2064/2025
Bürgereingabe nach § 24 GO: "Ausweisung der Archimedesstraße als Anliegerstraße in Köln-Buchforst" AZ 68/25
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Anlage 2 Eingabe
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Von: An: Betreff: Datum: Bürgerantrag nach § 24 GO NRW Antrag auf Ausweisung der Archimedesstraße als Anliegerstraße Betreff: Antrag auf Ausweisung der gesamten Archimedesstraße als Anliegerstraße Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) stellen wir als Anwohnerinnen und Anwohner der Archimedesstraße folgenden Bürgerantrag: Die gesamte Straße soll als Anliegerstraße gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausgewiesen werden. Begründung: Die Archimedesstraße ist eine überwiegend von Anwohnern genutzte Straße ohne wesentliche überörtliche Verbindungsfunktion. In den letzten Jahren ist jedoch ein zunehmender Durchgangsverkehr als Abkürzung zur Kopernikusstraße zu beobachten, der zu folgenden Beeinträchtigungen führt: Erhöhte Verkehrsbelastung und Lärm, Gefährdung der Verkehrssicherheit, insbesondere für Kinder und ältere Menschen, Gerade kleiner Kinder die hier spielen sind durch den Durchgangsverkehr gefährdet Einschränkung der Wohn- und Aufenthaltsqualität. Die Ausweisung als Anliegerstraße würde den Durchgangsverkehr wirksam reduzieren und die Lebensqualität sowie die Verkehrssicherheit in der Straße deutlich verbessern. Vorschläge zur Umsetzung: Aufstellung des Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem Zusatzzeichen „Anlieger frei“ (§ 45 Abs. 1 StVO), Gegebenenfalls zusätzliche bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, Kontrollen zur Einhaltung der Regelung. Wir bitten um eine zeitnahe Bearbeitung und Rückmeldung zu weiteren Verfahren. Gern stehen wir für ein Gespräch oder eine Ortsbesichtigung zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle III/64/644/5 Vorlagen-Nummer 2064/2025 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO: "Ausweisung der Archimedesstraße als Anliegerstraße in Köln-Buchforst" AZ 68/25 Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim dankt dem Petenten für seine Eingabe, spricht sich aber ge- gen straßenverkehrstechnische Maßnahmen aus. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.09.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrs- einrichtungen nur dort anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefah- renlage besteht. Nach hiesiger Aktenlage ist der Verwaltung keine besondere Gefahrenlage in der Archimedesstraße in Köln-Buchforst bekannt. Insbesondere wird die Verwaltung von der Beschilderung eines Durchfahrtsverbots (Verkehrs- zeichen 250 StVO) mit dem Zusatz „Anlieger frei“ absehen, da sich diese rechtlich kaum durchsetzen lässt. Der Begriff des Anliegers wurde in der Rechtsprechung in den vergange- nen Jahren sehr weit gefasst. Ein Anlieger im Straßenverkehr ist jemand, der ein berechtigtes Anliegen hat, zu dessen Erle- digung er an einem bestimmten Ort gelangen muss. Ein berechtigtes Anliegen liegt nach herr- schender Rechtsprechung bei Personen vor, die mit den Bewohnern oder Grundstückseigen- tümern in eine Beziehung treten wollen, wobei unerheblich ist, ob diese Beziehung auch tat- sächlich zustande kommt. Die Absicht hierfür reicht bereits aus. Erkennt ein Anlieger beim Vorbeifahren, dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er auch ohne anzuhalten weiter- fahren. Die Eigenschaft als Anlieger bleibt dabei vorhanden. Auch unerwünschte Besucher eines Anwohners sind Anlieger. Dabei ist ein Anlieger nicht mit einem Bewohner respektive Anwohner zu verwechseln, da ein Be- oder Anwohner immer auch Anlieger ist, jedoch nicht automatisch jeder Anlieger ein Be- oder Anwohner sein muss. Nach Maßgabe der StVO sind keine straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen erforderlich. Die Verwaltung muss daher aus den oben genannten Gründen von der gewünschten Verände- rung der Verkehrssituation absehen. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Eingabe
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Es handelt sich dabei um einen Prüfauftrag nach StVO und somit um Geschäfte der laufenden Verwaltung. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2064/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 26.06.2025
- Erstellt
- 20.06.2025 09:57