2028/2024
Genehmigungsauflagen für Straßenfeste und ähnliche Veranstaltungen im Stadtbezirk Chorweiler
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle I/32/327 32/327 Vorlagen-Nummer 2028/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 29.08.2024 Genehmigungsauflagen für Straßenfeste und ähnliche Veranstaltungen im Stadtbezirk Chorweiler Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Bezirksvertretung Chorweiler bittet in der Sitzung vom 30.08.2023 um Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Wo können private Veranstalter kleinerer, nicht gewerblicher Feiern außerhalb privater Grundstücke, eine Liste der dafür geltenden Auflagen erfahren? a) Gibt es unterschiedliche Auflagen bei unterschiedlich großen Teilnehmerzahlen? b) Wenn ja, wie sind sie gestaffelt? 2. Gibt es Ausnahmen für nicht gewerbliche Veranstaltungen in den Stadtteilen des Stadtbe- zirks Chorweiler, bei denen keine schriftliche Genehmigung bei der Stadt Köln eingeholt werden müssen? a) Wenn ja, welche? 3. Nach welchen Kriterien gilt eine Veranstaltung als nicht gewerblich? 4. Wurde eine Untersuchung der Auswirkungen nach Verschärfung der Auflagen, auf die Stadtgesellschaft, vor allem in den ländlich geprägten Randbezirken mit zum Teil dörfli- chen Strukturen, wie beim Stadtbezirk Chorweiler, angefertigt? a) Wenn ja, wo findet man diese oder kann sie der BV Chorweiler zur Verfügung gestellt werden? b) Wenn nein, warum nicht? Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: Zu Ziffer 1 Eine pauschalisierte Auflistung der Auflagen ist nicht existent und wäre den potentiellen Ver- anstalter*innen auch nicht hilfreich, da sich die Auflagen der Erlaubnisse immer auf die kon- kreten Umstände der jeweiligen Veranstaltung beziehen. Hierbei sind die Auflagen neben der Anzahl der Besucher*innen insbesondere von der Art und dem Umfang der Veranstaltung, der Veranstaltungsdauer, der örtlichen Gegebenheiten und dem zu erwartenden Verhalten der Besucher*innen abhängig. Die Frage, ob es sich um eine gewerbliche oder nicht-gewerbliche Veranstaltung handelt, ist hierbei für die Art und die Tiefe der jeweiligen Auflagen irrelevant, da die Auflagen regelmäßig auf insbesondere immissionsrechtlichen, straßenrechtlichen, stra- ßenverkehrsrechtlichen oder sonstigen sicherheitstechnischen Aspekten basieren. Die Ge- 2 werblichkeit einer Veranstaltung hat darüber hinaus lediglich Auswirkungen auf die Bemes- sung der (Sondernutzungs-) Gebühren, siehe dazu die Ausführungen unter Ziffer 3. Die Er- stellung eines Sicherheitskonzeptes wird aktuell und absehbar lediglich vom Veranstalter der im Bereich des Fühlinger Sees stattfindenden Großveranstaltung Summer Jam gefordert. Zu Ziffer 2 Insofern keine Genehmigungspflicht vorliegt, bestehen für die*den jeweiligen Veranstalter*in auch keine Auflagen. Eine Genehmigungspflicht liegt bei kleineren ortsüblichen Veranstaltun- gen und Festen der Anwohnerschaft in der Regel dann vor, wenn öffentliches Straßenland be- ziehungsweise städtisches Gelände genutzt, Alkohol gegen Entgelt verabreicht oder Lautspre- cher-/Verstärkeranlagen über das genehmigungsfreie Maß hinaus verwendet werden. Zu Ziffer 3 Die Gewerblichkeit einer Veranstaltung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung selbst oder deren Teilnehmer*innen auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Nicht auf Gewinn- erzielung ausgerichtet sind im Regelfall sogenannte Garagentrödelmärkte, Adventsmärkte und Pfarrfeste der Kirchengemeinden sowie Feste/Feiern der Anwohnerschaft ohne gewerbli- che Teilnehmer. Darüber hinaus sind Veranstaltungen, die überwiegend wissenschaftlichen, religiösen, politischen, gemeinnützigen, mildtätigen oder ideellen Zwecken dienen, als nicht- gewerblich anzusehen, auf § 9 Absatz 5 der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln wird ver- wiesen. Für derartige Veranstaltungen werden folglich, wenn sie auf öffentlichem Straßenland stattfinden, auch keine Sondernutzungsgebühren erhoben. Für die Erhebung von Verwaltungsgebühren, die insbesondere den mit der Erlaubniserteilung verbundenen Verwaltungsaufwand abdecken sollen, ist die vorgenannte Kategorisierung der Veranstaltungen jedoch unmaßgeblich, da die einschlägigen landes- und bundesrechtlichen Gebührenordnungen einen Verzicht auf Verwaltungsgebühren nur in wenigen Ausnahmefäl- len zulassen. Die Verwaltung ist jedoch bemüht, den Charakter der jeweiligen Veranstaltung in diesen Fällen zumindest in die Bemessung der Gebührenhöhe einfließen zu lassen bezie- hungsweise den Verwaltungsaufwand auf das unbedingt erforderliche Minimum zu reduzie- ren. Zu Ziffer 4 In den vergangenen Jahren hat es für Veranstaltungen keine Erhöhung der Auflagen gege- ben, so dass es auch keine entsprechenden Untersuchungen gibt. Ungeachtet davon ergeben sich mögliche Auflagen ausschließlich aus den unter Ziffer 1 rechtlichen Vorgaben und Rah- menbedingungen. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2028/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 08.07.2024
- Erstellt
- 22.06.2024 13:45