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3400/2020

Anpassung der Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder an die Landesbauordnung NRW 2018

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 25.05.2023

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 Synopse Stand 16.05.2023

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Anlage 5 Beantwortung Fragen aus JHA-Sitzung 06.06.2023

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Anlage 4 Synopse - Änderung JHA Stand 15.08.2023

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Anlage 3 Satzungsentwurf Änderung JHA Stand 15.08.2023

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Anlage 1 Satzungsentwurf Stand 16.05.2023

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Beschlussvorlage Rat

3284 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/30/301/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3400/2020 
Freigabedatum 
25.05.2023  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anpassung der Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder an die Landesbauordnung 
NRW 2018  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt, die in der Anlage beigefügte Änderung der Satzung Private Spielflächen 
für Kleinkinder zur Anpassung an die Änderungen in der Landesbauordnung NRW vom 
21.07.2018. 
 
 
Jugendhilfeausschuss 06.06.2023 
Rat 15.06.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln ist eine kinder- und jugendfreundliche Stadt und trägt seit 2018 das Siegel 
„Kinderfreundliche Kommune“. Sie wirkt im Rahmen ihrer Befugnisse darauf hin, dass die 
Rechte von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt und gestärkt werden. 
Spielplätze sind Teil eines umfassenden Bildungskonzeptes und somit auch Teil der städti-
schen Infrastruktur für Kleinkinder. Sie bieten gerade Kleinkindern einen Schutzraum zum 
Spielen und Bewegen und sind Oasen in einer urbanen Umwelt wie der dicht bebauten Millio-
nenstadt Köln, in der Spielräume immer knapper werden. 
Gemäß der UN-Kinderrechtskonvention haben alle Kinder das Recht auf Spielen. Die Landes-
bauordnung nimmt sich diesem Grundbedürfnis der Kinder an und schreibt die Schaffung und 
den Erhalt von privaten Kleinkinderspielplätzen im unmittelbaren Wohnumfeld vor. 
Kleinkinderspielplätze mit hoher Aufenthalts- und Spielqualität in unmittelbarer Nähe zur 
Wohnung sind von elementarer Bedeutung, um kindgerechtes Wohnen und eine gesunde 
kindliche Entwicklung von Kindern durch entwicklungsförderndes Spielen zu ermöglichen. 
Die privaten Kleinkinderspielplätze müssen gut erreichbare, altersgerechte und vielfältig aus-
gestattete Lern- und Erlebnisräume für Kinder im unmittelbaren Wohnumfeld sein. Sie richten 
sich mit ihrem Spielangebot an noch nicht schulpflichtige Kinder und ergänzen daher in sinn-
voller Weise das Spielangebot im öffentlichen Raum. 
Die Änderungen der Landesbauordnung in Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) in den 
Jahren 2019 und 2021 führen dazu, dass die Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder vom 
15.08.1999 hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und der inhaltlichen Regelungen angepasst 
werden muss.  
Insbesondere regeln nunmehr § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 sowie §§ 86 Abs. 1 Nr. 22, 89 
Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW 2018 die Satzungsbefugnis sowie die inhaltlichen Anforderungen an 
die Satzung. 
Die Verwaltung hat unter Koordination des Amtes für Recht, Vergabe und Versicherungen 
dienststellenübergreifend unter Beteiligung von Vertreter*innen der Wohnungsbauleitstelle, 
des Bauaufsichtsamtes sowie des Amtes für Kinder, Jugend und Familie den in der Anlage 
beigefügten Satzungsentwurf erarbeitet. 
Die konkreten Änderungen der Satzung sind insbesondere in der Synopse zur geänderten 
Satzung ersichtlich und werden dort zudem erläutert. 
Anlagen 
1. Neuer Satzungstext, Stand 16.05.2023 
2. Synopse (Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999 und Neue Satzung 
nach Änderung der BauO NRW 2018), Stand 16.05.2023.

Anlage 2 Synopse Stand 16.05.2023

27881 Zeichen

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 16.05.2023 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung 
am 20.05.1999 aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW 
1994, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 86 
Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 2 sowie 84 Abs. 
1 Nr. 21 der Bauordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 07.03.1995 (GV. 
NW S. 218/SGV NW 232) – jeweils in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – 
diese Satzung beschlossen: 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
[XX.XX.XXXX] aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV. NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der 
§§ 89 Abs. 1 Nr. 3, sowie § 86 Abs. 1 Nr. 22 
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 
21. Juli 2018 (GV. NRW 2018 S. 421) – jeweils in der 
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese 
Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Anwendungsbereich 
 
1. Diese Satzung regelt auf der Grundlage 
des § 9 Abs. 2 Satz 1 Bauordnung NW 
(Bereitstellung von Spielflächen für Kinder bei 
der Errichtung von Gebäuden mit 
Wohnungen) und des § 9 Abs. 2 Satz 5 
Bauordnung NW (Bereitstellung bei 
bestehenden Gebäuden) die Lage, Größe, 
Unterhaltung, Beschaffenheit und Ausstattung 
von Spielflächen auf dem Gebiet der Stadt 
Köln. Die Regelungen gelten in gleicher 
Weise für Gemeinschaftsanlagen, die gem. 
§ 11 Bauordnung NW bereitgestellt werden. 
 
2. Des weiteren regelt sie die Gewährung von 
Ausnahmen von der Verpflichtung zur 
Bereitstellung von Spielflächen. 
 
§ 1 Anwendungsbereich 
 
(1) Diese Satzung regelt auf der Grundlage des § 8 
Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 die Lage, Größe, 
Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von 
Kleinkinderspielplätzen auf dem Gebiet der Stadt Köln 
bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei 
Wohnungen. 
 
(2) Die Satzung findet auch Anwendung auf die 
Errichtung von Kleinkinderspielflächen bei 
bestehenden Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen 
gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 2018, soweit 
diese verlangt werden, weil die Gesundheit und der 
Schutz der Kinder dies erfordert. 
 
(3) Eine Kleinkinderspielfläche ist gem. § 8 Abs. 4 
Satz 2 BauO NRW 2018 nicht herzustellen, wenn  
 
- in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück eine 
Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die 
Kleinkinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder 
vorhanden ist; oder 
 
Allgemeine Erläuterung: 
Die Pflicht zur Errichtung von Kleinkinderspielplätzen 
ist in der Landesbauordnung NRW 2018 neu 
geregelt worden. Insbesondere ist neu, dass eine 
Pflicht zur Errichtung erst ab der vierten Wohnung 
besteht. Dies hat die Satzung Private Spielflächen 
für Kleinkinder zu berücksichtigen. 
Als Kleinkinder werden von der Satzung alle Kinder 
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres umfasst. 
 
Erläuterung zu § 1 Abs. 3 der Satzung: 
Es ist von einer restriktiven Handhabung der 
Regelung im Rahmen des bauaufsichtlichen 
Genehmigungsverfahrens auszugehen.

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 16.05.2023 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
- wenn ein solcher Kleinkinderspielplatz wegen der Art 
und der Lage der zu errichtenden Wohnung nicht 
erforderlich ist. 
 
§ 2 Größe der Spielflächen 
 
1. Die Größe der Spielflächen richtet sich 
nach Art und Anzahl der Wohnungen auf dem 
Baugrundstück. 
 
2. Die Größe der nutzbaren Spielfläche (ohne 
Rahmenbepflanzung) beträgt mindestens 45 
qm netto. 
 
3. Bei Gebäuden mit mehr als fünf 
Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße der 
nutzbaren Spielfläche für jede weitere 
Wohnung um 5 qm. Darüber hinaus sind, 
soweit vorhanden, 50 % der Rasenflächen als 
Spielfläche zur Verfügung zu stellen. 
 
§ 2 Größe der Kleinkinderspielflächen 
 
(1) Die ausreichende Größe der Spielflächen richtet 
sich nach Art und Anzahl der Wohnungen auf dem 
Baugrundstück. 
 
(2) Die Größe der nutzbaren Spielfläche beträgt bei 
Gebäuden ab vier Wohnungen (ohne 
Rahmenbepflanzung, Zuwegung und sonstige 
Wegeflächen) mindestens 45 qm netto. 
 
(3) Werden auf dem Baugrundstück mehr als fünf 
Wohnungen errichtet, erhöht sich die Mindestgröße 
der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung 
um 5 qm. Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, 
grundsätzlich 50 % der Rasenflächen als Spielfläche 
zur Verfügung zu stellen. 
 
(4) Vorhandene Gartenflächen eines 
Mehrfamilienwohnhauses, die einer konkreten 
Wohnung zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet 
sind, können auf die Kleinkinderspielfläche nicht 
angerechnet werden. 
 
(5) Mehrere kleinere Kleinkinderspielflächen des 
Baugrundstücks können zusammengefasst werden, 
wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass sämtliche 
Bewohnerinnen und Bewohner des Baugrundstücks 
Zugang zu den jeweiligen Spielflächen haben. 
 
(6) Für Vorhaben auf mehreren Baugrundstücken, die 
unmittelbar aneinandergrenzen, kann eine 
 
Zu Abs. 1: 
Die Regelung soll klarstellen, dass Bauvorhaben 
nicht aufgrund der geplanten Gebäudestruktur auf 
einem Grundstück unterschiedlich behandelt 
werden. Baugrundstücke, auf denen insgesamt nur 
ein Gebäude errichtet wird, werden genauso 
behandelt wie Baugrundstücke, auf denen mehrere 
einzelne Häuser errichtet werden. Maßgeblich ist die 
Anzahl der vorhandenen Wohnungen in dem/den auf 
dem Baugrundstück vorhandenen 
Gebäude/Gebäuden (vgl. hierzu auch Johlen, in: 
Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, 
BauO NRW Kommentar, 13. Aufl., § 8, Rn. 42). 
 
Die Formulierung in Abs. 1 S. 1 ist verbindlich 
hinsichtlich der Anzahl der Wohnungen. Sämtliche 
Wohnungen, die in Gebäuden auf den 
Baugrundstücken hergestellt werden, werden bei der 
Berechnung von Kleinkinderspielflächen 
berücksichtigt. Dies gilt auch für Wohnungen, die 
über eine eigene angeschlossene Gartenfläche 
verfügen. 
 
Zu Abs. 2: 
Die Erweiterung der Klammerzusätze erfolgt als 
Klarstellung der maßgeblichen 
Berechnungsparameter. 
 
Hinsichtlich des Begriffs des Gebäudes wird auf § 2 
Abs. 2 BauO NRW 2018 verwiesen, wonach 
Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte 
bauliche Anlagen sind, die von Menschen betreten

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 16.05.2023 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
gemeinsame Kleinkinderspielfläche ausgewiesen 
werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass 
sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner der 
Baugrundstücke Zugang zu der gemeinsamen 
Spielfläche haben. Bei der Berechnung ist die 
Kleinkinderspielfläche für jedes Baugrundstück 
separat zu ermitteln. 
werden können und geeignet oder bestimmt sind, 
dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu 
dienen. 
 
Zu Abs. 4: 
Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass 
insbesondere Mietergärten und sonstige Flächen, 
die der ausschließlichen Nutzung einzelner 
Eigentümer bzw. Eigentümerinnen vorbehalten sind, 
nicht zu der Spielfläche hinzugerechnet werden 
können. 
 
Zu Abs. 5: 
Die angepasste Regelung soll klarstellen, dass 
mehrere kleinere Bereiche auf einem Baugrundstück 
als eine gesamte Spielfläche anerkannt werden 
können. Voraussetzung ist allerdings, dass 
sämtliche Flächen allen Bewohnerinnen und 
Bewohnern des Baugrundstücks zur Nutzung 
dauerhaft zur Verfügung gestellt werden und nicht 
einzelne Flächen nur für Bewohnerinnen und 
Bewohner einzelner Wohnungen oder bestimmte 
durch Hausnummern getrennte Wohnbereiche 
ausschließlich zur Verfügung stehen. 
 
