V/0679/2007
Bebauungsplan Nr. 306, 1. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs
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V-0679-2007-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen.pdf
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 2 zur Vorlage Nr. 679/2007 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 1 von 3 Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 Die textlichen Festsetzungen sollen wie folgt geändert bzw. ergänzt werden (kursiv und fett): Textliche Festsetzungen gem. § 9 BBauG (Textliche Festsetzung 1. Änd. gemäß § 9 BauGB) 1. Im GE - und MI -Gebiet si nd Handelsbetriebe, die Lebensmittel im Sortiment führen und an Endverbraucher vertreiben, nur zulässig, wenn sie der Versorgung des Gebietes di e- nen und eine Größe von 600 qm Bruttog e- schossfläche nicht überschreiten (§ 1 (9) BauNVO). In den GE- und MI- Gebieten sind Einzel- handelsbetriebe bzw. Einzelhandelsnut- zungen nur mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten gemäß „Münsteraner Sorti- mentsliste“ (siehe Anlage) zulässig. Ausnahmsweise zulässig ist die Ergän- zung des Hauptsortiments mit zentrenre- levanten Randsortimenten gemäß „Müns- teraner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) auf bis zu 10 % der jeweiligen Verkaufs- fläche, höchstens jedoch auf 700 m² Ver- kaufsfläche, wenn diese in einem funkti- onalen Zusammenhang zum Hauptsorti- ment stehen. Ausnahmsweise zulässig sind Einzel- handelsnutzungen mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß „Münsteraner Sorti- mentsliste“ (siehe Anlage) bis 250 m² Verkaufsfläche als untergeordneter Be- triebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räum- lich-funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Pro- duktion oder Dienstleistung stehen. Von den vorgenannten Begrenzungen kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden, sofern die Ziele des Einzelhan- delskonzepts nicht beeinträchtigt wer- den. (§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 BauNVO) Für die bestehenden Betriebe, Mode- und Bekleidungshaus, Feldstiege 18, Gemarkung Nienberge, Flur 20, Flurstücke 101, 122 Mode- und Bekleidungshaus, Sessendrupweg 44, Gemarkung Nienberge, Flur 20, Flurstücke 43, 136 und Damen- und Herrenmode, Sessendrupweg 49, Gemarkung Nienberge, Flur 20, Flurstück 173; die nach diesen textlichen Festsetzungen unzulässig wären, gelten folgende Be- stimmungen: Ausnahmsweise zulässig ist eine einma- lige Erweiterung der genehmigten Ver- kaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch um 100 m², wenn durch die Erweiterung keine negativen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten sind. Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen sind allgemein zulässig. (§ 1 Abs. 10 BauNVO) 2. In den gegliederten Gewerbegebieten (GE) sind die durch Klassen in der Liste der Be- triebsartenliste aufgeführten Betriebe glei- chen Störgrades unzulässig (§ 1 (4) 2 BauNVO). 3. Ausnahmsweise sind Betriebe der jeweils nächst niedrigeren Abstandsklasse (bei vor- handenen Betrieben bis zu zwei Abstands- klassen niedriger) zulässig, wenn der Im- missionsschutz sichergestellt ist (§ 31 (1) BBauG). 4. Bei den gewerblichen Bauten im Gewerbe- gebiet bleibt eine größere Geschosshöhe als 3,50 m außer Betracht, soweit diese aus- schließlich durch die Unterbringung techni- scher Anlagen des Gebäudes, wie Heizung, Lüftungs- und Reinigungsanlagen bedingt ist (§ 17 (3) BauNVO). 5. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, soweit es sich um untergeordnete Gebäude handelt und Garagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zu- lässig. 