Nutzung des Grundstücks Friedrich-Engels-Straße 3-7 in Köln-Sülz
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 2557/2019 vom 29.07.2019
Stand: Am 16.09.2019 im Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/5 Vorlagen-Nummer 29.07.2019 2557/2019 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft 16.09.2019 Nutzung des Grundstücks Friedrich-Engels-Straße 3-7 in Köln-Sülz In der 41. Sitzung des Betriebsausschusses Gebäudewirtschaft fragt das Mitglied des Rates Gerhard Brust (Grüne) bezüglich der Immobilien Friedrich-Engels-Straße 3-7 nach der Anwendung üblicher Sanktionsmöglichkeiten des Amtes für Wohnungswesen für Fälle, in denen Wohnraum über einen längeren Zeitraum leer steht. Er fragt ferner, ob in hiesigem Fall bereits eine Strafe verhängt worden sei und wenn ja, mit welchem Resultat. Ansonsten sei die Androhung einer Strafe anzuraten. Eine weitere Möglichkeit sieht Herr Brust darin, Personen mit entsprechenden Beziehungen zwecks Vermittlung anzusprechen. Antwort der Verwaltung: Die drei Gebäudeblöcke Friedrich-Engels-Str. 3-7 in Köln-Sülz wurden 1974/75 gebaut, standen im Eigentum der UdSSR und wurden von der Handelsvertretung der UdSSR genutzt, welche Bestandteil der Botschaft der UdSSR war. Ein wesentlicher Teil der Räume sind Büro-, Besprechungs- und Kon- ferenzräume sowie Unterbringungsräume für die Botschaftsangehörigen, so dass es sich gemäß § 3 Abs.1 und Abs.3 Ziffer 1 und 2 der Wohnraumschutzsatzung der Stadt Köln nicht um geschützten Wohnraum handelt. Bewohnbare Räume in den Gebäuden standen stets in engen Zusammenhang mit der Botschaftstätigkeit, so dass sie nie dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung standen. Zudem sind die Gebäude Nr. 3 und 5 seit 2000, und damit vor Inkrafttreten der Wohnraumschutzsat- zung, völlig ungenutzt. Die Gebäude Friedrich-Engels-Straße 3-7 sind inzwischen in einem derart maroden baulichen Zustand, dass sie auch aus diesem Grund nicht unter die Wohnraumschutzsat- zung fallen (§ 3 Abs.3 Ziffer 5 Wohnraumschutzsatzung). Die drei Gebäudeblöcke befinden sich heute im Eigentum der Russischen Föderation. Der Nieß- brauch, also die Nutzung gleich einer Eigentümerin, liegt bei der Verwaltungsabteilung des Präsiden- ten der Russischen Föderation. Aufgrund der mangelnden Anwendbarkeit der Wohnraumschutzsatzung werden Bußgelder seitens der Verwaltung weder verhängt noch angedroht. Jegliche Verhängung von Bußgeldern gegen den russischen Staat und dessen Präsidenten hätte zudem keine Aussicht auf Erfolg. Hinzu kommen ungeklärte Eigentumsfragen, der regelmäßige Zugriff von Gläubigern der Russischen Föderation auf die Immobilien als Zwangsversteigerungsobjekte sowie ungeklärte baurechtliche Fra- gen. Angesichts dessen bedarf es diplomatischer statt ordnungsbehördlicher Lösungsansätze. Die ent- sprechenden intensiven Bemühungen der Verwaltung, die bereits in der letzten Beantwortung einge- hend geschildert wurden (Sitzung vom 01.07.2019, Vorlage Nr. 1741/2019), gestalten sich jedoch außerordentlich schwierig. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf
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16.09.2019
Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft
TOP 6.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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