0609/2022
Sicherstellung der Notfallsanitäter*innen-Ausbildung
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/37 Vorlagen-Nummer 22.03.2022 0609/2022 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 29.03.2022 Sicherstellung der Notfallsanitäter*innen-Ausbildung Das Land Nordrhein-Westfalen (Land NRW) hat zum 01.04.2015 das Gesetz über den Rettungs- dienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz – RettG NRW) novelliert und die Kreise und kreisfreien Städte als Trägerinnen des Rettungsdienstes angewiesen, bis zum 31.12.2026 die bisherige Funktion „Rettungsassistent*in“ durch „Notfallsanitä- ter*in“ zu ersetzen. Der Deutsche Bundestag hatte zuvor mit dem Gesetz über den Beruf der Not- fallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) vom 22.05.2013 die weite- re Berufsausbildung der Rettungsassistent*innen beendet und durch das Berufsbild „Notfallsanitä- ter*in“ ersetzt. Das neue Berufsbild basiert auf einer dreijährigen, dualen Berufsausbildung und besteht aus schuli- schen und betrieblichen Teilen. Es erfordert den Aufbau und den Betrieb von fachlich und wirtschaft- lich leistungsfähigen Berufsfachschulen mit akademisch gebildeten Klassenlehrer*innen, Fachleh- rer*innen und Praxisanleiter*innen sowie die Anpassung der betrieblichen Ausbildung auf den Feuer- und Rettungswachen. Das neue Berufsbild ermöglicht einen neuen Nachwuchsweg in die Berufsfeu- erwehr, das wegen seiner Ausrichtung für Schulabgänger*innen und besonders auch für Frauen at- traktiv ist. Der durch die gesetzlichen Änderungen entstandene Ausbildungsauftrag für das Berufsbild „Notfalls- anitäter*in“ wird in der Stadt Köln von der Berufsfeuerwehr (Berufsfachschule für Notfallsanitä- ter*innen) und den Leistungserbringer*innen im Rettungsdienst der Stadt Köln umgesetzt (Session Nr. 2445/2017). Mit Ratsbeschluss vom 24.06.2021 (Session-Nr. 3628/2020) beauftragte der Rat die Verwaltung auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 28.09.2017 (Session Nr. 2445/2017) im Rahmen der Si- cherstellungsverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 RettG NRW die Ausbildung von Notfallsanitäter*innen an der Berufsfachschule für Notfallsanitäter*innen der Berufsfeuerwehr Köln fortzusetzen und den Schulbetrieb sukzessive auf vier Klassen pro Jahr (insgesamt zwölf Klassen) auszubauen, um den gesetzlich notwendigen Bedarf bis zum 31.12.2026 zu decken. Aktuelle Situation Die Berufsfachschule für Notfallsanitäter*innen wurde vierzügig mit gestaffeltem Ausbildungsstart zu jedem Quartal konzipiert. Jede Klasse wird während der kompletten Ausbildungsdauer von einem Klassenteam begleitet und ausgebildet. Dieses Team besteht aus einer pädagogischen Klassenlei- tung, einer stellvertretenden Klassenleitung und einer/einem Praxisanleiter*in. Die Ausbildungskapazität der Berufsfachschule für Notfallsanitäter*innen befindet sich jedoch weiter im Aufbau, da landes- und bundesweit Lehrpersonal fehlt und die Bezahlung schlechter ist als an 2 konkurrierenden Schulen für Gesundheitsfachberufe. Viele der Ausschreibungsverfahren verlaufen daher erfolglos, da sich kaum geeignetes Lehrpersonal bewirbt und viele konkurrierende Schulen für Gesundheitsberufe Gehälter über Tarif (TVöD-V) zahlen, mit der Folge das geeignete Bewer- ber*innen ihre Bewerbung bei der Stadt Köln zurückziehen. Auch die Praxisanleiter*innen im Mischdienst wandern aufgrund von finanziellen Schlechterstellungen gegenüber dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst ab. Bewerbungen für die Positionen stellvertre- tende Klassenleitung oder Praxisanleiter*in liegen auch nach mehrfacher interner und externer Aus- schreibung nicht vor. Aufgrund des fehlenden Personals ist die Berufsfachschule für Notfallsanitäter*innen aktuell nicht angemessen leistungsfähig, um die gesetzlich notwendigen Ausbildungsbedarfe (Session-Nr. 3628/2020) bis zum 31.12.2026 decken zu können. Maßnahme Zur Sicherstellung der gesetzlich verpflichtenden Zielerreichung zum 01.01.2027 müssen aufgrund des Personalmangels in der Berufsfachschule für Notfallsanitäter*innen die beiden nächsten Klassen durch eine(n) externe(n) Dienstleister*in (schulischer und klinischer Teil) ausgebildet werden, da die notwendige Ausbildung mit dem vorhandenen Personal nicht leistbar ist. Zum 01.07.2022 startet da- her eine Klasse mit 18 ausgebildeten Brandmeister*innen als verkürzte Vollausbildung für die Dauer von 2,5 Jahren. Zum 01.10.2022 startet eine weitere Klasse mit 20 Schüler*innen als Vollausbildung für die Dauer von 3,0 Jahren. Der praktische Teil der Ausbildung findet jeweils, wie ursprünglich geplant, auf den Feuer- und Ret- tungswachen der Berufsfeuerwehr Köln bzw. auf Lehrrettungswachen der Leistungserbringer*innen statt. Finanzierung Die Kosten für die Ausbildung von Notfallsanitäter*innen zählen gemäß § 14 Absatz 3 RettG NRW zu den ansatzfähigen Kosten des Rettungsdienstes und sind somit grundsätzlich refinanzierbar. Im Er- lass V A 4 - G.0714 „Finanzierung der Notfallsanitäterausbildung – Musterkalkulation und ergänzende Ansatzwerte“ (Finanzierungserlass) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) mit Datum vom 02.06.2021 nennt das MAGS NRW Beträge, die es vorab generell mit den Kostenträger*innen für die schulische Ausbildung, also den theoretischen und praktischen Unterricht, die klinische Ausbildung und die personenbezogenen Sachkosten verein- bart hat. Die Kosten für die externe Durchführung der schulischen und klinischen Ausbildung betragen: für die verkürzte Vollausbildung (18 Brandmeister*innen) 820.434 € für die Vollausbildung (20 Schüler*innen) 995.854 € gesamt: 1.816.288 € Basierend auf dem o. g. Finanzierungserlass werden bezogen auf die zu erwartenden Gesamtkosten i. H. v. 1.816.288 € von den Kostenträger*innen erfahrungsgemäß Kosten i. H. v. 1.768.338 € als refi- nanzierbar angesehen. Der Refinanzierungsanteil liegt bei 97,4 %, die verbleibende Differenz beträgt 47.950 €. Die zur Finanzierung der Maßnahme benötigte Aufwandsermächtigung steht im Teilergebnisplan 0212, Brand- und Bevölkerungsschutz, Rettungsdienst, Teilplanzeile 16, Sonstige ordentliche Auf- wendungen im Haushaltsjahr 2022 bereit. Die entsprechenden Erträge aus Rettungsdienstgebühren sind in Teilplanzeile 04, öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte berücksichtigt. 3 Das Dezernat für Allgemeine Verwaltung und Ordnung wird im Rahmen des Haushaltsplanaufstel- lungsprozesses 2023 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel für die Haushaltsjahre 2023 ff., ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0609/2022
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 22.03.2022
- Erstellt
- 18.02.2022 11:08