1564/2019
Umsetzung es integrierten Stadtentwicklungskonzepts Köln-im Sozialraum "Blumenberg, Chorweiler und Seeberg-Nord" -Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/15/152 152/12 Vorlagen-Nummer 1564/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Umsetzung des integrierten Stadtentwicklungskonzepts Köln - im Sozialraum "Blumenberg, Chorweiler und Seeberg-Nord" - Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds Beschlussorgan Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Gremium Datum Beschluss: 1. Die Bezirksvertretung Chorweiler beschließt die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 143.439,00 € als Teilmaßnahme der Maß- nahme „Büro für Quartiersmanagement und Aktivierung“. Grundlage ist das Leitkonzept „Starke Vee- del – Starkes Köln“ (Ratsbeschluss vom 20.12.2016, Vorlage-Nr.: 2899/2016) und das darauf basie- rende Integrierte Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Blumenberg, Chorweiler und See- berg Nord“ (Ratsbeschluss vom 18.05.2017, Vorlage Nr.: 0734/2017). Mit Ratsbeschluss vom 18.12.2018 (Vorlage-Nr.: 2788/2018) wurde das Integrierte Stadtentwicklungskonzept fort- geschrieben. 2. Die Bezirksvertretung Chorweiler beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung der Teilmaßnah-me zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für den Sozialraum „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg Nord“. Alternative: Die Bezirksvertretung Chorweiler erkennt die Richtlinie der Teilmaßnahme zur Gewährung von Zu- wendungen aus dem Verfügungsfonds für den Sozialraum „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg Nord“ nicht an. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 16.05.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 143.439,00 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 100.407,30 70 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung: Die Stadt Köln hat sich mit Ratsbeschluss vom 20.12.2016 (Vorlage Nr.: 2899/2016) für die Durchfüh- rung des Leitkonzeptes „Starke Veedel – Starkes Köln“ entschieden. Mit dem Programm „Starke Ve- edel - Starkes Köln“ steht die Stärkung der Stadtquartiere mit besonderem Förderbe-darf sowie die nachhaltige Verbesserung der Lebenssituation der in diesen Quartieren lebenden Menschen im Fo- kus. Die Aktivierung der in dem Sozialraum lebenden Bürgerinnen und Bürger ist daher ein entschei- dender Baustein für die erfolgreiche Umsetzung von „Starke Veedel – Starkes Köln“. Mit dem Beschluss des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes im Sozialraum „Blumenberg, Chor- weiler und Seeberg Nord“ am 18.05.2017 (Vorlage Nr.: 0743/2017) wurde die Grundlage geschaffen, um Zuwendungen aus dem Städtebauförderprogramm zu beantragen. Der Förderan-trag zur Maß- nahme 0.0.1 „Büro für Quartiersmanagement und Aktivierung“ wurde mit Zuwen-dungsbescheid vom 10.11.2016 durch den Fördermittelgeber positiv beschieden. Der Verfügungsfonds ist eine Teilmaßnahme des „Büros für Quartiersmanagement und Aktivie-rung“. Für den Sozialraum „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg Nord“ stehen im Bewilligungs-zeitraum 2019/2020 Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 143.439,00 € zur Verfügung. Die Teilmaßnahme ist zeitlich begrenzt und endet zum 31.12.2020. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds ist aufgrund der Förderrichtlinien Stadterneuerung 2008 auf der Grundlage einer kommunalen Richtlinie zu entscheiden. Die Teilmaßnahme zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds sieht eine För- derung von kleinteiligen Projekten und Aktivitäten vor. Alle im Sozialraum tätigen Einrichtungen, Ver- eine, Bewohnergruppen sowie einzelne engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sons-tige In- stitutionen haben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Verbes-serung im 3 Stadtteil bzw. an