2989/2024
Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion zu "Überstellungen nach Dublin-Abkommen" (AN/1188/2024)
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Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HauptA)
4860 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 30.09.2024 2989/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 01.10.2024 Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion zu "Überstellungen nach Dublin- Abkommen" (AN/1188/2024) Auf die schriftliche Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates der FDP-Fraktion zu „Überstellungen nach Dublin-Abkommen in Köln“(AN/1188/2024) antwortet die Verwaltung wie folgt: 1. Wie viele Menschen halten sich aktuell in der Stadt Köln auf, deren Asylantrag in Deutschland vor dem Hintergrund des Dublin-Abkommens als unzulässig abgelehnt wurde? Personen, die einen Asylantrag stellen, müssen sich kraft Gesetzes unverzüglich in eine Auf- nahmeeinrichtung des Landes NRW begeben. In der Regel wird dort im Rahmen des Dublin- Verfahrens die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt. Die Überstellung in ei- nen anderen Mitgliedstaat erfolgt dann unmittelbar aus der Landesunterkunft durch die zustän- digen Zentralen Ausländerbehörden (ZAB). In einigen Fällen wird die mögliche Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates erst festgestellt, wenn bereits die Zuweisungen in die Kommune erfolgt ist. Aktuell sind der kommunalen Ausländerbehörde Köln 16 Personen zugewiesen, für die ein Dublin Verfahren eingeleitet wurde, für 8 Personen liegt noch keine abschließende Ent- scheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vor. 2. Welche Maßnahmen wurden bisher von den zuständigen Behörden in Köln er- griffen, um sicherzustellen, dass Menschen, die nach dem Dublin-Abkommen ausreise- pflichtig sind, in andere Dublin-Staaten überstellt werden? Bitte erläutern Sie, welche Verfahren dabei angewendet werden, welche Behörden involviert sind und welche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Maßnahmen bestehen. Personen, die sich nach der sog. Dublin-III-Verordnung in kommunaler Zuständigkeit befinden, müssen im Regelfall innerhalb von sechs Monaten in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden. Diese Frist kann nur bei Inhaftierung (12 Monate) oder nach Untertauchen (18 Monate) verlängert werden. Im Dublin-Verfahren ist das BAMF die verfahrensführende Behörd e. Die kommunalen Ausländerbehörden sind nur für den tatsächlichen Vollzug verantwortlich. Hierbei arbeiten diese – neben dem BAMF – bei Luftabschiebungen mit der Zentralstelle für Flugab- schiebungen NRW bzw. bei Landabschiebungen unmittelbar mit der Bundespolizei zusammen. Wenn Erkenntnisse für eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegen, wird durch die Auslän- derbehörde auch ärztliches Personal hinzugezogen. Bei notwendiger Vollzugshilfe (z. B. bei gewalttätigen Personen, Gefährdern etc.) wird die Landespolizei angefragt. Die Personen wer- den am Tag der Überstellung an der bekannten Wohnanschrift bzw. am bekannten Aufenthalts- ort aufgesucht und entweder auf dem Landweg zur Grenzübergangsstelle oder zu einem Flug- hafen gebracht. Sofern die Person nicht angetroffen wird und es auch keinen Anhaltspunkt für 2 einen anderen Aufenthaltsort gibt, wird die Person umgehend in den Fahndungsmitteln der Po- lizei ausgeschrieben und beim BAMF eine Fristverlängerung begehrt. Die Schwierigkeiten sind vielfältig. Zu nennen sind das zeitlich begrenzte Überstellungsfenster, die Aufnahmebereitschaft der Mitgliedstaaten, die vorgegebenen Überstellungstage sowie Ziel- flughäfen innerhalb des Überstellungsfensters, das Untertauchen der Personen, das Vorhan- densein von Flugverbindungen, begrenzte personelle Ressourcen der staatlichen Flugbeglei- ter*innen oder die Verweigerung der Beförderung durch die Fluggesellschaft bzw. den Flug- zeugführenden am Maßnahmentag. 3. Wie viele Dublin-Fälle wurden in den letzten 12 Monaten von den zuständigen Kölner Behörden bearbeitet und wie viele Überstellungen in andere Dublin-Staaten wur- den tatsächlich vollzogen? Dublin-Verfahren finden überwiegend in den Landeseinrichtungen statt. In Zuständigkeit der kommunalen Ausländerbehörde Köln wurden in den letzten 12 Monaten insgesamt 23 Dublin- Verfahren zwecks Überstellung bearbeitet und davon 11 Überstellungen bislang vollzogen. In 4 Fällen scheiterte die Überstellung aufgrund Ablauf der Überstellungsfrist oder Ablehnung des angefragten Mitgliedstaates. In den restlichen Fällen läuft die Vorbereitung des Überstellungs- verfahren noch. 4. Wie hoch ist der Personenkreis derer (anteilig), die aufgrund mangelnder Identi- fizierung bzw. fehlender Reisedokumente trotzt Ausreisepflicht nicht ausgewiesen wer- den können? Eine Identifizierung bzw. ein Reisepass ist im Dublin-Verfahren für die Überstellung nicht erfor- derlich, da das BAMF gem. der Dublin-III-Verordnung ein sog. Laissez-passer (Reisedokument für eine einmalige Ausreise) für die Überstellung ausstellen kann bzw. muss. Gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 2989/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 30.09.2024
- Erstellt
- 27.09.2024 08:58