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3071/2019

272. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 04.12.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2019, TOP 16.2

272. Satzung ergänzende Anlage 16

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272 Satzung Anlage 1

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Anlage 17 - Vorabauszug BV Nippes 05.12.2019

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Anlage 18 Vorabauszug BV 4 vom 09.12.2019

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Beschlussvorlage Rat

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272 Satzung Anlagen 2 - 15

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272. Satzung ergänzende Anlage 16

2050 Zeichen

Anlage 16 (ergänzende Stellungnahme) 
Stellungnahme zur Nachfrage der Bezirksvertretung Nippes in ihrer Sitzung am 
14.11.2019 betreffend § 1 Ziffern 9 und 10 des Entwurfs der 272. KAG-
Maßnahmensatzung 
In der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 14.11.2019 wurde die Beratung über den 
Entwurf der 272. KAG-Maßnahmensatzung vertagt. 
Nachdem Herr Bezirksbürgermeister Schößler hierzu ausgeführt hatte, dass das Kommu-
nalabgabengesetz geändert werden soll, wurde die Verwaltung gebeten darzulegen, ob und 
ggf. welche Auswirkungen die Änderung des Gesetzes auf die Baumaßnahmen am Brun-
hildplatz/Balmungweg und am Niehler Damm hat. 
Stellungnahme der Verwaltung: 
Zur Entlastung der Beitragspflichtigen möchte die Landesregierung ausweislich des Haus-
haltsentwurfs ein Förderprogramm auflegen. Dieses soll erstmals in den Landeshaushalt 
2020 aufgenommen werden und voraussichtlich für Straßenbaumaßnahmen gelten, die ab 
dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Der Landeszuschuss mindert dann den Kostenanteil 
der Anliegerinnen und Anlieger. Da die Förderrichtlinien noch nicht konkret feststehen und 
die Zuschüsse somit noch nicht beziffert werden können, wurden in den Anlagen 2 bis 15 
der Beschlussvorlage die geschätzten Beitragsbelastungen je Quadratmeter Grundstücks-
fläche ohne jeden Abzug genannt. Erst im Rahmen der späteren Beitragserhebung werden 
tatsächlich bewilligte Zuschüsse ebenso wie die tatsächlich angefallenen Kosten berücksich-
tigt. 
Sollte die Landesregierung ihr Förderprogramm wie geplant auflegen und eine 50 %-ige 
Förderung der Beitragspflichtigen für ab 01.01.2018 beschlossene Maßnahmen wirksam 
werden, so hätte dies auf die Maßnahme Niehler Damm keine Auswirkung, da der Be-
schluss zur Sanierung und Umgestaltung der Straße bereits im Jahr 2016 gefasst wurde.  
Der Beschluss für die Sanierung der Straßenanlagen im Brunhildplatz/Balmungweg wurde 
hingegen erst im Jahr 2019 gefasst, sodass die Beitragspflichtigen bei dieser Maßnahme 
voraussichtlich von der beabsichtigten hälftigen Förderung profitieren.

272 Satzung Anlage 1

8035 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertzweiundsiebzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) diese Satzung beschlossen: 
§ 1 
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra-
ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe-
bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 28.02.2005 folgende Festlegungen getroffen: 
1. Balthasarstraße (Stadtbezirk 1) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Krefelder Straße 
bis  Neusser Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Wei-
terverwendung eines bereits vorhandenen Mastes mit mehreren Leuchtkörpern. 
2. Balthasarstraße (Stadtbezirk 1) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Neusser Straße 
bis  Hülchrather Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
3. Kleine Telegraphenstraße (Stadtbezirk 1) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Mauritiussteinweg 
bis  Große Telegraphenstraße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie 
Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen.

2 
 
 
4. Waidmarkt (Westseite) (Stadtbezirk 1) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Georgstraße 
bis  Blaubach/Mühlenbach 
Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals und 
Anschluss der Straßenabläufe. 
5. Waidmarkt – Platzfläche (Westseite) (Stadtbezirk 1) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Höhe Georgsplatz 
bis  Höhe Georgstraße 
Selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals und 
Anschluss der Straßenabläufe. 
6. Lerchenweg (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Grevenbroicher Straße 
bis  Kurt-Weill-Weg bzw. Fußweg zur Militärringstraße 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz. 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Bei-
behaltung einer neuwertigen Leuchtstelle. 
7. Lerchenweg (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Grevenbroicher Straße 
bis  Kurt-Weill-Weg bzw. Fußweg zur Militärringstraße 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttrag-
schicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Bordsteine in Teil-
bereichen, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
8. Vogelsanger Straße (Stadtbezirk 4) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Helmholtzstraße 
bis  Hospeltstraße 
Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 
Erneuerung der Fahrbahn sowie der darauf gebotenen Parkmöglichkeiten von Höhe 
Haus-Nr. 250 bis Höhe Haus-Nr. 282 durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf As-
phaltbinderschicht, Asphalttragschicht und Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnen-
führung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen.

3 
 
 
9. Brunhildplatz/Balmungweg (Stadtbezirk 5) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Neue Kempener Straße 
bis  Neue Kempener Straße 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Mischverkehrsfläche durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf As-
phalttragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Bordsteine 
in Teilbereichen, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßen-
abläufen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
10. Niehler Damm (Stadtbezirk 5) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Industriestraße 
bis  Kreisverkehr Sebastianstraße 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 
Erneuerung der Fahrbahn und der darauf gebotenen Parkmöglichkeiten von Höhe Haus-
Nr. 33 bis ca. 25 m südlich des Kreisverkehrs Sebastianstraße durch Einbau einer As-
phaltdeckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht und Schottertragschicht, 
Erneuerung der Bordsteine in Teilbereichen, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- 
und Umbau von Straßenabläufen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung von Höhe Haus-Nr. 33 bis Höhe Haus-Nr. 219 
durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
§ 2 
Die 190. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau-
liche Maßnahmen vom 01.10.2007 (Amtsblatt der Stadt Köln 2007, S. 519, 2014, S. 959) 
wird wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 5 
Kleine Spitzengasse (Stadtbezirk 1) 
werden im Maßnahmentext („Erneuerung des Mischwasserkanals und Anschluss an die vor-
handenen Straßenabläufe.“) die Worte „Anschluss an die vorhandenen“ gestrichen und 
durch das Wort „der“ ersetzt. 
§ 3 
Die 262. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau-
liche Maßnahmen vom 16.02.2018 (Amtsblatt der Stadt Köln 2018, S. 79) wird wie folgt ge-
ändert: 
In § 1 Ziffer 2 
Hermeskeiler Platz – Platzumfahrung (Stadtbezirk 3) 
werden im Maßnahmentext „Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer 
Straßenleuchten unter Beibehaltung des vorhandenen Normmastes.“ die Worte „unter Bei-
behaltung des vorhandenen Normmastes“ ersatzlos gestrichen.

