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0732/2019

Mitteilung zum 6. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge

Mitteilung Ausschuss 04.04.2019

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Ombudsstelle 6. Tätigkeitsbericht

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Ombudsstelle 6. Tätigkeitsbericht

34145 Zeichen

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
 
6. Tätigkeitsbericht 
 
Stand: 30.09.2018 
  
 
Ombudsstelle  
für Flüchtlinge in Köln 
 
Neue Maastrichter Str. 12-14 
(Hinterhof), 50672 Köln 
 
Tel. 0221/1686520-7/-8 
Fax 0221/1686520-9 
info@ombudsstelle.koeln 
https://ombudsstelle.koeln

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  2 
Inhalt 
 
Kurzzusammenfassung ................................ ................................ ................................ ......... 3 
1. Organisatorische Aspekte der Tätigkeit im Berichtszeitraum ................................ .......... 4 
1.1 Technische Störung ................................ ................................ ................................  4 
1.2 Datenschutz ................................ ................................ ................................ ............ 4 
1.3 Vernetzung ................................ ................................ ................................ .............. 4 
2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum ................................ ................... 4 
2.1 Übersichtsdarstellung ................................ ................................ ..............................  4 
2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum................................ .................. 5 
2.2.1 Gewalt ................................ ................................ ................................ .............. 6 
2.2.2 Sexueller Übergriff ................................ ................................ ........................... 6 
2.2.3 Diskriminierung ................................ ................................ ................................  6 
2.2.4 Verletzung der Menschenwürde ................................ ................................ ....... 7 
2.2.5 Induktive Kategorien: Auffälligkeiten und Besonderheiten aus den 
Beschwerdeverfahren ................................ ................................ ................................ .... 7 
2.2.5.1 Feststellung besonderer Bedarfe ................................ ................................ .. 7 
2.2.5.2 Besuchsregelungen in Flüchtlingsunterkünften ................................ ............. 8 
2.2.5.3 Postzustellung ................................ ................................ ..............................  8 
2.2.5.4 Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung ........................... 8 
3. Empfehlungen ................................ ................................ ................................ ...............10 
4. Anhang ................................ ................................ ................................ ..........................12 
4.1 Termine ................................ ................................ ................................ .....................12 
4.1.1 Terminübersicht der Ombudsstelle für den Berichtszeitraum ...........................12 
4.1.2 Weitere Terminplanung ................................ ................................ ...................12 
4.2 Tabellen und Diagramme der quantitativen Auswertung ................................ .....13 
Abkürzungsverzeichnis ................................ ................................ ................................ .........16

6. Tätigkeitsbericht, Stand 30.09.2018  3 
 
Kurzzusammenfassung 
 
Der 6. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle umfasst den Zeitraum 01.07.2018 bis 30.09.2018. 
Der Bericht behandelt, wie üblich, die organisatorischen Aspekte (Kapitel 1), sodann die Aus-
wertung der Tätigkeit in quantitativer und qualitativer Hinsicht (Kapitel 2) und die aktualisierten 
Empfehlungen der Ombudsstelle (Kapitel 3).  
 
Quantitative Entwicklung 
Bearbeitet wurden 71 Beschwerdefälle, davon 39 neue. 65 % fielen in den Aufgabenbereich 
der Ombudsstelle. Beendet wurden im Berichtszeitraum 61 % der Beschwerdebearbeitungen. 
Erstmals seit dem 1. Berichtszeitraum gingen wieder mehr Hinweise und Besch werden von 
Flüchtlingen selbst ein (39 %) als von professionellen Akteuren (35 %). Am häufigsten wurde 
das Amt für Wohnungswesen um Auskunft ersucht (39 %).  
Wieder bezogen sich die meisten Beschwerden auf die vorgegebene Kategorie „Verstoß ge-
gen die Menschenwürde“ (55 %). An zweiter Stelle folgte „Diskriminierung“ (17 %). „Gewalt“ 
wurde in 8 % der Fälle beklagt. Der Kategorie „sexueller Übergriff“ wurde im Berichtszeitraum 
keine Beschwerde zugeordnet. Jede dritte Beschwerde bezog sich auf ein Wohnheim, jed e 
fünfte auf eine Notunterbringung und jede zehnte auf eine gewerbliche Unterkunft. In der Mehr-
zahl der Beschwerden waren schutzbedürftige Personen betroffen.  
49 % der Hinweise und Beschwerden wurden als zurückgezogen  oder als anderweitig hin-
sichtlich Rechtfertigung und Abhilfe nicht bewertbar erfasst. Jede zehnte Beschwerde galt als 
gerechtfertigt, weitere 4 % als teilweise gerechtfertigt  und keine als ungerechtfertigt. In 37 % 
der Fälle war eine Bewertung im Berichtszeitraum (noch) nicht möglich. Abhilfen auf individu-
eller Ebene, voll oder teilweise, wurden in insgesamt 11 % der Beschwerden dokumentiert. In 
6% der Beschwerden konnte nach längerer Bearbeitungsdauer (≥ 9 Monate) oder nach Ab-
schluss keine individuelle Abhilfe festgestellt wer den, obwohl diese empfohlen wurde. Eine 
grundsätzliche Abhilfe wurde in keinem Beschwerdefall erreicht. In 13 % der Beschwerden 
war auch keine grundsätzliche Abhilfe zu erwarten. In der Mehrheit der bewerteten Beschwer-
defälle war ungeklärt, ob eine Abhilfe eintreten würde.  
 
Empfehlungen 
Das Unterbringungssystem des Amtes für Wohnungswesen betreffend nimmt die Ombuds-
stelle mit Bedauern zur Kenntnis, dass weder eine Definition besonderer Anforderungen für 
die Notaufnahme (volljähriger) schutzbedürftiger Personen vorliegt, noch die notwendigen 
Ressourcen für die „Exit-Option“ sichergestellt erscheinen. Kritisch werden auch Darstellung 
und Umsetzung der Belegungssteuerung beurteilt. 
Bzgl. des Gewaltschutzes wird empfohlen, insbesondere Berichten über eine Einschüchterung 
von Zeugen und Unstimmigkeiten bei der Sachverhaltsdarstellung konsequent nachzugehen. 
Die Unabhängigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend sieht die Ombudsstelle auf Seiten 
der Verwaltung Handlungsbedarfe zur Sicherstellung eines sanktionsfreien Zugangs für Be-
schwerdeführende sowie zur Gewährung k urzfristiger, v erlässlicher und umfänglicher Aus-
kunftserteilung an die Ombudsstelle. 
Schließlich wird empfohlen, Regelungen und Verfahrensweisen zur Sicherstellung der Erreich-
barkeit der Bewohner_innen zu überprüfen und bei Bedarf zu optimieren, um die Postzustel-
lung zu gewährleisten. 
Ausführliche Empfehlungen finden sich auf den Seiten 10-11 dieses Berichts.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  4 
1. Organisatorische Aspekte der Tätigkeit im Berichtszeitraum 
 
1.1  Technische Störung 
 
Verwaltungsmäßig wurde der im Dezember 2017 aufgetretene Wasserrohrbruch im Berichts-
zeitraum abgeschlossen. 
 
 
1.2 Datenschutz 
 
Die Ombudsstelle ging dazu über, bei Vollmachtserteilung durch Beschwerdeführende ein 
Merkblatt mit Datenschutzhinweisen zu verwenden. 
 
1.3 Vernetzung 
 
Im September 2018 nahm die Ombudsstelle Kontakt mit der Ombudsfrau der Regierung der 
Oberpfalz für Regensburg auf. Noch offen war, in welcher Form künftig ein Austausch von 
Ombudspersonen im Flüchtlingsbereich und Stellen, die den Aufbau von (unabhängigen) Be-
schwerdestrukturen im Flüchtlingsbereich fördern, möglich sein könnte. 
 
 
2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum 
 
2.1 Übersichtsdarstellung 
 
Im 6. Berichtszeitraum bearbeitete die Ombudsstelle 71 Beschwerdefälle.1 Dabei handeltes es 
sich um 32 fortgeführte und 39 neu aufg enommene Beschwerden. In den Aufgabenbereich 
der Ombudsstelle fielen 65 % der Beschwerden. Beendet wurden im Berichtszeitraum 61 % 
(43) der Beschwerdebearbeitungen , offen waren noch 39 % (28). Es wurden insgesamt 8 
(11 %) der Hinweise/Beschwerden anonym vorgetragen. 
 