Zu Abs. 6: 
Werden auf mehreren Baugrundstücken, die 
unmittelbar aneinandergrenzen, die 
Kinderspielflächen addiert, so können die 
notwendigen Spielflächen auch auf einer 
gemeinsamen Fläche ausgewiesen werden. Werden 
die Spielflächen zusammen gelegt, soll zu Gunsten 
einer insgesamt größeren zusammenhängenden 
Spielfläche die Möglichkeit gegeben werden, 
attraktive Spielmöglichkeiten für Kinder gerade in 
dicht bebauten Gebieten zu errichten.

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 16.05.2023 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
§3 Lage der Spielflächen 
 
1. Die Spielflächen sind so anzulegen, dass 
sie windgeschützt, teils besonnt und 
beschattet und von den Wohnungen der 
pflichtigen Grundstücke in Ruf- und Sichtweite 
liegen. 
 
2. Spielflächen sind gegen Anlagen, von 
denen Gefahren ausgehen können (z. B. 
Verkehrsflächen, verkehrsbetriebs- und 
feuergefährliche Anlagen, Gewässer), so 
abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet 
spielen können und vor Immissionen 
geschützt sind. Standplätze für Abfallbehälter 
sollen mindestens 5 m entfernt sein. 
Die Spielflächen sind so anzulegen, dass 
nach Möglichkeit eine Anordnung von 
Spielflächen angrenzend an Kfz-Zufahrten zu 
Garagen, Tiefgaragen oder Stellplätzen 
unterbleibt. Falls dies nicht möglich sein 
sollte, hat eine trennende Einfriedung der 
Spielfläche zu erfolgen. 
§ 3 Lage der Spielflächen 
 
(1) Die Spielflächen sind im Freien auf dem 
Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem 
anderen geeigneten Grundstück barrierefrei 
anzulegen und sollen in Ruf- und Sichtweite der 
Wohnungen angelegt werden. Es ist sicherzustellen, 
dass sie windgeschützt, teils besonnt und teils 
beschattet sind. 
 
(2) Die Nutzung eines anderen geeigneten 
Grundstücks als Spielplatz muss für diesen Zweck 
dauerhaft öffentlich-rechtlich gesichert sein.  
 
(3) Ein anderes Grundstück befindet sich in 
unmittelbarer Nähe, wenn dieses nicht mehr als 30 m 
(Ruf- und Sichtweite) von dem Baugrundstück entfernt 
liegt und eine Straße hierzu nicht überquert werden 
muss. 
§ 3 wird insgesamt mit § 4 neu geordnet und 
aktualisiert. 
Zudem findet in den §§ 3 und 4 eine eindeutige 
Zuordnung der einzelnen Anforderungen zu den 
Tatbestandsmerkmalen des § 89 Abs. 1 Nr. 3 BauO 
NRW 2018 statt.  
Zweck ist die Gewährleistung der Sicherheit und der 
sozialen Kontrolle der Kinder. Das Merkmal der Ruf- 
und Sichtweite wird nun konkret definiert. 
 
 
§ 4 Beschaffenheit und Ausstattung 
 
1. Die Spielflächen müssen so beschaffen 
sein, dass Nutzungsvielfalt gegeben ist. 
 
2. Bei Gebäuden mit mehr als zwei 
Wohnungen ist auf der Spielfläche eine für 
Spiele im Sand geeignete Anlage 
herzustellen. Die innere Fläche darf 10 qm 
nicht unterschreiten. Die Sandfüllung muss 
auf „sickerfähigem Untergrund“ eine Tiefe von 
mindestens 40 cm haben. In der Nähe soll 
eine von Kindern benutzbare 
 
§ 4 Beschaffenheit und Ausstattung 
 
(1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass 
eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sichergestellt ist. 
Dies umfasst insbesondere die Ausstattung mit 
Sandspielflächen, Spielgeräten und Sitzmöglichkeiten. 
Die Ausstattung mit Sandspielflächen und 
Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkindern 
gerecht werden. 
 
(2) Die in Absatz 1 genannte Mindestausstattung ist 
im Hinblick auf Sandspielflächen und 
Sitzmöglichkeiten der Größe der Spielflächen 
 
§ 4 wird insgesamt neu geordnet und aktualisiert. 
 
Zu Abs. 1: 
Durch die Anpassung der Formulierung „sollen“ 
anstelle von „müssen“ wird der vorliegende 
Eigentumseingriff abgemildert. Durch Einfügen der 
Formulierung „für eine kindgerechte 
Nutzungsvielfalt“ sowie des Begriffs „sichergestellt“ 
soll klargestellt werden, dass das Kindeswohl und 
die kindgerechte Nutzungsmöglichkeit der 
Spielfläche bei der Errichtung und - letztlich schon 
bei der Planung - im Vordergrund stehen müssen.

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 16.05.2023 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
Wasseranschlussanlage vorgesehen werden. 
Die Sandspielanlagen müssen einen 
mindestens 25 cm breiten Sitzrand aufweisen. 
Es ist sitzwarmes, schnelltrocknendes und 
splitterfreies Material zu verwenden. 
 
3. Bei Gebäuden mit mehr als zwei 
Wohnungen sind die Spielflächen mit 
mindestens einem Spielgerät und 
Sitzmöglichkeiten auszustatten. 
 
4. Spielflächen über 100 qm sind mindestens 
mit zwei Spielgeräten unterschiedlicher 
Spielfunktion und Sitzmöglichkeiten 
auszustatten. 
 
5. Spielflächen über 200 qm sind mindestens 
mit drei Spielgeräten unterschiedlicher 
Spielfunktion und Sitzmöglichkeiten 
auszustatten. 
 
6. Einfriedungen und Zugangsbereiche sind 
so anzulegen, dass das Eindringen von 
Hunden verhindert wird. Es ist sicherzustellen, 
z. B. durch das Anbringen eines 
entsprechenden Hinweisschildes, dass das 
Mitbringen von Tieren auf die Spielfläche 
untersagt ist. 
 
7. Alle Spielgeräte müssen die Bestimmungen 
der DIN 1176 (Spielplatzgeräte), DIN EN 1177 
(stoßdämpfende Spielplatzböden) erfüllen. 
Für die Bepflanzung ist die Richtlinie Nr. 
29.15 des Bundesverbandes der 
Unfallversicherungsträger der öffentlichen 
Hand – BAGUV – umzusetzen. 
entsprechend anzupassen. Im Hinblick auf die 
Ausstattung mit Spielgeräten gilt Folgendes: 
 Spielflächen unter 100 qm sind mit mindestens 
einem Spielgerät mit unterschiedlicher 
Spielfunktion 
 Spielflächen ab 100 qm sind mit mindestens zwei 
Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion,  
 Spielflächen ab 200 qm sind mit mindestens drei 
Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion 
 Spielflächen ab 300 qm sind mit mindestens vier 
Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion  
auszustatten. Die Mindestanzahl der Spielgeräte kann 
durch eine adäquate Spielkombinationsanlage ersetzt 
werden, die unterschiedliche Spielfunktionen vereint 
und eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sicherstellt. 
 
(3) Eine gemeinsame Spielfläche für mehrere 
Baugrundstücke nach § 2 Abs. 6 ist mit mindestens 
einem Sandkasten und mit mindestens der Anzahl der 
auf dem jeweiligen Baugrundstück bereitzustellenden 
Spielgeräte mit unterschiedlichen Spielfunktionen 
auszustatten.  
 
(4) Sandspielflächen außerhalb von 
Fallschutzbereichen sind wie folgt herzustellen: 
 
- Die innere Fläche darf 10 qm nicht unterschreiten. 
- Die Sandfüllung muss eine Tiefe von mindestens 
40 cm auf sickerfähigem Untergrund haben.  
- Die Sandspielflächen müssen einen mindestens 
25 cm breiten Sitzrand aufweisen. Es ist 
sitzwarmes, schnelltrocknendes und splitterfreies 
Material zu verwenden. 
 
(5) Alle Spielgeräte und verwendeten Materialien 
müssen die Bestimmungen der DIN EN 1176 
Zu Abs. 2: 
In Absatz 2 werden Ziffer 4. und 5. 
zusammengefasst und um konkrete Vorgaben 
bezogen auf die Flächengröße erweitert. Die 
Anforderungen an die Ausstattung der 
Kleinkinderspielplätze werden hier konkretisiert, um 
diese möglichst transparent und nachvollziehbar zu 
machen.  
Der Einsatz von Spielkombinationsanlagen kann im 
Einzelfall zugelassen werden. 
 
Zu Abs. 3: 
Für die unter § 2 Abs. 6 der Satzung zugelassene 
Zusammenlegung von Spielflächen werden 
Mindestanforderungen an die Ausstattung geregelt. 
Die genannten Mindestvoraussetzungen sollen 
variantenreiche Spielmöglichkeiten für Kleinkinder, 
die auf dem Baugrundstück wohnen, ermöglichen 
und eine eintönige Spiellandschaft vermeiden. 
 
Zu Abs. 4: 
Die Regelung in Absatz 4 wird neu geordnet und die 
Anforderungen an die Errichtung von 
Sandspielflächen klar definiert. 
 
Zu Abs. 5: 
Die Anforderungen für die Errichtung der 
verwendeten Spielgeräte werden unter Bezugnahme 
auf die einschlägigen DIN-EN-Vorschriften 
konkretisiert. 
 
 
 
 
Zu Abs. 6:

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 16.05.2023 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
(Spielplatzgeräte) sowie der DIN EN 1177 
(stoßdämpfende Spielplatzböden) erfüllen.  
 
(6) Für die Bepflanzung sind die Vorgaben der DIN 
EN 18034 einzuhalten.  
 
(7) Es ist durch geeignete Maßnahmen 
sicherzustellen, dass auf der Kinderspielfläche nicht 
geraucht, kein Alkohol oder andere Drogen 
konsumiert werden.  
 
(8) Einfriedungen und Zugangsbereiche sind so 
anzulegen, dass das Eindringen von Hunden 
verhindert wird. Es ist durch geeignete Maßnahmen 
sicherzustellen, dass das Mitbringen von Tieren auf 
die Spielfläche untersagt ist.  
 
(9) Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen 
Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen 
Verkehrsflächen, Verkehrs-, Betriebs- und 
feuergefährliche Anlagen, Gewässer und 
Retentionsflächen baulich oder durch Bepflanzungen 
so abzugrenzen, dass insbesondere Kleinkinder 
ungefährdet spielen können und vor Immissionen 
geschützt sind. Standplätze für Abfallbehälter sollen 
mindestens 5 m von der Kleinkinderspielfläche 
entfernt sein. Dies gilt auch für den Abstand zu 
notwendigen Abluftanlagen von Tiefgaragen. Die 
Kleinkinderspielfläche darf insbesondere nicht als 
Retentionsfläche ausgewiesen werden. 
 
(10) Mindestens ein Zugang zu der 
Kleinkinderspielfläche ist barrierefrei anzulegen. 
 
(11) Es sind geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der 
Verkehrssicherheit für die spielenden Kinder 
durchzuführen. Die Zugänge zu den Spielflächen 
Welche Pflanzen als giftig, insbesondere für 
Kleinkinder gelten, ist durch allgemein zugängliche 
Quellen zu ermitteln. 
 
Zu Abs. 7+8: 
Als geeignete Maßnahmen ist insbesondere das 
Anbringen von Hinweisschildern oder die 
Formulierung einer Regelung in der Hausordnung 
anzusehen. 
 
