KRS 1/2022
Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates Köln am 26.11.2021
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Sitzungsvorlage KRS (Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates Köln am 26.11.2021)
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Seite 1 von 1 Sitzungsvorlage KRS - öffentlich - KRS 1/2022 Dezernat Regionalplanung, Braunkohlenplanung, Geschäftsstelle Ansprechperson Emine Örs Telefon 3446 BEZIRKSREGIERUNG Köln Datum 18.02.2022 Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion Kommission für Regionalplanung und Struktur- fragen 04.03.2022 3. beschließend TOP: Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 3. Sitzung der Kommis- sion für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates Köln am 26.11.2021 Vorschlag: Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen genehmigt die Niederschrift zur 3. Sit- zung. Anlage(n): 1. Niederschrift der KRS am 26.11.2021
Sitzungsvorlage KRS (Niederschrift der KRS am 26.11.2021)
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N i e d e r s c h r i f t über das wesentliche Ergebnis der 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates Köln am Freitag, den 26. November 2021 als digitale Veranstaltung. Vorsitzender: Wilhelm Windhuis, GRÜNE Vor Eintritt in die Tagesordnung Vorsitzender Herr Windhuis eröffnet die Sitzung um 10:00 Uhr und begrüßt die anwesenden Mitglieder der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen sowie die Beschäftigten der Bezirksregierung Köln. Der Vorsitzende stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit der Kommission fest. 1. Feststellung der Tagesordnung Änderungen oder Ergänzungen zu der den Kommissionsmitgliedern vorliegenden Tagesordnung werden nicht beantragt. Beschluss: Die Tagesordnung wird festgestellt. 2. Benennung eines stimmberechtigten Mitglieds der KRS zur Mitunterzeichnung des Ergebnisprotokolls der 3. KRS -Sitzung am 26. November 2021 Zur Mitunterzeichnung der Niederschrift wird Herr Frenzel (SPD) benannt. 3. Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 18.06.2021 Beschluss: Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates genehmigt die Niederschrift der 02. KRS - Sitzung. 4. Aktuelles aus der Landesplanung und Vortrag zu den Neuerungen im Landesplanungsge-setz - Frau Dr. Renz und Frau Weirich-Brämer - (MWIDE) Es wird anhand der Anlage 1 abwechselnd vorgetragen. Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrat es nimmt den Bericht zur Kenntnis. 5. Vorstellung des Projektes FUTURE SITE lnWEST Herr Thomas Fischer-Reinbach (NRW Urban) Herr Fischer- Reinbach trägt anhand der Anlage 2 zuvor per Mail versandten Vortrags vor. Der Vorsitzende schlägt vor, das Projekt zu gegebener Zeit nochmals mit einem späteren Sachstand vorzustellen. Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates nimmt den Bericht zur Kenntnis. 6. Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung und dere n Auswirkungen auf den Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (schriftlicher Bericht) Herr Christian Möller (GRÜNE) gibt zu Protokoll: Werden zukünftig Verschlechterungen in der Wasserschutzzone IIIb und den weiteren Zonen bis zur Schutzzone I bzw. der Trink wasserquellfassung erwartet oder können diese hinreichend sicher ausgeschlossen werden? Begründung: Das Potential für die Gewinnung mineralischer Bodenschätze bezieht sich nach der Wasserschutzgebietsverordnung räumlich auf den „höchsten zu erwartenden Grundwasserstand“. Betroffen ist hiervon zunächst die äußerste Wasserschutzzone III B. Die nun bereits seit dem 21.09.2021 geltende Regelung berücksichtigt aus unserer Sicht allenfalls den Schutz vor mengenmäßigen Verlusten, d.h. gegen die Verdunstung über offene Wasserflächen. Die Schutz - bzw. Pufferwirkung des Gesteins - und vor allem des Bodenkörpers – dies ist insbesondere das organische Material im sog. A - Horizont des Bodens – gegen Einträge chemischer und organischer (Schad- ) Stoffe bleibt leider völlig unberücksichtigt. Auswirkungen auf die Wassergüte können insoweit nicht ausgeschlossen werden, vielmehr drohen auf lange Sicht Verschmutzungen des Grundwasserkörpers und Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität. Es stellt sich schließlich auch die Frage, ob die Regelungen gegen die Vorgaben der europäischen Wasserrahmenrichtlinie WRRL 2000/60/EG verstoßen könnte? Die WRRL fordert ja die mengenmäßige und qualitative Verbesserung aller Gewässerkörper, d.h. auch des Grundwassers. Antwort im Nachgang: Von der Seite der Oberen Wasserbehörde wird zukünftig nicht mit Verschlechterungen für die Trinkwasserversorgung aufgrund der Änderungen im LWG einhergehend mit der vorgezogenen LwWSGVO -OB ausgegangen. Die „Lockerungen“, von denen vor allem die Genehmigungsmöglichkeit für Trockenabgrabungen in der Zone IIIB von Grundwasser-Schutzgebieten für die Trinkwassergewi nnung Gewicht haben könnte, sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht als moderat und grundsätzlich verträglich mit den Belangen der Trinkwasserversorgung zu bewerten. Erläuterung: Das technische Regelwerk für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten findet sich in den DVGW-Arbeitsblättern W101 (Grundwasser) und W102 (Talsperren). Die in der LwWSGVO -OB für die Zone IIIB von Grundwasser -Schutzgebieten gewählten wesentlichen Regelungen (IIIB: Genehmigungstatbestand für Trockenabgrabung; Verbot für Nassabgrabung) sind konsistent mit der im Arbeitsblatt W101 in Tabelle 1 dokumentierten Gefährdungsbeurteilung für die Zone IIIB (mittleres Risiko für Trockenabgrabungen; hohes Risiko für Nassabgrabungen). Auch die in der Nachfrage angeführte reinigende Wirkung des Ober bodens, die grundsätzlich einen positiven Einfluss auf das Grundwasser hat, wird übrigens in dieser Gefährdungsbeurteilung bewertet: mittleres Risiko für die Zone III, IIIA und IIIB, hohes Risiko für die Zone II. Der Grund für diese Unterscheidung dürfte in der zunehmenden Entfernung zur Gewinnungsanlage sein, da nicht nur der Oberboden sondern auch die tieferen Bodenschichten eine reinigende Wirkung aufweisen. Grundsätzlich zielen die Regelungen von WSG -Verordnungen gemäß DVGW - Arbeitsblatt W101 für