2968/2023
Offenlage Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans 69370/02, Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald,1. Änderung
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Anlage 4_B-Planentwurf-verkleinert
1349 Zeichen
I,III
S,W
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
Durchfahrt
Bestand
46.71
Gemarkungsgrenze
vorhandene Höhenlage über NHN
Zeichenerklärung
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Planung
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Öffentliche Grünflächen
Umgrenzung von Schutzgebieten
und Schutzobjekten im Sinne des
Naturschutzrechts
L
LB
Landschaftsschutzgebiet
Geschützter Landschafts-
bestandteil
Ausgleichsflächez.B. A 1
z.B. M1
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen baulicher Nutzung, sowie
unterschiedlichen Geländehöhen
z.B. Nr.105Private Grünflächen
Grenze zwischen Nutzungsarten
Gewerbliche Bauflächen
nicht überbaubarG
Anlage 4
Maßstab: - ohne -
Stadtplanungsamt
Ausschnitt des Entwurfs zur Änderung des Bebauungsplans 69370/02
Kiesgrubenweg
in Köln - Hahnwald, 1. Änderung
N
Maßnahmenfläche
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
Altlastverdachtsfläche
Geplante Fuß- und
Radwegeverbindung
(nachrichtlich)
Flächen gleicher Nutzungsart
Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
zu Anlage 2_++Urkunde++
38836 Zeichen
1 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nummer 69370/02 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 1. Änderung 1. Anlass und Ziel der Planung Anlass der Planung Anlass der Planung ist die Umsetzung eines neuen Entwurfs für die Planstraße 2, insbe- sondere für den Anschluss der Planstraße an den Kiesgrubenweg (L150) im Süden und an den Judenpfad im Norden. Grund dafür ist, dass die bisher festgesetzte öffentliche Ver- kehrsfläche zur Erschließung des Mischgebietes (Planstraße 2), mit einer Straßenbreite von 10 m nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht. Um eine zeitgemäße Erschlie- ßung sicherzustellen, ist die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche der Planstraße 2 auf circa 11 m zu verbreitern. Die Planstraße 2 ist derzeit noch nicht hergestellt. Nach Fertigstellung der Straße soll der bestehende rund 340 m östlich liegende Knotenpunkt „Adam-Riese-Straße / Kiesgruben- weg“, sowie die geradlinige Verlängerung der Straße Unter den Birken / Kiesgrubenweg für den motorisierten Individualverkehr aufgegeben werden und nur noch als Fuß- und Radweg fortbestehen. Des Weiteren wird die Bebauungsplanänderung zum Anlass genommen die Erschließung von Grundstücken zu gewährleisten, die bislang nicht hinreichend erschlossen waren. In Folge der Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen ändert sich auch die Größe der festgesetzten öffentlichen Grünfläche. Die hieraus resultierende neue Zuordnung der fest- gesetzten Ausgleichsmaßnahmen sieht vor, dass die Umsetzung der Planung künftig in Bauabschnitten erfolgen kann. Durch die Neuzuordnung ist nun eine zeitnahe Umsetzung der Planstraße 2 und der damit verbundenen Verkehrsberuhigung der Straße Unter den Birken möglich. Ziel der Planung Ziel der Bebauungsplanänderung ist, einen regelkonformen Ausbau der Planstraße 2 zu gewährleisten, sowie die Erschließung aller Grundstücke im Plangebiet sicherzustellen. Grundsätzlich wird am Konzept der bisherigen Verkehrsplanung festgehalten. Das Ziel des Ursprungsbebauungsplans, die direkte Verbindung des Wohngebiets Hahn- wald mit den Gewerbegebieten für den motorisierten Individualverkehr zu unterbinden, bleibt unverändert bestehen. Hierdurch soll der Ziel- und Quellverkehr aus dem Gewerbe- gebiet in Richtung Wohngebiet vermieden und das Wohngebiet entlastet werden. Die Andienung der Gewerbegebiete wird damit zukünftig ausschließlich von Norden und Osten fernab der Wohnbebauung über die bereits realisierte Planstraße 1 - bestehend aus Kelvinstraße und Adam-Riese-Straße (ehemals Teilstück der Straße Unter den Birken) - erfolgen. Damit wird die Zielsetzung des Ursprungsbebauungsplans, gewerbliche Durchgangsver- kehre in den Mischgebieten und im westlich des Plangebiets gelegenen Wohngebiet zu 2 vermeiden, weiterhin verfolgt. Zu diesem Zweck soll ferner die Verbindung für den motori- sierten Individualverkehr zwischen der Straße Unter den Birken im Westen und der Adam- Riese-Straße im Osten gekappt und das Teilstück als Geh- und Radweg unverändert fest- gesetzt werden. Die direkte und geradlinige Verbindung zwischen Wohngebiet und Gewerbegebiet bis hin zum Kiesgrubenweg in Ost-West-Richtung bleibt somit für den Fuß- und Radverkehr erhal- ten. Um diese Verbindung für den nicht motorisierten Individualverkehr zusätzlich zu stär- ken, wird im Rahmen der 1. Änderung die Straßenverkehrsfläche der Straße Unter den Birken ab dem Kreuzungsbereich Judenpfad so weit verbreitert, dass die Anlage eines stra- ßenbegleitenden Fuß- und Radweges ermöglicht wird. Da die Erschließung aller Grundstücke sicherzustellen ist, wird der festgesetzte Wende- hammer in Verlängerung der Adam-Riese-Straße (ehemals „Unter den Birken“ genannt) in östlicher Richtung soweit ausgedehnt, dass das Flurstück 104, Flur 15, Gemarkung Ron- dorf-Land an die öffentliche Straßenverkehrsfläche angebunden ist. In diesem Zusammenhang wird auch die Er schließung des westlichsten Grundstücks des Gewerbegebietes GE 3 (Flurstück 785, Flur 15, Gemarkung Rondorf-Land) sichergestellt. Hier wird die Straßenverkehrsfläche im Bereich der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern erweitert, so dass die Zufahrt zum Grundstück gewährleistet wird. Neben den oben genannten Änderungen der öffentlichen Verkehrsflächen soll die Zuord- nung festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen neu definiert werden, um eine sinnvolle Umset- zung der Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse in Bauabschnitten zu ermöglichen. 2. Verfahren Verfahrensart Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) liegen vor: Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht be- rührt. Die Planung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durch- führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Lan- desrecht unterliegen. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG NRW) ist die Errichtung einer Gemeindestraße, die keine Schnellstraße ist, kein UVP- pflichtiges Vorhaben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter. Im Plangebiet und dessen unmittelbarem Umfeld befin- den sich keine Natura-2000-Gebiete (Gebiete nach Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH) oder Vogelschutzgebiete). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BIm- SchG zu beachten sind. Da für die Bebauungsplanänderung die Voraussetzungen zur Umsetzung eines vereinfach- ten Verfahrens nach § 13 BauGB vorliegen, wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, von einer zusammen- fassenden Erklärung nach § 10a BauGB, sowie von der Durchführung von Monitoringmaß- nahmen abgesehen. 3 Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. Verfahrensschritte Der Einleitungsbeschluss zur Änderung des seit 20.07.2005 rechtskräftigen Bebauungs- plans Nummer 69370/02 mit dem Arbeitstitel „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald“ wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung vom 03.09.2020 gefasst. Die Än- derung wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs.1 BauGB fand in der Zeit vom 05.01.2022 bis 11.02.2022 statt. Es sind 33 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffent- licher Belange eingegangen. Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 BauGB abgesehen werden. Der Öffentlichkeit wurde dennoch vom 15.11.2022 bis zum 22.11.2022 - durch Aushang entsprechender Planunterlagen unter anderem im Bürgeramt Rodenkirchen - Gelegenheit gegeben sich frühzeitig zu beteiligen. Es sind 3 Stellungnahmen eingegangen. 3. Erläuterungen zum Plangebiet Abgrenzung des Plangebietes der 1. Änderung Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Kölner Süden, im Stadtbezirk 2 Köln-Rodenkir- chen, im Stadtteil Köln-Hahnwald. Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans bezieht sich auf den südlichen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans mit der Nummer 69370/02 mit dem Arbeitstitel „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald“. Der Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans 69370/02 wird im Norden durch die Wohnbebauung östlich der Straße Judenpfad, durch die Grünfläche des geschützten Land- schaftsbestandteils (LB 2.17) und durch das Gewerbegebiet entlang der Adam-Riese- Straße begrenzt. Im Osten wird der räumliche Geltungsbereich durch derzeit landwirtschaft- lich genutzte Flächen, im Süden durch den Kiesgrubenweg und im Westen durch Grünflä- chen im Rücken der östlich des Judenpfades gelegenen Wohnbebauung begrenzt. Das Plangebiet der 1. Änderung umfasst in der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 15 die Flur- stücke 329 tlw., 785 tlw., 829, 830, 832, 834, 851 tlw., 861 tlw., 892, 893 tlw., 982 tlw., 981 tlw., 992 tlw.,1018 tlw., 1025, 1026, 1027, 1028, 1029, 1030, 1031, 1032, 1034, 1035 sowie 1044 tlw. und erstreckt sich auf eine Fläche von circa 3,7 ha. Vorhandene Struktur Der ursprüngliche Bebauungsplan 69370/02 wurde 2005 rechtskräftig, anlässlich der hohen Nachfrage nach Gewerbeflächen im Stadtbezirk Rodenkirchen gerecht zu werden. Insbe- sondere sollte der Abwanderung von Betrieben aus dem Kölner Süden in Umlandgemein- den entgegengewirkt werden. Ziel der Gesamtplanung am Kiesgrubenweg war und ist, eine circa 13 ha große Fläche als Gewerbegebiet bereitzustellen und eine circa 1,8 ha große Fläche als Mischgebiet festzu- setzen. Darüber hinaus sind ein erforderlicher Lärmschutzwall und ein Teil des Land- schaftsschutzgebietes L 19 durch den Bebauungsplan zu sichern. 4 Der Bereich, der von der 1. Änderung betroffen ist, ist bislang baulich größtenteils noch nicht in Anspruch genommen. Der westliche Teilbereich wird überwiegend gartenbaulich und der östliche Teilbereich überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Erschließung Derzeit besteht für den motorisierten Verkehr eine geradlinige Verbindung - in Verlängerung der Straße Unter den Birken - zwischen dem Ortsteil Hahnwald und der L150 (Kiesgruben- weg). Seit der Realisierung der Planstraße 1 (Adam-Riese-Straße), die die nördlich gele- genen Gewerbegebiete erschließt, wurde die Straße Unter den Birken ab der Einmündung der Planstraße 1 in Adam-Riese-Straße umbenannt. Von den festgesetzten Mischgebieten ist aktuell nur das nördlich gelegene Mischgebiet (MI 3) über die Straße Unter den Birken bis zur Hausnummer 197 an das öffentliche Straßen- netz angebunden. Das Plangebiet ist über den Kiesgrubenweg (L 150) im Süden, die Industriestraße (L 300) im Osten und die Bonner Landstraße (L 186) im Westen gut an das überörtliche Verkehrs- netz angebunden. Zudem ist das Plangebiet durch die Buslinie 135 an den ÖPNV angeschlossen. Mit der Umsetzung der Planstraße 2 ändert sich der Linienweg der Buslinie 135. Dieser wird zu- künftig im Zweirichtungsverkehr über die Planstraße 2 auf den Kiesgrubenweg führen. 