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V/0679/2007

Bebauungsplan Nr. 306, 1. Änderung - Kenntnisnahme des Entwurfs

Vorlagen 03.09.2007

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V-0679-2007-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen.pdf

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8732 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 679/2007 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 1 von 3 
 
Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 
 
Die textlichen Festsetzungen sollen wie folgt geändert bzw. ergänzt werden (kursiv und fett): 
 
 
Textliche Festsetzungen gem. § 9 BBauG 
(Textliche Festsetzung 1. Änd. gemäß § 9 
BauGB) 
 
1.   Im GE - und MI -Gebiet si nd Handelsbetriebe, 
die Lebensmittel im Sortiment führen und an 
Endverbraucher vertreiben, nur zulässig, 
wenn sie der Versorgung des Gebietes di e- 
nen und eine Größe von 600 qm Bruttog e- 
schossfläche nicht überschreiten (§ 1 (9) 
BauNVO).  
 
In den GE- und MI- Gebieten sind Einzel- 
handelsbetriebe bzw. Einzelhandelsnut- 
zungen nur mit nichtzentrenrelevanten 
Sortimenten gemäß „Münsteraner Sorti- 
mentsliste“ (siehe Anlage) zulässig. 
 
Ausnahmsweise zulässig ist die Ergän- 
zung des Hauptsortiments mit zentrenre- 
levanten Randsortimenten gemäß „Müns- 
teraner Sortimentsliste“ (siehe Anlage) 
auf bis zu 10 % der jeweiligen Verkaufs- 
fläche, höchstens jedoch auf 700 m² Ver- 
kaufsfläche, wenn diese in einem funkti- 
onalen Zusammenhang zum Hauptsorti- 
ment stehen. 
 
Ausnahmsweise zulässig sind Einzel- 
handelsnutzungen mit zentrenrelevanten 
Sortimenten gemäß „Münsteraner Sorti- 
mentsliste“ (siehe Anlage) bis 250 m² 
Verkaufsfläche als untergeordneter Be- 
triebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn 
die vertriebenen Waren in einem räum- 
lich-funktionalen Zusammenhang mit der 
auf dem Baugrundstück ausgeübten Pro- 
duktion oder Dienstleistung stehen. Von 
den vorgenannten Begrenzungen kann in 
begründeten Einzelfällen abgewichen 
werden, sofern die Ziele des Einzelhan- 
delskonzepts nicht beeinträchtigt wer- 
den. 
(§ 1 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 9 
BauNVO) 
 
Für die bestehenden Betriebe, 
 
Mode- und Bekleidungshaus, 
Feldstiege 18, 
Gemarkung Nienberge, 
Flur 20, Flurstücke 101, 122 
 
Mode- und Bekleidungshaus, 
Sessendrupweg 44, 
Gemarkung Nienberge, 
Flur 20, Flurstücke 43, 136 und 
 
Damen- und Herrenmode, 
Sessendrupweg 49, 
Gemarkung Nienberge, 
Flur 20, Flurstück 173; 
 
die nach diesen textlichen Festsetzungen 
unzulässig wären, gelten folgende Be- 
stimmungen: 
 
Ausnahmsweise zulässig ist eine einma- 
lige Erweiterung der genehmigten Ver- 
kaufsfläche um 10 %, höchstens jedoch 
um 100 m², wenn durch die Erweiterung 
keine negativen Auswirkungen im Sinne 
von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten 
sind. 
Änderungen und Erneuerungen baulicher 
Anlagen sind allgemein zulässig. 
(§ 1 Abs. 10 BauNVO) 
 
2.  In den gegliederten Gewerbegebieten (GE) 
sind die durch Klassen in der Liste der Be- 
triebsartenliste aufgeführten Betriebe glei- 
chen Störgrades unzulässig (§ 1 (4) 2 
BauNVO). 
 
3.  Ausnahmsweise sind Betriebe der jeweils 
nächst niedrigeren Abstandsklasse (bei vor- 
handenen Betrieben bis zu zwei Abstands- 
klassen niedriger) zulässig, wenn der Im- 
missionsschutz sichergestellt ist (§ 31 (1) 
BBauG). 
 
4.  Bei den gewerblichen Bauten im Gewerbe- 
gebiet bleibt eine größere Geschosshöhe 
als 3,50 m außer Betracht, soweit diese aus- 
schließlich durch die Unterbringung techni- 
scher Anlagen des Gebäudes, wie Heizung, 
Lüftungs- und Reinigungsanlagen bedingt ist 
(§ 17 (3) BauNVO). 
 
