2163/2023
236. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 7, Köln-Porz, Arbeitstitel: "Leidenhausener Straße" in Köln-Porz/Eil Hier: Mitteilung über die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch
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Anlage 4_Begründung
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1/75 ANLAGE 4 Begründung zur Beteiligung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit Umweltbericht nach § 2a BauGB in Verbindung mit § 2 Ab- satz 4 BauGB zur 236. Änderung des Flächennutzungsplanes im Stadtbezirk 7, Köln-Porz Arbeitstitel: "Leidenhausener Straße" in Köln-Porz/ Eil hier: Änderung der Darstellung von "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" 1. Beschreibung des Änderungsbereiches 4 1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches ............................ 4 1.2 Vorhandene Strukturen ........................................................................................ 4 2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 6 2.1 Anlass der Planung .............................................................................................. 6 2.2 Ziel und Zweck der Änderung ............................................................................... 6 3. Verlauf des Änderungsverfahrens 7 4. Planungsvorgaben 8 4.1 Landes- und Regionalplan.................................................................................... 8 4.2 Landschaftsplan ................................................................................................. 14 4.3 Bebauungsplan .................................................................................................. 15 4.4 Fluchtlinienpläne ................................................................................................ 15 4.5 Wasser- und Hochwasserschutz ........................................................................ 16 4.6 Denkmalschutz ................................................................................................... 16 4.7 Altlasten ............................................................................................................. 17 4.8 Informelle Planungen ......................................................................................... 17 5. Verkehr und technische Infrastruktur 18 5.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) .................................................................. 18 5.2 Öffentlicher Personen - Nahverkehr (ÖPNV) ...................................................... 19 5.3 Luftverkehr ......................................................................................................... 19 5.4 Trinkwasser, Schmutzwasser, Energieversorgung ............................................. 20 6. Änderungsgebiet im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) 20 6.1 Bestehende Nutzungen ...................................................................................... 20 6.2 Bisherige Darstellung ......................................................................................... 20 6.3 Beabsichtigte Darstellung ................................................................................... 20 2/75 6.4 Standortwahl der Bebauung ............................................................................... 20 7. Auswirkungen der Planänderung 20 8. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Absatz 2 BauGB 21 9. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB 22 A Einleitung 22 9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung ....................... 22 9.2 Bedarf an Grund und Boden ............................................................................... 22 9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes .................................................................................. 23 B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen ....................... 26 9.4. Grundlagen ........................................................................................................ 26 9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) .................................. 26 9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ...................................................................................................... 27 9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung .............................................................................................................. 27 9.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB ......... 28 9.5.1 Tiere ................................................................................................................... 28 9.5.2 Pflanzen ............................................................................................................. 31 9.5.3 Fläche ................................................................................................................ 34 9.5.4 Boden ................................................................................................................ 35 9.5.5 Wasser ............................................................................................................... 36 9.5.5.1 Oberflächenwasser .......................................................................................... 36 9.5.5.2 Grundwasser ................................................................................................... 37 9.5.6 Luft ..................................................................................................................... 38 9.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase ........................................ 38 9.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen ........................................................................ 39 9.5.7 Klima .................................................................................................................. 42 9.5.8 Wirkungsgefüge ................................................................................................. 44 9.5.9 Landschaft ......................................................................................................... 46 9.5.10 Biologische Vielfalt ........................................................................................... 48 9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) ...................... 49 9.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung ................................................................... 50 9.5.12.1 Lärm .............................................................................................................. 50 9.5.12.2 Altlasten......................................................................................................... 54 9.5.12.3 Erschütterungen ............................................................................................ 54 3/75 9.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken ......................................................... 55 9.5.12.5 Besonnung/Belichtung ................................................................................... 57 9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter ......................................................................... 58 9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ......................................... 59 9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie............................................................................................................... 59 9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes ........................................................ 60 9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts-verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden .. 61 9.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) ............................................................................ 62 9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Belange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen ......................................................... 64 9.5.20 Eingriffsregelung............................................................................................... 64 9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete . 65 9.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken ..................................................................... 66 9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) ..... 66 C Zusätzliche Angaben 66 9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben .................................. 66 9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) ........................................................................................................ 66 9.8 Zusammenfassung ............................................................................................. 66 9.9 Referenzliste der Quellen ................................................................................... 74 4/75 1. Beschreibung des Änderungsbereiches 1.1 Lage, Abgrenzung und Ausdehnung des Änderungsbereiches Der Änderungsbereich liegt im Stadtteil Köln-Porz-Eil südlich der Leidenhausener Straße. Er wird im Norden durch die rückwärtigen Gartenflächen der Bebauung entlang der Leidenhause- ner Straße, östlich durch die Kleingartenanlage Hirschgraben e.V., südlich durch den Friedhof Köln Leidenhausen sowie westlich durch die Bebauung entlang der Schubert-, Haydn- und Mozartstraße begrenzt. Der Geltungsbereich der 236. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst größtenteils den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“, der im Paral- lelverfahren aufgestellt wird. Der Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung „Leidenhausener Straße“ in Köln- Porz-Eil umfasst circa 4,73 ha. Die Abweichung der G röße zum gleichnamigen Bebauungs- plan (hier 4,5 ha, Stand: 19.04.2023) ergibt sich daraus, dass zur Wahrung der Systematik des Flächennutzungsplans die geplante Wohnbaufläche lückenlos an die vorhandene Wohn- baufläche anbinden soll. Im Vergleich zum Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich für den Änderungsbereich des nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanes demnach eine Erweiterung des Plangebietes im Bereich der nördlichen Plangebietsgrenze. Abb. 1: Lage des Änderungsbereiches 1.2 Vorhandene Strukturen Im Änderungsbereich befinden sich derzeit überwiegend landwirtschaftlich für den Ackerbau genutzte Flächen. Andere Teile des Bereiches sind bewaldet oder als Hausgärten genutzt. Die 5/75 südliche Feldgehölzinsel besteht überwiegend aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel- Eichen und erfüllt als Trittstein-Biotop eine wichtige Funktion für die Tierwelt. Soziale Infrastruktur Die Stadtteile Porz-Eil und Porz-Urbach verfügen über insgesamt vier Kindertageseinrichtun- gen. Die beiden Kindertagesstätten in Porz-Urbach befinden sich an der Elsdorfer Straße und der Zündorfer Straße. Beide Einrichtungen werden von der Stadt Köln betrieben. Die Kinder- tagesstätte Leidenhausener Straße/ Sankt-Rochus-Straße in Porz-Eil ist ein anerkanntes Fa- milienzentrum der Stadt Köln. Die Betrieb skindertagesstätte Rewelinos an der Theodor - Heuss-Straße, welche vom AWO Kreisverband Köln e.V. betrieben wird, bietet in 2,5 Gruppen Platz für ca. 30 Kinder. Die nächstgelegenen Schulen sind die Gemeinschaftsgrundschulen an der Schulstraße, der Humboldtstraße und der Konrad- Adenauer-Straße, sow ie die Katholischen Grundschulen Kupfergasse und Forststraße. Für die KGS Kupfergasse is t eine Zügigkeitserweiterung um einen Zug in Form einer baulichen Erweiterung vorgesehen. In der näheren Umgebung des Änderungsbereiches befinden sic h zahlreiche Kinder spiel- plätze. An der Humboldtstraße in Porz (nahe der Stadtteilgrenzen zu Eil und Urbach) befindet sich eine Sportplatzanlage sowie der Gymnasial -Sportverein Porz e.V. Im Südwesten von Köln-Urbach liegt zudem die Sportplatzanlage der Sportvereinigung Porz 1 919 e.V. und des Rasensportverein Urbach 1912 e.V. An der Leidenhausener Straße befindet sich eine Tennis- anlage des TTVg. Grün- Weis 1928 Porz-Eil e.V. Östlich der A 59 befindet sich das Gut Lei- denhausen mit Greifvogelschutzstation, Wildgehege, Spielmöglichkeiten und Veranstaltungs- räumlichkeiten. Versorgung In Porz gibt es die wichtigsten Einrichtungen zur Deckung des kurz -, mittel- und langfristigen Bedarfs. Neben dem Bezirkszentrum in Porz, nahe der S -Bahnhaltestelle Bf. Porz gibt es im Stadtteil Eil an der Frankfurter Straße ein Nahversorgungszentrum, im Stadtteil Urbach das Stadtteilzentrum an der Kaiserstraße. Die meiste n Stadtteile des Stadtbezirks verfügen über meist zentral gelegene Discounter oder Vollsortimenter, die die Versorgung der Einwohner sicherstellen. Grün- und Freiraum Der Stadtbezirk Porz am rechten Rheinufer im Süden Kölns zeichnet sich durch seine weitläu- figen Naherholungsgebiete sowie große Wald- und Freiflächen aus. Ungefähr ¼ der Fläche des Stadtbezirks Porz besteht aus dem Naturschutz gebiet Wahner Heide. Die zweite große Freifläche stellt der Freizeitwald Lei denhausen im Stadtteil Eil dar. Darüber hi naus gibt es zahlreiche Feld- und Flurflächen, die in diesem Umfang einmalig in Köln sind: einen Stadtpark in Grengel, den Bieselwald zwischen Grengel und Wahnheide, den Scheuermühlenteich in Lind. Ein Neuwald ist in den letzten Jahrzehnten im Süden von Urbach entstanden. Zudem ist das gesamte Rheinufer als Naherholungsgebiet ausgebaut. 6/75 Der Stadtteil Eil wird durch die Bundesautobahn A 59 in zwei Teilbereiche getrennt. Der Teil- bereich östlich der A59 bildet ca. 80% der Fläche des gesamten Stadtteils und ist bis auf ein- zelne Ausnahmen gänzlich unbebaut. Der Freizeitwald Leidenhausen verfügt über Wald und Wiesenflächen sowie Aussichtspunkte und Wanderwege. 2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 2.1 Anlass der Planung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 11.02.2014 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (Beschlussvorlage 3443/2013 "Stadtentwicklungskonzept Wohnen) beschlossen. Am 20.12.2016 nahm der Rat der Stadt Köln das Ergebnis der Flächenrecherche für weiteren Wohnungsneubau zur Kenntnis und fasste den Beschluss zur Umsetzung des STEK Wohnen (Beschlussvorlage 1028/2015 „Umsetzung STEK Wohnen – hier: Neue Flächen für den Woh- nungsbau“). Dabei wurde ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, f ür die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als Res- sourcen vorhanden sind. Das Gebiet östlich der Haydnstraße mit dem Arbeitstitel „Leiden- hausener Straße“ (Fläche 7.05) ist eine dieser Potentialflächen. Um eine geordnete und ganzheitliche Entwicklung und Arrondierung des Siedlungsrandes von Porz-Eil zu gewährleisten, wurde im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens und der Flächen- nutzungsplanänderung ein Qualifizierungsverfahren (städtebaulicher Wettbewerb) seitens der Investorin, der RBL Projekt Leidenhausener GmbH & Co. KG, durchgeführt. 2.2 Ziel und Zweck der Änderung Vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist die Entwicklung von Wohnraum (circa 220 neue Wohneinheiten) sowie die Sicherung und Stärkung der Wohnfunktion. Die genaue Zahl der Wohneinheiten variiert mit dem Fortschreiten der Planung auf Ebene der verbindlichen Bau- leitplanung. Der Flächennutzungsplan selbst trifft keine Regelungen zur Zahl der Wohneinhei- ten. Auf dem Grundstück südlich der Leidenhausener Straße soll ein Wohngebiet mit verschie- denen Ein- und Mehrfamilienhaustypen entwickelt werden. Im Quartier is t ein Spielplatz für Kinder und Jugendliche geplant. Aufgrund der Lage am südlichen Ortsrand von Porz -Eil im Übergang zum Friedhof und der unvollendeten Siedlungsstruktur des Stadtteils Urbach südlic h des Friedhofs eignet sich das Areal für eine städtebauliche Betrachtung in einem größeren Zusammenhang. Eine geordnete Siedlungs- und Ortsrandarrondierung im Osten von Eil und im Norden von Urbach ist städte- bauliches Ziel, sodass die Entwicklung der Fl äche südlich der Leidenhausener Straße in Zu- sammenhang mit einer weiteren Potentialfläche südlich des Friedhofs Leidenhausen, nördlich der Kennedystraße, mit dem Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst“ steht. Auch bei dieser Fläche handelt es sich um eine Potentialfläche aus dem oben angeführten Stadtentwicklungskonzept (Fläche 7.08). Beide Flächen wurden durch ein gemeinsames städtebauliches Verfahren qualifiziert, welches zeitlich in die erforderlichen Bauleitverfahren integriert ist. Die Umsetzung der beiden Bauge- biete erfolgt durch zwei separate Bebauungsplanverfahren. Der Flächennutzungsplan wird je- weils im Parallelverfahren zum Bebauungsplan geändert. Mit der Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan wird die planungsrechtliche Voraussetzung zur Realisierung der Wohnbebauung im Plangebiet geschaffen. 7/75 Der geltende Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich im Wesentlichen als Grünflä- che dar. Die Planung des Wohngebietes mit einem Kinderspielplatz ist aus der aktuellen Dar- stellung des Flächennutzungsplanes (FNP) nicht zu entwickeln. 3. Verlauf des Änderungsverfahrens Die RBL Projekt Leidenhausener GmbH & Co. KG hat einen Teil der Grundstücke erworben und im Sommer 2019 den Antrag auf Einleitung eines v orhabenbezogenen Bebauungsplans gestellt. Der Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteili gung der Öffentlich- keit für das verbindliche Bauleitplanverfahren wurde vorberatend am 30.01. 2020 in der Be- zirksvertretung Porz (3841/2019, TOP 7.1) und beschließend am 19.03.2020 im Stadtentwick- lungsausschuss (3841/2019, TOP 10.1) gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung der Einlei- tung erfolgte im Amtsblatt Nr. 38 vom 06.05.2020. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgte vom 21.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019. Die Beteiligung der Behör- den und sonstigen Träger ö ffentlicher Belange erfolgte für den Bebauungsplan als auch die Flächennutzungsplanänderung gleichermaßen auf Grundlage des städtebaulichen Planungs- konzeptes. Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB lag das städtebauliche Planungskonzept einschließlich einer Erläuterung vom 18.06.2020 bis einschließlich 02.07.2020 im Kölner Stadthaus und im Bezirksrathaus Porz aus. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wurde im Amtsblatt Nr. 47 vom 10.06.2020 bekannt gemacht . Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird im Parallelverf ahren für das FNP- Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB abgesehen, da diese bereits zuvor zum städtebaulichen Planungskonzept er- folgte. Auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden im Stadt- entwicklungsausschuss am 28.01.2021 die Vorgaben für die weitere Bauleitplanung beschlos- sen (3135/2020). Die Bezirksvertretung Porz hat am 11.02.2021 hierüber beraten. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte der städtebauliche Wettbewerb, welcher als qualitätssicherndes Verfahren für die weitere Ausarbeitung der Bauleitpläne durch- geführt wurde. In die Aufgabenstellung sind die Vorgaben des Auftraggebers, die Empfehlun- gen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung der Stadt Köln und ihren Gremi en sowie die Ergebnisse der Grundlagensammlung eingeflossen. Der Wettbewerb war als städtebaulich- freiraumplanerischer Wettbewerb ausgelobt. Mit dem neuen Quartier wird der Stadtteil Eil auf seiner Ostseite baulich vervollständigt, sodass ein kompakter Siedlungskörper entsteht. Gleichwohl sorgen zwei sich kreuzende Grünzüge für eine Verzahnung mit der umgebenden Nutzlandschaft im Osten und Süden. Hierdurch kön- nen die naturräumlichen Zusammenhänge der bestehenden Gehölzstrukturen erhalten und langfristig gesichert werden. Konkret verbindet der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Grünzug die Friedhofsvegetation mit den großzügigen Gartenanlagen, welche im rückwärtigen Bereich der Leidenhausener Straße verbleiben. Der in Ost-West-Richtung verlaufende Grünzug stellt neben dem Aspekt der Grünraumvernetzung auch eine wichtige Wegeverbindung für Fußgän- ger und Radfahrer her, indem er das neue Quartier und die östlich gelegene Kleingartenanlage mit der Schubertstraße und der dort befindlichen Grundschule verknüpft. 8/75 Die bauliche Struktur setzt sich aus einem Verbund von vier Wohnhöfen zusammen. Die Mi- schung der verschiedenen Wohnformen erfolgt innerhalb der Höfe, um eine soziale Segrega- tion zu vermeiden. Das neue Quartier zeichnet sich insgesamt durch die Komponenten Land- schaftsbezug, Gemeinschaft, typologische Vielfalt, Adressbildung und Vernetzung aus und entwickelt hieraus eine unverwechselbare Identität. Zentrales Element des neuen Quartiers ist ein Anger am Knotenpunkt der Grünzüge mit viel- fältigen Blickbeziehungen in alle Himmelsrichtungen. An dieser Stelle ist die öffentliche Spiel- platzfläche vorgesehen. Daneben prägen kleine Nachbarschaftsplätze als Herz eines jeden Wohnhofs das Quartier. Die Wohngebäude adressieren sich mit durchgrünten Vorzonen an die Erschließungsstraße, in der sich Baumpflanzungen und Stellplätze abwechseln und den weitestgehend hierarchielosen Straßenraum begleiten. Ausgehend von der einzigen Zufahrtsmöglichkeit an der Leidenhausener Straße ergibt sich eine mäandrierende Haupterschließung für das neue Quartier. Der Verlauf ist so gewählt, dass alle Wohnhöfe im neuen Quartier hierüber erreicht werden. Für Fußgänger und Radfahrer wird zudem ein dichtes Nahmobilitätsnetz mit optimalen Anschlüssen an die umliegenden Be- standsgebiete und die Landschaftsräume angeboten. Wichtigstes Element und zugleich Rück- grat des Quartiers ist der zentrale Fuß- und Radweg in Ost-West-Richtung. Die politischen Gremien (Bezirksvertretung Porz und Stadtentwick lungsausschuss) wurden per Mitteilung (0821/2021) am 29.04.2021 über die Ergebnisse des Wettbewerbsverfahrens informiert. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte vom 04.10.2022 bis 04.11.2022. Es ergaben sich keine Änderungen für das Planverfahren. Parallel wurde die Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 LPIG NRW am 14.11.2022 an die Bezirksregierung Köln gestellt. Aus Gründen der Rechtseindeutigkeit wurde der Ände- rungsbereich der Flächennutzungsplanänderung daraufhin angepasst, um bereits im wirksa- men FNP dargestellte Wohnbauflächen nicht in den Änderungsbereich mit einzubeziehen. Der Änderungsbereich umfasst nach der Anpassung eine Fläche von 4,73 ha (vorher 4,8 ha). 4. Planungsvorgaben 4.1 Landes- und Regionalplan Im gültigen Regionalplan, Teilabschnitt Köln ist für den in Rede stehenden Bereich im nördli- chen und westlichen Teil in geringfügigem Umfang ein Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegt. Der übrige Teilbereich ist als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) fest- gelegt (s. Abb. 2) . Demnach liegt die geplante Wohnbaufläche zum Großteil außerhalb des ASB, grenzt jedoch unmittelbar an den vorhandenen Siedlungsbestand an. Zudem ist keine deutlich erkennbare Grenze hinsichtlich des bislang festgelegten Siedlungsbereiches ersicht- lich, sodass eine Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 2- 3 LEP NRW ausnahmsweise möglich ist. Der Planbereich liegt vollständig innerhalb der Erweiterten Lärmschutzzone des Flughafens Köln/ Bonn. Geeignete Maßnahmen sowie der Hinweis, dass Bauwillige in der Baugenehmi- gung auf die erhebliche Lärmbelastung durch den Flugverkehr hinzuweisen sind (vgl. Ziel 8.1- 7 LEP NRW), erfolg en auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Um dem Belang des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm einen besonderen Stellenwert beizumessen, wird die Erweiterte Lärmschutzzone in der Abwägung berücksichtigt (vgl. Grundsatz 8.1-8 LEP NRW). 9/75 Nordöstlich des Plangebietes und parallel zur Trassenführung der Bundesautobahn (BAB 59) verlaufen drei Hochspannungsleitungen. Hierbei handelt es sich um eine 110 kV-Bahnstrom- leitung, eine 110 kV-Netzstromleitung und eine 220 kV-Netzstromleitung. Nach dem Landes- entwicklungsplan NRW (LEP) Grundsatz 8.2- 3 soll bei der Ausweisung neuer Wohnbauge- biete in Bauleitplänen nach Möglichkeit ein Abstand von mindestens 400 m zu rechtlich gesi- cherten Trassen von Höchstspannungsfreileitungen mit 220 kV oder mehr eingehalten wer- den. Dieser raumordnerisch empfohlene Mindestabstand von der Trassenmitte zu Wohnge- bäuden geht über den fachrechtlichen Gesundheitsschutz gemäß Bundes-Immissionsschutz- recht und einem Schutzabstand von 20 m für 220 kV-Hochspannungsfreileitungen nach dem Abstandserlass Nordrhein-Westfalen (2007) weit hinaus. Denn die Raumordnung schließt das Wohnumfeld in ihre Leitvorstellungen ein, um zur Konfliktminimierung einen Interessenaus- gleich zwischen Siedlungsstruktur und Infrastruktur zu erzielen. Die geforderten Abstände sollen daher auch vorsorgend zum Schutz und Erhalt des nahen Wohnumfeldes beitragen. Die Mindestabstände der Hochspannungsleitungen zum nächstgelegenen Gebäude der ge- planten Bebauung beträgt 54 m (110 kV-Bahnstromleitung/ 16,7 Hz), 82 m (110 kV-Netzstrom- leitung/ 50 Hz) und 104 m (220 kV-Netzstromleitung) und liegen damit deutlich unterhalb der Vorgaben des Landesentwicklungsplans. Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge sind die gemäß LEP zu berücksichtigenden Abstände nicht erforderlich. Denn im betroffenen Änderungsbereich werden die gesetzlichen Grenzwerte der 26. BImSchV für Immissionen durch elektrische und magnetische Wechselfelder an Hoch- spannungsleitungen eingehalten. Diese bundesweit geltende Regelung enthält sowohl Grenz- als auch Vorsorgewerte für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte von Niederfrequenzanlagen. Für die Immissionen durch elektronische Wechselfelder gilt, dass die vorgeschlagenen Vor- sorgeimmissionswerte für elektrische Bahnstromfelder in Daueraufenthaltsbereichen von Kin- dern, die bei einer Feldstärke von 30 V/m liegen, innerhalb des Plangebietes mit 20 V/m ein- gehalten werden. Bezüglich der Immissionen durch magnetische Wechselfelder gilt, dass innerhalb des Ände- rungsbereiches durchschnittliche Immissionen in Höhe von ca. 35 nT (nT = magnetische In- duktion) zu erwarten sind. Diese liegen deutlich unterhalb des an Daueraufenthaltsbereichen von Kindern empfohlenen Vorsorgerichtwertes von 300 nT. Für Hochspannungsfreileitungen existiert in Köln eine verwaltungsinterne Vereinbarung, einen Vorsorgewert über die Regelung der 26. BImSchV hinaus für städtische Planungen zu emp- fehlen. Aufgrund des durch epidemiologische Studien hinreichenden Verdachtes auf Einflüsse durch elektromagnetische Felder auch unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte bei sensiblen Perso- nen, hat man sich auf ein 1/100 des Grenzwertes geeinigt. Der interne städtische Vorsorgewert liegt demnach bei 1 µT für die magnetische Flussdichte. Darüber hinaus ist in Nordrhein-Westfalen über den Abstandserlass NRW vom 06.06.2007 in Anhang 4 eine Abstandsempfehlung für sensible Nutzung zu Hochspannungsfreileitungen ver- ankert. Diese unterscheiden sich je nach Spannung der Hochspannungsfreileitungen. Den Ab- ständen liegt ein Magnetfeld von 10 µT zugrunde. 10/75 Daraus ergeben sich grob die folgenden Abstandsempfehlungen der Stadt Köln, die bei der Realisierung von Wohnbebauung und Anlagen wie Schulen, Kindergärten, etc. eingehalten werden sollten: Spannung [kV] Schutzabstände städtischer Vor- sorgewert Abstandsempfehlung gem. Abstandserlass NRW Bestehende Abstände im Plangebiet 380 kV (50 Hz) 60 – 80 m 40 m 220 kV (50 Hz) 30 – 40 m 20 m 104 m 110 kV (50 Hz) 10 – 20 m 10 m 82 m 110 kV (16,7 Hz) 5 – 10 m 5 m 54 m Die Immissionen durch die von der Hochspannungstrasse erzeugten elektrischen und magne- tischen Wechselfelder liegen deutlich unter den Vorsorgeimmissionswerten bzw. unter den Vorsorgerichtwerten. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Bewohnenden des Plange- bietes sind aufgrund der benachbarten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten. Aufgrund der Lage der Hochspannungsfreileitungen nordöstlich zur geplanten Wohnbaufläche ist es möglich, das nahe Wohnumfeld, insbesondere Hausgärten, Terrassen und Balkone, in Richtung Süden oder Südwesten zu orientieren und nicht in Richtung der Autobahn A 59 mit begleitender Höchstspannungsfreileitung. Insofern ist die Unterschreitung des im LEP gefor- derten 400 m-Abstands zwischen Wohnbaufläche und Höchstspannungsfreileitung hier als raumverträglich zu bewerten. Abb. 2: aktuell rechtswirksamer Regionalplan 11/75 Abb. 3: Entwurf zur Regionalplanneuaufstellung Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, befindet sich der- zeit im Verfahren zur Neuaufstellung. Der Entwurf zur Neuaufstellung (Abb. 3) sieht das Plan- gebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) vor. Der aktuelle rechtswirksame Regionalplan (Abb. 2) weist 3,8 ha des insgesamt 4,73 ha umfassenden Plangebiets, die über den ASB hinausgehen und im FNP als weitere Wohnbaufläche dargestellt werden sollen, als Allgemei- nen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) aus. In Verbindung mit den textlichen Festlegungen des Regionalplans sind folgende zeichnerische Festlegungen für die Änderung des Flächennutzungsplans wesentlich: Generelle Entwicklung des Siedlungsraums Die geplante Wohnbaufläche liegt mit einem circa 3,8 ha umfassenden Bereich außerhalb des Allgemeinen Siedlungsbereichs (ASB). Die Siedlungsentwicklung soll mit der vorhandenen und geplanten Verkehrsinfrastruktur abgestimmt werden und daher grundsätzlich auf lei s- tungsfähige Verkehrswege unter besonderer Vorrangstellung des schienengebundenen öf- fentlichen Personennahverkehrs ausgerichtet werden. Hinsichtlich der generellen Entwicklung des Siedlungs raums verfolgt der Regionalplan folgende für die Änderung des Flächennut- zungsplans relevanten Ziele: 12/75 Ziel 1, Kapitel B.1 Regionalplan Köln Im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung und zur Verwirklichung der landesplanerisch angestrebten Schwerpunktbildung soll sich die Siedlungsentwicklung der Gemeinden auf den Flächen vollziehen, die im Regionalplan als Siedlungsbereiche dargestellt sind. Innerhalb der Siedlungsbereiche soll sich die gemeindliche Siedlungstätigkeit vorrangig auf Siedlungsschwerpunkte ausrichten. Ziel 2, Kapitel B.1 Regionalplan Köln Siedlungsbereiche dürfen durch die Darstellung und Festsetzung von Bauflächen bzw. Bau- gebieten in der Bauleitplanung jeweils nur soweit in Anspruch genommen werden, wie es der nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung i.S. der §§ 1 und 1a BauGB entspricht. Neue Bau- flächen sind, soweit nicht siedlungsstrukturelle oder ökologische Belange entgegenstehen, an vorhandene Siedlungen anzuschließen. Die erneute Nutzung ehemals bebauter Bereiche so- wie die Schließung von Baulücken hat Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen. Kleinteilige schutzwürdige Lebensräume, Wald und Freiflächen, die erhalten, geschützt und entwickelt werden sollen, sind in der nachfolgenden Planung zu beachten. Die Inanspruchnahme des Freiraums für die siedlungsräumliche Nutzung ist erforderlich, da der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum für die absehbare Bevölkerungsentwick- lung nicht ausreicht. Die geplante Wohnbaufläche ist an den vorhandenen Siedlungszusammenhang in Köln- Porz/ Eil angeschlossen. Damit wird die vorhandene Ortschaft städtebaulich sinnvoll arrondiert. Mit der klaren Gliederung von Siedlungs - und Freiraum erfolgt eine Aufwertung des Orts - und Landschaftsbildes. Zudem wird die vorhandene Infrastruktur (Ver - und Entsorgung, ÖPNV, Nahversorgung) genutzt. Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zur Bundesstraße 8 (Frankfurter Straße), zur Bun- desautobahn A59 und zum Flughafen Köln/ Bonn. Mit der geplanten engeren Taktung der vorhandenen Buslinien mit Anschluss an den schienengebundenen öffentlichen Personennah- verkehr (S-Bahn- und Regionalbahnverkehr) in Köln-Porz besteht eine insgesamt leistungsfä- hige Infrastruktur zur Aufnahme der entstehenden Verkehre. Daher ist die Planung mit den Zielen der generellen Entwicklung des Siedlungsraums verein- bar. Generelle Entwicklung des Freiraums Die geplante Wohnbaufläche liegt mit einem circ a 3,8 ha umfassenden Bereich im Allgemei- nen Freiraum und Agrarbereich. Entsprechend den Zielen B.III. 1.23 bis 1.25 LEP NR W darf Freiraum nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist. Hinsichtlich der generellen Entwicklung des Freiraums, hier in den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, verfolgt der Regionalplan folgende für die Änderung des Flächennutzungs- plans relevanten Ziele: 13/75 Ziel 1, Kapitel D.1.2 Regionalplan Köln In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen soll die landwirtschaftliche Nutzungsfähig- keit der landwirtschaftlich genutzten Flächen erhalten w erden; den allgemeinen Anforderun- gen der Landesentwicklung und des Bodenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. In den Bereichsteilen mit besonders guten landwirtschaftlichen Produktionsbedingungen ist die Inan- spruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Fl ächen für andere Nutzungen nur bei unab- weisbarem Bedarf möglich. Ziel 3, Kapitel D.1.2 Regionalplan Köln In den Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen sind die Arbeits- und Produktionsbedingun- gen der landwirtschaftlichen Betriebe zu erhalten und der fortschreitenden Entwicklung anzu- passen, so dass sie eine gleichermaßen ökonomisch wie ökologisch orientierte, auf Nachhal- tigkeit ausgerichtete Landwirtschaft ermöglichen. Zur Überwindung ökonomischer und ökologischer Konflikte sollte auch der Weg der Koopera- tion gesucht werden. Besonders für den Wohnungsbau wurde bereits im Rahmen des Wohnungsgesamtplanes 2014 ein hohes Defizit an Wohnbauflächen sowohl für den Einfamilienhausbau als auch für den Geschosswohnungsbau festgestellt. Nach einer vom Land NRW eingeführten Bedarfsbe- rechnungsmethode wurden für die Stadt Köln noch circa 1.500 ha zusätzliche Wohnflächen nach Abzug vorhandener Flächenreserven auf der Basis der Bevölkerungsprognose 2030 er- mittelt. Nach einer Bevölkerungsprognose bis zum J ahr 2040 von IT.NR W sind die Wachs- tumserwartungen für die Stadt Köln von zuvor gut 10 % auf fast 20 % gestiegen. Der Bedarf zusätzlicher Wohnbauflächen über die vorhandenen Reserven hinaus ist dadurch nachgewie- sen. Aufgrund dieser immensen Bedarfszahlen lastet auf der Bereitstellung von neuem Wohn- raum im Stadtgebiet Köln ei n hoher Realisierungsdruck, der es erforderlich macht, auch in kleinem Maßstab neue Wohnbauflächen an geeigneter Stelle zügig zu etablieren. Der hohe Wohnungsbedarf im Kölner Stadtgebiet wird auch durch die seit 07.01.2023 geltende Bau- landmobilisierungs-Verordnung bestätigt, welche die Stadt Köln als eine der 95 Städte und Gemeinden NRWs auflistet, in denen die Verordnung zur Anwendung kommen soll, da es sich um ein „Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt in Nordrhein- Westfalen nach § 201a BauGB“ handelt (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_de- tail_text?anw_nr=6&vd_id=20836&ver=8&val=20836&sg=0&menu=0&vd_back=N, siehe An- lage 1). Um dieser hohen Nachfrage zu begegnen und zur Gewährleistung einer angemesse- nen Wohnraumversorgung für alle Bevölkerungsgruppen sollen mit der Flächennutzungs- planänderung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für weiteren Wohnraum geschaffen werden. Die Wohnraumbedarfsprognose 2018 – 2040 stützt sich auf Daten der städtischen Einwoh- nerprognose bis 2040 und belegt die bereits 20 16 im STEK Wohnen (s. Kapitel 4.8) festge- stellte Unterdeckung des Wohnraumbedarfs. Im STEK Wohnen wurde ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als Res- sourcen vorhanden sind. 14/75 Das Gebiet östlich der Haydnstraße mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ (Fläc he 7.05) ist eine dieser Potentialflächen. Die Inanspruchnahme von Freiraum ist daher trotz Flächenaktivierung, u. a. durch Nutzung von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV-Netzerweiterung, Generationenwechsel im Bestand, interkommunale Kooperation und Regionalplanüberarbeitung, er forderlich, um der prognostizierten Unterdeckung bis 2029 von rund 17.000 WE Entwicklungspotenziale zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiterwachsenden Stadt entgegenzusetzen. Zur Überwindung ökonomischer und ökologischer Konflikte wird in den weiteren Bauleitplan- verfahren auch der Weg der Kooperation gesucht. Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 25.09.2020 auf Grundlage des damaligen Planungsstandes gemäß § 34 Abs. 1 LPlG die Anpassung der Planung an die Ziele der Raum- ordnung bestätigt. Nach Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 LPlG bestätigte die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 13.12.2022 erneut die Anpassung an die rechtswirksamen Ziele der Raum- ordnung. 4.2 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet mit dem Entwicklungsziel EZ 2 (Er- haltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen) , Nr. 37 Friedhof Leidenhausen“ ohne Schutzfestsetzung dar. Mit dem Entwicklungsziel 2 sind im Wesentlichen angelegte und durch intensive Erholungs- nutzung geprägte Grünanlagen wie Parks, Dauerkleingärten, Friedhöfe und Sportanlagen dar- gestellt, die mit natürlichen Landschaftselementen gestaltet und regelmäßig gepflegt sind. Hinsichtlich des Wohnungsnotstandes in der Stadt Köln und der gering vorhandenen inner- städtischen Flächenverfügbarkeiten wurde der Entwicklung von Wohnraum auf der gemäß dem STEK Wohnen ermittelten Wohnbaureservefläche (7.05) Vorrang vor der Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen eingeräumt. Im Vorfeld des städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbs wurden die Fachdienststellen der Stadt Köln bei der Erarbeitung der Auslobung und den entsprechenden Vorgaben beteiligt. Hierbei hatte jede Fachdienststelle eine ausreichende Frist, um Anmerkungen zum Inhalt der Auslobung sowie den planerischen Vorgaben vorzubringen. In Abstimmung mit dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln wurden die durchgängige Begrünung des Quartiers, der Erhalt von vorhandenen Einzelbäumen und Gehölzstrukturen, der Ausgleich von bestehenden Waldflächen und die Entwicklung einer Ortsrandgestaltung im Übergang zu den angrenzenden Freiraumstrukturen als planerische Vorgaben in die Wettbewerbsauslo- bung aufgenommen. Die genannten Kriterien wurden bei der Bewertung der verschiedenen Entwürfe im Wettbewerbsverfahren in derselben Wertigkeit herangezogen. 15/75 Abb. 4: Auszug aus dem Landschaftsplan 4.3 Bebauungsplan Die für den Änderungsbereich „Leidenhausener Straße“ in A nspruch genommenen Flächen sind dem baulichen Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) zuzuordnen. Zur Umsetzung und Konkretisierung einer Wohnbebauung besteht das Erforder nis, neues Baurecht zu schaffen und einen Bebauungsplan aufzustellen sowie den Flächennutzungsplan zu ändern. Am 19.03.2020 wurde ein Aufstellungsbeschluss für das gesamte Plangebiet gefasst und am 06.05.2020 im Amtsblatt veröffentlicht. Der Aufstellungsbeschluss hatte einen Bebauungsplan mit der Festsetzung eines WA (Allgemeines Wohngebiet) für 190 bis ca. 250 Wohneinheiten zum Ziel. Das Plangebiet grenzt zusätzlich südlich an den bestehenden Bebauungspl an Nr. 7640/04 Zentralfriedhof Porz nördlicher Teil an. 4.4 Fluchtlinienpläne Im Änderungsbereich bestehen keine Fluchtlinienpläne. 16/75 4.5 Wasser- und Hochwasserschutz Abb. 5: Hochwassergefahrenkarte – extremes Ereignis + Wasserschutzgebiete Wasserschutzgebiet Der gesamte Änderungsbereich liegt in der festgesetzten Wasserschutzzone III B des Was- serschutzgebietes „Westhoven“. Die Auflagen aus der Schutzzonenverordnung sind bei der Realisierung von Baumaßnahmen zu beachten. Hochwassergefahr (extremes Ereignis) Der Änderungsbereich liegt außerhalb des Hochwasserrisikogebietes sowie des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins und ist aufgrund der Lage von Hoch- wasser nicht betroffen. 4.6 Denkmalschutz Durch die archäologischen Sachverhaltsermittlungen, die im Sommer 2021 durchgeführt wur- den, wurde bestätigt, dass sich innerhalb der betroffenen Flächen keine Bodendenkmäler be- finden. Die zuvor im Rahmen einer Luftbildauswertung erkannten linearen Strukturen erwiesen sich bei der Untersuchung als Kiesdrainagen. 17/75 4.7 Altlasten Der Änderungsbereich ist nicht als Altlastenstandort im Altlastenkataster der Stadt Köln ver- zeichnet. 4.8 Informelle Planungen Stadtentwicklungskonzept Wohnen 2016 Das Stadtentwicklungskonzept (STEK) Wohnen wurde im Rat am 20.12.2016 (1028/2015) ge- mäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Damit wurde die Verwaltung beauftragt, für die planbedürftigen Flächen bei Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer die notwendigen Bauleit- planverfahren nach BauGB einzuleiten und dabei die angestrebte Wohnnutzung mit allen Be- langen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung, w ie u. a. der infrastrukturellen (z. B. der Sport- und Bildungsinfrastruktur), der freiraumplanerischen und umweltschützenden An- forderungen und Ziele, in Einklang zu bringen. Das STEK Wohnen zeigt Optionen zur weiteren Flächenaktiv ierung auf, u. a. durch Nutzung von Baulücken, Innenentwicklung im Bestand, ÖPNV-Netzerweiterung, Generationenwechsel im Bestand, interkommunale Kooperation und Regionalplanüberarbeitung, um der prognosti- zierten Unterdeckung bis 2029 von rund 17.000 WE Entwicklungspotenziale zur Deckung des Wohnraumbedarfs in der weiterwachsenden Stadt entgegenzusetzen. Im STEK Wohnen wurde auch ermittelt, welche Wohnbaureserveflächen im Stadtgebiet, für die noch keine Baureife, das heißt Planungsrecht und gesicherte Erschließung, vorliegt, als Ressourcen vorhanden sind. Das Gebiet östlich der Haydnstraße mit dem Arbeitstitel „Leiden- hausener Straße“ (Fläche 7.05) ist eine dieser Potentialflächen. Wohnraumbedarfsprognose 2018 - 2040 Die Wohnraumbedarfsprognose stützt sich auf Daten der städtischen Einwohnerprognose bis 2040 und belegt die bereits 2016 im STEK Wohnen festgestellte Unterdeckung des Wohn- raumbedarfs trotz sinkender Leerstandsquote (unter 1 %). Es ergibt sich aktuell bis zum Jahre 2040 nach fortlaufender Überprüfung (Mitteilungsvorlage 3435/2020 – „Gutachten zur Ermitt- lung des künftigen Wohnungsbedarfes und der Wohnungsnachfrage in Köln bis 2040 liegt vor: Weitere Vorgehensweise“) ein Wohnungsbedarf zwischen 44.000 und 64.000 Wohneinheiten (WE). Köln verzeichnet mit einem wachsenden Arbeitsmarkt ein steigendes Einpendlersaldo sowie ein ungebrochenes Wachstum durch Zuwanderung und Geburtenüberschuss. Kooperatives Baulandmodell Die Regelungen des Kooperativen Baulandmodells (KoopBLM) nach der Fassung vom 10.05.2017 werden in der verbindlichen Bauleitplanung Anwendung finden. Demnach werden mindestens 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment zu realisie- ren sein. Neben der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen werden zudem alle weiteren Verpflichtungen gemäß Nr. 3 Absatz 1 KoopBLM von der Planbegünstig- ten zu übernehmen sein. Die Anwendungszustimmung zur Anwendung des KoopBLM der Vor- habenträgerin liegt vor. 18/75 Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln Um den Klimaschutz frühzeitig in den verschiedenen Verfahren der Umsetzung nicht -städti- scher Neubauvorhaben in Köln zu berücksichtigen, wurden vom Rat der Stadt Köln am 17.03.2022 die Leitlinien zum Klimaschutz beschlossen. Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzierung der CO2 -Emissionen im gesamten Gebäu- debereich. Um dieses Ziel auch unter Einbeziehung der teilweise erhöhten Emissionen im Gebäudebestand zu erreichen, müssen Neubauten idealerweise eine positive Energiebilanz aufweisen. Das bedeutet, Gebäude sind so zu planen, dass ein möglichst geringer Energie- bedarf entsteht, der zu möglichst hohen Anteilen durch erneuerbare Energien gedeckt wird, oder dass diese gar Energieüberschüsse erzielen. Die Leitlinien geben daher verbindliche Vor- gaben und Empfehlungen zum energetischen Klimaschutz bei der Neuaufstellung von Bebau- ungsplänen sowie bei der Veräußerung und Erbbaurechtsbestellung kommunaler Flächen vor. Sie werden im gleichnamigen Bebauungsplanverfahren sowie in einem Durchführungsvertrag Anwendung finden. Der Bebauungsplan Nr. 76403/02 – Arbeitstitel: Leidenhausener Straße in Köln-Porz-Eil unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht -städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die Vorhabenträgerin hat die Anwendungszustimmung zur Anwen- dung der Klimaschutzleitlinien Köln am 16.01.2023 unterzeichnet. Masterplan Stadtgrün Der Masterplan Stadtgrün stellt für die Fläche des Änderungsbereiches Potentialgrün dar und steht damit in Konflikt mit dem Regionalplanentwurf (siehe Kapitel 4.1). Der Masterplan Stadt- grün tritt hier gegenüber dem vom Regionalrat bestätigten Regionalplanentwurf zurück. Abb. 6: Auszug aus dem Masterplan Stadtgrün 5. Verkehr und technische Infrastruktur 5.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) Der Stadtbezirk Porz ist überdurchschnittlich gut an das regionale und überregionale Verkehrs- netz angeschlossen. Innerhalb des Stadtbezirks stellt die in nord -südlicher Richtung verlau- fende Bundesstraße 8 (Frankfurter Straße) die Haupterschließungsachse dar. Durch Porz ver- 19/75 laufen die vier Bundesautobahnen A3, A4, A59 und A559. Über insgesamt sieben Anschluss- stellen kann das überörtliche Verkehrsnetz in Richtung Düsseldorf/Oberhausen, Frankfurt/ Main, Aachen, Olpe und Bonn schnellstmöglich erreicht werden. Östlich des Plangebiets befindet sich - in nord-südlicher Richtung verlaufend – die Bundesau- tobahn A59. Durch die Autobahn A59 mit der Anschlussstelle Flughafen ist das Plangebiet an den überörtlichen Verkehr angeschlossen. Der Flughafen Köln/ Bonn liegt am östlichen Rand des Stadtbezirks und ist über die A59 und die L84 (Kennedystraße) erreichbar. Von hier aus können Ziele innerhalb Deutschlands, in Europa und in Nordafrika erreicht werden. Die Erschließung des Änderungsbereiches erfolgt nach der Neustrukturierung über die Lei- denhausener Straße. Im Rahmen der Neubebauung des Baufeldes sind keine weiteren Zu- fahrten geplant, sodass die eine Zufahrt der Erschließung des gesamten Änderungsbereiches dient. 5.2 Öffentlicher Personen - Nahverkehr (ÖPNV) Die Anbindung des Änderungsbereiches an den öffentlichen Nahverkehr ist über zahlreiche Busverbindungen in der näheren Umgebung gegeben. Über die Haltestellen „Eil Kirche“ oder „Eil Heumarer Straße“ ist das Plangebiet an die Buslinien 151, 152, 160 und 165 angebunden. In 10 Minuten Fahrzeit ist die ebenfalls in nord-südlicher Richtung verlaufende S-Bahn mit den Haltestellen „Porz“ und „Frankfurter Straße“ erreichbar. An der S-Bahnhaltestelle Porz (Rhein) halten die S-Bahnlinie S 12 und die Regionalexpresse RE 8 und RE 9. An der S -Bahnhaltestelle Frankfurter Straße gibt es Anschlussmöglichkeiten an die S-Bahnlinie S 19 und die Regionalbahn RB 25. Die Haltstelle Flughafen Köln/Bonn, die über die S-Bahnlinie S 19 von der Frankfurter Straße aus und der Buslinie 161 erreicht werden kann, bietet die Umsteigemöglichkeit zum Regional- express RE 6 und der Regionalbahn RB 27. In den westlichen Stadtteilen Poll, Westhoven, Ensen, Porz und Zündorf gibt es zudem meh- rere Anschlussmöglichkeiten an die Stadtbahnlinie 7 über die Kölner Innenstadt in Richtung Frechen. 5.3 Luftverkehr Das Plangebiet liegt im Bereich des Anflugsektors der sogenannten „kleinen Parallelbahn“ des Flughafens Köln/Bonn, so dass es bei Landungen und Starts auf der kleinen Parallelbahn un- mittelbar mit geringer Flughöhe überflogen wird. Durch die Nähe zum Flughafen Köln/Bonn und die Lage des Plangebietes im Bereich des Anflugsektors werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Nachtzeitraum um 10 dB(A) überschritten. Da aktive Lärmschutzmaßnahmen gegen die ein- wirkenden Fluglärmimmissionen nicht wirksam sind, werden im Bebauungsplanverfahren pas- sive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt, die gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. 20/75 5.4 Trinkwasser, Schmutzwasser, Energieversorgung Das Plangebiet ist heute noch nicht an die ver- und entsorgende technische Infrastruktur an- gebunden. Die Versorgung mit Wasser und Energie kann jeweils über Vorstreckungen aus den im Umfeld vorhandenen Versorgungsnetzen erfolgen. Das häusliche Schmutzwasser kann von der umliegenden Kanalisation aufgenommen werden. Östlich des Plangebietes verlaufen einige Hochspannungsleitungen. Weitere Ausführungen zu Abständen zwischen Wohngebäuden und Hochspannungsleitungen finden sich in Kapitel 4.1. 6. Änderungsgebiet im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) 6.1 Bestehende Nutzungen Im Änderungsbereich befinden sich derzeit überwiegend landwirtschaftlich für den Ackerbau genutzte Flächen. Andere Teile des Bereiches sind bewaldet oder als Hausgärten genutzt. 6.2 Bisherige Darstellung Der aktuelle Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich im Wesentlichen als Grünflä- che dar. Die Planung des Wohngebietes mit einem Kinderspielplatz ist aus der aktuellen Dar- stellung des Flächennutzungsplanes (FNP) nicht zu entwickeln. 6.3 Beabsichtigte Darstellung Es ist beabsichtigt, die bes tehende Darstellung "Grünfläche" in "Wohnbaufläche" zu ändern und somit die in der Umgebung vorhandene Wohnbaufläche zu erweitern. Mit der Änderung wird die Realisierung der Wohnbebauung mit einem Kinderspielplatz ermög- licht. 6.4 Standortwahl der Bebauung Weder im innerstädtischen Bereich noch darüber hinaus bestehen Standortalternativen mit vergleichbaren Flächenumfang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen Be- darf an Wohnflächen dieser Größenordnung decken können. Insbesondere um den zukünfti- gen Bedarf an Wohnflächen zu decken, wird der Bereich dringend zusätzlich benötigt. Aus diesen Gründen wird dem Plangebiet eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung einge- räumt. 7. Auswirkungen der Planänderung Im Plangebiet liegen natürliche Bodenverhältnisse vor. Durch die Planung erfolgt eine erstma- lige Teilversiegelung der Fläche. Durch die Realisierung der Planung geht landwirtschaftliche Fläche auf Böden mit hoher Wer- tigkeit verloren. 21/75 Die Realisierung der Planung wird einen wesentlichen Bei trag zur Deckung des erwiesenen Wohnraumbedarfs in Köln leisten. Die flächenmäßigen Veränderungen in der Darstellung des Flächennutzungsplans werden im Umweltbericht unter Punkt 9.2 dargestellt. 8. Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz nach § 1a Absatz 2 BauGB Es besteht eine Begründungs- und Abwägungspflicht nach § 1a Absatz 2 BauGB hinsichtlich der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Fläche, von Wa ldfläche, sowie eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Durch die Realisierung der Planung werden im Plangebiet circa 2,4 ha landwirtschaftliche Flä- che in Anspruch genommen. Zusätzlich ist für den externen Ausgleich eine Ackerfläche mit einer Größe von ca. 2,1 ha in Köln-Porz/Libur vorgesehen. Mit der Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen im Plangebiet soll mit 220 Wohneinheiten ein wesentlicher Beitrag zur Deckung neuen Wohnraums in Porz geleistet werden. Der Inan- spruchnahme der 2,4 ha landwirtschaftlicher Fläche im Plangebiet wurde anhand des Stadt- entwicklungskonzepts Wohnen (STEK Wohnen) eine Ermittlung zu den Möglichkeiten der In- nenentwicklung zugrunde gelegt. Das Plangebiet ist Ergebnis einer Flächenrecherche, die im Zuge der Umsetzung des STEK Wohnen im Jahr 2016 durchgeführt wurde. Vorrang bei der Suche hatten Innenentwicklungspotenziale und integrierte, gut erschlossene Lagen. Die Erst- bewertung unterlag der Prüfung umweltrelevanter Belange sowie einer Abwägung mit konkur- rierenden Nutzungsansprüchen (Freiraum, Gewerbe, Gemeinbedarfsflächen, Infrastruktur). Die landwirtschaftliche Fläche wird durch einen Landwirt bewirtschaftet, der mit der Realisie- rung der Planung nach Auskunft der Landwirtschaftskammer circa 14% seiner Wirtschaftsflä- chen verliert. Die Landwirtschaftskammer sieht darin die wirtschaftlichen Interessen des Land- wirts erheblich berührt . Der landwirtschaftliche Betrieb ist in seinem Weiterbestand jedoch durch diesen Flächenverlust nicht gefährdet. Der Flächenverlust ist von seinem Umfang her objektiv nicht geeignet, den Bestand und die Entwicklungsmöglichkeiten der Landwirtschaft erheblich zu beeinträchtigen. Denn die Entziehung der Flächen für die Landwirtschaft ist mit 14% deutlich untergeordnet. Der künftige Vorhabenträger hat sich durch entsprechende Ver- einbarungen die Verfügbarkeit der in Anspruch zu nehmenden Flächen gesichert. Die externen Kompensationsmaßnahmen, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in Köln- Porz/Libur stattfinden, sollten in Kooperation mit der Landwirtschaft möglichst als betriebsin- tegrierte Maßnahmen geplant und umgesetzt werden. Die übrigen erforderlichen Ausgleichs- maßnahmen sollen nach Möglichkeit im Plangebiet vorgenommen werden. Der gemäß Stellungnahme des Regionalforstamtes erforderliche Waldausgleich von 1,3 ha, der aus der Inanspruchnahme von Waldflächen im Plangebiet Leidenhausener Straße resul- tiert, soll voraussichtlich über die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft geleistet werden. Den Anforderungen an einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden wird im Plangebiet insbesondere durch eine angestrebte hohe bauliche Dichte entsprochen. Es ist auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ein Mix aus Einzel-, Doppel- und Reihenhäusern sowie Geschosswohnungsbau geplant. Die Grundflächenzahl (GRZ) soll bis zu 0,5 betragen; die Geschossflächenzahl (GFZ) 0,6 bis 1,8 im Bereich des Geschosswohnungsbaus. 22/75 9. Umweltbericht nach § 2a in Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB A Einleitung Für das Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan (FNP) wird eine Umweltprüfung ge- mäß § 2 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und der Anlage 1 zum BauGB dargestellt. 9.1 Darstellung des Inhalts und wichtigster Ziele der FNP-Änderung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.12.2016 das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (Beschlussvorlage 1028/2015, siehe Kapitel 5.4) beschlossen. Im Rahmen des Stadt- entwicklungskonzeptes wurden Potentialflächen (noch vorhandene Wohnbaureserveflächen) im Stadtgebiet ermittelt, für die bis jetzt noch kein gültiges Planungsrecht und eine gesicherte Erschließung vorliegt. Eine dieser Potentialflächen ist das Gebiet östlich der Haydnstraße mit dem Arbeitstitel „Leidenhausener Straße“ (Fläche 7.05). Um eine geordnete und ganzheitliche Entwicklung sowie eine sinnvolle Arrondierung des Sied- lungsrandes von Porz-Eil zu gewährleisten, wurde ein Qualifizierungsverfahren (städtebauli- cher Wettbewerb) seitens der Investorin, der RBL Projekt Lei denhausener GmbH & Co. KG durchgeführt und von der Verwaltung das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil eingeleitet. Der Bebauungsplan Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil verfolgt das vor- rangige Ziel, die Potentialfläche „Leidenhausener Straße“ als Allgemeines Wohngebiet festzu- setzen und an dem Standort circa 220 neue Wohneinheiten in Form von Ein- und Mehrfamili- enhaustypen zu realisieren. Zusätzlich soll ein Spielplatz für Kinder und Jugendliche im neuen Wohnquartier integriert werden, um damit die Sicherung und Stärkung der Wohnfunktion zu gewährleisten. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 76403/02 „Leidenhause- ner Straße“ in Köln-Porz-Eil aktuell als Grünfläche dargestellt und widerspricht der geplanten Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes im Bebauungsplan. Mit der 236. Änderung des Flächennutzungsplanes ist beabsichtigt, die Darstellung einer Grünfläche in eine Wohnbaufläche zu ändern und damit die planungsrechtlichen Vorausset- zungen für den Bebauungsplan Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“ in Köln- Porz-Eil zu schaffen. Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zum Bebauungsplan geändert. In Kapitel 2 im städtebaulichen Teil der Begründung sind die Ziele der Flächennutzungs- planänderung ausführlich beschrieben. 9.2 Bedarf an Grund und Boden Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche ca. 4,73 ha. Der gleichnamige Bebauungsplan Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“ umfasst eine Fläche von ca. 4,5 ha. Die Abweichung ergibt sich daraus, dass zur Wahrung der Systematik des Flä- chennutzungsplans die geplante Wohnbaufläche lückenlos an die vorhandene Wohnbauflä- che anbinden soll und eine Erweiterung des Plangebietes im B ereich der nördlichen Plange- bietsgrenze in der Flächennutzungsplanänderung miteinbezogen wurde. 23/75 Die Flächennutzungen sind wie folgt gegliedert: Bestandsnutzung in ha geplante Vorhaben in ha Grünfläche ca. 4,7 Wohnbaufläche ca. 4,7 Mit Durchführung der 236. Änderung des Flächennutzungsplanes werden 47.290 m² Grünflä- che in Wohnbaufläche umgewandelt. 9.3 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Es werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und "Technischen Anleitungen" zugrunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter in Bauleit- plan-Verfahren anzuwenden sind. Die EU-Schutzziele finden sich im Wesentlichen umgesetzt im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG, Luftreinhalteplanung, Lärmminde- rung) und seinen Verordnungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG – Arten-, Land- schafts- und Biotopschutz), dem Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG – Bodenschutz, Schutz vor bzw. Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen) und seiner Verordnung, dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie dem Denkmalschutzgesetz (DSchG). Auf Landeseben greifen weitere Regelungen wie die Geruchsrichtlinie Nordrhein- Westfalen (GIRL – Beurtei- lung von Gerüchen), das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW – Schutz des Grundwasserdargebotes) sowie Verordnungen auf Ebene der Bezirksregierungen wie Was- serschutzgebiets-Verordnungen und der Luftreinhalteplan. Auf kommunaler Ebene werden die Baumschutzsatzung und der Landschaftsplan der S tadt Köln berücksichtigt. Die Ziele des Umweltschutzes werden bei der Beschreibung und Bewer- tung der einzelnen Schutzgüter näher beschrieben. Folgende Ziele des Umweltschutzes werden betrachtet und überprüft: Umweltbelang Fachgesetz / Vorschrift Ziel des Umweltschutzes Gebiete von gemeinschaft- licher Bedeutung / europäi- sche Vogelschutzgebiete BNatSchG, FFH-RL Schutz prioritärer Arten, Be- achtung der Schutzziele Landschaft Landschaftsplan BauGB, BNatSchG, DSchG; LNatSchG NRW Schutzziele der LP-Schutzauswei- sung, Entwicklungsziele umsetzen; Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erho- lungswert von Natur und Landschaft Pflanzen BNatSchG, LNatSchG NRW, Baumschutzsat- zung Stadt Köln Schutz, Erhalt und Weiterentwicklung geschützter Biotope und Naturbe- stände, Vermeidung von Eingriffen; Tiere BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VS-RL, LNatSchG NRW Vermeidung Verschlechterung Erhal- tungszustand; Schutz wild lebender Tiere und Lebensgemeinschaften, Vermeidung Tötung (Tötungsverbot) Biologische Vielfalt BauGB, BNatSchG, FFH- RL, VS-RL, LNatSchG NRW Erhalt wildlebender Tier- und Pflan- zenarten, Erhalt von Lebensräumen, Stärkung der Biotopvernetzung, Ent- wicklung und Wiederherstellung der 24/75 Tier- und Pflanzenwelt z.B. bei Eingrif- fen; Schutz der natürlichen Lebens- grundlagen Eingriff/Ausgleich Baugesetzbuch, LNatSchG NRW Ausgleich von Eingriffen in den Natur- haushalt; Ausgleich bzw. Ersatzmaß- nahmen nachhaltig und standortge- recht Landschaft/Ortsbild Baugesetzbuch, LNatSchG NRW Ausgleich von Eingriffen in das Land- schaftsbild; Wahrung und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart, Schönheit und dem Erholungswert von Landschaft- und Ortsbild; Wahrung des Charak- ters der Kulturlandschaft Fläche Baugesetzbuch sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung, Revitalisie- rung vorgenutzter Flächen Boden BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Innenentwicklung; Entsiegelung; Sicherung und Entwick- lung von Bodenfunktionen, Abwen- dung schädlicher Bodenveränderun- gen und Einträge, Oberflächenwasser WHG, Wasserrahmen- richtlinie, HWRM-RL naturnahe Gestaltung von Fließge- wässern; Reinhaltung, Schutz und Pflege von Gewässern; Deckung Wasserbedarf; Vermeidung negativer Veränderungen; Sanierung; naturna- her Aus- bzw. Rückbau Grundwasser WHG, Landeswasserge- setz NW, Wasserschutz- gebietsverordnung Versickerung von Niederschlagswas- ser, Berücksichtigung der Ge- und Verbote; Vermeidung von Einträgen; Grundwasserneubildung erhalten und verbessern Klima, Kaltluft/Ventilation Klimaschutzgesetz NRW, Klimaanpassungsgesetz NRW, Klimaschutzkonzept Köln BNatSchG, LNatSchG, NRW, BWaldG, LFoG NRW Vermeidung bioklimatisch belasteter Wohngebiete, Erhalt bioklimatischer Entlastungsbereiche und Bereiche mit Kaltluftentstehung; Erhalt und Pla- nung von Frischluftzufuhr durch Grün- flächen; Verbesserung des Mikrokli- mas durch Baumpflanzungen und Grünflächen; Maßnahmen zur Klima- wandelanpassung Luftschadstoffe – Emissio- nen/Immissionen Bundesimmissionsschutz- gesetz; BauGB, 39. BIm- SchV, TA Luft; Zielwerte der LAI Schaffung und Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Vermeiden von Emissionen und Konflikten; Erhalt und Verbesserung der Luftgüte; Ein- haltung Grenzwerte der 39. BImSchV Erhaltung der bestmögli- chen Luftqualität in Gebie- ten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Er- füllung von bindenden Be- schlüssen der Europäi- schen Gemeinschaft fest- BauGB; Bundesimmissi- onsschutz-gesetz, Luft- reinhalteplan Köln (2021) Einhaltung Grenzwerte der 39. BIm- SchV 25/75 gelegten Immissionsgrenz- werte nicht überschritten werden Vermeidung von Emissio- nen (nicht Lärm/Luft, insbe- sondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern Bundesimmissionsschutz- gesetz; Lichterlass NW; LAI Hinweise; GIRL; LWG NRW; Vermeidung von Emissionen; Konflikt- bewältigung; Sicherstellung der sach- und fachgerechten Entsorgung Erneuerbare Ener- gien/Energieeffizienz BauGB; Beschluss Stadt- entwicklungs-ausschuss zur solaren Optimierung; Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Klimaneut- ralität bis 2035 aus 24.06.2021, EEG, Ener- gieeinsparVO; Einhaltung der Anforderungen Leitli- nien zum Klimaschutz der Stadt Köln Energieeffizient Planen, CO2 Reduk- tion Besonnung / Belichtung Positionspapier „Versor- gung mit Tageslicht / Be- sonnung“ im Stadtpla- nungsamt Köln, 10/2021 Sicherung gesunder Wohnverhält- nisse Lärm Bundesimmissionsschutz- gesetz; TA Lärm; DIN 4109; DIN 18005; DIN 45691; 6. BImSchV; Frei- zeitlärmerlass; 18. BIm- SchV, BauGB; Lärmakti- onsplan (LAP) Stufe III Einhaltung der Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte; Konfliktvermeidung durch Planung; Trennungsgrundsatz; Einhalt und Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse Altlasten BauGB; BBoSchG, BBoSchV, LBoSchG NRW, LAWA-Richtlinie, LAGA Anforderungen Vermeidung von Gefährdung durch die Wirkpfade Boden-Mensch, Boden- Luft, Boden-Grundwasser; Sanierung; Erschütterungen Bundesimmissionsschutz- gesetz; Abstandserlass; DIN 4150 Teil 1 und 2 Einhaltung der Werte der DIN 4150 Teil 2; Konfliktvermeidung Gefahrenschutz: - Hochwasserschutz - Störfallrecht - Magnetfeldbelastung - Starkregenvorsorge WHG, LWG NRW, HWRW-RL; Hochwasser- schutzG II Seveso-III-Richtlinie; KAS- 18, BImSchG; 12. BIm- SchV Bundesimmissionsschutz- gesetz, Abstandserlass NW, städtischer Vorsorge- wert WHG Hochwassersichere Baugebiete Einhaltung von Achtungs- und ange- messenen Sicherheitsabständen Einhaltung ausreichender Abstände zu sensiblen Nutzungen Ableitung von Oberflächenwasser Kultur- und sonstige Sach- güter BauGB, Denkmalschutz- gesetz; BNatSchG Vermeidung der Beeinträchtigung von Bau,- Klein und Bodendenkmälern; Naturdenkmalen, Resten historischer 26/75 Kulturlandschaften oder deren Be- standteilen Grenzüberschreitende Auswirkungen von Bebauungsplänen oder Flächennutzungsplan- Än- derungen sind in Köln aufgrund der Lage in großem Abstand zu Landesgrenzen nicht zu er- warten. Raumbedeutsame Planungen werden mit den angrenzenden Gemeinden abgestimmt. B Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen 9.4. Grundlagen Die Untersuchungstiefe der Umweltprüfung orientiert sich in Übereinstimmung mit der Formu- lierung in § 2 Abs. 4 Sat z 3 BauGB an den Ausweisungen der 236. FNP -Änderung „Leiden- hausener Straße in Köln-Porz/ Eil“. Geprüft wird, welche erheblichen Auswirkungen durch die Umsetzung der FNP-Änderung auf die Umweltbelange entstehen können und welche Einwir- kungen auf die geplant en Gebietsausweisungen im Geltungsbereich aus der Umgebung er- heblich einwirken können. Hierzu werden vernünftigerweise regelmäßig bzw. dauerhaft erheb- liche anzunehmende Einwirkungen geprüft, nicht jedoch außergewöhnliche und nicht vorher- sehbare Ereignisse. Es werden durch die Umsetzung der Planung keine Techniken oder Stoffe eingesetzt und verwendet, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen werden. Weiterhin werden bei Vorliegen mehrerer Planungen in räumlicher Nähe kumulierende Um- weltauswirkungen beschrieben. Die 236. Flächennutzungsplanänderung wird parallel zum Bebauungsplanverfahren Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“ in Köln- Porz-Eil durchgeführt. Die Geltungsbereiche der beiden Bauleitplanverfahren sind überwiegend identisch, wobei der Geltungsbereich des Flä- chennutzungsplanes ein größeres Plangebiet umfasst (siehe Kapitel 7.2). Im Zuge der Ab- schichtung wird in diesem FNP-Änderungsverfahren auf Umweltuntersuchungen zurückgegrif- fen, die im Rahmen der Umweltprüfung zum parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs- plan Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“ erstellt wurden. Ebenso wird, soweit erforderlich, auf Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen, die im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“ gesichert werden. 9.4.1 Beschreibung derzeitiger Umweltzustand (Basisszenario) Das Plangebiet der 236. Flächennutzungsplanänderung „Leidenhausener Straße“ in Köln- Porz-Eil umfasst circa 4,73 ha und wird im Nordosten und im Süden landwirtschaftlich für den Ackerbau (Offenland) genutzt. Die westlichen und nordwestlichen Teile des Plangebietes sind mit waldartigen Gehölzbeständen bestockt. Teile davon sind als Pionierwald mit Birken und Sal-Weiden im Dickungsstadium anzusprechen. Im Westen befinden sich aufgelassene Gär- ten die sich im Laufe der Zeit zu Waldflächen entwickelt haben. Im zentralen Plangebiet befin- det sich ein privater Hausgarten mit einem alten und gepflegten Obstbaumbestand. Im Norden befindet sich eine weitere private Gartenfläche mit altem Baumbestand. In der südlichen Ackerfläche stockt eine Feldgehölzinsel bestehend aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel-Eichen. Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln ist das Plangebiet als Grünfläche dargestellt und ist planungsrechtlich dem baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. 27/75 9.4.2 Beschreibung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Nullva- riante) Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt und dem baulichen Au- ßenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Bei Nichtdurchführung der Planung sind kurzfristig keine wesentlichen Veränderungen des Umweltzustandes zu erwarten. Die bestehenden Biotopstrukturen im Plangebiet würden er- halten bleiben und den derzeitigen Nutzungen unterliegen. Für die vorhandenen Gehölzbe- stände ist anzunehmen, dass sie mit fortschreitendem Entwicklungsprozess an Alter, Reife und Größe zunehmen würden, bis das Endstadium Wald erreicht ist. Für die landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist kurzfristig keine Veränderung zu erwarten. Mittel- bis langfristig ist es unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach der natürlichen Abfolge würden die Flächen bei einer Nutzungsaufgabe dem Sukzessi- onsprozess unterliegen. Mit fortschreitender Sukzession würde eine Verbuschung der Flächen einsetzen, bis auch hier das Endstadium Wald erreicht ist. In den gärtnerisch genutzten Berei- chen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht abnehmbaren Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungs- aufgabe nicht vorstellbar. Neben den natürlichen Veränderungen des Plangebietes lässt das bestehende Planungsrecht privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB) jederzeit zu. Je nach Art und Größe des Vorhabens könnten damit unterschiedlich zu beurteilende Veränderungen des Umweltzu- standes verbunden sein. Eine Prognose über die möglichen Auswirkungen ist aber nur an einem konkreten Vorhaben möglich und wäre im Rahmen eines entsprechenden Genehmi- gungsverfahrens zu überprüfen. Auf eine schutzgutbezogene Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes durch privilegierte Vorhaben im Außenbereich (§35 BauGB) wird daher für die einzelnen Umweltbelange verzichtet. 9.4.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Pla- nung Mit der geplanten Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sind vorerst keine direkten Veränderungen des derzeitigen Umweltzustandes verbunden. Die Flächennut- zungsplanänderung ist erforderlich, um für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungs- plan die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit dem Bebauungsplanverfahren soll Baurecht für eine Wohnbebauung geschaffen werden. Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht eine Wohnnutzung in Form eines allgemeinen Wohngebietes vor. Die einzelnen Baufelder sollen als eine gemischte Gebäu- destruktur aus Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser sowie Geschosswohnungsbau entwickelt werden. Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes werden die vorhandenen Offenlandflächen und die waldartigen Gehölzflächen zwischen der Kleingartensiedlung im Osten und den Friedhofsflä- chen im Süden durch Wohnbauflächen überprägt. Ungef ähr 1,3 ha Waldfläche werden im Zuge der Bebauungsplanumsetzung gerodet. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand beträgt der Flächenversiegelungsgrad im Geltungsbereich des Bebauungsplanes (GRZ von 0,4 bis 0,7) nach der Umsetzung circa 49 % (Gesamtfläche Versiegelung: 21.829 m² (Verkehrsfläche, überbaubare Grundstücksfläche und zusätzlich durch Tiefgaragenflächen unterbaute Flä- chen). 28/75 Durch die geplante Flächenversiegelung gehen Böden und ökologisch wertvolle Vegetations- fläche verloren. Der Verlust wirkt sich dauerhaft auf den Naturhaushalt aus und beeinträchtigt die Tier- und Pflanzenwelt, den Boden- und Wasserhaushalt, das Lokalklima sowie das Land- schaftsbild. Um die negativen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zu vermindern, ist eine öffentliche Grünfläche mit zwei sich kreuzenden Grünkorridoren geplant. Teile der Bestands- vegetation werden in die neue Grünplanung integriert und zum Erhalt festgesetzt. Darunter befinden sich mehrere alte Einzelbäume und Obstgehölze, das südliche Feldgehölz sowie ein altes Weißdorngebüsch. Zudem soll der Ortsrand im Osten und Süden des Plangebiets mit einer strukturierten Begrünung versehen werden. Zur besseren Durchgrünung der einzelnen Wohnbaufelder sind Straßenbäume als Festsetzung vorgesehen und es werden Vorgaben zur Begrünung der Vorgärten getroffen. Teile der neuen Dachflächen (Flachdächer) sollen mit ei- ner extensiven Dachbegrünung begrünt werden und wirken sich positiv auf die Rückhaltung von Niederschlagswasser und die Entstehung von Kaltluft aus. Um den Verlust an natürlichen Versickerungsflächen zu kompensieren, wurde eine wassersensible Niederschlagsentwässe- rung konzipiert, die es ermöglicht, das anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort zu versickern und somit weiterhin zur Grundwasserneubildung beitragen zu können. Hierzu wird der Straßenraum, wie auch die privaten und öffentlichen Grünflächen herangezogen, um über Tiefbeete, Mulden und Retentionsflächen das Regenwasser vor Ort zu halten und gezielt zu versickern. Insgesamt wird das Plangebiet durch die Umsetzung des Bebauungsplanes wesentlich verän- dert. Die durch Offenland und gehölzbestandenen Flächen geprägte Landschaft verändert sich zu einem urbanen Siedlungsraum, der durch eine hohe Durchgrünung geprägt ist. 9.5 Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a – j und §1a BauGB 9.5.1 Tiere (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Im Rahmen des parallellaufenden Bebauungsplanverfahrens wurde durch das Büro Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR in den Jahren 2016 und 2017 (überarbeitet 2019) eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I und II erarbeitet. Die Ergebnisse der beiden Fachbeiträge werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt: Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Vögel Die artenschutzrechtliche Vorprüfung (Stufe I) aus dem Jahr 2016 kommt im Rahmen einer überschlägigen Prognose zu dem Ergebnis, dass ein potenzielles Vorkommen der planungs- relevanten Arten Feldlerche, Feldsperling, Steinkauz, Rebhuhn, Bluthänfling, Girlitz und Star im Plangebiet nicht auszuschließen ist. Im Rahmen der vertiefenden Prüfung (Stufe II) wurden im Jahr 2017 (überarbeitet 2019) kon- krete Erhebungen der Avifauna im Untersuchungsraum durchgeführt. Bei den insgesamt drei morgendlichen und zwei abendlichen Erfassungsterminen Ende März und Ende Mai 2017 wur- den insgesamt 21 Vogelarten nachgewiesen (siehe Anlage Tabelle 1 Kartierte Tierarten). Der Großteil der im Untersuchungsraum erhobenen Vogelarten ist den sogenannten Aller- weltsarten (ubiquitären Arten) der Gärten, Parks und Wälder zuzuordnen. 13 dieser Allerwelt- arten brüten innerhalb und vier Arten außerhalb des Plangebietes. Zu den außerhalb des Plan- gebietes brütenden Arten gehört auch der regional gefährdete Haussperling. 29/75 Vier weitere Arten wurden im Überflug über das Plangebiet beobachtet (Halsbandsittich, Mau- ersegler, Kormoran und Sturmmöwe). Zwei der Überflieger (Kormoran und Sturmmöwe) sind aufgrund ihrer Gefährdung und/ oder des gesetzlichen Schutzstatus gutachterlich als pla- nungsrelevante Art eingestuft. Als Koloniebrüter wird der regional gefährdete Mauersegler von der Stadt Köln als planungsrelevante Art betrachtet. Säugetiere Nach der gutachterlichen Einschätzung können die umliegenden Gebäude des bestehenden Siedlungsbereiches der Zwergfledermaus Sommerquartiere bieten. Das Plangebiet selbst kann für die gebäudebewohnenden Fledermausarten Zwergfledermaus, Teichfledermaus und Großes Mausohr als Nahrungshabitat dienen. Als essentielles Nahrungshabitat wird das Plan- gebiet nicht eingestuft, da die Fledermausarten auch die umliegenden Strukturen wie beispiel- weise den Friedhof, die Kleingartenanlage oder die Äcker im Westen zur Jagd nutzen können. Für die baumhöhlenbewohnenden Fledermausarten Abendsegler und Wasserfledermaus kommt die Artenschutzprüfung zu dem Ergebnis, dass innerhalb des Plangebietes keine po- tenziellen Quartierbäume, die eine Eignung als Winterquartier haben, vorhanden sind. Poten- tielle Sommerquartiere wurden nach dem Gutachten ebenfalls nicht im Plangebiet aufgefun- den. Potentielle Sommerquartiere konnten außerhalb des Plangebietes an drei älteren Linden in Form eines Astloches und einer Spechthöhle identifiziert werden. Abgeplatzte Rinde oder durch Fledermäuse nutzbare Spalten, die potentiell als Sommerquar- tiere insbesondere für kleinere Arten geeignet wären, konnten im Plangebiet ebenfalls nicht festgestellt werden. Außerhalb des Plangebietes stocken in einer der nördlich gelegenen Gar- tenparzellen 3 ältere Linden, von denen in einer ein Astloch und in einer eine Spechthöhle gesichtet wurde. Als Winterquartier wären diese jedoch ungeeignet und könnten höchstens als Sommerquartier dienen. (Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR 2019a). Das Vorkommen von nicht planungsrelevanten Säugetierarten wie Wildkaninchen, Igel, Maul- wurf oder Eichhörnchen ist aufgrund der Lebensraumausstattung im Plangebiet und im Unter- suchungsraum anzunehmen. Amphibien und Reptilien Nach der gutachterlichen Einschätzung stehen innerhalb des Plangebietes und dessen Wirk- raum keine geeigneten Lebensräume mit einer entsprechenden Habitatausstattung für Amphi- bien (Kreuzkröte, Kleiner Wasserfrosch und Kammmolch) und Rept ilien (Zauneidechse) zur Verfügung. Ein Vorkommen im Plangebiet wurde entsprechend ausgeschlossen (Raskin Um- weltplanung und Umweltberatung GbR, 2019a). Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung durchgeführten faunistischen Erhebungen sind in der „Tabelle 1 Kartierte Tierarten“ zusammengefasst und können der Anlage zum Umweltbericht entnommen werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin als Grünfläche im Flächennutzungsplan dargestellt werden. In den mit Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes ist damit kurzfristig keine Veränderung der Lebensraumsituation verbunden. Mittel- bis langfristig ist anzunehmen, dass sich dort mit fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze, das Lebens- raumangebot für bestimmte Tierarten verändern wird. In den landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist kurzfristig keine Veränderung der intensi- ven Nutzung zu erwarten und damit auch keine Veränderung des Lebensraumangebotes. Mit- 30/75 tel- bis langfristig ist es unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungs- aufgabe erfolgt. Nach der natürlichen Abfolge würden die Flächen dem Sukzessionsprozess unterliegen und mit fortschreitender Sukzession eine Veränderung des Lebensraumangebotes bewirken. In den als Hausgärten genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht abnehmbaren Wohnraum- bedarfes der Stadt Köln (siehe dazu Kapitel 5.4 Begründung des FNPs) eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar. Eine Veränderung des Lebensraumangebotes ist hier im Vergleich zur Be- standsituation nicht zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet zukünftig als Wohnbaufläche dargestellt. Direkte Eingriffe in Lebensräume streng oder besonders geschützter Arten sind damit nicht verbun- den. Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht die Errichtung eines allgemei- nen Wohngebietes mit einer entsprechenden Infrastruktur vor. Mit der Umsetzung des Bebau- ungsplanes kommt es zu einem Verlust von Gehölz-, Garten- und Ackerflächen. Dabei könnten für die im Plangebiet auftretenden Vogelarten die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG ausgelöst werden. Nach dem jetzigen Kenntnisstand sind davon keine planungsrelevanten Vogelarten betroffen. Im Plangebiet und seiner Umgebung sind Brutvorkommen europäischer Vogelarten in den gehölzbestandenen Flächen des Plan- gebiets nachgewiesen worden. Diese Habitate gehen mit der Planumsetzung verloren. Bei diesen Arten treten im Regelfall keine Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ein, so auch im vorliegenden Fall, da für eventuell von Lebensraumverlusten betroffene einzelne Vor- kommen solcher Vogelarten Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung (Kleingartensiedlung und Friedhofsfläche) vorhanden sind. Für diese Arten sind mit dem Vorhaben räumlich be- grenzte Störwirkungen verbunden. Eine unmittelbare Gefährdung von Individuen durch eine eingriffsbedingte Tötung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird für die Vogelarten durch die Maßnahmen ASP-V1 vermieden. Eine erhebliche Störung nach § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG kann dadurch ebenfalls vermieden werden. Nach der artenschutzrechtlichen Prüfung stellt das Plangebiet für Fledermäuse ein nicht es- sentielles Nahrungshabitat dar. In der Umgebung (Friedhof, Kleingartenanlage oder die Äcker im Westen) sind weitere Nahrungshabitate vorhanden, die von den Fledermäusen zur Jagd genutzt werden können. Auch bleiben mögliche Leitlinienstrukturen (z.B. Gehölzbestand des Friedhofes) erhalten. Die Bauarbeiten sollen nur am Tage stattfinden. Gegen die den Bauarbeiten verbundenen optischen oder akustischen Störwirkungen zeigen sich die nachtaktiven Fledermäuse nach der gutachterlichen Einschätzung wenig empfindlich. Eine erhebliche Störung für Fledermäuse während der Bauarbeiten liegt dementsprechend nicht vor. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus - wirkungen: Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote nach § 44 I BNatSchG kann für die Gruppe der Vögel durch die nachfolgend aufgeführte Maßnahme zur Baufeldräumung sicher ausgeschlossen werden: Die Räumung des Gebietes soll in den Zeitbereich nach der Brutperiode der europäischen Vogelarten gelegt werden. Somit ist unter Berücksichtigung von Nachgelegen ab August mit der Baufeldräumung zu beginnen. Di ese soll bis spätestens Ende Februar abgeschlossen 31/75 sein. Damit wird die Wahrscheinlichkeit des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbe- stände durch das Vernichten von Bruten bereits vorab ausgeschlossen. (Raskin Umweltpla- nung und Umweltberatung GbR, 2019a: 8). Bewertung: Die vorliegende Artenschutzprüfung (Stufe I und II) des Büros Raskin Umweltpla- nung und Umweltberatung GbR kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbe- stände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs- und Min- derungsmaßnahmen vermieden werden kann. Hinweise auf ein Vorkommen von FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten, die ein landesweit beziehungsweise regional bedeutsames Vorkommen darstellen oder deren Erhal- tungszustand sich in einem unzureichenden oder schlechten Erhaltungszustand befindet (ver- fahrenskritische Arten), liegen derzeit nicht vor und sind durch die Umsetzung des Bebauungs- planes nicht betroffen. Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindli- chen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetzbar ist. 9.5.2 Pflanzen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): In den Jahren 2019 bis 2021 wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Biotoptypenkartierungen durchgeführt. Eine differenzierte Be- schreibung der Biotoptypen ist dem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (Rietmann Bera- tende Ingenieure PartG mbB 2023) zu entnehmen. Bei den Kartierungen wurden keine floris- tischen Besonderheiten oder geschützte Pflanzenarten erfasst. Der südliche und östliche Teil des Plangebietes ist von landwirtschaftlich intensiv genutzten Ackerflächen geprägt, die von begrünten Feldwegen umgeben sind. Hervorzuheben ist das innerhalb der südlichen Ackerfläche stockende Feldgehölz. Das Feldgehölz stellt ein wichtiges Trittsteinbiotop für die Tierwelt dar und besteht aus Zitter-Pappel, Sal-Weide und einigen Stiel- Eichen, wobei einige der dort stockenden Gehölze bereits abgestorben sind. Im zentralen Plangebiet befindet sich eine schmale Ackerfläche. Daran angrenzend erstreckt sich nach Osten hin ein gepflegter Obstgarten mit Apfelbäumen und Vogelbeere mittleren Al- ters und einem alten Weißdorngebüsch. An den Obstgarten schließt sich ein Pionierwald aus Birken, Salweiden und Bergahorn (Stangenholzgröße) im Dickungsstadium an. Auch hier sind Trockenheitsschäden im Kronenbereich sichtbar. Im Unterwuchs dominiert Brombeere, die teilweise auch Reinbestände bildet. Nördlich angrenzend befindet sich eine Gartenfläche, die durch einen alten Baumbestand charakterisiert wird. Aufgrund ihres Alters ist eine dort sto- ckende Rotbuche als ökologisch besonders wertvoll hervorzuheben. Am westlichen Rand des Plangebietes stockt ein weiterer waldartiger Gehölzbestand, der an die bestehenden Gärten der angrenzenden Wohnbebauung angrenzt. In dem Bestand stocken Arten wie Stiel -Eiche, Vogel-Kirsche, Sal-Weide, Berg-Ahorn, Kiefer, Eberesche, Hainbuche, Feldahorn, Trauben- kirsche, Schneeball und Hartriegel. Insgesamt weisen die Gehölze ein mittleres Baumholz auf. In der Krautschicht herrschen eutrophe Arten wie Brennnessel, Brombeere und Efeu vor. 32/75 Die Umgebung des Plangebietes weist unterschiedliche Strukturen auf. Südlich grenzt ein Friedhof an das Plangebiet an, dessen Randstrukturen durch einen Gehölzstreifen (Laubholz- bestand) mittleren Alters geprägt ist. Im Osten grenzt eine Kleingartenanlage an das Plange- biet an, die durch eine Hecke eingegrünt wird. Ein 3-5 m breiter Wiesenstreifen ist der Hecke vorgelagert, in dem teilweise junge Einzelbäume stocken. Westlich und nördlich bilden die Gartenflächen der angrenzenden Wohnbebauung (ein bis zweigeschoss ig) den Abschluss zum Plangebiet. Insgesamt lässt sich das Plangebiet als abwechslungsreicher und strukturvielfältiger Land- schaftsraum beschreiben, der durch landwirtschaftliche Nutzflächen und waldartige bezie- hungsweise gehölzbestandene Flächen geprägt i st. Während die Ackerflächen eine geringe ökologische Wertigkeit besitzen, sind die gehölzbestandenen Flächen als hochwertige Bio- toptypen anzusehen. Ein kleiner Teil des Plangebietes wird durch mit Obstbäumen und ande- ren Gehölzen bewachsenen Gartenflächen genutzt, die über höherwertige ökologische Baum- und Heckenstrukturen verfügen. Die restlichen Flächen entfallen auf die bewachsenen Wirt- schaftswege und Ruderalfluren geringeren Biotopwerts. Mit Straßen und Zuwegungen über- baute Bereiche nehmen insgesamt nur eine untergeordnete Rolle im Plangebiet ein. Da das Plangebiet durch die angrenzenden Siedlungsflächen sowie die Autobahn nach Nor- den, Westen und Osten isoliert ist, ist eine Biotopvernetzungsfunktion nur im südlichen Bereich des Plangebietes zum Friedhof hin, gegeben. Aufgrund der Ackerfläche fehlen Verbundstruk- turen zwischen den Gehölzflächen von Friedhof und Plangebiet. Im Jahr 2019 wurde im Rahmen der Erarbeitung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags eine Baumbestandsbewertung im Plangebiet dur chgeführt, bei der mehrere Bäume erfasst wurden, die im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und des vorgeschalteten städtebau- lich-freiraumplanerischen Wettbewerbs zwingend zu erhalten sind. Dazu gehören neben sechs erfassten Einzelbäumen auch das innerhalb der südlichen Ackerfläche stockende Feld- gehölz. Diese Strukturen werden im Bebauungsplan als zwingend zu erhaltende Strukturen festgesetzt. Zudem wurde die im Plangebiet befindliche Obstwiese als schutzwürdig darge- stellt. Weitere Vorschläge zum Erhalt von Einzelbäumen und Gehölzstrukturen wurden im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes erarbeitet. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich 1,3 ha Waldflächen im Sinne des § 2 Bundeswaldgesetz. Hierbei handelt es sich um eine Waldfläche im westlichen Plangebiet, die sich vornehmlich aus Laubholzarten mittleren Baumholzes aufbaut sowie um einen jünge- ren Bestand (Pionierwald) im östlichen Plangebiet. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin als Grünfläche im Flächennutzungsplan dargestellt werden. In den mit Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes ist damit kurzfristig keine Veränderung verbunden. Mit fortschreitendem En twicklungsprozess wird sich der Reifegrad und Habitus der Gehölzbestände erhöhen und die waldartige Ausprägung zunehmen, bis das Endstadium Wald erreicht ist. Für die landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist kurzfristig keine Veränderung zu erwar- ten. Mittel- bis langfristig ist es unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach der natürlichen Abfolge würden die Flächen bei einer Nut- zungsaufgabe dem Sukzessionsprozess unterliegen. Mit fortschreitender Sukzession würde zusätzlich eine Verbuschung der Flächen einsetzen, bis auch hier das Endstadium Wald er- reicht ist. 33/75 In den gärtnerisch genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten ge- nutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht rückläufigen Wohnraumbe- darfes der Stadt Köln (siehe dazu Kapitel 5.4 Begründung des FNPs) eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet künftig als Wohnbaufläche dargestellt , wodurch die Versiegelung heutiger Grünfläche in Siedlungsfläche vorbereitet wird. Im Zuge der Reali- sierung des Bebauungsplanes und der damit verbundenen Bebauung geht ein Großteil der bestehenden Vegetationsstrukturen (Acker, Pionierwald, Laubwaldbestand, Feldgehölz, Obst- wiese, krautige Randstrukturen, etc.) verloren. Nur ein Teil kann durch die geplanten Begrü- nungsmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplanverfahrens kompensiert werden. Bedeutsam ist dabei die Festsetzung einer ca.9.025 m² großen öffentlichen Grünfläche (’Anger‘ mit Grün- achsen und Ortsrandgestaltung), die ein zentrales Grünelement im Plangebiet darstellt. Zur weiteren Durchgrünung tragen die Bepflanzung der neu gestalteten Straßen und Plätze mi t Laubbäumen, die Begrünung der privaten Grundstücksflächen innerhalb der Wohnbauflächen mit Hecken, Sträuchern und Bäumen sowie die extensive Dachbegrünung der Flachdächer bei. Darüber hinaus werden Bestandstrukturen zum Erhalt festgesetzt und in die neue Grün- planung integriert. Dazu gehören zwingend zu erhaltende und schutzwürdige Bäume (inkl. ei- ner Rotbuche) sowie das Feldgehölz im südlichen Plangebiet. Das Feldgehölz wird durch die Neupflanzung standorttypischer Gehölze ergänzt. Daneben werden eine Gebüschstruktur so- wie weitere Laub- und Obstgehölze in die Grünplanung integriert und bleiben erhalten. Insgesamt können die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die geplanten Begrünungsmaß- nahmen im Plangebiet nicht kompensiert werden. Es verbleibt ein Def izit, welches durch die Realisierung externer Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren ist. Durch die Inanspruch- nahme von Waldflächen resultiert zudem ein Waldausgleich, der ebenfalls auf externen Flä- chen in Köln-Dünnwald und Dormagen erbracht werden soll. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden externe Ausgleichsflächen benannt: Die Planung sieht vor auf einer Ackerfläche im Stadtbezirk Köln- Porz (Gemarkung Libur, Flur 1, Teile des Flurstückes 318) eine artenreiche Glatthaferwiese zu entwickeln (Flächen: 18.655 m²). Zudem soll eine Erstaufforstungsfläche in Köln-Dünnwald (Gemarkung Dünnwald, Flur 50, Flurstück 127/3 (Fläche: 6.822 m²) für den naturschutzrechtlichen wie auch den Waldausgleich dienen. Des Weiteren soll der Verpflichtung der Ersatzaufforstung im Landkreis Rhein- Kreis Neuss, Gemeinde/Stadt Dormagen, Gemarkung Broich, Flur 5, Flurstücke: 202, 203, 204, 205 (jeweils teilweise) auf einer Fläche von 6.178 m² nachgekommen werden. Auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen soll so insgesamt 1,3 ha naturnaher Wald mit Waldrand entwickelt werden. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Realisierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem Ver- lust der Bestandsvegetation, was für den Umweltbelang Pflanze negativ zu bewerten ist. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens können wertvolle Biotopstrukturen in die Neuplanung integriert und zum Erhalt festgesetzt werden. Die geplan- ten Begrünungsmaßnahmen können den reellen Verlust der Bestandsvegetation (Acker, Pio- nierwald, Laubwaldbestand, Feldgehölz, Obstwiese, krautige Randstrukturen, etc.) nicht kom- 34/75 pensieren. Eine vollständige Kompensation ist nur durch die Umsetzung externer Kompensa- tionsmaßnahmen möglich. Zusätzlich ist die Umwandlung der Waldflächen in Siedlungsflä- chen auszugleichen. 9.5.3 Fläche (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im aktuellen Flächennutzungsplan ist der Änderungs- bereich als ‚Grünfläche‘ dargestellt. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 4,73 ha und zeichnet sich tatsächlich durch einen hohen Grad an unversiegelten Flächen aus. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen nehmen ca. 52 % der Gesamtfläche ein, während waldartige und mit Gehölzen bestockte Flächen einen Flächenanteil von ca. 29 % der Gesamtfläche um- fassen. Ungefähr 7 % der Flächen unterliegen einer gärtnerischen Nutzung. Der Versiege- lungsgrad innerhalb des Plangebietes beträgt ca. 2 % an der Gesamtfläche und nimmt eine untergeordnete Rolle im Plangebiet ein. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin als Grünfläche im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Die bestehende Flächennutzung würde dadurch erhalten bleiben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit Durchführung der Änderung des Flächennutzungsplanes werden 4,73 ha Grünfläche in Wohnbaufläche umgewandelt. Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche wird sich die Flächennutzung im Plangebiet künftig verändern. Während Grünflächen insbesondere der Erholung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen sollen, sind Wohnflächen als Bauflächen vorgehalten. Nach dem parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ist folgende Flächennutzung vorgesehen: In dem Allgemeinen Wohngebiet soll ein Mix aus Einzel -, Doppel- und Reihen- häusern sowie Geschosswohnungsbau angesiedelt werden. Die Grundflächenzahl (GRZ) soll überwiegend 0,4 bis 0,5 betragen, während eine Geschossflächenzahl (GFZ) 0,6 bis 1,8 für den Geschosswohnungsbau vorgesehen ist. Dementsprechend wird die Versiegelung im All- gemeinen Wohngebiet abhängig von der zuvor genannten GRZ um mindestens 40 % bis 50 % zunehmen. Für drei Baugebiete ist eine GRZ von 0,6 und 0,7 festgesetzt, so dass hier mit höheren Versiegelungsgraden zu rechnen ist. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand werden durch Verkehrsflächen, überbaubare Grundstücksflächen und mit Tiefgaragen unterbaute Flä- chen 21.829 m² der Fläche im Plangebiet versiegelt, so dass der Versiegelungsgrad von 2 % auf 49 % ansteigt. Mindestens 80 % der Gesamtfläche des Plangebietes werden durch Sied- lungsfläche überprägt. Neben den privaten Gärten werden ca. 20 % der Fläche im Plangebiet als öffentliche Grünfläche ‚Parkanlage‘ angelegt, die dauerhaft den Erhalt von Offenflächen und Gehölzbeständen im Plangebiet sichert. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Auf Ebene des Flächennutzungsplanes sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Die sich aus der Flächennutzungsplanänderung ergebende Ausweisung einer Wohnbaufläche bereitet eine städtebauliche Entwicklung vor, die mit einem hohen Versiegelungsgrad sowie dem Wegfall von Grünfläche einhergeht. Tatsächlich kommt es zum Entfall von Ackerfläche (Flächen für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen) sowie einem Verlust der wald- artigen und mit Gehölzen bestockte Flächen. Der Versieg elungsgrad steigt stark an, so dass 35/75 die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als erheblich einzustufen sind. Gleichzeitig wer- den Flächenbedarfe für notwendigen Wohnraum geschaffen. 9.5.4 Boden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der geologische Untergrund des Plangebiets wird von Terrassensand der Niederterrasse des Rheins gebildet, die von Hochflutablagerungen (über- wiegend Hochflutlehm) überlagert sind. Insgesamt liegen im Plangebiet natürliche Bodenver- hältnisse vor. Für den Bebauungsplan wurde ein Bodenschutzkonzept durch das Büro Mull & Partner Inge- nieurgesellschaft (2023a) erarbeitet, bei dem umfangreiche Bodenanalysen (Bodenfunktions- bewertung) erfolgt sind. Dabei wurde im Plangebiet als dominierender Bodentyp Parabraun- erde kartiert. Insgesamt weisen die Böden mächtige A -Horizonte von bis zu 35 cm Tiefe auf und besitzen tief braune Unterbodenhorizonte. Die vorherrschende Bodenart ist schwach toni- ger Schluff. Im Norden stehen untergeordnet Gley-Parabraunerden (Garten- und Waldfläche) sowie Braunerden im Westen (Waldfläche) und im zentralen Plangebiet Kolluvisol an. Die Er- gebnisse spiegeln nicht die anfängliche Annahme basierend auf der Bodenkarte 1:50.000 wi- der, dass auf ca. ein Drittel der Fläche hydromorphe, grundwasserbeeinflusste Böden im Un- tersuchungsgebiet anstehen. Die Böden im Plangebiet verfügen überwiegend über eine mittlere bis hohe nutzbare Feldka- pazität im effektiven Wurzelraum, wobei die Böden im Westen eine hohe und im Osten eine geringe nutzbare Feldkapazität aufweisen. Weiterhin zeichnen sich die Böden durch eine hohe Kationenaustauschkapazität aus. Es besteht eine geringe bis hohe natürliche Erosionsgefähr- dung durch Wasser und eine sehr geringe Erosionsgefährdung durch Wind. Die Böden weisen eine schlechte Befahrbarkeit bei hoher Bodenfeuchte auf. Ihr Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe ist gering bis hoch. Das Biotopentwicklungspotenzial der Böden im Plange- biet wird als gering bis sehr gering bewertet, während die Archivfunktion der Böden im Bereich der Parabraunerden mit hoch, im Bereich des Kolluvisol sogar mit sehr hoch bewertet ist. Die Funktionserfüllung des Bodens als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ist unter Wald gering und unter Acker mittel. Die Versickerungsleistung für Niederschlagswasser zeigt eine geringe bis sehr hohe Funktionserfüllung der Böden im Plangebiet. Das Rückhaltevermögen für nicht sorbierbare Stoffe ist verbreitet als mittel einzustufen. Lokal weisen die Böden auch ein hohes Rückhaltevermögen auf. Die Parabraunerden verfügen als Ackerflächen über eine hohe na- türliche Fruchtbarkeit mit hohem Ertragspotenzial. Die Böden im Bereich der waldartigen Flä- chen besitzen hingegen ein mittleres Ertragspotenti al. Mit Hinblick auf den Grad der Boden- funktionserfüllung ‚Gesamt‘ variiert dieser zwischen mittel und sehr hoch. Nördlich im Bereich der Gley-Parabraunerden und der Braunerde im Westen ist die Bodenfunktionserfüllung mittel. Die Parabraunerden besitzen eine hohe Bodenfunktionserfüllung, während das Kulluvisol eine sehr hohe Funktionserfüllung aufweist. Im Ergebnis kommt die Bodenfunktionsbewertung zu dem Schluss, dass im Plangebiet keine „sehr schützenswerten Standorte“ vorhanden sind. Gleichzeitig weisen die Böden im Plangebiet verbreitet eine hohe Funktionalität auf, die es im Sinne des BBodSchG zu schützen und ggf. auszugleichen gilt. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan erhalten. Eingriffe in den Boden sind damit vorerst nicht verbunden, die eine Veränderung der Bestandsituation bewirken. 36/75 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes von Grünfläche in Wohnbaufläche werden die Voraussetzungen für die Entstehung von Bauflächen geschaffen, die eine Bebauung und Versiegelung vorbereiten. Mit Umsetzung der Planung werden Eingriffe und Verluste in die anstehenden natürlichen Böden ausgelöst. In den überprägten Bereichen gehen die multifunktionalen Bodenfunktionen wie Filter, Puffer und Lebensraum dauerhaft verloren. Eine Rückführung der Bodenfunktionen durch Entsieg elung der Flächen ist sehr schwierig. In Bereichen, in denen der Boden ausgehoben wird (Tiefgargen oder Keller), geht der natürlich anstehende Boden für immer verloren. Im Bereich der öffentlichen Grünfläche und der künftigen Gartenflächen bleibt der Anschluss an den natürlich gewachsenen Boden erhalten. Neben dem abgrabungsbedingten Verlust an Bodenfunktionen stellt die Bodenverdichtung eines der Haupt - Gefährdungspotenziale dar. Zur Vermeidung und Minderung schädlicher Bodenbeeinträchtigungen im Plangebiet wurde im Rahmen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ein Bodenschutzkonzept und -plan erarbeitet, indem räumlich detailiert der Umgang mit dem Boden während der Bauphase dargestellt wird. Zudem wird der Kompensationsbedarf des vorhabenbedingten unvermeidbaren Verlustes von Böden und seiner Funktionen durch ein Bodenkompensationskonzept ermittelt und durch schutzgutübergreifende Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Bebauungsplanes vollständig ausgeglichen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus - wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Im Bebauungsplan sind entsprechende Vermeidungsmaßnahmen vorgesehen, um die Auswirkungen auf das Um- weltgut Boden zu vermeiden bzw. zu minimieren. Bewertung: Mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung und der Ausweisung einer Wohnbaufläche werden Eingriffe in den Boden vorbereitet. Eine zukünftige Realisierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens führt zu einem deutlich höheren Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind mit der Darstellung einer Wohnbaufläche keine Kon- flikte mit dem Umweltgut Boden verbunden, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im Nachgang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes auswirken. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchti- gungen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise kompensiert werden. Dem Grundsatz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen. 9.5.5 Wasser (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 9.5.5.1 Oberflächenwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet selbst und in der näheren Umgebung sind keine beurteilungsrelevanten Oberflächengewässer vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Da das Plangebiet und auch die nähere Umgebung keine Oberflächengewässer beherbergt, sind bei Nichtdurchführung der Planung keine nachteiligen Umweltauswirkungen für Oberflächengewässer zu besorgen. 37/75 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Anlage von Oberflächenge- wässern ist im Rahmen des Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erforder- lich, da keine Oberflächengewässer vorhanden sind oder festgesetzt werden. Bewertung: Im Plangebiet selbst und der näheren Umgebung sind keine beurteilungsrelevan- ten Oberflächengewässer vorhanden. Dementsprechend sind keine nachteiligen Umweltaus- wirkungen für Oberflächengewässer mit der Umsetzung des Bebauungsplanes zu besorgen, die sich im Nachhinein nachteilig auf die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennut- zungsplan auswirken könnte. 9.5.5.2 Grundwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet bildet die Niederterrasse den oberen Grundwasserleiter. Die Niederterrasse ist ein sehr durchlässiger Porengrundwasserleiter mit einem ergiebigen bis sehr ergiebigen Grundwasservorkommen. Die hydrogeologischen Ver- hältnisse werden durch den Rhein im Westen als Hauptvorfluter beeinflusst, so dass als über- regionale Grundwasserfließrichtung eine zum Rhein (westliche) gerichtete Grundwasserströ- mung ausgebildet ist. Der mittlere Grundwasserstand liegt auf dem Gelände bei ca. 41,3 m NHN (Mull & Partn er Ingenieurgesellschaft 2023). Aus den vorliegenden Unteragen und Er- kundungsergebnissen zum Grundwasserstand sind Wasserstände bis 43,3 m NHN bekannt. (IPLConsult 2023). Anfallendes Niederschlagswasser kann komplett vor Ort versickern und so dem Grundwasserkörper zugeführt werden. Der chemische Zustand des Grundwasserkörpers ist durch signifikante Belastungen mit per- flourierten Tensiden (PFT) in einem schlechten Zustand. Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung ergeben sich keine nachteiligen Veränderungen für die anstehenden Gr undwasser- verhältnisse. Anfallendes Niederschlagswasser kann weiterhin komplett vor Ort versickern und so dem Grundwasserkörper zugeführt werden. Das Plangebiet würde weiterhin in der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ liegen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Umsetzung des Bebau- ungsplanes kommt es im Zuge der Bebauung zu einer Versiegelung von Freiflächen und damit verbunden, zu einem Verlust von natürlichen Versickerungsflächen, die eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate zur Folge haben. Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan wurde ein Entwässerungskonzept von IPL Consult (2023) erarbeitet, das eine zukunftsfähige und wassersensible Niederschlags- entwässerung über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen- und Kies-Rigolen- Systeme vor- sieht. Zudem werden Retentionsflächen als Überflutungsfläche angelegt. Nur in Ausnahmefäl- len soll Regenwasser in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Die Planung berücksichtigt die Lage innerhalb der Grundwasserschutzzone III B. Das Entwässerungskonzept wurde mit den Stadtentwässerungsbetreiben abgestimmt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher 38/75 nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Im Bebauungsplan werden entsprechende Vermeidungsmaßnahmen für die Niederschlags-entwässerung festge- setzt. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans entstehen keine direkten Auswir- kungen auf das Grundwasser. Nach Durchführung des parallel in Aufstellung befindlichen Be- bauungsplanverfahrens kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche und damit verbunden zu einem Verlust von natürlichen Niederschlags versickerungsflächen, die eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate bewirken. Durch die geplanten Festsetzungen des Bebau- ungsplanes zur Niederschlagsentwässerung wird Sorge getragen, dass anfallendes Nieder- schlagswasser weiterhin in der Regel vollständig vor Ort versickern kann. Der Verlust von na- türlichen Versickerungsflächen kann so entsprechend technisch kompensiert werden, ohne dass es zu nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate kommt. Ein Konflikt durch die Lage innerhalb der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ ist durch die geplante Entwässerungsplanung nicht gegeben. Dementsprechend ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass sich im Nachhinein Kon- flikte ergeben, die dazu führen, dass die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennut- zungsplan im Rahmen nachgelagerter Planungs - und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar ist. 9.5.6 Luft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 9.5.6.1 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Um die zu erwartende Luftqualität im Plangebiet sowie die Auswirkungen der Planung auf die lufthygienische Belastungssituation im Umfeld der Planung beurteilen zu können, wurde im parallel in Aufstellung befindlichen Bebauung splanverfahren eine lufthygienische Untersu- chung durch die Peutz Consult GmbH (2023a) durchgeführt. Dabei wurden für das Prognose- jahr 2024 die Emissionen für die Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO 2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) für den Null -Fall und den Pl an-Fall berechnet. Als Bezugsjahr wurde das Jahr 2024 gewählt, als frühestmöglicher Realisierungszeitpunkt des Vorhabens. Kennwerte zur städti- schen Hintergrundbelastung im Plangebiet wurden mit Hilfe von Messwerten umliegender Hin- tergrundmessstationen Köln-Chorweiler und Köln-Rodenkirchen ermittelt. Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet befinden sich aktuell keine beurteilungs- relevanten Emissionsquellen für Luftschadstoffe. Geringfügige Luftschadstoffemissionen ergeben sich im Zusammenhang mit der landwirt- schaftlichen Bewirtschaftung der Ackerflächen und dem Einsatz von landwirtschaftlichen Ma- schinen und Fahrzeugen (diffuse Quellen). Diese Luftschadstoffemissionen sind aber gering- fügig und finden nur während der Bewirtschaftungszeitpunkten statt. Eine Beurteilungsrele- vanz entfaltet sich daraus nicht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Plangebiet befinden sich zurzeit keine beurteilungsrelevanten Emissionsquellen für Luftschadstoffe. Geringfügige Luft- schadstoffemissionen ergeben sich im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bewirt- schaftung der Ackerflächen durch den Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen und Fahr- zeugen (diffuse Quellen). Die damit verbundenen Luftschadstoffemissionen sind aber gering- fügig und finden nur während der Bewirtschaftungszeitpunkten statt. Eine Beurteilungsrele- vanz entfaltet sich daraus nicht. 39/75 Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Realisierung des Bebau- ungsplanes und der damit prognostizierten Verkehrszunahme von 531 Kfz/24h wird der Ge- samtverkehr geringfügig ansteigen. Die mit dem Zusatzverkehr in Verbindung stehende Emis- sionsbelastung wird geringfügig ansteigen. Gemäß der Luftschadstoffuntersuchung zum Be- bauungsplan ‚ Leidenhausener Straße‘ durch das Büro Peutz Consult GmbH werden auch nach Durchführung der Planung d ie Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten (vgl. Kap. 9.5.6.2). Durch die Realisierung des Allgemeinen Wohngebietes mit ca . 220 Wohneinheiten kommt es zu einer Zunahme der Emissionen aus den Gebäudeheizungen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Mit der Realisierung des Bebauungsplanes werden sich die Luftschadstoffemissi- onen durch den Mehrverkehr und Gebäudeheizungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöhen. Für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes entfalten die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes verbundenen Luftschadstoffemissionen keinen Konflikt, der im Nachhinein dazu führen könnte, dass die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan im Rahmen na chgelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar ist. 9.5.6.2 Luftschadstoffe – Immissionen Tabellarische Übersicht der Immissionsbeurteilungswerte gemäß 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit: Schadstoff Konzentrationswert Statistische Definition NO2 40 µg/m³ Jahresmittelwert 200 µg/m³ 99,8-Perzentil-Wert; zulässig 18 Überschreitungen pro Kalenderjahr des maximalen Stundenwertes von 200 µg/m³ (Stundenmittelwerte) PM10 40 µg/m³ Jahresmittelwert 50 µg/m³ 90-Perzentil-Wert: z ulässig 35 Überschreitungstage des Tagesmittelwertes pro Jahr PM2,5 25 µg/m³ Jahresmittelwert Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt innerhalb des Wirkungsbereiches des Luftreinhalteplans der Stadt Köln und außerhalb der Umweltzone. Als Immissionsquellen in der Umgebung des Plangebietes ist vorwiegend der Straßenverkehr auf der Bundesautobahn BAB 59 zu benennen. Entsprechende Emissionen aus der Verbren- nung wie Sticks toffoxide (NO2) und Kohlenmonoxid ( CO), dem Schwerlastverkehr und dem Reifen- und Bremsabrieb (Feinstäube PM10 bis PM2,5) wirken auf das Plangebiet ein. Die Verkehrshauptachsen im näheren Umfeld des Plangebietes zwischen Hirschgraben und Frankfurter Straße sind mit 451 bis 507 Kfz-Fahrten in den Morgenspitzen belastet. Die unmit- telbar an das Plangebiet angrenzende Leidenhausener Straße und die Schubertstraße weisen 40/75 mit 60 und 72 Kfz -Fahrten vergleichsweise geringe Kfz -Fahrten in den morgendlichen Spit- zenstunden auf (Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH 2023). Weitere Luftschadstoffimmis- sionen im Umfeld des Plangebietes ergeben sich aus den Gebäudeheizungen der benachbar- ten Wohngebäude. Insgesamt ist damit von einer mäßigen Emissionsvorbelastung der Luft im Plangebiet auszugehen. Die nächstgelegene Messstelle liegt innerhalb des dicht bebauten Siedlungsbereichs an der Hauptstraße in Porz -Mitte. Für den Parameter Stickoxide (NO 2) wurden im Jahr 2017 die Werte der 39. BImSchV (40 µg/m³) das erstmals mit 39 µg/m³ unterschritten. Für den Zeitraum 2016 bis 2020 wurde zudem prognostiziert, dass sich das städtische Hintergrundniveau in Köln je nach Belastungsschwerpunkt um ca. 2-3 µg/m³ NO2 verringert. Nach dem Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln ( Dritte Fortschreibung 2021) wurde der Prognosewert für das Jahr 2020 für die Hauptstraße mit 32 µg/m³ angegeben. Für die Leidenhausener Straße ist das Verkehrsaufkommen im Vergleich zur Hauptstraße in Porz-Mitte deutlich geringer einzuschätzen und folglich ist dort auch mit deutlich geringeren NO2-Werten zu rechnen, die auf das Plangebiet einwirken. Messungsauswertung en des LA- NUV NRW zeigen, dass die Feinstaubkomponenten PM10 und PM2,5 insbesondere auch an für NO2 sehr hoch beaufschlagten Verkehrsmessstation unterhalb gesundheitsbezogener Grenz- werte der 39. BImSchV liegen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen kann davon ausgegan- gen werden, dass in der Realität die Grenzwerte der 39. BImSchV im gesamten Untersu- chungsgebiet eingehalten werden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Westen und Norden grenzt das Plangebiet an die bereits bestehende Wohnbebauung des S tadtteils Köln-Porz. Wesentliche Veränderungen gegenüber der Immissionsbestandsituation sind dort nicht zu er- warten, da die Bebauungsmöglichkeiten dort nahezu ausgeschöpft sind. Veränderungen im Bestand und Baulückenschließungen werden nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Immissionsgeschehens führen. Im Süden grenzt der Friedhof Leidenhausen und im Osten der Kleingartenpark Hirschgraben e.V. an das Plangebiet an. Eine Entstehung von immissionsre- levanten Quellen ist in diesen Bereichen nicht denkbar. Direkt an die Schrebergartensiedlung angrenzend verläuft die Bundesautobahn BAB 59 mit mehrspurigem Ausbau und daran an- grenzend die Bahntrasse der Deutschen Bahn AG. Hier ist anzunehmen, dass sich die Immis- sionsbelastungen nicht wesentlich im Vergleich zum Bestand verändern werden. Dement- sprechend ist bei Nichtdurchführung der Planung nicht erkennbar, dass sich das Immissions- geschehen in der Umgebung des Plangebietes im Vergleich zum Bestand wesentlich verän- dern wird. In der Luftschadstoffuntersuchung der Peutz Consult GmbH ( 2023a) für den Bebauungsplan Nr. 76403/02 „Leidenhausener Straße“ wurde ein Prognose Null -Fall für das Jahr 2024 be- trachtet. Dabei wird die Bestandssituation betrachtet und definiert als die Umgebungsbebau- ung gemäß Bestand und r echtskräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie gemäß dem Be- bauungsplan ‚Östlich im Falkenhorst‘, Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge für den Null-Fall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für das Jahr 2024. Nach den Ergebnissen der Immissionsberechnung für den Null-Fall 2024 wird der Grenzwert von 40 µg/m³ Stickstoffdioxid (NO 2) Jahresmittelwert gemäß 39. BImSchV im gesamten Un- tersuchungsraum eingehalten. Für das Plangebiet liegen die ermittelten Werte zwischen 27,1 und 29,0 µg/m³. Die höchsten Immissionsbelastungen wurden im Bereich der Frankfurter Straße 644 mit einem Wert von 36,3 µg/m³ ermittelt. Im Bereich der Bundesautobahn BAB 59 und dem direkten Umfeld liegen Stickstoffdioxid- Konzentrationen von mehr als 40 µg/m³ im 41/75 Jahresmittel vor. Auch der Grenzwert für kurzzeitige Stickstoffdioxidbelastungsspitzen (Stun- denmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr) wird gemäß der 39. BImSchV im Untersuchungsgebiet eingehalten. Nach dem Prognose Null-Fall 2024 liegt die höchste Wahr- scheinlichkeit, dass dieser Grenzwert nicht eingehalten wird, bei 2,8 %. Nach der gutachterli- chen Einschätzung stellt dieser Wert ein unkritisches Ergebnis dar. Die Prognoseergebnisse der Immissionsberechnungen für Feinstaub (PM10 und PM2,5) zeigen, dass die Jahresmittelwerte und Kurzzeitgrenzwerte der 39. BImSchV an allen Beurteilungsor- ten eingehalten werden. Für das Plangebiet liegen die Berechnungswerte zwischen 15,9 und 16,2 µg/m³. Die höchste Feinstaubbelastung (PM10) im Untersuchungsgebiet wurde mit 19,8 µg/m³ an der Frankfurter Straße 644 berechnet. Trotzdem werden an der Frankfurter Straße 644 die Grenzwerte der 39. BImSchV zum PM10-Jahresmittelwert (40 µg/m³) sowie der Kurz- zeitgrenzwert für Feinstaub (Anzahl der Tage im Jahr mit einem PM10-Tagesmittelwerten > 50 µg/m³) mit maximal 8 Überschreitungstagen im Jahr 2024 eingehalten. Insgesamt zeigen die Immissionsberechnungsergebnisse für den Jahresmittelwert für Feinstaub ( PM 2,5), dass der Grenzwert von 25 µg/m³ im Plangebiet mit einer maximalen Konzentration von 10,9 µg/m³ und an der Frankfurter Straße 644 (12,7 µg/m³) eingehalten wird (Peutz Consult GmbH 2023a). Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Darstellung einer Wohnbau- fläche im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkungen auf das Immissionsgesche- hen im Umfeld des Plangebietes. Wie sich das Immissionsgeschehen unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes künftig entwickeln wird, wurde anhand eines Prognose Plan-Falls 2024 in der Luftschadstoffuntersuchung der Peutz Consult GmbH (2023a) betrachtet. Der Prognose Plan-Fall 2024 betrachtet die Bestandssituation, definiert als die Umgebungs- bebauung gemäß Bestand und rechtskräftiger Bebauungspläne im Umfeld sowie gemäß dem Bebauungsplan ‚Östlich im Falkenhorst‘, geplante Bebauung gemäß den Planunterlagen zum Bebauungsplan ‚Leidenhausener Straße‘, Bestandsstraßennetz, Verkehrsmenge für den Plan-Fall und Emissionsfaktoren sowie Flottenzusammensetzung für das Jahr 2024. Durch die geplante Bebauung kommt es zu einer Reduktion der lokalen Windverhältnisse und einer Ver- änderung der Belüftungsverhältnisse im Untersuchungsgebiet. Mit der Umsetzung der Wohn- bebauung steigt die Verkehrsmenge lokal geringfügig an. Die prognostizierten Zusatzverkehre führen stellenweise zu einer geringen Zunahme der Stickstoffdioxidbelastung um maximal 0,1 µg/m³ auf dem umliegenden Straßennetz. Für das Plangebiet selber konnten sinkende Stick- stoffdioxidwerte von 0,1 µg/m³ ermittelt werden, die sich durch die abschirmende Wirkung der neuen Bebauung gegenüber den Immissionen der Bundesautobahn BAB 59 begründet ist. Nach der Luftschadstoffprognose werden die Grenzwerte der 39. BImSchV des Jahresmittel- wertes von Stickstoffdioxid (40 µg/m) mit maximal 36,3 µg/m³ im Jahresmittel (Immissionsort Frankfurter Straße) an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des Untersuchungs- gebietes eingehalten. Der Grenzwert für kurzzeitige NO 2-Belastungsspitzen mit einem Stun- denmittelwert von 200 µg/m³ an nicht mehr als 18 h im Jahr wird gemäß der 39. BImSchV wird ebenfalls eingehalten. Die höchste Wahrscheinlichkeit zur Nichteinhaltung dieses Grenzwer- tes beträgt im Plan-Fall 2024 max. 2,8 % und ist für den Immissionsort Frankfurter Straße 644 angegeben. Nach Umsetzung des Bebauungsplanes ist für den Kurzzeitgrenzwert Feinstaub (PM 10) am Immissionsort Frankfurter Straße 644 weiterhin mit maximal 8 Überschreitungstagen größer 50 µg/m³ zu rechnen. Innerhalb des Plangebietes ergeben sich maximal 3 Überschreitungs- tage im Bereich der Plangebäude. Die maximal zulässige Anzahl von 35 Tagen im Jahr gemäß der 39. BImSchV wird damit nicht überschritten. 