4. Planungsvorgaben Regionalplan Das Plangebiet liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB). Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan (FNP) ist der räum liche Geltungsbereich des Ursprungsbebau- ungsplans als Mischgebiet, Grünfläche und Gewerbegebiet dargestellt. Aufgrund der ge- samten Plangebietsgröße von rund 21 ha und dem im Verhältnis deutlich kleineren Ände- rungsbereich von circa 3,7 ha ist festzustellen, dass das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs.2 BauGB nicht verletzt wird, da die in Rede stehende Gesamtfläche weiterhin aus dem FNP entwickelt wird. Landschaftsplan Das Plangebiet der 1. Änderung liegt überwiegend im Landschaftsschutzgebiet L19 „Frie- denswald, Forstbotanischer Garten und Grünverbindungen um Hahnwald“ (LSG-5107- 0031). Nördlich der Straße Unter den Birken wird der geschützte Landschaftsbestandteil LB 2.17 „Amphibienlaichplätze und Wallbrache nördlich Ober Buschweg, Hahnwald“ tangiert. Die betreffenden Grenzen der beiden Gebiete sind im Bebauungsplan dargestellt. Der Landschaftsplan definiert hier das Entwicklungsziel 4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorgaben. Die festgesetzten Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen liegen innerhalb des Land- schaftsschutzgebiets L19. 5 Gemäß § 20 Abs.4 LNatSchG NRW (Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) tre- ten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In- krafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Land- schaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Bebauungsplan Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des seit 20.07.2005 rechtskräftigen Bebauungsplans 69370/02 „Kiesgrubenweg“. Es gilt die BauNVO 1990. Die 1. Änderung des Bebauungsplans umfasst Änderungen im Bereich von öffentlichen Grünflächen und Straßenverkehrsflächen. Die festgesetzten Baugebiete sind ausschließ- lich in Bezug auf ihre Erschließung und ihre Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung betroffen. 5. Planinhalte Öffentliche Verkehrsflächen Planstraße 2 Die Planstraße 2 soll entsprechend der Festsetzung in einer Breite von 11,05 m bezie- hungsweise 11,25 m ausgebaut werden. Vorgesehen ist ein Regelprofil mit einer 6,50 m breiten Fahrbahn im Zweirichtungsverkehr. An die festgesetzten Mischgebiete angrenzend sind ein Fußweg mit mindestens 2 m Breite sowie Längsparkplätze mit gliedernden Baum- scheiben im Abstand von 10 m bis 15 m geplant. Der Fuß- und Radweg an der nördlichen Plangebietsgrenze wird entlang der öffentlichen Grünfläche in einer Breite von 3,5 m als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die Straßenverkehrsplanung sieht vor, die Fuß- und Radwegeverbindung in westlicher Richtung bis zum Judenpfad fortzuführen. Planungsrechtlich ist dieser westlich gelegene Streckenabschnitt Bestandteil der öffentlichen Straßenverkehrsfläche. Adam-Riese-Straße und Unter den Birken Die östliche Verlängerung der Straße Unter den Birken, die derzeit noch geradlinig in den Kiesgrubenweg mündet, wurde als abknickende Fortsetzung der Adam-Riese-Straße ein- geordnet und zwischenzeitlich auch so benannt. Die neue Bezeichnung wird in die 1. Än- derung des Bebauungsplans übernommen. Diese soll zukünftig als Sackgasse enden und ausschließlich der Erschließung der Gewerbegebiete dienen. Der Wendehammer soll zukünftig bis zum Flurstück 104, Flur 15, Gemarkung Rondorf-Land verlängert und für einen ausreichend großen Wendekreis von LKWs geringfügig vergrößert werden. Die Vergrößerung des Wendkreises geht zu Lasten des hier festgesetzten Gewer- begebietes GE 2. Die Planung sieht unverändert vor, die Straße Unter den Birken zukünftig über die Plan- straße 2 auf den Kiesgrubenweg (L150) zu führen und die Verbindung zu den Gewerbege- bieten bzw. zur Adam-Riese-Straße für den motorisierten Verkehr zu unterbinden. Diese Verbindung soll nur noch dem Fuß- und Radverkehr ermöglicht werden. Das Regelprofil der Adam-Riese-Straße von insgesamt 12,50 m entspricht den Festsetzun- gen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 69370/02. Im Übergangsbereich der Straße Adam-Riese-Straße und dem festgesetzten Fuß- und Radweg zur Straße Unter den Birken wird die öffentliche Verkehrsfläche geringfügig erweitert, um die Erschließung des südlich angrenzenden Flurstücks 785 (Flur 15, Gemarkung Rondorf-Land) im GE 3 sicherzustellen. 6 Öffentliche Grünfläche in Verbindung mit Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens der 1. Änderung wurden ein planerischer Fach- beitrag und ein naturschutzfachliches Gutachten in Form eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags durch RMPSL Landschaftsarchitekten, Bonn erstellt (Stand 20.10.2022). Auch wenn keine neue Ausgleichspflicht durch die Planänderung besteht, bleibt das Erfor- dernis der Eingriffsbetrachtung und das Erfordernis zur Berücksichtigung des Vermei- dungsgebotes bestehen. Im Ursprungsbebauungsplan wurden den planbedingten Eingriffen durch die festgesetzten Baugebiete (hier Mischgebiete MI 1 bis 3 und Gewerbegebiet GE 3), sowie der Planstraße 2 Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Diese wurden außerhalb der o.g. Eingriffsbereiche innerhalb der geplanten öffentlichen Grünflächen festgesetzt. Die festgesetzten Ausgleichs- maßnahmen wurden bisher weder hergestellt noch Ausgleichsbeiträge erhoben. Im Rahmen der Änderung der öffentlichen Verkehrsflächen wird die Zuordnung festzuset- zender Ausgleichsmaßnahmen neu definiert. Auf diese Weise wird eine sinnvolle Umset- zung der Planung in Bauabschnitten unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse ge- währleistet. Durch die Verbreiterung der Planstraße 2 ergeben sich neue Flächenzuschnitte für die öf- fentlichen Verkehrsflächen, sowie für die öffentliche Grünfläche (M 3 Teilfläche a im Ur- sprungsbebauungsplan). Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung Beim rechtkräftigen Bebauungsplan wurde ein Eingriffswert von 152.965 Biotopwertpunk- ten ermittelt. Dem stand ein Ausgleichswert von 148.406 Biotopwertpunkten gegenüber, wonach ein Defizit von 4.559 Biotopwertpunkten (3%) verblieb. Mit der Korrektur der Flächenermittlung dur ch neu hinzukommende Eingriffe und der Kor- rektur eines Biotopwertes bei der Maßnahme „Laubholzforst“ kommt die aktuelle Bilanzie- rung der 1. Änderungen zu folgenden Werten: Der Gesamteingriff, der durch den Bebauungsplan vorbereitet werden kann, summiert sich auf 156.872 Biotopwertpunkte. Dem steht nun ein Biotopwert nach Umsetzung aller Maß- nahmen von 198.316 Biotopwertpunkten gegenüber, was einem Überschuss von 41.444 Biotopwertpunkten entspricht. Zuordnung der außerhalb der Eingriffsgrundstücke liegenden Ausgleichsmaßnah- men Mit der Erstellung einer neuen Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen, die die Eigentumssi- tuation der Eingriffe berücksichtigt, ist letztlich auch eine Änderung der Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen und eine dadurch begründete Änderung der aktuellen Maßnah- menbezeichnungen erforderlich. Da die Änderungen keinen Einfluss auf die planerischen Inhalte und auf die bislang vorge- sehenen Zielbiotope haben, sind die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans nicht berührt. Die bisherige Ausgleichsmaßnahme M1 (Gla tthaferwiese mit Baum- und Gehölzbestand) wird nun unterteilt in die Ausgleichmaßnahmenflächen A1, A2, A6 und A7. Die bisherige Ausgleichsmaßnahme M3 (Laubholzforst) wird nun unterteilt in die Ausgleich- maßnahmenflächen A3, A4 und A5. 7 Gemäß § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB werden die Ausgleichsmaßnahmen wie folgt den Grund- stücken zugeordnet, auf denen Eingriffe zu erwarten sind: Maßnahme A1 dem Eingriff des Wendehammers im Bereich der Adam- Riese-Str. Maßnahme A2 und A3 dem Eingriff der Planstraße 2 Maßnahme A4 dem Eingriff der Mischgebiete 2 und 3 Maßnahme A5 und A6 dem Eingriff des Gewerbegebiets West (Flurstück 785) Maßnahme A7 dem Eingriff des Gewerbegebiets Ost (Flurstück 893) Teilflächen für die das Ausgleicherfordernis entfallen ist (bisher: Ausgleichmaßnahme M2), werden im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans nun als Begrünungsmaßnahmen festsetzt (neu: Begrünungsmaßnahme M1 und M2). Zusätzlich werden neue Teilflächen gebildet (z.B: A2), um eine sachgerechte Zuordnung zu Eingriffsgrundstücken herstellen zu können. Wegeverbindungen innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind möglich und widersprechen den festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nicht. Mit Umsetzung der sowohl im rechtkräftigen Bebauungsplan als auch im Änderungsver- fahren festsetzten Zielbiotope ist die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung mit Überschuss vollständig ausgeglichen. Insgesamt ergeben sich aus landschaftspflegerischer Sicht keine negativen Auswirkungen durch die Planänderung. Private Grünfläche Für den Lärmschutzwall entfällt die Festsetzung als Ausgleichsfläche, da die Ausgleichs- funktion für diesen Bereich nicht mehr erforderlich ist. Die bisher festgesetzte Ausgleichs- maßnahme wird jetzt als Begrünungsmaßnahme festgesetzt. Der Lärmschutzwall dient dazu, mögliche Emissionen des östlich angrenzenden Gewerbe- gebietes abzuschirmen. Dieser Teilbereich des Gewerbegebietes befindet sich im Besitz ein und desselben Eigentümers wie die Fläche, die als Lärmschutzwall festgesetzt wird, so dass auch hier der kausale Zusammenhang zum baulichen Eingriff berücksichtigt wurde. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Im Rahmen des Ursprungsbebauungsplans wurden die mit dem Ausbau der Planstraßen 1 und 2 verbundenen Auswirkungen auf die Verkehrslärmsituation gem. 16. BImSchV ge- prüft. Auszug aus der UVP: „Der Bebauungsplan schafft Baurecht für zwei neu zu bauende Stra- ßen südlich bzw. nördlich „Unter den Birken" (Planstraßen 1 und 2). Der Straßenneubau ist ein Anwendungsfall der 16. BlmSchV. Es ist zu prüfen, ob sich für die Anwohner Ansprüche gemäß 16. BlmSchV ergeben. Hierzu wird der Schallpegel berechnet, der ausschließlich auf die neu gebauten Straßen zurückzuführen sein wird. Der Grenzwert gemäß 16. BlmSchV beträgt 59 / 49 dB[A] tags / nachts für Wohngebiete und 64 / 54 dB[A] tags / nachts für Mischgebiete. Eine punktuelle Berechnung für 7 repräsentative Immissionsorte zeigt, dass diese Grenzwerte sowohl im Wohngebiet außerhalb des Plangebiets, als auch in dem geplanten Mischgebiet eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden.“ Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurden nun die für die schalltechnische Betrachtung gem. 16. BImSchV zugrunde gelegten Verkehrsmengen überprüft (Ermittlung der verkehr- lichen Kenngrößen B-Plan Kiesgrubenweg in Köln Hahnwald, Büro BSV Aachen, Stand: 8 September 2022). Im Vergleich zum Ursprungsplan wird lediglich die Straßenbreite gering- fügig vergrößert. Die Verkehrsfunktion der Planstraße 2 verändert sich nicht. Aus den ermittelten DTV-Werten wird deutlich, dass die Prognosen im Jahr 2004 deutlich über den heutigen Analyse- bzw. Prognose-Werten liegen. DTV-Prognose 2004 DTV-Prognose 2023 Unter den Birken 1.700 950 Kiesgrubenweg 27.400 19.150 Planstraße 2 1.700 1.450 Insoweit wird davon ausgegangen, dass nach wie vor unter Berücksichtigung der planbe- dingten Verkehre die Grenzwerte gemäß 16. BImSchV eingehalten werden. Die im Ur- sprungsbebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche innerhalb des Mischgebietes (III- V) bleiben unverändert. Der Nachweis eines ausreichenden Schallschutzes erfolgt im Rah- men nachfolgender bauordnungsrechtlicher Genehmigungsverfahren. 