Mandari Insight

3739/2024

Beantwortung einer schriftichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE aus der Sitzung der BV 9 - Köln-Mülheim vom 30.09.2024 betr. "E-Scooter und Leihfahrräder stellen in Köln-Mülheim weiterhin eine Unfallgefahrt dar", AN/1313/2024

Beantwortung einer Anfrage (BV) 28.11.2024

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 02.12.2024, TOP 7.1.4

Beantwortung einer Anfrage (BV)

· application/pdf

Ansehen

Beantwortung einer Anfrage (BV)

4658 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/68/681/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3739/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.12.2024 
 
Beantwortung einer schriftichen Anfrage der Fraktion DIE LINKE aus der Sitzung der 
BV 9 - Köln-Mülheim vom 30.09.2024 betr. "E-Scooter und Leihfahrräder stellen in Köln-
Mülheim weiterhin eine Unfallgefahrt dar", AN/1313/2024 
Die Bezirksvertretung Mülheim macht am 22.09.2024 auf eine nicht beantwortete Anfrage 
vom 26.02.2024 aufmerksam. Hierbei geht es um die Unfallgefahren, die durch E-Scooter und 
Leihfahrräder, insbesondere in Mülheim, hervorgerufen werden.  
Die Fraktion DIE LINKE bittet um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. „Wie weit ist die Stadtverwaltung mit der Zoneneinteilung für das gesamte Stadtgebiet 
und insbesondere für den Stadtbezirk Köln- Mülheim? 
2. Wie sieht das Gesamtkonzept aus, auf das im März 2022 in einer Pressemitteilung hin-
gewiesen wurde und wie der Teil für den Stadtbezirk Köln – Mülheim?  
3. Um welche Qualitätskriterien handelt es sich, die in der oben genannten Presseerklä-
rung der Stadt erwähnt wurden?  
4. In welcher Art und Weise werden Benutzer*innen von E-Scootern und Leihfahrrädern 
sanktioniert, die ihre Fahrzeuge außerhalb der Abstellzonen stehen lassen?  
5. Wieviel Euro fließen durch die Einnahmen der Sondernutzungssatzung pro Jahr in den 
Stadthaushalt und wofür werden dieselben verwendet?“ 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 1.)  
Gemäß der Sondernutzungserlaubnis hat die Stadtverwaltung das Kölner Stadtgebiet für E-
Scooter und Leihfahrräder in vier Zonen aufgeteilt. In den Zonen eins und zwei dürfen nur 
eine bestimmte Anzahl an Leihfahrzeugen abgestellt werden, da hier der Zielverkehr beson-
ders hoch ist. Es werden je nach Zone unterschiedliche Gebührenhöhen erhoben. Der Stadt-
bezirk Mülheim befindet sich in den Zonen drei und vier.  
 
Zu 2.)  
Mit der Sondernutzungserlaubnis und den dazugehörigen Nebenbestimmungen hat die Stadt 
Köln ein Instrument entwickelt, das den Anbietern konkrete Rahmenbedingungen für den Be-
trieb von E-Scootern in Köln vorgibt. Dabei wird der aktuellen Rechtsprechung zur Sondernut-
zung Rechnungen getragen. 
Die Vorgaben  und planerischen Ansätze werden regelmäßig weiterentwickelt. Neben der 
Sondernutzungserlaubnis umfasst das Gesamtkonzept die Einrichtung von festen Abstellflä-
chen für Leihfahrzeuge, sogenannte Mobilstationen. Grundlage für die Errichtung von Abstell-
zonen bildet das Raumbuch Mobilstationen, das gesamtstädtische Vorgaben für die Stadt 
Köln macht. Dies wurde im Verkehrsausschuss im September 2024 einstimmig beschlossen.

2 
 
Ab 2025 werden die Rahmenbedingungen für die Planung, Umsetzung und Betrieb eines flä-
chendeckenden Mobilstationsnetzes zwischen der Verwaltung und der Stadtwerke Köln 
GmbH sowie der Kölner Verkehrs-Betriebe AG geklärt. Bis dahin plant die Stadtverwaltung 
proaktiv weitere Stationen im Stadtgebiet einzurichten. 
 
Zu 3.)  
Die Qualitätskriterien sind in den Nebenbestimmungen der Sondernutzungssatzungen festge-
halten. Zu den Qualitätskriterien gelten unter anderem Vorschriften wie und wo die Leihfahr-
zeuge ausgebracht werden sollen, Wartungs- und Reparaturvorschriften um die Straßenver-
kehrszulässigkeit einzuhalten, eine maximale Ausbringung von 5 Fahrzeugen pro Standort o-
der etwa einen geforderten Mindestabstand je Ausbringungsstandort. Darüber hinaus wurden 
auch für 2024 Aktualisierungen vorgenommen, sodass beispielsweise der Ortungston von E-
Scootern in der Nacht abgestellt werden muss. 
 
Zu 4.)  
Nutzer*innen von E-Scootern, die die Leihfahrzeuge innerhalb von Abstellverbotszonen (bei-
spielsweise entlang des Rheins) abstellen, erhalten einen Hinweis über das falsch abgestellte 
Fahrzeug. Aufgrund der dazugehörigen Einrichtung eines GPS basierten Bereiches ist die Ab-
stellung dort nicht mehr möglich und die Fahrt muss solange fortgesetzt werden, bis der Be-
reich verlassen ist. In Einzelfällen kann dies beispielsweise aufgrund ungenauer GPS-Signale 
noch vorkommen. Sollte dies dennoch vorkommen und aus der Karte in der App ersichtlich 
sein, obliegt es den Anbietern hier zusätzlich mit Sanktionen tätig zu werden. 
 
Zu 5.)  
Pro Jahr werden seitens der Stadt auf Grundlage von Tarif-Nr. 21 des Gebührentarifs zur 
Sondernutzungssatzung, Gewerbliche Nutzung zu Mobilitätszwecken (E-Scooter, Leihfahrrä-
der etc.), Gebühren in Höhe von knapp 1,4 Mio. Euro festgesetzt. Die Erträge sind nicht 
zweckgebunden und dienen insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des städtischen Er-
gebnisplanes und somit der Verbesserung des allgemeinen Haushaltes.

Beratungsverlauf (1)

02.12.2024 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.4 Kenntnisnahme (Mitteilung)
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3739/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
28.11.2024
Erstellt
21.11.2024 15:07