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2916/2024

Ausweichfläche Uni-Wiese Karneval 11.11.2024 und Weiberfastnacht 2025, LSG L16, hier: Antrag auf Befreiungen von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 24.09.2024

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 30.09.2024, TOP 3.2

Anlage 1 Antrag landschaftsrechtliche Freistellung Uniwiese 11.11.2024 + Straßenkarneval 2025 Stand

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 2 Weisung HNB 16092024

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Anlage 1 Antrag landschaftsrechtliche Freistellung Uniwiese 11.11.2024 + Straßenkarneval 2025 Stand

7973 Zeichen

/ 2 
32 19.09.2024 
327/ZAP Herr Westendorf 
 27742 
  
 
571/1 
Herrn Distelrath 
 
 
Nutzung der Uni-Wiese im “Landschaftsschutzgebiet Innerer Grüngürtel“ am 
11.11.2024 sowie zum Straßenkarneval 2025 vom 27.02.2025 (Weiberfastnacht) 
bis 03.03.2025 (Rosenmontag) im Zuge der Gefahrenabwehr 
 
 
Sehr geehrter Herr Distelrath, 
 
hiermit beantrage ich gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG eine Befreiung von den 
entgegenstehenden Verboten des Landschaftsplans für die Nutzung der Uni-Wiesen 
zwischen Luxemburger Straße und Bachemer Straße als Ausweichfläche für die 
Feiernden aus dem sogenannten Kwartier Latäng zum 11.11.2024 sowie zum 
Straßenkarneval 2025.  
 
Das Verlegen der Bodenplatten zum Schutz des Rasens sowie der Aufbau der für die 
logistische Erschließung notwendigen Absperrgitter und –zäune, Unfallhilfestellen der 
eingesetzten Sanitätsdienste sowie der mobilen Toilettenanlagen beginnt nach 
derzeitigem Stand am 04.11.2024. Der Abbau ist am 18.11.2024 beendet. Vorlaufend 
sind die entsprechenden Beauftragungen zu tätigen.  
 
Für den Straßenkarneval ist der Aufbau ab dem 21.02.2025 und der Abbau bis zum 
10.03.2025 vorgesehen. Hierzu kann es ggf. noch kleinere Abweichungen geben, da 
die Lieferfirmen noch nicht abschließend feststehen. 
 
Da der 11.11.2024 auf einen Wochentag fällt (Montag), erwarten wir eine geringere 
Anzahl an Feiernden als im Vorjahr zu der Eröffnung der Karnevalssession. Vor 
diesem Hintergrund streben wir an, die mit Rasenschutzplatten abgedeckte Fläche 
um den Bereich nördlich der Zülpicher Straße zu verkleinern. Im Ergebnis planen wir 
somit lediglich, die Rasenflächen zwischen Zülpicher Straße und Luxemburger 
Straße zu nutzen. Die Verkleinerung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der 
Sicherheitspartner.  
 
Diese angestrebte Verkleinerung ist das Ergebnis der kontinuierlichen Bemühungen 
der Stadt Köln, den Umfang der benötigten Fläche und den damit verbundenen Eingriff 
in das Landschaftsschutzgebiet auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu 
reduzieren. 
 
Parallel dazu werden die Bemühungen intensiviert, mögliche alternativ zu den Uni-
Wiesen nutzbare Flächen hinsichtlich ihrer Tauglichkeit zur Aufnahme einer größeren 
Menschenmenge zu finden. Anders als in den Vorjahren haben wir den Radius bei der

- 2 - 
 
/ 3 
Suche nach einer Fläche deutlich erweitert, da im Kwartier Latäng bzw. in unmittelbarer 
Umgebung keine geeigneten Flächen vorhanden sind. 
 
Trotz des erweiterten Radius gestaltet sich die Suche nach einer geeigneten Fläche 
bisher schwierig, da die Fläche besondere Anforderungen hinsichtlich verkehrlicher, 
infrastruktureller sowie logistischer Art erfüllen muss. Bei der Suche nach einer 
Ersatzfläche arbeitet das Amt für öffentliche Ordnung sehr eng mit der Polizei, der 
Feuerwehr und den Kölner Verkehrsbetrieben zusammen.  
 
