3739/2024
Beantwortung einer schriftichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE aus der Sitzung der BV 9 - Köln-Mülheim vom 30.09.2024 betr. "E-Scooter und Leihfahrräder stellen in Köln-Mülheim weiterhin eine Unfallgefahrt dar", AN/1313/2024
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4658 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/68/681/3 Vorlagen-Nummer 3739/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.12.2024 Beantwortung einer schriftichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE aus der Sitzung der BV 9 - Köln-Mülheim vom 30.09.2024 betr. "E-Scooter und Leihfahrräder stellen in Köln- Mülheim weiterhin eine Unfallgefahrt dar", AN/1313/2024 Die Bezirksvertretung Mülheim macht am 22.09.2024 auf eine nicht beantwortete Anfrage vom 26.02.2024 aufmerksam. Hierbei geht es um die Unfallgefahren, die durch E-Scooter und Leihfahrräder, insbesondere in Mülheim, hervorgerufen werden. Die Fraktion DIE LINKE bittet um Beantwortung folgender Fragen: 1. „Wie weit ist die Stadtverwaltung mit der Zoneneinteilung für das gesamte Stadtgebiet und insbesondere für den Stadtbezirk Köln- Mülheim? 2. Wie sieht das Gesamtkonzept aus, auf das im März 2022 in einer Pressemitteilung hin- gewiesen wurde und wie der Teil für den Stadtbezirk Köln – Mülheim? 3. Um welche Qualitätskriterien handelt es sich, die in der oben genannten Presseerklä- rung der Stadt erwähnt wurden? 4. In welcher Art und Weise werden Benutzer*innen von E-Scootern und Leihfahrrädern sanktioniert, die ihre Fahrzeuge außerhalb der Abstellzonen stehen lassen? 5. Wieviel Euro fließen durch die Einnahmen der Sondernutzungssatzung pro Jahr in den Stadthaushalt und wofür werden dieselben verwendet?“ Antwort der Verwaltung: Zu 1.) Gemäß der Sondernutzungserlaubnis hat die Stadtverwaltung das Kölner Stadtgebiet für E- Scooter und Leihfahrräder in vier Zonen aufgeteilt. In den Zonen eins und zwei dürfen nur eine bestimmte Anzahl an Leihfahrzeugen abgestellt werden, da hier der Zielverkehr beson- ders hoch ist. Es werden je nach Zone unterschiedliche Gebührenhöhen erhoben. Der Stadt- bezirk Mülheim befindet sich in den Zonen drei und vier. Zu 2.) Mit der Sondernutzungserlaubnis und den dazugehörigen Nebenbestimmungen hat die Stadt Köln ein Instrument entwickelt, das den Anbietern konkrete Rahmenbedingungen für den Be- trieb von E-Scootern in Köln vorgibt. Dabei wird der aktuellen Rechtsprechung zur Sondernut- zung Rechnungen getragen. Die Vorgaben und planerischen Ansätze werden regelmäßig weiterentwickelt. Neben der Sondernutzungserlaubnis umfasst das Gesamtkonzept die Einrichtung von festen Abstellflä- chen für Leihfahrzeuge, sogenannte Mobilstationen. Grundlage für die Errichtung von Abstell- zonen bildet das Raumbuch Mobilstationen, das gesamtstädtische Vorgaben für die Stadt Köln macht. Dies wurde im Verkehrsausschuss im September 2024 einstimmig beschlossen. 2 Ab 2025 werden die Rahmenbedingungen für die Planung, Umsetzung und Betrieb eines flä- chendeckenden Mobilstationsnetzes zwischen der Verwaltung und der Stadtwerke Köln GmbH sowie der Kölner Verkehrs-Betriebe AG geklärt. Bis dahin plant die Stadtverwaltung proaktiv weitere Stationen im Stadtgebiet einzurichten. Zu 3.) Die Qualitätskriterien sind in den Nebenbestimmungen der Sondernutzungssatzungen festge- halten. Zu den Qualitätskriterien gelten unter anderem Vorschriften wie und wo die Leihfahr- zeuge ausgebracht werden sollen, Wartungs- und Reparaturvorschriften um die Straßenver- kehrszulässigkeit einzuhalten, eine maximale Ausbringung von 5 Fahrzeugen pro Standort o- der etwa einen geforderten Mindestabstand je Ausbringungsstandort. Darüber hinaus wurden auch für 2024 Aktualisierungen vorgenommen, sodass beispielsweise der Ortungston von E- Scootern in der Nacht abgestellt werden muss. Zu 4.) Nutzer*innen von E-Scootern, die die Leihfahrzeuge innerhalb von Abstellverbotszonen (bei- spielsweise entlang des Rheins) abstellen, erhalten einen Hinweis über das falsch abgestellte Fahrzeug. Aufgrund der dazugehörigen Einrichtung eines GPS basierten Bereiches ist die Ab- stellung dort nicht mehr möglich und die Fahrt muss solange fortgesetzt werden, bis der Be- reich verlassen ist. In Einzelfällen kann dies beispielsweise aufgrund ungenauer GPS-Signale noch vorkommen. Sollte dies dennoch vorkommen und aus der Karte in der App ersichtlich sein, obliegt es den Anbietern hier zusätzlich mit Sanktionen tätig zu werden. Zu 5.) Pro Jahr werden seitens der Stadt auf Grundlage von Tarif-Nr. 21 des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung, Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken (E-Scooter, Leihfahrrä- der etc.), Gebühren in Höhe von knapp 1,4 Mio. Euro festgesetzt. Die Erträge sind nicht zweckgebunden und dienen insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des städtischen Er- gebnisplanes und somit der Verbesserung des allgemeinen Haushaltes.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 3739/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 28.11.2024
- Erstellt
- 21.11.2024 15:07