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V/0327/2025

72. FNP-Änderung - Bebauungsplan Nr. 600 - Veröffentlichung

Vorlagen 15.05.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung, Sitzung am 26.06.2025, TOP 6.10

Anlage-1-FNP-Planzeichnung

· application/pdf

Ansehen

Anlage-3-BPlan-Planzeichnung

· application/pdf

Ansehen

Anlage-2-FNP-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

Anlage-4-BPlan-Textliche-Festsetzungen

· application/pdf

Ansehen

Anlage-6-Protokoll-Fruehzeitige-Beteiligung

· application/pdf

Ansehen

Berichtsvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage-7-Freiraum-und-Erschließungsplanung

· application/pdf

Ansehen

Anlage-8-Staedtebauliche-Rahmenbedingungen

· application/pdf

Ansehen

Anlage A

· application/pdf

Ansehen

Anlage-5-BPlan-Begruendung

· application/pdf

Ansehen

Anlage-1-FNP-Planzeichnung

656 Zeichen

M
Rf
Rf
Rf
Rf
Rf
DEK
DEK
GE
J
M
K
K
K
F
J
KJ
K GI
M M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
PR
RRB
W
W
W
W
F
M
Rf
Rf
Rf
Rf
Rf
DEK
DEK
M
J
M
K
K
K
F
J
KJ
K
G
GE
GI
M M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
M
PR
RRB
W
W
W
W
K
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
Änderungsbereich
N
Plan zur 72. Änderung
des Flächennutzungsplans
Noerdlich Stadthafen I
(Schillerstraße/Dortmund-
Ems-Kanal/Stadthafen I)
Stand: 24.04.2025M. 1:15.000
GewerbegebietGE
Gemischte BauflächeM
Flächen für den Gemeinbedarf
F Feuerwehr
KindergartenK
Altlast- / Verdachtsfläche < 1 ha
Kennzeichnung, nachrichtliche
Übernahmen u. Vermerke
Altlast- / Verdachtsfläche > 1 ha
Anlage 1  
zur Vorlage Nr. V/0327/2025

Anlage-3-BPlan-Planzeichnung

35271 Zeichen

2.3 Geschossflächenzahl
Bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl (GFZ) sind auch die Geschossflächen von 
oberirdischen Geschossen, die kein Vollgeschoss i.S.d. § 2 Abs. 6 BauO NRW bilden, zu 
berücksichtigen (gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 (3) BauNVO).
3 Überbaubare Grundstücksflächen 
3.1 Überschreitung der Baugrenze durch Balkone, Eingangsvorbauten, Terrassen
3.1.1 Im MU1 und MU2 ist eine Überschreitung der überbaubaren Flächen bis zur privaten 
Verkehrsfläche entlang des Hafenbeckens durch Terrassen, Zuwegungen und 
Treppenanlagen zulässig (§ 23 Abs. 5 BauNVO).
3.2 Stellplätze und Nebenanlagen
3.2.1 In den urbanen Gebieten sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie in 
den dafür festgesetzten Flächen im südlichen MU1 zulässig  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
3.2.2 Im Plangebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Flächen 
zulässig. Die Ein- und Ausfahrten zu Tiefgaragen sind nur in den dafür festgesetzten 
Bereichen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
3.2.3 Im Plangebiet sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, mit Ausnahme von 
bauordnungsrechtlich nicht notwendigen Fahrradabstellanlagen, unterirdischen Standorten für 
Abfallbehälter/ Unterflurcontainer und Terrassen außerhalb der überbaubaren Flächen, 
unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO).
4 Abweichende Abstandsflächen
4.1 Im Plangebiet wird das Maß der Tiefe der Abstandsfläche gem. BauO NRW bezogen auf die 
festgesetzten privaten Verkehrsflächen mit 0,2 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB).
5A n l a g e n zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist bei der Errichtung von neuen Gebäuden eine 
Anlage zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren.  Die Anlage 
muss eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes haben. Die 
Verpflichtung gilt auch für vorhandene Bestandsgebäude, wenn eine grundlegende 
Dachsanierung erfolgt. Von dieser Verpflichtung können Ausnahmen zugelassen werden, 
wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das 
Gebäude nachweislich nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung 
geeignet ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO). 
 
6 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
6.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr sind an den Außenbauteilen 
von schutzbedürftigen Räumen passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der 
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 
Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen 
Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (DIN 4109-1):
.
.
platz
Huberti-
Stadthafen 1
NULL
Flur 147
L 586
Hubertiplatz
Düker
Düker
oF
106 a
46
163 a
169 a
8
32
42
52 c
52 b
52 a
52
25
Schillerstraße
Schillerstraße
66
66 a
58
60
102
105
103
99
101
100
106
104
107
109
24 22
2729
35
33
31
25 23
20
21 19 17
38
151
2
36 34 32 30 26
25 23 19 11 a
6
46
155
28 24 22 20 18 16
21 17 15
159
15 a
10
13 11
15
7
28 26 24 22 20 18 16 14
14 a
12
14 13
16 a
12
11161
34 32 30
50
15 13
48
167
40
163
16
5
23
21
1919 a
17
10
15
38 a 3638 34 32
42
25 23 21 19 17 15 13 11
6 19
169
9 25
27
27
12
47 45 43 41 3739 35 33 10
30
2
Lambertistraße
Hafenweg
Ewaldistraße
Hubertistraße
Hubertistraße
10
23
Hafenweg
Lambertistraße
153 2729
4
Ottostraße
56
760
713
801
802
803
813
846
854
786
787
788
789
790
791
792
800
877
909
177
195
184
185
187
188
189
191
903
908
192
193
171
173
174
175
2
2
26
26
26
264
26
266
306
293
349
352
354
317
297
310
312
313
316
356
346
347
348
559
67
557 558
79
89
90
91
72
7577
78
162 163 164
92
80
81
83
84
85
86
8788
165 166
167
168
169
315
350
170
98
762
31 1
761
218
263
844
855
66
556
176
186
172
574
578
579
591
593
641
642
195
586
196
592
169
87
956
957
958
279
281
960961
962
963
721
968
967
964
975
974
972
971
970
976
978
977
985
984
986
683
923
929
938
939
945
941
943
944
946
947
948
949
950
954
952
698
.
.
NULL
48
Düker
Düker
oF
57.44
56.87
56.77
56.75
56.93
56.95
57.11
57.11
57.13
57.52
57.62
57.58
57.73
58.34
57.59
57.60
57.60
57.61
57.52
57.16
57.48
57.36
59.43
60.20
61.17
62.15
63.09
56.80
57.12
56.98
57.59
57.59
57.59
56.88
57.33
57.03
57.14
57.29
57.14
57.10
57.08
57.05
57.46
57.29
57.32
57.34
57.35
57.34
57.12
Flur 148 
Flur 147 
57.39
57.17
57.07
VI
IV74,05
GH
III
70,05
GH
II
66,05
GH
78,50
GH
VI
GH
IV72,55
VI
78,30
GH
IIII
I
VI
78,40
GH
VI
78,40
GH
VI
78,40
GH
VI
78,40
GH
UG
UG
UG
UG
UG
UG
UG
UG
UG
UG
UG
UG
UGUG
UG
UG
UG
UG
UG
9,75
3,0
14,50
3,0
Kanalseitenwe
g
IX
90,10
GH
VIGH
VI
78,85
GH
83,55GH
89,40
FH
77,70
TH
I
63,70
GH
IV
69,35
GH
VI
79,80
GH
111,10
X
90,50
privat
MU
2
	
0,8
2,7
MU
3

0,6
3,0
MU
4
0,6
2,8
GH
I
61,25
GH
I61,25
GH
UG
UG
UG
UG
UG
UG
UG
UG
UG
IV
GH
II66,7
GH
I
66,70
GH
72,40
FH
68,0
TH
VI
79,25
GH
VI
81,20
GH
72
,95
IV
73,80
GH
VI
81,20
GH
IV
73,10
GH
XIV
106,90
GH
VI
79,50
GH
OG
UG
UG
UG
UG
VII
VII82,
0
GH
V75,65
57,30 m
57,40 m
57,40 m
57,40 m
12,0
81,80
GH
61,90
UG
UG
61,90GH
V
77,55
GH
UG
UG
privat
privat
20,4

V
75,65
GH
MU
1*
VI
VI
VI
VI
VI
VI VI
VI
VI
VI
VI78,50
VI=
GH
VI58,40
58,40
GH
58,40
GH
58,40
II
66,05
GH
VI
VI
GH
78,50
78,50
GH
VI
III
70,0
5
GH
III
XVI
IX
90,10
GH
4,00
St
St
GH
GH
GH
GH
GH
g
GH
2,5
LPB I
VLPB III
LPB IVLP
B I
II
≥ 45 dB(A)
< 45 dB(A)
MU
1
0,8
3,2 
78,50
VI=
GH
57,40 m
VIII
82,80
GH
UG
LP
B IV
LP
B III
78,50
< 45 dB(A)
≥ 45 dB(
A)
≥ 45 dB(A)
< 45 dB(A)
MU
1



0,9
5,
1
18,6
80,35
≥ 45 
dB(
A)
< 45 dB
(A)
≥ 45 
dB(
A)
< 45 dB
(A)
GR
Ö
F
A
L
E
GR
Ö
GR
Ö
GR
Ö
GR
Ö
G
Ö
GÖ
G
Ö
G
Ö
GR
ÖL
E
G
Ö
5,0
4,0
4,0
Zeichenerklärung
Festsetzungen
12Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)
Flurgrenze Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Öffentliche Gebäude
Wirtschaftsgebäude
Bestandshöhen (in m üNHN)
Bestandsangaben
Das Höhenbezugssystem ist DHHN2016 (Höhenstatus 170)
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans
Art der baulichen Nutzung
Urbane GebieteMU
Maß der baulichen Nutzung
0,8
0,4
Geschossflächenzahl
Grundflächenzahl
IIIZahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß
Kennziffer (siehe textliche Festsetzungen)1 MU
78,0 mTraufhöhe, als Höchstmaß (in m üNHN) TH
89,90 mTraufhöhe, als Höchstmaß (in m üNHN) FH
75,55 mGebäudehöhe, als Höchstmaß (in m üNHN) GH
58.34
Sonstige Festsetzungen
Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz 
vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Beurteilunspegel Verkehrslärm nachts über 45 dB(A) 
nach DIN 18005 (siehe textliche Festsetzung Nr. 6.2)
≥ 4
5 dB(A)
< 45 dB(A)
LPB III
LPB IV
Abgrenzung der Teilbereiche mit passiven Lärmschutz 
(siehe textliche Festsetzung Nr. 6.1)
Großkroniger 
Baum
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen
Mit Gehrechten G, Radfahrrechten R, Fahrrechten 
F und Leitungsrechten L zu belastende Flächen 
zugunsten der Anlieger A, der Erschließungsträger 
E, der Öffentlichkeit Ö
AEÖ
GRFL
Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich 
mit umweltgefährdeten Stoffen belastet sind 
(Altlasten)
Kennzeichnungen
Leitung, unterirdisch
Ein- / Ausfahrtbereich Tiefgarage
geplante Höhen (in m üNHN) 57,40 m
Kanalseitenweg und -bankette
nach Planfeststellungsbeschluß
Nachrichtliche Übernahme
Kanalseitenweg
Sichtdreiecke -nachrichtliche Darstellung- sind von 
jeglicher Sichtbehinderung von 0,8 m bis 2,5 m 
über Fahrbahnoberkante freizuhalten 
Beurteilunspegel Gewerbelärm nachts über 45 dB(A) 
nach DIN 18005 (siehe textliche Festsetzung Nr. 6.3)
≥ 4
5 dB(A)
< 45 dB(A)
Abgrenzung Art der baulichen Nutzung, 
(siehe ergänzende textliche Festsetzung 1.7) 
Kanaldeckel
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Baugrenze für UntergeschossUG
Verkehr
Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie
Private Straßenverkehrsflächenprivat
Ver- und Entsorgung
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, 
Abwasserbeseitigung und Ablagerungen
Elektrizität (Trafostation, Standort vorgeschlagen)
Wasser, Wasserwirtschaft
Wasserflächen
W min 25 %Anteil der zulässigen Geschossfläche für 
Wohnungen in %, (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.3)
Baulinie
Öffentliche Verkehrsflächen besonderer 
Zweckbestimmung
Fußgängerbereich
Fahrradfahrbereich
Bauweise
Geschlossene Bauweiseg
Mittelkroniger 
Baum
Kleinkroniger 
Baum
St
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
Flächen für Stellplätze
75,55 mGebäudehöhe, zwingend (in m üNHN) GH
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Bäume
Die Plangrundlage wurde am 21.11.24 aus dem Amtlichen 
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die 
Richtigkeit wird bescheinigt. 
Münster, __________ 
Dipl.-Ing. Marienfeld 
Amtsleiter 
Für die städtebauliche Planung. 
Münster, __________ __________ 
 
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen 
Stadtbaurat Amtsleiter 
Der Rat der Stadt Münster hat am __________ gemäß § 2 Abs. 1 
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans 
gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ 
vom __________ bekannt gemacht.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 
__________ bis zum __________ öffentlich ausgelegen.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 
41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer 
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der 
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom 
__________ in Kraft getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister 
im Auftrag 
Brinkheetker
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
600
600
Stadthafen I / 
Dortmund-Ems-Kanal / 
Schillerstraße
Münster
147 / 148 / 149 / 150
1 : 1.000
Stand:
Bebauungsplan Nr.
21.05.2025
1 : 
- Entwurf -
Rechtsgrundlagen:
·Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBI. I S. 1726)
·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) 
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802)
·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),  
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV.NRW. S. 1086)
·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 
666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) 
I. Textliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB)
1 Art der baulichen Nutzung
1.1Im MU1 und MU2 ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss nicht zulässig (§ 9 Abs. 3 
BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauNVO).
1.2Im MU3 ist im Erdgeschoss an der Straßenseite zur öffentlichen Verkehrsfläche Ewaldistraße 
eine Wohnnutzung nicht zulässig (§ 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO). 
1.3In den urbanen Gebieten ist der in der Planzeichnung festgesetzte Mindestanteil der 
zulässigen Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden (§ 6a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO).
1.4In den urbanen Gebieten sind Einzelhandelsbetriebe (§ 6a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) mit 
zentrenrelevantem Kernsortiment gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt 
Münster („Münsteraner Liste“) unzulässig (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).
*WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 
Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein 
niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den 
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird.
6.2 Schutz der Nachtruhe 
Für Schlafräume oder zum Schlafen geeignete Räume sind bei einem Beurteilungspegel 
nachts über 45 dB(A) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte 
Lüftungseinrichtungen vorzusehen, die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen 
Fenstern ermöglichen und die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindert. 
Die hiervon betroffenen Bereiche des Plangebiets sind in der Planzeichnung festgesetzt.
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen 
über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 45 dB(A) nachts zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
6.3 Schutz vor einwirkendem Gewerbelärm
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch einwirkenden Gewerbelärm ist der 
Immissionsschutz in den in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereichen durch folgende
 technische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen:
- An den betroffenen Fassaden sind schutzbedürftige Räume (z. B. Schlaf- und 
Kinderzimmer) nur zulässig, wenn die Fenster nicht öffenbar sind und eine 
Raumbelüftung über ein weiteres Fenster in einer Fassade, vor der keine 
Richtwertüberschreitungen vorliegen, sichergestellt wird und/ oder
- Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen durch nicht zu öffnende Fenster mit 
fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder
- Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen 
gewährleistet wird (z.B. Kastenfenster, Fenster mit teilöffenbarem Fensterflügel und 
festverglastem Anteil, Prallscheiben, o.ä.).
Der Nachweis über die Umsetzung einer geeigneten Maßnahme ist im 
Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen 
Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem schalltechnischem Nachweis durch einen 
Sachverständigen über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 45 dB(A) nachts zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB).
7 Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
7.1 Dachbegrünung
Bei Gebäuden mit Flachdach sind die Dachflächen des jeweils obersten Geschosses zu 
mindestens 80 % zu begrünen. Ausnahmsweise kann auch ein geringerer Begrünungsanteil 
zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass durch geeignete andere Maßnahmen ein 
vergleichbarer Abfluss des Niederschlagswassers sichergestellt wird.
Die Dachbegrünung ist mit einer standortgerechten Vegetation, mindestens extensiv 
durchzuführen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm zzgl. 
Drainschicht betragen. Die Errichtung von Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung 
ist zulässig. 
Die Dächer von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 0,5 m mächtigen Vegetationsschicht 
(Substratschicht oder kulturfähiger Boden) zuzüglich Drainschicht fachgerecht zu überdecken 
und gärtnerisch zu gestalten. Bei einer Baumpflanzung muss eine Vegetationstragschicht von 
mindestens 
- 1,00 m bei kleinkronigen Bäumen
- 1,20 m bei mittelkronigen Bäumen
- 1,50 m bei großkronigen Bäumen
zuzüglich einer Drainschicht von 10 cm hergestellt werden.
Für Bäume auf Tiefgaragen sind bei kleinkronigen Bäumen offene Baumscheiben von 
mindestens 9 m², bei mittel- und großkronigen Bäumen von mindestens 15 m² vorzusehen.
Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Flächen für die Erschließung, 
Fahrradabstellanlagen, Terrassen sowie Flächen von baulichen Anlagen, Kellerschächte und 
notwendige technische Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen). 
Die Begrünung der Dächer von Tiefgaragen und sonstigen Dächer ist zu pflegen und 
dauerhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).
7.2 Baumpflanzungen
7.2.1  Die in der Planzeichnung festgesetzten Bäume sind als klein-, mittel- und großkronige Bäume 
gem. Pflanzliste (s. Festsetzung 7.3) zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).
7.2.2  Von den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten darf um bis zu 5 m abgewichen 
werden. Ausgenommen hiervon sind die Bäume an der Schillerstraßenrampe: Diese sind in 
einer Flucht und gleichbleibendem Abstand analog der Planfeststellung zum Ausbau des 
Dortmund-Ems-Kanals zu pflanzen.
In der öffentlichen Straßenverkehrsfläche im Hafenweg sind die straßenbegleitenden 
Baumreihen an der Südseite in einer Flucht zu pflanzen.
7.3       Pflanzqualität von Bäumen 
Das Substratvolumen muss für Bäume
-      der Pflanzliste 1 mindestens 12 m³,
-      der Pflanzliste 2 mindestens 18 m³,
-      der Pflanzliste 3 mindestens 24 m³
betragen.
Bei der Pflanzung sind Arten der nachfolgend aufgeführten Pflanzlisten auszuwählen:
Pflanzliste 1: Kleinkronige Bäume 
- Mindestqualität 4 x verpflanzt, Stammumfang 20-25 cm
Cercidiphyllum japonicum - Kuchenbaum
Parrotia persica - Eisenholzbaum
Koelreuteria paniculata - Blasenesche
Betulua utilis - Himalaja-Birke
Fraxinus ornus - Blumenesche
Malus trilobata - Dreilappiger Apfel
Sorbus thuringiaca - Thüringische Mehlbeere
Acer campestre - Feldahorn
Pflanzliste 2: mittelkronige Bäume 
- Mindestqualität 4 x verpflanzt, Stammumfang 20-25 cm
Fraxinus americana - Weißesche
Fraxinus angustifolia - Schmalblättrige Esche
Fraxinus pennsylvanica - Rot-Esche, Grün-Esche
Ostrya carpinifolia - Hopfenbuche
Gleditsia triacanthos - Gleditschie
Alnus spaethii - Purpur-Erle
Malus tschonoskii - Scharlach-Apfel
Tilia cordata - Winterlinde
Lärmpegelbereich
Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A)
II I I I I I V V V I V I I
55 60 65 70 75 80 >80
Landesrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 
Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 
1 Werbeanlagen
Freistehende (fest installierte) Werbeanlagen sind generell unzulässig. Zudem sind 
folgende Werbeanlagen an Gebäuden unzulässig: 
- Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht,
- Werbeanlagen, die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen,
- Werbeanlagen, die oberhalb der Gebäudeattika oder auf Vordächern angebracht 
werden, 
- Werbeanlagen, oberhalb der Unterkante der Fenster des obersten 
Geschosses,
- Werbeanlagen die eine Höhe von 1,50 m oder eine Länge von 8,0 m 
überschreiten.
Oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses sind nur Einzelbuchstaben zulässig. 
2 Einfriedungen 
Freistehende Einfriedungen sind ausschließlich in Form von standortgerechten 
einheimischen Heckenpflanzungen bis zu 1,8 m Höhe sowie als Maschendraht- 
oder Stahlmattenzäune bis zu 1,2 m Höhe zulässig, wenn diese mit 
standortgerechten einheimischen Hecken so kombiniert oder von 
Strauchbepflanzungen so verdeckt werden, dass diese straßenseitig nicht 
wahrnehmbar sind.
3 Dachform
Im Urbanen Gebiet sind für die Hauptgebäude ausschließlich Flachdächer mit einer 
Dachneigung von 0°- 10° zulässig.
Davon abweichend sind in den Bereichen, in denen im Bebauungsplan Trauf- und 
Firsthöhen festgesetzt sind (im MU1 und MU2) auch geneigte Dächer zulässig.
Hinweise 
1 Städtebaulicher Vertrag
Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche 
Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern 
abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB). 
2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzent-rum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, A
Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
3 Bodendenkmäler 
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der 
LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem 
LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 
Münster und der Stadt Münster/ Städtische Denkmalbehörde schriftlich mitzuteilen. 
Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzel-funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und 
Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder 
dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster 
anzuzeigen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum 
Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG 
NRW). 
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der 
betroffenen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder 
paläontologische Unter-suchungen durchführen zu können (§ 26 Abs. 2 DSchG 
NRW). Die dafür benötigten Flächen sind für die Dauer der Untersuchungen 
freizuhalten. 
4 Kampfmittel 
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf 
außergewöhnliche Verfärbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder 
Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort 
einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 
5 Altlasten 
Im Plangebiet befinden sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster 
geführten Flächen 202 und 330. Auf der Fläche 202 befand sich ehemals eine 
Tankstelle, Bodenverunreinigungen sind bekannt. Auf der Fläche 330 wurden 
Verunreinigungen mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, 
Schwermetallen und Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt. 
Die geplante Nutzung ist möglich, die technischen Sicherungs- und 
Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bauantragsverfahren für den 
Einzelfall festgelegt.
1.5In den Urbanen Gebieten sind sonstige Gewerbebetriebe (§ 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO), die 
ausschließlich oder überwiegend gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und 
Darbietungen dienen (z.B. Bordelle und bordellartige Betriebe), unzulässig 
(§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO).
1.6In den Urbanen Gebieten sind die Ausnahmen gem. § 6a Abs. 3 BauNVO 
(Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur 
in Kerngebieten allgemein zulässig sind, Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes 
(§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO).
1.7Gemäß § 1 (10) BauNVO sind im MU1* Änderungen und Erneuerungen der genehmigten 
Vergnügungsstätte weiterhin zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 10 BauNVO).
2 Maß der baulichen Nutzung
2.1 Höhe baulicher Anlagen 
2.1.1Bezugspunkte
Im Plangebiet ist die Höhe baulicher Anlagen als maximale Gebäudehöhe (GH) in Meter über 
Normalhöhen-Null im Deutschen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) festgesetzt (§ 18 Abs. 1 
BauNVO).
Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt der Gebäudehöhe (GH) die 
Oberkante der Attika des obersten Geschosses maßgebend 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO).
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der Traufhöhe (TH) 
der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der 
Dachhaut maßgebend. 
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der Firsthöhe (FH) 
der oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen maßgebend.
2.1.2Überschreitung der Gebäudehöhe
Im Plangebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe für 
technische, untergeordnete Bauteile – wie z. B. Schornsteine, Erschließungstreppen für die 
Dachflächen, Masten, Aufbauten für Aufzüge, Solaranlagen, Lüftungs- und Kühlaggregate  
(einschließlich Einhausung/ Verblendung) – bis zu einer Höhe von maximal 3,00 m 
zulässig, sofern diese um mindestens 3,00 m von den Außenwänden der Gebäude 
zurückversetzt angeordnet werden. Für aufgeständerte Solaranlagen bis 1,00 m Höhe genügt 
ein Abstand zur Außenwand von 1,00 m 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO).
2.2 Grundflächenzahl (GRZ)
Im Plangebiet ist eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) durch 
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich 
unterbaut wird, sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 
zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO).     
6 110-kV-Leitung
Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe des im Bereich bzw. im Verlauf des 
Hafenwegs liegenden 110-kV-Kabels sind durch die ausführenden Baufirmen 
Planunterlagen über die Lage des 110-kV-Kabels anzufordern. Die Anfrage ist 
wahlweise per E-Mail an: stellungnahmen@westnetz.de oder per Post an die 
Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15 - 21, 44139 Dortmund, zu 
richten. Ohne entsprechende Planunterlagen und eine vorherige Einweisung darf 
mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.
7 Spundwandverankerung
Entlang der Spundwände des Dortmund-Ems-Kanals (Stadthafen I) können 
sich in einem Abstand von ca. 8 m Spundwandverankerungen im Erdreich 
befinden. 
8 Begrünungsmaßnahmen 
Begrünung von Dächern und Anpflanzungen von Bäumen sind gemäß der 
„FLL-Dachbegrünungsrichtlinie, Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von 
Dachbegrünungen“ bzw. die FLL-Richtlinie „Empfehlungen für 
Baumpflanzungen-Teil 2“ in der zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen 
Fassung auszuführen. (FLL = Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung 
Landschaftsbau e. V., Bonn).
9A r t e n s c h u t z
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte gem. § 44 BNatSchG sind 
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erforderlich.
Zur Vermeidung relevanter Beeinträchtigungen während der Brut- und 
Aufzuchtzeiten (April bis September) sind Bauarbeiten lediglich von Oktober bis 
März eines jeden Jahres zulässig.
Die Baufeldräumung ist nur von Oktober bis März eines jeden Jahres 
durchzuführen. Dies schließt auch den Rückschnitt von Hochstauden und 
Röhrichten ein. 
Das Verfüllen von Gewässern ist nur in der Zeit von Oktober bis Ende Februar 
durchzuführen. Sollen Gewässer außerhalb dieses Zeitraumes verfüllt werden, sind 
diese vorher auf das Vorkommen von Amphibien bzw. deren Laich zu prüfen. 
Gemäß § 39 BNatSchG gilt grundsätzlich immer, dass Gehölze nur außerhalb der 
Brut- und Aufzuchtzeiten entfernt werden dürfen, um sicherzustellen, dass keine 
geschützten Vogelarten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG zu Schaden kommen. Die 
Entfernung sollte daher im Winterhalb-jahr vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar 
des Folgejahres erfolgen.
Wenn die vorgenannten Zeiträume nicht eingehalten werden können, ist alternativ 
eine ökologische Baubegleitung durchzuführen (inkl. konkreter Zeitplanung i.V.m. 
Kontrollen auf tatsächliche Vorkommen geschützter Arten und Ergreifen von 
Maßnahmen zum Schutz der Arten während der Bauphase) um 
Artenschutzkonflikte zu vermeiden.                                                                             
10 Schutz vor Starkregenereignissen
Für das Plangebiet wurde mittels 2D-Simulation nachgewiesen, dass der 
100-jährliche Starkregen (hN = 42 mm, D = 60 min) keinen Schaden anrichtet. 
Auch für ein außergewöhnliches Regenereignis (hN = 90 mm, D = 60 min) wurde 
gezeigt, dass keine größeren Schäden entstehen. Voraussetzung dafür ist, dass 
die in der Entwässerungsstudie genannten Höhenangaben für die 
Erdgeschosshöhen der Neubauten (mindestens) eingehalten werden, um eine 
Überflutung bei Starkregen zu vermeiden. Das sind im MU1 OK EG 57,60m ü. 
NHN, im MU2 OK EG 57,40 m ü. NHN, im MU3 zum Hafenweg OK EG 57,40 m ü. 
NHN und zur privater Straßenverkehrsfläche OK EG 57,50 m ü. NHN und im MU4 
zur Schillerstraße OK EG 57,60 m ü. NHN sowie zur private Straßenverkehrsfläche 
57,50 m ü. NHN. Die Tiefgaragenzufahrten sind gegen Starkregen durch geeignete 
Objektschutzmaßnahmen zu schützen.
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Pflanzliste 3: Großkronige Bäume 
- Mindestqualität 5 x verpflanzt, Stammumfang 30-35 cm
Celtis australis - Zürgelbaum
Styphnolobium japonicum - Schnurbaum
Castanea sativa - Esskastanie
Acer platanoides - Spitzahorn
Pinus strobus - Weymount-Kiefer
Pinus sylvestris - Kiefer
Zelkova serrata - Zelkova
Platanus acerifolia - Platane
Für die anzupflanzenden mittelkronigen Bäume an der Schillerstraßenrampe ist 
analog der gegenüber liegenden Straßenseite als Art die Winterlinde (Tilia cordata) 
zu verwenden.
7.4 Erhaltung von Bäumen 
Die anzupflanzenden Bäume und die mit einem Erhaltungsgebot belegten 
Baumstandorte sind einschließlich ihrer Wurzelbereiche dauerhaft zu erhalten und 
zu schützen. Bei Abgang einzelner Gehölze sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB).          
4 Dachaufbauten
Der Flächenanteil technischer Anlagen und Aufbauten ist auf maximal 30 % der 
dem Gebäude zugehörigen Dachflächen zu begrenzen. Photovoltaik- und 
solarthermische Anlagen sind von dieser Festsetzung ausgenommen. 
5 Fahrradabstellanlagen
Fahrradabstellanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen dürfen nicht 
überdacht hergestellt werden. 
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0327/2025

Anlage-2-FNP-Begruendung

106249 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 33 
B egründung   
zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans der 
Stadt Münster im Stadtbezirk Hafen für den Bereich 
„Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ 
Inhalt Seite 
1. Planungsanlass, Planungsziele und strukturelle Situation ................................................................... 2 
1.1 Hinweise zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) ............................................................. 3 
1.2 Hinweise zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) .............................................................. 3 
2. Änderungsbereich ................................................................................................................................ 4 
3. Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................ 4 
3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung ............................................................................. 4 
3.2 Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen ..................................................................... 7 
4. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung .......................................................................................... 7 
4.1 Art der baulichen Nutzung .......................................................................................................... 7 
4.2 Erschließung .............................................................................................................................. 8 
4.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 8 
4.4 Immissionsschutz ....................................................................................................................... 8 
5. Arten- und Biotopschutz ....................................................................................................................... 9 
6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise ................................................................ 12 
6.1 Altlasten-/Altlastenverdachtsflächen ........................................................................................ 12 
6.2 Denkmalschutz ......................................................................................................................... 12 
7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................ 12 
7.1. Rahmen der Umweltprüfung .................................................................................................... 12 
7.2 Kurzdarstellung der Planung .................................................................................................... 13 
7.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ..................................................... 13 
7.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose .......................................... 15 
7.4.1 Menschen ...................................................................................................................... 15 
7.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt ........................................................................ 17 
7.4.3 Fläche ............................................................................................................................ 20 
7.4.4  Boden ............................................................................................................................ 21 
7.4.5 Wasser ........................................................................................................................... 23 
7.4.6 Klima / Luft ..................................................................................................................... 24 
7.4.7 Landschaft ..................................................................................................................... 26 
7.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ............................................................................... 26 
7.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter .............................................................................. 27 
7.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ....................................................... 27 
7.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblich  
     nachteiligen Umweltauswirkungen ........................................................................................... 28 
7.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................................................................... 28 
7.8 Überwachung (Monitoring) ....................................................................................................... 29 
7.9 Zusammenfassung ................................................................................................................... 29 
8 Referenzliste der Quellen ................................................................................................................... 32 
 
  
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. V/0327/2025

72. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“  
Begründung / Seite 2 von 33 
1. Planungsanlass, Planungsziele und strukturelle Situation Das Gelände der ehemaligen Firma Osmo in zentraler Lage am Stadthafen I ist seit vielen Jahren ungenutzt und liegt brach. Mit dieser 72. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der paralle-len Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600 soll nunmehr die künftige städtebauliche Entwick-lung für das ehemals gewerblich genutzte Gelände sowie die östlich daran angrenzenden Be-standsnutzungen planungsrechtlich gesteuert werden: Ziel ist die Entwicklung eines urbanen, durchmischten sowie nachhaltigen und grünen Quartiers auf dem ehemaligen Osmo-Areal. Die bestehenden Gebäude im Osten des Änderungsbereiches, die durch Büro-, Dienstleistungsnut-zungen und Gastronomie geprägt sind, sollen in die Planung integriert werden.  Die städtebauliche Verträglichkeit der Bebauung mit dem bestehenden Siedlungszusammen-hang soll im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße”) gesichert werden.  Der ca. 6 ha große Änderungsbereich liegt südlich der Schillerstraße auf dem Areal der ehema-ligen Osmo-Hallen im Stadtteil Hafen. In Vorbereitung für die geplante Neubebauung wurden die ehemaligen Gewerbebauten (Osmo-Hallen) vor einigen Jahren vollständig rückgebaut. Auf die-sem Areal befindet sich derzeit eine Brachfläche. Der östliche Änderungsbereich ist durch ehe-malige Speichergebäude geprägt, welche ab 1997 zu Bürogebäuden mit Gastronomie umgebaut wurden. Nördlich angrenzend bestehen Parkplätze. Erschlossen wird der Änderungsbereich über den Hafenweg, der auf einer Ost-West-Achse durch den Änderungsbereich verläuft und die Schillerstraße im Norden. Nördlich und nordwestlich an der Schillerstraße grenzt drei- bis viergeschossige Blockrandbe-bauung mit Wohnnutzungen an. Westlich befindet sich das Stadtbereichszentrum Hansaring/ Osmo, u.a. mit einem Lebensmittelvollsortimenter, einem Lebensmitteldiscounter und einem Dro-geriefachmarkt. Südwestlich grenzt der Stadthafen I mit den dort in den letzten Jahrzehnten ent-standenen Büro- und Gastronomieflächen an. Südlich und östlich des Änderungsbereiches liegen die Wasserflächen des Stadthafen I bzw. des Kanals. Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt die Fläche derzeit als „Gewer-begebiet“ und Feuerwehrstandort dar, sodass sich die beabsichtigte Planung nicht aus den Dar-stellungen des Flächennutzungsplans entwickeln lässt. Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 11.05.2016 durch den Rat der Stadt Münster eingeleitet. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur 72. Änderung des Flä-chennutzungsplanes erfolgte im Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung am 22.11.2023. Die Veranstaltung wurde öffentlich bekannt gemacht. Neben der Informationsveranstaltung hatte die Öffentlichkeit im Zeitraum 20.11.2023 bis einschließlich 18.12.2023 die Möglichkeit zur schrift-lichen Stellungnahme. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgte in der Zeit vom 18.12.2023 bis einschließlich zum 26.01.2024.

72. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“  
Begründung / Seite 3 von 33 
1.1 Hinweise zu § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) Münster ist eine wachsende Stadt mit einer wohnberechtigten Bevölkerung von aktuell rd. 322.300 (31.03.2025)1 Einwohnern. Für die nächsten Jahre (bis 2045) prognostizieren sowohl das Land NRW als auch die Stadt Münster selbst ein weiteres Einwohnerwachstum. Dies führt – verstärkt durch den Trend sinkender Haushaltsgrößen – zu einem Bedarf von rund 2.000 neuen Wohnungen pro Jahr bei einem derzeit angespannten Wohnungsmarkt mit steigenden Mieten und Bodenpreisen.2 Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen im Sinne des Bodenschutz-gebotes des Baugesetzbuches zu minimieren, hat der Rat der Stadt Münster festgelegt, dass mindestens die Hälfte der Neubauwohnungen im Innenbereich und damit auf Brachflächen, im Gebäudeleerstand oder in Baulücken errichtet werden sollen. Dieser Wert wurde in der Vergan-genheit regelmäßig überschritten, indem konsequent insbesondere gewerbliche Brachflächen, militärische Konversionsflächen, aber auch bauliche Nachverdichtungsmöglichkeiten genutzt wurden. Mit Durchführung des Bauleitplanverfahrens wird eine brachliegende und in Teilen bereits versie-gelte Fläche in Anspruch genommen. Durch die Wiedernutzbarmachung der Fläche wird eine Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes des BauGB vermieden (s. Kapitel 7.4.3). Die vorliegende Planung zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans entspricht daher den An-forderungen des § 1a Abs. 2 BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 1.2 Hinweise zu § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel)  Der Änderungsbereich ist bereits baulich genutzt sowie verkehrlich und infrastrukturell erschlos-sen. Synergieeffekte der Erschließung sowie der Ver- und Entsorgung können daher genutzt werden. Durch die Umnutzung wird eine Überplanung von Freiflächen an anderer Stelle vermie-den.  Der Geltungsbereich ist entsprechend seiner bestehenden und im Flächennutzungsplan sowie rechtskräftigem Bebauungsplan dargestellten Bedeutung in der Grünordnung der Stadt Münster als Siedlungsbereich dargestellt. Eine Funktion als klimaökologischer Ausgleichsraum für die Stadt und ihre Siedlungskörper besteht nicht. Der Änderungsbereich liegt nicht in einem Belüf-tungskorridor. Östlich grenzt der „systemüberlagernde Grünzug Dortmund-Ems-Kanal“ an3.  1 vgl. auch https://www.stadt-muenster.de/statistik-stadtforschung/zahlen-daten-fakten; die genannten Einwohnerzah-len beziehen sich auf die sogenannte wohnberechtigte Bevölkerung Münsters. Diese beinhaltet alle Menschen mit Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz (beide Gruppen tragen zur Wohnungsnachfrage bei) und basiert auf dem städti-schen Melderegister. Es gibt allerdings deutliche Unterschiede zwischen dieser Zahl und der im Rahmen des Zensus 2022 aktuell ermittelten Bevölkerungszahl für Münster. Die amtliche Bevölkerungszahl für Münster im Jahr 2022 beträgt daher 303.772 Menschen (allerdings ausschließlich Menschen mit Hauptwohnsitz). Weitere Informationen dazu sind zu finden unter: https://www.stadt-muenster.de/aktuelles/newsdetail/zensus-2022-ergebnisse 2 vgl. dazu auch das Kompendium zum Handlungskonzept Wohnen, Münster 2014, die Dokumentation zur Planungs-werkstatt 2030, die Vorlagen zur Fortschreibung des Baulandprogramms (vgl. V/0193/2023 bzw. V/0260/2024) die Ratsvorlage zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland (V/0339/2023) sowie die Vorlage zu den Ergebnissen der Wohnungsstättenbedarfsprognose (V/0606/2023) und die Vorlage und den Abschlussbericht zum Integrierten Flä-chenkonzept Münster (V/0192/2024) 3 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: Juni 2024.

72. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“  
Begründung / Seite 4 von 33 
Die Planung trägt bau- und betriebsbedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawan-dels bei. Eine besondere Anfälligkeit der Planung gegenüber den Folgen des Klimawandels be-steht nicht (s. Kapitel 7.4.6). Der Änderungsbereich liegt außerhalb festgesetzter Überschwem-mungsgebiete, so dass bau- und anlagenbedingte erhebliche Auswirkungen - z.B. durch einen etwaigen Verlust von Retentionsräumen - nicht anzunehmen sind.  Insbesondere Gehölze sorgen für positive Einflüsse und übernehmen eine wichtige Klimafunktion innerhalb des städtischen Gefüges. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden die be-stehenden Bäume entlang der Schillerstraße gesichert und weitere Baumpflanzungen vorgese-hen bzw. festgesetzt. Zudem sind auf den neu geplanten Gebäuden und Tiefgaragendecken um-fassende Dachbegrünungen vorgesehen. Des Weiteren sind Neubauten nach den aktuellen Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu errichten. Dadurch werden bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Be-triebsenergiebedarf sichergestellt. Insgesamt werden mit der Planung weder Folgen des Klimawandels erheblich verstärkt, noch sind Belange des Klimaschutzes unverhältnismäßig negativ betroffen. 2. Änderungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 72. Änderung des Flächennutzungsplans liegt südöstlich der Innenstadt im Stadtteil Hafen. Er wird  • im Norden/Nordosten durch die Blockrandbebauung entlang der Schillerstraße,  • im Osten und Süden durch den Dortmund-Ems-Kanal bzw. Stadthafen I und • im Westen durch die bestehende Bebauung am Hafenweg bzw. den Hafenmarkt	begrenzt.	3. Planungsrechtliche Situation 3.1 Ziele der Raumordnung und Landesplanung Der Regionalrat Münster hat am 12.12.2022 beschlossen, ein umfangreiches Änderungsverfah-ren des Regionalplans Münsterland durchzuführen und hat am 31.03.2025 die entsprechende Änderung des Regionalplans Münsterland beschlossen. Die umfassende Regionalplanänderung ist seit dem 17.04.2025 rechtswirksam. Der bislang geltende sowie auch der geänderte Regionalplan stellt die Fläche als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar, sodass eine Vereinbarkeit mit dem grundlegenden raumordneri-schen Ziel 2-3 LEP NRW vorliegt. Dies wurde von der der Bezirksregierung Münster mit Schrei-ben vom 29.01.2024 bestätigt. Das Ziel 6.1-1 LEP NRW fordert i.V.m. dem Ziel III. 1-3 des geänderten Regionalplans Münster-land eine bedarfsgerechte und flächensparende Planung. Die Regionalplanungsbehörde ermittelt fortlaufend auf der Grundlage des LEP und aktueller Bevölkerungsvorausschätzungen den jewei-ligen Siedlungsflächenbedarf der Gemeinden zum Zeitpunkt der Vorlage der gemeindlichen Pla-nung. Unter Berücksichtigung der im Flächennutzungsplan noch vorhandenen Bauflächenreser-ven und der im Verfahren befindlichen Bauleitplanungen ist die Darstellung einer gemischten Baufläche bedarfsgerecht.

72. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“  
Begründung / Seite 5 von 33 
Ergänzend fordert der Regionalplan Münsterland eine vorrangige Innenentwicklung und Inan-spruchnahme von Bauflächenreserven4. Der Änderungsbereich wird durch die Umsetzung der vorliegenden Planung umgenutzt und belebt. Damit wird eine Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen an anderer Stelle vermieden. Mit der Änderung wird insofern eine flächensparende kompakte (Siedlungs-)Entwicklung verfolgt, die der Förderung der Innenent-wicklung und der Nutzung von Brachflächen dient. Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) (Hochwasser- und Starkregenschutzklausel) Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Ziel, die von Starkregen und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Sicherung und Rück-gewinnung natürlicher Überschwemmungsflächen, die Risikovorsorge in potenziell überflutungs-gefährdeten Bereichen und der Rückhalt des Wassers in der Fläche des gesamten Einzugsge-biets. Der Plan soll das Wasserrecht unterstützen und ergänzen und dient dazu, den Hochwas-serschutz u.a. durch vorausschauende Planung zu verbessern. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grundsätze sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.  Insbesondere folgende Ziele und Grundsätze sind für die vorliegende Planungsabsicht gemäß Bezirksregierung Münster zu beachten bzw. berücksichtigen:  • Ziel I.1.1 (Allgemeines: Hochwasserrisikomanagement)  • Ziel I.2.1 (Allgemeines: Klimawandel und -anpassung)  • Grundsatz II.1.1 (Schutz vor Hochwasser ausgenommen Meeresüberflutungen: Einzugs-gebiete nach § 3 Nummer 13 WHG)  • Ziel II.1.3 (Schutz vor Hochwasser ausgenommen Meeresüberflutungen: Einzugsgebiete nach § 3 Nummer 13 WHG)  Hochwasserrisikomanagement – Ziel I.1.1: Der Änderungsbereich und sein Umfeld befinden sich gem. Kommunensteckbrief Münster5, der im Rahmen der Hochwasserrisikomanagementplanung NRW erstellt wurde, nicht im Einflussge-biet eines Risikogewässers. Ein Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko besteht demnach nicht.  Eine Überprüfung der Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster6 zeigt, dass südliche und öst-liche Bereiche sowie Flächen zentral im Änderungsbereich, die sich bis zur Schillerstraße erstre-cken, sowohl bei einem seltenen (30-jährliches Ereignis, hN = 37-40 mm/h) als auch bei einem außergewöhnlichen Ereignis (100-jährliches Ereignis, hN = 44-48 mm/h) und einem extremen Ereignis (hN = 90 mm/h) Überschwemmungen entstehen können. In den Randbereichen im Sü-den und Osten des Änderungsbereiches weisen diese im Falle eines extremen Ereignisses in  4 Vgl. hierzu auch den Grundsatz G III.1-4 sowie die Erläuterungen zu den Zielen Z III.1-5 und Z III. 1-6 des Regional-plans Münsterland. 5 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: Hochwasserrisikomanagement-planung in NRW – Hochwasserrisiko und Maßnahmenplanung Münster. Dezember 2021. 6 Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte. Online unter:  https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten. Abgerufen: Januar 2025.

72. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“  
Begründung / Seite 6 von 33 
kleineren Teilflächen Höhen bis 1,0 m auf, im zentralen Bereich werden Höhen über 1 m prog-nostiziert. Bei Starkregenereignissen, welche die Aufnahmekapazität der Kanalisation über-schreiten, kommt es auch zu Überflutungen im Bereich der Schillerstraße. 
 Abbildung 1: Betroffenheit des Plangebiets bei extremen Starkregenereignissen7 Die betroffenen Bereiche mit Überschwemmungen werden durch Umsetzung der geplanten Be-bauung gänzlich überplant, sodass sich die topographischen und entwässerungstechnischen Be-dingungen ändern werden. Vorhandene Senken, wie zentral im Änderungsbereich auf der Brach-fläche, werden zukünftig nicht mehr vorhanden sein. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-nung werden Festsetzungen aufgenommen, die sich positiv auf den Wasserabfluss im Ände-rungsbereich auswirken (z.B. extensive Dachbegrünung der Flach- und Tiefgaragendächer).   Zudem wurde im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal /Schillerstraße“ ein Entwässerungskonzept erarbeitet, wel-ches den Nachweis des schadlosen Abflusses (auch bei Starkregenereignissen) erbringt. Dar-über hinaus erfolgt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein Überflutungsnachweis für extremere Niederschlage für die Grundstücke gem. DIN 1886-100. Klimawandel und -anpassung – Ziel I.2.1  Der Geltungsbereich ist durch die ehemalige gewerbliche Nutzung mit vollflächiger Versiegelung durch Gebäude und Nebenanlagen, die anliegenden Straßenverkehrsflächen sowie den angren-zenden Siedlungsbereich stark baulich vorgeprägt. Negative Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse sind mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung 
 7 vgl. Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte. Online unter:  https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten. Abgerufen: Januar 2025.

72. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“  
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(Gewerbefläche zu gemischter Baufläche) nicht zu erwarten. Durch die geplanten Maßnahmen (s. oben) kann eine Reduzierung des Abflusses von Oberflächenwasser herbeigeführt werden.  In Achtung der Einflüsse des Klimawandels – wie z. B. in Form von Starkregenereignissen und Hitzeperioden – sowie in Förderung einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung werden im Rah-men der verbindlichen Bauleitplanung Festsetzungen zur Begrünung von Freiflächen und Flach-dächern getroffen.  Die 72. Änderung des Flächennutzungsplans ist daher mit den vorgenannten Zielen und Grunds-ätzen der Raumordnung vereinbar. 3.2 Bestehendes Planungsrecht, sonstige Satzungen Flächennutzungsplan  Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Änderungsbereich „Gewerbegebiet“ (GE) und einen Feuerwehrstandort dar. Die beabsichtigte Planung lässt sich somit nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickeln und der Flächennut-zungsplan ist im Rahmen der 72. Änderung entsprechend zu ändern. Bebauungspläne  Für den Änderungsbereich liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albers-loher Weg“, in der Fassung der 5. Änderung, rechtsverbindlich seit dem 01.09.2006 vor, der am 03.03.1989 in Kraft getreten ist. Dieser setzt Für die Flächen im Änderungsbereich ein Gewerbe-gebiet (GE) mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 2,4 sowie eine maximale Viergeschossig-keit mit einer zulässigen Bauhöhe von bis zu 16,00 m bzw. entlang des Stadthafens I eine maxi-male Fünfgeschossigkeit mit einer zulässigen Bauhöhe von bis zu 19,00 m planungsrechtlich fest.  Damit das Planungsziel, auf dieser Fläche ein urbanes, durchmischtes sowie nachhaltiges Quar-tier zu entwickeln, realisiert werden kann, erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 600. NATURA 2000  Gebiete des europäischen Schutzgebietsnetzes NATURA 2000 liegen im Geltungsbereich der 72. FNP-Änderung nicht vor.  4. Inhalte der Flächennutzungsplanänderung 4.1 Art der baulichen Nutzung  Gemischte Baufläche Entsprechend dem oben formulierten Planungsziel erfolgt für den Änderungsbereich im Flächen-nutzungsplan zukünftig die Darstellung einer gemischten Baufläche.  Flächen für den Gemeinbedarf Zudem wird eine Gemeinbedarfsfläche für eine Kita (als Symbol) in die Planzeichnung aufge-nommen. Die beabsichtigte Planung eines durchmischten, urbanen Stadtquartiers, dass im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 600 planungsrechtlich als urbanes Gebiet

72. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“  
Begründung / Seite 8 von 33 
festgesetzt wird, lässt sich damit aus der neuen Darstellung des Flächennutzungsplans entwi-ckeln.  4.2 Erschließung Der Änderungsbereich ist über die Schillerstraße, die als Fahrradstraße klassifiziert ist, und den Hafenweg im Westen angebunden. Die innere Erschließung des Änderungsbereiches soll abgesehen von den vorgenannten Straßen auch über private Flächen erfolgen. Auf diese Weise werden Nord-Süd-Durchwegungen für den Fuß- und Radverkehr ermöglicht und auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung gesichert.  Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ wurde ein Verkehrsgutachten8 erarbeitet, das die Neuverkehre der beabsichtigten Planung ermittelt und auf Basis aktueller und zukünftiger Verkehrsdaten die verkehrlichen Aus-wirkungen der Planung überprüft und bewertet hat. Im Gutachten werden Maßnahmen vorge-schlagen, die den Verkehrsfluss im Bereich von Kotenpunkten verbessern sollen. Insgesamt ist die Erschließung des Änderungsbereichs im Straßennetz sichergestellt.  Der Änderungsbereich ist in fußläufiger Entfernung an den Stadtbusverkehr angeschlossen. Je nach Lage im Änderungsbereich ist die Haltestelle „Emdener Straße“ (am Hansaring) in ca. 250 bis 550 m Fußweg erreichbar, die Haltestellen „Hansa-Berufskolleg“ und „Sophienstraße“ an der Wolbecker Straße befinden sich in einer Entfernung von 300 bis 550 m. 4.3 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur Die Versorgung des Änderungsbereichs mit Gas, Strom, Wasser und Telekommunikation erfolgt durch eine Ausweitung der vorhandenen Netze durch die jeweiligen Leitungsträger.  Die Entwässerung des Änderungsbereichs wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung si-chergestellt. Die Entsorgung wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. mit der Realisierung  sichergestellt. 4.4 Immissionsschutz Im Bauleitplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. in Form von Schallimmissionen) sind so weit wie möglich zu vermeiden.  Zur Ermittlung und Beurteilung der auf den Änderungsbereich und die Umgebung einwirkenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen wurde im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung eine schalltechnische Untersuchung9 erarbeitet.  Im Ergebnis zeigt sich, dass die einwirkenden Verkehrslärmimmissionen zu Überschreitungen der Orientierungswerte für Urbane Gebiete führen (tags 60 dB[A], nachts 50 dB[A]). Ebenfalls kommt es im Änderungsbereich kleinteilig zu Überschreitungen durch den einwirkenden Gewer-belärm und zu Überschreitungen durch vorhabeninduzierten Gewerbelärm (Außengastronomie,  8 Ingenieurbüro Helmert (Oktober 2024): Verkehrsuntersuchung Stadthäfen B´plan – 600 Stadt Münster, Aachen. 9 nts Ingenieurgesellschaft mbH (Mai 2025): Schalltechnisches Gutachten - BP Nr. 600 Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße in Münster, Münster.

72. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“  
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Tiefgaragen). Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind Schallminde-rungsmaßnahmen erforderlich.  Die Untersuchungsergebnisse zu den schalltechnischen Auswirkungen im Umfeld zeigen, dass die den Gebietsnutzungen entsprechenden schalltechnischen Orientierungswerte im Prognose-Null-Fall, d.h. bereits ohne die planbedingten Mehrverkehre, an den am stärksten betroffenen, straßenzugewandten Fassaden tags und nachts überschritten werden. Durch die planbedingten Mehrverkehre (Prognose-Plan-Fall) wird die Verkehrslärmbelastung noch erhöht. Es sind Maß-nahmen zur Kompensation der durch den planbedingten Mehrverkehr verursachten Verkehrs-lärmerhöhung zu prüfen. In den Bereichen, in denen die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreicht wird (tags 70 dB[A] und/oder nachts 60 dB[A]) – wie z.B. im Tageszeitraum für einzelne Gebäude am Hohen-zollernring sowie am Knotenpunkt Hansaring/Schillerstraße und im Nachtzeitraum Gebäude am Hansaring, an der Dortmunder Straße und vereinzelt an der Schillerstraße – müssen Maßnah-men zur Kompensation bzw. Reduzierung der durch den planbedingten Mehrverkehr verursach-ten Verkehrslärmerhöhung bzw. zum passiven Schallschutz geprüft werden, um gesunde Wohn-verhältnisse zu gewährleisten (z.B. Einbau geeigneter Schallschutzfenster und/oder schallge-dämpfter Lüftungseinrichtungen, an den straßenzugewandten Fassaden). Die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitpla-nung über Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 600 entsprechend gesichert.  Zudem wurde ein Gutachten zur Luftschadstoffbelastung10 erstellt. Darin wurde untersucht wel-che Auswirkungen die planbedingten Zusatzverkehre auf die Luftqualität haben. Im Änderungs-bereich werden die geltenden Grenzwerte der 39. BImSchV für NO2- und Feinstaub-Jahresmit-telwerte deutlich unterschritten. Damit liegen für die geplante Bebauung des Grundstücks keine Einschränkungen vor.  Mit der geplanten Nutzung ist zwar eine gewisse Zunahme der Immissionen entlang der umlie-genden Straßen verbunden, allerdings sind auch an der dort gelegenen bereits bestehenden Be-bauung weiterhin keine Konflikte mit den Beurteilungswerten zu erwarten. 5. Arten- und Biotopschutz Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prü-fung festzustellen, ob aktuell Vorkommen europäisch geschützter Arten im Änderungsbereich bekannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen der Planung Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden können – bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte erforderlich werden. Auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) ist der Fokus auf „ver-fahrenskritische Vorkommen“ planungsrelevanter Arten zu legen. So sind die Artenschutzbelange im Sinne einer überschlägigen Vorabschätzung zu berücksichtigen, soweit sie auf dieser Ebene 
 10 Lohmeyer GmbH (März 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Luftschadstoffgutachten, Bochum.

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bereits ersichtlich sind. Auf diese Weise lassen sich Darstellungen vermeiden, die in nachgeord-neten Verfahren aus Artenschutzgründen nicht umgesetzt werden. Im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ wurden die artenschutzrechtlichen Belange für planungs-relevante Tier- und Pflanzenarten geprüft und die Auswirkungen der Planung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG prognostiziert11. Gegenstand der Erfassungen waren dabei die Artengrup-pen der Brutvögel und Amphibien.  Fledermausarten verfügen aufgrund des Mangels an Gebäuden über keine Möglichkeit Fortpflan-zungs- und Ruhestätten aufzusuchen. Eine essenzielle Bedeutung der offenen und teilweise ve-getationsfreie Fläche ohne Gehölze und Leitlinien als Nahrungshabitat ist auch wegen der großen Aktivitätsradien der Arten auszuschließen. Artenschutzrechtliche Konflikte gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG gegenüber Fledermausarten sind daher auszuschließen. Für die einzige im Fachinformationssystem des Landes gelistete Reptilienart, die Zauneidechse, fehlen Habitatrequisiten, wie Spaltenverstecke, Gebüsche etc.. Der Änderungsbereich erscheint in seinem derzeitigen Zustand nicht als Lebensraum für Zauneidechsen geeignet. Amphibien wie die Kreuzkröte und der Wasserfrosch, können potenziell im Änderungsbereich vorkommen. Im Falle der Kreuzkröte ist ein Vorkommen aufgrund der isolierten Lage eher frag-lich. Der nicht planungsrelevante Wasserfrosch und die potenziell, aber unwahrscheinlich vor-kommende Kreuzkröte, werden im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung beachtet, um z.B. Tötungen zu vermeiden. Bei den nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich um Kiebitz, Flussregenpfeifer, Teichhuhn und Teichrohrsänger und einige nicht planungsrelevante Vogelarten.  Der Kiebitz unternahm auf einer schmalen Brachfläche einen Brutversuch, den er nach kurzer Zeit wieder aufgab. Bei Abschluss der Abbruch- und Räumungsarbeiten könnte sich potenziell ein geeignetes Bruthabitat auf dem Änderungsbereich entwickeln.  Für den Flussregenpfeifer gelang in der Vergangenheit regelmäßig der Nachweis von 1-2 Revie-ren / Brutpaaren in unterschiedlichen Teilbereichen des Änderungsbereiches.  Der planungsrelevante Teichrohrsänger konnte 2024 erstmalig nachgewiesen werden.  Das seit dem Jahr 2024 als planungsrelevant eingestufte Teichhuhn brütete im Jahr 2024 auf einem der Teiche nördlich des Hafenwegs. Nach fachlicher Darstellung der UNB der Stadt Münster ist die Natur-auf-Zeit-Regelung nach Bundesnaturschutzgesetz bzw. § 30 Abs. 2 Nr. 3 LNatSchG NRW für den Artenschutz anwend-bar. Viele Arten besiedeln Biotope, die erst kurzfristig im Zuge der Baumaßnahmen entstandenen sind. Unter Beachtung der dargestellten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind zu-nächst Verstöße gegen das Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG auszuschließen. Weitere Verstöße gegen Satz 2 (erhebliche Störung) und Satz 3 (Zerstörung Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sind unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 5 BNatSchG ebenfalls auszuschließen, da die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt.  11 Landschaftsökologie & Umweltplanung Wittenborg (Dezember 2024): Artenschutzrechtliche Stellungnahme zur Pla-nung Stadthafen Nord – ehemalige OSMO Hallenbereiche. Hamm.

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Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG gegenüber den festgestellten Vogelarten sind nach Angaben des Fachgutachter (Landschaftsökologie & Umwelt-planung Wittenborg, Dezember 2024) nachfolgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnah-men im Rahmen der Umsetzung zu beachten, die auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung verankert werden: • Einhaltung eines Bauzeitenfensters zur Vermeidung relevanter Beeinträchtigungen wäh-rend der Brutzeit Anfang September (Oktober bei Gewässern) bis Ende Februar. Hiernach wären Bauarbeiten lediglich außerhalb der Fortpflanzungs- und Ruhezeiten der Art (Fluss-regenpfeifer) zulässig bzw. wäre ein Baubeginn vor der Brutzeit der Art erforderlich, um den Änderungsbereich/ die Freiflächen unattraktiv auszugestalten.  • Die Räumung des Baufelds ist ebenfalls nur innerhalb des oben genannten Zeitraums durchzuführen. Dies schließt auch den Rückschnitt von Hochstauden und Röhrichten ein. • Das Verfüllen von Gewässern ist nur in den Wintermonaten, in der Zeit von Oktober bis Ende Februar durchzuführen.  • Da die vorgenannten Vorgaben jedoch i.d.R. bei lang andauernden Baumaßnahmen in der Praxis nicht umsetzbar sind, ist alternativ eine ökologische Baubegleitung durchzu-führen. Sollte ein Vorkommen aufgrund geeigneter Habitatstrukturen nicht auszuschlie-ßen sein, sind die Flächen insbesondere auf das Vorkommen des Flussregenpfeifers (ab Mitte/ Ende März) und ggf. der Kreuzkröte (ab Mitte April), auch bei laufenden Bauarbei-ten, zu kontrollieren. Hierdurch können mittels einer konkreten Zeitplanung i.V.m. Kontrol-len auf tatsächliche Vorkommen geschützter Arten – auch bei laufenden Bauarbeiten – z.B. durch eine Sperrung von Teilflächen, Gelegeschutz bzw. die Anlage potenzieller Brut-habitate hoher Attraktivität („Ablenkung“) – Artenschutzkonflikte vermieden werden. • Sollen Gewässer außerhalb der Wintermonate verfüllt werden, sind diese vorher auf das Vorkommen von Amphibien bzw. deren Laich zu prüfen. Ein sicherer Negativnachweis gelingt erfahrungsgemäß aber nur in sehr kleinen, flachen und vegetationsfreien Gewäs-sern ohne Versteckmöglichkeiten. • Zum sicheren Ausschluss einer tatbestandsgemäßen Tötung von geschützten Vogelarten gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG ist eine Entfernung von Gehölzen in Anlehnung an § 39 BNatSchG grundsätzlich außerhalb der Brut-und Aufzuchtzeiten, d. h. im Winterhalb-jahr vom 01.10 bis zum 28. / 29.02 des Folgejahres durchzuführen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind nach derzeitigem Kenntnisstand zum Erhalt der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich. Artenschutzrechtlich unlösbare Konflikte können nach Maßgabe des der-zeit vorliegenden Fachgutachtens ausgeschlossen werden.  Die vorliegende 72. Änderung des Flächennutzungsplanes ist damit aus artenschutzrechtlichen Gründen i.S. des § 44 Abs. 1 BNatSchG vollzugsfähig.

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6. Kennzeichnungen, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise 6.1 Altlasten-/Altlastenverdachtsflächen Im Hinblick auf Altlasten besitzt der FNP mit der Kennzeichnung von schadstoffbelasteten bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit belasteten Flächen eine Hinweis- und Warnfunktion. Im Flächen-nutzungsplan sollen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB „für bauliche Nutzungen vorgesehenen Flä-chen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind“, gekennzeichnet werden. Auf Grund vorheriger Nutzungen sind im Änderungsbereich Verunreinigungen durch Altlasten bekannt. Auf den Flächen unmittelbar angrenzend an den Kanal sind bereits Sanierungsmaß-nahmen erfolgt, auf den weiteren Flächen noch nicht. Im Änderungsbereich befinden sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführ-ten Flächen 202 und 330. Auf der Fläche 202, die sich im östlichen Änderungsbereich befindet, befand sich ehemals eine Tankstelle, Bodenverunreinigungen sind bekannt. Auf der Fläche 330, die sich über einen Großteil des Änderungsbereiches erstreckt, wurden Verunreinigungen mit po-lycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Schwermetallen und Mineralölkohlenwasser-stoffen festgestellt. Die geplante Nutzung ist möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen wer-den im nachfolgenden Bauantragsverfahren für den Einzelfall festgelegt. Im Rahmen des Bauan-tragsverfahrens ist ein Sanierungs- und Entsorgungskonzept erforderlich. Die Verdachtsflächen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 600) sowie der 72. Änderung des Flächennutzungsplanes entsprechend gekennzeichnet. 6.2 Denkmalschutz  Innerhalb des Änderungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand weder Bau- noch Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fos-silien) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entde-ckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz.  7. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 7.1. Rahmen der Umweltprüfung Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gehören Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Natur-schutzes und der Landschaftspflege zu den öffentlichen Belangen, die bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigen sind. In § 1 a BauGB werden die Vorschriften für den Umweltschutz und für seine Berücksichtigung in der Abwägung im Einzelnen dargestellt (Bo-denschutzklausel, Eingriffsregelung, Natura 2000 und Klimaschutzklausel). § 2 Abs. 4 BauGB schreibt vor, dass eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Ihre Ergebnisse sind in einem Umwelt-bericht darzustellen und zu bewerten. § 4 c BauGB verpflichtet die Gemeinden dazu, erhebliche Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, zu überwa-chen. Die Umweltprüfung ist bereits durchgeführt worden. Im Bericht werden alle Maßnahmen

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beschrieben und begründet, die aus Gründen des Umweltschutzes bzw. für die Abwägung der Umweltbelange erforderlich sind. Der vorliegende Umweltbericht zur 72. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Münster dokumentiert die umweltrelevanten Auswirkungen entsprechend der o.g. (fach-)gesetzlichen Vor-gaben. Die Detailschärfe der Auswirkungsprognose orientiert sich an der Maßstabsebene der vorbereitenden Bauleitplanung bzw. an dem für die Abwägung der Umweltbelange erforderlichen Untersuchungsrahmen. Je nach Erfordernis und räumlicher Beanspruchung des zu untersuchen-den Schutzguts erfolgt eine Variierung dieses Untersuchungsraums. Die Bewertung basiert auf dem derzeitigen/genehmigten Ist-Zustand und die Bewertung des Zielzustandes / die Auswir-kungsprognose basiert auf den getroffenen Festsetzungen des vorliegenden Bebauungsplanes Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“. 7.2 Kurzdarstellung der Planung Mit der 72. Änderung des Flächennutzungsplans soll das ehemals gewerblich genutzte Osmo-Areal planungsrechtlich für ein urbanes, durchmischtes und nachhaltiges Quartier vorbereitet werden. Der ca. 6 ha große Änderungsbereich stellt sich derzeit zu einem großen Teil als Brach-fläche dar. Für die Verwirklichung der Planung ist die Änderung des wirksamen Flächennutzungs-plans mit der Darstellung „Gewerbegebiet“ in „gemischte Baufläche“ erforderlich. Zudem wird ein Symbol für eine Gemeinbedarfsbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kita aufgenommen. 7.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Al-bersloher Weg“, so dass keine landschaftsplanerischen Vorgaben bestehen. Gemäß Grünord-nung Münster „Teilplan Freiraumkonzept“ liegt der Änderungsbereich im Siedlungsbereich. Der östlich verlaufende Dortmund-Ems-Kanal (nicht das Hafenbecken) werden als „Systemüberla-gernder Grünzug“ beurteilt. Für die Schillerstraße wird als Grünverbindung „Wichtige funktionale Vernetzungselemente“ angegeben. Die Zielkonzepte „Naturraum“12 sowie „Freizeit und Erho-lung“13 machen für den Änderungsbereich keine konkreten grünordnerischen Zielvorstellungen (Siedlungsfläche). Bei letzterem ist jedoch erneut die Schillerstraße als „Verbindung zwischen Freizeit und Erholungseinrichtungen“ gekennzeichnet. Das EU-weite Natura 2000-Netz beinhaltet die Schutzgebiete der Vogelschutz-Richtlinie sowie die Schutzgebiete der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie). Südöstlich des Änderungsbereichs liegt in einer Entfernung von ca. 7 km das FFH-Gebiet „Wolbecker Tiergarten“ (DE-4012-301). In nördlicher Richtung, in ca. 6,5 km Entfernung liegt das Vogelschutzgebiet „Rie-selfelder Münster“. Aufgrund der gegebenen Entfernungen zu den vorgenannten europäischen Schutzgebieten und der beabsichtigten Planung ergeben sich keine umweltrelevanten Vorgaben. 
 12 Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Naturraum. Online unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/userupload/stadt-muenster/67umwelt/pdf/gruenordnungzielkonzeptnatur-raum.pdf. Abgerufen: Juni 2024. 13 Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Freizeit und Erholung. On-line unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_upload/stadt-muenster/67_umwelt/pdf/gruenordnung_ziel-konzept_freizeit-erholung.pdf. Abgerufen: Juni 2024.

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Die auf den im folgenden genannten Gesetzen bzw. Richtlinien basierenden Vorgaben für den Änderungsbereich werden je nach Planungsrelevanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter konkretisiert. Tab. 1: Beschreibung der Umweltschutzziele Umweltschutzziele Mensch Hier bestehen fachliche Normen, die insbesondere auf den Schutz des Menschen vor Immissionen (z.B. Lärm) und auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zielen (z.B. Baugesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau).  Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Freizeitgestaltung sind Vorgaben im Bau-gesetzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im Bundesnaturschutzge-setz (Erholung in Natur und Landschaft) enthalten. Biotoptypen, Tiere und Pflan-zen,  Biologische Viel-falt, Arten- und Biotopschutz 
Die Berücksichtigung dieser Schutzgüter ist gesetzlich im Bundesnaturschutzge-setz, im Landesnaturschutzgesetz NRW, im Bundeswaldgesetz, im Landesforstge-setz NRW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches (u.a. zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie Erhalt des Walds wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und seiner ökologischen, sozia-len und wirtschaftlichen Funktionen) sowie der Bundesartenschutzverordnung vor-gegeben. Umweltschutzziele im Sinne der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung werden auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung abschließend berücksichtigt.  Belange des Artenschutzes, insbesondere i.S. des § 44 Abs. 1 BNatSchG wurden fachgutachterlich in Form einer Artenschutzprüfung (Stufe II) beurteilt. Boden / Fläche und Wasser   
Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bundes- und Landes-bodenschutzgesetzes (u.a. zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktio-nen), der Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezogene Vorgaben des Baugesetzbuches (z.B. Bodenschutzklausel) sowie das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz (u.a. zur Sicherung der Gewässer zum Wohl der All-gemeinheit und als Lebensraum für Tier und Pflanze) die zu beachtenden gesetzli-chen Vorgaben. Die Umweltschutzziele eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (auch Flä-che) sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (vgl. § 1 Landesbodenschutzgesetz) sind insofern nicht betroffen, als dass für den Ände-rungsbereich ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht. Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzlich im Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz NRW (u.a. zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts der Landschaft) und in den entsprechenden Paragrafen des Baugesetzbuches vorgegeben. Der vorliegende Bauleitplan trägt den entsprechenden Zielen insofern Rechnung, als dass bereits anthropogen genutzte Flächen überplant werden. Luft und Klima Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs, des Bundesimmissi-onsschutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Vorgaben für den Klimaschutz sind zudem über den Schutz von Biotopen indirekt im Bundesnaturschutzgesetz und di-rekt im Landesnaturschutzgesetz NRW enthalten. Die Ziele des Klimaschutzes werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung u. a. durch Festsetzung von Dachbegrünung und Nutzung erneuerbarer Energien in Form von Photovoltaikanlagen berücksichtigt. Darüber hinaus wird die sinnvolle Nut-zung bestehender Infrastrukturen planungsrechtlich vorbereitet. Kultur- und  Sachgüter Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter Schutz ge-stellt. Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts- und Landschaftsbilds ist in den entsprechenden Paragrafen des Baugesetzbuchs bzw. des Bundesnaturschutz-gesetzes vorgegeben.

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7.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Plandurchführung werden, so-weit möglich, insbesondere die etwaigen erheblichen Auswirkungen14 der Planung auf die Schutzgüter beschrieben. Die Beschreibung umfasst dabei – sofern zu erwarten – die direkten, indirekten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorüberge-henden sowie positiven und negativen Auswirkungen. Den ggf. einschlägigen und auf europäi-scher, Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen soll dabei Rechnung getragen werden. 7.4.1 Menschen Bestandsbeschreibung Bei der Analyse und Bewertung der Auswirkungen der Planung auf den Menschen stehen die Wahrung der Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen im Vordergrund. Dabei werden die Aspekte zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholung), aber auch mögliche Funktionen als Arbeitsstätte im Rahmen der Planung bewertet. Im Änderungsbereich wurden in Vorbereitung auf die geplante Neubebauung die ehemaligen Gewerbebauten (Hallen der Firma Osmo) vor einigen Jahren vollständig rückgebaut. Auf diesem Bereich befindet sich derzeit eine Brachfläche. Der östliche Änderungsbereich ist durch ehemalige Speichergebäude inkl. Erweiterungsbauten und nördlich angrenzende Parkplätze geprägt. Die Erschließung der Flächen erfolgt über den Hafenweg, der im nordöstlichen Änderungsbereich an die Schillerstraße anbindet. Nördlich und nordwestlich an der Schillerstraße grenzt eine drei- bis viergeschossige Blockrand-bebauung mit Wohnnutzungen an den Geltungsbereich. Zur Ermittlung und Beurteilung der auf den Änderungsbereich und die Umgebung einwirkenden Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung15 im Zuge des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes (Nr. 600) erarbeitet. Darüber hinaus wurden im Kontext der verbindlichen Bauleitplanung ein Gutachten zur Luft-schadstoffbelastung16, ein Klimagutachten17 sowie eine Besonnungsstudie18 erstellt, um die Aus-wirkungen der Planung auf das Plangebiet selbst und sein näheres Umfeld umfänglich zu be-trachten und zu bewerten.    
 14 Unter erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind diejenigen Auswirkungen zu verstehen, die auch unter Ausschöpfung von Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen die Umwelt erheblich beeinträchtigen und von daher mit besonderer Sorgfalt in die Abwägung einzustellen sind. Die Erheblichkeit wird kontext- bzw. einzelfall-bezogen bewertet und hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Umfang, Intensität, Dauer der Beeinträchtigung). 15 nts Ingenieurgesellschaft mbH (November 2024): Schalltechnisches Gutachten Bebauungsplan Nr. 600 Stadthafen I/ Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße in Münster (Bericht Nr. S11220019-1), Münster. 16 Lohmeyer GmbH (März 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Luftschadstoffgutachten, Bochum. 17 Lohmeyer GmbH (April 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Klimagutachten, Bochum. 18 Lohmeyer GmbH (Februar 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Besonnungsstudie, Bo-chum.

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Baubedingte Umweltauswirkungen Mit nachfolgender Umsetzung der Planung werden die bereits maßgeblich bebauten/vorbelaste-ten Flächen im Bereich der ehemaligen Osmo-Hallen erneut baulich in Anspruch genommen.  Im Zuge der nachfolgenden Planumsetzung entstehen daher baubedingte Auswirkungen auf die im Umfeld zum Änderungsbereich befindlichen Wohnnutzungen, insbesondere im Bereich der Schillerstraße. Durch LKW-Verkehre während der Bauphase - z.B. zur Anlieferung von Bauma-terialien - sind zudem vorübergehende Belastungen i.S.v. Baustellenverkehren, Staubaufwirbe-lungen und temporären Lärmeinwirkungen zu erwarten. Das Maß der Erheblichkeitsschwelle wird dabei voraussichtlich u.a. aufgrund der lediglich vorübergehenden Auswirkungen (beschränkt auf die eigentliche Bauphase), nicht überschritten. Besondere Risiken für die menschliche Gesund-heit sind unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften baubedingt nicht zu erwarten. Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ein Immissionsgutachten (s.o.) erstellt, in dem die Auswir-kungen des Verkehrs- und Gewerbelärms auf den Änderungsbereich und sein Umfeld ermittelt, geprüft und bewertet wurde. Im Ergebnis des Immissionsgutachtens zeigt sich, dass es durch die einwirkenden Verkehrslärmimmissionen, den planbedingten Mehrverkehr sowie die einwirkenden und im Plangebiet selbst entstehenden Gewerbelärmimmissionen zu einer Überschreitung der zugrunde zu legenden schalltechnischen Orientierungswerte kommen kann. Es ist daher nötig passive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Erforderliche Schallschutzmaßnahmen werden über Festsetzungen im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 600 gesichert. Gemäß des erstellten Luftschadstoffgutachtens16 wird im Änderungsbereich der Grenzwert der 39. BImSchV deutlich unterschritten. Die Werte unterschreiten auch die für 2030 vorgesehenen Grenzwerte für NO2, PM10 und PM2.5. Gemäß der Besonnungsstudie ergeben sich auf Grund der beabsichtigten Gebäudedichte teil-weise nur niedrige Besonnungsqualitäten und es wird in einigen Bereichen die Mindestbeson-nungsdauer unterschritten. Der Konflikt könnte durch Anordnung anderweitiger, unkritischer Nut-zungen im Rahmen des im Urbanen Gebiet zulässigen Nutzungsspektrum (z.B. Gewerbe) gelöst werden. Der Nachweis ist auf Ebene des Baugenehmigungsverfahren zu führen. Aus den Ergebnissen des Klimagutachtens lässt sich ableiten, dass für den Änderungsbereich und sein nahes Umfeld erwartungsgemäß ein typisches Stadt- bis Stadtrandklima vorliegt, mit extremen Wärmebelastungen in den nicht verschatteten Bereichen und geringen Luftströmungen kühlerer Luft der angrenzenden Freiflächen und Kleingartenanlagen. Innerhalb des Änderungs-bereichs fallen die Reduktionen und Erhöhung der PET (physiologische äquivalente Temperatur zur Bewertung des thermischen Komforts) etwas stärker als in der Umgebung aus und werden durch die unterschiedlichen Schattenwürfe im Ist-Fall und Planfall verursacht. Insgesamt halten sich die Flächen mit einer Erhöhung oder Reduktion in Waage. Somit werden keine wesentlichen negativen Auswirkungen für die angrenzende Bebauung ermittelt. Durch die Festsetzung von Bäumen sowie der verpflichtenden Dachbegrünung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung wird die thermische Belastungssituation innerhalb des Änderungs-bereiches verbessert.

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Durch einen nachfolgenden Betrieb sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (Arbeits-schutzgesetz) keine erheblichen Auswirkungen vorhersehbar. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen lassen keine schweren Unfälle oder Katastrophen erwarten, die zu einem erhöh-ten Risiko für erheblich nachteilige Auswirkungen führen.  Erhöhte Brandpotentiale oder Gefahrgutunfälle durch Industrietätigkeiten im Sinne der Seveso-Richtlinie und/oder verkehrsbedingte Gefahrgutunfälle, die zu erheblichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit führen könnten, sind ebenfalls nicht zu erwarten Insgesamt werden bei Einhaltung der Immissionsschutzmaßnahmen mit der Planung voraus-sichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. 7.4.2 Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt Bestandsbeschreibung Naturräumlich betrachtet liegt der Änderungsbereich innerhalb der Haupteinheit des „Kernmüns-terlandes“ im Landschaftsraum „Uppenberger Geestrücken“, welcher zu zwei Dritteln das Stadt-gebiet von Münster umfasst19. Kennzeichnend für die Gestalt des Landschaftsraumes ist der Münsterländer Kiessandzug, welcher ein kleinteiliges Mosaik an Bodentypen zur Folge hat. Auf den trockenen Rücken sind tiefgründige Braunerden entstanden, während tiefer gelegene Berei-che durch sandige Böden (Gley-Podsole, stellenweise auch kalkhaltige Gleye) gekennzeichnet sind. Der Freiflächenanteil liegt aufgrund der starken Ausdehnung der Siedlungsflächen ab dem 20. Jahrhundert bei heute ca. 40 %20. Das Landschaftsbild des „Uppenberger Geestrückens“ umfasst das Stadtgebiet von Münster (s.o.). Lediglich in den Randbereichen schließen ländlich geprägte Bereiche an, die mitunter durch Hecken, Feldgehölze, kleine Wäldchen, Adelshäuser und Gräftenanlagen die sogenannte „Münsterländer Parklandschaft“ repräsentieren. Zur Beschreibung der Biotoptypen im Änderungsbereich erfolgte im Jahr 2024 eine Bestandser-fassung. Hiernach stellt sich der Änderungsbereich im Wesentlichen als Brachfläche der ehemals hier befindlichen Osmo-Hallen dar. Dabei wird die Fläche im unteren Drittel durch den Hafenweg in zwei Teilbereiche untergliedert. Während der südliche Teilbereich, durch einen zwischenzeit-lich aufkommenden Vegetationsbestand bewachsen ist, kennzeichnet sich der nördliche Teilbe-reich im Wesentlichen durch Schotterflächen. Hier sind in den vergangenen Jahren noch Ab-brucharbeiten erfolgt, so dass die Fläche somit fortwährend Bautätigkeiten unterworfen war. Durch die vormaligen Nutzungen haben sich auf beiden Teilflächen verdichtete und stark anthro-pogen überformte Böden entwickelt, die bereichsweise mit Regenwasser überstaut werden und temporär große Flachwasserbereiche aufweisen. Über die vorgenannten Sukzessionsflächen hinaus befinden sich im Änderungsbereich keine flä-chigen Gehölzbestände. Im Bereich der Straßenräume sowie den Böschungsflächen zur 
 19 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Gebietsinformationen „Kernmünsterland“ und „Uppenberger Geestrü-cken“. Online unter: http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start. Abgerufen: 11.06.2024. 20 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2016): Landschaftsräume in Nordrhein-Westfalen. Online unter: https://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent, Abge-rufen: 15.04.2025.

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Schillerstraße finden sich verschiedene Einzelbäume, teilweise in jüngster Zeit durch Bauman-pflanzungen ergänzt. Der Änderungsbereich unterliegt aufgrund der Lage im innerstädtischen Bereich von Münster und der derzeitigen Nutzungen verschiedenen anthropogenbedingten Störungen. Neben den vormals hier durchgeführten Abbrucharbeiten sind insbesondere auch die aus den umliegenden Nutzun-gen resultierende Wirkfaktoren (Kfz-Verkehre, Baustellenfahrzeuge, Fußgänger, Radfahrer, akustische und visuelle Störungen) zu benennen. Das Umfeld des Änderungsbereiches ist hauptsächlich durch Büro, Dienstleistungen, Gastrono-mie, Lebensmittelmarkt, Parkraum und Wohnnutzungen gekennzeichnet. Entlang der südlichen und östlichen Änderungsbereichsgrenzen bestehen die Wasserflächen des Dortmund-Ems-Ka-nals (bzw. des Stadthafens I).  Für die Beurteilung des faunistischen Potentials und die Einhaltung der fachgesetzlichen Vorga-ben gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG wurde ein artenschutzfachliches Gutachten21 erarbeitet (s. Kapitel 5). Gegenstand der Erfassungen waren dabei die Artengruppen der Brutvögel und Am-phibien.  Auf eine Erfassung von Fledermäusen wurde nach dem Abbruch der OSMO-Hallen verzichtet. Mit dem Rückbau der Gebäude sind sämtliche potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten ent-fallen. Reptilienarten wurden im Änderungsbereich ebenfalls nicht kartiert. Zwar könnten essen-zielle Habitatstrukturen – wie z. B. wärmebegünstigtem, besonnte Standorte, vegetationsarme Flächen – theoretisch im Plangebiet beschrieben werden, es fehlen aber weitere Habitatrequisi-ten wie Spaltenverstecke oder Gebüsche. Der Planbereich erscheint in seinem derzeitigen Zu-stand, auch bei Betrachtung der Vornutzung und der Genese und Entwicklungen in jüngerer Zeit, nicht besonders als Lebensraum für Reptilien geeignet. Als planungsrelevante Brutvogelarten wurden Kiebitz, Flussregenpfeifer, Teichrohrsänger und Teichhuhn erfasst. Beim Kiebitz gab es Brutversuche, die nach kurzer Zeit abgebrochen wurden. Der weniger störungsempfindliche Flussregenpfeifer konnte brütend im Änderungsbereich nach-gewiesen werden. Der Teichrohrsänger und das Teichhuhn wurden beide erstmals im Jahre 2024 nachgewiesen. Beide Arten finden aufgrund vorangegangener Abrissarbeiten inzwischen Struk-turen vor, die es den Arten ermöglicht Brutversuche auf den Flächen zu beginnen. Nach fachli-cher Darstellung der UNB der Stadt Münster ist die Natur-auf-Zeit-Regelung nach Bundesnatur-schutzgesetz bzw. § 30 Abs. 2 Nr. 3 LNatSchG NRW für diese Biotope anwendbar. Bei den Amphibienarten konnte der Wasserfrosch in den Kleingewässern zwischen dem Hafen-weg und dem Hafenbecken nachgewiesen werden. Die Kreuzkröte nutzt häufig ähnliche Habitate wie der Flussregenpfeifer, ein theoretische Vorkommen kann nicht gänzlich ausgeschlossen wer-den, ist allerdings wegen der isolierten Lage als eher unwahrscheinlich anzusehen. Beide Am-phibienarten werden im Rahmen der Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen geschützt.  
 21 Landschaftsökologie & Umweltplanung Wittenborg (Dezember 2024): Artenschutzrechtliche Stellungnahme zur Pla-nung Stadthafen Nord – ehemalige OSMO Hallenbereiche. Hamm.

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 Abbildung 1: Änderungsbereich (gestrichelte Linie).  (Quelle: TIM-Online, Datenlizenz Deutschland – zero – Version 2.0) Aufgrund der großen Entfernungen zu den europäischen Schutzgebieten (NATURA 2000) und der beabsichtigten Planung ergeben sich keine umweltrelevanten Vorgaben (vgl. die Ausführun-gen unter 7.3). Baubedingte Umweltauswirkungen Mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung sind durch eine Baufeldräumung (in Bereichen mit Vegetationsbestand) und nachfolgende Bautätigkeiten verschiedene Wirkfaktoren verbun-den, die zu negativen Auswirkungen auf (geschützte) Tier-und Pflanzenarten / die biologische Vielfalt führen können. Hierzu gehören potenziell: Gehölzfällung, Flächeninanspruchnahme, er-neute Versiegelung vorbelasteter Flächen, Verdrängung i. S. von Störungen während der Bau-phase (Geräusche, Bewegungen, Licht), Stoffeinträge (Staub) in umliegende Bereiche. Die baubedingten Auswirkungen konzentrieren sich maßgeblich auf die bereits bebauten und versiegelten Flächen des Änderungsbereiches und werden durch die festgesetzten Baugrenzen festgelegt. Eine abschließende Bewertung ist diesbezüglich jedoch auf der vorliegenden Pla-nungsebene nicht abschließend ersichtlich und daher auf der Ebene der verbindlichen Bauleit-planung, wenn eine konkrete Flächeninanspruchnahme absehbar ist, vorzunehmen. Artenschutzrechtliche Konflikte können durch die Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen einer nachfolgenden Planumsetzung sachgerecht vermieden werden. Hierzu zählen die Einhaltung einer Bauzeitenregelung oder alternativ eine ökologische Baubegleitung sowie das grundsätzlich geltende Verbot zu Gehölzentfernung während der Brutzeit gemäß § 39 BNatSchG. Insgesamt ist gemäß vorliegendem Artenschutzgutachten bei Umsetzung der o.g. Maßnahmen ein Eintreten der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht zu erwarten.