Zu Abs. 9: 
Es ist im Wesentlichen sicherzustellen, dass eine 
Gefährdung von Kindern ausgeschlossen wird, 
unabhängig von der Betriebsart und 
Betriebszulassung der jeweiligen Anlage, die an die 
Kleinkinderspielfläche angrenzt. 
 
Zu Abs. 10: 
§ 8 Abs. 4 S. 4 BauO NRW 2018 wird konkretisiert. 
 
Zu Abs. 11: 
Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die 
Verlegung von Bodenschwellen, eine optische 
Trennung der Verkehrsflächen Spielfläche und 
Kraftfahrzeugzufahrt sowie das Anbringen von 
Schildern die auf die Kleinkinderspielfläche 
hinweisen.

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 16.05.2023 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
sollen nicht gleichzeitig von Kraftfahrzeugen und 
Fahrrädern genutzt werden. Bei dennoch 
gleichzeitiger Nutzung ist eine sichere Erreichbarkeit 
der Spielfläche für Kleinkinder durch geeignete 
bauliche Maßnahmen zu gewährleisten. 
 
 
§ 5 Pflege und Unterhaltung 
 
1. Spielflächen, ihre Zugänge und ihre 
Einrichtungen sind durch den Eigentümer 
regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf 
ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich 
der gefahrlosen Benutzbarkeit durch 
Kleinkinder zu überprüfen. 
 
2. Der Sand ist mindestens einmal pro Jahr 
oder bei starker Verschmutzung auch häufiger 
auszuwechseln. 
 
§ 5 Pflege und Unterhaltung 
 
(1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen 
sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die 
jeweilige Eigentümerin des Baugrundstücks 
regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre 
Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der 
gefahrlosen Benutzbarkeit zu überprüfen. Ist eine 
gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die 
Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen 
umgehend in Stand zu setzen. 
 
(2) Der Sand ist durch den jeweiligen Eigentümer 
bzw. die jeweilige Eigentümerin des Baugrundstücks 
sauber und frei von Unkraut zu halten. Im Übrigen ist 
dafür Sorge zu tragen, dass der Sand nicht mit die 
Sicherheit der Kinder gefährdenden Elementen wie 
z.B. Glasscherben, Zigarettenkippen etc. verunreinigt 
ist. Andernfalls ist der Sand zu reinigen oder zu 
erneuern. 
 
(3) Spielgeräte, die abgebaut werden, sind durch den 
jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin 
zeitnah jedenfalls durch funktionsgleiche Spielgeräte 
zu ersetzen oder entsprechend den Vorgaben dieser 
Satzung neu zu errichten.  
 
§ 5 wird insgesamt neu geordnet und aktualisiert.  
 
In § 5 wird insgesamt klargestellt, dass der jeweilige 
Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin eines 
Baugrundstücks für die laufende Pflege und 
Unterhaltung selbst verantwortlich ist und daher im 
Rahmen eines ggf. notwendigen 
ordnungsbehördlichen Vorgehens heranzuziehen ist. 
 
Zu Abs. 1: 
Die Ergänzung „des Baugrundstücks“ erfolgt zur 
Klarstellung und Anpassung an die Regelung in § 2 
der Satzung. 
Die Regelung zur Instandsetzung erfolgt 
deklaratorisch. 
 
Zu Abs. 2: 
Aufgrund der Erfahrungen mit der bisherigen 
Satzung wird § 5 Ziffer 2 der Satzung a.F. 
aufgehoben und in der Formulierung konkretisiert. 
Die Regelung soll zudem Umsetzungs-
schwierigkeiten im Rahmen des 
ordnungsbehördlichen Vorgehens beseitigen. 
 
Zu Abs. 3: 
Die Regelung dient der Klarstellung der Pflichten des 
Eigentümers bzw. der Eigentümerin eines 
Baugrundstücks, die Spielgeräte schnellstmöglich zu 
ersetzen, unabhängig vom Grund des Abbaus.

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 16.05.2023 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
§ 6 Bereitstellung von Spielflächen bei 
bestehenden Gebäuden 
 
Bei bestehenden Gebäuden mit Wohnungen 
kann die Bereitstellung von Spielflächen für 
Kleinkinder nach §§ 1 bis 5 dieser Satzung 
verlangt werden, wenn dies die Gesundheit 
und der Schutz der Kinder erfordern. 
 
- Entfällt - 
Die Regelung wird angepasst und in § 1 Abs. 2 der 
Satzung aufgenommen. 
§ 7 Vorrang von Bebauungsplänen und 
sonstigen Satzungen 
 
Festsetzungen in Bebauungsplänen und 
sonstigen Satzungen bleiben unberührt. 
§ 6 Vorrang von Bebauungsplänen und sonstigen 
Satzungen 
 
Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungs-
plänen, in Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie 
in anderen städtebaulichen Satzungen nach dem 
Baugesetzbuch (BauGB) die abweichende 
Regelungen treffen, gehen dieser Satzung vor. 
 
§ 6 wird im Wortlaut der Anforderungen konkretisiert. 
 
§ 8 Abweichungen 
1. über die Zulassung einer Abweichung gem. 
§ 9 Abs. 2 Satz 2 a - c oder 4 Bauordnung 
NW entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. 
2. Abweichungen in Bezug auf die Größe, 
Beschaffenheit, Ausstattung und Lage der 
Spielflächen bedürfen der Genehmigung der 
Bauaufsichtsbehörde. 
 
§ 7 Ausnahmeentscheidung 
 
Über das Vorliegen einer Ausnahme gem. § 8 Abs. 4 
BauO NRW 2018 i.V.m. § 1 Abs. 3 dieser Satzung 
entscheidet das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln bei 
Bedarf unter Beteiligung der weiteren 
Fachdienststellen.  
 
Die aktuelle Regelung der Bauordnung sieht 
ausdrücklich keine Abweichung mehr vor. 
 
Die sonstige Errichtung von Kinderspielplätzen 
(außerhalb der Errichtung von Wohngebäuden) ist 
genehmigungsfrei gem. § 62 Abs. 1 Ziff. 14, lit. d 
BauO NRW). 
 
§ 9 Beseitigung 
Bestehende Spielflächen dürfen nur mit 
Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde ganz 
oder teilweise beseitigt werden. Die 
Regelungen des § 8 dieser Satzung gelten 
entsprechend. 
 
- Entfällt -  
 
Eine von der Errichtung eines Wohngebäudes 
losgelöste Beseitigung von Kinderspielplätzen ist mit 
der neu gefassten Regelung in § 8 Abs. 4 BauO 
NRW 2018 nicht denkbar.

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 16.05.2023 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
  
§ 8 Zeitpunkt der Herstellung und Benutzbarkeit 
Die Kleinkinderspielfläche muss bis zu dem Zeitpunkt 
vollständig hergestellt und benutzbar sein, zu dem in 
der Hauptanlage die Nutzung auf dem Baugrundstück 
aufgenommen wird. 
 
Die Regelung erfolgt zur klaren Definition des 
Umsetzungszeitpunktes. Dieser ist letztlich auch 
relevant für ordnungsbehördliche Verfahren sowie 
Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 16.05.2023 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten 
 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig 
 
1. eine Spielfläche von geringerer Größe als 
in § 2 dieser Satzung festgesetzt bereitstellt, 
2. eine Spielfläche oder ihre Zugänge 
entgegen § 3 dieser Satzung anlegt, 
3. eine Spielfläche oder ihre Zugänge 
entgegen § 4 dieser Satzung ausstattet, 
4. eine Spielfläche oder ihre Zugänge oder 
ihre Einrichtungen entgegen § 5 dieser 
Satzung nicht ordnungsgemäß unterhält, 
pflegt und auf ihre Verkehrssicherheit 
überprüft, 
5. eine Spielfläche entgegen einer Anordnung 
gem. § 6 dieser Satzung nicht anlegt, 
6. eine Spielfläche entgegen § 9 dieser 
Satzung ganz oder teilweise beseitigt, 
 
handelt ordnungswidrig im Sinne des §84 
Abs. 1 Nr. 21 Bauordnung NW. 
 
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielfläche 
ohne Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde 
ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig 
im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW.  
 
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 
 
1. eine gem. § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 notwendige 
Spielfläche nicht errichtet, 
 
2. eine Spielfläche von geringerer Größe entgegen 
§ 2 dieser Satzung bereitstellt, 
 
3. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 3 
dieser Satzung anlegt, 
 
4. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 4 
dieser Satzung ausstattet, 
 
5. eine Spielfläche oder ihre Zugänge oder ihre 
Einrichtungen entgegen § 4 und § 5 dieser Satzung 
nicht ordnungsgemäß unterhält, pflegt und auf ihre 
Verkehrssicherheit überprüft, 
 
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 
22 BauO NRW 2018. 
 
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die 
untere Bauaufsichtsbehörde. 
 
Erläuterungen  
zu Abs. 1: 
Die Regelung ist erforderlich gem. § 86 Abs. 1 Nr. 22 
BauO NRW 2018. 
 
zu Abs. 2: 
Absatz 2 Ziffer 1 wird zur Klarstellung eingefügt. 
 
Absatz 2 Ziffer 2 wird allein sprachlich an die 
weiteren Ziffern angepasst. 
 
zu Abs. 3: 
Absatz 3 wird zur Klarstellung eingefügt.

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 16.05.2023 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
§ 11 Inkrafttreten § 10 Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln 
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt 
Köln über die Lage, Größe, Beschaffenheit 
und Ausstattung und Unterhaltung von 
Spielflächen für Kleinkinder vom 29.08.1985 
(Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 49, 1985, Seite 
313) außer Kraft. 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer 
Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung 
dieser Satzung ist mit dem Ablauf des Tages 
vollzogen, an dem das Dokument im Internet 
bereitgestellt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Verordnung 
über die öffentliche Bekanntmachung von 
kommunalem Ortsrecht 
(Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO)) 
Gleichzeitig tritt die Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder vom 15.08.1999 (Amtsblatt der Stadt Köln 
Nr. 37, 1999, S. 297) außer Kraft.

Anlage 5 Beantwortung Fragen aus JHA-Sitzung 06.06.2023

5513 Zeichen

Dezernat, Dienststelle 
II/30/301/2 
 
 
Vorlagen-Nummer 
3400/2020
Stand: 15.08.2023 
Beantwortung der Fragen  
des Jugendhilfeausschusses der Stadt Köln  
vom 06.06.2023 
Anpassung der Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder an die Landesbauordnung 
NRW 2018 
Die der Verwaltung in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 06.06.2023 gestellten 
Fragen werden wie folgt beantwortet: 
1. Was bedeutet ‚unmittelbare Nähe‘ in § 1 der Satzung? Bitte die Bezeichnung ‚oder 
geschaffen wird’ in § 1 Abs. 3 1. Spiegelstrich nachzubessern. 
a. Der Rechtsbegriff ‚unmittelbare Nähe‘ in § 1 der Satzung geht zurück auf den Wort-
laut von § 8 Abs. 4 S. 1 BauO NRW 2018. Dieser Begriff ist durch die Rechtspre-
chung bereits konkretisiert worden, sodass hierauf auch bei der Anwendung der Sat-
zung durch die Verwaltung zurückgegriffen werden kann. In unmittelbarer Nähe liegt 
das Grundstück, wenn Augen- und Rufkontakt zwischen Wohnung und Spielplatz 
möglich ist. Die unmittelbare Nähe ist jedenfalls zu verneinen, wenn der Spielplatz 
vom Vorhabengrundstück ca. 200 m Luftlinie entfernt liegt. Sind Augen- und Rufkon-
takt nicht möglich, kann aber bereits eine Entfernung von 100 m von dem jeweiligen 
Wohngebäude zu groß sein. In jedem Fall ist die konkrete Lage des Spielplatzes zu 
berücksichtigen, da die räumliche Nähe allein nicht entscheidend ist. Liegt beispiels-
weise eine dichte Bepflanzung oder ein Stellplatz zwischen dem Grundstück und 
dem Spielplatz, so verhindern diese den Augenkontakt.  
Der Inhalt der Formulierung kann somit durch Auslegung des Gesetzes unter Zuhilfe-
nahme von Rechtsprechung und Literatur ermittelt werden. Auf diese Weise können 
die konkreten Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt und die Ziele der Satzung am 
besten erreicht werden. Die Formulierung bleibt daher bestehen. 
b. Die Regelung in § 1 Abs. 3 1. Spiegelstrich des Satzungsentwurfs wiederholt den 
Wortlaut des § 8 Abs. 4 S. 2 BauO NRW 2018. Auch der Inhalt dieser Formulierung 
kann daher durch Auslegung des Gesetzes unter Zuhilfenahme von Rechtsprechung 
und Literatur zu ermittelt werden. Die Formulierung bleibt daher bestehen. 
 
