3630/2021
Anfrage der SPD-Fraktion zum Nutzungskonzept Zündorfer Groov
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/327 Vorlagen-Nummer 3630/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 04.11.2021 Anfrage der SPD-Fraktion zum Nutzungskonzept Zündorfer Groov Mit der Anfrage AN/1698/2021 vom 02.09.2021 bittet die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Porz um Beantwortung folgender Fragen zu dem Nutzungskonzept Porzer Groov. 1. Warum ist das Nutzungskonzept nicht rechtssicher und was unternimmt die Verwaltung, um ein Konzept zu erstellen, das auch vor Gericht Bestand hat? 2. Bis wann wird dieses offenbar nötige Nutzungskonzept der Bezirksvertretung zur Zustimmung vorgelegt? 3. Gab es überhaupt ein Urteil des Gerichts bzw. wurde das Verfahren überhaupt abgeschlos- sen? Oder gab es vielmehr nur einen „Hinweis“ des Gerichtes, dem die Verwaltung direkt ge- folgt ist („… vorläufige rechtliche Einschätzung der Kammer …“)? 4. Aus welchen Gründen bezieht sich das Gericht in seinem Urteil oder seinem Hinweis auf rein „straßenrechtliche Gesichtspunkte“? Gegenstand der Ablehnung war doch das Nutzungskon- zept, das völlig andere Dinge bewertet. 5. Warum hat die Verwaltung darauf verzichtet, die Bezirksvertretung einzubeziehen? Sie hat sich damit, unabhängig von der rechtlichen Situation, über einen bestehenden Beschluss hin- weggesetzt. 6. Warum wurde die Erlaubnis nunmehr für sogar sechs Wochen erteilt, obwohl doch ursprüng- lich nur ein Monat beantragt war? Diese Fragen beantwortet die Verwaltung wie folgt: Zu Frage 1: Das Nutzungskonzept trifft über die rechtliche Kompetenz der Bezirksvertretung (BV) hinausgehende Einzelfallentscheidungen (Zulässigkeit von explizit genannten Veranstaltungen unter 1.1 des Nut- zungskonzeptes) ohne die Berücksichtigung von straßenwegerechtlichen Aspekten. Das Verwaltungsgericht Köln (VG) merkt in seinem Hinweis vom 29.04.2021 an, dass es rechtlich unzulässig ist, der BV Einzelfallentscheidungen im Rahmen von Sondernutzungserlaubnissen zu überantworten. In der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln wird in § 2 Abs. 1 Ziffer 3.5 unter anderem ausgeführt, dass die Bezirksvertretung für allgemeine Vorgaben zur Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nach § 18 Straßen-und Wegegesetz NRW (…) zuständig ist. Die Verwaltung wird der BV ein Konzept unter Berücksichtigung dieser Aspekte vorlegen. 2 Zu Frage 2: Die Verwaltung plant der BV Porz spätestens in der Sitzung am 27.01.2022 ein entsprechendes Kon- zept vorzulegen. Zu Frage 3: Am 05.10.2020 hat das VG in seinem Beschluss 18L/1675/20 zur ersten Ablehnung des Antrages durch die Verwaltung im Eilrechtsverfahren klargestellt, dass die Entscheidung auf straßenrechtlichen Kriterien beruhen muss. Die Verwaltung hatte die Ablehnung damit begründet, dass die hier in Rede stehende Nutzung grundsätzlich in Köln nicht genehmigt würde. Das VG hat der Stadt Köln auferlegt, erneut über den Antrag zu befinden. Daraufhin hat die Verwaltung der BV einen auf dem Nutzungskonzept basierenden Beschlussvor- schlag zur Entscheidung vorgelegt. Mit Entscheidung vom 04.03.2021 hat die BV die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis abgelehnt. Der anschließende Ablehnungsbescheid der Verwaltung wurde alleine auf das negative Votum der BV gestützt. Daraufhin hat der Antragsteller ein weiteres Eilverfahren beim VG beantragt, in dessen Verlauf vom VG darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidung der Verwaltung offensichtlich rechtswidrig ist, weil keine straßenwegerechtlichen Kriterien berücksichtigt wurden. Dabei hat das VG auch auf seinen Beschluss vom 05.10.2020 verwiesen. Hätte die Verwaltung den ablehnenden Bescheid nicht aufgehoben, wäre ein gleichlautender Be- schluss durch das VG ergangen, was darüber hinaus noch höhere Kostenauferlegung zur Folge ge- habt hätte. Zu Frage 4: Nach ständiger Rechtsprechung sind nur straßenrechtliche Gesichtspunkte wie Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Ausgleich von zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer (z.B. Schutz vor Lärm, Abgasen oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Ortsbildes, d.h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellung mit Bezug zur Straße und aufgrund eines konkretes Gestaltungskonzept (z.B. zur Vermeidung von Übermöblierung im öffentlichen Straßenraum oder zum Schutz eines bestimmten Stra- ßen- und Platzbildes) für die Erteilung einer Sondernutzung relevant. Andere Gesichtspunkte, insbesondere inhaltliche Auswahlkriterien, wie sie das Nutzungskonzept zu Grunde legt, sind nicht zulässig. Zu Frage 5: Hierzu verweist die Verwaltung auf die Antwort zu Frage 1. Da insbesondere keine straßenwegerechtlichen Kriterien entgegenstanden und vergleichbare Veran- staltungen im Nutzungskonzept bereits als zulässig erachtet wurden, hatten die Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Eine Mitteilung an die BV war aufgrund der sitzungsfreien Zeit nicht möglich, daher wurden die Frak- tionen und Einzelmandatsträger per E-Mail vor der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis informiert. Zu Frage 6: Der ursprüngliche (zweite) Antrag, über den die BV im März 2021 entschieden hat, wurde für den Zeitraum 30.04.2021 bis 30.05.2021 gestellt. Nach Abschluss des Klageverfahrens war ein Großteil dieses Zeitraums bereits abgelaufen, so dass eine Bescheidung nicht zielführend gewesen wäre. Daraufhin wurde ein neuer Wunschtermin angefordert. Dieser wurde von dem Antragsteller auf den Zeitraum 19.08.2021 bis 30.09.2021 terminiert. Es lagen zum Zeitpunkt der Bescheidung des Antrags keine Gründe vor, die für eine Ablehnung des Zeitraums von sechs Wochen gesprochen hätten.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3630/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 04.11.2021
- Erstellt
- 15.10.2021 09:13