1801/2024
Grundsteuer - aktueller Gesetzentwurf zur Umsetzung einer Hebesatzdifferenzierung bei der reformierten Grundsteuer
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Anlage 1 - Gesetzentwurf
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 18. Wahlperiode Drucksache 18/9242 14.05.2024 Datum des Originals: 14.05.2024/Ausgegeben: 14.05.2024 Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen A Problem Mit dem Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 – hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Ab- satz 5 sowie § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Ab- satz 1 Satz 1 und Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118), soweit sie bebaute Grund- stücke außerhalb des Bereichs der Land - und Forstwirtschaft und außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiets betreffen, jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 für unvereinbar mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt. Der Bundesg esetzgeber hat daraufhin mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG) vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) das sog. Bundesmodell eingeführt und dabei grund- sätzlich an das bestehende Bewertungs- und Grundsteuersystem angeknüpft, wobei die ver- fassungswidrige Ausgestaltung der bisherigen Bemessungsgrundlage – Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1964 – durch eine dem Gleichheitssatz entsprechende Bemessungsgrundlage ersetzt wird. Außerdem wurde eine Länderöffn ungsklausel in Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 GG ergänzt, die es den Bundesländern ermöglicht, vom Bun- desmodell abweichende Regelungen für die Grundsteuer festzulegen. Das Bundesmodell zielt auf eine „verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgemäße Fort- entwicklung der Grundsteuer und der damit verbundenen Bewertung der Grundsteuerobjekte, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen zu erhalten“. Mit dem Grundsteuer-Reformgesetz war laut der Gesetzesbegründung „nicht beabsichtigt, eine struk- turelle Erhöhung des Grundsteueraufkommens“ zu generieren. Ferner richtete die Begrün- dung des Grundsteuer-Reformgesetzes einen Appell an die Gemeinden, die aus der Neube- wertung des Grundbesitzes resultierenden Belastungsverschiebungen durch eine gegebenen- falls erforderliche Anpassung des Hebesatzes auszugleichen, um ein konstantes Grundsteu- eraufkommen zu sichern. Von den Ländern erwartete der Bundesgesetzgeber, dass den Kom- munen durch eine gesetzliche Anpassung der Länder nicht die Möglichkeit verwehrt wird, ihre Hebesätze zur Wahrung der Aufkommensneutralität entsprechend anzupassen. (vgl. BT - Drucksache 19/13453 vom 23. September 2019, Begründung des Grundsteuer-Reformgeset- zes, Teil A. Problem und Ziel). Anlage LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/9242 2 Die Ergebnisse der Grundsteuermessbetragsfestsetzungen auf den 1. Januar 2025 haben ge- zeigt, dass die auf die verschiedenen Grundstücksarten entfallenden Messbetragsvolumina unter Berücksichtigung der im Bundesmodell grundsätzlich angestrebten Aufkommensneutra- lität der Grundsteuer von Kommune zu Kommune in unterschiedlichem Umfang zum gesam- ten Grundsteuermessbetragsvolumen beitragen. Ein Grund hierfür ist insbesondere die unterschiedliche räumliche Struktur des vorhandenen Bestands der wirtschaftlichen Einheiten in den Kommunen. Sofer n das Grundsteuermessbe- tragsvolumen in einer Kommune beispielsweise überwiegend aus neuen Wohngebäuden und wenigen alten Gewerbeimmobilien resultiert, ergibt sich für die Eigentümerinnen und Eigentü- mer von zwei bau- und wertidentischen Immobilien in der einen Kommune eine andere Steu- erbelastung als in einer anderen Kommune, in der ausschließlich neue Gewerbebauten und nur wenige alte Wohngebäude anzutreffen sind. Damit wäre die vom Bundesgesetzgeber an- gestrebte Aufkommensneutralität zwar rechnerisch erreich bar. Aber das Bundesmodell trägt den räumlich strukturellen Gegebenheiten in den Kommunen nicht hinreichend Rechnung. Deshalb ist eine Änderung der landeseinheitlich wirkenden Grundsteuermesszahl nicht ziel- führend. Die Grundsteuerreform des Bundesmodells b edarf also einer Erweiterung, mit der