Erstmals seit dem 1. Berichtszeitraum gingen wieder mehr Hinweise und Beschwerden von 
Flüchtlingen selbst ein (39 %) als von professionellen Akteuren (35 %). Jeweils 13% der Hin-
weise und Beschwerden erreichten die Ombudsstelle durch Freiwillige und andere Akteure. 
Im Vergleich zum Vorberichtszeitraum wurden weniger Vorermittlungen durchgeführt (27 % 
gegenüber 38 % im 5. Berichtszeitraum). Jede vierte Beschwerde wurde von den Ombuds-
personen vor Ort aufgenommen oder betrachtet, in 85 % der Beschwerden wurden Befragun-
gen durchgeführt. 
Wie in den Vorberichtzeiträumen wurde am häufigsten das Amt für Wohnungswesen um Aus-
kunft ersucht (39 %). Anfragen an andere Ämter und Akteure ergingen in 17 % der Fälle. 
24 der in der Ombudsstelle vorgetragenen Beschwerden wurden weiter verwiesen, zusätzliche 
Unterstützungsangebote wurden in 9 Fällen vermittelt.  
                                                
1 Die bisher in diesem Kapitel angeführte tabellarischen Übersichten befindet sich im An hang.

6. Tätigkeitsbericht, Stand 30.09.2018  5 
 
Wieder bezogen sich die meisten Beschwerden auf die vorgegebene Kategorie2 „Verstoß ge-
gen die Menschenwürde“ (39 Fälle, 55 %). An zweiter Stelle folgte „Diskriminierung“ (12 Fälle, 
17 %). „Gewalt“ wurde in 6 Fällen (8 %) beklagt. Der Kategorie „sexueller Übergriff“ wurde im 
Berichtszeitraum keine Beschwerde zugeordnet. 
Hinsichtlich der Form der Unterkunft wurden in 65 % der Beschwerden Feststellungen getrof-
fen. 34 % der Beschwerden gingen aus Wohnheimen ein, 21 % aus Notunterbringungseinrich-
tungen und 7 % aus gewerblichen Unterkünften. 
In 63 % der Beschwerden waren schutzbedürftige Personen betroffen.  
 
Um die Aussagekraft der Bewertung hinsichtlich der Rechtfertigung und der Abhilfe von Be-
schwerden zu erhöhen, nimmt die Ombudsstelle ab diesem Berichtszeitraum grundsätzlich 
keine Bewertung mehr vor für Beschwerden, die a) zurückgezogen werden, b) nicht in ihren 
Aufgabenbereich fallen oder c) zu denen abschließend nicht genügend Informationen vorlie-
gen. Dies führt insbesondere zu einer Reduzierung der als ungeklärt erfassten Beschwerde-
fälle. 
Vor diesem Hintergrund wurden 51 % der bearbeiteten Beschwerden (36 von 71) in die Be-
wertung hinsichtlich Rechtfertigung und Abhilfe einbezogen. 10 % der Beschwerden wurden 
als gerechtfertigt eingeordnet, weitere 4 % als teilweise gerechtfertigt. Keine Beschwerde 
wurde als ungerechtfertigt bewertet. 37 % der Fälle blieben im Berichtszeitraum ungeklärt. 
Auf individueller Ebene wurde in 10 % der Beschwerden volle Abhilfe dokumentiert sowie in 
einem Beschwerdefall teilweise Abhilfe. In 6% der Beschwerden konnte nach längerer Bear-
beitungsdauer (≥ 9 Monate) oder nach Abschluss keine individuelle Abhilfe festgestellt werden, 
obwohl diese empfohlen wurde. Eine grundsätzliche Abhilfe wurde in keinem Beschwerdefall 
erreicht. In 13 % der Beschwerden erfolgte keine grundsätzliche Abhilfe. In der Mehrheit der 
Beschwerdefälle war ungeklärt, ob eine grundsätzliche Abhilfe eintreten würde. 
49 % der Beschwerden wurden nicht bezüglich der Rechtfertigung und Abhilfe bewertet, son-
dern als „zurückgezogene Beschwerden“ (21 %) oder unter „Bewertung nicht möglich / entfällt“ 
(28 %) erfasst.3 
 
 
2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum 
 
Es werden v.a. besondere bzw. neue Aspekte thematisiert, die in bisherigen Berichten noch 
nicht besonders thematisiert wurden. 
  
                                                
2 Die kategoriale Zuordnung der Beschwerdefälle entsprechend der Ratsbeschlüsse vom 10.05.2016 
und 28.06.2016 erläuterte die Ombudsstelle im 1. Bericht und ausführlich im 2. Bericht. „Gewalt“, „se-
xueller Übergriff“, „Diskriminierung“ und „Verstoß gegen Menschenwürde“ werden als deduktive Kate-
gorien geführt. Daneben werden empirisch begründete Kategorien und Unterkategorien aufgenom-
men (induktive Kategorienbildung). 
3 In den vorangegangenen Berichten der Ombudsstelle wurden Beschwerden als „zurückgezog en“ ka-
tegorisiert bezogen auf Rechtfertigung/Indiv. Abhilfe/ grds. Abhilfe. Hier wurde nur die Darstellung in 
der Übersichtstabelle (vgl. Anhang) angepasst.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  6 
2.2.1 Gewalt  
 
Bedenklich erschien der Ombudsstelle ein Bericht über eine Einschüchterung von Zeugen in 
einer Unterkunft. In diesem Fall erachtete die Ombudsstelle den Vorwurf der Gewaltaus-
übung durch Bewohner_innen gegen andere Bewohner_innen als bestätigt. Zudem fielen 
hier Unstimmigkeiten bei der Sachverhaltsdarstellung durch das Wohnungsamt auf. 
Zum Wiederaufgreifen eines bereits abgeschlossenen Falles führte ein Hinweis, wonach ein 
Bewohner vor einer Unterkunft durch einen anderen Bewohner mit einem Messer angegrif-
fen worden sei. Zum Quartalsende lagen noch keine Ergebnisse vor. 
 
 
2.2.2 Sexueller Übergriff 
 
Im Berichtszeitraum wurde keine Beschwerdefälle zur deduktiven Kategorie „sexueller Über-
griff“ erfasst oder bearbeitet. 
 
 
2.2.3 Diskriminierung  
 
Bzgl. der bereits in den Vorberichten thematisierten Beschwerde hinsichtlich des Zugangs 
zum Integrationskurs für eine erblindete Person verzeichnet die Ombudsstelle eine individu-
elle Abhilfe, da der Integrationskursanbieter eine Prüfung für den Betroffenen organisieren 
konnte. 
Ein Verbot, einen Festnetzanschluss zwecks Internetzugang im Wohnheim einzurichten, 
eine geringe Qualität und hohe Störungsanfälligkeit des Datentransfers über Mobilfunk am 
Standort der Unterkunft sowie eine Benachteiligung gegenüber Nachbar_innen waren Ge-
genstand einer neuen Beschwerde. Das Auskunftsersuchen der Ombudsstelle u.a. zu den 
rechtlichen Grundlagen eines Verbots, der Interessenabwägung bzgl. der gesellschaftlichen 
Teilhabe im Rahmen der Digitalisierung und dem Diskriminierungsvorwurf wurde im Berichts-
zeitraum nicht beantwortet.4  
Einen Hinweis auf rassistische Abwertung sah die Ombudsstelle, insoweit eine Bewohnerin 
pauschal das Zusammenleben mit Menschen aus Afrika sowie mit Roma beklagte.5  
Ein an SABRA6 abgegebener Hinweis betraf ein antisemitisches Phänomen im digitalen Um-
feld einer flüchtlingspolitischen Aktivität. 
                                                
