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2064/2025

Bürgereingabe nach § 24 GO: "Ausweisung der Archimedesstraße als Anliegerstraße in Köln-Buchforst" AZ 68/25

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 26.06.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 08.09.2025, TOP 2.2

Anlage 2 Eingabe

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 2 Eingabe

1695 Zeichen

Von: 
An: 
Betreff: 
Datum: 
Bürgerantrag nach § 24 GO NRW 
Antrag auf Ausweisung der Archimedesstraße  als Anliegerstraße 
Betreff: Antrag auf Ausweisung der gesamten Archimedesstraße als 
Anliegerstraße 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) stellen 
wir als Anwohnerinnen und Anwohner der Archimedesstraße folgenden Bürgerantrag: 
Die gesamte Straße soll als Anliegerstraße gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der 
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ausgewiesen werden. 
Begründung: 
Die Archimedesstraße ist eine überwiegend von Anwohnern genutzte Straße ohne 
wesentliche überörtliche Verbindungsfunktion. In den letzten Jahren ist jedoch ein 
zunehmender Durchgangsverkehr als Abkürzung zur Kopernikusstraße zu beobachten, der 
zu folgenden Beeinträchtigungen führt: 
Erhöhte Verkehrsbelastung und Lärm, 
Gefährdung der Verkehrssicherheit, insbesondere für Kinder und ältere Menschen, 
Gerade kleiner Kinder die hier spielen sind durch den Durchgangsverkehr gefährdet 
Einschränkung der Wohn- und Aufenthaltsqualität. 
Die Ausweisung als Anliegerstraße würde den Durchgangsverkehr wirksam reduzieren 
und die Lebensqualität sowie die Verkehrssicherheit in der Straße deutlich verbessern. 
Vorschläge zur Umsetzung: 
Aufstellung des Verkehrszeichens 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit dem 
Zusatzzeichen „Anlieger frei“ (§ 45 Abs. 1 StVO), 
Gegebenenfalls zusätzliche bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, 
Kontrollen zur Einhaltung der Regelung. 
Wir bitten um eine zeitnahe Bearbeitung und Rückmeldung zu weiteren Verfahren. Gern 
stehen wir für ein Gespräch oder eine Ortsbesichtigung zur Verfügung. 
Mit freundlichen Grüßen

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

2670 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/64/644/5 
 
Vorlagen-Nummer 
 2064/2025 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bürgereingabe nach § 24 GO: "Ausweisung der Archimedesstraße als Anliegerstraße in 
Köln-Buchforst" AZ 68/25  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim dankt dem Petenten für seine Eingabe, spricht sich aber ge-
gen straßenverkehrstechnische Maßnahmen aus. 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 08.09.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrs-
einrichtungen nur dort anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend 
erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen 
nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefah-
renlage besteht. Nach hiesiger Aktenlage ist der Verwaltung keine besondere Gefahrenlage in 
der Archimedesstraße in Köln-Buchforst bekannt. 
 
Insbesondere wird die Verwaltung von der Beschilderung eines Durchfahrtsverbots (Verkehrs-
zeichen 250 StVO) mit dem Zusatz „Anlieger frei“ absehen, da sich diese rechtlich kaum 
durchsetzen lässt. Der Begriff des Anliegers wurde in der Rechtsprechung in den vergange-
nen Jahren sehr weit gefasst. 
 
Ein Anlieger im Straßenverkehr ist jemand, der ein berechtigtes Anliegen hat, zu dessen Erle-
digung er an einem bestimmten Ort gelangen muss. Ein berechtigtes Anliegen liegt nach herr-
schender Rechtsprechung bei Personen vor, die mit den Bewohnern oder Grundstückseigen-
tümern in eine Beziehung treten wollen, wobei unerheblich ist, ob diese Beziehung auch tat-
sächlich zustande kommt. Die Absicht hierfür reicht bereits aus. Erkennt ein Anlieger beim 
Vorbeifahren, dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er auch ohne anzuhalten weiter-
fahren. Die Eigenschaft als Anlieger bleibt dabei vorhanden. Auch unerwünschte Besucher 
eines Anwohners sind Anlieger. Dabei ist ein Anlieger nicht mit einem Bewohner respektive 
Anwohner zu verwechseln, da ein Be- oder Anwohner immer auch Anlieger ist, jedoch nicht 
automatisch jeder Anlieger ein Be- oder Anwohner sein muss. 
 
Nach Maßgabe der StVO sind keine straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen erforderlich. Die 
Verwaltung muss daher aus den oben genannten Gründen von der gewünschten Verände-
rung der Verkehrssituation absehen.  
 
Anlagen 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Eingabe

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

934 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Es handelt sich dabei um einen Prüfauftrag nach StVO und somit um Geschäfte der laufenden 
Verwaltung. 
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (1)

08.09.2025 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
2064/2025
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
26.06.2025
Erstellt
20.06.2025 09:57