Grundwasser auf einen qualitativen Schutz des Grundwassers ab. Die Menge, also das Grundwasserdargebot, wird in der Regel im Rahmen von Wasserrechtsverfahren geprüft, und ist in den WSG -VOen eigentlich nicht im Fokus. Dass Trockenabgrabungen in der Zone IIIB mögl ich sind, Nassabgrabungen aber nicht, soll also nicht die Verdunstung verhindern sondern den direkten Eingriff (beim Abbau) und das blanke Offenliegen des Grundwassers (nach Abbau) verhindern. Das angeführte WRRL-Zielerreichungsgebot für das Grundwasser wird in §47 Abs. 1 Nr. 3 WHG geregelt. Die Prüfung auf diesen §47 WHG wird in den einzelnen wasserrechtlichen Verfahren durchgeführt (z.B. für eine Benutzung gemäß §9 Abs. 2 Nr. 2 WHG aufgrund der Reduzierung von Deckschichten). Zudem ist der Bewertungsmaßstab der einzelne Grundwasserkörper und nicht das Wasserschutzgebiet. (beantwortet von Herrn Manuel Rech, Dez. 54) Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates nimmt den Bericht zur Kenntnis. 7. Städtebauförderprogramm 2021: Abgleich Programmveröffentlichung mit Bewilligungen Herr Jakob (BR Köln, Dez. 35) gibt Auskunft über den aktuellen Sachstand. Herr Frenzel (SPD) gibt zu Protokoll: Er habe eine Frage zu den bewilligten STEP- Fördergeldern und zwar zu Nr. 30 für Köln. Im Großen und Ganzen sei es so, dass alle Bewilligungen tatsächlich erfolgt seien, so wie sie aufgenommen wurden. Bei Nr. 30 gebe es eine sehr große Abweichung. Am Ende seien 60% weniger bewilligt worden, als ursprünglich aufgenommen. Was seien hier die Gründe? Antwort im Nachgang: Abgesehen von einem im Zuge der baufachlichen Prüfung als nicht zuwendungsfähig identifizierten geringfügigen Betrag wurde in dem Wert für die "Programmveröffentlichung" der EFRE-Förderanteil mit einbezogen. In dem Wert der "Bewilligung" ist nur der Anteil der Bund-Länder-Städtebauförderung dargestellt, ohne EFRE. Dies gilt ebenfalls für das Projekt in Meschenich/Rondorf. (beantwortet von Herrn Ralph Jakob, Dez. 35) Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regional rates nimmt den Bericht zur Kenntnis. 8. Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten 2021: Abgleich Programmveröffentlichung mit Bewilligungen Herr Jakob (BR Köln, Dez. 35) gibt Auskunft über den aktuellen Sachstand. Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates nimmt den Bericht zur Kenntnis. 9. Sofortprogramm Innenstädte und Zentren: Abgleich Programm - veröffentlichung mit Bewilligungen Herr Jakob (BR Köln, Dez. 35) gibt Auskunft über den aktuellen Sachstand. Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates nimmt den Bericht zur Kenntnis. 10. Städtebauförderprogramm 2022: Einplanungsvorschlag Herr Jakob (BR Köln, Dez. 35) gibt Auskunft über den aktuellen Sachstand. Die Kommission fü r Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates nimmt den Bericht zur Kenntnis. 11. Stand der Krankenhausplanung, Vortrag Frau Dr. Christiane Noll Frau Dr. Noll trägt anhand der Anlage 3 vor. Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates nimmt den Bericht zur Kenntnis. 12. Regionalplanüberarbeitung, Sachstandsbericht Frau Vera Müller Frau Müller gibt kurz Auskunft über die aktuelle Regionalplanüberarbeitung. Sie erklärt, dass die Fraktionen umfangreich über die textlichen Festlegungen und den Umweltbericht informiert worden seien. Im Ältestenrat würde sich die Frage klären, wann die Offenlage starte und wielange sie dauern werde. Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates nimmt den Bericht zur Kenntnis. 13. Anträge Anträge liegen nicht vor. 14. Anfragen Anfragen liegen nicht vor. 15. Mitteilungen a) der Bezirksregierung Mitteilungen der Bezirksregierung liegen nicht vor. b) des Vorsitzenden Mitteilungen des Vorsitzenden liegen nicht vor. Der Vorsitzende wünscht eine angenehme Adventszeit, ein gesegnetes Weihnachtsfest, alles Gute für das kommende Jahr und schließt die Sitzung um 12.38 Uhr. Der Vorsitzende der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln gez. Wilhelm Windhuis Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates des Regierungsbezirkes Köln gez. Michael Frenzel Aufgestellt: gez. Emine Örs BR Köln, Geschäftsstelle Modernes Planungsrecht – Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26. November 2021 Anlage 1 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive Die Landesregierung verfolgt das Ziel, Gesetze und Regelungen so einfach wie möglich zu machen. Bei eigenen Gesetzesvorhaben orientiert sie sich an der unkompliziertesten Lösung in Deutschland. Bei der Umsetzung von Vorgaben des Bundes oder der EU sollen alle Vorschriften so eng und effizient wie möglich umgesetzt werden. Ein Aufsatteln zusätzlicher Anforderungen soll vermieden werden. Auch bei bestehenden Gesetzen hat die Landesregierung Regelungen gestrichen oder geändert, die Wirtschaft, Verwaltung, Gründer und Bürger unnötig belastet haben. Die Landesregierung setzt ihre Entfesselungsoffensive konsequent fort, um bisher gebundenes wirtschaftliches Potential in Nordrhein- Westfalen zu nutzen und Freiraum für Innovationen zu schaffen. Für das Planungsrecht bedeutet das u.a. Zu den Regelungen im einzelnen: 226.11.2021 Flexibilisierung, Braunkohlenplanung und Beschleunigung und Strukturwandel. Digitalisierung. I. Flexibilisierung 326.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive § 10 Abs. 4 LPlG „(4) Der Regionalrat kann in der Geschäftsordnung insbesondere festlegen, dass eine Sitzung des Regionalrats, seiner Ausschüsse, Fraktionen oder des Ältestenrats als Telefon-oder Videokonferenz stattfindet. Die Durchführung einer Sitzung mittels Telefon- oder Videokonferenz ist ausgeschlossen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Gremiums binnen einer Woche nach Bekanntgabe Widerspruch einlegt. Bei öffentlichen Sitzungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Öffentlichkeit herzustellen.“ In § 10 Abs. 4 LPlG wurde die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Regionalratssitzungen in rein digitaler Form als Telefon- oder Videokonferenz geschaffen. Hierdurch soll - auch jenseits der Corona-Pandemie - ein Anreiz geschaffen werden, jegliche Art von Regionalratssitzungen (Sitzungen des Regionalrats selbst, seiner Ausschüsse, Fraktionen oder des Ältestenrats) vermehrt digital abzuhalten. 