2. Warum wurde in § 4 von ‚Muss‘ auf ‚Soll‘ abgewichen im Zusammenhang mit der 
Nutzungsvielfalt? 
Die Änderung des Begriffs ‚muss‘ zu ‚soll‘ in § 4 Abs. 1 S. 1 des Satzungsentwurfs dient 
der Reduzierung der Eingriffe in die Eigentumsrechte gem. Art. 14 GG. Zudem ermög-
licht die Änderung der Verwaltung einen gewissen Spielraum, um in Einzelfällen der Situ-
ation der Eigentümer(-gemeinschaften) angepasste Konzepte zuzulassen.  
 
3. Bitte eine Regelung aufnehmen, dass auch die Spielgeräte barrierefrei nutzbar sein 
sollen. Integration von inklusiven Spielgeräten als Regelung möglich?

2 
 
Die Regelung der Barrierefreiheit und Inklusion ist bereits in der aktuell gültigen DIN 
18034, Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Anforderungen für Planung, Bau und 
Betrieb, festgelegt, die auf jeden Fall auch für die Planung und den Bau von privaten 
Kleinkindspielplätzen anzuwenden ist.  
 
Da dies bislang aber nicht ausdrücklich in der Satzung zum Ausdruck kommt, hat die Ver-
waltung den Vorschlag der Politik nun aufgenommen und eine ergänzende Regelung in 
§ 4 Abs. 1 des Satzungsentwurfs formuliert.  
 
Diese lautet wie folgt (s. Dateien Stand 15.08.2023): 
(1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt 
sichergestellt ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Spielplätze barrierefrei 
erreichbar und nutzbar sind. Dies umfasst insbesondere die Ausstattung mit Sand-
spielflächen, Spielgeräten und Sitzmöglichkeiten. Die Ausstattung mit Sandspielflä-
chen und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkindern gerecht werden und 
auch inklusive Spielgeräte vorsehen. 
 
In der Synopse soll sodann im Feld ‚Bemerkungen‘ folgender Passus aufgenommen wer-
den: 
Die Satzung betont nun das Erfordernis, Spielplätze für Kinder so zu errichten, dass 
diese barrierefrei erreichbar und nutzbar sind sowie inklusive Spielgeräte enthalten. 
Bei der Errichtung ist die DIN 18034 für die konkrete Ausgestaltung umzusetzen. 
 
4. Wo ist geregelt, dass der Sand einmal im Jahr ausgetauscht werden soll?  
Die Ministerien für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, für Arbeit, Ge-
sundheit und Soziales sowie für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Lan-
des Nordrhein-Westfalen haben 2020 in einer Fachempfehlung zur Spielsandhygiene auf 
Kinderspielflächen mitgeteilt, dass empfohlen wird, den Sand für öffentliche Spielflächen 
einmal jährlich auszutauschen. Diese Empfehlung ist nicht 1:1 auf die mit dieser Satzung 
geregelten privaten Spielflächen übertragbar.  
Spielsand und Fallschutzsand sind verschiedene Sande. Spielsande sind die, die zum 
Sandkuchenbacken verwendet werden und auch Feinstkornanteile besitzen. Diese kön-
nen in den Sandspielkästen eingesetzt werden und sollten, da diese von sehr kleinen Kin-
dern benutzt werden, die teilweise auch Sand essen, gemäß der Fachempfehlung 1x im 
Jahr ausgetauscht werden. 
Im Sinne der Nachhaltigkeit wird im Satzungsentwurf kein Sandaustausch einmal im Jahr 
gefordert. Dies dient auch der Reduzierung des Eingriffs in die Eigentumsrechte der 
Grundstückseigentümer*innen bzw. Betreiber*innen des Sandspielplatzes. Letztere ha-
ben dennoch dafür zu sorgen, dass der Sand sauber und unkrautfrei ist. Ob sie das durch 
Reinigung oder Erneuerung des Sandes erreichen, bleibt ihnen selbst überlassen (§ 5 
Abs. 2 des Satzungsentwurfs).

Anlage 4 Synopse - Änderung JHA Stand 15.08.2023

28623 Zeichen

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA 
 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung 
am 20.05.1999 aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW 
1994, S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 86 
Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 Nr. 2 sowie 84 Abs. 
1 Nr. 21 der Bauordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 07.03.1995 (GV. 
NW S. 218/SGV NW 232) – jeweils in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – 
diese Satzung beschlossen: 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
[XX.XX.XXXX] aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV. NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der 
§§ 89 Abs. 1 Nr. 3, sowie § 86 Abs. 1 Nr. 22 
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 
21. Juli 2018 (GV. NRW 2018 S. 421) – jeweils in der 
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese 
Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Anwendungsbereich 
 
1. Diese Satzung regelt auf der Grundlage 
des § 9 Abs. 2 Satz 1 Bauordnung NW 
(Bereitstellung von Spielflächen für Kinder bei 
der Errichtung von Gebäuden mit 
Wohnungen) und des § 9 Abs. 2 Satz 5 
Bauordnung NW (Bereitstellung bei 
bestehenden Gebäuden) die Lage, Größe, 
Unterhaltung, Beschaffenheit und Ausstattung 
von Spielflächen auf dem Gebiet der Stadt 
Köln. Die Regelungen gelten in gleicher 
Weise für Gemeinschaftsanlagen, die gem. 
§ 11 Bauordnung NW bereitgestellt werden. 
 
2. Des weiteren regelt sie die Gewährung von 
Ausnahmen von der Verpflichtung zur 
Bereitstellung von Spielflächen. 
 
§ 1 Anwendungsbereich 
 
(1) Diese Satzung regelt auf der Grundlage des § 8 
Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 die Lage, Größe, 
Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von 
Kleinkinderspielplätzen auf dem Gebiet der Stadt Köln 
bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei 
Wohnungen. 
 
(2) Die Satzung findet auch Anwendung auf die 
Errichtung von Kleinkinderspielflächen bei 
bestehenden Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen 
gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 2018, soweit 
diese verlangt werden, weil die Gesundheit und der 
Schutz der Kinder dies erfordert. 
 
(3) Eine Kleinkinderspielfläche ist gem. § 8 Abs. 4 
Satz 2 BauO NRW 2018 nicht herzustellen, wenn  
 
- in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück eine 
Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die 
Kleinkinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder 
vorhanden ist; oder 
 
Allgemeine Erläuterung: 
Die Pflicht zur Errichtung von Kleinkinderspielplätzen 
ist in der Landesbauordnung NRW 2018 neu 
geregelt worden. Insbesondere ist neu, dass eine 
Pflicht zur Errichtung erst ab der vierten Wohnung 
besteht. Dies hat die Satzung Private Spielflächen 
für Kleinkinder zu berücksichtigen. 
Als Kleinkinder werden von der Satzung alle Kinder 
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres umfasst. 
 
Erläuterung zu § 1 Abs. 3 der Satzung: 
Es ist von einer restriktiven Handhabung der 
Regelung im Rahmen des bauaufsichtlichen 
Genehmigungsverfahrens auszugehen.

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA 
 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
- wenn ein solcher Kleinkinderspielplatz wegen der Art 
und der Lage der zu errichtenden Wohnung nicht 
erforderlich ist. 
 
§ 2 Größe der Spielflächen 
 
1. Die Größe der Spielflächen richtet sich 
nach Art und Anzahl der Wohnungen auf dem 
Baugrundstück. 
 
2. Die Größe der nutzbaren Spielfläche (ohne 
Rahmenbepflanzung) beträgt mindestens 45 
qm netto. 
 
3. Bei Gebäuden mit mehr als fünf 
Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße der 
nutzbaren Spielfläche für jede weitere 
Wohnung um 5 qm. Darüber hinaus sind, 
soweit vorhanden, 50 % der Rasenflächen als 
Spielfläche zur Verfügung zu stellen. 
 
§ 2 Größe der Kleinkinderspielflächen 
 
(1) Die ausreichende Größe der Spielflächen richtet 
sich nach Art und Anzahl der Wohnungen auf dem 
Baugrundstück. 
 
(2) Die Größe der nutzbaren Spielfläche beträgt bei 
Gebäuden ab vier Wohnungen (ohne 
Rahmenbepflanzung, Zuwegung und sonstige 
Wegeflächen) mindestens 45 qm netto. 
 
(3) Werden auf dem Baugrundstück mehr als fünf 
Wohnungen errichtet, erhöht sich die Mindestgröße 
der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung 
um 5 qm. Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, 
grundsätzlich 50 % der Rasenflächen als Spielfläche 
zur Verfügung zu stellen. 
 
(4) Vorhandene Gartenflächen eines 
Mehrfamilienwohnhauses, die einer konkreten 
Wohnung zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet 
sind, können auf die Kleinkinderspielfläche nicht 
angerechnet werden. 
 
(5) Mehrere kleinere Kleinkinderspielflächen des 
Baugrundstücks können zusammengefasst werden, 
wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass sämtliche 
Bewohnerinnen und Bewohner des Baugrundstücks 
Zugang zu den jeweiligen Spielflächen haben. 
 
(6) Für Vorhaben auf mehreren Baugrundstücken, die 
unmittelbar aneinandergrenzen, kann eine 
 
Zu Abs. 1: 
Die Regelung soll klarstellen, dass Bauvorhaben 
nicht aufgrund der geplanten Gebäudestruktur auf 
einem Grundstück unterschiedlich behandelt 
werden. Baugrundstücke, auf denen insgesamt nur 
ein Gebäude errichtet wird, werden genauso 
behandelt wie Baugrundstücke, auf denen mehrere 
einzelne Häuser errichtet werden. Maßgeblich ist die 
Anzahl der vorhandenen Wohnungen in dem/den auf 
dem Baugrundstück vorhandenen 
Gebäude/Gebäuden (vgl. hierzu auch Johlen, in: 
Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum, 
BauO NRW Kommentar, 13. Aufl., § 8, Rn. 42). 
 
Die Formulierung in Abs. 1 S. 1 ist verbindlich 
hinsichtlich der Anzahl der Wohnungen. Sämtliche 
Wohnungen, die in Gebäuden auf den 
Baugrundstücken hergestellt werden, werden bei der 
Berechnung von Kleinkinderspielflächen 
berücksichtigt. Dies gilt auch für Wohnungen, die 
über eine eigene angeschlossene Gartenfläche 
verfügen. 
 
Zu Abs. 2: 
Die Erweiterung der Klammerzusätze erfolgt als 
Klarstellung der maßgeblichen 
Berechnungsparameter. 
 