5.  Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, 
soweit es sich um untergeordnete Gebäude 
handelt und Garagen sind außerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen nicht zu- 
lässig.  
 
6.  Im MI-Gebiet darf die Oberkante Erdge- 
schoss-Fußboden der Gebäude nicht höher 
als 0,50 m über Oberkante Straßenkrone

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
 
Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 2 von 3 
der angrenzenden Erschließungsstraße lie- 
gen. 
 
7.  Entlang der Straßengrenze ist auf privatem 
Grund ein Grünstreifen anzulegen und mit 
standortgerechten Sträuchern zu bepflan- 
zen, der 3 % der Grundstücksfläche betra- 
gen und mindestens aber 1,50 m breit sein 
muss. Zur freien Landschaft hin, entlang der 
Straßen „Feldstiege“ und „Hannasch-Weg“ 
ist der Grünstreifen in 3,00 m Breite anzule- 
gen. Entlang der nordöstlichen Grenze (zur 
B 54 hin) ist eine lückenlose 5,00 m breite 
dreireihige Feldhecke mit standortgerechten 
Laubgehölzen, (z. B. Stieleiche, Hainbuche, 
Feldahorn, Hasel, Wildrose und Schlehdorn) 
im Abstand von 1,00 m x 1,00 m zu pflanzen 
(§ 9 (1) 25 a BBauG). Ausgenommen sind 
die Grundstücke an der Feldstiege, an deren 
Straßengrenze bereits ein Erhaltungsgebot 
gem. § 9 (1) 25 b BBauG im Plan zeichne- 
risch festgesetzt ist. 
 
 Notwendige Zufahrten zu den Grundstücken 
durch die festgesetzten Pflanzstreifen sind 
in einer Breite von höchstens 7,50 m zuläs- 
sig. Ausnahmen sind zulässig, wenn aus 
funktionellen Gründen eine andere Gestal- 
tungslösung – doch unter Verwendung von 
Grün – mit adäquatem Anspruch angestrebt 
wird.  
 
 
Nachrichtlich: 
 
Textliche Festsetzungen gemäß § 81 Bau- 
ONW (Gestaltungssatzung) für den Gestal- 
tungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 306 
 
1.  Für Hauptgebäude sind nur die im Bebau- 
ungsplan Nr. 306 dargestellten Dachformen 
und Dachneigungen zulässig- 
 
2.  Als Abgrenzung der privaten Grundstücks- 
flächen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind 
nur Rasenkantensteine zulässig. Siche- 
rungszäune sind in den GE-Gebieten bis zu 
2,20 m Höhe und  nur in einem Abstand von 
mindestens 1,50 m von der Straßengrenze 
zulässig. Ausnahmen sind möglich, wenn 
aus funktionellen Gründen eine andere Ges- 
taltungslösung mit adäquatem Anspruch 
vorgesehen ist oder auch aus Gründen der 
Anpassung an vorhandene Anlagen. 
 
 
Hinweis 
 
1.   Die Bestimmungen über bauliche Anlagen 
an Bundesfernstraßen (§ 9 (1-5) Fernstra- 
ßengesetz) gelten nicht, soweit Bauvorha- 
ben den Festsetzungen dieses Bebauungs- 
planes entsprechen (§ 9 (7) Fernstraßenge- 
setz). 
 
2.   Anlagen der Außenwerbung – insbesondere 
Lichtreklame -, die den Verkehrsteilnehmer 
– auf der B 54 vom Verkehrsgeschehen ab- 
lenken, sind zu vermeiden. Die Sicherheit 
und Leichtigkeit des Verkehrs muss gewähr- 
leistet bleiben. Werbeanlagen in einer Ent- 
fernung bis zu 40 m von der o. g. Straße 
bedürfen der Zustimmung der Straßenbau- 
verwaltung (§ 9 (6) BBauG in Verbindung 
mit § 9 Fernstraßengesetz). 
 
