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V/0222/2023

Bebauungsplan Nr. 378 - 1. Änderung - Entwurf zur Offenlegung

Vorlagen 27.04.2023

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V-0222-2023-Anlage-1-Begruendung

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Berichtsvorlage

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Anlage A

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V-0222-2023-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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V-0222-2023-Anlage-1-Begruendung

39420 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 15  
Begründung  
zum Entwurf der 1. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 378: Loddenheide – 
Heumannsweg / Albersloher Weg / 
Drolshagenweg / Lindberghweg im Bereich  
des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Inhalt  Seite  
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen ................................................................................................. 2 
2  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
3  Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 2 
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 2 
3.2  Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 2 
3.3  Planfeststellungsverfahren .......................................................................................................... 2 
4  Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 3 
5  Planungsziele ......................................................................................................................................... 3 
6  Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 3 
7.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB ....................................................... 4 
7.1. Rahmen der Umweltprüfung ........................................................................................................ 4 
7.2  Kurzdarstellung der Planung ...................................................................................................... 4 
7.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ....................................................... 5 
7.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ............................................. 6 
7.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit .......................................................................... 6 
7.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ........................................................................... 7 
7.4.3 Fläche und Boden ........................................................................................................... 10 
7.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 11 
7.4.5 Klima / Luft ...................................................................................................................... 11 
7.4.6 Landschaft / Ortsbild ....................................................................................................... 12 
7.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter ........................................................................ 12 
7.4.8 Wechselwirkungen .......................................................................................................... 12 
7.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ........................ 12 
7.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 12 
7.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 12 
7.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 12 
7.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 13 
8  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 13 
9  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 14 
Anlage.......................................................................................................................................................... 15 
  
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0222/2023

Bebauungsplan Nr. 378 – 1. Änderung 
Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / 
Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Begründung zum Entwurf  / Seite 2 von 15  
1  Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
Mit dem Ziel der Verlagerung des Individualverkehrs auf die Schiene wurde 2020 das 
Planfeststellungsverfahren zur Reaktivierung der WLE -Strecke (Westfälische Landes -
Eisenbahn) Münster-Sendenhorst durch die Bezirksregierung Münster eingeleitet . Mit dem 
Verfahren soll eine direkte Zugverbindung zwischen Sendenhorst und Münster für den 
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) geschaffen werden. Neben dieser regionalen Verbindung 
als Ziel soll auch das S PNV-Angebot innerhalb Münsters durch die Reaktivierung der WLE -
Strecke an Attraktivität gewinnen. In diesem Kontext sollen die zukünftigen Haltepunkte mit der 
erforderlichen Infrastruktur ausgebaut werden. Dies umfasst z.  B. die Herstellung von 
Fahrradabstellanlagen. Mit diesem B ebauungsplan werden die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für einen  der insgesamt fünf Haltepunkte im Stadtgebiet entlang der WLE -
Strecke geschaffen.  
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 14.06.2022 vom Rat der Stadt Münster beschlossen.  Der 
Bebauungsplan wird im Vollverfahren geändert.  
2  Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich des Änderungsbereiches wird begrenzt durch 
 Eine öffentliche Grünfläche im Südwesten 
 Den Haferlandweg im Norden 
 Gewerbebetriebe im Nordwesten und Südosten 
Innerhalb des Gebietes liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Münster, Flur 154, Flurstücke 274, 275 und Teile der Flurstücke 249, 253 und 263. 
3  Planungsrechtliche Situation  
3.1  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Die Aufstellung eines Bebauungsplans unterliegt dem Entwicklungsgebot aus dem 
Flächennutzungsplan (FNP). Der wirksame FNP der Stadt Münster stellt für den  betreffenden 
Bereich Bahnhof/Haltepunkt dar. Dem Entwicklungsgebot wird somit entsprochen.  
3.2  Bestehendes Planungsrecht  
Der am 08.04.1993 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 378 setzt im Bereich der angestrebten 
Änderung öffentliche Grünfläche, Kerngebiet sowie Straßenverkehrsfläche fest.  Eine Änderung 
ist entsprechend erforderlich.  
3.3  Planfeststellungsverfahren  
Die Bezirksregierung Münster hat im Jahr 2020 das durch die WLE beantragte 
Planfeststellungsverfahren für die Reaktivierung der WLE-Strecke Sendenhorst  –Münster 
eingeleitet. Im Geltungsbereich der Planfeststel lung und somit in der Zuständ igkeit der 
Bezirksregierung Münster liegen die Gleisanlagen sowie die Bahnsteige inklusive Rampen an 
den Haltepunkten. In der Zuständigkeit der Stadt Münster stehen darüberhinausgehende 
Ausstattungen, zusätzliche verkehrliche A nbindungen und Stellplätze. Deshalb werden diese 
Inhalte im vorliegenden Bebauungsplanverfahren geregelt.

Bebauungsplan Nr. 378 – 1. Änderung 
Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / 
Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Begründung zum Entwurf  / Seite 3 von 15  
Die in der Planzeichnung zum Bebauungsplan in Lila dargestellten Flächen der Planfeststellung 
überlagern sich zum Teil mit den Flächen des Bebauungsplanes. Innerhalb dieser überlagernden 
Flächen liegen Baustelleneinrichtungsflächen für die Umsetzung der Planfeststellung.  
4  Räumliche und strukturelle Situation  
Der geplante Haltepunkt Loddenheide liegt im Südosten von Münster im Stadtteil Gremmendorf. 
Das Plangebiet liegt in einem Gewerbegebiet nordöstlich am Albersloher Weg. Der Albersloher 
Weg ist für große Teile der Stadtteile Wolbeck, Angelmodde und Gremmendorf die 
Hauptverbindung ins Münsteraner Stadtzentrum. In dem hier betreffenden Abschnitt der 
Bahnstrecke verlaufen die Gleisanlagen parallel zum Albersloher Weg.  
Das Gewerbegebiet liegt gegenüber des Gewerbeparks Münster-Loddenheide, der sich westlich 
des Albersloher Weges befindet. Nordöstlich an das Gewerbegebiet grenzen landwirtschaftliche 
Flächen. Im weiteren Umfeld befindet sich der nördliche Siedlungsbereich von Gremmendorf-Ost 
und die Siedlung Lütkenbeck.  
Die direkte Umgebung ist somit durch Verkehrsflächen und gewerblich genutzte Flächen geprägt. 
5  Planungsziele  
Mit der ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 378 sollen die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für den WLE-Haltepunkt „Loddenheide“ geschaffen werden. Die Planungsziele 
werden maßgeblich durch den verkehrstechnischen Entwurf bestimmt. Aus diesem leitet sich das 
Ziel ab, eine öffentliche Verkehrsfläche für den Fuß-  und Radverkehr an den Haferlandweg 
anzuschließen, eine barrierefreie Verbindung zu den Gleisanlagen herzustellen sowie mehrere 
Platzflächen für Fahrräder und E-Scooter zu schaffen.  
 
