3400/2020
Anpassung der Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder an die Landesbauordnung NRW 2018
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/30/301/2 Vorlagen-Nummer 3400/2020 Freigabedatum 25.05.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anpassung der Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder an die Landesbauordnung NRW 2018 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt, die in der Anlage beigefügte Änderung der Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder zur Anpassung an die Änderungen in der Landesbauordnung NRW vom 21.07.2018. Jugendhilfeausschuss 06.06.2023 Rat 15.06.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist eine kinder- und jugendfreundliche Stadt und trägt seit 2018 das Siegel „Kinderfreundliche Kommune“. Sie wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse darauf hin, dass die Rechte von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt und gestärkt werden. Spielplätze sind Teil eines umfassenden Bildungskonzeptes und somit auch Teil der städti- schen Infrastruktur für Kleinkinder. Sie bieten gerade Kleinkindern einen Schutzraum zum Spielen und Bewegen und sind Oasen in einer urbanen Umwelt wie der dicht bebauten Millio- nenstadt Köln, in der Spielräume immer knapper werden. Gemäß der UN-Kinderrechtskonvention haben alle Kinder das Recht auf Spielen. Die Landes- bauordnung nimmt sich diesem Grundbedürfnis der Kinder an und schreibt die Schaffung und den Erhalt von privaten Kleinkinderspielplätzen im unmittelbaren Wohnumfeld vor. Kleinkinderspielplätze mit hoher Aufenthalts- und Spielqualität in unmittelbarer Nähe zur Wohnung sind von elementarer Bedeutung, um kindgerechtes Wohnen und eine gesunde kindliche Entwicklung von Kindern durch entwicklungsförderndes Spielen zu ermöglichen. Die privaten Kleinkinderspielplätze müssen gut erreichbare, altersgerechte und vielfältig aus- gestattete Lern- und Erlebnisräume für Kinder im unmittelbaren Wohnumfeld sein. Sie richten sich mit ihrem Spielangebot an noch nicht schulpflichtige Kinder und ergänzen daher in sinn- voller Weise das Spielangebot im öffentlichen Raum. Die Änderungen der Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) in den Jahren 2019 und 2021 führen dazu, dass die Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999 hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der inhaltlichen Regelungen angepasst werden muss. Insbesondere regeln nunmehr § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 sowie §§ 86 Abs. 1 Nr. 22, 89 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW 2018 die Satzungsbefugnis sowie die inhaltlichen Anforderungen an die Satzung. Die Verwaltung hat unter Koordination des Amtes für Recht, Vergabe und Versicherungen dienststellenübergreifend unter Beteiligung von Vertreter*innen der Wohnungsbauleitstelle, des Bauaufsichtsamtes sowie des Amtes für Kinder, Jugend und Familie den in der Anlage beigefügten Satzungsentwurf erarbeitet. Die konkreten Änderungen der Satzung sind insbesondere in der Synopse zur geänderten Satzung ersichtlich und werden dort zudem erläutert. Anlagen 1. Neuer Satzungstext, Stand 16.05.2023 2. Synopse (Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999 und Neue Satzung nach Änderung der BauO NRW 2018), Stand 16.05.2023.
Anlage 2 Synopse Stand 16.05.2023
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Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 16.05.2023 Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.05.1999 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 2 sowie 84 Abs. 1 Nr. 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.1995 (GV. NW S. 218/SGV NW 232) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am [XX.XX.XXXX] aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 89 Abs. 1 Nr. 3, sowie § 86 Abs. 1 Nr. 22 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW 2018 S. 421) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Anwendungsbereich 1. Diese Satzung regelt auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 Bauordnung NW (Bereitstellung von Spielflächen für Kinder bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen) und des § 9 Abs. 2 Satz 5 Bauordnung NW (Bereitstellung bei bestehenden Gebäuden) die Lage, Größe, Unterhaltung, Beschaffenheit und Ausstattung von Spielflächen auf dem Gebiet der Stadt Köln. Die Regelungen gelten in gleicher Weise für Gemeinschaftsanlagen, die gem. § 11 Bauordnung NW bereitgestellt werden. 2. Des weiteren regelt sie die Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Spielflächen. § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung regelt auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen auf dem Gebiet der Stadt Köln bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen. (2) Die Satzung findet auch Anwendung auf die Errichtung von Kleinkinderspielflächen bei bestehenden Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 2018, soweit diese verlangt werden, weil die Gesundheit und der Schutz der Kinder dies erfordert. (3) Eine Kleinkinderspielfläche ist gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW 2018 nicht herzustellen, wenn - in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kleinkinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist; oder Allgemeine Erläuterung: Die Pflicht zur Errichtung von Kleinkinderspielplätzen ist in der Landesbauordnung NRW 2018 neu geregelt worden. Insbesondere ist neu, dass eine Pflicht zur Errichtung erst ab der vierten Wohnung besteht. Dies hat die Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder zu berücksichtigen. Als Kleinkinder werden von der Satzung alle Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres umfasst. Erläuterung zu § 1 Abs. 3 der Satzung: Es ist von einer restriktiven Handhabung der Regelung im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens auszugehen. Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 16.05.2023 Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung - wenn ein solcher Kleinkinderspielplatz wegen der Art und der Lage der zu errichtenden Wohnung nicht erforderlich ist. § 2 Größe der Spielflächen 1. Die Größe der Spielflächen richtet sich nach Art und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. 2. Die Größe der nutzbaren Spielfläche (ohne Rahmenbepflanzung) beträgt mindestens 45 qm netto. 3. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um 5 qm. Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, 50 % der Rasenflächen als Spielfläche zur Verfügung zu stellen. § 2 Größe der Kleinkinderspielflächen (1) Die ausreichende Größe der Spielflächen richtet sich nach Art und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. (2) Die Größe der nutzbaren Spielfläche beträgt bei Gebäuden ab vier Wohnungen (ohne Rahmenbepflanzung, Zuwegung und sonstige Wegeflächen) mindestens 45 qm netto. (3) Werden auf dem Baugrundstück mehr als fünf Wohnungen errichtet, erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um 5 qm. Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, grundsätzlich 50 % der Rasenflächen als Spielfläche zur Verfügung zu stellen. (4) Vorhandene Gartenflächen eines Mehrfamilienwohnhauses, die einer konkreten Wohnung zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet sind, können auf die Kleinkinderspielfläche nicht angerechnet werden. (5) Mehrere kleinere Kleinkinderspielflächen des Baugrundstücks können zusammengefasst werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner des Baugrundstücks Zugang zu den jeweiligen Spielflächen haben. (6) Für Vorhaben auf mehreren Baugrundstücken, die unmittelbar aneinandergrenzen, kann eine Zu Abs. 1: Die Regelung soll klarstellen, dass Bauvorhaben nicht aufgrund der geplanten Gebäudestruktur auf einem Grundstück unterschiedlich behandelt werden. Baugrundstücke, auf denen insgesamt nur ein Gebäude errichtet wird, werden genauso behandelt wie Baugrundstücke, auf denen mehrere einzelne Häuser errichtet werden. Maßgeblich ist die Anzahl der vorhandenen Wohnungen in dem/den auf dem Baugrundstück vorhandenen Gebäude/Gebäuden (vgl. hierzu auch Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW Kommentar, 13. Aufl., § 8, Rn. 42). Die Formulierung in Abs. 1 S. 1 ist verbindlich hinsichtlich der Anzahl der Wohnungen. Sämtliche Wohnungen, die in Gebäuden auf den Baugrundstücken hergestellt werden, werden bei der Berechnung von Kleinkinderspielflächen berücksichtigt. Dies gilt auch für Wohnungen, die über eine eigene angeschlossene Gartenfläche verfügen. Zu Abs. 2: Die Erweiterung der Klammerzusätze erfolgt als Klarstellung der maßgeblichen Berechnungsparameter. Hinsichtlich des Begriffs des Gebäudes wird auf § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018 verwiesen, wonach Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen sind, die von Menschen betreten Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 16.05.2023 Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung gemeinsame Kleinkinderspielfläche ausgewiesen werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner der Baugrundstücke Zugang zu der gemeinsamen Spielfläche haben. Bei der Berechnung ist die Kleinkinderspielfläche für jedes Baugrundstück separat zu ermitteln. werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Zu Abs. 4: Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass insbesondere Mietergärten und sonstige Flächen, die der ausschließlichen Nutzung einzelner Eigentümer bzw. Eigentümerinnen vorbehalten sind, nicht zu der Spielfläche hinzugerechnet werden können. Zu Abs. 5: Die angepasste Regelung soll klarstellen, dass mehrere kleinere Bereiche auf einem Baugrundstück als eine gesamte Spielfläche anerkannt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass sämtliche Flächen allen Bewohnerinnen und Bewohnern des Baugrundstücks zur Nutzung dauerhaft zur Verfügung gestellt werden und nicht einzelne Flächen nur für Bewohnerinnen und Bewohner einzelner Wohnungen oder bestimmte durch Hausnummern getrennte Wohnbereiche ausschließlich zur Verfügung stehen. Zu Abs. 6: Werden auf mehreren Baugrundstücken, die unmittelbar aneinandergrenzen, die Kinderspielflächen addiert, so können die notwendigen Spielflächen auch auf einer gemeinsamen Fläche ausgewiesen werden. Werden die Spielflächen zusammen gelegt, soll zu Gunsten einer insgesamt größeren zusammenhängenden Spielfläche die Möglichkeit gegeben werden, attraktive Spielmöglichkeiten für Kinder gerade in dicht bebauten Gebieten zu errichten. Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 16.05.2023 Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung §3 Lage der Spielflächen 1. Die Spielflächen sind so anzulegen, dass sie windgeschützt, teils besonnt und beschattet und von den Wohnungen der pflichtigen Grundstücke in Ruf- und Sichtweite liegen. 2. Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können (z. B. Verkehrsflächen, verkehrsbetriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer), so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und vor Immissionen geschützt sind. Standplätze für Abfallbehälter sollen mindestens 5 m entfernt sein. Die Spielflächen sind so anzulegen, dass nach Möglichkeit eine Anordnung von Spielflächen angrenzend an Kfz-Zufahrten zu Garagen, Tiefgaragen oder Stellplätzen unterbleibt. Falls dies nicht möglich sein sollte, hat eine trennende Einfriedung der Spielfläche zu erfolgen. § 3 Lage der Spielflächen (1) Die Spielflächen sind im Freien auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück barrierefrei anzulegen und sollen in Ruf- und Sichtweite der Wohnungen angelegt werden. Es ist sicherzustellen, dass sie windgeschützt, teils besonnt und teils beschattet sind. (2) Die Nutzung eines anderen geeigneten Grundstücks als Spielplatz muss für diesen Zweck dauerhaft öffentlich-rechtlich gesichert sein. (3) Ein anderes Grundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe, wenn dieses nicht mehr als 30 m (Ruf- und Sichtweite) von dem Baugrundstück entfernt liegt und eine Straße hierzu nicht überquert werden muss. § 3 wird insgesamt mit § 4 neu geordnet und aktualisiert. Zudem findet in den §§ 3 und 4 eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Anforderungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 89 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW 2018 statt. Zweck ist die Gewährleistung der Sicherheit und der sozialen Kontrolle der Kinder. Das Merkmal der Ruf- und Sichtweite wird nun konkret definiert. § 4 Beschaffenheit und Ausstattung 1. Die Spielflächen müssen so beschaffen sein, dass Nutzungsvielfalt gegeben ist. 2. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ist auf der Spielfläche eine für Spiele im Sand geeignete Anlage herzustellen. Die innere Fläche darf 10 qm nicht unterschreiten. Die Sandfüllung muss auf „sickerfähigem Untergrund“ eine Tiefe von mindestens 40 cm haben. In der Nähe soll eine von Kindern benutzbare § 4 Beschaffenheit und Ausstattung (1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sichergestellt ist. Dies umfasst insbesondere die Ausstattung mit Sandspielflächen, Spielgeräten und Sitzmöglichkeiten. Die Ausstattung mit Sandspielflächen und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkindern gerecht werden. (2) Die in Absatz 1 genannte Mindestausstattung ist im Hinblick auf Sandspielflächen und Sitzmöglichkeiten der Größe der Spielflächen § 4 wird insgesamt neu geordnet und aktualisiert. Zu Abs. 1: Durch die Anpassung der Formulierung „sollen“ anstelle von „müssen“ wird der vorliegende Eigentumseingriff abgemildert. Durch Einfügen der Formulierung „für eine kindgerechte Nutzungsvielfalt“ sowie des Begriffs „sichergestellt“ soll klargestellt werden, dass das Kindeswohl und die kindgerechte Nutzungsmöglichkeit der Spielfläche bei der Errichtung und - letztlich schon bei der Planung - im Vordergrund stehen müssen. Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 16.05.2023 Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung Wasseranschlussanlage vorgesehen werden. Die Sandspielanlagen müssen einen mindestens 25 cm breiten Sitzrand aufweisen. Es ist sitzwarmes, schnelltrocknendes und splitterfreies Material zu verwenden. 3. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind die Spielflächen mit mindestens einem Spielgerät und Sitzmöglichkeiten auszustatten. 4. Spielflächen über 100 qm sind mindestens mit zwei Spielgeräten unterschiedlicher Spielfunktion und Sitzmöglichkeiten auszustatten. 5. Spielflächen über 200 qm sind mindestens mit drei Spielgeräten unterschiedlicher Spielfunktion und Sitzmöglichkeiten auszustatten. 6. Einfriedungen und Zugangsbereiche sind so anzulegen, dass das Eindringen von Hunden verhindert wird. Es ist sicherzustellen, z. B. durch das Anbringen eines entsprechenden Hinweisschildes, dass das Mitbringen von Tieren auf die Spielfläche untersagt ist. 7. Alle Spielgeräte müssen die Bestimmungen der DIN 1176 (Spielplatzgeräte), DIN EN 1177 (stoßdämpfende Spielplatzböden) erfüllen. Für die Bepflanzung ist die Richtlinie Nr. 29.15 des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand – BAGUV – umzusetzen. entsprechend anzupassen. Im Hinblick auf die Ausstattung mit Spielgeräten gilt Folgendes: Spielflächen unter 100 qm sind mit mindestens einem Spielgerät mit unterschiedlicher Spielfunktion Spielflächen ab 100 qm sind mit mindestens zwei Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion, Spielflächen ab 200 qm sind mit mindestens drei Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion Spielflächen ab 300 qm sind mit mindestens vier Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion auszustatten. Die Mindestanzahl der Spielgeräte kann durch eine adäquate Spielkombinationsanlage ersetzt werden, die unterschiedliche Spielfunktionen vereint und eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sicherstellt. (3) Eine gemeinsame Spielfläche für mehrere Baugrundstücke nach § 2 Abs. 6 ist mit mindestens einem Sandkasten und mit mindestens der Anzahl der auf dem jeweiligen Baugrundstück bereitzustellenden Spielgeräte mit unterschiedlichen Spielfunktionen auszustatten. (4) Sandspielflächen außerhalb von Fallschutzbereichen sind wie folgt herzustellen: - Die innere Fläche darf 10 qm nicht unterschreiten. - Die Sandfüllung muss eine Tiefe von mindestens 40 cm auf sickerfähigem Untergrund haben. - Die Sandspielflächen müssen einen mindestens 25 cm breiten Sitzrand aufweisen. Es ist sitzwarmes, schnelltrocknendes und splitterfreies Material zu verwenden. (5) Alle Spielgeräte und verwendeten Materialien müssen die Bestimmungen der DIN EN 1176 Zu Abs. 2: In Absatz 2 werden Ziffer 4. und 5. zusammengefasst und um konkrete Vorgaben bezogen auf die Flächengröße erweitert. Die Anforderungen an die Ausstattung der Kleinkinderspielplätze werden hier konkretisiert, um diese möglichst transparent und nachvollziehbar zu machen. Der Einsatz von Spielkombinationsanlagen kann im Einzelfall zugelassen werden. Zu Abs. 3: Für die unter § 2 Abs. 6 der Satzung zugelassene Zusammenlegung von Spielflächen werden Mindestanforderungen an die Ausstattung geregelt. Die genannten Mindestvoraussetzungen sollen variantenreiche Spielmöglichkeiten für Kleinkinder, die auf dem Baugrundstück wohnen, ermöglichen und eine eintönige Spiellandschaft vermeiden. Zu Abs. 4: Die Regelung in Absatz 4 wird neu geordnet und die Anforderungen an die Errichtung von Sandspielflächen klar definiert. Zu Abs. 5: Die Anforderungen für die Errichtung der verwendeten Spielgeräte werden unter Bezugnahme auf die einschlägigen DIN-EN-Vorschriften konkretisiert. Zu Abs. 6: Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 16.05.2023 Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung (Spielplatzgeräte) sowie der DIN EN 1177 (stoßdämpfende Spielplatzböden) erfüllen. (6) Für die Bepflanzung sind die Vorgaben der DIN EN 18034 einzuhalten. (7) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auf der Kinderspielfläche nicht geraucht, kein Alkohol oder andere Drogen konsumiert werden. (8) Einfriedungen und Zugangsbereiche sind so anzulegen, dass das Eindringen von Hunden verhindert wird. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Mitbringen von Tieren auf die Spielfläche untersagt ist. (9) Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Verkehrs-, Betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer und Retentionsflächen baulich oder durch Bepflanzungen so abzugrenzen, dass insbesondere Kleinkinder ungefährdet spielen können und vor Immissionen geschützt sind. Standplätze für Abfallbehälter sollen mindestens 5 m von der Kleinkinderspielfläche entfernt sein. Dies gilt auch für den Abstand zu notwendigen Abluftanlagen von Tiefgaragen. Die Kleinkinderspielfläche darf insbesondere nicht als Retentionsfläche ausgewiesen werden. (10) Mindestens ein Zugang zu der Kleinkinderspielfläche ist barrierefrei anzulegen. (11) Es sind geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für die spielenden Kinder durchzuführen. Die Zugänge zu den Spielflächen Welche Pflanzen als giftig, insbesondere für Kleinkinder gelten, ist durch allgemein zugängliche Quellen zu ermitteln. Zu Abs. 7+8: Als geeignete Maßnahmen ist insbesondere das Anbringen von Hinweisschildern oder die Formulierung einer Regelung in der Hausordnung anzusehen. Zu Abs. 9: Es ist im Wesentlichen sicherzustellen, dass eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen wird, unabhängig von der Betriebsart und Betriebszulassung der jeweiligen Anlage, die an die Kleinkinderspielfläche angrenzt. Zu Abs. 10: § 8 Abs. 4 S. 4 BauO NRW 2018 wird konkretisiert. Zu Abs. 11: Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die Verlegung von Bodenschwellen, eine optische Trennung der Verkehrsflächen Spielfläche und Kraftfahrzeugzufahrt sowie das Anbringen von Schildern die auf die Kleinkinderspielfläche hinweisen. Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 16.05.2023 Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung sollen nicht gleichzeitig von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern genutzt werden. Bei dennoch gleichzeitiger Nutzung ist eine sichere Erreichbarkeit der Spielfläche für Kleinkinder durch geeignete bauliche Maßnahmen zu gewährleisten. § 5 Pflege und Unterhaltung 1. Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den Eigentümer regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit durch Kleinkinder zu überprüfen. 2. Der Sand ist mindestens einmal pro Jahr oder bei starker Verschmutzung auch häufiger auszuwechseln. § 5 Pflege und Unterhaltung (1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin des Baugrundstücks regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit zu überprüfen. Ist eine gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen umgehend in Stand zu setzen. (2) Der Sand ist durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin des Baugrundstücks sauber und frei von Unkraut zu halten. Im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass der Sand nicht mit die Sicherheit der Kinder gefährdenden Elementen wie z.B. Glasscherben, Zigarettenkippen etc. verunreinigt ist. Andernfalls ist der Sand zu reinigen oder zu erneuern. (3) Spielgeräte, die abgebaut werden, sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin zeitnah jedenfalls durch funktionsgleiche Spielgeräte zu ersetzen oder entsprechend den Vorgaben dieser Satzung neu zu errichten. § 5 wird insgesamt neu geordnet und aktualisiert. In § 5 wird insgesamt klargestellt, dass der jeweilige Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin eines Baugrundstücks für die laufende Pflege und Unterhaltung selbst verantwortlich ist und daher im Rahmen eines ggf. notwendigen ordnungsbehördlichen Vorgehens heranzuziehen ist. Zu Abs. 1: Die Ergänzung „des Baugrundstücks“ erfolgt zur Klarstellung und Anpassung an die Regelung in § 2 der Satzung. Die Regelung zur Instandsetzung erfolgt deklaratorisch. Zu Abs. 2: Aufgrund der Erfahrungen mit der bisherigen Satzung wird § 5 Ziffer 2 der Satzung a.F. aufgehoben und in der Formulierung konkretisiert. Die Regelung soll zudem Umsetzungs- schwierigkeiten im Rahmen des ordnungsbehördlichen Vorgehens beseitigen. Zu Abs. 3: Die Regelung dient der Klarstellung der Pflichten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin eines Baugrundstücks, die Spielgeräte schnellstmöglich zu ersetzen, unabhängig vom Grund des Abbaus. Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 16.05.2023 Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung § 6 Bereitstellung von Spielflächen bei bestehenden Gebäuden Bei bestehenden Gebäuden mit Wohnungen kann die Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder nach §§ 1 bis 5 dieser Satzung verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern. - Entfällt - Die Regelung wird angepasst und in § 1 Abs. 2 der Satzung aufgenommen. § 7 Vorrang von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen Festsetzungen in Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen bleiben unberührt. § 6 Vorrang von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungs- plänen, in Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie in anderen städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) die abweichende Regelungen treffen, gehen dieser Satzung vor. § 6 wird im Wortlaut der Anforderungen konkretisiert. § 8 Abweichungen 1. über die Zulassung einer Abweichung gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 a - c oder 4 Bauordnung NW entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. 2. Abweichungen in Bezug auf die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Lage der Spielflächen bedürfen der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. § 7 Ausnahmeentscheidung Über das Vorliegen einer Ausnahme gem. § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 i.V.m. § 1 Abs. 3 dieser Satzung entscheidet das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln bei Bedarf unter Beteiligung der weiteren Fachdienststellen. Die aktuelle Regelung der Bauordnung sieht ausdrücklich keine Abweichung mehr vor. Die sonstige Errichtung von Kinderspielplätzen (außerhalb der Errichtung von Wohngebäuden) ist genehmigungsfrei gem. § 62 Abs. 1 Ziff. 14, lit. d BauO NRW). § 9 Beseitigung Bestehende Spielflächen dürfen nur mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden. Die Regelungen des § 8 dieser Satzung gelten entsprechend. - Entfällt - Eine von der Errichtung eines Wohngebäudes losgelöste Beseitigung von Kinderspielplätzen ist mit der neu gefassten Regelung in § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 nicht denkbar. Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 16.05.2023 Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung § 8 Zeitpunkt der Herstellung und Benutzbarkeit Die Kleinkinderspielfläche muss bis zu dem Zeitpunkt vollständig hergestellt und benutzbar sein, zu dem in der Hauptanlage die Nutzung auf dem Baugrundstück aufgenommen wird. Die Regelung erfolgt zur klaren Definition des Umsetzungszeitpunktes. Dieser ist letztlich auch relevant für ordnungsbehördliche Verfahren sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren. Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 16.05.2023 Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung § 10 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Spielfläche von geringerer Größe als in § 2 dieser Satzung festgesetzt bereitstellt, 2. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 3 dieser Satzung anlegt, 3. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 4 dieser Satzung ausstattet, 4. eine Spielfläche oder ihre Zugänge oder ihre Einrichtungen entgegen § 5 dieser Satzung nicht ordnungsgemäß unterhält, pflegt und auf ihre Verkehrssicherheit überprüft, 5. eine Spielfläche entgegen einer Anordnung gem. § 6 dieser Satzung nicht anlegt, 6. eine Spielfläche entgegen § 9 dieser Satzung ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des §84 Abs. 1 Nr. 21 Bauordnung NW. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielfläche ohne Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine gem. § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 notwendige Spielfläche nicht errichtet, 2. eine Spielfläche von geringerer Größe entgegen § 2 dieser Satzung bereitstellt, 3. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 3 dieser Satzung anlegt, 4. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 4 dieser Satzung ausstattet, 5. eine Spielfläche oder ihre Zugänge oder ihre Einrichtungen entgegen § 4 und § 5 dieser Satzung nicht ordnungsgemäß unterhält, pflegt und auf ihre Verkehrssicherheit überprüft, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW 2018. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Erläuterungen zu Abs. 1: Die Regelung ist erforderlich gem. § 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW 2018. zu Abs. 2: Absatz 2 Ziffer 1 wird zur Klarstellung eingefügt. Absatz 2 Ziffer 2 wird allein sprachlich an die weiteren Ziffern angepasst. zu Abs. 3: Absatz 3 wird zur Klarstellung eingefügt. Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 16.05.2023 Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung § 11 Inkrafttreten § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Lage, Größe, Beschaffenheit und Ausstattung und Unterhaltung von Spielflächen für Kleinkinder vom 29.08.1985 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 49, 1985, Seite 313) außer Kraft. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung dieser Satzung ist mit dem Ablauf des Tages vollzogen, an dem das Dokument im Internet bereitgestellt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO)) Gleichzeitig tritt die Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 37, 1999, S. 297) außer Kraft.