3.  Im Plangebiet befinden sich die histori- 
schen Altstandorte Feldstiege 40-46 
(5144), Feldstiege 38 (5145), Ses- 
sendrupweg 58 (5061), Sessendrupweg 
42, 44, 46 (5124) und Feldstiege 18 (5125). 
Geplante Bodeneingriffe und bauliche 
Änderungen auf den genannten 
Grundstücken sind der Unteren Boden- 
schutzbehörde (Amt für Grünflächen und 
Umweltschutz) anzuzeigen.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
 
Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ZUM ENTWURF / Seite 3 von 3 
 
Anlage: Münsteraner Sortimentsliste 
 
 
Zentrenrelevante Sortimente 
 
 
Nicht zentrenrelevante Sortimente 
 
 
• Antiquitäten 
• Bastelbedarf 
• Bekleidung aller Art 
• Bücher, Fachliteratur 
• Bürobedarf, Organisationsmittel 
• Computer und -zubehör 
• Elektrogeräte 
• Fahrräder und Zubehör 
• Fotogeräte und -artikel 
• Geschenkartikel 
• Glas / Porzellan / Keramikartikel 
• Handarbeitenartikel /Strickwaren 
• Haushaltwaren, Hausratartikel 
• Heim- u. Haustextilien, Bettwaren 
• Jagdartikel / Waffen 
• Kunstgewerbliche Erzeugnisse 
• Lederwaren 
• Leuchten 
• Medizinische u. orthopädische Arti- 
kel 
• Musikinstrumente, Musikalien 
• Optische und akustische Erzeugnis- 
se 
 
 
• Schreib- u. Papierwaren, Schulbedarf 
• Schuhe 
• Spielwaren, Hobbyartikel 
• Sportartikel /-geräte / -bekleidung 
• Stoffe, Tuche, Meterware 
• Unterhaltungselektronik, Tonträger 
• Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck 
• Telefone / -zubehör 
• Zoologischer Bedarf, lebende Tiere 
 
 
Nah- /Grundversorgung: 
 
• Blumen (Schnittblumen, Topfpflanzen) 
• Drogerie- /Parfümerieartikel 
• Getränke 
• Kosmetische Artikel 
• Nahrungs- und Genussmittel 
• Pharmazeutische Artikel 
• Tabakwaren 
• Tierfutter / Tierpflegeartikel 
• Zeitschriften, Zeitungen 
 
 
 Autos, Autoteile, -zubehör u. -reifen 
 Badeinrichtungen 
 Bauelemente (inkl. Fenster, Türen, 
Bau- und Heimwerkerbedarf 
 Baustoffe (inkl. Fliesen) 
 Blockhäuser, Wintergärten, Zäune) 
 Bodenbeläge 
 Boote und Zubehör 
 Campingwagen und -artikel, Zelte 
 Gartenbedarf, -möbel, -geräte, 
Pflanzen 
 Haushaltsgroßgeräte, weiße Ware 
 Herde / Öfen / Kamine 
 Installationsbedarf für Gas, Sanitär 
u. Heizung 
 Kleineisenwaren, Werkzeuge 
 Küchen 
 Möbel, Büromöbel 
 Motorräder, -zubehör u. –reifen 
 Rollläden, Rollos, Markisen 
 Sauna- / Schwimmbadanlagen 
 Tapeten, Lacke 
 Teppiche

Berichtsvorlage

3124 Zeichen

V/0679/2007 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 306: Nienberge - Gewerbegebiet und Sportzentrum 
Feldstiege 
Kenntnisnahme des Entwurfs 
 
