Freies Parken für das Handwerk, den Apotheken- und Pflegedienst
Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 0896/2023 vom 10.03.2023
Stand: Am 13.03.2023 in der Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Dezernat, Dienststelle I/32/322/1 322-1 Vorlagen-Nummer 0896/2023 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 13.03.2023 Freies Parken für das Handwerk, den Apotheken- und Pflegedienst Stellungnahme zu der Anfrage AN: 0346/2023 Die Bezirksvertreterin Finsterle bittet zu dem Thema „Freies Parken für das Handwerk, den Apotheken- und Pflegedienst“ folgenden Beschluss zu fassen: Die Bezirksvertretung Lindenthal beauftragt die Verwaltung 1. Es wird ein „Freiparken“-Ausweis für Handwerksunternehmen, Apotheken- und Pflege- dienste eingerichtet. 2. Die Bezirksvertretung Lindenthal wird über den weiteren Verlauf und die zeitliche Planung zur Umsetzung in Kenntnis gesetzt. Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung: Aufgrund eines Erlasses des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.12.2015 besteht die Mög- lichkeit, für Handwerksbetriebe und Soziale Dienste gebietsübergreifende Ausnahmegeneh- migungen nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu erteilen. Die Inhaber der Handwerker – und Pflegedienstparkausweisen können damit auf Bewohner- parkplätzen, auf gebührenpflichtigen Parkplätzen und in Ladezonen parken. Gewerbebetriebe in Bewohnerparkgebieten, wie z.B. Apothekenbetriebe können ortsgebun- dene Ausnahmegenehmigungen zur Ausübung ihres Berufes erhalten. Diese Genehmigungen gelten nur zum Parken an Parkscheinautomat mit Rotem Punkt im jeweiligen Bewohnerparkgebiet. Ladezonen dürfen nur zum Be- und Entladen genutzt werden. Es besteht für die Gewerbetreibenden keine Verpflichtung, eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO bzw. einen sogenannten „Parkausweis“ zu beantragen, wenn sie diesen nicht aus- reichend für sich nutzen können. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind Gebühren gem. § 1 der Gebührenord- nung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festzusetzen. Weder in § 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) noch in §§ 7 und 8 des Bundesgebührengesetzes befindet sich eine Rechtsgrundlage, die die generelle Befreiung von der Verwaltungsgebühr rechtfertigt. 2 Ein „Freiparken“-Ausweis für Handwerksunternehmen, Apotheken und Pflegedienste“ ist da- her rechtlich nicht möglich und hätte zudem Auswirkungen, die über den Stadtbezirk Lindent- hal hinaus reichen.
Beratungsverlauf
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13.03.2023
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.12, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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