Unsere oberste Zielsetzung ist und bleibt die Schaffung einer oder mehrerer 
Alternativflächen zur Entlastung der Uni-Wiese und somit in der Folge des gesamten 
Kwartier Latäng mit der Prämisse, die Uni-Wiese für die Bewältigung der Aufkommen 
an Feiernden zum 11.11. sowie zum Straßenkarneval gänzlich obsolet zu machen. 
 
Ungeachtet dieser nochmals intensivierten Bemühungen der Stadt Köln werden nach 
Einschätzung aller Sicherheitspartner am 11.11.2024 sowie zum Straßenkarneval 
2025 mehrere zehntausend zumeist jugendliche Feiernde das Kwartier Latäng 
aufsuchen.  
 
Um aus Sicherheitsgründen einer Überfüllung der teilweise engen und durch 
begrenzte örtliche Kapazitäten geprägten Straßen des Kwartier Latäng vorzubeugen, 
werden die Zugänge in Richtung Zülpicher Straße bei Bedarf durch Ordnungskräfte 
gesperrt. Im Besonderen an der Zülpicher Straße zwischen Hohenstaufenring und 
Dasselstraße/Moselstraße. 
 
Sobald die maximal zu verantwortende Belastungsgrenze im Kwartier Latäng erreicht 
ist, werden die am Barbarossaplatz bzw. über die Ringe ankommenden Feiernden 
über die Luxemburger Straße sowie die Lindenstraße/Bachemer Straße in Richtung 
Uni-Wiese abgeleitet. Dort gibt es dann – allerdings erst nach Eintritt der Sperrung der 
Zugänge in das Kwartier Latäng – für die Feiernden ein Grundangebot in Form von 
musikalischer Hintergrundbeschallung sowie der Verkauf von Getränken.  
Sinn und Zweck dessen ist es, die zumeist jugendlichen Besucher*innen auf der Uni-
Wiese zu binden und zu verhindern, dass sich die Feiernden ggf. unkontrolliert in 
größeren Massen ziellos durch die umliegenden Straßen und Grünflächen bewegen 
bzw. sich dort ansammeln.  
 
Um eine kontrollierte Befüllung der Uni-Wiese mit Feiernden sicherzustellen, werden 
Ordnungskräfte an den vorab eingerichteten Ein- und Auslassbereichen den 
Bewegungsfluss steuern. Darüber hinaus tragen insbesondere der Einsatz von 
Ordnungskräften und die zahlreichen Einzäunungen wesentlich zum Schutz der 
Grünanlage und des angrenzenden Baumbestandes bei.  
 
Dieses Konzept erfüllt gleich mehrere wichtige Funktionen zur Abwehr von Gefahren: 
Neben dem vorrangigen Schutz von Leib und Leben der Feiernden auf der Fläche 
stellt das Konzept sicher, dass alle Flucht- und Rettungswege aus dem Kwartier Latäng 
heraus passierbar bleiben. Ferner stellt das Konzept sicher, dass Zufahrtswege für 
insbesondere Polizei und Feuerwehr in sämtliche unmittelbar umliegenden (Wohn-) 
Bereiche freigehalten werden können.

- 3 - 
 
 
Schlussendlich dient die Ableitung der Feiernden in Richtung der Uni-Wiese auch der 
Aufrechterhaltung des gesamtstädtischen Bahnlinienverkehrs der KVB AG 
insbesondere im Bereich Barbarossaplatz. Ein Rückstau der Feiernden in den Bereich 
des Barbarossaplatzes und der dortigen KVB-Haltestellen hinein würde unweigerlich 
zu einer Schließung dieser Haltestellen führen. Dies wiederum würde in der Folge zur 
Schließung weiterer innerstädtischer U-Bahnhöfe führen, da diese mit den Linien 12, 
15, 16 und 18 nicht bedient werden könnten.  
 