4 Die Fragen der Ombudsstelle richten sich auf die Klärung erstens der Fragen, ob die Verwaltung d ie 
Einrichtung eines Festnetzanschlusses zwecks Internetzugang im Wohnheim grundsätzlich untersagt 
und, wenn ja, welche rechtlichen Grundlagen herangezogen werden und wie das private Interesse an 
gesellschaftlicher Teilhabe im Rahmen der Digitalisierung berücksichtigt wird. Zweitens wird hinter-
fragt, ob die noch auf die Satzung vom 23.03.2005 bezogene Hausordnung Anwendung findet und in 
welchen Fällen ausnahmsweise ein Festnetzanschluss eingerichtet werden sollte bzw. könnte. Drit-
tens wird die Frage aufgeworfen, ob eine Ungleichbehandlung von Bewohner_innen hinsichtlich des 
Inter-netzugangs über Festnetz besteht. 
5 Da die Beschwerde zurückgezogen wurde, konnten andere Aspekte, insb. die als Verschlechterung 
und Degradierung empfundene Verlegung aus einer abgeschlossenen Wohneinheit in eine Unterkunft 
mit Gemeinschaftssanitäranlagen und -küchen, nicht weiter aufgeklärt werden. 
6 Das Akronym SABRA steht für Servicestelle für Antidiskriminierungsarbeit - Beratung bei Rassismus 
und Antisemitismus. SABRA fungiert als NRW-weite Meldestelle für antisemitische Vorfälle. Träger ist 
die Jüdische Gemeinde Düsseldorf K.d.ö.R.

6. Tätigkeitsbericht, Stand 30.09.2018  7 
 
 
 
2.2.4 Verletzung der Menschenwürde  
 
Weiterhin handelte es sich häufig um Beschwerden über eine nicht den besonderen Anforde-
rungen schutzbedürftiger Personen entsprechende Unterbringung (Gesundheit, Behinde-
rung). Erneut fielen in Einzelfällen (mindestens zeitweise bestehende) Probleme mit der 
Postzustellung und mit dem Krankenversicherungsschutz (mangels Lichtbildausweis; Kind 
mit Fiktionsbescheinigung) auf. 
 
 
2.2.5 Induktive Kategorien : Auffälligkeiten und Besonderheiten aus den 
Beschwerdeverfahren  
2.2.5.1 Feststellung besonderer Bedarfe  
 
Die Ombudsstelle erfasste auch im aktuellen Berichtszeitraum eine Reihe von Beschwerden, 
in welchen psychisch erkrankte Betroffene eine belastende Wohnsituation thematisierten.  
Bzgl. der Feststellung besonderer Bedarfe von mehreren Familienmitgliedern kritisierte die 
Ombudsstelle in einem Fall das Verfahren der Verwaltung, da erst nach rd. sechs Monaten 
und auf wiederholtes Drängen der Ombudsstelle zugesagt wurde, ein kinder- und jugendpsy-
chiatrisches Attest dem Gesundheitsamt vorzulegen.7 Die zwischenzeitlich vom Amt für 
Wohnungswesen vorgebrachte Argumentation, bei festgestelltem Verlegungsbedarf des 
Kindsvaters sei eine Überprüfung des gesundheitlich bedingen Bedarfs des Kindes nicht not-
wendig, widerspricht der Notwendigkeit, auch kumulierte besondere Bedarfe bei der Priori-
sierung bzgl. der Verlegung zu berücksichtigen. 
  
                                                
7 Die Ombudsstelle erhielt Ende Juli 2018 die Mitteilung, dass ein im März 2018 vorgelegtes kinder - 
und jugendpsychiatrisches Attest nicht überprüft werde, da aufgrund der gesundheitlichen Situation 
des Vaters bereits ein positives Wohnattest vorliege. Auf weiteres Nachfragen der Ombudsstelle sagte 
das Amt für Wohnungswesen im Quartalsgespräch im September 2018 dann die Weiterleitung des 
Attests an das Gesundheitsamt und die Weiterleitung der zu erwartenden Stellungnahme an die Om-
budsstelle zu.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  8 
2.2.5.2 Besuchsregelungen in Flüchtlingsunterkünften  
 
Die Besuchsregelungen in Unterkünften wurden zum Gegenstand einer Beschwerde. Ange-
sichts als strikt geschilderter8 Besuchsregelungen ist aus Sicht der Ombudsstelle zu prüfen, 
ob ggf. Grund- und Menschenrechte der Betroffenen eingeschränkt werden. Ein pauschales 
Übernachtungsverbot steht den Rechten der Betroffenen insbesondere unter Beachtung des 
Rechtes auf Familienleben (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) entgegen. Im vorliegenden Beschwer-
deverfahren sind zudem die Rechte eines Kindes betroffen. Es ist zu beachten, dass bei Be-
suchsregelungen das Kindeswohl vorrangig zu beachten ist (Art. 3 Abs. 1 UN-KRK). 
 
 
2.2.5.3 Postzustellung  
 
Gravierende Auswirkungen von Problemen bei der Postzustellung beleuchtete eine Be-
schwerde. Offen war, ob nach einer verspäteten Zustellung eines positiven Bescheids (Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG) noch die Möglichkeit zum Familien-
nachzug bestand. Laut Postzustellungsvermerk in der Akte des Bundesamtes für Migration 
und Flüchtlinge sei der Betroffene nicht unter der angegebenen Adresse (Notaufnahme) 
wohnhaft gewesen. Das Amt für Wohnungswesen bestätigte der hinweisgebenden Stelle al-
lerdings, dass der Betroffene zum fraglichen Zeitpunkt dort wohnhaft war. Tatsächlich erhielt 
der Betroffenen den Bescheid fünf Monate später auf Anforderung und beantragte innerhalb 
einer Dreimonatsfrist den Nachzug seiner Angehörigen (§ 29 Abs. 2 AufenthG) mit dem Hin-
weis, dass die Zustellungsverzögerung nicht ihm zuzurechnen war. Im Berichtszeitraum lag 
noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde vor. 
 
 
2.2.5.4 Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung 
 
Eine mangelnde Bearbeitung von Auskunftsersuchen sowie teilweise unnötige Hindernisse 
bei der Bearbeitung sah die Ombudsstelle in verschiedenen Fällen als Problem an.  
So erhielt die Ombudsstelle in einem bereits unter 2.2.5.1 (Feststellung besonderer Bedarfe) 
skizzierten Fall erst auf Nachfragen rd. vier Monate nach Vorlage eines kinder- und jugend-
psychiatrischen Attests die Mitteilung, dieses werde nicht überprüft, da bereits aufgrund der 
gesundheitlichen Situation des Vaters eine Unterbringung in einer abgeschlossenen 
Wohneinheit dringend notwendig sei. Erst auf weiteres Insistieren der Ombudsstelle hin 
sagte das Wohnungsamt schließlich, rd. ein halbes Jahr nach Dokumentvorlage, die Weiter-
leitung an das Gesundheitsamt zu sowie die Rückmeldung des Ergebnisses.9  
                                                
8 Eine alleinerziehende Mutter beschwerte sich über die Besuchsregelungen in der von ihr und ihrer 
Tochter bewohnten gewerblichen Unterkunft und in der vom Kindsvater bewohnten Notaufnahme. Zu-
dem wurden gesundheitliche Aspekte vorgetragen. Im Berichtszeitraum wurde die Anfrage an da s Amt 
für Wohnungswesen noch nicht beantwortet. 
9 Ähnlich verhielt es sich in einem weiteren Fall, in dem die Ombudsstelle auf eine Anfrage von Januar 
2018 hin erst am im August 2018 vom Amt für Wohnungswesen eine im Februar 2018 erstellte Stel-
lungnahme des Gesundheitsamtes Köln erhielt.