6. Im MI-Gebiet darf die Oberkante Erdge- schoss-Fußboden der Gebäude nicht höher als 0,50 m über Oberkante Straßenkrone Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 2 von 3 der angrenzenden Erschließungsstraße lie- gen. 7. Entlang der Straßengrenze ist auf privatem Grund ein Grünstreifen anzulegen und mit standortgerechten Sträuchern zu bepflan- zen, der 3 % der Grundstücksfläche betra- gen und mindestens aber 1,50 m breit sein muss. Zur freien Landschaft hin, entlang der Straßen „Feldstiege“ und „Hannasch-Weg“ ist der Grünstreifen in 3,00 m Breite anzule- gen. Entlang der nordöstlichen Grenze (zur B 54 hin) ist eine lückenlose 5,00 m breite dreireihige Feldhecke mit standortgerechten Laubgehölzen, (z. B. Stieleiche, Hainbuche, Feldahorn, Hasel, Wildrose und Schlehdorn) im Abstand von 1,00 m x 1,00 m zu pflanzen (§ 9 (1) 25 a BBauG). Ausgenommen sind die Grundstücke an der Feldstiege, an deren Straßengrenze bereits ein Erhaltungsgebot gem. § 9 (1) 25 b BBauG im Plan zeichne- risch festgesetzt ist. Notwendige Zufahrten zu den Grundstücken durch die festgesetzten Pflanzstreifen sind in einer Breite von höchstens 7,50 m zuläs- sig. Ausnahmen sind zulässig, wenn aus funktionellen Gründen eine andere Gestal- tungslösung – doch unter Verwendung von Grün – mit adäquatem Anspruch angestrebt wird. Nachrichtlich: Textliche Festsetzungen gemäß § 81 Bau- ONW (Gestaltungssatzung) für den Gestal- tungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 306 1. Für Hauptgebäude sind nur die im Bebau- ungsplan Nr. 306 dargestellten Dachformen und Dachneigungen zulässig- 2. Als Abgrenzung der privaten Grundstücks- flächen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind nur Rasenkantensteine zulässig. Siche- rungszäune sind in den GE-Gebieten bis zu 2,20 m Höhe und nur in einem Abstand von mindestens 1,50 m von der Straßengrenze zulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn aus funktionellen Gründen eine andere Ges- taltungslösung mit adäquatem Anspruch vorgesehen ist oder auch aus Gründen der Anpassung an vorhandene Anlagen. Hinweis 1. Die Bestimmungen über bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen (§ 9 (1-5) Fernstra- ßengesetz) gelten nicht, soweit Bauvorha- ben den Festsetzungen dieses Bebauungs- planes entsprechen (§ 9 (7) Fernstraßenge- setz). 2. Anlagen der Außenwerbung – insbesondere Lichtreklame -, die den Verkehrsteilnehmer – auf der B 54 vom Verkehrsgeschehen ab- lenken, sind zu vermeiden. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs muss gewähr- leistet bleiben. Werbeanlagen in einer Ent- fernung bis zu 40 m von der o. g. Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbau- verwaltung (§ 9 (6) BBauG in Verbindung mit § 9 Fernstraßengesetz). 3. Im Plangebiet befinden sich die histori- schen Altstandorte Feldstiege 40-46 (5144), Feldstiege 38 (5145), Ses- sendrupweg 58 (5061), Sessendrupweg 42, 44, 46 (5124) und Feldstiege 18 (5125). Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf den genannten Grundstücken sind der Unteren Boden- schutzbehörde (Amt für Grünflächen und Umweltschutz) anzuzeigen. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 3 von 3 Anlage: Münsteraner Sortimentsliste Zentrenrelevante Sortimente Nicht zentrenrelevante Sortimente • Antiquitäten • Bastelbedarf • Bekleidung aller Art • Bücher, Fachliteratur • Bürobedarf, Organisationsmittel • Computer und -zubehör • Elektrogeräte • Fahrräder und Zubehör • Fotogeräte und -artikel • Geschenkartikel • Glas / Porzellan / Keramikartikel • Handarbeitenartikel /Strickwaren • Haushaltwaren, Hausratartikel • Heim- u. Haustextilien, Bettwaren • Jagdartikel / Waffen • Kunstgewerbliche Erzeugnisse • Lederwaren • Leuchten • Medizinische u. orthopädische Arti- kel • Musikinstrumente, Musikalien • Optische und akustische Erzeugnis- se • Schreib- u. Papierwaren, Schulbedarf • Schuhe • Spielwaren, Hobbyartikel • Sportartikel /-geräte / -bekleidung • Stoffe, Tuche, Meterware • Unterhaltungselektronik, Tonträger • Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck • Telefone / -zubehör • Zoologischer Bedarf, lebende Tiere Nah- /Grundversorgung: • Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) • Drogerie- /Parfümerieartikel • Getränke • Kosmetische Artikel • Nahrungs- und Genussmittel • Pharmazeutische Artikel • Tabakwaren • Tierfutter / Tierpflegeartikel • Zeitschriften, Zeitungen Autos, Autoteile, -zubehör u. -reifen Badeinrichtungen Bauelemente (inkl. Fenster, Türen, Bau- und Heimwerkerbedarf Baustoffe (inkl. Fliesen) Blockhäuser, Wintergärten, Zäune) Bodenbeläge Boote und Zubehör Campingwagen und -artikel, Zelte Gartenbedarf, -möbel, -geräte, Pflanzen Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware Herde / Öfen / Kamine Installationsbedarf für Gas, Sanitär u. Heizung Kleineisenwaren, Werkzeuge Küchen Möbel, Büromöbel Motorräder, -zubehör u. –reifen Rollläden, Rollos, Markisen Sauna- / Schwimmbadanlagen Tapeten, Lacke Teppiche
