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2304/2022

Dauerhaft geparkte Anhänger im Stadtbezirk Kalk

Mitteilung BV 25.07.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 25.08.2022, TOP 10.2.14

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

2148 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 2304/2022 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 25.08.2022 
 
Dauerhaft geparkte Anhänger im Stadtbezirk Kalk 
 
In Ihrer Sitzung am 07.04.2022, TOP 7.6 hat die Bezirksvertretung auf Antrag der SPD-Fraktion 
(AN/0666/2022) folgenden Beschluss gefasst:  
 
„Die Verwaltung wird gebeten, sofort konsequent gegen Verstöße des § 12 3b StVO vorzugehen, um 
die Parkraumsituation im Stadtbezirk Kalk zu entspannen.“  
 
 Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Die Problematik der abgestellten Wohnmobile oder Wohnwagen hat sich durch die Corona-Pandemie 
und deren Auswirkungen auf das Reisen im gesamten Stadtgebiet sehr verstärkt, weil die Anzahl 
deutlich gestiegen ist.  
 
Diese Tatsache führt dazu, dass sich der bereits vorhandene Parkdruck erhöht, da Wohnmobile mehr 
Platz benötigen als PKW.  
 
Ordnungsgemäß zugelassene Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 t dürfen in 
Deutschland grundsätzlich zeitlich unbegrenzt auf öffentlichen Straßen parken, außer es wird durch 
entsprechende Beschilderung ausgeschlossen. Wohnmobile unter 7,5 t  sind mit PKW gleichgestellt.  
Wohnmobile mit einem Gewicht von mehr als 7,5 t und Wohnwagen ohne Zugfahrzeug dürfen zwei 
Wochen auf zulässigen Parkplätzen abgestellt werden.  
Regelungen zum Parken ergeben sich aus § 12 StVO.  
Die Schwierigkeit einer Ahndung liegt darin, dass z.B. Wohnwagen erneut 14 Tage parken können, 
wenn sie innerhalb dieser 14-Tage-Frist bewegt wurden. Aus diesem Grund ist eine Verwarnung erst 
bei einem zweiten Kontrollgang mit genauer Vermessung möglich.  
 
Aufgrund der gestiegenen Anzahl von Wohnmobilen und Wohnwagen wurden die Kontrollen bereits 
verstärkt, wobei tägliche Kontrollen im gesamten Stadtgebiet nicht möglich sind, da hierfür der Perso-
nalstamm der Verkehrsüberwachung nicht ausreicht. Von den Mitarbeitenden der Verkehrsüberwa-
chung werden die Kontrollen von Wohnwagen u.ä. im Rahmen der Parkraumüberwachung zusätzlich 
durchgeführt, d.h. auch Parkverstöße von PKW und anderen Fahrzeugen müssen weiterhin geahndet 
werden.

Beratungsverlauf (1)

25.08.2022 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 10.2.14 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2304/2022
Typ
Mitteilung BV
Datum
25.07.2022
Erstellt
20.07.2022 13:13