Mandari Insight

V/1157/2019

Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung NRW wegen der Ablehnung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen einen Gebrauchtwagenhändler

Vorlagen 02.12.2019

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 11.12.2019, TOP 4

Anlage zu 1157

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage zu 1157

12112 Zeichen

Anlage

zur Vorlage Nr. V/1157/2019

Der Oberbürgermeister 15.10.2019

Nichtöffentliche Vorlage an die Beschwerdekommission.Nr. 1/19

Betreff

Beschwerde wegen der Ablehnung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen
einen Gebrauchtwagenhändler

Vorbringen

Mit Schreiben vom 16.10.2018 (Anlage 1) reicht ein Bürger eine Beschwerde nach $
24 GO NRW über die Arbeitsweise des Ordnungsamtes wegen der abgelehnten Ein-
leitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen einen Münsteraner Gebraucht-
wagenhändler ein. Die Beschwerde beziehe sich auf die Art, wie Bürger mit Miss-
ständen, deren Behebung im Zuständigkeitsbereich der Stadt liege, vom Ordnungs-
amt alleingelassen würden,

Der Beschwerdeführer regt an, dass die Beschwerdekommission dafür Sorge tragen
möge, dass gegen den Gebrauchtwagenhändler ein SUPITIPRRRUEENNDNBRNNENGATOR
eingeleitet werde.

Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

“ Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 07.10.2018 (Anlage 1 zur Beschwer-
de) das Ordnungsamt der Stadt Münster gebeten, gegen einen Münsteraner Ge-
brauchtwagenhändler ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, weil dieser
immer wieder an dem im Stadtraum von Münster abgestellten PKW des Beschwer-
deführers Reklame (Kärtchen) für sein Unternehmen befestigen lasse. Das Ord-
nungsamt hat dem Beschwerdeführer mit Mail vom 15.10.2018 (Anlage 2 zur Be-
schwerde) mit Angabe von Gründen mitgeteilt, dass die Einleitung eines Ordnungs-
widrigkeitenverfahrens nicht in Betracht kommt.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Beschwerdeführers nebst Anla-
gen Bezug genommen

Stellungnahme der Verwaltung

Eine Sondernutzungserlaubnis für das Verteilen der Karten wurde durch die Stadt
Münster nicht erteilt. Diese Art der Werbung ist in Münster nicht gewollt und wird so-
mit auch nicht genehmigt.

Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Gebrauchtwagen-
händler ist nicht möglich, da nur direkt gegen den Verursacher der Störung (Verteiler
der Kärtchen) vorgegangen werden kann. Das setzt voraus, dass der Verursacher
beim Verteilen der Karten nachweisbar „erwischt“ wird.

1

‚Nach einem vom Ordnungsamt mit der Polizei geführten Gespräch ist es zu aufwen-
dig, über die angegebenen Telefonnummern einen Verursacher festzustellen. Der
Gebrauchtwagenhändler wird auch nicht den Namen des Verteilers nennen. Aus die-
sem Grund steht der Aufwand nicht im Verhältnis zum möglicherweise zü erzielen-
den Ergebnis. Dies hat das Ordnungsamt dem Beschwerdeführer mit Mail vom
15.10.2018 entsprechend mitgeteilt (Anlage 2 zur Beschwerde).

Auch eine Nachfrage bei der Stadt Bielefeld ergab ein ähnliches Ergebnis. Dort wird

ebenfalls nur gegen den entsprechenden Verhaltensverursacher, also den Verteiler
der Kfz-Händlerkarten vorgegangen.

Aus den geschilderten Gründen sieht die Verwaltung hier weder die rechtliche Mög-
lichkeit noch Pflicht, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Gebrauchtwa-
genhändler oder Verteiler der Kärtchen einzuleiten.

Die Verwaltung hat dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerde in Abstim-
mung mit dem Vorsitzenden der Beschwerdekommission vorgeschlagen, ihm zu-
nächst in einem persönlichen Gespräch Informationen zu den Möglichkeiten ihres
Handelns zu geben und ihm für die Beantwortung von Fragen zur Verfügung zu ste-
hen. Zu dem Gespräch ist es nicht gekommen, da der Beschwerdeführer geantwortet
hat, dass er über die Arbeitsweise der Verwaltung bereits per Mail des Ordnungsam-
tes in Kenntnis gesetzt worden sei und sich deshalb genötigt gesehen habe, sich an
die Beschwerdekommission zu wenden.