Anlage 5 Beantwortung Fragen aus JHA-Sitzung 06.06.2023
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Dezernat, Dienststelle II/30/301/2 Vorlagen-Nummer 3400/2020 Stand: 15.08.2023 Beantwortung der Fragen des Jugendhilfeausschusses der Stadt Köln vom 06.06.2023 Anpassung der Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder an die Landesbauordnung NRW 2018 Die der Verwaltung in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 06.06.2023 gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet: 1. Was bedeutet ‚unmittelbare Nähe‘ in § 1 der Satzung? Bitte die Bezeichnung ‚oder geschaffen wird’ in § 1 Abs. 3 1. Spiegelstrich nachzubessern. a. Der Rechtsbegriff ‚unmittelbare Nähe‘ in § 1 der Satzung geht zurück auf den Wort- laut von § 8 Abs. 4 S. 1 BauO NRW 2018. Dieser Begriff ist durch die Rechtspre- chung bereits konkretisiert worden, sodass hierauf auch bei der Anwendung der Sat- zung durch die Verwaltung zurückgegriffen werden kann. In unmittelbarer Nähe liegt das Grundstück, wenn Augen- und Rufkontakt zwischen Wohnung und Spielplatz möglich ist. Die unmittelbare Nähe ist jedenfalls zu verneinen, wenn der Spielplatz vom Vorhabengrundstück ca. 200 m Luftlinie entfernt liegt. Sind Augen- und Rufkon- takt nicht möglich, kann aber bereits eine Entfernung von 100 m von dem jeweiligen Wohngebäude zu groß sein. In jedem Fall ist die konkrete Lage des Spielplatzes zu berücksichtigen, da die räumliche Nähe allein nicht entscheidend ist. Liegt beispiels- weise eine dichte Bepflanzung oder ein Stellplatz zwischen dem Grundstück und dem Spielplatz, so verhindern diese den Augenkontakt. Der Inhalt der Formulierung kann somit durch Auslegung des Gesetzes unter Zuhilfe- nahme von Rechtsprechung und Literatur ermittelt werden. Auf diese Weise können die konkreten Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt und die Ziele der Satzung am besten erreicht werden. Die Formulierung bleibt daher bestehen. b. Die Regelung in § 1 Abs. 3 1. Spiegelstrich des Satzungsentwurfs wiederholt den Wortlaut des § 8 Abs. 4 S. 2 BauO NRW 2018. Auch der Inhalt dieser Formulierung kann daher durch Auslegung des Gesetzes unter Zuhilfenahme von Rechtsprechung und Literatur zu ermittelt werden. Die Formulierung bleibt daher bestehen. 2. Warum wurde in § 4 von ‚Muss‘ auf ‚Soll‘ abgewichen im Zusammenhang mit der Nutzungsvielfalt? Die Änderung des Begriffs ‚muss‘ zu ‚soll‘ in § 4 Abs. 1 S. 1 des Satzungsentwurfs dient der Reduzierung der Eingriffe in die Eigentumsrechte gem. Art. 14 GG. Zudem ermög- licht die Änderung der Verwaltung einen gewissen Spielraum, um in Einzelfällen der Situ- ation der Eigentümer(-gemeinschaften) angepasste Konzepte zuzulassen. 3. Bitte eine Regelung aufnehmen, dass auch die Spielgeräte barrierefrei nutzbar sein sollen. Integration von inklusiven Spielgeräten als Regelung möglich? 2 Die Regelung der Barrierefreiheit und Inklusion ist bereits in der aktuell gültigen DIN 18034, Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Anforderungen für Planung, Bau und Betrieb, festgelegt, die auf jeden Fall auch für die Planung und den Bau von privaten Kleinkindspielplätzen anzuwenden ist. Da dies bislang aber nicht ausdrücklich in der Satzung zum Ausdruck kommt, hat die Ver- waltung den Vorschlag der Politik nun aufgenommen und eine ergänzende Regelung in § 4 Abs. 1 des Satzungsentwurfs formuliert. Diese lautet wie folgt (s. Dateien Stand 15.08.2023): (1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sichergestellt ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Spielplätze barrierefrei erreichbar und nutzbar sind. Dies umfasst insbesondere die Ausstattung mit Sand- spielflächen, Spielgeräten und Sitzmöglichkeiten. Die Ausstattung mit Sandspielflä- chen und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkindern gerecht werden und auch inklusive Spielgeräte vorsehen. In der Synopse soll sodann im Feld ‚Bemerkungen‘ folgender Passus aufgenommen wer- den: Die Satzung betont nun das Erfordernis, Spielplätze für Kinder so zu errichten, dass diese barrierefrei erreichbar und nutzbar sind sowie inklusive Spielgeräte enthalten. Bei der Errichtung ist die DIN 18034 für die konkrete Ausgestaltung umzusetzen. 4. Wo ist geregelt, dass der Sand einmal im Jahr ausgetauscht werden soll? Die Ministerien für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, für Arbeit, Ge- sundheit und Soziales sowie für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Lan- des Nordrhein-Westfalen haben 2020 in einer Fachempfehlung zur Spielsandhygiene auf Kinderspielflächen mitgeteilt, dass empfohlen wird, den Sand für öffentliche Spielflächen einmal jährlich auszutauschen. Diese Empfehlung ist nicht 1:1 auf die mit dieser Satzung geregelten privaten Spielflächen übertragbar. Spielsand und Fallschutzsand sind verschiedene Sande. Spielsande sind die, die zum Sandkuchenbacken verwendet werden und auch Feinstkornanteile besitzen. Diese kön- nen in den Sandspielkästen eingesetzt werden und sollten, da diese von sehr kleinen Kin- dern benutzt werden, die teilweise auch Sand essen, gemäß der Fachempfehlung 1x im Jahr ausgetauscht werden. Im Sinne der Nachhaltigkeit wird im Satzungsentwurf kein Sandaustausch einmal im Jahr gefordert. Dies dient auch der Reduzierung des Eingriffs in die Eigentumsrechte der Grundstückseigentümer*innen bzw. Betreiber*innen des Sandspielplatzes. Letztere ha- ben dennoch dafür zu sorgen, dass der Sand sauber und unkrautfrei ist. Ob sie das durch Reinigung oder Erneuerung des Sandes erreichen, bleibt ihnen selbst überlassen (§ 5 Abs. 2 des Satzungsentwurfs).
Anlage 4 Synopse - Änderung JHA Stand 15.08.2023
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Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 20.05.1999 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 86 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 2 sowie 84 Abs. 1 Nr. 21 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.1995 (GV. NW S. 218/SGV NW 232) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am [XX.XX.XXXX] aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 89 Abs. 1 Nr. 3, sowie § 86 Abs. 1 Nr. 22 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW 2018 S. 421) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Anwendungsbereich 1. Diese Satzung regelt auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 Bauordnung NW (Bereitstellung von Spielflächen für Kinder bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen) und des § 9 Abs. 2 Satz 5 Bauordnung NW (Bereitstellung bei bestehenden Gebäuden) die Lage, Größe, Unterhaltung, Beschaffenheit und Ausstattung von Spielflächen auf dem Gebiet der Stadt Köln. Die Regelungen gelten in gleicher Weise für Gemeinschaftsanlagen, die gem. § 11 Bauordnung NW bereitgestellt werden. 2. Des weiteren regelt sie die Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Spielflächen. § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung regelt auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen auf dem Gebiet der Stadt Köln bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen. (2) Die Satzung findet auch Anwendung auf die Errichtung von Kleinkinderspielflächen bei bestehenden Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 2018, soweit diese verlangt werden, weil die Gesundheit und der Schutz der Kinder dies erfordert. (3) Eine Kleinkinderspielfläche ist gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW 2018 nicht herzustellen, wenn - in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kleinkinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist; oder Allgemeine Erläuterung: Die Pflicht zur Errichtung von Kleinkinderspielplätzen ist in der Landesbauordnung NRW 2018 neu geregelt worden. Insbesondere ist neu, dass eine Pflicht zur Errichtung erst ab der vierten Wohnung besteht. Dies hat die Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder zu berücksichtigen. Als Kleinkinder werden von der Satzung alle Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres umfasst. Erläuterung zu § 1 Abs. 3 der Satzung: Es ist von einer restriktiven Handhabung der Regelung im Rahmen des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens auszugehen. Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung - wenn ein solcher Kleinkinderspielplatz wegen der Art und der Lage der zu errichtenden Wohnung nicht erforderlich ist. § 2 Größe der Spielflächen 1. Die Größe der Spielflächen richtet sich nach Art und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. 2. Die Größe der nutzbaren Spielfläche (ohne Rahmenbepflanzung) beträgt mindestens 45 qm netto. 3. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um 5 qm. Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, 50 % der Rasenflächen als Spielfläche zur Verfügung zu stellen. § 2 Größe der Kleinkinderspielflächen (1) Die ausreichende Größe der Spielflächen richtet sich nach Art und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. (2) Die Größe der nutzbaren Spielfläche beträgt bei Gebäuden ab vier Wohnungen (ohne Rahmenbepflanzung, Zuwegung und sonstige Wegeflächen) mindestens 45 qm netto. (3) Werden auf dem Baugrundstück mehr als fünf Wohnungen errichtet, erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um 5 qm. Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, grundsätzlich 50 % der Rasenflächen als Spielfläche zur Verfügung zu stellen. (4) Vorhandene Gartenflächen eines Mehrfamilienwohnhauses, die einer konkreten Wohnung zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet sind, können auf die Kleinkinderspielfläche nicht angerechnet werden. (5) Mehrere kleinere Kleinkinderspielflächen des Baugrundstücks können zusammengefasst werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner des Baugrundstücks Zugang zu den jeweiligen Spielflächen haben. (6) Für Vorhaben auf mehreren Baugrundstücken, die unmittelbar aneinandergrenzen, kann eine Zu Abs. 1: Die Regelung soll klarstellen, dass Bauvorhaben nicht aufgrund der geplanten Gebäudestruktur auf einem Grundstück unterschiedlich behandelt werden. Baugrundstücke, auf denen insgesamt nur ein Gebäude errichtet wird, werden genauso behandelt wie Baugrundstücke, auf denen mehrere einzelne Häuser errichtet werden. Maßgeblich ist die Anzahl der vorhandenen Wohnungen in dem/den auf dem Baugrundstück vorhandenen Gebäude/Gebäuden (vgl. hierzu auch Johlen, in: Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, BauO NRW Kommentar, 13. Aufl., § 8, Rn. 42). Die Formulierung in Abs. 1 S. 1 ist verbindlich hinsichtlich der Anzahl der Wohnungen. Sämtliche Wohnungen, die in Gebäuden auf den Baugrundstücken hergestellt werden, werden bei der Berechnung von Kleinkinderspielflächen berücksichtigt. Dies gilt auch für Wohnungen, die über eine eigene angeschlossene Gartenfläche verfügen. Zu Abs. 2: Die Erweiterung der Klammerzusätze erfolgt als Klarstellung der maßgeblichen Berechnungsparameter. Hinsichtlich des Begriffs des Gebäudes wird auf § 2 Abs. 2 BauO NRW 2018 verwiesen, wonach Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen sind, die von Menschen betreten Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung gemeinsame Kleinkinderspielfläche ausgewiesen werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner der Baugrundstücke Zugang zu der gemeinsamen Spielfläche haben. Bei der Berechnung ist die Kleinkinderspielfläche für jedes Baugrundstück separat zu ermitteln. werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Zu Abs. 4: Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass insbesondere Mietergärten und sonstige Flächen, die der ausschließlichen Nutzung einzelner Eigentümer bzw. Eigentümerinnen vorbehalten sind, nicht zu der Spielfläche hinzugerechnet werden können. Zu Abs. 5: Die angepasste Regelung soll klarstellen, dass mehrere kleinere Bereiche auf einem Baugrundstück als eine gesamte Spielfläche anerkannt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass sämtliche Flächen allen Bewohnerinnen und Bewohnern des Baugrundstücks zur Nutzung dauerhaft zur Verfügung gestellt werden und nicht einzelne Flächen nur für Bewohnerinnen und Bewohner einzelner Wohnungen oder bestimmte durch Hausnummern getrennte Wohnbereiche ausschließlich zur Verfügung stehen. Zu Abs. 6: Werden auf mehreren Baugrundstücken, die unmittelbar aneinandergrenzen, die Kinderspielflächen addiert, so können die notwendigen Spielflächen auch auf einer gemeinsamen Fläche ausgewiesen werden. Werden die Spielflächen zusammen gelegt, soll zu Gunsten einer insgesamt größeren zusammenhängenden Spielfläche die Möglichkeit gegeben werden, attraktive Spielmöglichkeiten für Kinder gerade in dicht bebauten Gebieten zu errichten. Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung §3 Lage der Spielflächen 1. Die Spielflächen sind so anzulegen, dass sie windgeschützt, teils besonnt und beschattet und von den Wohnungen der pflichtigen Grundstücke in Ruf- und Sichtweite liegen. 2. Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können (z. B. Verkehrsflächen, verkehrsbetriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer), so abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet spielen können und vor Immissionen geschützt sind. Standplätze für Abfallbehälter sollen mindestens 5 m entfernt sein. Die Spielflächen sind so anzulegen, dass nach Möglichkeit eine Anordnung von Spielflächen angrenzend an Kfz-Zufahrten zu Garagen, Tiefgaragen oder Stellplätzen unterbleibt. Falls dies nicht möglich sein sollte, hat eine trennende Einfriedung der Spielfläche zu erfolgen. § 3 Lage der Spielflächen (1) Die Spielflächen sind im Freien auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück barrierefrei anzulegen und sollen in Ruf- und Sichtweite der Wohnungen angelegt werden. Es ist sicherzustellen, dass sie windgeschützt, teils besonnt und teils beschattet sind. (2) Die Nutzung eines anderen geeigneten Grundstücks als Spielplatz muss für diesen Zweck dauerhaft öffentlich-rechtlich gesichert sein. (3) Ein anderes Grundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe, wenn dieses nicht mehr als 30 m (Ruf- und Sichtweite) von dem Baugrundstück entfernt liegt und eine Straße hierzu nicht überquert werden muss. § 3 wird insgesamt mit § 4 neu geordnet und aktualisiert. Zudem findet in den §§ 3 und 4 eine eindeutige Zuordnung der einzelnen Anforderungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 89 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW 2018 statt. Zweck ist die Gewährleistung der Sicherheit und der sozialen Kontrolle der Kinder. Das Merkmal der Ruf- und Sichtweite wird nun konkret definiert. § 4 Beschaffenheit und Ausstattung 1. Die Spielflächen müssen so beschaffen sein, dass Nutzungsvielfalt gegeben ist. 2. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ist auf der Spielfläche eine für Spiele im Sand geeignete Anlage herzustellen. Die innere Fläche darf 10 qm nicht unterschreiten. Die Sandfüllung muss auf „sickerfähigem Untergrund“ eine Tiefe von mindestens 40 cm haben. In der Nähe soll eine von Kindern benutzbare § 4 Beschaffenheit und Ausstattung (1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sichergestellt ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Spielplätze barrierefrei erreichbar und nutzbar sind. Dies umfasst insbesondere die Ausstattung mit Sandspielflächen, Spielgeräten und Sitzmöglichkeiten. Die Ausstattung mit Sandspielflächen und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkindern gerecht werden und auch inklusive Spielgeräte vorsehen. § 4 wird insgesamt neu geordnet und aktualisiert. Zu Abs. 1: Durch die Anpassung der Formulierung „sollen“ anstelle von „müssen“ wird der vorliegende Eigentumseingriff abgemildert. Durch Einfügen der Formulierung „für eine kindgerechte Nutzungsvielfalt“ sowie des Begriffs „sichergestellt“ soll klargestellt werden, dass das Kindeswohl und die kindgerechte Nutzungsmöglichkeit der Spielfläche bei der Errichtung und - letztlich schon bei der Planung - im Vordergrund stehen müssen. Die Satzung betont nun das Erfordernis, Spielplätze Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung Wasseranschlussanlage vorgesehen werden. Die Sandspielanlagen müssen einen mindestens 25 cm breiten Sitzrand aufweisen. Es ist sitzwarmes, schnelltrocknendes und splitterfreies Material zu verwenden. 3. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind die Spielflächen mit mindestens einem Spielgerät und Sitzmöglichkeiten auszustatten. 4. Spielflächen über 100 qm sind mindestens mit zwei Spielgeräten unterschiedlicher Spielfunktion und Sitzmöglichkeiten auszustatten. 5. Spielflächen über 200 qm sind mindestens mit drei Spielgeräten unterschiedlicher Spielfunktion und Sitzmöglichkeiten auszustatten. 6. Einfriedungen und Zugangsbereiche sind so anzulegen, dass das Eindringen von Hunden verhindert wird. Es ist sicherzustellen, z. B. durch das Anbringen eines entsprechenden Hinweisschildes, dass das Mitbringen von Tieren auf die Spielfläche untersagt ist. 7. Alle Spielgeräte müssen die Bestimmungen der DIN 1176 (Spielplatzgeräte), DIN EN 1177 (stoßdämpfende Spielplatzböden) erfüllen. Für die Bepflanzung ist die Richtlinie Nr. 29.15 des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand – BAGUV – umzusetzen. (2) Die in Absatz 1 genannte Mindestausstattung ist im Hinblick auf Sandspielflächen und Sitzmöglichkeiten der Größe der Spielflächen entsprechend anzupassen. Im Hinblick auf die Ausstattung mit Spielgeräten gilt Folgendes: Spielflächen unter 100 qm sind mit mindestens einem Spielgerät mit unterschiedlicher Spielfunktion Spielflächen ab 100 qm sind mit mindestens zwei Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion, Spielflächen ab 200 qm sind mit mindestens drei Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion Spielflächen ab 300 qm sind mit mindestens vier Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion auszustatten. Die Mindestanzahl der Spielgeräte kann durch eine adäquate Spielkombinationsanlage ersetzt werden, die unterschiedliche Spielfunktionen vereint und eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sicherstellt. (3) Eine gemeinsame Spielfläche für mehrere Baugrundstücke nach § 2 Abs. 6 ist mit mindestens einem Sandkasten und mit mindestens der Anzahl der auf dem jeweiligen Baugrundstück bereitzustellenden Spielgeräte mit unterschiedlichen Spielfunktionen auszustatten. (4) Sandspielflächen außerhalb von Fallschutzbereichen sind wie folgt herzustellen: - Die innere Fläche darf 10 qm nicht unterschreiten. - Die Sandfüllung muss eine Tiefe von mindestens 40 cm auf sickerfähigem Untergrund haben. - Die Sandspielflächen müssen einen mindestens 25 cm breiten Sitzrand aufweisen. Es ist sitzwarmes, schnelltrocknendes und splitterfreies Material zu verwenden. für Kinder so zu errichten, dass diese barrierefrei erreichbar und nutzbar sind sowie inklusive Spielgeräte enthalten. Bei der Errichtung ist die DIN 18034 für die konkrete Ausgestaltung umzusetzen. Zu Abs. 2: In Absatz 2 werden Ziffer 4. und 5. zusammengefasst und um konkrete Vorgaben bezogen auf die Flächengröße erweitert. Die Anforderungen an die Ausstattung der Kleinkinderspielplätze werden hier konkretisiert, um diese möglichst transparent und nachvollziehbar zu machen. Der Einsatz von Spielkombinationsanlagen kann im Einzelfall zugelassen werden. Zu Abs. 3: Für die unter § 2 Abs. 6 der Satzung zugelassene Zusammenlegung von Spielflächen werden Mindestanforderungen an die Ausstattung geregelt. Die genannten Mindestvoraussetzungen sollen variantenreiche Spielmöglichkeiten für Kleinkinder, die auf dem Baugrundstück wohnen, ermöglichen und eine eintönige Spiellandschaft vermeiden. Zu Abs. 4: Die Regelung in Absatz 4 wird neu geordnet und die Anforderungen an die Errichtung von Sandspielflächen klar definiert. Zu Abs. 5: Die Anforderungen für die Errichtung der verwendeten Spielgeräte werden unter Bezugnahme auf die einschlägigen DIN-EN-Vorschriften konkretisiert. Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung (5) Alle Spielgeräte und verwendeten Materialien müssen die Bestimmungen der DIN EN 1176 (Spielplatzgeräte) sowie der DIN EN 1177 (stoßdämpfende Spielplatzböden) erfüllen. (6) Für die Bepflanzung sind die Vorgaben der DIN EN 18034 einzuhalten. (7) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auf der Kinderspielfläche nicht geraucht, kein Alkohol oder andere Drogen konsumiert werden. (8) Einfriedungen und Zugangsbereiche sind so anzulegen, dass das Eindringen von Hunden verhindert wird. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Mitbringen von Tieren auf die Spielfläche untersagt ist. (9) Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Verkehrs-, Betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer und Retentionsflächen baulich oder durch Bepflanzungen so abzugrenzen, dass insbesondere Kleinkinder ungefährdet spielen können und vor Immissionen geschützt sind. Standplätze für Abfallbehälter sollen mindestens 5 m von der Kleinkinderspielfläche entfernt sein. Dies gilt auch für den Abstand zu notwendigen Abluftanlagen von Tiefgaragen. Die Kleinkinderspielfläche darf insbesondere nicht als Retentionsfläche ausgewiesen werden. (10) Mindestens ein Zugang zu der Kleinkinderspielfläche ist barrierefrei anzulegen. Zu Abs. 6: Welche Pflanzen als giftig, insbesondere für Kleinkinder gelten, ist durch allgemein zugängliche Quellen zu ermitteln. Zu Abs. 7+8: Als geeignete Maßnahmen ist insbesondere das Anbringen von Hinweisschildern oder die Formulierung einer Regelung in der Hausordnung anzusehen. Zu Abs. 9: Es ist im Wesentlichen sicherzustellen, dass eine Gefährdung von Kindern ausgeschlossen wird, unabhängig von der Betriebsart und Betriebszulassung der jeweiligen Anlage, die an die Kleinkinderspielfläche angrenzt. Zu Abs. 10: § 8 Abs. 4 S. 4 BauO NRW 2018 wird konkretisiert. Zu Abs. 11: Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die Verlegung von Bodenschwellen, eine optische Trennung der Verkehrsflächen Spielfläche und Kraftfahrzeugzufahrt sowie das Anbringen von Schildern die auf die Kleinkinderspielfläche hinweisen. Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung (11) Es sind geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für die spielenden Kinder durchzuführen. Die Zugänge zu den Spielflächen sollen nicht gleichzeitig von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern genutzt werden. Bei dennoch gleichzeitiger Nutzung ist eine sichere Erreichbarkeit der Spielfläche für Kleinkinder durch geeignete bauliche Maßnahmen zu gewährleisten. § 5 Pflege und Unterhaltung 1. Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den Eigentümer regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit durch Kleinkinder zu überprüfen. 2. Der Sand ist mindestens einmal pro Jahr oder bei starker Verschmutzung auch häufiger auszuwechseln. § 5 Pflege und Unterhaltung (1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin des Baugrundstücks regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit zu überprüfen. Ist eine gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen umgehend in Stand zu setzen. (2) Der Sand ist durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin des Baugrundstücks sauber und frei von Unkraut zu halten. Im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass der Sand nicht mit die Sicherheit der Kinder gefährdenden Elementen wie z.B. Glasscherben, Zigarettenkippen etc. verunreinigt ist. Andernfalls ist der Sand zu reinigen oder zu erneuern. (3) Spielgeräte, die abgebaut werden, sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin zeitnah jedenfalls durch funktionsgleiche Spielgeräte zu ersetzen oder entsprechend den Vorgaben dieser Satzung neu zu errichten. § 5 wird insgesamt neu geordnet und aktualisiert. In § 5 wird insgesamt klargestellt, dass der jeweilige Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin eines Baugrundstücks für die laufende Pflege und Unterhaltung selbst verantwortlich ist und daher im Rahmen eines ggf. notwendigen ordnungsbehördlichen Vorgehens heranzuziehen ist. Zu Abs. 1: Die Ergänzung „des Baugrundstücks“ erfolgt zur Klarstellung und Anpassung an die Regelung in § 2 der Satzung. Die Regelung zur Instandsetzung erfolgt deklaratorisch. Zu Abs. 2: Aufgrund der Erfahrungen mit der bisherigen Satzung wird § 5 Ziffer 2 der Satzung a.F. aufgehoben und in der Formulierung konkretisiert. Die Regelung soll zudem Umsetzungs- schwierigkeiten im Rahmen des ordnungsbehördlichen Vorgehens beseitigen. Zu Abs. 3: Die Regelung dient der Klarstellung der Pflichten des Eigentümers bzw. der Eigentümerin eines Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung Baugrundstücks, die Spielgeräte schnellstmöglich zu ersetzen, unabhängig vom Grund des Abbaus. § 6 Bereitstellung von Spielflächen bei bestehenden Gebäuden Bei bestehenden Gebäuden mit Wohnungen kann die Bereitstellung von Spielflächen für Kleinkinder nach §§ 1 bis 5 dieser Satzung verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern. - Entfällt - Die Regelung wird angepasst und in § 1 Abs. 2 der Satzung aufgenommen. § 7 Vorrang von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen Festsetzungen in Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen bleiben unberührt. § 6 Vorrang von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungs- plänen, in Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie in anderen städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) die abweichende Regelungen treffen, gehen dieser Satzung vor. § 6 wird im Wortlaut der Anforderungen konkretisiert. § 8 Abweichungen 1. über die Zulassung einer Abweichung gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 a - c oder 4 Bauordnung NW entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. 2. Abweichungen in Bezug auf die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Lage der Spielflächen bedürfen der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. § 7 Ausnahmeentscheidung Über das Vorliegen einer Ausnahme gem. § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 i.V.m. § 1 Abs. 3 dieser Satzung entscheidet das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln bei Bedarf unter Beteiligung der weiteren Fachdienststellen. Die aktuelle Regelung der Bauordnung sieht ausdrücklich keine Abweichung mehr vor. Die sonstige Errichtung von Kinderspielplätzen (außerhalb der Errichtung von Wohngebäuden) ist genehmigungsfrei gem. § 62 Abs. 1 Ziff. 14, lit. d BauO NRW). § 9 Beseitigung Bestehende Spielflächen dürfen nur mit Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt werden. Die Regelungen des § 8 dieser Satzung gelten entsprechend. - Entfällt - Eine von der Errichtung eines Wohngebäudes losgelöste Beseitigung von Kinderspielplätzen ist mit der neu gefassten Regelung in § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 nicht denkbar. Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung § 8 Zeitpunkt der Herstellung und Benutzbarkeit Die Kleinkinderspielfläche muss bis zu dem Zeitpunkt vollständig hergestellt und benutzbar sein, zu dem in der Hauptanlage die Nutzung auf dem Baugrundstück aufgenommen wird. Die Regelung erfolgt zur klaren Definition des Umsetzungszeitpunktes. Dieser ist letztlich auch relevant für ordnungsbehördliche Verfahren sowie Ordnungswidrigkeitenverfahren. Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung § 10 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Spielfläche von geringerer Größe als in § 2 dieser Satzung festgesetzt bereitstellt, 2. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 3 dieser Satzung anlegt, 3. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 4 dieser Satzung ausstattet, 4. eine Spielfläche oder ihre Zugänge oder ihre Einrichtungen entgegen § 5 dieser Satzung nicht ordnungsgemäß unterhält, pflegt und auf ihre Verkehrssicherheit überprüft, 5. eine Spielfläche entgegen einer Anordnung gem. § 6 dieser Satzung nicht anlegt, 6. eine Spielfläche entgegen § 9 dieser Satzung ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des §84 Abs. 1 Nr. 21 Bauordnung NW. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielfläche ohne Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine gem. § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 notwendige Spielfläche nicht errichtet, 2. eine Spielfläche von geringerer Größe entgegen § 2 dieser Satzung bereitstellt, 3. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 3 dieser Satzung anlegt, 4. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 4 dieser Satzung ausstattet, 5. eine Spielfläche oder ihre Zugänge oder ihre Einrichtungen entgegen § 4 und § 5 dieser Satzung nicht ordnungsgemäß unterhält, pflegt und auf ihre Verkehrssicherheit überprüft, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW 2018. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Erläuterungen zu Abs. 1: Die Regelung ist erforderlich gem. § 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW 2018. zu Abs. 2: Absatz 2 Ziffer 1 wird zur Klarstellung eingefügt. Absatz 2 Ziffer 2 wird allein sprachlich an die weiteren Ziffern angepasst. zu Abs. 3: Absatz 3 wird zur Klarstellung eingefügt. Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 15.08.1999 Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung § 11 Inkrafttreten § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Köln über die Lage, Größe, Beschaffenheit und Ausstattung und Unterhaltung von Spielflächen für Kleinkinder vom 29.08.1985 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 49, 1985, Seite 313) außer Kraft. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung dieser Satzung ist mit dem Ablauf des Tages vollzogen, an dem das Dokument im Internet bereitgestellt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO)) Gleichzeitig tritt die Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 37, 1999, S. 297) außer Kraft.
