

5 
/6 
bauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgebli-
chen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 
– Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und dem maß-
geblichen Außenlärmpegel ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: 
Lärmpegelbereich Maßgeblicher  Außenlärmpegel 
La 
dB 
I 55 
II 60 
III 65 
IV 70 
V 75 
VI 80 
VII > 80 a 
 a   Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen 
     Anforderungen festzulegen.  
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs-
sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen 
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von 
schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
3.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB sind entlang der durch Signatur 
gekennzeichneten Bereiche Ein- und Ausgänge zu Schank- und Speisewirtschaf-
ten nicht zulässig. 
3.3 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine 
fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder 
gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stel-
len. 
 Auf eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrich-
tungen oder gleichwertige Maßnahmen kann im Einzelfall verzichtet werden, 
wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Un-
tersuchung ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) oder niedriger im Nachtzeitraum 
(22:00 bis 6:00 Uhr) bei Schlaf- und Kinderzimmern nachgewiesen wird. 
 
4. Dachbegrünung und Flächen für den Erhalt von Bepflanzungen  
4.1 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Be-
grünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: 
Die Flachdächer der Gebäude, die genehmigungspflichtig geändert oder neu er-
richtet werden, sind mindestens mit einer extensiven Dachbegrünung DC1 / DC3 
(NB6243 / NB6244) zu bepflanzen (siehe hierzu Hinweise Nummer 10.) . Die Ve-
getationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- 
und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und

6 
/7 
technische Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachflä che zulässig 
sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. 
Diese Festsetzung gilt nicht für unter Schutz gestellte Baudenkmäler, soweit das 
Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln feststellt, dass unter 
Bezug auf § 9 Absat z 2 a) Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) die Erfüllung der 
festgesetzten Dachbegrünung die Substanz oder das Erscheinungsbild des Bau-
denkmals beeinträchtigen wird oder die zur Umsetzung notwendigen Maßnahmen 
zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand für den Denkmalei-
gentümer führen werden.  
4.2 Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet im Bereich 
der festgesetzten Vorgartenzonen (vergleiche Festsetzung Nummer 2.1) folgende 
Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten und bei Ver-
lust zu ersetzen: 
Innerhalb der festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ die vorhande-
nen Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen. 
 
5. Versorgungsleitungen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige 
Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen. 
 
 
 
Gestalterische Festsetzungen  
 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Absatz 1 und 2 BauO NRW 2018 
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 
 
1. Flachdachneigung 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten Dächer mit einer Neigung bis 
maximal 5 Grad als Flachdächer. 
 
2. Vorgärten 
2.1 Soweit Abstellplätze für Müllsammelbehälter in Vorgärten erneuert oder neu ange-
legt werden, sind diese in Gestalt von Müllboxen einzuhausen oder mit standort-
gerechten Hecken zu umpflanzen. Die so gestalteten Anlagen können in die 
Grundstückseinfriedungen integriert werden. 
2.2 Die Vorgärten sind vollständig zu begrünen. Davon ausgenommen sind die not-
wendigen Zuwegungen, Zufahrten für Stellplätze und Garagen sowie Standflächen 
für Fahrräder und Abfallbehälter. 
 
3. Werbeanlagen 
3.1 Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

7 
/8 
3.2 Werbeanlagen nach Nummer 3.1 sind nur an den straßenseitigen Gebäudefassa-
den zwischen dem Erdgeschoss und der Unterkante der Fenster des 1. Oberge-
schosses des jeweiligen Gebäudes zulässig. Die jeweilige Werbeanlage ist nur in 
Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maxima-
len Höhe von 0,75 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal 1,25 m² 
zulässig. 
3.3 Werbeanlagen einschließlich deren Befestigungen und Beleuchtungen dürfen ma-
ximal 0,25 m von der jeweiligen Wandfläche (Baulinie) vortreten. 
3.4 Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen 
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbe-
anlagen sind nicht zulässig. 
3.5 Werbeanlagen, die un ter der Verwendung der Leuchtdioden(LED) -Technik oder 
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur 
hinterleuchtet sein. 
 
