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KRS 1/2022

Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates Köln am 26.11.2021

Sitzungsvorlage KRS 04.03.2022

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Nächste Beratung: Kommission für Regionalplanung, Strukturfragen und Digitales, Sitzung am 04.03.2022, TOP 3.

Sitzungsvorlage KRS (Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates Köln am 26.11.2021)

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Sitzungsvorlage KRS (Niederschrift der KRS am 26.11.2021)

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Sitzungsvorlage KRS (Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates Köln am 26.11.2021)

692 Zeichen

Seite 1 von 1 
Sitzungsvorlage KRS 
- öffentlich - 
KRS 1/2022 
Dezernat 
Regionalplanung, 
Braunkohlenplanung, 
Geschäftsstelle 
Ansprechperson Emine Örs 
Telefon 3446 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 18.02.2022 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Kommission für Regionalplanung und Struktur-
fragen 04.03.2022 3. beschließend 
 
TOP: 
Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 3. Sitzung der Kommis-
sion für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates Köln am 26.11.2021 
 
Vorschlag: 
Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen genehmigt die Niederschrift zur 3. Sit-
zung.  
 
 
 
 
Anlage(n): 
1. Niederschrift der KRS am 26.11.2021

Sitzungsvorlage KRS (Niederschrift der KRS am 26.11.2021)

51426 Zeichen

N i e d e r s c h r i f t  
über das wesentliche Ergebnis der 3. Sitzung der Kommission für 
Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates Köln  
 
am Freitag, den 26. November 2021 als digitale Veranstaltung. 
 
Vorsitzender: 
 
Wilhelm Windhuis, GRÜNE 
 
Vor Eintritt in die Tagesordnung 
 
Vorsitzender Herr Windhuis  eröffnet die Sitzung um 10:00 Uhr und begrüßt die 
anwesenden Mitglieder der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen sowie 
die Beschäftigten der Bezirksregierung Köln. 
Der Vorsitzende stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit der 
Kommission fest.    
 
1. Feststellung der Tagesordnung 
Änderungen oder Ergänzungen zu der den Kommissionsmitgliedern vorliegenden 
Tagesordnung werden nicht beantragt. 
Beschluss: 
Die Tagesordnung wird festgestellt. 
 
2. Benennung eines stimmberechtigten Mitglieds der KRS zur 
Mitunterzeichnung des Ergebnisprotokolls der 3. KRS -Sitzung am 26. 
November 2021 
Zur Mitunterzeichnung der Niederschrift wird Herr Frenzel (SPD) benannt.

3. Genehmigung der Niederschrift über das wesentliche Ergebnis der 
Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 18.06.2021 
Beschluss: 
Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates 
genehmigt die Niederschrift der 02. KRS - Sitzung. 
 
 
 
4. Aktuelles aus der Landesplanung und Vortrag zu den Neuerungen im 
Landesplanungsge-setz - Frau Dr. Renz und Frau Weirich-Brämer - (MWIDE) 
Es wird anhand der Anlage 1 abwechselnd vorgetragen. 
Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrat es 
nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
 
 
5. Vorstellung des Projektes FUTURE SITE lnWEST 
Herr Thomas Fischer-Reinbach (NRW Urban) 
Herr Fischer- Reinbach trägt anhand der Anlage 2 zuvor per Mail versandten Vortrags 
vor.  
Der Vorsitzende  schlägt vor, das Projekt zu gegebener Zeit nochmals mit einem 
späteren Sachstand vorzustellen. 
Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates 
nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
 
 
6. Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung und dere n Auswirkungen 
auf den Teilplan Nichtenergetische Rohstoffe (schriftlicher Bericht) 
Herr Christian Möller (GRÜNE) gibt zu Protokoll: Werden zukünftig 
Verschlechterungen in der Wasserschutzzone IIIb und den weiteren Zonen bis zur 
Schutzzone I bzw. der Trink wasserquellfassung erwartet oder können diese 
hinreichend sicher ausgeschlossen werden? 
 
Begründung:

Das Potential für die Gewinnung mineralischer Bodenschätze bezieht sich nach der 
Wasserschutzgebietsverordnung räumlich auf den „höchsten zu erwartenden 
Grundwasserstand“. Betroffen ist hiervon zunächst die äußerste Wasserschutzzone III 
B. Die nun bereits seit dem 21.09.2021 geltende Regelung berücksichtigt aus unserer 
Sicht allenfalls den Schutz vor mengenmäßigen Verlusten, d.h. gegen die Verdunstung 
über offene Wasserflächen. Die Schutz - bzw. Pufferwirkung des Gesteins - und vor 
allem des Bodenkörpers – dies ist insbesondere das organische Material im sog. A -
Horizont des Bodens – gegen Einträge chemischer und organischer (Schad- ) Stoffe 
bleibt leider völlig unberücksichtigt. Auswirkungen auf die Wassergüte können insoweit 
nicht ausgeschlossen werden, vielmehr drohen auf lange Sicht Verschmutzungen des 
Grundwasserkörpers und Beeinträchtigungen der Trinkwasserqualität.  
Es stellt sich schließlich auch die Frage, ob die Regelungen gegen die Vorgaben der 
europäischen Wasserrahmenrichtlinie WRRL 2000/60/EG verstoßen könnte? Die 
WRRL fordert ja die mengenmäßige und qualitative Verbesserung aller 
Gewässerkörper, d.h. auch des Grundwassers.  
 
Antwort im Nachgang: 
Von der Seite der Oberen Wasserbehörde wird zukünftig nicht mit Verschlechterungen 
für die Trinkwasserversorgung aufgrund der Änderungen im LWG einhergehend mit 
der vorgezogenen LwWSGVO -OB ausgegangen. Die „Lockerungen“, von denen vor 
allem die Genehmigungsmöglichkeit für Trockenabgrabungen in der Zone IIIB von 
Grundwasser-Schutzgebieten für die Trinkwassergewi nnung Gewicht haben könnte, 
sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht als moderat und grundsätzlich verträglich mit den 
Belangen der Trinkwasserversorgung zu bewerten. 
Erläuterung: 
Das technische Regelwerk für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten findet sich 
in den DVGW-Arbeitsblättern W101 (Grundwasser) und W102 (Talsperren).  
Die in der LwWSGVO -OB für die Zone IIIB von Grundwasser -Schutzgebieten 
gewählten wesentlichen Regelungen (IIIB: Genehmigungstatbestand für 
Trockenabgrabung; Verbot für Nassabgrabung) sind konsistent mit der im Arbeitsblatt 
W101 in Tabelle 1 dokumentierten Gefährdungsbeurteilung für die Zone IIIB (mittleres 
Risiko für Trockenabgrabungen; hohes Risiko für Nassabgrabungen). Auch die in der 
Nachfrage angeführte reinigende Wirkung des Ober bodens, die grundsätzlich einen 
positiven Einfluss auf das Grundwasser hat, wird übrigens in dieser 
Gefährdungsbeurteilung bewertet: mittleres Risiko für die Zone III, IIIA und IIIB, hohes 
Risiko für die Zone II. Der Grund für diese Unterscheidung dürfte in der zunehmenden 
Entfernung zur Gewinnungsanlage sein, da nicht nur der Oberboden sondern auch die 
tieferen Bodenschichten eine reinigende Wirkung aufweisen. 
Grundsätzlich zielen die Regelungen von WSG -Verordnungen gemäß DVGW -
Arbeitsblatt W101 für Grundwasser auf einen qualitativen Schutz des Grundwassers 
ab. Die Menge, also das Grundwasserdargebot, wird in der Regel im Rahmen von 
Wasserrechtsverfahren geprüft, und ist in den WSG -VOen eigentlich nicht im Fokus.