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Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Die betriebsbedingten Auswirkungen mit relevantem Bezug zum Schutzgut können Störungen durch Emissionen von Lärm und Licht umfassen. Darüber hinaus sind Bewegungen (insbeson-dere durch den Menschen) geeignet, bestimmte Tierarten durch die Unterschreitung von spezifi-schen Fluchtdistanzen zu stören. Die betriebsbedingten Auswirkungen wurden im Rahmen des vorliegenden Artenschutzgutach-tens geprüft und bei der artenschutzrechtlichen Auswirkungsprognose berücksichtigt (vgl. Land-schaftsökologie & Umweltplanung Wittenborg). Im Ergebnis sind zur Vermeidung betriebsbeding-ter Auswirkungen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine zwingenden Vorgaben zur Vermeidung von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG einzuhalten.  Erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen auf die biologische Vielfalt sind betriebsbedingt auf Basis der artenschutzrechtlichen Prüfung bzw. der getroffenen Darstellung als gemischte Bau-fläche nicht zu prognostizieren. 7.4.3 Fläche  Bestandsbeschreibung Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 6 ha und umschließt das Areal der ehema-ligen Osmo-Hallen im Stadtteil Hafen. In Vorbereitung für die geplante Neubebauung wurden die ehemaligen Gewerbebauten mit in weiten Teilen großmaßstäblichen Hallen und baulichen Anla-gen vollständig rückgebaut. Der östliche Teil des Änderungsbereichs ist durch ehemalige Spei-chergebäude / einen Stellplatz geprägt. Die Flächen im Änderungsbereich sind großflächig anthropogen vorgeprägt und nahezu vollstän-dig versiegelt. Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“. Das Schutzgut Fläche kann dementsprechend bereits zum heutigen Zeitpunkt nach Maßgabe des vorliegenden Bebauungsplans (wieder) in Anspruch genommen werden. Baubedingte Umweltauswirkungen  Im Zuge der nachfolgenden Planumsetzung ist eine (Wieder-)Inanspruchnahme des Schutzgutes Fläche beabsichtigt: Mit Realisierung der Planung wird eine brachliegende und in Teilen bereits versiegelte Fläche in Anspruch genommen. Durch die Wiedernutzbarmachung der Fläche wird eine Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen i.S. des Bodenschutzgebotes des BauGB vermieden, wodurch dem § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel) Rechnung ge-tragen wird. Die Planung dient damit auch der Vermeidung der Zerschneidung des Freiraums an anderer Stelle. Im Sinne eines sparsamen und schonenden Umganges mit Grund und Boden soll zudem das Maß der erforderlichen Versiegelung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung auf das notwendige Minimum begrenzt werden. Der Änderungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von rund 6 ha, die sich derzeit maßgeblich als bereits geräumte Gewerbebrache darstellt. Teilflächen sind bebaut und werden entsprechend genutzt. Im Zuge einer nachfolgenden Planumsetzung ist eine bauliche Inanspruchnahme eines deutlich anthropogen vorgeprägter Schutzgutes vorherzusehen. Die Fläche wird einer neuen baulichen Nutzung zugeführt.

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Aufgrund der innerstädtischen Lage und dem vorliegenden städtebaulichen Konzept ist von einer intensiven Ausnutzung des Plangebietes mit entsprechend hohem Versiegelungsgrad auszuge-hen. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden differenzierte Festsetzungen zum Maß der potenziell zulässigen Versiegelung in Form der Grundflächenzahl (GRZ) aber auch der Be-grünung von Dachflächen und Tiefgaragen getroffen.  Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB sind die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Na-turhaushalts (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung nach  § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Als Beurteilungsmaß-stab dient im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan Nr. 600) das bestehende Planungsrecht des überplanten Bebauungsplans Nr. 401. Auf Basis der bislang zulässigen und künftig geplanten baulichen Dichte sind für den Änderungsbereich des Flächennutzungsplans keine Eingriffe in Natur und Landschaft gem. § 14 ff BNatSchG zu erwarten. Eine abschließende Bewertung erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600). Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Betriebsbedingte Auswirkungen sind im Rahmen der Umsetzung der Planung nicht zu erwarten. Betriebsbedingt werden keine weiteren Flächen in Anspruch genommen, weshalb erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut auszuschließen sind.  7.4.4  Boden Bestandsbeschreibung Die Flächen im Änderungsbereich sind großflächig anthropogen vorgeprägt und nahezu vollstän-dig versiegelt. Ungestörte Bodenverhältnisse sind für das gesamte Änderungsbereich aufgrund der vorherigen baulichen Nutzungen ausgeschlossen. Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“. Das Schutzgut Boden kann dementsprechend bereits zum heutigen Zeitpunkt nach Maßgabe des vorliegenden Bebauungsplans (wieder) in Anspruch genommen werden. Gemäß Angabe der Bodenkarte im Umweltkataster der Stadt Münster22 unterliegt dem Ände-rungsbereich großräumig ein Gley-Pseudogley. Die Wertzahlen der Bodenschätzung liegen mit 30 bis 45 Bodenwertpunkten im „mittleren“ Bereich. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Bo-dens ist nicht bewertet worden. Die Bodenart des Oberbodens wird als sandig-schluffig angege-ben. Aufgrund der vormaligen bzw. im östlichen Teilbereich noch bestehenden Bebauung/Nut-zung ist für den Änderungsbereich von einer vollständigen Veränderung der ursprünglichen Bo-denverhältnisse auszugehen (s.o.). Ursprüngliche Bodenverhältnisse liegen im Bereich der zu-künftigen Bauflächen nicht vor. Im südlichen Teilbereich des Änderungsbereichs (südlich des 
 22 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: 12.06.2024.

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Hafenweges) hat sich – bedingt durch vorliegende Bodenverdichtungen – ein Vegetationsauf-wuchs mit bereichsweise an-/überstauendem Niederschlagswasser ausgebildet.  Auf Grund vorheriger Nutzungen sind im Änderungsbereich Verunreinigungen durch Altlasten bekannt. Auf den Flächen unmittelbar angrenzend an den Kanal sind bereits Sanierungsmaß-nahmen erfolgt, auf den weiteren Flächen noch nicht. Nach Auskunft der Bodenschutzbehörde der Stadt befindet sich im Änderungsbereich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführten Flächen 202 und 330. Auf der Fläche 202 befand sich ehemals eine Tankstelle, Bodenverunreinigungen sind bekannt. Auf der Fläche 330 wurden Verunreinigungen mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Schwermetal-len und Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt. Die geplante Nutzung ist möglich, die techni-schen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt. Baubedingte Umweltauswirkungen Teilflächen sind bebaut und werden entsprechend genutzt. Im Zuge einer nachfolgenden Pla-numsetzung ist eine bauliche Inanspruchnahme des deutlich anthropogen vorgeprägten Schutz-gutes Boden vorherzusehen.  Die geplanten Nutzungen sind im Änderungsbereich grundsätzlich realisierbar. Zur Umsetzung der Planung werden technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich, die im nachfolgenden Bauantragsverfahren für den Einzelfall festgelegt werden. Im Rahmen des Bau-antragsverfahrens ist ein Sanierungs- und Entsorgungskonzept für die betroffenen Flächen erfor-derlich. Die Verdachtsflächen sind in der Planzeichnung der 72. Änderung des Flächennutzungs-plans und des Bebauungsplans (Nr. 600) gekennzeichnet.  Beim Änderungsbereich handelt es um eine Sukzessionsfläche ohne flächigen Gehölzbestände. Es erfolgte bereits ein vollständiger Rückbau der ehemaligen Gebäude des Änderungsbereiches, seitdem liegt die Fläche brach. Stellenweise haben sich durch Bodenverdichtung wasserführende Mulden gebildet. Ob durch die Planung eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden stattfindet, die im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung auszugleichen ist, wird abschließend auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600) bewertet. Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Da der zukünftige motorisierte Fahrzeugverkehr maßgeblich über die bestehenden Zuwegungen erfolgt (Schillerstraße, Hafenweg), sind keine betriebsbedingten Umweltauswirkungen zu erwar-ten. Ein Eintrag von bodenverunreinigenden Stoffen ist bei einem ordnungsgemäßen Betrieb von Kfz-Verkehren und unter Beachtung des aktuellen Technikstandes nicht zu erwarten. Insgesamt überschreiten die mit der Planumsetzung verbundenen betriebsbedingten Auswirkun-gen die Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf das Schutzgut „Boden“ voraussichtlich nicht.

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7.4.5 Wasser Bestandsbeschreibung Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster23 liegt der Änderungsbereich im Einzugsgebiet der Werse. Die Grundwassereinheit (L41121-03) befindet sich vollständig innerhalb des Stadtgebie-tes. Der Grundwasserleiter (Art) wird aus Lockergestein gebildet. Die Einheit wird überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt. Der äußerste Südwesten der Grundwassereinheit liegt im Wasserschutzgebiet Münster-Geist.  Aufgrund der vormaligen und bestehenden Versiegelungen im Änderungsbereich wurde die Grundwasserneubildungsrate bereits im Zuge der ursprünglichen Bauarbeiten der damaligen Osmo-Hallen sowie umliegender Gebäude lokal verändert. Bestehende Konflikte sind nicht be-kannt und nach derzeitigem Kenntnisstand auch nicht zu erwarten. Nach Maßgabe des Fachkatasters Klimaatlas NRW24 besteht gem. Hochwassergefahren- bzw. -risikokarte keine Gefahr eines Hochwassers (HQhäufig, HQ100, HQextrem). Eine Überprüfung der Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster25 zeigt, dass südliche und östliche Bereiche sowie Flächen zentral im Änderungsbereich, die sich bis zur Schillerstraße erstrecken, sowohl bei ei-nem seltenen (30-jährliches Ereignis, hN = 37-40 mm/h) als auch bei einem außergewöhnlichen Ereignis (100-jährliches Ereignis, hN = 44-48 mm/h) und einem extremen Ereignis (hN = 90 mm/h) Überschwemmungen entstehen können. In den Randbereichen im Süden und Osten des Änderungsbereiches weisen diese im Falle eines extremen Ereignisses in kleineren Teilflächen Höhen bis 1,0 m auf, im zentralen Bereich werden Höhen über 1 m prognostiziert. Bei Starkrege-nereignissen, welche die Aufnahmekapazität der Kanalisation überschreiten, kommt es auch zu Überflutungen im Bereich der Schillerstraße (s. Kapitel 3.1). Für die vorliegende Planung wurde im Rahmen des parallel in Aufstellung befindlichen Bebau-ungsplanes ein Entwässerungskonzept26 unter Berücksichtigung der bestehenden Altlasten erar-beitet. Demnach wird aufgrund der vorangegangen Nutzung und den damit verbundenen Altlas-ten eine Versickerung im Änderungsbereich nicht empfohlen. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Änderungsbereich nicht vor. Das nächstgele-gene Überschwemmungsgebiet (Werse) liegt in östlicher Richtung in einer Entfernung von ca.  2 km. Baubedingte Umweltauswirkungen Etwaige baubedingte Umweltauswirkungen können durch die im Rahmen der Planumsetzung entstehenden Störungen – z.B. durch Bauverkehre – entstehen. Bei einem erwartungsgemäß unfallfreien Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen sind Verschmutzungen des Schutzgutes, 
 23 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: 12.06.2024. 24 Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachinformationssystem Klima NRW.Plus. On-line unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte. Abgerufen: 12.06.2024. 25 Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte. Online unter:  https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten (zuletzt abgerufen am 21. Januar 2025). 26 Weber Ingenieure (Februar 2025): Entwässerungsstudie B-Plan Nr. 600 Stadthafen Münster Erläuterungsbericht (Projekt-Nummer 30591-01), Wuppertal

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z.B. durch Schmier- und Betriebsstoffe jedoch nicht anzunehmen, so dass voraussichtlich keine erheblichen baubedingten Auswirkungen zu erwarten sind. Um den Grundsätzen einer wasserbewussten Stadtentwicklung Geltung zu tragen, werden etwa-ige Festsetzungen getroffen, die auf Ebene der Bauleitplanung benannt werden. Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Eine Konkretisierung der Schmutz- bzw. Niederschlagswasserentsorgung erfolgt auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung. Erhebliche Beeinträchtigungen auf das Schutzgut sind anla-gen- oder betriebsbedingt nicht zu erwarten. 7.4.6 Klima / Luft Bestandsbeschreibung Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde ein Klimagutachten27 erstellt, um die planbedingten Auswirkungen auf das Lokalklima durch den Vergleich zwischen dem Ist-Fall und dem Plan-Fall zu ermittelt und zu bewerten. Gemäß diesem Gutachten herrscht im Änderungs-bereich eine extreme Wärmebelastung in den nicht verschatteten Bereichen. Nachts transportie-ren leichte Luftströmungen kühlere Luft der Freiflächen und Kleingartenanlagen in die angren-zenden Wohngebiete. Aufgrund der dichten Bebauung und dem hohen Anteil versiegelter Flä-chen liegt ein typisches Stadt- bis Stadtrandklima vor. Nach Angabe des Fachinformationssystems28 ist das gesamte Änderungsbereich einem Ge-werbe- und Industrieklima (dicht) zuzuordnen. Gem. Klimaanalyse (tags) wird die thermische Be-lastung als „Siedlung (stark)“ eingestuft. Der sogenannte PET-Wert (physiologische äquivalente Temperatur zur Bewertung des thermischen Komforts), der das thermische Empfinden unter Be-rücksichtigung zahlreicher Einflüsse wie Wind, Luftfeuchtigkeit oder Sonnenstrahlung angibt, wird für den Änderungsbereich mit  > 35 bis 41 °C modelliert. Damit ist den Änderungsbereich auf-grund der bestehenden Situation (vormalige Bebauung, versiegelte Flächen) deutlich anthropo-gen vorbelastet. Bei der Klimaanalyse für den Nachtzeitraum ist gem. Fachinformationssystem von einer „starken“ nächtlichen Überwärmung (T > 20 °C) auszugehen. Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster29 befinden sich im Änderungsbereich keine Kaltluftleitbahnen, Kaltluftentstehungsgebiete bzw. Be-lüftungskorridore. In der Gesamtbetrachtung ist für den Änderungsbereich aktuell eine ungünstige bis sehr ungünstige thermische Situation dargestellt. Baubedingte Umweltauswirkungen Mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung ist baubedingt im Hinblick auf die vorherige Bebauung nicht von weiteren Versiegelungen im Änderungsbereich auszugehen. Baubedingt sind mit Umsetzung der Planung verschiedene Emissionen (Abgase, Staub etc.) durch Baufahr-zeuge, Kräne und die notwendigen Materialanlieferungen zu erwarten. Hierbei handelt es sich um zeitlich, d.h. auf die eigentliche Bauphase befristete Auswirkungen, welche die  27 Lohmeyer GmbH (April 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Klimagutachten, Bochum 28 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachinformationssystem Klima NRW.Plus. Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte/. Abgerufen: 12.06.2024. 29 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: 12.06.2024.

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Erheblichkeitsschwelle voraussichtlich nicht überschreiten. Dies gilt erwartungsgemäß auch vor dem Hintergrund der im Rahmen nachfolgender Bauarbeiten eingesetzten Maschinen und Werk-zeuge nach dem aktuellen Stand der Technik. Gemäß Klimagutachten16 wird die klimatische Situation im Änderungsbereich mit Umsetzung der Planung am Tag und in der Nacht weiterhin den aktuellen klimatischen Bedingungen entspre-chen. Eine genaue Betrachtung der klimatischen Situation erfolgt auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung (Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600). Die Planung trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels – z.B. durch Art und Ausmaß der mit Umsetzung der Planung verbundenen Treibhausgasemissionen – bei. Eine Anfälligkeit der Planung gegenüber den Folgen des Klimawandels, die über das übliche innerstädtische Maß im Bereich dicht bebauter Flächen hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Der Än-derungsbereich weist, wie auch die nördlich und westlich angrenzenden Gebiete, ein typisches Stadtklima auf. Am Nachmittag werden erwartungsgemäß hohe Wärmebelastungen in den nicht verschatteten Bereichen aufgezeigt. Im Bereich von Baumbeständen und im Schattenwurf der Gebäude ist die Wärmebelastung weniger stark. Für die Minimierung der planungsbedingten Aus-wirkungen und der gleichzeitigen Verbesserung der thermischen Belastungssituation sollen Maß-nahmen umgesetzt bzw. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden (z.B. großkronige Einzelbäume und Baumgruppen, umfangreiche Dachbegrünung). Diese Maßnah-men dienen gleichzeitig auch der Anpassung an den Klimawandel und tragen somit dem § 1a Abs. 5 BauGB (Klimaschutzklausel) Rechnung.  Die Planung trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels bei. Eine besondere Anfälligkeit der Planung gegenüber den Folgen des Klimawandels besteht nicht.  Des Weiteren sind Neubauten nach den aktuellen Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu errichten. Dadurch werden bautechnische Standardanforderungen zum effizienten Be-triebsenergiebedarf sichergestellt. Es werden keine voraussichtlichen erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Die betriebsbedingten Umweltauswirkungen beziehen sich maßgeblich auf den eigentlichen Be-trieb der Gebäude. Neubauten werden nach den aktuellen Vorschriften des Gebäudeenergiege-setz (GEG) sowie den aktualisierten Vorgaben der Landesbauordnung NRW errichtet und erfüllen damit die gesetzlichen Standards hinsichtlich Energieeffizienz und Primärenergiebedarf.  Betriebsbedingte erhebliche Auswirkungen der Planung auf das Klima i. S. von relevanten Treib-hausgasemissionen und/oder eine Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels sind - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben - nicht zu erwarten. Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung besteht die Möglichkeit durch entsprechende Festsetzungen (z.B. Begrünungen, Nutzung erneuerbarer Energien) negativen Auswirkungen vorzubeugen und eine entsprechende Freiraumqualität für die zukünftigen Bewohner sicherzu-stellen.

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Die betriebsbedingten negativen Aspekte führen insgesamt nicht zu voraussichtlichen, erhebli-chen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut. 7.4.7 Landschaft Bestandsbeschreibung Der im innerstädtischen Bereich unmittelbar nördlich des Stadthafens I gelegene Änderungsbe-reich umfasst im Wesentlichen die ehemaligen Flächen der Firma Osmo und stellt sich – nach deren Abbruch – als großflächige Gewerbebrache dar. Der östliche Änderungsbereich ist durch ehemalige Speichergebäude geprägt.  Das Umfeld des Änderungsbereiches ist in nördlicher Richtung durch Wohnbebauung (Mehrfa-milien-, Reihenhäuser), im Osten und Süden durch die Wasserflächen des Dortmund-Ems-Ka-nals bzw. Hafenbeckens und in westlicher Richtung durch die modernen Büro- und Gastronomie-gebäude entlang der Hafenpromenade geprägt.  Damit ist der Änderungsbereich entsprechend anthropogen vorbelastet und von der freien Land-schaft/ dem Münsteraner Umland her nicht einsehbar.  Baubedingte Umweltauswirkungen Ziel ist die Entwicklung eines urbanen, durchmischten sowie nachhaltigen und grünen Quartiers auf dem ehemaligen Osmo-Areal. Die bestehenden Gebäude im Osten des Änderungsbereiches, die durch Büro-, Dienstleistungsnutzungen und Gastronomie geprägt sind, sollen in die Planung integriert werden. Insgesamt ist daher mit Durchführung der Planung von einem veränderten Erscheinungsbild des Areals einschließlich seinem näheren Umfeld auszugehen. Von einer baubedingten Überschrei-tung der Erheblichkeitsschwelle kann jedoch gemäß der beabsichtigten Planung nicht ausgegan-gen werden. Durch den Einsatz von Kränen während der eigentlichen Bauphase sind kurzzeitig weitreichen-dere Auswirkungen auf das Landschaftsbild vorherzusehen. Von einer Überschreitung der Er-heblichkeitsschwelle ist aufgrund der zeitlich engen Begrenzung dieser Auswirkungen jedoch nicht auszugehen.  Die bestehenden Straßenbäume werden in die vorliegende Planung integriert, so dass keine er-hebliche Auswirkung prognostiziert wird. Zudem ist die Anpflanzung weiterer Bäume beabsichtigt. Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Betriebsbedingte Umweltauswirkungen der Planung, die zu einer Überschreitung der Erheblich-keitsschwelle in Bezug auf das Schutzgut Landschaft führen, sind nicht zu erwarten. 7.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Der Änderungsbereich liegt auf Grundlage des kulturlandschaftlichen Fachbeitrages zum Regio-nalplan Münsterland30 in der Kulturlandschaft des Kernmünsterlandes sowie im Bereich des  30 Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland Regierungsbezirk Münster. Münster. Online unter: https://www.lwl.org/302a-down-load/PDF/kulturlandschaft/KuLaReg_MSLand_Korrektur_neuWEB.pdf. Abgerufen: März 2025.

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bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches der Fachsicht „Denkmalpflege“ (D 5.4, „Münster, Tel-gte, Wolbeck“) und der Fachsicht „Archäologie“ (A. 5.3, „Bischofsstadt Münster mit Wigbold Wol-beck“). Darüber hinaus kommen nach derzeitigem Kenntnisstand im Änderungsbereich keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter von gesellschaftlicher Bedeutung vor. Es finden sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Baubedingte Umweltauswirkungen Insgesamt sind daher mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung voraussichtlich keine baubedingten Auswirkungen zu erwarten, welche die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Den Belangen der „Archäologie“ wird in Form des Denkmalschutzgesetztes baubedingt Rech-nung getragen. So sind im Falle von kulturhistorisch/kulturgeschichtlich wichtigen Bodenfunden die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten und die Erdarbeiten unverzüg-lich einzustellen.  Betriebsbedingte Umweltauswirkungen Betriebsbedingt werden voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. Insgesamt sind mit der Planung voraussichtlich weder bau- noch betriebsbedingte erhebliche Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter zu erwarten. 7.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Do-minierend wirkte die vormalige gewerbliche Nutzung des Änderungsbereiches durch die zwi-schenzeitlich abgebrochenen Osmo-Hallen. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur- und Artenvielfalt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf den Boden- und Wasserhaushalt, welche im Umweltbericht in den jeweiligen Kapiteln zu den Umweltschutzgütern im Detail be-schrieben werden. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die über diese „normalen“ ökosystemaren Zu-sammenhänge hinausgehen, werden – soweit sie zu erwarten sind – bei Bearbeitung des jewei-ligen Schutzgutes betrachtet. Es liegen im Änderungsbereich jedoch keine Schutzgüter vor, die in unabdingbarer Abhängigkeit voneinander liegen. Bestehende, erheblich nachteilige Wechsel-wirkungen sind auf Grundlage des vorliegenden Planungsrechts und der vormals erteilten Ge-nehmigungen nicht bekannt. Erhebliche bau- bzw. betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind bei einem entsprechend anzunehmenden störungsfreien Betrieb der zukünftigen Gebäude ins-gesamt nicht zu erwarten. 7.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) Der Änderungsbereich würde voraussichtlich in seiner derzeitigen Form, d.h. als geräumte Ge-werbebrache bestehen bleiben. Im östlichen Teilbereich würden die vorhandenen Gebäude ent-sprechend ihrer derzeitigen und genehmigten Nutzungen fortbestehen. Die Brachflächen würden sich i.S. einer Sukzession eigenständig begrünen, zunächst Kraut-, dann Strauch- und Baumbe-stände aufweisen. Aufgrund der Lage im innerstädtischen Bereich wäre auch zukünftig von fort-währenden Störeffekten für den Änderungsbereich auszugehen.

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Der Änderungsbereich könnte auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ entsprechend gewerblich entwickelt werden. Ein natürliches Entwicklungspotenzial der Schutzgüter aufgrund fachgesetzlicher Vorgaben des Naturschutzes liegt nicht vor: Es bestehen im Änderungsbereich keine Schutzgebiete oder ge-schützten Biotope. 7.6 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheb-lich nachteiligen Umweltauswirkungen  Unter erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sind diejenigen Auswirkungen zu verste-hen, die auch unter Ausschöpfung von Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen die Umwelt erheblich beeinträchtigen und von daher mit besonderer Sorgfalt in die Abwägung einzustellen sind. Die Erheblichkeit wird kontext- bzw. einzelfallbezogen bewertet und hängt von ver-schiedenen Faktoren ab (z.B. Umfang, Intensität, Dauer der Beeinträchtigung).  Die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Aus-wirkungen sind auf der nachfolgenden Planungsebene (Bebauungsplan), wenn konkrete Auswir-kungen absehbar werden, abschließend zu betrachten: Das Ergebnis des Immissionsgutachtens zeigt, dass es durch die Verkehrs- und Gewerbelärm-immissionen zu einer Überschreitung der zugrunde zu legenden schalltechnischen Orientierungs-werte kommen kann und damit erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch entstehen. Insofern sind die erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen über Festsetzungen im Rah-men des Bebauungsplanes Nr. 600 zu sichern. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist absehbar, dass im Rahmen der nachfolgenden Planumsetz-ung die gutachterlich benannten Maßnahmen zum Artenschutz einzuhalten bzw. umzusetzen sind. Diese umfassen u.a. die Einhaltung von Bauzeitenregelungen, ökologische Baubegleitung und die grundsätzliche Beachtung der Brutzeit bei Gehölzentfernung gemäß § 39 BNatSchG. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Tiere und Pflanzen / biologische Vielfalt“ werden daher nicht erwartet. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist vorgesehen die bestehenden Bäume entlang der Schillerstraße zu sichern und weitere Baumpflanzungen festzusetzen. Zudem sind auf den neu geplanten Gebäuden und Tiefgaragendecken umfassende Dachbegrünungen vorgesehen. Diese Maßnahmen können dazu beitragen einer Überwärmung im Rahmen des Klimawandels entgegenzuwirken und die thermische Belastungssituation innerhalb des Änderungsbereiches wird verbessert. Erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut „Klima/Luft“ werden daher nicht er-wartet. Es besteht die Möglichkeit, nachteilige Umweltauswirkungen z.B. durch die Nutzung erneuerbarer Energien und einen sparsamen und effizienten Energieeinsatz zu minimieren. Diese Maßnahmen bleiben jedoch dem Bauherrn im Rahmen der Vorgaben des Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor-behalten. 7.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten Anderweitige alternative Planungsmöglichkeiten mit einem vergleichbaren städtebaulichen Po-tenzial sowie geringeren Umweltauswirkungen, bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht.

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Die beabsichtigte Planung ist räumlich an die örtliche Situation und die hier mögliche sinnvolle Wiedernutzbarmachung der ehemals gewerblich genutzten Flächen am Stadthafen I gebunden. 7.8 Überwachung (Monitoring) Gemäß § 4c BauGB sind die von einem Bauleitplan ausgehenden erheblichen Umweltauswir-kungen zu überwachen. Hierin werden die Gemeinden gemäß § 4 Abs. 3 BauGB von den für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. Weitere Maßnahmen zum Monitoring be-schränken sich auf die Prüfungen im Rahmen der ggf. erforderlichen baurechtlichen Zulassungs-verfahren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass unerwartete Auswirkungen durch die Fachbehörden im Rahmen von bestehenden Überwachungssystemen und der Informationsver-pflichtung nach § 4 Abs. 3 BauGB gemeldet werden. 7.9 Zusammenfassung Im Rahmen der Umweltprüfung zur vorliegenden 72. Flächennutzungsplanänderung wurden un-ter Berücksichtigung des bestehenden Planungsrechts folgende Ergebnisse festgestellt: Mensch  Der Änderungsbereich liegt im östlichen Stadtgebiet von Münster auf dem Areal der ehemaligen Osmo-Hallen im Stadtteil Hafen. In Vorbereitung für die geplante Neubebauung wurden die ehe-maligen Gewerbebauten mit in weiten Teilen großmaßstäblichen Hallen und baulichen Anlagen vollständig zurückgebaut. Der östliche Änderungsbereich ist durch ehemalige Speichergebäude geprägt, welche zu Bürogebäuden mit Gastronomie umgebaut wurden.  Im Rahmen des im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 600 „Stadt-hafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ wurde ein Immissionsgutachten erstellt. Um ge-sunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, sind demzufolge Schallminderungsmaß-nahmen erforderlich. Diese werden über Festsetzungen im Rahmen der verbindlichen Bauleit-planung gesichert. Insgesamt werden durch die Planung daher keine erheblichen Beeinträchti-gungen für den Menschen und sein Wohnumfeld vorbereitet.  Das erstellte Luftschadstoffgutachten zeigt auf, dass der Grenzwert der 39. BImSchV im Ände-rungsbereich deutlich unterschritten wird. Die Werte unterschreiten auch die für 2030 vorgesehe-nen Grenzwerte für NO2, PM10 und PM2.5. Gemäß der Besonnungsstudie ergeben sich auf Grund der beabsichtigten Gebäudedichte teil-weise niedrige Besonnungsqualitäten und es wird in einigen Bereichen die Mindestbesonnungs-dauer unterschritten. Der Konflikt kann durch Anordnung anderweitiger, unkritischer Nutzungen im Rahmen des im Urbanen Gebiet zulässigen Nutzungsspektrums (z.B. Gewerbe) gelöst wer-den. Der Nachweis ist auf Ebene des Baugenehmigungsverfahren zu führen. Aus den Ergebnissen des Klimagutachtens lässt sich ableiten, dass für den Änderungsbereich und sein nahes Umfeld erwartungsgemäß ein typisches Stadtklima vorliegt, mit starken Wärme-belastungen in den nicht verschatteten Bereichen. Für die Minimierung der planungsbedingten Auswirkungen und der gleichzeitigen Verbesserung der thermischen Belastungssituation sollen Maßnahmen umgesetzt bzw. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden (z.B. großkronige Einzelbäume und Baumgruppen, Dachbegrünung).

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Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt / Artenschutz Der Änderungsbereich stellt sich im Wesentlichen als Brachfläche der ehemals hier befindlichen Osmo-Hallen dar. Die Fläche wird im unteren Drittel durch den Hafenweg in zwei Teilbereiche untergliedert. Während der südliche Teilbereich durch einen zwischenzeitlich aufkommenden Ve-getationsbestand bewachsen ist, ist der nördliche Teilbereich durch Schotterflächen gekenn-zeichnet. Durch die vormaligen Nutzungen haben sich auf beiden Teilflächen verdichtete und stark anthropogen überformte Böden entwickelt, die bereichsweise mit Regenwasser überstaut werden.  Für die Beurteilung des faunistischen Potentials und die Einhaltung der fachgesetzlichen Vor- gaben gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG wurde im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ ein artenschutzfachliches Gutachten erar-beitet. Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung zeigen, dass mit der Planung, bei Einhaltung der Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen, keine artenschutzrechtlichen Verbote gegenüber planungsrelevanten Vogel- bzw. Fledermausarten gem. § 44 BNatSchG verbunden sind.  Bau- und betriebsbedingte Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Gebiete sind aufgrund der gegebenen Entfernungen und der zu erwartenden Wirkfaktoren, nicht anzunehmen. Fläche  Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 6 ha und ist durch die ehemalige Bebauung bereits stark anthropogen geprägt. Für den Änderungsbereich liegt der rechtskräftige Bebauungs-plan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ vor, der hier eine gewerbliche Entwicklung vorsieht.  Ob mit Umsetzung ein baubedingter Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 ff BNatSchG verbunden ist, der gem. § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen ist, wird auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung bewertet. Auf Basis der bislang zulässigen und künftig geplanten baulichen Dichte sind für den Änderungsbereich des Flächennutzungsplans voraus-sichtlich keine Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten. Boden Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von rund 6 ha und umschließt das Areal der ehema-ligen Osmo-Hallen unmittelbar nördlich des Stadthafens. Die Schutzgüter sind durch die vorma-ligen Nutzungen (teil-)versiegelt und entsprechend anthropogen vorbelastet; ungestörte Boden-verhältnisse sind nicht mehr anzunehmen.  Mit nachfolgender Umsetzung der Planung ist baubedingt von einer großflächigen Inanspruch-nahme des Schutzguts Boden auszugehen.  Die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgrund der Lage des Änderungsbe-reiches im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster werden im nachfolgenden Bauantrag-verfahren für den Einzelfall festgelegt. Wasser  Der Änderungsbereich liegt im Einzugsgebiet der Werse. Festgesetzte Überschwemmungsge-biete liegen im Änderungsbereich nicht vor. Die Grundwassereinheit befindet sich innerhalb des Stadtgebietes und wird überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt. Der äußerste Südwes-ten der Grundwassereinheit liegt im Wasserschutzgebiet Münster-Geist.

72. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“  
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Aufgrund der bestehenden Versiegelungen im Änderungsbereich wurde die Grundwasserneubil-dungsrate bereits im Zuge der ursprünglichen Bauarbeiten der damaligen Osmo-Hallen und um-liegender Gewerbe-, Gebäudeflächen lokal verändert.  Im Rahmen des im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 600 „Stadt-hafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Auf-grund der vorangegangen Nutzung und den damit verbundenen Altlasten wird eine Versickerung im Änderungsbereich nicht empfohlen. Insgesamt werden voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. Klima / Luft Die Brachflächen des ehemaligen Osmo-Areals sind als Siedlungsbereiche einzustufen. Damit ist der Änderungsbereich aufgrund der bestehenden Situation deutlich anthropogen vorbelastet. Der gesamte Änderungsbereich ist einem Gewerbe- und Industrieklima zuzuordnen. Die thermi-sche Belastung ist als verhältnismäßig stark einzustufen. Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster befinden sich im Änderungsbereich keine Kaltluftleitbahnen, Kaltluftentstehungsgebiete bzw. Belüftungskorridore. Um die klimatische Situation im Änderungsbereich und die Auswirkungen der Planung zu unter-suchen, wurde für den im Parallelverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ ein Klimagutachten erstellt. Dieses konnte keine wesentlichen negativen Auswirkungen für die angrenzende Bebauung ermittelt. Es beste-hen sowohl im Umfeld als auch im Änderungsbereich selbst starke Wärmebelastungen in den nicht verschatteten Bereichen. Für die Minimierung der planungsbedingten Auswirkungen und der gleichzeitigen Verbesserung der thermischen Belastungssituation sollen Maßnahmen umge-setzt bzw. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden (z.B. großkronige Einzelbäume und Baumgruppen, Dachbegrünung).  Mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung ist baubedingt von Versiegelungen im Bereich deutlich vorbelasteter Flächen auszugehen. Grünstrukturen / bestehende Baumstandorte bleiben erhalten. Landschaft Das im innerstädtischen Bereich unmittelbar nördlich des Stadthafens I gelegene Änderungsbe-reich umfasst im Wesentlichen die ehemaligen Flächen der Osmo-Hallen und stellt sich – nach deren Abbruch – als großflächige Gewerbebrache dar. Für den Änderungsbereich besteht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“. Auf Grundlage des vor-liegenden Bebauungsplans könnte den Änderungsbereich (wieder) in Anspruch genommen wer-den. Das städtebauliche Konzept sieht eine der innerstädtischen Lage angemessene bauliche Dichte vor. Insgesamt ist daher mit Durchführung der Planung von einem veränderten Erscheinungsbild des Areals einschließlich seinem näheren Umfeld auszugehen. Von einer Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle ist jedoch insgesamt nicht auszugehen.

72. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“  
Begründung / Seite 32 von 33 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  Den Änderungsbereich liegt in der Kulturlandschaft des Kernmünsterlandes sowie in den bedeut-samen Kulturlandschaftsbereichen „Münster, Telgte, Wolbeck“ / „Bischofsstadt Münster mit Wig-bold Wolbeck“. Darüber hinaus kommen nach derzeitigem Kenntnisstand im Änderungsbereich keine Kultur- oder sonstigen Sachgüter von gesellschaftlicher Bedeutung vor. Es finden sich keine Hinweise auf Bodendenkmäler. Im Fall von kulturhistorisch/kulturgeschichtlich wichtigen Bodenfunden sind die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten und die Erdarbeiten unverzüglich einzustellen. Be-triebsbedingt werden voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet.  8 Referenzliste der Quellen § Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Naturraum. Online unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/userupload/stadt-mu-enster/67umwelt/pdf/gruenordnungzielkonzeptnaturraum.pdf. Abgerufen: Juni 2024. § Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Freiraumkonzept. Online unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/userupload/stadt-muenster/67um-welt/pdf/gruenordnungfreiraumkonzept2012.pdf. Abgerufen: Juni 2024. § Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Freizeit und Erholung. Online unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/user_up-load/stadt-muenster/67_umwelt/pdf/gruenordnung_zielkonzept_freizeit-erholung.pdf. Ab-gerufen: Juni 2024. § Burrichter, E. (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Er-läuterungen zur Übersichtskarte 1:200.000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Ge-ographische Kommission für Westfalen. Münster. § Europäische Union (2012). Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Kontrolle von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen. Amtsblatt der Europäischen Union L 197, 24. Juli 2012, S. 1–37.  § Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Gebietsinfor-mationen „Kernmünsterland“ und „Uppenberger Geestrücken“. Online unter: http://bk.na-turschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start. Abgerufen: Juni 2024. § Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachin-formationssystem Klima NRW.Plus. Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte/. Abgerufen: Juni 2024. § Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Re-gionalplan Münsterland Regierungsbezirk Münster. Münster. Online unter: https://www.lwl.org/302a-down-load/PDF/kulturlandschaft/KuLaRegMSLandKorrekturneuWEB.pdf. Abgerufen: Juni 2024.