Ein exakt solcher Verkehrskollaps ist leider am 11.11.2022 eingetreten. An diesem Tag 
standen die Uni-Wiesen als Entlastungsfläche für das Kwartier Latäng nicht zur 
Verfügung. In der Folge musste der gesamte U-Bahnverkehr in Köln mit den 
entsprechenden Konsequenzen für die Kölner Bevölkerung über viele Stunden hinweg 
eingestellt werden. 
 
Trotz großer Anstrengungen im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist es 
bisher nicht gelungen, die Feiernden vom Kwartier Latäng fernzuhalten und in andere 
Bereiche zu verteilen. Es liegt gar die Vermutung nahe, dass trotz aller Anstrengungen 
der Stadt Köln zur Reduzierung des Personenaufkommens der Zuspruch mutmaßlich 
aufgrund einer indirekten und aus städtischer Sicht ungewollten Bewerbung in den 
sozialen Medien als „Karnevals-Hotspot“ nochmals angestiegen sind. 
 
Aus den Erfahrungen der Vergangenheit ist die Inanspruchnahme der Uni-Wiese als 
Aufstellungsfläche für die Feiernden, denen kein Zugang in das Kwartier Latäng mehr 
gewährt werden kann, absehbar alternativlos.  
 
Aus den oben genannten Gründen besteht deshalb ein dringendes öffentliches 
Interesse an der Nutzung der Uni-Wiese zu dem dargestellten Zweck und zur Abwehr 
der oben dargestellten und konkret im Falle eines Verzichts auf die Uni-Wiese bzw. 
eines Nutzungsverbots erwartbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und 
Ordnung.  
 
Bei der oben am 11.11.2024 sowie zum Straßenkarneval 2025 jeweils zzgl. Auf- und 
Abbauzeiten beschriebenen Nutzung der Uni-Wiese handelt es sich somit um eine 
unverzichtbare Maßnahme der Gefahrenabwehr im Sinne des § 14 Abs. 1 des 
Ordnungsbehördengesetzes NRW (OBG NRW), die die Stadt Köln in ihrer Eigenschaft 
als allgemeine Ordnungsbehörde nach genauer Abwägung und pflichtgemäßem 
Ermessen insbesondere zur Vermeidung von Gefahren für Leib und Leben der oben 
genannten Personenkreise durchführt. 
 
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich bitte 32 zeitnah über die 
weiteren Schritte zu informieren und danke im Voraus für Ihre Bemühungen. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
  
Ralf Mayer

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

4499 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 2916/2024 
Freigabedatum 
 24.09.2024 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Ausweichfläche Uni-Wiese Karneval 11.11.2024 und Weiberfastnacht 2025, LSG L16, 
hier: Antrag auf Befreiungen von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67 
Bundesnaturschutzgesetz  
Beschlussorgan 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Nutzung der Uni-Wie-
sen als Ausweichfläche für den 11.11.2024 und Weiberfastnacht 2025 einverstanden. 
 
Er stimmt einer beabsichtigten Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes zu. 
 
 
Alternative: 
 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde lehnt die beabsichtigte Befreiung 
gem. § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG ab. 
 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 30.09.2024

2 
Begründung: 
Sachverhalt 
In den letzten Jahren hat der Straßenkarneval besonders im „Kwatier Latäng“ einen immen-
sen Zuwachs an Menschen verzeichnen können. Dies führte dazu, dass die Ordnungsbe-
hörde seit 2017 ein Sicherheitskonzept umsetzt, so dass die Zugänge in das „Kwartier Latäng“ 
gesteuert wurden. In den letzten beiden Jahren reichte dies jedoch nicht aus. Die Feiernden 
wurden über die Karnevalstage im Februar als auch am 11.11. auf Ausweichflächen in den 
Inneren Grüngürtel „umgeleitet“.  
 
Aufgrund der Erfahrungen vom 11.11.2022 sah die Stadt Köln für Februar 2023 eine erhebli-
che Gefahr für Leib und Leben der Feiernden im Falle einer Überfüllung der umliegenden Be-
reiche und konnte plausibel darstellen, dass in der Kürze der Zeit kein Konzept für alternative 
Ausweichflächen entwickelt werden konnte. Eine Befreiung konnte auch aus Sicht der Höhe-
ren Naturschutzbehörde in der Kürze der Zeit nicht erteilt werden. 
 