6. Tätigkeitsbericht, Stand 30.09.2018  9 
 
In einem Beschwerdefall wegen Diskriminierung10 erhielt die Ombudsstelle auf ihr Aus-
kunftsersuchen hin widersprüchliche Angaben des Amtes für Wohnungswesen im August 
und September 2018. Die erste Antwort verneinte die Tätigkeit des beschriebenen Sicher-
heitsdienstmitarbeiter in der Notunterkunft, auch der angegebene Vorfall sei vor Ort nicht be-
kannt. In einer weiteren Stellungnahme wurde dann die Tätigkeit des Sicherheitsdienstmitar-
beiters ebenso bestätigt wie die beschriebene Situation. Verneint wurden Beleidigungen, Be-
schimpfungen sowie eine Kenntnis von Konflikten zwischen dem Wachdienstmitarbeiter und 
dem Beschwerdeführer. Auf Bitte um Erläuterung zu den widersprüchlichen Aussagen 
räumte die Verwaltung im Quartalsgespräch im September 2018 eine zunächst unzu-
reichende Recherche ein. 
Erneut konnte die Ombudsstelle nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen ihr in Einzelfäl-
len die Einsicht in Abschriften der Wachbücher versagt wurde; im Berichtszeitraum betraf 
dies v.a. zwei sehr komplexe Fälle. 
 
Den Vorwurf, dass die Beschwerdemöglichkeit bei der Ombudsstelle nicht sanktionsfrei 
wahrgenommen werden könne, betrachtet die Ombudsstelle als gravierend.  
In einem komplexen Fall behauptete der Beschwerdeführer u.a., der Heimleiter habe ihm 
vorgeworfen, dass er sich beschwert habe, und mit negativen aufenthaltsrechtlichen Konse-
quenzen gedroht. Nach Mitteilung der Verwaltung kam es bei einem Gespräch mit dem Be-
schwerdeführer seitens des Heimleiters zu keiner Drohung bzgl. aufenthaltsrechtlicher Fra-
gen, jedoch sei der Vorwurf erhoben worden, der Beschwerdeführer kooperiere nicht und be-
schwere sich stattdessen viel. Nicht ausgeschlossen wurde zudem, dass dem Beschwerde-
führer vorgeworfen wurde, in einer Frage zu lügen. 
Der Heimleiter äußerte sich unaufgefordert in einem Telefonat mit der Ombudsstelle, be-
schrieb den Beschwerdeführer als „Integrations- und Arbeitsverweigerer“, der ihm „auf den 
Sack“ gehe, und äußerte zudem Unverständnis, dass den Angehörigen Familiennachzug ge-
währt werde, obwohl der Beschwerdeführer nicht arbeite.11  
Die Äußerungen, die der Heimleiter gegenüber der Ombudsstelle getätigt hatte, wollte die 
Verwaltung auf Anfrage der Ombudsstelle hin nicht bewerten und verwies auf eine angeblich 
zugesicherte Privatheit und Vertraulichkeit des Gesprächs. Die Ombudsstelle stellte klar, 
dass dem Heimleiter keine Vertraulichkeit zugesichert wurde, und bestand auf Ihrer Bitte um 
Bewertung der Äußerungen. Im Quartalsgespräch im September 2018 wurde Verständnis für 
die Haltung der Ombudsstelle signalisiert, eine klarstellende Stellungnahme der Verwaltung 
blieb im Berichtszeitraum jedoch aus.  
                                                
10 Vorwurf der Diskriminierung eines Bewohners durch einen Security-Mitarbeiter aufgrund ethnischer 
Zugehörigkeit  
11 Die Ombudsstelle fasste diese Äußerungen als essentialisierende Beschreibung der Person des 
Beschwerdeführers, Verwendung eines vulgärsprachlichen Ausdrucks und Äußerung von Unverständ-
nis für einen Nachzug der Familie des Beschwerdeführers.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  10 
3. Empfehlungen 
 
Beendigung der Hallenunterbringung, Bereitstellung der Ressourcen für die „Exit -Op-
tion“, Verbesserung der Unterbringungsbedingungen in städtischen und gewerblichen 
Unterkünften und transparente Belegungssteuerung 
Weiterhin ist ein vollständiger Ausstieg aus der Hallenunterbringung zu empfehlen. 
Mit Bedauern nimmt die Ombudsstelle zur Kenntnis, dass zur Umsetzung der im Dezember 
2016 beschlossenen Mindeststandards weder eine Definition besond erer Anforderungen 
(insb. Schutzmechanismen, Rückzugsräume und Qualifikation des Personals) für die Notauf-
nahme (volljähriger) schutzbedürftiger Personen vorliegt, noch die notwendigen Ressourcen 
für die „Exit-Option“ sichergestellt erscheinen. 12,13,14 
Die Ombudsstelle begrüßt die Anstrengungen, die Unterbringungsbedingungen in städtischen 
Wohnheimen und gewerblichen Unterkünften weiter zu verbessern, und sieht die Notwendig-
keit, insbesondere die Kapazitäten abgeschlossener Wohneinheiten auszubauen. 
Die Belegungssteuerung erscheint der Ombudsstelle weiterhin nicht ausreichend transparent. 
Es mangelt offenbar an einem System, um die Bedarfe aller Bewohner_innen zu erfassen und 
in eine Rangfolge zu bringen.15 Auskünften im Quartalsgespräch zufolge werden Abwägungen 
bzw. Priorisierungen der Verlegungsbedarfe unterschiedlicher Parteien zudem nicht schriftlich 
festgehalten.16 Nicht gewährleistet erscheint, dass in jedem Einzelfall besondere Bedarfe fest-
gestellt werden und eine Anhäufung bei der Priorisierung berücksichtigt wird (s. 2.2.5.1). 
 
Anwendbarkeit der EU-Aufnahmerichtlinie 
Die Ombudsstelle verweist auf ihre Empfehlungen aus den vorhergehenden Berichten. 
 
Gewaltschutz 
Die Ombudsstelle empfiehlt, Berichten über eine Einschüchterung von Zeugen, Unstimmigkei-
ten bei der Sachverhaltsdarstellung sowie Hinweisen auf den Einsatz von Waffen gegen Be-
wohner_innen konsequent nachzugehen (s. 2.2.1). 
Mit Spannung wird zudem das angekündigte Konzept zum Gewaltschutz erwartet. Hierzu ver-
weist die Ombudsstelle auf ihre Empfehlung im Vorbericht.   
                                                
12 Die „Mindeststandards für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln“ (Beschluss 
des Rates der Stadt Köln vom 20.12.2016) benennen besondere Anforderungen für die Notunterbrin-
gung von Familien mit Minderjährigen hinsichtlich der kindgerechten Umgebung, des Personals und 
des Zugangs zu Informationen (S. 6-7). 
13 Für volljährige Schutzbedürftige in Notmaßnahmen wird in den Mindeststandards (S. 7) zwar das 
Bestehen besonderer Anforderungen erwähnt, aber keine nähere Definition vorgenommen. 
14 Die Zusage der Exit-Option lautet: „Die Betroffenen werden spätestens nach einer Woche in eine 
bessere Unterkunft umgesiedelt, sobald entsprechende Erkenntnisse vorliegen, die den Umzug aus 
gesundheitlichen Gründen anraten“ (Mindeststandards, S. 7). 
15 Als schriftliche Darstellung ist der Ombudsstelle nur die Mitteilung der Verwaltung vom 03.03.2017 
(0573/2017) zur „Anwendung der Software Karthago im Amt für Wohnungswesen“ bekannt. Danach 
findet ein Belegungsmanagement innerhalb des Systems nicht statt. Vielm ehr prüfe der Soziale Dienst 
bei jeder freiwerdenden Unterkunft den Kreis der besonders Schutzbedürftigen und lege in Abstim-
mung mit den zuständigen Teamleitungen fest, welche neue/frei gewordene Unterkunft durch welche 
Familie/Einzelperson neu belegt werde. Das Konzept Ressourcenmanagement von Oktober 2017 (vgl. 
3217/2017) thematisiert eine Belegungssteuerung nicht im Blick auf Bedarfe der Bewohner_innen 
(und ihre Rechte). 
16 So die Auskunft im Quartalsgespräch vom 17.09.2018.