426.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive Beschlussfassung per Videokonferenz Umsetzung durch öffentlich zugängliche Videokonferenz und Liveübertragung in geeignete Räumlichkeit Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien: Öffentlichkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 GG, § 10 Abs. 5 LPlG) OVG Münster, Urt. v. 7.10.2020 – 15 A 2750/18: „Sitzungsöffentlichkeit bedeutet, dass eine ungehinderte Zugangsmöglichkeit für jedermann ohne Ansehen der Person im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten besteht.“ Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) = Transparenz-, Kontroll- und Willensbildungsfunktion Videokonferenz bietet keine völlige Gleichwertigkeit; Entscheidungsfindung erfolgt auch durch Gestik, aufgrund einer aufgebauten Vertrauensbasis durch persönliche Zusammenkünfte, durch Zwischenrufe, spontanen Beifall oder Missfallensbekundungen. Grundsatz des freien Mandats (§ 11 Abs. 1 LPlG): möglicher Eingriff in das Recht der freien Rede und der ungestörten Mandatsausübung durch Liveübertragung der Sitzung BVerwG, Urt. v. 03.08.1990 – 7 C 14/90 zum Mitschnitt einer Gemeinderatssitzung (fraglich, ob hier übertragbar): Gewährleistung, dass Willensbildung ungezwungen, freimütig und in aller Offenheit verläuft. 526.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive § 19 Abs. 3 LPlG „(3) Die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 des Raumordnungsgesetzes, die nicht nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes ausgeschlossen sind, werden mit diesen erörtert, sofern der regionale Planungsträger dies beschließt. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Dabei ist auch eine Beschränkung auf einzelne Aspekte der Stellungnahmen möglich. Die Erörterung kann auch als Video-oder Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmedien durchgeführt werden.“ Die Änderung des § 19 Abs. 3 LPlG dient der weiteren Verfahrensbeschleunigung und Flexibilisierung von Regionalplanverfahren. Innerhalb des Regionalplanverfahrens entfällt ein bislang notwendiger Verfahrensschritt, die Pflicht zur Erörterung der Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts mit der Planungsbehörde. Es obliegt nun dem regionalen Planungsträger zu entscheiden, ob für das jeweilige Regionalplanverfahren eine Erörterung durchgeführt werden soll (fakultative Erörterung). 626.11.2021 II. Beschleunigung 726.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive § 13 LPlG „Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind bei der zuständigen Planungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen und ergänzend auf der Internetseite des jeweiligen Planungsträgers zu veröffentlichen. Die Auslegung bei Kreisen und kreisfreien Städten erfolgt ausschließlich elektronisch. Ergänzend zur öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 S. 3 des Raumordnungsgesetzes ist die Auslegung auch auf der Internetseite der zuständigen Planungsbehörde bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegung schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. Die Auslegung der Regionalpläne bei der Regionalplanungsbehörde kann mittels eines elektronischen Lesegerätes erfolgen.“ In § 13 LPlG wurde die Mindestfrist für die Auslegung des Regionalplans im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in der zuständigen Planungsbehörde und den Kreisen sowie den kreisfreien Städten von zwei Monaten auf einen Monat verkürzt. Dies entspricht der bundesrechtlichen Regelung im Raumordnungsgesetz. 826.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive § 16 Absatz 3 Satz 2 LPlG „Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie der Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem regionalen Planungsträger.“ §16 Abs. 3 LPlG wurde dahingehend geändert, dass anstelle des Einvernehmens der Belegenheitsgemeinden zur Zielabweichung vom Regionalplan nunmehr lediglich ein Benehmen erforderlich ist. Im Rahmen der Benehmenserteilung kann die Gemeinde Bedenken gegen das Vorhaben bzw. die Planung vorbringen, jedoch steht ihr keine Vetoposition - wie beim Einvernehmen - zu. 926.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive § 19 Absatz 6 LPlG „(6) Regionalpläne und Änderungen von Regionalplänen sind der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Ihre Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb der Frist von höchstens zwei Monaten bei vorhabenbezogenen Änderungsverfahren und drei Monaten bei allen anderen Verfahren nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien unter Angabe von Gründen Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen, die von den Regionalplanungsbehörden in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Teile von Regionalplänen können vorweg bekannt gemacht oder von der Bekanntmachung ausgenommen werden.“ § 19 Absatz 6 LPlG verkürzt das Anzeigeverfahren bei vorhabenbezogenen Änderungsverfahren auf zwei Monate. Hinsichtlich der Anforderungen des Tatbestandsmerkmals sind keine Neuerungen normiert worden, sondern wird auf § 19 Absatz 2 LPlG verwiesen. 1026.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive § 39 LPlG „Insbesondere zur Beschleunigung von Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen kann der Planungsträger eine dritte Person mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach diesem Gesetz beauftragen. Er kann einer dritten Person auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.“ Zur Erzielung von Beschleunigungseffekten in Planverfahren wurde durch die Einführung von § 39 klargestellt, dass mit der Vorbereitung und Durchführung einzelner Verfahrensschritte im Regionalplanverfahren, Braunkohlenplanverfahren oder LEP-Verfahren eine dritte Person außerhalb der Verwaltung beauftragt werden kann. 1126.11.2021 III. Experimentierklausel 1226.