Beratungsfolge 
 
 
18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
18.10.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 „Nien-
berge – Gewerbegebiet und Sportzentrum Feldstiege“ öffentlich auszulegen. 
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 306 wurde zur planungsrechtlichen Sicherung der Erschließung 
und baulichen Nutzung der Grundstücke in diesem  Bereich aufgestellt. Aufgrund der Festsetzungen 
dieses Bebauungsplanes sind in den GE– und MI-Gebieten Gewerbenutzungen aller Art zulässig. Nur 
der Einzelhandel mit Lebensmitteln ab einer Größe vo n 600 qm Bruttogeschossfläche wird in allen 
Baugebieten ausgeschlossen. 
Ziel des vom Rat der Stadt Münster beschlossenen Einzelhandelskonzeptes ist es, stadtstrukturell 
unerwünschte Umnutzungsprozesse, die einerseits  zu einer Verdrängung von Handwerk und Gewer-
be aus den eigentlich dafür vorgesehenen Gebiet en und anderseits zu Einzelhandelsentwicklungen 
außerhalb der dafür im Wesent lichen vorgesehenen City und den St adtteilzentren führen, abwehren 
zu können. Das Einzelhandelskonzept kennzeichnet das Plangebiet als Standorttyp, der für den Ein-
zelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten geeignet ist.  
Vor diesem Hintergrund soll der Bebauungsplan Nr. 306 in der Weise geändert werden, dass Betriebe 
mit zentrenrelevanten Einzelhandelssortimenten gemäß Münsteraner Liste zum Einzelhandelskonzept 
in diesem Bereich ausgeschlossen werden. Bere its vorhandene genehmigte Einzelhandelsnutzungen 
bleiben auf Grund des Bestandschutzes weiterhin zulässig. 
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans bleiben unverändert. 
Den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des B ebauungsplans Nr. 306 „Nienberge – Gewerbege-
biet und Sportzentrum Feldstiege“ hat der Rat am 21.02.2007 beschlossen. 
Die Beteiligung der Behörden und Tr äger öffentlicher Belange fand im März / April 2007 statt. Die 
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch erfolgte vom 10.04.2007 bis 
zum 24.04.2007 in Form eines öffentlichen Aushangs  im Kundenzentrum des St adthauses 3. Zu den 
beiden Beteiligungen wurden keine Stellungnahmen vo rgetragen, so dass der Offenlegungsentwurf 
nur geringfügige redaktionelle Änderungen aufweist. 
Nähere Einzelheiten zum Entwurf der Änder ung des Bebauungsplans können den Anlagen entnom-
men werden. Für die Stadt Münster entstehen kei ne Kosten und Folgekost en. Die Offenlegung des 
Planentwurfs soll im Hebst 2007 erfolgen. 
 
I. V. 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
  
Vorlagen-Nr.: 
V/0679/2007 
Auskunft erteilt: 
Herr Schröder / Herr  Husmann 
Ruf: 
492 61 41 / 492 61 94 
E-Mail: 
Husmann@stadt-muenster.de 
Datum: 
21.09.2007 
Öffentliche Berichtsvorlage 
 
 
Anlagen: 
1. Begründung 
2. Textliche Festsetzungen 
3. Plangebiet

V-0679-2007-Anlage-1-Begründung.pdf

17868 Zeichen

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 679/2007 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 1 von 6 
B e g r ü n d u n g 
 
zur ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 306: 
Nienberge – Gewerbegebiet und Sportzentrum Feldstiege 
 
Inhalt Seite 
 
 
1. 
 Planungsanlass / Planungsgrundlagen........................................................................................... 1 
2.  Geltungsbereich .............................................................................................................................. 2 
3.  Planungsrechtliche Situation........................................................................................................... 2 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan................................................................................... 2 
3.2  Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen, Verordnungen............................................... 2 
4.  Räumliche und strukturelle Situation............................................................................................... 2 
5.  Planungsziele .................................................................................................................................. 3 
6.  Inhalte des Bebauungsplans........................................................................................................... 3 
7.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ................................................ 5 
8.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen................................................................. 5 
 
 
 
 
 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen 
 
In den Industrie- und Gewerbegebieten der Stadt Mün ster hat sich, bedingt durch höhere 
Grundstücks-, Miet- und Stellplatzkosten in den zen tralen Lagen, der Einzelhandelsanteil zu-
nehmend erhöht. Dieser schleichende Prozess führt s ukzessive zu einer Verdrängung von 
Handwerk und Gewerbe aus den eigentlich hierfür vor behaltenen Gebieten und erschwert dar-
über hinaus auch die Neuansiedlung. Deshalb soll wi eder eine stärkere Ausrichtung auf das 
stadtteilorientierte Gewerbe angestrebt werden. 
 
Zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung hat die Stadt Münster 2004 das Einzelhandels-
konzept verabschiedet. Dementsprechend soll die Ein zelhandelsentwicklung vorrangig auf die 
zentralen Bereiche ausgerichtet werden. Es werden S tandortbereiche festgelegt, die sich ins-
besondere für großflächige Einrichtungen mit zentre nrelevanten Sortimenten (im Wesentlichen 
für die City und die Stadtteilzentren) eignen. Im Z usammenwirken mit anderen zentrenrelevan-
ten Nutzungen sollen Angebotsvielfalt, Attraktivitä t und Funktionsfähigkeit der Zentren gesichert 
und die verbrauchernahen Versorgungsstrukturen erhalten und weiterentwickelt werden. 
 
Eine zügige Umsetzung dieser Leitlinien der räumlic hen Entwicklung für den Einzelhandel soll, 
auch unter Berücksichtigung des knappen Gewerbefläc henpotenzials in Münster, dem produ-
zierenden Gewerbe und dem Handwerk ausreichende Ent wicklungsflächen in den Industrie- 
und Gewerbegebieten bieten. 
 