6. Tätigkeitsbericht, Stand 30.09.2018  11 
 
Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung durch die Ombudsstelle 
Die Ombudsstelle sieht über bisherige Empfehlungen hinaus bzgl. folgender Aspekte Hand-
lungsbedarf: 
• Sicherstellung eines sanktionsfreien Zugangs zum Beschwerdeverfahren: Wenn einer 
beschwerdeführenden Person von Beauftragten der Stadtverwaltung vorgehalten wird, 
dass sie sich beschwert hat, ist dies geeignet, Zweifel am sanktionsfreien Zugang zu 
nähren. 
• Kurzfristigkeit der Auskunftserteilung: Eine teilweise stark (bis zu einem halben Jahr) 
verzögerte Bearbeitung von Anfragen der Ombudsstelle gefährdet die Effizienz und 
Effektivität eines Beschwerdeverfahrens. 
• Verlässlichkeit der Auskunftserteilung: Eine unzureichende Sachverhaltsermittlung 
bzw. widersprüchliche Angaben beeinträchtigen im Einzelfall das Beschwerdeverfah-
ren. 
• Umfang der Auskunftserteilung: Auch die Weigerung, in komplexen Einzelfällen Ein-
sicht in Abschriften der Wachbücher zu gewähren, stellt ein Hindernis für das Be-
schwerdeverfahren dar. 
 
Postzustellung  
Die Ombudsstelle empfiehlt hinsichtlich der Postzustellung, dass Regelungen und Verfahrens-
weisen zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der Bewohner _innen überprüft und bei Bedarf 
optimiert werden.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  12 
4. Anhang  
4.1 Termine 
4.1.1 Terminübersicht der Ombudsstelle für den Berichtszeitraum 
 
4.1.2 Weitere Terminplanung 
 
  
10.07.2018: Erste Hilfe-Grundausbildung 
29.08.2018: Gespräch im Referat Flüchtlingskoordination mit Herrn Oster und Frau Wer -
ning-Györkö 
04.09.2018: Teilnahme an der Sitzung des Integrationsrates 
05.09.2018: Vorstellung der Ombudsstelle bei der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 
SGB VIII Jugendwohnen (Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln) 
06.09.2018: Teilnahme an der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren 
12.09.2018: Teilnahme am „Regionalforum Partizipation Geflüchteter“ der Otto Benecke 
Stiftung e.V., Bonn 
17.09.2018: Quartalsgespräch mit dem Amt für Wohnungswesen und dem Referat 
Flüchtlingskoordination (Frau Adams, Frau Bokranz, Frau Munz-Shams und 
Frau Werning-Györkö) 
29.10.2018: Teilnahme an der Sitzung des Integrationsrates 
06.11.2018: Teilnahme an der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren

6. Tätigkeitsbericht, Stand 30.09.2018  13 
 
4.2 Tabellen und Diagramme der quantitativen Auswertung 
 6. Berichtszeitraum (Stand 30.09.18) 
fortgeführt aus 
vorherigen  
Berichtszeiträumen 
neu im 6. 
Berichtszeitraum 
gesamt 
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent 
Beschwerdefälle 32 100 % 39 100 % 71 100 % 
namentlich / ano-
nym 
namentlich 32 100 % 31 79 % 63 89 % 
anonym 0 0 % 8 21 % 8 11 % 
Hinweisgebende17 Flüchtlinge 15 47 % 13 33 % 28 39 % 
Freiwillige 5 16 % 4 10 % 9 13 % 
Professionelle 11 34 % 14 36 % 25 35 % 
Andere 1 3 % 8 21 % 9 13 % 
Vorermittlung ja 10 31 % 9 23 % 19 27 % 
nein 22 69 % 30 77 % 52 73 % 
Aufgabenbereich ja 30 94 % 16 41 % 46 65 % 
nein 2 6 % 23 59 % 25 35 % 
vor Ort ja 11 34 % 7 18 % 18 25 % 
nein 21 66 % 32 82 % 53 75 % 
Befragung ja 29 91 % 31 79 % 60 85 % 
nein 3 9 % 8 21 % 11 15 % 
Auskunftsersu-
chen10 
AfW 24 75 % 4 10 % 28 39 % 
GA 3 9 % 0 0 % 3 4 % 
and. Ämter 2 6 % 0 0 % 2 3 % 
and. Akteure 6 19 % 1 3 % 7 10 % 
Abgabe/Verweis 5 16 % 19 49 % 24 34 % 
Vermittlung 6 19 % 3 8 % 9 13 % 
Bearbeitungsstand offen 17 53 % 11 28 % 28 39 % 
geschlossen 15 47 % 28 72 % 43 61 % 
Kategorisierung der 
Beschwerde15 
Gewalt 6 19 % 0 0 % 6 8 % 
sex. Übergriff 0 0 % 0 0 % 0 0 % 
Diskriminierung 6 19 % 6 15 % 12 17 % 
MW-Verstoß 25 78 % 14 36 % 39 55 % 
Notaufnahme 8 25 % 7 18 % 15 21 % 
Wohnheim 11 34 % 13 33 % 24 34 % 
gewerbliche Un-
terkunft 
6 19 % 1 3 % 7 10 % 
schutzbed. Perso-
nen 
26 81 % 19 49 % 45 63 % 
Rechtfertigung der 
Beschwerde 
ja 6 19 % 1 3 % 7 10 % 
teilweise 3 9 % 0 0 % 3 4 % 
nein 0 0 % 0 0 % 0 0 % 
ungeklärt18 15 47 % 11 28 % 26 37 % 
Indiv. Abhilfe voll 7 22 % 0 0 % 7 10 % 
teilweise 1 3 % 0 0 % 1 1 % 
nicht 3 9 % 1 3 % 4 6 % 
ungeklärt 13 41 % 11 28 % 24 34 % 
Grds. Abhilfe voll 0 0 % 0 0 % 0 0 % 
teilweise 0 0 % 0 0 % 0 0 % 
nicht 8 25 % 1 3 % 9 13 % 
ungeklärt 16 50 % 11 28 % 27 38 % 
                                                
17 Mehrfachnennungen möglich 
18 Als „ungeklärt“ werden Rechtfertigung und Abhilfe gewertet, wenn die Bewertung in unabgeschlossenen Verfah-
ren noch aussteht oder wenn eine Klärung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zu erreichen war.

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  14 
zurückgezogene Beschwerden 5 16 % 10 26 % 15 21 % 
Bewertung nicht möglich / entfällt 3 9 % 17 44 % 20 28 % 
 
 
Im Vergleich zu Vorberichtszeiträumen handelt es sich um ein Quartal mit durchschnittlichen 
Werten, wie das folgende Diagramm verdeutlicht.19 
 
 
                                                
19 Der 4. Berichtszeitraum umfasste mehrere Quartale.  
0 20 40 60 80 100 120 140 160
Minderjährige
umF
Menschen m. Behinderung
65+
Schwangere
Alleinerz. m. mj. Kindern
Opfer v. Menschenhandel
schwer körperl. Erkrankte
Menschen m. psychischer Störung
Folter-, Vergewaltigg.s- u. Gewaltopfer (u.a. FGM)
LGBTIQ*
weitere (ehem. umF u.a.)
gesamt
Schützbedürftigkeiten
1. BZ 2. BZ 3. BZ 4. BZ 5. BZ 6. BZ

6. Tätigkeitsbericht, Stand 30.09.2018  15 
 
  
Schutzbedürftigkeiten (alle Berichte)
Minderjährige umF
Menschen m. Behinderung 65+
Schwangere Alleinerz. m. mj. Kindern
Opfer v. Menschenhandel schwer körperl. Erkrankte
Menschen m. psychischer Störung Folter-, Vergewaltigg.s- u. Gewaltopfer (u.a. FGM)
LGBTIQ* weitere (ehem. umF u.a.)

Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln  16 
Abkürzungsverzeichnis  
(auch für Anlage Datenblätter) 
 
 
ABH    Ausländerbehörde Köln 
AfW    Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln 
AM    Projekt Auszugsmanagement 
and    Andere 
AsylG    Asylgesetz 
AufenthG   Aufenthaltsgesetz 
AufnahmeRL   EU-Aufnahme-Richtlinie 
BA    Bundesagentur für Arbeit 
BAMF    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 
BeschV    Beschäftigungsverordnung 
BMFSFJ   Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend 
BR    Bezirksregierung 
BZ    Berichtszeitraum 
DSGVO   Datenschutz Grundverordnung EU 
Fl    Flüchtling 
Fw    Freiwillige_r 
GA    Gesundheitsamt Köln 
JA    Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln 
JC    Jobcenter Köln 
NA    Notaufnahme 
OS    Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 
Prof    Professionelle_r, beruflich Tätige_r  
Richtlinie 2013/33/EU  EU-Aufnahme-Richtlinie  
SPZ    Sozialpädiatrisches Zentrum 
TH    Turnhalle 
TzFo    Therapiezentrum für Folteropfer (Caritas Köln) 
UNICEF   United Nations Children’s Fund 
UN-KRK   Kinderechtskonvention der Vereinten Nationen 
Verordnung (EU) 2016/679  Datenschutz-Grundverordnung EU 
WH    Wohnheim

Mitteilung Ausschuss

19909 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/562/5 
 
Vorlagen-Nummer  04.04.2019 
 0732/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 30.04.2019 
Ausschuss Soziales und Senioren 02.05.2019 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 10.05.2019 
 
Mitteilung zum 6. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge 
Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß Ratsbeschluss vom 10.05.2016 und 
28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung 
und Betreuung von Geflüchteten außerhalb der Stadtverwaltung. Das beschlossene Feinkonzept 
sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt ist 
der 6. Tätigkeitsbericht zum Stand 30.09.2018. 
 
Der 6. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle befasst sich überwiegend mit Einzelfällen, die den Zustän-
digkeitsbereich des Amtes für Wohnungswesen betreffen. Die Verwaltung nimmt den Bericht daher 
zum Anlass, zu den aufgeworfenen Aspekten Stellung zu nehmen und die Vorgänge aus Sicht der 
Verwaltung darzustellen. 
 
Unterbringungssystem des Amtes für Wohnungswesen 
 
Der Bericht bezieht sich auf den Zeitraum 01.07.2018 bis 30.09.2018. In diesem Zeitraum wurden 
durchschnittlich 9.110 Personen durch das Amt für Wohnungswesen in Einrichtungen für geflüchtete 
Menschen untergebracht (Juli: 9.146, August: 9.126, September: 9.059). Die 28 an das Amt für Woh-
nungswesen gerichteten Beschwerden beziehen sich häufig auf die Größe oder Ausstattung der zu-
gewiesenen Unterkunft. Insbesondere wird die Unterbringung in abgeschlossenen Wohneinheiten 
nachgefragt, da eine Vielzahl von (psychischen) Krankheitsbildern diese Unterbringungsform erfor-
dert. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten sind dahingehend allerdings noch nicht ausreichend 
vorhanden, sodass bei der Belegung Wartezeiten für untergebrachte Personen entstehen können, 
auch wenn entsprechende Bedarfe bekannt sind. Aufgrund dieser Erfahrungen plant das Amt für 
Wohnungswesen neue Objekte grundsätzlich mit abgeschlossenen Wohneinheiten. Darüber hinaus 
wird durch den Abbau von Notunterbringungen die Unterbringungsqualität insgesamt erheblich ver-
bessert. Vielen Bewohnerinnen und Bewohnern ist es wichtig, sich ihr Essen selbst kochen zu kön-
nen. Die Speisenzubereitung gibt im Alltag eine Struktur vor, außerdem kann das selbstverantwortli-
che Einkaufen und die Eigenversorgung die Integration in die Gesellschaft unterstützen. Deshalb wird 
die Notunterbringung Boltensternstraße durch den Einbau von Etagenküchen und das zur Verfügung 
stellen von Waschmaschinen in ein Wohnheim umstrukturiert. 
 
Belegungssteuerung durch das Amt für Wohnungswesen 
 
Im Bericht der Ombudsstelle wird die Belegungssteuerung durch das Amt für Wohnungswesen kri-
tisch bewertet. Die Ombudsstelle merkt insbesondere an, dass keine Rangfolge bei der Belegung 
festgelegt ist (s. Empfehlungen S. 3, S. 10).

2 
 
Der Soziale Dienst des Amtes für Wohnungswesen hat wiederholt detailliert das Vorgehen bei der 
Belegung vorgestellt. Den Mitarbeitenden der Ombudsstelle wurden die Inhalte des Vortrags zu die-
ser Thematik im Runden Tisch für Flüchtlingsfragen zugänglich gemacht.  
 
In regelmäßig stattfindenden Fachgesprächen betrachtet der Soziale Dienst die einzelnen Bedarfe. 
Das Vorgehen bei der Belegung ist durch den Sozialen Dienst bewusst so gestaltet, dass keine starre 
Rangfolge festgelegt wird. Vielmehr findet laufend eine Einzelfallbetrachtung statt, da Bedarfe sich 
aus ganz unterschiedlichen Gründen sehr kurzfristig ändern können. Auch bereits bestehende Bin-
dungen an den Standort, z.B. Schulbesuch der Kinder, Arbeitswege oder Familienzugehörigkeit und -
größe sowie die Wünsche der Betroffenen selbst, werden bei der Belegungsplanung im Rahmen der 
zur Verfügung stehenden Kapazitäten berücksichtigt und können einzeln oder auch kumuliert eine 
Verlegung begünstigen oder erschweren.  
 
Die Zusammenführung der verschiedenen Aspekte (Kenntnisse der vorhandenen Unterbringungsres-
sourcen, des Einzelfalls, des Sozialraumes und des allgemeinen Unterbringungsbedarfes) ermöglicht 
Belegungsmanagement und /-steuerung. Problematisch sind im Regelfall nicht die Erkennung der 
Bedarfe, sondern die (noch) nicht ausreichend vorhandenen Unterbringungsressourcen, um diese 
adäquat zu decken. 
 
Auch zukünftig besteht für die Verwaltung die Notwendigkeit einer weiteren Differenzierung im Unter-
bringungssystem für besonders vulnerable Gruppen. Folgende Herausforderungen ergeben sich bei 
der praktischen Umsetzung des Belegungsmanagements: 
 
• Notwendigkeit zur fortlaufenden Abwägung hinsichtlich Dringlichkeit sowie Entscheidungen in 
komplexen Sachverhalten 
• hohes Maß an Flexibilität für wechselnde Bedarfe und sich ändernde Ressourcenverfügbarkeit 
(z.B. bei Objektaufgaben, Um- und Neubau) 
• erschwerte Kommunikation der Abläufe und Entscheidungen an Geflüchtete, Fachkollegen 
und Ehrenamt durch – verständlicherweise – andere Beurteilung der Gewichtung aus dem 
Blickwinkel der eigenen Betroffenheit (ohne die ebenfalls relevante Gesamtsituation aller un-
tergebrachten Geflüchteten einbeziehen zu können) 
 
Die Verwaltung arbeitet stetig daran, Teilprozesse des Belegungsmanagements zu optimieren. 
Das Konzept Belegungsmanagement ist dynamisch und wird fortlaufend weiterentwickelt. 
 
Beschwerdefälle im Berichtszeitraum 
 
1. Gewalt (2.2.1, S. 6) 
 
Der von der Ombudsstelle als bedenklich eingestufte Fall über die Einschüchterung von Zeugen wur-
de vom Amt für Wohnungswesen umfassend untersucht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung wur-
den der Ombudsstelle detailliert mitgeteilt. Die Ombudsstelle erbat daraufhin weitere Details, insbe-
sondere zu mündlichen Äußerungen beteiligter Personen. Eine Bewertung von Aussagen ist aller-
dings nicht möglich, da keine Nachweise zum genauen Wortlaut erbracht werden können. Die Ver-
waltung sieht sich außerdem an die rechtliche Vorgabe gebunden, zu mündlichen Äußerungen keine 
Stellung nehmen zu können, sofern der Äußernde auf die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes 
vertraut hat. Dies gilt auch für das Gespräch der Ombudsstelle mit einer dritten Kontaktperson, die 
offenbar unter der Annahme mit der Ombudsstelle sprach, diese würde eine vermittelnde und somit 
auch ihr gegenüber vertraulich agierende Haltung einnehmen.  
 
