2916/2024
Ausweichfläche Uni-Wiese Karneval 11.11.2024 und Weiberfastnacht 2025, LSG L16, hier: Antrag auf Befreiungen von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz
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Anlage 1 Antrag landschaftsrechtliche Freistellung Uniwiese 11.11.2024 + Straßenkarneval 2025 Stand
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/ 2 32 19.09.2024 327/ZAP Herr Westendorf 27742 571/1 Herrn Distelrath Nutzung der Uni-Wiese im “Landschaftsschutzgebiet Innerer Grüngürtel“ am 11.11.2024 sowie zum Straßenkarneval 2025 vom 27.02.2025 (Weiberfastnacht) bis 03.03.2025 (Rosenmontag) im Zuge der Gefahrenabwehr Sehr geehrter Herr Distelrath, hiermit beantrage ich gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG eine Befreiung von den entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplans für die Nutzung der Uni-Wiesen zwischen Luxemburger Straße und Bachemer Straße als Ausweichfläche für die Feiernden aus dem sogenannten Kwartier Latäng zum 11.11.2024 sowie zum Straßenkarneval 2025. Das Verlegen der Bodenplatten zum Schutz des Rasens sowie der Aufbau der für die logistische Erschließung notwendigen Absperrgitter und –zäune, Unfallhilfestellen der eingesetzten Sanitätsdienste sowie der mobilen Toilettenanlagen beginnt nach derzeitigem Stand am 04.11.2024. Der Abbau ist am 18.11.2024 beendet. Vorlaufend sind die entsprechenden Beauftragungen zu tätigen. Für den Straßenkarneval ist der Aufbau ab dem 21.02.2025 und der Abbau bis zum 10.03.2025 vorgesehen. Hierzu kann es ggf. noch kleinere Abweichungen geben, da die Lieferfirmen noch nicht abschließend feststehen. Da der 11.11.2024 auf einen Wochentag fällt (Montag), erwarten wir eine geringere Anzahl an Feiernden als im Vorjahr zu der Eröffnung der Karnevalssession. Vor diesem Hintergrund streben wir an, die mit Rasenschutzplatten abgedeckte Fläche um den Bereich nördlich der Zülpicher Straße zu verkleinern. Im Ergebnis planen wir somit lediglich, die Rasenflächen zwischen Zülpicher Straße und Luxemburger Straße zu nutzen. Die Verkleinerung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Sicherheitspartner. Diese angestrebte Verkleinerung ist das Ergebnis der kontinuierlichen Bemühungen der Stadt Köln, den Umfang der benötigten Fläche und den damit verbundenen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu reduzieren. Parallel dazu werden die Bemühungen intensiviert, mögliche alternativ zu den Uni- Wiesen nutzbare Flächen hinsichtlich ihrer Tauglichkeit zur Aufnahme einer größeren Menschenmenge zu finden. Anders als in den Vorjahren haben wir den Radius bei der - 2 - / 3 Suche nach einer Fläche deutlich erweitert, da im Kwartier Latäng bzw. in unmittelbarer Umgebung keine geeigneten Flächen vorhanden sind. Trotz des erweiterten Radius gestaltet sich die Suche nach einer geeigneten Fläche bisher schwierig, da die Fläche besondere Anforderungen hinsichtlich verkehrlicher, infrastruktureller sowie logistischer Art erfüllen muss. Bei der Suche nach einer Ersatzfläche arbeitet das Amt für öffentliche Ordnung sehr eng mit der Polizei, der Feuerwehr und den Kölner Verkehrsbetrieben zusammen. Unsere oberste Zielsetzung ist und bleibt die Schaffung einer oder mehrerer Alternativflächen zur Entlastung der Uni-Wiese und somit in der Folge des gesamten Kwartier Latäng mit der Prämisse, die Uni-Wiese für die Bewältigung der Aufkommen an Feiernden zum 11.11. sowie zum Straßenkarneval gänzlich obsolet zu