Dass Trockenabgrabungen in der Zone IIIB mögl ich sind, Nassabgrabungen aber 
nicht, soll also nicht die Verdunstung verhindern sondern den direkten Eingriff (beim 
Abbau) und das blanke Offenliegen des Grundwassers (nach Abbau) verhindern.  
Das angeführte WRRL-Zielerreichungsgebot für das Grundwasser wird in §47 Abs. 1 
Nr. 3 WHG geregelt. Die Prüfung auf diesen §47 WHG wird in den einzelnen 
wasserrechtlichen Verfahren durchgeführt (z.B. für eine Benutzung gemäß §9 Abs. 2 
Nr. 2 WHG aufgrund der Reduzierung von Deckschichten). Zudem ist der 
Bewertungsmaßstab der einzelne Grundwasserkörper und nicht das 
Wasserschutzgebiet.  
(beantwortet von Herrn Manuel Rech, Dez. 54) 
 
Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates 
nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
 
 
7. Städtebauförderprogramm 2021: Abgleich Programmveröffentlichung 
mit Bewilligungen 
Herr Jakob (BR Köln, Dez. 35) gibt Auskunft über den aktuellen Sachstand. 
Herr Frenzel (SPD) gibt zu Protokoll: Er habe eine Frage zu den bewilligten STEP-
Fördergeldern und zwar zu Nr. 30 für Köln. Im Großen und Ganzen sei es so, dass 
alle Bewilligungen tatsächlich erfolgt seien, so wie sie aufgenommen wurden. Bei Nr. 
30 gebe es eine sehr große Abweichung. Am Ende seien 60% weniger bewilligt 
worden, als ursprünglich aufgenommen. Was seien hier die Gründe?  
Antwort im Nachgang:  
Abgesehen von einem im Zuge der baufachlichen Prüfung als nicht zuwendungsfähig 
identifizierten geringfügigen Betrag wurde in dem Wert für die 
"Programmveröffentlichung" der EFRE-Förderanteil mit einbezogen. In dem Wert der 
"Bewilligung" ist nur der Anteil der Bund-Länder-Städtebauförderung dargestellt, ohne 
EFRE. Dies gilt ebenfalls für das Projekt in Meschenich/Rondorf. 
 
(beantwortet von Herrn Ralph Jakob, Dez. 35) 
 
Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regional rates 
nimmt den Bericht zur Kenntnis.

8. Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten 2021: Abgleich 
Programmveröffentlichung mit Bewilligungen 
Herr Jakob (BR Köln, Dez. 35) gibt Auskunft über den aktuellen Sachstand. 
Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates 
nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
 
 
9. Sofortprogramm Innenstädte und Zentren: Abgleich Programm -
veröffentlichung mit Bewilligungen 
Herr Jakob (BR Köln, Dez. 35) gibt Auskunft über den aktuellen Sachstand. 
Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates 
nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
 
 
10. Städtebauförderprogramm 2022: Einplanungsvorschlag 
Herr Jakob (BR Köln, Dez. 35) gibt Auskunft über den aktuellen Sachstand. 
Die Kommission fü r Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates 
nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
 
 
11. Stand der Krankenhausplanung, Vortrag Frau Dr. Christiane Noll 
Frau Dr. Noll trägt anhand der Anlage 3 vor. 
Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates 
nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
 
 
12. Regionalplanüberarbeitung, Sachstandsbericht Frau Vera Müller 
Frau Müller  gibt kurz Auskunft über die aktuelle Regionalplanüberarbeitung. Sie 
erklärt, dass die Fraktionen umfangreich über die textlichen Festlegungen und den 
Umweltbericht informiert worden seien. Im Ältestenrat würde sich die Frage klären, 
wann die Offenlage starte und wielange sie dauern werde.

Die Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates 
nimmt den Bericht zur Kenntnis. 
 
 
13. Anträge 
Anträge liegen nicht vor. 
 
14. Anfragen 
Anfragen liegen nicht vor. 
 
15. Mitteilungen 
a) der Bezirksregierung 
Mitteilungen der Bezirksregierung liegen nicht vor. 
 
b) des Vorsitzenden 
Mitteilungen des Vorsitzenden liegen nicht vor. 
 
Der Vorsitzende wünscht eine angenehme Adventszeit, ein gesegnetes 
Weihnachtsfest, alles Gute für das kommende Jahr und schließt die Sitzung um 12.38 
Uhr. 
Der Vorsitzende der  
Kommission für 
Regionalplanung und 
Strukturfragen des 
Regionalrates des 
Regierungsbezirkes Köln 
 
gez. Wilhelm Windhuis 
 
 Kommission für 
Regionalplanung und 
Strukturfragen des 
Regionalrates des  
Regierungsbezirkes Köln 
 
 
gez. Michael Frenzel 
 
 Aufgestellt: 
gez. Emine Örs 
BR Köln, Geschäftsstelle

Modernes Planungsrecht –
Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive 
Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen
am 26. November 2021
Anlage 1

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
Die Landesregierung verfolgt das Ziel, Gesetze und Regelungen so einfach wie möglich zu machen. Bei eigenen 
Gesetzesvorhaben orientiert sie sich an der unkompliziertesten Lösung in Deutschland. 
Bei der Umsetzung von Vorgaben des Bundes oder der EU sollen alle Vorschriften so eng und effizient wie möglich umgesetzt 
werden. 
Ein Aufsatteln zusätzlicher Anforderungen soll vermieden werden. Auch bei bestehenden Gesetzen hat die Landesregierung 
Regelungen gestrichen oder geändert, die Wirtschaft, Verwaltung, Gründer und Bürger unnötig belastet haben. Die 
Landesregierung setzt ihre Entfesselungsoffensive konsequent fort, um bisher gebundenes wirtschaftliches Potential in Nordrhein-
Westfalen zu nutzen und Freiraum für Innovationen zu schaffen.
Für das Planungsrecht bedeutet das u.a.
Zu den Regelungen im einzelnen:
226.11.2021
 Flexibilisierung,  Braunkohlenplanung und
 Beschleunigung und  Strukturwandel.
 Digitalisierung.

