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0896/2023

Freies Parken für das Handwerk, den Apotheken- und Pflegedienst

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 10.03.2023

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 3 (Lindenthal), Sitzung am 13.03.2023, TOP 11.3.12

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

2336 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/322/1 
322-1 
Vorlagen-Nummer 
 0896/2023 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 13.03.2023 
 
Freies Parken für das Handwerk, den Apotheken- und Pflegedienst 
 
Stellungnahme zu der Anfrage AN: 0346/2023  
 
 
 
Die Bezirksvertreterin Finsterle bittet zu dem Thema „Freies Parken für das Handwerk, den 
Apotheken- und Pflegedienst“ folgenden Beschluss zu fassen: 
 
Die Bezirksvertretung Lindenthal beauftragt die Verwaltung 
 
1. Es wird ein „Freiparken“-Ausweis für Handwerksunternehmen, Apotheken- und Pflege-
dienste eingerichtet. 
 
2. Die Bezirksvertretung Lindenthal wird über den weiteren Verlauf und die zeitliche Planung 
zur Umsetzung in Kenntnis gesetzt. 
 
 
Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung: 
 
Aufgrund eines Erlasses des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.12.2015 besteht die Mög-
lichkeit, für Handwerksbetriebe und Soziale Dienste gebietsübergreifende Ausnahmegeneh-
migungen nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu erteilen. 
Die Inhaber der Handwerker – und Pflegedienstparkausweisen können damit auf Bewohner-
parkplätzen, auf gebührenpflichtigen Parkplätzen und in Ladezonen parken. 
 
Gewerbebetriebe in Bewohnerparkgebieten, wie z.B. Apothekenbetriebe können ortsgebun-
dene Ausnahmegenehmigungen zur Ausübung ihres Berufes erhalten. 
Diese Genehmigungen gelten nur zum Parken an Parkscheinautomat mit Rotem Punkt im 
jeweiligen Bewohnerparkgebiet. Ladezonen dürfen nur zum Be- und Entladen genutzt werden. 
 
Es besteht für die Gewerbetreibenden keine Verpflichtung, eine Ausnahmegenehmigung nach 
§ 46 StVO bzw. einen sogenannten „Parkausweis“ zu beantragen, wenn sie diesen nicht aus-
reichend für sich nutzen können. 
 
Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen sind Gebühren gem. § 1 der Gebührenord-
nung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festzusetzen.  
Weder in § 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) noch in §§ 
7 und 8 des Bundesgebührengesetzes befindet sich eine Rechtsgrundlage, die die generelle 
Befreiung von der Verwaltungsgebühr rechtfertigt.

2 
 
 
Ein „Freiparken“-Ausweis für Handwerksunternehmen, Apotheken und Pflegedienste“ ist da-
her rechtlich nicht möglich und hätte zudem Auswirkungen, die über den Stadtbezirk Lindent-
hal hinaus reichen.

Beratungsverlauf (1)

13.03.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0896/2023
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
10.03.2023
Erstellt
09.03.2023 15:44