3778/2018
Weitere Fragen zur beabsichtigten Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/201/2 Vorlagen-Nummer 19.11.2018 3778/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Wirtschaftsausschuss 06.12.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 10.12.2018 Finanzausschuss 17.12.2018 Weitere Fragen zur beabsichtigten Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Die Fraktion Die Linke im Rat der Stadt Köln bat um Beantwortung folgender Fragen i m Hinblick auf die beabsichtigte Gründung der KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH: „1. Wie soll bei den zu erwartenden erheblichen Personalwechseln eine kontinuierliche und frikt i- onsfreie Arbeit der Wirtschaftsförderung gewährleistet werden? 2. Warum hat die Oberbürgermeisterin in den Vorjahren immer eine Personalzusetzung für das Amt abgelehnt und aus welchen Gründen hat hier ein Sinneswandel eingesetzt? 3. Wie positioniert sich der Personalrat zu diesen Entwicklungen? 4. In der Vorlage fehlen Aussage n zum Vergaberecht. Wie stellt sich die Verwaltung die Anwe n- dung des Vergaberechtes vor? 5. Welche Steuern wird eine „KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH“ bis 2021 abführen müssen, die das bisherige Amt für Wirtschaftsförderung nicht abführen musste, u nd welche Höhe ist hierbei zu erwarten? In welcher Höhe würden ab 2021 weitere Steuern fällig, wenn die Personalg e- stellung umsatzsteuerpflichtig werden würde?“ Die Fragen beantwortet die Verwaltung wie folgt: Zu Frage 1: Da ein Großteil der Mitarbeiteri nnen und Mitarbeiter der auszugliedernden Bereiche in die GmbH wechseln wird, ist in den einzelnen Aufgabenbereichen für Kontinuität und entsprechenden Know-how-Transfer gesorgt. Sicherlich wird sich das Zusammenwirken mit den neuen zusätzl i- chen Stellen ab er auch über einen gewissen Zeitraum einspielen müssen. Die Unternehmen werden aber sowohl beim Amt, wie auch bei der Wirtschaftsförderungs -GmbH ohne Unterbr e- chung entsprechende Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner haben. Zu Frage 2: Diese Aussage ist nicht zutreffend. Frau Oberbürgermeisterin Reker hat sich in Anbetracht der Bedeutung der Wirtschaft für den städtischen Haushalt bereits in ihrer Zeit als Sozial - und Um- weltdezernentin und verstärkt mit der Amtsübernahme als Oberbürgermeisterin für eine Stärkung der Wirtschaftsförderung eingesetzt. Ein Beispiel dafür ist die beschlossene Einrichtung der Sta r- tup-Unit. 2 Zu Frage 3: In der Ratsvorlage heißt es hierzu: „Das Mitbestimmungsverfahren der Personalvertretung nach § 72 Abs. 4 Nr. 22 LPVG (Privatisi erung) wurde beim Gesamtpersonalrat am 07.08.2018 eing e- leitet. Der Gesamtpersonalrat hat sich in seiner Sitzung am 21.08.2018 mit der Maßnahme b e- fasst und diese zur Kenntnis genommen. Die Personalvertretung ist der Auffassung, dass mit der für die GmbH geplanten Budget-Erhöhung auch ohne Privatisierung der betroffenen Dienststellen eine bessere Aufgabenwahrnehmung der Wirtschaftsförderung erreicht werden könnte. Für eine erfolgreiche Wirtschaftsförderung sei die Frage der Rechtsform letztlich nicht entscheidend.“ Zu Frage 4: Gemäß § 99 Nr. 2 GWB wird die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs -GmbH kraft Gesetzes ö f- fentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechtes sein. Die Gesellschaft wird daher sämtliche Aufträge, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, ab Erreichen bestimmter Schwellenwerte, die r e- gelmäßig aktualisiert durch Verordnung der Europäischen Union festgelegt werden, auszuschre i- ben haben. Zu Frage 5: Ertragssteuern sind grundsätzlich auf den steuerbaren Gewinn zu entrichten. Die Erträge der Gesellschaft werden sich fast ausschließlich auf den städtischen Betriebskostenzuschuss b e- schränken. Dieser wird so bemessen sein, dass die Aufwendungen der Gesellschaft ausgeg li- chen werden und kein Gewinn entsteht. Die ertragssteuerliche Belastung der Gesellschaft ist d a- her vernachlässigbar. Für den Fall, dass das Finanzamt zu dem Schluss kommt, dass ab 01.01.2021 die Personalg e- stellung umsatzsteuerpflichtig wird, würden sich h ierdurch die Kosten der Gesellschaft erhöhen. Unter der Annahme, dass die aktuell in den auszugliedernden Bereichen tätigen Beamtinnen und Beamten in die GmbH wechseln, beliefe sich eine mögliche Umsatzsteuerbelastung der Pers o- nalkosten auf rund 450.000 €. Eine zusätzliche Umsatzsteuerbelastung kann außerdem entstehen für Leistungen, die die Stadt Köln innerhalb eines Betriebs gewerblicher Art (ab 2021 auch außerhalb eines Betriebs gewerbl i- cher Art) an die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH erbringt und für die die KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Erbringt die KölnB u- siness Wirtschaftsförderungs -GmbH Leistungen unmittelbar für die Stadt Köln, sind auch diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales sowie die weit e- ren Gremien in der Beratungsfolge werden um Kenntnisnahme gebeten. Gez. Klug
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3778/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 29.11.2018
- Erstellt
- 15.11.2018 14:05