I. Flexibilisierung
326.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
§ 10 Abs. 4 LPlG
„(4) Der Regionalrat kann in der Geschäftsordnung insbesondere festlegen, dass eine Sitzung des 
Regionalrats, seiner Ausschüsse, Fraktionen oder des Ältestenrats als Telefon-oder Videokonferenz 
stattfindet. Die Durchführung einer Sitzung mittels Telefon- oder Videokonferenz ist ausgeschlossen, wenn 
mindestens ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Gremiums binnen einer Woche nach Bekanntgabe 
Widerspruch einlegt. Bei öffentlichen Sitzungen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die 
Öffentlichkeit herzustellen.“
 In § 10 Abs. 4 LPlG wurde die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Regionalratssitzungen in rein digitaler Form 
als Telefon- oder Videokonferenz geschaffen. Hierdurch soll - auch jenseits der Corona-Pandemie - ein Anreiz 
geschaffen werden, jegliche Art von Regionalratssitzungen (Sitzungen des Regionalrats selbst, seiner Ausschüsse, 
Fraktionen oder des Ältestenrats) vermehrt digital abzuhalten.
426.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
Beschlussfassung per Videokonferenz
 Umsetzung durch öffentlich zugängliche Videokonferenz und Liveübertragung in geeignete Räumlichkeit
 Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien:
 Öffentlichkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 GG, § 10 Abs. 5 LPlG)
 OVG Münster, Urt. v. 7.10.2020 – 15 A 2750/18: „Sitzungsöffentlichkeit bedeutet, dass eine ungehinderte 
Zugangsmöglichkeit für jedermann ohne Ansehen der Person im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten besteht.“
 Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) = Transparenz-, Kontroll- und Willensbildungsfunktion 
 Videokonferenz bietet keine völlige Gleichwertigkeit; Entscheidungsfindung erfolgt auch durch Gestik, aufgrund einer 
aufgebauten Vertrauensbasis durch persönliche Zusammenkünfte, durch Zwischenrufe, spontanen Beifall oder 
Missfallensbekundungen.
 Grundsatz des freien Mandats (§ 11 Abs. 1 LPlG): möglicher Eingriff in das Recht der freien Rede und der ungestörten 
Mandatsausübung durch Liveübertragung der Sitzung  BVerwG, Urt. v. 03.08.1990 – 7 C 14/90 zum Mitschnitt einer 
Gemeinderatssitzung (fraglich, ob hier übertragbar):  Gewährleistung, dass Willensbildung ungezwungen, freimütig und in aller
Offenheit verläuft.
526.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
§ 19 Abs. 3 LPlG
„(3) Die Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 
des Raumordnungsgesetzes, die nicht nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes 
ausgeschlossen sind, werden mit diesen erörtert, sofern der regionale Planungsträger dies 
beschließt. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Dabei ist auch eine Beschränkung 
auf einzelne Aspekte der Stellungnahmen möglich. Die Erörterung kann auch als Video-oder 
Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmedien durchgeführt 
werden.“
 Die Änderung des § 19 Abs. 3 LPlG dient der weiteren Verfahrensbeschleunigung und Flexibilisierung von 
Regionalplanverfahren. Innerhalb des Regionalplanverfahrens entfällt ein bislang notwendiger Verfahrensschritt, die 
Pflicht zur Erörterung der Stellungnahmen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts mit der 
Planungsbehörde. Es obliegt nun dem regionalen Planungsträger zu entscheiden, ob für das jeweilige 
Regionalplanverfahren eine Erörterung durchgeführt werden soll (fakultative Erörterung). 
626.11.2021

II. Beschleunigung
726.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
§ 13 LPlG
„Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind bei der zuständigen 
Planungsbehörde sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung 
erstreckt, für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen und ergänzend auf der 
Internetseite des jeweiligen Planungsträgers zu veröffentlichen. Die Auslegung bei Kreisen und kreisfreien 
Städten erfolgt ausschließlich elektronisch. Ergänzend zur öffentlichen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 
S. 3 des Raumordnungsgesetzes ist die Auslegung auch auf der Internetseite der zuständigen 
Planungsbehörde bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegung 
schriftlich oder in elektronischer Form vorgebracht werden können. Die Auslegung der Regionalpläne bei 
der Regionalplanungsbehörde kann mittels eines elektronischen Lesegerätes erfolgen.“
 In § 13 LPlG wurde die Mindestfrist für die Auslegung des Regionalplans im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in 
der zuständigen Planungsbehörde und den Kreisen sowie den kreisfreien Städten von zwei Monaten auf einen Monat 
verkürzt. Dies entspricht der bundesrechtlichen Regelung im Raumordnungsgesetz. 
826.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
§ 16 Absatz 3 Satz 2 LPlG
„Sie entscheidet im Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie der 
Belegenheitsgemeinde und im Einvernehmen mit dem regionalen Planungsträger.“
 §16 Abs. 3 LPlG wurde dahingehend geändert, dass anstelle des Einvernehmens der Belegenheitsgemeinden zur 
Zielabweichung vom Regionalplan nunmehr lediglich ein Benehmen erforderlich ist. Im Rahmen der 
Benehmenserteilung kann die Gemeinde Bedenken gegen das Vorhaben bzw. die Planung vorbringen, jedoch steht 
ihr keine Vetoposition - wie beim Einvernehmen - zu. 
926.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
§ 19 Absatz 6 LPlG
„(6) Regionalpläne und Änderungen von Regionalplänen sind der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. 
Ihre Bekanntmachung erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb der Frist von höchstens 
zwei Monaten bei vorhabenbezogenen Änderungsverfahren und drei Monaten bei allen anderen Verfahren 
nach Anzeige aufgrund einer Rechtsprüfung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien 
unter Angabe von Gründen Einwendungen erhoben hat. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen 
Unterlagen, die von den Regionalplanungsbehörden in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. 
Teile von Regionalplänen können vorweg bekannt gemacht oder von der Bekanntmachung ausgenommen 
werden.“
 § 19 Absatz 6 LPlG verkürzt das Anzeigeverfahren bei vorhabenbezogenen Änderungsverfahren auf zwei Monate. 
Hinsichtlich der Anforderungen des Tatbestandsmerkmals sind keine Neuerungen normiert worden, sondern wird auf 
§ 19 Absatz 2 LPlG verwiesen.
1026.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
§ 39 LPlG
„Insbesondere zur Beschleunigung von Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen kann der 
Planungsträger eine dritte Person mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten 
nach diesem Gesetz beauftragen. Er kann einer dritten Person auch die Durchführung einer Mediation 
oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.“
 Zur Erzielung von Beschleunigungseffekten in Planverfahren wurde durch die Einführung von § 39 klargestellt, 
dass mit der Vorbereitung und Durchführung einzelner Verfahrensschritte im Regionalplanverfahren, 
Braunkohlenplanverfahren oder LEP-Verfahren eine dritte Person außerhalb der Verwaltung beauftragt werden 
kann.  
1126.11.2021