Beschlussvorschlag der Verwaltung

Die Verwaltung empfiehlt der Beschwerdekommission, dem Haupt- und Finanzaus-
schuss zu empfehlen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

In Vertretung

Gez.
Thomas Paal
Stadtdirektor

ANLAGE A

An die n
Beschwerdekommission des Rates der Stadt Münster
Herrn Marius Herwig

-Stadthaus1-

Klemensstraße 10

48143 Münster

Münster, den 16, Oktober 2018

Betreff; Abgelehnte Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens gegen einen
Münsteraner Gebrauchtwagenhändler

Sehr geehrter Herr Herwig,
sehr geehrte Mitglieder der Beschwerdekommission,

hiermit möchte Ich mich gemäß Gemelndeordnung NRW $ 24 über die Arbeitsweise des Ord-
nungsamtes der Stadt Münster beschweren, wobei ich ausdrücklich nicht den mit mir In Kon-
takt gestandenen Mitarbeiter des Ordnungsamtes meine, sondern die Art, wie der Bürger mit
Mißständen, deren Behebung Im Zuständigkeltsbereich der Stadt Münster liegt, vom Ord-
nungsamt alleingelassen wird. n

Ich rege an, daß die Beschwerdekommission dafür Sorge tragen möge, daß gegen den von mir
beschuldigten Gebrauchtwagenhändler ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werde,

Begründung

Mit Schreiben vom 7, Oktober 2018 (Anlage 1) bat ich das Ordnungsamt der Stadt Münster,
gegen einen Münsteraner Gebrauchtwagenhändler ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzu-

leiten, weil dieser Immer wieder an melnem im Stadtraum Münster geparkten Pkw gesetzes--

widrig Reklame (Kärtchen aus Plastik/laminlerte Pappkärtchen) für sein Unternehmen befes-
tigen lasse,

eg

Mit Schreiben (E-Mail) vom 15. Oktober 2018 (9.17 Uhr) (Anlage 2) teilte mir das Ordnungsamt
mit, daß die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens

„hur möglich [sei], wenn er (der Gebrauchtwagenhändler, Anm. E.H.) durch die Po-
izel oder den Kommunalen Ordnungsdienst beim Verteilen der Visitenkarten er-
wischt wird. [...] Nach elnem In der Vergangenheit mit der Pollzel geführten Ge-
spräch Ist es zu aufwendig über die angegebenen Telefonnummern einen Verursa-
cher festzustellen. Dieser wird auch nicht den Namen des Vertellers nennen. Aus
diesem Grund steht der Aufwand leider nicht In Relation zum Ergebnis was man
erzielen könnte.“

Auf Nachfrage wies mich das Ordnungsamt dann noch darauf hin (E-Mail, 15. Oktober, 10,08
Uhr) (Anlage 3), daß Ich gemäß Straßen- und Anlagenordnung der Stadt Münster sowie nach
dem Straßen- und Wegegesetz NRW für die ordnungsgemäße Entsorgung der widerrechtlich
an mein Pkw gesteckten Reklame verantwortlich sel.
Ich halte es für ein verantwortungsloses Verhalten, daß der Rechtsstaat hier kapitullert, ohne
daß die Stadt Münster den Fall überhaupt untersucht hätte, wodurch sie billigend in Kauf
nimmt, daß mir Schaden entsteht und gleichzeitig auch noch verlangt, daß ich für die ord-
nungsgemäße Entsorgung des unrechtmäßlg entstandenen Mülls aufkommen soll, obwohl
der Urheber namentlich bekannt Ist und hierfür herangezogen werden könnte,
Da In dem von mir im Schreiben vom 7, Oktober geschilderten Fall

a) der Name des Beschuldigten bekannt Ist,

b) die Identität des Beschuldigte anhand seines Münsteraner Festnetzanschlusses ohne
großen Aufwand zu ermitteln wäre und
der Beschuldigte mir gegenüber sogar bestätigte, daß er die besagten Reklamekärt-
chen vertellen lasse,

{e

kann Ich es nicht nachvollziehen, daß es „zu aufwendig“ seln soll, „einen Verursacher festzu-
‚ stellen“, und die Stadt Münster die Ordnungswidrlgkelt deshalb lleber auf sich beruhen lassen
will.