machen. Ungeachtet dieser nochmals intensivierten Bemühungen der Stadt Köln werden nach Einschätzung aller Sicherheitspartner am 11.11.2024 sowie zum Straßenkarneval 2025 mehrere zehntausend zumeist jugendliche Feiernde das Kwartier Latäng aufsuchen. Um aus Sicherheitsgründen einer Überfüllung der teilweise engen und durch begrenzte örtliche Kapazitäten geprägten Straßen des Kwartier Latäng vorzubeugen, werden die Zugänge in Richtung Zülpicher Straße bei Bedarf durch Ordnungskräfte gesperrt. Im Besonderen an der Zülpicher Straße zwischen Hohenstaufenring und Dasselstraße/Moselstraße. Sobald die maximal zu verantwortende Belastungsgrenze im Kwartier Latäng erreicht ist, werden die am Barbarossaplatz bzw. über die Ringe ankommenden Feiernden über die Luxemburger Straße sowie die Lindenstraße/Bachemer Straße in Richtung Uni-Wiese abgeleitet. Dort gibt es dann – allerdings erst nach Eintritt der Sperrung der Zugänge in das Kwartier Latäng – für die Feiernden ein Grundangebot in Form von musikalischer Hintergrundbeschallung sowie der Verkauf von Getränken. Sinn und Zweck dessen ist es, die zumeist jugendlichen Besucher*innen auf der Uni- Wiese zu binden und zu verhindern, dass sich die Feiernden ggf. unkontrolliert in größeren Massen ziellos durch die umliegenden Straßen und Grünflächen bewegen bzw. sich dort ansammeln. Um eine kontrollierte Befüllung der Uni-Wiese mit Feiernden sicherzustellen, werden Ordnungskräfte an den vorab eingerichteten Ein- und Auslassbereichen den Bewegungsfluss steuern. Darüber hinaus tragen insbesondere der Einsatz von Ordnungskräften und die zahlreichen Einzäunungen wesentlich zum Schutz der Grünanlage und des angrenzenden Baumbestandes bei. Dieses Konzept erfüllt gleich mehrere wichtige Funktionen zur Abwehr von Gefahren: Neben dem vorrangigen Schutz von Leib und Leben der Feiernden auf der Fläche stellt das Konzept sicher, dass alle Flucht- und Rettungswege aus dem Kwartier Latäng heraus passierbar bleiben. Ferner stellt das Konzept sicher, dass Zufahrtswege für insbesondere Polizei und Feuerwehr in sämtliche unmittelbar umliegenden (Wohn-) Bereiche freigehalten werden können. - 3 - Schlussendlich dient die Ableitung der Feiernden in Richtung der Uni-Wiese auch der Aufrechterhaltung des gesamtstädtischen Bahnlinienverkehrs der KVB AG insbesondere im Bereich Barbarossaplatz. Ein Rückstau der Feiernden in den Bereich des Barbarossaplatzes und der dortigen KVB-Haltestellen hinein würde unweigerlich zu einer Schließung dieser Haltestellen führen. Dies wiederum würde in der Folge zur Schließung weiterer innerstädtischer U-Bahnhöfe führen, da diese mit den Linien 12, 15, 16 und 18 nicht bedient werden könnten. Ein exakt solcher Verkehrskollaps ist leider am 11.11.2022 eingetreten. An diesem Tag standen die Uni-Wiesen als Entlastungsfläche für das Kwartier Latäng nicht zur Verfügung. In der Folge musste der gesamte U-Bahnverkehr in Köln mit den entsprechenden Konsequenzen für die Kölner Bevölkerung über viele Stunden hinweg eingestellt werden. Trotz großer Anstrengungen im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist es bisher nicht gelungen, die Feiernden vom Kwartier Latäng fernzuhalten und in andere Bereiche zu verteilen. Es liegt gar die Vermutung nahe, dass trotz aller Anstrengungen der Stadt Köln zur Reduzierung des Personenaufkommens der Zuspruch mutmaßlich aufgrund einer indirekten und aus städtischer Sicht ungewollten Bewerbung in den sozialen Medien als „Karnevals-Hotspot“ nochmals angestiegen sind. Aus den Erfahrungen der Vergangenheit ist die Inanspruchnahme der Uni-Wiese als Aufstellungsfläche für die Feiernden, denen kein Zugang in das Kwartier Latäng mehr gewährt werden kann, absehbar alternativlos. Aus den oben genannten Gründen besteht deshalb ein dringendes öffentliches Interesse an der Nutzung der Uni-Wiese zu dem dargestellten Zweck und zur Abwehr der oben dargestellten und konkret im Falle eines Verzichts auf die Uni-Wiese bzw. eines Nutzungsverbots erwartbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Bei der oben am 11.11.2024 sowie zum Straßenkarneval 2025 jeweils zzgl. Auf- und Abbauzeiten beschriebenen Nutzung der Uni-Wiese handelt es sich somit um eine unverzichtbare Maßnahme der Gefahrenabwehr im Sinne des § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW), die die Stadt Köln in ihrer Eigenschaft als allgemeine Ordnungsbehörde nach genauer Abwägung und pflichtgemäßem Ermessen insbesondere zur Vermeidung von Gefahren für Leib und Leben der oben genannten Personenkreise durchführt. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich bitte 32 zeitnah über die weiteren Schritte zu informieren und danke im Voraus für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Ralf Mayer
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle VIII/57/571 Vorlagen-Nummer 2916/2024 Freigabedatum 24.09.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Ausweichfläche Uni-Wiese Karneval 11.11.2024 und Weiberfastnacht 2025, LSG L16, hier: Antrag auf Befreiungen von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Nutzung der Uni-Wie- sen als Ausweichfläche für den 11.11.2024 und Weiberfastnacht 2025 einverstanden. Er stimmt einer beabsichtigten Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes zu. Alternative: Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde lehnt die beabsichtigte Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG ab. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 30.09.2024 2 Begründung: Sachverhalt In den letzten Jahren hat der Straßenkarneval besonders im „Kwatier Latäng“ einen immen- sen Zuwachs an Menschen verzeichnen können. Dies führte dazu, dass die Ordnungsbe- hörde seit 2017 ein Sicherheitskonzept umsetzt, so dass die Zugänge in das „Kwartier Latäng“ gesteuert wurden. In den letzten beiden Jahren reichte dies jedoch nicht aus. Die Feiernden wurden über die Karnevalstage im Februar als auch am 11.11. auf Ausweichflächen in den Inneren Grüngürtel „umgeleitet“. Aufgrund der Erfahrungen vom 11.11.2022 sah die Stadt Köln für Februar 2023 eine erhebli- che Gefahr für Leib und Leben der Feiernden im Falle einer Überfüllung der umliegenden Be- reiche und konnte plausibel darstellen, dass in der Kürze der Zeit kein Konzept für alternative Ausweichflächen entwickelt werden konnte. Eine Befreiung konnte auch aus Sicht der Höhe- ren Naturschutzbehörde in der Kürze der Zeit nicht erteilt werden. Für den 11.11.2023 hat die Ordnungsbehörde vertieft alternative Standorte für Ausweichflä- chen geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Uniwiesen für den 11.11. alterna- tivlos sind. Ein Befreiungsverfahren wurde nicht eingeleitet, da die Stadtverwaltung die Auffas- sung vertritt, dass die Naturschutzrechtlichen Verbote hinter der Gefahrenabwehr zurücktre- ten. Mit Schreiben vom 03.01.2024 wies die Höhere Naturschutzbehörde die Stadt Köln an, im Falle einer weiteren Nutzung der Uniwiese oder anderer