6. Auswirkungen der Planung Umweltbelange Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB sind eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB entbehrlich. Für die durch den Bebauungsplan 69370/02 verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft ist im Rahmen des Ursprungs-Bebauungsplans ein Ausgleich nach § 1a Abs. 3 BauGB ermittelt worden. Dieser wurde entsprechend der geplanten Änderungen angepasst (siehe Kapitel 5.2). Durch einen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden die erforderlichen Begrü- nungs- und Ausgleichsmaßnahmen ermittelt, die aus der Planänderung resultieren. Die Ausgleichsmaßnahmen werden im Plangebiet entsprechend festgesetzt. Verkehr Für die Entwurfsplanung der Planstraße 2 wurde ein Verkehrsgutachten (Prof. Dr.-Ing. Jür- gen Steinbrecher, Stand: 19.02.2018) erstellt, um insbesondere die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunktes der Planstraße 2 mit dem Kiesgrubenweg nachzuweisen. Die Querschnittsbelastung auf dem Kiesgrubenweg beträgt rund 17.500 Kfz/Tag (SVZ 2015). Es werden planbedingte Mehrverkehre in einer Größenordnung bis maximal 510 Kfz-Fahrten pro Tag bzw. jeweils knapp 40 Fahrzeugen im Quell- und Zielverkehr in den Spitzenstunden erwartet, die durch die von der Planstraße 2 erschlossenen Mischgebiete verursacht werden. Die geplante Verbreiterung der Planstraße 2 um circa 1 m hat keine Auswirkungen auf den ermittelten planbedingten Mehrverkehr. Bei der Untersuchung der Verkehrsqualitätsberechnung des neuen Knotenpunktes wurden zwei Varianten der Erschließung des Kiesgrubenweges gegenübergestellt: eine verkehrs- zeichengeregelte und eine lichtzeichengeregelte Einmündung in den Kiesgrubenweg. Bei beiden Varianten sind ein 30 m langer Linksabbiegestreifen auf dem Kiesgrubenweg und 9 ein getrennter Aufstellstreifen für Links- und Rechtsabbieger in der Planstraße 2 auf den Kiesgrubenweg berücksichtigt. Da im Ergebnis durch eine Lichtzeichenregelung eine Ver- besserung des Verkehrsflusses erreicht werden kann, soll diese hier zur Ausführung kom- men. Verkehrslärm Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde durch Vergleich der DTV-Prognose aus 2004 zur damaligen schalltechnischen Stellungnahme und der Verkehrsprognose zur 1. Änderung aus 2023 geprüft, ob sich für bestehende schutzbedürftige Nutzungen Ansprüche gemäß 16. BImSchV ergeben (siehe Punkt 5.4 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV sowohl im an das Plangebiet angrenzenden Wohngebiet als auch in dem geplan- ten Mischgebiet eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Im weiteren Verfahren wurde überprüft, ob die ermittelten Verkehrsmengen auf Grundlage einer aktualisierten Prognose nach wie vor angehalten werden können und ob auch vor dem Hintergrund geänderter Richtlinien (RLS 19 statt RLS 90) die Grenzwerte der 16. BIm- SchV eingehalten werden können. Für die geplanten Mischgebiete, die über die Planstraße 2 erschlossen werden, werden gemäß Verkehrsgutachten aus dem Jahr 2017 werktäglich maximal 510 Kfz / 24 h erzeugt. Diese teilen sich jeweils hälftig auf den Ziel- und Quellverkehr auf. 10 Kfz-Fahrten sind dem Wirtschaftsverkehr zuzuordnen, wobei der Schwerverkehrsanteil mit 25 % angenommen wird. Insgesamt errechnet sich ein täglicher DTV von 1.450 Kfz / 24 h für die Planstraße 2. Im Prognose-Planfall erhöht sich der tägliche DTV auf dem Kiesgrubenweg westlich der Einmündung der Planstraße 2 von 19.000 Kfz / 24 h auf 19.150 Kfz / 24 h und östlich der Planstraße 2 auf 19.650 Kfz / 24 h. Entwässerung Die grundsätzliche Ableitung jeglichen Straßenoberflächenwassers in die Kanalisation wi- derspricht den Klimazielen der Stadt Köln, die unter anderem mit Verdunstung und Versi- ckerung Verbesserungen im Kleinklima und in der Grundwasserneubildung erreichen möchte. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser der Dach- und Verkehrsflächen muss somit im Plangebiet versickert oder zurückgehalten werden. Das Niederschlagswasser von öffentlichen Straßenverkehrsflächen (hier Planstraße 2 mit einer Gesamtfläche von 4.262 m²) wird in die angrenzenden öffentlichen Grünflächen ge- leitet und über belebte Bodenschichten versickert. Schmutz- und klärpflichtiges Niederschlagswasser des Plangebietes kann durch Anschluss an den vorhandenen Abwasserkanal DN 600/900 im Judenpfad aufgenommen werden. Zur Berücksichtigung von Starkregen sind geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge vor- zusehen. Störfallbetrieb Teile des Bebauungsplans 69370/02 und somit auch Teile des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung befinden sich innerhalb des Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5c BImSchG, bezogen auf den Betriebsbereich (§ 3 Abs. 5a BImSchG) der Firma Shell Deutsch- land GmbH, Energy and Chemicals Park Rheinland Nord, Godorfer Hauptstraße 150, 50997 Köln. 10 Zur Ermittlung eines angemessenen Sicherheitsabstandes wurde im August 2017 durch die Firma Shell Deutschland Oil GmbH ein Gutachten in Auftrag gegeben (TÜV Rheinland, 08.08.2017). Als Ergebnis der Untersuchung wurde ein Abstand um den Betriebsbereich von 200 m für entzündbare Stoffe, sowie 300 m für Ammoniak bezogen auf die Grenze des je- weiligen Betriebsbereichs (Umhüllende) als angemessen betrachtet. Gemäß Artikel 13 "Überwachung der Ansiedlung" der Seveso III Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) ist zwischen Störfallbetrieben ein angemessener Abstand zu wahren zu Wohn- gebieten, öffentlich genutzten Gebäuden bzw. Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (soweit möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wert- vollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten. Die Fragestellung der Auswirkung eines angeme ssenen Sicherheitsabstands ist bereits im Rahmen der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplans 69270/02 behandelt worden. Im April 2004 wurde im Zuge des damaligen Planverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprü- fung (UVP) durchgeführt, deren Ergebnisse abgewogen und in die Planung eingeflossen sind. Es wurden aufgrund der Nähe zum südlich des Plangebiets gelegenen Störfallbetrieb Fest- setzungen getroffen, die die im Mischgebiet zulässigen Nutzungen gemäß ihrer Schutzbe- dürftigkeit staffeln. Schutzobjekte im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG – wie überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete – sind folglich nur im nördlichen, entlegeneren Teilbereich des Mischgebietes zulässig (MI 3). Im mittleren Teilbereich (MI 2) sind gewerbliche, sowie Wohnnutzungen zulässig, während im südlichen Teilbereich Wohngebäude ausgeschlossen (MI 1) sind. Ein angemessener Sicherheitsabstand zum angrenzenden Störfallbetrieb ist durch die Glie- derung des Mischgebiets gewährleistet. Somit können die Vorgaben des § 50 BlmSchG ein- gehalten werden. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans 69370/02 werden keine Baugebiete neu ausge- wiesen oder geändert. Weder das bereits festgesetzte Mischgebiet, noch die ausgewiesenen Gewerbegebiete liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung des Be- bauungsplans. Von der Änderung betroffen sind ausschließlich Verkehrsflächen und Grünflächen, welche in ihren Abmessungen angepasst werden sollen. Weder die Verkehrsfläche, noch die Grünflä- che sind als benachbarte Schutzobjekte im Sinne der § 3 Abs. 5d in Verbindung mit § 50 Satz 1 BImSchG zu qualifizieren. Als Schutzobjekte sind auch sogenannte „wichtige Verkehrswege“ zu verstehen. In Erman- gelung einer gesetzlich verbindlichen Definition eines wichtigen Verkehrswegs wird hier dem Begriffsverständnis der EU-Kommission und der Seveso Expert Group gefolgt, die in ihrer Directive 2012/18/EU (Seveso-III-Directive) – Questions & Answers, Brussels, 26 March 2018 /19/ Orientierungswerte zur Einstufung von Verkehrswegen geben. Danach ist die prak- tische Bewertung als wichtiger Verkehrsweg immer von den individuellen Gegebenheiten abhängig, da die Verteilung der Verkehrsdichte stark schwanken kann. Verkehrswege mit Verkehrsdichten unterhalb der folgenden Werte sollten demnach nicht als „wichtige Ver- kehrswege“ betrachtet werden: a) Straßen mit weniger als 10.000 PKW in 24 Stunden b) Schienenwege mit weniger als 50 Personenzügen in 24 Stunden Wichtige Verkehrswege im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG sind demnach solche mit Ver- kehrsdichten oberhalb der folgenden Werte: 11 a) Autobahnen (zulässige Höchstgeschwindigkeit > 100 km/h) mit mehr als 200.000 Fahrzeugen in 24 Stunden oder mehr als 7.000 Fahrzeugen in der verkehrsreichsten Stunde b) andere Straßen (zulässige Höchstgeschwindigkeit < 100 km/h) mit mehr als 100.000 Fahrzeugen in 24 Stunden oder mehr als 4.000 Fahrzeugen in der verkehrsreichsten Stunde c) Schienenwege mit mehr als 250 Personenzügen in 24 Stunden oder mehr als 60 Personenzügen in der verkehrsreichsten Stunde (beide Fahrtrich- tungen) Der vorstehenden Definition folgend ist die festgesetzte Verkehrsfläche nicht als wichtiger Verkehrsweg einzustufen. Ausweislich der im Rahmen dieses Änderungsverfahrens ange- fertigten Verkehrsbetrachtung „Ermittlung der verkehrlichen Kenngrößen B-Plan „Kiesgru- benweg“ in Köln-Hahnwald“ von September 2022 liegt die zu erwartende Verkehrsdichte auf der Planstraße 2 unter Berücksichtigung des planbedingten Mehrverkehrs bei 1.450 PKW in 24 Stunden. Die maximale Verkehrsbelastung auf dem Birkenweg beträgt zukünftig maximal 1.200 Kfz / 24h. Die Werte liegen damit deutlich unterhalb der durch die EU-Kommission vorgeschlagenen Schwelle von 10.000 PKW in 24 Stunden, unterhalb derer kein wichtiger Verkehrsweg anzunehmen ist. Die Landesstraße L 150 „Kiesgrubenweg“ (Planfeststellungsbeschluss zur Planung des Kies- grubenweges L189 n (jetzt L 150) vom 22.08.1995), die potentiell als wichtiger Verkehrsweg im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG einzustufen wäre, liegt außerhalb des räumlichen Gel- tungsbereichs des Bebauungsplans und ist somit nicht Gegenstand der Planung. Die von der Änderung betroffenen Verkehrsflächen sind nachweislich keine Schutzobjekte im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG und sind nicht von Artikel 13 der Seveso III Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) betroffen. Auch die innerhalb des Plangebiets liegenden öffentlichen Grünflächen sind im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG nicht relevant, da diese als Ausgleichsflächen angelegten Grünflächen keine unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wert- vollen oder besonders empfindlichen Gebiete im Sinne des § 3 Abs. 5d BlmSchG sind. Auch hier fehlt eine verbindliche gesetzliche Definition, so dass wieder auf das Begriffsverständnis des oben angeführten Planspiels zum Entwurf einer Technischen Anleitung (TA Abstand) zurückgegriffen wird. Danach sind folgende Gebiete unter dem Gesichtspunkt des