 
Nachrichtliche Übernahmen  
 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden die nach § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unter 
Schutz gestellten Baudenkmäler nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 
Straße Haus-
Nummer 
Kurzbezeichnung  Denkmalliste-
Nummer 
Antwerpener Straße 32 Wohn- und Geschäftshaus 2845 
Antwerpener Straße 34 Wohn- und Geschäftshaus 793 
Antwerpener Straße 42 Wohn- und Geschäftshaus 2759 
Antwerpener Straße 46 Wohnhaus 2761 
Antwerpener Straße 48 Wohn- und Geschäftshaus 1197 
Antwerpener Straße 50 Wohn- und Geschäftshaus 4249 
Antwerpener Straße 52 Wohnhaus 4722 
Antwerpener Straße 55 Wohn- und Geschäftshaus 6610 
Antwerpener Straße 61 Wohnhaus 6003 
Bismarckstraße 31 Wohn- und Geschäftshaus 5980 
Bismarckstraße 40 Wohnhaus 6715 
Bismarckstraße 47 Wohn- und Geschäftshaus 5882 
Brabanter Straße 3 Wohn- und Geschäftshaus 4172 
Brabanter Straße 5 Wohn- und Geschäftshaus 5756 
Brabanter Straße 7 Wohn- und Geschäftshaus 6696 
Brabanter Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 3218 
Brabanter Straße 17 Wohnhaus 4259 
Brabanter Straße 19 Wohnhaus 7997 
Brüsseler Platz 2 Wohn- und Geschäftshaus 2850 
Brüsseler Platz 4 Wohn- und Geschäftshaus 5946 
Brüsseler Platz 6 Wohn- und Geschäftshaus 2626 
Brüsseler Platz 11 Wohnhaus 8158 
Brüsseler Platz 16 Wohnhaus 3936 
Brüsseler Platz 17 Wohnhaus 7829

8 
/9 
Brüsseler Platz 19 Wohnhaus 7908 
Brüsseler Platz 21 Wohnhaus 3621 
Brüsseler Platz 22 Fassade des Wohn- und Ge-
schäftshauses 
7784 
Brüsseler Platz ohne 
Nummer 
Wegekreuz 26 
Brüsseler Platz ohne 
Nummer 
Kirche Sankt Michael 1001 
Brüsseler Straße 51 Wohn- und Geschäftshaus 4354 
Brüsseler Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 7728 
Brüsseler Straße 73 Wohn- und Geschäftshaus 1080 
Brüsseler Straße 75 Wohnhaus 4724 
Brüsseler Straße 90 Wohn- und Geschäftshaus 2144 
Brüsseler Straße 92 Wohn- und Geschäftshaus 7944 
Brüsseler Straße 94 Wohnhaus 6005 
Brüsseler Straße 96 Wohn- und Geschäftshaus (ein-
schließlich rückwärtigem Anbau 
und Remise) 
965 
Brüsseler Straße 102 Wohnhaus 2726 
Lütticher Straße 12 Wohnhaus 801 
Lütticher Straße 13 Wohnhaus 3763 
Lütticher Straße 15 Wohn- und Geschäftshaus 7243 
Lütticher Straße 31 Wohnhaus 6123 
Lütticher Straße 32 Wohnhaus 4266 
Lütticher Straße 33 - 35 Wohnhaus 4345 
Lütticher Straße 34 Wohnhaus 1567 
Lütticher Straße 38 Wohn- und Geschäftshaus 5105 
Lütticher Straße 40 Wohnhaus 3507 
Lütticher Straße 47 Wohnhaus 727 
Lütticher Straße 52 Wohnhaus 2695 
Lütticher Straße 53 Wohnhaus 6812 
Lütticher Straße 66 Wohnhaus 4250 
Lütticher Straße 67 Wohn- und Geschäftshaus 6600 
Lütticher Straße 68 Wohnhaus 3508 
Maastrichter Straße 17 Wohn- und Geschäftshaus 4151 
Maastrichter Straße 20 Wohn- und Geschäftshaus 6163 
Maastrichter Straße 26 Wohnhaus und Keller 4060 
Maastrichter Straße 36 Gewölbekeller 5952 
Maastrichter Straße 46 Wohn- und Geschäftshaus 2571 
Maastrichter Straße 47 Wohnhaus 6440 
Maastrichter Straße 53 Wohn- und Geschäftshaus 3121 
Moltkestraße 76 Wohnhaus 898 
Moltkestraße ohne 
Nummer 
Allee 97 
Anmerkung:   
Der genaue Umfang der Unterschutzstellung ist in jedem Einzelfall beim Amt für Denk-
malschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln zu erfragen.