4 
 
 
§ 4 
Die 267. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau-
liche Maßnahmen vom 16.01.2019 (Amtsblatt der Stadt Köln 2019, S. 33, S. 285) wird wie 
folgt geändert: 
In § 4  
werden in Satz 4 („§ 1 Ziffern 3, 6, 7 und 8 treten rückwirkend zum 01.08.2018 in Kraft.“) die 
Zahl „3,“ gestrichen und ein neuer Satz 8 „§ 1 Ziffer 3 tritt rückwirkend zum 01.07.2018 in 
Kraft.“ zusätzlich eingefügt. 
§ 5 
Die 269. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbau-
liche Maßnahmen vom 24.05.2019 (Amtsblatt der Stadt Köln 2019, S. 285) wird wie folgt ge-
ändert: 
In § 1 Ziffer 1 
Albertusstraße (Stadtbezirk 1) 
wird im Maßnahmentext („Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des 
Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen.“) ein Satz 2 
„Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, 
Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung der Rinnenführung.“ 
zusätzlich eingefügt. 
§ 6 
Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: 
§ 1 Ziffern 1 und 2 treten rückwirkend zum 01.04.2019 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 3 tritt rückwirkend zum 01.09.2019 in Kraft. 
§ 1 Ziffern 4 und 5 treten rückwirkend zum 01.10.2019 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 6 tritt rückwirkend zum 01.11.2018 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 7 und § 4 treten am Tage nach der Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt 
der Stadt Köln in Kraft. 
§ 1 Ziffer 8 tritt rückwirkend zum 01.06.2019 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 9 tritt rückwirkend zum 01.10.2019 in Kraft. 
§ 1 Ziffer 10 tritt rückwirkend zum 01.06.2018 in Kraft. 
§ 2 tritt rückwirkend zum 18.10.2007 in Kraft. 
§ 3 tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. 
§ 5 tritt rückwirkend zum 01.03.2019 in Kraft.

Anlage 17 - Vorabauszug BV Nippes 05.12.2019

777 Zeichen

Anlage 17 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Herr Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313  
Fax       :  (0221) 221-95447 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 06.12.2019 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 41. Sitzung der 
Bezirksvertretung Nippes  vom 05.12.2019  
öffentlich 
9.2.3 272. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt 
Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 
Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
3071/2019 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis und fordert die 
Verwaltung auf, die Möglichkeiten, die sich durch eine geänderte 
Landesgesetzgebung ergeben, zeitnah umzusetzen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen.

Anlage 18 Vorabauszug BV 4 vom 09.12.2019

5592 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz (02-4) 
Telefon:  (0221) 221-94313  
Fax       :  (0221) 221-94342 
E-Mail:  Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de 
Datum: 11.12.2019 
Auszug 
aus dem Entwurf der Nieder schrift der 44. Sitzung der 
Bezirksvertretung Ehrenfeld  vom 09.12.2019  
öffentlich 
10.3 272. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt 
Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 
Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
3071/2019 
10.3.1 Änderungsantrag zu TOP 10.3 KAG-Maßnahmen  
(Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. BV Ehrenfeld) 
AN/1512/2019 
Herr Bezirksbürgermeister Wirges bittet die Verwaltung um eine beitragsrechtliche 
Stellungnahme zum Änderungsantrag sowie um Ausführungen zur Reform des Be i-
tragsrechts. 
 
Der Leiter des Sachgebietes „Beitragserhebungen“ des Bauverwaltungsamtes, Herr 
Greinert, führt zur Rechtslage aus: 
 
Nach § 8 Abs. 1 KAG NRW „sollen“ die Gemeinde bei öffentlichen Straßen, Wegen 
und Plätzen Beiträge erheben. Da bei der Finanzierung kommunaler Aufgaben sp e-
zielle Entgelte, wie Beiträge und Gebühren vorrangig vor Steuern einzusetzen sind 
(§§ 77 GO, 3 KAG NRW) wird aus „sollen“ jedoch ein grundsätzliches „müssen“.  
 
Ein genereller Verzicht auf eine Beitragserhebung für eine straßenbauliche Maß-
nahme ist grundsätzlich nicht zulässig. Die in der 272. KAG-Maßnahmensatzung 
enthaltenen Baumaßnahmen in der Vogelsanger Straße und im Lerchenweg sind 
keine derartigen atypischen Fälle, sondern normale Sanierungen. In beiden Fällen 
sind die Fahrbahnen nach Ablauf der üblichen Nutzungsdauer verschlissen und wer-
den im Bestand erneuert. Gleiches gilt für die Straßenbeleuchtung und die Gehwege 
des Lerchenwegs. 
 
Wenn durch eine Baumaßnahme die Tatbestände erfüllt werden, an die das Gesetz 
die Beitragspflichten knüpft, spielt der Anlass für Baumaßnahme keine Rolle. Dass

die alte und verschlissene Fahrbahn der Vogelsanger Straße anlässlich der Herstel-
lung der Buskaps erneuert wird, ist zweckmäßig und führt (wie in der Vorlage zum 
Baubeschluss ausgeführt wurde) zu Synergieeffekten. Bei der Ermittlung des bei-
tragsfähigen Aufwands werden die Kosten für die Buskaps herausgerechnet.  
 