den Kommunen – optional – ein gesondertes Hebesatzrecht für Wohn- und Nichtwohngrund- stücke eingeräumt wird, mit der die regionalen Abweichungen erforderlichenfalls abgefedert werden können, ohne dass hierbei die Gleich mäßigkeit der Besteuerung aufgegeben wird. Vielmehr wird die Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch das optionale Hebesatzrecht in der Region erst ermöglicht. Deshalb ist die mit diesem Gesetz vorgenommene Ergänzung der logische Abschluss der Grundsteuerreform des Bundesmodells. B Lösung Mit dem Gesetzentwurf zur Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebes- ätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein -Westfalen wird den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, den räumlich strukturellen Besonderheiten zwischen den Kommunen Rechnung zu tragen. Damit wird der Gedanke des Bundesgesetzgebers zur Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform vollendet. Das derzeitige Bundesmodell er- möglicht zwar, dass das Aufkommen einer Kommune im Allgemeinen aufkommensneutral ge- staltet werden kann. Jedoch können mögliche Mehrbelastungen einer Grundstücksart in den einzelnen Regionen durch das Bundesmodell nicht ausgeglichen werden, weshalb einige Ei- gentümerinnen und Eigentümer stärker belastet werden als andere. Indem von der im Grund- gesetz vorgesehenen Länderöffnungsklausel in Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 GG Ge- brauch gemacht wird, können diese Mehrbelastungen bei Bedarf abgemildert werden. Mehr- belastungen in Einzelfällen sind dadurch selbstverständlich weiterhin nicht vollständig auszu- schließen, sondern Folge der durch das Bundesverfassungsgericht geforderten Beseitigung der bisher verfassungswidrigen Einheitsbewertung. Künftig wird den Kommunen – optional – ein wesentlich stärker differenziertes Hebesatzrecht eingeräumt. Die Kommunen können unterschiedliche Hebesätze für Wohngrundstücke einer- seits und Nichtwohngrundstücke andererseits festlegen. Zu den Wohngrundstücken gehören die Grundstücke, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind. Nichtwohngrundstücke um- fassen in der für Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung die unbebauten Grundstücke und die Grundstücke, die im Sachwertverfahren bewertet worden sind. Die Kommunen können diese Option nutzen, müssen es jedoch nicht. Sie können auch weiterhin einen einheitlichen Hebesatz für Grundstücke des Grundvermögens festlegen. Nach Bundesrecht darf der Hebe- satz für die zum Grundvermögen gehörenden Grundstücke grundsätzlich nur einheitlich sein. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/9242 3 Damit wird die Ausgestaltung der Grundsteuerreform in ihrem dreistufigen System vervollstän- digt. Denn dadurch werden nicht nur neue Bemessungsgrundlagen in Gestalt von Grundsteu- erwerten (1. Stufe) und Grundsteuermesszahlen (2. Stufe), sondern auch flexible Hebesatz- gestaltungen (3. Stufe) realisiert. Das ermöglicht den Kommunen, zusätzlich zur bisher zuläs- sigen Unterscheidung zwischen Grundsteuer A (land - und fortwirtschaftliches Vermögen), Grundsteuer B (Grundvermögen) und Grundsteuer C (Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke zur Baulandmobilisierung), auch die Belastung zwischen Wohng rundstücken und Nichtwohngrundstücken regionalverantwortlich zu steuern. Dies eröffnet den Kommunen die Möglichkeit, im Rahmen der Grundsteuer eigene politische Lenkungsziele festzulegen, die auf der 1. Stufe (Bewertungsebene) rechtlich nicht zulässig wären, beispielsweise die Förde- rung des Wohnens als hohes soziales Gut oder die Steigerung der Attraktivität der Kommune als Wirtschaftsstandort. Zur Vermeidung von unverhältnismäßigem Steuerwettbewerb enthält das Gesetz eine Grenze für die Festlegung des jeweiligen Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke. Diese zusätzliche Flexibilität wird den Kommunen in Nordrhein -Westfalen bereits zum 1. Ja- nuar 2025 eingeräumt. Die Kommunen können die neu zugestandene Flexibilität nutzen, um den vielfältigen und un- terschiedlichen Entwicklungen in den einzelnen Regionen Rechnung zu tragen. Bei einer Nut- zung der neuen Flexibilität obliegt es den Kommunen, bei einer Differenzierung der Hebesätze hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigungsgründe darzulegen. Bei der Ausgestaltung des differenzierenden Hebesatzrechts müssen sich die Kommune innerhalb verfassungsrecht- licher Grenzen bewegen und dürfen die Eigentümerinnen und Eigentümer einer Grundstücks- art nicht unverhältnismäßig stark belasten (Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes). Nutzt eine Kommune die Option, muss sie die Gründe für die von ihr gewählte Differenzierung darlegen, um verfassungsrechtlich abzusichern, dass die Grenzen des Gleichbehandlungsge- bots (Artikel 3 GG) trotz der differenziert getroffenen Be lastungsentscheidung oder der Len- kungsmaßnahmen nicht überschritten werden. C Alternativen Keine. D 1. Kosten: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die mit dem Bundesmodell angestrebte grundsätzliche Aufkommensneutralität auf gebietskör- perschaftlicher Ebene (Kommune) sollte konzeptionell durch die Bestimmung von Steuer- messzahlen erreicht werden, mit denen unter der Annahme von konstanten Hebesätzen ein annähernd gleiches Grundsteueraufkommen rechnerisch erreicht werden kann. Da mit war klar, dass das Aufkommen der Grundsteuer jedoch entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikels 28 GG letztlich auf kommunaler Ebene durch die Festsetzung der He- besätze bestimmt wird. An diesem rechnerischen Zusammenhang hat sich nic hts geändert. Die grundsätzlich ange- strebte Aufkommensneutralität auf kommunaler Ebene kann auch bei der Freigabe der He- besätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke unverändert erreicht werden. Vielmehr bietet eine Öffnung der Hebesätze den Kommunen eine erw eiterte Möglichkeit, die LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/9242 4 Grundsteuerreform für alle Eigentümerinnen und Eigentümer gleichermaßen aufkommens- neutral zu gestalten und mögliche Mehrbelastungen zu vermeiden. D 2. Erfüllungsaufwand D 2.1. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und die privaten Haushalte Kein Erfüllungsaufwand. D 2.2. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Kommunen können – optional – auf regionale Unterschiedlichkeiten reagieren. Die für die Entscheidung erforderlichen Daten sind den Kommunen in der Form der Grundsteuermess- betragsveranlagungen durch die Finanzverwaltung zugeleitet worden. Soweit die Kommunen die Option ausüben wollen, werden sie ihre grundsätzlich vorhandene Automation anpassen müssen. E Zuständigkeit - F Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände Die Grundsteuer führte 2022 in Nordrhein-Westfalen zu einem Aufkommen von mehr als 4 Mil- liarden Euro und ist damit ein wichtiger Baustein der kommunalen Finanzausstattung. Die Re- form war daher unverzichtbar, um die Finanzausstattung der Kommunen in Nordrhein -West- falen auch weiterhin sicherzustellen. Durch die Öffnung der Hebesätze werden die Kommunen in ihrem Selbstverwaltungsrecht gestärkt. G Finanzielle Auswirkung für Unternehmen und private Haushalte Die Grundsteuerreform soll aufkommensneutral erfolgen (vgl. A.). Gleichzeitig muss eine ver- fassungsfeste Erhebung der Grundsteuer sichergestellt werden. Daher sind Belastungsverän- derungen im Einzelnen nicht ausgeschlossen, weil die vom Bundesverfassungsgericht bean- standeten Wertverzerrungen zwischen den einzelnen Grundstücksarten weiterhin beseitigt werden müssen. Durch dieses Gesetz wird den Kommunen zukünftig die Möglichkeit eröffnet, den Grundbesitz privater Haushalte oder von Unternehmen im Rahmen der Festlegung differenzierender He- besätze zu fördern. H Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes Das Gesetz hat keine Auswirkungen bei einer geschlechterdifferenzierten Betrachtung. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/9242 5 I Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung (im Sinne der Nachhaltigkeitsstra- tegie NRW) Das Gesetz steht nicht im Widerspruch zu Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Nordrhein - Westfalen. J Befristung Das Gesetz gilt unbefristet ab dem 1. Januar 2025. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/9242 6 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/9242 7 Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz - NWGrStHsG) § 1 Festsetzung des Hebesatzes (1) Abweichend von § 25 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294) geändert worden ist, muss der Hebesatz vorbehaltlich des § 25 Absatz 5 des Grundsteuergesetzes jeweils einheitlich sein 1. für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, 2. für die in einer Gemeinde liegenden unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungs- gesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsge- setzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke) und 3. für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstü- cke). Der einheitliche Hebesatz für die unter Satz 1 Nummer 2 fallenden Grundstücke darf nicht niedriger sein als der einheitliche Hebesatz für die unter Satz 1 Nummer 3 fallenden Grund- stücke. Werden Gemeindegebiete geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile für eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen. (2) Abweichend vom Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294) geändert worden ist, wird der § 25 Absatz 5 Satz 9 des Grundsteuergesetzes für Nordr hein- Westfalen wie folgt geändert: Hat eine Gemeinde die Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für die Grundstücksgruppe der baureifen Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festgesetzt, muss dieser Hebesatz für alle in der Gemeinde oder d em Gemeindeteil liegenden baureifen Grundstücke einheitlich und höher als die Hebesätze für die in einer Gemeinde liegenden Nichtwohn- und Wohngrundstücke sein. § 2 Erstmalige Anwendung Dieses Gesetz ist für die in Nordrhein-Westfalen belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1. Januar 2025 anzuwenden. § 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/9242 8 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/9242 9 Begründung A Allgemeiner Teil Mit dem Grundsteuerhebesatzgesetz Nordrhein-Westfalen wird von der den Ländern infolge der Änderung von Artikel 105 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und Artikel 125b des Grundgesetzes eingeräumten umfassenden Befugnis zur teil- weisen Schaffung abweichender landesrechtlicher Regelungen für die Bewertung des Grund- vermögens für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 Gebrauch gemacht. Die Be- fugnis schließt auch die Ausgestaltung der Erhebungsmöglichkeiten mit ein. Die Mö glichkeit, landesrechtliche Regelungen für die Grundsteuer erlassen zu dürfen, wird punktuell durch die Schaffung einer Option zu differenzierenden Hebesätzen im Grundvermögen, abweichend von § 25 Absatz 4 des Grundsteuergesetzes genutzt. Durch die vorgesehene Änderung bleibt das Bewertungs- und Grundsteuergesetz in seiner Grundstruktur erhalten. Beim Grundvermögen wird lediglich die Bildung verschiedener Hebesätze zugelassen. Die Kommunen erlangen die Möglichkeit der Differenzierung der Hebesätze zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken. Eine Verpflichtung der Kommunen, unterschiedliche Hebesätze festzulegen, besteht dabei nicht. Vielmehr können die Kommunen in Abhängigkeit von den räumlich-strukturellen Verhält- nissen in ihrer Region auch einen einheitliche n Hebesatz festlegen und damit das bisherige Recht unverändert fortführen. Damit wird für die Kommunen eine Möglichkeit geschaffen, die Verteilung der Steuerlast in eigener Verantwortung und individuell zu steuern. Die Kommunen können zielgenau auf die individuellen Verhältnisse der Region reagieren. Durch die ergänzende Neuregelung wird das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen, wozu gerade auch die Ausgestaltung der Steuerquellen gehört, gestärkt. Die Hebesätze für die Grundsteuer werden von den Kommunen selbst festgelegt. Das Land hat insoweit keine Ein- wirkungsmöglichkeit auf einzelne Kommunen. Die Gründe, aus denen eine Hebesatzanpas- sung erfolgt, können verschiedener Natur sein und müssen nicht zwingend nur eine Folge der Grundsteuerreform sein. Die Kommunen müssen bei abweichenden Hebesätzen jedoch künf- tig darlegen, aus welchen Gründen sie für Wohngrundstücke andere Hebesätze festlegen als für Nichtwohngrundstücke, um die verfassungsrechtlichen Grenzen einer unterschiedlichen Behandlung nachvollziehbar zu begründen (Willkürverbot). Rechtfertigungsgrund