Flächen im Landschaftsschutzgebiet "Innerer Grüngürtel" als Ausweichfläche im Rahmen des Straßenkarnevals 2024 das erforder- liche Befreiungsverfahren auf Grundlage des § 67 Absatz 1 Ziffer 1 BNatSchG einzuleiten und durchzuführen. Als Alternativangebot für den Karneval 2024 wurde eine Bühne auf dem Ho- henstaufenring aufgebaut, die jedoch den Andrang auf das „Kwatier Latäng“ nicht entschei- dend verringern konnte. Mit Start Weiberfastnacht am 08.02.2024 und der damit einhergehenden Vorbereitungen für die Sicherung der Flächen (Bodenplatten, Aufstellung Verkaufsstände) konnte der Natur- schutzbeirat nicht erst zur ordentlichen Sitzung am 29.01.2024 beteiligt werden. Somit wurde der Beiratsvorsitzende für eine Eilentscheidung beteiligt. Er hat den Antrag nach Abfrage bei den Beiratsmitgliedern abgelehnt. Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 15.01.2024 jedoch entschieden, dass die Be- freiung zu erteilen ist. Mit Weisung vom 16.09.2024 wies die Höhere Naturschutzbehörde die Stadtverwaltung er- neut an, ein Befreiungsverfahren für den 11.11.2024 durchzuführen (Anlage 2). In Anlage 1 enthält den Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans. Eine Verkleinerung der Flächen um den Bereich nördlich der Zülpicher Straße ist geplant. Weiter- hin werden die Bemühungen der Stadt Köln Alternativflächen zu finden dargestellt. Befreiungsvoraussetzungen Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 67 Absatz 1, Ziffer 1 Bundesnaturschutzgesetz liegen vor, da das öffentliche Interesse an der Sicherheit von Leib und Wohl der Menschen das Inte- resse am Schutz der Grünflächen der Uniwiesen im Inneren Grüngürtel überwiegt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden (Absi- cherung der Bäume, Verlegung von Bodenplatten) um die Auswirkungen auf das Schutzgebiet so gering wie möglich zu halten. Die Flächen werden nach Beendigung der Maßnahme wie- derhergestellt. Anlagen Anlage 1: Antrag auf Befreiung Anlage 2: Weisung der HNB vom 16.09.2024
Anlage 2 Weisung HNB 16092024
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BezirksregierungKöln BezirksregierungKöln,50606KölnDatum:16.September2024 Seite1von6 StadtKöln DieOberbürgermeisterinAktenzeichen: 51.5-1-K-02/23 Rathausplatz2 50667Köln —(vorab)perE—Mail-Auskunfterteilt: FrauMeyer HerrSchlaeger marco.schlaeger@bezreg koeln.nrw.de- Zimmer: Telefon:(0221)147.2373 Sessionseröffnungam11.11.2024:GeplanteAusweichflächeFa)<(0221)147- UniwieseimLandschaftsschutzgebiet„InnererGrüngürtel“ MeinSchreibenvom31.07.2024Postanschrift: IhrSchreibenvom30.08.2024BezirksregierungKöln, 50606Köln Besucheranschrift: Zeughausstraße2-8, SehrgeehrteFrauReker,50667Köln DBbisKölnHbI, derRegierungspräsident,HerrDr.WiIk,hatmichgebeten,IhnenaufIhrUBahn3.4,5,16,18 Schreibenvom30.08.2024zuantwortenunddienachstehendeWeisungbisApperlhofplatz zuerteilen. Besuchereingang(Hauptpforte): Zeughausstr.8 HiermitweiseichSiealsHauptverwaltungsbeamtinundstaatlicheVer waltungsbehörde (2Abs.3Satz3,Abs.3Satz5LNatSchGNRW)an,Besuchsterminenurnachtele tonischerVereinbarung imFalleeinerweiterenNutzungdersogenanntenUniwieseimLand schaftsSchutzgebiet‘InnererGrungurtel“alsAusweichflacheimRahmenLandeshauptkasseNRW derKaitivals-Sessionseröffnungam11.11.2024biszumLandesbankHessen-Thuringen IBAN: DE59300500000001683515 30.09.2024BIC:WEL.ADEDDXXX Zahlungsavisebitteanzentrale buchungsstelle@ daserforderlicheBefreiungsverfahrenaufGrundlagedes §67Absatz1brknrwde