Die beschriebene Entwicklung ist auch im Bereich de s Bebauungsplans Nr. 306 festzustellen. 
Hier ist Einzelhandel für Textilien und Bekleidung,  Bauartikel und Werkzeugwaren anzutreffen. 
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan lässt zurzeit Gewerbenutzungen aller Art zu. Nur der 
Einzelhandel mit Lebensmitteln ab einer Größe von 6 00 qm Bruttogeschossfläche wird in allen 
Baugebieten ausgeschlossen. 
Vor diesem Hintergrund der eingangs dargestellten Z ielsetzung des Einzelhandelskonzeptes 
soll der Bebauungsplan Nr. 306 geändert werden.

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Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
 
Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 2 von 6 
2. Geltungsbereich 
 
Der Geltungsbereich umfasst den gesamten Bebauungsp lan Nr. 306 in der Fassung vom 
04.04.1985. 
 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
 
Durch die Änderung der textlichen Festsetzungen wer den die Ausweisungen des Flächennut-
zungsplans nicht betroffen. Die festgesetzte Art de r Baugebiete bleibt unverändert und der Be-
bauungsplan bleibt damit nach wie vor aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
 
 
3.2 Bestehendes Planungsrecht / Sonstige Satzungen,  Verordnungen 
 
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 306 dient in erster Linie der Ausstattung des Stadt-
teils Nienberge mit stadtteilnahen Gewerbenutzungen.  
Zur Art der baulichen Nutzung setzt der Bebauungspl an Gewerbegebiete mit zulässigen Be-
triebsarten (BauNVO 1977), Mischgebiete und Sport- und Freizeitnutzungen in öffentlichen 
Grünflächen fest. 
 
 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
 
Der Bereich des Bebauungsplans Nr. 306 ist der im N ordwesten des Stadtteils Nienberge gele-
gene Teil der ortsbezogenen Gewerbeflächen und wird  über die Feldstiege und den Ses-
sendrupweg erschlossen. 
 
Der Bebauungsplan ist seit 1985 rechtskräftig.  
 
Im Südosten des Planbereichs grenzen Wohnnutzungen an. Ansonsten wird das Gebiet von 
freiem Landschaftsraum begrenzt. 
 
In den Gewerbegebieten und in den Mischgebieten bef inden sich neben einigen ungenutzten 
Grundstücken, besonders in den Mischgebieten einige Wohnnutzungen, ansonsten gewerbliche 
Nutzungen. Darunter sind Einzelhandelseinrichtungen  mit insgesamt ca. 7.900 qm Ver-
kaufsfläche, davon ca. 3.300 qm Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten, unter die-
sen zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe. 
 
Folgende zentrenrelevante Einzelhandelsbetriebe befinden sich im Plangebiet: 
 
Mode- und Bekleidungshaus, Feldstiege 18, 
Gemarkung Nienberge, Flur 20, Flurstücke 101, 122; (MI-Gebiet) 
 
Mode- und Bekleidungshaus, Sessendrupweg 44, 
Gemarkung Nienberge, Flur 20, Flurstücke 43, 136 (GE-Gebiet) und 
 
Damen- und Herrenmode, Sessendrupweg 49, 
Gemarkung Nienberge, Flur 20, Flurstück 173 (GE-Gebiet). 
 
Es sind demnach im Plangebiet Einzelhandelseinricht ungen mit zentrenrelevanten Sortimenten 
im Bekleidungsgeschäft vorzufinden, die lokale Kauf kraft binden und sich ungünstig auf die 
Entwicklung des Statteilzentrums und dessen Versorg ungsstrukturen auswirken können. Auf

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
 
Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 3 von 6 
der Basis der Festsetzungen des bestehenden Bebauun gsplans müssten weitere Ansiedlungen 
/ Erweiterungen zentrenrelevanter Nutzungen zugelassen werden. Ein Änderungsbedarf für den 
Bebauungsplan Nr. 306 ist unter den Maßgaben des Ei nzelhandelskonzeptes damit im beson-
deren Maße gegeben. 
 
 
5. Planungsziele 
 
Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 ist  eine vorrangige Bereitstellung der Flä-
chen im Plangebiet für die gewerbliche Entwicklung und damit auch eine Anpassung des Be-
bauungsplans an die Ziele des Einzelhandelskonzeptes der Stadt Münster. 
 
