0999/2018
Wohnraumförderung 2018
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Anlage 1, Übersicht Förderbausteine
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Anlage 1 WOFP Förderbausteine 2017 Mio. € 2018 Mio. € 2019 Mio. € 2020 Mio. € 2021 Mio. € 2022 Mio. € Mietwohnungsbau 700 520 520 500 500 500 Eigentumsförderung 80 80 80 100 100 120 Modernisierung im Bestand 150 80 80 80 80 80 Quartiersmaßnahmen 120 70 70 70 70 50 Studentischer Wohnungsbau 50 50 50 50 50 50 Gesamt 1.100 800 800 800 800 800
Anlage 2 Veränderung WFB 2018
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Anlage 2 Veränderungen der Wohnraumförderbestimmungen 2018 zu 2017 – Mietwohnungen/selbstgenutztes Wohneigentum 2018 Vorjahr Grundpauschale je qm Wohnfläche Neubau A/B 1.950 € /1.300 € 1.765 € /1.180 € Tilgungsnachlass Grundpauschalen 25% 25% Tilgungsnachlass auf ausgewählte Zusatzdarlehen 25% 50% Zusatzdarlehen Gruppenwohnungen ausstattungsabhängig Tilgungsnachlass Zusatzdarlehen Gruppenwohnungen 25% Zusatzdarlehen Schaffung von Wohnraum für Rollstuhlnutzer ausstattungsabhängig Tilgungsnachlass Schaffung von Wohnraum für Rollstuhlnutzer 50% Zusatzdarlehen Denkmalmaßnahmen 600 €/m² Grundpauschale selbstgenutztes Wohneigentum 110.000 98.000 Familienbonus selbstgenutztes Wohneigentum pro Kind 15.000 10.000 Förderhöhe Erwerb selbstgenutztes bestehendes Wohneigentum 100,0% 70%/80% Tilgungsnachlass selbstgenutztes Wohneigentum 7,5% Wohnflächenbegrenzung "kleine Wohnungen" 55 m² 67 m² Netto-Kaltmiete je qm Wohnfläche A/B 6,80 € / 7,60 € 6,25€ / 7,15€
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/56/561/1 Vorlagen-Nummer 09.04.2018 0999/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 19.04.2018 Stadtentwicklungsausschuss 26.04.2018 Wohnraumförderung 2018 Mit Runderlass vom 29.01.2018 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstel- lung des Landes Nordrhein – Westfalen (MHKBG NRW) sowohl das Wohnraumförderungsprogramm 2018 - 2022 als auch die Wohnraumförderungsbestimmungen 2018 bekannt gegeben. Für die soziale Wohnraumförderung in NRW steht in 2018 ein Programmvolumen von insgesamt 800 Mio. € (2017: 1,1 Mrd. €) zur Verfügung. Die Fördermittel verteilen sich 2018 und 2019 im Grundsatz zunächst wie folgt: Mietwohnungsbau 520 Mio. € Eigentumsförderung 80 Mio. € Modernisierung im Bestand 80 Mio. € Quartiersmaßnahmen 70 Mio. € Studentischer Wohnungsbau 50 Mio. € Ab dem Jahr 2020 folgt eine Abschmelzung der Mittel des Mietwohnungsbau in Höhe von 20 Mio. € zugunsten der Eigentumsförderung; im Jahr 2022 eine Reduzierung der Mittel der Quartiersmaßnah- men um 20 Mio. € ebenso zugunsten der Eigentumsförderung. Die Veränderungen der Förderbausteine sind in der Anlage 1 abgebildet. Die Stadt Köln als Bewilligungsbehörde erhält in den Programmjahren 2018 – 2022 anstelle pro- grammteilbezogener Einzelbudgets –wie in den Vorjahren- ein jährliches Globalbudget in Höhe von 75 Mio. €. Für das laufende Jahr hat das MHKBG NRW der Stadt Köln das Fördermittelkontingent bereits mit Erlass vom 15.03.2018 