III. Experimentierklausel
1226.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
Experimentierklausel
 Experimentierklauseln sind gesetzliche Regelungen, mit Hilfe derer der Gesetz- oder Verordnungsgeber die Exekutive zeitlich 
befristet ermächtigt, zur Erprobung einer neuen Vorgehensweise bei ihrer Tätigkeit von einzelnen Regelungen des geltenden 
Rechts abzuweichen und daraus Erkenntnisse zu gewinnen, auf deren Basis die erprobten Vorgehen später erstmals normiert 
oder die einschlägigen Vorschriften novelliert werden.
 Experimentierklauseln unterliegen verfassungsrechtlichen Anforderungen;
- Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG)
- Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG)
- Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
1326.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
Experimentierklausel
§ 38 des LPlG
(1) Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung, bei Vorhaben der Energiewende, zur Bewältigung der 
Auswirkungen des Klima- und des Strukturwandels oder im Zusammenhang mit den Anforderungen der 
Digitalisierung können ein vereinfachtes Anzeigeverfahren, ein vereinfachtes Zielabweichungsverfahren, ein 
vereinfachtes Anpassungsverfahren und ein vereinfachtes Abweichungsverfahren nach § 29 Absatz 3 Satz 3 bis 5 
erprobt werden. 
(2) Die Landesplanungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien und im 
Benehmen des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtags die Räume, die Dauer und den 
Evaluierungszeitraum sowie die Ausgestaltung der zu erprobenden Verfahren und Instrumente durch 
Rechtsverordnung.
(3) Die Landesregierung überprüft und bewertet die Auswirkungen der Absätze 1 und 2 und erstattet dem Landtag 
zum 31. Dezember 2024 Bericht. 
1426.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
§ 38 LPlG
 Mit § 38 LPlG wird erstmals eine Experimentierklausel in das Landesplanungsrecht eingeführt. Die Experimentierklausel 
dient der Flexibilisierung und Beschleunigung von Planverfahren. In Anwendung der Experimentierklausel können 
vereinfachte Verfahren bei Vorhaben der Energiewende, zur Bewältigung der Auswirkungen des Klima- und des 
Strukturwandels oder im Zusammenhang mit den Anforderungen der Digitalisierung oder der Klimaanpassung erprobt 
werden. Dies gilt für den Bereich des Anzeigeverfahrens gemäß § 19 Absatz 6, des Zielabweichungsverfahrens gemäß § 16, 
§ 30 Absatz 2 und § 30 Absatz 3 und des Anpassungsverfahrens gemäß § 34 LPlG. Die nähere Ausgestaltung der 
Experimentierklausel, wie die Räume, die Dauer, den Evaluierungszeitraum sowie die zu erprobenden Verfahren wird durch 
eine Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Im Rahmen der Evaluierung soll auch untersucht werden, ob die vereinfachten Verfahren für bestimmte Zwecke eine zügige 
und raumverträgliche Entwicklung und Steuerung ermöglichen. Ziel ist eine landesweite Anwendung nach der Evaluierung 
der Erprobung.
Die Einführung der Experimentierklausel wurde ganz überwiegend positiv gesehen. So wurde die gesetzliche Neuerung 
bspw. durch die kommunalen Spitzenverbände, die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen 
e.V. (unternehmer nrw) und des Zentralinstitut für Raumordnung (ZIR) explizit begrüßt. 
1526.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
Experimentierklausel
 Im Absatz 1 Ziel Beschleunigung und Flexibilisierung
Zwecke Energiewende, Klima- und Strukturwandel, Digitalisierung
Verfahren Zielabweichungs-, Anpassungs-, Anzeige- und
Abweichungsverfahren
 Im Absatz 2 Räume Inhalt einer Rechtsverordnung
Dauer
Evaluierungszeitraum
Ausgestaltung
 Im Absatz 3 Evaluierung der Klausel
1626.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
Experimentierklausel
Zu beschleunigende Verfahren nach Absatz 1:
 Zielabweichungsverfahren - § 16
 Antrag (bisher nur öffentliche Stellen)
 Beteiligungsformen Benehmen/Einvernehmen
 landesplanerischer Vertrag
 Zusammenführen mit Raumordnungsverfahren
 Anpassungsverfahren - § 34
 Wegfall bzw. Modifizierung
 Anzeigeverfahren - § 19 Abs. 6
 Wegfall oder Modifizierung
 Fristen
 Differenzierung zwischen Änderungsverfahren/Fortschreibungen/Neuaufstellungen
 besonderes Abweichungsverfahren - § 29 Abs. 3
 landesplanerischer Vertrag
 Antrag
1726.11.2021

IV. Braunkohleplanung
1826.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
§ 27 Absatz 1 LPlG
„(1) Für ein betriebsplanpflichtiges Vorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, das nach 
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 
1420) in der jeweils geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, und für die wesentlichen 
Änderungen eines solchen Vorhabens, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben 
kann, werden die Umweltprüfung und die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen Verfahren 
durchgeführt, sofern der Braunkohlenausschuss dies beschließt.“
 Gemäß § 27 LPlG kann der Braunkohlenausschuss beschließen, dass die Umweltprüfung und die 
Umweltverträglichkeitsprüfung im Braunkohlenplanverfahren in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt 
werden. Dies bewirkt, dass die Dauer des Braunkohlenplanverfahrens verkürzt werden kann und außerdem 
die Planfeststellungspflicht für die bergrechtliche Betriebsplanzulassung entfällt. 
1926.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
§ 30 Absätze 2 und 3 LPlG
„(2) In entsprechender Anwendung des § 16 ist für das Zielabweichungsverfahren bei Braunkohlenplänen die Regionalplanungsbehörde Köln zuständig. Sie entscheidet im 
Benehmen mit den fachlich betroffenen öffentlichen Stellen sowie den von der Abweichung betroffenen Belegenheitsgemeinden undim Einvernehmen mit dem 
Braunkohlenausschuss.
(3) Die Regionalplanungsbehörde Köln kann in entsprechender Anwendung des § 16 Abweichungen des Betriebsplans von den Festlegungen des Braunkohlenplans zulassen, wenn 
die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Braunkohlenplans nicht berührt werden. Sie entscheidet im Benehmen mit den
fachlich betroffenen öffentlichen Stellen und den von der Abweichung betroffenen Belegenheitsgemeinden, sowie im Einvernehmenmit dem Braunkohlenausschuss. 
Antragsberechtigt ist auch der Bergbautreibende.“
 In § 30 Abs. 2 und Abs. 3 LPlG wurden zwei neue Arten von Zielabweichungsverfahren im Braunkohlenrecht eingeführt, das Zielabweichungsverfahren von Zielen des
Braunkohlenplans für Vorhaben auf kommunaler Ebene (bspw. Bauleitplanung) und das Zielabweichungsverfahren von Zielen des Braunkohlenplans für Betriebe des 
Betriebsplan des Tagebaus. Das Zielabweichungsverfahren ist ein Instrument, durch das die Zielbindung im Einzelfall von der Planungsbehörde aufgehoben werden kann. 
Dadurch wird eine flexiblere Handhabung der Planung ermöglicht. 
Durch die erfolgreiche Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens wird die Durchführung eines andernfalls erforderlichen Änderungsverfahrens vom Braunkohlenplan 
erspart. 
Die Einführung eines Zielabweichungsverfahrens vom Braunkohlenplan wurde vom Vorsitzenden des Braunkohlenausschusses, Herrn Stefan Götz, im Rahmen der 
Sachverständigenanhörung zum Gesetzentwurf im Ausschuss für Wirtschaft, Energie und Landesplanung ausdrücklich begrüßt.
2026.11.2021