Für den 11.11.2023 hat die Ordnungsbehörde vertieft alternative Standorte für Ausweichflä-
chen geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Uniwiesen für den 11.11. alterna-
tivlos sind. Ein Befreiungsverfahren wurde nicht eingeleitet, da die Stadtverwaltung die Auffas-
sung vertritt, dass die Naturschutzrechtlichen Verbote hinter der Gefahrenabwehr zurücktre-
ten. 
 
Mit Schreiben vom 03.01.2024 wies die Höhere Naturschutzbehörde die Stadt Köln an, im 
Falle einer weiteren Nutzung der Uniwiese oder anderer Flächen im Landschaftsschutzgebiet 
"Innerer Grüngürtel" als Ausweichfläche im Rahmen des Straßenkarnevals 2024 das erforder-
liche Befreiungsverfahren auf Grundlage des § 67 Absatz 1 Ziffer 1 BNatSchG einzuleiten und 
durchzuführen. Als Alternativangebot für den Karneval 2024 wurde eine Bühne auf dem Ho-
henstaufenring aufgebaut, die jedoch den Andrang auf das „Kwatier Latäng“ nicht entschei-
dend verringern konnte. 
Mit Start Weiberfastnacht am 08.02.2024 und der damit einhergehenden Vorbereitungen für 
die Sicherung der Flächen (Bodenplatten, Aufstellung Verkaufsstände) konnte der Natur-
schutzbeirat nicht erst zur ordentlichen Sitzung am 29.01.2024 beteiligt werden. Somit wurde 
der Beiratsvorsitzende für eine Eilentscheidung beteiligt. Er hat den Antrag nach Abfrage bei 
den Beiratsmitgliedern abgelehnt. 
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 15.01.2024 jedoch entschieden, dass die Be-
freiung zu erteilen ist. 
 
Mit Weisung vom 16.09.2024 wies die Höhere Naturschutzbehörde die Stadtverwaltung er-
neut an, ein Befreiungsverfahren für den 11.11.2024 durchzuführen (Anlage 2).  
In Anlage 1 enthält den Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans. Eine 
Verkleinerung der Flächen um den Bereich nördlich der Zülpicher Straße ist geplant. Weiter-
hin werden die Bemühungen der Stadt Köln Alternativflächen zu finden dargestellt.  
 
Befreiungsvoraussetzungen 
Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 67 Absatz 1, Ziffer 1 Bundesnaturschutzgesetz liegen 
vor, da das öffentliche Interesse an der Sicherheit von Leib und Wohl der Menschen das Inte-
resse am Schutz der Grünflächen der Uniwiesen im Inneren Grüngürtel überwiegt. Hierbei ist 
insbesondere zu berücksichtigen, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden (Absi-
cherung der Bäume, Verlegung von Bodenplatten) um die Auswirkungen auf das Schutzgebiet 
so gering wie möglich zu halten. Die Flächen werden nach Beendigung der Maßnahme wie-
derhergestellt. 
 
Anlagen 
Anlage 1: Antrag auf Befreiung 
Anlage 2: Weisung der HNB vom 16.09.2024