9 
/10 
 
 
Hinweise 
 
1. Rechtsfolgen 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußi-
schen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes o-
der des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungs-
planes außer Kraft. 
 
2. Rechtsgrundlagen 
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 
2414) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. 
I S. 1722. Von der Überleitungsvorschrift des § 245 c BauGB wird Gebrauch 
gemacht). 
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 
S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. 
I S. 3786) 
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 
58). 
d) Es gilt die Bauordnun g für das Land Nordrhein -Westfalen - Landesbauord-
nung 2018 - (BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421). 
e) Hinsichtlich der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen zu den Buchstaben b) 
bis d) gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.  
 
3. Lärmimmissionen 
Das Plangebiet ist durch die Lärmimmissionen des Straßen- und Schienenver-
kehrs vorbelastet. 
 
4. Stadtbahn  
Nördlich des Plangebietes in der Venloer Straße befindet sich eine unterirdische 
Stadtbahnstrecke. Infolge des Stadtbahnbetriebes können Beeinträchtigungen 
durch Lärm- und/oder Erschütterungen auftreten. 
 
5. Denkmalschutz  
Das Plangebiet befindet sich im archäologischen Fundgebiet „Westliche römische 
Vorstadt und Gräberfeld“. Über den Bestand hinausgehende Bodeneingriffe bei-
spielsweise für Keller, Tiefgaragen oder Ver- und Entsorgungsleitungen erfordern 
archäologische Bodenuntersuchungen, die vor der Aufnahme entsprechender 
Baumaßnahmen mit dem Römisch-Germanischen Museum/Archäologische Bo-
dendenkmalpflege der Stadt Köln, abzustimmen sind.

10 
/11 
 
6. Kampfmittelbeseitigungsdienst 
Das Plangebiet war im Zweiten Weltkrieg Bombenabwurfgebiet. Vor Aufnahme 
von Bauarbeiten mit nicht unerheblichen Bodeneingriffen ist beim Kampfmittelbe-
seitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Benennung des 
Aktenzeichens 22.5-3-5315000-635/20 sowie der Bebauungsplan-Nummer eine 
Untersuchung des betroffenen Grundstücks auf Kampfmittelbelastung zu bean-
tragen. 
 
7. Boden- und Grundwasserschutz  
a) Im städtischen Altlastenkataster liegen keine Erkenntnisse über Bodenbelas-
tungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vor. 
Eine Ausnahme bildet das Flurstück 191 im nördlich gelegenen Baublock zwi-
schen Brüsseler Straße, Bismarckstraße, Venloer Straße, Limburger Straße 
und Antwerpener St raße: Hier befindet sich im Bereich der Antwerpener 
Straße 18, 20, 20a, 22 und 22a eine Fläche, die im Kataster der Altlasten und 
altlastverdächtigen Flächen (gemäß § 2 BBodSchG) als Altstandort unter der 
Nummer 104109 und der Bezeichnung „Antwerpener Str.  18-22“ erfasst ist. 
Als umweltrelevante Vornutzungen sind ein Garagenhof mit Tankstelle und 
Werkstatt sowie eine Druckerei bekannt. Im Rahmen orientierender Untersu-
chungen anlässlich eines Baugenehmigungsverfahrens wurden keine rele-
vanten Belastungen des Bodens festgestellt. Diese Fläche wird nach Siche-
rung (Neubebauung/Versiegelung) nachrichtlich im Altlastenkataster geführt 
und ist multifunktional nutzbar. 
b) Die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der 
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beach-
ten. 
  