72. Änderung des fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für den Bereich „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“  
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§ Landschaftsökologie & Umweltplanung Wittenborg (Dezember 2024): Artenschutzrechtli-che Stellungnahme zur Planung Stadthafen Nord – ehemalige OSMO Hallenbereiche. Hamm. § Lohmeyer GmbH (März 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Luftschadstoffgutachten, Bochum § Lohmeyer GmbH (April 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Kli-magutachten, Bochum § Lohmeyer GmbH (Februar 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Besonnungsstudie, Bochum. § Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (22.12.2010): Ar-tenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Ge-meinsame Handlungsempfehlungen. § nts Ingenieurgesellschaft mbH (Mai 2025): Schalltechnisches Gutachten Bebauungsplan Nr. 600 Stadthafen I/ Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße in Münster (Bericht Nr. S11220019-1), Münster § Rössler, M., W. Doppler, R. Furrer, H. Haupt, H. Schmid, A. Schneider, K. Steiof & C. Wegworth (2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3. überarbeitete Auflage. Schweizerische Vogelwarte Sempach. § Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: Juni 2024. § Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte. Online unter:  https://www.stadt-muens-ter.de/wasser/starkregengefahrenkarten. Abgerufen: Januar 2025. § Weber Ingenieure (Februar 2025): Entwässerungsstudie B-Plan Nr. 600 Stadthafen Münster Erläuterungsbericht (Projekt-Nummer 30591-01), Wuppertal  i.A. WoltersPartner Stadtplaner GmbH, Mai 2025

Anlage-4-BPlan-Textliche-Festsetzungen

28509 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 12 
Textliche Festsetzungen   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 600:  
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
I. Textliche Festsetzungen gemäß §§ 9 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) 
1 Art der baulichen Nutzung 
1.1 Im MU1 und MU2 ist eine Wohnnutzung im Erdgeschoss nicht zulässig (§ 9 Abs. 3 BauGB 
i.V.m. § 1 Abs. 7 BauNVO). 
1.2 Im MU 3 ist im Erdgeschoss an der Straßenseite zur öffentlichen Verkehrsfläche Ewal-
distraße eine Wohnnutzung nicht zulässig (§ 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO).  
1.3 In den urbanen Gebieten ist der in der Planzeichnung festgesetzte Mindestanteil der zuläs-
sigen Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden (§ 6a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO). 
1.4 In den urbanen Gebieten sind Einzelhandelsbetriebe (§ 6a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) mit zen-
trenrelevantem Kernsortiment gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Müns-
ter („Münsteraner Liste“) unzulässig (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). 
Sortimentsliste für die Stadt Münster („Münsteraner Liste“) gem. Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
der Stadt Münster (Fortschreibung, Ratsbeschluss 14. März 2018): 
Kurzbezeichnung  
Sortiment 
Nr. nach  
WZ 2008* 
Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentrenrelevante Sortimente 
 
Antiquitäten 47.79.1 Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen 
Baby- und Kinderartikel 
(ohne Kinderwagen) 
47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (daraus nur: Einzelhandel 
mit Kinder- und Säuglingsbekleidung mit Bekleidungs-
zubehör) 
Bekleidung aller Art 47.71 Einzelhandel mit Bekleidung (ohne: Einzelhandel mit 
Kinder- und Säuglingsbekleidung und Bekleidungszube-
hör) 
Bettwaren (ohne Matratzen) aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (daraus nur: Einzelhandel mit 
Steppdecken u.a. Bettdecken, Kopfkissen u.a. Bettwa-
ren) 
Bücher, Literatur 47.61 Einzelhandel mit Büchern 
 47.79.2 Antiquariate 
Bürobedarf, Organisationsmit-
tel 
aus 47.62.2 
 
Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und 
Büroartikeln (daraus nur: Büroartikel) 
aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (in 
Verkaufsräumen) (daraus nur: Organisationsmittel für 
Bürozwecke) 
Computer und -zubehör, Kom-
munikationsmittel 
47.71 Einzelhandel mit Datenverarbeitungsgeräten, periphe-
ren Geräten und Software 
Elektrokleingeräte aus 47.54 Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (daraus 
nur: Einzelhandel mit Elektrokleingeräten für den Haus-
halt einschließlich Nähmaschinen) 
Fahrräder und Zubehör 47.64.1 Einzelhandel mit Fahrrädern, Fahrradteilen und -zube-
hör 
Fotogeräte und -artikel aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen 
(ohne Augenoptiker) (daraus nur: Einzelhandel mit Fo-
togeräten und Zubehör dafür) 
Glas/ Porzellan/ Keramikartikel 47.59.2 Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glas-
waren 
Anlage 4 
zur Vorlage Nr. V/0327/2025

Bebauungsplan Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 12 
Handarbeitsartikel/ Strickwa-ren, Stoffe, Tuche, Meterwa-ren aus 47.51 Einzelhandel mit Textilien (darunter nur: Einzelhandel mit Kurzwaren, z. B. Nähnadeln, handelsfertig aufge-machte Näh-, Stopf- und Handarbeitsgarn, Knöpfe, Reißverschlüsse sowie Einzelhandel mit Ausgangsma-terialien für Handarbeiten zur Herstellung von Teppi-chen und Stickereien) Haushaltswaren, Hausratarti-kel aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (nur: Einzelhandel mit Hausrat aus Holz, Metall und Kunststoff, z. B. Besteck und Tafelgeräte, Koch- und Bratgeschirr, nicht elektrische Haushaltsge-räte, sowie Einzelhandel mit Haushaltsartikeln und Ein-richtungsgegenständen, anderweitig nicht genannt) Haus- und Heimtextilien aus 47.51        
Einzelhandel mit Textilien (daraus nur: Einzelhandel mit Dekorations- und Möbelstoffen, dekorativen Decken und Kissen, Stuhl- und Sesselauflagen u. Ä. sowie Ein-zelhandel mit Haus- und Tischwäsche, z.B. Hand-, Bade- und Geschirrtücher, Tischdecken, Stoffservietten, Bettwäsche) aus 47.53 Einzelhandel mit Vorhängen, Teppichen, Fußbelägen und Tapeten (daraus nur: Einzelhandel mit Vorhängen und Gardinen) Jagdbedarf/ Waffen aus 47.78.9 Sonstiger Einzelhandel anderweitig nicht genannt (dar-aus nur: Einzelhandel mit Waffen und Munition) Kunstgewerbliche Erzeug-nisse, Bilder und -rahmen 47.78.3  Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstge-werblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus nur: Einzelhandel mit Holz-, Korb- und Flechtwaren) Lederwaren 47.72.2 Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck Leuchten aus 47.59.9 Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen anderweitig nicht genannt (daraus nur: Einzelhandel mit Lampen und Leuchten) Medizinische und orthopädi-sche Geräte 47.74. Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Ar-tikeln Musikinstrumente, Musikalien 47.59.3 Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien Optische Erzeugnisse 47.78.1 Augenoptiker aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) (daraus nur: Einzelhandel mit opti-schen Erzeugnissen, z. B. Lupen, Ferngläser, Mikro-skope sowie Einzelhandel mit feinmechanischen Mess- und Prüfinstrumenten u. ä.) Schreib- und Papierwaren/ Schulbedarf/ Bastelbedarf 47.62.2 Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln (ohne: Einzelhandel mit Büroartikeln) Schuhe 47.72.1 Einzelhandel mit Schuhen Spielwaren/ Hobbyartikel 47.65 Einzelhandel mit Spielwaren Sportartikel/ Sportgeräte/ Sportbekleidung (ohne Reitsportartikel und Sportgroß-geräte) 
aus 47.64.2 Einzelhandel mit Sportartikeln und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) (daraus nur: Einzelhandel mit Sportartikeln und Anglerbedarf) Telefone/ -zubehör 47.42 Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten Unterhaltungselektronik, Ton-träger 47.43  Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik 47.63 Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern aus 47.78.2 Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) (daraus nur: Einzelhandel mit Kino- und Projektionsgeräten und Zubehör dafür) Uhren, Edelmetallwaren, Schmuck aus 47.77  Einzelhandel mit Uhren und Schmuck

Bebauungsplan Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 3 von 12 
Kurzbezeichnung  Sortiment Nr. nach  WZ 2008* Bezeichnung nach WZ 2008 
Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente  Blumen (Schnittblumen, Topf-pflanzen) 47.76.1 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln (daraus nur: Einzelhandel mit Blumen) Drogerie-/ Parfümerieartikel/ Kosmetische Artikel 47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Kör-perpflegemitteln Getränke 47.25 Einzelhandel mit Getränken Nahrungs- und Genussmittel 47.21  Einzelhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln 47.22  Einzelhandel mit Fleisch und Fleischwaren 47.23   Einzelhandel mit Fisch, Meeresfrüchten und Fischer-zeugnissen  47.24  Einzelhandel mit Back- und Süßwaren 47.29 Sonstiger Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmit-teln Pharmazeutische Artikel 47.73 Apotheken Tabakwaren 47.26 Einzelhandel mit Tabakwaren Tierfutter/ Tierpflegeartikel für Kleintiere aus 47.76.2 Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren (daraus nur: Einzelhandel mit Futtermitteln für Haustiere sowie Einzelhandel mit zoologischen Ge-brauchsartikeln) Zeitschriften/Zeitungen 47.62.1 Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen  *WZ 2008 = Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008  1.5 In den urbanen Gebieten sind sonstige Gewerbebetriebe (§ 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO), die ausschließlich oder überwiegend gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen (z.B. Bordelle und bordellartige Betriebe), unzulässig (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). 1.6 In den urbanen Gebieten sind die Ausnahmen gem. § 6a Abs. 3 BauNVO (Vergnügungs-stätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kernge-bieten allgemein zulässig sind, Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). 1.7 Gemäß § 1 (10) BauNVO sind im MU1* Änderungen und Erneuerungen der genehmigten Vergnügungsstätte weiterhin zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 10 BauNVO). 2 Maß der baulichen Nutzung 2.1 Höhe baulicher Anlagen  2.1.1 Bezugspunkte Im Plangebiet ist die Höhe baulicher Anlagen als maximale Gebäudehöhe (GH) in Meter über Normalhöhen-Null im Deutschen Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016) festgesetzt  (§ 18 Abs. 1 BauNVO). Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt der Gebäudehöhe (GH die Oberkante der Attika des obersten Geschosses maßgebend (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB  i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und § 18 Abs. 1 BauNVO). Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der Traufhöhe (TH) der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut maßgebend.

Bebauungsplan Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 4 von 12 
Bei baulichen Anlagen mit geneigtem Dach ist als oberer Bezugspunkt der Firsthöhe (FH) der oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen maßgebend. 2.1.2 Überschreitung der Gebäudehöhe Im Plangebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe für tech-nische, untergeordnete Bauteile – wie z. B. Schornsteine, Erschließungstreppen für die Dachflächen, Masten, Aufbauten für Aufzüge, Solaranlagen, Lüftungs- und Kühlaggregate (einschließlich Einhausung/ Verblendung) – bis zu einer Höhe von maximal 3,00 m zulässig, sofern diese um mindestens 3,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet werden. Für aufgeständerte Solaranlagen bis 1,00 m Höhe genügt ein Abstand zur Außenwand von 1,00 m (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 2.2 Grundflächenzahl (GRZ) Im Plangebiet ist eine Überschreitung der maximal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 Abs. 4 BauNVO). 2.3 Geschossflächenzahl Bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl (GFZ) sind auch die Geschossflächen von ober-irdischen Geschossen, die kein Vollgeschoss i.S.d. § 2 Abs. 6 BauO NRW bilden, zu be-rücksichtigen (gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 20 (3) BauNVO). 3 Überbaubare Grundstücksflächen  3.1 Überschreitung der Baugrenze durch Eingangsvorbauten, Terrassen 3.1.1 Im MU1 und MU2 ist eine Überschreitung der überbaubaren Flächen bis zur privaten Ver-kehrsfläche entlang des Hafenbeckens durch Terrassen, Zuwegungen und Treppenanlagen zulässig (§ 23 Abs. 5 BauNVO). 3.2 Stellplätze und Nebenanlagen 3.2.1 In den urbanen Gebieten sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie in den dafür festgesetzten Flächen im südlichen MU1 zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 22 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 3.2.2 Im Plangebiet ist die Errichtung von Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Die Ein- und Ausfahrten zu Tiefgaragen sind nur in den dafür festgesetzten Berei-chen zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 3.2.3 Im Plangebiet sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, mit Ausnahme von bauord-nungsrechtlich nicht notwendigen Fahrradabstellanlagen, unterirdischen Standorten für Ab-fallbehälter/ Unterflurcontainer und Terrassen außerhalb der überbaubaren Flächen, unzu-lässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO). 4 Abweichende Abstandsflächen 4.1 Im Plangebiet wird das Maß der Tiefe der Abstandsfläche gem. BauO NRW bezogen auf die festgesetzten privaten Verkehrsflächen mit 0,2 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB).

Bebauungsplan Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 5 von 12 
5 Anlagen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von solarer Strahlungsenergie Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist bei der Errichtung von neuen Gebäuden eine Anlage zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren.  Die An-lage muss eine Größe von mindestens 50 % der Grundfläche des Gebäudes haben. Die Verpflichtung gilt auch für vorhandene Bestandsgebäude, wenn eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Von dieser Verpflichtung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Solaranlage nachweislich nicht wirtschaftlich betrieben werden kann oder das Gebäude nachweislich nicht bzw. nicht in dem geforderten Umfang für eine Solarnutzung geeignet ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB i. V. m. § 14 Abs. 3 BauNVO).  6 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 6.1 Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr sind an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).  Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (DIN 4109-1):    Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 6.2 Schutz der Nachtruhe  Für Schlafräume oder zum Schlafen geeignete Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts über 45 dB(A) nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte Lüf-tungseinrichtungen vorzusehen, die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermöglichen und die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindert. Die hiervon betroffenen Bereiche des Plangebiets sind in der Planzeichnung festgesetzt. Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Bau-genehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nachweis durch einen Sachverständigen über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 45 dB(A) nachts zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 6.3 Schutz vor einwirkendem Gewerbelärm Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch einwirkenden Gewerbelärm ist der Immissions- schutz in den in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereichen durch folgende technische Maßnahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen: 
Lärmpegelbereich I II III IV V VI VII Maßgeblicher Außenlärmpegel La in dB(A) 55 60 65 70 75 80 >80

Bebauungsplan Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 6 von 12 
- An den betroffenen Fassaden sind schutzbedürftige Räume (z. B. Schlaf- und Kinder-zimmer) nur zulässig, wenn die Fenster nicht öffenbar sind und eine Rumbelüftung über ein weiteres Fenster in einer Fassade, vor der keine Richtwertüberschreitungen vorlie-gen, sichergestellt wird und/ oder - Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen durch nicht zu öffnende Fenster mit fens-terunabhängigen Lüftungseinrichtungen und / oder - Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahmen, durch die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen gewähr-leistet wird (z.B. Kastenfenster, Fenster mit teilöffenbarem Fensterflügel und festver-glastem Anteil, Prallscheiben, o.ä.). Der Nachweis über die Umsetzung einer geeigneten Maßnahme ist im Baugenehmi-gungsverfahren zu führen. Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Bau-genehmigungsverfahrens mit entsprechendem schalltechnischem Nachweis durch einen Sachverständigen über die Einhaltung eines Beurteilungspegels ≤ 45 dB(A) nachts zuläs-sig (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB). 7 Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  7.1 Dachbegrünung Bei Gebäuden mit Flachdach sind die Dachflächen des jeweils obersten Geschosses zu mindestens 80 % zu begrünen. Ausnahmsweise kann auch ein geringerer Begrünungsan-teil zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass durch geeignete andere Maßnah-men ein vergleichbarer Abfluss des Niederschlagswassers sichergestellt wird. Die Dachbegrünung ist mit einer standortgerechten Vegetation, mindestens extensiv durch-zuführen. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm zzgl. Drainschicht betragen. Die Errichtung von Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung ist zuläs-sig.  Die Dächer von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 0,5 m mächtigen Vegetationsschicht (Substratschicht oder kulturfähiger Boden) zuzüglich Drainschicht fachgerecht zu überde-cken und gärtnerisch zu gestalten. Bei einer Baumpflanzung muss eine Vegetationstrag-schicht von mindestens  - 1,00 m bei kleinkronigen Bäumen - 1,20 m bei mittelkronigen Bäumen - 1,50 m bei großkronigen Bäumen zuzüglich einer Drainschicht von 10 cm hergestellt werden. Für Bäume auf Tiefgaragen sind bei kleinkronigen Bäumen offene Baumscheiben von min-destens 9 m², bei mittel- und großkronigen Bäumen von mindestens 15 m² vorzusehen. Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Flächen für die Erschließung, Fahrradab-stellanlagen, Terrassen sowie Flächen von baulichen Anlagen, Kellerschächte und notwen-dige technische Aufbauten (wie z. B. Lüftungsanlagen).  Die Begrünung der Dächer von Tiefgaragen und sonstigen Dächer ist zu pflegen und dau-erhaft zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 7.2 Baumpflanzungen

Bebauungsplan Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 7 von 12 
7.2.1 Die in der Planzeichnung festgesetzten Bäume sind als klein-, mittel- und großkronige Bäume gem. Pflanzliste (s. Festsetzung 7.3) zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).

Bebauungsplan Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 8 von 12 
7.2.2 Von den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten darf um bis zu 5 m abgewi-chen werden. Ausgenommen hiervon sind die Bäume an der Schillerstraßenrampe: Diese sind in einer Flucht und gleichbleibendem Abstand analog der Planfeststellung zum Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals zu pflanzen. In der öffentlichen Straßenverkehrsfläche im Hafenweg sind die straßenbegleitenden Baumreihen an der Südseite in einer Flucht zu pflanzen. 7.3 Pflanzqualität von Bäumen  Das Substratvolumen muss für Bäume - der Pflanzliste 1 mindestens 12 m³,  - der Pflanzliste 2 mindestens 18 m³, - der Pflanzliste 3 mindestens 24 m³ betragen. Bei der Pflanzung sind Arten der nachfolgend aufgeführten Pflanzlisten auszuwählen: Pflanzliste 1: Kleinkronige Bäume  - Mindestqualität 4 x verpflanzt, Stammumfang 20-25 cm Cercidiphyllum japonicum  - Kuchenbaum Parrotia persica   - Eisenholzbaum Koelreuteria paniculata  - Blasenesche Betulua utilis    - Himalaja-Birke Fraxinus ornus    - Blumenesche Malus trilobata   - Dreilappiger Apfel Sorbus thuringiaca   - Thüringische Mehlbeere Acer campestre   - Feldahorn Pflanzliste 2: mittelkronige Bäume  - Mindestqualität 4 x verpflanzt, Stammumfang 20-25 cm Fraxinus americana  - Weißesche Fraxinus angustifolia  - Schmalblättrige Esche Fraxinus pennsylvanica  - Rot-Esche, Grün-Esche Ostrya carpinifolia  - Hopfenbuche Gleditsia triacanthos  - Gleditschie Alnus spaethii    - Purpur-Erle Malus tschonoskii   - Scharlach-Apfel Tilia cordata   - Winterlinde Pflanzliste 3: Großkronige Bäume  - Mindestqualität 5 x verpflanzt, Stammumfang 30-35 cm Celtis australis   - Zürgelbaum Styphnolobium japonicum - Schnurbaum Castanea sativa  - Esskastanie Acer platanoides   - Spitzahorn Pinus strobus   - Weymount-Kiefer Pinus sylvestris   - Kiefer Zelkova serrata   - Zelkova Platanus acerifolia  - Platane

Bebauungsplan Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 9 von 12 
Für die anzupflanzenden mittelkronigen Bäume an der Schillerstraßenrampe ist analog der gegenüber liegenden Straßenseite als Art die Winterlinde (Tilia cordata) zu verwenden. 7.4 Erhaltung von Bäumen  Die anzupflanzenden Bäume und die mit einem Erhaltungsgebot belegten Baumstandorte sind einschließlich ihrer Wurzelbereiche dauerhaft zu erhalten und zu schützen. Bei Abgang einzelner Gehölze sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a, 25b BauGB). II. Landesrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)  1 Werbeanlagen Freistehende (fest installierte) Werbeanlagen sind generell unzulässig.  Zudem sind folgende Werbeanlagen an Gebäuden unzulässig:  - Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) / bewegtem (laufendem) Licht, - Werbeanlagen, die mehr als 1,0 m vor die Fassadenvorderkante auskragen, - Werbeanlagen, die oberhalb der Gebäudeattika oder auf Vordächern angebracht werden,  - Werbeanlagen, oberhalb der Unterkante der Fenster des obersten Geschosses, - Werbeanlagen die eine Höhe von 1,50 m oder eine Länge von 8,0 m überschreiten. Oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses sind nur Einzelbuchstaben zulässig.  2 Einfriedungen  Freistehende Einfriedungen sind ausschließlich in Form von standortgerechten einheimi-schen Heckenpflanzungen bis zu 1,8 m Höhe sowie als Maschendraht- oder Stahlmatten-zäune bis zu 1,2 m Höhe zulässig, wenn diese mit standortgerechten einheimischen He-cken so kombiniert oder von Strauchbepflanzungen so verdeckt werden, dass diese stra-ßenseitig nicht wahrnehmbar sind. 3 Dachform Im Urbanen Gebiet sind für die Hauptgebäude ausschließlich Flachdächer mit einer Dach-neigung von 0°- 10° zulässig. Davon abweichend sind in den Bereichen, in denen im Bebauungsplan Trauf- und Firsthö-hen festgesetzt sind (im MU1 und MU2) auch geneigte Dächer zulässig. 4 Dachaufbauten Der Flächenanteil technischer Anlagen und Aufbauten ist auf maximal 30 % der dem Ge-bäude zugehörigen Dachflächen zu begrenzen. Photovoltaik- und solarthermische Anlagen sind von dieser Festsetzung ausgenommen.  5 Fahrradabstellanlagen Fahrradabstellanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen dürfen nicht überdacht herge-stellt werden.

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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 10 von 12 
III. Hinweise  1 Städtebaulicher Vertrag Zur Realisierung des Bebauungsplans werden ergänzende öffentlich-rechtliche Vereinba-rungen zwischen der Stadt Münster und den Grundstückseigentümern abgeschlossen (Städtebaulicher Vertrag gemäß § 11 BauGB).  2 Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im Kundenzent-rum `Planen und Bauen‘ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, einge-sehen werden. 3 Bodendenkmäler  Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläontologie, Sentruper Straße 285, 48161 Münster und der Stadt Münster/ Städ-tische Denkmalbehörde schriftlich mitzuteilen.  Die Entdeckung von Bodendenkmälern (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzel-funde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster/Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsver-band Westfalen-Lippe/LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen. Das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 DSchG NRW).  Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten der betroffe-nen Grundstücke zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische Unter-suchungen durchführen zu können (§ 26 Abs. 2 DSchG NRW). Die dafür benötigten Flä-chen sind für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.  4 Kampfmittel  Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Ver-färbungen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Müns-ter zu verständigen.  5 Altlasten  Im Plangebiet befinden sich die im städtischen Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführten Flächen 202 und 330. Auf der Fläche 202 befand sich ehemals eine Tankstelle, Bodenver-unreinigungen sind bekannt. Auf der Fläche 330 wurden Verunreinigungen mit polycycli-schen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Schwermetallen und Mineralölkohlenwasser-stoffen festgestellt.  Die geplante Nutzung ist möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnah-men werden im nachfolgenden Bauantragsverfahren für den Einzelfall festgelegt.

Bebauungsplan Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 11 von 12 
6 110-kV-Leitung Vor Beginn von Bauarbeiten in der Nähe des im Bereich bzw. im Verlauf des Hafenwegs liegenden 110-kV-Kabels sind durch die ausführenden Baufirmen Planunterlagen über die Lage des 110-kV-Kabels anzufordern. Die Anfrage ist wahlweise per E-Mail an: stellung-nahmen@westnetz.de oder per Post an die Westnetz GmbH, DRW-S-LK-TM, Florianstraße 15 - 21, 44139 Dortmund, zu richten. Ohne entsprechende Planunterlagen und eine vorhe-rige Einweisung darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. 7 Spundwandverankerung Entlang der Spundwände des Dortmund-Ems-Kanals (Stadthafen I) können sich in einem Abstand von ca. 8 m Spundwandverankerungen im Erdreich befinden. 8 Begrünungsmaßnahmen  Begrünung von Dächern und Anpflanzungen von Bäumen sind gemäß der „FLL-Dachbegrünungsrichtlinie, Richtlinie für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrü-nungen“ bzw. die FLL-Richtlinie „Empfehlungen für Baumpflanzungen-Teil 2“ in der zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Fassung auszuführen. (FLL = Forschungsgesell-schaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Bonn). 9 Artenschutz Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte gem. § 44 BNatSchG sind Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen erforderlich. Zur Vermeidung relevanter Beeinträchtigungen während der Brut- und Aufzuchtzeiten (April bis September) sind Bauarbeiten lediglich von Oktober bis März eines jeden Jahres zuläs-sig. Die Baufeldräumung ist nur von Oktober bis März eines jeden Jahres durchzuführen. Dies schließt auch den Rückschnitt von Hochstauden und Röhrichten ein.  Das Verfüllen von Gewässern ist nur in der Zeit von Oktober bis Ende Februar durchzufüh-ren. Sollen Gewässer außerhalb dieses Zeitraumes verfüllt werden, sind diese vorher auf das Vorkommen von Amphibien bzw. deren Laich zu prüfen.  Gemäß § 39 BNatSchG gilt grundsätzlich immer, dass Gehölze nur außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten entfernt werden dürfen, um sicherzustellen, dass keine geschützten Vogel-arten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG zu Schaden kommen. Die Entfernung sollte daher im Winterhalb-jahr vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar des Folgejahres erfolgen. Wenn die vorgenannten Zeiträume nicht eingehalten werden können, ist alternativ eine öko-logische Baubegleitung durchzuführen (inkl. konkreter Zeitplanung i.V.m. Kontrollen auf tat-sächliche Vorkommen geschützter Arten und Ergreifen von Maßnahmen zum Schutz der Arten während der Bauphase) um Artenschutzkonflikte zu vermeiden.

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Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 12 von 12 
10 Schutz vor Starkregenereignissen Für das Plangebiet wurde mittels 2D-Simulation nachgewiesen, dass der 100-jährliche Starkregen (hN = 42 mm, D = 60 min) keinen Schaden anrichtet. Auch für ein außerge-wöhnliches Regenereignis (hN = 90 mm, D = 60 min) wurde gezeigt, dass keine größeren Schäden entstehen. Voraussetzung dafür ist, dass die in der Entwässerungsstudie genann-ten Höhenangaben für die Erdgeschosshöhen der Neubauten (mindestens) eingehalten werden, um eine Überflutung bei Starkregen zu vermeiden. Das sind im MU1 OK EG 57,60 m ü. NHN, im MU2 OK EG 57,40 m ü. NHN, im MU3 zum Hafenweg OK EG 57,40 m ü. NHN und zur privater Straßenverkehrsfläche OK EG 57,50 m ü. NHN und im MU4 zur Schiller-straße OK EG 57,60 m ü. NHN sowie zur private Straßenverkehrsfläche 57,50 m ü. NHN. Die Tiefgaragenzufahrten sind gegen Starkregen durch geeignete Objektschutzmaßnah-men zu schützen.

Anlage-6-Protokoll-Fruehzeitige-Beteiligung

28510 Zeichen

Stadthafenquartier -  
Protokoll der frühzeitigen Information der Öffentlichkeit gemäß  
§ 3 Abs. 1 BauGB zur 72. Änderung des Flächennutzungsplans und  
zur Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 600 Stadthafen I /  
Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße
mit der Informationsveranstaltung am 22. November 2023  
von 18.00 Uhr bis 20.30 Uhr im Jovel, Albersloher Weg 54 
Impressionen der Veranstaltung  
Foto: Stadt Münster
Anlage 6   
zur Vorlage Nr. V/0327/2025

2
Protokoll: Stadthafenquartier - frühzeitige Information der Öffentlichkeit
Keyvan Dalili, 1. stellvertretender Bezirksbürgermeister des Stadt -
bezirks Münster-Mitte eröffnet die Veranstaltung und begrüßt die 
Anwesenden. Jörg Krause, Dezernent für Planungs- und Baukoordi -
nation, begrüßt die Öffentlichkeit seitens der Verwaltung und gibt 
eine kurze Einführung in den Ablauf des Abends und einen kurzen 
Projektüberblick, in dem er auf die Verfahrensschritte für die Ver -
fahren der 72. FNP Änderung und der Aufstellung des Bebauungs -
plans Nr. 600 eingeht, das Projekt kurz inhaltlich umreißt und dann 
die Möglichkeiten der Beteiligung erläutert.
Die Veranstaltung ist als ‚world café‘ aufgebaut und gibt der Öffent-
lichkeit an verschiedenen Thementischen die Möglichkeit sich über 
das Projekt bzw. den Projektstand zu informieren. Dabei stehen 
jeweils Ansprechpersonen für Fragen und Erläuterungen zur Ver -
fügung und die Öffentlichkeit hat die Möglichkeit Anregungen zu 
formulieren. Darüber hinaus gibt es weiterhin die Möglichkeit bis 
zum 18.12.2023 schriftlich Anregungen zu diesem Projekt zu geben. 
Knapp 150 Bürgerinnen und Bürger nutzten die Möglichkeit sich 
zu informieren und Anregungen abzugeben. Dabei wurden an dem 
Abend rund 125 Karteikarten ausgefüllt. Im Nachgang zur Veran -
staltung nutzten knapp 20 Bürgerinnen und Bürger sowie einzelne 
Interessensverbände die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnah -
me. 
Insgesamt sind dabei folgende Anregungen eingegangen:
Einführung
Inhalt
Einführung      2
Themenfeld Städtebau   3
Themenfeld Freiraum    6
Themenfeld Verkehr    8
Themenfeld Entwässerung   13
Themenfeld Energie    14
ThemenfeldVerschattung, Luft, Klima   14
Anmerkungen zu den Themenwänden  
Fotos: Stadt Münster

3
Protokoll: Stadthafenquartier - frühzeitige Information der Öffentlichkeit
Im Themenbereich Städtebau gab es vielfältige Anregungen. Neben der Nutzungsstruktur lag dabei vor 
allem auch das Thema Dichte und Gebäudehöhe im Fokus. 
Zur Nutzungsstruktur bzw. den vorgesehenen Nutzungen: 
Allgemein: 
• Die vorgesehene Nutzungsmischung wird begrüßt. 
• Es wird Freude darüber geäußert, dass auch die neuen Flächen entwickelt werden.
• Es wird angeregt, den Charakter des Gebiets zu erhalten. 
• Eine Anregung wünscht eine alternative Nutzung für die Fläche und regt an, das Gelände als ‚Ost -
park‘ zu nutzen und eine gewisse Refinanzierung durch moderate Eintrittspreise zu erreichen.
Bezogen auf die einzelnen vorgesehenen Nutzungen: 
• Eine Anregung macht deutlich, dass Münster noch mehr Wohnraum auch im Stadthafen benötigt. 
• In mehreren Anregungen wird ein stärkerer Fokus auf die Bezahlbarkeit des Wohnraums gelegt und 
angeregt, dass ein höherer Anteil an öffentlich gefördertem Wohnraum und eine verlängerte Bin -
dung umgesetzt wird. Deshalb ist deutlich mehr als 30% als geförderter Wohnraum umzusetzen. 
Weiter wird angeregt, dass in diesem Segment darauf geachtet wird, dass der Wohnraum nicht an 
Familienmitglieder zur Weitervermietung gelangt. Mehrfach wird gefordert, diesen dringend be -
nötigten Wohnraum schnell umzusetzen. 
• Auch die Spekulation mit Wohnraum soll ausgeschlossen werden. Ebenso muss auf die Auswirkun-
gen der Wohnungspreise für die Umgebung geachtet werden, da Gentrifizierung durch Preissteige-
rung und Verdrängung dort ohnehin bereits stattfindet.
• Es wird angeregt, darauf zu achten, dass die Auszubildenden sich das Wohnen im Auszubildenden -
wohnheim leisten können. Es soll hierbei auch sichergestellt werden, dass die Bezahlbarkeit auch 
mit Auslaufen der Mietpreisbindung im Zuge des geförderten Wohnraums langfristig bestehen 
bleibt. 
• Es wird darauf hingewiesen, dass es einen Bedarf an innovativen Formen des geteilten Wohnens 
(z.B. Clusterwohnen, Alten-WGs, inklusive WGs) gibt. 
• In mehreren Anregungen wird die Sorge um einen potentiellen Konflikt zwischen Wohnen in der 
ersten Reihe am Stadthafenbecken und der vorhandenen lebendigen Freizeitkultur am Stadthafen 
vorgetragen. Im Stadthafen 1 spielen die Aspekte Kunst, Kultur und Erholung eine wichtige Rolle 
und führen zu der sehr wertgeschätzten Lebendigkeit des Hafens.  Es wird befürchtet, dass es Kla -
gen gegen Gastronomie und Freizeitnutzungen geben wird. Mehrere Anregungen fordern einen 
Verzicht auf das Wohnen an der Wasserkante zum Schutz der Ausgehmeile mit den damit verbun -
denen Lärmemissionen. In dem Kontext wird auch Raum für die ‚corner culture‘ gefordert. 
• In einer Stellungnahme wird hinterfragt, ob die Menge an Büroflächen vor dem Hintergrund von 
homeoffice etc. den langfristigen Bedarfen dieses Segments entspricht.  
• Eine Anregung sieht das Quartier nicht als geeigneten Standort für eine Hotelnutzung. 
• Es wird vorgeschlagen, dass die geplante Markthalle nach den Vorbildern in Palma, Barcelona etc. 
entsteht.
Mehrere Anregungen befassen sich mit der Dichte und Höhe der Gebäude: 
Einzelne Anregungen sehen die vorgesehene Dichte positiv: 
• Es wird darauf hingewiesen, dass mit den hohen Gebäuden ein guter Blick aufs Wasser erreicht wird 
Themenfeld Städtebau

4
Protokoll: Stadthafenquartier - frühzeitige Information der Öffentlichkeit
und die Schaffung von viel Wohnraum möglich ist. 
• Eine Anregung sieht dies als gute Stelle für eine Verdichtung an. 
Die Mehrzahl der Anregungen hingegen fordern eine geringere Dichte. 
• Dabei wird im Einzelnen angeregt, die Gebäudehöhen nördlich der Schillerstraße als Maß für die 
Bebauung südlich der Schillerstraße anzusetzen. Mehrere Anregungen fordern eine geringere Ge -
bäudehöhe, u.a. mit der Begründung, dass die Wirkung und die Strahlkraft des Speichers verloren 
gehen. 
• Vor allem das Hochhaus an der Schillerstraße wird mehrfach als zu hoch kritisiert. Dabei wird in 
einer Anregung auf die erdrückende Wirkung auf die Häuser 161 und 165 (Wirkung analog des 
Agravis Silos von der Halbinsel betrachtet) abgestellt. Dies wird nicht als angemessene Dichte 
empfunden. Es wird ferner darauf hingewiesen, dass der Turm mit seiner breiten Seite genau in der 
Blickachse stadtauswärts von der Schillerstraße liegt. Eine weitere Stellungnahme, die die Höhe des 
Bürohochhauses an der Schillerstraße kritisiert, verweist darauf, dass damit nicht der Zielsetzung 
einer ansteigenden Bauhöhe zum Wasser entsprochen wird. Eine weitere Anregung forderte zum 
Kuhr-Hochhaus eine Begrenzung auf die Höhe des Speichergebäudes. 
• Auch das Gebäude südlich der Schillerstraße und östlich der Ewaldistraße wird mit seinen 6 Ge -
schossen als zu hoch empfunden. Hier sollte eine Reduzierung auf 3-4 Geschosse in Ergänzung zu 
dem westlich liegenden Gebäude erfolgen. 
• Um die vorgesehene Dichte besser greifen zu können, wird angeregt, Vergleiche zu anderen Städ -
ten oder Stadtteilen zu ziehen. 
Darüber hinaus gibt es folgende Anregungen: 
• Es wird angeregt, die nachhaltige Einbindung des Quartiers ins umliegende Quartier stärker zu be -
trachten.
• Darüber hinaus wird vorgeschlagen, das Grachtenkonzept wiederaufzunehmen und eine Brücke 
über den Kanal zu planen, gerne in Zusammenarbeit mit den MSA-Studenten. 
• Es wird angeregt, die Gebäude in Klinkerfassade zu errichten, da sich diese besser in die Umgebung 
einfügt und mit den Jahren schöner wird. 
• Zudem wird gefordert, etwas mehr Form zu wagen. 
• Eine Anregung zielt auf eine aktive und soziale Belebung des Viertels sowie eine Einbettung in die 
umgebenden Quartiere durch ein Quartiersmanagement. 
• Es wird darauf hingewiesen, dass wenig in Bezug auf Resonanz-Tourismus entsteht. 
• Es wird gefordert, im Rahmen der Baumaßnahme ein Bausicherungsverfahren für alle Gebäude an 
der Schillerstraße vorzunehmen, um auf die Folgen der Grundwasserabsenkungen in der Bauphase 
reagieren zu können.

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Protokoll: Stadthafenquartier - frühzeitige Information der Öffentlichkeit
Auch zum Themenbereich Freiraum gab es vielfältige Anregungen der Bürgerschaft: 
• Mehrere Anregungen fordern, sich in der Ausgestaltung des Freiraums nicht auf Pocket-Grünflä -
chen zu begrenzen, sondern richtige Parks vorzusehen. Ergänzend wird angeregt, in den Bereichen, 
in denen der Untergrund eine Durchwurzelung nicht zulässt, eine mobile Begrünung vorzusehen. 
• Es wird darauf hingewiesen, dass Rettungswege das Grün gefährden. 
• Es wird zudem angeregt, die Versiegelung möglichst gering zu halten. 
• Es wird gefordert, bei der Begrünung auf Dächern, Fassaden oder am Boden auf regionale und mög-
lichst hitzeresistente Bepflanzung zu achten.
• Es wird zudem die Frage gestellt, ob die Begrünung wieder wie am Hafentor entsteht. 
• Es wird kritisiert, dass die Planungen zum Freiraum ein Alibi darstellen, um der geplanten Dichte 
einen grünen Anstrich zu geben.
• Mehrere Anregungen fordern, dass im Bauleitplanverfahren sichergestellt wird, dass das in der Kon-
zeption dargestellte Grün auch tatsächlich realisiert und langfristig gesichert wird. Dies gilt eben -
falls für die Installation von PV-Anlagen auf den Gründächern.
Mehrere Anregungen wünschen konkret einzelne Freiraum-Nutzungen im Plangebiet: 
• Neben den Spielmöglichkeiten für Kinder gibt es Anregungen dahingehend, auch Freizeitmöglich -
keiten für Erwachsenen, Jugendliche und bestimmte Szenegruppen zu beachten (z.B. Trimm-Dich-
Pfade, corner Szene (mit den verbundenen Lärmentwicklungen), skater)
• Für den Bereich an der Hafenkante gibt es auch mehrere Anregungen. Insbesondere in dem Be -
reich vor der Markthallte wird ein hoher Freizeitwert und belebter Punkt gesehen. Es wird zudem 
angeregt, eine Begrünung an der Wasserkante in Form von Bäumen vorzusehen. Gerade dort wird 
die Sonneneinstrahlung von oben durch die Wasseroberfläche und die umliegenden Glasfassaden 
noch gesteigert. Beschattete Sitzmöglichkeiten im öffentlichen Raum ohne Konsumzwang wären 
hier sinnvoll. 
• Insgesamt wird mehrfach für das gesamte Gebiet, teilweise explizit für die Hafenkante darauf hinge-
wiesen, dass es auch konsumfreie/nicht-kommerzielle Freiflächen zum Sitzen und Verweilen geben 
soll. Konkret wünscht eine Anregung, private Grün- und Freiflächen anzubieten, die in Zukunft von 
den Anwohnenden selbst gestaltet werden können. Diese sollten mit genug Verweilmöglichkeiten 
in Form von Bänken und Tischen ausgestattet werden, die ohne Konsumzwang von allen genutzt 
werden können.
• Es wird vorgebracht, eine große Wiese mit Sitzgelegenheiten vorzusehen, um Möglichkeiten zum 
Aufenthalt im öffentlichen Raum anzubieten. Auch Räume zum Ausüben verschiedener Trend -
sportarten werden gewünscht (z.B. ein kleiner skatepark)  
• Zudem wird angefragt, ob Trinkwasserbrunnen und öffentliche Toiletten geplant sind.
• Es wird vorgeschlagen, in einem Teil der entstehenden Grünanlage einen eingezäunten Hundeaus -
laufbereich anzulegen.
Darüber hinaus gab es noch folgende Hinweise und Anregungen: 
• Es wird darauf hingewiesen, dass der Flussregenpfeiffer als planungsrelevante Art seit drei Jahren 
mit zwei Brutpaaren im Plangebiet vorhanden ist. 
• Mehrere Anregungen befassen sich mit einem gewünschten Zugang zum Wasser, als legaler Bade -
abschnitt oder Einstiegstelle zum Schwimmen oder auch kleine Badeinseln. 
Themenfeld Freiraum

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Protokoll: Stadthafenquartier - frühzeitige Information der Öffentlichkeit
• Mehrfach wurde auch das Thema einer Brücke (z.B. als Klappbrücke ausgestaltet) über das Kanal -
becken für Fußgänger und Radfahrende aufgerufen, um so einen Rundweg um das Hafenbecken zu 
erreichen.  
• Es wird angeregt, eine Baumreihe entlang der Schillerstraße auf Höhe der Kanalbrücke zu ergänzen 
um die ursprüngliche beidseitige Bepflanzung der Brücke wiederherzustellen. 
• Ein weiterer Hinweis bittet, die Pflege der Grünanlage an der Schillerbrücke zwischen Ewaldistraße 
und Hubertistraße in den Blick zu verfolgen. 
Das Themenfeld Verkehr wurde an dem Abend intensiv diskutiert und es gab bereits am Abend eine 
Vielzahl an Anregungen. Auch viele der schriftlichen Anregungen setzen sich intensiv mit dem Thema 
Verkehr und einem zukunftsorientierten Mobilitätskonzept auseinander. Hierzu gibt es folgende Anre-
gungen: 
Allgemein zur Erschließung des Plangebiets:
• Es wird mehrfach kritisiert, dass ein Verkehrskonzept fehlt bzw. überarbeitet werden muss und die 
vorgesehenen Zufahrten zum Plangebiet über die Schillerstraße und den Hafenweg keine Lösung 
sind. 
• In mehreren Anregungen wird das Thema ÖPNV aufgegriffen, da sich das Erschließungskonzept 
bislang im Wesentlichen auf den MIV konzentriert. Hier wird ein ÖPNV-Erschließungskonzept als 
echte PKW-Substitution gefordert.
• Mehrfach wurde die Sorge geäußert, dass die Schillerstraße mit dem Mehrverkehr ihre Funktion als 
Fahrradstraße nicht mehr aufrechterhalten kann, da zu viel Verkehr auf die Schillerstraße gelenkt 
wird. Es wird betont, dass die Funktion als Veloroute vollumfänglich erhalten bleiben muss.
• In einer Anregung wird betont, dass der Hafenweg zu schmal ist um als Zufahrt zum Plangebiet 
genutzt zu werden und den zusätzlichen Verkehr aufzunehmen. 
• Mehrfach gab es zudem Anregungen zur befürchteten Mehrbelastung im angrenzenden Gebiet 
Klein-Muffi: Es wird gefordert, dass Durchgangsverkehre durch Klein-Muffi und Herz-Jesu vermie -
den werden müssen, bspw. über die Ewaldistraße oder die Hubertistraße. Ein Vorschlag regt eine 
Anliegerzone für den Bereich an. Ein weiterer Vorschlag fordert eine Durchfahrtssperre auf dem 
letzten Stück der Schillerstraße (ab Nr. 153) zum Abbau von Parksuchverkehren und Durchgangs -
verkehr. Ein anderer Vorschlag fordert Poller im Gebiet Klein-Muffi, die durch die Anwohnenden 
bedient werden können. 
• In Bezug auf die Schillerstraßenbrücke gab es mehrfach den Vorschlag, hier eine Sperrung für den 
MIV stadtauswärts vorzusehen und nur einen Durchlass für Fußgänger und Radfahrer zu ermögli -
chen. 
• Es gibt mehrere Anregungen zum Thema LKW-Verkehre. Eine Anregung schlägt ein LKW-Fahrver -
bot für die Schillerstraße vor. Eine ergänzende Anregung fordert, die LKW-Zulieferverkehre für das 
Plangebiet ausschließlich über den Hafenweg verlaufen zu lassen. Eine weitere Anregung fordert 
die Begrenzung des LKW-Zulieferverkehrs bis 11.00 Uhr. 
• Mehrere Stellungnahmen befassen sich mit der Abwicklung des Verkehrs und fordern, den Autover-
kehr am Anfang des Plangebiets abzufangen (mit einem Quartiersparkhaus o.ä.) bzw. den Verkehr 
schon auf Höhe Stroetmann abzufangen. 
• Eine Stellungnahme betont, dass die Zufahrt zum LVM-Projekt über die Ewaldistraße gut gelöst ist.
Themenfeld Verkehr