Ein Erlass von Beiträgen wegen unbilliger Härten nach § 227 Abgabenordnung setzt 
eine Einzelfallprüfung voraus. Dabei ist auf die Erschließungssituation des einzelnen 
Grundstücks oder die persönliche Situation der einzelnen beitragspflichtigen Person 
abzustellen. Ein genereller Erlass für alle von einer Baumaßnahme betroffenen Bei-
tragspflichtigen kommt danach nicht in Betracht. 
 
Die vorgenannten Aussagen bekräftigt Herr Greinert durch Verweis auf die erfolgte 
Beitragserhebung für die die Erneuerung der Severinstraße. In diesem Fall wurde ein 
durch den Rat beschlossener genereller Verzicht von der Kommunalaufsicht aus den 
vorgenannten Gründen als unzulässig beanstandet. 
 
Im Landtag NRW wird derzeit eine Reform des Straßenbaubeitragsrechts beraten. 
Schwerpunkte des Gesetzesentwurfs sind die Aufstellung eines Straßen- und Wege-
konzeptes, eine stärkere Beteiligung der Anlieger im Vorfeld von Baumaßnahmen 
und unbürokratische Zahlungserleichterungen. Zudem beabsichtigt die Landesregie-
rung, die beitragspflichtigen Anlieger durch ein gesondertes Förderprogramm finan-
ziell zu entlasten, indem das Land NRW bei Baumaßnahmen, die nach dem 
01.01.2018 beschlossen wurden, jeweils die Hälfte des Anliegeranteils übernimmt.  
 
Bezirksvertreter Petri (Fraktion Die Linke),  
 
- fragt nach, aus welchem Grund die Bezirksvertretung bei KAG-
Maßnahmensatzungen beteiligt werden, wenn sie nicht das Recht habe, einen Ver-
zicht zu beschließen und ob es sich dabei nicht vielmehr um ein Geschäft der lau-
fenden Verwaltung handele,  
 
- verweist auf die Rechtslage in anderen Bundesländern, wie z. B. Bayern, in denen 
Straßenbaubeiträge abgeschafft wurden, 
 
- fragt ob, die Relation zwischen Beitragsaufkommen und Kosten für die Beitragser-
hebung bekannt sei. 
 
Herr Greinert erläutert dazu, dass 
 
- § 8 der Straßenbaubeitragssatzung bestimme, dass unter anderem das bei-
tragsrechtliche Bauprogramm und die Zuordnung zu einer Straßenart (und 
damit auch der prozentuale Anliegeranteil) durch besondere Satzung, die 
KAG-Maßnahmensatzung, festgelegt wird. Da mithin eine Regelung durch 
Satzung vorgeschrieben sei, handele es sich nicht um ein Geschäft der lau-
fenden Verwaltung. 
- Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenbaubeiträgen das Kommunal-
abgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sei und es daher nicht auf 
die gesetzlichen Regelungen in anderen Bundesländern ankomme. 
- dass eine solche Relation nicht bekannt sei.

I. Abstimmung über den Änderungsantrag 
Beschluss: 
Von einer Erhebung von Straßenbaubeiträgen für den Lerchenweg (Anlage 8) sowie 
Vogelsanger Straße (Anlage 9) ist abzusehen. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich abgelehnt gegen die Stimmen der CDU-Fraktion und der Fraktion Die 
Linke bei Enthaltung von Bezirksvertreter Hanselmann (SPD-Fraktion). 
II. Abstimmung über die Vorlage 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden Be-
schluss zu fassen: 
Der Rat beschließt den Erlass der 272. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 
der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu die-
sem Beschluss paraphierten Fassung. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimmen der CDU-Fraktion und der Fraktion Die 
Linke.

Beschlussvorlage Rat

2327 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3071/2019 
Freigabedatum 10.10.2019 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
272. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 
2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche 
Maßnahmen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 272. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der 
Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen ohne 
Einschränkung zustimmen. 
 
 
 
 
 
 
Verkehrsausschuss 28.10.2019 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.11.2019 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.11.2019 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 14.11.2019 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 28.11.2019 
Verkehrsausschuss  
Rat 12.12.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind 
für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf-
geführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 272. Satzung aufgeführten Maßnahmen sind 
beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssat-
zung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maß-
nahmen sind in den Anlagen 2 bis 11 dargestellt. Nähere Erläuterungen zu den Satzungsänderungen 
in den §§ 2 bis 5 finden sich in den Anlagen 12 bis 15. 
Anlagen: 
Anlage 1 Entwurf der 272. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlagen 2 bis 11 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Sat-
zungsentwurfes 
Anlagen 12 bis 15 Erläuterungen zu den Änderungen bestehender Satzungen in den §§ 2 bis 4 des 
Satzungsentwurfes

272 Satzung Anlagen 2 - 15

30858 Zeichen

Anlage 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Balthasarstraße 
von : Krefelder Straße 
bis : Neusser Straße 
Stadtteil : Neustadt/Nord 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus Überspannungen mit Langfeldleuch-
ten und war über 48 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber 
hinaus war die Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen 
Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Koffer-
leuchten vom Typ Sera LED ersetzt. Der Mast mit Wabenleuchten im Bereich der platzarti-
gen Aufweitung an der Krefelder Straße blieb dabei erhalten. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Weiter-
verwendung eines bereits vorhandenen Mastes mit mehreren Leuchtkörpern. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 69.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
48.300,00 EUR 
Die Balthasarstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Sie liegt im Agnesviertel zwischen der Krefelder Straße und der 
Neusser Straße. Im Bereich zwischen Krefelder Straße und Melchiorstraße ist eine Ver-
kehrsberuhigung mittels Zeichen 325.1 und zusätzlich bis zur Kasparstraße Einrichtungsver-
kehr angeordnet. Zwischen der Kaspar- und der Melchiorstraße ist die Durchfahrt für Kfz 
mittels herausnehmbarer Sperrpfosten unterbunden. Eine besondere Verteil- oder Verbin-
dungsfunktion, die eine Einstufung als Haupterschließungsstraße rechtfertigen könnte, 
kommt der Balthasarstraße nicht zu. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
48.300,00 EUR : 17.700 m² = rd. 2,80 EUR 
Mit den Arbeiten wurde bereits im April 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2019 in Kraft.