für eine Differenzierung zugunsten von Wohngrundstücken kann bei- spielsweise die Förderung des Wohnens, als ein hohes soziales Gut sein. Ebenso sind andere Lenkungsziele denkbar, wie etwa die Förderung von Nichtwohngrundstücken in entsprechend strukturschwachen Gebieten; die Förderung reicht nur soweit, wie kein unverhältnismäßiger Steuerwettbewerb stattfindet. Die Rechtfertigungsgründe müssen umso deutlicher dargelegt werden, je größer die Abwei- chung der Hebesätze voneinander ist. Unabhängig vom Rechtfertigungsgrund darf die Abwei- chung zwischen den Hebesätzen jedoch nicht unverhältnismäßig groß sein. Die Kommunen haben darauf zu achten, dass der Hebesatz für eine Gruppe von Grundstücksarten nicht zu Lasten einer anderen besonders unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, damit die Eigentü- merinnen und Eigentümer der anderen Grundstücksarten nicht über Gebühr stark entlastet werden. Die Grundsteuerbelastung darf zudem für keine der Eigentümerinnen und Eigentümer einer Grundstücksart eine erdrosselnde Wirkung haben. Im Ergebnis steht den Kommunen künftig ein Lenkungsinstrument zur Verfügung, das in der Verantwortung der Kommunen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grenzen im Rahmen ihrer Beschlüsse über die Höhe der Hebesätze ausgeübt werden muss. Die Grundsteuer ist eine kommunale Steuer. Sie wird durch die Kommune erhoben und ver- bleibt in der Kommune. Sie ist damit ein zentraler Baustein der kommunalen Selbstverwaltung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/9242 10 und eine Grundlage für die s ouveräne Gestaltungskraft der Städte und Gemeinden. Die mit dem Gesetz eingeführte Option differenzierender Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrund- stücke bietet Kommunen neuen Freiraum bei der Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehen- den Steuerquellen. Die Möglichkeit, optional differenzierende Hebesätze in der Kommune festlegen zu können, ist im Übrigen nicht neu. Das Bundesmodell sieht diese Möglichkeit seit dem 1. Januar 2025 vor. Danach ermöglicht § 25 Absatz 5 GrStG optional innerhalb der Vermögensart des Grund- vermögens einen gesonderten Hebesatz zur Baulandmobilisierung (Grundsteuer C) festzule- gen. Auch hier hat der Bundesgesetzgeber die Regelung als Option und nicht als Verpflichtung ausgearbeitet. Mit der neu eingeführten Möglichkeit zur Differenzierung der Hebesätze erhalten die Kommu- nen das Instrument, mit dem den räumlich-strukturell unterschiedlichen Verhältnissen der Re- gion Rechnung getragen werden kann. Damit kommt die dreistufige Grundsteuerform zum 1. Januar 2025 erst vollständig zum Abschluss. 1. Stufe Auf der ersten Stufe sind im in Nordrhein-Westfalen geltenden Bundesmodell wertabhängige Bemessungsgrundlagen festzustellen. Sie bilden die Relationen der Grundstücke zueinander zutreffend ab, wobei dem Gesetzgeber nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe b ei der Grundsteuer eine umfangreiche Typisierungsbefugnis zugestanden wurde. 2. Stufe Auf der zweiten Stufe erfolgt eine Multiplikation des Grundsteuerwerts mit der jeweiligen Grundsteuermesszahl. Mit der Festlegung der Grundsteuermesszahlen kann eine un ter- schiedliche Belastung der verschiedenen Grundstücksarten im Verhältnis zueinander herge- stellt werden. Die Grundsteuermesszahlen wirken dabei nur landeseinheitlich. Eine Differen- zierung, die den regional strukturellen Unterschieden Rechnung tragen kann, ist nicht möglich. 3. Stufe Auf der dritten Stufe entscheidet die Kommune durch die Festlegung der Hebesätze über die endgültige Steuerbelastung in der Region. Diese Unterschiedlichkeiten können nicht durch die Grundsteuermesszahlen beseitigt werden, da sie landeseinheitlich wirken. Vielmehr kommt als Steuerungsinstrument nur eine regional flexible Hebesatzdifferenzierung in Betracht, die optional in der Verantwortung der Kommunen ausgeübt werden kann. Diese finale Belastungsentscheidung kann nur die Ko mmune treffen, wenn sie auch darüber entscheiden kann, in welchem Verhältnis die Grundstücksarten zueinander belastet werden sollen. Es ist nicht erforderlich, für jede einzelne Grundstücksart gesonderte Hebesätze vor- zusehen. Vielmehr reicht es aus, die in