der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzeptes aktiv mitzuwir-ken und För- dermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. Der Fonds wird zukünftig vom zuständigen „Büro für Quartiersmanagement und Aktivierung“ begleitet und im Stadtteil bewor-ben. Das Unternehmen Stadt + Handel hat im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungsverfahrens den Zuschlag erhalten und wird das „Büro für Quartiersmanagement und Aktivierung“ im Sozial-raum „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg Nord“ umsetzen. Über die Gewährung einer Zuwendung entscheidet die Bezirksvertretung Chorweiler nach einer Vor- prüfung der Anträge durch ein Gremium, das aus dem Quartiersmanager oder der Quartiers- managerin, der Sozialraumkoordination, der Bezirksjugendpflege sowie je einer Vertreterin/eines Ver- treters des Interkulturellen Dienstes und des Bürgeramtes Chorweiler gebildet wird. Der erste Antragsdurchlauf für 2019 beginnt nach Beschlussfassung über die Richtlinie und läuft bis zum 05.06.2019, damit geplante Aktivitäten in den Sommerferien entsprechend beschieden und durchgeführt werden können. Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag wird auf 4.999,00 Euro begrenzt. Das zur Ver- fügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die in der Richtlinie unter Ziffer 9 genannten An- tragszeiträume der einzelnen Jahre aufgeteilt. Sollten mehr Fördermittel beantragt werden, als im jeweiligen Antragsdurchlauf zur Verfügung stehen, wird die Verwaltung sicherstellen, dass kleine-re, mittlere und umfangreiche Projekte in einem proportionierten Verhältnis zur Entscheidung vorgelegt werden. Eine Förderung durch den Verfügungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewil-ligten Förder- mittel und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Eine Mitteilung dieses Beschlusses wird nach Entscheidung der Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) dem Stadtentwicklungsausschuss zur Information vorgelegt. Finanzierung Die Kosten für die Teilmaßnahme zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für den Sozialraum „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg Nord“ liegen bei insgesamt 143.439,00 €. Die Höhe der Fördermittel im Rahmen des Städtebauförderprogramms "Soziale Stadt" des Lan-des NRW beträgt laut Zuwendungsbescheid Nr. 05/58/16 insgesamt 100.407,30 € brutto Eine Nachförderung ist ausgeschlossen. Die Gesamtkosten liegen innerhalb des Kostenvolu-mens der bereits beschlossenen Mittel des Gesamtprogramms in Höhe von 97,2 Millionen €. Die Finanzierung der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme erfolgt aus dem Teilergebnis-plan 0902 – Stadtentwicklung, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen. Anlagen: - zialraum „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg Nord“
Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung
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Anlage 0 Dringlichkeitsbegründung Der Verfügungsfonds ist eine Teilmaßnahme des „Büros für Quartiersmanagement und Aktivierung“. Für den Sozialraum „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg-Nord“, stehen im Bewilligungszeitraum 2019/2020 Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds mit einem Gesamtvolumen von 143.439,00 € zur Verfügung. Die Teilmaßnahme ist zeitlich begrenzt und endet zum 31.12.2020. Über die Gewährung einer Zuwendung entscheidet die Bezirksvertretung Chorweiler. Damit geplante Aktivitäten in den Sommerferien entsprechend beschieden und durchgeführt werden können, kann die Beschlussvorlage nicht fristgerecht in die politische Beratungsfolge eingebracht werden. Der erste Antragsdurchlauf für 2019 beginnt nach Beschlussfassung über die Richtlinie und läuft bis zum 05.06.2019, sodass die Beschlussvorlage zur Gewährung von Fördermitteln die Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler am 27.06.2019 erreichen kann.
