2847/2025
Mitteilung zur Ratsentscheidung AN/1255/2025 "Sicherung der Nutzbarkeit des Jugendparks – Unterstützung der Jungendzentren Köln gGmbH und Klärung der naturschutzrechtlichen Auflagen
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Mitteilung Hauptausschuss
3168 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VIII/57/571 Vorlagen-Nummer 2847/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 24.11.2025 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 24.11.2025 Mitteilung zur Ratsentscheidung AN/1255/2025 "Sicherung der Nutzbarkeit des Jugendparks – Unterstützung der Jugendzentren Köln gGmbH und Klärung der naturschutzrechtlichen Auflagen" Der Rat hat am 04.09.2025 beschlossen, dass Gespräche zwischen der Unteren Na- turschutzbehörde (nachfolgend abgekürzt UNB), der Jugendzentren Köln gGmbH (nachfolgend abgekürzt JUGZ) und den beteiligten Veranstaltern aufzunehmen sind. Hierbei soll gemäß Beschluss insbesondere sichergestellt werden, 1. dass die JUGZ nicht durch unverhältnismäßige Ordnungsverfügungen in ihrer operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird, 2. dass die Stadt Köln bei Anordnung kostenintensiver Rekultivierungsmaßnah- men durch die UNB die Finanzierung übernimmt, 3. dass die für Köln unverzichtbaren Open-Air-Flächen auch künftig für kulturelle Veranstaltungen, Jugendarbeit und Freizeitangebote zur Verfügung stehen. Mitteilung der Verwaltung: Die UNB und die JUGZ sind seit vielen Jahren wiederkehrend im Austausch, um den Standort weiterhin für Jugendarbeit, Sport- & Freizeitangebote und kulturelle Veran- staltungen nutzen zu können. Zuletzt fand am 17.09.2025 ein Gesprächstermin mit den beteiligten Ämtern der Stadtverwaltung (Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen, dem Amt für Kinder, Jugend und Familie - Kinderinteressen und Jugendförderung) und der JUGZ mit seinem Jugendzentrum.di- gital statt. Hierbei konnte Einvernehmen über die Art der Umsetzung der Ordnungs- verfügung vom 01.08.2025 und die Notwendigkeit der Rekultivierungsmaßnahmen im Landschaftsschutzgebiet hergestellt werden. Eine Rekultivierung muss alljährlich nach Beendigung der Veranstaltungssaison durchgeführt werden, um die Fläche als Auenbereich zur erhalten und auch künftig für kulturelle Veranstaltungen, Freizeitangebote und besonders für die Jugendarbeit nut- 2 zen zu können (siehe Nutzungsvertrag aus 2006). In 2025 fällt der Umfang der Rekul- tivierungsmaßnahmen einmalig höher aus, da der Boden aufgrund fehlender Boden- schutzmaßnahmen stark verdichtet wurde und durch einen Veranstalter eingebrachter Lavasplitt wieder entfernt werden muss. Die Arbeiten haben bereits am 22.09.2025 begonnen und sind bis zum 30.09.2025 durchgeführt worden. Aktuell werden noch kleine Nachbesserungen abgestimmt, so dass die UNB die Fläche abnehmen kann. Die Kosten der Rekultivierung wird die JUGZ auf die (kommerziellen) Veranstalter um- legen. Das Ordnungswidrigkeitsverfahren wird eingestellt. Die UNB hat mit Zustimmung des Naturschutzbeirates bis zum 10.06.2028 eine natur- schutzrechtliche Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den betroffenen Verboten des Landschaftsplans erteilt, um die Kernfläche für Veranstal- tungen grundsätzlich nutzen zu können. Der Jugendpark wird somit auch zukünftig für kulturelle Veranstaltungen, Jugendarbeit und Freizeitangebote zur Verfügung stehen.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2847/2025
- Typ
- Mitteilung Hauptausschuss
- Datum
- 04.11.2025
- Erstellt
- 23.09.2025 16:08