Das Einzelhandelskonzept kennzeichnet das Plangebie t als Standorttyp F, für den gilt, dass 
dieser allgemein für den Einzelhandel mit nicht zen trenrelevanten Sortimenten geeignet ist. Die 
Verkaufsfläche der einzelnen Geschäfte soll dabei i n der Regel unterhalb der Großflächigkeit 
angesiedelt sein. In Ausnahmefällen sind hier auch großflächige Angebote nicht zentrenrele-
vanter Sortimente möglich, allerdings muss die Vert räglichkeit im Einzelfall bestimmt werden. 
Insbesondere unterliegt auch der Umfang der zentren relevanten Randsortimente der Einzelfall-
prüfung. Die Entstehung von sondergebietspflichtige n Agglomerationen (auch mehrere Ein-
richtungen unterhalb der Großflächigkeit können ein e Verkaufsflächenkonzentration bewirken), 
ist zu verhindern. Um diese Ziele umzusetzen, ist e s erforderlich den Bebauungsplan hinsicht-
lich der Zulässigkeit von Einzelhandelnsnutzungen zu ändern bzw. zu ergänzen. 
 
Primäres Ziel ist es daher, zur Sicherung verbrauch ernaher Versorgungsstrukturen und zur 
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit in Zukunft En twicklungsimpulse und Investitionen des 
Einzelhandels mit Priorität auf das Stadtteilzentru m Nienberge zu lenken. Hier soll der Einzel-
handelsbesatz durch weitere Maßnahmen für die Mitte des Stadtteils vervollständigt werden. 
 
Einzelhandelsbetriebe sind in der Lage, auf gleiche r Fläche deutlich höhere Renditen zu erwirt-
schaften als andere Gewerbebetriebe. Dies kann zu h öheren Grundstückspreisen in Gewerbe-
gebieten führen. Anlagen mit geringerer Flächenprod uktivität wie Handwerk, Gewerbe, Lager-
hallen, Sporthallen usw. würden dadurch aus den Gew erbegebieten verdrängt. Auch um diese 
Nutzungen weiterhin in den Gebieten zu halten, soll  zumindest der zentrenrelevante Einzelhan-
del ausgeschlossen werden. 
 
Deshalb sieht die Bebauungsplanänderung, insbesonde re, sowohl zum Schutz produzierender 
Gewerbebetriebe, wie auch zum Schutz und zur Stärku ng der zentralen Versorgungsbereiche 
vor, den Einzelhandel auf nicht zentrenrelevante So rtimente zu begrenzen mit der Ausnahme, 
dass zentrenrelevante Randsortimente in gewissem Umfang möglich bleiben. 
 
Gleichzeitig soll den Betrieben im Plangebiet die M öglichkeit der Vermarktung ihrer eigenen 
Produkte in einem begrenzten Umfang nicht ausgeschl ossen werden, bzw. erhalten bleiben. 
Die wirtschaftliche Realität erfordert es häufig, d ass Firmen ihre Produkte auf dem Betriebsge-
lände präsentieren und direkt vermarkten können. 
 
Die genannten bereits vorhandenen, genehmigten zent renrelevanten Einzelhandelsnutzungen 
sollen durch die Gewährung eines erweiterten, betri ebsbezogenen Bestandsschutzes gemäß § 
1 Abs. 10 BauNVO weiterhin zulässig bleiben. 
 
 
6. Inhalte des Bebauungsplans 
 
Um die ausgeführten Ziele der Gewerbeentwicklung un d des Einzelhandelskonzeptes umzuset-
zen, werden die textlichen Festsetzungen des Bebauu ngsplans so geändert, dass in den GE- 
und MI- Gebieten Einzelhandelsbetriebe nur zulässig  sind, wenn sie nicht 
 zentrenrelevante Sor-

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Verkehrsplanung 
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Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 4 von 6 
timente – gemäß Münsteraner Sortimentsliste (siehe Anlage zu den textlichen Festsetzungen) – 
vertreiben. Dies bedeutet, dass – nicht-zentrenrele vanter – Einzelhandel im Plangebiet auch 
künftig zulässig sein wird, während der zentrenrele vante Einzelhandel in wesentlich stärkerem 
Maße den Stadtteil- und Stadtbezirkszentren vorbehalten sein wird. Hierzu zählen insbesondere 
das Stadtteilzentrum von Nienberge aber auch benach barte Stadtteilzentren. Um deren Stär- 
kung und damit die Stärkung zentraler Versorgungsst andorte sicherstellen zu können, ist die 
Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet erforderlich. 
 