Anlage 3 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Balthasarstraße 
von : Neusser Straße 
bis : Hülchrather Straße 
Stadtteil : Neustadt/Nord 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage bestand aus über 48 Jahre alten Überspannungen mit Langfeld-
leuchten. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die Anlage 
sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Koffer-
leuchten vom Typ Sera LED ersetzt.  
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 55.800,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
39.100,00 EUR 
Die Balthasarstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Sie liegt im Agnesviertel zwischen der Neusser Straße und der 
Riehler Straße. Weder von der Neusser Straße noch von der Riehler Straße darf aufgrund 
der Einbahnstraßenregelung in die Balthasarstraße mit Kfz eingefahren werden. Zudem liegt 
sie in einer Tempo-30-Zone. Eine besondere Verteil- oder Verbindungsfunktion, die eine 
Einstufung als Haupterschließungsstraße rechtfertigen könnte, kommt der Balthasarstraße 
nicht zu. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
39.100,00 EUR : 15.547 m² = rd. 2,60 EUR 
Mit den Arbeiten wurde bereits im April 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.04.2019 in Kraft.

Anlage 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Kleine Telegraphenstraße 
von : Mauritiussteinweg 
bis : Große Telegraphenstraße 
Stadtteil : Altstadt/Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Der vorhandene Mischwasserkanal ist aufgrund der von den StEB bei einer Kameradurch-
fahrung festgestellten Schäden und nach Ablauf der wirtschaftlichen Liegedauer (Baujahr 
1890) verschlissen. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- 
bzw. Umbau von Straßenabläufen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 
Herstellung des Mischwasserkanals: 319.100,00 EUR 
Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Anteils der  
Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 146.800,00 EUR 
Zuzüglich Kosten für die Straßenabläufe: 30.400,00 EUR 
Kostenanteil der Straßenentwässerung: 177.200,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
124.100,00 EUR 
Die Kleine Telegraphenstraße ist aufgrund ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Anlieger-
straße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Eine den 
Verkehr weiterführende Funktion hat sie nicht. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
124.100,00 EUR : 2.400 m² = rd. 51,80 EUR 
Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im September 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung 
bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.09.2019 in Kraft.

Anlage 5 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Waidmarkt (Westseite) 
von : Georgstraße 
bis : Blaubach/Mühlenbach 
Stadtteil : Altstadt/Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die vorhandenen Kanäle auf der Westseite des Waidmarktes sind 132 Jahre alt. Bei einer 
TV-Untersuchung wurden zahlreiche Schäden festgestellt, die eine bauliche Erneuerung 
notwendig werden lassen. 
  
vorgesehene Maßnahme:  
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals und An-
schluss der Straßenabläufe. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 
Herstellung des Mischwasserkanals: 260.000,00 EUR 
Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Anteils der  
Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 120.000,00 EUR 
zuzüglich Kosten der Straßenabläufe: 24.000,00 EUR 
Kostenanteil der Straßenentwässerung: 144.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Hauptgeschäftsstraße (60 %): 
86.400,00 EUR 
Der Waidmarkt - Westseite ist als Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem angren-
zenden Grundstück befinden sich ausschließlich Ladengeschäfte bzw. Gaststätten. Der 
Straßenzug dient neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch der Anbin-
dung des Severinsviertels. Den überörtlichen Durchgangsverkehr nimmt hingegen die west-
lich parallel verlaufende Tel-Aviv-Straße (Nord-Süd-Fahrt) auf. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
86.400,00 EUR : 1.604 m² = rd. 45,00 EUR 
Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Oktober 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung 
bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2019 in Kraft.

Anlage 6 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Waidmarkt – Platzfläche (Westseite) 
von : Höhe Georgsplatz 
bis : Höhe Georgstraße 
Stadtteil : Altstadt/Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die vorhandenen Kanäle auf der Westseite des Waidmarktes sind 132 Jahre alt. Bei einer 
TV-Untersuchung wurden zahlreiche Schäden festgestellt, die eine bauliche Erneuerung 
notwendig werden lassen. 
Bei der hier in Rede stehenden Platzfläche handelt es sich aufgrund ihrer Größe beitrags-
rechtlich um eine eigenständige Erschließungsanlage, die ausschließlich den angrenzenden 
Grundstücken auf der Westseite einen Erschließungsvorteil vermittelt. 
  
vorgesehene Maßnahme:  
Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals und An-
schluss der Straßenabläufe. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 
Herstellung des Mischwasserkanals: 359.000,00 EUR 
Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Anteils der  
Straßenentwässerung von 46 % an den Kanalbaukosten: 165.000,00 EUR 
zuzüglich Kosten der Straßenabläufe: 35.000,00 EUR 
Kostenanteil der Straßenentwässerung: 200.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Selbstständiger Gehweg (70 %): 
140.000,00 EUR 
Die Platzfläche auf der Westseite des Waidmarktes ist als selbstständiger Gehweg gemäß 
§ 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Die Platzfläche dient der 
Erschließung der westlich angrenzenden Grundstücke und die Benutzung ist dem Fuß- und 
Radverkehr vorbehalten. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
140.000,00 EUR : 1.945 m² = rd. 72,00 EUR 
Mit den Arbeiten wird voraussichtlich im Oktober 2019 begonnen. Daher tritt die Satzung 
bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2019 in Kraft.