8. Straßenprofil 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Infor-
mation dargestellt. 
 
9. Baumschutzsatzung  
Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammen-
hang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Ge-
biet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 01. August 2011 (Amts-
blatt Nr. 34 vom 17. August 2011). 
 
10. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen  
Die verwendeten Kürzel innerhalb der Festsetzung zur Dachbegrünung beziehen 
sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstat-
tungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amts-
blatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04 . Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der 
Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaß-
nahmen der Stadt Köln formuliert.

11 
/ 
11. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke  
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Fest-
setzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Lie-
genschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer, Zimmer 06. 
E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungs-
zeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
12. Starkregenereignis 
Bereits bei einem 30-jährlich auftretenden Starkregenereignis (mittleres Ereignis) 
ist das Plangebiet ausgehend von den Geländetiefpunkten an den Bahnunterfüh-
rungen Venloer Straße und Vogelsanger Straße im Bereich der Moltkestraße, 
Bismarckstraße, Brüsseler Platz, Antwerpener Straße, Neue Maastrichter Straße 
und Brüsseler Straße von lokalen Überflutungen von circa 0,5 m bis circa 0,75 m 
betroffen.  
Zudem besteht insbesondere für vollständig versiegelte Grundstücksflächen eine 
Überflutungsgefährdung bei einem Starkregenereignis. 
 
13. Kriminalprävention 
Für Wohngebäude und Garagen(-anlagen) sowie Gewerbeobjekte sollen zum 
wirksamen Schutz vor Einbrüchen und zur Vermeidung kriminalitätssteigernden 
Faktoren, die einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungs-
stellen berücksichtigt werden. Namentlich der technischen und städtebaulichen 
Kriminalprävention des Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos.  
Weitere Informationen sind im Internet unter kp-o-koeln@polizei.nrw.de sowie te-
lefonisch unter 0221 229 8655 oder 0221 229 8008 erhältlich.

Anlage 15, Auszug BP SoSI Stadtentwicklungsausschuss 14.06.2022 TOP 2.1

3606 Zeichen

Geschäftsführung  
Stadtentwicklungsausschuss  
Frau Hill-Schmidt 
Telefon:  (0221) 32834  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  louise.hill-schmidt@stadt -koeln.de 
Datum: 15.06.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 1. Sondersitzung des 
Stadtentwicklungsausschusses  vom 14.06.2022  
öffentlich 
2.1 Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss 
betreffend den Bebauungsplan -Entwurf 65450/05,  
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
0931/2022 
 
Beschluss: 
 
Die Vorsitzende lässt den Stadtentwicklungsausschuss über den Beschlussvorschlag 
und die Alternative abstimmen.  
 
I. Abstimmung über den Beschlussvorschlag 
 
Beschluss: 
 
1. das Plangebiet gemäß dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsaus-
schusses vom 28.01.2016 entlang des Straßenverlaufs Brüsseler Straße, Bis-
marckstraße und Moltkestraße zu teilen und das westliche Teilgebiet gemäß 
der Anlage 1 bis zur Bahnanlage getrennt fortzuführen und zunächst ruhen zu 
lassen; 
2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet zwischen Moltkestraße, 
Bismarckstraße, Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke 
Brüsseler Straße 104, Bismarckstraße 38 und 27, östliche Grenze des Grund-
stücks Antwerpener Straße 16, nördliche Grenze der Grundstücke Antwerpe-
ner Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze des Grundstücks Antwer-
pener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße, 
Brabanter Straße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter 
Straße 3, westliche Grenze der Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südli-
che Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 13 bis 45 und Brüsseler Straße 
54, östliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 52 bis 48, östliche und

südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und westliche 
Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grund-
stücks Brüsseler Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher 
Straße 51 bis 67 sowie östliche und südliche Grenze des Grundstücks Molt-
kestraße 56 in Köln-Neustadt/Nord—Arbeitstitel: (Belgisches Viertel in Köln -
Neustadt/Nord— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4.1; 
3. den Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 nach §  4a Absatz 3 Baugesetzbuch 
(BauGB) zu ändern; 
4. den Bebauungsplan 65450/05 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 
Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 
(BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 
(BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfa-
len (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begrün-
dung  
 
Abstimmungsergebnis:  
 
Gegen die Stimmen der Fraktion Die LINKE. und der FDP-Fraktion abgelehnt. 
. 
 