Hinsichtlich des Begriffs des Gebäudes wird auf § 2 
Abs. 2 BauO NRW 2018 verwiesen, wonach 
Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte 
bauliche Anlagen sind, die von Menschen betreten

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA 
 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
gemeinsame Kleinkinderspielfläche ausgewiesen 
werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass 
sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner der 
Baugrundstücke Zugang zu der gemeinsamen 
Spielfläche haben. Bei der Berechnung ist die 
Kleinkinderspielfläche für jedes Baugrundstück 
separat zu ermitteln. 
werden können und geeignet oder bestimmt sind, 
dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu 
dienen. 
 
Zu Abs. 4: 
Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass 
insbesondere Mietergärten und sonstige Flächen, 
die der ausschließlichen Nutzung einzelner 
Eigentümer bzw. Eigentümerinnen vorbehalten sind, 
nicht zu der Spielfläche hinzugerechnet werden 
können. 
 
Zu Abs. 5: 
Die angepasste Regelung soll klarstellen, dass 
mehrere kleinere Bereiche auf einem Baugrundstück 
als eine gesamte Spielfläche anerkannt werden 
können. Voraussetzung ist allerdings, dass 
sämtliche Flächen allen Bewohnerinnen und 
Bewohnern des Baugrundstücks zur Nutzung 
dauerhaft zur Verfügung gestellt werden und nicht 
einzelne Flächen nur für Bewohnerinnen und 
Bewohner einzelner Wohnungen oder bestimmte 
durch Hausnummern getrennte Wohnbereiche 
ausschließlich zur Verfügung stehen. 
 
Zu Abs. 6: 
Werden auf mehreren Baugrundstücken, die 
unmittelbar aneinandergrenzen, die 
Kinderspielflächen addiert, so können die 
notwendigen Spielflächen auch auf einer 
gemeinsamen Fläche ausgewiesen werden. Werden 
die Spielflächen zusammen gelegt, soll zu Gunsten 
einer insgesamt größeren zusammenhängenden 
Spielfläche die Möglichkeit gegeben werden, 
attraktive Spielmöglichkeiten für Kinder gerade in 
dicht bebauten Gebieten zu errichten.

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA 
 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
§3 Lage der Spielflächen 
 
1. Die Spielflächen sind so anzulegen, dass 
sie windgeschützt, teils besonnt und 
beschattet und von den Wohnungen der 
pflichtigen Grundstücke in Ruf- und Sichtweite 
liegen. 
 
2. Spielflächen sind gegen Anlagen, von 
denen Gefahren ausgehen können (z. B. 
Verkehrsflächen, verkehrsbetriebs- und 
feuergefährliche Anlagen, Gewässer), so 
abzugrenzen, dass Kinder ungefährdet 
spielen können und vor Immissionen 
geschützt sind. Standplätze für Abfallbehälter 
sollen mindestens 5 m entfernt sein. 
Die Spielflächen sind so anzulegen, dass 
nach Möglichkeit eine Anordnung von 
Spielflächen angrenzend an Kfz-Zufahrten zu 
Garagen, Tiefgaragen oder Stellplätzen 
unterbleibt. Falls dies nicht möglich sein 
sollte, hat eine trennende Einfriedung der 
Spielfläche zu erfolgen. 
§ 3 Lage der Spielflächen 
 
(1) Die Spielflächen sind im Freien auf dem 
Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem 
anderen geeigneten Grundstück barrierefrei 
anzulegen und sollen in Ruf- und Sichtweite der 
Wohnungen angelegt werden. Es ist sicherzustellen, 
dass sie windgeschützt, teils besonnt und teils 
beschattet sind. 
 
(2) Die Nutzung eines anderen geeigneten 
Grundstücks als Spielplatz muss für diesen Zweck 
dauerhaft öffentlich-rechtlich gesichert sein.  
 
(3) Ein anderes Grundstück befindet sich in 
unmittelbarer Nähe, wenn dieses nicht mehr als 30 m 
(Ruf- und Sichtweite) von dem Baugrundstück entfernt 
liegt und eine Straße hierzu nicht überquert werden 
muss. 
§ 3 wird insgesamt mit § 4 neu geordnet und 
aktualisiert. 
Zudem findet in den §§ 3 und 4 eine eindeutige 
Zuordnung der einzelnen Anforderungen zu den 
Tatbestandsmerkmalen des § 89 Abs. 1 Nr. 3 BauO 
NRW 2018 statt.  
Zweck ist die Gewährleistung der Sicherheit und der 
sozialen Kontrolle der Kinder. Das Merkmal der Ruf- 
und Sichtweite wird nun konkret definiert. 
 
 
§ 4 Beschaffenheit und Ausstattung 
 
1. Die Spielflächen müssen so beschaffen 
sein, dass Nutzungsvielfalt gegeben ist. 
 
2. Bei Gebäuden mit mehr als zwei 
Wohnungen ist auf der Spielfläche eine für 
Spiele im Sand geeignete Anlage 
herzustellen. Die innere Fläche darf 10 qm 
nicht unterschreiten. Die Sandfüllung muss 
auf „sickerfähigem Untergrund“ eine Tiefe von 
mindestens 40 cm haben. In der Nähe soll 
eine von Kindern benutzbare 
 
§ 4 Beschaffenheit und Ausstattung 
 
(1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass 
eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sichergestellt ist. 
Insbesondere ist darauf zu achten, dass die 
Spielplätze barrierefrei erreichbar und nutzbar sind. 
Dies umfasst insbesondere die Ausstattung mit 
Sandspielflächen, Spielgeräten und Sitzmöglichkeiten. 
Die Ausstattung mit Sandspielflächen und 
Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkindern 
gerecht werden und auch inklusive Spielgeräte 
vorsehen. 
 
 
§ 4 wird insgesamt neu geordnet und aktualisiert. 
 
Zu Abs. 1: 
Durch die Anpassung der Formulierung „sollen“ 
anstelle von „müssen“ wird der vorliegende 
Eigentumseingriff abgemildert. Durch Einfügen der 
Formulierung „für eine kindgerechte 
Nutzungsvielfalt“ sowie des Begriffs „sichergestellt“ 
soll klargestellt werden, dass das Kindeswohl und 
die kindgerechte Nutzungsmöglichkeit der 
Spielfläche bei der Errichtung und - letztlich schon 
bei der Planung - im Vordergrund stehen müssen. 
Die Satzung betont nun das Erfordernis, Spielplätze

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA 
 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
Wasseranschlussanlage vorgesehen werden. 
Die Sandspielanlagen müssen einen 
mindestens 25 cm breiten Sitzrand aufweisen. 
Es ist sitzwarmes, schnelltrocknendes und 
splitterfreies Material zu verwenden. 
 
3. Bei Gebäuden mit mehr als zwei 
Wohnungen sind die Spielflächen mit 
mindestens einem Spielgerät und 
Sitzmöglichkeiten auszustatten. 
 
4. Spielflächen über 100 qm sind mindestens 
mit zwei Spielgeräten unterschiedlicher 
Spielfunktion und Sitzmöglichkeiten 
auszustatten. 
 
5. Spielflächen über 200 qm sind mindestens 
mit drei Spielgeräten unterschiedlicher 
Spielfunktion und Sitzmöglichkeiten 
auszustatten. 
 
6. Einfriedungen und Zugangsbereiche sind 
so anzulegen, dass das Eindringen von 
Hunden verhindert wird. Es ist sicherzustellen, 
z. B. durch das Anbringen eines 
entsprechenden Hinweisschildes, dass das 
Mitbringen von Tieren auf die Spielfläche 
untersagt ist. 
 
7. Alle Spielgeräte müssen die Bestimmungen 
der DIN 1176 (Spielplatzgeräte), DIN EN 1177 
(stoßdämpfende Spielplatzböden) erfüllen. 
Für die Bepflanzung ist die Richtlinie Nr. 
29.15 des Bundesverbandes der 
Unfallversicherungsträger der öffentlichen 
Hand – BAGUV – umzusetzen. 
(2) Die in Absatz 1 genannte Mindestausstattung ist 
im Hinblick auf Sandspielflächen und 
Sitzmöglichkeiten der Größe der Spielflächen 
entsprechend anzupassen. Im Hinblick auf die 
Ausstattung mit Spielgeräten gilt Folgendes: 
 Spielflächen unter 100 qm sind mit mindestens 
einem Spielgerät mit unterschiedlicher 
Spielfunktion 
 Spielflächen ab 100 qm sind mit mindestens zwei 
Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion,  
 Spielflächen ab 200 qm sind mit mindestens drei 
Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion 
 Spielflächen ab 300 qm sind mit mindestens vier 
Spielgeräten mit unterschiedlicher Spielfunktion  
auszustatten. Die Mindestanzahl der Spielgeräte kann 
durch eine adäquate Spielkombinationsanlage ersetzt 
werden, die unterschiedliche Spielfunktionen vereint 
und eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sicherstellt. 
 
(3) Eine gemeinsame Spielfläche für mehrere 
Baugrundstücke nach § 2 Abs. 6 ist mit mindestens 
einem Sandkasten und mit mindestens der Anzahl der 
auf dem jeweiligen Baugrundstück bereitzustellenden 
Spielgeräte mit unterschiedlichen Spielfunktionen 
auszustatten.  
 
(4) Sandspielflächen außerhalb von 
Fallschutzbereichen sind wie folgt herzustellen: 
 
- Die innere Fläche darf 10 qm nicht unterschreiten. 
- Die Sandfüllung muss eine Tiefe von mindestens 
40 cm auf sickerfähigem Untergrund haben.  
- Die Sandspielflächen müssen einen mindestens 
25 cm breiten Sitzrand aufweisen. Es ist 
sitzwarmes, schnelltrocknendes und splitterfreies 
Material zu verwenden. 
 
für Kinder so zu errichten, dass diese barrierefrei 
erreichbar und nutzbar sind sowie inklusive 
Spielgeräte enthalten. Bei der Errichtung ist die DIN 
18034 für die konkrete Ausgestaltung umzusetzen. 
 
Zu Abs. 2: 
In Absatz 2 werden Ziffer 4. und 5. 
zusammengefasst und um konkrete Vorgaben 
bezogen auf die Flächengröße erweitert. Die 
Anforderungen an die Ausstattung der 
Kleinkinderspielplätze werden hier konkretisiert, um 
diese möglichst transparent und nachvollziehbar zu 
machen.  
Der Einsatz von Spielkombinationsanlagen kann im 
Einzelfall zugelassen werden. 
 
Zu Abs. 3: 
Für die unter § 2 Abs. 6 der Satzung zugelassene 
Zusammenlegung von Spielflächen werden 
Mindestanforderungen an die Ausstattung geregelt. 
Die genannten Mindestvoraussetzungen sollen 
variantenreiche Spielmöglichkeiten für Kleinkinder, 
die auf dem Baugrundstück wohnen, ermöglichen 
und eine eintönige Spiellandschaft vermeiden. 
 
Zu Abs. 4: 
Die Regelung in Absatz 4 wird neu geordnet und die 
Anforderungen an die Errichtung von 
Sandspielflächen klar definiert. 
 
Zu Abs. 5: 
Die Anforderungen für die Errichtung der 
verwendeten Spielgeräte werden unter Bezugnahme 
auf die einschlägigen DIN-EN-Vorschriften 
konkretisiert.

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA 
 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
(5) Alle Spielgeräte und verwendeten Materialien 
müssen die Bestimmungen der DIN EN 1176 
(Spielplatzgeräte) sowie der DIN EN 1177 
(stoßdämpfende Spielplatzböden) erfüllen.  
 
(6) Für die Bepflanzung sind die Vorgaben der DIN 
EN 18034 einzuhalten.  
 