Abbildung 1: verkehrstechnischer Entwurf (Stand 09.03.2022) 
6  Inhalte des Bebauungsplans  
Basierend auf dem durch das Amt für Mobilität und Tiefbau erstellten verkehrstechnischen 
Entwurf wird für den überwiegenden Teil des  Geltungsbereichs die Nutzung „öffentliche 
Verkehrsfläche“ festgesetzt. Die Ausgestaltung der Stellplätze sowie Verkehrsgrünflächen erfolgt 
innerhalb dieser Flächen und wird nicht explizit durch den Bebauungsplan vorgegeben. Die

Bebauungsplan Nr. 378 – 1. Änderung 
Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / 
Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Begründung zum Entwurf  / Seite 4 von 15  
öffentliche Verkehrsfläche schließt an der Straße Haferlandweg an und wird bis zum Haltepunkt, 
d. h. zu den Gleisanlagen weitergeführt.  
Die bestehende Kerngebietsfläche (MK) ist im Geltungsbereich des Bebauungsplans inkludiert, 
um den geänderten Verlauf der Baugrenze darstellen zu können. Für die Herstellung des 
Bahnhaltepunktes ist es erforderlich, die im Süden angrenzende MK-Fläche zu überplanen. Dafür 
springt die MK -Fläche inklusive der Baugrenze in dem Bereich im Vergleich zum bisherigen 
Bebauungsplan um ca. 12 m zurück. Die Festsetzungen dieser Nutzung werden nicht geändert 
und somit aus dem rechtkräftigen Bebauungsplan übernommen.   
Außerdem sind die Flächen, in der die Planfeststellung erfolgt, nachrichtlich dargestellt. 
7.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gem. § 2 a BauGB 
7.1. Rahmen der Umweltprüfung 
Der Umweltbericht ist auf Basis einer Umweltprüfung gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a 
des Baugesetzbuches erstellt worden. Der Maßstab für die Bewertung der Umweltauswirkungen 
sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes. 
Als Datengrundlage für den Umweltbericht dienen das Umweltkataster Münster sowie 
verschiedene Fachbeiträge und Gutachten, auf die im jeweiligen Kapitel Bezug genommen wird. 
Diese Quellen sind im Folgenden aufgelistet: 
LANUV (2021): Fachinformationssystem Klimaanpassung im Internet: 
http://www.klimaanpassung-
karte.nrw.de/?feld=urbane%20R%C3%A4ume&param=Klimaanalyse 
PlanU GbR Landschafts- und Umweltplanung (2021): Artenschutzprüfung (Stufe II): 
Anlage der Haltestellen der Westfälischen Landes-Eisenbahn GmbH (WLE) zwischen 
Münster und Sendenhorst 
Umweltdaten Münster 2014/2015 https://www.stadt-
muenster.de/sessionnet/sessionnetbi/vo0050.php?__kvonr=2004041141 
Umweltkataster der Stadt Münster im Internet: 
(http://www.muenster.de/verkehr_umwelt.html / Umweltkataster 
Der Untersuchungsraum wurde jeweils so weit gefasst, wie Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter zu erwarten sind, d.h. diese reichen auch über den eigentlichen Bereich der 1. 
Änderung des Bebauungsplans Nr. 378 hinaus.  
7.2  Kurzdarstellung der Planung 
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 378 sollen die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für den WLE-Haltepunkt „Loddenheide“ geschaffen werden. Das Planungsziel 
ist, eine öffentliche Verkehrsfläche für den Fuß-  und Radverkehr an den Haferlandweg 
anzuschließen, eine Verbindung zu den Gleisanlagen herzustellen sowie mehrere Stellplätze für 
Fahrräder und e-Scooter zu schaffen.

Bebauungsplan Nr. 378 – 1. Änderung 
Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / 
Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Begründung zum Entwurf  / Seite 5 von 15  
7.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Von den Umweltschut zzielen in Fachgesetzen und – plänen sind für den vorliegenden 
Bebauungsplan neben den Umweltschutzzielen im Baugesetzbuch im Wesentlichen folgende 
relevant und zu berücksichtigen (in der jeweils aktuellen Fassung): 
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorga ben des 
Umweltschutzes 
Menschen und menschliche 
Gesundheit  
 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)  
 TA Lärm 
 Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) 
 
Pflanzen und Tiere  /  
biologische Vielfalt 
 
 Bundesnaturschutzgesetz i.  V. m. FFH -
Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick 
auf streng geschützte Arten sowie 
Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des 
BauGB 
 
Fläche und Boden  Bundes-/ Landesbodenschutzgesetz 
Wasser 
 
 Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz 
NRW (Niederschlagswasserbeseitigung) 
 
Klima / Luft  Klimaanpassungsgesetz NRW 
 Gesetz zur Neufassung des 
Klimaschutzgesetzes NRW (KliSchGNRW) 
 
Landschaft  Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung 
i. V. m. den Regelungen des BauGB) 
 
Kulturelles Erbe und sonstige 
Sachgüter  
 Denkmalschutzgesetz NRW  
Tabelle 1: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Die Art und Weise, wie die damit verbundenen Ziele im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt 
werden wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Regionalplan 
Das Plangebiet ist im Regionalplan Münsterland als allgemeiner Siedlungsbereich ausgewiesen. 
Der Schienenweg mit Haltepunkt ist dargestellt.  
Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) stellt das Plangebiet als Gemischte Baufläche (M) dar. 
Die angrenzende Fläche für Bahnanlagen und der Haltepunkt sind im FNP dargestellt.   
Planfeststellung zum Ausbau der WLE-Trasse 
Der Änderungsbereich liegt teilweise im planfestgestellten Bereich zum Ausbau der WLE-Trasse.  
Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden

Bebauungsplan Nr. 378 – 1. Änderung 
Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / 
Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Begründung zum Entwurf  / Seite 6 von 15  
Die Planung liegt in dem grundsätzlich als Kerngebiet überplanten und bebauten Bereich des 
Bebauungsplans Nr. 378. Dementsprechend ist die Planung als Umnutzung eines bereits 
überplanten Bereichs zu betrachten. Allerdings ist mit der neuen Planung eine Erhöhung der 
Versiegelung und Überplanung einer Grünfläche verbunden, was ein Ausgleichserfordernis 
auslöst (s. Punkt 7.4.2). 
Folgen des Klimawandels 
Zu den Folgen des Klimawandels gemäß § 1a Absatz 5 BauGB und wie diesen Folgen begegnet 
werden soll, erfolgen Ausführungen unter dem Punkt 7.4.5 Klima/Luft.  
Schutzausweisungen und Vorgaben des Umwelt- und Naturschutzes 
Von der Planung ist eine festgesetzte öffentliche Grünfläche betroffen. Spezielle 
Schutzausweisungen befinden sich nicht im Änderungsbereich.   
Landschaftsplan  
Das Plangebiet liegt im Innenbereich und damit nicht innerhalb eines Landschaftsplangebietes.  
Grünordnung Münster 
Der Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 378 ist in der Grünordnung Münster als 
Siedlungsgebiet ausgewiesen.  
7.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose 
Es erfolgt eine schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung des Umweltzus tands in der 
Bestandssituation sowie eine Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. In 
dieser Auswirkungsprognose werden bei dem jeweiligen Schutzgut soweit relevant die 
Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung sowie zur Verringerung und z um Ausgleich 
erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen genannt. Schwierigkeiten traten bei der 
Zusammenstellung der Angaben nicht auf.  
7.4.1 Menschen und menschliche Gesundheit 
Bestandssituation der Umwelt 
Der Änderungsbereich und die Umgebung sind durc h die festgesetzten Kerngebietsnutzungen 
des Bebauungsplans Nr. 378 geprägt. Dementsprechend wird dieser Bereich überwiegend zum 
Arbeiten in den Gewerbebetrieben sowie durch Handelsbetriebe (Autohaus etc.) genutzt. Südlich 
des Albersloher Weges befindet si ch der Gewerbe-  und Bürostandort Loddenheide mit seinen 
zahlreichen Arbeitsplätzen.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 378 wird der Haltepunkt für den Fuß-  und 
Radverkehr an den Haferlandweg angeschlossen und Abstellanlagen für Fahrräder und e-
Scooter geschaffen. Die Betriebe und Einrichtungen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 378, des 
Gewerbe- und Bürostandortes Loddenheide sowie andere Ziele in der Umgebung werden damit 
fußläufig und mit dem Fahrrad vom Haltepunkt aus erreichbar.   
Lärm

Bebauungsplan Nr. 378 – 1. Änderung 
Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / 
Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Begründung zum Entwurf  / Seite 7 von 15  
Die Planung des Haltepunktes im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 378 ist 
aufgrund der fehlenden kritischen Immissionsorte und der geringen Lärmemissionen durch die 
Parkverkehre lärmtechnisch unkritisch.  
Während der Bauphase ist mit Störungen (z. B. durch Lärm, Licht, etc.) durch Baufahrzeuge und-
maschinen zu rechnen. Als Vermeidungs - und Verringerungsmaßnahme ist eine zügige und 
gebündelte Abwicklung der Bauaktivitäten anzustreben.  
Weitere Aspekte, die für den Menschen relevant sind, wie z.B. Landschaft / Ortsbild und 
Kulturgüter werden in den zugehörigen Kapiteln thematisiert. 
7.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt 
Derzeitige Umweltsituation 
Bestandskartierung nach Biotoptypen 
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans umfasst vorwiegend gewerblich 
genutzte Fläche. Ein kleiner Teil im Norden besteht aus komplett versiegelter Verkehrsfläche. Die 
Grundflächenzahl der Gewerbefläche liegt bei 0,7. Etwa 30 % der Fläche ist bestanden von 
Verkehrsbegleitgrün.  
Der westliche Teil des Geltungsbereiches wird geprägt von einer 665 m² großen Grünfläche. 
Ursprünglich war hier im Bebauungsplan 378 ein Pflanzgebot mit heimischen Gehölzen 
festgelegt. Auf der Fläche standen u.a. Linde, Feldahorn, Hainbuche, Birke, Hasel und 
Brombeeren. Dieser Gehölzstreifen wurde im Winter 2022/23 entfernt. In diesem Bereich soll der 
Entlastungskanal am Haferlandweg verlegt werden. Für diese Kanalverlegung gibt es ein eigenes 
Genehmigungsverfahren.   
Der Gehölzbestand wurde an dieser Stelle nicht wiederhergestellt, da bereits bekannt war, dass 
an dieser Stelle der Haltepunkt Loddenheide errichtet wird. Zurzeit ist der Bereich des ehemaligen 
Gehölzstreifens durch eine Hochstaudenflur geprägt.  
Landschaftsökologische Bestandsbewertung 
Die landschaftsökologische Bewertung des Bestandes wurde auf der Grundlage des städtischen 
Bewertungsverfahrens zur Ermittlung von Eingriffen im Stadtgebiet durchgeführt. Mittlere 
Biotopwerte erreicht im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans nur die 
Hochstaudenflur. Die versiegelten Verkehrsflächen, das Verkehrsbegleitgrün sowie die 
Gewerbeflächen erzielen nur eine relativ geringe landschaftsökologische Wertigkeit. 
Für das rd. 1.831 m² große Plangebiet wurden im Rahmen der landschaftsökologischen 
Bestandsbewertung insgesamt 4.713 Werteinheiten erzielt. Dies entspricht einer 
durchschnittlichen Wertstufe aller Biotoptypen von 2,57. 832 m² des Plangebiets sind im Bestand 
vollständig versiegelt, die Versiegelungsquote beträgt 45,5 %.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft / Landschaftsbild 
Mit der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans 378 werden hauptsächlich 
Gewerbeflächen mit etwas Begleitgrün und eine Hochstaudenflur überplant.  
Die Veränderungen des Landschaftsbildes im Plangebiet sind als nicht gravierend einzustufen. 
Die angrenzenden Flächen sind ebenfalls durch gewerbliche Nutzung geprägt oder werden für

Bebauungsplan Nr. 378 – 1. Änderung 
Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / 
Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Begründung zum Entwurf  / Seite 8 von 15  
den Verkehr genutzt. Der mit 1.831 m² recht kleine Änderungsbereich des Bebauungsplans fällt 
bei den versiegelten Flächen kaum ins Gewicht.  
Landschaftsökologische Bewertung des Bebauungsplanentwurfs 
Die Planung sieht vor, im Bereich der Hochstaudenflur und auf der Gewerbefläche eine komplett 
versiegelte Verkehrsfläche anzulegen. Dadurch erhöht sich der Anteil an versiegelter Fläche und 
liegt nach Umsetzung der Planung bei 87,33 %.  
Für die Planung wird eine landschaftsökologische Wertigkeit von 1.058 Werteinheiten erzielt. 
Dies entspricht einer durchschnittlichen Wertstufe von 1,11.  
Kompensation des Eingriffs / Eingriffs-/Ausgleichsbilanz 
Der Abgleich der landschaftsökologischen Qualitäten zwischen Bestands- und Planungssituation 
führt zu einem Defizit von 2.543 Werteinheiten. Dies  entspricht einem durchschnittlichen 
Wertstufenverlust von 1,39 Wertstufen. 
Im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans stehen keine Flächen zum Ausgleich 
zur Verfügung. Daher muss der Ausgleich an anderer Stelle im Stadtgebiet nachgewiesen 
werden. Dieser Nachweis erfolgt durch die Zuordnung der insgesamt 2.067 m² großen Flächen 
Nr. 26017 und 26020 aus dem städtischen Kompensationsflächenpool. 
Fläche 1 – im BPlan 585 – Südwestlich Nordkirchenweg/westl. Kappenberger Damm / Buswende 
– Komkat 26017: 
Die für die 1. Änderung des Bebauungsplans 378 vorgesehene Kompensationsfläche (Gem. 
Hiltrup, Flur 1, Nr. 538 -  siehe Lageplan) ist im Bebauungsplan Nr. 585 als „Fläche für 
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaf t“ 
ohne zugewiesenes Kompensationserfordernis festgesetzt und im Flächenpool für 
Kompensationsmaßnahmen unter der Nummer 26017 mit einer Größe von 770 m² erfasst. Auf 
dieser und den benachbarten Kompensationsflächen werden verschiedene 
landschaftspflegerische Maßnahmen wie etwa die Umwandlung einer Ackerfläche in eine 
Hochstaudenflur und das Anpflanzen von Baumgruppen realisiert. Bezogen auf die 
Kompensationsfläche Nr. 26017 erzielen diese Maßnahmen eine landschaftsökologische 
Wertsteigerung von 948 Werteinheiten. 
Fläche 2 – im BPlan 585 - Südwestlich Nordkirchenweg/westl. Kappenberger Damm / Buswende 
– Komkat 26020: 
Auch diese Fläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 585 und weist eine Größe 
von 1.297 m² auf. Durch verschiedene landschaftspfle gerische Maßnahmen wird hier eine 
Aufwertung von 1.596 Werteinheiten erzielt.  
Insgesamt wird auf den zwei Kompensationsflächen eine ökologische Aufwertung von 2.544 
Werteinheiten erzielt. Somit gilt das ökologische Defizit von 2.543 Werteinheiten, welches durch 
die 1. Änderung des Bebauungsplans 378 entsteht, als vollständig ausgeglichen.   
Artenschutzprüfung (ASP)  
Im Rahmen der Artenschutzprüfung (planU, 2021) erfolgte im Jahr 2021 eine Erfassung der 
Höhlenbäume, Brutvögel, Fledermäuse und Reptilien. Die Erfassung erfolgte für die insgesamt 
fünf geplanten Haltepunkte der WLE in Münster.

