V/0153/2021
Entsendung von Vertreterinnen/ Vertretern des Integrationsrates in den Hauptausschuss sowie in die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen
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Anlage A
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Anlage A zur V/0153/2021 Kurzüberblick Gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 1 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW entsendet der Integrati- onsrat eine Vertreterin/ einen Vertreter sowie eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter in den Hauptausschuss des Landesintegrationsrates. Drei Vertreterinnen/ Vertreter des Integrationsrates sowie eine entsprechende Anzahl an Stellver- tretungen sind gemäß § 6 Abs.1 S.1 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW als Delegier- te in die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates NRW zu entsenden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken. Teilziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Das Teilziel wird mit dem Beschluss erreicht. Finanzierung Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien/ Städtepart- nerschaften Auswirkungen auf den Ergebnisplan Ja X Nein Auswirkungen auf den Finanzplan Ja X Nein Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten? Ja Nein teilw. Belastungen in zukünftigen HH-Jahren? Ja X Nein Bereits veranschlagt? Ja X Nein Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Keine
Beschlussvorlage
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V/0153/2021 V/0153/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Entsendung von Vertreterinnen/ Vertretern des Integrationsrates in den Hauptausschuss sowie in die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen Beratungsfolge 24.02.2021 Integrationsrat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Integrationsrat entsendet folgende Vertreterin/ folgenden Vertreter des Integrationsrates in den Hauptausschuss des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen: Vertreterin/ Vertreter Stellvertretung 2. Der Integrationsrat entsendet folgende Vertreterinnen/Vertreter des Integrationsrates in die Mitglie- derversammlung des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen: Vertreterin/ Vertreter Stellvertretung II. Finanzielle Auswirkungen: Mit dieser Entscheidung sind Kosten verbunden, die durch die Fahrten der entsandten Vertret erinnen und Vertretern zur Mitgliederversammlung (mindestens einmal jährlich) und zu den Hauptausschuss- sitzungen (bis zu dreimal jährlich) entstehen. Die Kosten werden aus dem Budget des Integrationsra- tes gedeckt. Amt für Bürger- und Ratsservice 16.02.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Frau Rischer Telefon: 492-3369 Rischer@stadt-muenster.de - 2 - V/0153/2021 Begründung: Der Integrationsrat der S tadt Münster ist seit dem 15.05.2010 Mitglied des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen. Zu 1.: Der Hauptausschuss des Landesintegrationsrates NRW besteht aus dem Vorstand und je einer/ ei- nem vom jeweiligen kommunalen Integrationsrat entsandten Ver treterin/ Vertreter (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW). Die Benennung einer Stellvertretung ist möglich. Der Regelung entsprechend ist eine Vertreterin/ ein Vertreter des Integrationsrates sowie eine Stell- vertreterin/ ein Stellvertreter zu entsenden. Zu 2.: Die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates NRW besteht aus Vertreterinnen/ Vertretern der kommunalen Integrationsräte, die Mitglieder des jeweiligen Integrationsrates sind. Kommunale Integrationsräte aus Städt en mit 5.000 bis 20.000 ausländischen Einwohnerinnen/ Einwohnern ent- senden jeweils zwei Vertreterinnen/ Vertreter. Für jeweils weitere angefangene 20.000 ausländische Einwohnerinnen/ Einwohner wird eine weitere Vertreterin/ ein Vertreter des Integrationsra tes ent- sandt. (§ 6 Abs. 1 S. 1 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW) Die Benennung vo n Stellver- tretungen ist möglich (§ 6 Abs. 3 der Satzung des Landesintegrationsrates NRW). Der Jahresstatistik 2019 des Stadtplanungsamtes zufolge waren in Münster zum Jahresende 2019 33.883 ausländische Wohnberechtigte in Münster melderechtlich erfasst. Demzufolge sind 3 Vertreterinnen/ Vertreter des Integrationsrates sowie eine entsprechende Anzahl an Stellvertretungen in die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates NRW zu entsenden. Gleichstellung von Frauen und Männern Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in G remien. Nach § 12 Abs. 7 LGG NRW sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden. In Vertretung gez. Wolfgang Heuer Stadtrat Anlagen: Anlage A
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0153/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.02.2021
- Erstellt
- 10.02.2021 14:38