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AWM/022/2025

Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE: Regelungsspielräume der Wohnraumschutzsatzung zu Ersatzwohnraum und Ausgleichszahlungen

Anfrage Die Linke 13.06.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung, Sitzung am 23.06.2025, TOP 4.3

Anfrage

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Anfrage

5771 Zeichen

AWM/022/2025 
 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich  
Düsseldorf, 13.06.2025 
An die Vorsitzende des Ausschusses  
für Wohnungswesen und Modernisierung 
Frau Antonia Margarete Frey 
 
Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE Düsseldorf zur Sitzung des 
Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 23.06.2025 
 
 
Betrifft: 
Anfrage der Ratsfraktion DIE LINKE: Regelungsspielräume der 
Wohnraumschutzsatzung zu Ersatzwohnraum und Ausgleichszahlungen 
 
 
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, 
 
zur Sitzung des Ausschusses für Wohnungswesen und Modernisierung am 23. 
Juni 2025 stellt DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf folgende Anfrage: 
 
Insbesondere die Erfahrung mit der genehmigten “Verwertung” des Gebäudes 
Mauerstraße 32 war für Die Linke ein deutliches Zeichen, dass die Wohnraum-
schutzsatzung bisher nicht alle Erwartungen erfüllt, die in sie gesetzt wurden. 
Die Mauerstraße 32 soll “entmietet” werden, weil der Eigentümer eine zu geringe 
Rentabilität geltend macht. Der Fall Mauerstraße führte zu mehreren Anfragen 
im AWM und im Rat, deren Beantwortung wir so zusammenfassen wollen: Die 
Wohnraumschutzsatzung bietet in ihrer aktuellen Fassung keine Handhabe 
gegen derartige “Verwertungen”.  
 
Mit dieser Anfrage versucht Die Linke daher, Möglichkeiten auszuloten, um die 
Düsseldorfer Wohnraumschutzsatzung zu einem wirksameren Instrument der 
Wohnungspolitik zu machen. Insbesondere sehen wir Nachbesserungsbedarf bei 
den Regelungen zur Höhe von Ausgleichszahlungen und der geforderten 
Verfügbarkeit von Ersatzwohnraum. 
 
Aufgrund der Erfahrungen mit der Mauerstraße fragen wir nach, wie die 
Verwaltung mögliche Konkretisierungen der Kriterien für Ersatzwohnraum in § 8 
(2) 5 und § 8 (2) 6 der Düsseldorfer Wohnraumschutzsatzung bewertet, um den 
Verlust durch Zweckentfremdung von Wohnraum tatsächlich auszugleichen.  
 
In § 8 (2) 5 Wohnraumschutzsatzung könnte möglicherweise ein gebräuchlicher 
Wohnstandard oder Ausstattungsstandard benannt werden. Die bestehende

Seite 2 
Definition, dass der Standard des Ersatzwohnraums jenen des entfallenden 
Wohnraums nicht “besonders erheblich” überschreiten darf, könnte präziser in 
den gebräuchlichen Kategorien von Wohnstandards oder Ausstattungsstandards 
(“A, B, C, D” bzw. “einfach, gehoben, aufwendig”) ausgedrückt werden.  
 
In § 8 (2) 6 Wohnraumschutzsatzung müsste unserer Auffassung nach 
konkretisiert werden, was damit gemeint ist, dass Ersatzwohnraum “in gleicher 
Weise wie der durch die Zweckentfremdung entfallende Wohnraum zur 
Verfügung” stehen muss. Ohne eine Konkretisierung kann “in gleicher Weise” 
sich aus unserer Sicht auf viele Kriterien beziehen – die Miethöhe, die 
Verkehrsanbindung, die räumliche Nähe zum entfallenden Wohnraum oder sogar 
auf die Barrierearmut. All dies würden wir mit Blick auf die Ziele der 
Wohnraumschutzsatzung für sinnvolle Ergänzungen in § 8 (2) 6 halten, soweit 
sie rechtlich zulässig sind.  
 