Anlage 2 Antrag zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds
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/0 /1 /2 /3 /1 □ /5 /6 /7 /8□ /0 /1 /2 /10 /11 /12 □ /13 /12 /12 /3 /12 /7 □ /14 □ /0 /1 /2 /10 /11 /12 /15 □ /5 /6 /7 /8 □ /16 /8 /1 /10 /2 /17 □ /2 /18 /19 □ /20 /18 /21 /12 /8 /3 /18 /8 /17 /12 /8 □ /2 /18 /15 □ /3 /12 /22 □ /13 /12 /10 /19 /23 /17 /18 /8 /17 /15 /19 /24 /8 /3 /15 /25 /26 /27 □ /28 /29 /27 /30 /29 /31 /30 /32 /27 /30 /33 /27 /26 /34 /35 /27 /30 /26 /36 /37 /33 /35 □ /38 /31 /30 □ /39 /35 /40 /41 /35 /27 /36 /35 /42 /26 /43 /44 /45 /46 /36 /32 □ /46 /36 /41 □ /39 /35 /40 /35 /26 /34 /35 /26 /44 □ /47/26 /45 /45 /48 /49 /50 /30 /40 /36 /41 /35 /49 /51 /45 /40 /35 /52 □ /53 □ /54 /55 /56 /57 /58 □ /59 /60 /45 /36 /61 /27 /45 /27 /38 /62 /36 □ □ □ /55 /53 /53 /63 □ /64 □ /53 /53 /63 /49 /65 /55 /66 /55 /58 □ /61 /27 /45 /27 /38 /40 /67 □ □ □ /55 /53 /53 /63 □ /64 □ /53 /53 /63 /49 /53 /66 /68 /58 /65 /69 /49 /70 /40 /26 /45 /34 /35 /40 /30 /44 /27 /71 /72 /27 /27 /41 /27 /45 /73/34 /35 /40 /41 /35 /49 /44 /62 /27 /45 /36 /71 /41 /27 /16 /8 /1 /10 /2 /17 □ /2 /18 /19 □ 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Anlage 1 Richtlinie Verfügungsfonds SR Chorweiler
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1 Richtlinie der Stadt Köln zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds im Rahmen des Programms „Starke Veedel – starkes Köln“ für das Gebiet „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg-Nord“ 1. Allgemeines Im Rahmen des Programms „Starke Veedel – Starkes Köln“ hat der Rat am 18.05.2017 das Integrierte Stadtentwicklungskonzept für den Sozialraum „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg-Nord“ beschlossen. Mit dem Verfügungsfonds wird die Entwicklung und Umset- zung kleinteiliger Projekte und Aktivitäten gefördert. Alle auf dem Gebiet der Sozialen Stadt „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg -Nord“ tätigen Einrichtungen, Vereine, Bewohner- gruppen, einzelne engagierte Bewohnerinnen und Bewohner und sonstige Institutionen ha- ben die Möglichkeit, mit ihren Ideen, Aktionen und Projekten an der Aufwertung ihres Stadt- teils bzw. der Umsetzung des Integrierten Handlungskonzeptes aktiv mitzuwirken und För- dermittel aus dem Verfügungsfonds zu beantragen. Über die Vergabe der Fördermittel aus dem Verfügungsfonds wird auf Basis der Förderricht- linie Stadterneuerung 2008 , Teil IV - Förderbestimmungen für die Soziale Stadt, Ziffer 17 „Aktive Mitwirkung der Beteiligten“ in Verbindung mit dieser kommunalen Richtlinie ent- schieden. 2. Förderungsgegenstand Gefördert werden Maßnahmen und Projekte im Geltungsbereich des Sozialraums „Blumen- berg, Chorweiler und Seeberg -Nord“, für das auf der Grundlage der Förderrichtlinie Stadter- neuerung 2008 des Landes Nordrhein -Westfalen Fördermittel des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen bewilligt wurden . Die Abgrenzung des Sozialraums „Blumenberg, Chor- weiler und Seeberg-Nord“ ist unter Punkt 17 dargestellt. Zuwendungen werden nur zur Deckung von Ausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) gewährt. Eine institutionelle Förderung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers ist ausgeschlossen. Der Verfügungsfonds darf nicht die Regelförderung beziehu ngsweise Regelfinanzierung von Projekten ersetzen, sondern soll helfen, neue und zusätzliche Ideen aus de m Sozialraum „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg-Nord“ zu realisieren. 3. Förderfähige Maßnahmen Es können Zuwendungen für folgende förderfähige Maßnahmen gewährt werden: Durchführung von Workshops zu Aufgabenstellungen im Stadtteil Mitmachaktionen im Stadtteil Wettbewerbe zu Themenstellungen im Stadtteil Imagekampagnen und andere geeignete Maßnahmen zur Aktivierung der Beteiligten im Stadtteil Förderfähig sind die für diese Maßnahmen entstehenden Sach - und Honorarkosten. Gege- benenfalls ist ein Honorarvertrag für selbstständige Tätigkeiten abzuschließen. Für den An- tragsteller oder die Antragstellerin kann maximal eine Aufwandsentschädigung für die ei- gentliche Projektdurchführung in Höhe von 15 Euro pro Stunde anerkannt werden. Im Rahmen des Verwendungsnachweises ist eine entsprechende Stunden - Tätigkeitsdokumentation vorzulegen. 