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive Experimentierklausel Experimentierklauseln sind gesetzliche Regelungen, mit Hilfe derer der Gesetz- oder Verordnungsgeber die Exekutive zeitlich befristet ermächtigt, zur Erprobung einer neuen Vorgehensweise bei ihrer Tätigkeit von einzelnen Regelungen des geltenden Rechts abzuweichen und daraus Erkenntnisse zu gewinnen, auf deren Basis die erprobten Vorgehen später erstmals normiert oder die einschlägigen Vorschriften novelliert werden. Experimentierklauseln unterliegen verfassungsrechtlichen Anforderungen; - Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) - Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) - Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) 1326.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive Experimentierklausel § 38 des LPlG (1) Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung, bei Vorhaben der Energiewende, zur Bewältigung der Auswirkungen des Klima- und des Strukturwandels oder im Zusammenhang mit den Anforderungen der Digitalisierung können ein vereinfachtes Anzeigeverfahren, ein vereinfachtes Zielabweichungsverfahren, ein vereinfachtes Anpassungsverfahren und ein vereinfachtes Abweichungsverfahren nach § 29 Absatz 3 Satz 3 bis 5 erprobt werden. (2) Die Landesplanungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im Benehmen des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtags die Räume, die Dauer und den Evaluierungszeitraum sowie die Ausgestaltung der zu erprobenden Verfahren und Instrumente durch Rechtsverordnung. (3) Die Landesregierung überprüft und bewertet die Auswirkungen der Absätze 1 und 2 und erstattet dem Landtag zum 31. Dezember 2024 Bericht. 1426.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive § 38 LPlG Mit § 38 LPlG wird erstmals eine Experimentierklausel in das Landesplanungsrecht eingeführt. Die Experimentierklausel dient der Flexibilisierung und Beschleunigung von Planverfahren. In Anwendung der Experimentierklausel können vereinfachte Verfahren bei Vorhaben der Energiewende, zur Bewältigung der Auswirkungen des Klima- und des Strukturwandels oder im Zusammenhang mit den Anforderungen der Digitalisierung oder der Klimaanpassung erprobt werden. Dies gilt für den Bereich des Anzeigeverfahrens gemäß § 19 Absatz 6, des Zielabweichungsverfahrens gemäß § 16, § 30 Absatz 2 und § 30 Absatz 3 und des Anpassungsverfahrens gemäß § 34 LPlG. Die nähere Ausgestaltung der Experimentierklausel, wie die Räume, die Dauer, den Evaluierungszeitraum sowie die zu erprobenden Verfahren wird durch eine Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt werden. Im Rahmen der Evaluierung soll auch untersucht werden, ob die vereinfachten Verfahren für bestimmte Zwecke eine zügige und raumverträgliche Entwicklung und Steuerung ermöglichen. Ziel ist eine landesweite Anwendung nach der Evaluierung der Erprobung. Die Einführung der Experimentierklausel wurde ganz überwiegend positiv gesehen. So wurde die gesetzliche Neuerung bspw. durch die kommunalen Spitzenverbände, die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e.V. (unternehmer nrw) und des Zentralinstitut für Raumordnung (ZIR) explizit begrüßt. 1526.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive Experimentierklausel Im Absatz 1 Ziel Beschleunigung und Flexibilisierung Zwecke Energiewende, Klima- und Strukturwandel, Digitalisierung Verfahren Zielabweichungs-, Anpassungs-, Anzeige- und Abweichungsverfahren Im Absatz 2 Räume Inhalt einer Rechtsverordnung Dauer Evaluierungszeitraum Ausgestaltung Im Absatz 3 Evaluierung der Klausel 1626.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive Experimentierklausel Zu beschleunigende Verfahren nach Absatz 1: Zielabweichungsverfahren - § 16 Antrag (bisher nur öffentliche Stellen) Beteiligungsformen Benehmen/Einvernehmen landesplanerischer Vertrag Zusammenführen mit Raumordnungsverfahren Anpassungsverfahren - § 34 Wegfall bzw. Modifizierung Anzeigeverfahren - § 19 Abs. 6 Wegfall oder Modifizierung Fristen Differenzierung zwischen Änderungsverfahren/Fortschreibungen/Neuaufstellungen besonderes Abweichungsverfahren - § 29 Abs. 3 landesplanerischer Vertrag Antrag 1726.11.2021 IV. Braunkohleplanung 1826.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive § 27 Absatz 1 LPlG „(1) Für ein betriebsplanpflichtiges Vorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, das nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) in der jeweils geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, und für die wesentlichen Änderungen eines solchen Vorhabens, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, werden die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt, sofern der Braunkohlenausschuss dies beschließt.“ Gemäß § 27 LPlG kann der Braunkohlenausschuss beschließen, dass die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung im Braunkohlenplanverfahren in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt werden. Dies bewirkt, dass die Dauer des Braunkohlenplanverfahrens verkürzt werden kann und außerdem die Planfeststellungspflicht für die bergrechtliche Betriebsplanzulassung entfällt. 1926.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive § 30 Absätze 2 und 3 LPlG „(2) In entsprechender Anwendung des § 16 ist für das Zielabweichungsverfahren bei Braunkohlenplänen die Regionalplanungsbehörde Köln zuständig. Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie den von der Abweichung betroffenen Belegenheitsgemeinden undim Einvernehmen mit dem Braunkohlenausschuss. (3) Die Regionalplanungsbehörde Köln kann in entsprechender Anwendung des § 16 Abweichungen des Betriebsplans von den Festlegungen des Braunkohlenplans zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Braunkohlenplans nicht berührt werden. Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und den von der Abweichung betroffenen Belegenheitsgemeinden, sowie im Einvernehmenmit dem Braunkohlenausschuss. Antragsberechtigt ist auch der Bergbautreibende.