Natur- schutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete, wenn sie außerhalb des Betriebsbereiches liegen: a) Natura 2000-Gebiete gemäß §§ 31 und 32 BNatSchG b) Naturschutzgebiete gemäß§ 23 BNatSchG c) Nationalparke und nationale Naturmonumente gemäß § 24 BNatSchG d) Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten gemäß § 25 BNatSchG e) gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG, sofern die Fläche mehr als 1.000 m² beträgt. Nicht zu den unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen oder beson- ders empfindlichen Gebieten im Sinne des § 3 Abs. 5d BlmSchG gehören demnach folgende Gebiete: f) Naturschutzdenkmäler gemäß § 28 BNatSchG g) Landschaftsschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG h) Naturparke gemäß § 27 BNatSchG i) Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß§ 29 BNatSchG j) Gebiete, die gemäß Landesbiotopkataster als naturschutzwürdig eingestuft sind, sofern sie nicht unter e) fallen 12 k) Schutzgebiete, die aufgrund anderer regionaler oder internationaler Abkommen und Programme ausgewiesen wurden. Der Vorschlag wurde auf Basis folgender Kriterien erstellt: a. Es muss sich um Gebiete handeln. b. Die Gebiete müssen durch die Eigenschaften „unter dem Gesichtspunkt des Na- turschutzes besonders wertvoll bzw. besonders empfindlich“ charakterisiert sein. b. Die naturschutzrechtlich zulässigen Eingriffsmöglichkeiten dürfen nicht so be- schaffen sein, dass sich die Gebiete in ihrem Schutzkern wesentlich verändern können. b. Um einen einfachen Vollzug und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewähr- leisten, müssen diese Gebiete rechtlich verbindlich oder - wie bei gesetzlich ge- schützten Biotopen - konstitutiv festgelegt sein. Die Einbeziehung von Biotopen gemäß § 30 BNatSchG erfolgt erst oberhalb einer Fläche von 1.000 m². Damit wird in Analogie zu den anderen Definitionen ein eindeutiges Mindest- kriterium eingeführt, welches zu einem einfachen und einheitlichen Vollzug der Regelung beitragen soll. Wird dem Begriffsverständnis des zuvor zitierten Planspiels zum Entwurf der TA Abstand weiter gefolgt, lassen sich die geplanten öff entlichen Grünflächen auch nicht als Freizeitge- biet oder öffentlich genutztes Gebiet einstufen, da sie als Ausgleichsfläche geplant und aus- gebaut werden. Eine Durchwegung der Grünflächen ist zwar geplant, eine hohe Besucher- frequenz ist aber aufgrund der peripheren Lage und der Nähe zu einer Hauptverkehrsstraße nicht zu erwarten. In Summe ist also festzustellen, dass es sich bei den von der Planänderung betroffen Ver- kehrs- und Grünflächen nicht um Schutzobjekte im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG handelt. Privatrechtliche Abwehransprüche gegenüber der südlich gelegenen Raffinerie sind nicht zu erwarten und eine vertiefende Betrachtung der Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini- gungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge verzichtbar ist. 7. Planverwirklichung Die Umsetzung der Planstraße 2 und des Wendehammers am östlichen Ende der Adam- Riese-Straße sind mittelfristig geplant. Zur Umsetzung der Planstraße 2 sowie eines Teils der angrenzenden öffentlichen Grünflä- chen wird mit dem Grundstückseigentümer ein Erschließungsvertrag einschließlich Über- tragungsvertrag sowie eine Planungsvereinbarung geschlossen. Voraussetzung für den Abschluss des Erschließungsvertrags ist das Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungs- plans (Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses) und eine Verwaltungsvereinbarung der Stadt Köln mit dem Landesbetrieb Straßen NRW bezüglich des Ausbaus des neuen Kno- tenpunktes Planstraße 2 / Kiesgrubenweg. Die Erschließerin stellt sowohl die Fahrbahn der Planstraße 2 vom Knotenpunkt mit dem Judenpfad bis zum Knotenpunkt mit dem Kiesgrubenweg einschließlich der Nebenanlagen (Fuß- und Radwege, öffentliche Stellplätze, Entwässerung, Beleuchtung, Straßenbäume), als auch die damit einhergehenden Ausgleichmaßnahmen her. Die Erschließerin übernimmt auch den Ausbau der Knotenpunkte mit dem Judenpfad (im Ausbaubereich der Stadt Köln) und dem Kiesgrubenweg (im Ausbaubereich des Landes- betriebs Straßen.NRW). 13 Die im Eigentum der Erschließerin befindlich en Flächen, die als Straßenverkehrsflächen oder öffentliche Grünflächen festgesetzt sind, werden kosten- und lastenfrei sowie unent- geltlich an die Stadt Köln übertragen. Die Herstellung von Lichtsignalanlagen (LSA) am neuen Knotenpunkt sowie den Rückbau des bisherigen Knotens Adam-Riese-Straße / Kiesgrubenweg übernimmt die Stadt Köln. Es ist beabsichtigt, auch die verbleibenden, festgesetzten öffentlichen Grünflächen in städ- tisches Eigentum zu übertragen, um die festgesetzten Ausgleichs- bzw. Begrünungsmaß- nahmen umzusetzen und Ausgleichsbeiträge erheben zu können. Die Herstellung des festgesetzten Lärmschutzwalls ist eine notwendige Bedingung (Lärm- schutzmaßnahme) für die Zulässigkeit von Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes GE3. Die Flächen werden als private Grünfläche festgesetzt. Fachgutachten Erschließungsplan, Münscher Ingenieure Köln, Juni 2022 Verkehrsgutachten zur Erschließungsmaßnahme Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, Prof. Dr.-Ing. Jürgen Steinbrecher, Köln, 19.02.2018 Ermittlung der verkehrlichen Kenngrößen B-Plan „Kiesgrubenweg“ in Köln-Hahnwald, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH, September 2022 Geotechnischer Untersuchungsbericht, GfB Baustoffprüfstelle Erft-Labor GmbH, 11. Juli 2017 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag | planerischer Fachbeitrag und naturschutzfachliches Gutachten, RMPSL Landschaftsarchitekten, 20.10.2022; freigegeben durch Amt für Land- schaftspflege und Grünflächen am 24.10.2022 inklusive Bestands- und Konfliktplan sowie Maßnahmenplan Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand zur Firma Shell Deutschland Oil GmbH, TÜV Rheinland, 08.08.2017 ( Anmerkung: Die Shell Deutschland Oil GmbH hat mit E-Mail vom 14.10.2023 der Veröffentlichung des Gutachtens nicht zugestimmt). Der Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nummer 69370/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. Köln, den Beigeordneter
Anlage 2_Begründung
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1 ANLAGE 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nummer 69370/02 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 1. Änderung 1. Anlass und Ziel der Planung Anlass der Planung Anlass der Planung ist die Umsetzung eines neuen Entwurfs für die Planstraße 2, insbe- sondere für den Anschluss der Planstraße an den Kiesgrubenweg (L150) im Süden und an den Judenpfad im Norden. Grund dafür ist, dass die bisher festgesetzte öffentliche Ver- kehrsfläche zur Erschließung des Mischgebietes (Planstraße 2), mit einer Straßenbreite von 10 m nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht. Um eine zeitgemäße Erschlie- ßung sicherzustellen, ist die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche der Planstraße 2 auf circa 11 m zu verbreitern. Die Planstraße 2 ist derzeit noch nicht hergestellt. Nach Fertigstellung der Straße soll der bestehende rund 340 m östlich liegende Knotenpunkt „Adam-Riese-Straße / Kiesgruben- weg“, sowie die geradlinige Verlängerung der Straße Unter den Birken / Kiesgrubenweg für den motorisierten Individualverkehr aufgegeben werden und nur noch als Fuß- und Radweg fortbestehen. Des Weiteren wird die Bebauungsplanänderung zum Anlass genommen die Erschließung von Grundstücken zu gewährleisten, die bislang nicht hinreichend erschlossen waren. In Folge der Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsflächen ändert sich auch die Größe der festgesetzten öffentlichen Grünfläche. Die hieraus resultierende neue Zuordnung der fest- gesetzten Ausgleichsmaßnahmen sieht vor, dass die Umsetzung der Planung künftig in Bauabschnitten erfolgen kann. Durch die Neuzuordnung ist nun eine zeitnahe Umsetzung der Planstraße 2 und der damit verbundenen Verkehrsberuhigung der Straße Unter den Birken möglich. Ziel der Planung Ziel der Bebauungsplanänderung ist, einen regelkonformen Ausbau der Planstraße 2 zu gewährleisten, sowie die Erschließung aller Grundstücke im Plangebiet sicherzustellen. Grundsätzlich wird am Konzept der bisherigen Verkehrsplanung festgehalten. Das Ziel des Ursprungsbebauungsplans, die direkte Verbindung des Wohngebiets Hahn- wald mit den Gewerbegebieten für den motorisierten Individualverkehr zu unterbinden, bleibt unverändert bestehen. Hierdurch soll der Ziel- und Quellverkehr aus dem Gewerbe- gebiet in Richtung Wohngebiet vermieden und das Wohngebiet entlastet werden. Die Andienung der Gewerbegebiete wird damit zukünftig ausschließlich von Norden und Osten fernab der Wohnbebauung über die bereits realisierte Planstraße 1 - bestehend aus Kelvinstraße und Adam-Riese-Straße (ehemals Teilstück der Straße Unter den Birken) - erfolgen. Damit wird die Zielsetzung des Ursprungsbebauungsplans, gewerbliche Durchgangsver- kehre in den Mischgebieten und im westlich des Plangebiets gelegenen Wohngebiet zu 2 vermeiden, weiterhin verfolgt. Zu diesem Zweck soll ferner die Verbindung für den motori- sierten Individualverkehr zwischen der Straße Unter den Birken im Westen und der Adam- Riese-Straße im Osten gekappt und das Teilstück als Geh- und Radweg unverändert fest- gesetzt werden. Die direkte und geradlinige Verbindung zwischen Wohngebiet und Gewerbegebiet bis hin zum Kiesgrubenweg in Ost-West-Richtung bleibt somit für den Fuß- und Radverkehr erhal- ten. Um diese Verbindung für den nicht motorisierten Individualverkehr zusätzlich zu stär- ken, wird im Rahmen der 1. Änderung die Straßenverkehrsfläche der Straße Unter den Birken ab dem Kreuzungsbereich Judenpfad so weit verbreitert, dass die Anlage eines stra- ßenbegleitenden Fuß- und Radweges ermöglicht wird. Da die Erschließung aller Grundstücke sicherzustellen ist, wird der festgesetzte Wende- hammer in Verlängerung der Adam-Riese-Straße (ehemals „Unter den Birken“ genannt) in östlicher Richtung soweit ausgedehnt, dass das Flurstück 104, Flur 15, Gemarkung Ron- dorf-Land an die öffentliche Straßenverkehrsfläche angebunden ist. In diesem Zusammenhang wird auch die Er schließung des westlichsten Grundstücks des Gewerbegebietes GE 3 (Flurstück 785, Flur 15, Gemarkung Rondorf-Land) sichergestellt. Hier wird die Straßenverkehrsfläche im Bereich der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern erweitert, so dass die Zufahrt zum Grundstück gewährleistet wird. Neben den oben genannten Änderungen der öffentlichen Verkehrsflächen soll die Zuord- nung festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen neu definiert werden, um eine sinnvolle Umset- zung der Planung unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse in Bauabschnitten zu ermöglichen. 2. Verfahren Verfahrensart Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB) liegen vor: Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht be- rührt. Die Planung begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durch- führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Lan- desrecht unterliegen. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG NRW) ist die Errichtung einer Gemeindestraße, die keine Schnellstraße ist, kein UVP- pflichtiges Vorhaben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter. Im Plangebiet und dessen unmittelbarem Umfeld befin- den sich keine Natura-2000-Gebiete (Gebiete nach Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH) oder Vogelschutzgebiete). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des BIm- SchG zu beachten sind. Da für die Bebauungsplanänderung die Voraussetzungen zur Umsetzung eines vereinfach- ten Verfahrens nach § 13 BauGB vorliegen, wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, von einer zusammen- fassenden Erklärung nach § 10a BauGB, sowie von der Durchführung von Monitoringmaß- nahmen abgesehen. 3 Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. Verfahrensschritte Der Einleitungsbeschluss zur Änderung des seit 20.07.2005 rechtskräftigen Bebauungs- plans Nummer 69370/02 mit dem Arbeitstitel „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald“ wurde durch den Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung vom 03.09.2020 gefasst. Die Än- derung wird als vereinfachtes Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung nach § 4 Abs.1 BauGB fand in der Zeit vom 05.01.2022 bis 11.02.2022 statt. Es sind 33 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffent- licher Belange eingegangen. Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 BauGB abgesehen werden. Der Öffentlichkeit wurde dennoch vom 15.11.2022 bis zum 22.11.2022 - durch Aushang entsprechender Planunterlagen unter anderem im Bürgeramt Rodenkirchen - Gelegenheit gegeben sich frühzeitig zu beteiligen. Es sind 3 Stellungnahmen eingegangen. 3. Erläuterungen zum Plangebiet Abgrenzung des Plangebietes der 1. Änderung Das Plangebiet liegt im linksrheinischen Kölner Süden, im Stadtbezirk 2 Köln-Rodenkir- chen, im Stadtteil Köln-Hahnwald. Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans bezieht sich auf den südlichen Teilbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans mit der Nummer 69370/02 mit dem Arbeitstitel „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald“. Der Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans 69370/02 wird im Norden durch die Wohnbebauung östlich der Straße Judenpfad, durch die Grünfläche des geschützten Land- schaftsbestandteils (LB 2.17) und durch das Gewerbegebiet entlang der Adam-Riese- Straße begrenzt. Im Osten wird der räumliche Geltungsbereich durch derzeit landwirtschaft- lich genutzte Flächen, im Süden durch den Kiesgrubenweg und im Westen durch Grünflä- chen im Rücken der östlich des Judenpfades gelegenen Wohnbebauung begrenzt. Das Plangebiet der 1. Änderung umfasst in der Gemarkung Rondorf-Land, Flur 15 die Flur- stücke 329 tlw., 785 tlw., 829, 830, 832, 834, 851 tlw., 861 tlw., 892, 893 tlw., 982 tlw., 981 tlw., 992 tlw.,1018 tlw., 1025, 1026, 1027, 1028, 1029, 1030, 1031, 1032, 1034, 1035 sowie 1044 tlw. und erstreckt sich auf eine Fläche von circa 3,7 ha. Vorhandene Struktur Der ursprüngliche Bebauungsplan 69370/02 wurde 2005 rechtskräftig, anlässlich der hohen Nachfrage nach Gewerbeflächen im Stadtbezirk Rodenkirchen gerecht zu werden. Insbe- sondere sollte der Abwanderung von Betrieben aus dem Kölner Süden in Umlandgemein- den entgegengewirkt werden. Ziel der Gesamtplanung am Kiesgrubenweg war und ist, eine circa 13 ha große Fläche als Gewerbegebiet bereitzustellen und eine circa 1,8 ha große Fläche als Mischgebiet festzu- setzen. Darüber hinaus sind ein erforderlicher Lärmschutzwall und ein Teil des Land- schaftsschutzgebietes L 19 durch den Bebauungsplan zu sichern. 4 Der Bereich, der von der 1. Änderung betroffen ist, ist bislang baulich größtenteils noch nicht in Anspruch genommen. Der westliche Teilbereich wird überwiegend gartenbaulich und der östliche Teilbereich überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Erschließung Derzeit besteht für den motorisierten Verkehr eine geradlinige Verbindung - in Verlängerung der Straße Unter den Birken - zwischen dem Ortsteil Hahnwald und der L150 (Kiesgruben- weg). Seit der Realisierung der Planstraße 1 (Adam-Riese-Straße), die die nördlich gele- genen Gewerbegebiete erschließt, wurde die Straße Unter den Birken ab der Einmündung der Planstraße 1 in Adam-Riese-Straße umbenannt. Von den festgesetzten Mischgebieten ist aktuell nur das nördlich gelegene Mischgebiet (MI 3) über die Straße Unter den Birken bis zur Hausnummer 197 an das öffentliche Straßen- netz angebunden. Das Plangebiet ist über den Kiesgrubenweg (L 150) im Süden, die Industriestraße (L 300) im Osten und die Bonner Landstraße (L 186) im Westen gut an das überörtliche Verkehrs- netz angebunden. Zudem ist das Plangebiet durch die Buslinie 135 an den ÖPNV angeschlossen. Mit der Umsetzung der Planstraße 2 ändert sich der Linienweg der Buslinie 135. Dieser wird zu- künftig im Zweirichtungsverkehr über die Planstraße 2 auf den Kiesgrubenweg führen. 4. Planungsvorgaben Regionalplan Das Plangebiet liegt innerhalb eines Allgemeinen Siedlungsbereiches (ASB). Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan (FNP) ist der räum liche Geltungsbereich des Ursprungsbebau- ungsplans als Mischgebiet, Grünfläche und Gewerbegebiet dargestellt. Aufgrund der ge- samten Plangebietsgröße von rund 21 ha und dem im Verhältnis deutlich kleineren Ände- rungsbereich von circa 3,7 ha ist festzustellen, dass das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs.2 BauGB nicht verletzt wird, da die in Rede stehende Gesamtfläche weiterhin aus dem FNP entwickelt wird. Landschaftsplan Das Plangebiet der 1. Änderung liegt überwiegend im Landschaftsschutzgebiet L19 „Frie- denswald, Forstbotanischer Garten und Grünverbindungen um Hahnwald“ (LSG-5107- 0031). Nördlich der Straße Unter den Birken wird der geschützte Landschaftsbestandteil LB 2.17 „Amphibienlaichplätze und Wallbrache nördlich Ober Buschweg, Hahnwald“ tangiert. Die betreffenden Grenzen der beiden Gebiete sind im Bebauungsplan dargestellt. Der Landschaftsplan definiert hier das Entwicklungsziel 4: Anreicherung der Landschaft mit natürlichen Landschaftselementen unter Berücksichtigung bauleitplanerischer Vorgaben. Die festgesetzten Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen liegen innerhalb des Land- schaftsschutzgebiets L19. 5 Gemäß § 20 Abs.4 LNatSchG NRW (Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen) tre- ten widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In- krafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Land- schaftsplanung im Beteiligungsverfahren dem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Bebauungsplan Das Plangebiet liegt im räumlichen Geltungsbereich des seit 20.07.2005 rechtskräftigen Bebauungsplans 69370/02 „Kiesgrubenweg“. Es gilt die BauNVO 1990. Die 1. Änderung des Bebauungsplans umfasst Änderungen im Bereich von öffentlichen Grünflächen und Straßenverkehrsflächen. Die festgesetzten Baugebiete sind ausschließ- lich in Bezug auf ihre Erschließung und ihre Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung betroffen. 5. Planinhalte Öffentliche Verkehrsflächen Planstraße 2 Die Planstraße 2 soll entsprechend der Festsetzung in einer Breite von 11,05 m bezie- hungsweise 11,25 m ausgebaut werden. Vorgesehen ist ein Regelprofil mit einer 6,50 m breiten Fahrbahn im Zweirichtungsverkehr. An die festgesetzten Mischgebiete angrenzend sind ein Fußweg mit mindestens 2 m Breite sowie Längsparkplätze mit gliedernden Baum- scheiben im Abstand von 10 m bis 15 m geplant. Der Fuß- und Radweg an der nördlichen Plangebietsgrenze wird entlang der öffentlichen Grünfläche in einer Breite von 3,5 m als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Die Straßenverkehrsplanung sieht vor, die Fuß- und Radwegeverbindung in westlicher Richtung bis zum Judenpfad fortzuführen. Planungsrechtlich ist dieser westlich gelegene Streckenabschnitt Bestandteil der öffentlichen Straßenverkehrsfläche. Adam-Riese-Straße und Unter den Birken Die östliche Verlängerung der Straße Unter den Birken, die derzeit noch geradlinig in den Kiesgrubenweg mündet, wurde als abknickende Fortsetzung der Adam-Riese-Straße ein- geordnet und zwischenzeitlich auch so benannt. Die neue Bezeichnung wird in die 1. Än- derung des Bebauungsplans übernommen. Diese soll zukünftig als Sackgasse enden und ausschließlich der Erschließung der Gewerbegebiete dienen. Der Wendehammer soll zukünftig bis zum Flurstück 104, Flur 15, Gemarkung Rondorf-Land verlängert und für einen ausreichend großen Wendekreis von LKWs geringfügig vergrößert werden. Die Vergrößerung des Wendkreises geht zu Lasten des hier festgesetzten Gewer- begebietes GE 2. Die Planung sieht unverändert vor, die Straße Unter den Birken zukünftig über die Plan- straße 2 auf den Kiesgrubenweg (L150) zu führen und die Verbindung zu den Gewerbege- bieten bzw. zur Adam-Riese-Straße für den motorisierten Verkehr zu unterbinden. Diese Verbindung soll nur noch dem Fuß- und Radverkehr ermöglicht werden. Das Regelprofil der Adam-Riese-Straße von insgesamt 12,50 m entspricht den Festsetzun- gen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans 69370/02. Im Übergangsbereich der Straße Adam-Riese-Straße und dem festgesetzten Fuß- und Radweg zur Straße Unter den Birken wird die öffentliche Verkehrsfläche geringfügig erweitert, um die Erschließung des südlich angrenzenden Flurstücks 785 (Flur 15, Gemarkung Rondorf-Land) im GE 3 sicherzustellen. 6 Öffentliche Grünfläche in Verbindung mit Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens der 1. Änderung wurden ein planerischer Fach- beitrag und ein naturschutzfachliches Gutachten in Form eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrags durch RMPSL Landschaftsarchitekten, Bonn erstellt (Stand 20.10.2022). Auch wenn keine neue Ausgleichspflicht durch die Planänderung besteht, bleibt das Erfor- dernis der Eingriffsbetrachtung und das Erfordernis zur Berücksichtigung des Vermei- dungsgebotes bestehen. Im Ursprungsbebauungsplan wurden den planbedingten Eingriffen durch die festgesetzten Baugebiete (hier Mischgebiete MI 1 bis 3 und Gewerbegebiet GE 3), sowie der Planstraße 2 Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Diese wurden außerhalb der o.g. Eingriffsbereiche innerhalb der geplanten öffentlichen Grünflächen festgesetzt. Die festgesetzten Ausgleichs- maßnahmen wurden bisher weder hergestellt noch Ausgleichsbeiträge erhoben. Im Rahmen der Änderung der öffentlichen Verkehrsflächen wird die Zuordnung festzuset- zender Ausgleichsmaßnahmen neu definiert. Auf diese Weise wird eine sinnvolle Umset- zung der Planung in Bauabschnitten unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse ge- währleistet. Durch die Verbreiterung der Planstraße 2 ergeben sich neue Flächenzuschnitte für die öf- fentlichen Verkehrsflächen, sowie für die öffentliche Grünfläche (M 3 Teilfläche a im Ur- sprungsbebauungsplan). Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung Beim rechtkräftigen Bebauungsplan wurde ein Eingriffswert von 152.965 Biotopwertpunk- ten ermittelt. Dem stand ein Ausgleichswert von 148.406 Biotopwertpunkten gegenüber, wonach ein Defizit von 4.559 Biotopwertpunkten (3%) verblieb. Mit der Korrektur der Flächenermittlung dur ch neu hinzukommende Eingriffe und der Kor- rektur eines Biotopwertes bei der Maßnahme „Laubholzforst“ kommt die aktuelle Bilanzie- rung der 1. Änderungen zu folgenden Werten: Der Gesamteingriff, der durch den Bebauungsplan vorbereitet werden kann, summiert sich auf 156.872 Biotopwertpunkte. Dem steht nun ein Biotopwert nach Umsetzung aller Maß- nahmen von 198.316 Biotopwertpunkten gegenüber, was einem Überschuss von 41.444 Biotopwertpunkten entspricht. Zuordnung der außerhalb der Eingriffsgrundstücke liegenden Ausgleichsmaßnah- men Mit der Erstellung einer neuen Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen, die die Eigentumssi- tuation der Eingriffe berücksichtigt, ist letztlich auch eine Änderung der Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen und eine dadurch begründete Änderung der aktuellen Maßnah- menbezeichnungen erforderlich. Da die Änderungen keinen Einfluss auf die planerischen Inhalte und auf die bislang vorge- sehenen Zielbiotope haben, sind die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans nicht berührt. Die bisherige Ausgleichsmaßnahme M1 (Gla tthaferwiese mit Baum- und Gehölzbestand) wird nun unterteilt in die Ausgleichmaßnahmenflächen A1, A2, A6 und A7. Die bisherige Ausgleichsmaßnahme M3 (Laubholzforst) wird nun unterteilt in die Ausgleich- maßnahmenflächen A3, A4 und A5. 7 Gemäß § 9 Abs. 1a S. 2 BauGB werden die Ausgleichsmaßnahmen wie folgt den Grund- stücken zugeordnet, auf denen Eingriffe zu erwarten sind: Maßnahme A1 dem Eingriff des Wendehammers im Bereich der Adam- Riese-Str. Maßnahme A2 und A3 dem Eingriff der Planstraße 2 Maßnahme A4 dem Eingriff der Mischgebiete 2 und 3 Maßnahme A5 und A6 dem Eingriff des Gewerbegebiets West (Flurstück 785) Maßnahme A7 dem Eingriff des Gewerbegebiets Ost (Flurstück 893) Teilflächen für die das Ausgleicherfordernis entfallen ist (bisher: Ausgleichmaßnahme M2), werden im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans nun als Begrünungsmaßnahmen festsetzt (neu: Begrünungsmaßnahme M1 und M2). Zusätzlich werden neue Teilflächen gebildet (z.B: A2), um eine sachgerechte Zuordnung zu Eingriffsgrundstücken herstellen zu können. Wegeverbindungen innerhalb der öffentlichen Grünflächen sind möglich und widersprechen den festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen nicht. Mit Umsetzung der sowohl im rechtkräftigen Bebauungsplan als auch im Änderungsver- fahren festsetzten Zielbiotope ist die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung mit Überschuss vollständig ausgeglichen. Insgesamt ergeben sich aus landschaftspflegerischer Sicht keine negativen Auswirkungen durch die Planänderung. Private Grünfläche Für den Lärmschutzwall entfällt die Festsetzung als Ausgleichsfläche, da die Ausgleichs- funktion für diesen Bereich nicht mehr erforderlich ist. Die bisher festgesetzte Ausgleichs- maßnahme wird jetzt als Begrünungsmaßnahme festgesetzt. Der Lärmschutzwall dient dazu, mögliche Emissionen des östlich angrenzenden Gewerbe- gebietes abzuschirmen. Dieser Teilbereich des Gewerbegebietes befindet sich im Besitz ein und desselben Eigentümers wie die Fläche, die als Lärmschutzwall festgesetzt wird, so dass auch hier der kausale Zusammenhang zum baulichen Eingriff berücksichtigt wurde. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Im Rahmen des Ursprungsbebauungsplans wurden die mit dem Ausbau der Planstraßen 1 und 2 verbundenen Auswirkungen auf die Verkehrslärmsituation gem. 16. BImSchV ge- prüft. Auszug aus der UVP: „Der Bebauungsplan schafft Baurecht für zwei neu zu bauende Stra- ßen südlich bzw. nördlich „Unter den Birken" (Planstraßen 1 und 2). Der Straßenneubau ist ein Anwendungsfall der 16. BlmSchV. Es ist zu prüfen, ob sich für die Anwohner Ansprüche gemäß 16. BlmSchV ergeben. Hierzu wird der Schallpegel berechnet, der ausschließlich auf die neu gebauten Straßen zurückzuführen sein wird. Der Grenzwert gemäß 16. BlmSchV beträgt 59 / 49 dB[A] tags / nachts für Wohngebiete und 64 / 54 dB[A] tags / nachts für Mischgebiete. Eine punktuelle Berechnung für 7 repräsentative Immissionsorte zeigt, dass diese Grenzwerte sowohl im Wohngebiet außerhalb des Plangebiets, als auch in dem geplanten Mischgebiet eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden.“ Im Rahmen des Änderungsverfahrens wurden nun die für die schalltechnische Betrachtung gem. 16. BImSchV zugrunde gelegten Verkehrsmengen überprüft (Ermittlung der verkehr- lichen Kenngrößen B-Plan Kiesgrubenweg in Köln Hahnwald, Büro BSV Aachen, Stand: 8 September 2022). Im Vergleich zum Ursprungsplan wird lediglich die Straßenbreite gering- fügig vergrößert. Die Verkehrsfunktion der Planstraße 2 verändert sich nicht. Aus den ermittelten DTV-Werten wird deutlich, dass die Prognosen im Jahr 2004 deutlich über den heutigen Analyse- bzw. Prognose-Werten liegen. DTV-Prognose 2004 DTV-Prognose 2023 Unter den Birken 1.700 950 Kiesgrubenweg 27.400 19.150 Planstraße 2 1.700 1.450 Insoweit wird davon ausgegangen, dass nach wie vor unter Berücksichtigung der planbe- dingten Verkehre die Grenzwerte gemäß 16. BImSchV eingehalten werden. Die im Ur- sprungsbebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche innerhalb des Mischgebietes (III- V) bleiben unverändert. Der Nachweis eines ausreichenden Schallschutzes erfolgt im Rah- men nachfolgender bauordnungsrechtlicher Genehmigungsverfahren. 6. Auswirkungen der Planung Umweltbelange Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB sind eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und die Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB entbehrlich. Für die durch den Bebauungsplan 69370/02 verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft ist im Rahmen des Ursprungs-Bebauungsplans ein Ausgleich nach § 1a Abs. 3 BauGB ermittelt worden. Dieser wurde entsprechend der geplanten Änderungen angepasst (siehe Kapitel 5.2). Durch einen Landschaftspflegerischen Fachbeitrag wurden die erforderlichen Begrü- nungs- und Ausgleichsmaßnahmen ermittelt, die aus der Planänderung resultieren. Die Ausgleichsmaßnahmen werden im Plangebiet entsprechend festgesetzt. Verkehr Für die Entwurfsplanung der Planstraße 2 wurde ein Verkehrsgutachten (Prof. Dr.-Ing. Jür- gen Steinbrecher, Stand: 19.02.2018) erstellt, um insbesondere die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunktes der Planstraße 2 mit dem Kiesgrubenweg nachzuweisen. Die Querschnittsbelastung auf dem Kiesgrubenweg beträgt rund 17.500 Kfz/Tag (SVZ 2015). Es werden planbedingte Mehrverkehre in einer Größenordnung bis maximal 510 Kfz-Fahrten pro Tag bzw. jeweils knapp 40 Fahrzeugen im Quell- und Zielverkehr in den Spitzenstunden erwartet, die durch die von der Planstraße 2 erschlossenen Mischgebiete verursacht werden. Die geplante Verbreiterung der Planstraße 2 um circa 1 m hat keine Auswirkungen auf den ermittelten planbedingten Mehrverkehr. Bei der Untersuchung der Verkehrsqualitätsberechnung des neuen Knotenpunktes wurden zwei Varianten der Erschließung des Kiesgrubenweges gegenübergestellt: eine verkehrs- zeichengeregelte und eine lichtzeichengeregelte Einmündung in den Kiesgrubenweg. Bei beiden Varianten sind ein 30 m langer Linksabbiegestreifen auf dem Kiesgrubenweg und 9 ein getrennter Aufstellstreifen für Links- und Rechtsabbieger in der Planstraße 2 auf den Kiesgrubenweg berücksichtigt. Da im Ergebnis durch eine Lichtzeichenregelung eine Ver- besserung des Verkehrsflusses erreicht werden kann, soll diese hier zur Ausführung kom- men. Verkehrslärm Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens wurde durch Vergleich der DTV-Prognose aus 2004 zur damaligen schalltechnischen Stellungnahme und der Verkehrsprognose zur 1. Änderung aus 2023 geprüft, ob sich für bestehende schutzbedürftige Nutzungen Ansprüche gemäß 16. BImSchV ergeben (siehe Punkt 5.4 Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Im Ergebnis konnte festgestellt werden, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV sowohl im an das Plangebiet angrenzenden Wohngebiet als auch in dem geplan- ten Mischgebiet eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Im weiteren Verfahren wurde überprüft, ob die ermittelten Verkehrsmengen auf Grundlage einer aktualisierten Prognose nach wie vor angehalten werden können und ob auch vor dem Hintergrund geänderter Richtlinien (RLS 19 statt RLS 90) die Grenzwerte der 16. BIm- SchV eingehalten werden können. Für die geplanten Mischgebiete, die über die Planstraße 2 erschlossen werden, werden gemäß Verkehrsgutachten aus dem Jahr 2017 werktäglich maximal 510 Kfz / 24 h erzeugt. Diese teilen sich jeweils hälftig auf den Ziel- und Quellverkehr auf. 10 Kfz-Fahrten sind dem Wirtschaftsverkehr zuzuordnen, wobei der Schwerverkehrsanteil mit 25 % angenommen wird. Insgesamt errechnet sich ein täglicher DTV von 1.450 Kfz / 24 h für die Planstraße 2. Im Prognose-Planfall erhöht sich der tägliche DTV auf dem Kiesgrubenweg westlich der Einmündung der Planstraße 2 von 19.000 Kfz / 24 h auf 19.150 Kfz / 24 h und östlich der Planstraße 2 auf 19.650 Kfz / 24 h. Entwässerung Die grundsätzliche Ableitung jeglichen Straßenoberflächenwassers in die Kanalisation wi- derspricht den Klimazielen der Stadt Köln, die unter anderem mit Verdunstung und Versi- ckerung Verbesserungen im Kleinklima und in der Grundwasserneubildung erreichen möchte. Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser der Dach- und Verkehrsflächen muss somit im Plangebiet versickert oder zurückgehalten werden. Das Niederschlagswasser von öffentlichen Straßenverkehrsflächen (hier Planstraße 2 mit einer Gesamtfläche von 4.262 m²) wird in die angrenzenden öffentlichen Grünflächen ge- leitet und über belebte Bodenschichten versickert. Schmutz- und klärpflichtiges Niederschlagswasser des Plangebietes kann durch Anschluss an den vorhandenen Abwasserkanal DN 600/900 im Judenpfad aufgenommen werden. Zur Berücksichtigung von Starkregen sind geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge vor- zusehen. Störfallbetrieb Teile des Bebauungsplans 69370/02 und somit auch Teile des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung befinden sich innerhalb des Sicherheitsabstands im Sinne des § 3 Abs. 5c BImSchG, bezogen auf den Betriebsbereich (§ 3 Abs. 5a BImSchG) der Firma Shell Deutsch- land GmbH, Energy and Chemicals Park Rheinland Nord, Godorfer Hauptstraße 150, 50997 Köln. 10 Zur Ermittlung eines angemessenen Sicherheitsabstandes wurde im August 2017 durch die Firma Shell Deutschland Oil GmbH ein Gutachten in Auftrag gegeben (TÜV Rheinland, 08.08.2017). Als Ergebnis der Untersuchung wurde ein Abstand um den Betriebsbereich von 200 m für entzündbare Stoffe, sowie 300 m für Ammoniak bezogen auf die Grenze des je- weiligen Betriebsbereichs (Umhüllende) als angemessen betrachtet. Gemäß Artikel 13 "Überwachung der Ansiedlung" der Seveso III Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) ist zwischen Störfallbetrieben ein angemessener Abstand zu wahren zu Wohn- gebieten, öffentlich genutzten Gebäuden bzw. Gebieten, wichtigen Verkehrswegen (soweit möglich), Freizeitgebieten und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wert- vollen bzw. besonders empfindlichen Gebieten. Die Fragestellung der Auswirkung eines angeme ssenen Sicherheitsabstands ist bereits im Rahmen der Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplans 69270/02 behandelt worden. Im April 2004 wurde im Zuge des damaligen Planverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprü- fung (UVP) durchgeführt, deren Ergebnisse abgewogen und in die Planung eingeflossen sind. Es wurden aufgrund der Nähe zum südlich des Plangebiets gelegenen Störfallbetrieb Fest- setzungen getroffen, die die im Mischgebiet zulässigen Nutzungen gemäß ihrer Schutzbe- dürftigkeit staffeln. Schutzobjekte im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG – wie überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete – sind folglich nur im nördlichen, entlegeneren Teilbereich des Mischgebietes zulässig (MI 3). Im mittleren Teilbereich (MI 2) sind gewerbliche, sowie Wohnnutzungen zulässig, während im südlichen Teilbereich Wohngebäude ausgeschlossen (MI 1) sind. Ein angemessener Sicherheitsabstand zum angrenzenden Störfallbetrieb ist durch die Glie- derung des Mischgebiets gewährleistet. Somit können die Vorgaben des § 50 BlmSchG ein- gehalten werden. Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans 69370/02 werden keine Baugebiete neu ausge- wiesen oder geändert. Weder das bereits festgesetzte Mischgebiet, noch die ausgewiesenen Gewerbegebiete liegen innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung des Be- bauungsplans. Von der Änderung betroffen sind ausschließlich Verkehrsflächen und Grünflächen, welche in ihren Abmessungen angepasst werden sollen. Weder die Verkehrsfläche, noch die Grünflä- che sind als benachbarte Schutzobjekte im Sinne der § 3 Abs. 5d in Verbindung mit § 50 Satz 1 BImSchG zu qualifizieren. Als Schutzobjekte sind auch sogenannte „wichtige Verkehrswege“ zu verstehen. In Erman- gelung einer gesetzlich verbindlichen Definition eines wichtigen Verkehrswegs wird hier dem Begriffsverständnis der EU-Kommission und der Seveso Expert Group gefolgt, die in ihrer Directive 2012/18/EU (Seveso-III-Directive) – Questions & Answers, Brussels, 26 March 2018 /19/ Orientierungswerte zur Einstufung von Verkehrswegen geben. Danach ist die prak- tische Bewertung als wichtiger Verkehrsweg immer von den individuellen Gegebenheiten abhängig, da die Verteilung der Verkehrsdichte stark schwanken kann. Verkehrswege mit Verkehrsdichten unterhalb der folgenden Werte sollten demnach nicht als „wichtige Ver- kehrswege“ betrachtet werden: a) Straßen mit weniger als 10.000 PKW in 24 Stunden b) Schienenwege mit weniger als 50 Personenzügen in 24 Stunden Wichtige Verkehrswege im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG sind demnach solche mit Ver- kehrsdichten oberhalb der folgenden Werte: 11 a) Autobahnen (zulässige Höchstgeschwindigkeit > 100 km/h) mit mehr als 200.000 Fahrzeugen in 24 Stunden oder mehr als 7.000 Fahrzeugen in der verkehrsreichsten Stunde b) andere Straßen (zulässige Höchstgeschwindigkeit < 100 km/h) mit mehr als 100.000 Fahrzeugen in 24 Stunden oder mehr als 4.000 Fahrzeugen in der verkehrsreichsten Stunde c) Schienenwege mit mehr als 250 Personenzügen in 24 Stunden oder mehr als 60 Personenzügen in der verkehrsreichsten Stunde (beide Fahrtrich- tungen) Der vorstehenden Definition folgend ist die festgesetzte Verkehrsfläche nicht als wichtiger Verkehrsweg einzustufen. Ausweislich der im Rahmen dieses Änderungsverfahrens ange- fertigten Verkehrsbetrachtung „Ermittlung der verkehrlichen Kenngrößen B-Plan „Kiesgru- benweg“ in Köln-Hahnwald“ von September 2022 liegt die zu erwartende Verkehrsdichte auf der Planstraße 2 unter Berücksichtigung des planbedingten Mehrverkehrs bei 1.450 PKW in 24 Stunden. Die maximale Verkehrsbelastung auf dem Birkenweg beträgt zukünftig maximal 1.200 Kfz / 24h. Die Werte liegen damit deutlich unterhalb der durch die EU-Kommission vorgeschlagenen Schwelle von 10.000 PKW in 24 Stunden, unterhalb derer kein wichtiger Verkehrsweg anzunehmen ist. Die Landesstraße L 150 „Kiesgrubenweg“ (Planfeststellungsbeschluss zur Planung des Kies- grubenweges L189 n (jetzt L 150) vom 22.08.1995), die potentiell als wichtiger Verkehrsweg im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG einzustufen wäre, liegt außerhalb des räumlichen Gel- tungsbereichs des Bebauungsplans und ist somit nicht Gegenstand der Planung. Die von der Änderung betroffenen Verkehrsflächen sind nachweislich keine Schutzobjekte im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG und sind nicht von Artikel 13 der Seveso III Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) betroffen. Auch die innerhalb des Plangebiets liegenden öffentlichen Grünflächen sind im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG nicht relevant, da diese als Ausgleichsflächen angelegten Grünflächen keine unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wert- vollen oder besonders empfindlichen Gebiete im Sinne des § 3 Abs. 5d BlmSchG sind. Auch hier fehlt eine verbindliche gesetzliche Definition, so dass wieder auf das Begriffsverständnis des oben angeführten Planspiels zum Entwurf einer Technischen Anleitung (TA Abstand) zurückgegriffen wird. Danach sind folgende Gebiete unter dem Gesichtspunkt des Natur- schutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete, wenn sie außerhalb des Betriebsbereiches liegen: a) Natura 2000-Gebiete gemäß §§ 31 und 32 BNatSchG b) Naturschutzgebiete gemäß§ 23 BNatSchG c) Nationalparke und nationale Naturmonumente gemäß § 24 BNatSchG d) Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten gemäß § 25 BNatSchG e) gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG, sofern die Fläche mehr als 1.000 m² beträgt. Nicht zu den unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvollen oder beson- ders empfindlichen Gebieten im Sinne des § 3 Abs. 5d BlmSchG gehören demnach folgende Gebiete: f) Naturschutzdenkmäler gemäß § 28 BNatSchG g) Landschaftsschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG h) Naturparke gemäß § 27 BNatSchG i) Geschützte Landschaftsbestandteile gemäß§ 29 BNatSchG j) Gebiete, die gemäß Landesbiotopkataster als naturschutzwürdig eingestuft sind, sofern sie nicht unter e) fallen 12 k) Schutzgebiete, die aufgrund anderer regionaler oder internationaler Abkommen und Programme ausgewiesen wurden. Der Vorschlag wurde auf Basis folgender Kriterien erstellt: a. Es muss sich um Gebiete handeln. b. Die Gebiete müssen durch die Eigenschaften „unter dem Gesichtspunkt des Na- turschutzes besonders wertvoll bzw. besonders empfindlich“ charakterisiert sein. b. Die naturschutzrechtlich zulässigen Eingriffsmöglichkeiten dürfen nicht so be- schaffen sein, dass sich die Gebiete in ihrem Schutzkern wesentlich verändern können. b. Um einen einfachen Vollzug und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewähr- leisten, müssen diese Gebiete rechtlich verbindlich oder - wie bei gesetzlich ge- schützten Biotopen - konstitutiv festgelegt sein. Die Einbeziehung von Biotopen gemäß § 30 BNatSchG erfolgt erst oberhalb einer Fläche von 1.000 m². Damit wird in Analogie zu den anderen Definitionen ein eindeutiges Mindest- kriterium eingeführt, welches zu einem einfachen und einheitlichen Vollzug der Regelung beitragen soll. Wird dem Begriffsverständnis des zuvor zitierten Planspiels zum Entwurf der TA Abstand weiter gefolgt, lassen sich die geplanten öff entlichen Grünflächen auch nicht als Freizeitge- biet oder öffentlich genutztes Gebiet einstufen, da sie als Ausgleichsfläche geplant und aus- gebaut werden. Eine Durchwegung der Grünflächen ist zwar geplant, eine hohe Besucher- frequenz ist aber aufgrund der peripheren Lage und der Nähe zu einer Hauptverkehrsstraße nicht zu erwarten. In Summe ist also festzustellen, dass es sich bei den von der Planänderung betroffen Ver- kehrs- und Grünflächen nicht um Schutzobjekte im Sinne des § 3 Abs. 5d BImSchG handelt. Privatrechtliche Abwehransprüche gegenüber der südlich gelegenen Raffinerie sind nicht zu erwarten und eine vertiefende Betrachtung der Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini- gungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge verzichtbar ist. 7. Planverwirklichung Die Umsetzung der Planstraße 2 und des Wendehammers am östlichen Ende der Adam- Riese-Straße sind mittelfristig geplant. Zur Umsetzung der Planstraße 2 sowie eines Teils der angrenzenden öffentlichen Grünflä- chen wird mit dem Grundstückseigentümer ein Erschließungsvertrag einschließlich Über- tragungsvertrag sowie eine Planungsvereinbarung geschlossen. Voraussetzung für den Abschluss des Erschließungsvertrags ist das Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungs- plans (Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses) und eine Verwaltungsvereinbarung der Stadt Köln mit dem Landesbetrieb Straßen NRW bezüglich des Ausbaus des neuen Kno- tenpunktes Planstraße 2 / Kiesgrubenweg. Die Erschließerin stellt sowohl die Fahrbahn der Planstraße 2 vom Knotenpunkt mit dem Judenpfad bis zum Knotenpunkt mit dem Kiesgrubenweg einschließlich der Nebenanlagen (Fuß- und Radwege, öffentliche Stellplätze, Entwässerung, Beleuchtung, Straßenbäume), als auch die damit einhergehenden Ausgleichmaßnahmen her. Die Erschließerin übernimmt auch den Ausbau der Knotenpunkte mit dem Judenpfad (im Ausbaubereich der Stadt Köln) und dem Kiesgrubenweg (im Ausbaubereich des Landes- betriebs Straßen.NRW). 13 Die im Eigentum der Erschließerin befindlich en Flächen, die als Straßenverkehrsflächen oder öffentliche Grünflächen festgesetzt sind, werden kosten- und lastenfrei sowie unent- geltlich an die Stadt Köln übertragen. Die Herstellung von Lichtsignalanlagen (LSA) am neuen Knotenpunkt sowie den Rückbau des bisherigen Knotens Adam-Riese-Straße / Kiesgrubenweg übernimmt die Stadt Köln. Es ist beabsichtigt, auch die verbleibenden, festgesetzten öffentlichen Grünflächen in städ- tisches Eigentum zu übertragen, um die festgesetzten Ausgleichs- bzw. Begrünungsmaß- nahmen umzusetzen und Ausgleichsbeiträge erheben zu können. Die Herstellung des festgesetzten Lärmschutzwalls ist eine notwendige Bedingung (Lärm- schutzmaßnahme) für die Zulässigkeit von Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes GE3. Die Flächen werden als private Grünfläche festgesetzt. Fachgutachten Erschließungsplan, Münscher Ingenieure Köln, Juni 2022 Verkehrsgutachten zur Erschließungsmaßnahme Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, Prof. Dr.-Ing. Jürgen Steinbrecher, Köln, 19.02.2018 Ermittlung der verkehrlichen Kenngrößen B-Plan „Kiesgrubenweg“ in Köln-Hahnwald, BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH, September 2022 Geotechnischer Untersuchungsbericht, GfB Baustoffprüfstelle Erft-Labor GmbH, 11. Juli 2017 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag | planerischer Fachbeitrag und naturschutzfachliches Gutachten, RMPSL Landschaftsarchitekten, 20.10.2022; freigegeben durch Amt für Land- schaftspflege und Grünflächen am 24.10.2022 inklusive Bestands- und Konfliktplan sowie Maßnahmenplan Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand zur Firma Shell Deutschland Oil GmbH, TÜV Rheinland, 08.08.2017 ( Anmerkung: Die Shell Deutschland Oil GmbH hat mit E-Mail vom 14.10.2023 der Veröffentlichung des Gutachtens nicht zugestimmt).