Anlage 3 Satzungsentwurf Änderung JHA Stand 15.08.2023
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Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am [XX.XX.XXXX] aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der § 89 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 86 Abs. 1 Nr. 22 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW 2018 S. 421) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung regelt auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen auf dem Gebiet der Stadt Köln bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen. (2) Die Satzung findet auch Anwendung auf die Errichtung von Kleinkinderspielflächen bei bestehenden Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 2018, soweit diese verlangt werden, weil die Gesundheit und der Schutz der Kinder dies erfordert. (3) Eine Kleinkinderspielfläche ist gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW 2018 nicht herzustellen, wenn in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kleinkinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist; oder wenn ein solcher Kleinkinderspielplatz wegen der Art und der Lage der zu errichtenden Wohnung nicht erforderlich ist. § 2 Größe der Kleinkinderspielflächen (1) Die ausreichende Größe der Spielflächen richtet sich nach Art und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. (2) Die Größe der nutzbaren Spielfläche beträgt bei Gebäuden ab vier Wohnungen (ohne Rahmenbepflanzung, Zuwegung und sonstige Wegeflächen) mindestens 45 qm netto. (3) Werden auf dem Baugrundstück mehr als fünf Wohnungen errichtet, erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um 5 qm. Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, grundsätzlich 50 % der Rasenflächen als Spielfläche zur Verfügung zu stellen. (4) Vorhandene Gartenflächen eines Mehrfamilienwohnhauses, die einer konkreten Wohnung zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet sind, können auf die Kleinkinderspielfläche nicht angerechnet werden. (5) Mehrere kleinere Kleinkinderspielflächen des Baugrundstücks können zusammengefasst werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner des Baugrundstücks Zugang zu diesen jeweiligen Spielflächen haben. (6) Für Vorhaben auf mehreren Baugrundstücken, die unmittelbar aneinandergrenzen, kann eine gemeinsame Kleinkinderspielfläche ausgewiesen werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner der Baugrundstücke Zugang zu der gemeinsamen Spielfläche haben. Bei der Berechnung ist die Kleinkinderspielfläche für jedes Baugrundstück separat zu ermitteln. § 3 Lage der Spielflächen (1) Die Spielflächen sind im Freien auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück barrierefrei anzulegen und sollen in Ruf- und Sichtweite der Wohnungen angelegt werden. Es ist sicherzustellen, dass sie windgeschützt, teils besonnt und teils beschattet sind. (2) Die Nutzung eines anderen geeigneten Grundstücks als Spielplatz muss für diesen Zweck dauerhaft öffentlich-rechtlich gesichert sein. (3) Ein anderes Grundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe, wenn dieses nicht mehr als 30 m (Ruf- und Sichtweite) von dem Baugrundstück entfernt liegt und eine Straße hierzu nicht überquert werden muss. § 4 Beschaffenheit und Ausstattung (1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sichergestellt ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Spielplätze barrierefrei erreichbar und nutzbar sind. Dies umfasst insbesondere die Ausstattung mit Sandspielflächen, Spielgeräten und Sitzmöglichkeiten. Die Ausstattung mit Sandspielflächen und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkindern gerecht werden und auch inklusive Spielgeräte vorsehen. (2) Die in Absatz 1 genannte Mindestausstattung ist im Hinblick auf Sandspielflächen und Sitzmöglichkeiten der Größe der Spielflächen entsprechend anzupassen. Im Hinblick auf die Ausstattung mit Spielgeräten gilt Folgendes: Spielflächen unter 100 qm sind mit mindestens einem Spielgerät mit unterschiedlicher Spielfunktion, Spielflächen ab 100 qm sind mit mindestens zwei Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion, Spielflächen ab 200 qm sind mit mindestens drei Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion, Spielflächen ab 300 qm sind mit mindestens vier Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion auszustatten. Die Mindestanzahl der Spielgeräte kann durch eine adäquate Spielkombinationsanlage ersetzt werden, die unterschiedliche Spielfunktionen vereint und eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sicherstellt. (3) Eine gemeinsame Spielfläche für mehrere Baugrundstücke nach § 2 Abs. 6 ist mit mindestens einer Sandspielfläche und mit mindestens der Anzahl der auf dem jeweiligen Baugrundstück bereitzustellenden Spielgeräte mit unterschiedlichen Spielfunktionen nach § 4 Abs. 2 auszustatten. (4) Sandspielflächen außerhalb von Fallschutzbereichen sind wie folgt herzustellen: Die innere Fläche darf 10 qm nicht unterschreiten. Die Sandfüllung muss eine Tiefe von mindestens 40 cm auf sickerfähigem Untergrund haben. Die Sandspielflächen müssen einen mindestens 25 cm breiten Sitzrand aufweisen. Es ist sitzwarmes, schnelltrocknendes und splitterfreies Material zu verwenden. (5) Alle Spielgeräte und verwendete Materialien müssen die Bestimmungen der DIN EN 1176 (Spielplatzgeräte) sowie der DIN EN 1177 (stoßdämpfende Spielplatzböden) erfüllen. (6) Für die Bepflanzung sind die Vorgaben der DIN EN 18034 einzuhalten. (7) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auf der Kinderspielfläche nicht geraucht, kein Alkohol oder andere Drogen konsumiert werden. (8) Einfriedungen und Zugangsbereiche sind so anzulegen, dass das Eindringen von Hunden verhindert wird. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Mitbringen von Tieren auf der Spielfläche untersagt ist. (9) Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Verkehrs-, Betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer und Retentionsflächen baulich oder durch Bepflanzungen so abzugrenzen, dass insbesondere Kleinkinder ungefährdet spielen können und vor Immissionen geschützt sind. Standplätze für Abfallbehälter sollen mindestens 5 m von der Kleinkinderspielfläche entfernt sein. Dies gilt auch für den Abstand zu notwendigen Abluftanlagen von Tiefgaragen. Die Kleinkinderspielfläche darf insbesondere nicht als Retentionsfläche ausgewiesen werden. (10) Mindestens ein Zugang zu der Kleinkinderspielfläche ist barrierefrei anzulegen. (11) Es sind geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für die spielenden Kinder durchzuführen. Die Zugänge zu den Spielflächen sollen nicht gleichzeitig von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern genutzt werden. Bei dennoch gleichzeitiger Nutzung ist eine sichere Erreichbarkeit der Spielfläche für Kleinkinder durch geeignete bauliche Maßnahmen zu gewährleisten. § 5 Pflege und Unterhaltung (1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin des Baugrundstücks regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit zu überprüfen. Ist eine gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen umgehend in Stand zu setzen. (2) Der Sand ist durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin des Baugrundstücks sauber und frei von Unkraut zu halten. Im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass der Sand nicht mit die Sicherheit der Kinder gefährdenden Elementen wie z.B. Glasscherben, Zigarettenkippen etc. verunreinigt ist. Andernfalls ist der Sand zu reinigen oder zu erneuern. (3) Spielgeräte, die abgebaut werden, sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin zeitnah durch funktionsgleiche Spielgeräte zu ersetzen oder entsprechend den Vorgaben dieser Satzung neu zu errichten. § 6 Vorrang von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, in Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie in anderen städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB), die abweichende Regelungen treffen, gehen dieser Satzung vor. § 7 Ausnahmeentscheidung Über das Vorliegen einer Ausnahme gem. § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 i.V.m. § 1 Abs. 3 dieser Satzung entscheidet das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln bei Bedarf unter Beteiligung der weiteren Fachdienststellen. § 8 Zeitpunkt der Herstellung und Benutzbarkeit Die Kleinkinderspielfläche muss bis zu dem Zeitpunkt vollständig hergestellt und benutzbar sein, zu dem in der Hauptanlage die Nutzung auf dem Baugrundstück aufgenommen wird. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielfläche ohne Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW 2018. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine gem. § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 notwendige Spielfläche nicht errichtet, 2. eine Spielfläche von geringerer Größe entgegen § 2 dieser Satzung bereitstellt, 3. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 3 dieser Satzung anlegt, 4. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 4 dieser Satzung ausstattet, 5. eine Spielfläche oder ihre Zugänge oder ihre Einrichtungen entgegen § 4 und § 5 dieser Satzung nicht ordnungsgemäß unterhält, pflegt und auf ihre Verkehrssicherheit überprüft, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW 2018. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung dieser Satzung ist mit dem Ablauf des Tages vollzogen, an dem das Dokument im Internet bereitgestellt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO)) Gleichzeitig tritt die Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 37, 1999, S. 297) außer Kraft.