II. Abstimmung über die Alternative:  
 
Beschluss: 
 
1. Das Planverfahren zum Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 mit der Planungs-
absicht, wie sie sich aus dem gefassten Aufstellungsbeschluss vom 
28.01.2016 (Session-Nr. 2920/2015) ergibt, wird vorläufig nicht fortgeführt, bis 
der Rat bezüglich des Bebauungsplan-Entwurfs 65450/05 über eine Anpas-
sung der Planungsabsicht im Sinne des Antrags AN/1021/2021 entschieden 
hat. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Rat die Annahme des alternativen 
Beschlusses. 
  
Dem alternativen  Beschlussvorschlag wird mehrheitlich mit den Stimmen der der 
Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der Frak-
tion VOLT zugestimmt.

Anlage 13 Vorlage 0314/2021

9287 Zeichen

Die Oberbürgermeiste-
rin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/2 Klau Az 
Vorlagen-Nummer 
 0314/2021 
Freigabedatum 
01.03.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen, Änderung sowie Satzungsbeschluss betreffend den 
Bebauungsplan-Entwurf 65450/05, 
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
 
1. das Plangebiet gemäß dem Aufstellungsbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 
28.01.2016 entlang des Straßenverlaufs Brüsseler Straße, Bismarckstraße und Moltkestraße zu 
teilen und das westliche Teilgebiet gemäß der Anlage 1 bis zur Bahnanlage getrennt fortzufüh-
ren und zunächst ruhen zu lassen; 
2. über die zum Bebauungsplan-Entwurf für das Gebiet zwischen Moltkestraße, Bismarckstraße, 
Brüsseler Straße, nordöstliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 104, Bismarckstraße 
38 und 27, östliche Grenze des Grundstücks Antwerpener Straße 16, nördliche Grenze der 
Grundstücke Antwerpener Straße 14 bis 4, nördliche und östliche Grenze des Grundstücks 
Antwerpener Straße 2, Antwerpener Straße, Brüsseler Straße, Genter Straße, Brabanter Stra-
ße, südliche und westliche Grenze des Grundstücks Brabanter Straße 3, westliche Grenze der 
Grundstücke Brabanter Straße 5 bis 7, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 13 
bis 45 und Brüsseler Straße 54, östliche Grenze der Grundstücke Brüsseler Straße 52 bis 48, 
östliche und südliche Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 46, südliche und westliche 
Grenze des Grundstücks Brüsseler Straße 47a, westliche Grenze des Grundstücks Brüsseler 
Straße 49, südliche Grenze der Grundstücke Lütticher Straße 51 bis 67 sowie östliche und süd-
liche Grenze des Grundstücks Moltkestraße 56 in Köln-Neustadt/Nord—Arbeitstitel: (Belgisches 
Viertel in Köln-Neustadt/Nord— abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anlage 4.1; 
3. den Bebauungsplan-Entwurf 65450/05 nach § 4a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern; 
4. den Bebauungsplan 65450/05 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 BauGB in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2 414) in der Fassung des Än-
derungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1 722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung 
Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 
S. 666/SGV NW 2 023) —in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung 
mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 11.03.2021 
Stadtentwicklungsausschuss 11.03.2021 
Rat 23.03.2021 
Anlage 13 
Bisherige Vorlage 0314/2021 zum 
besseren Leseverständnis

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
1. Teilung des Plangebietes 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.09.2018 auf der Grundlage des städte-
baulichen Planungskonzepts beschlossen, einen entsprechenden Bebauungsplan-Entwurf auszuar-
beiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme 
der Verwaltung zu berücksichtigen.  
 