Zum zweiten Fall wurde der Ombudsstelle ebenfalls eine umfassende Antwort auf die Beschwerde 
übersandt. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keine Messerstecherei gab. Der Streit 
zweier Familien in einer Unterkunft eskalierte insofern, als dass eine der beteiligten Personen einer 
anderen Person einen Faustschlag versetzte. Der Wachdienst zog sofort die Polizei hinzu. Die Polizei 
als ermittelnde Behörde teilt ihre Ermittlungsergebnisse in der Regel Dritten nicht mit. Ausnahme ist, 
wenn nach den Ermittlungsergebnissen aus Sicht der Polizei weitere Maßnahmen der Verwaltung 
angezeigt sind (z. B. alternative Unterbringungen). Dies ist in diesem Fall aber bisher nicht gesche-

3 
 
hen. Die Fachkräfte des Sozialen Dienstes sind unmittelbar nach Bekanntwerden der Auseinander-
setzung im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden sozialarbeiterischen Mittel deeskalierend 
tätig geworden.  
 
2. Diskriminierung (2.2.3, S. 6) 
 
Die Ombudsstelle hat zur Thematik privater Internetanschlüsse in Unterkünften für Geflüchtete mitt-
lerweile eine umfassende Beantwortung erhalten. Grundsätzlich behält sich das Amt für Wohnungs-
wesen vor, den Einbau eines privaten Internetanschlusses nur dann zu dulden, wenn der Beauftra-
gende sicherstellen kann, dass alle mit dem Einbau in Zusammenhang stehenden Kosten übernom-
men werden und keine Schäden an der Bausubstanz zu befürchten sind (z.B. an der Isolierung von 
Mobilen Wohneinheiten). Insbesondere sind auch solche Kosten zu tragen, die bei Beschädigungen 
oder einem möglichen Rückbau entstehen können. Des Weiteren muss der Einbau mit dem zuständi-
gen Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes und, sofern vorhanden, dem Träger der Einrichtung abge-
stimmt werden. Insbesondere an Standorten mit abgeschlossenen Wohneinheiten können bereits 
bestehende Anschlüsse vorhanden sein.  
 
Die Verwaltung teilt weiter mit, dass der weit überwiegende Teil der Einrichtungen mit mobilen WLAN-
Hotspots des Kooperationspartners NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH ausgestat-
tet ist. Eine Diskriminierung oder ein Ausschluss von der Teilhabe am (digitalen) öffentlichen Leben 
der in den Einrichtungen untergebrachten Personen ist mithin nicht gegeben. 
 
Eine rassistisch motivierte Benachteiligung bei der Belegungsplanung konnte bei der Prüfung durch 
das Amt für Wohnungswesen nicht festgestellt werden. Wie bereits dargestellt, erfolgt bei der Bele-
gungsplanung eine Bewertung des Einzelfalls. Aus einem Abgleich der Nationalitäten von in dem 
Zeitraum vorgenommenen Verlegungen lässt sich kein Rückschluss auf eine systematische Benach-
teiligung afrikanischer Familien gegenüber Menschen anderer Ethnien ziehen.  
 
3. Verletzung der Menschenwürde (2.2.4, S. 7) 
 
Eine Verletzung der Menschenwürde durch das Handeln der Stadtverwaltung kann aus Sicht der 
Verwaltung weder bei Problemen in der Postzustellung noch bei nicht gänzlich auf die Bedarfe der 
Betroffenen zugeschnittener Unterbringung erkannt werden. Dazu müsste die Unterbringung bzw. die 
Postzustellung dergestalt sein, dass durch das Handeln der Verwaltung Menschen in ihrem Wesens-
gehalt derart erniedrigt werden, dass sie zum bloßen Objekt degradiert würden.  
 
Wie bereits dargestellt, übersteigen die Bedarfe an abgeschlossenen Wohneinheiten die zur Verfü-
gung stehenden Kapazitäten. Oftmals sind bei der Belegung nicht nur die Bedarfe des Erkrankten zu 
berücksichtigen, sondern auch die gemeinsam unterzubringenden weiteren Familienmitglieder. Das 
praktizierte Verfahren der Einzelfallbetrachtung ist gerade nicht dazu geeignet, Menschen als bloße 
Objekte zu betrachten sondern würdigt den Fall in seiner individuellen Gesamtheit.  
 
4. Feststellung besonderer Bedarfe (2.2.5.1, S. 7) 
 
Wie bereits dargestellt, trifft der Soziale Dienst jeweils eine Entscheidung über eine Verlegung im 
Einzelfall. Die Einzelfallbetrachtung erlaubt es, auch die Familiensituation zu berücksichtigen, da zu-
meist eine gemeinsame Unterbringung durch die Betroffenen gewünscht wird. Die Stellungnahme des 
amtsärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes der Stadt Köln wurde im genannten Fall eingeholt 
und bei der weiteren Bewertung berücksichtigt. 
 
5. Besuchsregelungen (2.2.5.2, S. 8) 
 
Das Amt für Wohnungswesen bringt häufig Menschen mit besonderem Schutzbedarf in Beherber-
gungsbetrieben unter, da vulnerablen Personen dort eine zusätzliche Sicherheit geboten werden 
kann, indem nur befugten Personen der Aufenthalt gestattet ist. In besonderen Fällen, wie etwa in 
dem geschilderten Fall, können Ausnahmen für nahestehende Angehörige getroffen werden. Im be-
anstandeten Fall wurde dies auch wiederholt so gehandhabt.

4 
 
Das Amt für Wohnungswesen wird aus Rücksicht auf die besonderen Bedarfe vulnerabler Personen-
gruppen an den Besuchsregelungen in Beherbergungsbetrieben festhalten. Darüber hinaus besteht 
für die betroffenen Personen auch die Möglichkeit, außerhalb des Beherbergungsbetriebs den Kon-
takt zu pflegen und sich etwa in der Unterkunft des Kindsvaters zu treffen. Entgegenstehende Inte-
ressen der untergebrachten Personengruppen wurden dahingehend abgewogen, dass die Besuchs-
regelungen erforderlich und angemessen sind und das Interesse Einzelner, Übernachtungsgäste zu 
empfangen, hierbei hintanstehen muss.  
 
6. Postzustellung (2.2.5.3, S. 8) 
 
Bei der Postzustellung kann es mitunter zu Schwierigkeiten aufgrund phonetischer Schreibweisen 
z.B. arabischer Namen kommen. Auch ist ein Fall dem Amt für Wohnungswesen bekannt, in welchem 
die Mitglieder einer großen Familie teils unterschiedliche Nachnamen führten, das Klingelschild aber 
nur den Namen eines Familienmitglieds auswies.  
 
Das Amt für Wohnungswesen ist in solchen Fällen auf die aufmerksame Mithilfe der Bewohnerinnen 
und Bewohner angewiesen, die bei Diskrepanzen dies sofort ihrem jeweiligen Ansprechpartner mittei-
len sollten. Der Träger, der Betreiber bzw. der Objektservice des Amtes für Wohnungswesen bemüht 
sich dann um schnelle Abhilfe.  
 
7. Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung (2.2.5.4, S. 8 f.) 
 
Wie bereits dargestellt, wurden die Bedarfe der Familie bereits berücksichtigt. Das Attest wurde dem 
Gesundheitsamt zur Begutachtung übersandt. 
 
Wie bereits beschrieben, sind mündlich getätigte Aussagen im Nachhinein schwerlich durch den So-
zialen Dienst überprüfbar, insbesondere bei widersprüchlichen Aussagen der beteiligten Streitpartei-
en und ohne weitere unvoreingenommene Zeugen. Die Ermittlungstätigkeiten der Verwaltung sind 
insofern begrenzt, als dass lediglich sozialarbeiterische Instrumente wie etwa deeskalierende Ge-
sprächsführung zur Verfügung stehen. Die Aufklärung eines Konflikts erfordert demnach eine gewisse 
Kooperationsbereitschaft der Beteiligten. 
 
Die Verwaltung erteilt der Ombudsstelle umfassend Auskunft über den Inhalt von Wachbüchern. Ab-
schriften können jedoch nicht übersandt werden, da regelmäßig auch andere Vorgänge enthalten 
sind, zu deren Einsichtnahme die Ombudsstelle nicht bevollmächtigt ist. 
 