Anlage 2 Weisung HNB 16092024

11129 Zeichen

BezirksregierungKöln
BezirksregierungKöln,50606KölnDatum:16.September2024
Seite1von6
StadtKöln
DieOberbürgermeisterinAktenzeichen:
51.5-1-K-02/23
Rathausplatz2
50667Köln
—(vorab)perE—Mail-Auskunfterteilt:
FrauMeyer
HerrSchlaeger
marco.schlaeger@bezreg
koeln.nrw.de-
Zimmer:
Telefon:(0221)147.2373
Sessionseröffnungam11.11.2024:GeplanteAusweichflächeFa)<(0221)147-
UniwieseimLandschaftsschutzgebiet„InnererGrüngürtel“
MeinSchreibenvom31.07.2024Postanschrift:
IhrSchreibenvom30.08.2024BezirksregierungKöln,
50606Köln
Besucheranschrift:
Zeughausstraße2-8,
SehrgeehrteFrauReker,50667Köln
DBbisKölnHbI,
derRegierungspräsident,HerrDr.WiIk,hatmichgebeten,IhnenaufIhrUBahn3.4,5,16,18
Schreibenvom30.08.2024zuantwortenunddienachstehendeWeisungbisApperlhofplatz
zuerteilen.
Besuchereingang(Hauptpforte):
Zeughausstr.8
HiermitweiseichSiealsHauptverwaltungsbeamtinundstaatlicheVer
waltungsbehörde
(2Abs.3Satz3,Abs.3Satz5LNatSchGNRW)an,Besuchsterminenurnachtele
tonischerVereinbarung
imFalleeinerweiterenNutzungdersogenanntenUniwieseimLand
schaftsSchutzgebiet‘InnererGrungurtel“alsAusweichflacheimRahmenLandeshauptkasseNRW
derKaitivals-Sessionseröffnungam11.11.2024biszumLandesbankHessen-Thuringen
IBAN:
DE59300500000001683515
30.09.2024BIC:WEL.ADEDDXXX
Zahlungsavisebitteanzentrale
buchungsstelle@ daserforderlicheBefreiungsverfahrenaufGrundlagedes
§67Absatz1brknrwde
Ziffer1desBundesnaturschutzgesetzes(BNatSchG)einzuleitenund
durchzuführen.HierbeisinddiebestehendenBeteiligungsrechtedesNa
turschutzbeiratesundggf.derNaturschutzvereinigungenzubeachten.
Hauptsitz:
DasBefreiungsverfahrensollsichaufalleHandlungenbeziehen,dienach
demStandderPlanunggegendieVerbotstatbeständedesLandschaffs-Fax:(0221)147-3185
plansverstoßenwerden,einschließlichderVorbereitungsmaßnahmen,UStIDNr.:DB812110859
selbstwennsieauchdemSchutzderFlächezudienenbestimmtsind.poststeIle@brknp.de
www.bezreg-koelnnrwde

Bezirksregierung
Koln
Dalum:
16.
September
2D24
Diese
Weisung
begründe
ich
wie
folgt:
Seite
2
von
6
Im
Januar
2023
erhielt
ich
erstmals
über
den
Vorsitzenden
des
Natur
schutzbeirates
der
unteren
Naturschutzbehörde
die
Information,
dass
Sie
in
Ihrer
Funktion
als
Crdnungsbehärde
nach
der
gefährlichen
Überfüllung
der
Zülpicher
Straße
am
11.11.2022
beabsichtigten,
den
Bereich
der
Uni-
wiese
im
Landschaftsschutzgebiet
(LSG)
„Innerer
Grüngürter‘
für
den
Straßenkarneval
2023
als
Ausweichfläche
im
Rahmen
der
Gefahrenab
wehr
auf
Grundlage
des
§
14
Ordnungsbehärdengesetz
NRW
(OBG
NRW)
zu
nutzen.
Aufgrund
der
gefährlichen
Vorkommnisse
am
11.11.2022
und
des
nur
kurzen
Zeitraumes
bis
zum
Straßenkarneval
wurde
die
Nutzung
der
Uni-
wiese
im
Rahmen
der
Gefahrenabwehr
von
mir-
ausdrücklich
nur
für
den
Stral3enkarneval
im
Frühjahr
2023-
als
zulässig
bewertet.
Entgegen
der
von
Ihnen
vertretenen
Rechtsauffassung
wurde
meinerseits
eine
Beein
trächtigung
des
Schutzzweckes
des
LSG
festgestellt.
Für
den
Stra
Benkarneval
2023
konnten
jedoch
die
Tatbestandsvoraussetzungen
für
eine
naturschutzfachliche
Befreiung
auf
Grundlage
des
§67
Absatz
1Zif
fer
1
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
als
erfüllt
angesehen
wer
den.Im
Nachgang
zum
Straßenkarneval
2023
teilten
Sie
mir
sodann
mit,
dass
aufgrund
des
erfolgreichen
Ablaufs
des
Straßenkarnevals
und
mangels
Alternativen
eine
weitere
Nutzung
der
Ausweichfläche
am
11.11.2023
auf
Grundlage
des
§
14
CBS
NRW
geplant
sei.
Ich
habe
Ihnen
mit
Schreiben
vom
30.10.2023
mitgeteilt,
dass
für
die
Maßnahmen
auf
den
Flächen,
die
der
Gefahrenvorsorge
dienen,
ein
naturschutzfachliches
Befreiungsver
fahren
durchzuführen
ist.
Aufgrund
der
damaligen
zeitlichen
Nähe
des
11.11.2023
habe
ich
auf
eine
Weisung
zur
Durchsetzung
meiner
Rechts-
auffassung
verzichtet,
allerdings
auf
das
Erfordernis
einer
Befreiung
für
den
Fall
einer
neuerlichen
Nutzung
der
Flächen
hingewiesen.
Nachfol
gend,
mit
Schreiben
vom
03.01
.2024,
habe
ich
Sie
bezogen
auf
den
an
stehenden
Straßenkarneval
2024
sodann
angewiesen,
das
erforderliche
Befreiungsverfahren
auf
Grundlage
des
§67
Absatz
1Ziffer
1BNatSchG
durchzuführen
und
hierbei
die
Beteiligungsrechte
zu
beachten.