V. Strukturwandel
2126.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
§ 38a LPlG (LT-Drucksache 17/14286)
„Die Regionalplanung soll im Rheinischen Revier die Entwicklung der Wirtschaft und die sehr langfristige 
Umgestaltung und Beeinflussung des Raums durch Braunkohlegewinnung in großen Tagebauen besonders in 
den Blick nehmen. Dazu soll sie für das Rheinische Revier bei der Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe 
gemäß Ziel 6.1-1 des LEP einen besonders langen Planungszeitraum zugrunde legen, um den erhöhten 
Flächenbedarfen Rechnung zu tragen, die für die Transformation der Industrie hin zu klimaschonenden 
Produktionsweisen erforderlich sind. Bei der Auswahl der Flächen sollen die besonders schutzwürdigen Böden 
mit sehr hoher Bodenfruchtbarkeit berücksichtigt werden. Bei der Entscheidung, welche für den Strukturwandel 
besonders bedeutsamen Vorhaben auf diesen Flächen umgesetzt werden sollen, sind abgestimmte Kriterien 
zugrunde zu legen.“
2226.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
§ 38a LPlG – Begründung (LT-Drs. 17/14286)
Im Rahmen der Entwicklung der „Raumstrategie Rheinisches Revier 2038+" sollen nach derzeitigem Stand konkretisierte 
Raumbildvarianten und Entwicklungsszenarien mit kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizonten (z.B. 2030 / 2038 / 2050+) erarbeitet 
werden. Derzeit soll bei der Ermittlung der den Regionalplänen zugrundeliegenden Flächenbedarfen gemäß Ziel 6.1-1 des LEP ein 
Planungszeitraum von 20 bis maximal 25 Jahren zugrunde gelegt werden, um damit für die Bauleitplanung der Kommunen eine Auswahl 
von Flächen zu ermöglichen. Der in diesem Grundsatz benannte „besonders lange Planungszeitraum" soll sich am Zeithorizont 2050+ 
der oben genannten Raumstrategie für das Rheinische Revier orientieren und 30 bis 35 Jahre umfassen. 
Um der besonderen Funktion der Landwirtschaft für diesen Raum Rechnung zu tragen, sollen besonders schutzwürdigen Böden mit sehr
hoher Bodenfruchtbarkeit bei der Auswahl von entsprechenden Flächen nach Möglichkeit geschont werden.
Die damit möglichen weiteren Flächen können so als Grundlage für erfolgreiche Ansiedlungen frühzeitig im Regionalplan verbindlich
gesichert werden. Eine Abstimmung der Kriterien zwischen den beiden zuständigen regionalen Planungsträgern, welche Vorhaben auf 
diesen zusätzlichen Flächen möglich sein sollen, ist aufgrund der hohen Bedeutung dieser Vorhaben für den Strukturwandel des 
Rheinischen Reviers sachgerecht. Die Reservierung dieser zusätzlichen Flächen nur für solche Vorhaben, die den gemeinsam 
abgestimmten Kriterien entsprechen, kann in den Regionalplänen z. B. über eine entsprechende Zweckbindung erfolgen.
Damit wird eine Anregung von Sachverständigen in der Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Energie und Landesplanung 
dahingehend aufgegriffen und umgesetzt, dass die materiell-rechtliche Ausweitung der Experimentierklausel in §38 LPlG angeregt 
wurde. In der Anhörung wurde demgegenüber auf die rechtlichen Grenzen eines solchen Vorhabens verwiesen, sodass sich der neue
§38a LPlG als Synthese dieser beiden Positionen darstellt.
2326.11.2021

Neuerungen im Landesplanungsgesetz im Sinne der Entfesselungsoffensive
§ 38a LPlG
 Für Vorhaben im Rheinischen Revier wird ein neuer Grundsatz der Raumordnung in das Landesplanungsgesetz 
eingeführt, um den besonderen Mehrbedarfen, die aufgrund des Strukturwandels entstehen, gerecht werden zu 
können. Mittels des § 38a LPlG wird erstmals ein Grundsatz zur Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe gemäß 
Ziel 6.1-1 des Landesentwicklungsplans in das Landesplanungsgesetz aufgenommen. Damit wurde eine zentrale 
Forderung aus der Reihe der IHKen umgesetzt, die befürwortet hatten, es den Kommunen zu ermöglichen, einen 
strukturwandelbedingten Mehrbedarf an Flächen auszuweisen, um eine aktive Angebotsplanung betreiben zu 
können. 
Entsprechend des Grundsatzes soll die Regionalplanung im Rheinischen Revier die Entwicklung der Wirtschaft und 
die sehr langfristige Umgestaltung und Beeinflussung des Raums durch die Braunkohlengewinnung in den großen 
Tagebauen besonders in den Blick nehmen. Durch die Zugrundelegung eines besonders langen Planungszeitraums 
von 30 bis 35 Jahren für die Ermittlung der Wirtschaftsflächenbedarfe gemäß Ziel 6.1-1 des 
Landesentwicklungsplans soll es den Kommunen ermöglicht werden, weitere Flächen für die Transformation der 
Industrie hin zu klimaschonenden Produktionsweisen verbindlich zu sichern. 
Bei der Entscheidung, welche für den Strukturwandel besonders bedeutsamen Vorhaben auf diesen Flächen 
umgesetzt werden sollen, sind abgestimmte Kriterien zugrunde zu legen. Diese Kriterien werden zwischen den 
beiden zuständigen regionalen Planungsträgern abgestimmt werden. 
2426.11.2021

26.11.2021 25
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Karin Weirich-Brämer, Referatsleiterin Recht der Raumordnung und Landesplanung,
im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie 
des Landes Nordrhein-Westfalen

KRS 26.11.2021
 1
Anlage 2

Projektvorstellung Future Site InWest
3. Sitzung der Kommission für 
Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
1. Ausgangslage
2. Entwicklung Grundlagen 2018-2019: Perspektivbericht
3. Vorbereitung Projektentwicklungsgesellschaft 2020-2021
4. FSI GmbH
5. Zeitmaßnahmenplan
KRS 26.11.2021 2

1. Ausgangslage
KRS 26.11.2021 3

1. Ausgangslage
FUTURE SITE InWEST im Kreis Heinsberg
KRS 26.11.2021
 4

1. Ausgangslage
Entwicklungsprozess seit 1992
KRS 26.11.2021
1992 1995 2010 2018 2019 2021
Grunderwerb durch Land 
NRW & Stadt 
Geilenkirchen
Aufstellungs-
beschluss für   
B-Plan 71
Beginn 
Vorplanungsprozess
Gesellschafts-
gründung FSI
Übergabe 
Perspektivbericht
Kein 
Satzungsbeschluss
Grunderwerb durch Land 
NRW & Stadt Geilenkirchen
5

1. Ausgangslage
• Gesamtfläche ca. 240 ha
• 129,5 ha Eigentum von NRW.URBAN 
im Treuhandauftrag des Landes NRW 
• 23,7 ha von der Stadt Geilenkirchen
• ca. 87 ha in Privateigentum 
KRS 26.11.2021
 6

1. Ausgangslage
Was ist eine LEP-Fläche?
• Im Rahmen der Flächenvorsorge für landesbedeutende flächenintensive 
Großvorhaben ist die FUTURE SITE InWEST eine von 4 LEP-Flächen in 
NRW
• Mit dem „Entfesselungspaket II“ wurde der bisher geltende 
Mindestflächenbedarf von 80 ha auf 50 ha für flächenintensive 
Großvorhaben abgesenkt. „Als „flächenintensives Großvorhaben“ kann in 
einem begründeten Einzelfall ein Vorhabenverbund mehrerer Betriebe … 
anerkannt werden.“
• „Die erste Ansiedlung des Vorhabenverbundes hat durch ein Unternehmen 
mit einem Flächenbedarf von mindestens 10 ha zu erfolgen.“ (LEP NRW)
KRS 26.11.2021 7