Ziffer1desBundesnaturschutzgesetzes(BNatSchG)einzuleitenund durchzuführen.HierbeisinddiebestehendenBeteiligungsrechtedesNa turschutzbeiratesundggf.derNaturschutzvereinigungenzubeachten. Hauptsitz: DasBefreiungsverfahrensollsichaufalleHandlungenbeziehen,dienach demStandderPlanunggegendieVerbotstatbeständedesLandschaffs-Fax:(0221)147-3185 plansverstoßenwerden,einschließlichderVorbereitungsmaßnahmen,UStIDNr.:DB812110859 selbstwennsieauchdemSchutzderFlächezudienenbestimmtsind.poststeIle@brknp.de www.bezreg-koelnnrwde Bezirksregierung Koln Dalum: 16. September 2D24 Diese Weisung begründe ich wie folgt: Seite 2 von 6 Im Januar 2023 erhielt ich erstmals über den Vorsitzenden des Natur schutzbeirates der unteren Naturschutzbehörde die Information, dass Sie in Ihrer Funktion als Crdnungsbehärde nach der gefährlichen Überfüllung der Zülpicher Straße am 11.11.2022 beabsichtigten, den Bereich der Uni- wiese im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Innerer Grüngürter‘ für den Straßenkarneval 2023 als Ausweichfläche im Rahmen der Gefahrenab wehr auf Grundlage des § 14 Ordnungsbehärdengesetz NRW (OBG NRW) zu nutzen. Aufgrund der gefährlichen Vorkommnisse am 11.11.2022 und des nur kurzen Zeitraumes bis zum Straßenkarneval wurde die Nutzung der Uni- wiese im Rahmen der Gefahrenabwehr von mir- ausdrücklich nur für den Stral3enkarneval im Frühjahr 2023- als zulässig bewertet. Entgegen der von Ihnen vertretenen Rechtsauffassung wurde meinerseits eine Beein trächtigung des Schutzzweckes des LSG festgestellt. Für den Stra Benkarneval 2023 konnten jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen für eine naturschutzfachliche Befreiung auf Grundlage des §67 Absatz 1Zif fer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als erfüllt angesehen wer den.Im Nachgang zum Straßenkarneval 2023 teilten Sie mir sodann mit, dass aufgrund des erfolgreichen Ablaufs des Straßenkarnevals und mangels Alternativen eine weitere Nutzung der Ausweichfläche am 11.11.2023 auf Grundlage des § 14 CBS NRW geplant sei. Ich habe Ihnen mit Schreiben vom 30.10.2023 mitgeteilt, dass für die Maßnahmen auf den Flächen, die der Gefahrenvorsorge dienen, ein naturschutzfachliches Befreiungsver fahren durchzuführen ist. Aufgrund der damaligen zeitlichen Nähe des 11.11.2023 habe ich auf eine Weisung zur Durchsetzung meiner Rechts- auffassung verzichtet, allerdings auf das Erfordernis einer Befreiung für den Fall einer neuerlichen Nutzung der Flächen hingewiesen. Nachfol gend, mit Schreiben vom 03.01 .2024, habe ich Sie bezogen auf den an stehenden Straßenkarneval 2024 sodann angewiesen, das erforderliche Befreiungsverfahren auf Grundlage des §67 Absatz 1Ziffer 1BNatSchG durchzuführen und hierbei die Beteiligungsrechte zu beachten. Bezirksregierung Köln Datum: 16. September 2024 Das Befreiungsverfahren gemäß §67 Absatz 1Ziffer 1 BNatSchG wurde Seite 3 von 6 dementsprechend von Ihnen durchgeführt. Im Rahmen eines kürzlich anberaumten, gemeinsamen Gesprächs zwi schen Ihnen, dem Polizeipräsidenten Johannes Hermanns und mir am 18.06.2024 kündigten Sie an, die Uniwiese am 11.11.2024 erneut als Ausweichfläche nutzen zu wollen. Ich habe Ihnen sodann wiederum in meinem Schreiben vom 31.07.2024 dargelegt, dass ich auch für die bevorstehende Sessionseröffnung am 11 .11 .2024 die Durchführung eines Befrelungsverfahrens nach § 67 Ab satz 1 Ziffer 1 BNatSchG für notwendig und eine Befreiungserteilung durch die untere Naturschutzbehörde für den 11.11.2024 (noch) als mög lich