AWM/022/2025
Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE: Regelungsspielräume der Wohnraumschutzsatzung zu Ersatzwohnraum und Ausgleichszahlungen
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Anfrage
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AWM/022/2025 X öffentlich nicht öffentlich Düsseldorf, 13.06.2025 An die Vorsitzende des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung Frau Antonia Margarete Frey Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE Düsseldorf zur Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 23.06.2025 Betrifft: Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE: Regelungsspielräume der Wohnraumschutzsatzung zu Ersatzwohnraum und Ausgleichszahlungen Sehr geehrte Frau Vorsitzende, zur Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 23. Juni 2025 stellt DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf folgende Anfrage: Insbesondere die Erfahrung mit der genehmigten “Verwertung” des Gebäudes Mauerstraße 32 war für Die Linke ein deutliches Zeichen, dass die Wohnraum- schutzsatzung bisher nicht alle Erwartungen erfüllt, die in sie gesetzt wurden. Die Mauerstraße 32 soll “entmietet” werden, weil der Eigentümer eine zu geringe Rentabilität geltend macht. Der Fall Mauerstraße führte zu mehreren Anfragen im AWM und im Rat, deren Beantwortung wir so zusammenfassen wollen: Die Wohnraumschutzsatzung bietet in ihrer aktuellen Fassung keine Handhabe gegen derartige “Verwertungen”. Mit dieser Anfrage versucht Die Linke daher, Möglichkeiten auszuloten, um die Düsseldorfer Wohnraumschutzsatzung zu einem wirksameren Instrument der Wohnungspolitik zu machen. Insbesondere sehen wir Nachbesserungsbedarf bei den Regelungen zur Höhe von Ausgleichszahlungen und der geforderten Verfügbarkeit von Ersatzwohnraum. Aufgrund der Erfahrungen mit der Mauerstraße fragen wir nach, wie die Verwaltung mögliche Konkretisierungen der Kriterien für Ersatzwohnraum in § 8 (2) 5 und § 8 (2) 6 der Düsseldorfer Wohnraumschutzsatzung bewertet, um den Verlust durch Zweckentfremdung von Wohnraum tatsächlich auszugleichen. In § 8 (2) 5 Wohnraumschutzsatzung könnte möglicherweise ein gebräuchlicher Wohnstandard oder Ausstattungsstandard benannt werden. Die bestehende Seite 2 Definition, dass der Standard des Ersatzwohnraums jenen des entfallenden Wohnraums nicht “besonders erheblich” überschreiten darf, könnte präziser in den gebräuchlichen Kategorien von Wohnstandards oder Ausstattungsstandards (“A, B, C, D” bzw. “einfach, gehoben, aufwendig”) ausgedrückt werden. In § 8 (2) 6 Wohnraumschutzsatzung müsste unserer Auffassung nach konkretisiert werden, was damit gemeint ist, dass Ersatzwohnraum “in gleicher Weise wie der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum zur Verfügung” stehen muss. Ohne eine Konkretisierung kann “in gleicher Weise” sich aus unserer Sicht auf viele Kriterien beziehen – die Miethöhe, die Verkehrsanbindung, die räumliche Nähe zum entfallenden Wohnraum oder sogar auf die Barrierearmut. All dies würden wir mit Blick auf die Ziele der Wohnraumschutzsatzung für sinnvolle Ergänzungen in § 8 (2) 6 halten, soweit sie rechtlich zulässig sind. Weiterhin bezweifelt Die Linke, dass der Förderbetrag im sozialen Wohnungsbau in allen Fällen ausreicht, um jeweils gleichwertigen Ersatzwohnraum für entfallenden Wohnraum im Stadtgebiet zu errichten, der die Kriterien aus § 8 (2) Wohnraumschutzsatzung erfüllt. Darauf deuten auch die vorgelegten Zahlen zu geleisteten Ausgleichszahlungen hin (vgl. AWM/026/2023 und AWM/022/2024). Ein Ausgleich für den Schaden für den Wohnungsmarkt ist nach § 14 (2) WohnStG NRW aber zwingend. Wir fragen deshalb nach, wie die Verwaltung die Eignung alternativer bzw. ergänzender Berechnungsmaßstäbe bewertet, die entweder bereits im Ministeriumsleitfaden zur Umsetzung des WohnStG NRW Erwähnung finden oder im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Kommune möglich wären. Der Ministeriumsleitfaden nennt hier beispielhaft die Dauer der Zweckentfremdung, den Wert des entfallenden Wohnraums, den Vorteil für die bzw. den Verfügungsberechtigte:n sowie die Differenz zwischen ortsüblicher Vergleichsmiete und Gewerbemiete. Der Ministeriumsleitfaden weist aber darauf hin, dass weitere “Alternativen möglich” sind. Als realitätsnahe Maßstäbe würde Die Linke z.B. betrachten, dass die ortsübliche Vergleichsmiete als Bemessungsgrundlage für Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung für Leerstand gilt; die ortsüblichen Baukosten als Bemessungsgrundlage für Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung für Abriss; die Differenz der ortsüblichen Vergleichsmiete zur jeweils tatsächlichen Ferienmiete als Bemessungsgrundlage für Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung für Ferienvermietung). DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an: 1. Wie bewertet die Verwaltung mögliche Konkretisierungen der Kriterien für Ersatzwohnraum in § 8 (2) 5 der Düsseldorfer Wohnraumschutzsatzung, um den Verlust durch Zweckent- fremdung von Wohnraum tatsächlich auszugleichen (vor allem eine Angabe von gebräuchlichen Wohn-/Ausstattungsstandards)? 2. Wie bewertet die Verwaltung mögliche Konkretisierungen der Formulierung, dass der Ersatzwohnraum “in gleicher Weise” zur Verfügung stehen muss wie der entfallende Wohnraum , um den Verlust durch Zweckentfremdung von Wohnraum tatsächlich auszugleichen in § 8 (2) 6 Wohnraumschutzsatzung (beispiels- weise Preisniveau, Ortsnähe)? 3. Wie bewertet die Verwaltung alternativ bzw. ergänzend mögliche Seite 3 Maßstäbe für die Berechnung der Höhe von Ausgleichszahlungen in § 9 (3) und (4) Wohnraumschutzsatzung, um den Verlust durch Zweckentfremdung von Wohnraum tatsächlich auszugleichen, insbesondere hinsichtlich unterschiedlicher Bemessungs- grundlagen je nach Form der Zweckentfremdung (z.B. ortsübliche Miete/Baukosten, Vorteil für Verfügungsberechtige:n)? Mit freundlichen Grüßen Julia Marmulla Ben Klar Mbulelo Dlangamandla f.d.R. Christian Jäger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: schriftlich beantwortet
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AWM/022/2025
- Typ
- Anfrage Die Linke
- Datum
- 13.06.2025
- Erstellt
- 13.06.2025 08:59