Berichtsvorlage
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V/0679/2007 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 306: Nienberge - Gewerbegebiet und Sportzentrum Feldstiege Kenntnisnahme des Entwurfs Beratungsfolge 18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 18.10.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht Bericht: Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 „Nien- berge – Gewerbegebiet und Sportzentrum Feldstiege“ öffentlich auszulegen. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 306 wurde zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschließung und baulichen Nutzung der Grundstücke in diesem Bereich aufgestellt. Aufgrund der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes sind in den GE– und MI-Gebieten Gewerbenutzungen aller Art zulässig. Nur der Einzelhandel mit Lebensmitteln ab einer Größe vo n 600 qm Bruttogeschossfläche wird in allen Baugebieten ausgeschlossen. Ziel des vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Einzelhandelskonzeptes ist es, stadtstrukturell unerwünschte Umnutzungsprozesse, die einerseits zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewer- be aus den eigentlich dafür vorgesehenen Gebiet en und anderseits zu Einzelhandelsentwicklungen außerhalb der dafür im Wesent lichen vorgesehenen City und den St adtteilzentren führen, abwehren zu können. Das Einzelhandelskonzept kennzeichnet das Plangebiet als Standorttyp, der für den Ein- zelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten geeignet ist. Vor diesem Hintergrund soll der Bebauungsplan Nr. 306 in der Weise geändert werden, dass Betriebe mit zentrenrelevanten Einzelhandelssortimenten gemäß Münsteraner Liste zum Einzelhandelskonzept in diesem Bereich ausgeschlossen werden. Bere its vorhandene genehmigte Einzelhandelsnutzungen bleiben auf Grund des Bestandschutzes weiterhin zulässig. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert. Den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des B ebauungsplans Nr. 306 „Nienberge – Gewerbege- biet und Sportzentrum Feldstiege“ hat der Rat am 21.02.2007 beschlossen. Die Beteiligung der Behörden und Tr äger öffentlicher Belange fand im März / April 2007 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch erfolgte vom 10.04.2007 bis zum 24.04.2007 in Form eines öffentlichen Aushangs im Kundenzentrum des St adthauses 3. Zu den beiden Beteiligungen wurden keine Stellungnahmen vo rgetragen, so dass der Offenlegungsentwurf nur geringfügige redaktionelle Änderungen aufweist. Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Änder ung des Bebauungsplans können den Anlagen entnom- men werden. Für die Stadt Münster entstehen kei ne Kosten und Folgekost en. Die Offenlegung des Planentwurfs soll im Hebst 2007 erfolgen. I. V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Vorlagen-Nr.: V/0679/2007 Auskunft erteilt: Herr Schröder / Herr Husmann Ruf: 492 61 41 / 492 61 94 E-Mail: Husmann@stadt-muenster.de Datum: 21.09.2007 Öffentliche Berichtsvorlage Anlagen: 1. Begründung 2. Textliche Festsetzungen 3. Plangebiet
V-0679-2007-Anlage-1-Begründung.pdf
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Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Anlage 1 zur Vorlage Nr. 679/2007 BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 1 von 6 B e g r ü n d u n g zur ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 306: Nienberge – Gewerbegebiet und Sportzentrum Feldstiege Inhalt Seite 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen........................................................................................... 1 2. Geltungsbereich .............................................................................................................................. 