unterschiedlichen Bewertungsverfahren erfassten Grundstücke mit unterschiedlichen Hebesätzen zu belasten. Das bedeutet, dass die Kommune jeweils einheitliche, aber voneinander abweichende Hebes- ätze einerseits für im Ertragswertverfahren bewertete Grundstücke („Wohngrundstücke“) und andererseits für im Sachwertverfahren bewertete Grundstücke und unbebaute Grundstücke festlegen kann. Eine weitere Differenzierung zwischen im Sachwertverfahren bewerteten Grundstücken und unbebauten Grundstücken wird nicht vo rgenommen. Damit folgt das Grundsteuerhebesatzgesetz Nordrhein-Westfalens den bisherigen Strukturen im Grundsteu- ergesetz. Im Rahmen der Grundsteuermesszahl wurden die Grundstücke, die im Sachwert- verfahren zu bewerten sind und die unbebauten Grundstücke ebe nfalls gleichbehandelt, in LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/9242 11 dem für diese eine einheitliche Messzahl festgelegt worden ist. Außerdem dient dieses Gesetz dazu, den Kommunen die Möglichkeit zu verschaffen, mögliche Mehrbelastungen für Wohn- grundstücke abzumildern und das hohe soziale Gut des Wohnens zu fördern. Die Grund- stücksarten, bei denen das Wohnen nicht im Vordergrund steht bzw. die den Bereich des Wohnens nicht abdecken, werden daher unter dem Begriff „Nichtwohngrundstücke“ zusam- mengefasst. Darüber hinaus besteht für unbebaute nicht ba ureife Grundstücke bereits eine besondere Regelung im § 25 Absatz 5 GrStG. B Besonderer Teil Zu § 1 Absatz 1 Satz 1 (Festlegung des Hebesatzes): Die Vorschrift regelt, dass der Hebesatz für den in einer Gemeinde liegenden Grundbesitz jeweils einheitlich sein muss für • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, • Wohngrundstücke und • Nichtwohngrundstücke. Die insoweit vorgesehene Option zur Differenzierung der Hebesätze folgt der Unterscheidung der Grundsteuermesszahlen im Bundesmodell. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1: Die Vorschrift regelt die Einheitlichkeit des Hebesatzes für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2: Die Vorschrift regelt die Einheitlichkeit des Hebesatzes für die in einer Gemeinde liegenden unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absa tz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke). Für die unbebauten Grundstücke gilt derselbe Hebesatz, der für die im Sachwertverfahren zu bewertenden Grundstücke festgelegt wird. Für die unbebauten Grundstücke wird keine Option für einen gesonderten Hebesatz eingeführt, weil im Bundesmodell bereits eine Option für bau- reife Grundstücke ab dem Jahr 2025 vorgesehen ist. Nach Maßgabe des § 25 Absatz 5 des Grundsteuergesetzes kann die Kommune insoweit zur Baulandmobilisierung einen gesonder- ten (höheren) Hebesatz festlegen (Grundsteuer C). Diese im Bundesmodell vorgesehene Op- tion soll in Nordrhein -Westfalen nicht durch die Einführung einer weiteren Differenzierungs- möglichkeit für den Hebesatz von unbebauten Grundstücken ausgehebelt werden. Zu § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3: Die Vorschrift regelt die Einheitlichkeit des Hebesatzes für die in einer Gemeinde liegenden bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswert- verfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke). Zu § 1 Absatz 1 Satz 2: Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke nicht geringer sein darf als der Hebesatz für die Wohngrundstücke. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 18. Wahlperiode Drucksache 18/9242 12 Zu § 1 Absatz 1 Satz 3: Dieser Satz entspricht der Regelung im § 25 Absatz 4 Satz 2 des GrStG des Bundes. Zu § 1 Absatz 2: Die Formulierung des § 25 Absatz 5 Satz 9 Grundsteuergesetz passt nicht zur Regelung des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 im NWGrStHsG . Damit der Regelungsinhalt des § 25 Absatz 5 Satz 9 auch weiterhin anwendbar ist, wenn die Kommune sich für eine Differenzie- rung der Hebesätze entscheidet, ist diese Regelung für Nordrhein -Westfalen entsprechend anzupassen. Zu § 2 (Erstmalige Anwendung): Diese Vorschrift regelt den Anwendungszeitpunkt des Gesetzes für die in Nordrhein-Westfalen belegenen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens. Die Anwendung erfolgt zum 1. Januar 2025, also zeitgleich mit dem ersten Wirksamwerden des Grundsteuerge setzes des Bundesgesetzgebers. Zu § 3 (Inkrafttreten): § 3 regelt das Inkrafttreten der Vorschrift. Thorsten Schick Matthias Kerkhoff Klaus Voussem Fabian Schrumpf Olaf Lehne Heinrich Frieling Guido Déus Wibke Brems Verena Schäffer Mehrdad Mostofizadeh Dr. Julia Höller Simon Rock und Fraktion und Fraktion
