0732/2019
Mitteilung zum 6. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge
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Ombudsstelle 6. Tätigkeitsbericht
34145 Zeichen
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln
6. Tätigkeitsbericht
Stand: 30.09.2018
Ombudsstelle
für Flüchtlinge in Köln
Neue Maastrichter Str. 12-14
(Hinterhof), 50672 Köln
Tel. 0221/1686520-7/-8
Fax 0221/1686520-9
info@ombudsstelle.koeln
https://ombudsstelle.koeln
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 2
Inhalt
Kurzzusammenfassung ................................ ................................ ................................ ......... 3
1. Organisatorische Aspekte der Tätigkeit im Berichtszeitraum ................................ .......... 4
1.1 Technische Störung ................................ ................................ ................................ 4
1.2 Datenschutz ................................ ................................ ................................ ............ 4
1.3 Vernetzung ................................ ................................ ................................ .............. 4
2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum ................................ ................... 4
2.1 Übersichtsdarstellung ................................ ................................ .............................. 4
2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum................................ .................. 5
2.2.1 Gewalt ................................ ................................ ................................ .............. 6
2.2.2 Sexueller Übergriff ................................ ................................ ........................... 6
2.2.3 Diskriminierung ................................ ................................ ................................ 6
2.2.4 Verletzung der Menschenwürde ................................ ................................ ....... 7
2.2.5 Induktive Kategorien: Auffälligkeiten und Besonderheiten aus den
Beschwerdeverfahren ................................ ................................ ................................ .... 7
2.2.5.1 Feststellung besonderer Bedarfe ................................ ................................ .. 7
2.2.5.2 Besuchsregelungen in Flüchtlingsunterkünften ................................ ............. 8
2.2.5.3 Postzustellung ................................ ................................ .............................. 8
2.2.5.4 Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung ........................... 8
3. Empfehlungen ................................ ................................ ................................ ...............10
4. Anhang ................................ ................................ ................................ ..........................12
4.1 Termine ................................ ................................ ................................ .....................12
4.1.1 Terminübersicht der Ombudsstelle für den Berichtszeitraum ...........................12
4.1.2 Weitere Terminplanung ................................ ................................ ...................12
4.2 Tabellen und Diagramme der quantitativen Auswertung ................................ .....13
Abkürzungsverzeichnis ................................ ................................ ................................ .........16
6. Tätigkeitsbericht, Stand 30.09.2018 3
Kurzzusammenfassung
Der 6. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle umfasst den Zeitraum 01.07.2018 bis 30.09.2018.
Der Bericht behandelt, wie üblich, die organisatorischen Aspekte (Kapitel 1), sodann die Aus-
wertung der Tätigkeit in quantitativer und qualitativer Hinsicht (Kapitel 2) und die aktualisierten
Empfehlungen der Ombudsstelle (Kapitel 3).
Quantitative Entwicklung
Bearbeitet wurden 71 Beschwerdefälle, davon 39 neue. 65 % fielen in den Aufgabenbereich
der Ombudsstelle. Beendet wurden im Berichtszeitraum 61 % der Beschwerdebearbeitungen.
Erstmals seit dem 1. Berichtszeitraum gingen wieder mehr Hinweise und Besch werden von
Flüchtlingen selbst ein (39 %) als von professionellen Akteuren (35 %). Am häufigsten wurde
das Amt für Wohnungswesen um Auskunft ersucht (39 %).
Wieder bezogen sich die meisten Beschwerden auf die vorgegebene Kategorie „Verstoß ge-
gen die Menschenwürde“ (55 %). An zweiter Stelle folgte „Diskriminierung“ (17 %). „Gewalt“
wurde in 8 % der Fälle beklagt. Der Kategorie „sexueller Übergriff“ wurde im Berichtszeitraum
keine Beschwerde zugeordnet. Jede dritte Beschwerde bezog sich auf ein Wohnheim, jed e
fünfte auf eine Notunterbringung und jede zehnte auf eine gewerbliche Unterkunft. In der Mehr-
zahl der Beschwerden waren schutzbedürftige Personen betroffen.
49 % der Hinweise und Beschwerden wurden als zurückgezogen oder als anderweitig hin-
sichtlich Rechtfertigung und Abhilfe nicht bewertbar erfasst. Jede zehnte Beschwerde galt als
gerechtfertigt, weitere 4 % als teilweise gerechtfertigt und keine als ungerechtfertigt. In 37 %
der Fälle war eine Bewertung im Berichtszeitraum (noch) nicht möglich. Abhilfen auf individu-
eller Ebene, voll oder teilweise, wurden in insgesamt 11 % der Beschwerden dokumentiert. In
6% der Beschwerden konnte nach längerer Bearbeitungsdauer (≥ 9 Monate) oder nach Ab-
schluss keine individuelle Abhilfe festgestellt wer den, obwohl diese empfohlen wurde. Eine
grundsätzliche Abhilfe wurde in keinem Beschwerdefall erreicht. In 13 % der Beschwerden
war auch keine grundsätzliche Abhilfe zu erwarten. In der Mehrheit der bewerteten Beschwer-
defälle war ungeklärt, ob eine Abhilfe eintreten würde.
Empfehlungen
Das Unterbringungssystem des Amtes für Wohnungswesen betreffend nimmt die Ombuds-
stelle mit Bedauern zur Kenntnis, dass weder eine Definition besonderer Anforderungen für
die Notaufnahme (volljähriger) schutzbedürftiger Personen vorliegt, noch die notwendigen
Ressourcen für die „Exit-Option“ sichergestellt erscheinen. Kritisch werden auch Darstellung
und Umsetzung der Belegungssteuerung beurteilt.
Bzgl. des Gewaltschutzes wird empfohlen, insbesondere Berichten über eine Einschüchterung
von Zeugen und Unstimmigkeiten bei der Sachverhaltsdarstellung konsequent nachzugehen.
Die Unabhängigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend sieht die Ombudsstelle auf Seiten
der Verwaltung Handlungsbedarfe zur Sicherstellung eines sanktionsfreien Zugangs für Be-
schwerdeführende sowie zur Gewährung k urzfristiger, v erlässlicher und umfänglicher Aus-
kunftserteilung an die Ombudsstelle.
Schließlich wird empfohlen, Regelungen und Verfahrensweisen zur Sicherstellung der Erreich-
barkeit der Bewohner_innen zu überprüfen und bei Bedarf zu optimieren, um die Postzustel-
lung zu gewährleisten.
Ausführliche Empfehlungen finden sich auf den Seiten 10-11 dieses Berichts.
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 4
1. Organisatorische Aspekte der Tätigkeit im Berichtszeitraum
1.1 Technische Störung
Verwaltungsmäßig wurde der im Dezember 2017 aufgetretene Wasserrohrbruch im Berichts-
zeitraum abgeschlossen.
1.2 Datenschutz
Die Ombudsstelle ging dazu über, bei Vollmachtserteilung durch Beschwerdeführende ein
Merkblatt mit Datenschutzhinweisen zu verwenden.
1.3 Vernetzung
Im September 2018 nahm die Ombudsstelle Kontakt mit der Ombudsfrau der Regierung der
Oberpfalz für Regensburg auf. Noch offen war, in welcher Form künftig ein Austausch von
Ombudspersonen im Flüchtlingsbereich und Stellen, die den Aufbau von (unabhängigen) Be-
schwerdestrukturen im Flüchtlingsbereich fördern, möglich sein könnte.
2. Auswertung der Beschwerdefälle im Berichtszeitraum
2.1 Übersichtsdarstellung
Im 6. Berichtszeitraum bearbeitete die Ombudsstelle 71 Beschwerdefälle.1 Dabei handeltes es
sich um 32 fortgeführte und 39 neu aufg enommene Beschwerden. In den Aufgabenbereich
der Ombudsstelle fielen 65 % der Beschwerden. Beendet wurden im Berichtszeitraum 61 %
(43) der Beschwerdebearbeitungen , offen waren noch 39 % (28). Es wurden insgesamt 8
(11 %) der Hinweise/Beschwerden anonym vorgetragen.