2 3. Planungsrechtliche Situation........................................................................................................... 2 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan................................................................................... 2 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen............................................... 2 4. Räumliche und strukturelle Situation............................................................................................... 2 5. Planungsziele .................................................................................................................................. 3 6. Inhalte des Bebauungsplans........................................................................................................... 3 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ................................................ 5 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen................................................................. 5 1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen In den Industrie- und Gewerbegebieten der Stadt Mün ster hat sich, bedingt durch höhere Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten in den zen tralen Lagen, der Einzelhandelsanteil zu- nehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt s ukzessive zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vor behaltenen Gebieten und erschwert dar- über hinaus auch die Neuansiedlung. Deshalb soll wi eder eine stärkere Ausrichtung auf das stadtteilorientierte Gewerbe angestrebt werden. Zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung hat die Stadt Münster 2004 das Einzelhandels- konzept verabschiedet. Dementsprechend soll die Ein zelhandelsentwicklung vorrangig auf die zentralen Bereiche ausgerichtet werden. Es werden S tandortbereiche festgelegt, die sich ins- besondere für großflächige Einrichtungen mit zentre nrelevanten Sortimenten (im Wesentlichen für die City und die Stadtteilzentren) eignen. Im Z usammenwirken mit anderen zentrenrelevan- ten Nutzungen sollen Angebotsvielfalt, Attraktivitä t und Funktionsfähigkeit der Zentren gesichert und die verbrauchernahen Versorgungsstrukturen erhalten und weiterentwickelt werden. Eine zügige Umsetzung dieser Leitlinien der räumlic hen Entwicklung für den Einzelhandel soll, auch unter Berücksichtigung des knappen Gewerbefläc henpotenzials in Münster, dem produ- zierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Ent wicklungsflächen in den Industrie- und Gewerbegebieten bieten. Die beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich de s Bebauungsplans Nr. 306 festzustellen. Hier ist Einzelhandel für Textilien und Bekleidung, Bauartikel und Werkzeugwaren anzutreffen. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan lässt zurzeit Gewerbenutzungen aller Art zu. Nur der Einzelhandel mit Lebensmitteln ab einer Größe von 6 00 qm Bruttogeschossfläche wird in allen Baugebieten ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund der eingangs dargestellten Z ielsetzung des Einzelhandelskonzeptes soll der Bebauungsplan Nr. 306 geändert werden. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 2 von 6 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsp lan Nr. 306 in der Fassung vom 04.04.1985. 3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen wer den die Ausweisungen des Flächennut- zungsplans nicht betroffen. Die festgesetzte Art de r Baugebiete bleibt unverändert und der Be- bauungsplan bleibt damit nach wie vor aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 306 dient in erster Linie der Ausstattung des Stadt- teils Nienberge mit stadtteilnahen Gewerbenutzungen. Zur Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungspl an Gewerbegebiete mit zulässigen Be- triebsarten (BauNVO 1977), Mischgebiete und Sport- und Freizeitnutzungen in öffentlichen Grünflächen fest. 4. Räumliche und strukturelle Situation Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 306 ist der im N ordwesten des Stadtteils Nienberge gele- gene Teil der ortsbezogenen Gewerbeflächen und wird über die Feldstiege und den Ses- sendrupweg erschlossen. Der Bebauungsplan ist seit 1985 