42/75 Die Ergebnisse der Immissionsberechnung der Jahresmittelwerte für Feinstaub (PM2,5) zeigen am Immissionsort Frankfurter Straße 644 eine maximale Konzentration von 12,7 µg/m³. In- nerhalb des Plangebietes liegt der maximale Wert bei 10,8 µg/m³. Insgesamt wird der Grenz- wert von 25 µg/m³ im Untersuchungsgebiet eingehalten (Peutz Consult GmbH 2023a). Insgesamt kommt es durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu einer geringfügigen Zu- nahme der Luftschadstoffimmissionen in der Umgebung des Plangebietes, die aus den Ge- bäudeheizungen der neuen Wohngebäude resultieren. Der aus der Wohnbebauung prognos- tizierte Mehrverkehr wirkt sich auf das umliegende Straßennetz aus und bewirkt auch hier eine geringfügige Zunahme verkehrsbedingter Luftschadstoffe. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus - wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes führt nicht zu einer direkten Zunahme von Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet. Mit der Umsetzung der Wohnbebau- ung im Rahmen des Bebauungsplanes wird es zu einer geringfügigen Zunahme der Luftschad- stoffimmissionen aus dem Mehrverkehr auf dem umliegenden Straßennetz kommen, die auf das Plangebiet einwirken. Die geplante Durchgrünung des Wohngebietes kann dabei reduzie- rend auf die Belastungen im Plangebiet wirken. Mit Hinblick auf die Grenzwerte der 39. BIm- SchV (Jahresmittelwert NO 2, PM10 und PM 2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2, PM10 und PM2,5) für das Prognosejahr 2024 werden alle Grenzwerte innerhalb des Plangebietes und in der Umgebung eingehalten. Hinsichtlich der Entwicklung von Luftschadstoffimmissionen im Rahmen des Bebauungsplanes sind keine Konflikte erkennbar, die sich nachträglich auf die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auswirken könnten . 9.5.7 Klima (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bedingt durch das subatlantisch -atlantisch geprägte Klima im Plangebiet sind die Winter relativ mild und die Sommer mäßig warm. Di e mittlere Niederschlagsmenge liegt hier bei ca. 800 mm bis 900 mm im Jahr. Die mittlere Jahrestempe- ratur beträgt 11,1 °C (LANUV 2020). In der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV 2013) werden die östlichen und südlichen Bereiche des Plangebietes als „klimaaktive Freiflächen“ der Belastungsklasse 4 zugeordnet. Der westliche Bereich wird als belastete Siedlungsflächen der Klasse 3 dargestellt. Nach der stadtweiten Kaltluftsimulation durch das Büro Peutz Consult GmbH besitzt das Plan- gebiet insbesondere in den frühen Nachtstunden eine geringe Rauigkeit und übernimmt die Funktion einer Kaltluftleitbahn in Richtung der überwärmten Siedlungsbereiche des Stadtteils Köln-Porz. Das Windrichtungsmaximum aus südöstlicher Richtung ist auf die Ausrichtung des Rheintals und die hieraus resultierenden thermischen Windsysteme bei Strahlungswetterlagen sowie aus dem Kaltluftzustrom aus Richtung der Wahner Heide und des Aggertals zurückzu- führen. Einströmende Kaltluft erreicht zu Beginn der Nacht eine Kaltluftstromdichte zwischen 10 und 20 m³/m∙s, die zum Ende der zweiten Nachthälfte deutlich zunimmt (>75 m³/m∙s). Die Berechnungsergebnisse deuten darauf hin, dass das Plangebiet in windschwachen Strah- lungsnächten eine wichtige Belüftungsfunktion für die westlich an das Plangebiet angrenzen- den Siedlungsbereiche übernimmt. 43/75 Die vegetationsbestandenen Freiflächen des Plangebietes besitzen eine Bedeutung als Kalt- luftentstehungsflächen. Nach der Abschätzung zur Kaltluftproduktion des Plangebietes wurde die Kaltluftproduktionsrate dieser Flächen mit 12 m³/Stunde/m² beziehungsweise 563.520 m³/Stunde angesetzt (Peutz Consult GmbH 2023b). Nach der landesweiten Klimaanalysekarte des LANUV (2020) wird den Ackerflächen im süd- lichen Plangebiet eine sehr hohe thermische Ausgleichsfunktion zugewiesen. Sie tragen zur nächtlichen Frisch- und Kaltluftproduktion bei. Die nördlich gelegenen Ackerschläge, die Obst- wiese sowie die Ruderalfluren besitzen nach der landesweiten Klimaanalysekarte eine weni- ger günstige thermische Ausgleichsfunktion. Die baumbestandenen Bereiche sind als Flächen mit höchster thermischer Ausgleichsfunktion dargestellt. Dies trifft insbesondere für die west- lichen Bereiche zu. Aus der Stellungnahme zu den klimatologischen Auswirkungen geht her- vor, dass die mit dichten Gehölzen bestandenen Flächen im nördlichen Plangebiet in hitzebe- lasteten Nachmittagsstunden für Verdunstungsabkühlung und Verschattung sorgen. Die gute Durchlüftung des Plangebietes sorgt insgesamt für gute bioklimatische Bedingungen im Plan- gebiet, wobei die Gehölzflächen aufgrund der Verschattung durch die Baumkronen insgesamt noch bessere Verhältnisse aufweisen als die Ackerflächen (Peutz Consult GmbH 2023b). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das Plangebiet als Grünfläche im Flächennutzungsplan bestehen und es erge- ben sich vorerst keine Veränderungen für das Umweltgut Klima. Die klimaaktiven Vegetations- und Ackerflächen stehen weiterhin für den lokalen Kaltluftaustausch der westlichen Siedlungs- bereiche zur Verfügung. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Darstellung ei- ner Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ergeben sich keine direkten Auswirkungen für das Umweltgut Klima. Im Zuge der Realisierung des Bebauungsplanes wird der Großteil des Plangebietes überprägt und ein Großteil der klimawirksamen Flächen geht verloren. Nach der Stellungnahme zu den klimatologischen Auswirkungen (Peutz Consult GmbH 2023b) wird durch die Umgestaltung der natürlichen Oberflächen und ihrer Eigenschaft die stündliche Kalt- luftproduktion um 51,4 % reduziert. Die geplante öffentliche Grünfläche wird künftig mit 12 m³/Stunde/m² die höchste Kaltluftproduktionsrate im Plangebiet aufweisen. Di e versiegel- ten Flächen hingegen werden sich neutral bis kontraproduktiv (städtische Wärmeinsel) auf die Entstehung von Kaltluft auswirken. Hinsichtlich der geplanten Gebäudekörper ist eine Veränderung der Kaltluftströmung insbe- sondere für die frühen Nachtstunden beziehungsweise vor Einsetzen des Rheintalwindes zu erwarten. Der sich bildende Kaltluftstrom hat in den frühen Abendstunden eine Mächtigkeit von 25 bis 30 m und steigt in den späten Nachtstunden im Verlauf einer typischen windschwa- chen Strahlungsnacht stetig an. Für die westlich und nordwestlich an das Plangebiet angren- zenden Siedlungsflächen sind durch die geplante Bebauung keine signifikanten Auswirkungen für den Kaltluftdurchfluss zu erwarten, da die geplanten Gebäudekörper eine maximale Höhe von 13 m erreichen und damit von dem nächtlichen Kaltluftstrom überströmt werden können. Unterstützend auf die Durchströmung des Plangebietes wirken sich die geplanten grünen Ach- sen in Nord-Süd und Ost-West Richtung aus. Hinsichtlich der künftigen Erwärmung des Plangebietes zeigen Abschätzungen aus Simulati- onsrechnungen, dass in der Zeit der stärksten Hitzebelastung (Nachmittagsstunden) im südli- chen Bereich des Plangebietes mit einer geringfügigen Temperaturabnahme zu rechnen ist. Die Temperaturabnahme ist vor allem auf die Entstehung von Verschattungsobjekten wie Ge- bäudekörper und Bäume zurückzuführen. Insgesamt wird sich aber der Anteil an klimaaktiven Vegetationsflächen im Plangebiet mit Umsetzung des Bebauungsplanes verringern, so dass 44/75 Temperaturzunahmen und Erwärmungseffekte im Plangebiet anzunehmen sind. Verstärken wird sich dieser Effekt durch die adsorbierende und speichernde Wirkung der Gebäudefassa- den und Versiegelungsmaterialien (Asphalt, Beton), die sich durch Sonneneinstrahlung erwär- men und die gespeicherte Wärme bei sommerlichen Strahlungswetterlagen in den Abend- und Nachtstunden an die Umgebung wieder abgeben und die effektive Abkühlung reduziert wird. Auch werden die geplanten Gebäudekörper eine abbremsende Wirkung auf die boddennahen Windverhältnisse haben und die Strömungsrichtungen verändern, so dass sich die bodenna- hen Windverhältnisse deutlich verändern werden. Mindernd wirken sich die geplanten Grünanlagen, die Pflanzung von Bäumen als Schattenflä- chen sowie die erhöhte Verdunstungsabkühlung durch die Retentionsflächen im Plangebiet aus, um hohen, flächig auftretenden bioklimatischen Belastungen entgegenzuwirken. Weitere positive Effekte für die bioklimatische Belastungssituation ergeben sich aus der geplanten ex- tensiven Dachbegrünung und einer möglichen Fassadenbegrünung. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Im Bebauungsplan sind entsprechende Ver- meidungsmaßnahmen vorgesehen, um die Auswirkungen auf das Umweltgut Klima zu ver- meiden bzw. zu minimieren. Bewertung: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan er- geben sich keine direkten Auswirkungen auf das Umweltgut Klima. Erst durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens wird es zu negativen Auswirkungen durch den Verlust klimaaktiver Flächen im Plangebiet kom- men. Durch die Formulierung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im Bebauungs- planverfahren können die negativen Auswirkungen abgemildert werden. Die Ergebnisse der klimatologischen Stellungnahme für das in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren bewerten die stadtklimatologischen Auswirkungen für die anliegende Wohnbebauung als nicht signifikant. 9.5.8 Wirkungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet stellt in seiner jetzigen Ausprägung ei- nen abwechslungsreichen Strukturmix aus landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, waldar- tigen Vegetationsflächen und privat genutzten Gartenflächen dar. Die überwiegend anstehen- den natürlichen Böden ü bernehmen in Bezug auf das anfallende Niederschlagswasser eine natürliche Filter- und Speicherfunktion und stellen einen Lebensraum für die Pflanzenwelt dar. Das versickernde Niederschlagswasser trägt zur Grundwasseranreicherung bei. Die vorkom- menden Vegetationsbestände dienen diversen Tierarten – insbesondere sogenannten Aller- weltsarten – als Lebensgrundlage und tragen durch ihre natürliche Verdunstungsleistung zur Entstehung von Verdunstungskälte bei und wirken sich positiv auf das Lokalklima im Plange- biet und seine Umgebung aus. Darüber hinaus tragen sie durch ihre luftreinigenden Funktio- nen (Staubbindung) und CO 2-Speicherfunktion zur Lufthygiene bei. Insgesamt ist das Wir- kungsgefüge zwischen den einzelnen Umweltgütern im Plangebiet als natürlich und intakt zu beschreiben. Anthropogene Störeinflüsse ergeben sich aus der landwirtschaftlichen Nutzung der Ackerflächen und durch die im Westen und Nordwesten angrenzende Wohnbebauung. 45/75 Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan erhalten bleiben. Dementsprechend wären die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den parallel in Aufstel- lung befindlichen Bebauungsplan nicht gegeben und eine Umsetzung des neuen Wohngebie- tes nicht möglich. Das natürliche Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Umwelt gütern im Plangebiet würde wie oben beschrieben (siehe Bestand) erhalten bleiben. Dabei ist anzuneh- men, dass die einz elnen Umweltgüter im Zuge des zeitlichen Entwicklungsprozesses einen zunehmenden Reifegrad erreichen und teilweise einem natürlichen Veränderungsprozess un- terliegen würden. Nachteilige Umweltauswirkungen auf das Wirkungsgefüge sind mit der Bei- behaltung des bestehenden Planungsrechtes nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht ver- bunden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Ausweisung einer Wohnbau- fläche im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwi- schen den einzelnen Umweltgütern im Plangebiet. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird das Wir- kungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Boden, Fläche, Klima und Grundwasser stark verän- dert und beeinträchtigt. Generell sind die Veränderungen abhängig von der jeweiligen zukünf- tigen Nutzung im Bebauungsplangebiet und wirken sich in Art und Schwere unterschiedlich auf die einzelnen Umweltgüter aus. Durch die geplante Bebauung werden große Teile des Plangebietes versiegelt und führen zu einem irreversiblen Eingriff in das Umweltgut Boden und zu einem Lebensraumverlust für die Pflanzwelt. Mit dem Verlust der offenen Boden- und Ve- getationsflächen geht ein Lebensraumverlust für die im Plangebiet lebenden Tierarten einher, der zusätzlich zu einer Verringerung von natürlichen Versickerungs- und Kaltluftentstehungs- flächen führt. Mit dem Verlust der Vegetation werden die natürliche Verdunstungsrate und die lufthygienische Funktionsleistung der Bestandsvegetation stark verringert. Die geplante Begrünung des neuen Wohngebietes kann die beeinträchtigten und verloren ge- gangenen Funktionen der einzelnen Umweltgüter vermindern und nur teilweise kompensieren. Die geplante öffentliche Grünfläche nimmt hier eine zentrale Rolle ein, da ein Raum geschaf- fen wird, in dem das Zusammenspiel zwischen den Umweltgütern wieder möglich ist. Durch die multifunktionale Nutzung als Retentionsraum, Frei- und Spielfläche sowie als Vernetzungs- element werden die Umweltgüter Pflanzen, Tiere und Boden in ihrer Natürlichkeit jedoch ein- geschränkt. Die geplante öffentliche Grünanlage und die privaten Hausgärten stellen einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen dar und wirken sich mindernd auf den Verlust von Kaltluft- bildungsflächen aus. Zudem können die geplanten Begrünungsmaßnahmen den Verlust an natürlicher Verdunstungsleistung und der lufthygienischen Funktionsleistung mit fortschreiten- der Entwicklung in Teilen übernehmen. Durch die planexternen Ausgleichsmaßnahmen kann der Biotopwertverlust vollständig kompensiert werden. Die zukunftsfähige und wassersensible Niederschlagsentwässerung über Tiefbeete, Mulden und Mulden-Rigolen-Systeme kann den Verlust von natürlichen Versickerungsflächen vollständig kompensieren, so dass anfallendes Niederschlagswasser auch künftig vollständig vor Ort versickern kann. Die extensive Dachbe- grünung und eine mögliche Fassadenbegrünung können die negativen Auswirkungen für das Lokalklima verringern und sich mindernd auf den Erwärmungseffekt auswirken. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich. 46/75 Bewertung: Insgesamt sind auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Konflikte für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltgütern zu erkennen, die in einem nachge- ordneten Verfahren dazu führen könnten, dass eine Wohnbebauung im Plangebiet nicht um- gesetzt werden kann. Auf Ebene eines nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens können Ver- meidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen formuliert werden, die die negativen Auswirkungen auf die Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser und Luft abmildern. Hier nehmen die geplanten Begrünungsmaßnahmen und insbesondere die Anlage einer öffentlichen Grünfläche im Plangebiet auf das Zusammenspiel der Umweltgüter mindernden Einfluss. 9.5.9 Landschaft (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet stellt einen abwechslungsreichen Land- schaftsraum dar, der sich aus einem Biotopstrukturmix mit landwirtschaftlich genutzten Acker- flächen, Pionierwald, Gehölzflächen und privat genutzten Gartenflächen zusammensetzt. Als landschaftsbildprägende Elemente sind die im Plangebiet stockenden waldartigen Gehölz- bestände zu benennen, in denen einzelne Bäume auf Grund ihrer Ausprägung eine besondere Bedeutung einnehmen. Weitere prägende Landschaftsbildelemente sind das in der südlichen Ackerfläche stockende Feldgehölz sowie die Obstwiese im Plangebiet . Ein wichtiges Ein- zelelement ist die innerhalb der nördlich gelegenen Gartenfläche stockende Rotbuche, die aufgrund ihres hohen Alters und ihres ausgeprägten Habitus ein bedeutendes Landschafts- bildelement darstellt. Sichtbeziehungen sind im Plangebiet nur geringfügig vorhanden und sind auf die vorhandenen Ackerflächen (Ost-West Beziehung) zurückzuführen, die einen Blick über das Plangebiet zu- lassen. Weitläufige Sichtbeziehungen sind nur sehr eingeschränkt vorhanden. I m Süden be- wirken die Gehölzbestände des Friedhofes Leidenhausen eine abschirmende Wirkung für das Plangebiet. Im Norden, Westen und Nordwesten schirmt die angrenzende Bebauung des be- stehenden Siedlungsraumes das Pl angebiet ab. Im Osten grenzt eine Kleingartenanlage an das Plangebiet an, die durch eine Hecke und Einzelbaumpflanzungen eingegrünt wird. Hier ist eine eingeschränkte weitläufige Sichtbeziehung gegeben, da diese Strukturen aufgrund ihrer Höhe keine komplett abschirmende Wirkung erzielen. Hinsichtlich der Erholungseignung besteht eine Nutzung durch die Anwohner der angrenzen- den Wohnbebauung, die die vorhandenen Wirtschaftswege für einen Spaziergang und oder als Hundeauslauffläche nutzen. Die Waldflächen werden von Kindern zum Spielen aufgesucht. Die Gartenflächen unterliegen einer privaten Erholungsnutzung. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan erhalten bleiben und die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung einer Wohnbebauung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wären nicht gegeben. Dementsprechend würden die vorhan- denen Biotopstrukturen im Plangebiet erhalten bleiben und weiterhin der aktuellen Nutzung unterliegen. In den mit Gehölzen bestockten Bereichen des Plangebietes ist damit kurzfristig keine Veränderung verbunden. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess wird sich der Rei- fegrad und Habitus der Gehölzbestände erhöhen und eine waldartige Ausprägung zunehmen bis das Endstadium Wald erreicht ist. 47/75 Für die landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen ist vorerst keine Veränderung zu erwarten. Mittel- bis langfristig ist es unwahrscheinlich aber nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nut- zungsaufgabe erfolgt. Sukzessionsprozesse würden die Flächen verbuschen lassen bis das Endstadium Wald erreicht ist. In den gärtnerisch genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des nicht rückläufigen Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Darstellung ei- ner Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ergeben sich keine direkten Veränderungen für das Landschaftsbild des Plangebietes. Durch die Umsetzung des parallel in Aufstellung be- findlichen Bebauungsplanes wird der bestehende Siedlungsraum des Ortsteils Porz-Eil in süd- östliche Richtung erweitert. Im Zuge der Baufeldräumung und der anschließenden Bebauung wird ein Großteil der bestehenden Biotopstrukturen überprägt. Damit verbunden ist ein Verlust landschaftsbildprägender Elemente wie den waldartigen Gehölzstrukturen und den landwirt- schaftlich genutzten Offenlandstrukturen. Insgesamt geht der Freiraum zwischen dem beste- henden Siedlungsgebiet, der Kleingartenanlage und dem Friedhof verloren und das Land- schaftsbild wird wesentlich verändert. Die kleinteilig vorhandenen Sichtbeziehungen gehen durch die Realisierung des allgemeinen Wohngebietes verloren. Durch den Verlust der Wirt- schaftswege gehen die bestehenden Möglichkeiten der Erholungseignung verloren. Mit dem neuen Wohnquartier wird der Urbanisierungsgrad im Plangebiet ansteigen. Während im östlichen Teil des Plangebietes Geschosswohnungsbau angesiedelt wird, sind die anderen Wohnquartiere durch eine gemischte Nutzungsstruktur gekennzeichnet. Die Geschossigkeit orientiert sich an dem Wohnungsbaubestand des angrenzenden Siedlungsraumes und führt dazu, dass sich das neue Wohnquartier an die bestehende Siedlungsstruktur angliedert. Durch die große zentrale öffentliche Grünfläche entstehen im Plangebiet zwei sich kreuzende Grün- züge, die eine Nord-Süd- und eine Ost-Westverbindung darstellen, die von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden können. Gleichzeitig sorgen die Grünzüge auch für neue Sichtbe- ziehungen im Plangebiet. Für die Anwohner*innen der umliegenden Siedlungsstrukturen bleibt das Plangebiet auch zukünftig zugänglich und bietet damit weiterhin Möglichkeiten für die Nah- erholung. Durch eine qualitätsvolle Eingrünung des Ortsrandes wird eine sinnvolle Abgren- zung zur freien Landschaft hin geschaffen und das Ortsbild positiv beeinflusst. Der Entwurf des Bebauungsplanes berücksichtigt den Erhalt einiger landschaftsbildprägender Elemente und integriert diese in die geplanten Grünstrukturen. Durch entsprechende Festset- zungen werden diese Elemente entsprechend planungsrechtlich gesichert langfristig ge- schützt. So können bedeutende Einzelbäume innerhalb der Öffentlic hen Grünanlagen und Wohnquartiere erhalten werden. Das für das Landschaftsbild bedeutsame Feldgehölz im Sü- den wird in die neu geplante Grünanlage eingebunden und durch entsprechende Pflanzungen aufgewertet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes erforderlich. Bewertung: Mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung sind keine direkten nachteiligen Veränderungen für das Landschaftsbild verbunden. Erst bei Realisierung eines Bebauungs- planverfahrens kommt es zu erheblichen Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild, da sich der Charakter des Landschaftsbildes wesentlich ändert. Durch den Erhalt und die Integration bedeutsamer Landschaftselemente sowie der Anlage einer strukturierten und qualitätsvollen Ein- und Begrünung des Plangebietes im Rahmen der 48/75 verbindlichen Bauleitplanung wird den Veränderungen des Landschaftsbildes entsprechend Rechnung getragen. 9.5.10 Biologische Vielfalt (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der überwiegende Teil des Plangebietes wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und durch Ackerbau bewirtschaftet. Teile des Plangebiets sind wald- artig mit Gehölzen bestockt oder werden als Hausgärten genutzt. Im Süden befindet sich eine Feldgehölzinsel, die als Trittstein-Biotop eine wichtige Funktion für die Tierwelt einnimmt. Son- der- oder Extremstandorte mit einer besonderen Biotopausstattung sind im Plangebiet nicht vorhanden. In der Gesamtbetrachtung bildet der vorhandene Strukturmix ein hohes Potential für die biologische Vielfalt. Jedoch wird diese im Bereich der Ackerschläge durch eine intensive Bewirtschaftung eingeschränkt. Innerhalb der waldartigen Bestände befindet sich in der Kraut- schicht ein relativ hoher Anteil eutropher Arten, so dass die Bestände in ihrer Qualität gemin- dert sind. Die Nähe zum bestehenden Siedlungsraum beeinflusst die Ausprägung der einzel- nen Biotopstrukturen und deren Artenvielfalt, so dass bei genauer Betrachtung der vorhan- dene Strukturmix keine große Pflanzenvielfalt beherbergt und vornehmlich von sogenannten Allerweltsarten besiedelt wird. Die Bedeutung des Plangebietes ist dementsprechend gering einzustufen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plang ebiet weiterhin als Grünfläche im Flächennutzungsplan dargestellt werden und die dort vorhandenen Biotopstrukturen würden erhalten bleiben. In den mit Ge- hölzen bestockten Bereichen ist damit kurzfristig keine Veränderung der biologischen Vielfalt verbunden. Mittel bis langfristig ist anzunehmen, dass sich die biologische Vielfalt dort mit fortschreitender Entwicklung und höherem Reifegrad der Gehölze verändern wird. Je nach Entwicklungsstadium und Reifegrad der Gehölze, kann die Häufigkeit und Artenzusammen- setzung von Tieren und Pflanzen dabei ab- oder zunehmen, bis das Endstadium (Klimaxsta- dium) eines Waldes erreicht wird und zeitgleich auch ein hohes Maß an biologischer Vielfalt. In den landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen, ist kurzfristig keine Veränderung der intensi- ven Nutzung zu erwarten und damit auch keine Veränderung der biologischen Vielfalt. Mittel- bis langfristig ist es nicht ausgeschlossen, dass dort eine Nutzungsaufgabe erfolgt. Nach der natürlichen Abfolge würden die Flächen dem Sukzess ionsprozess unterliegen und mit fort- schreitender Sukzession eine Verbuschung einsetzen, bis das Endstadium (Klimaxstadium) Wald erreicht wird. Mit zunehmender Sukzession wird sich die biologische Vielfalt dort erhö- hen, bis ein waldartiger Zustand erreicht ist. Dann würde sich die biologische Vielfalt vergleich- bar wie in den zuvor beschriebenen Gehölzbereichen entwickeln. In den als Hausgärten genutzten Bereichen ist anzunehmen, dass diese weiterhin als Gärten genutzt werden. Langfristig ist hier unter Berücksichtigung des Wohnraumbedarfes der Stadt Köln eine Nutzungsaufgabe nicht vorstellbar. Eine wesentliche Veränderung der biologischen Vielfalt im Bereich der Hausgärten zur Bestandsituation ist dabei nicht zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet als Wohnbaufläche ausgewiesen. Mit der Reali- sierung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird das Plangebiet mit einer Wohnbebauung und der dazugehörigen Erschließungsinfrastruktur überbaut. Die Bebauung 49/75 führt zu einem umfangreichen Verlust von Gehölzen und der Minderung der relativ hohen Strukturvielfalt im Plangebiet. Innerhalb der bebauten Bereiche können die geplanten Begrünungsmaßnahmen s owie die Anlage von öffentlichen Grünflächen die Biotopstrukturverluste vermindern und je nach Ge- staltung, sich positiv auf die biologische Vielfalt auswirken. Mit dem Erhalt vorhandener Bäume sowie der Aufwertung des Feldgehölzes werden einige biologische Nischen im Plangebiet er- halten. Der Verlust der Biotopstrukturen soll durch externe Ausgleichsmaßnahmen wie die geplante Entwicklung von Laubwald und die Anlage einer extensiven Wiese kompensiert werden. Diese Flächen liegen jedoch nicht im engen räumlichen Zusammenhang zum Plangebiet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkungen für die biologische Vielfalt im Plangebiet. Auf Ebene eines nachfolgen- den Bebauungsplanverfahrens können Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnah- men formuliert werden, die die zu erwartenden negativen Auswirkungen abmildern, so dass keine unlösbaren Konflikte zu erwarten sind, die im Nachhinein dazu führen könnten, dass eine Wohnbebauung an dieser Stelle nicht realisierbar ist. 9.5.11 Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete (Gebiete von gemein- schaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete) (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 b BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet und seinem direkten Umfeld befinden sich keine ausgewiesenen Natura 2000-Gebiete. Das nächstgelegene Natura 2000-Gebiet be- findet sich östlich der Autobahn BAB 59 in circa 1,2 km Entfernung. Es handelt sich hierbei um das FFH -Gebiet „Wahner Heide“ (DE -5108-301) und das gleichnamige Vogelschutzgebiet (DE-5008-401). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für die Erhaltungsziele und den Schutz- zweck von Natura 2000-Gebieten zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Auf Grund der Entfernung von ca. 1,2 km sind mit der Planumsetzung keine direkten und indirekten nachteiligen Umweltauswir- kungen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck bestehender Natura 2000- Gebiete ver- bunden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für Natura-2000-Gebiete zu erwarten. Ein Erfordernis zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist auf Grund einer ausreichenden Entfernung zum nächst- möglichen Natura-2000 Gebiet nicht erforderlich. 