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V/1044/2015

Wahl einer Schiedsperson für den Bezirk 2 Münster - Uppenberg/Mauritz

Vorlagen 21.12.2015

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Mitte, Sitzung am 19.01.2016, TOP 5.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

4084 Zeichen

V/1044/2015 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Rechts- und Ausländeramt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Wahl einer Schiedsperson für den Bezirk 2 Münster - Uppenberg/Mauritz 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
19.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Als Schiedsperson für den Bezirk 2 Münster – Uppenberg/Mauritz wird gewählt 
 
Herr Hans Joachim Hanauer 
68 Jahre alt 
 
oder 
 
Herr Dr. Eric Henn 
45 Jahre alt 
 
Beide Bewerber haben ihren Wohnsitz im Bezirk Münster – Uppenberg/Mauritz. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
 
Die Amtszeit der Schiedsfrau Krystyna Rosenthal endete bereits am 01.11.2015. Frau Rosenthal 
steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund ist eine Neuwahl erforderlich. 
Herr Hanauer und Herr Dr. Henn haben sich bereit erklär t, im Falle ihrer Wahl durch die Bezirk s-
vertretung Münster – Mitte, das Amt der Schiedsperson für den Bezirk Uppenberg/Mauritz zu 
übernehmen.  
Für das Amt der Schiedsperson kommt in Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür g e-
eignet ist. Das Schie dsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein 
kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. 
Schiedsperson darf nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schied samtsbe-
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/1044/2015 
Auskunft erteilt: 
Frau Kistler 
Ruf: 
492-3025 
E-Mail: 
KistlerP@stadt-muenster.de  
Datum: 
17.12.2015 
Öffentliche Beschlussvorlage

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V/1044/2015 
zirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der Verfügung über 
sein Vermögen beschränkt ist. Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, 
wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. 
Die vorgenannten Vorau ssetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft 
sind, werden von beiden Bewerbern erfüllt. 
 
Die BV Mitte hatte bereits in ihrer Sitzung am 27.10.2015 Herrn Dr. Eric Henn zum Schiedsmann 
gewählt. Dieser Wahl hat der Direktor des Amtsgeri chts Münster mit Verfügung vom 01.12.2015 
mit folgender Begründung die Bestätigung verweigert: 
 
„Nach § 4 Schiedsamtsgesetz NW ist der Direktor des Amtsgerichts verpflichtet, vor dem Amtsa n-
tritt einer Schiedsperson dessen Wahl zu bestätigen. Nach den Besti mmungen der VV zu § 4 
Schiedsamtsgesetz NW ist dabei insbesondere zu prüfen, ob bei der Wahl alle gesetzlichen Vor -
schriften, insbesondere § 2 Schiedsamtsgesetz NW, beachtet worden sind und ob die gewählte 
Person geeignet ist. 
 
Ich habe die Beschlussvorlag e vom 24.09.2015 sowie die auf dieser Grundlage ergangene Wahl 
unter 5.3 der Tagesordnung der Bezirksvertretung Münster -Mitte vom 27.10.2015 auf dieser 
Grundlage geprüft und dabei festgestellt, dass zumindest nicht auszuschließen ist, dass die aus -
weislich der Niederschrift erfolgte einstimmige Wahl des Dr. Henn zu beanstanden ist und somit 
den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wahl nicht gerecht wird. Aus dem Auszug der Niede r-
schrift ergibt sich, dass der Wahl ein Vorschlag des Herrn Fischer -Baumeister als Bezirksbürger-
meister voranging und daraufhin einstimmig Dr. Henn gewählt worden ist. Danach ist es jedenfalls 
nicht ausgeschlossen, dass die Mitglieder der Bezirksvertretung durch den Vorschlag des Leiters 
beeinflusst waren und eine ordnungsgemäße „Stichw ahl“ zwischen den Kandidaten nicht stattge -
funden hat. 
 
Die Wahl ist daher nachzuholen, wobei rein vorsorglich darauf hingewiesen wird, dass die Ab -
stimmung der Bezirksvertretung durch eine Personenwahl für den einen oder anderen Kandidaten 
erfolgen sollte. 
 
Im Übrigen bestehen an der Eignung der zur Wahl gestellten Kandidaten keine Zweifel im Sinne 
des § 2 Schiedsamtsgesetz NW. 
 
Ich bitte, die Kandidaten in geeigneter Weise von der Notwendigkeit einer Neuwahl in Kenntnis zu 
setzen und nach deren Durchführung den Vorgang erneut zur Prüfung zu übersenden.“ 
 
I.  V. 
gez. 
 
 
 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin

Beratungsverlauf (1)

19.01.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
V/1044/2015
Typ
Vorlagen
Datum
21.12.2015
Erstellt
06.10.2020 14:37