Im Fortgang des Verfahrens wurde zum entsprechend ausgearbeiteten Bebauungsplan-Entwurf im 
Rahmen der Umweltprüfung ein Lärmgutachten eingeholt. Dabei musste das ursprünglich zum städ-
tebaulichen Planungskonzept ausgearbeitete Gutachten vor dem Hintergrund der seit 2018 geänderte 
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in 
der genannten DIN bestimmten Anforderungen auf "maßgebliche Außenlärmpegel" umgestellt wer-
den. Damit verbunden war auch eine zeitlich aufwendige Aktualisierung der Bestandsdaten von 
knapp 200 Gewerbetrieben im Plangebiet einschließlich der Recherche in diesbezüglichen Bauakten. 
 
Im Ergebnis zeigte die schalltechnische Untersuchung vom 27.03.2020 unter anderem, dass aus-
schließlich die Bereiche zwischen der Moltke- und Bismarckstraße sowie der Bahntrasse der DB ei-
nen maßgeblichen Außenlärmpegel größer 80 dB(A) aufweisen. Bei Immissionspegeln dieser Grö-
ßenordnung – im Gegensatz zu Immissionspegeln kleiner 80 dB(A) – kann nicht mehr ohne weiteres 
von einer technischen Realisierbarkeit von Schallschutzmaßnahmen an der Gebäudehülle zur Ge-
währleistung verträglicher Inneschallpegel ausgegangen werden. Einzelfallprüfungen und ein ent-
sprechender Zeitbedarf sind die Folge.  
 
Vor diesem Hintergrund, insbesondere dem erheblich unterschiedlichen Zeitaufwand in der Bearbei-
tung der östlichen und westlichen Plangebietsbereiche, war es vom planungsrechtlichen Verfahrens-
ablauf erforderlich, das Plangebiet entlang des Straßenverlaufs Moltke- und Bismarckstraße zu teilen 
und getrennt fortzuführen sowie das Bebauungsplanverfahren für das Gebiet westlich der Moltke- und 
Bismarckstraße bis zur Bahnanlage zunächst ruhen zu lassen. 
  
Die Teilung des Plangeltungsbereichs ist auch eine städtebaulich sinnvolle Lösung, denn die boden-
rechtlichen Spannungen, die zum Planungserfordernis und den Festsetzungen zum Schutz, zum Er-
halt und zur Fortentwicklung der Wohnnutzung und zur Zulässigkeit von bestimmten Einzelhandels-
nutzungen sowie von Schank- und Speisewirtschaften führten, betreffen primär den Planbereich öst-
lich der Moltke- und Bismarckstraße. 
 
2. Satzungsbeschluss 
Die Ratsentscheidung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes (für das verkleinerte Plange-
biet) muss unter der Gesamtschau der für den Verfahrensverlauf wesentlichen Stellungnahmen und 
Beschlüssen erfolgen. Aus diesem Grund sind die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus 
dem Vorgabenbeschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 20.09.2018 unverändert in diese 
Beschlussvorlage übernommen worden.

3 
 
 
Vorberatungen 
Beschlussfassung über die Vorgaben zur Ausarbeitung d es Bebauungsplan-Entwurfes (Vorlagen 
Nummer 2530/2018) 
BV 1  17.09.2018 TOP 3.5 ungeändert empfohlen 
StEA  20.09.2018 TOP 9.3 ungeändert beschlossen 
 
Mitteilung über Zeitraum der Offenlage des Bebauungsplan -Entwurfes 65450/05  
(Vorlagen Nummer 1459/2020) 
BV 1  04.06.2020 TOP 9.16 Kenntnis genommen 
StEA  16.06.2020 TOP 17.1 Kenntnis genommen 
 
Mitteilung über Offenlage des Bebauungsplan -Entwurfes 65450/05  
(Vorlagen Nummer 1636/2020) 
BV 1  26.08.2020 TOP 9.5 Kenntnis genommen 
StEA  03.09.2020 TOP 17.3 Kenntnis genommen 
 
Mitteilung über Änderung und erneute Offenlage des Bebauungsplan -Entwurfes 65450/05  
(Vorlagen Nummer 3291/2020) 
BV 1  08.12.2020 TOP 9.20 Kenntnis genommen 
StEA  28.01.2021 TOP 17.5 Kenntnis genommen 
 
Die erste Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 24.06.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln 
bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 22.07. bis zum 04.09.2020 
durchgeführt. Im Zeitraum der ersten Offenlage sind 18 Stellungnahmen eingegangen. Parallel dazu 
wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.  
 