(7) Es ist durch geeignete Maßnahmen 
sicherzustellen, dass auf der Kinderspielfläche nicht 
geraucht, kein Alkohol oder andere Drogen 
konsumiert werden.  
 
(8) Einfriedungen und Zugangsbereiche sind so 
anzulegen, dass das Eindringen von Hunden 
verhindert wird. Es ist durch geeignete Maßnahmen 
sicherzustellen, dass das Mitbringen von Tieren auf 
die Spielfläche untersagt ist.  
 
(9) Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen 
Gefahren ausgehen können, insbesondere gegen 
Verkehrsflächen, Verkehrs-, Betriebs- und 
feuergefährliche Anlagen, Gewässer und 
Retentionsflächen baulich oder durch Bepflanzungen 
so abzugrenzen, dass insbesondere Kleinkinder 
ungefährdet spielen können und vor Immissionen 
geschützt sind. Standplätze für Abfallbehälter sollen 
mindestens 5 m von der Kleinkinderspielfläche 
entfernt sein. Dies gilt auch für den Abstand zu 
notwendigen Abluftanlagen von Tiefgaragen. Die 
Kleinkinderspielfläche darf insbesondere nicht als 
Retentionsfläche ausgewiesen werden. 
 
(10) Mindestens ein Zugang zu der 
Kleinkinderspielfläche ist barrierefrei anzulegen. 
 
 
 
Zu Abs. 6: 
Welche Pflanzen als giftig, insbesondere für 
Kleinkinder gelten, ist durch allgemein zugängliche 
Quellen zu ermitteln. 
 
Zu Abs. 7+8: 
Als geeignete Maßnahmen ist insbesondere das 
Anbringen von Hinweisschildern oder die 
Formulierung einer Regelung in der Hausordnung 
anzusehen. 
 
Zu Abs. 9: 
Es ist im Wesentlichen sicherzustellen, dass eine 
Gefährdung von Kindern ausgeschlossen wird, 
unabhängig von der Betriebsart und 
Betriebszulassung der jeweiligen Anlage, die an die 
Kleinkinderspielfläche angrenzt. 
 
Zu Abs. 10: 
§ 8 Abs. 4 S. 4 BauO NRW 2018 wird konkretisiert. 
 
Zu Abs. 11: 
Geeignete Maßnahmen sind insbesondere die 
Verlegung von Bodenschwellen, eine optische 
Trennung der Verkehrsflächen Spielfläche und 
Kraftfahrzeugzufahrt sowie das Anbringen von 
Schildern die auf die Kleinkinderspielfläche 
hinweisen.

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA 
 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
(11) Es sind geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der 
Verkehrssicherheit für die spielenden Kinder 
durchzuführen. Die Zugänge zu den Spielflächen 
sollen nicht gleichzeitig von Kraftfahrzeugen und 
Fahrrädern genutzt werden. Bei dennoch 
gleichzeitiger Nutzung ist eine sichere Erreichbarkeit 
der Spielfläche für Kleinkinder durch geeignete 
bauliche Maßnahmen zu gewährleisten. 
 
 
§ 5 Pflege und Unterhaltung 
 
1. Spielflächen, ihre Zugänge und ihre 
Einrichtungen sind durch den Eigentümer 
regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf 
ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich 
der gefahrlosen Benutzbarkeit durch 
Kleinkinder zu überprüfen. 
 
2. Der Sand ist mindestens einmal pro Jahr 
oder bei starker Verschmutzung auch häufiger 
auszuwechseln. 
 
§ 5 Pflege und Unterhaltung 
 
(1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen 
sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die 
jeweilige Eigentümerin des Baugrundstücks 
regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten und auf ihre 
Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der 
gefahrlosen Benutzbarkeit zu überprüfen. Ist eine 
gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die 
Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen 
umgehend in Stand zu setzen. 
 
(2) Der Sand ist durch den jeweiligen Eigentümer 
bzw. die jeweilige Eigentümerin des Baugrundstücks 
sauber und frei von Unkraut zu halten. Im Übrigen ist 
dafür Sorge zu tragen, dass der Sand nicht mit die 
Sicherheit der Kinder gefährdenden Elementen wie 
z.B. Glasscherben, Zigarettenkippen etc. verunreinigt 
ist. Andernfalls ist der Sand zu reinigen oder zu 
erneuern. 
 
(3) Spielgeräte, die abgebaut werden, sind durch den 
jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin 
zeitnah jedenfalls durch funktionsgleiche Spielgeräte 
zu ersetzen oder entsprechend den Vorgaben dieser 
Satzung neu zu errichten.  
 
§ 5 wird insgesamt neu geordnet und aktualisiert.  
 
In § 5 wird insgesamt klargestellt, dass der jeweilige 
Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin eines 
Baugrundstücks für die laufende Pflege und 
Unterhaltung selbst verantwortlich ist und daher im 
Rahmen eines ggf. notwendigen 
ordnungsbehördlichen Vorgehens heranzuziehen ist. 
 
Zu Abs. 1: 
Die Ergänzung „des Baugrundstücks“ erfolgt zur 
Klarstellung und Anpassung an die Regelung in § 2 
der Satzung. 
Die Regelung zur Instandsetzung erfolgt 
deklaratorisch. 
 
Zu Abs. 2: 
Aufgrund der Erfahrungen mit der bisherigen 
Satzung wird § 5 Ziffer 2 der Satzung a.F. 
aufgehoben und in der Formulierung konkretisiert. 
Die Regelung soll zudem Umsetzungs-
schwierigkeiten im Rahmen des 
ordnungsbehördlichen Vorgehens beseitigen. 
 
Zu Abs. 3: 
Die Regelung dient der Klarstellung der Pflichten des 
Eigentümers bzw. der Eigentümerin eines

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA 
 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
Baugrundstücks, die Spielgeräte schnellstmöglich zu 
ersetzen, unabhängig vom Grund des Abbaus. 
 
§ 6 Bereitstellung von Spielflächen bei 
bestehenden Gebäuden 
 
Bei bestehenden Gebäuden mit Wohnungen 
kann die Bereitstellung von Spielflächen für 
Kleinkinder nach §§ 1 bis 5 dieser Satzung 
verlangt werden, wenn dies die Gesundheit 
und der Schutz der Kinder erfordern. 
 
 
- Entfällt - 
 
Die Regelung wird angepasst und in § 1 Abs. 2 der 
Satzung aufgenommen. 
§ 7 Vorrang von Bebauungsplänen und 
sonstigen Satzungen 
 
Festsetzungen in Bebauungsplänen und 
sonstigen Satzungen bleiben unberührt. 
§ 6 Vorrang von Bebauungsplänen und sonstigen 
Satzungen 
 
Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungs-
plänen, in Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie 
in anderen städtebaulichen Satzungen nach dem 
Baugesetzbuch (BauGB) die abweichende 
Regelungen treffen, gehen dieser Satzung vor. 
 
§ 6 wird im Wortlaut der Anforderungen konkretisiert. 
 
§ 8 Abweichungen 
1. über die Zulassung einer Abweichung gem. 
§ 9 Abs. 2 Satz 2 a - c oder 4 Bauordnung 
NW entscheidet die Bauaufsichtsbehörde. 
2. Abweichungen in Bezug auf die Größe, 
Beschaffenheit, Ausstattung und Lage der 
Spielflächen bedürfen der Genehmigung der 
Bauaufsichtsbehörde. 
 
§ 7 Ausnahmeentscheidung 
 
Über das Vorliegen einer Ausnahme gem. § 8 Abs. 4 
BauO NRW 2018 i.V.m. § 1 Abs. 3 dieser Satzung 
entscheidet das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln bei 
Bedarf unter Beteiligung der weiteren 
Fachdienststellen.  
 
Die aktuelle Regelung der Bauordnung sieht 
ausdrücklich keine Abweichung mehr vor. 
 
Die sonstige Errichtung von Kinderspielplätzen 
(außerhalb der Errichtung von Wohngebäuden) ist 
genehmigungsfrei gem. § 62 Abs. 1 Ziff. 14, lit. d 
BauO NRW). 
 
§ 9 Beseitigung 
Bestehende Spielflächen dürfen nur mit 
Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde ganz 
oder teilweise beseitigt werden. Die 
Regelungen des § 8 dieser Satzung gelten 
entsprechend. 
 
- Entfällt -  
 
Eine von der Errichtung eines Wohngebäudes 
losgelöste Beseitigung von Kinderspielplätzen ist mit 
der neu gefassten Regelung in § 8 Abs. 4 BauO 
NRW 2018 nicht denkbar.

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA 
 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
  
§ 8 Zeitpunkt der Herstellung und Benutzbarkeit 
Die Kleinkinderspielfläche muss bis zu dem Zeitpunkt 
vollständig hergestellt und benutzbar sein, zu dem in 
der Hauptanlage die Nutzung auf dem Baugrundstück 
aufgenommen wird. 
 
Die Regelung erfolgt zur klaren Definition des 
Umsetzungszeitpunktes. Dieser ist letztlich auch 
relevant für ordnungsbehördliche Verfahren sowie 
Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA 
 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
 
§ 10 Ordnungswidrigkeiten 
 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig 
 
1. eine Spielfläche von geringerer Größe als 
in § 2 dieser Satzung festgesetzt bereitstellt, 
2. eine Spielfläche oder ihre Zugänge 
entgegen § 3 dieser Satzung anlegt, 
3. eine Spielfläche oder ihre Zugänge 
entgegen § 4 dieser Satzung ausstattet, 
4. eine Spielfläche oder ihre Zugänge oder 
ihre Einrichtungen entgegen § 5 dieser 
Satzung nicht ordnungsgemäß unterhält, 
pflegt und auf ihre Verkehrssicherheit 
überprüft, 
5. eine Spielfläche entgegen einer Anordnung 
gem. § 6 dieser Satzung nicht anlegt, 
6. eine Spielfläche entgegen § 9 dieser 
Satzung ganz oder teilweise beseitigt, 
 
handelt ordnungswidrig im Sinne des §84 
Abs. 1 Nr. 21 Bauordnung NW. 
 
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielfläche 
ohne Zustimmung der unteren Bauaufsichtsbehörde 
ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig 
im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW.  
 
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 
 
1. eine gem. § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 notwendige 
Spielfläche nicht errichtet, 
 
2. eine Spielfläche von geringerer Größe entgegen 
§ 2 dieser Satzung bereitstellt, 
 
3. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 3 
dieser Satzung anlegt, 
 
4. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 4 
dieser Satzung ausstattet, 
 
5. eine Spielfläche oder ihre Zugänge oder ihre 
Einrichtungen entgegen § 4 und § 5 dieser Satzung 
nicht ordnungsgemäß unterhält, pflegt und auf ihre 
Verkehrssicherheit überprüft, 
 
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 
22 BauO NRW 2018. 
 
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 
1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die 
untere Bauaufsichtsbehörde. 
 
Erläuterungen  
zu Abs. 1: 
Die Regelung ist erforderlich gem. § 86 Abs. 1 Nr. 22 
BauO NRW 2018. 
 
zu Abs. 2: 
Absatz 2 Ziffer 1 wird zur Klarstellung eingefügt. 
 
Absatz 2 Ziffer 2 wird allein sprachlich an die 
weiteren Ziffern angepasst. 
 
zu Abs. 3: 
Absatz 3 wird zur Klarstellung eingefügt.