Bebauungsplan Nr. 378 – 1. Änderung 
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Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Begründung zum Entwurf  / Seite 9 von 15  
Avifauna 
In den Untersuchungsgebieten zu den fünf Haltepunkten und in deren direkter Umgebung 
konnten 30 verschiedene Vogelarten nachgewiesen werden. Darunter sind drei sogenannte 
„planungsrelevante“ Vogelarten (Mäusebussard, Turmfalke, Mehlschwalbe), bei denen aber 
keine Betroffenheit vorliegt, da nur „überfliegend“ oder „Nahrungsgast“. Die sonstigen 
nachgewiesenen Vogelarten sind weit verbreitet.  
Da zwei der drei planungsrelevanten Vogelarten, nämlich der Turmfalke und die Mehlschwalbe, 
im Untersuchungsgebiet zur vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 378 festgestellt 
wurden, werden im Folgenden die relevanten Informationen aus der Artenschutzprüfung 
wiedergegeben: 
Turmfalke: Bei der ersten Begehung der Brutrevierkartierung am 29.03.2021 w urde insgesamt 
einmalig ein männliches Individuum des Turmfalken im Untersuchungsgebiet am Albersloher 
Weg beobachtet. Dieser überflog das Untersuchungsgebiet in Richtung Südosten.  
Im Eingriffsbereich selbst wurden weder Bruten noch Nahrungsflüge festgest ellt. Zwar sind 
Nahrungsflüge dieser Art auch im Bereich des Eingriffs denkbar, eine erhebliche Bedeutung als 
Nahrungshabitat kann diesem Bereich dennoch nicht beigemessen werden. Folglich ist bei der 
Umsetzung des Planvorhabens weder mit dem Verlust essen tieller Nahrungshabitate noch 
anderweitiger erheblicher Beeinträchtigungen zu rechnen, die somit ausgeschlossen werden. 
Mehlschwalbe: Bei zwei Kartiergängen im Mai 2021 wurden jeweils eine bzw. zwei 
Mehlschwalben überfliegend festgestellt. Brutstätten und Nahrungsflüge innerhalb des 
Untersuchungsgebietes konnten jedoch nicht nachgewiesen werden. Zwar sind Nahrungsflüge 
dieser Art auch im Bereich des Eingriffs denkbar, eine erhebliche Bedeutung als Nahrungshabitat 
kann diesem Bereich jedoch nicht beigemessen  werden. Folglich ist bei der Umsetzung des 
Planvorhabens weder mit dem Verlust essentieller Nahrungshabitate noch anderweitiger 
erheblicher Beeinträchtigungen zu rechnen, die somit ausgeschlossen werden.  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlic h der Arten Turmfalke, Mäusebussard und 
Mehlschwalbe, die Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG nicht eintreten.  
Die erforderlichen Gehölzrodungsmaßnahmen wurden bereits im Winter 2022/23 durchgeführt. 
Diesbezügliche Regelungen sind daher im Bebauungsplan nicht erforderlich.  
Generell gelten zum Schutz von Vögeln die gesetzlichen Bestimmungen mit Blick auf 
Gehölzrodungen. So sind auch bei Eingriffen in den Gehölzbestand bzw. bei der 
Baufeldfreimachung im Zuge des Haltepunktbaus außerhalb des Bebauungsplanbereichs 
folgende zeitliche Vorgaben zu beachten:  
- Gehölzarbeiten nur innerhalb des Zeitraum von 01.10 – 28/29.02 eines Jahres 
- Ausnahmen nur nach Freigabe durch eine sachverständige Person. 
Fledermäuse 
In den fünf Untersuchungsgebieten wurden die vier Fledermausarten Großer Abendsegler, 
Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus festgestellt. Darüber hinaus 
konnten die zwei Arten Kleiner Abendsegler und Zweifarbfledermaus nicht sicher nachgewiesen 
werden. Alle Fledermausarten gehören zu den planungsrelevanten Arten. Bei keiner Art gab es 
aktuell einen Quartiernachweis in den einzelnen Untersuchungsgebieten.