Aus den vorgenannten Beteiligungen ergaben sich erforderliche Änderungen im Textteil des Bebau-
ungsplan-Entwurfes, die die Grundzüge der Planung jedoch nicht berühren. Die Änderungen betref-
fen insbesondere die textlichen Festsetzungen 1.9 (Fremdkörperfestsetzungen), 2.2 (Auskragung von 
Erkern) und 4.1 (Dachbegrünung), die gestalterischen Festsetzungen 3. (Werbeanlagen) und die 
Hinweise (siehe Anlage 5).  
 
Die zweite Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Absatz 3 BauGB wurde am 
02.12.2020 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus 
Deutz) vom 10.12. bis zum 23.12.2020 durchgeführt. Im Zeitraum der zweiten Offenlage sind keine 
Stellungnahmen zu den geänderten Teilen des Planentwurfes eingegangen. 
 
 
Anlagen 
 
1 Übersichtsplan (Befangenheit und Planteilung) 
2.1 Niederschrift über die Abendveranstaltung im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteili-
gung am 27.02.2018 (aus Session-Vorlage 2530/2018) 
2.2 Dokumentation der Planungsdiskussion "Forum Belgique" im Rahmen der Abendveranstaltung 
am 27.02.2018 (aus Session-Vorlage 2530/2018) 
3.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlich-
keitsbeteiligung (aus Session-Vorlage 2530/2018) 
3.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB (aus 
Session-Vorlage 2530/2018)

4 
4.1 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage des Bebau-
ungsplan-Entwurfes 
4.2 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Be-
hörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB 
5. Darstellung der Änderungen des Bebauungsplan-Entwurfes nach der 1. Offenlage  
6. Begründung zum Bebauungsplan nach § 9 Absatz 8 BauGB (Satzungsbegründung) 
7. Bebauungsplan 65450/05 (Blatt 1 und 2 – unmaßstäbliche Verkleinerungen)  
8.1 Textliche Festsetzungen  
8.2 Verteilung der Hauptnutzung (tabellarisch) 
9 Beantwortung von Fragen politischer Mandatsträger im Vorfeld dieser Beschlussvorlagen

Beratungsverlauf (3)

02.06.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.06.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 2.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: Alternative beschlossen

Zur Sitzung
20.06.2022 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Alternative beschlossen

Zur Sitzung

Orte (53)

  • Moltkestraße 76
  • Bismarckstraße 53
  • Brüsseler Straße 54
  • Antwerpener Straße 2
  • Genter Straße 6
  • Maastrichter Straße 17
  • Venloer Straße 1
  • Aachener Straße 66
  • Lütticher Straße 12
  • Brabanter Straße 15
  • Neue Maastrichter Straße
  • Zülpicher Straße
  • Luxemburger Straße
  • Limburger Straße
  • Herwarthstraße
  • Albertusstraße 19a
  • Vogelsanger Straße 1
  • Flandrische Straße
  • Utrechter Straße 5
  • Brüsseler Platz 9
  • Rathenauplatz
  • Kirchplatz
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Friesenplatz 21
  • Hohenzollernring
  • Spichernstraße
  • Ehrenstraße
  • Ringstraße
  • Straße 10
  • Straße 16
  • Straße 14
  • Straße 13
  • Straße 12
  • Straße 15
  • Alter Markt
  • Straße 17
  • Straße 19
  • Straße 20
  • Straße 18 22
  • Rudolfplatz
  • Straße 11
  • Straße 28
  • Straße 2
  • Straße 3 37
  • Straße 5
  • Straße 4 2
  • Straße 6 12
  • Straße 7
  • Markt
  • Straße 9
  • Straße 1
  • Straße 8
  • Am Ring

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Details

Aktenzeichen
0931/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
10.05.2022
Erstellt
16.03.2022 14:40