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V/0153/2021

Entsendung von Vertreterinnen/ Vertretern des Integrationsrates in den Hauptausschuss sowie in die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen

Vorlagen 11.02.2021

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 24.02.2021, TOP 5.2

Anlage A

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Beschlussvorlage

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Anlage A

1626 Zeichen

Anlage A zur V/0153/2021 
Kurzüberblick 
Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 1 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW entsendet der Integrati-
onsrat eine Vertreterin/ einen Vertreter sowie eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter in den 
Hauptausschuss des Landesintegrationsrates. 
 
Drei Vertreterinnen/ Vertreter des Integrationsrates sowie eine entsprechende Anzahl an Stellver-
tretungen sind gemäß § 6 Abs.1 S.1 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW als Delegier-
te in die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates NRW zu entsenden. 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private  
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Teilziel ist die 
rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Das Teilziel wird 
mit dem Beschluss erreicht. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien/ Städtepart-
nerschaften 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine

Beschlussvorlage

3362 Zeichen

V/0153/2021 
V/0153/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Entsendung von Vertreterinnen/ Vertretern des Integrationsrates in den Hauptausschuss sowie in 
die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   24.02.2021 Integrationsrat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Integrationsrat entsendet folgende Vertreterin/ folgenden Vertreter des Integrationsrates in den 
Hauptausschuss des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen:  
 
Vertreterin/ Vertreter Stellvertretung 
 
 
 
 
 
2. Der Integrationsrat entsendet folgende Vertreterinnen/Vertreter des Integrationsrates in die Mitglie-
derversammlung des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen: 
 
Vertreterin/ Vertreter Stellvertretung 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Mit dieser Entscheidung sind Kosten verbunden, die durch die Fahrten der entsandten Vertret erinnen 
und Vertretern zur Mitgliederversammlung (mindestens einmal jährlich) und zu den Hauptausschuss-
sitzungen (bis zu dreimal jährlich) entstehen. Die Kosten werden aus dem Budget des Integrationsra-
tes gedeckt. 
 
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
16.02.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Rischer 
Telefon: 492-3369 
Rischer@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0153/2021 
 
 
Begründung:  
 
Der Integrationsrat der S tadt Münster ist seit dem 15.05.2010 Mitglied des Landesintegrationsrates 
Nordrhein-Westfalen. 
 
Zu 1.: 
 
Der Hauptausschuss des Landesintegrationsrates NRW besteht aus dem Vorstand und je einer/ ei-
nem vom jeweiligen kommunalen Integrationsrat entsandten Ver treterin/ Vertreter (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 
der Satzung des Landesintegrationsrates NRW). Die Benennung einer Stellvertretung ist möglich. 
 
Der Regelung entsprechend ist eine Vertreterin/ ein Vertreter des Integrationsrates sowie eine Stell-
vertreterin/ ein Stellvertreter zu entsenden. 
  
Zu 2.: 
 
Die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates NRW besteht aus Vertreterinnen/ Vertretern 
der kommunalen Integrationsräte, die Mitglieder des jeweiligen Integrationsrates sind. Kommunale 
Integrationsräte aus Städt en mit 5.000 bis 20.000 ausländischen Einwohnerinnen/ Einwohnern ent-
senden jeweils zwei Vertreterinnen/ Vertreter. Für jeweils weitere angefangene 20.000 ausländische 
Einwohnerinnen/ Einwohner wird eine weitere Vertreterin/ ein Vertreter des Integrationsra tes ent-
sandt. (§ 6 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW) Die Benennung vo n Stellver-
tretungen ist möglich (§ 6 Abs. 3 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW). 
 
Der Jahresstatistik 2019 des Stadtplanungsamtes zufolge waren in Münster zum Jahresende 2019 
33.883 ausländische Wohnberechtigte in Münster melderechtlich erfasst. 
 
Demzufolge sind 3 Vertreterinnen/ Vertreter des Integrationsrates sowie eine entsprechende Anzahl 
an Stellvertretungen in die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates NRW zu entsenden. 
 
Gleichstellung von Frauen und Männern 
 
Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen 
(Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in G remien. 
Nach § 12 Abs. 7 LGG NRW sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden. 
 
 
In Vertretung 
gez. 
 
Wolfgang Heuer 
Stadtrat 
 
Anlagen: Anlage A

Beratungsverlauf (1)

24.02.2021 Integrationsrat
TOP 5.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0153/2021
Typ
Vorlagen
Datum
11.02.2021
Erstellt
10.02.2021 14:38