2 4. Zielsetzungen und Fördervoraussetzungen der Maßnahmen a) Zu den allgemeinen Zielsetzu ngen gehören, dass die beantragten Maßnahmen die folgenden Kriterien erfüllen: Aktivierung von Bewohnerengagement Stärkung der Gemeinschaft beziehungsweise der Nachbarschaft Stärkung von Eigenverantwortung und Selbsthilfe der im Sozialraum lebenden Bür- gerinnen und Bürger Stärkung des Images und der Identifikation mit dem Sozialraum b) Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen gehören, dass die Maßnahmen ausschließlich dem Gebiet und seiner Bewohnerschaft zu Gute kommen, ausschließlich im Gebiet durchgeführt werden, alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich -rechtlichen Genehmigungen vorlie- gen, mit der beantragten Maßnahme vor Bewilligung noch nicht begonnen wurde. 5. Förderausschluss Folgende Maßnahmen beziehungsweise Kosten können nicht gefördert werden: Maßnahmen, für die Fördermittel anderer Finanzierungsträger vorrangig einzusetzen sind Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach diese r Richtlinie si- chergestellt ist, Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen, reguläre Personalkosten sowie laufende Betriebs - und Sachkosten der Antragstelle- rin beziehungsweise des Antragstellers, Kostenanteile in der Höhe, in der die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger der Zuwendung die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat. In diesem Fall dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) gefördert werden, Unbefristete Maßnahmen. 6. Art und Umfang der Mittel Die Finanzierung des Verfügungsfonds erfolgt mit den vom Land Nordrhein- Westfa- len bewilligten Fördermitteln und mit Mitteln der Stadt Köln. Die für den Verfügungsfonds bewilligten Fördermittel werden anteilig auf die Jahre 2019 bis 2020 verteilt. Die maximale Zuwendungshöhe pro Projektantrag an den Verfügungsfonds wird auf 4.999 Euro (netto) begrenzt. Die Zuwendung wird zweckgebunden für die im Antrag dargestellten Kosten bewil- ligt. Der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller wird gestattet, innerhalb der geförderten Maßnahme Mehrausgaben einzelner Kostenpositionen durch Minder- ausgaben bei anderen Kostenpositionen bis zu einer Höhe von 20 Prozent ohne Zu- stimmung der Stadt Köln auszugleichen. Die Fördermittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 7. Antragsteller und Zuwendungsempfänger Antragstellerin und Antragsteller, Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger kön- nen im Sozialraum tätige juristische und natürliche Personen sein. 3 8. Rechtsanspruch Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zur Verfügung ste- henden Mittel sind freiwillige Leistungen der Stadt Köln. Eine Förderung durch den Verfü- gungsfonds erfolgt nur vorbehaltlich der bewilligten Fördermittel und der zur Verfügung ste- henden Haushaltsmittel. 9. Antragstellung Ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung aus dem Verfügungsfonds „Blumenberg, Chor- weiler und Seeberg-Nord“ ist schriftlich an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik zu rich- ten. Das Antragsformular (siehe Anlage) ist im Internet abrufbar unter www.starke-veedel.koeln. Es gelten die nachfolgenden Abgabefristen für die Antragszeiträume der jeweiligen Jahre: 2019: Antragstellung jeweils bis 05.06., bis 09.08., bis 27.09., 2020: Antragstellung jeweils bis 19.01., bis 15.04., bis 24.05. Der Antrag muss Angaben zur Antragstellerin beziehungsweise zum Antragsteller beinhalten, Zeitpunkt oder Zeitraum der Maßnahme sowie Ziele und Inhalte benennen, Nutzen und Aus- wirkungen für das Gebiet definieren. Er ist mit dem Ausstellungsdatum und der rechtsverbind- lichen Unterschrift der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers zu versehen. Die Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme sind in einem Finanzierungsplan detailliert dar- zustellen. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Beiträge und Spenden) sind als D eckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusam- menhängenden Ausgaben einzusetzen. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller versichert im Antrag, dass die Angaben vollständig und richtig sind und dass die beantragte Maßnahme bedarfsgerech t und sinnvoll ist und keine Finanzierungsmöglichkeiten aus anderen Quellen (zum Beispiel bezirks - oder sozialräumliche Mittel beziehungsweise Mittel anderer Förder mittelgeber) herangezogen wer- den. 10. Entscheidungs- und Bewilligungsverfahren Die Anträge werden durch das Amt für Stadtentwicklung und Statistik der Stadt Köln auf ihre grundsätzliche Förderfähigkeit vorgeprüft . Eine Nichteinhaltung der Förderbedingungen ge- mäß der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds f ührt zum Ausschluss. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält hierüber eine schriftliche Mittei- lung. Die förderfähigen Anträge werden durch ein Gremium, das aus der Bezirksjugendpflege, dem Sozialraumkoordinator Chorweiler, dem Quartier smanager oder der Quartiersmanagerin Blumenberg, Chorweiler und Seeberg -Nord sowie je einer Vertreterin/eines Vertreters des interkulturellen Dienstes, und des Bürgeramtes Chorweiler gebildet wird , sowie durch zustän- dige städtische Dienststellen bewertet. Die auf Basis dieser Bewertung erstellten Stellungnahmen werden den Mitgliedern der Be- zirksvertretung Chorweiler vor Entscheidung zur Verfügung gestellt. Über die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen des Fördermittelbudgets entscheidet die Bezirksvertretung Chorweiler . Das im jeweiligen Jahr zur Verfügung stehende Budget wird gleichmäßig auf die Antragszeiträume des jeweiligen Jahres aufgeteilt. Werden diese Teil- budgets nicht vollständig ausgeschöpft, wird geprüft, ob die überschüssigen Mittel unter Be- rücksichtigung der Fördermittelbewilligung in den nächsten Antragszeitraum übertragen wer- den können. Mittel, die nach der letzten Antragsrunde verbleiben, verfallen. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller wird schriftlich über die Entscheidung 4 der Bezirksvertretung informiert. Bei positiver Entscheidung über den Antrag erhält sie oder er einen schriftlichen Bewilligungsbescheid. Die „Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen aus dem Verfügungsfonds für den Sozialraum „Blumenberg, Chorweiler und Se eberg-Nord““ sowie der eingereichte Projektantrag sind Bestandteil der Bewilligung. Im Falle einer Antragsablehnung durch die Bezirksvertretung erhält die Antragstellerin bezie- hungsweise der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung mit einer Begründung der Entschei- dung. Die Anträge können in einem späteren Antragszeitraum erneut gestellt werden. 11. Zweckbindungsfrist für beschaffte Gegenstände Für Ersteinrichtungen und bewegliche Gegenstände, die im Rahmen der Maßnahme beschafft werden, ist eine Zweckbindungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Anschaffungsdatum vom Zuwendungsempfänger einzuhalten und sicherzustellen. Dies beinhaltet die zwecke nt- sprechende Nutzung sowie die Instandhaltung und Ersatzbeschaffung bei Verlust. Erst nach Ablauf der zeitlichen Bindung kann über die erworbenen oder hergestellten Gegenstände frei verfügt werden. Sofern diese Frist unterschritten wird, muss vom Zuwendung sempfänger der Zuschuss anteilig für die nicht erfüllte Zweckbindungszeit erstattet werden. Sofern der An- schaffungs- oder Herstellungswert beschaffter Gegenstände 800,00 Euro netto übersteigt, sind diese zu inventarisieren. 12. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle inhaltlichen und abrechnungsrelevanten Änderungen der Projekte unverzüglich dem Amt für Stadtentwick- lung und Statistik schriftlich mitzuteilen. 13. Nachweis der Verwendung und Auszahlungsmodalitäten Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsprinzip, d.h. der Zuwendungsempfän- ger oder die Zuwendungsempfängerin tritt finanziell in Vorleistung. Die Zuwendung wird nach- träglich auf Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Auf begründeten Antrag kann dem Zuwendungsempfänger oder der Zuwendungsempfängerin vor Projektstart ein Abschlag in Höhe von 30% der Antragssumme, maximal jedoch 1.500 Euro, ausgezahlt werden. Der Verwendungsnachweis ist spätestens vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme an das Amt für Stadtentwicklung und Statistik in schriftlicher und digitaler Form zu senden. Für Maßnahmen die Ende 2020 durchgeführt werden , muss der Verwendungsnachweis vier Wo- chen nach Beendigung der Maßnahme, spätestens ab er bis zum 11.12.2020 dem Amt für Stadtentwicklung und Statistik vorgelegt werden. Mit dem