Erstmals seit dem 1. Berichtszeitraum gingen wieder mehr Hinweise und Beschwerden von
Flüchtlingen selbst ein (39 %) als von professionellen Akteuren (35 %). Jeweils 13% der Hin-
weise und Beschwerden erreichten die Ombudsstelle durch Freiwillige und andere Akteure.
Im Vergleich zum Vorberichtszeitraum wurden weniger Vorermittlungen durchgeführt (27 %
gegenüber 38 % im 5. Berichtszeitraum). Jede vierte Beschwerde wurde von den Ombuds-
personen vor Ort aufgenommen oder betrachtet, in 85 % der Beschwerden wurden Befragun-
gen durchgeführt.
Wie in den Vorberichtzeiträumen wurde am häufigsten das Amt für Wohnungswesen um Aus-
kunft ersucht (39 %). Anfragen an andere Ämter und Akteure ergingen in 17 % der Fälle.
24 der in der Ombudsstelle vorgetragenen Beschwerden wurden weiter verwiesen, zusätzliche
Unterstützungsangebote wurden in 9 Fällen vermittelt.
1 Die bisher in diesem Kapitel angeführte tabellarischen Übersichten befindet sich im An hang.
6. Tätigkeitsbericht, Stand 30.09.2018 5
Wieder bezogen sich die meisten Beschwerden auf die vorgegebene Kategorie2 „Verstoß ge-
gen die Menschenwürde“ (39 Fälle, 55 %). An zweiter Stelle folgte „Diskriminierung“ (12 Fälle,
17 %). „Gewalt“ wurde in 6 Fällen (8 %) beklagt. Der Kategorie „sexueller Übergriff“ wurde im
Berichtszeitraum keine Beschwerde zugeordnet.
Hinsichtlich der Form der Unterkunft wurden in 65 % der Beschwerden Feststellungen getrof-
fen. 34 % der Beschwerden gingen aus Wohnheimen ein, 21 % aus Notunterbringungseinrich-
tungen und 7 % aus gewerblichen Unterkünften.
In 63 % der Beschwerden waren schutzbedürftige Personen betroffen.
Um die Aussagekraft der Bewertung hinsichtlich der Rechtfertigung und der Abhilfe von Be-
schwerden zu erhöhen, nimmt die Ombudsstelle ab diesem Berichtszeitraum grundsätzlich
keine Bewertung mehr vor für Beschwerden, die a) zurückgezogen werden, b) nicht in ihren
Aufgabenbereich fallen oder c) zu denen abschließend nicht genügend Informationen vorlie-
gen. Dies führt insbesondere zu einer Reduzierung der als ungeklärt erfassten Beschwerde-
fälle.
Vor diesem Hintergrund wurden 51 % der bearbeiteten Beschwerden (36 von 71) in die Be-
wertung hinsichtlich Rechtfertigung und Abhilfe einbezogen. 10 % der Beschwerden wurden
als gerechtfertigt eingeordnet, weitere 4 % als teilweise gerechtfertigt. Keine Beschwerde
wurde als ungerechtfertigt bewertet. 37 % der Fälle blieben im Berichtszeitraum ungeklärt.
Auf individueller Ebene wurde in 10 % der Beschwerden volle Abhilfe dokumentiert sowie in
einem Beschwerdefall teilweise Abhilfe. In 6% der Beschwerden konnte nach längerer Bear-
beitungsdauer (≥ 9 Monate) oder nach Abschluss keine individuelle Abhilfe festgestellt werden,
obwohl diese empfohlen wurde. Eine grundsätzliche Abhilfe wurde in keinem Beschwerdefall
erreicht. In 13 % der Beschwerden erfolgte keine grundsätzliche Abhilfe. In der Mehrheit der
Beschwerdefälle war ungeklärt, ob eine grundsätzliche Abhilfe eintreten würde.
49 % der Beschwerden wurden nicht bezüglich der Rechtfertigung und Abhilfe bewertet, son-
dern als „zurückgezogene Beschwerden“ (21 %) oder unter „Bewertung nicht möglich / entfällt“
(28 %) erfasst.3
2.2 Ergebnisse und Bewertungen im Berichtszeitraum
Es werden v.a. besondere bzw. neue Aspekte thematisiert, die in bisherigen Berichten noch
nicht besonders thematisiert wurden.
2 Die kategoriale Zuordnung der Beschwerdefälle entsprechend der Ratsbeschlüsse vom 10.05.2016
und 28.06.2016 erläuterte die Ombudsstelle im 1. Bericht und ausführlich im 2. Bericht. „Gewalt“, „se-
xueller Übergriff“, „Diskriminierung“ und „Verstoß gegen Menschenwürde“ werden als deduktive Kate-
gorien geführt. Daneben werden empirisch begründete Kategorien und Unterkategorien aufgenom-
men (induktive Kategorienbildung).
3 In den vorangegangenen Berichten der Ombudsstelle wurden Beschwerden als „zurückgezog en“ ka-
tegorisiert bezogen auf Rechtfertigung/Indiv. Abhilfe/ grds. Abhilfe. Hier wurde nur die Darstellung in
der Übersichtstabelle (vgl. Anhang) angepasst.
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 6
2.2.1 Gewalt
Bedenklich erschien der Ombudsstelle ein Bericht über eine Einschüchterung von Zeugen in
einer Unterkunft. In diesem Fall erachtete die Ombudsstelle den Vorwurf der Gewaltaus-
übung durch Bewohner_innen gegen andere Bewohner_innen als bestätigt. Zudem fielen
hier Unstimmigkeiten bei der Sachverhaltsdarstellung durch das Wohnungsamt auf.
Zum Wiederaufgreifen eines bereits abgeschlossenen Falles führte ein Hinweis, wonach ein
Bewohner vor einer Unterkunft durch einen anderen Bewohner mit einem Messer angegrif-
fen worden sei. Zum Quartalsende lagen noch keine Ergebnisse vor.
2.2.2 Sexueller Übergriff
Im Berichtszeitraum wurde keine Beschwerdefälle zur deduktiven Kategorie „sexueller Über-
griff“ erfasst oder bearbeitet.
2.2.3 Diskriminierung
Bzgl. der bereits in den Vorberichten thematisierten Beschwerde hinsichtlich des Zugangs
zum Integrationskurs für eine erblindete Person verzeichnet die Ombudsstelle eine individu-
elle Abhilfe, da der Integrationskursanbieter eine Prüfung für den Betroffenen organisieren
konnte.
Ein Verbot, einen Festnetzanschluss zwecks Internetzugang im Wohnheim einzurichten,
eine geringe Qualität und hohe Störungsanfälligkeit des Datentransfers über Mobilfunk am
Standort der Unterkunft sowie eine Benachteiligung gegenüber Nachbar_innen waren Ge-
genstand einer neuen Beschwerde. Das Auskunftsersuchen der Ombudsstelle u.a. zu den
rechtlichen Grundlagen eines Verbots, der Interessenabwägung bzgl. der gesellschaftlichen
Teilhabe im Rahmen der Digitalisierung und dem Diskriminierungsvorwurf wurde im Berichts-
zeitraum nicht beantwortet.4
Einen Hinweis auf rassistische Abwertung sah die Ombudsstelle, insoweit eine Bewohnerin
pauschal das Zusammenleben mit Menschen aus Afrika sowie mit Roma beklagte.5
Ein an SABRA6 abgegebener Hinweis betraf ein antisemitisches Phänomen im digitalen Um-
feld einer flüchtlingspolitischen Aktivität.
