0896/2023
Freies Parken für das Handwerk, den Apotheken- und Pflegedienst
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
2336 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/32/322/1 322-1 Vorlagen-Nummer 0896/2023 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 13.03.2023 Freies Parken für das Handwerk, den Apotheken- und Pflegedienst Stellungnahme zu der Anfrage AN: 0346/2023 Die Bezirksvertreterin Finsterle bittet zu dem Thema „Freies Parken für das Handwerk, den Apotheken- und Pflegedienst“ folgenden Beschluss zu fassen: Die Bezirksvertretung Lindenthal beauftragt die Verwaltung 1. Es wird ein „Freiparken“-Ausweis für Handwerksunternehmen, Apotheken- und Pflege- dienste eingerichtet. 2. Die Bezirksvertretung Lindenthal wird über den weiteren Verlauf und die zeitliche Planung zur Umsetzung in Kenntnis gesetzt. Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung: Aufgrund eines Erlasses des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.12.2015 besteht die Mög- lichkeit, für Handwerksbetriebe und Soziale Dienste gebietsübergreifende Ausnahmegeneh- migungen nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu erteilen. Die Inhaber der Handwerker – und Pflegedienstparkausweisen können damit auf Bewohner- parkplätzen, auf gebührenpflichtigen Parkplätzen und in Ladezonen parken. Gewerbebetriebe in Bewohnerparkgebieten, wie z.B. Apothekenbetriebe können ortsgebun- dene Ausnahmegenehmigungen zur Ausübung ihres Berufes erhalten. Diese Genehmigungen gelten nur zum Parken an Parkscheinautomat mit Rotem Punkt im jeweiligen Bewohnerparkgebiet. Ladezonen dürfen nur zum Be- und Entladen genutzt werden. Es besteht für die Gewerbetreibenden keine Verpflichtung, eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO bzw. einen sogenannten „Parkausweis“ zu beantragen, wenn sie diesen nicht aus- reichend für sich nutzen können. Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind Gebühren gem. § 1 der Gebührenord- nung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festzusetzen. Weder in § 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) noch in §§ 7 und 8 des Bundesgebührengesetzes befindet sich eine Rechtsgrundlage, die die generelle Befreiung von der Verwaltungsgebühr rechtfertigt. 2 Ein „Freiparken“-Ausweis für Handwerksunternehmen, Apotheken und Pflegedienste“ ist da- her rechtlich nicht möglich und hätte zudem Auswirkungen, die über den Stadtbezirk Lindent- hal hinaus reichen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0896/2023
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 10.03.2023
- Erstellt
- 09.03.2023 15:44