Anlage 7 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Lerchenweg 
von : Grevenbroicher Straße 
bis : Kurt-Weill-Weg bzw. Fußweg zur Militärringstraße 
Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die alte Beleuchtungsanlage bestand überwiegend aus Stahlpeitschenmasten mit Langfeld-
leuchten bzw. älteren Kofferleuchten und war zwischen 48 und 52 Jahre alt. Die wirtschaftli-
che Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die Anlage sanierungsbedürftig und 
entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Koffer-
leuchten vom Typ Iridium³ LED ersetzt. Eine bereits im April 2017 erneuerte Leuchtstelle 
blieb dabei erhalten. 
  
Maßnahme:  
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten unter Beibehal-
tung einer neuwertigen Leuchtstelle. 
  
Tatsächliche Kosten des Ausbaus rd.: 17.800,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 
8.900,00 EUR 
Der Lerchenweg ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßen-
baubeitragssatzung einzustufen. Er liegt in einem Wohngebiet östlich der Grevenbroicher 
Straße und südlich des Ollenhauerrings. Zusammen mit seiner Verlängerung (Kurt-Weill-
Weg) bindet er das Gebiet auch an den nördlich gelegenen Ollenhauerring an. Zudem zwei-
gen vom Lerchenweg ein paar Straßen (Schaffrathsgasse, Fliesteder Straße, Grubenbe-
cherstraße, Sintherer Straße) ab. Seine Verkehrsbedeutung geht damit über die einer reinen 
Anliegerstraße hinaus. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
8.900,00 EUR : 27.417 m² = rd. 0,40 EUR 
Mit den Arbeiten wurde im November 2018 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.11.2018 in Kraft.

Anlage 8 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Lerchenweg 
von : Grevenbroicher Straße 
bis : Kurt-Weill-Weg bzw. Fußweg zur Militärringstraße 
Stadtteil : Bocklemünd/Mengenich 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die Fahrbahn des Lerchenweges ist über 50 Jahre alt und weist zahlreiche überwiegend 
starke Schäden in Form von Rissen, Absackungen, Flickstellen, Abplatzungen und Schlaglö-
chern auf. Eine grundlegende Sanierung ist dringend erforderlich. 
Im Zuge der Maßnahme werden auch die Gehwege instand gesetzt. Hier ist aber nur ein 
Austausch des Plattenbelages ohne tiefergehende Eingriffe in die Tragschicht geplant. Die 
Instandsetzung der Gehwege löst damit voraussichtlich keine Beitragspflicht der Anlieger 
nach § 8 KAG aus. 
  
vorgesehene Maßnahme:  
Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht, 
Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Bordsteine in Teilbereichen, 
Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 545.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 
272.500,00 EUR 
Der Lerchenweg ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßen-
baubeitragssatzung einzustufen. Er liegt in einem Wohngebiet östlich der Grevenbroicher 
Straße und südlich des Ollenhauerrings. Zusammen mit seiner Verlängerung (Kurt-Weill-
Weg) bindet er das Gebiet auch an den nördlich gelegenen Ollenhauerring an. Zudem zwei-
gen vom Lerchenweg ein paar Straßen (Schaffrathsgasse, Fliesteder Straße, Grubenbe-
cherstraße, Sintherer Straße) ab. Seine Verkehrsbedeutung geht damit etwas über die einer 
reinen Anliegerstraße hinaus. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
272.500,00 EUR : 27.417 m² = rd. 10,00 EUR

Anlage 9 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Vogelsanger Straße 
von : Helmholtzstraße 
bis : Hospeltstraße 
Stadtteil : Ehrenfeld 
Stadtbezirk : 4 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld hat in ihrer Sitzung am 11.02.2019 den Neubau von 2 Bus-
kaps sowie eine Generalinstandsetzung der Fahrbahn in der Vogelsanger Straße von Haus-
Nr. 250 bis 282 beschlossen (Vorlagen-Nr. 4159/2018). 
Die Fahrbahn bestand überwiegend aus einer Asphaltdeckschicht auf mindestens 50 – 70 
Jahre altem Natursteinpflaster. Alters- und nutzungsbedingt wies die Fahrbahn Schäden in 
Form von zahlreichen Längs- und Querrissen, Absackungen, Ausmagerungen, Ausbrüchen 
und Flickstellen auf. Eine Sanierung war dringend erforderlich. Die Arbeiten wurden in der 
Zeit vom 24.06. – 26.08.2019 durchgeführt. 
Die Herstellung der Buskaps sowie die Anpassungsarbeiten im Gehwegbereich lösen keine 
Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG aus. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn sowie der darauf gebotenen Parkmöglichkeiten von Höhe Haus-
Nr. 250 bis Höhe Haus-Nr. 282 durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphaltbinder-
schicht, Asphalttragschicht und Frostschutzschicht, Herstellung einer Rinnenführung sowie 
Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die Schlussrechnung noch nicht vorliegt): 
Fahrbahn: 495.000,00 EUR 
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren  
Höchstbreite: 410.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Hauptverkehrsstraße (30 %): 
123.000,00 EUR 
Die Vogelsanger Straße ist in diesem Abschnitt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Ab-
satz 2 Ziffer 3 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Ihre tatsächliche Verkehrsbelas-
tung ist bereits jetzt höher als die der nördlich parallel verlaufenden klassifizierten Venloer 
Straße. Zudem führt über diesen Teil der Vogelsanger Straße nunmehr zusätzlich eine Bus-
linie. Darüber hinaus ist die Fahrbahn der Vogelsanger Straße durchgängig über 10 m breit 
und der Verkehr wird auf Teilstrecken 4-spurig geführt. Es handelt sich zwar nicht um eine 
durchgehende Hauptausfallstraße, die Vogelsanger Straße ist jedoch ein wichtiger Teil zur 
Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses zwischen Militärring, Äußere Kanalstraße und Gürtel. 
Der Ausbaustand, die tatsächliche Verkehrsbelastung und Funktion der Straße gehen damit 
über die einer Haupterschließungsstraße hinaus, weshalb die Vogelsanger Straße in diesem 
Abschnitt als Hauptverkehrsstraße einzustufen ist.

Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
123.000,00 EUR : 30.100 m² = rd. 4,10 EUR 
Mit den Arbeiten wurde am 24.06.2019 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese 
Maßnahme rückwirkend zum 01.06.2019 in Kraft.

Anlage 10 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Brunhildplatz/Balmungweg 
von : Neue Kempener Straße 
bis : Neue Kempener Straße 
Stadtteil : Mauenheim 
Stadtbezirk : 5 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die Mischverkehrsfläche der Erschließungsanlage Brunhildplatz/Balmungweg besteht aus 
Asphalt und weist alters- und nutzungsbedingt zahlreiche Schäden in Form von Flickstellen, 
Rissen, Unebenheiten und Absackungen auf. 
Die vorhandenen Straßenanlagen wurden erstmalig in den 1920-er Jahren hergestellt. Zahl-
reiche teils alte Flickstellen lassen erkennen, dass die Asphaltfläche in den letzten Jahrzehn-
ten immer wieder für Arbeiten an den Versorgungsleitungen und den Hausanschlüssen auf-
gebrochen wurde. Dadurch wurde die Struktur der Asphaltfläche nachhaltig geschädigt. Dies 
ist jedoch nichts Ungewöhnliches und gehört zur normalen Nutzung einer Asphaltfläche da-
zu, wenn – wie hier – kein Gehweg zur Aufnahme der Versorgungsleitungen vorhanden ist.  
Die Schäden in der Asphaltbefestigung sind überwiegend auch nicht auf die jüngsten Arbei-
ten der Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR im Jahr 2015/2016 bzw. der RheinEnergie 
AG im Frühjahr 2019 zurückzuführen. Vielmehr wurden diese Arbeiten im Vorfeld der seit 
langem vorgesehenen Sanierung der Straßenanlagen in der Erschließungsanlage Brunhild-
platz/Balmungweg durchgeführt. 
Für jede Teileinrichtung einer Straße kommt unausweichlich ein Zeitpunkt, an dem die Anla-
ge trotz bester Unterhaltung so verschlissen ist, so dass aus technischer oder wirtschaftli-
cher Sicht nur noch eine grundhafte Erneuerung oder Sanierung angezeigt ist. Den Anlie-
gern wird dann anstelle einer verschlissenen Straße eine auf viele Jahre hinaus intakte An-
lage zur Verfügung gestellt und hierdurch der Gebrauchswert der durch die Straße erschlos-
senen Grundstücke gesteigert. 
Mit dieser Satzungsvorlage erfolgt die beitragsrechtliche Umsetzung der Beschlussvorlage 
1204/2019 der Bezirksvertretung Nippes. 
Im Zuge des Straßenausbaus soll auch die öffentliche Beleuchtung in der Erschließungsan-
lage erneuert und verbessert werden. Diese besteht derzeit aus 3,20 m hohen Masten mit 
Aufsatzleuchten und entspricht nicht mehr den derzeit gültigen Richtlinien. Die wirtschaftliche 
Nutzungsdauer ist abgelaufen. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 4 m 
hohe Normmasten mit LED-Aufsatzleuchten vom Typ Camillo bzw. Iridium³ ersetzt. Die An-
zahl der Leuchtstellen wird zudem von 4 auf 6 erhöht. 
  
vorgesehene Maßnahme:  
Erneuerung der Mischverkehrsfläche durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalt-
tragschicht, Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Bordsteine in Teil-
bereichen, Herstellung einer Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.

Kosten des Ausbaus (geschätzt): 
Mischverkehrsfläche: 160.000,00 EUR 
Straßenbeleuchtung: 21.500,00 EUR 
Schätzkosten insgesamt: 181.500,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 
127.100,00 EUR 
Die Erschließungsanlage Brunhildplatz/Balmungweg ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Ab-
satz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Ring-
straße, die an der Neue Kempener Straße beginnt und endet. Von der Anlage führt lediglich 
ein Fußweg zur Schmiedegasse, somit dient die Erschließungsanlage nahezu ausschließlich 
der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
127.100,00 EUR : 3.799 m² = rd. 33,50 EUR 
Mit den Arbeiten soll voraussichtlich im Oktober 2019 begonnen werden. Daher tritt die Sat-
zung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2019 in Kraft.