Ausnahmsweise zulässig ist die Ergänzung des Haupts ortiments mit zentrenrelevanten Rand-
sortimenten gemäß Münsteraner Sortimentsliste auf b is zu 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche, 
höchstens jedoch auf 700 qm Verkaufsfläche, wenn di ese in einem funktionalen Zusammen-
hang zum Hauptsortiment stehen. Damit werden in ein em klar begrenzten Umfang zentrenrele-
vante Randsortimente möglich bleiben. Ein völliger Ausschluss zentrenrelevanter Randsorti-
mente wäre unangemessen, da er der wirtschaftlichen  Realität widerspräche. Die Betriebskon-
zepte im Einzelhandel sehen neben dem Hauptsortimen t in aller Regel ein flächenmäßig deut-
lich untergeordnetes Randsortiment als Ergänzung vo r. Für die Randsortimente ist eine Ver-
kaufsflächenobergrenze erforderlich, damit von dies en Einrichtungen keine schädlichen städte-
baulichen Auswirkungen entstehen, die im Wesentlich en in der Beeinträchtigung zentraler Ver-
sorgungsbereiche – insbesondere dem Stadtteilzentrum Nienberge – liegen können. 
 
Damit den bestehenden Betrieben die Möglichkeit der  Vermarktung ihrer eigenen Produkte in 
einem begrenzten Umfang gegeben wird, bzw. erhalten  bleibt, wird in den textlichen Festset-
zungen dieses durch die sog. Handwerkerklausel berücksichtigt: 
 
„Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandelsnutzungen  mit zentrenrelevanten Sortimenten 
gemäß Münsteraner Sortimentsliste (siehe Anlage) – bis max. 250 qm Verkaufsfläche als un-
tergeordneter Betriebsteil eines Gewerbebetriebes, wenn die vertriebenen Waren in einem 
räumlich funktionalen Zusammenhang mit der auf dem Baugrundstück ausgeübten Produktion 
oder Dienstleistung stehen.“ 
 
Die vorhandenen, zentrenrelevanten Einzelhandelbetr iebe wären auf Grund der geänderten 
Festsetzungen überplant. Dies sind die in den textl ichen Festsetzungen und in Kapitel 4 auf-
geführten Betriebe: 
 
Mode- und Bekleidungshaus, Feldstiege 18 
Gemarkung Nienberge, Flur 20, Flurstücke 101, 122 (MI-Gebiet), 
 
Mode- und Bekleidungshaus, Sessendrupweg 44, 
Gemarkung Nienberge, Flur 20, Flurstücke 43, 136 (GE-Gebiet) und 
 
Damen- und Herrenmode, Sessendrupweg 49, 
Gemarkung Nienberge, Flur 20, Flurstück 173 (GE-Gebiet). 
 
Unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange und  zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten 
werden ihnen daher betriebsbezogene, angemessene En twicklungsspielräume am Standort 
zugestanden, ohne die gebietsbezogenen Planungsziel e aufzugeben. Vor diesem Hintergrund 
bleiben Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlag en allgemein zulässig. Bauliche Erwei-
terungen des vorhandenen Bestandes sind nur einmali g um bis zu 10%, höchstens jedoch 100 
qm zulässig. Dies gilt auch für Betriebe, die zentr enrelevante Sortimente führen und damit den 
künftigen Festsetzungen widersprechen, sofern davon  auszugehen ist, dass keine negativen 
Auswirkungen zu erwarten sein werden. Diese ausnahm sweise Zulässigkeit die Verkaufsflä-
chen zu erweitern soll erforderliche Betriebsoptimierungen ermöglichen. 
 
 
Die derzeitige textliche Festsetzung Nr. 1. erübrigt sich und entfällt.

Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
 
Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 5 von 6 
 
Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zur Einschränkung der Einzelhandelsnut-
zungen entsprechen damit dem vom Rat der Stadt Müns ter beschlossenen Einzelhandelskon-
zept - Leitlinien der räumlichen Entwicklung -, das  als informeller Plan eine sonstige städtebau-
liche Planung im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB darstellt. 
 