erachte. Ich habe Ihnen überdies mitgeteilt, dass ich davon ausgehe, dass Sie die hierzu erforderlichen Schritte frühzeitig und unter Beachtung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungen einleiten. Mit Schreiben vom 30.08.2024 teilen Sie mir nunmehr mit, dass Sie an der in Ihrem damaligen Bericht vom 15 122023 dargelegten Rechtsauf fassung festhalten und keine Notwendigkeit sehen, eine Befreiungsertei lung nach §67 Absatz 1Ziffer 1BNatSchG anzustreben. In Ihrem dama ligen Bericht vom 15.12.2023 vertraten Sie die Rechtsauffassung, dass der Schutz der höchsten Rechtsgüter von Leib und Leben der Karnevals feiernden im Rahmen der Gefahrenabwehr vorgehe und hierdurch das Erfordernis, ein formales Befreiungsverfahren nach § 67 BNatSchG durchzuführen, verdrängt werde. II. Als Aufsichtsbehörde kann ich gemäß § 2 Absatz 3 Satz 3 Landesnatur schutzgesetz (LNatSchG) NRW Weisungen erteilen, um die gesetzmä ßige Erfüllung der Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden zu si chern.Sie kündigen in Ihrem Schreiben vom 30.08.2024 an, dass Sie bislang kein Befreiungsverfahren nach § 67 Absatz 1 Ziffer 1 BNatSchG für die Nutzung der Uniwiese als Ausgleichsfläche für die Sessionseräffnung am 11 .11 .2024 durchgeführt haben und auch nicht durchführen werden. Hierzu sind Sie allerdings nach meiner Rechtsauffassung verpflichtet, da Bezirksregierung Köln Datum: 16. September 2024 die Inanspruchnahme der Uniwiese in der von Ihnen beabsichtigten Form Seite 4 von 6 gegen Verbotstatbestände des gültigen Landschaftsplans verstößt und nicht von einer Ausnahme gedeckt ist. Unabhängig von der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage, auf die Sie Ihr Handeln als allgemeine Ordnungsbehörde im vorliegenden Fall stüt zen, findet die Vorschrift des § 67 BNatSchG weiterhin Anwendung. Naturschutzrechtliche Verfahrensvorschriften werden nicht pauschal vom allgemeinen Gefahrenabwehrrecht verdrängt. Es gilt der verwaltungs- rechtliche Grundsatz der sog. materiellen Polizeipflichtigkeit staatlicher Behörden. Nach diesem Grundsatz sind Behörden nicht nur den von ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu vollziehenden Gesetzen unter worfen, sondern sie haben das gesamte öffentliche Recht bei ihren Ent scheidungen zu wahren, somit auch das Naturschutzrecht. Eine generelle Privilegierung der allgemeinen Ordnungsbehörde im Sinne einer gelo ckerten Umweltpfhchtigkeit würde zudem zu einem Glaubwürdigkeitsver lust der Umweltgesetzgebung führen. Das Gefahrenabwehrrecht verdrängt das Naturschutzrecht allenfalls dann, wenn durch Gefahr im Verzug oder andere zwingende zeitliche Erfordernisse die Durchführung eines— ggf. durch kurze Fristen be schleunigtes— Befreiungsverfahren unmöglich oder unzumutbar ist. Demnach kann die Ordnungsbehörde im Falle einer besonderen Dring lichkeit nach einer Abwägung zwischen der Funktionsfähigkeit der Ord nungsbehörde einerseits und der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgü ter andererseits Maßnahmen ohne vorherige Durchführung eines Befrei ungsverfahrens erlassen, wenn die Bedeutung der gefährdeten Rechts- güter überwiegt. Ein solcher Fall ist hier allerdings nicht gegeben. Die von Ihnen ange führte Gefahrenlage ist in zeitlicher Hinsicht nicht derart akut, dass die genannten Verfahrenserfordernisse nicht mehr eingehalten werden könn ten. Die Durchführung des Befreiungsverfahrens würde den Erfolg Ihrer Maßnahme in zeitlicher Hinsicht nicht gefährden. Es