1. Ausgangslage
Was kann auf der LEP-Fläche angesiedelt werden? 
Und was nicht!
• (…)„Die Standorte sind überwiegend für Nutzungen vorgesehen, die 
industriell geprägt oder für die Industrie von besonderer Bedeutung sind. 
• Dazu zählen beispielsweise Unternehmen des Automobil-, Maschinen- und 
Anlagenbaus, der pharmazeutischen, chemischen und Kunststoffindustrie, 
der Energie- und Regelungstechnik...“ (…) .
8KRS 26.11.2021

2. Entwicklung Grundlagen 2018-2019: 
Perspektivbericht
Perspektivbericht 2021 Arbeitsphase
 Die Grundzüge einer Projektentwicklung wurden unter Moderation von NRW.URBAN 
und WFG mit dem Kreis Heinsberg und den Städten Geilenkirchen, Heinsberg und 
Hückelhoven erarbeitet.
 vier thematische Arbeitsgruppen:
- Vermarktung / Profil
- Regionalplanung / Bauleitplanung
- Erschließung / Infrastruktur / Umwelt
- Trägerschaft und Wirtschaftsplan
 Zielsetzung: 
 Erarbeitung der inhaltlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen 
für das Industrieareal in einer 1 -jährigen Arbeitsphase
 Einschätzung / Nachweis der Machbarkeit.
 Regionalen Konsens herstellen.
9KRS 26.11.2021

2. Entwicklung Grundlagen 2018-2019: 
Perspektivbericht
10KRS 26.11.2021
50 ha-Cluster-Konzept

2. Entwicklung Grundlagen 2018-2019: 
Perspektivbericht
11KRS 26.11.2021
Planungsabschnitte

2. Entwicklung Grundlagen 2018-2019: 
Erschließung
• Verbesserung der Anbindung an den 
Autobahnanschluss Hückelhoven-Ost 
(A46) über die Ortsumgehungen 
Hückelhoven und Hilfarth (L364n)
• Verbesserung der Anbindung an den 
Autobahnanschluss Aldenhoven (A44) 
über Ortsumgehung Lindern (L228n und 
K24n)
• Verkehrsentlastung von Heinsberg-
Randerath ist aktuell nicht geplant und 
sollte dringend geprüft und nachgereicht 
werden!
• Schienenanbindung an das Netz der 
Deutschen Bahn 
12KRS 26.11.2021
geplante Aufwertung der Verkehrsanbindung

3. Vorbereitung Projektgesellschaft 
2021-2021
Vertragskonstruktion
13KRS 26.11.2021

4. FUTURE SITE InWEST
Organigramm FSI GmbH
14KRS 26.11.2021

4. FUTURE SITE InWEST
- ein Industriegebiet der Zukunft
15KRS 26.11.2021

4. FUTURE SITE InWEST
- ein Industriegebiet der Zukunft
• Bimodale Verkehrsanbindung, Gleisanschluss
• Nachhaltige Energieversorgung
• Eingliederung ins Landschaftsbild durch „Grüngürtel“
• Minimierung der versiegelten Flächen 
• Zukunftssicheres Entwässerungskonzept 
• klimaneutrale Industriegebäude
• Dachbegrünung und PV-Dachflächenbelegung
16KRS 26.11.2021

4. FUTURE SITE InWEST
Ausgaben & Einnahmen/Finanzierung
Preisstand 2021
Ausgaben geschätzt gesamt ca. 118 Mio. €
Einnahmen: Grundstücksverkäufe und 
Erschließungsbeiträge
80 - 100 Mio. €
Zuschussbedarf 18 - 38 Mio. €
Förderung aus Braunkohlen-
Strukturfonds in Vorbereitung
17KRS 26.11.2021

4. FUTURE SITE InWEST
Chancen und Risiken
• Schaffung von bis zu 10.000 neuen Arbeitsplätzen, Ansiedlung international 
bedeutender Unternehmen
• Sekundäre Effekte durch Nachfrage Wohnen und Steigerung Kaufkraft
• Zunahme Verkehr durch Bahnanschluss und Neubau Straße verträglich 
gestalten
• Flächenverfügbarkeit durch Eigentum Geilenkirchen und NRW.URBAN             
für Phase 1 gesichert
• Planungsrecht in Hand Stadt Geilenkirchen
• Fördermöglichkeiten durch Braunkohlen-Strukturfonds so gut wie nie
• Finanzielles Risiko wird auf vier kommunale Schultern verteilt
18KRS 26.11.2021

4. FUTURE SITE InWEST
Bedeutung für das Land NRW
19KRS 26.11.2021
Wirtschaftsstaatssekretär Christoph Dammermann am 24.08.2021
„Nordrhein-Westfalen unterstützt das Projekt FUTURE SITE InWEST, um sich auch in Zukunft erfolgreich im
nationalen und internationalen Standortwettbewerb zu positionieren. Der geplante klimaneutrale
Industriestandort bietet die besten Voraussetzungen für die Ansiedlung von innovativen und zukunftsfähigen
Unternehmen.“

5. Zeitmaßnahmenplan
Planungsphase bis Mitte 2024
• Bauleitplanverfahren durchführen
• Planung Infrastruktur starten
• Finanzierung für Cluster 1 sicherstellen
• Vermarktungskonzept erstellen
• Entscheidung: Start Cluster 1?
20KRS 26.11.2021

5. Zeitmaßnahmenplan
Umsetzung Cluster 1 ab 2024
• Erschließungsmaßnahmen 1. Bauabschnitt
• Vermarktung | erste Grundstücksverkäufe realisieren
• Flächenverfügbarkeit Cluster 2 sicherstellen
• Finanzierung Cluster 2 sichern
21KRS 26.11.2021

Rückfragen?
22KRS 26.11.2021

23KRS 26.11.2021
„Vielen Dank 
für Ihre
Aufmerksamkeit.“
FUTURE SITE InWEST
Entwicklungsgesellschaft mbH
Klostergasse 17
52525 Heinsberg
Thomas Fischer-Reinbach
Tel.: 02452 92 410 91
fischer-reinbach@future-site-
inwest.de

Krankenhausplanung NRW
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung 
und Strukturfragen am 26.11.2021
Dr. Christiane Noll, Dezernat 24 - Medizin
Köln, den 22.11.2021
Anlage 3

Inhalt:
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
Krankenhausplan 2015 
Auswirkungen des Krankenhausplans 2015
Gutachten: Krankenhauslandschaft Nordrhein-Westfalen 
Aktueller Stand
Wie geht es jetzt weiter?
1.
2.
3.
4.
5.