Anlage 2 - Beantwortung Anfrage
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Dezernat, Dienststelle II/21 Vorlagen-Nummer 03.06.2024 1739/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 03.06.2024 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der AFD-Fraktion vom 03.06.2024 (AN/0803/2024) betreffend „Unterschiedliche Hebesätze bei der Grundsteuer – Vorbereitungsstand der Verwaltung?" Die Landesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grund- steuer Nordrhein-Westfalen im Mai in den Landtag Nordrhein-Westfalen eingebracht. Hierzu stellt die AFD-Fraktion an die Stadt folgende Fragen, zu denen die Verwaltung wie folgt Stellung nimmt: Frage 1. Plant die Verwaltung die Einführung differenzierter Hebesätze bei der Grundsteuer? Antwort der Verwaltung Die Verwaltung hat den Gesetzentwurf zur Kenntnis genommen und nimmt eine fortlaufende Analyse der von der Finanzverwaltung gelieferten Daten vor und führt kontinuierlich aktuelle Hochrechnungen durch. Der Stadt Köln liegen jedoch noch nicht alle Bewertungen durch die Finanzämter vor. Das gilt insbesondere für die unbebauten Grundstücke aber auch für die Bewertungen sehr großer Grundstücke mit komplexen Bebauungen. Jede hierzu noch eingehende Bewertung hat Ein- fluss auf etwaige Hebesätze. Darüber hinaus führt die sehr hohe Anzahl der bei den Finanzämtern eingelegten Einsprüche zu einer großen Anzahl von Korrekturbescheiden. Das Steueramt hat allein im 1. Quartal rund 25.000 Korrekturbescheide erhalten, deren Ergebnisse sich auf den bzw. die Hebesätze er- heblich auswirken. Die fachlichen Bedenken und Probleme bei der Einführung differenzierter Hebesätze in NRW sind in der Mitteilung 1425/2024 ausführlich beschrieben. Frage 2 Wie würde sich die Belastung durch die Grundsteuer für Wohn- und Nichtwohngrundstücke ohne den vorliegenden Gesetzentwurf in Köln entwickeln? 2 Antwort der Verwaltung Ziel der Grundsteuerreform war es, der bis dato bestehenden und vom Bundesverfassungsge- richt kritisierten Ungleichbehandlung der Immobilienbesitzer*innen zu begegnen. Dies hat, wie in der Mitteilung der Verwaltung für den Finanzausschuss beschrieben, teils sehr unterschied- liche Auswirkungen: Für Wohngrundstücke zeichnet sich ab, dass Ein- und Zweifamilienhäu- ser im Durschnitt rund doppelt so hoch bewertet worden sind wie zuvor und die Bewertung des Wohneigentums um rund 30 % höher ist. Mietwohngrundstücke liegen gut 11 % höher als bisher. Bei den Nichtwohngrundstücken sind die unbebauten Grundstücke von erheblichen Mehrbe- lastung betroffen, während gewerblich genutzte Grundstücke deutlich niedriger bewertet wur- den. Welche Steuerbelastung daraus konkret resultiert, lässt sich erst ermitteln, wenn der Hebe- satz feststeht. Seitens des Landes wurden Informationen zur aufkommensneutralen Differen- zierung angekündigt. Frage 3. Welche Vorbereitungen hat die Verwaltung bereits getroffen, auch wenn es sich um ein lau- fendes Gesetzgebungsverfahren handelt, um differenzierte Hebesätze einzuführen? Antwort der Verwaltung Die Verwaltung nimmt auf Grundlage der bisher von der Finanzverwaltung vorliegen- den Daten eine permanente Datenanalyse vor und bereitet die Daten auf. Der IT-Dienstleister ist bereits informiert und mit einer rechtzeitigen Programmierung der dann geltenden Regularien beauftragt. Es ist vorgesehen, im Vorfeld der erstmaligen Erhebung der Grundsteuer nach neuem Recht im Jahr 2025 die Steuerpflichtigen über entsprechende Veröffentlichungen in- tensiv über die Hintergründe der Grundsteuerreform und die Berechnung der individu- ellen Steuerpflicht zu informieren (u.a. Einbindung Bürgertelefon, Erstellung von FAQ´s, Informationsblatt zum Steuerbescheid) Frage 4 Ist die Einführung von differenzierten Hebesätzen technisch bis zum 01.01.2025 in Köln über- haupt möglich? Antwort der Verwaltung Der IT-Dienstleister wurde über eine