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 13.11.2023 2968/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.11.2023 Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) des Entwurfs zur Änderung des Bebauungsplans Nummer 69370/02 im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB, Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 1. Änderung Anlass und Ziel der Planung Die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald" bezieht sich auf den Bebauungsplan mit der Nummer 69370/02 der seit dem 20.07.2005 rechtskräftig ist. Anlass der Planänderung ist das Erfordernis aktuelle Erschließungsstandards für die noch auszubauenden Erschließungsflächen im südlichen Teilbereich des Ursprungsbebauungs- plans zu gewährleisten. Die bisher festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche (Planstraße 2), die zur Erschließung des Mischgebietes geplant wurde, entspricht mit einer Straßenbreite von 10 m nicht den heutigen Anforderungen. Zur Umsetzung einer zeitgemäßen Entwurfsplanung - insbesondere für die Kreuzungspunkte der Planstraße 2 mit dem Kiesgrubenweg (L150) bzw. dem Judenpfad - und zur Sicherung der Erschließung des im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Mischgebiets, soll die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche der Planstraße 2 auf circa 11 m verbreitert werden. Des Weiteren wird die Bebauungsplanänderung zum Anlass genommen, die Erschließung von bisher nicht ausreichend angebundenen Grundstücken an die Adam-Riese-Straße sicher- zustellen und die festgesetzten Fuß- und Radwege durch einen Ausbau zu stärken. Zusätzlich zu den o.g. Änderungen der öffentlichen Verkehrsflächen soll die Zuordnung fest- gesetzter Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen neu definiert werden, um eine sinnvolle Umsetzung der Planung in Bauabschnitten zu gewährleisten. Ziel der Bebauungsplanänderung ist somit eine zeitgemäße Erschließung aller Grundstücke zu sichern, das Fuß- und Radwegenetz zu stärken und die Ausgleichs- und Begrünungsmaß- nahmen neu zu ordnen. Verfahrensablauf Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 3.September 2020 die Einleitung 2 des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69370/02 mit dem Arbeitstitel „Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald“ beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 05.01.2022 bis 11.02.2022. Vom 07.11.2022 bis 22.11.2022 wurde eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.1 BauGB durchgeführt. Der Stadtentwicklungsausschuss wurde in der Sitzung vom 1. September 2022 darüber unterrichtet. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 06.06.2023 bis zum 11.07.2023 durchgeführt. Der nun ausgearbeitete Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans kann in den nächsten Verfahrensschritt – die Offenlage – gehen. Diese wird am 25.Januar 2024 starten. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 2 Begründung Anlage 3 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan-Entwurf Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Nummer 69370/02, ohne Maßstab Gez. Greitemann
Anlage 1_Geltungsbereich
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Geltungsbereich der 1. Änderung Geltungsbereich desBebauungsplanes 69370/02 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 69370/02 Kiesgrubenwegin Köln - Hahnwald, 1. Änderung 010050200300 Meter
Anlage 3_Textliche Festsetzungen
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ANLAGE 3 Textliche Festsetzungen zum Entwurf zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 69370/02 Arbeitstitel: Kiesgrubenweg in Köln-Hahnwald, 1. Änderung Verfahrensstand: Offenlage gem. § 3 (2) BauGB 1. Begrünungsmaßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft Gemäß § 9 Abs.1a BauGB in Verbindung mit § 9 Abs.1 Nr.15 und Nr.20 BauGB werden Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs.3 BauGB innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans festgesetzt. a) Nach § 9 Abs.1a Satz 2 werden die Flächen bzw. Maßnahmen zum Ausgleich den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, wie folgt zugeordnet: Ausgleichsfläche A1 dem Ei ngriff des Wendehammers im Be- reich der Adam-Riese-Straße Ausgleichsfläche A 2 und A 3 dem Eingriff der Planstraße 2 Ausgleichsfläche A 4 dem Eingri ff der Mischgebiete MI 2 und MI 3 Ausgleichsfläche A 5 und A 6 dem Eingriff des Gewerbegebiets GE 3 südlich der Adam-Riese-Straße auf Flur- stück 785 Ausgleichsfläche A 7 dem Eingriff des Gewerbegebiets GE 3 südlich der Adam-Riese-Straße auf Flur- stück 893 b) Gemäß § 9 Abs.1 Nr.15 und Nr.20 BauG B werden die im Folgenden formulierten Maßnahmen festgesetzt. Die Maßnahmen mit der Maßnahmenbezeichnung A + laufender Nummer haben darüber hinaus die Funktion von Ausgleichsflächen im Sinne von § 9 Abs.1a BauGB. Ausgleichsmaßnahmen A 1, A 2, A 6 und A 7 (Flächen entlang Kiesgrubenweg) Naturnahe Grünanlage, Glatthaferwiese mit einheimischen Bäumen und Sträu- chern BF31 (GH741); BB1 (GH51) 20%; EA1 (LW4111) Ausgleichsmaßnahmen A 3, A 4 und A 5 Laubholzforst, einheimisch und standortgerecht Biotoptyp AX11 (GH3131) Begrünungsmaßnahme M 1 (Lärmschutzwall) Baum- und Gehölzpflanzungen, einheimisch und standortgerecht, BD71 (BR133131), 70 %, EA1 (LW41111) 30 % Begrünungsmaßnahme M 2 Laubholzforst, einheimisch und standortgerecht Biotoptyp AX11 (GH3131) c) Gemäß § 9 Abs.1 Nr.20 BauGB werden folgende Baumpflanzungen BF41 (GH742) festgesetzt: im Bereich neu auszubauender Planstraßen einseitig in Abständen von 10-15 m im Bereich neu auszubauender Privatstraß en einseitig in Abständen von 10-15 m KENNZEICHNUNGEN Gemäß § 9 Abs.5 BauGB werden folgende Flächen im Bebauungsplan gekennzeichnet: Nördlich des Plangebiets befindet sich, nach ordnungsrechtlicher Stilllegung einer De- ponie, die Altlastablagerung mit der Kennung Nr. 20703 und der Bezeichnung „Oberer Buschweg / Kelvinstraße“. Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb des Nahbereichs der Altlastablagerung mit lokal belasteter Bodenluft. Bei der Umsetzung von baulichen Maßnahmen ist mit baugrundtechnischen Besonder- heiten zu rechnen und es sind bestimmte Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Ge- sundheitsschäden durch Deponiegas erforderlich. Es wird empfohlen vor Baubeginn ein nutzungs- und planungsbezogenes Gutachten gem. BBodSchG/ -V vorzulegen, wel- ches auch eine Risikoabschätzung hinsichtlich Boden, Grundwasser und Bodenluft be- inhaltet. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden die nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffe- nen Festsetzungen, gemeindlichen Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen: 1. Wasserschutz Die auf der Grundlage des § 51 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung fest- gesetzte Wasserschutzzone III des Wasserwerkes Köln-Hochkirchen. 2. Natur- und Landschaftsschutz a) Das gemäß § 26 Bundesnaturschutzgeset z (BNatSchG) festgesetzte Landschafts- schutzgebiet L19 „Friedenswald, Forstbotanischer Garten und Grünverbindungen um Hahnwald" b) Der gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geschützte Landschaftsbe- standteil LB 2.17 "Amphibienlaichplätze und Wallbrache nördlich Ober Buschweg, Hahnwald". HINWEISE 1. Artenschutz a) Vorkommen von planungsrelevanten Ar ten können nicht ausgeschlossen werden. Daher ist bei der Umsetzung des Bebauungsplans durch eine ökologische Baube- gleitung sicherzustellen, dass keine Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ausge- löst werden. Hierüber ist der Unteren Naturschutzbehörde unaufgefordert ein Be- richt zukommen zu lassen. b) Gemäß § 39 Abs.5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1.März und 30.September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und an- dere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sind innerhalb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln im Rahmen der ökologischen Baubegleitung nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffin- den die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. 2. Baumschutzsatzung a) Bei Aufstellung des Bebauungsplans ist die Satzung zum Schutz des Baumbestan- des innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 1. August 2011 (Amtsblatt Nr. 34 vom 17. August 2011) angewandt worden. b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans ist die zur Zeit der Antragstellung auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der Baumschutzsatzung (BSchS) anzuwenden. Sofern Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans zu fällende Bäume zu leisten sind, gilt die BSchS in der jeweils gültigen Fassung, soweit die betroffenen Bäume nicht be- reits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der na- turschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und Land- schaftspflege in Verbindung mit § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch berücksichtigt wurden. 3. Bodenschutz Die Vorschriften des § 12 der Bundesbodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu be- achten. Für das Plangebiet liegen Hinweise auf einen großflächigen Grundwasserschaden (Nr. 27_22_0013) durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) vor. Hierzu hat das Um- welt- und Verbraucherschutzamt eine Allgemeinverfügung zur Untersagung der erlaub- nisfreien Nutzung des Grundwassers und des Wassers aus Oberflächengewässern er- lassen. 4. Kampfmittelbeseitigungsdienst Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hin- weise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen und Bombenabwürfe im Plangebiet. Insbesondere existiert ein konkreter Verdacht auf Kampfmittel bzw. Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges (Bombenblindgänger, Schützenloch, Stellung und militärische An- lage). Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammar- beiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benen- nung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-1543/23 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 5. Lärm- und Luftschadstoffimmissionen a) Das Plangebiet ist durch überhöhte Lärm- und Luftschadstoffimmissionen wie er- höhte Benzol bzw. VOC-Konzentrationen (Ethen, Propen) belastet. b) Das Plangebiet ist durch die Lärmimmi ssionen des Straßenverkehrs vorbelastet. 6. Seveso-III-Richtlinie Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb des Sicherheitsabstands eines Betriebsberei- ches mit Störfallpotenzial gemäß Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Euro- päischen Parlamentes und des Rates vom 04. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefah- ren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen). 7. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Bau- gesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplans außer Kraft. 8. Rechtsgrundlagen a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634). b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (B auNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). c) Es gilt die Planzeichenverordnung (Pl anZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 58). 9. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb von Verkehrsflächen einschließlich von Baumstandorten ist nur zur Information dargestellt. 10. Weg innerhalb der öffentlichen Grünfläche Die Wegführung der geplanten Fuß- und Radwegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist nur zur Information dargestellt. 11. Versickerung von Niederschlagswasser Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaus- haltsgesetz (WHG) ist das anfallende Niederschlagswasser vor Ort zu versickern. Be- züglich der wasserrechtlichen Erlaubnis ist die Untere Wasserbehörde bei der Stadt Köln einzuschalten. 12. Qualitätsstandards für festgesetzte Begrünungsmaßnahmen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen ge- mäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gül- tige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (12)
- Adam-Riese-Straße
- Industriestraße
- Bonner Landstraße
- Godorfer Hauptstraße 150
- Kelvinstraße
- Kiesgrubenweg 27
- Judenpfad
- Ober Buschweg
- Birkenweg
- Buschweg
- Unter den Birken 1
- Straße 2
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Details
- Aktenzeichen
- 2968/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 13.11.2023
- Erstellt
- 13.09.2023 12:07