Anlage 11 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Niehler Damm 
von : Industriestraße 
bis : Kreisverkehr Sebastianstraße 
Stadtteil : Niehl 
Stadtbezirk : 5 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die Bezirksvertretung Nippes hat in ihrer Sitzung am 21.06.2013 die Verwaltung um Prüfung 
gebeten, wie der Verkehr in der Straße Niehler Damm z.B. durch Querungshilfen und ver-
setztes Parken beruhigt werden kann. Die daraufhin erarbeiteten Pläne wurden der Bezirks-
vertretung mit Vorlage 1861/2016 am 23.06.2016 vorgestellt. In der Vorlage wurde darauf 
hingewiesen, dass die vorgestellten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fahrbahnsanie-
rung umgesetzt werden und gleichzeitig auch die Straßenbeleuchtung saniert wird. 
Früher handelte es sich bei der Straße Niehler Damm um einen Teil der Kreisstraße 1. Um 
die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zu senken und den Durch-
gangsverkehr aus dem Niehler Damm herauszuhalten, wurde der Niehler Damm verkehrsbe-
ruhigend ausgebaut. Solche Maßnahmen können rechtlich aber nur bei einer Gemeinde-
straße durchgeführt werden. Da die Straße nach Ausbau der westlich verlaufenden Indust-
riestraße schon seit Jahrzehnten keine überörtliche Verbindungsfunktion mehr hatte, wurde 
das Verfahren zur Aufhebung der Klassifizierung im Frühjahr 2018 eingeleitet und die Straße 
am 19.03.2019 zu einer Gemeindestraße abgestuft. Die straßenbauliche Maßnahme in der 
Straße Niehler Damm wurde in der Zeit vom 04.06.2018 bis 18.04.2019 durchgeführt und 
war somit erst nach der Umstufung zur Gemeindestraße beendet. 
Die Fahrbahn bestand aus über 80 Jahre altem Natursteinpflaster mit Asphaltüberzug und 
wies erhebliche Schäden in Form von zahlreichen Flickstellen, Schlaglöchern, Absackungen 
und insbesondere Rissen auf. Die Entwässerung war aufgrund abgesackter Rinnen stellen-
weise eingeschränkt. Eine mehrlagige Erneuerung der Fahrbahn war dringend erforderlich. 
Die alte Beleuchtungsanlage stammte zum Großteil aus den 1960-er Jahren und bestand 
überwiegend aus Stahlpeitschenmasten mit Langfeldleuchten bzw. älteren Kofferleuchten. 
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die Anlage sanie-
rungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 8 m hohe Normmasten überwie-
gend mit Auslegern und Leuchten vom Typ Iridium³-LED bzw. an den Fußgängerüberwegen 
vom Typ Iridium mit Natrium-Dampf-Lampen ersetzt. 
Im Zuge der Baumaßnahme wurden auch die Nebenanlagen auf der Westseite mit einem 
neuen Oberflächenbelag versehen. Diese Arbeiten lösen keine Beitragspflicht der Anlieger 
aus, da dies aus gestalterischen Gründen erfolgte und die alten Nebenanlagen nicht grund-
legend sanierungsbedürftig waren. 
Die straßenbauliche Maßnahme im Niehler Damm ist auf den Bereich von Höhe Haus-Nr. 33 
bis ca. 25 m südlich des Kreisverkehrs Sebastianstraße beschränkt. Das Teilstück zwischen 
Industriestraße und Haus-Nr. 33 soll zu einem späteren, jetzt noch nicht absehbaren Zeit-
punkt im Zuge des Kreuzungsumbaus erneuert werden und der Bereich südlich der Sebasti-
anstraße wurde erst kürzlich im Zuge der Herstellung des Kreisverkehrs erneuert.

Maßnahme:  
Erneuerung der Fahrbahn und der darauf gebotenen Parkmöglichkeiten von Höhe Haus-
Nr. 33 bis ca. 25 m südlich des Kreisverkehrs Sebastianstraße durch Einbau einer Asphalt-
deckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht und Schottertragschicht, Erneue-
rung der Bordsteine in Teilbereichen, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- und Umbau 
von Straßenabläufen. 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung von Höhe Haus-Nr. 33 bis Höhe Haus-Nr. 219 durch 
Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus: 
Fahrbahn (geschätzt, da Schlussrechnung noch nicht vorliegt): 1.044.000,00 EUR 
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der anrechenbaren  
Höchstbreite: 879.000,00 EUR 
Straßenbeleuchtung: 152.000,00 EUR 
Beitragsfähiger Aufwand: 1.031.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 
516.000,00 EUR 
Der Niehler Damm ist als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Stra-
ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Die abgehenden Straßen sind vom Niehler Damm aus 
zwar nicht anfahrbar, sodass dieser nur eine geringe Verteilfunktion hat. Allerdings sind in 
den Seitenstraßen selbst kaum oder gar keine Stellplätze vorhanden, daher dürften zahlrei-
che Anwohner der Seitenstraßen ihre Fahrzeuge im Niehler Damm parken. Zudem ist es 
auch nach dem Umbau möglich, über den Niehler Damm Verkehrsstaus auf der Industrie-
straße zwischen dem Niehler Ei und der Kreuzung Niehler Damm/Industriestraße auszuwei-
chen sowie das nördlich der Bremerhavener Straße gelegene Industriegebiet mit seinen 
zahlreichen Arbeitsplätzen zu erreichen. Darüber hinaus wurde die Fahrbahn in einer Belas-
tungsklasse ausgebaut, die eher für eine Haupterschließungsstraße als für eine Anlieger-
straße spricht. 
  
Von dem gesamten Beitragsvolumen in Höhe von rd. 516.000,00 EUR entfallen voraussicht-
lich rd. 500.000,00 EUR auf das vom Niehler Damm erschlossene Hafengelände. 
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche der übrigen Grundstücke (geschätzt):  
16.000,00 EUR : 34.287 m² = rd. 0,50 EUR 
Mit den Arbeiten wurde im Juni 2018 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese 
Maßnahme rückwirkend zum 01.06.2018 in Kraft.

Anlage 12 (zu § 2) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Kleine Spitzengasse 
von : Severinstraße 
bis : Tel-Aviv-Straße 
Stadtteil : Altstadt/Süd 
Stadtbezirk : 1 
  
Die Kleine Spitzengasse ist mit der Erneuerung des Mischwasserkanals Gegenstand von § 1 
Ziffer 5 der 190. KAG-Maßnahmensatzung vom 01.10.2007. Eine Erneuerung der Straßen-
abläufe war dabei ursprünglich nicht vorgesehen. 
Im Zuge der Kanalbaumaßnahme, die aufgrund des Archiveinsturzes erst im Jahr 2017 ab-
geschlossen wurde, wurde dann aber festgestellt, dass die vorhandenen Straßenabläufe 
sowie deren Zuleitungen erhebliche Mängel aufweisen, sodass diese ebenfalls erneuert 
werden mussten.  
Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmenumfang an den tatsächlichen Ausbau ange-
passt. 
Als Folge der Kanalbauarbeiten musste auch die Fahrbahn in ganzer Breite erneuert wer-
den, da diese außerhalb des Kanalgrabens abgerutscht war. Die Kosten für die Fahrbahner-
neuerung sind als Folgeaufwand vollständig in den Kanalbaukosten enthalten. 
  