Mit freundlichen Grüßen

3.Anlagen

Pr:ı

4

An das

Ordnungsamt der Stadt Münster
Klemensstraße 10

- Stadthaus 1 -

48143 Münster

Münster, den 7. Oktober 2018

Betreff: Autohändlerreklame an meinem Pkw In der Robert-Koch-Straße

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Anwohner der ‚verfüge ich über keinen eigenen Pkw-Stellplatz,
weshalb ich mein Auto regelmäßig an der nahegelegenen Robert-Koch-Straße parke.
Hier erlebe ich es häufig, daß ein Gebrauchtwagenhändler Reklamekärtchen ungebe-
ten an die Fensterscheiben meines Autos stöokt, für deren Entsorgung ich dann auf-
kommen muß, Am vergangenen Samstag (6.10.2018) mußte ich um 19,30 Uhr fest-
stellen, daß an der Scheibe der Fahrertür sogar zwei dieser Reklamekärtchen steck-

ten. Die zwei Abbildungen zeigen Vorder- und Rückseite der Kärtchen:

NH,

Wır bezahlen | ;
Ansicht Vorders ! Ansicht Rückse

Da ich diese Art der Reklame nicht wünsche und es leid bin, mir durch Unbefugte die
Scheibendichtungen beschädigen zu lassen, kontaktierte ich dieses Mal umgehend
den Urheber telefonisch unter der auf den Karten angegebenen Telefonnummer
02511 _ Dieser stellte sich mir als ein Mohammed Arafat vor. Den Namen und
die Adresse seines Unternehmens wollte er mir dagegen nicht mitteilen, sondern ver-
wies keck auf das Ordnungsamt der Stadt Münster, das mir diese nennen würde.
Meine Feststellung, daß Ich zwei seiner Reklamekärtchen an meinem: Auto stecken
gehabt hätte, bezeichnete er als unmöglich, da (Zitat) „meine Leute immer nur eine
Karte an ein Auto machen", Er bezichtigte mich dadurch zwar einerseits indirekt der
Falschaussage, bestätigte hierdurch jedoch andererseits, der Urheber der Reklame-
kärtohen zu sein, Die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage er meine, die besagten Re-
klamekärtchen an meinem Auto befestigen zu dürfen, konnte nicht geklärt werden, da
A. aufgrund mangelnder deutscher Sprachkenntnisse die Fragestellung in ihrer Be-
deutung leider nicht erfassen konnte,

Ich wende mich deshalb an Sie mit der Bitte um Auskunft, um welches Unternehmen
es sich bei dem A. handelt, verbunden mit der grundsätzlichen Frage, ob Werbemate-
rial ohne Nennung eines Verantwortlichen NEN: eines verantwortlichen Unternehmens
überhaupt zulässig ist.

Zudem bitte ich um Auskunft, ob dem A. für seine Reklameaktionen von seiten der
Stadt Münster eine Genehmigung zu einer Sondernutzung öffentlicher Straßen erteilt
worden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich hiermit um Einleitung eines Ord-
nungswidrigkeltsverfahrens gegen den A., dessen Identität aufgrund des 0.9. Festnetz-
anschlusses ja leicht ermittelt werden kann. _

Gerne stehe Ich Ihnen bei Bedarf für eine Zeugenaussage zur Verfügung. Die beiden
am 6.10.2018 an meinem Auto befestigten Reklamekärtchen habe ich sichergestellt.
Ein Exemplar sende sie Ihnen zur Kenntnisnahme und zum Verbleib bel Ihnen anbei
mit zu,

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir innerhalb der nächsten 10 Werktage
‘einen Sachstandsbericht zur Bearbeitung meines Schreibens geben könnten. Gerne
können Sie mich dabel auch per E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage: 1 Reklamekärtchen des A.