In dem konkreten Einzelfall, in dem ein Heimleiter einer untergebrachten Person Sanktionen bei einer 
Beschwerde angedroht haben soll, wurde von der Verwaltung in der Beantwortung an die Ombuds-
stelle ausführlich auf die Beschwerde eingegangen. Die beteiligten Personen wurden zu dem Vor-
gang befragt, um den Vorwürfen des Beschwerdeführers nachzugehen. Wie aber bereits dargestellt, 
sind mündliche Äußerungen in ihrem genauen Wortlaut nicht nachzuvollziehen, zudem ist nicht aus-
geschlossen, dass das Gespräch des Heimleiters mit der Ombudsstelle unter der Annahme der Ver-
traulichkeit geführt wurde.  
 
Empfehlungen der Ombudsstelle (3. Empfehlungen, S. 10) 
 
1. Beendigung der Hallenunterbringung, Bereitstellung der Ressourcen für die Exit-Option, Ver-
besserung der Unterbringungsbedingungen in städtischen und gewerblichen Unterkünften und 
transparente Belegungssteuerung 
 
Die Ombudsstelle empfiehlt die Beendigung der Hallenunterbringung, die Umsetzung der Exit-Option 
und Änderungen in der Belegungssteuerung.  
 
Hallenunterbringung: 
Im Jahresbericht über die Situation Geflüchteter in Köln des Amtes für Wohnungswesen ist die Ziel-
setzung und Zielerreichung bezogen auf die Qualitätsstandards der Unterbringung für 2018 darge-
stellt. Als Ziel war dort für 2018 auch definiert, die Unterbringung in Leichtbauhallen zu beenden. Die-
ses Ziel wurde bereits am 30.07.2018 mit dem Leerzug aller Leichtbauhallen erreicht. Die Hallenun-

5 
 
terbringung wurde demnach im Berichtszeitraum bereits beendet. 
 
Exit-Option: 
Die Exit-Option aus den „Mindeststandards für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen“ 
sieht vor, dass vulnerable Personengruppen innerhalb einer Woche aus der Unterbringung in Not-
maßnahmen in bessere Unterkünfte umgesiedelt werden. Die Unterbringung in Notmaßnahmen meint 
insbesondere die Unterbringung in Turnhallen und weiteren Hallenunterkünften. Diese verfügen nicht 
über geschlossene Räume sondern sind mit sogenannten Kojen (Räume nach oben und zu einer 
Seite offen) ausgestattet. Die geringe Privatsphäre ist für vulnerable Personen eine besondere Belas-
tung.  
 
Im Berichtszeitraum wurden die Standorte Mathias-Brüggen-Straße und Friedrich-Naumann-Straße 
leergezogen, die letzten Notunterkünfte der Stadt Köln mit Kojenunterbringung. Die Notunterkünfte, 
die derzeit noch im Betrieb sind, verfügen jedoch über Einzel- und Mehrbettzimmer mit gemeinschaft-
lich zu nutzenden Sanitäranlagen sowie Gemeinschaftsverpflegung.  
 
Wie bereits dargestellt, stehen derweil noch nicht genügend Kapazitäten zur Verfügung, um für alle 
Personen mit besonderen Bedarfen sofort einen Umzug in eine abgeschlossene Wohneinheit (eigene 
Küche und eigener Sanitärbereich) zu ermöglichen, da die Ressourcen auch aufgrund äußerer Fakto-
ren begrenzt sind. Das Amt für Wohnungswesen arbeitet kontinuierlich am Aus- und Umbau bereits 
bestehender Standorte und plant neue Objekte mit abgeschlossenen Wohneinheiten.  
 
Belegungssteuerung: 
Das System der Einzelfallbetrachtung hat sich aus Sicht der Verwaltung aufgrund seiner Flexibilität 
bewährt. Die Bedarfe der untergebrachten Person werden in der persönlichen Akte erfasst. Kumulier-
te Bedarfe werden berücksichtigt, insbesondere werden, wie bereits dargestellt, auch die Familiensi-
tuation und die Gesamtumstände berücksichtigt. 
 
2. Anwendbarkeit der EU-Aufnahmerichtlinie 
 
Sobald der Verwaltung spezifische Bedarfe beispielsweise aufgrund einer medizinisch notwendigen 
Wohnraumversorgung bekannt werden, findet seitens des Sozialen Dienstes des Amtes für Woh-
nungswesen eine unmittelbare Verlegung statt, sofern entsprechende Ressourcen verfügbar sind. 
Das Schaffen neuer Ressourcen mit verbesserter Wohnqualität ist die Grundlage einer bedarfsge-
rechten Versorgung. 
 
3. Gewaltschutz 
 
Die Arbeitsgruppe des Runden Tisches für Flüchtlingsfragen zur Entwicklung eines Gewaltschutzkon-
zeptes für Kölner Unterbringungseinrichtungen hat bereits mehrfach getagt. Die diesbezüglichen 
Empfehlungen der Ombudsstelle werden, sofern diese noch nicht berücksichtigt sind, einbezogen. 
Die Arbeitsgruppe setzt sich unter Federführung des Amtes für Wohnungswesen zusammen aus Ver-
treterinnen und Vertretern des Kölner Flüchtlingsrates, des Deutschen Roten Kreuzes, des Caritas-
verbandes, des Diakonischen Werks und des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. 
 
Wie bereits dargestellt, hat das Amt für Wohnungswesen nach Bekanntwerden der Beschwerden 
umfassend recherchiert. Sowohl zum Fall des vermeintlichen Messerangriffs als auch zu den Äuße-
rungen des Heimleiters wurden der Ombudsstelle die Ergebnisse der internen Untersuchung ausführ-
lich dargestellt.  
 
4. Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung 
 
Den Vorwürfen des Beschwerdeführers wurde intensiv nachgegangen, wie bereits dargestellt, ist auf-
grund rechtlicher Bedenken bezüglich Vertraulichkeit und fehlender unabhängiger Zeugen eine Stel-
lungnahme durch die Verwaltung nicht möglich. Aus einem nicht abschließend zu klärenden Einzelfall 
lässt sich aus Sicht der Verwaltung jedoch kein grundsätzlicher Zweifel am sanktionsfreien Zugang zu 
Beschwerde- und Beratungsstellen für Geflüchtete herleiten. Das Amt für Wohnungswesen nimmt die 
Besorgnis der Ombudsstelle allerdings zur Kenntnis, um die eigene Arbeit zu hinterfragen und etwai-

6 
 
gen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. 
 
Die Auskunftserteilung hat sich aufgrund personeller Umstrukturierungen im Bereich der Öffentlich-
keitsarbeit des Amtes für Wohnungswesen im dritten und vierten Quartal 2018 verzögert, was die 
Verwaltung sehr bedauert. Auch hat die Aufarbeitung komplexer Fälle viel Zeit in Anspruch genom-
men. Die Arbeit des Sozialen Dienstes blieb von der Umstrukturierung unberührt, nur die Kommunika-
tion mit der Ombudsstelle war hiervon betroffen. Für viele bei der Ombudsstelle geäußerte Be-
schwerden wurde daher noch vor einer abschließenden Beantwortung Abhilfe für die Betroffenen 
geschaffen. 
 
In einem Einzelfall ist es bei einer Beantwortung zu einem Missverständnis bei der Fragebeantwor-
tung gekommen. Die unabhängige Beschwerdebearbeitung sieht das Amt für Wohnungswesen 
dadurch aber nicht grundsätzlich beeinträchtigt.  
 
Wie bereits beschrieben, gibt das Amt für Wohnungswesen Auskunft zu Inhalten aus Wachbüchern, 
sofern der konkrete Beschwerdefall betroffen ist. Abschriften sind jedoch nicht möglich. 
 
Das Amt für Wohnungswesen wird weiterhin daran arbeiten, eine möglichst reibungslose Postzustel-
lung zu ermöglichen. 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (2)

30.04.2019 Integrationsrat
TOP 5.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
02.05.2019 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Neue Maastrichter Straße 12
  • Friedrich-Naumann-Straße
  • Mathias-Brüggen-Straße
  • Boltensternstraße
  • Straße 12 14

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Details

Aktenzeichen
0732/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
04.04.2019
Erstellt
27.02.2019 16:33