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1969/2021

Fahrtkostenersatz für Integrationsratsmitglieder

Mitteilung Ausschuss 28.05.2021

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 01.06.2021, TOP 5.22

Anlage: Mitteilung 3375/2013

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage: Mitteilung 3375/2013

4690 Zeichen

Der Oberbürgermeister 
Dezernat, Dienststelle 
OB/01 
 
23.10.2013 
Vorlagen-Nummer 
 3375/2013  
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 07.11.2013 
 
Interfraktionelle mündliche Anfrage der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion und der Fraktion 
Bündnis '90/Die Grünen - Großkundenticket für die Vertreterinnen und Vertreter der 
Seniorenvertretungen in den Bezirksvertretungen 
Die Fraktionen von CDU, SPD und Bündnis '90 / Die Grünen haben die Verwaltung um Prüfung gebe-
ten, ob die Vergabe eines Großkundentickets an die Mitglieder der Seniorenvertretung möglich ist 
und wenn ja ab wann.  
Die Verwaltung hat die Sach- und Rechtslage geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die 
Vergabe eines Großkundentickets an die Mitglieder der Seniorenvertretung aus kommunalverfas-
sungsrechtlicher Sicht mangels Rechtsgrundlage nicht möglich ist.  
Gemäß § 11 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Bezirksarbeitsgemeinschaften der Seniorenpolitik 
und die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik der Stadt Köln (beschlossen durch den Ausschuss 
für Soziales und Senioren der Stadt Köln am 13.01.2011) erhalten die Mitglieder der Seniorenvertre-
tung in den Bezirksarbeitsgemeinschaften Seniorenpolitik eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 
monatlich 70,00 €. Die in die Stadtarbeitsgemeinschaft Seniorenpolitik gewählten Seniorenvertrete-
rinnen und Seniorenvertreter erhalten nach § 11 Abs. 3 der Ordnung eine pauschale Entschädigung 
pro Sitzung, die dem Sitzungsgeld gemäß § 25 der Hauptsatzung der Stadt Köln entspricht. Eine wei-
tergehende Entschädigungsregelung sieht die genannte Ordnung nicht vor.  
Auch die Gemeindeordnung NRW sowie die Geschäftsordnung und die Hauptsatzung der Stadt Köln 
enthalten diesbezüglich keine Regelung. Eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage existiert ebenfalls 
nicht.  
In § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und 
Ausschüsse NRW (EntschVO) i.V.m. § 45 Abs. 7 GO NRW ist explizit festgelegt, dass den Mitglie-
dern kommunaler Vertretungen (nicht jedoch den Ausschussmitgliedern) zur Abgeltung der Fahrtkos-
ten eine Netzkarte zur Verfügung gestellt werden kann. Diese Regelung findet auf die Mitglieder der 
Seniorenvertretungen keine Anwendung, da sie nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen. 
Auch eine analoge Anwendbarkeit dieser Rechtsnorm scheidet aus. Dies ergibt sich bereits daraus, 
dass § 5 Abs. 2 EntschVO ausdrücklich nur für die Mitglieder kommunaler Vertretungen gilt, nicht 
aber auch für Ausschussmitglieder, welche jedoch grundsätzlich auch in den Anwendungsbereich der 
EntschVO fallen. Wenn bereits für Ausschussmitglieder die Gewährung eines Großkundentickets 
nicht vorgesehen ist, so ist diese Möglichkeit in logischer Konsequenz erst Recht für die Mitglieder 
der Seniorenvertretungen ausgeschlossen. Durch die explizite Regelung in § 5 Abs. 2 EntschVO hat 
der Gesetzgeber seinen eindeutigen Willen kundgetan, die Vergabe einer Netzkarte bzw. eines 
Großkundentickets nur für Mitglieder der kommunalen Vertretungen zu ermöglichen. 
Zudem regelt § 1 Ziff. 3 der Wahlordnung für die Wahl der Seniorenvertretung der Stadt Köln, dass 
die Mitglieder der Seniorenvertretungen keine Zuwendungen erhalten. Da die monatlichen Kosten für 
ein Großkundenticket jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach die monatlich tatsächlich entstehenden 
Fahrtkosten eines Mitgliedes der Seniorenvertretung im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit ü-
bersteigen, käme das Großkundenticket, insbesondere neben der nach § 11 Abs. 2 zustehenden 
Aufwandsentschädigung, einer teilweisen Zuwendung gleich.

2 
 
Unabhängig davon, erhalten die als sachkundige Einwohner in die Ratsausschüsse gewählten Senio-
renvertreterinnen/-vertreter auf Antrag eine Fahrtkostenentschädigung für die jeweiligen Ausschuss-
sitzungen. 
Die Verwaltung hat ferner geprüft, ob die kostenpflichtige Teilnahme der Seniorenvertreterinnen und -
vertreter über den Vertrag der Stadt Köln mit der KVB und dem VRS ermöglicht werden könnte. Die 
Prüfung hat ergeben, dass dies weder rechtlich noch technisch umsetzbar ist. Zum einen ist vertragli-
che Anspruchsvoraussetzung ein bestehendes Dienstverhältnis mit der Stadt Köln, an dem es bei 
den Mitgliedern der Seniorenvertretungen fehlt. Zum anderen könnten die Zahlbeträge für die Groß-
kundentickets bei Mitgliedern der Seniorenvertretungen nicht über SAP einbehalten werden; diese 
Verknüpfung ist jedoch künftig zwingend erforderlich.  
Es wird darauf hingewiesen, dass die KVB für Seniorinnen und Senioren durchaus günstige Abo-
Tickets anbietet.  
 