Bebauungsplan Nr. 378 – 1. Änderung 
Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / 
Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Begründung zum Entwurf  / Seite 10 von 15  
Innerhalb des Plangebietes zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 378 wurden im Rahmen 
der Untersuchung keine Fledermäuse und keine Höhlenbäume festgestellt. 
Hinweis außerhalb der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 378: 
Südlich angrenzend an das Plangebiet wurde eine wiederkehrende Jagdaktivität der 
Zwergfledermaus und weiter südlich im Gewerbegebiet Loddenheide eine andauernde und 
intensive Jagdaktivität der Zwergfledermaus sowie mindestens zwei Tiere der 
Rauhautfledermaus festgestellt. Höhlenbäume befinden sich auf der Mittelinsel des Albersloher 
Weges, südlich außerhalb des Plangebietes.  
Aufgrunddessen wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei Eingriffen in den Baumbestand 
außerhalb des Plangebietes und ggf. Entfernung von potentiellen Baumhöhlenquartieren im 
Zusammenhang mit dem Haltepunktbau weitere Vermeidungsmaßnahmen und ggf. 
Ausgleichsmaßnahmen notwendig werden. Diese bestehen in einer Ein - bzw. Ausflug - und 
Baumhöhlenkontrolle auf Besatz und ggf. Entwertung des Quartierpotenzials vor einer 
Gehölzrodung. Die Gehölzbeseitigung hat daher unter ökologischer Baubegleitung zu erfolgen. 
Falls ein Fledermausbesatz festgestellt werden s ollte, ist die Umsetzung von CEF- Maßnahmen 
(Aufhängen von entsprechenden Ersatzquartieren) notwendig. 
Generell sind zum Schutz von Fledermäusen und Insekten folgende Vorgaben der 
Artenschutzprüfung zur Minimierung der Lichtemissionen bei der Errichtung und dem Betrieb des 
Haltepunktes innerhalb und außerhalb des Plangebietes zu berücksichtigen:   
- Möglichst geringe Aufstellhöhen der Lichtquellen an den Straßenzügen zur Verringerung 
großräumiger Anlockeffekte  
- Verwendung geschlossener Lampenkörper (kein Hitzetod von Insekten) mit gerichteter 
Anstrahlung der betreffenden Bereiche (Lichtbündelung)  
- Keine Verwendung von Kugelleuchten oder nur zum Teil abgeschirmter Leuchten  
- Keine Beleuchtung angrenzender Flächen  
- Verwendung von insekten-  und fledermausfreundlichen Leuchtmitteln (mit einer 
Hauptintensität des Spektralbereiches über 500 nm bzw. maximalen UV-Licht-Anteil von 
0,02 %, bspw. LED -Leuchten mit einem geeigneten insektenfreundlichen Farbton in 
Warmweiß, Gelblich, Orange, Amber, Farbtemperatur CCT von < 3000 K). 
Der Bebauungsplan (1. Änderung) enthält einen entsprechenden Hinweis.  
Reptilien: Es wurden keine Reptilien in den Untersuchungsgebieten nachgewiesen. 
Als Fazit der Artenschutzprüfung ist festzuhalten,  dass die Verbotstatbestände des § 44 
BNatSchG unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 
nicht eintreten. 
Weitere Informationen können der Artenschutzprüfung entnommen werden.  
7.4.3 Fläche und Boden 
Derzeitige Umweltsituation 
Als natürlicher Boden findet sich gemäß Umweltkataster Münster im Änderungsbereich des 
Bebauungsplans und der Umgebung ein Braunerde-Pseudogley. Der Boden ist bereits durch die

Bebauungsplan Nr. 378 – 1. Änderung 
Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / 
Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Begründung zum Entwurf  / Seite 11 von 15  
vorhandenen Versiegelungen stark überprägt. Die Versiegelungsquote im Änderungsbereich 
beträgt 45,5 % im Bestand.  
Altlasten-/Verdachtsflächen liegen nicht vor. 
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Durch die Planung nimmt der Versiegelungsanteil deutlich auf 87,33 % zu und es besteht ein 
entsprechendes Ausgleichserfordernis für den Eingriff (s. Punkt. 7.4.2). Aufgrund der Lage der 
betroffenen Fläche innerhalb eines grundsätzlich als Kerngebiet überplanten Bereichs handelt es 
sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. 
Zu Bodendenkmälern s. Punkt 7.4.7 (Kulturgüter). 
7.4.4 Wasser 
Derzeitige Umweltsituation 
Fließ- oder Stillgewässer befinden sich nicht im Plangebiet. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb 
eines Wasserschutzgebietes.   
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Durch die zusätzliche Versiegelung wird die Grundwasserneubildungsrate gesenkt. Es sind 
jedoch weder grundwasserabhängige Biotope, noch ein Wasserschutzgebiet o.ä. betroffen, so 
dass die Erheblichkeit als gering einzustufen ist.   
7.4.5 Klima / Luft 
Derzeitige Umweltsituation  
Eine besondere Klimafunktion gemäß Umweltkataster Münster weist der Änderungsbereich nicht 
auf. Zur Ermittlung der lokalen Klimafunktion bzw. – belastung des Plangebietes und seiner 
Umgebung wurde die Klimaanalysekarte des Fachinformationssystems Klimaanpassung des 
LANUV im Internet ausgewertet: demnach herrscht im Plangebiet und der Umgebung im Sommer 
tagsüber eine starke thermische Belastung. Nachts besteht gemäß LANUV keine Überwärmung.   
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Aufgrund der Zunahme der Versiegelung verstärkt sich der Effekt auf das Mikroklima, dass es im 
Sommer tags und im betroffenen Bereich auch nachts zu einer stärkeren Erwärmung kommt. 
Dieser Effekt ist auf die versiegelten Flächen des Kerngebietes bzw. die unmittelbare Umgebung 
beschränkt.  
Begrünungsmaßnahmen, die diesen Auswirkungen der Versiegelung entgegenwirken, sollen im 
weiteren Verfahren umgesetzt werden. Hierzu gehören z.B. die Anpflanzungen von Laubbäumen 
als Schattenspender im Bereich der Parkplätze sowie die Begrünung der Fahrradboxen etc.   
Klimawandel 
Als Treibhausgase werden gasförmige Stoffe in der Luft bezeichnet, die zum globalen 
Treibhauseffekt beitragen und sowohl einen natürlichen als auch einen durch den Mens chen 
verursachten Ursprung haben können. Im Plangebiet sind bauzeitlich durch die Baumaschinen, 
LKW etc. sowie betriebsbedingt durch den PKW - und Busverkehr Treibhausgasemissionen zu 
erwarten.

Bebauungsplan Nr. 378 – 1. Änderung 
Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / 
Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Begründung zum Entwurf  / Seite 12 von 15  
Grundsätzlich handelt es sich bei der Planung des Haltepunktes Loddenheide um einen Baustein 
im Rahmen der Planung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs, der u.a. der 
Reduzierung von Treibhausgasemissionen dienen soll. 
7.4.6 Landschaft / Ortsbild 
Derzeitige Umweltsituation  
Das Ortsbild im Änderungsbereich ist durch die umgebende Kern- bzw. Gewerbegebietsnutzung 
geprägt.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Die Anbindung des Haltepunktes an den Haferlandweg sowie die Abstellflächen für Fahrräder 
etc. werden sich zukünftig optisch in das vorhandene Kerngebiet integrieren. Erhebliche 
Auswirkungen auf das Ortsbild sind nicht zu erwarten.  
7.4.7 Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter 
Derzeitige Umweltsituation   
Im Änderungsbereich befinden sich keine Baudenkmäler, Bodendenkmäler sind nicht bekannt.  
Prognose des Umweltzustands bei Durchführung der Planung / Maßnahmen 
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von 
Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz NRW. Der Bebauungsplan enthält einen 
Hinweis für den Fall der Entdeckung neuer Bodendenkmäler.   
7.4.8 Wechselwirkungen 
Die Wechselwirkungen werden indirekt über die beschriebenen Umweltauswirkungen auf die 
einzelnen Schutzgüter erfasst und dort beschrieben.  
7.4.9 Zusammenfassung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
Unter Umsetzung der naturschutzfachlich erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen sowie der 
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen des Artenschutzes sind keine erheblichen 
nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.  
7.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) 
Bei Nichtdurchführung der Planung würde die Anbindung des Haltepunktes Loddenheide an den 
Haferlandweg und die Einrichtung von Fahrradabstellmöglichkeiten etc. entfallen. Die öffentliche 
Grünfläche könnte erhalten bleiben, ein Ausgleichserfordernis für den Eingriff würde nicht 
entstehen.  
7.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Der grundsätzliche Standort des Haltepunktes wurde im Rahmen der Planfeststellung zur WLE-
Reaktivierung fest legt. Die Bebauungsplanänderung schafft die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Anbindung an den Haferlandweg und Infrastruktureinrichtungen. 
Anderweitige Planungsmöglichkeiten dazu drängen sich nicht auf.  
7.7 Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung 
der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige

Bebauungsplan Nr. 378 – 1. Änderung 
Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / 
Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Begründung zum Entwurf  / Seite 13 von 15  
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe 
zu ergreifen.  
Die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen (s. Punkt 7.4.2) unterliegen der Überwachung des 
Amtes für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster.  
Die Stadt Münster erfasst im Rahmen der von ihr erhobenen Umweltdaten Münster kontinuierlich 
die Entwicklung wesentlicher Schutzgüter im Stadtgebiet. Mittels geeigneter Indikatoren kann die 
Entwicklung mit Blick auf die vom Rat beschlossenen Umweltstandards nachvollzogen werden. 
Die Umweltdaten Münster dienen damit in Münster einem ges amtstädtischen Monitoring der 
Umweltentwicklungen.  
7.8 Zusammenfassung 
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 378 sollen die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für den WLE-Haltepunkt „Loddenheide“ geschaffen werden. Das Planungsziel 
ist, eine öffentl iche Verkehrsfläche für den Fuß-  und Radverkehr an den Haferlandweg 
anzuschließen, eine Verbindung zu den Gleisanlagen herzustellen sowie mehrere Stellplätze für 
Fahrräder und e- Scooter zu schaffen. Die Betriebe und Einrichtungen innerhalb des 
Bebauungsplans Nr. 378, des Gewerbe- und Bürostandortes Loddenheide sowie andere Ziele in 
der Umgebung werden damit fußläufig und mit dem Fahrrad vom Haltepunkt aus erreichbar.   
Die Planung des Haltepunktes im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 378 ist 
aufgrund der fehlenden kritischen Immissionsorte und der geringen Lärmemissionen durch die 
Parkverkehre lärmtechnisch unkritisch.  
Im Zuge der Bebauungsplanänderung wird eine Grünfläche überplant und der 
Versiegelungsanteil nimmt deutlich auf rund 87 Prozent der Fläche zu. Der im Rahmen der 
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ermittelte Kompensationsbedarf wird auf zwei städtischen 
Flächen des Kompensationsflächenpools außerhalb des Bebauungsplans Nr. 378 (1.Änderung) 
gedeckt. Der Eingriff ist damit vollständig kompensiert. Auf Basis des Artenschutzgutachtens 
ergeben sich Vermeidungs - und Minimierungsmaßnahmen zum Schutz der Vögel und 
Fledermäuse im Zuge des Haltepunktbaus innerhalb und außerhalb des Bereichs der 1. 
Änderung des Bebauungsplans Nr. 378. 
Aufgrund der Lage der betroffenen Fläche innerhalb eines grundsätzlich als Kerngebiet 
überplanten Bereichs handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. 
8  Flächenbilanz 
Geltungsbereich 1831,75 m² 
Öffentliche Verkehrsfläche 1058,36 m² 
Kerngebiet 773,41 m² 
Tabelle 2: Flächenbilanz

Bebauungsplan Nr. 378 – 1. Änderung 
Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / 
Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Begründung zum Entwurf  / Seite 14 von 15  
9  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die Verwirklichung des Bebauungsplans erfolgt in zeitlicher Abstimmung mit der WLE im 
Zusammenhang mit der baulichen Umsetzung der Inhalte des Planfeststellungsverfahrens. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage 
zum Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 378: 
Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / 
Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Münster, den __________ 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Bebauungsplan Nr. 378 – 1. Änderung 
Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / 
Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Begründung zum Entwurf  / Seite 15 von 15  
Anlage

Berichtsvorlage

2680 Zeichen

V/0222/2023 
V/0222/2023 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 378 - 1. Änderung: Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / 
Drolshagenweg / Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   16.05.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost Bericht 
   31.05.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 378: Lod-
denheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / Lindberghweg im Bereich des 
neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" öffentlich auszulegen.  
Mit der Vorlage V/0264/2022 hat der Rat der Stadt Münster am 14.06.2022 den Aufstellungsbe-
schluss für das vorliegende Bebauungsplanverfahren gefasst.  
Mit dem Bebauungs plan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des 
neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" geschaffen werden. Der Haltepunkt ist einer von fünf Halte-
punkten im Münsteraner Stadtgebiet. Für zwei der fünf Haltepunkte müssen Bebauungspläne aufge-
stellt werden (Loddenheide und Wolbeck).  
Das Planfeststellungsverfahren zur Reaktivierung der WLE-Strecke Münster – Sendenhorst schließt 
die Infrastruktur der Haltepunkte im Münsteraner Stadtgebiet nicht mit ein. Im Geltungsbereich der 
Planfeststellung und somit in der Zuständigkeit der Bezirksregierung Münster liegen die Gleisanlagen 
sowie die Bahnsteige inklusive Rampen an den Haltepunkten. Für die darüberhinausgehenden Aus-
stattungen, Straßenquerungsmöglichkeiten und Stellplätze ist die Aufstellung eines Bebauungsplans 
erforderlich. 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand am 02.02.2023 in einer gemeinsamen Veranstaltung 
mit dem Amt für Mobilität und Tiefbau statt. Dort wurden alle verkehrstechnischen Entwürfe präsen-
tiert sowie die beiden Vorentwürfe der Bebauungspläne.  
Stadtplanungsamt 
 
04.05.2023  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr  Kather 
Telefon: 492-6132 
KatherM@stadt-muenster.de 
 
Herr Geitel 
Telefon: 492-6193 
Geitel@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0222/2023 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgte vom 03.03. bis zum 31.03.2023.  
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans sowie der umweltbezogenen Gutachten 
und Unterlagen soll im 3. Quartal 2023 erfolgen.  
Mit der Vorlage V/0223/2023 wird über das parallel laufende Bebauungsplanverfahren Nr. 629 zum 
Haltepunkt in Wolbeck berichtet. 
 