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Protokoll: Stadthafenquartier - frühzeitige Information der Öffentlichkeit
Mehrere Anregungen befassen sich konkret mit den Überlegungen zur Schillerstraßengestaltung als 
Fahrradstraße:
• Zum Vorschlag einer möglichen Untergliederung der Fahrradstraße gibt es verschiedene Hinwei -
se: Mehrere Anregungen bewerten die geplante Gliederung der Schillerstraße als guten Vorschlag; 
neben einer Erhöhung der Sicherheit für Radfahrende bietet die Mitteltrennung Begrünungsmög -
lichkeiten. Eine weitere Stellungnahme wünscht, dass der auf Höhe der Querstraße vorgesehene 
Fußgängerübergang in Mittelstreifen nicht überfahrbar sein soll. 
• Sorge bereitet mehreren Anregern die TG-Zufahrten direkt auf die Schillerstraße, da hier ein Unfall-
schwerpunkt mit den Radfahrern auf der Fahrradstraße befürchtet wird. Neben einer Reduzierung 
der TG-Zufahrten insgesamt, wird mehrfach der Vorschlag einer Bündelung der Verkehre im Plan -
gebiet und dann einer konzentrierten Zufahrt an die Schillerstraße vorgebracht. Dadurch würde 
das Wendeerfordernis im Kreisverkehr wegfallen. 
• Mehrere Anregungen stellen dar, dass es zwischen der Ein- und Ausfahrt der TG-Kuhr auf der Schil -
lerstraßenrampe und dem vielen und schnellen Radverkehr auf der Veloroute Schillerstraße zu Stö-
rungen kommt. Es wird angeregt, die Zufahrten zu den Tiefgaragen von PKW und Radverkehr zu 
tauschen, so dass die Einfahrt für die PKW im südlichen Bereich der Bebauung erfolgt. 
• Es gibt mehrere Anregungen zum geplanten Kreisverkehr am Knoten Schillerstraße / Ewaldistraße 
und die Forderung, diesen nicht umzusetzen, da dieser die Fahrradstraße unterbricht und zu ei -
ner weiteren Behinderung und Gefährdungspotential des Radverkehrs auf der Veloroute führt. Er 
erscheint einzelnen Anregungen überdimensioniert, eine weitere Anregung befürchtet mit dem 
Kreisverkehr den Wegfall weiterer Parkplätze, sowie dem Entfall des letzten verbliebenen Baums 
in dem Bereich. Eine Anregung fordert dort keinen Kreisverkehr umzusetzen, da mit dem jüngsten 
Umbau endlich eine verkehrssichere Abwicklung des Knotens gelungen ist und ein Kreisverkehr zu 
einer Bevorrechtigung des PKWs führen wird und eine stärkere Durchquerung von Klein-Muffi be -
fürchtet wird. Eine weitere Anregung fordert einen 4-Straßen-Kreisverkehr, in dem die Lambertist -
raße als Sackgasse für den PKW-Verkehr ausgestaltet wird und nur eine Durchlässigkeit für Fuß- und 
Radverkehr ermöglicht. 
• Mehrere Stellungnahmen blicken auf die Funktion der Schillerstraße als Fahrradstraße und hinter -
fragen, ob die erwartete Erhöhung des MIV die Einordnung als Fahrradstraße noch zulässt. Es wird 
angeregt, den Kfz-Verkehr auf der Fahrradstraße und Veloroute Schillerstraße stärker zu begrenzen. 
Bei den Rad-Verkehrsmengen, die 2035 auf der Veloroute unterwegs sein werden, ist laut Arbeits -
gemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW nur bis 
zu 500 Kfz/24h verträglich. Um eine Reduzierung zu erreichen, soll eine Begrenzung auf Anlieger -
verkehre erfolgen und der Durchgangsverkehr durch eine Sperrung der Kanalbrücke unterbunden 
werden.
• Zum Knoten Schillerstraße/Hansaring gab es den Vorschlag, eine Fahrradbrücke zu errichten.
• Eine Anregung fordert die Reduktion des privaten Stellplatzbedarfs z.B. über die Instrumente der 
Stellplatzsatzung oder ein Parkhaus außerhalb des Quartiers. Ein weiterer Vorschlag schlägt dafür 
eine zentrale Parklösung jenseits des Hafens (bspw. Am Mittelhafen) vor. Eine weitere Anregung for-
dert, dass Quartiersparkplätze günstiger sein sollten als die Parkmöglichkeiten für Tagesbesucher 
sowie Kundinnen und Kunden.
Ein zentrales Thema der Anregungen im Bereich Verkehr setzt sich mit den Planungen zum Verkehrsver-
halten des Projekts auseinander und zielt auf ein umfangreiches Mobilitätskonzept. Eine zentrale Forde-
rung mehrerer Anregungen zielt darauf ab, alle Anstrengungen und Instrumente zu nutzen, ein wirklich 
autoarmes Quartier zu erreichen, um so ein zukunftsfähiges Quartier mit Blick auf die Zielsetzung der 
Klimaneutralität zu erreichen. Eine Anregung verweist in dem Kontext auf das Ziel, das sich die Stadt 
mit der Vorlage V/0738/2020 zur echten Klimaneutralität selbst gesetzt hat und das bis Ende des Jahr -
zehnts den PKW-Verkehr um 50% reduziert und den verbleibenden Teil zu 100% klimaneutral vorsieht. 
Es wird unterstrichen, dass dieses Projekt die besten Voraussetzungen hat, seinen Beitrag zu diesem 
Ziel zu leisten. Eine weitere Anregung verweist auf die These: ‚Am Wohnstandort entscheidet sich, wie

8
Protokoll: Stadthafenquartier - frühzeitige Information der Öffentlichkeit
mobil wir sind‘, und fordert für dieses so bedeutende Projekt mindestens ein autoarmes Mobilitätskon-
zept. Im Einzelnen fordern die Anregungen weiter: 
• Es wird gefordert, das Quartier als echtes autofreies Quartier mit einem Mobilitätshub (Lastenrad-, 
Car- und Bike-sharing Station) zu planen. Dafür reicht es nicht, die ruhenden Verkehre in die TG zu 
verlagern. Das Quartier wird zu einem Zeitpunkt fertiggestellt, wenn Münster laut eigener Zielset -
zung bereits klimaneutral sein muss. Die vorliegende Planung widerspricht diesen Zielen vor allem 
im Bereich Verkehr eklatant. 
• Es wird angeregt, ein Viertel mit nahezu keinem Kfz-Parkraum zu planen. Als zwingend erforderli -
cher Parkraum werden ausschließlich Stellplätze für Menschen mit Behinderung, Lieferdienste und 
in kleinem Umfang car-sharing angesehen. Ergänzt werden muss dies durch ein Mobilitätskonzept. 
• Diverse Stellungnahmen befassen sich mit den TG-Bauten: Es werden verschiedene Alternativen zu 
den geplanten TG benannt, wie ein zentrales Parkhaus oder ein Mobility Hub, da dies deutlich kos -
tengünstiger umzusetzen ist und diese später ggf. einer alternativen Nutzung geführt werden kön -
nen. Weitere Anregungen verweisen bei TG-Bauten auf die hohen Kosten, die Emissionen die mit 
Bau und Material verbunden sind, sowie den Lock-in-Effekt, die dauerhafte Bindung an die Nutzung 
und regt an, TG-Stellplätze nur für mobilitätseingeschränkte Nutzer und car-sharing zur Verfügung 
zu stellen. Gleichzeitig wird eine konsequente Durchsetzung der StVo beim ruhenden Verkehr rund 
um den Hafenweg gefordert. 
• Alternativ wird vorgeschlagen, den MIV zu räumlich zu verlagern, bspw. auf benachbarte Parkhäu -
ser oder park-and-ride-Anlagen, da die räumliche Trennung ein push-Faktor ist, der alternative Mo-
bilität attraktiver macht. 
• Es wird angeregt, barrierefreie, ebenerdig erreichbare Flächen für car-sharing und bike-sharing auf 
beiden Seiten des Plangebiets (Hafenweg und Schillerstraße) vorzusehen, mit max. 300m Abstand 
zu den Wohnungen. 
• Es wird darauf verwiesen, dass eine verbesserte ÖPNV-Anbindung zur Stellplatzreduktion beiträgt. 
Die bislang beschriebene Entfernung zu den Haltestellen ist nur als Luftlinienentfernung dargestellt 
und entspricht nicht den tatsächlichen Wegeentfernungen. Eine Anregung fordert dabei konkret, 
Busanbindungen mit einem max. Abstand von 300 m zwischen Haustür und Haltestelle zu errich -
ten. Eine andere Anregung fordert konkret eine Bushaltestelle an der Schillerstraße.
• Radabstellplätze sollen nicht in der Tiefgarage sondern überwiegend haustürnah, barrierefrei und 
ebenerdig angeordnet werden, ideal sind Räume im EG. 
• Es wird angeregt, e-mobilität durch ausreichend Ladesäulen zu befördern.
• Zum Projekt der Hafenviertel GmbH werden Anregungen zum Mobilitätskonzept benannt. Es wird 
konkret die Frage nach car-sharing gestellt und angeregt, Möglichkeiten der Stellplatzreduktion 
(wie z.B. Mini-Pendel-Busse) zu prüfen.
• Es wird gefordert, die Kosten für die Herstellung der Kfz-Stellplätze nicht generell auf die Mieten 
umzulegen. 
• Mit Blick auf mögliche Effekte auf die Umgebung wird darauf hingewiesen, die Stellplatzmiete direkt 
in den Wohnungsmietvertrag zu integrieren, um die Suche nach alternativen Parkmöglichkeiten im 
öffentlichen Straßenraum zu vermeiden. Des Weiteren wird angeregt, auch Stellplatzbedarfe von 
Herz-Jesu im Projektgebiet unterzubringen um dort den öffentlichen Raum alternativ zu nutzen 
und stärker begrünen zu können. 
• Es wird die Sorge vorgetragen, dass die immer geringer werdenden freien Parkmöglichkeiten im Be-
reich des Hansarings/Hafenweg durch die Planungen zum Hafenmarkt und Stadthafen Nord noch 
weiter reduziert werden und vermietete Parkplätze teurer werden. Es wird vor diesem Hintergrund 
angeregt, die bestehende Bewohnerschaft, die dadurch verdrängt wird, nicht aus dem Blick zu ver -
lieren. Ältere Bewohner benötigen eine gewisse Nähe ihrer Stellplätze zur Wohnung.

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Protokoll: Stadthafenquartier - frühzeitige Information der Öffentlichkeit
• Es wird angeregt, eine barrierefreie Erschließung sowohl im öffentlichen als auch privaten Außen- 
und Innenbereich umzusetzen.
• Es wird darauf hingewiesen, genügend Radabstellmöglichkeiten für die öffentliche Nutzung sicher-
zustellen.
• Es wird an das Mobilitätskonzept (MoKo) Stadthäfen erinnert, das die bedingungslose Vermeidung 
von privaten Stellflächen auf den Unternehmens- und Wohngrundstücken […] als Grundvorausset-
zung für ein stadtverträgliches (Mehr)Verkehrsaufkommen im gesamten Modellquartier heraus -
stellt.
• Es wird auf die Handlungsempfehlungen für die Wohnungswirtschaft und kommunale Verwaltung 
des VCD verwiesen, die Konzepte darstellen, wie eine Erschließung eines Quartiers mit Blick auf die 
verschiedenen Verkehrsarten umgesetzt werden kann.  
Des Weiteren gab es noch folgende Anregungen: 
• Eine Anregung lenkt den Blick auf die Bauzeit und regt an, den Fußweg entlang des Kanals auch 
während der Baumaßnahme zu ermöglichen. 
• Vereinzelt blicken die Stellungnahmen auf die erforderlichen Gutachten. Dabei wird zum einen kri-
tisiert, dass noch nicht nachvollziehbar dargestellt ist, woher die Erhöhung der Verkehre um 40% 
resultieren. Es wird kritisiert, dass es zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung weder ein Ver -
kehrsgutachten noch ein Mobilitätskonzept gibt und so der Öffentlichkeit die Möglichkeit vorent -
halten wird, den verkehrlichen Einfluss auf die Planung einschätzen zu können. Da dieses Vorgehen 
nicht den Ansprüchen an eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3(1) BauGB erfüllt, 
wird gefordert, diese zu wiederholen. Eine Anregung hinterfragt, ob es nun auch ein neues Lärm -
gutachten für den Hansaring geben wird. 
Zum Thema Entwässerung gab es folgende Anregungen:  
• Mehrere Anreger befassten sich mit dem anfallenden Niederschlagswasser: Die Vorschläge erstre -
cken sich von der Sammlung des auf den Dachflächen anfallenden Regenwasser in Speichern um sie 
dann zur Bewässerung nutzen zu können, bis hin zum direkten Zuführen des anfallenden Wassers 
zu den Bäumen (wie bspw. in Hamburg) bzw. den Baumrigolen. 
• Eine Stellungnahme fordert die Nutzung des Grauwassers. 
• Mehrfach wird der Schutz der vorhandenen Bebauung an der Schillerstraße gefordert, zum einen 
in Bezug auf das zusätzlich anfallende Wasser bei Regenereignissen zum anderen im Rahmen der 
Baumaßnahmen bei einer Grundwasserabsenkung.
• Es wird auf den Gestank durch die Druckrohrleitung, die im Freigefälle in den Kanal einmündet, 
hingewiesen. 
• Es wird vorgeschlagen im Grünstreifen der Schillerstraße Regenwasser zu binden.
• Es wird darauf hingewiesen, dass die seitlichen Einläufe zur Entwässerung auf der Schillerstraßen -
brücke nicht ausreichen.
• Es wird angeregt, die geplanten Wasserrückhalteflächen zur Bewässerung der Grün- und Freiflä -
chen sinnvoll zu nutzen. Zudem sollten Regentonnen von Beginn an im privaten wie im öffentlichen 
Raum mitgedacht werden.
Themenfeld Entwässerung

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Protokoll: Stadthafenquartier - frühzeitige Information der Öffentlichkeit
In Bezug auf das Themenfeld Energie gab es folgende Anregungen: 
• Der ganzheitliche Ansatz des Energiekonzepts wird gelobt.
• Zwei Anregungen wünschen, dass die Verlängerung der Fernwärme auf der Schillerstraße bis zur 
Hubertistraße vollzogen wird. 
Zu diesen Themenfeldern gab es folgende Anregungen und Hinweise: 
• Mit Blick auf die dichte Bebauung werden Bedenken geäußert, ob eine Begrünung überhaupt mög-
lich und lebensfähig ist.  
• Es wird die Sorge vor einer unzureichenden Besonnung der Bebauung zwischen Ewaldi- und Huber-
tistraße geäußert. 
• Es wird angeregt, auch die Verschattung von Frei- und Verkehrsräumen zu betrachten und dabei 
auch den Bestand in den Blick zu nehmen. Hierbei wird bspw. die Verschattung des Spielplatzes am 
Kanal durch die hohen Gebäude benannt. 
• Im Themenbereich Belüftung wird angemerkt, dass eine Luftschneise zugebaut wird und die Sorge 
besteht, dass nicht genug Frischluft ins Hansaviertel gelangt. 
• Weiterhin wird vorgeschlagen, Bäume entlang des Kanals stehen zu lassen, um die Luftqualität zu 
verbessern. 
• Es wird angeregt, bei der Vergabe von Grundstücken, die Verpflichtung zu den Zielsetzungen der 
Klimaneutralität 2030 und das damit verknüpfte 1,5 Grad-Ziel aufzunehmen.
Themenfeld Verschattung, Luft, Klima 
Themenfeld Energie
Anregungen zum Verfahren:
Es wird angeregt, eine Beteiligung der Öffentlichkeit in Planungsprozessen möglichst frühzeitig vor -
zusehen. Jetzt, 10 Jahre nach dem Grundstücksverkauf sind die Mitbestimmungsmöglichkeiten ver -
schwindend gering. 
Die Anregungen werden im weiteren Planungsprozess aufgegriffen, reflektiert und teilweise in die 
Planung integriert. Alle Anregungen werden im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Satzungs -
beschluss zum Bebauungsplan bzw. dem Beschluss über die 72. Änderung des FNP dem Rat der Stadt 
Münster zur Abwägung vorgelegt. 
gez. Weber             gez. Gierecker

Berichtsvorlage

17281 Zeichen

V/0327/2025 
V/0327/2025 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
1. 72. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Münster im Stadtbezirk Münster-Mitte im 
Stadtteil Hafen im Bereich Nördlich Stadthafen I (Schillerstraße / Dortmund-Ems-Kanal / 
Stadthafen I) 
2. Bebauungsplan Nr. 600: Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
[Stadthafen Nord] 
Kenntnisnahme der Entwürfe zur Veröffentlichung 
 
3.Vergabeprozess eines Grundstücks am Hafenweg durch die Stadtwerke Münster 
Kenntnisnahme der städtebaulichen Rahmenbedingungen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   03.06.2025 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
   26.06.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, die Entwürfe der 72. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) 
der Stadt Münster im Bereich Nördlich Stadthafen  I und des Bebauungsplans Nr.  600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße  (Stadthafen Nord) gemäß § 3 Abs. 2 Bau-
gesetzbuch (BauGB) zu veröffentlichen. 
 
Zudem beabsichtigt die Verwaltung, den Vergabeprozess der Stadtwerke Münster für ein 
Grundstück am Hafenweg inhaltlich zu begleiten und in den Planungsprozess zum Bebau-
ungsplan Nr. 600 zeitlich bestmöglich zu integrieren. 
 
 
Das Gelände der ehemaligen Osmo -Hallen an zentraler Lage am Stadthafen I ist seit vielen Jahren 
ungenutzt und liegt brach. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans sollen nunmehr die künftige 
städtebauliche Entwicklung für das ehemals gewerblich genutzte Gelände sowie die östlich daran 
angrenzenden Bestandsnutzungen planungsrechtlich gesteuert werden. Es soll ein urbanes Stadt-
quartier mit vielfältigen Nutzungen entstehen. 
 
Das Plangebiet ist ein wesentlicher Baustein der beabsichtigten städtebaulichen Aufwertung des Ge-
samtbereichs der Stadthäfen. Bereits der Masterplan Stadthäfen aus dem Jahr 2012 sieht hier ein 
Stadtplanungsamt 
 
26.05.2025  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Weber 
Telefon: 492-6120 
w ebermarkus@stadt-
muenster.de  
Herr Brinkheetker 
Telefon: 492-6190 
Brinkheetker@stadt-
muenster.de

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V/0327/2025 
qualitätsvolles, mehrgeschossig bebautes urbanes Quartier vor. In diesem Kontext wurden im Jahr 
2014 für die Flächen, die unmittelbar an die Wasserkante angrenzen, zwei Realisierungswettbewerbe 
durchgeführt. Unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwürfe wurde in den letzten Jahren ein städ-
tebauliches Konzept für das gesamte Areal bis hin zur Schillerstraße entwickelt. Aktualisierte Zielset-
zung ist die Entwicklung zu einem qualitätvollen und nachhaltigen urbanen Gebiet mit Nutzungsmi-
schungen aus Wohnen, Büro, Dienstleistung, Hotel, Kultur, Gastronomie und Kita. 
 
Aufgrund der innerstädtischen Lage, der sehr guten infrastrukturellen Ausstattung (z.B. Nahversorger, 
dienstleistungsorientierte Einrichtungen wie Ärzte, Kanzleien, Restaurants, Friseure etc.), der ver-
kehrlichen Anbindung (z.B. Nähe zum Bahnhof) und der direkt angrenzenden Erholungsflächen ent-
lang des Kanals bietet die Fläche das Potenzial für die Entwicklung eines vielfältigen und identitäts-
stiftenden Quartiers. 
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ aus dem Jahr 1996 weist 
die Fläche der ehemaligen Osmo-Hallen noch als Gewerbegebiet aus. Um die angestoßene zukünfti-
ge urbane Entwicklung realisieren zu können, ist daher die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600 
„Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ sowie parallel die 72.  Änderung des Flächen-
nutzungsplans erforderlich. 
 
 
Planungsziele 
 
Der wi rksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für den Änderungsbereich ein 
„Gewerbegebiet“ (GE) und einen Feuerwehrstandort dar. Die beabsichtig te Planung eines urbanen 
Gebiets lässt sich somit nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungspla ns entwickeln und der 
Flächennutzungsplan ist im Rahmen der 72. Änderung entsprechend zu ändern. 
 
Entsprechend dem formulierten Planungsziel erfolgt für den Änderungsbereich im Flächennutzungs-
plan zukünftig die Darstellung einer gemischten Baufläche (M). Z udem wird eine Gemeinbedarfsflä-
che für die geplante neue Kita als punktuelles Symbol in die Planzeichnung aufgenommen. 
 
Zielsetzung des Bebauungsplans ist es, den Bereich zwischen Schillerstraße und Stadthafen I in die-
ser innerstädtischen Lage neu zu ordne n und die städtebauliche Entwicklung zu steuern. Es sollen 
die planungsrechtlichen Grundlagen für die Neubebauung auf dem ehemaligen Osmo-Areal geschaf-
fen werden. Die bestehenden Gebäude im Osten des Plangebiets, die durch Büro-, Dienstleistungs-
nutzungen und Gastronomie geprägt sind, sollen erhalten und in die Gesamtplanung integriert wer-
den. 
 
Das Plangebiet setzt sich aus vier einzelnen Urbanen Gebieten zusammen (MU1, MU2, MU3 und 
MU4), die das nördlich angrenzende Wohnquartier Herz-Jesu mit dem Kreativkai am Stadthafenbe-
cken im Südosten verbinden und durch das neu entstehende Quartier hindurch vernetzen. Aufgrund 
der besonderen hochwertigen innerstädtischen Lage am Stadthafen wurde in Vorbereitung auf den 
Bebauungsplan in Zusammenarbeit mit den Grundstückseigentümern und Architekten ein konkretes 
städtebauliches Konzept erarbeitet, dessen Umsetzung im Zuge dieses Bebauungsplans planungs-
rechtlich gesichert werden soll. Daher werden im Bebauungsplan räumlich differenzierte Festsetzun-
gen zu Art und Maß der baulichen Nutzung getroffen. Ergänzend wird ein städtebaulicher Vertrag mit 
den Grundstückseigentümern geschlossen, der u.a. die Qualitäten der Projekte sowie der verbinden-
den Freiräume und Erschließungsanlagen sichert. 
 
Das Nutzungskonzept sieht eine Mischung aus Wohnen, Büros, Dienstleistungen, Gastronomie, Ho-
tellerie und Kultur vor. Zudem ist eine Kita mit vier Gruppen im westlichen Teil des Quartiers im MU4 
geplant. 
 
Im Plangebiet sollen etwa 800 neue Wohneinheiten für unterschiedliche Nachfragegruppen ent ste-
hen, die sich auf das gesamte Plangebiet verteilen. Die Planung dient damit u.a. der Deckung der 
starken Nachfrage nach innerstädtischem Wohnraum. Entsprechend der politischen Beschlusslage

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V/0327/2025 
der Stadt Münster sollen mindestens 30  % der Nettowohnflächen ö ffentlich geförderte Wohnungen 
werden. Insgesamt wird ein breites Angebot verschiedener Wohnungsgrößen und -typen bereitge-
stellt. Um die Realisierung des dringend benötigten Wohnraums planungsrechtlich zu sichern, werden 
auf Ebene des Bebauungsplans für die einzelnen Baufelder differenzierte Festsetzungen von Mindes-
tanteilen für Wohnnutzungen aufgenommen. 
 
Zusätzlich zu dem im östlichen Plangebiet vorhandenen Bestand (ca. 11.000  m² Bruttogeschossflä-
che – BGF) sollen insgesamt ca. 120.000 m² BGF realisiert werden. 
 
Die Erschließung des neuen Quartiers erfolgt von Norden über die Schillerstraße und die Verlänge-
rung der Ewaldistraße sowie aus Richtung Westen über den Hafenweg. Eine Durchfahrt vom Hafen-
weg zur Schillerstraße wird für den Kfz-Verkehr künftig nicht (mehr) möglich sein. Im westlichen Ein-
gangsbereich des Quartiers ist daher am Hafenweg eine Wendeanlage für alle sonstigen Fahrzeuge 
vorgesehen. Die öffentlichen Erschließungsflächen werden durch private Verkehrsflächen sowie meh-
rere Nord-Süd-Verbindungen und die Wegeführung entlang des Hafenbeckens ergänzt, die dem Fuß- 
bzw. dem Fuß - und Radverkehr vorbehalten sind. In allen Erschließungsflächen werden begrünte 
Flächen integriert, die sich positiv auf die Aufenthaltsqualität und die städtebauliche Gestaltung dieser 
Räume, das Kleinklima und die Regenwasserrückhaltung auswirken. 
 
 
Planverfahren 
 
Das Planverfahren wird als angebotsbezogener Bebauungsplan im Regelverfahren nach §  2 Abs. 1 
BauGB durchgeführt. Der (planungszielsichernde) Aufstellungsbeschluss  wurde vom Rat der Stadt 
Münster am 12.12.2018 gefasst. Parallel wird eine Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) vor-
genommen, um die geplanten Nutzungen abzubilden. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Änderung des FNP und 
die Aufstellung des Bebauungsplans fand am 22. November 2023 mit einer Abendveranstaltung im 
Jovel am Albersloher Weg in Münster statt. In der als „World -Café“ konzipierten Veranstaltung konn-
ten sich die Anwesenden an verschiedenen Thementischen  über den Projektstand informieren und 
ihre Anregungen einbringen. Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen standen für Fragen und 
Erläuterungen bereit. 
 
Etwa 150 interessierte Bürgerinnen und Bürger nahmen die Gelegenheit wahr, sich zu informieren 
und Anregungen zu äußern. Zusätzlich zur Abendveranstaltung fand eine Beteiligungsphase im Zeit-
raum vom 20.11.2023 bis zum 18.12.2023 statt. Hier konnten weitere Anregungen über die Webseite 
des Stadtplanungsamts eingereicht werden. Kernpunkte der Anregungen lagen in den Themenfeldern 
Städtebauliche Dichte, Bauhöhe und Verkehr (siehe Anlage 6). 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 
BauGB erfolgte parallel im Zeitraum vom 18.12.2023 bis zum 26.01.2024. 
 
Die öffentliche Auslegung der Entwürfe der 72. Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebau-
ungsplans Nr. 600 sowie der umweltbezogenen Gutachten und Unterlagen soll im Anschluss an diese 
Beratungskette unmittelbar nach den Sommerferien 2025 erfolgen. Gegebenenfalls ergeben sich bis 
dahin noch redaktionelle Anpassungen an den zu veröffentlichenden Unterlagen. Weitergehende In-
formationen sind den beigefügten Anlagen 1-8, graphisch wie textlich, zu entnehmen. 
 
 
Flankierender städtebaulicher Vertrag 
 
Durch den Bebauungsplan und einen kurz vor Satzungsbeschluss zu unterzeichnenden städtebauli-
chen Vertrag werden insbesondere die städtebaulichen, freiraumplanerischen und architektonischen 
Qualitäten des Projekts sichergestellt sowie wohnungsstrukturelle und fin anzielle Anforderungen an 
die Investoren gestellt.

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V/0327/2025 
 
Der städtebauliche Vertrag ist als Konkretisierung der notariell beurkundeten Rahmenvereinbarung 
aus dem Jahr 2020 sowie der hierzu ergänzten Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 2022 weiterent-
wickelt und zwis chen den Investoren und der Stadt Münster in den letzten Monaten erneut intensiv 
ausgehandelt worden. Zum aktuellen Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs 
tragen die Vertragspartner der Stadt die weiterverhandelten Kerninhalte mit und hab en ihre grund-
sätzliche Bereitschaft erklärt, den städtebaulichen Vertrag zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses 
über den Bebauungsplan unterzeichnen zu wollen, keine wesentlichen Veränderungen des aktuellen 
Projektstandes voraussetzend. 
 
Der Vertragsstand enthält im Entwurf, die Ziele der beiden Rahmenvereinbarungen weitertragend und 
konkretisierend, ff. Kernregelungen: 
 
 gemeinsame Quartierszielsetzung: urban, nutzungsgemischt, qualitätvoll (Inkludierung eines 
neuen Eigentümers für das Stadthafengrundstück in diese Planungsziele) 
 
 Bebauungsplaninhalte und Vertragsinhalte als Grundlage der Vereinbarungen 
 
 Definition der qualitativen Zielstellungen je Investor/Projekt (Inkludierung der städtebaulichen 
Rahmenbedingungen für das Stadtkonzerngrundstück) 
 
 Projektbeschreibungen je Investor/Projekt in den Kerninhaltsthemen 
 
o Nutzungen/Nutzungsmix, räumliche Nutzungszuordnung/ -schichtung, Nutzungsstruktur 
der EG-Zonen 
 
o Erschließung, Anlieferung, Stellplatzunterbringungsorte Kfz und Fahrräder 
 
o Wohnnutzungen, Wohnungsmix und Verortung öffentlich geförderter Wohnungsbau (je 
kurz vor Satzungsbeschluss erfolgend) 
 
 Sicherung der Freiraumqualitäten im öffentlichen, halböffentlichen und privaten Bereich des 
Quartiers – Konkretisierungserfordernisse durch die Investoren in den Leistungsphasen – Ab-
stimmungserfordernisse mit der Stadt 
 
 Erhaltungsverpflichtungen der hohen Freiraumqualität des Quartiers  – besonderer Schwer-
punkt in der dauerhaften Gestaltqualität, der dauerhaften Pflege und dem dauerhaften Erhalt 
der zu realisierenden Grünstrukturen auf den privaten Flächen – Nachpflanzverpflichtung 
 
 Wohnungsgrößenmix im freifinanzierten Wohnungsbau, prozentual in Größenkategorien  – 
Sonderreglung Mikroappartements 
 
 Realisierungsverpflichtung Öffentlich-geförderter Wohnungsbau i.H.v. 30 % der Nettowohnflä-
che zum Zeitpunkt der Ersterrichtung je Investor (mind. bezogen auf die Mindestwohnanteile 
in den Baugebieten gemäß Bebauungsplan)  – Aufteilung in Förderwege und Zielgruppen: 
Auszubildende, Studierende, flexible sog. Kompaktwohn ungen für Kleinfamilien, Alleinerzie-
hende, Senioren etc. – Verpflichtung zur Antragstellung und zum Mittelabruf bei Bewilligung – 
Exit bei nicht eintretendem Fördermittelfluss  – grundbuchliche Sicherungen vor Inkraftsetzen 
Bebauungsplan 
 
 Ökologische städtische Baustandards 
 
 Realisierung einer 4-Gruppen-Kita im Quartier

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V/0327/2025 
 Ablösebeträge für die Realisierung Öffentlicher Kinderspielflächen, dem Plangebiet benach-
bart 
 
 Erschließungsvertrag für die innere öffentliche Quartierserschließung und zugehörige Sicher-
heitsleistungen – Realisierung der privaten Verkehrsflächen – Einräumung der Wegerechte für 
die Öffentlichkeit 
 
 kostenfreie Überlassung der noch nicht in städtischem Besitz befindlichen öffentlichen Ver-
kehrsflächenanteile – Ausbau der inneren Erschließung zu Kostenlasten der Investoren, Opti-
mierung der externen Erschließung (Schillerstraße) gestuft in Kostenlast der Stadt 
 
 Berücksichtigung eines Mobilitätskonzepts bei der künftigen Stellplatzbemessung soweit als 
möglich – gesamtquartiersbezogene Bemessung des ÖPNV-Bonus als Ziel 
 
 besondere Hinweise zur Verkehrsverteilung – unterstützende Definition der Anbindungspunkte 
und Zu/Abfahrtoptionen von Tiefgaragen, lagebezogen im Quartier 
 
 Weitergabeverpflichtung an Rechtsnachfolgende – Haftungsausschluss für die Stadt (Koppe-
lungsverbot) – Regelungen zu Urheberrechten, Bürgschaften, Vertragsstrafen  – Schlussbe-
stimmungen 
 
Darüber hinaus werden künftig neben dem Bebauungsplan als explizite Anlagen zum städtebaulichen 
Vertrag die qualitätssichernden Planungen der öffentlichen Räume, der öffentlich nutzbaren Räume 
und der privaten Freiräume in unterschiedlichen Detailierungsgraden angehangen und damit verein-
bart. Diese – insbesondere die stadtraumwirksamen und gebäudeumfeldwichtigen – Freiraum- und 
Erschließungsplanungsqualitäten werden in Anlage  7 im aktuell gereiften Planungsstand (Entwurf) 
deutlich. 
 
 
Stadtkonzerngrundstück am Stadthafen 
 
Nachdem der LVM als einer der bisherigen Investoren am Stadthafen von der Möglichkeit der Rück-
übertragung des Grundstücks an den Stadtkonzern Ende 2024 Gebrauch gemacht hat, wird durch die 
Stadtwerke Münster GmbH derzeit ein gestuftes Markterkundungs-, Interessenbekundungs- und Ver-
handlungsverfahren zum erneuten Verkauf des Grundstücks strukturiert und in Rückkopplung zur 
Verwaltung vorbereitet. 
 
Dessen inhaltliche und konzeptionelle Anforderungen ergeben sich zum einen aus der hier vorliegen-
den städtebaulichen Konzeption und dem Entwurf des Bebauungsplans, d.h. die städtebauliche Dich-
te (absoluter Faktor), die grundsätzliche städtebauliche Konfiguration, die erwartete Nutzungsmi-
schung mit signifikantem Wohnanteil, belebte Erdgeschosszonen und die beabsichtigten Qualitäten in 
Architektur- und Freiraumgestaltung. Diese wichtigen städtischen Rahmenbedingungen, Maßgaben 
und Anforderungen für das in Vorbereitung befindliche Verfahren sind Anlage 8 zu dieser Vorlage zu 
entnehmen. 
 
Ob am Ende des Bieterverfahrens ein städtebauliches und architektonisches Konzept weiterverfolgt 
werden kann, das sich exakt am bisherigen Volumenverteilun gskonzept des Bebauungsplans auf 
dem Grundstück orientiert, ist wenig wahrscheinlich. Dementsprechend sind für das Vergabeverfah-
ren sinnvollerweise maßvoll zu gewährende Spielräume in fachlich und mit Blick auf die Nachbarinte-
ressen vertretbarem Rahmen auf  der einen Seite als auch klare Grundlagen, Maßgaben und Regeln 
auf der anderen Seite in Anlage 8 benannt. Die Verwaltung beabsichtigt, diese Rahmenbedingungen 
und Maßgaben in das Grundstücksverfahren der Stadtwerke einzuspeisen. 
 
Die zeitliche Phase bis z um Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan soll genutzt werden, mit 
einem Bestbieter sowohl einen Kaufvertrag abzuschließen als auch den bereits im Verfahren bekann-
ten städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 600 abzuschließen. Bei Bedarf werden im l au-

- 6 - 
V/0327/2025 
fenden Bebauungsplanverfahren ggf. erneute teilräumliche eingeschränkte Veröffentlichungen verän-
derter Bebauungsplaninhalte nach erster Offenlage diesen zielgerichteten Prozess unterstützen. 
 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1 – Planzeichnung zur 72. Änderung des FNP 
Anlage 2 – Begründung zur 72. Änderung des FNP 
Anlage 3 – Planzeichnung zum Bebauungsplan Nr. 600 
Anlage 4 – Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 600 
Anlage 5 – Begründung zum Bebauungsplan Nr. 600 
Anlage 6 – Protokoll der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 22.11.2023 
Anlage 7 – Freiraum- und Erschließungsplanung, Stand 14.02.2025 
Anlage 8 – Städtebauliche Rahmenbedingungen für das Verhandlungsverfahren zur Vergabe des 
Stadtwerkegrundstücks am Stadthafen I

Anlage-7-Freiraum-und-Erschließungsplanung

1791 Zeichen

Investorengemeinschaft 
Nördlicher Stadthafen I
L871-STN
DIN A02.00
1:500
Lageplan Stadthafen Nord
SW
Vorentwurfsplanung
Projekt:
Auftraggeber:
Projekt-Nr.:
Gezeichnet:
Datum:
Blattgröße:Plan-Nr.:
Maßstab:12.05.2025 Index:
Planbezeichnung:
Planungsstand:
Freigabe:
Datum:
Freigabe:
Datum:
Stadthafen Nord
Planverfasser:
Datum Name ÄnderungIndex
-
SAL Landschaftsarchitektur GmbH
Hansaring 25 - 48155 Münster
Fon 02 51 / 6 86 48 - 0
Fax 02 51 / 6 86 48 - 29
info@sal-landschaftsarchitektur.de
www.sal-landschaftsarchitektur.de
05.05.25 SW Freiraum-u. Erschließungsplanung vor Stad t Münster A
12.05.25 SW Innenhofentwicklung B
B14.02.2025
Sockelgeschoss
Socke
lge
scho
ss
Sockelgeschoss
Erdgeschoss
Erdgeschoss
Er
dge
schos
s
3 , 2 5
56,76
-
Schillerstraße
3,9
192,7
7°
4
4
4
2,5
10,2
2
4
2 5,3
FAHRRADRAMPE
0,5
2,563
2,5
2,5
14,5
2
12
3
4,5 1,5
3,5
B'
B
G'G
F'
F
1,5
10,8
7,8
2,02
Anlegesteg
SS
Müllübergabe
Cafe
MüllübergabeCafe
Service Station
Anlieferung
Hotel 
Zugang
Hotel
Eingang
Frühstücksraum Hotel
Bistro/Bar
Müllraum Laden
Lobby Hotel
Gastronomie
Hotel 
Zugang
Gewerbe
Shop
GewerbeGewerbe
Lager
AusstellungGastronomie
Gastronomie
GastronomieGastronomie Büro
Büro
Büro
Hotel
Hotel
Hotel
Einzelhandel
Fahrrad 
Parkhaus
Einzelhandel
Kita
Gewerbe
Gewerbe
Gewerbe
Gewerbe
Gewerbe
Gewerbe
Gewerbe
Gewerbe
Gewerbe
Müll
Fahrrad 
Parkhaus
Gemeinschaft
Showroom
TG-Zufahrt
Holzterrasse
OKFF
+57,40
3 x Haltebuchten für 
Lieferfahrzeuge 3m 
x 7,50m
2m Gehweg
Hafenweg
Niveau H
afenka
nte bei
 ca. 5
7,40
OKFF
+57,40
A A'
D'D
E E'
C'
C
3
2
Legende
Pflasterbelag 'Hafenteppich' 
Natursteinpflaster
Wassergebundene Wegedecke
Vegetationsfläche 
Rasenflächen
Asphalt
Fallschutzbelag EPDM 
Private Innenhofflächen
Holzdeck
Fahrradstände
Sitzbank
Tiefgaragen
Anlage 7  
zur  Vorlage Nr.  V/0327/2025

Anlage-8-Staedtebauliche-Rahmenbedingungen

3878 Zeichen

1 
 
Bebauungsplan Nr. 600 Stadthafen Nord 
Städtebauliche Rahmenbedingungen für den Vergabeprozess durch die Stadtwerke  
 
In dem, parallel zum Verlauf des Bebauungsplanverfa hrens stattfindenden 
Interessensbekundungs- und Verhandlungsverfahren fü r das Stadtwerke-Grundstück an der 
Hafenkante (ehemals LVM) werden folgende städtebaul iche Rahmenbedingungen als 
Vorgaben in dieses Verfahren eingestellt: 
0. Basics: 
 Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplan-Ent wurfs – vertretbare 
Spielräume siehe unter 3. 
 vollständiger Eintritt in die Kerninhalte bzw. bis herig verhandelten Regelungen des 
Städtebaulichen Vertrages mit allen Investoren für eine Quartiers-
Gesamtentwicklung: formal, inhaltlich, qualitativ, funktional. zeitlich und finanziell 
1. Nutzungsstruktur:  
 vielfältige Nutzungsstruktur eines Urbanen Gebiets  nach § 7 BauNVO 
 Herstellung belebter Erdgeschosszonen 
 Ausschluss von Wohnnutzungen in der EG-Ebene 
 signifikanter Wohnanteil, mind. 25%, verträglich z ur Nutzung entlang des Hafenkais 
 Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel, Bor dellen und bordell-artigen 
Betrieben sowie von Vergnügungsstätten 
2. Maß der Nutzung und städtebaulichen Dichte:  
 Bauliche Höhe: 4-6 Geschosse; Gebäudehöhen gemäß B -Plan-Entwurf  
 Hochpunkt möglich, aber unter Beibehaltung des bes tehenden Standorts mit 
neugeschaffenen Platz-Vorraum zum Hafenweg  
 Einhaltung der Geschossflächenzahl (GFZ) insgesamt  von 2,7 
3. Städtebauliche Kubatur:  
Orientierung am bisherigen Geometrieentwurf des Beb auungsplans in der 
Offenlegungsfassung, d.h. hier wird nicht erwartet,  dass die von LVM im Bauleitplan 
verankerte Kubatur vollständig und exakt im zukünft igen Projekt übernommen wird. 
Anlage 8 
zur Vorlage Nr. V/0327/2025

2 
 
Folgende, in der Skizze bebilderte qualitative Anfo rderungen sind unbedingt in eine 
zukünftige Projektentwicklung zu übernehmen.  
 Berücksichtigung der drei Durchwegungen vom Hafenw eg zum Kreativkai und zum 
Stadthafenbecken – im Westen und Osten lagemäßig vordefiniert 
 Ausbildung von Gebäudeköpfen zum Wasser als auch z um Hafenweg – keine 
durchgehende, lineare Raumkantenausbildung entlang des Hafenweges bzw. des 
Kreativkais 
 Einhaltung des maximalen Höhenprofils zu den Nachb arn im Westen, Osten und 
Norden, hier auch unter Beachtung der abgetreppten Höhenstaffelung 
Unter diesen Maßgaben kann, siehe Skizze, offen bleiben, inwieweit 
 die geplante Markthalle in Funktion und Gestalt „r ekonstruiert“ wird, d.h. flexibler 
Umgang mit der „alten OSMO-Halle (kein Reminiszenz- Zwang) - ggf. kompaktere 
Baumasse zugunsten von mehr Freiraum zum Hafenkai 
 ein Hochpunkt und wenn ja in welcher Bauform und D imension (Höhe wie 
Bebauungsplan gedeckelt) umgesetzt wird, die grundsätzliche Lage des Hochpunkts 
an der Stelle wäre jedoch vorgegeben (siehe oben) 
 sich die Kubaturen eines neuen Bebauungskonzeptes mit Blick auf die angestrebte 
Nutzungsvielfalt im Detail ausbilden werden 
4. Freiraum und Freiraumumfeld 
 Anerkennung der ausgearbeiteten Freiflächen- und E rschließungsplanung für die 
öffentlichen und privaten Verkehrsflächen (GÖ) 
 Anerkennung des formulierten Grün- und Freiflächen qualitätskataloges für die 
privaten Freiflächen 
5. Architektur 
 baukörper- und nutzungsbezogen ablesbare, hochwert ige Architektursprache 
 transparente“ Erdgeschosszonen, korrespondierend m it dem öffentlichen und 
halböffentlichen Raum, insbes. zur Wasserkante 
6. sonstige Aspekte 
 Aufgreifen der Zu- und Abfahrtbereiche der Tiefgar age sowie Einhaltung spezifischer 
Verkehrsverteilungsanforderungen innerhalb der Tiefgarage  
 Aufteilung auf mehrere Bauherren möglich bei gemei nsam errichteter und betriebener 
Tiefgarage 
 Berücksichtigung immissionsschutzrechtlicher Aspek te (Schallschutzanforderungen 
für einzelne Fassadenabschnitte gemäß Lärmgutachten zum B-Plan)

Anlage A

2083 Zeichen

Anlage A zur V/0327/2025 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-Mitte und der Ausschuss für Stadtplanung 
und Stadtentwicklung über die beabsichtigte Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne 
72. Änderung des Flächennutzungsplans sowie Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ infor-
miert. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die städtebauliche Entwick-
lung des ehemals gewerblich genutzten Geländes zu einem urbanen Stadtquartier mit vielfältigen 
Nutzungen. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die Änderung des FNP 
und die Aufstellung des Bebauungsplans fand am 22. November 2023 mit einer Abendveranstal-
tung im Jovel a m Albersloher Weg in Münster  statt. Zusätzlich zur Abendveranstaltung gab es 
eine Beteiligungsphase im Zeitraum vom 20.11.2023 bis zum 18.12.2023. Hier konnten weitere 
Anregungen über die Webseite des Stadtplanungsamts eingereicht werden. Kernpunkte der An-
regungen lagen in den Themenfeldern Städtebauliche Dichte, Bauhöhe und Verkehr. 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 
Abs. 1 BauGB erfolgte parallel im Zeitraum vom 18.12.2023 bis zum 26.01.2024. 
 