Synopse Private Spielflächen für Kleinkinder - Satzung der Stadt Köln vom 15. August 1999 – Anpassung an neue BauO 2018 
Stand 15.08.2023 – Änderung nach Beratung JHA 
 
Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder 15.08.1999 
Neue Satzung nach Änderung BauO 2018 Anmerkungen/Erläuterung/Begründung 
§ 11 Inkrafttreten § 10 Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln 
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt 
Köln über die Lage, Größe, Beschaffenheit 
und Ausstattung und Unterhaltung von 
Spielflächen für Kleinkinder vom 29.08.1985 
(Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 49, 1985, Seite 
313) außer Kraft. 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer 
Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung 
dieser Satzung ist mit dem Ablauf des Tages 
vollzogen, an dem das Dokument im Internet 
bereitgestellt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Verordnung 
über die öffentliche Bekanntmachung von 
kommunalem Ortsrecht 
(Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO)) 
Gleichzeitig tritt die Satzung Private Spielflächen für 
Kleinkinder vom 15.08.1999 (Amtsblatt der Stadt Köln 
Nr. 37, 1999, S. 297) außer Kraft.

Anlage 3 Satzungsentwurf Änderung JHA Stand 15.08.2023

10712 Zeichen

Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am [XX.XX.XXXX] aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14. Juli 1994 (GV. NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der § 89 Abs. 1 Nr. 3 sowie 
§ 86 Abs. 1 Nr. 22 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 
– BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW 2018 S. 421) – jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Anwendungsbereich 
 
(1) Diese Satzung regelt auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 die 
Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen auf 
dem Gebiet der Stadt Köln bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen. 
 
(2) Die Satzung findet auch Anwendung auf die Errichtung von Kleinkinderspielflächen bei 
bestehenden Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 
2018, soweit diese verlangt werden, weil die Gesundheit und der Schutz der Kinder dies 
erfordert. 
 
(3) Eine Kleinkinderspielfläche ist gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW 2018 nicht 
herzustellen, wenn  
 in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück eine Gemeinschaftsanlage oder ein 
sonstiger für die Kleinkinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist; 
oder 
 wenn ein solcher Kleinkinderspielplatz wegen der Art und der Lage der zu 
errichtenden Wohnung nicht erforderlich ist. 
 
 
§ 2 Größe der Kleinkinderspielflächen 
 
(1) Die ausreichende Größe der Spielflächen richtet sich nach Art und Anzahl der 
Wohnungen auf dem Baugrundstück.  
 
(2) Die Größe der nutzbaren Spielfläche beträgt bei Gebäuden ab vier Wohnungen (ohne 
Rahmenbepflanzung, Zuwegung und sonstige Wegeflächen) mindestens 45 qm netto. 
 
(3) Werden auf dem Baugrundstück mehr als fünf Wohnungen errichtet, erhöht sich die 
Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um 5 qm. Darüber hinaus 
sind, soweit vorhanden, grundsätzlich 50 % der Rasenflächen als Spielfläche zur Verfügung 
zu stellen. 
 
(4) Vorhandene Gartenflächen eines Mehrfamilienwohnhauses, die einer konkreten 
Wohnung zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet sind, können auf die 
Kleinkinderspielfläche nicht angerechnet werden. 
 
(5) Mehrere kleinere Kleinkinderspielflächen des Baugrundstücks können zusammengefasst 
werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner des 
Baugrundstücks Zugang zu diesen jeweiligen Spielflächen haben. 
 
(6) Für Vorhaben auf mehreren Baugrundstücken, die unmittelbar aneinandergrenzen, kann 
eine gemeinsame Kleinkinderspielfläche ausgewiesen werden, wenn dauerhaft sichergestellt 
ist, dass sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner der Baugrundstücke Zugang zu der 
gemeinsamen Spielfläche haben. Bei der Berechnung ist die Kleinkinderspielfläche für jedes 
Baugrundstück separat zu ermitteln.

§ 3 Lage der Spielflächen 
 
(1) Die Spielflächen sind im Freien auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf 
einem anderen geeigneten Grundstück barrierefrei anzulegen und sollen in Ruf- und 
Sichtweite der Wohnungen angelegt werden. Es ist sicherzustellen, dass sie windgeschützt, 
teils besonnt und teils beschattet sind. 
 
(2) Die Nutzung eines anderen geeigneten Grundstücks als Spielplatz muss für diesen 
Zweck dauerhaft öffentlich-rechtlich gesichert sein.  
 
(3) Ein anderes Grundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe, wenn dieses nicht mehr als 
30 m (Ruf- und Sichtweite) von dem Baugrundstück entfernt liegt und eine Straße hierzu 
nicht überquert werden muss. 
 
 
§ 4 Beschaffenheit und Ausstattung 
 
(1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt 
sichergestellt ist. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Spielplätze barrierefrei 
erreichbar und nutzbar sind. Dies umfasst insbesondere die Ausstattung mit 
Sandspielflächen, Spielgeräten und Sitzmöglichkeiten. Die Ausstattung mit Sandspielflächen 
und Spielgeräten soll den Bedürfnissen von Kleinkindern gerecht werden und auch inklusive 
Spielgeräte vorsehen.  
 
(2) Die in Absatz 1 genannte Mindestausstattung ist im Hinblick auf Sandspielflächen und 
Sitzmöglichkeiten der Größe der Spielflächen entsprechend anzupassen. Im Hinblick auf die 
Ausstattung mit Spielgeräten gilt Folgendes: 
 Spielflächen unter 100 qm sind mit mindestens einem Spielgerät mit 
unterschiedlicher Spielfunktion, 
 Spielflächen ab 100 qm sind mit mindestens zwei Spielgeräten mit unterschiedlicher 
Spielfunktion,  
 Spielflächen ab 200 qm sind mit mindestens drei Spielgeräten mit unterschiedlicher 
Spielfunktion, 
 Spielflächen ab 300 qm sind mit mindestens vier Spielgeräten mit unterschiedlicher 
Spielfunktion  
auszustatten. Die Mindestanzahl der Spielgeräte kann durch eine adäquate 
Spielkombinationsanlage ersetzt werden, die unterschiedliche Spielfunktionen vereint und 
eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sicherstellt.  
 
(3) Eine gemeinsame Spielfläche für mehrere Baugrundstücke nach § 2 Abs. 6 ist mit 
mindestens einer Sandspielfläche und mit mindestens der Anzahl der auf dem jeweiligen 
Baugrundstück bereitzustellenden Spielgeräte mit unterschiedlichen Spielfunktionen nach 
§ 4 Abs. 2 auszustatten.  
 
(4) Sandspielflächen außerhalb von Fallschutzbereichen sind wie folgt herzustellen: 
 
 Die innere Fläche darf 10 qm nicht unterschreiten.  
 Die Sandfüllung muss eine Tiefe von mindestens 40 cm auf sickerfähigem 
Untergrund haben.  
 Die Sandspielflächen müssen einen mindestens 25 cm breiten Sitzrand aufweisen. 
Es ist sitzwarmes, schnelltrocknendes und splitterfreies Material zu verwenden. 
 
(5) Alle Spielgeräte und verwendete Materialien müssen die Bestimmungen der DIN EN 
1176 (Spielplatzgeräte) sowie der DIN EN 1177 (stoßdämpfende Spielplatzböden) erfüllen.

(6) Für die Bepflanzung sind die Vorgaben der DIN EN 18034 einzuhalten.  
(7) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auf der Kinderspielfläche nicht 
geraucht, kein Alkohol oder andere Drogen konsumiert werden. 
 
(8) Einfriedungen und Zugangsbereiche sind so anzulegen, dass das Eindringen von 
Hunden verhindert wird. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das 
Mitbringen von Tieren auf der Spielfläche untersagt ist.  
 
(9) Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere 
gegen Verkehrsflächen, Verkehrs-, Betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer und 
Retentionsflächen baulich oder durch Bepflanzungen so abzugrenzen, dass insbesondere 
Kleinkinder ungefährdet spielen können und vor Immissionen geschützt sind. Standplätze für 
Abfallbehälter sollen mindestens 5 m von der Kleinkinderspielfläche entfernt sein. Dies gilt 
auch für den Abstand zu notwendigen Abluftanlagen von Tiefgaragen. Die 
Kleinkinderspielfläche darf insbesondere nicht als Retentionsfläche ausgewiesen werden. 
 
(10) Mindestens ein Zugang zu der Kleinkinderspielfläche ist barrierefrei anzulegen. 
 
(11) Es sind geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für die spielenden 
Kinder durchzuführen. Die Zugänge zu den Spielflächen sollen nicht gleichzeitig von 
Kraftfahrzeugen und Fahrrädern genutzt werden. Bei dennoch gleichzeitiger Nutzung ist eine 
sichere Erreichbarkeit der Spielfläche für Kleinkinder durch geeignete bauliche Maßnahmen 
zu gewährleisten.  
 
 
§ 5 Pflege und Unterhaltung 
 
(1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den jeweiligen Eigentümer 
bzw. die jeweilige Eigentümerin des Baugrundstücks regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten 
und auf ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit zu 
überprüfen. Ist eine gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die Spielflächen, ihre 
Zugänge und ihre Einrichtungen umgehend in Stand zu setzen. 
 
(2) Der Sand ist durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin des 
Baugrundstücks sauber und frei von Unkraut zu halten. Im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, 
dass der Sand nicht mit die Sicherheit der Kinder gefährdenden Elementen wie z.B. 
Glasscherben, Zigarettenkippen etc. verunreinigt ist. Andernfalls ist der Sand zu reinigen 
oder zu erneuern. 
 
(3) Spielgeräte, die abgebaut werden, sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die 
jeweilige Eigentümerin zeitnah durch funktionsgleiche Spielgeräte zu ersetzen oder 
entsprechend den Vorgaben dieser Satzung neu zu errichten.  
 
 
§ 6 Vorrang von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen 
 
Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, in Vorhaben- und 
Erschließungsplänen sowie in anderen städtebaulichen Satzungen nach dem 
Baugesetzbuch (BauGB), die abweichende Regelungen treffen, gehen dieser Satzung vor. 
 
 
§ 7 Ausnahmeentscheidung

Über das Vorliegen einer Ausnahme gem. § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 i.V.m. § 1 Abs. 3 
dieser Satzung entscheidet das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln bei Bedarf unter Beteiligung 
der weiteren Fachdienststellen.  
 
 
§ 8 Zeitpunkt der Herstellung und Benutzbarkeit 
 
Die Kleinkinderspielfläche muss bis zu dem Zeitpunkt vollständig hergestellt und benutzbar 
sein, zu dem in der Hauptanlage die Nutzung auf dem Baugrundstück aufgenommen wird. 
 
 
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielfläche ohne Zustimmung der unteren 
Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 
§ 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW 2018.  
 
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 
 
1. eine gem. § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 notwendige Spielfläche nicht errichtet, 
 
2. eine Spielfläche von geringerer Größe entgegen § 2 dieser Satzung bereitstellt, 
 
3. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 3 dieser Satzung anlegt, 
 
4. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 4 dieser Satzung ausstattet, 
 
5. eine Spielfläche oder ihre Zugänge oder ihre Einrichtungen entgegen § 4 und § 5 dieser 
Satzung nicht ordnungsgemäß unterhält, pflegt und auf ihre Verkehrssicherheit überprüft, 
 
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW 2018. 
 
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über 
Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde. 
 
 
§ 10 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung 
dieser Satzung ist mit dem Ablauf des Tages vollzogen, an dem das Dokument im Internet 
bereitgestellt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von 
kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO)) 
Gleichzeitig tritt die Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999 (Amtsblatt 
der Stadt Köln Nr. 37, 1999, S. 297) außer Kraft.