 
 
In Vertretung 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Begründung 
Anlage 2 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 3 – Planzeichnung (Verkleinerung)

Anlage A

2305 Zeichen

Anlage A zur V/0222/2023 
Kurzüberblick 
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 378: Loddenheide - Heumannsweg / Al-
bersloher Weg / Drolshagenweg / Lindberghweg im Bereich des neuen WLE -Haltepunkts "Lod-
denheide" soll öffentlich ausgelegt werden.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit dem Ziel der Verlagerung des Individualverkehrs auf die Schiene wurde 2020 das Planfest-
stellungsverfahren zur Reaktivierung der WLE-Strecke (Westfälische Landes-Eisenbahn) Müns-
ter-Sendenhorst durch die Bezirk sregierung Münster eingeleitet. Mit dem Verfahren soll eine di-
rekte Zugverbindung zwischen Sendenhorst und Münster für den Schienenpersonennahverkehr 
(SPNV) geschaffen werden. Neben dieser regionalen Verbindung als Ziel soll auch das SPNV -
Angebot innerhalb Münsters durch die Reaktivierung der WLE -Strecke an Attraktivität gewinnen. 
In diesem Kontext sollen die zukünftigen Haltepunkte mit der erforderlichen Infrastruktur ausge-
baut werden. Dies umfasst z.  B. die Herstellung von Fahrradabstellanlagen. Mit diesem Bebau-
ungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen der insgesamt fünf Halte-
punkte im Stadtgebiet entlang der WLE-Strecke geschaffen. 
 
Finanzierung 
Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes stehen Kosten für den Grunderwerb 
von Teilgrundstücken, die Herstellung von öffentlichen Verkehrsflächen sowie des Mobiliars (z.B. 
Leezenboxen). Diese Kosten werden in einer folgenden Baubeschlussvorlage seitens des Amtes 
für Mobilität und Tiefbau genauer beziffert. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Der Bebauungsplan ist ein Baustein in der Gesamtmaßnahme zur Reaktivierung der WLE-
Strecke Münster-Sendenhorst. Diese ermöglicht die Verlagerung des Individualverkehrs auf die 
Schiene und somit eine Reduzierung der CO2-Emmissionen. Die auf Grundlage des Bebauungs-
plans erfolgenden Maßnahmen zur Herstellung des Haltepunktes werden im Rahmen des Be-
bauungsplanverfahrens vollständig auf externen Ausgleichsflächen ausgeglichen.

V-0222-2023-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

4897 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2 
Textliche Festsetzungen
  
zum Entwurf der 1. Änderung des  
Bebauungsplans Nr. 378: Loddenheide -  
Heumannsweg / Albersloher Weg /  
Drolshagenweg / Lindberghweg  
im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Im MK-Gebiet sind Wohnungen außer im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, Schank- und 
Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten unzu-
lässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). 
1.2  Im MK-Gebiet sind sonstige, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 
BauNVO) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche 
Zwecke (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). 
1.3  Im MK-Gebiet ist bei Einzelhandelsnutzung nur der Handel mit Möbeln einschließlich texti-
ler Raumausstattung, Bau- und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf sowie Autohandel und -
zubehör zulässig (§ 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO). 
1.4  Im Einzelfall kann über die festgesetzte Geschosszahl hinaus ein weiteres Vollgeschoss 
zugelassen werden, wenn die zulässige Geschossflächenzahl nicht überschritten wird (§ 16 
Abs. 6 BauNVO). Die festg esetzte max. Bauhöhe darf in diesen Fällen um bis zu 4,00 m 
überschritten werden. 
Der für die Bauhöhe maßgebliche Bezugspunkt ist in der Plangraphik festgesetzt.  
1.5  Beim Neubau von Gebäuden ist eine Anlage zur Solarenergienutzung zu installieren. Die 
Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes besitzen. 
Die Verpflichtung der Installation von Anlagen zur Solarenergienutzung gilt auch für Be-
standsgebäude, wenn eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Eine grundlegende 
Dachsanierung und ein Dachausbau liegen vor, wenn für die geplante Baumaßnahme am 
Dach eine baurechtliche Zulassung erforderlich ist. Von dieser Verpflichtung kann eine Aus-
nahme zugelassen werden, wenn eine Anlage zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie 
nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b). 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO 
NRW) 
2.1  Anlagen der Außenwerbung sind nur am Ort der Leistung und nur innerhalb der überbau-
baren Grundstücksflächen zulässig. Unzulässig sind alle blinkenden und sich bewegenden 
Anlagen sowie Anlagen, die  
a) größer als 5 qm sind; 
b) eine Höhe von max. 1,0 m oder eine Länge von max. 5,0 m überschreiten; 
c) als freistehend Werbetafeln von mehr als 1,0 m Höhe und 2,0 m Breite ausgeführt wer-
den sollen. 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0222/2023

Bebauungsplan Nr. 378 – 1. Änderung 
Loddenheide - Heumannsweg / Albersloher Weg / Drolshagenweg / 
Lindberghweg im Bereich des neuen WLE-Haltepunkts "Loddenheide" 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2 
Selbstleuchtende oder beleuchtete Werbeanlagen mit Ausrichtung zum Lindberghweg sind 
unzulässig. 
2.2  Die unbebauten Flächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Aus-
nahme von Stellplatzflächen, notwendiger Grundstücksumfahrungen und -zufahrten sowie 
Lagerflächen und Ähnliches gärtnerisch zu gestalten. Die Gestaltung der Vorgartenfläche 
durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig, soweit sie nicht 
dem Spritzwasserschutz am Gebäude dienen. Dem Spritzwasserschutz dienen Gebäu-
deumrandungen mit einer Breite von bis zu 40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dach-
überstand. Gleiches gilt für Vorgartenflächen (Flächen zwischen vorderer Gebäudekante 
und Straßenbegrenzungslinie) mit Ausnahme der notwendigen Zu- und Abfahrten. 
3 Hinweise 
3.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vors chriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-
rum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-
sehen werden. 
3.2  Bodendenkmäler 
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mau-
erwerk, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Boden-
beschaffenheit, Fossilien) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der 
Unteren Denkmalbehörde und der LWL -Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster 
(Tel. 0251/591 8911) unverzüglich anzuzeigen (§§ 16 und 17 DSchG NRW). 
3.3  Minimierung von Lichtemissionen 
Um die Beeinträchtigung von Insekten und Fledermäusen zu minimieren, sind geschlos-
sene Lampenkörper zu verwenden. Bei der Wahl der Beleuchtung ist auf die Vermeidung 
von Streulicht zu achten. Es sind insekten- und fledermausfreundliche Leuchtmittel zu ver-
wenden (mit einer Hauptintensität des Spektralbereiches über 500 nm bzw. maximalen UV-
Licht-Anteil von 0,02 %, bspw. LED -Leuchten mit einer geeigneten insektenfreundlichen 
Farbtemperatur CCT von < 3000 K).