Altlasten-/ Verdachtsflächen / Historische Altstandorte 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich  die Altlasten-/ Verdachtsfläche 523. Es 
handelt es sich um eine Ablagerung mit Boden und Ba uschutt bis zu einer Tiefe von 3,50 m. 
Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zeigten Verunreinigungen des Erdreichs und der 
Bodenluft. Aufgrund der aktuellen Nutzung und der T iefenlage der Verunreinigungen sind ge- 
genwärtig keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Da  bei Baumaßnahmen im Bereich der Alt- 
lasten-/ Verdachtsfläche Auflagen zum Bauvorhaben e rforderlich werden können, erfolgt in Ab- 
stimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde eine Ke nnzeichnung der Fläche im Bebau-
ungsplan. 
 
Im Plangebiet werden außerdem die fünf folgenden so genannten historischen Altstandorte ge-
kennzeichnet: 
 
5144: Feldstiege 40-46   Holzverarbeitung   1984 – 1988 
5145: Feldstiege 38    Bauunternehmen   1978 – 1983  
5061: Sessendrupweg 58   Kfz- Reparatur und Handel  1984 – 1990 
5124:  Sessendrupweg 42, 44, 46  Textilindustrie   1979 – 1984 
5125:  Feldstiege 18    Textilindustrie   1979 – 19 84 
 
Für die historischen Altstandorte gilt generell, da ss nur eine Gewerbeabmeldung vorliegt. Eine 
historische Recherche (Sichtung von Luftbildern, Ba uakten etc.), Bewertung und ggf. anschlie-
ßende Aufnahme ins Altlasten-/ Verdachtsflächenkata ster wurde noch nicht durchgeführt. In 
den Plan wird daher ein zusätzlicher Hinweis eingef ügt: „Geplante Bodeneingriffe und bauliche 
Änderungen auf den genannten Grundstücken sind der Unteren Bodenschutzbehörde (Amt für 
Grünflächen und Umweltschutz) anzuzeigen.“ 
 
 
7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem.  § 2 a BauGB 
 
Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die ge nerellen, städtebaulichen Zielsetzun-
gen nicht in Frage gestellt. Insoweit wird den gene rellen Planungszielen des Bebauungsplans 
weiterhin Rechnung getragen. 
 
Gegenüber der bisherigen Rechtslage werden durch di e Änderung des Bebauungsplans keine 
zusätzlichen Eingriffe in Natur und Umwelt ermöglic ht, erhebliche nachteilige Umweltauswir-
kungen oder eine Veränderung von Auswirkungen auf d ie umweltrelevanten Schutzgüter sind 
nicht zu erwarten. Es sind somit keine Anhaltspunkt e ersichtlich, dass die Belange des Umwelt-
schutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der 
Schutzgüter des § 1 (6) Nr. 7 Baugesetzbuch durch d ie Bebauungsplanänderung beeinträchtigt 
werden oder die Zulässigkeit von UVP- pflichtigen V orhaben vorbereitet oder begründet wird. 
Von einem Umweltbericht wird entsprechend § 13 BauGB abgesehen. 
 
Weitere Einzelheiten sind aus dem Bebauungsplan Nr. 306 ersichtlich. 
 
 
8. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahme n 
 
Die Realisierung der Planung wird sich auf die pers önlichen Lebensumstände der im bzw. am

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Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
   	 
 
 
Erste Änderung des Bebauungsplans Nr. 306 
BEGRÜNDUNG ZUM ENTWURF / Seite 6 von 6 
Plangebiet wohnenden und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen 
in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht sind jed och nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist nicht er-
forderlich. 
 
 
Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) BauGB als Anla ge zum Entwurf 
der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 306: Nie nberge – Gewer-
begebiet und Sportzentrum Feldstiege 
 
Münster, __________ 
 
Der Oberbürgermeister 
I. V. 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

V-0679-2007-Anlage-3-Plangebiet.pdf

187 Zeichen

Bebauungsplan 
Nr. 306 
Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 679/2007 
Bebauungsplan Nr. 306 Stadtplanung 
Verkehrsplanung 
Stadtentwicklung Amt für 
Maßstab 1:10000 ST ADT M TÜNS ER
0 100 200 300 m

Beratungsverlauf (2)

18.10.2007 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 3.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
18.10.2007 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Bebauungsplan Nr. 306, 1. Änderung (Umring des Ursprungsplans) amtlich
  • Sessendrupweg 44
  • Feldstiege 18

Bebauungsplan Nr. 306, 1. Änderung

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Nienberge - Gewerbegebiet und Sportzentrum Feldstiege

Umring des Ursprungsplans; die Änderung betrifft womöglich nur einen Teil davon.

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0679/2007
Typ
Vorlagen
Datum
03.09.2007
Erstellt
06.10.2020 14:37