Von:
An: " ‚de>

Datum; 15.10.2018 09:17
Betreff: Vivitenkarten von Autohändlern

Sehr geehrter Herr
bezüglich Ihres Schreibens vom 07.10.2018 darf ich Ihnen folgendes mitteilen:

1. Lt, Auskunft des Gewerberegisters Ist kein Gewerbe auf den Namen Mohammed Arafat in Münster
angemeldet.

2. Auch wenn dieses der Fall wäre, Ist es mir lelder nicht möglich gegen Herrn A, ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, da es hier, ähnlich wie Im Straßenverkehr, nur möglich
Ist, direkt gegen den Verursacher der Störung vorzugehen, Dieses ist jedoch nur möglich, wenn er

durch die Polizel oder den Kommunalen Ordnungsdienst beim Verteilen der Visitenkarten erwischt
wird. i ;

3, Eine Sondernutzungserlaubnis wurde seltens der Stadt Münster nicht ertellt, da diese Art der
Werbung In Münster nicht gewollt Ist und somit auch nicht genehmigt wird,

4, Nach.einem in der Vergangenheit mit der Polizei geführten Gespräch ist es zu aufwendig über die
angegebenen Telefonnummern einen Verursacher festzustellen. Dieser wird auch nicht den Namen
des Verteilers nennen. Aus diesem Grund steht der Aufwand lelder nicht In Relation zum Ergebnis
was man erzlelen könnte. . \

Für weltere Fragen stehe Ich unter den unten genannten Kontaktdaten zur Verfügung.

Ich bedaure Ihnen keine günstige Antwort In dieser Sache geben zu können,

Mit freundlichem Gruß .
Im Auftrag

Anlage 2

I

Von:
An; | r.de>

Datums 15.10.2018 10:08
Betreff: AW: Vivitenkarten von Autohändlern

Sehr geehrter Herr

zu Ihrer Frage muss ich für die Anlagen der Stadt Münster auf $ 2 auf die Straßen- und
Anlagenordnung der Stadt Münster und für die Straßenflächen auf $ 17 des Straßen- und
"Wegegesetz NRW verwelsen, Wer die Straße beschmutzt, in diesem Fall wären Sie das, begeht eine
Ordnungswidrigkeit. Somit sind Sie für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich.

Leider auch hler für eine für alle Selten enttäuschende Antwort,

Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag

Beschlussvorlage

1259 Zeichen

V/1157/2019 
V/1157/2019 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Beschwerde nach § 24 Gemeindeordnung NRW wegen der Ablehnung eines 
Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen einen Gebrauchtwagenhändler 
hier: Beschwerde Nr. 1/2019 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   11.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
Die Beschwerde Nr. 1/2019 (Anlage) wird zurückgewiesen. 
 
 
Begründung: 
 
Der Beschwerdeführer hat sich mit einer Beschwerde gem. § 24 GO NRW vom 16.10.2018 (Anlage) 
an die Beschwerdekommission gewandt. Für die verzögerte Bearbeitung der Beschwerde haben sich 
bereits die Verwaltung als auch der Vorsitzende der Beschwerdekommission beim Beschwerdeführer 
entschuldigt.  
 
Die Beschwerdekommission hat die Beschwerde in ihrer Sitzung am 06.11.2019 vorberaten. Sie 
empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss, die Beschwerde zurückzuweisen. 
 
Grundlage der Beratung war die Vorlage an die Beschwerdekommission Nr. 1/2019 nebst Anlage 
(Anlage zur Vorlage), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich Bezug genommen 
wird.  
 
 
gez. 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister 
 
  
Justiziariat 
Verwaltungsführung 
 
25.11.2019 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Frau Heuer 
Telefon: 492-6030 
Heuer@stadt-muenster.de

Beratungsverlauf (1)

11.12.2019 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Klemensstraße 10
  • Robert-Koch-Straße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/1157/2019
Typ
Vorlagen
Datum
02.12.2019
Erstellt
06.10.2020 14:37