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4111/2019

Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Rodenkirchen - Förderprogramm

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 06.12.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 09.12.2019, TOP 9.1.5

Förderprogramm Veedelszüge 2020 im Stadtbezirk Rodenkirchen

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Förderprogramm Veedelszüge 2020 im Stadtbezirk Rodenkirchen

7492 Zeichen

Förderprogramm der Bezirksvertretung Rodenkirchen zur 
Sicherung der Veedelszüge im Stadtbezirk Köln-Rodenkirchen für 
das Jahr 2020 
(gem. Beschluss der BV 2, Sitzung 09.12.2019) 
 
Welches Ziel wird mit dem Förderprogramm verfolgt?: 
 
Ziel der Förderung ist die Sicherung der sieben Veedelszüge im Stadtbezirk 
Rodenkirchen (Godorf, Meschenich, Rodenkirchen, Rondorf, Sürth, Weiß, Zollstock). 
 
Welchem Handlungsfeld ist das Förderprogramm zugeordnet und welche 
Zielgruppen, Maßnahmen sowie Inhalte sollen unterstützt bzw. gefördert 
werden? 
 
Die Förderung soll im Stadtbezirk Rodenkirchen die Durchführung der Veedelszüge 
sicherstellen. 
 
Gefördert werden nur die Zugorganisatoren im Stadtbezirk Rodenkirchen.  
 
Welches Finanzvolumen umfasst das Förderprogramm? 
 
Das Finanzvolumen für das Jahr 2020 beträgt insgesamt 10.000 Euro.  
 
Wie bemisst sich das Fördervolumen für die einzelnen Veedeslzüge  
 
Das Fördervolumen bemisst sich nach der erwarteten Teilnehmerzahl der einzelnen 
Veedelszüge sowie der Höhe der zu erwartenden Kosten. 
 
Die Förderung erfolgt durch Fehlbedarfsfinanzierung. 
 
Wer ist antragsberechtigt? Besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung? 
 
Antragsberechtigt sind alleine die Zugorganisatoren der sieben Veedelszüge: 
 
• Godorfer Veedelszug  
Organisator: Karnevalsgesellschaft "Die Hexen" von 1983 e.V. Godorf 
Veranstalter: KG Die Hexen 
• Meschenicher  Veedelszug  
Organisator: Bürger- und Vereinsgemeinschaft Meschenich e.V. 
Veranstalter: Bürger- und Vereinsgemeinschaft Meschenich e. V. 
• Rodenkirchener Veedelszug  
Organisator: Interessengemeinschaft Rodenkirchener Karneval e.V. 
Veranstalter: IG Rodenkirchener Karnevalszug, www.karneval-
rodenkirchen.de 
• Rondorfer Veedelszug  
Organisator: KG "Löstige Öhs" und "Der Reiter" 
Veranstalter: K.G „Der Reiter“ 1960 e.V. und KG „Löstige Öhs“, 
www.kgderreiter.de, www.loestige-oehs.de

• Sürther Veedelszug  
Organisator: Interessengemeinschaft Sürther Karnevalszug 1969 e.V. 
Veranstalter: IG Sürther Karnevalszug 
• Weißer  Veedelszug  
Organisator: KG "Kapelle Jonge" Weiss von 1947 e.V. 
Veranstalter: KG „Kapelle Jonge“ Weiss von 1947 e. V., www.kapelle-
jonge.de 
 
• Zollstocker  Veedelszug  
Organisator: Freunde des Zollstocker-Dienstagszug 
Veranstalter: Freunde des Zollstocker Dienstagszugs e.V. 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. 
 
Welche Laufzeit hat das Förderprogramm? 
 
Das Förderprogramm hat eine Laufzeit vom 01.01. bis zum 29.02.2020 
 
 
 
 
Was ist förderfähig? 
 
Förderfähig sind grundsätzlich alle Kosten, die im Zusammenhang mit der 
Organisation eines Veedelszuges anfallen.  
 
Wie kann ich einen Zuschuss beantragen? 
 
1. Die Anträge sind formlos an die Geschäftsführung  der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen im Bürgeramt Köln-Rodenkirchen zu richten.  
 
2. Der Antrag muss folgende Positionen beinhalten: 
 
• Erwartete Teilnehmerzahl (geschätzt aus den Teilne hmerzahlen der 
letzten Jahre und den bereits vorliegenden Anmeldungen) 
 
• Kostenaufstellung (aufgeschlüsselt nach Positionen ) 
 
• Bankverbindung (IBAN und Kontoinhaber) 
 
3. Anträge, die nicht alle Angaben enthalten und un terschrieben sind, werden 
nicht berücksichtigt. 
 
Wer entscheidet über die Förderung? 
 
Entscheidungsbefugt ist die Bezirksvertretung Rodenkirchen nach folgendem 
Verfahren: 
 
Nach Eingang der Anträge bei der Geschäftsführung der Bezirksvertretung im 
Bürgeramt Rodenkirchen nimmt die Verwaltung eine prozentuale Aufteilung der Mittel 
anhand der erwarteten Teilnehmerzahlen vor. Ein Zuschuss erfolgt maximal in Höhe

der zu erwartenden Kosten. Auf Grundlage dieser Aufteilung fertigt die Verwaltung 
eine Beschlussvorlage für die Sitzung der Bezirksvertretung am 20.01.2020. Der 
Zuschuss wird durch Beschluss der Bezirksvertretung Rodenkirchen gewährt. Auch 
Ablehnungen werden in den Beschluss aufgenommen. 
 
Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann der Zuschuss in Teilbeträgen 
beziehungsweise auch erst nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung ausgezahlt 
werden. 
 
Aufgrund der Entscheidung der Bezirksvertretung fertigt das Bürgeramt einen 
Bewilligungsbescheid und veranlasst die Auszahlung der Fördermittel. 
 
Bis wann sollte ein Zuschussantrag vorliegen? 
 
Die Bezirksvertretung entscheidet in der Sitzung am 20.01.2020 über die Vergabe 
der Fördermittel. 
Für die rechtzeitige Beratung in der Sitzung ist folgender Stichtag (Eingang bei der 
Geschäftsführung der Bezirksvertretung im Bürgeramt Rodenkirchen, Hauptstraße 
85, 50996 Köln) maßgeblich: 
 
03.01.2020 
 
Wie bemisst sich die Wirkung des Förderprogramms?  
 
Die Zuschussempfängerin/der Zuschussempfänger hat innerhalb von drei Monaten 
nach Ablauf der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die 
Auszahlung aus haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der 
Maßnahme erfolgen kann, einen Sachbericht vorzulegen. In diesem sind der Vollzug 
der Maßnahme und die Verwendung der Förderung darzustellen. Des Weiteren ist 
darzustellen ob und in welchem Umfang das Ziel der Förderung – gemäß dem 
Förderantrag und – bescheid – erreicht worden ist.  
 
Welche Mitteilungspflichten gibt es? In welchen Fällen muss ein Zuschuss 
zurückgezahlt werden?: 
 
Der/die Fördermittelempfänger/in ist verpflichtet, elektronisch oder schriftlich 
mindestens mitzuteilen, wenn: 
 
• das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem gef örderten Zeitrahmen 
verwirklicht wird, 
• der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entge gen des Antrages 
geändert wird, 
• der/die Fördermittelempfänger/in seine Tätigkeit e instellt/seine Rechtsform 
ändert oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern und 
• die Fördermittel nicht verbraucht werden oder die Finanzierung sich ändert. 
 
Falls nach Durchführung der Maßnahme ein Überschuss entstanden sein sollte, ist 
der Zuschuss grundsätzlich in ganzer Höhe, mindestens aber in Höhe des 
ausgewiesenen Überschusses, zurückzuzahlen.

Die Zuschüsse können auch zurückgefordert werden, wenn die Mittel nicht 
entsprechend dem Förderzweck eingesetzt wurden und die Bezirksvertretung dies 
vorher nicht beschlossen hat oder der/die Fördermittelempfänger/in nachträglich 
nicht die Fördervoraussetzungen erfüllt und entsprechend falsche Angaben dazu 
gemacht hat.  
 
Müssen Verwendungsnachweise eingereicht werden? 
 
Bei Einzelzuwendungen bis 10.000 Euro soll die/der Zuschussempfänger/in einen 
vereinfachten zahlenmäßigen Verwendungsnachweis in Form einer detaillierten 
Einzelauflistung der angefallenen Einnahmen und Ausgaben entsprechend des 
Kosten- und Finanzierungsplanes ohne Vorlage von Belegen einreichen. Darüber 
hinaus ist die sachgerechte Verwendung der Zuwendung zu bestätigen. Die/der 
Empfänger/in ist verpflichtet, die Belege über die verschiedenen Posten 10 Jahre 
aufzubewahren und der Stadt Köln auf Verlangen vorzuzeigen.  
 
Ferner behält sich die Stadt Köln vor, bei einzelnen geförderten Projekten die Belege 
anzufordern und eine vertiefte Prüfung durchzuführen (Stichproben). 
 
Wenn Abrechnungsunterlagen nicht oder nicht vollständig drei Monate nach Ablauf 
der Maßnahme bzw. nach Auszahlung der Förderung, sofern die Auszahlung aus 
haushaltsrechtlichen Gründen erst nach Durchführung der Maßnahme erfolgen kann, 
vorgelegt werden, kann der ausgezahlte Zuschuss zurückgefordert werden.  
 
Was muss sonst noch beachtet werden? 
 
 
1. Unberührt von den vorstehenden Regelungen des be zirklichen 
Förderprogramms gelten im Übrigen die städtischen Haushaltsvorschriften 
und Bewirtschaftungsgrundsätze.

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

1913 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/02/02-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 4111/2019 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderung des Brauchtums in den Veedeln - Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im 
Stadtbezirk Rodenkirchen - Förderprogramm 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt das Förderprogramm  
zur Sicherung der Durchführung der Veedelszüge im Stadtbezirk Rodenkirchen für das Jahr 2020 
gemäß der in der Anlage 1 paraphierten Fassung. 
 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 09.12.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  10.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung: 
Zum Haushalt 2020/2021 wurden vom Rat der Stadt Köln Zuschussmittel in Höhe von 10.000 Euro 
pro Bezirk zur Sicherung der Veedelsumzüge beschlossen. Über die Vergabe der Mittel entscheidet 
die Bezirksvertretung. 
Gemäß den allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln müssen Förderungen grundsätzlich  
auf einem Förderprogramm beruhen.  
Die Verwaltung hat daher das beigefügte Förderprogramm (vgl. Anlage 1) zur Vergabe der Mittel  
erstellt und legt dieses nun zur Beschlussfassung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vor. 
 
Anlage

Beratungsverlauf (1)

09.12.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.1.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4111/2019
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
06.12.2019
Erstellt
25.11.2019 13:52