Jetzt soll als nächster Schritt die öffentliche Auslegung der Entwürfe der 72. Änderung des Flä-
chennutzungsplans und des Bebauungsplans Nr.  600 sowie der umweltbezogenen Gutachten 
und Unterlagen erfolgen. 
 
Finanzierung 
Der Stadt Münster entstehen keine Kosten. Die Stadt schließt mit den Vorhabenträgern einen 
städtebaulichen Vertrag nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB), der die Übernahme der Lasten und 
Kosten des Vorhabens durch die Vorhabenträger regelt. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage: §1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine

Anlage-5-BPlan-Begruendung

303567 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 95 
B e g r ü n d u n g   
zum Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 600:  
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Inhalt Seite 
1 Planungsgrundlagen .............................................................................................................................. 4 
1.1 Planungsanlass ........................................................................................................................... 4 
1.2 Planverfahren .............................................................................................................................. 4 
1.3 Klimaschutz ................................................................................................................................. 5 
1.4 Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwasserschutz (BRPH) ........................................ 5 
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 7 
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 8 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 8 
3.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in rechtskräftigen Bebauungsplänen ................... 8 
3.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen, rechtliche Vorgaben ......................................................... 9 
4. Räumliche und strukturelle Situation ................................................................................................... 10 
5. Planungsziele ....................................................................................................................................... 12 
5.1 Städtebauliche Konzeption ........................................................................................................ 12 
5.2 Nutzungskonzept ....................................................................................................................... 13 
5.3 Erschließungskonzept ............................................................................................................... 13 
5.4 Grün- und Freiraumkonzept ...................................................................................................... 14 
5.5 Stadträumliche und stadtstrukturelle Zielsetzungen.................................................................. 15 
6. Inhalte des Bebauungsplans ............................................................................................................... 16 
6.1 Grundzüge der Planung ............................................................................................................ 16 
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ....................................................................................... 16 
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ............................................................................................... 16 
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................................ 18 
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise ................................................................. 21 
6.2.4 Abweichende Tiefe der Abstandsflächen ........................................................................ 21 
6.2.5 Stellplätze, Nebenanlagen .............................................................................................. 22 
Anlage 5 
zur Vorlage Nr.  V/0327/2025

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 95 
 
6.3  Gestaltungsfestsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 BauO NRW ............................ 22  
6.4  Verkehr / Erschließung .............................................................................................................. 24  
6.4.1  Verkehrsflächen .............................................................................................................. 24  
6.4.2  Verkehrsgutachten .......................................................................................................... 25  
6.4.3  Mobilitätskonzept ............................................................................................................. 33  
6.5  Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur ........................................................................ 34  
6.5.1  Entwässerungskonzept ................................................................................................... 34  
6.5.2  Versorgung – Wasser, Strom, Wärme ............................................................................ 36  
6.5.3 Festsetzung zur Solarpflicht ............................................................................................. 36  
6.6  Grünflächen, Begrünung, Wasserflächen ................................................................................. 37  
6.7  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 39  
6.7.1  Schallimmissionen ........................................................................................................... 39  
6.7.2  Luftschadstoffimmissionen .............................................................................................. 50  
6.8  Besonnung................................................................................................................................. 51  
6.9  Plangebietsinternes Klima ......................................................................................................... 54  
6.10  Altlasten, Altstandorte /Kampmittel ........................................................................................... 55  
6.11  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 56  
7.  Artenschutz und Kompensation ........................................................................................................... 56  
7.1.  Artenschutz ................................................................................................................................ 56  
7.2  Ausgleichsflächen ...................................................................................................................... 59  
8.  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 60  
9.  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB ................................................. 60  
9.1.  Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 60  
9.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 61  
9.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 62  
9.4   Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes (Basisszenario) und der 
erheblichen Umweltauswirkungen der Planung während der Bau- und Betriebsphase ..................... 65 
9.4.1  Menschen ........................................................................................................................ 65  
9.4.2  Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt ..................................................... 69

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 95 
 
9.4.3  Fläche .............................................................................................................................. 77  
9.4.4  Boden .............................................................................................................................. 78  
9.4.5  Wasser ............................................................................................................................ 80  
9.4.6  Klima / Luft ...................................................................................................................... 82  
9.4.7  Landschaft ....................................................................................................................... 84  
9.4.8  Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 86  
9.4.9  Wechselwirkungen der Schutzgüter ................................................................................ 87  
9.5  Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung ..... 87  
9.6  Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblichen 
nachteiligen Umweltauswirkungen ...................................................................................................... 87  
9.7  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 89  
9.8   Beschreibung der erheblich nachteiligen Auswirkungen gemäß den zulässigen Vorhaben für 
schwere Unfälle oder Katastrophen einschließlich notwendiger Maßnahmen zur Vermeidung / 
Ausgleich ............................................................................................................................................. 89  
9.9  Zusätzliche Angaben ................................................................................................................. 89  
9.10  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 90  
9.11  Zusammenfassung .................................................................................................................... 90  
10.  Referenzliste der Quellen / Gutachten ................................................................................................ 94

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 95 
 
1 Planungsgrundlagen  
1.1 Planungsanlass  
Das Gelände der ehemaligen Osmo-Hallen an zentraler Lage am Stadthafen I ist seit vielen Jah- 
ren ungenutzt und liegt brach. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans soll nunmehr die künf- 
tige städtebauliche Entwicklung für das ehemals gew erblich genutzte Gelände sowie die östlich 
daran angrenzenden Bestandsnutzungen planungsrechtlich gesteuert werden. Es soll ein urba- 
nes Stadtquartier mit vielfältigen Nutzungen entstehen. 
Das Plangebiet des B-Plan Nr. 600 ist ein wesentlicher Baustein der beabsichtigten städtebauli- 
chen Aufwertung des Gesamtbereiches der Stadthäfen. Für die bisher gewerblich genutzten Flä- 
chen der ehemaligen Osmo-Hallen sieht der Masterpla n aus dem Jahr 2012 ein qualitätsvolles, 
mehrgeschossig bebautes urbanes Quartier vor. In diesem Kontext wurden 2014 für die Flächen, 
die unmittelbar an die Wasserkante angrenzen, zwei Realisierungswettbewerbe durchgeführt. 
Unter Berücksichtigung der Wettbewerbsentwürfe wurd e in den letzten Jahren ein städtebauli- 
ches Konzept für das gesamte Areal bis hin zur Schi llerstraße entwickelt. Aktualisierte Zielset- 
zung ist die Entwicklung zu einem qualitätvollen, g rünen und nachhaltigen urbanen Gebiet mit 
Nutzungsmischungen aus Wohnen, Büro, Dienstleistung, Hotel, Kultur, Gastronomie und Kita. 
Auf Grund der zentralen Lage, der sehr guten infrastrukturellen Ausstattung (z.B. Nahversorger, 
dienstleistungsorientierte Einrichtungen wie Ärzte,  Kanzleien, Restaurants, Friseure etc.), der 
verkehrlichen Anbindung (z. B. Nähe zum Bahnhof) und den direkt angrenzenden Erholungsflä- 
chen entlang des Kanals bietet die Fläche das Potenzial für die Entwicklung eines vielfältigen und 
identitätsstiftenden Quartiers. 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ weist die Fläche der 
ehemaligen Osmo-Hallen als Gewerbegebiet aus. Um die mit dem Masterplan angestoßene zu- 
künftige urbane Entwicklung realisieren zu können, ist daher die Aufstellung des Bebauungsplans 
Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schill erstraße“ (sowie parallel die 72. Änderung 
des Flächennutzungsplans) erforderlich.  
1.2 Planverfahren 
Der Rat der Stadt Münster hat bereits am 27.06.2012 den Aufstellungsbeschluss für den Bebau- 
ungsplan Nr. 541 in diesem Stadtbereich gefasst: Dieser umfasste als Signalwirkung für die Um- 
setzung der Ziele des vom Rat am 14.12.2011 beschlossenen Masterplans „Stadthäfen Münster“ 
(Stadt Münster Amt für Stadtentwicklung Stadtplanun g Verkehrsplanung, Mai 2012) in seinem 
räumlichen Gesamtumgriff alle zur Umstrukturierung dieses Stadtraums vorgesehenen Planun- 
gen. Aus diesem Aufstellungsbeschluss wurde bisher für den Teilbereich südlich des Stadthafen 
I ein Bebauungsplanverfahren begonnen (B-Plan Nr. 541 Stadthafen I / Lütkenbecker Weg / Bun- 
desstraße B 51 / Albersloher Weg). Für den verbleibenden Bereich nördlich des Stadthafen I bis 
zur Schillerstraße soll nun der Bebauungsplan Nr. 6 00 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / 
Schillerstraße“ aufgestellt werden. 
Die förmliche Einleitung des Bauleitplanverfahrens erfolgte durch den Beschluss zur Aufstellung 
des Bebauungsplans sowie zur Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 2 Abs. 1 BauGB 
durch den Rat der Stadt Münster am 12.12.2018.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 95 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zum BP Nr. 600 erfolgte im 
Rahmen einer Bürgerinformationsveranstaltung am 22.11.2023. Die Veranstaltung wurde öffent- 
lich bekannt gemacht. Neben der Informationsveranst altung hatte die Öffentlichkeit vom 
20.11.2023 bis einschließlich 18.12.2023 die Möglic hkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Die 
frühzeitige Beteiligung der Behörden erfolgte in de r Zeit vom 18.12.2023 bis einschließlich zum 
26.01.2024. 
1.3 Klimaschutz 
Nach § 1a Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu 
sichern, die natürliche Lebensgrundlage zu schützen  und zu entwickeln sowie den Klimaschutz 
und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. 
Der Geltungsbereich ist entsprechend seiner bestehe nden und im Flächennutzungsplan sowie 
rechtskräftigem Bebauungsplan dargestellten Bedeutung in der Grünordnung der Stadt Münster 
als Siedlungsbereich dargestellt. Eine Funktion als  klimaökologischer Ausgleichsraum für die 
Stadt und ihre Siedlungskörper besteht nicht. Das Plangebiet liegt nicht in einem Belüftungskor- 
ridor. Östlich grenzt der „systemüberlagernde Grünzug Dortmund-Ems-Kanal an.  
Aktuell ist der Bereich maßgeblich durch Brachflächen sowie Bestandsbebauung und Stellplatz- 
flächen im Osten geprägt. Das Plangebiet ist damit in Teilen bereits baulich genutzt sowie ver- 
kehrlich und infrastrukturell erschlossen.  
Das städtebauliche Konzept (s. Kapitel 5.1) zum vor liegenden Bebauungsplan bildet mit dem 
nordwestlich, westlich und südwestlich anschließenden Bereichen ein zusammenhängendes ur- 
banes Quartier mit einer zeitgemäßen baulichen Dich te und einer Flachdacharchitektur. Durch 
die Wiedernutzung der Brache wird eine Überplanung von Freiflächen an anderer Stelle vermie- 
den. 
Den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung soll im vorliegenden Verfahren 
sowohl durch planungsrechtliche Festsetzungen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch 
durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. So 
werden im Rahmen der rechtlichen Maßgaben der Baunu tzungsverordnung (BauNVO) Festset- 
zungen zu Dachbegrünungen, zur Überdeckung und Bepflanzung von Tiefgaragendecken sowie 
zu Gehölzpflanzungen, zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie sowie zum Ausschluss fossi- 
ler Brennstoffe zur Minderung der negativen Auswirkungen auf das Klima getroffen. Auf der bis- 
her gewerblich genutzten bzw. brachliegenden Fläche  wird durch Begrünungsmaßnahmen die 
biologische Vielfalt gefördert. Dies wird über einen städtebaulichen Vertrag mit den Grundstück- 
seigentümern entsprechend sichergestellt.  
Mit der Planung entsteht ein integrierter gemischt genutzter Standort mit hohem Wohnanteil mit 
kurzen Wegen zu Einrichtungen des täglichen Bedarfs  sowie der sozialen Infrastruktur. Kurze 
Wege und ein Anschluss an den öffentlichen Personennahverkehr sowie das Fuß- und Radwege- 
netz fördern eine umwelt- und klimafreundliche Mobilität. 
1.4 Hinweis zum Bundesraumordnungsplan Hochwassersc hutz (BRPH) 
Am 01.09.2021 ist der länderübergreifende Bundesrau mordnungsplan Hochwasserschutz 
(BRPH) in Kraft getreten. Der neue BRPH hat das Zie l, länderübergreifend die von Starkregen 
und Hochwasser ausgehenden Gefahren zu verringern. Von besonderer Bedeutung sind die Si-

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 95 
 
cherung und Rückgewinnung natürlicher Überschwemmun gsflächen, die Risikovorsorge in po- 
tenziell überflutungsgefährdeten Bereichen (z.B. hinter Deichen) und der Rückhalt des Wassers 
in der Fläche des gesamten Einzugsgebiets. Der Plan  soll das Wasserrecht unterstützen und 
ergänzen und dient dazu, den Hochwasserschutz u.a. durch vorausschauende Planung zu ver- 
bessern. 
Die Ziele des BRPH sind im Rahmen der kommunalen Ba uleitplanung gem. § 1 Abs. 4 BauGB 
zu beachten. Auch vor Inkrafttreten des BRPH waren die Belange des Hochwasserschutzes und 
der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung  und Verringerung von Hochwasser- 
schäden gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, bei der Aufst ellung der Bauleitpläne grundsätzlich zu 
berücksichtigen. Eine - wie nun mit den Zielen und Grundsätzen des BRPH vorgesehene - allge- 
meine Prüfpflicht der Belange des Hochwasserschutzes geht über § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB hin- 
aus. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet, die im BRPH festgelegten Ziele zu beachten. Die Grundsätze 
sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Ins besondere sind folgende Ziele für den 
Bebauungsplan zu beachten bzw. berücksichtigen:  
Ziel I.1.1: Allgemeines: Hochwasserrisikomanagement 
- Ziel I.2.1: Allgemeines: Klimawandel und -anpassu ng 
Hochwasserrisikomanagement – Ziel I.1.1: 
Das Plangebiet und sein Umfeld befindet sich gem. Kommunensteckbrief Münster1, der im Rah- 
men der Hochwasserrisikomanagementplanung NRW erste llt wurde, nicht im Einflussgebiet ei- 
nes Risikogewässers. Ein Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko besteht demnach nicht.  
Eine Überprüfung der Starkregengefahrenkarte der Stadt Münster2 zeigt, dass südliche und öst- 
liche Bereiche sowie die Flächen zentral im Plangebiet, die sich bis zur Schillerstraße erstrecken, 
sowohl bei einem seltenen (30-jährliches Ereignis, hN = 37-40 mm/h) als auch bei einem außer- 
gewöhnlichen Ereignis (100-jährliches Ereignis, hN = 44-48 mm/h) und einem extremen Ereignis 
(hN = 90 mm/h) Überschwemmungen entstehen können. I n den Randbereichen im Süden und 
Osten des Plangebietes weisen diese im Falle eines extremen Ereignisses in kleineren Teilflä- 
chen Höhen bis 1,0 m auf, im zentralen Bereich werd en Höhen über 1 m prognostiziert. Bei 
Starkregenereignissen, welche die Aufnahmekapazität der Kanalisation überschreiten, kommt es 
auch zu Überflutungen der Schillerstraße.  
Die betroffenen Bereiche mit Überschwemmungen werde n durch Umsetzung des städtebauli- 
chen Konzeptes gänzlich überplant, sodass sich die topographischen und entwässerungstechni- 
schen Bedingungen ändern werden. Vorhandene Senken,  wie zentral im Plangebiet auf der 
Brachfläche, werden zukünftig nicht mehr vorhanden sein. 
Die geplanten Gebäude erhalten eine Flachdachbegrünung (s. Kapitel 6.6), die anfallendes Nie- 
derschlagswasser zurückhält und sich damit positiv (dämpfend) auf den Wasserabfluss auswirkt: 
                                                
1 Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW: Hochwasserrisikomanagement-pla- 
nung in NRW – Hochwasserrisiko und Maßnahmenplanung Münster. Dezember 2021. 
2 Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte. Online unter:  
https://www.stadt-muenster.de/wasser/starkregengefahrenkarten  (zuletzt abgerufen am 21. Januar 2025).

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 95 
 
Die örtliche Kanalisation wird durch verzögertes Einleiten des Niederschlags entlastet. Negative 
Auswirkungen durch Starkregenereignisse werden dadurch verringert.  
Im Rahmen des Bebauungsplans wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet (s. Kapitel 6.5.1). 
Für das Plangebiet wurde nachgewiesen, dass der 100-jährliche Starkregen keinen Schaden an- 
richtet. Auch für ein außergewöhnliches Regenereign is wird aufgezeigt, dass keine größeren 
Schäden entstehen. Dazu sind die in im Konzept ange nommenen Erdgeschosshöhen einzuhal- 
ten, um eine Überflutung bei Starkregen zu vermeiden.  
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wird zudem ein Überflutungsnachweis für extre- 
mere Niederschlage für die Grundstücke gem. DIN 1886-100 erbracht. 
Klimawandel und -anpassung – Ziel I.2.1  
Der Geltungsbereich ist durch die ehemalige gewerbliche Nutzung und die fast vollständige Ver- 
siegelung durch Gebäude und Nebenanlagen, die anlie genden Straßenverkehrsflächen sowie 
den angrenzenden Siedlungsbereich stark vorgeprägt.  Negative Auswirkungen des Klimawan- 
dels im Hinblick auf Hochwasserereignisse sind mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung 
(Gewerbefläche zu urbanem Gebiet) nicht zu erwarten . Durch die geplanten Maßnahmen (s. 
oben) kann eine Reduzierung des Abflusses von Oberflächenwasser herbeigeführt werden.  
In Achtung der Einflüsse des Klimawandels – wie z. B. in Form von Starkregenereignissen und 
Hitzeperioden – sowie in Förderung einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung werden im Rah- 
men dieser Bebauungsplanänderung Festsetzungen zu B egrünung von Freiflächen und Flach- 
dächern sowie zur Erzeugung und Nutzung solarer Strahlungsenergie getroffen.  
2 Geltungsbereich 
Das südöstlich der Innenstadt gelegene Plangebiet u mfasst das Areal der ehemaligen Osmo-
Hallen, die östlich daran angrenzende Bestandsbebauung, einen Teilabschnitt der Schillerstraße 
sowie südlich Flächen des Kanals bzw. des Stadthafen I. Der Geltungsbereich des Bebauungs- 
plans Nr. 600 umfasst eine Fläche von ca. 7,5 ha und wird wie folgt begrenzt:  
 Im Norden/ Nordosten durch die Blockrandbebauung entlang der Schillerstraße,  
 im Osten durch den Kanal,  
 im Süden durch die an das Hafenbecken angrenzenden Nutzungen und Freiflächen und  
 im Westen durch die bestehende Bebauung am Hafenwe g bzw. den Bereich des Hafen- 
marktes. 
Innerhalb des Plangebietes liegen die folgenden Flurstücke:  
Gemarkung Münster,  
Flur 147, Flurstücke 556, 557, 558, 559, teilw. aus 788, 790, 792, 800, 801, 802, 803, 844, 846, 
903, teilw. aus 945, 948, 949, 950, 952, 956, 957, 958, tlw. aus 964, tlw. aus 968, 970, 971, 972, 
974, 975, 976 (Trafo), 977, 978, teilw. aus 984 (Schillerstraße); 
 
Flur 148, Flurstücke 196, tlw. aus 421 (Hafenbecken), 642, tlw. aus 683; 
Flur 149, Flurstück 96 (Kanalseitenweg im Osten); 
Flur 150, Flurstück 274 (Kanalseitenweg im Osten).

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 95 
 
3 Planungsrechtliche Situation 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster stellt für das Plangebiet ein Gewer- 
begebiet und einen Feuerwehrstandort dar. Die beabsichtigte Planung lässt sich somit nicht aus 
den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwicke ln. Parallel zur Aufstellung des Bebau- 
ungsplans Nr. 600 wird daher die 72. Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Dar- 
stellung einer gemischten Baufläche durchgeführt. Z udem wird die Kita als Symbol aufgenom- 
men. 
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans  wurde am 11.05.2016 durch den Rat 
der Stadt Münster eingeleitet. 
3.2 Verbindliche Bauleitplanung, Festsetzungen in r echtskräftigen Bebauungsplänen 
Die durch den Bebauungsplan Nr. 600 zu überplanenden Flächen liegen im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“, rechtsverbindlich seit dem 01.09.2006. 
Für die Flächen im Geltungsbereich des B-Plan Nr. 6 00 setzt der Bebauungsplan Nr. 401 ein 
Gewerbegebiet (GE) mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 2,4 sowie eine maximale Vierge- 
schossigkeit mit einer zulässigen Bauhöhe von bis z u 16,00 m bzw. entlang des Stadthafens I 
eine maximale Fünfgeschossigkeit mit einer zulässig en Bauhöhe von bis zu 19,00 m planungs- 
rechtlich fest.  
Westlich grenzt der am 08.07.2022 in Kraft getretene  vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 609 
„Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ an. In dies em Bereich besteht eine gemischt genutzte 
Bebauung, die neben Flächen für großflächigen Einze lhandel auch Flächen für Wohn- und 
Dienstleistungsnutzungen, Gastronomie sowie Kinderg roßtagespflegestellen vorsieht. Zudem 
wurde eine Quartiersgarage mit öffentlich nutzbaren Stellplätzen realisiert. 
 
Zur Umsetzung der Zielsetzungen des Masterplans „St adthäfen Münster“ befindet sich derzeit 
mit dem Bebauungsplan Nr. 541 ein weiterer Bauleitp lan im Verfahren. Der Bebauungsplan  
Nr. 541 „Stadthafen I / Lütkenbecker Weg / Bundesst raße B 51 / Albersloher Weg“ umfasst die 
Flächen südlich des Stadthafens I zwischen Alberslo her Weg und Dortmund-Ems-Kanal und 
nimmt eine Neustrukturierung der bestehenden und sich in Entwicklung bestehenden Gewerbe- 
flächen vor. Parallel wird die 42. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt. 
Zudem hat der Rat der Stadt Münster für Flächen öst lich des Dortmund-Ems-Kanals die Einlei- 
tung der Verfahren zur Aufstellung des Bebauungspla ns Nr. 642 „Albersloher Weg / Dortmund-
Ems-Kanal / Lütkenbecker Weg / Umgehungsstraße B 51“ sowie zur 130. Änderung des Flächen- 
nutzungsplan s beschlossen, die im Parallelverfahren durchgeführt werden sollen.  
Ergänzend hat der Rat der Stadt Münster am 26.08.2020 die Einleitung vorbereitender Untersu- 
chungen zur Durchführung Städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen nach den § 165 - 171 des 
Baugesetzbuchs (BauGB) für den Bereich südlich des Dortmund-Ems-Kanals und beiderseits 
des Albersloher Wegs beschlossen. 
Die Umsetzung der für das Plangebiet festgelegten Entwicklung eines Urbanen Gebietes mit Nut- 
zungsmischungen aus Wohnen, Büro, Dienstleistung, Hotel, Kultur, Gastronomie und Kita ist im

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 95 
 
Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 401 nicht möglich, so dass eine Änderung 
des bestehenden Planungsrechts erforderlich wird. 
3.3 Sonstige Satzungen, Verordnungen, rechtliche Vo rgaben 
Denkmalschutz 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzge- 
setzes NRW. 
Grünordnung 
Gemäß Grünordnung der Stadt Münster, „Teilplan Frei raumkonzept“, wird das Plangebiet maß- 
geblich als „Siedlungsbereich“ dargestellt. Der öst lich verlaufende Dortmund-Ems-Kanal (nicht 
das Hafenbecken) wird als „Systemüberlagernder Grünzug“ beurteilt. Für die Schillerstraße wird 
als Grünverbindung „Wichtige funktionale Vernetzung selemente“ angegeben. Das Zielkonzept 
„Naturraum“ sowie „Freizeit und Erholung“ setzt für das Plangebiet keine konkreten grünordneri- 
schen Zielvorstellungen (Siedlungsfläche). Bei letzterem ist jedoch erneut die Schillerstraße als 
„Verbindung zwischen Freizeit und Erholungseinrichtungen“ gekennzeichnet. 
Planfeststellung  
Für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals fand 2007 ei n Planfeststellungsverfahren statt. In- 
nerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind einzelne Teilbereiche nachrichtlich dar- 
gestellt (Kanalseitenweg und Rampenfuß). Hier findet keine Überplanung statt.  
 
Abbildung 1: Ausschnitt Planfeststellungsbeschluss DEK Ausbau (Quelle: WSA Rheine, 2007) 
Teilflächen entlang der Schillerstraße, die sich ös tlich der verlängerten Ewaldistraße befinden, 
stellen Flächen im Einwirkungsbereich des landschaf tspflegerischen Begleitplans im Rahmen

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 95 
 
des Planfeststellungsverfahrens dar. Hierbei wird die vorgesehene südliche Baumreihe leicht an- 
gepasst. Aufgrund von Ein- und Ausfahrten des südlichen angrenzenden Grundstücks sind kön- 
nen hier einzelne Bäume nicht gemäß des landschaftspflegerischen Begleitplans gepflanzt wer- 
den. Die übrigen Bäume werden gemäß des landschaftspflegerischen Begleitplans als Pflanzge- 
bote im Plan übernommen.   
 
Abbildung 2: Ausschnitt landschaftspflegerischer Begleitplan zur Planfeststellung (Quelle: WSA Rheine 2007) 
4. Räumliche und strukturelle Situation 
Das Plangebiet liegt südlich der Schillerstraße auf  dem Areal der ehemaligen Osmo-Hallen im 
Stadtbezirk Hafen als Teil des Hansaviertels. In Vorbereitung für die geplante Neubebauung wur- 
den die ehemaligen Gewerbebauten mit in weiten Teil en großmaßstäblichen Hallen und bauli- 
chen Anlagen inzwischen vollständig rückgebaut. Auf diesem Bereich befindet sich derzeit eine 
Brachfläche. Das östliche Plangebiet ist durch ehem alige Speichergebäude geprägt, welche ab 
1997 zu Bürogebäuden mit Gastronomie umgebaut wurde n. Die Speichergruppe besteht aus 
dem siebengeschossigen ursprünglichen Getreide-Hochspeicher von 1936 und den in den 50er 
und 60er Jahren realisierten ein- bis sechsgeschossigen Anbauten. Nördlich angrenzend beste- 
hen Parkplätze.  
Die Erschließung der Flächen erfolgt über den Hafen weg, der auf einer Ost-West-Achse durch 
das Plangebiet verläuft und im nordöstlichen Plangebiet an die Schillerstraße anbindet. 
Nördlich und nordwestlich an der Schillerstraße grenzt eine drei- bis viergeschossige Blockrand- 
bebauung mit Wohnnutzungen an den Geltungsbereich. Westlich befindet sich das Stadtbe- 
reichszentrum Hansaring/ Osmo – u.a. mit einem Lebensmittelvollsortimenter, einem Lebensmit- 
teldiscounter und einen Drogeriefachmarkt –, welches eine Versorgungsfunktion für das gesamte 
Hafenquartier und sein Umfeld erfüllt. An das Plangebiet grenzt im Nordwesten die Anlieferzone 
des Lebensmittelvollsortimenters sowie westlich der Parkplatz und der sog. „Pocketpark“ an. Süd- 
lich des Hafenweges schließt Bestandsbebauung mit g ewerblichen Nutzungen an. Südlich und 
östlich des Plangebietes liegen die Wasserflächen des Stadthafen I bzw. des Kanals.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 95 
 
Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes ist eine V ielzahl an Einzelhandels- und Dienstleis- 
tungsangeboten vorhanden. Neben den vorgenannten Angeboten an (Lebensmittel-)Einzelhänd- 
lern befinden sich am Hansaring ein weiterer Lebens mittelvollsortimenter, ein Lebensmitteldis- 
counter und mehrere kleinteilige Laden- und Büronutzungen. 
Südwestlich an das Plangebiet grenzt der Kreativkai mit den dort in den letzten Jahrzehnten ent- 
standenen Büro- und Gastronomieflächen an. Neben vier- bis fünfgeschossigen Neubauten neh- 
men die drei- bis siebengeschossigen ehemaligen Spe icher-, Lager- und Verwaltungsgebäude 
der früheren Hafennutzungen heute Gastronomie-, Veranstaltungs- sowie Büro- und Dienstleis- 
tungsnutzungen auf. Als abwechslungsreiches Gesamte nsemble prägen die historischen und 
modernen Architekturen als durchlaufende Raumkante den nördlichen Bereich des Hafenbe- 
ckens. 
Mit Umsiedlung eines Gefahrgutlagers im Jahr 2016/ 2017 konnte die Weiterentwicklung des 
Hafenareals fortschreiten. Südlich des Stadthafens I ergänzend zunehmend Neubauten das ge- 
werblich-industrielle Erscheinungsbild. Insgesamt s ollen die Flächen südlich des Stadthafen I 
nicht-störenden Gewerbebetrieben, Büronutzungen sowie Kunst- und Kultureinrichtungen vorbe- 
halten sein.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 95 
 
5. Planungsziele 
Zielsetzung des Bebauungsplans ist es, den Bereich zwischen Schillerstraße und Stadthafen I in 
dieser innerstädtischen Lage neu zu ordnen und die Entwicklung entsprechend der Ziele des 
Masterplans zu steuern: Es sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung eines 
qualitätsvollen, durchmischten sowie nachhaltigen u nd grünen Stadtquartiers auf dem ehemali- 
gen Osmo-Areal geschaffen werden. Die bestehenden Gebäude im Osten des Plangebietes, die 
durch Büro-, Dienstleistungsnutzungen und Gastronomie geprägt sind, sollen in die Planung in- 
tegriert werden.  
Das Plangebiet setzt sich aus vier einzelnen urbanen Gebieten zusammen (MU 
1, MU 2, MU 3 und 
MU 4), die das nördlich angrenzende Wohnquartier Herz-Jesu mit dem Kreativkai am Stadthafen- 
becken im Südosten verbinden. Aufgrund der besonder en hochwertigen innerstädtischen Lage 
am Stadthafen wurde in Vorbereitung auf den Bebauungsplan in Zusammenarbeit mit den Grund- 
stückseigentümern und Architekten ein konkretes stä dtebauliches Konzept erarbeitet, dessen 
Umsetzung im Zuge dieses Bebauungsplanes planungsre chtlich gesichert werden soll. Daher 
werden im Bebauungsplan räumlich differenzierte Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen 
Nutzung getroffen (s. Kapitel 6). Ergänzend wird ein städtebaulicher Vertrag mit den Grundstück- 
seigentümern geschlossen, der die Qualitäten der Pr ojekte sowie der verbindenden Freiräume 
und Erschließungsanlagen sichert. 
Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für 
die Umnutzung des bisher gewerblich genutzten Areals geschaffen werden. 
5.1 Städtebauliche Konzeption 
Das städtebauliche Konzept definiert eine klare Anordnung der Gebäude, der Erschließungsflä- 
chen sowie der öffentlichen bzw. halböffentlichen B ereiche und Freiflächen und wird über ent- 
sprechende Festsetzungen im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert (s. Kapitel 6). 
Insgesamt ist eine der innerstädtischen Lage angemessene bauliche Dichte geplant. Die städte- 
bauliche Qualität des Quartiers soll durch eine hoc hwertige Architektur, eine weitestgehend au- 
tofreie Erschließung und qualitativ hochwertige Grün- und Freiflächen gewährleistet werden. Mit 
der Entwicklung sollen positive Impulse für das gesamte Hafenviertel einhergehen.  
Während der überwiegende Teil der geplanten Gebäude vier bis sechs Geschosse erhalten soll, 
werden städtebauliche Akzente durch einzelne Hochpunkte am Kreativkai und im östlichen Plan- 
gebiet gesetzt: Am Kreativkai ist ein Baukörper mit 14 Geschossen sowie ein weiterer mit 9 Ge- 
schossen geplant. Ergänzt werden diese im östlichen  Plangebiet durch einen Solitär mit bis zu 
16 Geschossen als städtebaulich architektonischer Auftakt in das Quartier. 
Die Dachflächen der geplanten Gebäude werden extensiv begrünt. Dies wirkt sich positiv auf das 
Kleinklima, den Wasserabfluss sowie die Freiraumqualität der Bewohner aus. Zudem werden die 
grünen Dachflächen mit Photovoltaikanlagen kombiniert. 
Das Konzept stellt eine konzertierte Quartiersentwi cklung dar, die vernetzungsfunktional, frei- 
räumlich und verkehrsfunktional zusammenhängt, zusammenwirkt und eine Einheit schafft.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 95 
 
5.2 Nutzungskonzept 
Das Nutzungskonzept sieht eine Mischung aus Wohnen, Büros, Dienstleistungen, Gastronomie, 
Hotellerie und Kultur vor. Zudem ist eine Kita mit vier Gruppen im westlichen Teil des Quartiers 
im MU 
4 geplant. 
Im Plangebiet sollen ca. 750 bis 800 neue Wohneinheiten für unterschiedliche Nachfragegruppen 
entstehen, die sich auf das gesamte Plangebiet vert eilen. Die Planung dient damit u.a. der De- 
ckung der starken Nachfrage nach innerstädtischem W ohnraum. Entsprechend der politischen 
Beschlusslage der Stadt Münster sollen mindestens 30 % dieser Wohneinheiten öffentlich geför- 
derte Wohnungen werden (s. Kapitel 5.5). Insgesamt wird ein breites Angebot verschiedener 
Wohnungsgrößen und -typen bereitgestellt (z.B. für Studenten und Familien). Um die Realisie- 
rung des dringend benötigten Wohnraums planungsrechtlich zu sichern, werden auf Ebene des 
Bebauungsplans für die einzelnen Baufelder differen zierte Festsetzungen von Mindestanteilen 
für Wohnnutzungen aufgenommen (siehe Kapitel 6.2.1). 
Die Wohnnutzungen sollen entlang des Kreativkais un d der Schillerstraße durch Büro- und 
Dienstleistungsnutzungen, Gastronomie und Hotels er gänzt werden. Der bauliche Bestand im 
Osten des Plangebietes, der derzeit durch Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie eine Gast- 
ronomie geprägt ist, wird in das städtebauliche Konzept eingebunden. 
Zusätzlich zu dem im östlichen Plangebiet vorhanden en Bestand (ca. 11.000 qm BGF) sollen 
insgesamt ca. 119.000 qm BGF realisiert werden. 
5.3 Erschließungskonzept 
Die Erschließung des neuen Quartiers erfolgt von No rden über die Schillerstraße, die als Fahr- 
radstraße klassifiziert ist, und die Verlängerung d er Ewaldistraße sowie aus Richtung Westen 
über den Hafenweg. Eine Durchfahrt vom Hafenweg zur Schillerstraße wird für den Kfz-Verkehr 
künftig nicht (mehr) möglich sein. Im Bereich des Hafenwegs soll eine Fußgängerzone (Radfahrer 
frei) eingerichtet werden. Motorisierter Verkehr wird auf Rettungs-, Müll- und Lieferverkehre (zeit- 
lich beschränkt) reduziert. Im westlichen Eingangsbereich des Quartiers ist daher am Hafenweg 
eine Wendeanlage für alle sonstigen Fahrzeuge vorgesehen. 
Die öffentlichen Erschließungsflächen werden durch private Verkehrsflächen (z.B. Ost-West-
Achse nördlich parallel zum Hafenweg) sowie mehrere  Nord-Süd-Verbindungen und die Wege- 
führung entlang des Hafenbeckens ergänzt, die dem F uß- bzw. dem Fuß- und Radverkehr vor- 
behalten sind. Diese Wege sind auch für die Öffentl ichkeit nutzbar, was durch die Festsetzung 
von Geh- und Radfahrrechte im Bebauungsplan entsprechend gesichert wird (s. Kapitel 6.4.1). 
In allen Erschließungsflächen werden begrünte Flächen integriert, die sich positiv auf die Aufent- 
haltsqualität und die städtebauliche Gestaltung die ser Räume, das Kleinklima und die Regen- 
wasserrückhaltung auswirken. 
Der motorisierte Verkehr wird in den Randbereichen sowie über die verlängerte Ewaldistraße in 
Tiefgaragen geführt, oberirdische Stellplätze sind – mit Ausnahme von acht bestehenden Stell- 
plätzen im Bereich der Bestandsgebäude im MU 
1 – nicht vorgesehen, so dass das Quartier wei- 
testgehend autofrei gestaltet werden kann. Damit besteht die Möglichkeit zur Schaffung attrakti-

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 95 
 
ver öffentlicher bzw. öffentlich nutzbarer Aufenthalts-, Frei- und Spielräume. Diese sollen mit ei- 
nem hohen Grünanteil gestaltet werden. Eine von Gar agen und Stellplätzen ausgehende Stör- 
wirkung auf die öffentlichen und privaten Freiräume wird vermieden.  
Der Stellplatznachweis ist gemäß der Stellplatzsatz ung der Stadt Münster (Stadt Münster, 
01.01.2020) im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.  
Die Unterbringung der vorgesehenen Fahrradstellplätze ist ebenfalls größtenteils in Tiefgaragen 
vorgesehen. Ergänzt werden diese durch oberirdische Fahrradabstellanlagen. 
Städtebaulich soll mit der Entwicklung des Plangebi etes eine Verbesserung der Durchwegung 
des ehemals abgeschlossenen Hafenareals insbesondere durch Fuß- und Radwege erwirkt wer- 
den und damit die Vernetzung mit den umgebenden Stadtquartieren gestärkt werden. So werden 
über das Plangebiet neue durchgehende Verbindungen von der Schillerstraße bis zum Hafenbe- 
ckenhergestellt und planungsrechtlich gesichert. 
Das Plangebiet ist in fußläufiger Entfernung an den  Stadtbusverkehr angeschlossen. Je nach 
Lage im Plangebiet ist die Haltestelle „Emdener Str aße“ (am Hansaring), welche mit einem 20-
Minuten-Takt über die Ringbuslinien 33 und 34 anged ient wird, in ca. 250 bis 550 m Fußweg 
erreichbar. Die 
 Haltestellen „Hansa-Berufskolleg“ und „Sophienstra ße“ an der Wolbecker 
Straße, an denen verschiedene Buslinien wie die Linien 11, 14, R22 und R33 im 10-Minuten- 
takt zum Hauptbahnhof Münster anbinden, befindet sich in einer Entfernung von 300 bis 550 
m.  
5.4 Grün- und Freiraumkonzept 
Aufgrund der urbanen Struktur des Quartiers mit einer hohen städtebaulichen Dichte kommt der 
Umsetzung einer qualitätsvollen Freiflächengestaltung ein besonderes Augenmerk zu. Im Rah- 
men der Aufstellung des Bebauungsplans wurde daher ein ganzheitliches Freiflächenkonzept 
erarbeitet, welches Aussagen zur Funktion und Gesta ltung der Frei- und Erschließungsflächen 
(öffentliche und private Straßenverkehrsflächen) trifft. Ziel ist die Sicherstellung einer hohen Auf- 
enthaltsqualität und die Schaffung hochwertiger Grünstrukturen. Die Umsetzung dieser Konzep- 
tion erfolgt teils über Festsetzungen im Bebauungsplan (z.B. Festsetzung von anzupflanzenden 
Bäumen, s. Kapitel 6.6) und teils über Verpflichtungen, die über den städtebaulichen Vertrag ge- 
sichert sind (s. oben). Die Vertragspartner verpflichten sich, die hohe Freiraumqualität des Quar- 
tiers langfristig zu erhalten und einen besonderen Schwerpunkt auf die dauerhafte Gestaltqualität, 
die dauerhafte Pflege und den dauerhaften Erhalt der zu realisierenden Grünstrukturen auf ihren 
privaten Flächen zu legen. 
Die versiegelten Erschließungsflächen im Plangebiet  sollen möglichst geringgehalten werden. 
Ziel ist die Entwicklung von vielfältig nutzbaren Grün- und Freiflächen sowohl im Bereich der öf- 
fentlichen Erschließungsflächen als auch im Bereich der nicht überbauten privaten Grundstücks- 
flächen. Ergänzt werden diese durch Dach- und Fassadenbegrünung. 
Die autofreien Erschließungsbereiche stellen einen wesentlichen Baustein des Freiflächenkon- 
zeptes dar. Neben der Abwicklung des Fuß- und Radverkehrs können diese auch als Grün- und 
Spielfläche und attraktiver Aufenthaltsbereich (z.B . auch für Gastronomie) genutzt werden. Zu- 
dem sollen die Grünflächen auch für die Rückhaltung des Niederschlagswassers genutzt werden 
(wassersensible Straßenraumgestaltung).

