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2557/2019

Nutzung des Grundstücks Friedrich-Engels-Straße 3-7 in Köln-Sülz

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 29.07.2019

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Nächste Beratung: Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft, Sitzung am 16.09.2019, TOP 6.1

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2995 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/562/5 
 
Vorlagen-Nummer 29.07.2019 
 2557/2019 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 16.09.2019 
 
Nutzung des Grundstücks Friedrich-Engels-Straße 3-7 in Köln-Sülz 
In der 41. Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft fragt das Mitglied des Rates Gerhard 
Brust (Grüne) bezüglich der Immobilien Friedrich-Engels-Straße 3-7 nach der Anwendung üblicher 
Sanktionsmöglichkeiten des Amtes für Wohnungswesen für Fälle, in denen Wohnraum über einen 
längeren Zeitraum leer steht. Er fragt ferner, ob in hiesigem Fall bereits eine Strafe verhängt worden 
sei und wenn ja, mit welchem Resultat. Ansonsten sei die Androhung einer Strafe anzuraten.  
Eine weitere Möglichkeit sieht Herr Brust darin, Personen mit entsprechenden Beziehungen zwecks 
Vermittlung anzusprechen. 
 
Antwort der Verwaltung:  
 
Die drei Gebäudeblöcke Friedrich-Engels-Str. 3-7 in Köln-Sülz wurden 1974/75 gebaut, standen im 
Eigentum der UdSSR und wurden von der Handelsvertretung der UdSSR genutzt, welche Bestandteil 
der Botschaft der UdSSR war. Ein wesentlicher Teil der Räume sind Büro-, Besprechungs- und Kon-
ferenzräume sowie Unterbringungsräume für die Botschaftsangehörigen, so dass es sich gemäß § 3 
Abs.1 und Abs.3 Ziffer 1 und 2 der Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln nicht um geschützten 
Wohnraum handelt. Bewohnbare Räume in den Gebäuden standen stets in engen Zusammenhang 
mit der Botschaftstätigkeit, so dass sie nie dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung standen. 
Zudem sind die Gebäude Nr. 3 und 5 seit  2000, und damit vor Inkrafttreten der Wohnraumschutzsat-
zung, völlig ungenutzt. Die Gebäude Friedrich-Engels-Straße 3-7 sind inzwischen in einem derart 
maroden baulichen Zustand, dass sie auch aus diesem Grund nicht unter die Wohnraumschutzsat-
zung fallen (§ 3 Abs.3 Ziffer 5 Wohnraumschutzsatzung).  
 
Die drei Gebäudeblöcke befinden sich heute im Eigentum der Russischen Föderation. Der Nieß-
brauch, also die Nutzung gleich einer Eigentümerin, liegt bei der Verwaltungsabteilung des Präsiden-
ten der Russischen Föderation.  
 
Aufgrund der mangelnden Anwendbarkeit der Wohnraumschutzsatzung werden Bußgelder seitens 
der Verwaltung weder verhängt noch angedroht. Jegliche Verhängung von Bußgeldern gegen den 
russischen Staat und dessen Präsidenten hätte zudem keine Aussicht auf Erfolg.  
 
Hinzu kommen ungeklärte Eigentumsfragen, der regelmäßige Zugriff von Gläubigern der Russischen 
Föderation auf die Immobilien als Zwangsversteigerungsobjekte sowie ungeklärte baurechtliche Fra-
gen. 
 
Angesichts dessen bedarf es diplomatischer statt ordnungsbehördlicher Lösungsansätze. Die ent-
sprechenden intensiven Bemühungen der Verwaltung, die bereits in der letzten Beantwortung einge-
hend geschildert wurden (Sitzung vom 01.07.2019, Vorlage Nr. 1741/2019), gestalten sich jedoch 
außerordentlich schwierig.  
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

16.09.2019 Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2557/2019
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
29.07.2019
Erstellt
23.07.2019 12:50