“ In § 30 Abs. 2 und Abs. 3 LPlG wurden zwei neue Arten von Zielabweichungsverfahren im Braunkohlenrecht eingeführt, das Zielabweichungsverfahren von Zielen des Braunkohlenplans für Vorhaben auf kommunaler Ebene (bspw. Bauleitplanung) und das Zielabweichungsverfahren von Zielen des Braunkohlenplans für Betriebe des Betriebsplan des Tagebaus. Das Zielabweichungsverfahren ist ein Instrument, durch das die Zielbindung im Einzelfall von der Planungsbehörde aufgehoben werden kann. Dadurch wird eine flexiblere Handhabung der Planung ermöglicht. Durch die erfolgreiche Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens wird die Durchführung eines andernfalls erforderlichen Änderungsverfahrens vom Braunkohlenplan erspart. Die Einführung eines Zielabweichungsverfahrens vom Braunkohlenplan wurde vom Vorsitzenden des Braunkohlenausschusses, Herrn Stefan Götz, im Rahmen der Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf im Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Landesplanung ausdrücklich begrüßt. 2026.11.2021 V. Strukturwandel 2126.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive § 38a LPlG (LT-Drucksache 17/14286) „Die Regionalplanung soll im Rheinischen Revier die Entwicklung der Wirtschaft und die sehr langfristige Umgestaltung und Beeinflussung des Raums durch Braunkohlegewinnung in großen Tagebauen besonders in den Blick nehmen. Dazu soll sie für das Rheinische Revier bei der Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe gemäß Ziel 6.1-1 des LEP einen besonders langen Planungszeitraum zugrunde legen, um den erhöhten Flächenbedarfen Rechnung zu tragen, die für die Transformation der Industrie hin zu klimaschonenden Produktionsweisen erforderlich sind. Bei der Auswahl der Flächen sollen die besonders schutzwürdigen Böden mit sehr hoher Bodenfruchtbarkeit berücksichtigt werden. Bei der Entscheidung, welche für den Strukturwandel besonders bedeutsamen Vorhaben auf diesen Flächen umgesetzt werden sollen, sind abgestimmte Kriterien zugrunde zu legen.“ 2226.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive § 38a LPlG – Begründung (LT-Drs. 17/14286) Im Rahmen der Entwicklung der „Raumstrategie Rheinisches Revier 2038+" sollen nach derzeitigem Stand konkretisierte Raumbildvarianten und Entwicklungsszenarien mit kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizonten (z.B. 2030 / 2038 / 2050+) erarbeitet werden. Derzeit soll bei der Ermittlung der den Regionalplänen zugrundeliegenden Flächenbedarfen gemäß Ziel 6.1-1 des LEP ein Planungszeitraum von 20 bis maximal 25 Jahren zugrunde gelegt werden, um damit für die Bauleitplanung der Kommunen eine Auswahl von Flächen zu ermöglichen. Der in diesem Grundsatz benannte „besonders lange Planungszeitraum" soll sich am Zeithorizont 2050+ der oben genannten Raumstrategie für das Rheinische Revier orientieren und 30 bis 35 Jahre umfassen. Um der besonderen Funktion der Landwirtschaft für diesen Raum Rechnung zu tragen, sollen besonders schutzwürdigen Böden mit sehr hoher Bodenfruchtbarkeit bei der Auswahl von entsprechenden Flächen nach Möglichkeit geschont werden. Die damit möglichen weiteren Flächen können so als Grundlage für erfolgreiche Ansiedlungen frühzeitig im Regionalplan verbindlich gesichert werden. Eine Abstimmung der Kriterien zwischen den beiden zuständigen regionalen Planungsträgern, welche Vorhaben auf diesen zusätzlichen Flächen möglich sein sollen, ist aufgrund der hohen Bedeutung dieser Vorhaben für den Strukturwandel des Rheinischen Reviers sachgerecht. Die Reservierung dieser zusätzlichen Flächen nur für solche Vorhaben, die den gemeinsam abgestimmten Kriterien entsprechen, kann in den Regionalplänen z. B. über eine entsprechende Zweckbindung erfolgen. Damit wird eine Anregung von Sachverständigen in der Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Energie und Landesplanung dahingehend aufgegriffen und umgesetzt, dass die materiell-rechtliche Ausweitung der Experimentierklausel in §38 LPlG angeregt wurde. In der Anhörung wurde demgegenüber auf die rechtlichen Grenzen eines solchen Vorhabens verwiesen, sodass sich der neue §38a LPlG als Synthese dieser beiden Positionen darstellt. 2326.11.2021 Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive § 38a LPlG Für Vorhaben im Rheinischen Revier wird ein neuer Grundsatz der Raumordnung in das Landesplanungsgesetz eingeführt, um den besonderen Mehrbedarfen, die aufgrund des Strukturwandels entstehen, gerecht werden zu können. Mittels des § 38a LPlG wird erstmals ein Grundsatz zur Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe gemäß Ziel 6.1-1 des Landesentwicklungsplans in das Landesplanungsgesetz aufgenommen. Damit wurde eine zentrale Forderung aus der Reihe der IHKen umgesetzt, die befürwortet hatten, es den Kommunen zu ermöglichen, einen strukturwandelbedingten Mehrbedarf an Flächen auszuweisen, um eine aktive Angebotsplanung betreiben zu können. Entsprechend des Grundsatzes soll die Regionalplanung im Rheinischen Revier die Entwicklung der Wirtschaft und die sehr langfristige Umgestaltung und Beeinflussung des Raums durch die Braunkohlengewinnung in den großen Tagebauen besonders in den Blick nehmen. Durch die Zugrundelegung eines besonders langen Planungszeitraums von 30 bis 35 Jahren für die Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe gemäß Ziel 6.1-1 des Landesentwicklungsplans soll es den Kommunen ermöglicht werden, weitere Flächen für die Transformation der Industrie hin zu klimaschonenden Produktionsweisen verbindlich zu sichern. Bei der Entscheidung, welche für den Strukturwandel besonders bedeutsamen Vorhaben auf diesen Flächen umgesetzt werden sollen, sind abgestimmte Kriterien zugrunde zu legen. Diese Kriterien werden zwischen den beiden zuständigen regionalen Planungsträgern abgestimmt werden. 2426.11.2021 26.11.2021 25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Karin Weirich-Brämer, Referatsleiterin Recht der Raumordnung und Landesplanung, im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen KRS 26.11.2021 1 Anlage 2 Projektvorstellung Future Site InWest 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 1. Ausgangslage 2. Entwicklung Grundlagen 2018-2019: Perspektivbericht 3. Vorbereitung Projektentwicklungsgesellschaft 2020-2021 4. FSI GmbH 5. Zeitmaßnahmenplan KRS 26.11.2021 2 1. Ausgangslage KRS 26.11.2021 3 1. Ausgangslage FUTURE SITE InWEST im Kreis Heinsberg KRS 26.11.2021 4 1. Ausgangslage Entwicklungsprozess seit 1992 KRS 26.11.2021 1992 1995 2010 2018 2019 2021 Grunderwerb durch Land NRW & Stadt Geilenkirchen Aufstellungs- beschluss für B-Plan 71 Beginn Vorplanungsprozess Gesellschafts- gründung FSI Übergabe Perspektivbericht Kein Satzungsbeschluss Grunderwerb durch Land NRW & Stadt Geilenkirchen 5 1. Ausgangslage • Gesamtfläche ca. 240 ha • 129,5 ha Eigentum von NRW.URBAN im Treuhandauftrag des Landes NRW • 23,7 ha von der Stadt Geilenkirchen • ca. 87 ha in Privateigentum KRS 26.11.2021 6 1. Ausgangslage Was ist eine LEP-Fläche? • Im Rahmen der Flächenvorsorge für landesbedeutende flächenintensive Großvorhaben ist die FUTURE SITE InWEST eine von 4 LEP-Flächen in NRW • Mit dem „Entfesselungspaket II“ wurde der bisher geltende Mindestflächenbedarf von 80 ha auf 50 ha für flächenintensive Großvorhaben abgesenkt. „Als „flächenintensives Großvorhaben“ kann in einem begründeten Einzelfall ein Vorhabenverbund mehrerer Betriebe … anerkannt werden.