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 95 
 
Ergänzend werden im Plangebiet in zentraler Lage zw ei öffentlich zugängliche Quartiersplätze 
realisiert, die sich durch eine hohe Aufenthaltsqualität auszeichnen und zum Verweilen einladen.  
Um den bauordnungsrechtlich erforderlichen Spielbedarf zu decken, sind jeweils kleinere Spiel- 
bereiche auf privaten Grundstücksflächen angrenzend an die durch Wohnen geprägten Bereiche 
vorgesehen. Ergänzt werden diese durch weitere Spie langebote in den autofreien und grünen 
Erschließungsflächen und durch den bestehenden öffe ntlichen Spielplatz, der unmittelbar nord- 
östlich der Schillerstraße in fußläufiger Entfernun g liegt. Da der Bedarf an öffentlichen Spielflä- 
chen, die sich aus dem Quartier ergeben nicht innerhalb des Plangebiets dargestellt werden kann, 
wird im städtebaulichen Vertrag ein entsprechender Ablösebetrag verankert. Diese Kompensa- 
tion soll verwendet werden um quartiersnah Spiel- und Bewegungsangebote zu intensivieren.  
Durch die intensive Durchgrünung des Quartiers wird im Kontrast zu der vorherigen vollflächigen 
Versieglung des Plangebietes durch Gewerbehallen zukünftig eine stadtklimatische Aufwertung 
erfolgen.  
Die bestehende Uferpromenade wird im Rahmen der Planung weitergeführt und orientiert sich in 
der Gestaltung an den westlich angrenzenden Bereich en des Kreativkais. Ergänzt wird diese 
durch einzelne Baumpflanzungen, die den Uferbereich  gestalterisch aufwerten und im Sommer 
für eine Verschattung sorgen. 
5.5 Stadträumliche und stadtstrukturelle Zielsetzun gen 
Die Umsetzung des Nutzungskonzeptes schafft neben den gewerblich nutzbaren Flächen insbe- 
sondere dringend benötigten Wohnraum. In Münster besteht seit Jahren ein hoher und kontinu- 
ierlich steigender Wohnungsbedarf. Die Entwicklung des Plangebietes kann dieses Defizit verrin- 
gern und damit einen wichtigen Beitrag dazu leisten, den wohnungs- und stadtentwicklungspoli- 
tischen Zielen näher zu kommen. Das Plangebiet ist Teil des aktuellen Baulandprogramms der 
Stadt Münster (Bezeichnung „431-02: Mitte-Stadthafen Nord“). Mit dem Baulandprogramm wer- 
den diejenigen Flächen für eine Entwicklung zur Baureife ausgewählt, mit denen die wohnungs- 
und stadtpolitischen Ziele am besten erreicht werden können 
3.  
Mit der Entwicklung einer innerstädtischen ehemals gewerblich genutzten Fläche leistet die Pla- 
nung zudem ein Beitrag zur flächen- und ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung und da- 
mit zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden: Das P langebiet wird umgenutzt, belebt und 
weist eine hohe Dichte auf. Um die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Freiflächen 
im Sinne des Bodenschutzgebotes gemäß § 1a Abs. 2 B auGB zu minimieren, hat der Rat der 
Stadt Münster festgelegt, dass mindestens die Hälft e der Neubauwohnungen im Innenbereich 
errichtet werden sollen. Diesem Ziel wird durch die Planung entsprochen.  
Vor dem Hintergrund des übergeordneten städtischen Ziels der Klimaneutralität und Klimaresili- 
enz bis 2030 ist es weiteres Ziel der Planung, die Belange von Klimaschutz und Klimaanpassung 
                                                
3 Stadt Münster: Fortschreibung des Baulandprogramms 2024-2032 (Ratsbeschluss vom 11.09.2024), online unter:  
https://www.stadt-muenster.de/stadtplanung/baulandentwicklung/baulandprogramm   
(zuletzt abgerufen am 10.12.2024)

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 95 
 
durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich zu berücksichtigen. Grund- 
lage hierfür bildet der vom Rat der Stadt Münster beschlossene „Leitfaden klimagerechte Bauleit- 
planung Münster“  4. In den Bebauungsplan werden u.a. Festsetzungen zur Dachbegrünung und 
Photovoltaikanlagen sowie zur Bepflanzung von Freif lächen und zu Einzelbäumen aufgenom- 
men. 
Die Zielaussagen des am 02.04.2014 durch den Rat de r Stadt Münster beschlossenen Modells 
der sozialgerechten Bodennutzung in Münster 
5 werden mit Umsetzung des Planvorhabens eben- 
falls umgesetzt. Geleitet von den städtischen Zielsetzungen einer sozialen Bodennutzung werden 
im Rahmen der Planung 30 % des entstehenden Nettowo hnraums entsprechend den Anforde- 
rungen des geförderten Wohnungsbaus errichtet. Weitere 30 % werden förderfähig errichtet.  
6. Inhalte des Bebauungsplans 
6.1 Grundzüge der Planung 
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen werden die Grundzüge der Planung insbeson- 
dere gebildet durch:  
 die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als urbanes Gebiet (MU), 
 die Festsetzung der Wohnanteile gem. § 6a Abs. 4 BauNVO,  
 die Festsetzung der maximal zulässigen Grundflächen zahl (GRZ) und Geschossflächen- 
zahl (GFZ), 
 die Festsetzung der maximalen Höhe der baulichen Anlagen und die Geschossigkeit, 
 die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen und  
 die Festsetzung von öffentlichen und privaten Straßenverkehrsflächen. 
Die im Folgenden aufgezeigten Inhalte zur planungsrechtlichen Sicherung des Nutzungskonzep- 
tes und des städtebaulich architektonischen Konzept es sowie die Inhalte zur Sicherung einer 
verträglichen Einpassung des Planvorhabens in die b estehende Stadtstruktur werden in Form 
von Festsetzungen und Hinweisen in den Bebauungsplan aufgenommen.  
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung 
6.2.1 Art der baulichen Nutzung 
Im Plangebiet werden als Art der baulichen Nutzung urbane Gebiete gem. § 6a BauNVO festge- 
setzt. Damit wird entsprechend dem geplanten Nutzun gskonzept eine Mischung aus Wohnen, 
Dienstleistungen, Büros, Hotels, Gastronomie, Laden lokalen und weiteren nicht störenden Ge- 
                                                
4 Stadt Münster, Leitfaden – Klimagerechte Bauleitplanung Münster – Version 1.0, Ratsbeschluss 10.05.2023 
5 Stadt Münster, Sozialgerechte Bodennutzung in Münster, SoBo Münster, Ratsbeschluss vom 02.04.2014

Bebauungsplan Nr. 600 
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Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 95 
 
werbebetrieben sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen ermöglicht. Das Plangebiet wird da- 
bei als eine Einheit gesehen (MU 1 bis MU 4), die insgesamt die Nutzungsstruktur eines urbanen  
Gebietes aufweist. Einzelne Gebäude bzw. Baufelder können daher auch ohne Nutzungsmi- 
schung realisiert werden. In einem urbanen Gebiet m uss die Nutzungsmischung nicht gleichge- 
wichtig sein, sodass eine Flexibilität im Rahmen der Umsetzung gegeben ist. 
Die mit MU 1 gekennzeichneten Bereiche befinden sich im Südoste n des Plangebietes und um- 
fassen die Flächen zwischen Schillerstraße, verlängerter Ewaldistraße und Hafenbecken. West- 
lich daran anschließend liegt der mit MU 2 gekennzeichnete Bereich ebenfalls direkt am Hafenbe- 
cken. Nördlich des Hafenweges im Osten begrenzt durch die verlängerte Ewaldistraße befinden 
sich die mit MU 3 gekennzeichneten Flächen. Den nördlichen Abschluss zur Schillerstraße bildet 
der mit MU 4 gekennzeichnete Bereich. 
Ergänzend wird gem. § 6a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO im Bebauungsplan planungsrechtlich gesichert, 
dass in den urbanen Gebieten der in der Planzeichnung für die einzelnen Teilflächen jeweils fest- 
gesetzte Mindestanteil der zulässigen Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist, um ei- 
nen gewissen Anteil der Flächen für dringend benöti gten Wohnraum sicherzustellen. Der Anteil 
der Wohnnutzungen variiert in den einzelnen Teilbereichen des Plangebiets. Der Wohnanteil ist 
entsprechend der geplanten Nutzungsstruktur und dem angrenzenden Umfeld in den nördlichen 
Bereichen des Plangebietes im Anschluss an die best ehende Wohnbebauung an der Schiller- 
straße höher (50% und 75 %) als im südlichen Bereich entlang des Kreativkais (25 %), der bisher 
maßgeblich durch Gastronomie und Gewerbe geprägt ist. Für den Teilbereich des MU1, das ent- 
lang des Kreativkais verläuft ist ein Mindestanteil  Wohnen von 10%, da hier das gewerblich ge- 
nutzte Bestandsgebäude mit inbegriffen ist. Für den nördlichen Teil des MU1 ist der Wohnanteil 
dafür mit 30% etwas höher festgesetzt. Die beiden T eilflächen der mit MU 1 gekennzeichneten 
Flächen sind trotz der Unterteilung durch eine priv ate Straßenverkehrsfläche hinsichtlich der 
Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung (inkl. Wohnmindestanteil) als eine Einheit zu betrach- 
ten. So ist beispielsweise die Wohnnutzung nach der zeitigem Planungsstand maßgeblich im 
nördlichen MU 1 geplant, während das südliche MU 1 durch Gastronomie, Gewerbe und Dienst- 
leistungen geprägt ist. 
Da entlang des Hafenbeckens in Fortsetzung der west lichen Nutzungen der Schwerpunkt auf 
Gastronomie, Dienstleistungen, Hotel und Gewerbe liegen soll wird ergänzend festgesetzt, dass 
in den betroffenen Bereichen (MU 
1 und MU 2) eine Wohnnutzung im Erdgeschoss nicht zulässig 
ist (§ 9 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauNVO). Gleiches gilt für die Erdgeschossebene, die im 
Bereich der als MU 3 gekennzeichneten Flächen an die öffentliche Verkeh rsfläche der Ewal- 
distraße grenzt (§ 6a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO).  
In den urbanen Gebieten sind Einzelhandelsbetriebe (§ 6a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) mit zentrenre- 
levantem Kernsortiment gemäß Einzelhandels- und Zen trenkonzept der Stadt Münster („Müns- 
teraner Liste“, siehe Planzeichnung) unzulässig (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO), um negativen Aus- 
wirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche auszusch ließen. Einzelhandelsbetriebe mit „nicht 
zentrenrelevanten Sortimenten“ und „zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten“ sind 
demnach zulässig. 
Ergänzend sind im Urbanen Gebiet sonstige Gewerbebetriebe, die ausschließlich oder überwie- 
gend gewerblich betriebenen sexuellen Dienstleistungen und Darbietungen dienen (z.B. Bordelle

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 95 
 
und bordellartige Betriebe), ebenso unzulässig, wie  die Ausnahmen gem. § 6a Abs. 3 BauNVO 
(Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in 
Kerngebieten allgemein zulässig sind, Tankstellen). Diese Nutzungen sind mit den Planungszie- 
len nicht zu vereinbaren und an dieser Stelle städt ebaulich nicht erwünscht. Damit sollen Nut- 
zungskonflikte mit den geplanten und angrenzenden Wohnnutzungen vermieden werden. 
Mit der Festsetzung eines Urbanen Gebietes (MU) wir d die im südlichen MU1 vorhandene Ver- 
gnügungsstätte, die eine Größe von ca. 550 m2  besitzt, planungsrechtlich unzulässig, da diese 
auf Grund ihres Umfangs nur in Kerngebieten (gem. § 7 BauNVO) allgemein zulässig ist. Da die 
bestehende Eventlocation jedoch seit vielen Jahren am Standort fest etabliert ist und weiterhin 
bestehen soll, wird im Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO eine bestandssichernde Fest- 
setzung aufgenommen, die die vorhandene Nutzungsstruktur berücksichtigt. Es wird daher fest- 
gesetzt, dass im MU1* Änderungen und Erneuerungen der genehmigten Vergnügungsstätte wei- 
terhin zulässig sind. Der Bereich ist in der Planze ichnung eindeutig abgegrenzt. Damit sind Än-
derungen der bestehenden baulichen Anlage (Veränderung der äußeren Gestalt oder des Innern 
der Anlage) und Erneuerungen (Beseitigung der vorha ndenen Anlage und anschließende Neu- 
errichtung an gleicher Stelle) der Vergnügungsstätt e im Rahmen der genehmigten Nutzung all- 
gemein zulässig und eine bauliche Umgestaltung des vorhandenen Betriebs damit im Rahmen 
dieser Festsetzung möglich. Mit der Festsetzung wird die vorhandene Nutzung planungsrechtlich 
gesichert. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes bleibt in seinen übrigen Teilen ge- 
wahrt. 
Die gem. § 1 Abs. 10 BauNVO potenziell bestehende Möglichkeit, eine Erweiterung des Betriebes 
zuzulassen, wird nicht Bestandteil der textlichen Festsetzung, da lediglich der faktische und ge- 
nehmigte Bestand erhalten werden soll. Eine Vergrößerung der Location würde mit einer Vergrö- 
ßerung der Veranstaltungen, höheren Besucherzahlen und Schallimmissonen einhergehen, was 
im Rahmen der Umsetzung der Planungskonzeption – auch im Hinblick auf die im Umfeld heran- 
rückende Wohnnutzung – nicht gewünscht ist. 
Auch die gem. § 1 Abs. 10 BauNVO potenziell bestehe nde Möglichkeit, Nutzungsänderungen 
(Änderung der Zweckbestimmung) in die Festsetzung e inzubeziehen, erfolgt nicht. Die „Fremd-
körperfestsetzung“ soll lediglich der planungsrechtlichen Sicherung des faktischen Bestands die- 
nen.  
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festset zung der maximal zulässigen Grundflä- 
chenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ) sowie  der zulässigen Zahl der Vollgeschosse 
und der zulässige Gebäudehöhe definiert. Um die städtebauliche Dichte des Quartiers verträglich 
zu steuern und insbesondere die Voraussetzungen für ein verdichtetes und qualitativ hochwerti- 
ges innerstädtisches Wohnquartier zu schaffen, trif ft der Bebauungsplan differenzierte Festset- 
zungen zum Maß der baulichen Nutzung.  
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird in den Bereichen, die nördlich des Hafenweges liegen und hö- 
here Wohnanteile aufweisen, mit 0,6 festgesetzt. Entlang des Hafenbeckens (MU 
1 und MU 2) wird 
im Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke und des dort vorgesehenen höheren 
Anteils gewerblicher Nutzungen eine GRZ von 0,8 fes tgesetzt. Im nördlichen Teil der mit MU 1 
gekennzeichneten Flächen wird die Grundflächenzahl aufgrund der besonderen städtebaulichen

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 95 
 
Lage der Fläche als Auftakt des Quartiers am Kanal und der dort durch die umgebenden Stra- 
ßenflächen (Schillerstraße, verl. Ewaldistraße) eng  umgrenzten Grundstücksflächen auf 0,9 er- 
höht. 
Im Plangebiet ist eine Überschreitung der maximal z ulässigen Grundflächenzahl (GRZ) durch 
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unter- 
baut wird, sowie Nebenanlagen im Sinne des § 14 Bau NVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig. 
Diese Überschreitung ist erforderlich, um die gepla nten Tiefgaragen, in der die notwendige An- 
zahl an Stellplätzen untergebracht werden sollen, z u realisieren und die Unterbringung der Ne- 
benanlagen (Müllsammelplätze, Fahrradabstellanlagen , etc.) sicherstellen zu können. Dies er- 
möglicht, dass das Plangebiet oberirdisch weitestgehend autofrei gestaltet werden kann und der 
Fuß- und Radverkehr eine deutliche Priorisierung erfährt.  
Zur Minderung negativer Auswirkungen dieses hohen Versieglungsgrades wird festgesetzt, dass 
die Dachflächen der Tiefgaragen zu begrünen sind (s . Kapitel 6.6). Dies wirkt sich abgesehen 
von der visuellen Aufwertung in städtebaulicher Hinsicht positiv auf das Kleinklima und den Was- 
serhaushalt aus (Verdunstung und Retention, s. Kapitel 6.5.1). Zudem wird über das Freiflächen- 
konzept, dessen Umsetzung sowohl planungsrechtlich als auch vertraglich verankert wird, eine 
umfassende Begrünung des Quartiers sichergestellt.  
Vor diesem Hintergrund wird die Überschreitung der GRZ bis 1,0 in Abwägung mit dem städte- 
baulichen Ziel der Schaffung eines attraktiven urbanen Quartiers, dass auch dem Wohnen dient 
und damit einen wichtigen Beitrag zur Schaffung des  dringend benötigten Wohnraums in der 
Stadt Münster leistet, als verträglich eingestuft. Eine Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Ar- 
beitsverhältnisse oder nachteilige Umweltauswirkungen werden aufgrund der umfassenden Be- 
grünungsmaßnahmen nicht erwartet. 
Zur Steuerung und Begrenzung der städtebaulichen Di chte wird die Geschossflächenzahl im 
MU2 mit 2,7, im MU3 mit 3,0 und MU4 mit 2,8 festgesetzt. Damit wird der Orientierungswert des 
§ 17 BauNVO für die Geschossflächenzahl für urbane Gebiete übernommen bzw. eingehalten. 
Mit einer GFZ von 3,0 wird eine entsprechend der Lage angemessene Dichte ermöglicht.  
Für das östliche Plangebiet (MU1) werden davon abwe ichende GFZ-Werte festgesetzt. Zum ei- 
nen weist die Bestandsbebauung im südlichen Teil de s MU1, die unverändert erhalten und pla- 
nungsrechtlich gesichert werden soll, im Vergleich zu den geplanten Strukturen eine geringere 
Dichte auf. Zum anderen erzeugt der im nördlichen T eil des MU1 geplante Solitär mit bis zu 16 
Geschossen ein deutlich höheres Maß an Geschossfläc he. Für das nördliche MU1 wird daher 
eine GFZ von 5,1 festgesetzt. Negative Auswirkungen  auf die umgebenden Strukturen werden 
dadurch nicht erwartet: Der geplante Hochpunkt weist einen Abstand von ca. 60 m zur Bestands- 
bebauung an der Schillerstraße auf. Im Rahmen eines  Verschattungsgutachtens wurde festge- 
stellt, dass die nördlich angrenzende Wohnbebauung jenseits der Schillerstraße trotz der Höhe 
des geplanten Gebäudes weiterhin eine ausreichende Besonnung erfährt (> 4 Stunden am Tag) 
(s. Kapitel 6.8). 
Für das südliche MU1 wird entsprechend der Bestands bebauung und der geplanten baulichen 
Ergänzung im Westen eine GFZ von 3,2 festgesetzt.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 20 von 95 
 
Bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl (GFZ) sin d auch die Geschossflächen von oberirdi- 
schen Geschossen, die kein Vollgeschoss i.S.d. § 2 Abs. 6 BauO NRW bilden, zu berücksichti- 
gen. Damit wird sichergestellt, dass die Dichte der Bebauung auf das festgesetzte Maximum be- 
grenzt ist. 
Gemäß dem städtebaulichen Konzept, das im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplanes 
umgesetzt werden soll, variieren die Geschossigkeit en und Höhen je nach Lage im Plangebiet. 
Während ein Großteil der geplanten Gebäude in vier- bis sechsgeschossiger Bauweise errichtet 
werden soll und damit im Regelfall Höhen zwischen ca. 16 m (ca. 73,50 m ü. NHN) und ca. 23 m 
(ca. 80,50 m ü. NHN) aufweist, werden durch einzelne höhere Baukörper städtebauliche Akzente 
gesetzt: So sind zwei Solitärbauten als städtebauli che Hochpunkte mit 14 bzw. 16 Geschossen 
und Höhen von ca. 33 m bzw. ca. 50 m am Kreativkai und im östlichen Plangebiet südlich der 
Schillerstraße angrenzend an die Kanalbrücke geplant. Ergänzt werden diese durch zwei Hoch- 
punkte zentral im Plangebiet mit acht Geschossen (H öhe ca. 26 m) zum Hafenmarkt hin sowie 
im Einfahrtsbereich des Plangebiets von der Schille rstraße mit zehn Geschossen (Höhe ca. 33 
m).  
Als städtebaulich/architektonische Reminiszenz an die früheren Osmo-Hallen ermöglicht der Be- 
bauungsplan durch seine zeichnerischen Festsetzungen (überbaubare Fläche, Höhe, Geschos- 
sigkeit) im Bereich der Uferpromenade die Option de r Errichtung eines über das Hafenbecken 
auskragenden Gebäudes.  
Der bauliche Bestand im Osten des Plangebietes ist städtebaulich durch den ehemaligen Hoch- 
speicher mit steilem Satteldach geprägt, der mit di eser Dachform ein Alleinstellungsmerkmal im 
Quartier darstellt und als architektonischer Zeitzeuge der historischen Entwicklung des Hafenare- 
als erhalten bleibt. Östlich schließen an das ehemalige Speichergebäude ein- bis sechsgeschos- 
sige Anbauten mit Flachdächern an, die als solche m it ihrer Geschossigkeit im Bebauungsplan 
festgesetzt sind. Die Höhenfestsetzungen orientieren sich an dem Bestand, wobei für das sechs- 
geschossige Gebäude und den eingeschossigen Gebäude teil auf Grund zukünftig geplanter 
Dachaufbauten (Dachterrasse, Dachbegrünung) die zulässige Höhe gegenüber dem Bestand um 
1 m erhöht festgesetzt wird. 
In der Planzeichnung ist die zulässige Höhe baulich er Anlagen als maximale Gebäudehöhe in 
Meter über Normalhöhen-Null im Deutschen Haupthöhen netz 2016 (DHHN2016) innerhalb der 
überbaubaren Flächen festgesetzt. Unter Bezug auf die Geländehöhen (nachrichtlich in der Plan- 
zeichnung dargestellt in m ü. NHN) lassen sich die tatsächlichen Höhen ermitteln. 
Bei baulichen Anlagen mit Flachdach ist als oberer Bezugspunkt der Gebäudehöhe die Ober- 
kante der Attika des obersten Geschosses maßgebend.  Bei baulichen Anlagen mit geneigtem 
Dach ist als oberer Bezugspunkt der Traufhöhe (TH) der äußere Schnittpunkt zwischen der Ober- 
fläche der Außenwand und der Oberfläche der Dachhau t maßgebend und als oberer Bezugs- 
punkt der Firsthöhe (FH) der oberste Schnittpunkt der gegenläufigen Dachflächen. 
Um den allgemeinen technischen Erfordernissen der geplanten Nutzungen zu entsprechen, wird 
darüber hinaus festgesetzt, dass im Plangebiet eine Überschreitung der festgesetzten maximalen 
Gebäudehöhe für technische, untergeordnete Bauteile – wie z. B. Erschließungstreppen für die 
Dachflächen, Masten, Aufbauten für Aufzüge, Solaran lagen, Lüftungs- und Kühlaggregate (ein- 
schließlich Einhausung/ Verblendung) – bis zu einer Höhe von maximal 3,00 m zulässig ist, sofern 
diese um mindestens 3,00 m von den Außenwänden der Gebäude zurückversetzt angeordnet

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Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 95 
 
werden. Für aufgeständerte Solaranlagen bis 1,00 m Höhe genügt ein Abstand zur Außenwand 
von 1,00 m (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 6 BauNVO). 
Mit den vorgenannten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird die Einpassung der 
geplanten Gebäude in die Maßstäblichkeit der bestehenden Bebauungsstruktur entlang des Ha- 
fens in den Maßgaben einer geordneten städtebaulich en Entwicklung sichergestellt. Die einzel- 
nen vorgesehenen Solitärbauten und Hochpunkte ergänzen und akzentuieren das Quartier.  
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen, Bauweise 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Plang ebiet durch Baugrenzen und Baulinien 
bestimmt. Damit wird ein Einfügen in das städtebauliche Umfeld gewährleistet und das konkrete 
städtebaulich Konzept (s. Kapitel 5.1) planungsrech tlich festgesetzt. Die überbaubaren Flächen 
werden entsprechend eng gefasst, um die Umsetzung der geplanten Kubaturen sicherzustellen. 
Entlang des Stadthafens I und der verlängerten Ewal distraße werden Baulinien festgesetzt, um 
die Raumkanten städtebaulich zu sichern. Auch für den Hochpunkt im Baufeld MU1 wird entlang 
des Hafenwegs eine Baulinie festgesetzt um hier im städtebauliche Wirkung in der Achse zu 
sicherzustellen. Ansonsten werden Baugrenzen entspr echend der geplanten Gebäude festge- 
setzt, teils mit Höhenstaffelungen. Neben den überb aubaren Flächen für oberirdische Gebäude 
werden diese durch Baugrenzen für die Tiefgaragen, d.h. für Untergeschosse, ergänzt. 
Um entlang der Uferpromenade attraktive Außenbereic he schaffen zu können (z.B. für Gastro- 
nomie) wird zudem festgesetzt, dass im MU1 und MU2 eine Überschreitung der überbaubaren 
Flächen bis zur privaten Verkehrsfläche entlang des Hafenbeckens durch Terrassen, Zuwegun- 
gen und Treppenanlagen zulässig ist. 
Insgesamt ist über die Baugrenzen in Kombination mi t Baulinien eine Einpassung der Gebäude 
innerhalb der geplanten Maßstäblichkeit und städtebaulichen Akzentuierungen in die bestehende 
Stadtstruktur sichergestellt. 
Da mit diesem Bebauungsplan die Umsetzung des konkr eten städtebaulichen Konzepts beab- 
sichtigt ist und die Anordnung der Gebäude über die  überbaubaren Flächen eng definiert ist, ist 
für einen Großteil des Plangebietes die Festsetzung  einer Bauweise entbehrlich. Lediglich im 
MU 
4 wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt: In Weiterführung der westlich angrenzenden 
Bebauungsstrukturen, für die in den rechtskräftigen Bebauungsplänen Nr. 401 und 609 eine ge- 
schlossene Bauweise festgesetzt ist, ist auch im westlichen Bereich des MU 4 eine grenzständige 
Bebauung vorgesehen. Damit wird die geschlossene Straßenrandbebauung entlang der Schiller- 
straße fortgeführt. 
6.2.4 Abweichende Tiefe der Abstandsflächen  
Gem. § 6 Abs. 5 BauO NRW 2018 beträgt die Tiefe der  Abstandsflächen grundsätzlich 0,4 H 
(mind. 3 m). Davon abweichend beträgt die Tiefe der  Abstandsfläche gem. 
§ 6 Abs. 5 S. 3 BauO NRW 2018 in urbanen Gebieten zu öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Was- 
serflächen 0,2 H (mind. 3 m).  
Die im Bebauungsplan aus grundstücksrechtlichen Gründen festgesetzten privaten Straßenver- 
kehrsflächen in der verlängerten Ewaldistraße zwisc hen dem MU1 und dem MU2, entlang des 
Hafenbeckens und zwischen dem MU3 und MU4 (parallel zum Hafenweg verlaufende West-Ost-
Achse) entsprechen im vorliegenden Fall nicht dem s onst üblichen „privaten Charakter“ solcher

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 95 
 
Erschließungen: Diese dienen maßgeblich der Erschli eßung für die Öffentlichkeit und sind mit 
Breiten bis zu 9,75 m entsprechend dimensioniert. Planungsrechtlich wird dies durch ein überla- 
gerndes Gehrecht für die Öffentlichkeit bzw. Geh un d Radfahrrecht für die Öffentlichkeit sicher- 
gestellt. Damit weisen die vorgenannten Erschließun gstrassen den Charakter öffentlicher Stra- 
ßenverkehrsflächen auf. Im Bebauungsplan wird daher  – analog zum Abstandsflächenrecht in 
Bezug auf öffentliche Verkehrsflächen gem. § 6 Abs. 5 S. 3 BauO NRW 2018 – festgesetzt, dass 
das Maß der Tiefe der Abstandsfläche gem. BauO NRW bezogen auf die festgesetzten privaten 
Verkehrsflächen mit 0,2 festgesetzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB).  
Negative Auswirkungen auf die Belichtung, Belüftung  und Besonnung der Gebäude sowie den 
Brandschutz werden dadurch nicht erwartet, da die g eplanten Gebäudekubaturen gem. städte- 
baulichem Konzept durch die überbaubaren Flächen ohnehin restriktiv festgesetzt sind. Damit ist 
ausgeschlossen, dass Gebäude näher aneinanderrücken  können und sich beispielsweise die 
Belichtungs- und Besonnungssituation verschlechtert. Da gemäß BauO NRW davon ausgegan- 
gen werden kann, dass in einem urbanen Gebiet mit e iner Abstandsfläche von 0,2 H zu einer 
öffentlichen Straßenverkehrsfläche eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung ge- 
geben ist, kann im Umkehrschluss auch davon ausgegangen werden, dass dies im vorliegenden 
Fall bei einer privaten Verkehrsfläche mit öffentlichem Charakter gegeben ist. 
6.2.5 Stellplätze, Nebenanlagen  
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs  erfolgt auf den privaten Grundstücksflächen. In den  
urbanen Gebieten sind Stellplätze nur innerhalb der  überbaubaren Flächen sowie in den in der 
Planzeichnung entsprechend festgesetzten Flächen im südlichen MU 
1 zulässig, in dem sich acht 
bestehende und genehmigte Stellplätze befinden. Damit wird dem Ziel Rechnung getragen, das 
Quartier weitestgehend autofrei zu gestalten (s. Kapitel 5.3). So können attraktive öffentliche bzw. 
öffentlich nutzbare Freiräume geschaffen werden und die von Stellplätzen ausgehende Störwir- 
kung auf das städtebauliche Bild wird vermieden. 
Die Errichtung von Tiefgaragen ist im Plangebiet nur innerhalb der überbaubaren Flächen zuläs- 
sig. Die Bereiche der Ein- und Ausfahrten zu den Tiefgaragen sind in der Planzeichnung festge- 
setzt, um eine verträgliche Anordnung entsprechend dem städtebaulichen Konzept sicherzustel- 
len.  
Grundsätzlich werden aus o.g. Gründen auch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO außer- 
halb der überbaubaren Flächen ausgeschlossen. Ledig lich die Anordnung von bauordnungs- 
rechtlich nicht notwendigen Fahrradabstellanlagen, unterirdischen Standorten für Abfallbehälter/ 
Unterflurcontainer und Terrassen werden im Plangebi et unabhängig von den überbaubaren 
Grundstücksflächen zugelassen.  
6.3 Gestaltungsfestsetzungen gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 BauO NRW 
Um den Gestaltungsansprüchen an ein qualitätvolles Stadtbild gerecht zu werden, werden in den 
Bebauungsplan auch Vorschriften zur äußeren Gestaltung von Werbeanlagen sowie zu Elemen- 
ten der Freiraumgestaltung (wie Einfriedungen und F ahrradabstellanlagen), zur Dachform und 
Dachaufbauten als bauordnungsrechtliche Festsetzung en gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5

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Begründung zum Entwurf / Seite 23 von 95 
 
BauO NRW (2018) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB aufgenommen . Ergänzend werden im städtebauli- 
chen Vertrag Regelungen zur Gestaltung der einzelnen Projekte im Rahmen von Projektbeschrei- 
bungen aufgenommen.  
 Werbeanlagen 
Um die Anordnung von Werbeanlagen im Plangebiet auf  ein stadträumlich vertretbares Maß zu 
reduzieren, werden im Geltungsbereich des Bebauungs plans folgende Festsetzungen gem. 
§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Abs. 1 Landesbauordnun g 2018 (BauO NRW 2018) als grundle- 
gende Vorgaben zur Ausgestaltung von Werbeanlagen getroffen:  
Freistehende (fest installierte) Werbeanlagen sind generell unzulässig. Zudem sind folgende 
Werbeanlagen an Gebäuden unzulässig:  
 Werbeanlagen mit wechselndem (Blinkreklame) / bewe gtem (laufendem) Licht,  
 Werbeanlagen, die mehr als 1,0 m vor die Fassadenv orderkante auskragen,  
 Werbeanlagen, die oberhalb der Gebäudeattika oder auf Vordächern angebracht werden,  
 Werbeanlagen, oberhalb der Unterkante der Fenster des obersten Geschosses,  
 Werbeanlagen die eine Höhe von 1,50 m oder eine Lä nge von 8,0 m überschreiten.  
Oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses sind nur Einzelbuchstaben zulässig.  
Durch diese Festsetzungen wird gewährleistet, dass durch künftig im Plangebiet ansässige Be- 
triebe keine Werbeanlagen installiert werden dürfen , die einen dominierenden und störenden 
Charakter für die Gesamtwahrnehmung des Quartiers, oder sogar darüber hinaus, haben. Die 
Architektur der Gebäude und die Freianlagengestaltung treten in den Vordergrund und Werbung 
wird zurückhaltend integriert. Dennoch wird den Betrieben eine angemessene Außendarstellung 
ermöglicht.  
 Einfriedungen  
Zur Unterstützung attraktiver Freiräume in dem gepl anten Quartier sind Einfriedungen aus- 
schließlich in Form von standortgerechten einheimischen Heckenpflanzungen bis zu 1,8 m Höhe 
zulässig. Als Maschendraht- oder Stahlmattenzäune sind diese nur bis zu 1,2 m Höhe zulässig, 
wenn diese mit standortgerechten einheimischen Hecken so kombiniert oder von Strauchbepflan- 
zungen so verdeckt werden, dass diese straßenseitig nicht wahrnehmbar sind. Die Festsetzung 
dient zugleich dazu, in den jeweiligen Privatgärten , z.B. im MU 
3 trotz öffentlicher Durchwegung 
eine angemessene Privatsphäre in den Gartenzonen zu schaffen.  
 Dachform 
In den Urbanen Gebieten sind für die Hauptgebäude ausschließlich Flachdächer mit einer Dach- 
neigung von 0°- 10° zulässig. Davon abweichend sind  für das Bestandsgebäude (Speicher) im 
MU 1 sowie für die mögliche Neuerrichtung der ehemalige n OSMO-Halle im MU 2, für die im Be- 
bauungsplan Trauf- und Firsthöhen festgesetzt sind,  geneigte Dächer zulässig. Die Umsetzung 
von Flachdächern ermöglicht die großflächig festges etzte Dachbegrünung, die für die Rückhal- 
tung des Niederschlagswassers von großer Bedeutung ist. Zudem orientiert sich die Festsetzung 
am Gebäudebestand entlang des Kreativkais und des westlich angrenzenden Hafenmarktes und 
sorgt somit für ein harmonisches Einfügen der Bebauung in das städtebauliche Umfeld. 
 Dachaufbauten 
Gebäudedächer dienen auch der Unterbringung einer V ielzahl von untergeordneten Bauteilen 
bzw. baulichen Anlagen, insbesondere technischen Anlagen wie bspw. Antennen, Aufzugsüber-

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Begründung zum Entwurf / Seite 24 von 95 
 
fahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter  usw. Diese Anlagen sollen im Plangebiet 
grundsätzlich zulässig sein, sie sollen aber das st ädtebauliche Erscheinungsbild der Gebäude 
nicht wesentlich stören und keine unattraktive Auße nwirkung erzeugen. Daher wird festgesetzt, 
dass der Flächenanteil technischer Anlagen und Aufbauten auf maximal 30 % der dem Gebäude 
zugehörigen Dachflächen zu begrenzen ist. Im Sinne der Förderung erneuerbarer Energien sind 
Photovoltaik- und solarthermische Anlagen von dieser Festsetzung ausgenommen.  
 Fahrradabstellanlagen 
Auf Grund der geplanten dichten Bebauung sind die Freibereiche im Quartier stark begrenzt. Ziel 
ist es, diese Räume möglichst offen zu entwickeln. Damit eine qualitätvolle Gestaltung auch im 
Bereich enger Erschließungsflächen realisiert werde n kann, wird festgesetzt, dass Fahrradab- 
stellanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen nicht überdacht hergestellt werden dürfen. 
6.4 Verkehr / Erschließung 
6.4.1 Verkehrsflächen 
Im Bebauungsplan werden die Verkehrsflächen der Schillerstraße, des Hafenwegs sowie die ver- 
längerten Ewaldistraße als öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt. Da der Hafenweg öst- 
lich der geplanten Wendeanlage größtenteils als Fußgängerzone realisiert werden soll (s. Kapitel 
5.3), wird in diesem Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fuß- 
gängerbereich“ und „Fahrradfahrbereich“ festgesetzt.  
Die genaue verkehrstechnische bzw. straßenrechtlich e Ausgestaltung zwischen der Wendean- 
lage am Hafenweg und der Zufahrt zur westlichen Tiefgaragenabfahrt im MU 
2 steht zum jetzigen 
Zeitpunkt noch nicht fest. Daher wird für diesen Zw ischenbereich eine öffentliche Straßenver- 
kehrsfläche festgesetzt, sodass flexibel agiert und  auch eine verkehrsberuhigte Gestaltung er- 
möglicht werden kann. 
Ergänzt werden die öffentlichen Straßen durch private Straßenverkehrsflächen: Die nördlich des 
Hafenwegs parallel verlaufende Straße, der verlängerte Hafenweg im Bereich des MU 
1, die ver- 
längerte Ewaldistraße zwischen dem MU 1 und dem MU 2 sowie der Bereich der Uferpromenade 
werden als solche festgesetzt. Überlagernd werden i n diesen Bereichen je nach Nutzung und 
Erforderlichkeit  
- Gehrechte für die Öffentlichkeit (Hafenpromenade,  nördliche Ost-Weste-Achse, verlängerter 
Hafenweg und verlängerte Ewaldistraße) 
- Radfahrrechte für die Öffentlichkeit (nördliche O st-Weste-Achse und verlängerter Hafenweg),  
- Leitungsrechte für die Erschließungsträger (nördl iche Ost-Weste-Achse und verlängerter Ha- 
fenweg) sowie 
- Fahrrechte für Anlieger (verlängerter Hafenweg) 
festgesetzt und damit planungsrechtlich gesichert. 
Ergänzend werden für die innere Durchwegung des Qua rtiers Wegeflächen in Nord-Süd-Rich- 
tung gesichert, die mit einem Gehrecht bzw. eine Ge h- und Radfahrrecht zugunsten der Öffent- 
lichkeit belastet sind. Auf diese Weise entsteht ein vielfältiges Wegenetz zwischen Schillerstraße 
und Hafenpromenade.