In Vertretung 
gez. Kahlen

Mitteilung Ausschuss

4431 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
OB/01/1-2 
 
Vorlagen-Nummer  28.05.2021 
 1969/2021 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 01.06.2021 
 
Fahrtkostenersatz für Integrationsratsmitglieder - Stellungnahme der Verwaltung zum 
Beschluss des Intergrationsrates in der Sitzung am 13.04.2021 zu TOP 6.2 (AN/0609/2021) 
Der Integrationsrat hat in seiner Sitzung am 13.04.2021 unter TOP 6.2 einstimmig den folgenden Be-
schluss gefasst:  
 
Der Integrationsrat bittet die Verwaltung zu prüfen, inwieweit den direkt gewählten Mitgliedern 
des Integrationsrates als Fahrtkostenersatz, alternativ zu den anderen beiden Möglichkeiten 
Nutzung des PKW oder des Fahrrades, eine Netzkarte für das Stadtgebiet angeboten werden 
kann. 
Gleichfalls wird gebeten zu prüfen, inwieweit dies auch für die Seniorenvertretung möglich ist.  
 
Zur Begründung für dieses Anliegen wird in dem Beschluss zugrundeliegenden Antrag AN/0609/2021 
folgendes erläutert:  
 
Bisher werden diesem Personenkreis die Fahrtkosten auf Antrag für Sitzungen entweder über 
Kilometergeld oder über die Fahrkarten des öffentlichen Nahverkehrs lediglich für die Fahrten 
Hin- und zurück zu den Sitzungen erstattet. Einerseits führen diese Personen auch weitere 
Fahrten als zu den Sitzungen durch, um ihren Aufgaben als Mitglieder des Integrationsrates 
gerecht zu werden, andererseits entstehen den PKW-Nutzern allein an Parkgebühren erheb-
lich Mehrkosten als erstattet werden. Durch die Netzkarte würden auch die Fahrtkosten au-
ßerhalb der Sitzungen gedeckt. Gleichzeitig wird der Anreiz der Netzkarte die Benutzung der 
öffentlichen Verkehrsmittel fördern und dadurch auch einen Beitrag zum Umweltschutz leisten. 
Nicht zuletzt wäre dadurch die ehrenamtliche Tätigkeit der direkt gewählten Integrationsrats-
mitglieder wertgeschätzt. 
Der § 45 der Gemeindeordnung NRW und der § 5 der Entschädigungsverordnung NRW las-
sen diese Möglichkeit für gewählte Mitglieder kommunaler Gremien zu. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die Verwaltung hat die Sach- und Rechtslage geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die 
Vergabe einer Netzkarte an die Mitglieder des Integrationsrates aus folgenden Gründen nicht möglich 
ist:  
 
Die Gemeindeordnung NRW legt in § 45 Absatz 7 fest, dass die Fahrtkostenerstattung der Mandats-
trägerinnen und Mandatsträger durch eine Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums bestimmt 
wird. Nach § 5 Absatz 2 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertre-
tungen und Ausschüsse (EntschVO) haben Mitglieder kommunaler Vertretungen Anspruch auf Ersatz 
ihrer Fahrtkosten.

2 
 
Erstattet werden können dabei nach § 5 Absatz 1 Satz 1 EntschVO nur die Fahrtkosten, die durch 
Fahrten zum Sitzungsort entstehen:  
 
Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteherinnen und Orts-
vorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück ent-
stehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum 
Sitzungsort und zurück.  
 
Nicht zulässig ist damit die im Antrag angeregte Erstattung von Fahrtkosten für z. B. sitzungsunab-
hängige, allgemein-kommunalpolitische Veranstaltungen, auch wenn sie der Willensbildung und der 
Öffentlichkeitsarbeit dienen.  
 
Eine Netzkarte darf daher aus rechtlichen Gründen nicht zur Abdeckung der Fahrtkosten außerhalb 
von Sitzungen ausgegeben werden. Ein Zusammenhang mit der Wertschätzung des ehrenamtlichen 
Engagements der Gremienmitglieder besteht dabei nicht.  
 
Die EntschVO sieht zwar vor, dass zur Abgeltung der (zu erstattenden) Fahrtkosten eine Netzkarte 
ausgegeben werden kann. Die monatlich zu erstattenden Fahrtkosten erreichen bei den Mitgliedern 
des Integrationsrates diesen Betrag aber nicht. Eine finanzielle Entschädigung über den entstande-
nen Aufwand bzw. den festgelegten Rahmen hinaus würde einen geldwerten Vorteil darstellen und 
wäre mit dem Wesen des Ehrenamts nicht vereinbar.  
 
Gründe, die eine Ausgabe von Netzkarten und den damit erhaltenen geldwerten Vorteil der Mitglieder 
des Integrationsrates rechtfertigen würden, liegen nicht vor.  
 
Hinsichtlich der Möglichkeit der Vergabe einer Netzkarte an die Mitglieder der Seniorenvertretung 
wird zudem auf die Mitteilung 3375/2013 verwiesen. An der dort dargelegten Rechtslage hat sich 
nichts geändert.  
 
 
Anlage: Mitteilung der Verwaltung 3375/2013  
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

01.06.2021 Integrationsrat
TOP 5.22 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1969/2021
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
28.05.2021
Erstellt
25.05.2021 06:21