“ • „Die erste Ansiedlung des Vorhabenverbundes hat durch ein Unternehmen mit einem Flächenbedarf von mindestens 10 ha zu erfolgen.“ (LEP NRW) KRS 26.11.2021 7 1. Ausgangslage Was kann auf der LEP-Fläche angesiedelt werden? Und was nicht! • (…)„Die Standorte sind überwiegend für Nutzungen vorgesehen, die industriell geprägt oder für die Industrie von besonderer Bedeutung sind. • Dazu zählen beispielsweise Unternehmen des Automobil-, Maschinen- und Anlagenbaus, der pharmazeutischen, chemischen und Kunststoffindustrie, der Energie- und Regelungstechnik...“ (…) . 8KRS 26.11.2021 2. Entwicklung Grundlagen 2018-2019: Perspektivbericht Perspektivbericht 2021 Arbeitsphase Die Grundzüge einer Projektentwicklung wurden unter Moderation von NRW.URBAN und WFG mit dem Kreis Heinsberg und den Städten Geilenkirchen, Heinsberg und Hückelhoven erarbeitet. vier thematische Arbeitsgruppen: - Vermarktung / Profil - Regionalplanung / Bauleitplanung - Erschließung / Infrastruktur / Umwelt - Trägerschaft und Wirtschaftsplan Zielsetzung: Erarbeitung der inhaltlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen für das Industrieareal in einer 1 -jährigen Arbeitsphase Einschätzung / Nachweis der Machbarkeit. Regionalen Konsens herstellen. 9KRS 26.11.2021 2. Entwicklung Grundlagen 2018-2019: Perspektivbericht 10KRS 26.11.2021 50 ha-Cluster-Konzept 2. Entwicklung Grundlagen 2018-2019: Perspektivbericht 11KRS 26.11.2021 Planungsabschnitte 2. Entwicklung Grundlagen 2018-2019: Erschließung • Verbesserung der Anbindung an den Autobahnanschluss Hückelhoven-Ost (A46) über die Ortsumgehungen Hückelhoven und Hilfarth (L364n) • Verbesserung der Anbindung an den Autobahnanschluss Aldenhoven (A44) über Ortsumgehung Lindern (L228n und K24n) • Verkehrsentlastung von Heinsberg- Randerath ist aktuell nicht geplant und sollte dringend geprüft und nachgereicht werden! • Schienenanbindung an das Netz der Deutschen Bahn 12KRS 26.11.2021 geplante Aufwertung der Verkehrsanbindung 3. Vorbereitung Projektgesellschaft 2021-2021 Vertragskonstruktion 13KRS 26.11.2021 4. FUTURE SITE InWEST Organigramm FSI GmbH 14KRS 26.11.2021 4. FUTURE SITE InWEST - ein Industriegebiet der Zukunft 15KRS 26.11.2021 4. FUTURE SITE InWEST - ein Industriegebiet der Zukunft • Bimodale Verkehrsanbindung, Gleisanschluss • Nachhaltige Energieversorgung • Eingliederung ins Landschaftsbild durch „Grüngürtel“ • Minimierung der versiegelten Flächen • Zukunftssicheres Entwässerungskonzept • klimaneutrale Industriegebäude • Dachbegrünung und PV-Dachflächenbelegung 16KRS 26.11.2021 4. FUTURE SITE InWEST Ausgaben & Einnahmen/Finanzierung Preisstand 2021 Ausgaben geschätzt gesamt ca. 118 Mio. € Einnahmen: Grundstücksverkäufe und Erschließungsbeiträge 80 - 100 Mio. € Zuschussbedarf 18 - 38 Mio. € Förderung aus Braunkohlen- Strukturfonds in Vorbereitung 17KRS 26.11.2021 4. FUTURE SITE InWEST Chancen und Risiken • Schaffung von bis zu 10.000 neuen Arbeitsplätzen, Ansiedlung international bedeutender Unternehmen • Sekundäre Effekte durch Nachfrage Wohnen und Steigerung Kaufkraft • Zunahme Verkehr durch Bahnanschluss und Neubau Straße verträglich gestalten • Flächenverfügbarkeit durch Eigentum Geilenkirchen und NRW.URBAN für Phase 1 gesichert • Planungsrecht in Hand Stadt Geilenkirchen • Fördermöglichkeiten durch Braunkohlen-Strukturfonds so gut wie nie • Finanzielles Risiko wird auf vier kommunale Schultern verteilt 18KRS 26.11.2021 4. FUTURE SITE InWEST Bedeutung für das Land NRW 19KRS 26.11.2021 Wirtschaftsstaatssekretär Christoph Dammermann am 24.08.2021 „Nordrhein-Westfalen unterstützt das Projekt FUTURE SITE InWEST, um sich auch in Zukunft erfolgreich im nationalen und internationalen Standortwettbewerb zu positionieren. Der geplante klimaneutrale Industriestandort bietet die besten Voraussetzungen für die Ansiedlung von innovativen und zukunftsfähigen Unternehmen.“ 5. Zeitmaßnahmenplan Planungsphase bis Mitte 2024 • Bauleitplanverfahren durchführen • Planung Infrastruktur starten • Finanzierung für Cluster 1 sicherstellen • Vermarktungskonzept erstellen • Entscheidung: Start Cluster 1? 20KRS 26.11.2021 5. Zeitmaßnahmenplan Umsetzung Cluster 1 ab 2024 • Erschließungsmaßnahmen 1. Bauabschnitt • Vermarktung | erste Grundstücksverkäufe realisieren • Flächenverfügbarkeit Cluster 2 sicherstellen • Finanzierung Cluster 2 sichern 21KRS 26.11.2021 Rückfragen? 22KRS 26.11.2021 23KRS 26.11.2021 „Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.“ FUTURE SITE InWEST Entwicklungsgesellschaft mbH Klostergasse 17 52525 Heinsberg Thomas Fischer-Reinbach Tel.: 02452 92 410 91 fischer-reinbach@future-site- inwest.de Krankenhausplanung NRW Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 Dr. Christiane Noll, Dezernat 24 - Medizin Köln, den 22.11.2021 Anlage 3 Inhalt: Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 Krankenhausplan 2015 Auswirkungen des Krankenhausplans 2015 Gutachten: Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen Aktueller Stand Wie geht es jetzt weiter? 1. 2. 3. 4. 5. 