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2847/2025

Mitteilung zur Ratsentscheidung AN/1255/2025 "Sicherung der Nutzbarkeit des Jugendparks – Unterstützung der Jungendzentren Köln gGmbH und Klärung der naturschutzrechtlichen Auflagen

Mitteilung Hauptausschuss 04.11.2025

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 24.11.2025, TOP 2.1.2

Mitteilung Hauptausschuss

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Mitteilung Hauptausschuss

3168 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 2847/2025 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 24.11.2025 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 24.11.2025 
 
Mitteilung zur Ratsentscheidung AN/1255/2025 "Sicherung der Nutzbarkeit des 
Jugendparks – Unterstützung der Jugendzentren Köln gGmbH und Klärung der 
naturschutzrechtlichen Auflagen" 
Der Rat hat am 04.09.2025 beschlossen, dass Gespräche zwischen der Unteren Na-
turschutzbehörde (nachfolgend abgekürzt UNB), der Jugendzentren Köln gGmbH 
(nachfolgend abgekürzt JUGZ) und den beteiligten Veranstaltern aufzunehmen sind.  
 
Hierbei soll gemäß Beschluss insbesondere sichergestellt werden, 
 
1. dass die JUGZ nicht durch unverhältnismäßige Ordnungsverfügungen in ihrer 
operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird, 
2. dass die Stadt Köln bei Anordnung kostenintensiver Rekultivierungsmaßnah-
men durch die UNB die Finanzierung übernimmt, 
3. dass die für Köln unverzichtbaren Open-Air-Flächen auch künftig für kulturelle 
Veranstaltungen, Jugendarbeit und Freizeitangebote zur Verfügung stehen. 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
 
Die UNB und die JUGZ sind seit vielen Jahren wiederkehrend im Austausch, um den 
Standort weiterhin für Jugendarbeit, Sport- & Freizeitangebote und kulturelle Veran-
staltungen nutzen zu können. Zuletzt fand am 17.09.2025 ein Gesprächstermin mit 
den beteiligten Ämtern der Stadtverwaltung (Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Amt 
für Landschaftspflege und Grünflächen, dem Amt für Kinder, Jugend und Familie - 
Kinderinteressen und Jugendförderung) und der JUGZ mit seinem Jugendzentrum.di-
gital statt. Hierbei konnte Einvernehmen über die Art der Umsetzung der Ordnungs-
verfügung vom 01.08.2025 und die Notwendigkeit der Rekultivierungsmaßnahmen im 
Landschaftsschutzgebiet hergestellt werden. 
 
Eine Rekultivierung muss alljährlich nach Beendigung der Veranstaltungssaison 
durchgeführt werden, um die Fläche als Auenbereich zur erhalten und auch künftig für 
kulturelle Veranstaltungen, Freizeitangebote und besonders für die Jugendarbeit nut-

2 
 
zen zu können (siehe Nutzungsvertrag aus 2006). In 2025 fällt der Umfang der Rekul-
tivierungsmaßnahmen einmalig höher aus, da der Boden aufgrund fehlender Boden-
schutzmaßnahmen stark verdichtet wurde und durch einen Veranstalter eingebrachter 
Lavasplitt wieder entfernt werden muss. Die Arbeiten haben bereits am 22.09.2025 
begonnen und sind bis zum 30.09.2025 durchgeführt worden. Aktuell werden noch 
kleine Nachbesserungen abgestimmt, so dass die UNB die Fläche abnehmen kann.  
Die Kosten der Rekultivierung wird die JUGZ auf die (kommerziellen) Veranstalter um-
legen. 
 
Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wird eingestellt. 
 
Die UNB hat mit Zustimmung des Naturschutzbeirates bis zum 10.06.2028 eine natur-
schutzrechtliche Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den 
betroffenen Verboten des Landschaftsplans erteilt, um die Kernfläche für Veranstal-
tungen grundsätzlich nutzen zu können. Der Jugendpark wird somit auch zukünftig für 
kulturelle Veranstaltungen, Jugendarbeit und Freizeitangebote zur Verfügung stehen.

Beratungsverlauf (2)

24.11.2025 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
24.11.2025 Hauptausschuss
TOP 2.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2847/2025
Typ
Mitteilung Hauptausschuss
Datum
04.11.2025
Erstellt
23.09.2025 16:08