1. Krankenhausplan 2015 - Rückblick
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
• 23.07.2013: Inkrafttreten des Krankenhausplans 2015
• Verhandlungen der Regionalen Planungskonzepte zwischen den 
Kostenträgern und den Krankenhäusern
• Bearbeitung und Nachverhandlungen der RPK durch die 
Bezirksregierung Köln
• Strukturveränderung durch Umverteilung von Betten

Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021

1. Krankenhausplan 2015 - aktuell
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
Krankenhausplan 2015 ist im Regierungsbezirk Köln weitestgehend umgesetzt 
(Ausnahmen bei Baumaßnahmen)
Der Krankenhausplan wird fortgeschrieben, einzelne rPK sind in Arbeit
2019 wurde die Planung für 11 Zentren eingeleitet, z.B., aktuell verändert auf 
die nach G-BA zuschlagsfähigen Zentren
2021 Ausweisung eines IDV-Zentrums am Universitätsklinikum Aachen 
(besondere telemedizinische Expertise) 
• Onkologische Zentren
• Traumazentren
• Kinderonkologische Zentren
• Nephrologische Zentren
• Seltene Erkankungen
• Rheumazentren
• Herzzentren
• Schlaganfallzentren
• Lungenzentren

2. Auswirkungen des Krankenhausplans 2015:
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
Entstehen von Konkurrenzangeboten benachbarter 
Krankenhäuser mit entsprechend kleineren Fallzahlen, z. B. in 
der Kardiologie oder der Endoprothetik
Krankenhäuser  können (bei entsprechenden Strukturen, z. B. 
Vorhaltung von entsprechenden Fachärzten) mehr und andere 
Leistungen anbieten
Wegfall der Teilgebietsplanung (z. B. Kardiologie, Orthopädie….).

3. Gutachten: Krankenhauslandschaft  Nordrhein-Westfalen
Was sollte das Gutachten liefern? 
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
Analyse der aktuellen stationären Versorgungssituation 
in Nordrhein-Westfalen
Identifizierung von Über-, Unter- oder Fehlversorgung 
Bedarfsprognose für die Zukunft 
Handlungsempfehlungen für die Krankenhausplanung
Aufbau einer ortsnahen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen, 
qualitativ hochwertigen und wirtschaftlichen Versorgung
Quelle: MAGS NRW

3. Gutachten: Krankenhauslandschaft  Nordrhein-Westfalen 
Zentrale Ergebnisse der Ist-Analyse 1
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
• nahezu flächendeckende Versorgung
16 Versorgungsgebiete (VG) 
• Tendenz zur Überversorgung Ballungszentren 
(Rhein-Ruhr-Schiene) 
• teilweise eine Unterversorgung
Ländliche Gebiete
• stationär mehr Fälle mit mehr Belegtagen und einer 
längeren Verweildauer als im BundesdurchschnittStatistisch
• in keinem Bundesland werden bei vergleichbarer 
Altersstruktur mehr Fälle im KH versorgt
Vergleich
Quelle: MAGS NRW

3. Gutachten: Krankenhauslandschaft  Nordrhein-Westfalen 
Zentrale Ergebnisse der Ist-Analyse 2
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
Einige Zahlen…
12.300 
Patienten und 
über 281 
Betten pro 
Krankenhaus
Fallzahlen  
2013 bis 2017 
5,4 Prozent 
gestiegen
Verweildauer 
2013 bis 2017
5,6 Prozent 
gefallen 
Innere 
Medizin und 
Chirurgie 
versorgen 
circa 64 % 
aller 
stationären 
Fälle 
Quelle: MAGS NRW

3. Gutachten: Krankenhauslandschaft  Nordrhein-Westfalen 
Zentrale Ergebnisse der Ist-Analyse 3
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
• In einigen wenigen Leistungsgruppen, z.B. 
Neuro-Frühreha und Palliativmedizin Unterversorgung
• in fast allen Leistungsbereichen in der 
Somatik deutliche Überkapazitäten 
Prognose 
2022-2032
• Rückgang der Fälle um 6 %Prognose 
2022-2032
• Ausnahmen: Palliativmedizin (+16 Prozent) 
und Geriatrie (+21 Prozent).
Prognose 
2022-2032
Quelle: MAGS NRW

3. Gutachten: Krankenhauslandschaft  Nordrhein-Westfalen 
Wie bewertet das Gutachten die derzeitige 
Krankenhausplanung?
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
Derzeitige Planungsmethodik 
Bett als 
zentrale 
Planungs-
grundlage
wenig 
detaillierte 
Rahmen-
planung
16 
Fachgebiete 
und 16 VG 
keine 
effektive 
Leistungs-
steuerung, 
weil FG zu 
allgemein
In-
transparenz 
der 
Patienten-
versorgung 
Quelle: MAGS NRW

3. Gutachten: Krankenhauslandschaft  Nordrhein-Westfalen 
Welche Empfehlungen gibt das Gutachten für die Zukunft?
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
• Abrücken von der bisherigen Fachgebietsstruktur
• Entwicklung  einer Leistungsgruppensystematik
• ca. 25 Leistungsbereiche (LB)  (z.B. Orthopädie/ Unfallchirurgie) 
• aufgegliedert in ca. 60 Leistungsgruppen (LG) (z.B. Endoprothetik Knie)
• Leistungen in der Psychiatrie werden in ca. 10 LG gruppiert
Quelle: MAGS NRW

3. Gutachten: Krankenhauslandschaft  Nordrhein-Westfalen 
Vorteile der Veränderungen
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
klarerer Leistungsbezug 
Leistungssteuerung ist durchführbar
Verknüpfung der LB und LG an Qualitätsindikatoren 
Berücksichtigung des ambulanten Potentials
Erreichbarkeitsziele können für jede LG definiert 
werden

4. Aktueller Stand
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
Der Entwurf des Krankenhausplanes liegt vor und wurde mit 
dem Landesausschuss für Krankenhausplanung abgestimmt
Das KHGG wurde am 18.03.2021 geändert
Die Krankenhausplanung wird nach Leistungsbereichen und -
gruppen durchgeführt (somatisch 30 LB und 60 LG, psychiatrisch 
2 LB und 4 LG)
Die Leistungsbereiche und -gruppen werden an 
Qualitätskriterien gekoppelt
Ein Krankenhaus mit Notfallversorgung Innere Medizin/ 
Chirurgie/ Intensivmedizin soll in 30 Minuten erreichbar sein 
(G-BA-Vorgabe), für 90 % der Bürger sogar in 20 Minuten
Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde und Geburtshilfe 
sollen in 40 Minuten erreichbar sein

4. Aktueller Stand
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
• Flächendeckende Versorgung bleibt erhalten, besonders im Hinblick 
auf Pulmologie (Erkenntnis aus der Covid-19-Pandemie)
• Krankenhausversorgung soll insbesondere Menschen mit Behinderung 
und/oder Demenz in den Blick nehmen
• Bettenplanung wird zu leistungsorientierter Planung 
• Qualitätsanforderungen werden festgelegt
• Das virtuelle Krankenhaus wird eingeführt, die Möglichkeit 
telemedizinischer Konsile bringt Expertise in die Fläche

4. Aktueller Stand
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
Einführung von Leistungsbereichen und 
Leistungsgruppen:
Bei „kleineren“ Fachgebieten:
Aktuelle Gebiete/Abteilungen Leistungsbereiche
z. B. Gebiet Neurologie Leistungsbereich Neurologie
Gebiet Geriatrie Leistungsbereich Geriatrie
Teilweise Unterteilung der Leistungsbereiche in Leistungsgruppen: 
Bsp. Neurologie: 
• Allgemeine Neurologie 
• Stroke Unit 
• Neurologische Frührehabilitation

4. Aktueller Stand
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
Bei den „großen“ Gebieten Chirurgie und Innere 
Medizin: 
Ehemalige Teilgebiete Leistungsbereiche
z. B. Teilgebiet Kardiologie Leistungsbereich Kardiologie
Teilweise Unterteilung der Leistungsbereiche in Leistungsgruppen:
Bsp. Kardiologie: 
• Kardiale Devices 
• Interventionelle Kardiologie 
• EPU/Ablation 
• Minimalinvasive Herzklappeninterventionen