50/75 9.5.12 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 9.5.12.1 Lärm Für den parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Leidenhausener Straße“ wurde eine schalltechnische Untersuchung durch das Büro Peutz Consult GmbH ( 2023c) durchge- führt. Die Ergebnisse der Untersuchung werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt: Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Straßenverkehrslärm: Die Straßen verkehrslärmsitua- tion im Plangebiet wird durch den Verkehr auf der Bundesautobahn BAB 59 und den öffentli- chen Verkehrswegen Leidenhausener Straße, Schubertstraße, Mozartstraße, Hirschgraben, Frankfurter Straße, Bergerstraße und Kennedystraße beeinflusst. I nsgesamt ist das Plange- biet durch Straßenverkehrslärm vorbelastet. In der schalltechnischen Untersuchung durch das Büro Peutz Consult GmbH (2023c) wird der Null-Fall für den Straßenverkehrslärm auf Grundlage des bestehenden Baurechts und den sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel des Verkehrsaufkommens berechnet. Die aus dem Bebauungsplan „Leidenhausener Straße“ resultierenden Straßenverkehrsbelastungen wurden dabei nicht berücksichtigt. Schienenverkehrslärm: Östlich der Bundesautobahn BAB 59 verläuft in ca. 230 m Entfernung zum Plangebiet eine Bahntrasse der Deutschen Bahn AG. Bei der Berechnung der Lärmim- missionen wurde für die Schienenverkehrsimmissionen gemäß den Angaben des Umweltam- tes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) für den Tages- und Nachtzeitraum be- rücksichtigt. Fluglärm: Das zu betrachtende Änderungsgebiet liegt nach dem Regionalplan innerhalb der erweiterten Lärmschutzzone. Durch die Nähe zum Flughafen Köln/Bonn ist von einer erhebli- chen Fluglärmbelastung für das Änderungsgebiet auszugehen. Für die Fluglärmimmissionen wird gemäß Angaben des Umweltamtes der Stadt Köln ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) für den Tages- und Nachtzeitraum berücksichtigt. Gesamtverkehrslärm: In der Gesamtbetrachtung sind neben den Straßenverkehrslärmimmis- sionen insbesondere auch die Fluglärmimmissionen relevant. Bereits durch die alleinige Be- rücksichtigung des für den Fluglärm anzusetzenden äquivalenten Dauerschallpegels von 55 dB(A) im Tages- und Nachtzeitraum ergibt sich eine Ausschöpfung des schalltechnischen Ori- entierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum. Im Nacht- zeitraum liegt eine Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes um 10 dB(A) vor. An mehreren Verkehrslärmimmissionsorten im Umfeld des Änderungsgebietes wird be- reits im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags überschritten. Im Nachtzeitraum wird die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesund- heitsgefährdung erreicht, jedoch nicht überschritten (Peutz Consult GmbH, 2023c). Gewerbelärm: In der Umgebung des Änderungsgebietes sind keine gewerblichen Lärmquellen bekannt. Dementsprechend wirken keine gewerblichen Geräuschimmissionen auf das Plan- gebiet ein. Sportlärm: Nördlich im direkten Umfeld des Plangebietes befindet sich das Vereins- und Sport- gelände des TTVg. Grün-Weiss 1928 Porz-Eil e.V., auf dem sich 5 Außentennisplätze befin- den. Es ist davon auszugehen, dass durch die Nutzung der Außenplätze Sportlärmimmissio- nen auf das Plangebiet einwirken. Dabei handelt es sich aber in der Regel um Lärmimmissio- 51/75 nen, die zeitlich begrenzt wirken und keine andauernde Belastung auslösen. Ihre Auswirkun- gen sind daher so gering zu betrachten, dass diese Lärmart nicht in die schalltechnische Un- tersuchung eingeflossen ist. Freizeitlärm: Quellen für Freizeitlärm aus der umliegenden Nutzung, die auf das Plangebiet einwirken können, sind nicht bekannt. Im Osten liegt der Kleingartenpark Hirschgraben e.V., dessen Nutzung keine Immissionen, die über eine übliche Gartennutz ung hinausgehen, ver- ursacht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan bestehen bleiben. Die Umsetzung einer Wohnbebauung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wäre dem- nach planungsrechtlich nicht möglich. Die Entwicklung der Lärmimmissionen im Plangeiet und seinem Umfeld würde sich wie unter Bestandsituation beschrieben, darstellen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ergeben sich keine direkten Veränderungen der bestehenden Lärmimmissionen und -emissionen. Die aus der Umsetzung des Bebauungs- planes resultierenden Lärmimmissionen werden in der s challtechnischen Untersuchung der Peutz Consult GmbH ( 2023c) im Prognose Plan -Fall ermittelt. Die Ergebnisse zeigen, dass bei Realisierung einer verbindlichen Bauleitplanung passive Lärmschutzmaßnahmen nötig sind, um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen. Dabei wurden die nachfolgend aufgeführten Orientierungs-, Immissionsgrenz- und Richtwerte zur Beurteilung der Schallsituation herange- zogen. Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schall- schutz im Städtebau – Teil 1). Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Tabelle 1: Orientierungswerte der DIN 18005 für Verkehr (Beiblatt1) Gebietsausweisung Orientierungswerte in dB [A] Straßen-/Schienenverkehr Tag Nacht Reine Wohngebiete (WR) 50 45 Allgemeine Wohngebiete (WA) 55 45 Mischgebiete (MI), Dorfgebiete (MD) 60 50 Gewerbegebiete (GE), Kerngebiete (MK) 65 55 Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräu- sche ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen, dass die Beurteilungspegel der Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV nicht über- schritten werden. Tabelle 2: Immissionsgrenzwerte gemäß 16. BImSchV Gebietsausweisung Immissionsgrenzwerte in dB[A] Tag Nacht Krankenhäuser, Schulen, Kur- und Altenheime 57 47 Reine und Allgemeine Wohngebiete 59 49 Dorfgebiete, Kerngebiete, Mischgebiete 64 54 Gewerbegebiete 69 59 52/75 Zur Beurteilung und Bewertung des vorhabenbedingten Zusatzverkehrs gibt es keine verbind- lichen Vorgaben in Form von Richt - oder Grenzwerten. Nach der aktuell gültigen Rechtspre- chung kann von einer Gesundheitsgefährdung der Betroffenen durch den Verkehrslärm aus- gegangen werden, wenn die Beurteilungspegel oberhalb der Auslösewerte von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts liegen. Nach dem Urteil des OVG Koblenz ( OVG Koblenz Urteil vom 25.03.1999, Az.: 1 C 11636/98) ist bei Überschreitungen ein Lärmschutzkonzept zu erarbeiten. Zur Orientierung für die Beurteilung von erheblichen Erhöhungen unterhalb der Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann der Auslösewert von 3 dB(A) als Zunahme gemäß 16. BImSchV herangezogen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Erhöhungen des Verkehrslärmes um 1 bis 2 dB (A) in der Regel für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind. Nach dem OVG Münster (OVG Müns- ter, 30.05.2017, Az.: 2 D 27/15.NE) kann eine solche planbedingte Erhöhung des Verkehrs- lärmes in dem lärmkritischen Bereich oberhalb 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts insbeson- dere in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich daher mit entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden (vgl. auch Peutz Consult GmbH 2023c). Werden bei der Berechnung Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte fest- gestellt, sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sogenannte „Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen“ zu treffen. Diese sind in Form einer Kennzeichnung von maßgeblichen Außenlärmpegeln zum passiven Schallschutz nach DIN 4109 (2018) an den Fassaden festzulegen. Verkehrslärm: Nach der schalltechnischen Untersuchung der Peutz Consult GmbH ( 2023c) wird der Plan- Fall für den Straßenverkehrslärm auf folgender Grundlage berechnet: Das Verkehrsaufkom- men und die sich daraus ergebenden Schallimmissionspegel für den Fall der Umsetzung des Bebauungsplanes „Leidenhausener Straße“. Die Verkehrslärmsituation im Plangebiet wird durch den Verkehr auf der Bundesautobahn BAB 59 und den öffentlichen Verkehrswege Leidenhausener Straße, Schubertstraße, Mozart- straße, Hirschgraben, Frankfurter Straße, Bergerstraße, Kennedystraße sowie den neuen Er- schließungsstraßen der Bebauungsplangebiete „Leidenhausener Straße“ und „Östlich im Fal- kenhorst“ geprägt. Nach den Berechnungsergebnissen liegen die Beurteilungspegel der ein- wirkenden Straßenverkehrslärmimmissionen alle oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete (tags und nachts). Dabei wurde unter Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude mit 53 dB(A) tags der nied- rigste Wert für die Wohnbebauung im südlichen Plangebiet (WA3.1) berechnet. Im nordöstli- chen Teil des Plangebietes wurde die höchste Überschreitung mit 63 dB(A) festgestellt. Neben den Straßenverkehrslärmimmissionen sind die hohen Fluglärmimmissionen durch den nahe gelegenen Köln-Bonner Flughafen von zentraler Bedeutung. Allein die anzusetzenden Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und nachts bewirken eine Ausschöpfung des schalltech- nischen Orientierungswertes der DI N 18005 für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum. Im Nachtzeitraum ergibt sich daraus eine Überschreitung des schalltechnischen Orientie- rungswertes um 10 dB(A). Im gesamten Plangebiet liegt die Summe der Beurteilungspegel einwirkender Verkehrslärm - immissionen oberhalb der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005. Bei freier Schallausbreitung liegen die höchsten Verkehrslärmimmissionen im nordöstlichen Bereich des Plangebiets vor. Die berechneten Beurteilungspegel liegen bei 65 dB(A) tags und ca. 60 dB(A) 53/75 nachts. Auch unter Berücksichtigung der abschirmenden und reflektierenden Wirkung der Plangebäude liegen Beurteilungspegel von mindestens 57 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts für den Verkehrslärm im Plangebiet vor. Die höchste Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte wurde mit 2 dB(A) tags und 11 dB(A) nachts festgestellt. Im Nachtzeitraum wird demnach die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 60 dB(A) nachts erreicht, jedoch nicht überschritten. Nach den Ergebnissen der Verkehrslärmberechnungen im Umfeld des Plangebietes liegt die maximale Pegeldifferenz der Verkehrslärmimmissionen zwischen Null -Fall und Plan- Fall bei 0,7 dB am Immissionsort 1 „Leidenhausener Straße“ und somit unterhalb des Auslösewertes der 16. BImSchV von 3 dB (A). Insgesamt konnten an den meisten Immissionsorten keine oder nur geringfügige Pegeldifferenzen von 0,1 dB ermittelt werden. Entlang der Frankfurter Straße wird an mehreren Immissionsorten bereits im Null-Fall die verwaltungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für die Verkehrslärmimmissi- onen im Umfeld des Plangebiets erreicht beziehungsweise überschritten. Durch die Planung bleiben die Pegeldifferenzen auch hier bei maximal 0,1 dB(A). Auch wenn diese geringfügige Erhöhung des Beurt eilungspegels aufgrund der bereits vorhandenen Schwellen wertüber- schreitung von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts als abwägungserheblich zu betrachten ist, liegt die Pegelerhöhung dennoch deutlich unterhalb der für das menschliche Gehör wahr- nehmbaren Schwelle von 1 bis 2 dB (A). Insofern erfolgt eine abschließende Konfliktbewälti- gung in der Abwägungsentscheidung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Die Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen der geplanten Erschließung gemäß 16. BIm- SchV zeigen, dass an keinem der betrachteten Immissionsorte im Umfeld der Planstraße Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte vorliegen und demnach k ein Anspruch auf zu- sätzliche Lärmschutzmaßnahmen besteht. Nach den Ergebnissen aus der flächenhaften Berechnung liegen im nordöstlichen Bereich des Plangebietes die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 75 dB(A) vor. Daraus resultiert ein mindestens einzuhaltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R'w,res = 45 dB. An den Baugrenzen selbst ergibt sich durch die Berücksichtigung der Eigenabschirmung durch die Fassadenorientierung ein maximaler maß- geblicher Außenlärmpegel von 73 dB(A) und überschlägig gerechnet, ein mindestens einzu- haltendes Schalldämmmaß der Außenbauteile bei einer Wohnnutzung von R'w,res= 43 dB(A). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen im Flächennutzungsplan erforderlich. Im Bebauungsplan werden entsprechende aktive und passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Bewertung: Der Änderungsbereich sowie angrenzende Flächen sind vor allem durch Straßen- verkehrslärm, der auf der Autobahn BAB 59 entsteht, und durch den Flugverkehrslärm vorbe- lastet. Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine direkten Verände- rungen der Lärmimmissionen verbunden. Mit der Umsetzung des parallel in A ufstellung be- findlichen Bebauungsplanes wird sich die Lärmsituation im Plangebiet und seinem Umfeld ver- ändern. Zum Schutz zukünftiger Bewohner im Änderungsbereich sind im nachfolgenden Be- bauungsplanverfahren passive Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ist ein Schallgutachten (Peutz Consult GmbH 2023c) zur Beurteilung der Auswirkungen der Schallemissionen auf das Plangebiet erstellt worden. Darin sind entsprechende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, insbesondere passiver Schallschutz, formuliert und diese werden im Bebauungsplan verbindlich festgesetzt, 54/75 um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen. Unter dieser Prämisse ist die geplante Ausweisung einer Wohnbaufläche möglich. 9.5.12.2 Altlasten Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet sind keine Altlastenstandorte im Altlas- tenkataster der Stadt Köln verzeichnet (Mull und Partner Ingenieurgesellschaft 2023a). Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Plangebiet befinden sich nach dem Altlastenkataster der Stadt Köln keine Altlastenstandorte, für die sich durch die Bei- behaltung des derzeitigen Planungsrechtes nachteilige Umweltauswirkungen ergeben könn- ten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Plangebiet befinden sich nach dem Altlastenkataster der Stadt Köln keine Altlastenstandorte, für die sich durch die Planums- etzung nachteilige Umweltauswirkungen ergeben könnten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Von der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nach dem Altlastenkataster bekannten Altlastenstandorte betroffen oder berührt. Nachteilige Umweltaus- wirkungen sind demnach nicht zu besorgen. 9.5.12.3 Erschütterungen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet selber und in der direkten Umgebung sind keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen vorhanden. In ca. 200 m östlicher Richtung verläuft die Autobahn BAB 59 und eine Bahntrasse der Deutschen Bahn AG. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Grünfläche ausgewiesen. Die dort zulässigen Flächennutzungen stehen in der Regel nicht im Zusammenhang mit beurteilungsrelevanten Erschütterungswirkungen. Die Autobahn BAB 59 und die angrenzende Bahntrasse der Deutschen Bahn AG liegen in einem ausreichenden Abstand zum Plangebiet. Eine Gefährdung des Menschen und seiner Gesund- heit sowie von Gebäuden ist nicht ableitbar. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Ausweisung ei- ner Wohnbaufläche sind keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen verbunden. Die Autobahn BAB 59 und die angrenzende Bahntrasse der Deutschen Bahn AG liegen in einem ausreichenden Abstand zum Plangebiet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sind keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen verbunden. Das Plangebiet liegt in ausrei- chender Entfernung zu den Verkehrswegen, so dass keine nachteiligen Umweltauswirkungen für den Menschen und seine Gesundheit sowie für die geplanten Wohngebäude auf Flächen- nutzungsplanebene zu erwarten sind. 55/75 9.5.12.4 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Störfallrisiko, Starkregen (Klima- wandelfolgen) Hochwasser Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festge- setzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. In den Hochwassergefahren karten (Stadt Köln StEB o.J.) sind für das Plangebiet auch bei einem extremen Ereignis keine Eintragungen zu entnehmen. Eine Grundhochwassergefahr besteht nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Durch die Beibehaltung der Darstellungen des Flächennutzungsplanes wird sich die Hochwassersituation im Plangebiet nicht verändern. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes ergeben sich keine Veränderungen für die Hochwassersituation im Plangebiet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus - wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Das Plangebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungs- gebietes des Rheins. Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes führt nicht zu nach- teiligen Veränderungen, die sich auf die festgesetzten Überschwemmungsbereiche des Rheins und die Hochwassergefahr auswirken könnten. Störfallrisiko Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Sicherheitsab- ständen zu entsprechenden Betriebsbereichen gemäß Störfall-Verordnung (KABAS) /Seveso III-RL. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist in einem Wohn- gebiet nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit der Flächennutzungs- planänderung ausgeschlossen ist. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Mit der Flächennutzungsplanung wird das Störfallrisiko nicht erhöht. Magnetfeldbelastung Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet selbst und im direkten Umfeld befinden sich keine Anlagen , von denen elektrische oder magnetische Belastungen ausgehen. Die nächst gelegene standortbescheinigungspflichtige Funkanlage befindet sich in nördlicher Richtung in ca. 260 m Entfernung zum Plangebiet. N ach Angaben der Bundesnetzagentur 56/75 beträgt der maximale standortbezogene Sicherheitsabstand 4,16 m. Demnach kann eine Be- troffenheit des Änderungsbereiches aufgrund der großen Entfernung nicht abgeleitet werden. Östlich des Plangebietes verläuft parallel zur Autobahn eine 220 KV -Hochspannungsfreilei- tung (Gremberghoven – Libur) der Amprion GmbH. Westlich parallel zur Hochspannungsfrei- leitung der Amprion GmbH verlaufen zwei weitere Hochspannungsfreileitungen (110 kV - Bahnstromleitung und Freileitung) jeweils der innogy Netze Deutschland GmbH beziehungs- weise der DB Energie. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan bestehen. Weder für die Grünfläche, noch für die in der Umgebung befindlichen Anlagen ergeben sich daraus nach- teilige Auswirkungen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Der Bebauungsplan setzt für die Versorgung des Wohngebietes eine Fläche für V ersorgungsanlagen (Trafostation) im östli- chen Plangebiet fest. Für die geplante Trafostation wird von einer der angrenzenden Wohn- bebauung angemessenen maximalen Nennleistung von 630 KVA ausgegangen. Aufgrund der eingehaltenen Abstände von 3-4 m zur angrenzenden Bebauung bei der Standortwahl ist da- von auszugehen, dass die Grenzwerte der 26. BImschV eingehalten werden. Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkun- gen. Im Rahmen des Bebauungsplans muss geprüft werden, ob ein Heranrücken von Wohn- bebauung an eine Immissionsquelle mit gesundem Wohnen und Arbeiten verträglich ist. Ein entsprechendes Gutachten auf Bebauungsplanebene zur Bewertung der Immissionen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder durch die drei benachbarten Hochspan- nungsleitungen kommt zu dem Schluss, dass die Immissionen deutlich unter den Vorsorge- richtwerten für die geplante Wohnbebauung liegen (WILA 2022). Gesundheitliche Beeinträch- tigungen für Bewohner des Plangebietes sind auch aufgrund des Abstandes zu den benach- barten Hochspannungsleitungen nicht zu erwarten. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Magnetfeld-belastun- gen verbunden. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ist zu prüfen, dass die vorgege- benen Sicherheitsabstände zu geplanten Trafostationen eingehalten werden und ein Heran- rücken an eine 220 KV -Hochspannungsfreileitung mit gesundem Wohnen und Arbeiten ver- träglich ist. Für das parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplanverfahren wurde eine gutachterliche Stellungnahme erarbeitet, die aufzeigt, dass die benachbarten Hochspannungsleitungen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für Bewohner des Plangebietes aus elektrischen und magnetischen Wechselfeldern durch die Hochspannungstrassen zu erwarten sind. Starkregen Bestand (derzeitiger Umweltzustand): In der Starkregengefahrenkarte für ein 100 -jährliches Ereignis der Stadtentwässerungsbe- triebe der Stadt Köln (2021) sind im Plangebiet mehrere punktuelle Bereiche mit einer geringen 57/75 bis mäßigen Starkregengefährdung dargestellt. „Mäßig“ bedeutet, dass für diese Bereiche in etwa knöcheltiefe Wasserstände berechnet werden. Im westlichen Teil des Plangebietes, in- nerhalb einer bestehenden Mulde, wird eine hohe bis sehr hohe Gefährdungsklasse (bis hüft- hohe Wasserstände) dargestellt. Aktuell ist das Plangebiet frei von Bebauung mit einem sehr geringen Versiegelungsgrad, so dass anfallende Niederschläge problemlos versickern kön- nen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan bestehen. Anfallende Niederschläge können weiterhin problemlos versickern. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Flächennutzungsplanän- derung sind noch keine Auswirkungen auf Starkregenereignisse verbunden. Erst auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entstehen aufgrund des höheren Versiegelungsgra- des des Plangebietes nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt. Diesen wird mit Maßnahmen zur Vorbeugung von Schäden durch Starkregen in Form von Retentionsräumen begegnet (Entwässerungs- und Starkregenkonzept IPL Consult 2023). Im Rahmen des Bebauungsplan- verfahrens muss ein Überflutungsnachweis geführt werden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Starkregenereignisse verbunden. In der verbindlichen Bauleitplanung sind geeignete Konzepte als Maßnahme zur Risikovorsorge zu integrieren (z.B. wassersensible Niederschlagsentwäs serung, Wahl der Straßenführung, gezielte Ableitung von Starkregenereignissen über Grünflächen, Rückhaltung von Niederschlagswasser). Durch die geplanten Festsetzungen zur Niederschlagsentwässerung im Rahmen der verbind- lichen Bauleitplanung können mögliche nachteilige Auswirkungen auf den Niederschlagsab- fluss vermieden werden. 9.5.12.5 Besonnung/Belichtung Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Grünflä- che ausgewiesen, die überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird. Teilbereiche sind mit Ge- hölzbeständen bestockt. Bebaute Bereiche sind nicht vorhanden. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet im Flächennutzungsplan weiterhin als Grünfläc he dargestellt werden. Nachteilige Auswirkungen auf die Besonnung- und Belichtungsverhältnisse sind da- mit nicht verbunden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Darstellung ein er Grünlandfläche in Wohnbaufläche geän- dert. Mit der Realisierung der Wohnbebauung werden sich die künftigen Besonnung- und Be- lichtungsverhältnisse im Plangebiet verändern. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt aus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. 58/75 Bewertung: Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsverhältnisse entfaltet für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Relevanz und wird auf Ebene des Bebauungsplanes nach den Vorgaben der DIN 5043 -1 geprüft. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu besorgen. 9.5.13 Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Plangebiet liegen keine Baudenkmäler vor. In der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets befindet sich ein nach § 3 DSchG NRW geschütztes Wohnhaus Leidenhausener Str. 56, welches unter der Nummer 6343 in die Denkmalliste der Stadt Köln eingetragen ist. Aufgrund archäologischer Fundstellen und Funde in der Umgebung wurde für das Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung durch die Firma Archaeo‘Net Afissen und Gör ür GBR im Jahr 2021 erstellt. Baumbestandene Bereiche wurden dabei zunächst ausgespart und werden nach den Rodungsarbeiten entsprechend untersucht. Bei den Untersuchungen mittels 28 Sondagen wurden keine archäologisch relevanten Befunde im Untergrund angetroffen. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Für das Plangebiet liegen keine Hinweise auf Bodendenkmäler oder archäologische Fundstellen vor. Nachteilige Um- weltauswirkungen für Kultur - und Sachgüter sind bei Beibehaltung des best ehenden Pla- nungsrechtes nicht zu erwarten. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Nach dem derzeitigen Kenntnis- stand liegen im Plangebiet keine Hinweise auf archäologische Überreste vor. Für die noch nicht überprüften Bereiche erfolgt eine entsprechende Sachverhaltsermittlung nach den Ro- dungsarbeiten. Die Rodung der Flächen erfolgt nach dem Erlangen der Rechtskraft des Be- bauungsplanes. Werden innerhalb der Areale mit Baumbestand archäologische Funde oder Befunde entdeckt, werden diese im Rahmen von der Vorhabenträgerseite zu gewährleistender archäologischer Untersuchungen fachgerecht untersucht und dokumentiert. Das denkmalgeschützte Wohnhaus der Leidenhausener Str. 56 südlich des Änderungsberei- ches bleibt bestehen. Die angedachte Planung wird trotz der größeren Bauhöhe der Gebäude im Plangebiet keinen nennenswerten Einfluss auf das Denkmal nehmen. Schon heute ist die Blickrichtung von Norden her aufgrund des bestehenden Baumbestandes eingeschränkt und eine Fernwirkung des Gebäudes nicht gegeben. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind Vermeidungs -, Minderungs- und Aus- gleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen nicht erforderlich. Bewertung: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es nicht zu unmittelbaren negativen Auswirkungen auf Bau- oder Bodendenkmäler. Nach dem derzeitigen Kenntnis- stand liegen im Plangebiet keine Hinweise auf Bodendenkmäler sowie archäologische Fund- stellen vor. Für die noch nicht untersuchten Bereiche erfolgt mit Rechtskraft des Bebauungs- planes eine zeitnahe Sachverhaltsermittlung. Im Falle von Hinweisen auf archäologische Überreste in den noch ungeprüften Bereichen, werden diese fachgerecht dokumentiert und entsprechende Maßnahmen zum Schutz durchgeführt. Nachteilige Umweltauswirkungen für 59/75 Kultur- und Sachgüter sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu erwarten. 9.5.14 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 e BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Grünflä- che dargestellt. Dementsprechend gibt es keine Quellen, die Emissionen wie Licht, Gerüche, Strahlung oder Wärme freisetzen. Abfälle und Abwässer fallen nicht an. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin als Grünfläche verbleiben. Quellen, die E missionen wie Licht, Gerüche, Strahlung oder Wärme freisetzen oder die Abfälle und Abwässer produ- zieren, würden dabei nicht entstehen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der Ausweisung einer Wohn- baufläche entstehen keine Quellen für erhebliche Wärme- , Strahlungs -, Licht - und Ge- ruchsemissionen. Die Entsorgung anfallender Abfälle für ein Wohngebiet wird in der Regel durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH sichergestellt und Abwässer in die öffentliche Kanalisation eingeleitet. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblich nachteiliger Umweltauswir- kungen: Es sind keine Vermeidungs -, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Die Vermeidung von Geruchs-, Wärme-, Licht- und Strahlungsemissionen hat für die Standortentscheidung auf Ebene der Flächennutzungsplanung keine Bedeutung. Gleiches gilt für die Entsorgung von Abfällen und Abwässer. Im Rahmen der ver bindlichen Bauleitpla- nung ist Sorge zu tragen, dass entsprechende Regelungen und Vermeidungsmaßnahmen in die Planung integriert werden. Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nachteiligen Umweltaus- wirkungen hinsichtlich der Entstehung von Wärme-, Strahlungs-, Licht- und Geruchsemissio- nen oder der Entsorgung von Abfällen und Abwässern verbunden. 9.5.15 Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet hat derzeit keine Bedeutung für die Ge- winnung oder Nutzung erneuerbarer Energie. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Die Nullvariante entspricht dem Bestand. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Im Rahmen des Bebauungsplanes wurde ein Energiekonzept, basierend auf dem prognostizierten Energiebedarf der geplanten Neubauten erarbeitet und Optionen für eine klimaschonende Wärme - und Stromversorgung aufgezeigt. Darauf aufbauend sind im Entwurf des Bebauungsplanes entsprechende Festset- zungen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie vorgesehen. Daneben werden die am 17. März 2022 vom Rat der Stadt Köln be- schlossenen Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben 60/75 in Köln im Bebauungsplanverfahren angewendet. Ziel der Leitlinien ist die maximale Reduzie- rung der CO2-Emissionen im gesamten Gebäudebereich. Der geforderte Standard KfW 40 EE wird bei Realisierung der Planung berücksichtigt. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichs- maßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Min- derungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: In der Reg el sind E nergiekonzepte für die Standortausweisung im Flächennut- zungsplan nicht relevant. Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht entspre- chende Festsetzungen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie vor. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht verbunden. 9.5.16 Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilab- schnitt Region Köln, ist das Plangebiet überwiegend als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbe- reich“ dargestellt. Der westlichste Teilbereich des Plangebietes ist „Allgemeiner Siedlungsbe- reich“ dargestellt. Bedingt durch die Nähe zum Köln- Bonner Flughafen liegt deröstliche Teil des Plangebietes in der erweiterten Lärmschutzzone. Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Köln (digitale Ver- sion, Stand 28.04.1991), der für das Plangebiet keine Schutzausweisung festsetzt, jedoch das Entwicklungsziel EZ 2 (Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener Grünanlagen) darstellt. Das Plangebiet liegt innerhalb des Wasserschutzgebiets ‚Westhoven‘ in der Wasserschutzzone III B. Das Plangebiet liegt außerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet im Flächennutzungsplan weiterhin als Grünfläche dargestellt werden. Für die unter Bestand beschriebenen Planwerke würde sich daraus kein Änderungs- bedarf ergeben. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes wird das Plangebiet künftig als Wohnbaufläche dargestellt. Die Dar- stellung widerspricht für den überwiegenden Teil des Plangebietes den aktuellen Darstellun- gen des Regionalplans, der diese Bereiche als „Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich“ aus- weist. Der Regionalplan Köln befindet sich derzeit in Neuaufstellung. Gemäß den im Plankonzept für den neuen Regionalplan enthaltenen zeichnerischen Festlegungen (Stand der Beteiligung der Öffentlichkeit 07.02.2022 – 31.08.2022) soll die Fläche zukünftig als Allgemeiner Siedlungs- bereich (ASB) festgelegt werden. Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan widerspricht den Darstellungen des Landschaftsplanes. 61/75 Die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan führt nicht zu einem Konflikt mit der Ausweisung der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebietes ‚West- hoven‘. Die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan hat nach derzeitigem Kenntnisstand keine Auswirkung auf die Darstellungen des Luftreinhalteplans. Mit der Reali- sierung der Wohnbebauung im Rahmen des Bebauungsplane s steigt das Verkehrsaufkom- men geringfügig an. Damit verbunden ist auch eine geringfügige Erhöhung der Emissionen verkehrsbedingter Luftschadstoffe sowie von Emissionen aus Gebäudeheizungen und mögli- chen Hausbränden (siehe dazu Kap. 7.5.6 und Kap. 7.5.17). Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Im gültigen Regionalplan liegt die geplante Wohnbaufläche zum Großteil außerhalb des_ All- gemeiner Siedlungsbereich ASB. Im Norden und Westen grenzt das Plangebiet jedoch unmit- telbar an den vorhandenen Siedlungsbereich an, sodass eine Siedlungsentwicklung gemäß Ziel 2-3 LEP NRW ausnahmsweise möglich ist. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplane s treten die widersprechenden Darstellungen des Landschaftsplans außer Kraft. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt parallel zur Flä- chennutzungsplanänderung. Der Landschaftsplan ist nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes entsprechend anzupassen. Die im Luftreinhalteplan dargestellte Umweltzone ist von der Planung nicht betroffen. Mit der Ausweisung der Wohnbaufläche sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BIm- SchV zu erwarten. Die wasserrechtlichen Vorgaben der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚West- hoven‘ sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu b eachten (siehe dazu Kap. 7.5.5.2). 9.5.17 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechts- verordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Ge- meinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 h BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin als Grünfläche im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan liegt außerhalb der ausgewiesenen Umweltzone des Luftreinhalteplans. Mit der Realisierung des Bebauungsplanes erfolgt die Errichtung von Wohngebäuden, mit der eine Zunahme des Kfz-Verkehrs und damit verbunden auch eine Er- höhung verkehrsbedingter Luftschadstoffe einhergehen. Durch den Bebauungsplan wird eine 62/75 durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke mit 265 Kfz pro Stunde prognostiziert. Weitere Emis- sionen ergeben sich geringfügig aus den Gebäudeheizungen der Wohngebäude und mögli- chen Hausbränden. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Bewertung: Das Plangebiet liegt außerhalb der Umweltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Generell ist davon auszugehen, dass in einem Wohngebiet die Vorgaben des Luftreine- halteplans eingehalten werden können und die geplante Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan keinen direkten Konflikt mit den allgemeinen Zielen des Luftreinehalte- plans auslöst. Dies konkret zu überprüfen ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Nach dem derzeitigen Kenntnistand kommt es durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu kei- ner erheblichen Zunahme von Emissionen durch den prognostizierten Mehrverkehr, Gebäu- deheizungen oder Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV zu erwarten lässt. 9.5.18 Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000- Ge- biete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 i BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Bei der Beurteilung von Umweltauswirkungen sind auch die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltgütern zu berücksichtigen, da sich die Umweltgüter nicht immer eindeutig voneinander trennen lassen und oftmals gegenseitig be- einflussen. Im Plangebiet herrschen natürliche und unvorbelastete Bodenverhältnisse vor. Im Bereich der offenen und vegetationsbestandenen Freiflächen dient der Boden Tieren und Pflanzen als Lebensraum. Für den Menschen stellen die natürlichen Böden im Bereich der Ackerflächen eine Lebensgrundlage dar. Anfallendes Regenwasser kann auf den natürlich an- stehenden Böden problemlos versickern und trägt zur Grundwasserneubildung bei. Der Boden mit seiner Filter- und Reinigungsfunktion trägt zu einer verbesserten Wasserqualität bei. Von der Bestandsvegetation insbesondere vom Baumbestand gehen klimatische und luftreini- gende Funktionen aus. Insgesamt sind die bestehenden Wechselwirkungen des Naturhaus- haltes (Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) durch die anthropogene Nutzung des Plangebietes, als landwirtschaftliche Nutzfläche und als privater und öffentlicher Erho- lungsraum zu einem geringen Maße vorbelastet und eingeschränkt. Für den Menschen und seine Gesundheit dienen Teile des Plangebietes der Erholungsvorsorge. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Mit Beibehaltung der Dar- stellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan würden sich vorerst keine beurteilungsre- levanten Veränderungen für die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltgütern er- geben. Es ist anzunehmen, dass die einzelnen Umweltgüter wie unter Bestand beschrieben, erhalten bleiben. Mit fortschreitendem Entwicklungsprozess werden diese wahrscheinlich na- türlichen Veränderungen unterliegen. Nachteilige Umweltauswirkungen sind damit aber nicht verbunden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkungen auf die Wechsel- 63/75 beziehungen zwischen den einzelnen Umweltgütern. Mit der Realisierung des parallel in Auf- stellung befindlichen Bebauungsplanes ergeben sich wesentliche Veränderungen für die ein- zelnen Umweltgüter und den dazu gehörigen Wechselwirkungen untereinander. Für den Men- schen entstehen neue Wohnmöglichkeiten mit einer strukturierten und durchgrünten Freiflä- chengestaltung. Durch die Nähe zur bestehenden Siedlung wird das Plangebiet an eine be- stehende Infrastruktur angegliedert. Der Verlust der Ackerflächen als landwirtschaftlic he An- bauflächen verringert für den Menschen das Angebot einer lokalen Nahrungsproduktion. Mit der Versiegelung der natürlichen Böden und dem damit verbundenen Verlust an Offenland- und Vegetationsflächen gehen negative Folgen für den Naturhaushalt einher. Der Vegetati- onsverlust und zunehmende Flächenversiegelungsgrad reduzieren das Lebensrauman gebot für Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt und wirken sich negativ auf die natürlichen Bodenverhältnisse und den Wasserhaushalt aus. Eine Reduzierung der Grundwasserneubil- dungsrate kann durch die geplante wassersensible Entwässerung im Plang ebiet vermieden werden. Ein Großteil der Bestandsvegetation geht mit der Realisierung des Allgemeinen Wohngebietes verloren und führt zu einer Verminderung der klimarelevanten Funktionen im Plangebiet. Die neuen Gebäudekörper schaffen eine Barrierewirkung für wandernde Tierarten, verringern den lokalen Luftaustausch und tragen zu einem geringen Maße zum Erwärmungs- effekt im Plangebiet bei. Geringfügige Beeinträchtigungen der Luft durch den Anstieg ver- kehrsrelevanter Luftschadstoffe ergeben sich durch den ansteigenden Verkehr. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen können einige der beschriebenen Beeinträchtigungen teilweise kompensieren, einige aber auch nur vermindern. Hinsichtlich der verloren gegange- nen klimarelevanten Funktionen der Bestandsvegetation werden die neuen Begrünungsmaß- nahmen erst mittel- bis langfristig deren Funktion übernehmen können. Für allgemein häufige und wenig störungssensible Tierarten können diese Strukturen einen Lebensraum darstellen. Die anteilige extensive Begrünung der neuen Gebäudedächer kann sich mildernd auf die Re- duktion von Kaltluftentstehung und den Wärmeinseleffekt auswirken. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen erforderlich. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens sollten Maß- nahmen zur Minderung der Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange formuliert werden. Siehe hierzu Kapitel 9.5.1 bis 7.5.10. Bewertung: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bewirkt keine direkte Verän- derung der bestehenden Wechselwirkungen. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes werden die Wechselwirkungen jedoch verändert. Das Zusammenwirken von klimatisch bedeutsamen Funktionen wie Wasserspeicherung, Abgabe von Frischluft, Retention und Filterfunktion von Pflanzen gehen bei der Realisierung von Bauvorhaben im Rahmen eines Bebauungsplans in großen Teilen verloren. Verloren gegangene Funktionen können nur in Teilen wieder ausge- glichen werden. Es besteht nach Errichtung der Gebäude ein Eingriff in das Wirkungsgefüge von Tieren, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima. Die Auswirkungen sowie die Art und die Schwere der Veränderungen sind in den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Zur Reduzierung der Auswirkungen können entsprechende Maßnahmen zu den je- weiligen Umweltbelangen formuliert werden. Die Begrünungsmaßnahmen wirken sich positiv auf die Wechselwirkungen zwischen den Umweltbelangen aus und mildern die negativen Ef- fekte durch die Zunahme der Wohnbaufläche ab. 64/75 9.5.19 Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen auf die Be- lange des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d und i des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB - Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio- logische Vielfalt, Natura 2000- Gebiete, Mensch, Gesundheit und Bevölkerung, Kultur- und Sachgüter, Wechselwirkungen (§ 1 Absatz 6 Nummer 7 j BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Das Planungsgebiet liegt in der Stadt Köln, Gemarkung Eil und ist der Erdbebenzone 1 sowie der geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Dem- nach können in Köln leichte Erdbeben auftreten mit der Folge von leichten Beschädigungen an Gebäuden. Sonstige schwere Unfälle oder (Natur-)Katastrophen sind für das Plangebiet als sehr unwahr- scheinlich anzunehmen. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Die Hochbauten im Plangebiet sind unter Beachtung der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04 „Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu erreichten. Der Anteil an sensibler Wohnnutzung wird im Plangebiet erhöht. Die Anforderungen an Rettungswege und Zugäng- lichkeit von Gebäuden für Rettungskräfte werden berücksichtigt. Insofern erhöht si ch die ge- ringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Dies gilt auch für die Umweltbelange Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, bio- logische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Kultur- und Sachgüter sowie Wechselwirkungen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umwelt-aus- wirkungen: Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich. Bewertung: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung er- höht sich die geringe Anfälligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. 9.5.20 Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3 BauGB) Bestand (derzeitiger Umweltzustand): Der Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet als Grünfläche dar. Für das Plangebiet besteht aktuell noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan, so dass die Flächen dem baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen sind. Umweltzustand bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante): Bei Nichtdurchführung der Planung würden das Plangebiet weiter als baulicher Außenbereich gelten. Die dortigen Be- standsnutzungen würden weiterfortgeführt werden. Prognose Umweltzustand nach Durchführung der Planung: Mit der geplanten Ausweisung ei- ner Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan wird kein konkreter Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbuches und dem Bundesnaturschutzgesetz vorbereitet. Erst mit Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wird der Eingriffstatbestand ausge- löst. Im Plangebiet befindet sich im südlichen und östlichen Bereich Ackerfläche, im nördlichen Teil sind waldartiger Baumbestand, Heckenstrukturen und eine Obstwiese vorhanden. Diese vielfältigen Grünstrukturen sind ökologisch besonders wertvoll und tragen darüber hinaus zur 65/75 Sauerstoffproduktion und damit Klimaverbesserung bei. Es ist Aufgabe der verbindlichen Bau- leitplanung die Eingriffsregelung nach den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches und des Bundesnaturschutzgesetzes abzuarbeiten. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befind- lichen Bebauungsplanes kann der Erhalt von Bäumen und weiteren Gehölzstrukturen die Be- einträchtigungen vermindern. Die Festsetzung einer Parkanlage führt im westlichen Plange- biet zu einer Aufwertung im Plangebiet. Dennoch können die Eingriffe in Natur und Landschaft nur über externe Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden, die die Anlage von Extensiv- grünland sowie die Anlage eines naturnahen Laubwaldes vorsehen. Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen erheblicher nachteiliger Umweltaus- wirkungen: Es sind keine Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nachteiliger Umweltauswirkungen auf der Ebene der Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Bewertung: Die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist für die Standor- tentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeutung, da der Flächennutzungsplan selbst keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetz- buches und des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der Eingriffs- regelung ist Aufgabe der verbindlichen B auleitplanung und wird im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes in einem landschaftspflegerischen Begleitplan ab- gearbeitet. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine Hinweise vor, dass sich durch den zu erwartenden Eingriff durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Konflikte ergeben, die nicht durch geeignete Vermeidungs -, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen ver- mieden beziehungsweise kompensiert werden können. 9.5.21 Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) ff) In südlicher Richtung unweit vom Plangebiet entfernt wird aktuell der Bebauungsplan „Östlich Im Falkenhorst“ aufgestellt. Das Plangebiet des Bebauungsplanes „Östlich Im Falkenhorst“ erstreckt sich über eine Ackerfläche südlich der Schubertstraße und nördlich der Kennedys- traße. Im Osten grenzen die Erweiterungsflächen des Friedhofes Köln Leidenhausen an das Plangebiet heran. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt 6,4 ha. Für das Plangebiet „Östlich Im Falkenhorst“ werden von der RBL Projekt Falkenhorst GmbH & Co. KG die Entwicklung eines Wohngebiets mit Geschosswohnungsbau am bestehenden Ortsrand angestrebt. Gemäß der Planung sollen im Plangebiet insgesamt circa 200 bis 210 Wohneinheiten untergebracht werden. Der südliche Teilbereich des Plangebietes wird für eine Entwicklung eines Schulstandortes verwendet. In der kumulierenden Betrachtung sind durch die Umsetzung der beiden Bebauungspläne keine nachteiligen Umweltauswirkungen auf die jeweiligen Umweltgüter zu erwarten. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind dadurch keine Konflikte erkennbar, die sich im Nachhinein negativ auf die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auswirken könnten und dazu führen, dass eine Wohnbebauung auf Ebene der verbindlichen Bauleitpla- nung nicht umsetzbar ist. 66/75 9.5.22 eingesetzte Stoffe und Techniken (Anlage 1 zum BauGB, 2. b) hh) Der Belang ist für die Ebene der Flächennutzungsplanung nicht relevant. 9.5.23 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) und die Angabe für die wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl (Anlage 1 zum BauGB, 2. d) Das Plangebiet wurde in der Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes Woh nen (Be- schlussvorlage 1028/2015 "Umsetzung STEK Wohnen") als Potentialfläche (7.05) für eine bauliche Entwicklung erkannt und soll aufgrund der extremen Wohnraumknappheit der Stadt Köln einer Bebauung zugeführt werden. Mit dem Ziel, ansprechenden und zukun ftsfähigen Wohnraum zu schaffen, wurde zur Sicherung der Qualität des zukünftigen Baugebietes ein städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb als Realisierungswettbewerb durchgeführt. Die Umsetzung des Siegerentwurfs aus dem Wettbewerb wird Grundlage des Bebauungs- plans. Anderweitige Planungsalternativen bestehen daher nicht. C Zusätzliche Angaben 9.6 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich außer bei der Untersu- chung auf Kampfmittel in Teilbereichen des Plangebiets nicht. Für die Kampfmittelräumung sowie die archäologischen Sondierungen konnte nur ein Teilbereich des Plangebiets unter- sucht werden. Die baumbestandenen Flächen können erst nach Rodung, also im Zuge der Baufeldräumung und nach Rechtskraft des Bebauungsplanes untersucht werden. Zur Sondierung der Bodenverhältnisse wurden feldbodenkundliche Kartierungen (Bohrstock- kartierung) durchgeführt. Insgesamt wurden 23 Aufschlüsse angelegt, die händisch mittels Pürckhauer-Bohrstock bis auf 1,0 m Tiefe erfolgten. Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ergaben sich nicht. 9.7 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monito- ring) Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten FNP-Än- derung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind. 9.8 Zusammenfassung Tiere: Die vorliegende Artenschutzprüfung (Stufe I und II) des Büros Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ein Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbe- stände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG unter Einhaltung entsprechender Vermeidungs- und Min- derungsmaßnahmen vermieden werden kann. 67/75 Hinweise auf ein Vorkommen von FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten, die ein landesweit beziehungsweise regional bedeutsames Vorkommen darstellen oder deren Erhal- tungszustand sich in einem unzureichenden oder schlechten Erhaltungszustand befindet (ver- fahrenskritische Arten), liegen derzeit nicht vor und sind durch die Umsetzung des Bebauungs- planes nicht betroffen. Dementsprechend ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auf Ebene der verbindli- chen Bauleitplanung oder in anderen nachgeordneten Verfahren aus Artenschutzgründen zu schwerwiegenden Konflikten führt und nicht umsetzbar ist. Pflanzen: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Realisierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem Ver- lust der Bestandsvegetation, was für den Umweltbelang Pflanze negativ zu bewerten ist. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanverfahrens können wertvolle Biotopstrukturen in die Neuplanung integriert und zum Erhalt festgesetzt werden. Die geplan- ten Begrünungsmaßnahmen können den reellen Verlust der bestehenden Biotopstrukturen (Acker, Pionierwald, Laubwaldbestand, Feldgehölz, Obstwiese, krautige Randstrukturen, etc.) nicht kompensieren. Eine vollständige Kompensation ist nur durch die Umsetzung externer Kompensationsmaßnahmen nötig. Zusätzlich ist die Umwandlung der Waldflächen in Sied- lungsflächen auszugleichen. Fläche: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes führt nicht zu einer direkten Flächeninanspruchnahme. Die sich aus der Flächennutzungsplanänderung ergebende Art der Nutzung führt zu einer beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung die mit einem hohen Versiegelungsgrad sowie dem Wegfall von Grüfläche einhergeht. Tatsächlich kommt es zum Entfall von Ackerfläche (Flächen für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen) sowie einem Verlust der waldartigen und mit Gehölzen bestockte Flächen. Der Versieg elungsgrad steigt stark von 2 % auf circa 49 % an , so dass die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als erheblich einzustufen sind. Gleichzeitig werden Fl ächenbedarfe für notwendigen Wohnraum geschaffen. Boden: Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt es bei einer zukünftigen Rea- lisierung von Bebauung nach Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens zu einem deutlich höheren Versiegelungsgrad sowie dem Verlust von fruchtbaren Böden für den Anbau von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht an anderer Stelle wiederhergestellt werden kön- nen. Ein Großteil der gehölzbestandenen Flächen wird mit Bebauung überprägt und die dort anstehenden natürlichen Böden werden versiegelt. Generell ist eine Neuversiegelung von na- türlich anstehendem Boden immer negativ zu bewerten, da sich dieser nur sehr langsam er- neuert. Eine Versiegelung führt aufgrund seiner vielfältigen Funktionen (Regelungs- und Spei- cherfunktion, Lebensgrundlage- und Lebensraumfunktion, Nutzungsfunktion, Archivfunktion der Kultur- und Naturgeschichte) zu einer Belastung des Naturhaushaltes. Innerhalb der nicht zu überbauenden Flächen (Öffentlichen Grünflächen, Priv atgärten) können die natürlich an- stehenden Böden und ihre Funktion erhalten bleiben. Der vollständige Verlust der natürlichen Böden im Bereich der Aushubflächen (Gebäude, Straßen und Platzflächen) ist hingegen vor- habenbedingt irreversibel und daher zu kompensieren. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchti- gungen für das Umweltgut Boden durch entsprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch kompensatorische Maßnahmen vermieden beziehungsweise kompensiert werden. Dem Grundsatz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen. Nach 68/75 dem derzeitigen Kenntnisstand sind mit der Darstellung einer Wohnbaufläche keine Konflikte mit dem Umweltgut Boden verbunden, die im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung nicht lösbar erscheinen und sich im Nachgang nachteilig auf die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes auswirken. Wasser: Oberflächenwasser: Im Plangebiet selbst und der näheren Umgebung sind keine beurtei- lungsrelevanten Oberflächengewässer vorhanden. Dementsprechend sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für Oberflächengewässer mit der Umsetzung des Bebauungsplanes zu besorgen, die sich im Nachhinein nachteilig auf die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flä- chennutzungsplan auswirken könnte. Grundwasser: Durch die geplante Bebauung im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche und damit verbunden zu einem Verlust von natürlichen Niederschlagsversickerungsflächen, die eine Reduzier ung der Grundwasserneu- bildungsrate bewirken. Durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Nieder- schlagsentwässerung können mögliche nachteilige Beeinträchtigungen auf das Umweltgut Grundwasser vermieden werden. Luft: Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase: Mit der Realisierung des Bebauungs- planes werden sich die Luftschadstoffemissionen durch den Mehrverkehr und Gebäudehei- zungen gegenüber dem Bestand geringfügig erhöhen. Für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes entfalten die mit der Umsetzung des Bebauungsplanes verbundenen Luftschadstoffemissionen keinen Konflikt, der im Nachhinein dazu führen könnte, dass die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan im Rahmen nach- gelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren nicht umsetzbar ist. Luftschadstoffe – Immissionen: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes führt nicht zu einer direkten Zunahme von Luftschadstoffimmissionen im Plangebiet. Mit der Um- setzung der Wohnbebauung im Rahmen des Bebauungsplanes wird es zu einer geringfügigen Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr auf dem umliegenden Stra- ßennetz kommen, die auf das Plangebiet einwirken. Die geplante Durchgrünung des Wohn- gebietes kann dabei reduzierend auf die Belastungen im Plangebiet wirken. Mit Hinblick auf die Grenzwerte der 39. BImSchV (Jahresmittelwert NO 2, PM10 und PM 2,5 sowie Kurzzeitgrenzwerte für NO2, PM10 und PM2,5) für das Prognosejahr 2024 werden alle Grenzwerte innerhalb des Plangebietes und in der Umgebung eingehalten. Hinsichtlich der Entwicklung von Luftschadstoffimmissionen im Rahmen des Bebauungsplanes sind keine Konflikte erkennbar, die sich nachträglich auf die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flä- chennutzungsplan auswirken könnten. Klima: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf das Umweltgut Klima. Mit Umsetzung des Bebauungs- planes wird der Anteil an klimaaktiven Flächen im Plangebiet reduziert und die klimatische Ausgangssituation verändert. Insbesondere die Gehölzflächen mit höchster thermischer Aus- gleichsfunktion gehen weitestgehend verloren und nur ein kleiner Teil davon wird erhalten und in das neue Wohnquartier integriert. Insgesamt wird durch die Umgestaltung der natürlichen Oberflächen und ihrer Eigenschaft die stündliche Kaltluftproduktion im Plangebiet um 51,4 % reduziert. 69/75 Die angepasste Anordnung der künftigen Baukörper sowie die geplanten Grünachsen durch das neue Wohnquartier begünstigen die Durchlüftung des Plangebietes und wirken sich ver- mindernd auf die veränderten bodennahen Windverhältnisse und die zu erwartende Erwär- mung aus. Die angestrebte hohe Durchgrünung des Plangebiets sowie der Erhalt von Teilen der Bestandsvegetation tragen zukünftig zur nächtlichen Kaltluftproduktion und zum Abküh- lungseffekt bei. Die geplante Versickerung des Niederschlagswassers vor Ort, die Anlage von Retentionsflächen sowie die extensive Dachbegrünung der Flachdächer und die Fassadenbe- grünung können sich positiv auf die Temperaturverhältnisse und vermindernd auf den zuneh- menden Erwärmungseffekt auswirken. Nach der Stellungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen durch die Peutz Consult GmbH (2023b) sind signifikant negative Auswirkungen für die anliegende Wohnbebauung nicht zu erwarten. Wirkungsgefüge zwischen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima: Die ge- plante Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswir- kungen auf das bestehende Wirkungsgefüge zwischen den einzelnen Umweltgütern. Mit Um- setzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wird das bestehende Wir- kungsgefüge zwischen Tieren, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima teilweise stark ver- ändert. Generell sind die Veränderungen abhängig von der jeweiligen zukünftigen Nutzung im Bebauungsplangebiet und wirken sich in Art und Schwere unterschiedli ch auf die einzelnen Umweltgüter aus. Im Bereich der zu überbauenden Flächen (Baukörper, Straßenflächen, Ver- und Entsorgungs- flächen) gehen die Funktionen der einzelnen Umweltgüter sowie die Wirkungspfade unterei- nander dauerhaft verloren. Insbesondere das Umweltgut Boden, dass als Lebensgrundlage für Tiere und Pflanzen dient, wird im Bereich der zu überbauenden Flächen irreversibel beein- trächtigt. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet können diesen Verlust vermindern und mit fortschreitender Entwicklung teilweise kompensieren. Die geplante öffentliche Grünfläche nimmt hier eine zentrale Rolle ein, da ein Raum geschaffen wird, in dem das Zusammenspiel zwischen den Umweltgütern wieder möglich ist. Durch die multifunktionale Nutzung als Re- tentionsraum, Frei- und Spielfläche sowie als Vernetzungselement werden die Umweltgüter Pflanzen, Tiere und Boden in ihrer Natürlichkeit eingeschränkt. Insgesamt sind auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Konflikte für die Wechselwirkun- gen zwischen den einzelnen Umweltgütern zu erkennen, die in einem nachgeordneten Ver- fahren dazu führen könnten, dass eine Wohnbebauung im Plangebiet nicht umgesetzt werden kann. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist dafür Sorge zu tragen, dass die Beein- trächtigungen der einzelnen Umweltgüter – insbesondere für das Umweltgut Boden durch ent- sprechende Vermeidungs-, Minderungs- und durch kompensatorische Maßnahmen vermie- den beziehungsweise kompensiert werden. Dem Grundsatz mit Grund und Boden sparsam umzugehen, ist dabei Rechnung zu tragen. Landschaft: Mit der geplanten Flächennutzungsplanänderung sind keine direkten nachteili- gen Veränderungen für das Landschaftsbild verbunden. Erst im Zuge der Umsetzung des Be- bauungsplanes wird der Charakter des Landschaftsbildes wesentlich verändert. Die Land- schaft (Offenland- und Waldcharakter) weicht zugunsten von Siedlungsfläche. Bedeutende landschaftsbildprägende Elemente wie die Feldgehölzinsel im Süden und bedeutsame Einzel- bäume werden in die Planung des neuen Wohnquartieres integriert und durch entsprechende Festsetzungen dauerhaft gesichert. Die geplanten Begrünungsmaßnahmen des neuen Wohn- quartieres, die beiden grünen Verbindungsachsen und die neue Ortsrandeingrünung im Osten 70/75 und Süden des Plangebiets schaffen neue strukturierte Erlebnisräume für die Naherholungs- nutzung und verbinden das neue Wohnbaugebiet mit der Ortslage Porz-Eil. Mit der Veränderung des Landschaftsbildes im Plangebiet durch die Umsetzung des Bebau- ungsplanes sind keine schwerwiegenden Konflikte erkennbar, die sich im Nachhinein auf die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auswirken könnte und dazu führen, dass eine Wohnbebauung an dieser Stelle nicht realisierbar ist. Durch den Erhalt und die In- tegration bedeutsamer Landschaftselemente sowie der Anlage einer strukturierten und quali- tätsvollen Ein- und Begrünung des Plangebietes im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird den Veränderungen des Landschaftsbildes entsprechend Rechnung getragen. Biologische Vielfalt: Die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan hat keine direkten Auswirkungen für die biologische Vielfalt im Plangebiet. Im Rahmen der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes wird das Plangebiet in weiten Teilen anthropogen überprägt und als Allgemeines Wohngebiet entwickelt. Damit ver- bunden ist auch ein Rückgang der biologischen Vielfalt, so dass nach Realisierung des Be- bauungsplanes die Bedeutung des Plangebietes für die biologische Vielfalt abnimmt. D urch den geplanten Erhalt von Teilen der Bestandsvegetation sowie die Umsetzung der Begrü- nungskonzeption des Bebauungsplanes können diese Auswirkungen gemindert werden. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist nicht erkennbar, dass sich durch die Umsetzung des Bebauungsplanes schwerwiegende Konflikte ergeben, die im Rahmen der verbindlichen Bau- leitplanung nicht lösbar erscheinen und im Nachhinein dazu führen könnten, dass eine Wohn- bebauung an dieser Stelle nicht realisierbar ist. Erhaltungsziele und Schutzzweck der Natura 2000- Gebiete (Gebiete von gemeinschaftli- cher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete): Durch die geplante Änderung des Flächen- nutzungsplanes sind keine nachteiligen Umweltauswirkungen für Natura-2000-Gebiete zu er- warten. Ein Erfordernis zur Durchführung einer FFH -Verträglichkeitsprüfung ist auf Grund ei- ner ausreichenden Entfernung zum nächstmöglichen Natura-2000 Gebiet nicht erforderlich. Mensch, Gesundheit, Bevölkerung Lärm: Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine direkten Verände- rungen der Lärmimmissionen verbunden. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung be- findlichen Bebauungsplanes wird sich die Lärmsituation im Plangebiet und seinem Umfeld ver- ändern. Eine Schalltechnische Untersuchung zeigt, dass bei Bebauung des Plangebiets die höchsten Verkehrslärmimmissionen im Plangebiet an den östlichen Fassaden der geplanten Wohnge- bäude vorliegen, die der Bundesautobahn BAB 59 zugewandt sind. Nach den Ergebnissen aus der flächenhaften Berechnung liegen im nordöstlichen Bereich des Plangebietes die höchsten berechneten maßgeblichen Außenlärmpegel mit bis zu 75 dB(A) vor. Die Orientie- rungswerte der DIN 18005 im Tages- wie im Nachtzeitraum werden im gesamten Plangebiet durch die einwirkenden Verkehrslärmimmissionen überschritten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass allein der Fluglärm mit 55 dB(A) den schalltechnischen Orientierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete bereits vollständig ausschöpft. Durch die ermittelten Überschrei- tungen der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 sind passive Schallschutz- maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm gemäß der aktuellen baurechtlich eingeführten Fassung der DIN 4109:2018 im Bebauungsplan festzusetzen. 71/75 Altlasten: Von der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nach dem Alt- lastenkataster bekannten Altlastenstandorte betroffen oder berührt. Nachteilige Umweltaus- wirkungen sind demnach nicht zu besorgen. Erschütterungen: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungs- plan sind keine erschütterungsrelevanten Emissionsquellen verbunden. Von der in ca. 200 m östlicher Richtung liegenden Autobahn BAB 59 und der angrenzenden Bahntrasse der Deut- schen Bahn AG können Erschütterungswirkungen auf das direkte Umfeld einwirken. Das Plan- gebiet liegt in ausreichender Entfernung zu den Verkehrswegen, so dass keine nachteiligen Umweltauswirkungen für den Menschen und seine Gesundheit sowie für die geplanten Wohn- gebäude auf Flächennutzungsplanebene zu erwarten sind. sonstige Gesundheitsbelange / Risiken: Hochwasser: Das P langebiet liegt außerhalb des gesetzlich festgesetzten Überschwem- mungsgebietes des Rheins. Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes führt nicht zu nachteiligen Veränderungen, die sich auf die festgesetzten Überschwemmungsbereiche des Rheins und die Hochwassergefahr auswirken könnten. Magnetfeldbelastung: Im Plangebiet sind keine Belastungen durch elektrische oder magneti- sche Felder bekannt, die von Trafos oder Funkanlagen ausgehen. Im Osten des Plangebiets verläuft parallel zur Autobahn eine 220 -kV-Höchstspannungsfreileitung Gremberghoven - Libur der Amprion GmbH sowie zwei weitere Hochspannungsfreileitungen jeweils der innogy Netze Deutschland GmbH bzw. der DB Energie. Mit der geplanten Ausweisung einer Wohn- baufläche im Flächennutzungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Magnetfeldbelastungen verbunden. Bei Umsetzung des Bebauungspla- nes ist zu prüfen, dass die vorgegebenen Sicherheitsabstände zu geplanten Trafostationen eingehalten werden und ein Heranrücken an eine 220 KV -Hochspannungsfreileitung mit ge- sundem Wohnen und Arbeiten verträglich ist. Starkregenereignisse: Mit der geplanten Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennut- zungsplan sind keine direkten nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf mögliche Starkregenereignisse verbunden. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes kommt es zu einer Versiegelung von Freifläche und damit verbunden zu einem Verlust von natürlichen Nie- derschlagsversickerungs-flächen. Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein Entwässe- rungskonzept von IPL Consult (2023) erarbeitet, dass eine zukunftsfähige und wassersensible Niederschlagsentwässerung vorsieht. Durch die geplanten Festsetzungen zur Niederschlagsentwässerung im Bebauungsplan kön- nen mögliche nachteilige Auswirkungen auf den Niederschlagsabfluss vermieden werden. Störfallrisiko: Das Plangebiet liegt außerhalb von Achtungsabständen oder angemessenen Si- cherheitsabständen zu entsprechenden Betriebsbereichen gemäß Störfall -Verordnung (KA- BAS) /Seveso III-RL. Die planungsrechtliche Möglichkeit zur Errichtung eines Störfallbetriebes ist in einem Wohngebiet nicht gegeben, so dass eine Erhöhung des Störfallrisikos mit der Flä- chennutzungsplan-änderung ausgeschlossen ist. Besonnung/Belichtung: Die Beurteilung ausreichender Besonnung- und Belichtungsverhält- nisse entfaltet für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes keine Re- levanz und wird auf Ebene des Bebauungsplanes nach den Vorgaben der DIN 5043-1 geprüft. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungspla- nes nicht zu besorgen. 72/75 Kultur- und sonstige Sachgüter: Baudenkmäler liegen im Plangebiet nicht vor. Ein Baudenk- mal liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes an der Leidenhausener Straße 56. Für die bisher archäologisch sondierten Teilflächen im Plangebiet konnte kein ar- chäologischer Fundplatz nachgewiesen werden. Für die noch nicht untersuchten Bereiche er- folgt mit Rechtskraft des Bebauungsplanes eine zeitnahe Sachverhaltsermittlung. Im Falle von Hinweisen auf archäologische Überreste in den noch ungeprüften Bereichen, werden diese von Vorhabenträgerseite fachgerecht untersucht und dokumentiert und entsprechende Maß- nahmen zum Schutz durchgeführt. Nachteilige Umweltauswirkungen für Kultur- und Sachgüter sind mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes nicht zu erwarten. Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche, Strahlung, Wärme), sachge- rechter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Die Vermeidung von Geruchs-, Wärme- , Licht- und Strahlungsemissionen hat für die Standortentscheidung auf Ebene der Flächennut- zungsplanung keine Bedeutung. Gleiches gilt für die Entsorgung von Abfällen und Abwässer. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist Sorge zu tragen, dass entsprechende Rege- lungen und Vermeidungsmaßnahmen in die Planung integriert werden. Mit der geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes sind keine nachteiligen Umweltaus- wirkungen hinsichtlich der Entstehung von Wärme-, Strahlungs-, Licht- und Geruchsemissio- nen oder der Entsorgung von Abfällen und Abwässern verbunden. Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Nutzung von Energie: In der Regel sind Energiekonzepte für die Standortausweisung im Flächennutzungsplan nicht rele- vant. Der parallel in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sieht entsprechende Festsetzun- gen zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur sparsamen und effizienten Nutzung von Ener- gie vor. Die Klimaleitlinie der Stadt Köln wird als verbindliche Vorgaben im Bebauungsplanver- fahren umgesetzt. Nachteilige Umweltauswirkungen sind mit der geplanten Änderung des Flä- chennutzungsplanes nicht verbunden. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Was- ser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes: Um einen Konflikt mit den Darstellungen des Regi- onalplans zu vermeiden, wird im weiteren Verfahren darauf hingewirkt, dass für das Plangebiet eine Anpassung der landesplanerischen Ziele in einem vorgezogenen Änderungsverfahren erfolgt. Mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes treten die widersprechenden Darstellungen des Landschaftsplans außer Kraft, sofern der Träger der Landschaftsplanung im Rahmen der Flä- chennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat. Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt parallel zur Flächennutzungsplanänderung. Der Landschaftsplan ist nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes entsprechend anzupassen. Die im Luftreinhalteplan dargestellte Umweltzone ist von der Planung nicht betroffen. Mit der Ausweisung der Wohnbaufläche sind keine Überschreitungen der Grenzwerte der 39. BIm- SchV zu erwarten. Die wasserrechtlichen Vorgaben der Wasserschutzzone III B des Wasserschutzgebiets ‚West- hoven‘ sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu beachten. Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord- nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: Das Plangebiet liegt außerhalb der Um- weltzone des Luftreinhalteplanes der Stadt Köln. Generell ist davon auszugehen, dass in ei- nem Wohngebiet die Vorgaben des Luftreinehalteplans eingehalten werden können und die 73/75 geplante Ausweisung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan keinen direkten Konflikt mit den allgemeinen Zielen des Luftreinehalteplans auslöst. Dies konkret zu überprüfen ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung. Nach dem derzeitigen Kenntnistand komm t es durch die Umsetzung des Bebauungsplanes zu keiner erheblichen Zunahme von Emissionen durch den prognostizierten Mehrverkehr, Gebäudeheizungen oder Hausbränden, die eine Überschreitung der Werte nach der 39. BImSchV zu erwarten lässt. Wechselwirkungen: Die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes bewirkt keine di- rekte Veränderung der bestehenden Wechselwirkungen. Mit der Umsetzung des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes werden die Wechselwirkungen jedoch verändert. Die Auswirkungen sowie die Art und die Schwere der Veränderungen sind in den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet. Anfälligkeit für die Auswirkungen schwerer Unfälle und Katastrophen: Mit Ausnahme leichter Erdbeben sind sonstige schwere Unfälle oder Katastrophen für das Plangebiet als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Nach Umsetzung der Planung erhöht sich die geringe Anfäl- ligkeit des Plangebietes für schwere Unfälle oder Katastrophen nicht. Eingriffsregelung: Die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eing riffsregelung ist für die Standortentscheidung auf Ebene des Flächennutzungsplanes in der Regel nicht von Bedeu- tung, da der Flächennutzungsplan selber keinen konkreten Eingriff nach den Vorgaben des Baugesetzbuches und des Bundesnaturschutzgesetzes vorbereitet. Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung ist Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung und wird im Rahmen des pa- rallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes in einem landschaftspflegerischen Begleit- plan abgearbeitet. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand liegen keine Hinweise vor, dass sich durch den zu erwartenden Eingriff durch die Umsetzung des Bebauungsplanes Konflikte er- geben, die nicht durch geeignete Vermeidungs -, Minderungs- und Kompensationsmaßnah- men vermieden beziehungsweise kompensiert werden können. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete, einge- setzte Stoffe und Techniken, Alternativen, Monitoring (falls erforderlich): In südlicher Richtung unweit vom Plangebiet entfernt wird aktuell der Bebauungsplan „Östlich Im Falkenhorst“ zur Entwicklung eines Wohngebiets mit circa 210 Wohneinheiten aufgestellt. In der kumulierenden Betrachtung sind durch die Umsetzung der beiden Bebauungspläne keine nachteiligen Umweltauswirkungen auf die jeweiligen Umweltgüter z u erwarten. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind dadurch keine Konflikte erkennbar, die sich im Nachhinein negativ auf die geplante Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan auswirken könnten und dazu führen, dass eine Wohnbebauung auf Ebene der verbindlichen Bauleitpla- nung nicht umsetzbar ist. Nach derzeitigem Kenntnisstand bestehen weder im innerstädtischen Bereich noch im äuße- ren Stadtgebiet von Köln entsprechende Standortalternativen mit vergleichbaren Flächenum- fang und in ähnlicher Qualität, die gleichzeitig den quantitativen Bedarf an Wohnflächen dieser Größenordnung decken können. Um insbesondere den zukünftigen Bedarf an Wohnflächen zu decken, wird der Bereich dringend zusätzlich benötigt. Aus diesen Gründen wird dem Plan- gebiet eine hohe Priorität bei der Flächenentwicklung eingeräumt. Die Prognosen im Rahmen der Umweltprüfung zu den Auswirkungen der geplanten FNP-Än- derung sind ausreichend belastbar, sodass keine Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Auswirkungen erforderlich sind. 74/75 9.9 Referenzliste der Quellen - Stadt Köln: Landschaftsplan, jeweils aktueller Stand; - Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW: Auszug aus der Planungs- hinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ (Stand: 17.03.2021) aus: Klimawandelge- rechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, Recklinghausen, 2013; - Geologischer Dienst NW: Bodenkarte 1:50.000, Krefeld, o. J.; - Bezirksregierung Köln: Wasserschutzgebiete in Köln, eigene kartographische Darstel- lung, Köln, o. J.; - Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und Verbraucherschutz NRW, elwas web: Grundwasserdaten, Düsseldorf, 2013; - Stadt Köln, Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) AÖR: Hochwassergefahrenkarte, Köln, o. J.; - Stadt Köln: Überflutungshöhen bei verschiedenen Starkregenereignissen, aus StEB AÖR, Köln, 2014; - Archaeonet GbR M. Aissen und Z. Görür (2021): Bericht Sachverhaltsermittlung Köln- Porz-Eil Leidenhausener Straße, FB-Nr.: 2021.044, Stand: September 2021, Bonn. - Bezirksregierung Düsseldorf (2021): Kampfmittelbeseitigung / Bericht der Kampfmittel- überprüfung, Köln, Städtebauliches Planungskonzept Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil, Stand: 13.09.2021, Aktenzeichen: 22.5-3-5315000-792/18, Düsseldorf. - IPL Consult Potthoff + Fürnkranz Ingenieurpartnerschaft (2023): Erl äuterungsbericht Entwässerungs- und Starkregenkonzept - Leidenhausener Gärten in Köln- Porz-Eil. Stand: 21.03.2023, Köln. - Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023a): BV Leidenhausener Gärten - Bo- denschutzkonzept, Stand: 23.03.2023, Köln. - Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH (2023b): BV Leidenhausener Gärten - Bo- denkompensationskonzept, Stand: 23.03.2023, Köln. - Peutz Consult GmbH ( 2023a): Luftschadstoffuntersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz“, Stand: 21.02.2023, Köln. - Peutz Consult GmbH (2023b): Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln – Stel- lungnahme zu den stadtklimatologischen Auswirkungen, Stand: 21.02.23, Köln. - Peutz Consult GmbH ( 2023c): Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „BP 76403/02 – Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz“, Stand: 28.02.2023, Köln. - Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019a): Fachbeitrag zur Arten- schutzvorprüfung - Geplante bauliche Entwicklung, Bebauungspläne „Leidenhausener Straße“ und „Östlich im Falkenhorst“, Stadt Köln. Stand: 18.10.2016 (überarbeitet am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen. - Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR (2019b): Fachbeitrag zur vertiefen- den Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) für eine geplante bauliche Entwicklung an der Leidenhausener Straße in Köln- Porz-Eil, Stadt Köln. Stand: 01.09.2017 (überarbeitet am 14.05.2019, aktualisiert am 24.07.2019), Aachen. - Rietmann Beratende Ingenieure PartG mbB ( 2023): Landschaftspflegerischer Fach- beitrag zum Bebauungsplan Leidenhausener Straße in Köln-Porz, Stand: 31.03.2023, Königswinter. - Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH (2023): Verkehrsuntersuchung zum Bebau- ungsplan Nr. 76403/02 Leidenhausener Straße in Köln-Porz Ergebnisbericht – Entwurf. Stand: 16.02.2023, Köln. 75/75 - WILA Wissenschaftsladen Bonn (2022): Gutachterliche Stellungnahme zu Immissio- nen durch niederfrequentierte elektrische und magnetische Felder durch drei benach- barte Hochspannungsleitungen auf dem für den Bau von Wohnungen vorgesehenen Plangebiet Leidenhausener Straße in 51145 Köln-Porz-Eil, Stand: 22.02.2022, Bonn.
Mitteilung Ausschuss
8324 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
VI/611/1
Vorlagen-Nummer 24.08.2023
2163/2023
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Bezirksvertretung 7 (Porz) 31.08.2023
Stadtentwicklungsausschuss 31.08.2023
236. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) im Stadtbezirk 7, Köln-Porz,
Arbeitstitel: "Leidenhausener Straße" in Köln-Porz/Eil
Hier: Mitteilung über die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch
Inhalt
Der Änderungsbereich der 236. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt im Stadtteil Köln-
Porz-Eil südlich der Leidenhausener Straße. Er wird im Norden durch die rückwärtigen Gar-
tenflächen der Bebauung entlang der Leidenhausener Straße, östlich durch die Kleingarten-
anlage Hirschgraben e.V., südlich durch den Friedhof Köln Leidenhausen sowie westlich
durch die Bebauung entlang der Schubert-, Haydn- und Mozartstraße begrenzt.
Der Änderungsbereich umfasst größtenteils den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.
76403/02 „Leidenhausener Straße“, der im Parallelverfahren aufgestellt wird. Der Änderungs-
bereich der Flächennutzungsplanänderung „Leidenhausener Straße“ in Köln-Porz-Eil umfasst
circa 4,73 ha. Die Abweichung der Größe zum gleichnamigen Bebauungsplan (hier 4,5 ha,
Stand: 19.04.2023) ergibt sich daraus, dass zur Wahrung der Systematik des Flächennut-
zungsplans die geplante Wohnbaufläche lückenlos an die vorhandene Wohnbaufläche anbin-
den soll. Im Vergleich zum Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich für den Ände-
rungsbereich des nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanes demnach eine Erweiterung
des Plangebietes im Bereich der nördlichen Plangebietsgrenze.
Vorrangiges Ziel der Bauleitplanung ist die Entwicklung von Wohnraum (circa 220 neue
Wohneinheiten) sowie die Sicherung und Stärkung der Wohnfunktion. Die genaue Zahl der
Wohneinheiten variiert mit dem Fortschreiten der Planung auf Ebene der verbindlichen Bau-
leitplanung. Der Flächennutzungsplan selbst trifft keine Regelungen zur Zahl der Wohneinhei-
ten. Auf dem Grundstück südlich der Leidenhausener Straße soll ein Wohngebiet mit ver-
schiedenen Ein- und Mehrfamilienhaustypen entwickelt werden. Im Quartier ist ein Spielplatz
für Kinder und Jugendliche geplant.
Aufgrund der Lage am südlichen Ortsrand von Porz-Eil im Übergang zum Friedhof und der
unvollendeten Siedlungsstruktur des Stadtteils Urbach südlich des Friedhofs eignet sich das
Areal für eine städtebauliche Betrachtung in einem größeren Zusammenhang. Eine geordnete
Siedlungs- und Ortsrandarrondierung im Osten von Eil und im Norden von Urbach ist städte-
bauliches Ziel, sodass die Entwicklung der Fläche südlich der Leidenhausener Straße in Zu-
sammenhang mit einer weiteren Potentialfläche südlich des Friedhofs Leidenhausen, nördlich
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der Kennedystraße, mit dem Arbeitstitel „Östlich Im Falkenhorst“ steht. Auch bei dieser Fläche
handelt es sich um eine Potentialfläche aus dem oben angeführten Stadtentwicklungskonzept
(Fläche 7.08).
Beide Flächen wurden durch ein gemeinsames städtebauliches Verfahren qualifiziert, welches
zeitlich in die erforderlichen Bauleitverfahren integriert ist. Die Umsetzung der beiden Bauge-
biete erfolgt durch zwei separate Bebauungsplanverfahren. Der Flächennutzungsplan wird je-
weils im Parallelverfahren zum Bebauungsplan geändert.
Der geltende Flächennutzungsplan stellt den Änderungsbereich im Wesentlichen als Grünflä-
che dar. Die Planung des Wohngebietes mit einem Kinderspielplatz ist aus der aktuellen Dar-
stellung des Flächennutzungsplanes (FNP) nicht zu entwickeln. Mit der Darstellung als Wohn-
baufläche im Flächennutzungsplan wird die planungsrechtliche Voraussetzung zur Realisie-
rung der Wohnbebauung im Plangebiet geschaffen.
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Die Umsetzung der FNP-Änderung hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klima-
schutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2).
Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes lassen sich die Auswirkungen auf den Klima-
schutz noch nicht ausreichend abschätzen und Maßnahmen zur Minderung der Emissionen
nicht konkret genug regeln. Auswirkungen und Minderungsmaßnahmen werden im parallel
stattfindenden Bebauungsplanverfahren untersucht. Das Bebauungsplanverfahren fällt unter
die Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Die Einhaltung der Anforderun-
gen wird in dem Bebauungsplanverfahren geprüft.
Nach den gesetzlichen Vorgaben findet eine Umweltprüfung statt. Hierfür wurden verschie-
dene Umweltgutachten erstellt, deren Inhalte den Unterlagen zur Offenlage zu entnehmen
sind.
Verfahrensstand
Der Einleitungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit für das
verbindliche Bauleitplanverfahren wurde vorberatend am 30.01.2020 in der Bezirksvertretung
Porz (3841/2019, TOP 7.1) und beschließend am 19.03.2020 im Stadtentwicklungsausschuss
(3841/2019, TOP 10.1) gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung der Einleitung erfolgte im
Amtsblatt Nr. 38 vom 06.05.2020.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs.
1 BauGB) erfolgte vom 21.11.2018 bis einschließlich 07.01.2019. Die Beteiligung der Behör-
den und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte für den Bebauungsplan als auch die
Flächennutzungsplanänderung gleichermaßen auf Grundlage des städtebaulichen Planungs-
konzeptes.
Zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB lag das städtebauli-
che Planungskonzept einschließlich einer Erläuterung vom 18.06.2020 bis einschließlich
02.07.2020 im Kölner Stadthaus und im Bezirksrathaus Porz aus. Die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit wurde im Amtsblatt Nr. 47 vom 10.06.2020 bekannt gemacht. Gemäß § 3
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird im Parallelverfahren für das FNP-
Verfahren von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1
Satz 1 BauGB abgesehen, da diese bereits zuvor zum städtebaulichen Planungskonzept er-
folgte.
Auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden im Stadt-
entwicklungsausschuss am 28.01.2021 die Vorgaben für die weitere Bauleitplanung beschlos-
sen (3135/2020). Die Bezirksvertretung Porz hat am 11.02.2021 hierüber beraten.
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Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte der städtebauliche Wettbewerb,
welcher als qualitätssicherndes Verfahren für die weitere Ausarbeitung der Bauleitpläne
durchgeführt wurde. In die Aufgabenstellung sind die Vorgaben des Auftraggebers, die Emp-
fehlungen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung der Stadt Köln und ihren Gremien sowie
die Ergebnisse der Grundlagensammlung eingeflossen. Der Wettbewerb war als städtebau-
lich-freiraumplanerischer Wettbewerb ausgelobt.
Die politischen Gremien (Bezirksvertretung Porz und Stadtentwicklungsausschuss) wurden
per Mitteilung (0821/2021) am 29.04.2021 über die Ergebnisse des Wettbewerbsverfahrens
informiert.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2
BauGB erfolgte vom 04.10.2022 bis 04.11.2022. Es ergaben sich keine Änderungen für das
Planverfahren. Parallel wurde die Anfrage gemäß § 34 Abs. 5 LPIG NRW am 14.11.2022 an
die Bezirksregierung Köln gestellt. Aus Gründen der Rechtseindeutigkeit wurde der Ände-
rungsbereich der Flächennutzungsplanänderung daraufhin angepasst, um bereits im wirksa-
men FNP dargestellte Wohnbauflächen nicht in den Änderungsbereich mit einzubeziehen. Der
Änderungsbereich umfasst nach der Anpassung eine Fläche von 4,73 ha (vorher 4,8 ha).
Regelungen zur öffentlichen Auslegung
Die öffentliche Auslegung (Offenlage) soll im September/ Oktober 2023 durchgeführt werden.
Die entsprechende ortsübliche Bekanntmachung über Ort und den Zeitraum der Auslegung
wird vorab im Amtsblatt der Stadt Köln erfolgen. Darüber hinaus werden im Internet auf der
Homepage der Stadt Köln gleichlautende Hinweise erfolgen und die öffentlich auszulegenden
Unterlagen digital verfügbar sein.
Anlagen
Anlage 1: Lage des Änderungsbereiches
Anlage 2: Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes
Anlage 3: Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes
Anlage 4: Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB mit Umweltbericht nach § 2a BauGB in
Verbindung mit § 2 Absatz 4 BauGB
Gez. Greitemann
Anlage 3_Beabsichtigte Darstellung des Flächennutzungsplanes
581 Zeichen
W W M GE Anlage 3 0 50 100 150 200 25025 m 1:5.000M.: 236. Änderung des Flächennutzungsplanes: - beabsichtigte Darstellung - 236. Änderung des Flächennutzungsplanes: Leidenhausener Straße in Köln-Porz/ Eil W M GE Legende Änderungsbereich Wohnbaufläche Gemischte Baufläche Gemeinbedarfsfläche Fläche für die Landwirtschaft Fläche für die Forstwirtschaft Grünfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Dauerkleingärten Friedhof Kindereinrichtung Schule Spielplatz Sporthalle, Standort unbestimmt Gewerbegebiet
Anlage 1_Lage des Änderungsbereiches
368 Zeichen
Anlage 1 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 236. Änderung des Flächennutzungsplanes: - Lage des Änderungsbereiches - ¯ Änderungsbereich 1:15.000M.: Leidenhausener Straße in Köln-Porz/ Eil
Anlage 2_Bisherige Darstellung des Flächennutzungsplanes
525 Zeichen
W M GE Anlage 2 0 50 100 150 200 25025 m 1:5.000M.: 236. Änderung des Flächennutzungsplanes: - bisherige Darstellung - Leidenhausener Straße in Köln-Porz/ Eil W M GE Legende Änderungsbereiche Wohnbaufläche Gemischte Baufläche Gemeinbedarfsfläche Fläche für die Landwirtschaft Fläche für die Forstwirtschaft Grünfläche Fläche für Hauptverkehrszüge Fläche für Bahnanlagen Dauerkleingärten Friedhof Kindereinrichtung Schule Spielplatz Sporthalle, Standort unbestimmt Gewerbegebiet
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (21)
- Leidenhausener Straße 56
- Mozartstraße
- Elsdorfer Straße
- Zündorfer Straße
- Schulstraße
- Humboldtstraße
- Kupfergasse
- Frankfurter Straße 644
- Kaiserstraße
- Haydnstraße
- Schubertstraße
- Bergerstraße
- Hirschgraben
- Konrad-Adenauer-Straße
- Theodor-Heuss-Straße
- Heumarer Straße
- Im Falkenhorst
- Hauptstraße
- Forststraße
- Straße 6
- Straße 5
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Details
- Aktenzeichen
- 2163/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 24.08.2023
- Erstellt
- 05.07.2023 15:08