zugewiesen. Um die Wettbewerbsfähigkeit des geförderten Wohnungsbaus zu steigern, hat das Land die Förder- konditionen für den Mietwohnungsbau für 2018 angepasst und teils nochmals verbessert. Hierbei handelt es sich zunächst um die Anhebung der Grundpauschalen (Köln: Neubau WBS A 1.950 €/qm) und um eine deutliche Erhöhung der Bewilligungsmieten (Köln: WBS A 6,80 €/qm). Neben den unveränderten Tilgungsnachlässen auf die Grundpauschalen (25%) wurden neue Til- gungsnachlässe für Gruppenwohnungen (25%) und Rollstuhlnutzer (50%) geschaffen. Tilgungsnach- lässe für ausgewählte Zusatzdarlehen u.a. für kleine Wohnungen, Aufzüge und Passivhausstandard wurden im Gegenzug aber auf 25% abgesenkt. Die Veränderungen der Förderkonditionen für Köln sind aus der Anlage 2 ersichtlich. 2 Ein erster Vergleich eines freifinanzierten und eines geförderten Bauvorhabens - bei gleichen Rah- menbedingungen - hat ergeben, dass die Eigenkapitalrendite mit der neuen zulässigen Kaltmiete von 6,80 € je qm monatlich einer freifinanzierten Kaltmiete von ca. 9,40 € je qm monatlich entspricht. Im Bereich der Eigentumsförderung wurden Restriktionen u.a. beim energetischen Standard abge- baut und gleichzeitig die Einstiegshürde Eigenkapital durch Eigenkapitalersatz und Tilgungsnachlässe gesenkt. Hiermit strebt das Land eine Steigerung der Eigentumsquote an. Für das Gebiet der Modernisierung von Bestandswohnungen wurde die bisherige Richtlinie „Be- standInvest“ durch die neue Richtlinie „Modernisierung“ ersetzt. Hier sind Darlehen nur noch in Ver- bindung mit Mietpreis- und Belegungsbindungen möglich. Beim selbst genutzten Wohnraum ist eine Förderung nur bei Einhaltung von Einkommensgrenzen durchführbar. Die bisherigen Förderangebote für Pflegeheime, Denkmalschutz und Abbau von Barrieren ohne So- zialbindung fallen weg. Eine Kurzübersicht über die neuen Fördervoraussetzungen für die Neuschaffung von Mietwohnungen und Mieteinfamilienhäusern ist als Anlage 3 beigefügt. Anlage 1 Übersicht der Förderbausteine des Wohnraumförderungsprogramms (WOFP) 2018 – 2022 im Ver- gleich zur Förderung 2017 Anlage 2 Veränderungen der Wohnraumförderungsbestimmungen für Mietwohnungen für 2018 gegenüber 2017 Anlage 3 Kurzübersicht „Soziale Wohnraumförderung 2018 - Neuschaffung von Mietwohnungen und Mietein- familienhäusern“ Gez. Dr. Rau
Anlage 3
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Anlage 3
Soziale Wohnraumförderung 2018
Neubau von Mietwohnungen und Mieteinfamilienhäusern
Ziel:
Schaffung von Wohnraum in der sozialen Wohnraumförderung zu tragbaren Mieten für Woh-
nungssuchende mit Wohnberechtigungsschein sowie am Wohnungsmarkt benachteiligte Bevölke-
rungskreise wie: Alte Menschen, Behinderte, kinderreiche Haushalte und Alleinerziehende.
Antragsberechtigt:
Investoren/Bauherren mit der erforderlichen Eignung, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
Gefördert werden:
Neubau von Mietwohnungen und zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnungen, die in einem
selbständigen Gebäude neu geschaffen werden.