4. Aktueller Stand: Änderung des KHGG (Auszug)
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
§ 12 Krankenhausplan, Absatz 3 (neu): Die Aufstellung und Fortschreibung des 
Krankenhausplans erfolgt auf der Grundlage von Leistungsbereichen und 
Leistungsgruppen. Jedem Leistungsbereich werden eine oder mehrere Leistungsgruppen 
zugeordnet. Die Leistungsbereiche orientieren sich an den Weiterbildungsordnungen für 
Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe. 
Leistungsgruppen bilden konkrete medizinische Leistungen ab. Die Leistungsgruppen der 
„Allgemeinen Inneren Medizin“, der „Allgemeinen Chirurgie“ und der anderen 
allgemeinen Leistungsgruppen richten sich nach den Weiterbildungsordnungen für 
Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammern. Spezifische Leistungsgruppen richten sich nach 
den Operationen- und Prozedurenschlüsseln nach § 301 des Fünften Buches 
Sozialgesetzbuch, der International Statistical Classification of Diseases and Related
Health Problems der Weltgesundheitsorganisation oder anderen geeigneten Merkmalen. 
Grundsätzlich wird eine Leistungsgruppe nur einem Leistungsbereich zugeordnet. 
Einzelne Leistungsgruppen können mehreren Leistungsbereichen zugeordnet werden. 
Einzelne Leistungen können mehreren Leistungsgruppen beziehungsweise 
Leistungsbereichen zugeordnet werden. Den Leistungsgruppen werden qualitative 
Anforderungen zugeordnet. Die Versorgungskapazitäten werden durch quantitative oder 
qualitative Parameter bestimmt. Dies können auch Planbettenzahlen oder 
Behandlungsplatzzahlen sein. Die weitere Systematik der Leistungsbereiche und 
Leistungsgruppen wird in den Rahmenvorgaben nach den § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 
und § 13 geregelt.

4. Aktueller Stand: Änderung des KHGG (Auszug)
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
§ 14 Regionale Planungskonzepte: Abs. 1) Auf der Grundlage der Rahmenvorgaben nach 
§ 13 legt das zuständige Ministerium insbesondere die nach Leistungsbereichen und 
Leistungsgruppen differenzierten Versorgungskapazitäten abschließend fest, wobei die 
Festlegungen für die Universitätskliniken im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft 
zuständigen Ministerium erfolgen. Die Bestimmung erfolgt durch quantitative oder 
qualitative Parameter, dies können auch Gesamtplanbettenzahlen oder 
Gesamtbehandlungsplatzzahlen sein. Es entscheidet außerdem auf der Grundlage der 
Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Konkretisierung der besonderen 
Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 des Fünften Buches 
Sozialgesetzbuch über die Ausweisung besonderer Aufgaben von Zentren und 
Schwerpunkten. Hierzu erarbeiten die Krankenhausträger und die Verbände der 
Krankenkassen gemeinsam und gleichberechtigt ein regionales Planungskonzept. § 211a 
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Verbände der Krankenkassen 
entsprechend. Die kommunale Gesundheitskonferenz nach § 24 des Gesetzes über den 
öffentlichen Gesundheitsdienst vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils 
geltenden Fassung kann eine Stellungnahme dazu abgeben.

4. Aktueller Stand: Änderung des KHGG (Auszug)
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
§ 14 Regionale Planungskonzepte: Abs. 3) Die regionalen  Planungskonzepte sind der 
zuständigen Behörde und  den  Beteiligten  nach  § 15  Absatz 1 vorzulegen. Dem Antrag 
auf Fortschreibung ist eine Dokumentation  des  Verhandlungsablaufs  und 
der das Ergebnis tragenden Gründe beizufügen. Sind mehrere Betriebsstellen vorhanden,  
muss  den  Antragsunterlagen zu entnehmen sein, wie sich der Versorgungsauftrag des  
Krankenhauses nach dem Ergebnis der Verhandlungen auf die einzelnen Betriebsstellen  
verteilen soll. Die zuständige Behörde gibt die regionalen Planungskonzepte der unteren  
und  der  obersten  Gesundheitsbehörde sowie  den  Beteiligten nach  § 15  Absatz  1  zur  
Kenntnis. Bezüglich der Beteiligten nach § 15 Absatz 1 dürfen in diesem Rahmen durch  
die  untere  Gesundheitsbehörde nur die folgenden Informationen mitgeteilt werden: 
Versorgungsgebiet, Krankenhaus und Betriebsstelle,  Ort,  in  Zahlen  die  
Versorgungskapazität  im  Soll, in Zahlen die Forderung des Krankenhauses sowie in 
Zahlen das Votum der Verbände der Krankenkassen. Das zuständige Ministerium prüft das 
regionale  Planungskonzept  rechtlich und  inhaltlich.  Ist die Schließung von  
Krankenhäusern oder die Aufgabe von  Versorgungsaufträgen einzelner Leistungsbereiche 
oder Leistungsgruppen vorgesehen, gibt das zuständige Ministerium auch der betroffenen 
Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme.
Dauer der Verhandlungen: Sechs Monate (§ 14 Abs. 2 KHGG)

4. Aktueller Stand
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
Erarbeitung des Verwaltungsverfahrens
Vorstellung des KH-Plans im Landtag
Fertigstellung des KH-Plans

5. Wie geht es jetzt weiter?
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
Vorstellung des KH-Plans im Landtags-Ausschuss für Arbeit, 
Gesundheit und Soziales am 29.09.2021
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/
Dokument/MMV17-5764.pdf
Sachverständigenanhörung am 01.12.2021
Frühjahr 2022: Voraussichtlich Aufnahme der Verhandlungen 
über die regionalen Planungskonzepte
https://www.mags.nrw/fragen-und-antworten-zur-krankenhausplanung

5. Wie geht es jetzt weiter?
Zusammenfassung für die 3. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen am 26.11.2021
Ablauf der Regionalen Planungskonzepte:
• Akteure vor Ort (Krankenhäuser und Kostenträger) verhandeln über die 
Versorgung in der Region
• Überprüfen der Qualitätsanforderungen für LB und LG
• Feststellung des Bedarfs durch das Land
• Auswahlentscheidungen durch BRen, falls mehr Bewerber als benötigt 
anhand von 
• Mindestvoraussetzungen
• Weiteren Auswahlkriterien
• Regionaler Verteilung
• Fallzahlen
Weitere Infos unter: 
https://www.mags.nrw/fragen-und-antworten-zur-krankenhausplanung

. . . noch Fragen . . .
?
?
???
Dr. Christiane Noll
Bezirksregierung Köln
Dezernat 24 – Medizin
50606 Köln
Dienstgebäude: Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln
Telefon: + 49 (0) 221 - 147 - 2220
Email: christiane.noll@brk.nrw.de
Internet: www.brk.nrw.de

Beratungsverlauf (1)

04.03.2022 Kommission für Regionalplanung, Strukturfragen und Digitales
TOP 3.
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
KRS 1/2022
Typ
Sitzungsvorlage KRS
Datum
04.03.2022
Erstellt
18.02.2022 08:35