Tatsächliche Kosten des Ausbaus: 
Herstellung des Mischwasserkanals (einschließlich Fahrbahn) 421.019,09 EUR 
Davon beitragsfähig unter Berücksichtigung des Kostenanteils  
der Straßenentwässerung von 46% an den Kanalbaukosten 193.668,78 EUR 
zuzüglich Kosten der Straßenabläufe 29.027,73 EUR 
Kostenanteil der Straßenentwässerung 222.696,51 EUR 
Anliegeranteil (50 % für eine Haupterschließungsstraße) 111.348,25 EUR 
  
durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche:  
111.348,25 EUR : 6.741 m² = 16,52 EUR 
Die ursprüngliche Kostenschätzung aus dem Jahr 2007 ging von einem Kostenanteil der 
Straßenentwässerung in Höhe von 113.950,00 EUR, einem Anliegeranteil von 
56.975,00 EUR und einer durchschnittlichen Belastung von rd. 8,50 EUR aus. 
Die Satzungsänderung erfolgt rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung.

Anlage 13 (zu § 3) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Hermeskeiler Platz – Platzumfahrung 
von : Hermeskeiler Straße 
bis : Simmerer Straße 
Stadtteil : Sülz 
Stadtbezirk : 3 
  
§ 1 Ziffer 2 der 262. KAG-Maßnahmensatzung sieht für die Umfahrung des Hermeskeiler 
Platzes die Erneuerung der Straßenbeleuchtung vor. Die Arbeiten wurden im Januar 2014 
begonnen und am 16.06.2017 abgeschlossen. 
Im Maßnahmenumfang ist bislang festgelegt, dass ein vorhandener Normmast erhalten blei-
ben sollte. Tatsächlich handelte es sich um eine Fehlinformation seitens der für die Umset-
zung zuständigen RheinEnergie AG, da dieser Normmast tatsächlich ebenfalls verschlissen 
war und zudem nicht den aktuellen technischen Anforderungen (fehlende Rostschutzman-
schette und geringere Höhe) entsprach. Daher wurde dieser Normmast ebenfalls erneuert. 
Durch die Änderung des Maßnahmentextes rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssat-
zung wird es möglich, Straßenbaubeiträge auch für die notwendige Erneuerung dieses 
Normmastes zu erheben. Hierzu ist die Gemeinde nach § 8 KAG in Verbindung mit § 77 Ab-
satz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung verpflichtet, da bei der Erhebung von Straßenbaubeiträ-
gen ein entsprechender Beitragsanspruch vollumfänglich auszuschöpfen ist. 
Die tatsächlichen Kosten für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung (einschließlich des 
vorgenannten Normmastes) betragen rd. 7.900,00 EUR. Die Kostenschätzung für diese 
Maßnahme belief sich seinerzeit auf 10.100,00 EUR. Dementsprechend beträgt die durch-
schnittliche Beitragsbelastung auch nur rd. 1,80 EUR pro Quadratmeter Anliegergrund-
stücksfläche, statt der ursprünglich geschätzten 2,30 EUR.

Anlage 14 (zu § 4) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Piusstraße 
von : Venloer Straße 
bis : Vogelsanger Straße 
Stadtteil : Ehrenfeld 
Stadtbezirk : 4 
  
§ 1 Ziffer 3 der 267. KAG-Maßnahmensatzung sieht für die Piusstraße im o.g. Abschnitt die 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung vor. Die Satzung ist bezogen auf diese Maßnahme 
rückwirkend zum 01.08.2018 in Kraft getreten. 
Grundlage für den Rückwirkungszeitpunkt war die Aussage der RheinEnergie AG, mit den 
Arbeiten erst Mitte August 2018 beginnen zu wollen. 
Tatsächlich wurden die Arbeiten dann aber früher durchgeführt und waren am 09.07.2018 
bereits beendet. 
Damit bestand zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der erneuerten Straßenbeleuchtung keine 
gültige KAG-Maßnahmensatzung. Daher wird diese Satzungsänderung erforderlich, damit 
die Maßnahmensatzung bezogen auf die Piusstraße bereits einen Monat früher in Kraft tritt.

Anlage 15 (zu § 5) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Albertusstraße 
von : Magnusstraße 
bis : Friesenstraße 
Stadtteil : Altstadt/Nord 
Stadtbezirk : 1 
  
Die Albertusstraße ist mit der Erneuerung des Mischwasserkanals Gegenstand von § 1 Zif-
fer 1 der 269. KAG-Maßnahmensatzung. Bei der Kanalerneuerung in offener Bauweise war 
eine zusätzliche Sanierung der Fahrbahn außerhalb des Kanalgrabens ursprünglich nicht 
vorgesehen, obwohl die Fahrbahn bereits zahlreiche Schäden in Form von Abplatzungen, 
Netzrissen und Ausmagerungen aufwies. 
Im Zuge der Kanalbaumaßnahme wurde dann aber zusätzlich festgestellt, dass der Fahr-
bahnaufbau nicht den aktuell gültigen Richtlinien entspricht. So fehlt beispielsweise in Teilbe-
reichen eine Asphalttragschicht. Daher wurde entschieden, die Fahrbahn der Albertusstraße 
auch außerhalb des Kanalgrabens im Vollausbau zu erneuern. 
  
Kosten: 
Die Schätzkosten für eine vollständige Erneuerung der  
Fahrbahn betragen rd. 43.000,00 EUR 
Anliegeranteil (60 % für eine Hauptgeschäftsstraße) 26.000,00 EUR 
  
durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche:  
26.000,00 EUR : 2.892 m² = rd. 9,00 EUR 
Hinzu kommt die geschätzte Beitragsbelastung für die Erneuerung des Mischwasserkanals 
in Höhe von 34,80 EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche der Anliegergrundstücke. 
Die Satzungsänderung erfolgt rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung.

Beratungsverlauf (6)

28.10.2019 Verkehrsausschuss
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
04.11.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.11.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
14.11.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
28.11.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
12.12.2019 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3071/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
04.12.2019
Erstellt
03.09.2019 09:52