Art und Höhe der För-
derung:
Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe A
(= Personen mit einem Einkommen innerhalb der Grenzen des § 13 WFNG)
Wohnungsgröße Darlehensgrundbetrag
Mindestgröße 35 qm
1.950,00 € je qm
Bei Belegung mit Mietern der Einkommensgruppe B
(= Personenkreis mit einem Einkommen von max. 40 % über die Grenzen des § 13 WFNG hinaus)
Wohnungsgröße Darlehensgrundbetrag
Mindestgröße 35 qm
1.300,00 € je qm
Zusatzdarlehen
- für Wohnungen bis max. 55 qm 5.000,00 € je Wohnung (Einkommensgruppe A )
und 2.000,00 € je Wohnung (Einkommensgruppe B )
- für Aufzüge: 2.500,00 € je Wohnung. (max. 50.000,00 € je Aufzug)
- für Passivhausstandard von 100 € je qm Wohnfläche
- für Mieteinfamilienhäuser von 10.000 € je Haus
- für rollstuhlgerechten Wohnraum (4.000€ pauschal und weitere Beträge für beson-
dere Ausstattungsmerkmale)
Es kann ein Tilgungsnachlass in Höhe von 25 % des Darlehensgrundbetrages und der oben
aufgeführten Zusatzdarlehen beantragt werden.
Für rollstuhlgerechten Wohnraum, standortbedingte, gebäude- oder städtebaulich bedingte Mehr-
kosten und Schwerbehindertendarlehen kann ein Tilgungsnachlass von bis zu 50% beantragt
werden.
Darlehenskonditionen:
0,0 % Zinsen (für die die ersten 10 Jahre der Bindung, danach 0,5%)
Nach Ablauf der Bindung: Marktübliche Verzinsung
1,0 % Tilgung (auf Antrag: 2%)
0,5 % lfd. Verwaltungskostenbeitrag + 0,4 % einmaliger Verwaltungskostenbeitrag (NRW.BANK)
0,4% Bearbeitungsgebühr
Wesentliche
Bedingungen:
Bau- oder Erbbaugrundstück; 20 % Eigenleistung; Standortqualität; nicht mehr als 7 Geschosse,
Barrierefreiheit, Bonität des Bauherren, kein Baubeginn und keine Auftragsvergaben vor Bewilli-
gung, mind. 1/3 der Grundstücksfläche als Grünfläche, alle Wohnungen mit Balkon, Terrasse o. ä.,
kein Wohnraum im Souterrain.
Vorbehalt für Mieter mit einem Einkommen innerhalb der Grenzen des § 13 WFNG für die Ein-
kommensgruppe A und für die Einkommensgruppe B bis 40% über die Einkommensgrenze.
Zweckbindung 20 oder 25 Jahre – die vorzeitige Darlehensrückzahlung verkürzt nicht die
Bindungsdauer
Miete:
Einkommensgruppe A: 6,80 €/qm/mtl.
Einkommensgruppe B: 7,60 €/qm/mtl.
Bei Erreichen des Passivhausstandards Erhöhung um jeweils 0,30 €/qm/mtl.
Zulässige Mieterhöhung: 1,5 % jährlich von der Bewilligungsmiete
Belegungsrechte
Einkommensgruppe A+B: 20 oder 25 Jahre – grds. Besetzungsrecht – derzeit besteht eine Ver-
einbarung mit der Kölner Wohnungswirtschaft, wonach der Investor die berechtigten Mieter selbst
auswählt.
Rechtl. Grundlagen
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum NRW (WFNG NRW), Wohnraumförderungs-
bestimmungen NRW (WFB), Wohnflächenverordnung (WoFIV)
Information und
Beratung:
Amt für Wohnungswesen, Verwaltung: Herr Niederstein, Tel. 0221 / 221-24276
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Technik: Frau Bartels, Tel. 0221 / 221-25179
Weitere Informations-
quellen:
NRW-BANK – Bereich Wohnraumförderung www.nrwbank.de
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen www.mhkbg.nrw
Stand: 02/2018 –gültig für das Stadtgebiet Köln
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Willy-Brandt-Platz 2
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0999/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 09.04.2018
- Erstellt
- 28.03.2018 11:56