1. Krankenhausplan 2015 - Rückblick Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 • 23.07.2013: Inkrafttreten des Krankenhausplans 2015 • Verhandlungen der Regionalen Planungskonzepte zwischen den Kostenträgern und den Krankenhäusern • Bearbeitung und Nachverhandlungen der RPK durch die Bezirksregierung Köln • Strukturveränderung durch Umverteilung von Betten Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 1. Krankenhausplan 2015 - aktuell Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 Krankenhausplan 2015 ist im Regierungsbezirk Köln weitestgehend umgesetzt (Ausnahmen bei Baumaßnahmen) Der Krankenhausplan wird fortgeschrieben, einzelne rPK sind in Arbeit 2019 wurde die Planung für 11 Zentren eingeleitet, z.B., aktuell verändert auf die nach G-BA zuschlagsfähigen Zentren 2021 Ausweisung eines IDV-Zentrums am Universitätsklinikum Aachen (besondere telemedizinische Expertise) • Onkologische Zentren • Traumazentren • Kinderonkologische Zentren • Nephrologische Zentren • Seltene Erkankungen • Rheumazentren • Herzzentren • Schlaganfallzentren • Lungenzentren 2. Auswirkungen des Krankenhausplans 2015: Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 Entstehen von Konkurrenzangeboten benachbarter Krankenhäuser mit entsprechend kleineren Fallzahlen, z. B. in der Kardiologie oder der Endoprothetik Krankenhäuser können (bei entsprechenden Strukturen, z. B. Vorhaltung von entsprechenden Fachärzten) mehr und andere Leistungen anbieten Wegfall der Teilgebietsplanung (z. B. Kardiologie, Orthopädie….). 3. Gutachten: Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen Was sollte das Gutachten liefern? Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 Analyse der aktuellen stationären Versorgungssituation in Nordrhein-Westfalen Identifizierung von Über-, Unter- oder Fehlversorgung Bedarfsprognose für die Zukunft Handlungsempfehlungen für die Krankenhausplanung Aufbau einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Versorgung Quelle: MAGS NRW 3. Gutachten: Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen Zentrale Ergebnisse der Ist-Analyse 1 Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 • nahezu flächendeckende Versorgung 16 Versorgungsgebiete (VG) • Tendenz zur Überversorgung Ballungszentren (Rhein-Ruhr-Schiene) • teilweise eine Unterversorgung Ländliche Gebiete • stationär mehr Fälle mit mehr Belegtagen und einer längeren Verweildauer als im BundesdurchschnittStatistisch • in keinem Bundesland werden bei vergleichbarer Altersstruktur mehr Fälle im KH versorgt Vergleich Quelle: MAGS NRW 3. Gutachten: Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen Zentrale Ergebnisse der Ist-Analyse 2 Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 Einige Zahlen… 12.300 Patienten und über 281 Betten pro Krankenhaus Fallzahlen 2013 bis 2017 5,4 Prozent gestiegen Verweildauer 2013 bis 2017 5,6 Prozent gefallen Innere Medizin und Chirurgie versorgen circa 64 % aller stationären Fälle Quelle: MAGS NRW 3. Gutachten: Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen Zentrale Ergebnisse der Ist-Analyse 3 Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 • In einigen wenigen Leistungsgruppen, z.B. Neuro-Frühreha und Palliativmedizin Unterversorgung • in fast allen Leistungsbereichen in der Somatik deutliche Überkapazitäten Prognose 2022-2032 • Rückgang der Fälle um 6 %Prognose 2022-2032 • Ausnahmen: Palliativmedizin (+16 Prozent) und Geriatrie (+21 Prozent). Prognose 2022-2032 Quelle: MAGS NRW 3. Gutachten: Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen Wie bewertet das Gutachten die derzeitige Krankenhausplanung? Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 Derzeitige Planungsmethodik Bett als zentrale Planungs- grundlage wenig detaillierte Rahmen- planung 16 Fachgebiete und 16 VG keine effektive Leistungs- steuerung, weil FG zu allgemein In- transparenz der Patienten- versorgung Quelle: MAGS NRW 3. Gutachten: Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen Welche Empfehlungen gibt das Gutachten für die Zukunft? Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 • Abrücken von der bisherigen Fachgebietsstruktur • Entwicklung einer Leistungsgruppensystematik • ca. 25 Leistungsbereiche (LB) (z.B. Orthopädie/ Unfallchirurgie) • aufgegliedert in ca. 60 Leistungsgruppen (LG) (z.B. Endoprothetik Knie) • Leistungen in der Psychiatrie werden in ca. 10 LG gruppiert Quelle: MAGS NRW 3. Gutachten: Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen Vorteile der Veränderungen Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 klarerer Leistungsbezug Leistungssteuerung ist durchführbar Verknüpfung der LB und LG an Qualitätsindikatoren Berücksichtigung des ambulanten Potentials Erreichbarkeitsziele können für jede LG definiert werden 4. Aktueller Stand Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 Der Entwurf des Krankenhausplanes liegt vor und wurde mit dem Landesausschuss für Krankenhausplanung abgestimmt Das KHGG wurde am 18.03.2021 geändert Die Krankenhausplanung wird nach Leistungsbereichen und - gruppen durchgeführt (somatisch 30 LB und 60 LG, psychiatrisch 2 LB und 4 LG) Die Leistungsbereiche und -gruppen werden an Qualitätskriterien gekoppelt Ein Krankenhaus mit Notfallversorgung Innere Medizin/ Chirurgie/ Intensivmedizin soll in 30 Minuten erreichbar sein (G-BA-Vorgabe), für 90 % der Bürger sogar in 20 Minuten Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde und Geburtshilfe sollen in 40 Minuten erreichbar sein 4. Aktueller Stand Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 • Flächendeckende Versorgung bleibt erhalten, besonders im Hinblick auf Pulmologie (Erkenntnis aus der Covid-19-Pandemie) • Krankenhausversorgung soll insbesondere Menschen mit Behinderung und/oder Demenz in den Blick nehmen • Bettenplanung wird zu leistungsorientierter Planung • Qualitätsanforderungen werden festgelegt • Das virtuelle Krankenhaus wird eingeführt, die Möglichkeit telemedizinischer Konsile bringt Expertise in die Fläche 4. Aktueller Stand Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 Einführung von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen: Bei „kleineren“ Fachgebieten: Aktuelle Gebiete/Abteilungen Leistungsbereiche z. B. Gebiet Neurologie Leistungsbereich Neurologie Gebiet Geriatrie Leistungsbereich Geriatrie Teilweise Unterteilung der Leistungsbereiche in Leistungsgruppen: Bsp. Neurologie: • Allgemeine Neurologie • Stroke Unit • Neurologische Frührehabilitation 4. Aktueller Stand Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 Bei den „großen“ Gebieten Chirurgie und Innere Medizin: Ehemalige Teilgebiete Leistungsbereiche z. B. Teilgebiet