bestand seit der letz ten Nutzung der Uniwiese als Ausgleichsfläche für den Straßenkarneval im Frühjahr 2024 und es besteht weiterhin genügend Zeit für eine ord nungsgemäße Durchführung des Befreiungsverfahrens. Bezirksregierung Köln Es soll an dieser Stelle noch einmal klargestellt werden, dass durch die Durchführung des Befreiungsverfahrens nach §67 BNatSchG der Schutz von Leib und Leben nicht zur Disposition gestellt wird. Die Durchführung des Befreiungsverfahrens bedeutet nicht, dass sich Naturschutzbelange uneingeschränkt gegenüber anderen Belangen durchsetzen. Es dient vielmehr dazu, die Belange von Natur und Landschaft bei einer in Kauf genommenen Beeinträchtigung noch bestmöglich zu berücksichtigen und die Beteiligungsrechte zu wahren. Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben kann freilich im Einzelfall ein Zurücktreten von Naturschutzbelangen er fordern. Die Prüfung, inwieweit dies der Fall ist, bleibt allerdings der unte ren Naturschutzbehörde vorbehalten. Das Ergreifen einer förmlichen Aufsichtsmaßriahme in Form einer Wei sung ist vorliegend schließlich geeignet und erforderlich, da meine bishe rigen Bemühungen, Ihnen die rechtliche Notwendigkeit der Durchführung eines Befreiungsverfahrens aufgrund der Verstöße gegen Verbotstatbe stände des Landschaftsplans aufzuzeigen, offensichtlich keinen Erfolg hatten. Trotz bereits erteilter Weisung Anfang des Jahres 2024, die den selben Sachverhalt für den Stral3enkarneval 2024 betraf, weigern Sie sich, ein Betrelungsvertahren auch für die Inanspruchnahme der Uni- wiese am 11.11.2024 einzuleiten und durchzuführen. Ihre Inanspruch nahme als Hauptverwaltungsbeamtin ist aufgrund dieser Weigerung und aufgrund der zeitflchen Nähe des 11.11.2024 ebenfalls erforderlich, da nur auf diesem Weg die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Bestim mungen erreicht werden kann. Überwiegende Interessen Ihrerseits, die ein Absehen von der Erteilung dieser Weisung oder Ihrer Inanspruch nahme als Hauptverwaltungsbeamtin rechtfertigen, sind vorliegend nicht ersichtlich.Ich gehe davon aus, dass Sie nunmehr unter Beachtung meiner Rechts- auffassung das erforderliche Befreiungsverfahren bis zum 30.09.2024 einleiten werden. Bis zum 07.10.2024 Dienstschluss bin ich hierüber zu informieren. Im Kontext der naturschutzrechtlichen Befreiung verweise ich ergänzend auf das in meinem Schreiben vom 31.07.2024 bestehende Erfordernis hin, den Umfang der Nutzung der Uniwiese als Ausgleichsfläche so zu gestalten, dass das im Landschaftsplan festgesetzte Schutzgebiet bzw. die dort definierten Schutzgegenstände so gering wie möglich belastet Datum: 16. September 2024 Seite 5 von 6 - .--:- r Bezirksregierung Köln werden. Es fehlt nach wie vor an einer nachvollzjehbaren Begründung SeiteevooeDatum 16. September 2024 des Umfangs der Nutzung und der Notwendigkeit über den Schutz des Grüngürte;s hinausgehender Vorkehrunge Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dr Büther (AbteiIungsjej0 5) 1 -J * - — . s
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungOrte (10)
- Zülpicher Straße
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- Luxemburger Straße
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- Zeughausstraße
- Hohenstaufenring
- Barbarossaplatz
- Rathausplatz
- Bachemer Straße
- Moselstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 2916/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 24.09.2024
- Erstellt
- 23.09.2024 09:23