Bezirksregierung
Köln
Datum:
16.
September
2024
Das
Befreiungsverfahren
gemäß
§67
Absatz
1Ziffer
1
BNatSchG
wurde
Seite
3
von
6
dementsprechend
von
Ihnen
durchgeführt.
Im
Rahmen
eines
kürzlich
anberaumten,
gemeinsamen
Gesprächs
zwi
schen
Ihnen,
dem
Polizeipräsidenten
Johannes
Hermanns
und
mir
am
18.06.2024
kündigten
Sie
an,
die
Uniwiese
am
11.11.2024
erneut
als
Ausweichfläche
nutzen
zu
wollen.
Ich
habe
Ihnen
sodann
wiederum
in
meinem
Schreiben
vom
31.07.2024
dargelegt,
dass
ich
auch
für
die
bevorstehende
Sessionseröffnung
am
11
.11
.2024
die
Durchführung
eines
Befrelungsverfahrens
nach
§
67
Ab
satz
1
Ziffer
1
BNatSchG
für
notwendig
und
eine
Befreiungserteilung
durch
die
untere
Naturschutzbehörde
für
den
11.11.2024
(noch)
als
mög
lich
erachte.
Ich
habe
Ihnen
überdies
mitgeteilt,
dass
ich
davon
ausgehe,
dass
Sie
die
hierzu
erforderlichen
Schritte
frühzeitig
und
unter
Beachtung
der
gesetzlich
vorgesehenen
Beteiligungen
einleiten.
Mit
Schreiben
vom
30.08.2024
teilen
Sie
mir
nunmehr
mit,
dass
Sie
an
der
in
Ihrem
damaligen
Bericht
vom
15
122023
dargelegten
Rechtsauf
fassung
festhalten
und
keine
Notwendigkeit
sehen,
eine
Befreiungsertei
lung
nach
§67
Absatz
1Ziffer
1BNatSchG
anzustreben.
In
Ihrem
dama
ligen
Bericht
vom
15.12.2023
vertraten
Sie
die
Rechtsauffassung,
dass
der
Schutz
der
höchsten
Rechtsgüter
von
Leib
und
Leben
der
Karnevals
feiernden
im
Rahmen
der
Gefahrenabwehr
vorgehe
und
hierdurch
das
Erfordernis,
ein
formales
Befreiungsverfahren
nach
§
67
BNatSchG
durchzuführen,
verdrängt
werde.
II.
Als
Aufsichtsbehörde
kann
ich
gemäß
§
2
Absatz
3
Satz
3
Landesnatur
schutzgesetz
(LNatSchG)
NRW
Weisungen
erteilen,
um
die
gesetzmä
ßige
Erfüllung
der
Aufgaben
der
unteren
Naturschutzbehörden
zu
si
chern.Sie
kündigen
in
Ihrem
Schreiben
vom
30.08.2024
an,
dass
Sie
bislang
kein
Befreiungsverfahren
nach
§
67
Absatz
1
Ziffer
1
BNatSchG
für
die
Nutzung
der
Uniwiese
als
Ausgleichsfläche
für
die
Sessionseräffnung
am
11
.11
.2024
durchgeführt
haben
und
auch
nicht
durchführen
werden.
Hierzu
sind
Sie
allerdings
nach
meiner
Rechtsauffassung
verpflichtet,
da