V-0222-2023-Anlage-3-Planzeichnung-Verkleinerung

8404 Zeichen

19
17
23
3
1
12
21
18
8
16 16
144 144
154 a
Rampe
Rampe
5
250
II
IV
IV
III
II
I
III
I
I
I
II
I
I
I
I
I
I
I
I
Rampe
6
I
III
IV
IV
I
II
II
I
III
II
III
2
III
IV
IV
III
IV
I
II
II
I
III
II
I
I
I
I
I
I
I
I
Rampe
3
1
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21
18
8
16 16
144 144
154 a
5
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II
IV
II
I
III
I
I
I
II
III
Rampe
Rampe
Neubeckum - Münster
Neubeckum - Münster
Flur 154
19
17
23
6
I
Albersloher Weg
Albersloher Weg
Lindberghweg
Haferlandweg
2
122
731
207
211
242
160
230
118
239
128
563
780
781
202
229
119
227
258
249
253
275
274
267
208
76
236
537
231
200248
161
116
162
163
765 266
263
270
261
262
778
779
MK  III
0° - 25°
GH   11,00 mAnschluss an die
Baugrenze imBebauungsplan
Nr. 378
Anschluss an dieBaugrenze im
BebauungsplanNr. 378
MK
55,23 m
2,00,7
208
76
236
122
731
207
211
242
160
230
118
239
128
563
780
781
778
779
202
229
537
119
231
227
258
200248
249
253
275
274
161
116
162
163
765 266
263
270 267
261
262
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Bebauungsplan Nr. 378 
378
1. Änderung
Loddenheide -
Heumannsweg / 
Albersloher Weg /
Drolshagenweg / Lindbergweg im
Bereich des neuen WLE-
Haltepunktes "Loddenheide"
Münster
154
1 : 500
- Offenlegungsentwurf -
II
12 Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Öffentliche Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Kanaldeckelhöhen (Meter über Normalhöhennull)
Bestandsangaben
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplans
Art der baulichen Nutzung
KerngebieteMK
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
0,7
2,0
Zahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßIII
Gebäudehöhe, als HöchstmaßGH
11,00 m
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Bauvorschriften
Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze0°- 25°
Straßenverkehrsflächen
Verkehr
Straßenbegrenzungslinie
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Nachrichtliche Übernahme
Baugrenze weiterer Verlauf
Bereich des Planfeststellungsverfahrens zur
Reaktivierung des Schienenpersonennahverkehrs
(SPNV) der WLE-Strecke Sendenhorst-Münster
1.Änderung
Die Plangrundlage wurde am 04.04.2023 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die
Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ __________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 Abs. 1
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __
vom __________ bekannt gemacht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom
__________ bis zum __________ öffentlich ausgelegen.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und
41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch 
Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBI. 2023 / Nr. 6)
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 / Nr. 6)
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),  zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV.NRW. S. 1086)
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490)
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1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Im MK-Gebiet sind Wohnungen außer im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO, Schank- und Speisewirtschaften,
Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten unzulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO).
1.2 Im MK-Gebiet sind sonstige, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) und Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nur ausnahmsweise
zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO).
1.3 Im MK-Gebiet ist bei Einzelhandelsnutzung nur der Handel mit Möbeln einschließlich textiler Raumausstattung, Bau-
und Heimwerkerbedarf, Gartenbedarf sowie Autohandel und -zubehör zulässig (§ 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO).
1.4 Im Einzelfall kann über die festgesetzte Geschosszahl hinaus ein weiteres Vollgeschoss zugelassen werden, wenn die
zulässige Geschossflächenzahl nicht überschritten wird (§ 16 Abs. 6 BauNVO). Die festgesetzte max. Bauhöhe darf in
diesen Fällen um bis zu 4,00 m überschritten werden.
Der für die Bauhöhe maßgebliche Bezugspunkt ist in der Plangraphik festgesetzt.
1.5 Beim Neubau von Gebäuden ist eine Anlage zur Solarenergienutzung zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von
mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes besitzen. Die Verpflichtung der Installation von Anlagen zur
Solarenergienutzung gilt auch für Bestandsgebäude, wenn eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Eine
grundlegende Dachsanierung und ein Dachausbau liegen vor, wenn für die geplante Baumaßnahme am Dach eine
baurechtliche Zulassung erforderlich ist. Von dieser Verpflichtung kann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn eine
Anlage zur Gewinnung solarer Strahlungsenergie nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. (§ 9 Abs. 1
Nr. 23b).
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
2.1 Anlagen der Außenwerbung sind nur am Ort der Leistung und nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Unzulässig sind alle blinkenden und sich bewegenden Anlagen sowie Anlagen, die
a) größer als 5 qm sind;
b) eine Höhe von max. 1,0 m oder eine Länge von max. 5,0 m überschreiten;
c) als freistehend Werbetafeln von mehr als 1,0 m Höhe und 2,0 m Breite ausgeführt werden sollen.
      Selbstleuchtende oder beleuchtete Werbeanlagen mit Ausrichtung zum Lindberghweg sind unzulässig.
2.2 
Die unbebauten Flächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Ausnahme von Stellplatzflächen,
notwendiger Grundstücksumfahrungen und -zufahrten sowie Lagerflächen und Ähnliches gärtnerisch zu gestalten. Die
Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig, soweit sie
nicht dem Spritzwasserschutz am Gebäude dienen. Dem Spritzwasserschutz dienen Gebäudeumrandungen mit einer
Breite von bis zu 40 cm oder entsprechend dem jeweiligen Dachüberstand. Gleiches gilt für Vorgartenflächen (Flächen
zwischen vorderer Gebäudekante und Straßenbegrenzungslinie) mit Ausnahme der notwendigen Zu- und Abfahrten.
3 Hinweise
3.1 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können
während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des
Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
3.2 Bodendenkmäler
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d. h. Mauerwerk, Einzelfunde aber
auch Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, Fossilien) entdeckt werden. Die
Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Unteren Denkmalbehörde und der LWL-Archäologie für Westfalen,
Außenstelle Münster (Tel. 0251/591 8911) unverzüglich anzuzeigen (§§ 16 und 17 DSchG NRW).
3.3 Minimierung von Lichtemissionen
Um die Beeinträchtigung von Insekten und Fledermäusen zu minimieren, sind geschlossene Lampenkörper zu
verwenden. Bei der Wahl der Beleuchtung ist auf die Vermeidung von Streulicht zu achten. Es sind insekten- und
fledermausfreundliche Leuchtmittel zu verwenden (mit einer Hauptintensität des Spektralbereiches über 500 nm bzw.
maximalen UV-Licht-Anteil von 0,02 %, bspw. LED-Leuchten mit einer geeigneten insektenfreundlichen
Farbtemperatur CCT von < 3000 K).
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0222/2023

Beratungsverlauf (2)

16.05.2023 Bezirksvertretung Münster-Südost
TOP 3.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
31.05.2023 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Heumannsweg
  • Albersloher Weg 33
  • Drolshagenweg
  • Lindberghweg
  • Haferlandweg 2
  • Kappenberger Damm
  • Nordkirchenweg
  • Loddenheide

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Details

Aktenzeichen
V/0222/2023
Typ
Vorlagen
Datum
27.04.2023
Erstellt
14.04.2023 09:56