4 Die Fragen der Ombudsstelle richten sich auf die Klärung erstens der Fragen, ob die Verwaltung d ie
Einrichtung eines Festnetzanschlusses zwecks Internetzugang im Wohnheim grundsätzlich untersagt
und, wenn ja, welche rechtlichen Grundlagen herangezogen werden und wie das private Interesse an
gesellschaftlicher Teilhabe im Rahmen der Digitalisierung berücksichtigt wird. Zweitens wird hinter-
fragt, ob die noch auf die Satzung vom 23.03.2005 bezogene Hausordnung Anwendung findet und in
welchen Fällen ausnahmsweise ein Festnetzanschluss eingerichtet werden sollte bzw. könnte. Drit-
tens wird die Frage aufgeworfen, ob eine Ungleichbehandlung von Bewohner_innen hinsichtlich des
Inter-netzugangs über Festnetz besteht.
5 Da die Beschwerde zurückgezogen wurde, konnten andere Aspekte, insb. die als Verschlechterung
und Degradierung empfundene Verlegung aus einer abgeschlossenen Wohneinheit in eine Unterkunft
mit Gemeinschaftssanitäranlagen und -küchen, nicht weiter aufgeklärt werden.
6 Das Akronym SABRA steht für Servicestelle für Antidiskriminierungsarbeit - Beratung bei Rassismus
und Antisemitismus. SABRA fungiert als NRW-weite Meldestelle für antisemitische Vorfälle. Träger ist
die Jüdische Gemeinde Düsseldorf K.d.ö.R.
6. Tätigkeitsbericht, Stand 30.09.2018 7
2.2.4 Verletzung der Menschenwürde
Weiterhin handelte es sich häufig um Beschwerden über eine nicht den besonderen Anforde-
rungen schutzbedürftiger Personen entsprechende Unterbringung (Gesundheit, Behinde-
rung). Erneut fielen in Einzelfällen (mindestens zeitweise bestehende) Probleme mit der
Postzustellung und mit dem Krankenversicherungsschutz (mangels Lichtbildausweis; Kind
mit Fiktionsbescheinigung) auf.
2.2.5 Induktive Kategorien : Auffälligkeiten und Besonderheiten aus den
Beschwerdeverfahren
2.2.5.1 Feststellung besonderer Bedarfe
Die Ombudsstelle erfasste auch im aktuellen Berichtszeitraum eine Reihe von Beschwerden,
in welchen psychisch erkrankte Betroffene eine belastende Wohnsituation thematisierten.
Bzgl. der Feststellung besonderer Bedarfe von mehreren Familienmitgliedern kritisierte die
Ombudsstelle in einem Fall das Verfahren der Verwaltung, da erst nach rd. sechs Monaten
und auf wiederholtes Drängen der Ombudsstelle zugesagt wurde, ein kinder- und jugendpsy-
chiatrisches Attest dem Gesundheitsamt vorzulegen.7 Die zwischenzeitlich vom Amt für
Wohnungswesen vorgebrachte Argumentation, bei festgestelltem Verlegungsbedarf des
Kindsvaters sei eine Überprüfung des gesundheitlich bedingen Bedarfs des Kindes nicht not-
wendig, widerspricht der Notwendigkeit, auch kumulierte besondere Bedarfe bei der Priori-
sierung bzgl. der Verlegung zu berücksichtigen.
7 Die Ombudsstelle erhielt Ende Juli 2018 die Mitteilung, dass ein im März 2018 vorgelegtes kinder -
und jugendpsychiatrisches Attest nicht überprüft werde, da aufgrund der gesundheitlichen Situation
des Vaters bereits ein positives Wohnattest vorliege. Auf weiteres Nachfragen der Ombudsstelle sagte
das Amt für Wohnungswesen im Quartalsgespräch im September 2018 dann die Weiterleitung des
Attests an das Gesundheitsamt und die Weiterleitung der zu erwartenden Stellungnahme an die Om-
budsstelle zu.
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 8
2.2.5.2 Besuchsregelungen in Flüchtlingsunterkünften
Die Besuchsregelungen in Unterkünften wurden zum Gegenstand einer Beschwerde. Ange-
sichts als strikt geschilderter8 Besuchsregelungen ist aus Sicht der Ombudsstelle zu prüfen,
ob ggf. Grund- und Menschenrechte der Betroffenen eingeschränkt werden. Ein pauschales
Übernachtungsverbot steht den Rechten der Betroffenen insbesondere unter Beachtung des
Rechtes auf Familienleben (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) entgegen. Im vorliegenden Beschwer-
deverfahren sind zudem die Rechte eines Kindes betroffen. Es ist zu beachten, dass bei Be-
suchsregelungen das Kindeswohl vorrangig zu beachten ist (Art. 3 Abs. 1 UN-KRK).
2.2.5.3 Postzustellung
Gravierende Auswirkungen von Problemen bei der Postzustellung beleuchtete eine Be-
schwerde. Offen war, ob nach einer verspäteten Zustellung eines positiven Bescheids (Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG) noch die Möglichkeit zum Familien-
nachzug bestand. Laut Postzustellungsvermerk in der Akte des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge sei der Betroffene nicht unter der angegebenen Adresse (Notaufnahme)
wohnhaft gewesen. Das Amt für Wohnungswesen bestätigte der hinweisgebenden Stelle al-
lerdings, dass der Betroffene zum fraglichen Zeitpunkt dort wohnhaft war. Tatsächlich erhielt
der Betroffenen den Bescheid fünf Monate später auf Anforderung und beantragte innerhalb
einer Dreimonatsfrist den Nachzug seiner Angehörigen (§ 29 Abs. 2 AufenthG) mit dem Hin-
weis, dass die Zustellungsverzögerung nicht ihm zuzurechnen war. Im Berichtszeitraum lag
noch keine Entscheidung der Ausländerbehörde vor.
2.2.5.4 Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung
Eine mangelnde Bearbeitung von Auskunftsersuchen sowie teilweise unnötige Hindernisse
bei der Bearbeitung sah die Ombudsstelle in verschiedenen Fällen als Problem an.
So erhielt die Ombudsstelle in einem bereits unter 2.2.5.1 (Feststellung besonderer Bedarfe)
skizzierten Fall erst auf Nachfragen rd. vier Monate nach Vorlage eines kinder- und jugend-
psychiatrischen Attests die Mitteilung, dieses werde nicht überprüft, da bereits aufgrund der
gesundheitlichen Situation des Vaters eine Unterbringung in einer abgeschlossenen
Wohneinheit dringend notwendig sei. Erst auf weiteres Insistieren der Ombudsstelle hin
sagte das Wohnungsamt schließlich, rd. ein halbes Jahr nach Dokumentvorlage, die Weiter-
leitung an das Gesundheitsamt zu sowie die Rückmeldung des Ergebnisses.9
8 Eine alleinerziehende Mutter beschwerte sich über die Besuchsregelungen in der von ihr und ihrer
Tochter bewohnten gewerblichen Unterkunft und in der vom Kindsvater bewohnten Notaufnahme. Zu-
dem wurden gesundheitliche Aspekte vorgetragen. Im Berichtszeitraum wurde die Anfrage an da s Amt
für Wohnungswesen noch nicht beantwortet.
9 Ähnlich verhielt es sich in einem weiteren Fall, in dem die Ombudsstelle auf eine Anfrage von Januar
2018 hin erst am im August 2018 vom Amt für Wohnungswesen eine im Februar 2018 erstellte Stel-
lungnahme des Gesundheitsamtes Köln erhielt.
