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Regeln für Gehwegbreiten, gem. Anfrage Die Linke und KlimaFreund

Gem. Anfrage BV1 (Linke) AN/1967/2022 vom 08.11.2022

Stand: Am 25.05.2023 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) beraten. Ergebnis: Sache ist erledigt.

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    Die Linke KlimaFreund Herrn Bezirksbürgermeister Andreas Hupke Herrn Bürgeramtsleiter Dr. Ulrich Höver Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1967/2022 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 01.12.2022 Regeln für Gehwegbreiten, gem. Anfrage Die Linke und KlimaFreund Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Hupke, sehr geehrter Herr Dr. Höver wir bitten Sie, folgende Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Bezirksver- tretung Innenstadt zu setzen. Die aktuellen Diskussionen um ausreichende Gehwegbreiten in der Aachener Straße haben doch einige grundlegende Fragen aufgeworfen. Um hier zukünftig transparent den Belangen der Nutzer:innen von Gehwegbereichen gerecht zu werden und eine Leitlinie zu entwickeln, möchten wir am konkreten Beispiel der Aachener Straße folgende Fragen stellen: 1. Ist es richtig, dass seit dem Rückbau des Hochbordradwegs der gesamte Bereich (ø 6,30 bis 6,50 Meter) zwischen den Hauswänden und dem Bordstein als eine öffentliche Verkehrs- fläche, die dem Fußverkehr gewidmet ist, zu betrachten ist? 2. Schätzt die Verwaltung diesen Rückbau als eine reine Maßnahme im Bestand ein und ist daher daher eine Neubewertung nach dem Regelwerk der EFA 2002 (*) nicht angezeigt bzw. welche Maßnahmen hätte zu einer Neubewertung geführt? 3. Falls dies nicht als eine Maßnahme im Bestand zu werten ist, liegt dann nach Ihrer Ein- schätzung nach eine örtlichen Nutzung – siehe Tabelle der 2 der EFA – als eine gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung mittlerer Dichte bzw. eine mit häufig frequentierter ÖPNV- - 2 - Linien und hoher Dichte vor und wäre demnach nicht ein Gehwegbereich mit einer Breite von mindestens 3,30 Meter, wenn nicht 4 Meter hier einzurichten? 4. Welchen planerischen bzw. politischen Spielraum lassen die Regelwerke konkret jeweils in Abhängigkeit der Einordnung (Neu- bzw. Bestandsmaßnahme) zu? Dies mit Blick darauf, dass die den Gehweg einengende Sondernutzung rein kommerzieller Natur ist. 5. Welche Flächen sind für nichtkommerzielle Begegnungsräume/Sitz- und Verweilmöglich- keiten zu berücksichtigen, insbesondere wenn bereits eine kommerzielle Nutzung des Geh- bereichs genehmigt wurde? (*) Siehe auch RASt 06, EFA 2002 und die „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“ - H BVA, 2011: https://www.fuss-ev.de/ https://www.umkehr-fuss-online-shop.de/kostenlose-downloads/category/27-geh- recht.html?download=625:gehwegbreiten Mit freundlichen Grüßen Michael Scheffer Emmanuel Florakis Die Linke KlimaFreund

Beratungsverlauf

  1. 25.05.2023

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 6.1.2, Entscheidung. Ergebnis: Sache ist erledigt

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