programmtechnische Realisierung differenzierter Hebes- ätze informiert. Derzeit geht die Verwaltung davon aus, dass eine rechtzeitige technische Um- setzung sichergestellt werden kann, wobei die konkrete Umsetzung durch das Gesetz abzu- warten bleibt. Frage 5 Wie beurteilt die Verwaltung die Verfassungsmäßigkeit des vorliegenden Gesetzesentwurfs? Antwort der Verwaltung Die Anwendung des geplanten „Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung dif- ferenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein- Westfalen“ ist mit erheblichen verfassungsrechtlichen Risiken verbunden. So kommentieren beispielsweise der Städtetag NRW und der Städte und Gemeindebund, dass mit einem diffe- renzierten Hebesatzrecht, sich „eine weitere Flanke für Widerspruchs- und Gerichtsverfahren“ auftue. 3 Mit differenzierten Hebesätzen für Wohn- und Nichtwohngrundstücke greifen die Kommunen in die Besteuerung nach dem Bundesmodell ein. Letzteres hat aber das Ziel verfolgt, die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Der Städtetag NRW warnt insofern, dass differenzierte Hebesätze für Geschäfts- und Wohngrundstücke kein rechtssicheres Instrument seien, um die Lastenverschiebung hin zu Wohngrundstücken zu verhindern. Grundsätzlich muss der differenzierte Hebesatz dann verfassungsrechtlich korrekt begründet werden. Dazu wurden weitergehende Informationen des Landes angekündigt, die bisher aber nicht vorliegen. Ob die feststellbaren Belastungsverschiebungen als Folge einer realitätsnahen Bewertung zu betrachten sind oder aus übergeordneten Gesichtspunkten abgemildert werden sollen, be- dürfte in jedem Fall einer sorgfältigen Abwägung. Dies gilt umso mehr, als jeder entlastende Eingriff bei einer Gruppe von Grundstücken an anderer Stelle Belastungen auslösen würde. Beispielsweise würde ein höherer Hebesatz für die Nichtwohngrundstücke auch die unbebau- ten Grundstücke und die sonstige Bebauung treffen, obwohl auch diese im neuen Recht schon eine deutliche Höherbewertung erfahren haben. Das Bundesfinanzministerium hat eine entsprechende bundesgesetzliche Regelung differen- zierter Hebesätze zur Begegnung von Belastungsverschiebungen zulasten der Wohngrund- stücke infolge der Grundsteuerreform im April 2024 abgelehnt und hierzu ausgeführt: „Hierbei ist jedoch zu beachten, dass es eine unvermeidliche Folge des Urteils des Bundes- verfassungsgerichts ist, dass es für die einzelnen Eigentümerinnen und Eigentümer zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommen kann. Dies gilt unabhängig vom gewählten Grundsteu- ermodell für alle Länder und ist schon deshalb zwingend, weil die bisherige Grundlage für die Steuererhebung nicht verfassungskonform ist und eine Neubewertung des Grundbesitzes er- fordert. Das neue Bewertungsrecht gewährleistet eine gleichmäßige Neubewertung der Grundstücke nach objektiven Kriterien und beseitigt damit den bisherigen verfassungswidrigen Zustand. Belastungsverschiebungen im Einzelfall sind folglich unvermeidbar und folgerichtig.“ gez. Reker
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle II/II Vorlagen-Nummer 04.06.2024 1801/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 24.06.2024 Grundsteuer - aktueller Gesetzentwurf zur Umsetzung einer Hebesatzdifferenzierung bei der reformierten Grundsteuer Im Rahmen der Mitteilungsvorlage 1425/2024 wurde im Finanzausschuss am 06.05.2024 umfänglich zu verschiedenen Fragen aus dem aktuellen Prozess der Um- setzung der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 berichtet. Ergänzend wird mitgeteilt, dass am 16.05.2024 ein Gesetzentwurf für ein „Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierter Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen“ in den Landtag ein- gebracht wurde (1. Lesung). Der Gesetzentwurf ist zu Ihrer Kenntnis als Anlage 1 beigefügt. Auf Wunsch des Hauptausschusses soll zudem die Beantwortung einer Anfrage der AFD-Fraktion zur Grundsteuer aus der Sitzung am 03.06.2024 auch dem Finanzaus- schuss zur Kenntnis gebracht werden. Die Beantwortung 1739/2024 ist als Anlage 2 beigefügt. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1801/2024
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 04.06.2024
- Erstellt
- 04.06.2024 10:24