rechtskräftig. Im Südosten des Planbereichs grenzen Wohnnutzungen an. Ansonsten wird das Gebiet von freiem Landschaftsraum begrenzt. In den Gewerbegebieten und in den Mischgebieten bef inden sich neben einigen ungenutzten Grundstücken, besonders in den Mischgebieten einige Wohnnutzungen, ansonsten gewerbliche Nutzungen. Darunter sind Einzelhandelseinrichtungen mit insgesamt ca. 7.900 qm Ver- kaufsfläche, davon ca. 3.300 qm Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten, unter die- sen zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe. Folgende zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe befinden sich im Plangebiet: Mode- und Bekleidungshaus, Feldstiege 18, Gemarkung Nienberge, Flur 20, Flurstücke 101, 122; (MI-Gebiet) Mode- und Bekleidungshaus, Sessendrupweg 44, Gemarkung Nienberge, Flur 20, Flurstücke 43, 136 (GE-Gebiet) und Damen- und Herrenmode, Sessendrupweg 49, Gemarkung Nienberge, Flur 20, Flurstück 173 (GE-Gebiet). Es sind demnach im Plangebiet Einzelhandelseinricht ungen mit zentrenrelevanten Sortimenten im Bekleidungsgeschäft vorzufinden, die lokale Kauf kraft binden und sich ungünstig auf die Entwicklung des Statteilzentrums und dessen Versorg ungsstrukturen auswirken können. Auf Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 3 von 6 der Basis der Festsetzungen des bestehenden Bebauun gsplans müssten weitere Ansiedlungen / Erweiterungen zentrenrelevanter Nutzungen zugelassen werden. Ein Änderungsbedarf für den Bebauungsplan Nr. 306 ist unter den Maßgaben des Ei nzelhandelskonzeptes damit im beson- deren Maße gegeben. 5. Planungsziele Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 ist eine vorrangige Bereitstellung der Flä- chen im Plangebiet für die gewerbliche Entwicklung und damit auch eine Anpassung des Be- bauungsplans an die Ziele des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Münster. Das Einzelhandelskonzept kennzeichnet das Plangebie t als Standorttyp F, für den gilt, dass dieser allgemein für den Einzelhandel mit nicht zen trenrelevanten Sortimenten geeignet ist. Die Verkaufsfläche der einzelnen Geschäfte soll dabei i n der Regel unterhalb der Großflächigkeit angesiedelt sein. In Ausnahmefällen sind hier auch großflächige Angebote nicht zentrenrele- vanter Sortimente möglich, allerdings muss die Vert räglichkeit im Einzelfall bestimmt werden. Insbesondere unterliegt auch der Umfang der zentren relevanten Randsortimente der Einzelfall- prüfung. Die Entstehung von sondergebietspflichtige n Agglomerationen (auch mehrere Ein- richtungen unterhalb der Großflächigkeit können ein e Verkaufsflächenkonzentration bewirken), ist zu verhindern. Um diese Ziele umzusetzen, ist e s erforderlich den Bebauungsplan hinsicht- lich der Zulässigkeit von Einzelhandelnsnutzungen zu ändern bzw. zu ergänzen. Primäres Ziel ist es daher, zur Sicherung verbrauch ernaher Versorgungsstrukturen und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit in Zukunft En twicklungsimpulse und Investitionen des Einzelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentru m Nienberge zu lenken. Hier soll der Einzel- handelsbesatz durch weitere Maßnahmen für die Mitte des Stadtteils vervollständigt werden. Einzelhandelsbetriebe sind in der Lage, auf gleiche r Fläche deutlich höhere Renditen zu erwirt- schaften als andere Gewerbebetriebe. Dies kann zu h öheren Grundstückspreisen in Gewerbe- gebieten führen. Anlagen mit geringerer Flächenprod uktivität wie Handwerk, Gewerbe, Lager- hallen, Sporthallen usw. würden dadurch aus den Gew erbegebieten verdrängt. Auch um diese Nutzungen weiterhin in den Gebieten zu halten, soll zumindest der zentrenrelevante Einzelhan- del ausgeschlossen werden. Deshalb sieht die Bebauungsplanänderung, insbesonde re, sowohl zum Schutz produzierender Gewerbebetriebe, wie auch zum Schutz und zur Stärku ng der zentralen Versorgungsbereiche vor, den Einzelhandel auf nicht zentrenrelevante So rtimente zu begrenzen mit der Ausnahme, dass zentrenrelevante Randsortimente in gewissem Umfang möglich bleiben. Gleichzeitig soll den Betrieben im Plangebiet die M öglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang nicht ausgeschl ossen werden, bzw. erhalten bleiben. Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, d ass Firmen ihre Produkte auf dem Betriebsge- lände präsentieren und direkt vermarkten können. Die genannten bereits vorhandenen, genehmigten zent renrelevanten Einzelhandelsnutzungen sollen durch die Gewährung eines erweiterten, betri ebsbezogenen Bestandsschutzes gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO weiterhin zulässig bleiben. 6. Inhalte des Bebauungsplans Um die ausgeführten Ziele der Gewerbeentwicklung un d des Einzelhandelskonzeptes umzuset- zen, werden die textlichen Festsetzungen des Bebauu ngsplans so geändert, dass in den GE- und MI- Gebieten Einzelhandelsbetriebe nur zulässig sind, wenn sie nicht zentrenrelevante Sor- Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 4 von 6 timente – gemäß Münsteraner Sortimentsliste (siehe Anlage zu den textlichen Festsetzungen) – vertreiben. Dies bedeutet, dass – nicht-zentrenrele vanter – Einzelhandel im Plangebiet auch künftig zulässig sein wird, während der zentrenrele vante Einzelhandel in wesentlich stärkerem Maße den Stadtteil- und Stadtbezirkszentren vorbehalten sein wird. Hierzu zählen insbesondere das Stadtteilzentrum von Nienberge aber auch benach barte Stadtteilzentren. Um deren Stär- kung und damit die Stärkung zentraler Versorgungsst andorte sicherstellen zu können, ist die Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet erforderlich. Ausnahmsweise zulässig ist die Ergänzung des Haupts ortiments mit zentrenrelevanten Rand- sortimenten gemäß Münsteraner Sortimentsliste auf b is zu 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche, höchstens jedoch auf 700 qm Verkaufsfläche, wenn di ese in einem funktionalen Zusammen- hang zum Hauptsortiment stehen. Damit werden in ein em klar begrenzten Umfang zentrenrele- vante Randsortimente möglich bleiben. Ein völliger Ausschluss zentrenrelevanter Randsorti- mente wäre unangemessen, da er der wirtschaftlichen Realität widerspräche. Die Betriebskon- zepte im Einzelhandel sehen neben dem Hauptsortimen t in aller Regel ein flächenmäßig deut- lich untergeordnetes Randsortiment als Ergänzung vo r. Für die Randsortimente ist eine Ver- kaufsflächenobergrenze erforderlich, damit von dies en Einrichtungen keine schädlichen städte- baulichen Auswirkungen entstehen, die im Wesentlich en in der Beeinträchtigung zentraler Ver- sorgungsbereiche – insbesondere dem Stadtteilzentrum Nienberge – liegen können. Damit den bestehenden Betrieben die Möglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen Produkte in einem begrenzten Umfang gegeben wird, bzw. erhalten bleibt, wird in den textlichen Festset- zungen dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt: „Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß Münsteraner Sortimentsliste (siehe Anlage) – bis max. 250 qm Verkaufsfläche als un- tergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion oder Dienstleistung stehen.“ Die vorhandenen, zentrenrelevanten Einzelhandelbetr iebe wären auf Grund der geänderten Festsetzungen überplant. Dies sind die in den textl ichen Festsetzungen und in Kapitel 4 auf- geführten Betriebe: Mode- und Bekleidungshaus, Feldstiege 18 Gemarkung Nienberge, Flur 20, Flurstücke 101, 122 (MI-Gebiet), Mode- und Bekleidungshaus, Sessendrupweg 44, Gemarkung Nienberge, Flur 20, Flurstücke 43, 136 (GE-Gebiet) und Damen- und Herrenmode, Sessendrupweg 49, Gemarkung Nienberge, Flur 20, Flurstück 173 (GE-Gebiet). Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten werden ihnen daher betriebsbezogene, angemessene En twicklungsspielräume am Standort zugestanden, ohne die gebietsbezogenen Planungsziel e aufzugeben. Vor diesem Hintergrund bleiben Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlag en allgemein zulässig. Bauliche Erwei- terungen des vorhandenen Bestandes sind nur einmali g um bis zu 10%, höchstens jedoch 100 qm zulässig. Dies gilt auch für Betriebe, die zentr enrelevante Sortimente führen und damit den künftigen Festsetzungen widersprechen, sofern davon auszugehen ist, dass keine negativen Auswirkungen zu erwarten sein werden. Diese ausnahm sweise Zulässigkeit die Verkaufsflä- chen zu erweitern soll erforderliche Betriebsoptimierungen ermöglichen. Die derzeitige textliche Festsetzung Nr. 1. erübrigt sich und entfällt. Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 5 von 6 Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Einschränkung der Einzelhandelsnut- zungen entsprechen damit dem vom Rat der Stadt Müns ter beschlossenen Einzelhandelskon- zept - Leitlinien der räumlichen Entwicklung -, das als informeller Plan eine sonstige städtebau- liche Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstellt. Altlasten-/ Verdachtsflächen / Historische Altstandorte Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich die Altlasten-/ Verdachtsfläche 523. Es handelt es sich um eine Ablagerung mit Boden und Ba uschutt bis zu einer Tiefe von 3,50 m. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zeigten Verunreinigungen des Erdreichs und der Bodenluft. Aufgrund der aktuellen Nutzung und der T iefenlage der Verunreinigungen sind ge- genwärtig keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Da bei Baumaßnahmen im Bereich der Alt- lasten-/ Verdachtsfläche Auflagen zum Bauvorhaben e rforderlich werden können, erfolgt in Ab- stimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde eine Ke nnzeichnung der Fläche im Bebau- ungsplan. Im Plangebiet werden außerdem die fünf folgenden so genannten historischen Altstandorte ge- kennzeichnet: 5144: Feldstiege 40-46 Holzverarbeitung 1984 – 1988 5145: Feldstiege 38 Bauunternehmen 1978 – 1983 5061: Sessendrupweg 58 Kfz- Reparatur und Handel 1984 – 1990 5124: Sessendrupweg 42, 44, 46 Textilindustrie 1979 – 1984 5125: Feldstiege 18 Textilindustrie 1979 – 19 84 Für die historischen Altstandorte gilt generell, da ss nur eine Gewerbeabmeldung vorliegt. Eine historische Recherche (Sichtung von Luftbildern, Ba uakten etc.), Bewertung und ggf. anschlie- ßende Aufnahme ins Altlasten-/ Verdachtsflächenkata ster wurde noch nicht durchgeführt. In den Plan wird daher ein zusätzlicher Hinweis eingef ügt: „Geplante Bodeneingriffe und bauliche Änderungen auf den genannten Grundstücken sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für Grünflächen und Umweltschutz) anzuzeigen.“ 7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die ge nerellen, städtebaulichen Zielsetzun- gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den gene rellen Planungszielen des Bebauungsplans weiterhin Rechnung getragen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplans keine zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir- kungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf d ie umweltrelevanten Schutzgüter sind nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkt e ersichtlich, dass die Belange des Umwelt- schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch d ie Bebauungsplanänderung beeinträchtigt werden oder die Zulässigkeit von UVP- pflichtigen V orhaben vorbereitet oder begründet wird. Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 306 ersichtlich. 8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 6 von 6 Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er- forderlich. Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zum Entwurf der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 306: Nie nberge – Gewer- begebiet und Sportzentrum Feldstiege Münster, __________ Der Oberbürgermeister I. V. Schultheiß Stadtdirektor
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Bebauungsplan Nr. 306 Anlage 3 zur Vorlage Nr. 679/2007 Bebauungsplan Nr. 306 Stadtplanung Verkehrsplanung Stadtentwicklung Amt für Maßstab 1:10000 ST ADT M TÜNS ER 0 100 200 300 m
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Bebauungsplan Nr. 306, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
- Sessendrupweg 44
- Feldstiege 18
Bebauungsplan Nr. 306, 1. Änderung
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Nienberge - Gewerbegebiet und Sportzentrum Feldstiege
Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0679/2007
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 03.09.2007
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37