2623/2020
Benennung von Mitgliedern in den Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Köln
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Anlage 2 Regelungen Ausschuss für Anzeigepflichtige Entlassungen
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Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Köln (nach dem
KschG)
1
Regelungen zum Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen
Auszug aus § 20 Kündigungsschutz Gesetzt (KSchG) Entscheidungen der Agentur für Ar-
beit
(1) Die Entscheidungen der Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 1 und 2 trifft deren Geschäftsführung
oder ein Ausschuss (Entscheidungsträger). Die Geschäftsführung darf nur dann entscheiden,
wenn die Zahl der Entlassungen weniger als 50 beträgt.
(2) Der Ausschuss setzt sich aus dem Geschäftsführer, der Geschäftsführerin oder dem oder der
Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit oder einem von ihm oder ihr beau f-
tragten Angehörigen der Agentur für Arbeit als Vorsitzenden und je zwei Vertretern der Arbeit-
nehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen, die von dem Verwal-
tungsausschuss der Agentur für Arbeit benannt werden. Er trifft seine Entscheidungen mit
Stimmenmehrheit.
Ausführungen zu § 20 KSchG
Zusammenfassung aus der Geschäftsanweisung der Agentur für Arbeit (AA)
Mitglieder des Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen
Vorsitzender der Geschäftsführung (VG) der AA oder ein beauftragter Angehöriger der AA
als Vorsitzender
2 Vertreter der Arbeitnehmer
2 Vertreter der Arbeitgeber
2 Vertreter der öffentlichen Körperschaften
Es handelt sich um ein eigenständiges unabhängiges Gremium (kein Organ der AA).
Seine Entscheidungen sind Entscheidungen der Agentur für Arbeit.
Die Benennung und Berufung der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt durch den Verwaltungs-
ausschuss.
Die Mitglieder des Ausschusses müssen nicht Mitglieder des Verwaltungsausschusses der
AA Köln sein.
Für jedes Mitglied ist zugleich mindestens ein Stellvertreter zu benennen und zu berufen.
Besondere Voraussetzungen für die Benennung der Mitglieder werden im KSchG nicht gefo r-
dert. Die Regelungen zur Berufungsfähigkeit für den Verwaltungsausschuss sind jedoch analog
anzuwenden.
Die Amtsdauer der Vertreter der Arb eitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körpe r-
schaften ist beliebig bestimmbar. Empfohlen wird eine Amtsdauer von 6 Jahren in Anlehnung
an die Amtsdauer der Verwaltungsausschüsse.
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Anlage 1 Mitgliederverzeichnis öffentliche Körperschaften
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1 Auszug - Öffentliche Körperschaften - Mitgliederverzeichnis des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Köln (nach dem KSchG) Stand: 29.07.2020 2 Ausschussvorsitzender Vorsitzender Stellvertreter Herr Johannes Klapper Geschäftsführer Agentur für Arbeit Köln Butzweilerhofallee 1 50829 Köln Frau Sabrina Nüchter Geschäftsführerin operativ Agentur für Arbeit Köln Butzweilerhofallee 1 50829 Köln 3 Gruppe der öffentlichen Körperschaften Mitglieder Stellvertreter Herr Markus Greitemann Beigeordneter für Stadtentwicklung, Planen und Bauen Stadt Köln Willy-Brandt-Platz 2 50679 Köln Tel.: +49 (221) 221 25900 e-mail: markus.greitemann@stadt-koeln.de Herr Michael Paetzold Ratsmitglied der Stadt Köln Herr Prof. Dr. Harald Rau Dezernent für Soziales, Integration und Umwelt Stadt Köln Willy-Brandt-Platz 3 50679 Köln Tel.: +49 (221) 221 29000 Fax: +49 (221) 221 29047 e-mail: harald.rau@stadt-koeln.de Herr Dr. Walter Schulz Ratsmitglied der Stadt Köln
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/11/110/4 Vorlagen-Nummer 2623/2020 Freigabedatum 26.10.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Benennung von Mitgliedern in den Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen der Agentur für Arbeit Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat schlägt als Nachfolger/innen des bisherigen Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds für die Gruppe der öffentlichen Körperschaften vor: 1. Mitglied bisheriges Mitglied ____________ ____________ (Herr Michael Paetzold) 2. Stellvertretendes Mitglied bisheriges stellvertretendes Mitglied ____________ ____________ (Herr Dr. Walter Schulz) II. Die Benennung erfolgt für die laufende Amtsperiode des Ausschusses für anzeigepflichtige Entlas- sungen der Agentur für Arbeit Köln bis zum 30.06.2022, längstens jedoch für die laufende Wahlzeit des Rates bzw. der Zugehörigkeit zum Rat der Stadt Köln. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die §§ 17 ff. des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) regeln den besonderen Kündigungsschutz bei Entlassungen einer größeren Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Über Entlassungen, die nach § 17 KSchG anzuzeigen sind, entscheidet der Ausschuss für anzeige- pflichtige Entlassungen (AfaE) der Agentur für Arbeit Köln. In Anlehnung an die seit dem 01.07.2016 laufende Amtszeit des Verwaltungsausschusses werden auch die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des AfaE für die Dauer von 6 Jahren benannt. Der AfaE besteht aus dem Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit und jeweils 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften. Für jedes Mitglied ist zugleich eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu benennen. Mit Herrn Markus Greitemann, Dezernent für Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Wirtschaft, ist mit Beschluss des Rates vom 07.11.2019 bereits ein Mitglied der Verwaltung für die Gruppe der öffentli- chen Körperschaften des AfaE benannt worden. Stellvertretendes Mitglied ist Herr Prof. Dr. Harald Rau, Dezernent für Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen. Aufgrund der Neukonstituierung des Rates sind für die verbleibende Amtsperiode bis zum 30.06.2022 somit zwei Ratsmitglieder (1 Mitglied und 1 stellvertretendes Mitglied) neu vorzuschlagen. Die Benennung und Berufung der Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter erfolgt durch den Verwaltungsausschuss der Agentur für Arbeit Köln. Die durch Ratsmitglieder zu besetzenden Sitze sind nach § 50 Abs. 4 i. V. m. § 50 Abs. 3 Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu ermitteln. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 Absatz 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitä- tisch besetzt werden, § 12 Absatz 7 LGG. Anlagen: Regelungen der Agentur für Arbeit zum Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen Aktuelles Mitgliederverzeichnis des Ausschuss für anzeigepflichtige Entlassungen (Stand: 29.07.2020)
Beratungsverlauf (1)
Orte (2)
- Butzweilerhofallee 1
- Willy-Brandt-Platz 2
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 2623/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.11.2020
- Erstellt
- 20.08.2020 10:56