Kardiologie Leistungsbereich Kardiologie Teilweise Unterteilung der Leistungsbereiche in Leistungsgruppen: Bsp. Kardiologie: • Kardiale Devices • Interventionelle Kardiologie • EPU/Ablation • Minimalinvasive Herzklappeninterventionen 4. Aktueller Stand: Änderung des KHGG (Auszug) Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 § 12 Krankenhausplan, Absatz 3 (neu): Die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans erfolgt auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Jedem Leistungsbereich werden eine oder mehrere Leistungsgruppen zugeordnet. Die Leistungsbereiche orientieren sich an den Weiterbildungsordnungen für Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe. Leistungsgruppen bilden konkrete medizinische Leistungen ab. Die Leistungsgruppen der „Allgemeinen Inneren Medizin“, der „Allgemeinen Chirurgie“ und der anderen allgemeinen Leistungsgruppen richten sich nach den Weiterbildungsordnungen für Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammern. Spezifische Leistungsgruppen richten sich nach den Operationen- und Prozedurenschlüsseln nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems der Weltgesundheitsorganisation oder anderen geeigneten Merkmalen. Grundsätzlich wird eine Leistungsgruppe nur einem Leistungsbereich zugeordnet. Einzelne Leistungsgruppen können mehreren Leistungsbereichen zugeordnet werden. Einzelne Leistungen können mehreren Leistungsgruppen beziehungsweise Leistungsbereichen zugeordnet werden. Den Leistungsgruppen werden qualitative Anforderungen zugeordnet. Die Versorgungskapazitäten werden durch quantitative oder qualitative Parameter bestimmt. Dies können auch Planbettenzahlen oder Behandlungsplatzzahlen sein. Die weitere Systematik der Leistungsbereiche und Leistungsgruppen wird in den Rahmenvorgaben nach den § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und § 13 geregelt. 4. Aktueller Stand: Änderung des KHGG (Auszug) Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 § 14 Regionale Planungskonzepte: Abs. 1) Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach § 13 legt das zuständige Ministerium insbesondere die nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen differenzierten Versorgungskapazitäten abschließend fest, wobei die Festlegungen für die Universitätskliniken im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium erfolgen. Die Bestimmung erfolgt durch quantitative oder qualitative Parameter, dies können auch Gesamtplanbettenzahlen oder Gesamtbehandlungsplatzzahlen sein. Es entscheidet außerdem auf der Grundlage der Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Ausweisung besonderer Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten. Hierzu erarbeiten die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt ein regionales Planungskonzept. § 211a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Verbände der Krankenkassen entsprechend. Die kommunale Gesundheitskonferenz nach § 24 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung kann eine Stellungnahme dazu abgeben. 4. Aktueller Stand: Änderung des KHGG (Auszug) Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 § 14 Regionale Planungskonzepte: Abs. 3) Die regionalen Planungskonzepte sind der zuständigen Behörde und den Beteiligten nach § 15 Absatz 1 vorzulegen. Dem Antrag auf Fortschreibung ist eine Dokumentation des Verhandlungsablaufs und der das Ergebnis tragenden Gründe beizufügen. Sind mehrere Betriebsstellen vorhanden, muss den Antragsunterlagen zu entnehmen sein, wie sich der Versorgungsauftrag des Krankenhauses nach dem Ergebnis der Verhandlungen auf die einzelnen Betriebsstellen verteilen soll. Die zuständige Behörde gibt die regionalen Planungskonzepte der unteren und der obersten Gesundheitsbehörde sowie den Beteiligten nach § 15 Absatz 1 zur Kenntnis. Bezüglich der Beteiligten nach § 15 Absatz 1 dürfen in diesem Rahmen durch die untere Gesundheitsbehörde nur die folgenden Informationen mitgeteilt werden: Versorgungsgebiet, Krankenhaus und Betriebsstelle, Ort, in Zahlen die Versorgungskapazität im Soll, in Zahlen die Forderung des Krankenhauses sowie in Zahlen das Votum der Verbände der Krankenkassen. Das zuständige Ministerium prüft das regionale Planungskonzept rechtlich und inhaltlich. Ist die Schließung von Krankenhäusern oder die Aufgabe von Versorgungsaufträgen einzelner Leistungsbereiche oder Leistungsgruppen vorgesehen, gibt das zuständige Ministerium auch der betroffenen Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme. Dauer der Verhandlungen: Sechs Monate (§ 14 Abs. 2 KHGG) 4. Aktueller Stand Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 Erarbeitung des Verwaltungsverfahrens Vorstellung des KH-Plans im Landtag Fertigstellung des KH-Plans 5. Wie geht es jetzt weiter? Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 Vorstellung des KH-Plans im Landtags-Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 29.09.2021 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/ Dokument/MMV17-5764.pdf Sachverständigenanhörung am 01.12.2021 Frühjahr 2022: Voraussichtlich Aufnahme der Verhandlungen über die regionalen Planungskonzepte https://www.mags.nrw/fragen-und-antworten-zur-krankenhausplanung 5. Wie geht es jetzt weiter? Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021 Ablauf der Regionalen Planungskonzepte: • Akteure vor Ort (Krankenhäuser und Kostenträger) verhandeln über die Versorgung in der Region • Überprüfen der Qualitätsanforderungen für LB und LG • Feststellung des Bedarfs durch das Land • Auswahlentscheidungen durch BRen, falls mehr Bewerber als benötigt anhand von • Mindestvoraussetzungen • Weiteren Auswahlkriterien • Regionaler Verteilung • Fallzahlen Weitere Infos unter: https://www.mags.nrw/fragen-und-antworten-zur-krankenhausplanung . . . noch Fragen . . . ? ? ??? Dr. Christiane Noll Bezirksregierung Köln Dezernat 24 – Medizin 50606 Köln Dienstgebäude: Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Telefon: + 49 (0) 221 - 147 - 2220 Email: christiane.noll@brk.nrw.de Internet: www.brk.nrw.de
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- KRS 1/2022
- Typ
- Sitzungsvorlage KRS
- Datum
- 04.03.2022
- Erstellt
- 18.02.2022 08:35