Bezirksregierung
Köln
Datum:
16.
September
2024
die
Inanspruchnahme
der
Uniwiese
in
der
von
Ihnen
beabsichtigten
Form
Seite
4
von
6
gegen
Verbotstatbestände
des
gültigen
Landschaftsplans
verstößt
und
nicht
von
einer
Ausnahme
gedeckt
ist.
Unabhängig
von
der
einschlägigen
Ermächtigungsgrundlage,
auf
die
Sie
Ihr
Handeln
als
allgemeine
Ordnungsbehörde
im
vorliegenden
Fall
stüt
zen,
findet
die
Vorschrift
des
§
67
BNatSchG
weiterhin
Anwendung.
Naturschutzrechtliche
Verfahrensvorschriften
werden
nicht
pauschal
vom
allgemeinen
Gefahrenabwehrrecht
verdrängt.
Es
gilt
der
verwaltungs-
rechtliche
Grundsatz
der
sog.
materiellen
Polizeipflichtigkeit
staatlicher
Behörden.
Nach
diesem
Grundsatz
sind
Behörden
nicht
nur
den
von
ihnen
im
Rahmen
ihrer
Zuständigkeit
zu
vollziehenden
Gesetzen
unter
worfen,
sondern
sie
haben
das
gesamte
öffentliche
Recht
bei
ihren
Ent
scheidungen
zu
wahren,
somit
auch
das
Naturschutzrecht.
Eine
generelle
Privilegierung
der
allgemeinen
Ordnungsbehörde
im
Sinne
einer
gelo
ckerten
Umweltpfhchtigkeit
würde
zudem
zu
einem
Glaubwürdigkeitsver
lust
der
Umweltgesetzgebung
führen.
Das
Gefahrenabwehrrecht
verdrängt
das
Naturschutzrecht
allenfalls
dann,
wenn
durch
Gefahr
im
Verzug
oder
andere
zwingende
zeitliche
Erfordernisse
die
Durchführung
eines—
ggf.
durch
kurze
Fristen
be
schleunigtes—
Befreiungsverfahren
unmöglich
oder
unzumutbar
ist.
Demnach
kann
die
Ordnungsbehörde
im
Falle
einer
besonderen
Dring
lichkeit
nach
einer
Abwägung
zwischen
der
Funktionsfähigkeit
der
Ord
nungsbehörde
einerseits
und
der
Bedeutung
der
gefährdeten
Rechtsgü
ter
andererseits
Maßnahmen
ohne
vorherige
Durchführung
eines
Befrei
ungsverfahrens
erlassen,
wenn
die
Bedeutung
der
gefährdeten
Rechts-
güter
überwiegt.
Ein
solcher
Fall
ist
hier
allerdings
nicht
gegeben.
Die
von
Ihnen
ange
führte
Gefahrenlage
ist
in
zeitlicher
Hinsicht
nicht
derart
akut,
dass
die
genannten
Verfahrenserfordernisse
nicht
mehr
eingehalten
werden
könn
ten.
Die
Durchführung
des
Befreiungsverfahrens
würde
den
Erfolg
Ihrer
Maßnahme
in
zeitlicher
Hinsicht
nicht
gefährden.
Es
bestand
seit
der
letz
ten
Nutzung
der
Uniwiese
als
Ausgleichsfläche
für
den
Straßenkarneval
im
Frühjahr
2024
und
es
besteht
weiterhin
genügend
Zeit
für
eine
ord
nungsgemäße
Durchführung
des
Befreiungsverfahrens.