Nachweis müssen alle Vergabe -, Vertrags-, Auftrags-, Rechnungs- und Einnahmeunterlagen sowie Zahlungsnachweise (Kon- toauszüge, Quittungen) im Original zur Archivierung bei der Stadt Köln, Amt für Stadtentwick- lung und Statistik eingereicht werden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nach- weis. Sofern der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Aufwandsentschädigung beantragt hat, ist für die geleistete Projektarbeitszeit ein Stunden-Tätigkeitsbericht vorzulegen. Weiterhin ist die Einhaltung der Publizitätsvorschriften gem. Ziffer 16.1 durch entsprechende Vorlage der Veröffentlichungen beziehungsweise. durch Fotos nachzuweisen. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Ein- zelnen darzustellen und zwei bis drei aussagekräftige Fotos (die auch an die Stadt Köln zur weiteren Verwendung weitergegeben werden dürfen) des Projektes beizufügen. In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzplanes auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusamme nhängenden Einnahmen und Aus- gaben enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger, Einzahler, Grund und Einzel- betrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach §15 5 Umsatzsteuergesetz besteht, dürfen nur die Entgelte (N ettopreise zzgl. Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer) berücksichtigt werden. Die zu verwendenden Formulare sind im Internet abrufbar unter www.starke-veedel.koeln. Sind die nachgewiesenen Kosten geringer als die mit dem Bewilligungsbescheid anerkannten Kosten oder erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, redu- ziert sich die Zuwendung entsprechend. Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten ist ausgeschlossen. Nach Überprüfung der Kosten- und Einnahmebelege und der zweckentsprechenden Verwen- dung der Mittel des Verfügungsfonds wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die in den Belegen enthaltenen Angaben richtig sind, die Ausgaben notwendig waren und wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist. 14. Prüfung der Verwendung Die Bewilligungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht i n die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. In diesem Fall muss durch den Zuwen- dungsempfänger Akteneinsicht gewährt werden und die Erteilung von Auskünften sicherge- stellt werden. 15. Erstattung der Zuwendung und Verzinsung Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Aus- gaben oder Änderung der Finanzierung), die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungs- pflichten nach Ziffer 12 nicht rechtzeitig nachkommt. Zurückgeforderte Beträge sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Zeitpunkt der Er- stattung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (§ 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW). 16. Besondere Nebenbestimmungen 16.1 Publizitätsvorschriften Bei der Erstellung von Medien zur Publizität (Internet, Broschüren, Faltblätter, Postkarten, Postern, Plakaten, Präsentationen, Hinweisschildern und ähnliches) im Rahmen von Maß- nahmen, die mit Mitteln des Verfügungsfonds im Geltungsbereich des Gebietes „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg-Nord“ gefördert werden sind die Logos des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat, des Mi nisteriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Ver- kehr des Landes Nordrhein-Westfalen, der Stadt Köln sowie Starke Veedel auf den öffentlich- keitswirksamen Materialien zu platzieren. Die Vorlagen für die zu verwendenden Logos wer- den von der Stadt Köln als Muster zur Verfügung gestellt. 6 16.2 Geschlechtergerechtigkeit Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Verwirklichung der Geschlecht ergerechtigkeit verpflichtet. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangsbedin- gungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnah- men der Förderung auf beide Geschlechter in der Art b erücksichtigen, dass Ungleichbehand- lungen aufgedeckt und abgebaut werden. 7 17. Gebiet der Sozialraums „Blumenberg, Chorweiler und Seeberg-Nord“ 18. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung Chorweiler in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1564/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 09.05.2019
- Erstellt
- 02.05.2019 13:46