6. Tätigkeitsbericht, Stand 30.09.2018 9
In einem Beschwerdefall wegen Diskriminierung10 erhielt die Ombudsstelle auf ihr Aus-
kunftsersuchen hin widersprüchliche Angaben des Amtes für Wohnungswesen im August
und September 2018. Die erste Antwort verneinte die Tätigkeit des beschriebenen Sicher-
heitsdienstmitarbeiter in der Notunterkunft, auch der angegebene Vorfall sei vor Ort nicht be-
kannt. In einer weiteren Stellungnahme wurde dann die Tätigkeit des Sicherheitsdienstmitar-
beiters ebenso bestätigt wie die beschriebene Situation. Verneint wurden Beleidigungen, Be-
schimpfungen sowie eine Kenntnis von Konflikten zwischen dem Wachdienstmitarbeiter und
dem Beschwerdeführer. Auf Bitte um Erläuterung zu den widersprüchlichen Aussagen
räumte die Verwaltung im Quartalsgespräch im September 2018 eine zunächst unzu-
reichende Recherche ein.
Erneut konnte die Ombudsstelle nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen ihr in Einzelfäl-
len die Einsicht in Abschriften der Wachbücher versagt wurde; im Berichtszeitraum betraf
dies v.a. zwei sehr komplexe Fälle.
Den Vorwurf, dass die Beschwerdemöglichkeit bei der Ombudsstelle nicht sanktionsfrei
wahrgenommen werden könne, betrachtet die Ombudsstelle als gravierend.
In einem komplexen Fall behauptete der Beschwerdeführer u.a., der Heimleiter habe ihm
vorgeworfen, dass er sich beschwert habe, und mit negativen aufenthaltsrechtlichen Konse-
quenzen gedroht. Nach Mitteilung der Verwaltung kam es bei einem Gespräch mit dem Be-
schwerdeführer seitens des Heimleiters zu keiner Drohung bzgl. aufenthaltsrechtlicher Fra-
gen, jedoch sei der Vorwurf erhoben worden, der Beschwerdeführer kooperiere nicht und be-
schwere sich stattdessen viel. Nicht ausgeschlossen wurde zudem, dass dem Beschwerde-
führer vorgeworfen wurde, in einer Frage zu lügen.
Der Heimleiter äußerte sich unaufgefordert in einem Telefonat mit der Ombudsstelle, be-
schrieb den Beschwerdeführer als „Integrations- und Arbeitsverweigerer“, der ihm „auf den
Sack“ gehe, und äußerte zudem Unverständnis, dass den Angehörigen Familiennachzug ge-
währt werde, obwohl der Beschwerdeführer nicht arbeite.11
Die Äußerungen, die der Heimleiter gegenüber der Ombudsstelle getätigt hatte, wollte die
Verwaltung auf Anfrage der Ombudsstelle hin nicht bewerten und verwies auf eine angeblich
zugesicherte Privatheit und Vertraulichkeit des Gesprächs. Die Ombudsstelle stellte klar,
dass dem Heimleiter keine Vertraulichkeit zugesichert wurde, und bestand auf Ihrer Bitte um
Bewertung der Äußerungen. Im Quartalsgespräch im September 2018 wurde Verständnis für
die Haltung der Ombudsstelle signalisiert, eine klarstellende Stellungnahme der Verwaltung
blieb im Berichtszeitraum jedoch aus.
10 Vorwurf der Diskriminierung eines Bewohners durch einen Security-Mitarbeiter aufgrund ethnischer
Zugehörigkeit
11 Die Ombudsstelle fasste diese Äußerungen als essentialisierende Beschreibung der Person des
Beschwerdeführers, Verwendung eines vulgärsprachlichen Ausdrucks und Äußerung von Unverständ-
nis für einen Nachzug der Familie des Beschwerdeführers.
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 10
3. Empfehlungen
Beendigung der Hallenunterbringung, Bereitstellung der Ressourcen für die „Exit -Op-
tion“, Verbesserung der Unterbringungsbedingungen in städtischen und gewerblichen
Unterkünften und transparente Belegungssteuerung
Weiterhin ist ein vollständiger Ausstieg aus der Hallenunterbringung zu empfehlen.
Mit Bedauern nimmt die Ombudsstelle zur Kenntnis, dass zur Umsetzung der im Dezember
2016 beschlossenen Mindeststandards weder eine Definition besond erer Anforderungen
(insb. Schutzmechanismen, Rückzugsräume und Qualifikation des Personals) für die Notauf-
nahme (volljähriger) schutzbedürftiger Personen vorliegt, noch die notwendigen Ressourcen
für die „Exit-Option“ sichergestellt erscheinen. 12,13,14
Die Ombudsstelle begrüßt die Anstrengungen, die Unterbringungsbedingungen in städtischen
Wohnheimen und gewerblichen Unterkünften weiter zu verbessern, und sieht die Notwendig-
keit, insbesondere die Kapazitäten abgeschlossener Wohneinheiten auszubauen.
Die Belegungssteuerung erscheint der Ombudsstelle weiterhin nicht ausreichend transparent.
Es mangelt offenbar an einem System, um die Bedarfe aller Bewohner_innen zu erfassen und
in eine Rangfolge zu bringen.15 Auskünften im Quartalsgespräch zufolge werden Abwägungen
bzw. Priorisierungen der Verlegungsbedarfe unterschiedlicher Parteien zudem nicht schriftlich
festgehalten.16 Nicht gewährleistet erscheint, dass in jedem Einzelfall besondere Bedarfe fest-
gestellt werden und eine Anhäufung bei der Priorisierung berücksichtigt wird (s. 2.2.5.1).
Anwendbarkeit der EU-Aufnahmerichtlinie
Die Ombudsstelle verweist auf ihre Empfehlungen aus den vorhergehenden Berichten.
Gewaltschutz
Die Ombudsstelle empfiehlt, Berichten über eine Einschüchterung von Zeugen, Unstimmigkei-
ten bei der Sachverhaltsdarstellung sowie Hinweisen auf den Einsatz von Waffen gegen Be-
wohner_innen konsequent nachzugehen (s. 2.2.1).
Mit Spannung wird zudem das angekündigte Konzept zum Gewaltschutz erwartet. Hierzu ver-
weist die Ombudsstelle auf ihre Empfehlung im Vorbericht.
12 Die „Mindeststandards für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln“ (Beschluss
des Rates der Stadt Köln vom 20.12.2016) benennen besondere Anforderungen für die Notunterbrin-
gung von Familien mit Minderjährigen hinsichtlich der kindgerechten Umgebung, des Personals und
des Zugangs zu Informationen (S. 6-7).
13 Für volljährige Schutzbedürftige in Notmaßnahmen wird in den Mindeststandards (S. 7) zwar das
Bestehen besonderer Anforderungen erwähnt, aber keine nähere Definition vorgenommen.
14 Die Zusage der Exit-Option lautet: „Die Betroffenen werden spätestens nach einer Woche in eine
bessere Unterkunft umgesiedelt, sobald entsprechende Erkenntnisse vorliegen, die den Umzug aus
gesundheitlichen Gründen anraten“ (Mindeststandards, S. 7).
15 Als schriftliche Darstellung ist der Ombudsstelle nur die Mitteilung der Verwaltung vom 03.03.2017
(0573/2017) zur „Anwendung der Software Karthago im Amt für Wohnungswesen“ bekannt. Danach
findet ein Belegungsmanagement innerhalb des Systems nicht statt. Vielm ehr prüfe der Soziale Dienst
bei jeder freiwerdenden Unterkunft den Kreis der besonders Schutzbedürftigen und lege in Abstim-
mung mit den zuständigen Teamleitungen fest, welche neue/frei gewordene Unterkunft durch welche
Familie/Einzelperson neu belegt werde. Das Konzept Ressourcenmanagement von Oktober 2017 (vgl.
3217/2017) thematisiert eine Belegungssteuerung nicht im Blick auf Bedarfe der Bewohner_innen
(und ihre Rechte).
16 So die Auskunft im Quartalsgespräch vom 17.09.2018.
6. Tätigkeitsbericht, Stand 30.09.2018 11
Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung durch die Ombudsstelle
Die Ombudsstelle sieht über bisherige Empfehlungen hinaus bzgl. folgender Aspekte Hand-
lungsbedarf:
• Sicherstellung eines sanktionsfreien Zugangs zum Beschwerdeverfahren: Wenn einer
beschwerdeführenden Person von Beauftragten der Stadtverwaltung vorgehalten wird,
dass sie sich beschwert hat, ist dies geeignet, Zweifel am sanktionsfreien Zugang zu
nähren.