Bezirksregierung
Köln
Es
soll
an
dieser
Stelle
noch
einmal
klargestellt
werden,
dass
durch
die
Durchführung
des
Befreiungsverfahrens
nach
§67
BNatSchG
der
Schutz
von
Leib
und
Leben
nicht
zur
Disposition
gestellt
wird.
Die
Durchführung
des
Befreiungsverfahrens
bedeutet
nicht,
dass
sich
Naturschutzbelange
uneingeschränkt
gegenüber
anderen
Belangen
durchsetzen.
Es
dient
vielmehr
dazu,
die
Belange
von
Natur
und
Landschaft
bei
einer
in
Kauf
genommenen
Beeinträchtigung
noch
bestmöglich
zu
berücksichtigen
und
die
Beteiligungsrechte
zu
wahren.
Die
Erfüllung
öffentlicher
Aufgaben
kann
freilich
im
Einzelfall
ein
Zurücktreten
von
Naturschutzbelangen
er
fordern.
Die
Prüfung,
inwieweit
dies
der
Fall
ist,
bleibt
allerdings
der
unte
ren
Naturschutzbehörde
vorbehalten.
Das
Ergreifen
einer
förmlichen
Aufsichtsmaßriahme
in
Form
einer
Wei
sung
ist
vorliegend
schließlich
geeignet
und
erforderlich,
da
meine
bishe
rigen
Bemühungen,
Ihnen
die
rechtliche
Notwendigkeit
der
Durchführung
eines
Befreiungsverfahrens
aufgrund
der
Verstöße
gegen
Verbotstatbe
stände
des
Landschaftsplans
aufzuzeigen,
offensichtlich
keinen
Erfolg
hatten.
Trotz
bereits
erteilter
Weisung
Anfang
des
Jahres
2024,
die
den
selben
Sachverhalt
für
den
Stral3enkarneval
2024
betraf,
weigern
Sie
sich,
ein
Betrelungsvertahren
auch
für
die
Inanspruchnahme
der
Uni-
wiese
am
11.11.2024
einzuleiten
und
durchzuführen.
Ihre
Inanspruch
nahme
als
Hauptverwaltungsbeamtin
ist
aufgrund
dieser
Weigerung
und
aufgrund
der
zeitflchen
Nähe
des
11.11.2024
ebenfalls
erforderlich,
da
nur
auf
diesem
Weg
die
Einhaltung
der
naturschutzrechtlichen
Bestim
mungen
erreicht
werden
kann.
Überwiegende
Interessen
Ihrerseits,
die
ein
Absehen
von
der
Erteilung
dieser
Weisung
oder
Ihrer
Inanspruch
nahme
als
Hauptverwaltungsbeamtin
rechtfertigen,
sind
vorliegend
nicht
ersichtlich.Ich
gehe
davon
aus,
dass
Sie
nunmehr
unter
Beachtung
meiner
Rechts-
auffassung
das
erforderliche
Befreiungsverfahren
bis
zum
30.09.2024
einleiten
werden.
Bis
zum
07.10.2024
Dienstschluss
bin
ich
hierüber
zu
informieren.
Im
Kontext
der
naturschutzrechtlichen
Befreiung
verweise
ich
ergänzend
auf
das
in
meinem
Schreiben
vom
31.07.2024
bestehende
Erfordernis
hin,
den
Umfang
der
Nutzung
der
Uniwiese
als
Ausgleichsfläche
so
zu
gestalten,
dass
das
im
Landschaftsplan
festgesetzte
Schutzgebiet
bzw.
die
dort
definierten
Schutzgegenstände
so
gering
wie
möglich
belastet
Datum:
16.
September
2024
Seite
5
von
6
-
.--:-
r

Bezirksregierung
Köln
werden.
Es
fehlt
nach
wie
vor
an
einer
nachvollzjehbaren
Begründung
SeiteevooeDatum
16.
September
2024
des
Umfangs
der
Nutzung
und
der
Notwendigkeit
über
den
Schutz
des
Grüngürte;s
hinausgehender
Vorkehrunge
Mit
freundlichen
Grüßen
Im
Auftrag
Dr
Büther
(AbteiIungsjej0
5)
1
-J
*
-
—
.
s

Beratungsverlauf (1)

30.09.2024 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 3.2 Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
2916/2024
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
24.09.2024
Erstellt
23.09.2024 09:23