Anlage 1 Satzungsentwurf Stand 16.05.2023

10571 Zeichen

Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am [XX.XX.XXXX] aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14. Juli 1994 (GV. NW 1994, S. 666/SGV NW 2023) und der § 89 Abs. 1 Nr. 3 sowie 
§ 86 Abs. 1 Nr. 22 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 
– BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW 2018 S. 421) – jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Anwendungsbereich 
 
(1) Diese Satzung regelt auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW 2018 die 
Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen auf 
dem Gebiet der Stadt Köln bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen. 
 
(2) Die Satzung findet auch Anwendung auf die Errichtung von Kleinkinderspielflächen bei 
bestehenden Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 BauO NRW 
2018, soweit diese verlangt werden, weil die Gesundheit und der Schutz der Kinder dies 
erfordert. 
 
(3) Eine Kleinkinderspielfläche ist gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW 2018 nicht 
herzustellen, wenn  
 in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück eine Gemeinschaftsanlage oder ein 
sonstiger für die Kleinkinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist; 
oder 
 wenn ein solcher Kleinkinderspielplatz wegen der Art und der Lage der zu 
errichtenden Wohnung nicht erforderlich ist. 
 
 
§ 2 Größe der Kleinkinderspielflächen 
 
(1) Die ausreichende Größe der Spielflächen richtet sich nach Art und Anzahl der 
Wohnungen auf dem Baugrundstück.  
 
(2) Die Größe der nutzbaren Spielfläche beträgt bei Gebäuden ab vier Wohnungen (ohne 
Rahmenbepflanzung, Zuwegung und sonstige Wegeflächen) mindestens 45 qm netto. 
 
(3) Werden auf dem Baugrundstück mehr als fünf Wohnungen errichtet, erhöht sich die 
Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um 5 qm. Darüber hinaus 
sind, soweit vorhanden, grundsätzlich 50 % der Rasenflächen als Spielfläche zur Verfügung 
zu stellen. 
 
(4) Vorhandene Gartenflächen eines Mehrfamilienwohnhauses, die einer konkreten 
Wohnung zur ausschließlichen Nutzung zugeordnet sind, können auf die 
Kleinkinderspielfläche nicht angerechnet werden. 
 
(5) Mehrere kleinere Kleinkinderspielflächen des Baugrundstücks können zusammengefasst 
werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner des 
Baugrundstücks Zugang zu diesen jeweiligen Spielflächen haben. 
 
(6) Für Vorhaben auf mehreren Baugrundstücken, die unmittelbar aneinandergrenzen, kann 
eine gemeinsame Kleinkinderspielfläche ausgewiesen werden, wenn dauerhaft sichergestellt 
ist, dass sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner der Baugrundstücke Zugang zu der 
gemeinsamen Spielfläche haben. Bei der Berechnung ist die Kleinkinderspielfläche für jedes 
Baugrundstück separat zu ermitteln.

§ 3 Lage der Spielflächen 
 
(1) Die Spielflächen sind im Freien auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf 
einem anderen geeigneten Grundstück barrierefrei anzulegen und sollen in Ruf- und 
Sichtweite der Wohnungen angelegt werden. Es ist sicherzustellen, dass sie windgeschützt, 
teils besonnt und teils beschattet sind. 
 
(2) Die Nutzung eines anderen geeigneten Grundstücks als Spielplatz muss für diesen 
Zweck dauerhaft öffentlich-rechtlich gesichert sein.  
 
(3) Ein anderes Grundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe, wenn dieses nicht mehr als 
30 m (Ruf- und Sichtweite) von dem Baugrundstück entfernt liegt und eine Straße hierzu 
nicht überquert werden muss. 
 
 
§ 4 Beschaffenheit und Ausstattung 
 
(1) Die Spielflächen sollen so beschaffen sein, dass eine kindgerechte Nutzungsvielfalt 
sichergestellt ist. Dies umfasst insbesondere die Ausstattung mit Sandspielflächen, 
Spielgeräten und Sitzmöglichkeiten. Die Ausstattung mit Sandspielflächen und Spielgeräten 
soll den Bedürfnissen von Kleinkindern gerecht werden.  
 
(2) Die in Absatz 1 genannte Mindestausstattung ist im Hinblick auf Sandspielflächen und 
Sitzmöglichkeiten der Größe der Spielflächen entsprechend anzupassen. Im Hinblick auf die 
Ausstattung mit Spielgeräten gilt Folgendes: 
 Spielflächen unter 100 qm sind mit mindestens einem Spielgerät mit 
unterschiedlicher Spielfunktion, 
 Spielflächen ab 100 qm sind mit mindestens zwei Spielgeräten mit unterschiedlicher 
Spielfunktion,  
 Spielflächen ab 200 qm sind mit mindestens drei Spielgeräten mit unterschiedlicher 
Spielfunktion, 
 Spielflächen ab 300 qm sind mit mindestens vier Spielgeräten mit unterschiedlicher 
Spielfunktion  
auszustatten. Die Mindestanzahl der Spielgeräte kann durch eine adäquate 
Spielkombinationsanlage ersetzt werden, die unterschiedliche Spielfunktionen vereint und 
eine kindgerechte Nutzungsvielfalt sicherstellt.  
 
(3) Eine gemeinsame Spielfläche für mehrere Baugrundstücke nach § 2 Abs. 6 ist mit 
mindestens einer Sandspielfläche und mit mindestens der Anzahl der auf dem jeweiligen 
Baugrundstück bereitzustellenden Spielgeräte mit unterschiedlichen Spielfunktionen nach 
§ 4 Abs. 2 auszustatten.  
 
(4) Sandspielflächen außerhalb von Fallschutzbereichen sind wie folgt herzustellen: 
 
 Die innere Fläche darf 10 qm nicht unterschreiten.  
 Die Sandfüllung muss eine Tiefe von mindestens 40 cm auf sickerfähigem 
Untergrund haben.  
 Die Sandspielflächen müssen einen mindestens 25 cm breiten Sitzrand aufweisen. 
Es ist sitzwarmes, schnelltrocknendes und splitterfreies Material zu verwenden. 
 
(5) Alle Spielgeräte und verwendete Materialien müssen die Bestimmungen der DIN EN 
1176 (Spielplatzgeräte) sowie der DIN EN 1177 (stoßdämpfende Spielplatzböden) erfüllen.  
 
(6) Für die Bepflanzung sind die Vorgaben der DIN EN 18034 einzuhalten.

(7) Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auf der Kinderspielfläche nicht 
geraucht, kein Alkohol oder andere Drogen konsumiert werden. 
 
(8) Einfriedungen und Zugangsbereiche sind so anzulegen, dass das Eindringen von 
Hunden verhindert wird. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das 
Mitbringen von Tieren auf der Spielfläche untersagt ist.  
 
(9) Spielflächen sind gegen Anlagen, von denen Gefahren ausgehen können, insbesondere 
gegen Verkehrsflächen, Verkehrs-, Betriebs- und feuergefährliche Anlagen, Gewässer und 
Retentionsflächen baulich oder durch Bepflanzungen so abzugrenzen, dass insbesondere 
Kleinkinder ungefährdet spielen können und vor Immissionen geschützt sind. Standplätze für 
Abfallbehälter sollen mindestens 5 m von der Kleinkinderspielfläche entfernt sein. Dies gilt 
auch für den Abstand zu notwendigen Abluftanlagen von Tiefgaragen. Die 
Kleinkinderspielfläche darf insbesondere nicht als Retentionsfläche ausgewiesen werden. 
 
(10) Mindestens ein Zugang zu der Kleinkinderspielfläche ist barrierefrei anzulegen. 
 
(11) Es sind geeignete Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit für die spielenden 
Kinder durchzuführen. Die Zugänge zu den Spielflächen sollen nicht gleichzeitig von 
Kraftfahrzeugen und Fahrrädern genutzt werden. Bei dennoch gleichzeitiger Nutzung ist eine 
sichere Erreichbarkeit der Spielfläche für Kleinkinder durch geeignete bauliche Maßnahmen 
zu gewährleisten.  
 
 
§ 5 Pflege und Unterhaltung 
 
(1) Spielflächen, ihre Zugänge und ihre Einrichtungen sind durch den jeweiligen Eigentümer 
bzw. die jeweilige Eigentümerin des Baugrundstücks regelmäßig zu pflegen, zu unterhalten 
und auf ihre Verkehrssicherheit vor allem hinsichtlich der gefahrlosen Benutzbarkeit zu 
überprüfen. Ist eine gefahrlose Benutzbarkeit nicht gewährleistet, sind die Spielflächen, ihre 
Zugänge und ihre Einrichtungen umgehend in Stand zu setzen. 
 
(2) Der Sand ist durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die jeweilige Eigentümerin des 
Baugrundstücks sauber und frei von Unkraut zu halten. Im Übrigen ist dafür Sorge zu tragen, 
dass der Sand nicht mit die Sicherheit der Kinder gefährdenden Elementen wie z.B. 
Glasscherben, Zigarettenkippen etc. verunreinigt ist. Andernfalls ist der Sand zu reinigen 
oder zu erneuern. 
 
(3) Spielgeräte, die abgebaut werden, sind durch den jeweiligen Eigentümer bzw. die 
jeweilige Eigentümerin zeitnah durch funktionsgleiche Spielgeräte zu ersetzen oder 
entsprechend den Vorgaben dieser Satzung neu zu errichten.  
 
 
§ 6 Vorrang von Bebauungsplänen und sonstigen Satzungen 
 
Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, in Vorhaben- und 
Erschließungsplänen sowie in anderen städtebaulichen Satzungen nach dem 
Baugesetzbuch (BauGB), die abweichende Regelungen treffen, gehen dieser Satzung vor. 
 
 
§ 7 Ausnahmeentscheidung 
 
Über das Vorliegen einer Ausnahme gem. § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 i.V.m. § 1 Abs. 3 
dieser Satzung entscheidet das Bauaufsichtsamt der Stadt Köln bei Bedarf unter Beteiligung 
der weiteren Fachdienststellen.

§ 8 Zeitpunkt der Herstellung und Benutzbarkeit 
 
Die Kleinkinderspielfläche muss bis zu dem Zeitpunkt vollständig hergestellt und benutzbar 
sein, zu dem in der Hauptanlage die Nutzung auf dem Baugrundstück aufgenommen wird. 
 
 
§ 9 Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Spielfläche ohne Zustimmung der unteren 
Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise beseitigt, handelt ordnungswidrig im Sinne des 
§ 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW 2018.  
 
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig 
 
1. eine gem. § 8 Abs. 4 BauO NRW 2018 notwendige Spielfläche nicht errichtet, 
 
2. eine Spielfläche von geringerer Größe entgegen § 2 dieser Satzung bereitstellt, 
 
3. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 3 dieser Satzung anlegt, 
 
4. eine Spielfläche oder ihre Zugänge entgegen § 4 dieser Satzung ausstattet, 
 
5. eine Spielfläche oder ihre Zugänge oder ihre Einrichtungen entgegen § 4 und § 5 dieser 
Satzung nicht ordnungsgemäß unterhält, pflegt und auf ihre Verkehrssicherheit überprüft, 
 
handelt ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 BauO NRW 2018. 
 
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über 
Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde. 
 
 
§ 10 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung 
dieser Satzung ist mit dem Ablauf des Tages vollzogen, an dem das Dokument im Internet 
bereitgestellt wurde (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von 
kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO)) 
Gleichzeitig tritt die Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999 (Amtsblatt 
der Stadt Köln Nr. 37, 1999, S. 297) außer Kraft.

Beratungsverlauf (2)

06.06.2023 Jugendhilfeausschuss
TOP 4.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum verwiesen mit erneuter Wiedervorlage

Zur Sitzung
15.06.2023 Rat
TOP 10.23 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3400/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
25.05.2023
Erstellt
24.11.2020 11:30