Anlage 1 Satzungsentwurf Stand 16.05.2023
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Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am [XX.XX.XXXX] aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der § 89 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 86 Abs. 1 Nr. 22 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW 2018 S. 421) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Satzung regelt auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen auf dem Gebiet der Stadt Köln bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen. (2) Die Satzung findet auch Anwendung auf die Errichtung von Kleinkinderspielflächen bei bestehenden Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 2018, soweit diese verlangt werden, weil die Gesundheit und der Schutz der Kinder dies erfordert. (3) Eine Kleinkinderspielfläche ist gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW 2018 nicht herzustellen, wenn in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kleinkinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist; oder wenn ein solcher Kleinkinderspielplatz wegen der Art und der Lage der zu errichtenden Wohnung nicht erforderlich ist. § 2 Größe der Kleinkinderspielflächen (1) Die ausreichende Größe der Spielflächen richtet sich nach Art und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. (2) Die Größe der nutzbaren Spielfläche beträgt bei Gebäuden ab vier Wohnungen (ohne Rahmenbepflanzung, Zuwegung und sonstige Wegeflächen) mindestens 45 qm netto. (3) Werden auf dem Baugrundstück mehr als fünf Wohnungen errichtet, erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um 5 qm. Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, grundsätzlich 50 % der Rasenflächen als Spielfläche zur Verfügung zu stellen. (4) Vorhandene Gartenflächen eines Mehrfamilienwohnhauses, die einer konkreten Wohnung zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet sind, können auf die Kleinkinderspielfläche nicht angerechnet werden. (5) Mehrere kleinere Kleinkinderspielflächen des Baugrundstücks können zusammengefasst werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner des Baugrundstücks Zugang zu diesen jeweiligen Spielflächen haben. (6) Für Vorhaben auf mehreren Baugrundstücken, die unmittelbar aneinandergrenzen, kann eine gemeinsame Kleinkinderspielfläche ausgewiesen werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner der Baugrundstücke Zugang zu der gemeinsamen Spielfläche haben. Bei der Berechnung ist die Kleinkinderspielfläche für jedes Baugrundstück separat zu ermitteln. § 3 Lage der Spielflächen (1) Die Spielflächen sind im Freien auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück barrierefrei anzulegen und sollen in Ruf- und Sichtweite der Wohnungen angelegt werden. Es ist sicherzustellen, dass sie windgeschützt, teils besonnt und teils beschattet sind. (2) Die Nutzung eines anderen geeigneten Grundstücks als Spielplatz muss für diesen Zweck dauerhaft öffentlich-rechtlich gesichert sein. (3) Ein anderes Grundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe, wenn dieses nicht mehr als 30 m (Ruf- und Sichtweite) von dem Baugrundstück entfernt liegt und eine Straße hierzu nicht überquert werden muss. § 4 Beschaffenheit und Ausstattung (1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sichergestellt ist. Dies umfasst insbesondere die Ausstattung mit Sandspielflächen, Spielgeräten und Sitzmöglichkeiten. Die Ausstattung mit Sandspielflächen und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkindern gerecht werden. (2) Die in Absatz 1 genannte Mindestausstattung ist im Hinblick auf Sandspielflächen und Sitzmöglichkeiten der Größe der Spielflächen entsprechend anzupassen. Im Hinblick auf die Ausstattung mit Spielgeräten gilt Folgendes: Spielflächen unter 100 qm sind mit mindestens einem Spielgerät mit unterschiedlicher Spielfunktion, Spielflächen ab 100 qm sind mit mindestens zwei Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion, Spielflächen ab 200 qm sind mit mindestens drei Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion, Spielflächen ab 300 qm sind mit mindestens vier Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion auszustatten. Die Mindestanzahl der Spielgeräte kann durch eine adäquate Spielkombinationsanlage ersetzt werden, die unterschiedliche Spielfunktionen vereint und eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sicherstellt. (3) Eine gemeinsame Spielfläche für mehrere Baugrundstücke nach § 2 Abs. 6 ist mit mindestens einer Sandspielfläche und mit mindestens der Anzahl der auf dem jeweiligen Baugrundstück bereitzustellenden Spielgeräte mit unterschiedlichen Spielfunktionen nach § 4 Abs. 2 auszustatten. (4) Sandspielflächen außerhalb von Fallschutzbereichen sind wie folgt herzustellen: Die innere Fläche darf 10 qm nicht unterschreiten. Die Sandfüllung muss eine Tiefe von mindestens 40 cm auf sickerfähigem Untergrund haben. Die Sandspielflächen müssen einen mindestens 25 cm breiten Sitzrand aufweisen. Es ist sitzwarmes, schnelltrocknendes und splitterfreies Material zu verwenden. (5) Alle Spielgeräte und verwendete Materialien müssen die Bestimmungen der DIN EN 1176 (Spielplatzgeräte) sowie der DIN EN 1177 (stoßdämpfende Spielplatzböden) erfüllen. (6) Für die Bepflanzung sind die Vorgaben der DIN EN 18034 einzuhalten. (7) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auf der Kinderspielfläche nicht geraucht, kein Alkohol oder andere Drogen konsumiert werden. (8) Einfriedungen und Zugangsbereiche sind so anzulegen, dass das Eindringen von Hunden verhindert wird. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Mitbringen von Tieren auf der Spielfläche untersagt ist. (9) Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen Verkehrsflächen, Verkehrs-, Betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer und Retentionsflächen baulich oder durch Bepflanzungen so abzugrenzen, dass insbesondere Kleinkinder ungefährdet spielen können und vor Immissionen geschützt sind. Standplätze für Abfallbehälter sollen mindestens 5 m von der Kleinkinderspielfläche entfernt sein. Dies gilt auch für den Abstand zu notwendigen Abluftanlagen von Tiefgaragen. Die Kleinkinderspielfläche darf insbesondere nicht als Retentionsfläche ausgewiesen werden. (10) Mindestens ein Zugang zu der Kleinkinderspielfläche ist barrierefrei anzulegen. (11) Es sind geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für die spielenden Kinder durchzuführen. Die Zugänge zu den Spielflächen sollen nicht gleichzeitig von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern genutzt werden. Bei dennoch gleichzeitiger Nutzung ist eine sichere Erreichbarkeit der Spielfläche für Kleinkinder durch geeignete bauliche Maßnahmen zu gewährleisten. § 5 Pflege und Unterhaltung (1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin des Baugrundstücks regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit zu überprüfen. Ist eine gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen umgehend in Stand zu setzen. (2) Der Sand ist durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin des Baugrundstücks sauber und frei von Unkraut zu halten. Im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, dass der Sand nicht mit die Sicherheit der Kinder gefährdenden Elementen wie z.B. Glasscherben, Zigarettenkippen etc. verunreinigt ist. Andernfalls ist der Sand zu reinigen oder zu erneuern. (3) Spielgeräte, die abgebaut werden, sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin zeitnah durch funktionsgleiche Spielgeräte zu ersetzen oder entsprechend den Vorgaben dieser Satzung neu zu errichten. § 6 Vorrang von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, in Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie in anderen städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB), die abweichende Regelungen treffen, gehen dieser Satzung vor. § 7 Ausnahmeentscheidung Über das Vorliegen einer Ausnahme gem. § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 i.V.m. § 1 Abs. 3 dieser Satzung entscheidet das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln bei Bedarf unter Beteiligung der weiteren Fachdienststellen. § 8 Zeitpunkt der Herstellung und Benutzbarkeit Die Kleinkinderspielfläche muss bis zu dem Zeitpunkt vollständig hergestellt und benutzbar sein, zu dem in der Hauptanlage die Nutzung auf dem Baugrundstück aufgenommen wird. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielfläche ohne Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW 2018. (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine gem. § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 notwendige Spielfläche nicht errichtet, 2. eine Spielfläche von geringerer Größe entgegen § 2 dieser Satzung bereitstellt, 3. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 3 dieser Satzung anlegt, 4. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 4 dieser Satzung ausstattet, 5. eine Spielfläche oder ihre Zugänge oder ihre Einrichtungen entgegen § 4 und § 5 dieser Satzung nicht ordnungsgemäß unterhält, pflegt und auf ihre Verkehrssicherheit überprüft, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW 2018. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung dieser Satzung ist mit dem Ablauf des Tages vollzogen, an dem das Dokument im Internet bereitgestellt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO)) Gleichzeitig tritt die Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 37, 1999, S. 297) außer Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Votum verwiesen mit erneuter Wiedervorlage
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3400/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.05.2023
- Erstellt
- 24.11.2020 11:30