• Kurzfristigkeit der Auskunftserteilung: Eine teilweise stark (bis zu einem halben Jahr)
verzögerte Bearbeitung von Anfragen der Ombudsstelle gefährdet die Effizienz und
Effektivität eines Beschwerdeverfahrens.
• Verlässlichkeit der Auskunftserteilung: Eine unzureichende Sachverhaltsermittlung
bzw. widersprüchliche Angaben beeinträchtigen im Einzelfall das Beschwerdeverfah-
ren.
• Umfang der Auskunftserteilung: Auch die Weigerung, in komplexen Einzelfällen Ein-
sicht in Abschriften der Wachbücher zu gewähren, stellt ein Hindernis für das Be-
schwerdeverfahren dar.
Postzustellung
Die Ombudsstelle empfiehlt hinsichtlich der Postzustellung, dass Regelungen und Verfahrens-
weisen zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der Bewohner _innen überprüft und bei Bedarf
optimiert werden.
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 12
4. Anhang
4.1 Termine
4.1.1 Terminübersicht der Ombudsstelle für den Berichtszeitraum
4.1.2 Weitere Terminplanung
10.07.2018: Erste Hilfe-Grundausbildung
29.08.2018: Gespräch im Referat Flüchtlingskoordination mit Herrn Oster und Frau Wer -
ning-Györkö
04.09.2018: Teilnahme an der Sitzung des Integrationsrates
05.09.2018: Vorstellung der Ombudsstelle bei der Arbeitsgemeinschaft nach § 78
SGB VIII Jugendwohnen (Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln)
06.09.2018: Teilnahme an der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren
12.09.2018: Teilnahme am „Regionalforum Partizipation Geflüchteter“ der Otto Benecke
Stiftung e.V., Bonn
17.09.2018: Quartalsgespräch mit dem Amt für Wohnungswesen und dem Referat
Flüchtlingskoordination (Frau Adams, Frau Bokranz, Frau Munz-Shams und
Frau Werning-Györkö)
29.10.2018: Teilnahme an der Sitzung des Integrationsrates
06.11.2018: Teilnahme an der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren
6. Tätigkeitsbericht, Stand 30.09.2018 13
4.2 Tabellen und Diagramme der quantitativen Auswertung
6. Berichtszeitraum (Stand 30.09.18)
fortgeführt aus
vorherigen
Berichtszeiträumen
neu im 6.
Berichtszeitraum
gesamt
absolut in Prozent absolut in Prozent absolut in Prozent
Beschwerdefälle 32 100 % 39 100 % 71 100 %
namentlich / ano-
nym
namentlich 32 100 % 31 79 % 63 89 %
anonym 0 0 % 8 21 % 8 11 %
Hinweisgebende17 Flüchtlinge 15 47 % 13 33 % 28 39 %
Freiwillige 5 16 % 4 10 % 9 13 %
Professionelle 11 34 % 14 36 % 25 35 %
Andere 1 3 % 8 21 % 9 13 %
Vorermittlung ja 10 31 % 9 23 % 19 27 %
nein 22 69 % 30 77 % 52 73 %
Aufgabenbereich ja 30 94 % 16 41 % 46 65 %
nein 2 6 % 23 59 % 25 35 %
vor Ort ja 11 34 % 7 18 % 18 25 %
nein 21 66 % 32 82 % 53 75 %
Befragung ja 29 91 % 31 79 % 60 85 %
nein 3 9 % 8 21 % 11 15 %
Auskunftsersu-
chen10
AfW 24 75 % 4 10 % 28 39 %
GA 3 9 % 0 0 % 3 4 %
and. Ämter 2 6 % 0 0 % 2 3 %
and. Akteure 6 19 % 1 3 % 7 10 %
Abgabe/Verweis 5 16 % 19 49 % 24 34 %
Vermittlung 6 19 % 3 8 % 9 13 %
Bearbeitungsstand offen 17 53 % 11 28 % 28 39 %
geschlossen 15 47 % 28 72 % 43 61 %
Kategorisierung der
Beschwerde15
Gewalt 6 19 % 0 0 % 6 8 %
sex. Übergriff 0 0 % 0 0 % 0 0 %
Diskriminierung 6 19 % 6 15 % 12 17 %
MW-Verstoß 25 78 % 14 36 % 39 55 %
Notaufnahme 8 25 % 7 18 % 15 21 %
Wohnheim 11 34 % 13 33 % 24 34 %
gewerbliche Un-
terkunft
6 19 % 1 3 % 7 10 %
schutzbed. Perso-
nen
26 81 % 19 49 % 45 63 %
Rechtfertigung der
Beschwerde
ja 6 19 % 1 3 % 7 10 %
teilweise 3 9 % 0 0 % 3 4 %
nein 0 0 % 0 0 % 0 0 %
ungeklärt18 15 47 % 11 28 % 26 37 %
Indiv. Abhilfe voll 7 22 % 0 0 % 7 10 %
teilweise 1 3 % 0 0 % 1 1 %
nicht 3 9 % 1 3 % 4 6 %
ungeklärt 13 41 % 11 28 % 24 34 %
Grds. Abhilfe voll 0 0 % 0 0 % 0 0 %
teilweise 0 0 % 0 0 % 0 0 %
nicht 8 25 % 1 3 % 9 13 %
ungeklärt 16 50 % 11 28 % 27 38 %
17 Mehrfachnennungen möglich
18 Als „ungeklärt“ werden Rechtfertigung und Abhilfe gewertet, wenn die Bewertung in unabgeschlossenen Verfah-
ren noch aussteht oder wenn eine Klärung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht zu erreichen war.
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 14
zurückgezogene Beschwerden 5 16 % 10 26 % 15 21 %
Bewertung nicht möglich / entfällt 3 9 % 17 44 % 20 28 %
Im Vergleich zu Vorberichtszeiträumen handelt es sich um ein Quartal mit durchschnittlichen
Werten, wie das folgende Diagramm verdeutlicht.19
19 Der 4. Berichtszeitraum umfasste mehrere Quartale.
0 20 40 60 80 100 120 140 160
Minderjährige
umF
Menschen m. Behinderung
65+
Schwangere
Alleinerz. m. mj. Kindern
Opfer v. Menschenhandel
schwer körperl. Erkrankte
Menschen m. psychischer Störung
Folter-, Vergewaltigg.s- u. Gewaltopfer (u.a. FGM)
LGBTIQ*
weitere (ehem. umF u.a.)
gesamt
Schützbedürftigkeiten
1. BZ 2. BZ 3. BZ 4. BZ 5. BZ 6. BZ
6. Tätigkeitsbericht, Stand 30.09.2018 15
Schutzbedürftigkeiten (alle Berichte)
Minderjährige umF
Menschen m. Behinderung 65+
Schwangere Alleinerz. m. mj. Kindern
Opfer v. Menschenhandel schwer körperl. Erkrankte
Menschen m. psychischer Störung Folter-, Vergewaltigg.s- u. Gewaltopfer (u.a. FGM)
LGBTIQ* weitere (ehem. umF u.a.)
Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln 16
Abkürzungsverzeichnis
(auch für Anlage Datenblätter)
ABH Ausländerbehörde Köln
AfW Amt für Wohnungswesen der Stadt Köln
AM Projekt Auszugsmanagement
and Andere
AsylG Asylgesetz
AufenthG Aufenthaltsgesetz
AufnahmeRL EU-Aufnahme-Richtlinie
BA Bundesagentur für Arbeit
BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
BeschV Beschäftigungsverordnung
BMFSFJ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
BR Bezirksregierung
BZ Berichtszeitraum
DSGVO Datenschutz Grundverordnung EU
Fl Flüchtling
Fw Freiwillige_r
GA Gesundheitsamt Köln
JA Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln
JC Jobcenter Köln
NA Notaufnahme
OS Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln
Prof Professionelle_r, beruflich Tätige_r
Richtlinie 2013/33/EU EU-Aufnahme-Richtlinie
SPZ Sozialpädiatrisches Zentrum
TH Turnhalle
TzFo Therapiezentrum für Folteropfer (Caritas Köln)
UNICEF United Nations Children’s Fund
UN-KRK Kinderechtskonvention der Vereinten Nationen
Verordnung (EU) 2016/679 Datenschutz-Grundverordnung EU
WH Wohnheim
Mitteilung Ausschuss
19909 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/5 Vorlagen-Nummer 04.04.2019 0732/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 30.04.2019 Ausschuss Soziales und Senioren 02.05.2019 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 10.05.2019 Mitteilung zum 6. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle für Flüchtlinge Die Ombudsstelle für Flüchtlinge in Köln ist eine gemäß Ratsbeschluss vom 10.05.2016 und 28.06.2016 eingerichtete unabhängige Anlaufstelle für Hinweise und Beschwerden zur Unterbringung und Betreuung von Geflüchteten außerhalb der Stadtverwaltung. Das beschlossene Feinkonzept sieht regelmäßige Tätigkeitsberichte der Ombudsstelle an die Verwaltung und Politik vor. Beigefügt ist der 6. Tätigkeitsbericht zum Stand 30.09.2018. Der 6. Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle befasst sich überwiegend mit Einzelfällen, die den Zustän- digkeitsbereich des Amtes für Wohnungswesen betreffen. Die Verwaltung nimmt den Bericht daher zum Anlass, zu den aufgeworfenen Aspekten Stellung zu nehmen und die Vorgänge aus Sicht der Verwaltung darzustellen. Unterbringungssystem des Amtes für Wohnungswesen Der Bericht bezieht sich auf den Zeitraum 01.07.2018 bis 30.09.2018. In diesem Zeitraum wurden durchschnittlich 9.110 Personen durch das Amt für Wohnungswesen in Einrichtungen für geflüchtete Menschen untergebracht (Juli: 9.146, August: 9.126, September: 9.059). Die 28 an das Amt für Woh- nungswesen gerichteten Beschwerden beziehen sich häufig auf die Größe oder Ausstattung der zu- gewiesenen Unterkunft. Insbesondere wird die Unterbringung in abgeschlossenen Wohneinheiten nachgefragt, da eine Vielzahl von (psychischen) Krankheitsbildern diese Unterbringungsform erfor- dert. Die zur Verfügung stehenden Kapazitäten sind dahingehend allerdings noch nicht ausreichend vorhanden, sodass bei der Belegung Wartezeiten für untergebrachte Personen entstehen können, auch wenn entsprechende Bedarfe bekannt sind. Aufgrund dieser Erfahrungen plant das Amt für Wohnungswesen neue Objekte grundsätzlich mit abgeschlossenen Wohneinheiten. Darüber hinaus wird durch den Abbau von Notunterbringungen die Unterbringungsqualität insgesamt erheblich ver- bessert. Vielen Bewohnerinnen und Bewohnern ist es wichtig, sich ihr Essen selbst kochen zu kön- nen. Die Speisenzubereitung gibt im Alltag eine Struktur vor, außerdem kann das selbstverantwortli- che Einkaufen und die Eigenversorgung die Integration in die Gesellschaft unterstützen. Deshalb wird die Notunterbringung Boltensternstraße durch den Einbau von Etagenküchen und das zur Verfügung stellen von Waschmaschinen in ein Wohnheim umstrukturiert. Belegungssteuerung durch das Amt für Wohnungswesen Im Bericht der Ombudsstelle wird die Belegungssteuerung durch das Amt für Wohnungswesen kri- tisch bewertet. Die Ombudsstelle merkt insbesondere an, dass keine Rangfolge bei der Belegung festgelegt ist (s. Empfehlungen S. 3, S. 10). 2 Der Soziale Dienst des Amtes für Wohnungswesen hat wiederholt detailliert das Vorgehen bei der Belegung vorgestellt. Den Mitarbeitenden der Ombudsstelle wurden die Inhalte des Vortrags zu die- ser Thematik im Runden Tisch für Flüchtlingsfragen zugänglich gemacht. In regelmäßig stattfindenden Fachgesprächen betrachtet der Soziale Dienst die einzelnen Bedarfe. Das Vorgehen bei der Belegung ist durch den Sozialen Dienst bewusst so gestaltet, dass keine starre Rangfolge festgelegt wird. Vielmehr findet laufend eine Einzelfallbetrachtung statt, da Bedarfe sich aus ganz unterschiedlichen Gründen sehr kurzfristig ändern können. Auch bereits bestehende Bin- dungen an den Standort, z.B. Schulbesuch der Kinder, Arbeitswege oder Familienzugehörigkeit und - größe sowie die Wünsche der Betroffenen selbst, werden bei der Belegungsplanung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten berücksichtigt und können einzeln oder auch kumuliert eine Verlegung begünstigen oder erschweren. Die Zusammenführung der verschiedenen Aspekte (Kenntnisse der vorhandenen Unterbringungsres- sourcen, des Einzelfalls, des Sozialraumes und des allgemeinen Unterbringungsbedarfes) ermöglicht Belegungsmanagement und /-steuerung. Problematisch sind im Regelfall nicht die Erkennung der Bedarfe, sondern die (noch) nicht ausreichend vorhandenen Unterbringungsressourcen, um diese adäquat zu decken. Auch zukünftig besteht für die Verwaltung die Notwendigkeit einer weiteren Differenzierung im Unter- bringungssystem für besonders vulnerable Gruppen. Folgende Herausforderungen ergeben sich bei der praktischen Umsetzung des Belegungsmanagements: • Notwendigkeit zur fortlaufenden Abwägung hinsichtlich Dringlichkeit sowie Entscheidungen in komplexen Sachverhalten • hohes Maß an Flexibilität für wechselnde Bedarfe und sich ändernde Ressourcenverfügbarkeit (z.B. bei Objektaufgaben, Um- und Neubau) • erschwerte Kommunikation der Abläufe und Entscheidungen an Geflüchtete, Fachkollegen und Ehrenamt durch – verständlicherweise – andere Beurteilung der Gewichtung aus dem Blickwinkel der eigenen Betroffenheit (ohne die ebenfalls relevante Gesamtsituation aller un- tergebrachten Geflüchteten einbeziehen zu können) Die Verwaltung arbeitet stetig daran, Teilprozesse des Belegungsmanagements zu optimieren. Das Konzept Belegungsmanagement ist dynamisch und wird fortlaufend weiterentwickelt. Beschwerdefälle im Berichtszeitraum 1. Gewalt (2.2.1, S. 6) Der von der Ombudsstelle als bedenklich eingestufte Fall über die Einschüchterung von Zeugen wur- de vom Amt für Wohnungswesen umfassend untersucht. Die Ergebnisse dieser Untersuchung wur- den der Ombudsstelle detailliert mitgeteilt. Die Ombudsstelle erbat daraufhin weitere Details, insbe- sondere zu mündlichen Äußerungen beteiligter Personen. Eine Bewertung von Aussagen ist aller- dings nicht möglich, da keine Nachweise zum genauen Wortlaut erbracht werden können. Die Ver- waltung sieht sich außerdem an die rechtliche Vorgabe gebunden, zu mündlichen Äußerungen keine Stellung nehmen zu können, sofern der Äußernde auf die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes vertraut hat. Dies gilt auch für das Gespräch der Ombudsstelle mit einer dritten Kontaktperson, die offenbar unter der Annahme mit der Ombudsstelle sprach, diese würde eine vermittelnde und somit auch ihr gegenüber vertraulich agierende Haltung einnehmen. Zum zweiten Fall wurde der Ombudsstelle ebenfalls eine umfassende Antwort auf die Beschwerde übersandt. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es keine Messerstecherei gab. Der Streit zweier Familien in einer Unterkunft eskalierte insofern, als dass eine der beteiligten Personen einer anderen Person einen Faustschlag versetzte. Der Wachdienst zog sofort die Polizei hinzu. Die Polizei als ermittelnde Behörde teilt ihre Ermittlungsergebnisse in der Regel Dritten nicht mit. Ausnahme ist, wenn nach den Ermittlungsergebnissen aus Sicht der Polizei weitere Maßnahmen der Verwaltung angezeigt sind (z. B. alternative Unterbringungen). Dies ist in diesem Fall aber bisher nicht gesche- 3 hen. Die Fachkräfte des Sozialen Dienstes sind unmittelbar nach Bekanntwerden der Auseinander- setzung im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden sozialarbeiterischen Mittel deeskalierend tätig geworden. 2. Diskriminierung (2.2.3, S. 6) Die Ombudsstelle hat zur Thematik privater Internetanschlüsse in Unterkünften für Geflüchtete mitt- lerweile eine umfassende Beantwortung erhalten. Grundsätzlich behält sich das Amt für Wohnungs- wesen vor, den Einbau eines privaten Internetanschlusses nur dann zu dulden, wenn der Beauftra- gende sicherstellen kann, dass alle mit dem Einbau in Zusammenhang stehenden Kosten übernom- men werden und keine Schäden an der Bausubstanz zu befürchten sind (z.B. an der Isolierung von Mobilen Wohneinheiten). Insbesondere sind auch solche Kosten zu tragen, die bei Beschädigungen oder einem möglichen Rückbau entstehen können. Des Weiteren muss der Einbau mit dem zuständi- gen Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes und, sofern vorhanden, dem Träger der Einrichtung abge- stimmt werden. Insbesondere an Standorten mit abgeschlossenen Wohneinheiten können bereits bestehende Anschlüsse vorhanden sein. Die Verwaltung teilt weiter mit, dass der weit überwiegende Teil der Einrichtungen mit mobilen WLAN- Hotspots des Kooperationspartners NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH ausgestat- tet ist. Eine Diskriminierung oder ein Ausschluss von der Teilhabe am (digitalen) öffentlichen Leben der in den Einrichtungen untergebrachten Personen ist mithin nicht gegeben. Eine rassistisch motivierte Benachteiligung bei der Belegungsplanung konnte bei der Prüfung durch das Amt für Wohnungswesen nicht festgestellt werden. Wie bereits dargestellt, erfolgt bei der Bele- gungsplanung eine Bewertung des Einzelfalls. Aus einem Abgleich der Nationalitäten von in dem Zeitraum vorgenommenen Verlegungen lässt sich kein Rückschluss auf eine systematische Benach- teiligung afrikanischer Familien gegenüber Menschen anderer Ethnien ziehen. 3. Verletzung der Menschenwürde (2.2.4, S. 7) Eine Verletzung der Menschenwürde durch das Handeln der Stadtverwaltung kann aus Sicht der Verwaltung weder bei Problemen in der Postzustellung noch bei nicht gänzlich auf die Bedarfe der Betroffenen zugeschnittener Unterbringung erkannt werden. Dazu müsste die Unterbringung bzw. die Postzustellung dergestalt sein, dass durch das Handeln der Verwaltung Menschen in ihrem Wesens- gehalt derart erniedrigt werden, dass sie zum bloßen Objekt degradiert würden. Wie bereits dargestellt, übersteigen die Bedarfe an abgeschlossenen Wohneinheiten die zur Verfü- gung stehenden Kapazitäten. Oftmals sind bei der Belegung nicht nur die Bedarfe des Erkrankten zu berücksichtigen, sondern auch die gemeinsam unterzubringenden weiteren Familienmitglieder. Das praktizierte Verfahren der Einzelfallbetrachtung ist gerade nicht dazu geeignet, Menschen als bloße Objekte zu betrachten sondern würdigt den Fall in seiner individuellen Gesamtheit. 4. Feststellung besonderer Bedarfe (2.2.5.1, S. 7) Wie bereits dargestellt, trifft der Soziale Dienst jeweils eine Entscheidung über eine Verlegung im Einzelfall. Die Einzelfallbetrachtung erlaubt es, auch die Familiensituation zu berücksichtigen, da zu- meist eine gemeinsame Unterbringung durch die Betroffenen gewünscht wird. Die Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes der Stadt Köln wurde im genannten Fall eingeholt und bei der weiteren Bewertung berücksichtigt. 5. Besuchsregelungen (2.2.5.2, S. 8) Das Amt für Wohnungswesen bringt häufig Menschen mit besonderem Schutzbedarf in Beherber- gungsbetrieben unter, da vulnerablen Personen dort eine zusätzliche Sicherheit geboten werden kann, indem nur befugten Personen der Aufenthalt gestattet ist. In besonderen Fällen, wie etwa in dem geschilderten Fall, können Ausnahmen für nahestehende Angehörige getroffen werden. Im be- anstandeten Fall wurde dies auch wiederholt so gehandhabt. 4 Das Amt für Wohnungswesen wird aus Rücksicht auf die besonderen Bedarfe vulnerabler Personen- gruppen an den Besuchsregelungen in Beherbergungsbetrieben festhalten. Darüber hinaus besteht für die betroffenen Personen auch die Möglichkeit, außerhalb des Beherbergungsbetriebs den Kon- takt zu pflegen und sich etwa in der Unterkunft des Kindsvaters zu treffen. Entgegenstehende Inte- ressen der untergebrachten Personengruppen wurden dahingehend abgewogen, dass die Besuchs- regelungen erforderlich und angemessen sind und das Interesse Einzelner, Übernachtungsgäste zu empfangen, hierbei hintanstehen muss. 6. Postzustellung (2.2.5.3, S. 8) Bei der Postzustellung kann es mitunter zu Schwierigkeiten aufgrund phonetischer Schreibweisen z.B. arabischer Namen kommen. Auch ist ein Fall dem Amt für Wohnungswesen bekannt, in welchem die Mitglieder einer großen Familie teils unterschiedliche Nachnamen führten, das Klingelschild aber nur den Namen eines Familienmitglieds auswies. Das Amt für Wohnungswesen ist in solchen Fällen auf die aufmerksame Mithilfe der Bewohnerinnen und Bewohner angewiesen, die bei Diskrepanzen dies sofort ihrem jeweiligen Ansprechpartner mittei- len sollten. Der Träger, der Betreiber bzw. der Objektservice des Amtes für Wohnungswesen bemüht sich dann um schnelle Abhilfe. 7. Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung (2.2.5.4, S. 8 f.) Wie bereits dargestellt, wurden die Bedarfe der Familie bereits berücksichtigt. Das Attest wurde dem Gesundheitsamt zur Begutachtung übersandt. Wie bereits beschrieben, sind mündlich getätigte Aussagen im Nachhinein schwerlich durch den So- zialen Dienst überprüfbar, insbesondere bei widersprüchlichen Aussagen der beteiligten Streitpartei- en und ohne weitere unvoreingenommene Zeugen. Die Ermittlungstätigkeiten der Verwaltung sind insofern begrenzt, als dass lediglich sozialarbeiterische Instrumente wie etwa deeskalierende Ge- sprächsführung zur Verfügung stehen. Die Aufklärung eines Konflikts erfordert demnach eine gewisse Kooperationsbereitschaft der Beteiligten. Die Verwaltung erteilt der Ombudsstelle umfassend Auskunft über den Inhalt von Wachbüchern. Ab- schriften können jedoch nicht übersandt werden, da regelmäßig auch andere Vorgänge enthalten sind, zu deren Einsichtnahme die Ombudsstelle nicht bevollmächtigt ist. In dem konkreten Einzelfall, in dem ein Heimleiter einer untergebrachten Person Sanktionen bei einer Beschwerde angedroht haben soll, wurde von der Verwaltung in der Beantwortung an die Ombuds- stelle ausführlich auf die Beschwerde eingegangen. Die beteiligten Personen wurden zu dem Vor- gang befragt, um den Vorwürfen des Beschwerdeführers nachzugehen. Wie aber bereits dargestellt, sind mündliche Äußerungen in ihrem genauen Wortlaut nicht nachzuvollziehen, zudem ist nicht aus- geschlossen, dass das Gespräch des Heimleiters mit der Ombudsstelle unter der Annahme der Ver- traulichkeit geführt wurde. Empfehlungen der Ombudsstelle (3. Empfehlungen, S. 10) 1. Beendigung der Hallenunterbringung, Bereitstellung der Ressourcen für die Exit-Option, Ver- besserung der Unterbringungsbedingungen in städtischen und gewerblichen Unterkünften und transparente Belegungssteuerung Die Ombudsstelle empfiehlt die Beendigung der Hallenunterbringung, die Umsetzung der Exit-Option und Änderungen in der Belegungssteuerung. Hallenunterbringung: Im Jahresbericht über die Situation Geflüchteter in Köln des Amtes für Wohnungswesen ist die Ziel- setzung und Zielerreichung bezogen auf die Qualitätsstandards der Unterbringung für 2018 darge- stellt. Als Ziel war dort für 2018 auch definiert, die Unterbringung in Leichtbauhallen zu beenden. Die- ses Ziel wurde bereits am 30.07.2018 mit dem Leerzug aller Leichtbauhallen erreicht. Die Hallenun- 5 terbringung wurde demnach im Berichtszeitraum bereits beendet. Exit-Option: Die Exit-Option aus den „Mindeststandards für die Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen“ sieht vor, dass vulnerable Personengruppen innerhalb einer Woche aus der Unterbringung in Not- maßnahmen in bessere Unterkünfte umgesiedelt werden. Die Unterbringung in Notmaßnahmen meint insbesondere die Unterbringung in Turnhallen und weiteren Hallenunterkünften. Diese verfügen nicht über geschlossene Räume sondern sind mit sogenannten Kojen (Räume nach oben und zu einer Seite offen) ausgestattet. Die geringe Privatsphäre ist für vulnerable Personen eine besondere Belas- tung. Im Berichtszeitraum wurden die Standorte Mathias-Brüggen-Straße und Friedrich-Naumann-Straße leergezogen, die letzten Notunterkünfte der Stadt Köln mit Kojenunterbringung. Die Notunterkünfte, die derzeit noch im Betrieb sind, verfügen jedoch über Einzel- und Mehrbettzimmer mit gemeinschaft- lich zu nutzenden Sanitäranlagen sowie Gemeinschaftsverpflegung. Wie bereits dargestellt, stehen derweil noch nicht genügend Kapazitäten zur Verfügung, um für alle Personen mit besonderen Bedarfen sofort einen Umzug in eine abgeschlossene Wohneinheit (eigene Küche und eigener Sanitärbereich) zu ermöglichen, da die Ressourcen auch aufgrund äußerer Fakto- ren begrenzt sind. Das Amt für Wohnungswesen arbeitet kontinuierlich am Aus- und Umbau bereits bestehender Standorte und plant neue Objekte mit abgeschlossenen Wohneinheiten. Belegungssteuerung: Das System der Einzelfallbetrachtung hat sich aus Sicht der Verwaltung aufgrund seiner Flexibilität bewährt. Die Bedarfe der untergebrachten Person werden in der persönlichen Akte erfasst. Kumulier- te Bedarfe werden berücksichtigt, insbesondere werden, wie bereits dargestellt, auch die Familiensi- tuation und die Gesamtumstände berücksichtigt. 2. Anwendbarkeit der EU-Aufnahmerichtlinie Sobald der Verwaltung spezifische Bedarfe beispielsweise aufgrund einer medizinisch notwendigen Wohnraumversorgung bekannt werden, findet seitens des Sozialen Dienstes des Amtes für Woh- nungswesen eine unmittelbare Verlegung statt, sofern entsprechende Ressourcen verfügbar sind. Das Schaffen neuer Ressourcen mit verbesserter Wohnqualität ist die Grundlage einer bedarfsge- rechten Versorgung. 3. Gewaltschutz Die Arbeitsgruppe des Runden Tisches für Flüchtlingsfragen zur Entwicklung eines Gewaltschutzkon- zeptes für Kölner Unterbringungseinrichtungen hat bereits mehrfach getagt. Die diesbezüglichen Empfehlungen der Ombudsstelle werden, sofern diese noch nicht berücksichtigt sind, einbezogen. Die Arbeitsgruppe setzt sich unter Federführung des Amtes für Wohnungswesen zusammen aus Ver- treterinnen und Vertretern des Kölner Flüchtlingsrates, des Deutschen Roten Kreuzes, des Caritas- verbandes, des Diakonischen Werks und des Amtes für Kinder, Jugend und Familie. Wie bereits dargestellt, hat das Amt für Wohnungswesen nach Bekanntwerden der Beschwerden umfassend recherchiert. Sowohl zum Fall des vermeintlichen Messerangriffs als auch zu den Äuße- rungen des Heimleiters wurden der Ombudsstelle die Ergebnisse der internen Untersuchung ausführ- lich dargestellt. 4. Sicherstellung der unabhängigen Beschwerdebearbeitung Den Vorwürfen des Beschwerdeführers wurde intensiv nachgegangen, wie bereits dargestellt, ist auf- grund rechtlicher Bedenken bezüglich Vertraulichkeit und fehlender unabhängiger Zeugen eine Stel- lungnahme durch die Verwaltung nicht möglich. Aus einem nicht abschließend zu klärenden Einzelfall lässt sich aus Sicht der Verwaltung jedoch kein grundsätzlicher Zweifel am sanktionsfreien Zugang zu Beschwerde- und Beratungsstellen für Geflüchtete herleiten. Das Amt für Wohnungswesen nimmt die Besorgnis der Ombudsstelle allerdings zur Kenntnis, um die eigene Arbeit zu hinterfragen und etwai- 6 gen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Die Auskunftserteilung hat sich aufgrund personeller Umstrukturierungen im Bereich der Öffentlich- keitsarbeit des Amtes für Wohnungswesen im dritten und vierten Quartal 2018 verzögert, was die Verwaltung sehr bedauert. Auch hat die Aufarbeitung komplexer Fälle viel Zeit in Anspruch genom- men. Die Arbeit des Sozialen Dienstes blieb von der Umstrukturierung unberührt, nur die Kommunika- tion mit der Ombudsstelle war hiervon betroffen. Für viele bei der Ombudsstelle geäußerte Be- schwerden wurde daher noch vor einer abschließenden Beantwortung Abhilfe für die Betroffenen geschaffen. In einem Einzelfall ist es bei einer Beantwortung zu einem Missverständnis bei der Fragebeantwor- tung gekommen. Die unabhängige Beschwerdebearbeitung sieht das Amt für Wohnungswesen dadurch aber nicht grundsätzlich beeinträchtigt. Wie bereits beschrieben, gibt das Amt für Wohnungswesen Auskunft zu Inhalten aus Wachbüchern, sofern der konkrete Beschwerdefall betroffen ist. Abschriften sind jedoch nicht möglich. Das Amt für Wohnungswesen wird weiterhin daran arbeiten, eine möglichst reibungslose Postzustel- lung zu ermöglichen. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (5)
- Neue Maastrichter Straße 12
- Friedrich-Naumann-Straße
- Mathias-Brüggen-Straße
- Boltensternstraße
- Straße 12 14
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Details
- Aktenzeichen
- 0732/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 04.04.2019
- Erstellt
- 27.02.2019 16:33