Weiterhin bezweifelt Die Linke, dass der Förderbetrag im sozialen Wohnungsbau 
in allen Fällen ausreicht, um jeweils gleichwertigen Ersatzwohnraum für 
entfallenden Wohnraum im Stadtgebiet zu errichten, der die Kriterien aus § 8 (2) 
Wohnraumschutzsatzung erfüllt. Darauf deuten auch die vorgelegten Zahlen zu 
geleisteten Ausgleichszahlungen hin (vgl. AWM/026/2023 und AWM/022/2024). 
Ein Ausgleich für den Schaden für den Wohnungsmarkt ist nach § 14 (2) 
WohnStG NRW aber zwingend. 
 
Wir fragen deshalb nach, wie die Verwaltung die Eignung alternativer bzw. 
ergänzender Berechnungsmaßstäbe bewertet, die entweder bereits im 
Ministeriumsleitfaden zur Umsetzung des WohnStG NRW Erwähnung finden oder 
im Rahmen des Gestaltungsspielraums der Kommune möglich wären. Der 
Ministeriumsleitfaden nennt hier beispielhaft die Dauer der Zweckentfremdung, 
den Wert des entfallenden Wohnraums, den Vorteil für die bzw. den 
Verfügungsberechtigte:n sowie die Differenz zwischen ortsüblicher 
Vergleichsmiete und Gewerbemiete.  
  
Der Ministeriumsleitfaden weist aber darauf hin, dass weitere “Alternativen 
möglich” sind. Als realitätsnahe Maßstäbe würde Die Linke z.B. betrachten, dass 
die ortsübliche Vergleichsmiete als Bemessungsgrundlage für Berechnung der 
Höhe der Ausgleichszahlung für Leerstand gilt; die ortsüblichen Baukosten als 
Bemessungsgrundlage für Berechnung der Höhe der Ausgleichszahlung für 
Abriss; die Differenz der ortsüblichen Vergleichsmiete zur jeweils tatsächlichen 
Ferienmiete als Bemessungsgrundlage für Berechnung der Höhe der 
Ausgleichszahlung für Ferienvermietung). 
 
 
DIE LINKE Ratsfraktion Düsseldorf fragt an: 
 
1. Wie bewertet die Verwaltung mögliche Konkretisierungen der 
Kriterien für Ersatzwohnraum in § 8 (2) 5 der Düsseldorfer 
Wohnraumschutzsatzung, um den Verlust durch Zweckent-
fremdung von Wohnraum tatsächlich auszugleichen (vor allem 
eine Angabe von gebräuchlichen Wohn-/Ausstattungsstandards)? 
 
2. Wie bewertet die Verwaltung mögliche Konkretisierungen der 
Formulierung, dass der Ersatzwohnraum “in gleicher Weise” zur 
Verfügung stehen muss wie der entfallende Wohnraum , um den 
Verlust durch Zweckentfremdung von Wohnraum tatsächlich 
auszugleichen in § 8 (2) 6 Wohnraumschutzsatzung (beispiels-
weise Preisniveau, Ortsnähe)? 
 
3. Wie bewertet die Verwaltung alternativ bzw. ergänzend mögliche

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Maßstäbe für die Berechnung der Höhe von Ausgleichszahlungen 
in § 9 (3) und (4) Wohnraumschutzsatzung, um den Verlust durch 
Zweckentfremdung von Wohnraum tatsächlich auszugleichen, 
insbesondere hinsichtlich unterschiedlicher Bemessungs-
grundlagen je nach Form der Zweckentfremdung (z.B. ortsübliche 
Miete/Baukosten, Vorteil für Verfügungsberechtige:n)? 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
 
Julia Marmulla                   Ben Klar  Mbulelo Dlangamandla 
 
 
 
f.d.R. Christian Jäger

Beratungsverlauf (1)

23.06.2025 Ausschuss für Wohnungswesen und Modernisierung
TOP 4.3 - Entscheidung

Beschluss: schriftlich beantwortet

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AWM/022/2025
Typ
Anfrage Die Linke
Datum
13.06.2025
Erstellt
13.06.2025 08:59