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Unter allen Baukörpern werden Tiefgaragen errichtet, um den erforderlichen Stellplatzbedarf si- 
cherzustellen. Die Ein- und Ausfahrtsbereiche der Tiefgaragen sind in der Planzeichnung festge- 
setzt.  
Die konkrete Anzahl der zu schaffenden Pkw-Stellplä tze und Fahrradabstellplätze richtet sich 
nach den Anforderungen der Stellplatzsatzung der Stadt Münster.  
Oberirdische Kfz-Stellplätze sind mit Ausnahmen der bereits im Bestand vorhandenen acht Stell- 
plätze im südliche MU1 nicht vorgesehen (s. Kapitel 6.2.5). 
6.4.2 Verkehrsgutachten 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurden zwei Verkehrsgutachten erarbeitet, wel- 
che aufeinander aufbauend, die Auswirkungen der pla ninduzierten Verkehrsbelastung auf das 
umliegende Straßennetz untersuchen. Die Neuverkehre  der durch den Bebauungsplan ermög- 
lichten baulichen Nutzungen wurden in der ersten Verkehrsuntersuchung ermittelt. In die zweite 
Untersuchung wurden diese Berechnungen übernommen. 
Das erste Verkehrsgutachten 
6 wurde bereits 2022 in der Frühphase der Planungen in Auftrag 
gegeben und lieferte die Darstellung der Verkehrsda ten, die in der frühzeitigen Beteiligung der 
Öffentlichkeit im Jahre 2023 erste Grundlage für die Konkretisierung der Planung im Rahmen des 
Bebauungsplanvorentwurfs war.  
Anfang 2025 war es geboten, ausgelöst durch den dir ekten Abgleich zweier Verkehrsuntersu- 
chungen im räumlichen Nahbereich (hiesiger B-Plan 6 00 Stadthafen Nord und Bebauungsplan- 
verfahren Nr. 541 Stadthafen Süd), eine Aktualisierung des Verkehrsgutachtens anzusetzen und 
nicht unterschiedliche Verkehrsentwicklungsansätze zur Grundlage zu machen.  
Die Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 541 Stadthafen Süd ebenso wie die neuere Ver- 
kehrsuntersuchung zum Bebauungsplan Nr. 600 greift auf aktuellere Verkehrsannahmen zurück. 
Darüber hinaus erfolgte zwischenzeitlich die Öffnung des benachbarten Hafenmarktes und Zäh- 
lungen hierzu, die weitere aktualisierte Erkenntnisse zur verkehrlichen Entwicklung lieferte. 
Unterschiede der aktuellen Verkehrsuntersuchung in Teilergebnissen und faktischen wie prog- 
nostizierten Belastungszahlen zum zeitlich frühen Gutachten von Helmert werden durch ff. Fak- 
toren bestimmt:  
- Die Zählung für die neuere Untersuchung bezieht s ich auf aktuelle Verkehrsdaten und erfolgte 
einige Monate nach Eröffnung des Hafenmarktes. Diese Erkenntnisse der Quell- und Zielver- 
kehre sind so bereits im Analysefalls berücksichtigt. Zwar wird das Areal noch nicht vollständig 
genutzt, dennoch ist absehbar, dass der Zuwachs des  Verkehrsaufkommens durch den Ha- 
fenmarkt insgesamt geringer ausfällt, als bislang angenommen.  
- In der neuen Untersuchung sind beschlossene Maßna hmen im Umweltverbund berücksichtigt. 
Konkretes Beispiel ist die Reaktivierung der Westfälischen Landeseisenbahn (WLE), die kurz 
vor der endgültigen Planfeststellung steht und insb esondere Verkehre aus dem Südosten 
Richtung Hauptbahnhof aufnehmen soll. 
                                                
6 Ingenieurbüro Helmert (Oktober 2024): Verkehrsuntersuchung Stadthäfen B´plan – 600 Stadt Münster, Aachen.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 26 von 95 
 
- Die aktualisierte Verkehrsuntersuchung geht bezüg lich der allgemeinen Verkehrsentwicklung 
nicht mehr von einem kontinuierlichen Wachstum des Kfz-Verkehrs aus: Die Methodik gleicht 
damit den Annahmen im Masterplan Mobilität Münster 2035+. Noch nicht beschlossene Maß- 
nahmen des Masterplans sind aber nicht hinterlegt.  
Diese aktuelle Untersuchung wurde Anfang 2025 für das Bebauungsplanverfahren zum Stadtha- 
fen Nord vergeben. Dabei wurden die planinduzierten Verkehre, die durch das Büro Helmert er- 
mittelt wurden, unverändert übernommen, die Verkehrsentwicklungsansätze jedoch aktualisiert - 
unter den Aspekten von Aktualität und Plausibilität  von Verkehrsdaten ist dies für die Rechtssi- 
cherheit der Abwägung zur Verträglichkeit der proje ktinduzierten Verkehrsmengen, insbes. für 
die Prognosefälle, geboten.  
Der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 600 liegt die Verkehrsuntersuchung aus 2025 zu Grunde. 
Dies mit ff. Abschätzungen, Analysen und Prognosen: 
Abschätzung der Neuverkehre 
Nach aktuellem Planungsstand zur zukünftigen Bebauu ng und den dort geplanten Nutzungen 
ergibt sich ein Neuverkehr von 2.762 Kfz an einem W erktag. Der Schwerverkehrsanteil beträgt 
8% des Gesamtverkehrs.  
Die Neuverkehre werden entsprechend den Planungsvor gaben zu ca. 70 % über die Schiller- 
straße und von dort über den Hansaring, Hohenzollernstraße sowie Wolbecker Straße abgeleitet. 
Über den Hafenweg fließen deutlich weniger Anlieger verkehre (ca. 30 %), so dass – in Verbin- 
dung mit der Unterbindung der Durchfahrt zwischen A lbersloher Weg und Schillerstraße – nur 
geringe Mehrbelastungen auf dem Hafenweg zu erwarten sind.  
Die Schillerstraße zwischen Kanalbrücke und Hansari ng wird dabei in ihrem heutigen Bestand 
als Fahrradstraße angesetzt. 
Im Rahmen des Gutachtens wurden nach der Darstellung der Bestandssituation für die Prognose 
2035 vier verschiedene Netz- bzw. Nachfragevarianten untersucht: 
 Prognose-Nullfall 2035 (keine Bebauung des Planung sgebietes) 
 Prognose-Aktuelles Planungsrecht 2035 (Bebauung de s Planungsgebietes entsprechend 
dem aktuellen Planungsrecht) 
 Prognose-Planfall 2035 (Bebauung entsprechend dem beabsichtigten städtebaulichen Kon- 
zept) 
 Prognose-Planfall 2035 mit Sperrung der Schillerst raße östlich des Plangebietes (kein Mehr- 
verkehr auf der Fahrradstraße im südlichen Bereich, Durchfahrtverbot für Kfz). 
Neben dem Prognose-Nullfall 2035 zeigt die Verkehrs untersuchung zunächst die Entwicklung 
auf, die sich bei Realisierung nach bestehendem Planungsrecht (Bebauungsplan Nr. 401 „Stadt- 
hafen I / Albersloher Weg“) ergeben würde. Dabei wurde eine Bebauung mit einer Dichte unter- 
stellt, die gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan möglich ist, und das daraus resultierende Ver- 
kehrsaufkommen ermittelt.  
Die Gesamtverkehrsbelastung der Schillerstraße wird dabei als vertretbar erachtet. Zur Verbes- 
serung für den Radverkehr wäre eine geringere Verkehrsstärke des MIV wünschenswert. 
Unabhängig von den geplanten baulichen Entwicklungen im Plangebiet Stadthafen Nord erarbei- 
tet die Stadt Münster künftig Maßnahmen zur Erhöhung der Verträglichkeit zwischen Radfahrern

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 27 von 95 
 
und Kfz-Verkehr auf der nordöstlich gelegenen Schillerstraße, die als „Fahrradstraße” einen Ab- 
schnitt der Veloroute Everswinkel – Münster bildet.  Eine diskutierte Variante bildet hierbei die 
Sperrung des Lütkenbecker Wegs für den Kfz-Verkehr in Höhe der Brücke über die B51. Diese 
Variante wird in den Planfällen ergänzend untersucht. Da diese Variante nicht Gegenstand dieses 
Bebauungsplans ist und derzeit noch nicht mit politischen Beschlüssen untermauert wurde, stellt 
sie für das Planverfahren nur ein theoretisches Szenario dar. So soll für den Fall der Realisierung 
der Straßensperrung dargelegt werden können, dass die verkehrliche Belastung durch das Plan- 
gebiet auch vor diesem Hintergrund verträglich abwi ckelbar wäre. Die Sperrung trüge darüber 
hinaus zu einem geringeren Kfz-Verkehrsaufkommen auf der Schillerstraße auf Höhe des B-Plan-
Gebiets bei. 
Analyse 2025  
Im Rahmen der Analyse 2025 wurden die bestehenden V erkehrszahlen ermittelt. Die Erhebung 
fand 2025 während der baustellenbedingten Einbahnst raßenregelung auf der Bremer Straße 
statt. Die erhobenen Verkehrsmengen wurden durch di e Auswertung von Dauerzählstellen mit 
Daten ohne Baustelle verglichen. Die Zähldaten wurd en unter Zuhilfenahme einer Modellrech- 
nung um die Einflüsse der Baustelle bereinigt. Die Belastungen liegen: 
 bei 1.700 Kfz/Tag bis 2.400 Kfz/Tag auf der Schill erstraße, 
 5.000 bis 6.000 Fahrräder/Tag zwischen Kanalbrücke  und Hansaring 
 auf dem Hafenweg bei 700 Kfz/Tag im östlichen Absc hnitt und bei rund 3.600 Kfz/Tag im 
Bereich des Knotenpunkts mit dem Albersloher Weg, 
 im Bereich der Dortmunder Straße südlich des Hansa rings bei bis zu 1.700 Kfz/Tag 
 auf dem Hansaring bei 9.700 Kfz/Tag im westlichen Abschnitt, 10.000 Kfz/Tag im mittleren 
Abschnitt im Bereich des Hafenmarktes bzw. 11.500 K fz/Tag im östlichen Abschnitt im Be- 
reich des Knotenpunkts mit der Wolbecker Straße, 
 sowie auf der Wolbecker Straße bei 5.400 Kfz/Tag w estlich des Knotens zum Hansaring so- 
wie bis zu 13.000 Kfz/Tag östlich des Knotens. 
Prognose  Nullfall  
Auf Grundlage der prognostizierten Verkehrsannahmen  für 2035 und des Prognose-Netzes 
wurde der Prognose Nullfall erstellt. Er zeigt, das s die Verkehrsbelastungen im Jahr 2035 ohne 
eine zusätzliche Nutzung des Plangebiets 600 aber mit der Realisierung aller außerhalb des Be- 
bauungsplans Nr. 600 liegenden Planungsvorgaben im übrigen Hafenbereich  
 bei 2.100 Kfz/Tag bis 2.300 Kfz/Tag auf der Schill erstraße, 
 auf dem Hafenweg bei 600 Kfz/Tag im östlichen Absc hnitt und bei rund 4.500 Kfz/Tag im 
Bereich des Knotenpunkts mit dem Albersloher Weg, 
 im Bereich der Dortmunder Straße südlich des Hansa rings bei bis zu 1.900 Kfz/Tag

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 28 von 95 
 
 auf dem Hansaring bei 9.000 Kfz/Tag im westlichen Abschnitt, 10.000 Kfz/Tag im mittleren 
Abschnitt im Bereich des Hafenmarktes bzw. 11.200 K fz/Tag im östlichen Abschnitt im Be- 
reich des Knotenpunkts mit der Wolbecker Straße 
 sowie auf der Wolbecker Straße bei 5.400 Kfz/Tag w estlich des Knotens zum Hansaring so- 
wie bis zu 12.900 Kfz/Tag östlich des Knotens liegen. 
Im Vergleich zur Analyse 2025 wird deutlich, dass z ukünftig für diesen Stadtbereich durch die 
allgemeinen Verkehrsentwicklungsansätze nicht mit einer Zunahme der Verkehre zu rechnen ist. 
Trotz des angenommenen Bevölkerungszuwachses bleibt das Verkehrsaufkommen im Untersu- 
chungsgebiet auf ähnlichem Niveau. Entlastend wirken u.a. der Betrieb der WLE sowie Verlage- 
rungen nach Fertigstellung der B481n (Umgehungsstraße). 
Prognose Ausnutzung bestehendes Planungsrecht (B-Plan Nr. 401) in 2035 
Weder der Analysefall noch der Prognose Nullfall bi ldet die heutigen Nutzungsoptionen für die 
Flächen zwischen Schillerstraße und Stadthafen 1 „r ealistisch“ ab: Beide setzen nicht die Aus- 
nutzbarkeit und intensive Bebaubarkeit des Planungsareals bereits heute an. 
Um das bereits heute zulässige Neuverkehrsaufkommen abzuschätzen, wurden für den im Plan- 
gebiet seit 1996 geltenden Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ Annahmen 
getroffen, um daraus das künftig mögliche Verkehrsaufkommen zu prognostizieren. Dabei wurde, 
dem festgesetzten Gewerbegebiet (GE) entsprechend, eine maßgebliche Büronutzung unter- 
stellt, die zulässige BGF von ca. 96.560 m² und eine daraus resultierende Verkehrsnachfrage von 
2.400 Kfz/Tag. Der zu erwartende Verkehr bei einer Bebauung des Planungsgebietes entspre- 
chend dem aktuell und heute geltenden Planungsrecht liegt 
  bei 2.250 Kfz/Tag bis 4.100 Kfz/Tag auf der Schil lerstraße, 
 auf dem Hafenweg bei 800 Kfz/Tag im östlichen Absc hnitt und bei rund 4.550 Kfz/Tag im 
Bereich des Knotenpunkts mit dem Albersloher Weg, 
 im Bereich der Dortmunder Straße südlich des Hansa rings bei bis zu 2.450 Kfz/Tag 
 auf dem Hansaring bei 9.450 Kfz/Tag im westlichen Abschnitt, 10.900 Kfz/Tag im mittleren 
Abschnitt im Bereich des Hafenmarktes bzw. 12.700 K fz/Tag im östlichen Abschnitt im Be- 
reich des Knotenpunkts mit der Wolbecker Straße 
 sowie auf der Wolbecker Straße bei 5.000 Kfz/Tag w estlich des Knotens zum Hansaring so- 
wie bis zu 12.600 Kfz/Tag östlich des Knotens liegen würden. 
Im Vergleich zum Prognose Nullfall zeigen sich deut liche Mehrverkehre auf der Schillerstraße 
von bis zu 1.950 Kfz/Tag. Der Hafenweg wird mit 200  – 550 Kfz/Tag mehr belastet. Die Zusatz- 
verkehre auf der südlichen Dortmunder Straße liegen bei ebenfalls 550 Kfz/Tag.  
Prognose Planfall (B-Plan Nr. 600) in 2035 
Der Prognose-Planfall enthält die Neuverkehre, die aufgrund des dem B-Plan Nr. 600 zu Grunde 
liegenden städtebaulichen Entwicklungskonzeptes ermittelt wurden. Die Verkehre verteilen sich 
zu 30% auf den Hafenweg und zu 70 % auf die Schille rstraße, wobei die Neuverkehre auf der

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 29 von 95 
 
Schillerstraße nicht nach Südosten abfließen können . Im Prognose Planfall 2035 liegen die zu- 
künftigen Verkehrsbelastungen  
 
 bei 2.250 Kfz/Tag bis 4.300 Kfz/Tag auf der Schill erstraße, 
 auf dem Hafenweg bei 900 Kfz/Tag im östlichen Absc hnitt und bei rund 4.600 Kfz/Tag im 
Bereich des Knotenpunkts mit dem Albersloher Weg, 
 im Bereich der Dortmunder Straße südlich des Hansa rings bei bis zu 2.500 Kfz/Tag 
 auf dem Hansaring bei 9.500 Kfz/Tag im westlichen Abschnitt, 11.000 Kfz/Tag im mittleren 
Abschnitt im Bereich des Hafenmarktes bzw. 12.800 K fz/Tag im östlichen Abschnitt im Be- 
reich des Knotenpunkts mit der Wolbecker Straße 
 sowie auf der Wolbecker Straße bei 5.050 Kfz/Tag w estlich des Knotens zum Hansaring so- 
wie bis zu 12.650 Kfz/Tag östlich des Knotens. 
Auch in dieser Variante zeigen sich Mehrverkehre au f den umliegenden Straßenabschnitten im 
Vergleich zum Prognose Nullfall, mit Zunahmen auf der Schillerstraße von bis zu 2.050 Kfz/Tag, 
auf dem Hafenweg von 300 – 700 Kfz/Tag sowie der Do rtmunder Straße von 600 Kfz/Tag. Auf 
dem mittleren Teilabschnitt des Hansarings entstehe n planinduzierte Zunahmen von 1.050 
Kfz/Tag, im Bereich des Knotenpunkts zur Wolbecker von 1.650 Kfz/Tag. Es zeigen sich damit 
leicht höhere Werte von rund 50 – 200 Kfz/Tag je Qu erschnitt als in der Variante des aktuell 
bestehenden Planungsrechts, grundsätzlich aber sehr ähnliche Effekte.  
Durch die dem Bebauungsplan Nr. 600 zu Grunde liege nden Planungen werden also die Ver- 
kehrszunahmen nicht nennenswert gegenüber den heute bereits rechtlich ausschöpfbaren Mög- 
lichkeiten und der damit verbundenen zunehmenden Ve rkehrsbelastung auf den umliegenden 
Straßen des Plangebietes erhöht bzw. gesteigert.  
Prognose-Planfall (B-Plan Nr. 600) in 2035 mit Sper rung der Schillerstraße in Höhe der 
Brücke B 51 für den Kfz-Verkehr 
Um abschätzen zu können, welche Auswirkungen die di skutierte verkehrsplanerische Überle- 
gung einer möglichen Unterbrechung/Sperrung der Wegeverbindung für den Kfz-Durchgangsver- 
kehr zur Qualitätssicherung für die bedeutsame Radwegeverbindung zur Innenstadt hätte, wurde 
als optionale Variante eine Unterbrechung der Durch fahrbarkeit des Lütkenbecker Wegs auf 
Höhe der B-51-Brücke für den Kfz-Verkehr, hier insbes. den Durchgangsverkehr, betrachtet. Hier- 
bei wurden Verkehrsnachfragewerte der Variante Prog nose Planfall 2035 angesetzt und eine 
Unterbrechung/verkehrsrechtliche Sperrung der Durchfahrt vom Heumannsweg zum Hansaring 
auf Höhe der Brücke B51 für den Kfz-Verkehr vorgesehen. In dieser Variante liegen die Verkehrs- 
belastungen   
 bei bis zu 2.750 Kfz/Tag auf der Schillerstraße, 
 auf dem Hafenweg bei 900 Kfz/Tag im östlichen Absc hnitt und bei rund 4.600 Kfz/Tag im 
Bereich des Knotenpunkts mit dem Albersloher Weg, 
 im Bereich der Dortmunder Straße südlich des Hansa rings bei bis zu 2.700 Kfz/Tag

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 30 von 95 
 
 auf dem Hansaring bei 9.750 Kfz/Tag im westlichen Abschnitt, 11.400 Kfz/Tag im mittleren 
Abschnitt im Bereich des Hafenmarktes bzw. 11.300 K fz/Tag im östlichen Abschnitt im Be- 
reich des Knotenpunkts mit der Wolbecker Straße 
 sowie auf der Wolbecker Straße bei 5.050 Kfz/Tag w estlich des Knotens zum Hansaring so- 
wie bis zu 12.800 Kfz/Tag östlich des Knotens. 
Während hierbei die Verkehrsbelastungen im Bereich des Hafenwegs im Vergleich zum Prog- 
nose Planfall unverändert bleiben, zeigen sich Steigerungen auf der Dortmunder Straße von bis 
zu 200 Kfz/Tag, auf dem Hansaring von 250 – 400 Kfz/Tag im Bereich des Hafenmarktes, jedoch 
auch Abnahmen im Bereich des Knotenpunktes mit der Wolbecker Straße um 350 Kfz/Tag. Die 
Verkehrszunahmen im Bereich des Albersloher Wegs erstrecken sich von 750 Kfz/Tag im Bereich 
des Heumannswegs über 1.000 Kfz/Tag in Höhe Knoten B 51 sowie 350 Kfz/Tag zwischen Kno- 
tenpunkt B 51 und Knotenpunkt Albersloher Weg/Hansaring. Auf der Wolbecker Straße führt die 
Abbindung der Schillerstraße für den Durchgangsverk ehr zu Verkehrssteigerungen von 650 
Kfz/Tag in Höhe der Kreuzung Schmittingheide, 600 K fz/Tag mehr im Bereich der DEK-Brücke 
sowie 200 Kfz/Tag im Bereich der Kreuzung mit dem Hansaring.  
Gesamtbewertung  
Die Prognose-Varianten zeigen, dass  
 eine Aufsiedlung des Gebietes mit den vorgesehenen  Bebauungsplanfestsetzungen zu Nut- 
zung und städtebaulicher Dichte (B-Plan Nr. 600) nu r unwesentlich Mehrverkehre auf den 
umliegenden Straßen auslöst als der heutig bereits geltende planungsrechtliche Stand (B-
Plan Nr. 401);  
 eine Erschließung des Gebiets unter Berücksichtigu ng der künftigen Nicht-Durchfahrbarkeit 
des verlängerten Hafenweges grundsätzlich umsetzbar ist. Im Bereich der Schillerstraße tref- 
fen dann im Vergleich zum Prognose Nullfall steigen de Kfz-Verkehrsmengen auf bereits im 
Bestand hohe Radverkehrsmengen. Dies betrifft sowoh l die Prognose ‚Aktuelles Planungs- 
recht‘ als auch den Prognose-Planfall 2035. Unterstellt werden kann, dass auch die Radver- 
kehrszahlen steigen werden, sowohl durch allgemeine Maßnahmen, die den Umweltverbund/ 
Radverkehr stärken als auch durch Hinzutreten verschiedener städtebaulicher Projekte. Wün- 
schenswert wäre daher die Reduktion des MIV-Anteils auf der Schillerstraße. Nach den Richt- 
linien für die Anlage von Fahrradstraßen (RASt) kön nen Fahrradstraßen in Erschließungs- 
straßen mit Belastungen bis etwa 400 Kfz/h eingesetzt werden. Ein Grenzwert für die Belas- 
tung im Tagesverkehr wird in der RASt nicht angegeb en. Unter der Annahme, dass die Be- 
lastung in der Spitzenstunde rund 8-10% des Tagesverkehrs ausmacht, kann eine maximale 
Kfz-Belastung von 3.200 – 4.000 Kfz/Tag für eine Ve rträglichkeit der Fahrradstraße ange- 
nommen werden. In beiden Prognose-Planfällen wäre dieser Wert leicht überschritten, 
 bauliche oder organisatorische Veränderungen der S chillerstraße möglich sind, aber unab- 
hängig vom Bebauungsplan Nr. 600 und seiner Realisierung geplant werden können,

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 31 von 95 
 
 die umgebenden Straßen diese Verkehrszunahmen eins chl. einer überwiegend gleichblei- 
benden bzw. sich nicht nennenswert verschlechternden Knotenpunktqualität (s.u.) grundsätz- 
lich aufnehmen können; 
Die untersuchte Variante Prognose Planfall mit Unterbrechung der Durchfahrbarkeit des Lütken- 
becker Wegs für den Durchgangsverkehr zeigt, dass es aktive städtische Handlungsmöglichkei- 
ten gibt, trotz zunehmender Kfz- Verkehre aus einer der urbanen Lage entsprechenden Aufsied- 
lung des Gebiets Stadthafen Nord, die Schillerstraße als qualitätvolle Fahrradstraße in ihrer Be- 
deutung und Qualität zu stärken. Mit Blick darauf, dass die Fahrradstraße zukünftig einen Bau- 
stein der Veloroute „Everswinkel – Münster“ darstellen wird, ist eine Betrachtung Kfz-verkehrsre- 
duzierender Maßnahmen, unabhängig von der aktuellen Bauleitplanung des B-Plans Nr. 600, in 
der zeitlichen Perspektive wünschenswert – nicht ab er ursächlich ausgelöst durch dieses Plan- 
verfahren. Eine Entscheidung darüber ist insofern nicht mit Beschlüssen über diesen Bebauungs- 
plan inhaltlich wie zeitlich verknüpft. 
Leistungsfähigkeitsberechnungen von Knotenpunkten 
Anhand dieser Berechnungen wurden Leistungsfähigkei tsberechnungen für fünf Knotenpunkte 
für die vor- und nachmittägliche Spitzenstunde durchgeführt und die Verkehrsbelastungen ermit- 
telt und bewertet. Das Beurteilungskriterium für di e Qualität des Verkehrsablaufes an Knoten- 
punkten bildet gemäß HBS (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) die mitt- 
lere Wartezeit. 
Folgende fünf Knotenpunkte wurden betrachtet:  
- KP 1 Hafenweg / Dortmunder Straße 
- KP 2 Hansaring / Dortmunder Straße (Lichtsignalan lage/ Fußgängerschutzanlage) 
- KP 3 Hansaring / Hafenmarkt  
- KP 4 Hansaring / Schillerstraße (Lichtsignalanlag e) 
- KP 5 Hansaring / Wolbecker Straße (Lichtsignalanl age) 
 
 
 Analyse Prognose-Nullfall 
2035 
Prognose- 
Planungsrecht 
Prognose- 
Planfall 
Prognose-Planfall 
Sperrung Brücke 
KP 1 Morgens: A-B 
Nachmittags: A-B 
Morgens: A-B 
Nachmittags: A-B 
Morgens: A-B 
Nachmittags: A-B 
Morgens: A-B 
Nachmittags: A-B 
Morgens: A-B 
Nachmittags: A-B 
KP 2 Morgens: B 
Nachmittags: B 
Morgens: B 
Nachmittags: B 
Morgens: B 
Nachmittags: B 
Morgens: B 
Nachmittags: B 
Morgens: B 
Nachmittags: B 
KP 3  
(Bestand ) 
Morgens: B 
Nachmittags: C 
Morgens: C 
Nachmittags: C 
Morgens: C 
Nachmittags: C 
Morgens: C 
Nachmittags: C 
Morgens: C 
Nachmittags: C 
KP 3  
(Opti ) 
Morgens: C 
Nachmittags: C 
Morgens: C 
Nachmittags: C 
Morgens: C 
Nachmittags: C 
Morgens: C 
Nachmittags: C 
Morgens: C 
Nachmittags: C 
KP 4  Morgens: C Morgens: C Morgens: C Morgens: D Morgens : C

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 32 von 95 
 
(Bestand ) Nachmittags: C Nachmittags: C Nachmittags: C Nachmi ttags: C Nachmittags: C 
KP 4  
(Opti ) 
Morgens: C 
Nachmittags: C 
Morgens: C 
Nachmittags: C 
Morgens: C 
Nachmittags: C 
Morgens: C 
Nachmittags: C 
Morgens: C 
Nachmittags: C 
KP 5 Morgens: F / D 
Nachmittags: F / D 
Morgens: D 
Nachmittags: D 
Morgens: D 
Nachmittags: D 
Morgens: D 
Nachmittags: D 
Morgens: D 
Nachmittags: D 
 
(
Qualitätsstufen der HBS 2015:  
A = sehr gut: Wartezeiten sehr kurz, 
B = gut: Wartezeiten gering, 
C = befriedigend: Wartezeiten spürbar,  
D = ausreichend: beträchtliche Wartezeiten,  
E = mangelhaft: Wartezeiten lang und streuen erheblich; Grenze zur Funktionsfähigkeit wird erreicht 
F = ungenügend: sehr hohe Wartezeit, Funktionsfähigkeit ist nicht mehr gegeben.) 
 
Bei der Betrachtung der Knoten wurden für einzelne KP bereits folgende Optimierungen ange- 
setzt, die in die obige Bilanz bereits eingeflossen ist:  
 KP 3: im Bestand zeigt sich, dass der Kfz-Verkehr in allen betrachteten Planfällen in beiden 
verkehrlichen Spitzenstunden mit einer Verkehrsqualität von C und besser abgewickelt wer- 
den kann, während für den querenden Fußgänger und Radverkehr nur eine Qualitätsstufe E 
erreicht werden kann. Die Optimierung erfolgt zu La sten des Kfz-Verkehrs, es wird jedoch 
weiterhin eine Verkehrsqualität von C erreicht. Die  Verkehrsqualität für Radfahrer steigt je- 
doch auf Stufe D. 
 KP 4: Auch an diesem Knotenpunkt werden für den Fu ß- und Radverkehr auf den Furten nur 
die Qualitätsstufe E erreicht. Durch eine Anpassung der Grünphasen kann für Fußgänger und 
Radfahrer die Qualitätsstufe D erreicht werden, ohn e dass sich die Qualitätsstufen für den 
Kfz-Verkehr ändert.  
 KP 5: Der Knoten ist im Bestand im Bereich der Qua litätsstufe F. Durch eine Anpassung der 
Signalprogramme mit Anpassung der Freigabezeiten ka nn dies bereits im Bestand zu einer 
deutlichen Reduzierung der Wartezeiten und auch zu einer Qualitätssteigerung zu Stufe D 
führen. Ferner ist für die Prognosefälle bereits angesetzt, dass das Linksabbiegen vom Han- 
saring in die Wolbecker Straße untersagt wird, so d ass eine veränderte Spuraufteilung vor- 
gesehen werden kann. 
Die Berechnungsergebnisse der einzelnen Knotenpunkte zeigen, dass sich die Verkehrsqualität 
der einzelnen Knotenpunkte nach Realisierung nicht bzw. nicht wesentlich verschlechtert. 
Die HBS-Berechnungen an den 5 untersuchten Knotenpu nkten im direkten Umfeld weisen für 
alle Planfälle mit dem Ansiedlungsvorhaben für den Kfz-Verkehr die Qualitätsstufen von A bis D 
auf; somit ist das Netz in den Spitzenstunden am Vor- und Nachmittag ausreichend leistungsfä-

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 33 von 95 
 
hig. Für Fußgänger und Radfahrer gilt dies auch für die Knoten 1-4. Der Knoten 5 Hansaring/Wol- 
becker Straße erreicht für den Fuß- und Radverkehr nur Stufe E. Für den Fuß- und Radverkehr 
entstehen Wartezeiten bis zu 85s. 
Die Rückstaulängen entlang des Hansarings nach Süden übersteigen in der morgendlichen Spit- 
zenstunde in allen drei Planfällen zur Prognose den vorhandenen Stauraum zwischen Knoten 4 
und 5. Dieser weist eine Länge von 85m auf. In der Nachmittagsspitze wird die Überstauung noch 
deutlicher und ist bereits im Bestand vorhanden. Zu r Reduzierung der Rückstaulänge ist eine 
Koordinierung der Lichtsignalanlagen entlang des Hansarings erforderlich.  
6.4.3 Mobilitätskonzept 
Aufbauend auf den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens wurde ein Mobilitätskonzept 
7 erarbeitet. 
Mit Umsetzung der im Konzept vorgeschlagenen Maßnah men (siehe unten) soll zum einen die 
Schaffung eines nachhaltigen Quartiers sowie die Fö rderung eines umwelt- und klimaschonen- 
den Mobilitätsverhaltens ermöglicht werden und zum anderen der Kfz-Neuverkehr des Plange- 
bietes von Beginn an geringgehalten bzw. der ermittelte planinduzierte Neuverkehr aus der Ver- 
kehrsuntersuchung reduziert werden. Dafür werden zu m einen gemischte Nutzungsstrukturen 
innerhalb eines Quartiers vorgesehen, wodurch Kfz-F ahrten vermieden werden. Zum anderen 
kann durch verkehrsplanerische Maßnahmen die Mobili tät der im Quartier lebenden und arbei- 
tenden Menschen dahingehend verbessert werden, dass  Kfz-Verkehr vermeidendes Verhalten 
gefördert wird.  
Neben verkehrsmittelübergreifenden Maßnahmen (wie z .B. die Festlegung eines Mobilitätsma- 
nagers), werden im Konzept konkrete Maßnahmen benan nt, die den Rad- und Fußverkehr för- 
dern (z.B. hochwertige Fahrradabstellanlagen, Repar atur- und Servicestation, attraktive Wege- 
gestaltung) sowie zur Nutzung des ÖPNV motivieren sollen (z.B. Job- und Mietertickets). Ergän- 
zend sollen Sharing-Angebote (z.B. Car- und Bikesharing, intelligente Parkraumbewirtschaftung) 
realisiert werden. Die Mehrheit der im Gutachten benannten Maßnahmen begünstigt den Umstieg 
vom Pkw auf alternative Verkehrsmittel und beinhalt et somit einen Reduzierungsansatz für die 
notwendigen Pkw-Stellplätze. Die Umsetzung der Maßn ahmen ermöglicht durch die Beeinflus- 
sung des Mobilitätsverhaltens der Nutzer zu Gunsten eines geringeren Pkw-Besitzes, den nach 
Stellplatzsatzung nachzuweisende Pkw-Stellplatzansatz zu verringern. Dies ist entsprechend in 
der Stellplatzsatzung durch § 3 Abs. 1 festgesetzt. 
Eine Festlegung auf einzelne Maßnahmen ist zum jetzigen Planungsstand jedoch noch nicht im 
Detail möglich. Im Rahmen der weiteren Konkretisier ung der Planung sollen umsetzbare Maß- 
nahmen festgelegt und sinnvoll kombiniert werden. D araus kann schließlich die finale Zahl an 
notwendigen Pkw-Stellplätzen und Radabstellplätzen abgeleitet werden. Dafür müssen die Maß- 
nahmen dauerhaft umgesetzt, betrieben und erhalten werden. 
Auf Grundlage des Mobilitätskonzeptes ist es in kün ftigen (Teil-)Baugenehmigungsverfahren 
stadtstrukturell sinnvoll und angemessen, Fragen des Stellplatzschlüssels inkl. nach städtischer 
                                                
7 R+T Verkehrsplanung (Januar 2025): Übergeordnetes Mobilitätskonzept zum Bebauungsplan 600 Stadthäfen Nord 
Münster, Darmstadt.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 34 von 95 
 
Stellplatzsatzung anwendbarer Boni (z. B. ÖPNV) sow ie Fragen des faktischen Stellplatznach- 
weises „in der Spitze“ (maßvolle Ablöseoptionen, z.B. an Kipppunkten zur Realisierungsnotwen- 
digkeit einer weiteren Tiefgeschossebene, wenn vert retbar) abhängig von den jeweiligen Kon- 
zepten der Einzelprojekte zu beurteilen und im Rahmen der Einzelvorhaben anzuwenden. 
6.5 Ver- und Entsorgung / Technische Infrastruktur  
6.5.1 Entwässerungskonzept 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde eine Entwässerungsstudie 
8 erarbeitet, 
welche neben der Entwässerung auch die Themen Stark regen und Überflutungsschutz unter- 
sucht hat. Das neue Quartier soll nach den Grundsätzen der wasserbewussten Stadtentwicklung 
(Schwammstadt) geplant und gebaut werden. Dementspr echend soll das Niederschlagswasser 
so weit wie möglich im Quartier verbleiben.  
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt künftig im Trennsystem.  
 Bestand Kanalnetz 
Im Bereich des Plangebietes gibt es aktuell in der Schillerstraße einen Schmutz- und einen Re- 
genwasserkanal mit Anschlusspunkten. Der Regenwasse rkanal (RW-Kanal) quert den Dort- 
mund-Ems-Kanal in einem Düker und mündet unmittelba r nach der Querung in den Honebach. 
Der Schmutzwasserkanal (SW-Kanal) der Schillerstraß e entwässert in die entgegengesetzte 
Richtung zum Mischwasserkanal (MW-Kanal) Hansaring.  
Im Hafenweg liegt ebenfalls ein Mischwasserkanal, welcher in Richtung Westen zum Regenüber- 
lauf Friedrich-Ebert-Platz entwässert. 
 Niederschlagswasser 
Auf Grund vorhandener Bodenuntersuchungen im direkten Umfeld sowie innerhalb des Plange- 
bietes aus den Jahren 2003 und einer auf dieser Basis erstellten Bewertung der Untergrundver- 
hältnisse im Rahmen der Entwässerungsstudie wird empfohlen, im Plangebiet auf Versickerungs- 
anlagen zu verzichten. 
Das im Plangebiet anfallende Regenwasser soll in den Regenwasserkanal der Schillerstraße ein- 
geleitet werden. Dabei ist auf Grund der Kanalhydraulik eine maximale Einleitungsmenge von Q 
= 150 l/s festgelegt. Der Nachweis nach DWA-M 102-3  wird im Rahmen des Erlaubnisantrags 
erstellt. 
Der Mischwasserkanal im Hafenweg wird im Bereich de s Plangebietes zukünftig als Schmutz- 
wasserkanal betrieben, sodass hier kein Regenwasser angeschlossen werden kann. 
Für die Regelentwässerung des Niederschlagswassers ist eine Einleitung in den Kanal oder in 
das Hafenbecken nicht zulässig. 
Regenwasserrückhaltung 
Über die Anlage von Retentionsdächern auf den Tiefg aragen (Landschaftsdächer) und den ge- 
planten Gebäuden soll Niederschlagswasser zurückgehalten werden. Mit einer ca. 8 cm starken 
                                                
8 Weber Ingenieure GmbH (Februar 2025): Entwässerungsstudie B-Plan Nr. 600 Stadthafen Münster - Erläuterungs- 
bericht, Wuppertal.

Bebauungsplan Nr. 600 
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Begründung zum Entwurf / Seite 35 von 95 
 
Retentionsschicht (Wasserretentionsbox) können dies e Flächen den 100-jährlichen Starkregen 
aufnehmen. Das anfallende Niederschlagswasser wird damit zwischengespeichert und gedros- 
selt zum Regenwasserkanal abgeleitet. 
Oberhalb der Retentionsschicht kann sich ein Gründa ch mit beliebiger Substrathöhe oder auch 
eine Befestigung mit z.B. Pflaster befinden.  
Für den Fall, dass auf einzelnen Dachflächen nicht die in der Entwässerungsstudie angenomme- 
nen 80 % der Dachfläche als Rententionsdach realisiert werden können, muss auf benachbarten 
Dachflächen eine höhere Wasserretentionsbox gewählt werden bzw. durch andere Maßnahmen 
das entsprechende Wasservolumen zurückgehalten werden. So kann beispielsweise im Bereich 
der privaten Verkehrsflächen Wasser zurückgehalten werden, z.B. in Form von offenen Versicke- 
rungsmulden. Diese Option wurde in der Studie nicht  betrachtet und gibt einen Spielraum im 
Rahmen der späteren Realisierung. 
Geplante Regenwasserkanalisation 
Das anfallende Niederschlagswasser darf ausschließl ich zum RW-Kanal in der Schillerstraße 
entwässern. Die Lage der Regenwasserkanäle im Plang ebiet ergibt sich aus der Lage der Tief- 
garagen und der 110 kV-Leitung im Hafenweg. Im Hafe nweg und in der nördlich parallel dazu 
verlaufenden Ost-West-Erschließung werden Regenwasserkanäle verlegt, die jeweils im Westen 
beginnen und dann in den Regenwasserkanal in der neuen Ewaldistraße münden.  
Neben dem Regenwasser der Verkehrsflächen müssen die Regenwasserkanäle auch den Dros- 
selablauf der Landschafts- und Gründächer aufnehmen (s. oben). 
Auf Grund der Menge an Niederschlagswasser in Kombi nation mit der Einleitungsbegrenzung 
(s. oben), soll im Bereich der verlängerten Ewaldistraße ein Regenrückhaltekanal (RRK) realisiert 
werden. 
Der Abfluss aus dem RW-Kanal der neuen Ewaldistraße erfolgt gedrosselt zum Regenwasserka- 
nal Schillerstraße. Damit es nicht zu einem Rückstau aus der Bestandskanalisation ins Plangebiet 
kommt, soll am Anschlusspunkt Schillerstraße/ Ewaldistraße ein Rückstauverschluss angeordnet 
werden.  
Auch das Niederschlagswasser auf der Hafenpromenade (MU1 und MU2) soll im Freigefälle ent- 
wässern. Wegen der Lage der Tiefgaragen muss das auf der Promenade anfallende Regenwas- 
ser zunächst von Osten nach Westen fließen, um dann in den neu geplanten Regenwasserkanal 
des Hafenwegs einzumünden, welcher das Niederschlagswasser von Westen nach Osten trans- 
portiert. Diese Ableitung im Freigefälle ist nur möglich, wenn der Regenwasserkanal entlang der 
Promenade ein Gefälle von I = 2 ‰ nicht überschreitet.  
Alternativ zur Entwässerung der Promenade im Freigefälle kann in den folgenden Planungspha- 
sen geprüft werden, ob der Regenwasserkanal zwischen Promenade und Hafenweg die Tiefga- 
rage des Baufeldes Süd queren kann, oder, ob möglic herweise eine Trasse zwischen den Tief- 
garagen der Baufelder MU1 und MU2 (in Verlängerung der neuen Ewaldistraße) frei bleibt, die 
für einen Kanal genutzt werden kann. 
 Schmutzwasser

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Begründung zum Entwurf / Seite 36 von 95 
 
Ein Anschluss an den Schmutzwasserkanal in der Schillerstraße ist zwar grundsätzlich möglich, 
allerdings wäre nur ein Sohlgefälle von I = 1 ‰ mög lich, da der Regenwasserkanal in der Schil- 
lerstraße gequert werden muss. Daher wird empfohlen, dass Schmutzwasser des gesamten Ge- 
bietes an den Mischwasserkanal (der zukünftig als S chmutzwasserkanal betrieben werden soll) 
im Hafenweg anzuschließen. Das MU4 soll über Hausan schlussleitungen an den Schmutzwas- 
serkanal in der Schillerstraße angeschlossen werden. Es entsteht ein Schmutzwasseranfall von 
Qt,aM = 6,1 l/s und ein Spitzenabfluss von Q T,a,max = 9,0 l/s. 
 Starkregen 
Für das Plangebiet wurde mittels 2D-Simulation nach gewiesen, dass der 100-jährliche Starkre- 
gen (hN = 42 mm, D = 60 min) keinen Schaden anricht et. Auch für ein außergewöhnliches Re- 
genereignis (hN = 90 mm, D = 60 min) wird gezeigt, dass keine größeren Schäden entstehen. 
Dazu sind die in der Entwässerungsstudie genannten Höhenangaben für die Erdgeschosshöhen 
einzuhalten. Insbesondere für die Bebauung entlang der Schillerstraße müssen relativ hohe Erd- 
geschosshöhen und Rampenhöhen für die Tiefgaragenzu fahrten eingehalten werden, um eine 
Überflutung bei Starkregen zu vermeiden.  
Die Studie empfiehlt, eine weitere 2D-Berechnung bei Vorlage des Deckenhöhenplans (Ausfüh- 
rungsplanung Straße und Freiflächen) durchzuführen.  
6.5.2 Versorgung – Wasser, Strom, Wärme  
Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser, St rom und Telekommunikation erfolgt durch 
eine Ausweitung des vorhandenen Netzes durch die jeweiligen Leitungsträger.  
Für die Stromversorgung werden im Plangebiet nach derzeitigem Stand voraussichtlich fünf Orts- 
netzstationen benötigt. Diese sollen in die Gebäude integriert werden, um negative visuelle Aus- 
wirkungen auf die Freiräume zu vermeiden.  
Das bestehende Trafo-Gebäude nordöstlich der Schillerstraße wird im Bebauungsplan als Fläche 
für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Elektrizität (Trafostation) gesichert. 
Im Hafenweg befindet sich eine 110 KV-Leitung der Westnetz GmbH. Mindestabstände sind ein- 
zuhalten. Ein entsprechender Hinweis ist in der Planzeichnung enthalten.  
In der Schillerstraße liegt eine Fernwärmeleitung. Ein Anschluss des Quartiers ist grundsätzlich 
möglich. 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ein Energiekonzept erarbeitet, welches 
die Möglichkeiten einer nachhaltigen und maximal ef fizienten Energieversorgung aufzeigt. So 
sind neben dem Anschluss an die Fernwärme nachhalti ge Lösungen wie Wärmepumpen, Ge- 
othermie, Photovoltaik und Solarthermie denkbar. Di e Festlegung des jeweiligen Versorgungs- 
konzeptes erfolgt im Rahmen der weiteren Konkretisierung der Planung durch die Grundstücks- 
eigentümer.  
6.5.3 Festsetzung zur Solarpflicht 
Auf den Dächern der Neubauten sind auf mindestens 50 % der Grundfläche Photovoltaik-Anlagen 
(PV-Anlagen) zu installieren. Mit dieser Festsetzung wird dem Ratsbeschluss (vgl. V/0319/2022)

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Begründung zum Entwurf / Seite 37 von 95 
 
vom 14.06.2022 Rechnung getragen. Die Festsetzung findet auch Anwendung auf Bestandsge- 
bäuden, wenn eine grundlegende Dachsanierung vorgen ommen wird. Die Kombination von 
Dachbegrünung und Photovoltaik-Anlagen ist möglich. 
6.6 Grünflächen, Begrünung, Wasserflächen 
Zur Minimierung der mit der Planung verbundenen Auswirkungen und zur Sicherung einer attrak- 
tiven und ökologisch sinnvollen Begrünung des Plang ebietes wurden nach den Vorgaben des 
vorliegenden Freiraumkonzeptes in den Bebauungsplan folgende Festsetzungen aufgenommen. 
Begrünung von Dachflächen  
Es wird festgesetzt, dass bei Gebäuden mit Flachdac h die Dachflächen des jeweils obersten 
Geschosses zu mindestens 80 % zu begrünen sind. Aus nahmsweise kann auch ein geringerer 
Begrünungsanteil zugelassen werden, wenn nachgewies en wird, dass durch geeignete andere 
Maßnahmen ein vergleichbarer Abfluss des Niederschl agswassers sichergestellt wird (s. dazu 
Kapitel 6.5.1). 
Die Dachbegrünung ist mit einer standortgerechten Vegetation, mindestens extensiv durchzufüh- 
ren. Die Stärke der Vegetationstragschicht muss mindestens 10 cm zzgl. Drainschicht betragen. 
Die Errichtung von Photovoltaikanlagen oberhalb der Dachbegrünung ist zulässig.  
Die Dächer von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 0,5 m mächtigen Vegetationsschicht (Sub- 
stratschicht oder kulturfähiger Boden) zuzüglich Dr ainschicht fachgerecht zu überdecken und 
gärtnerisch zu gestalten. Bei einer Baumpflanzung m uss eine Vegetationstragschicht von min- 
destens 1,00 m bei kleinkronigen Bäumen, 1,20 m bei  mittelkronigen Bäumen sowie 1,50 m bei 
großkronigen Bäumen zuzüglich einer Drainschicht vo n 10 cm hergestellt werden. Für Bäume 
auf Tiefgaragen sind bei kleinkronigen Bäumen offene Baumscheiben von mindestens 9 m², bei 
mittel- und großkronigen Bäumen von mindestens 15 m² vorzusehen. 
Hiervon ausgenommen sind Flächen für die Erschließung, Fahrradabstellanlagen, Terrassen so- 
wie Flächen von baulichen Anlagen, Kellerschächte u nd notwendige technische Aufbauten (wie 
z. B. Lüftungsanlagen).  
Die Begrünung der Dächer von Tiefgaragen und sonsti gen Dächer ist zu pflegen und dauerhaft 
zu erhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). 
Die Festsetzungen zu extensiv begrünten Dachflächen  bei Gebäuden mit Flachdach werden in 
den Bebauungsplan aufgenommen, um im Zuge des Klima wandels und im Hinblick auf zuneh- 
mende Starkregenereignisse Maßnahmen zur Reduzierung und Verzögerung des Spitzenabflus- 
ses durch Retention des Niederschlagswassers und or tsnahen Verdunstung zu treffen. Insge- 
samt wird somit ein Beitrag zur Verbesserung der ökologischen und kleinklimatischen Bedingun- 
gen im Plangebiet geleistet.  
Pflanzmaßnahmen  
Vor dem Hintergrund der angestrebten hohen städtebaulichen Dichte und urbanen Struktur des 
Quartiers wurde bereits im Rahmen des vorliegenden Aufstellungsverfahrens zum Bebauungs- 
plan für die öffentlichen und die für eine öffentli che Nutzung vorgesehenen privaten Freiräume

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und Verkehrsflächen eine Gestaltungs- und Zielkonzeption 9 erstellt, die zu einer konkreten Frei- 
flächen- und Erschließungsplanung 10  weiterentwickelt wurde. Diese umfasst in unterschiedlichem 
Konkretisierungsgrad  
– die baugebietsinternen öffentliche Verkehrsfläche n,  
– die private Verkehrsflächen,  
– weitere stadtraumwirksame private Vernetzungs-, P latz- und Aufenthaltsflächen sowie  
– die verbleibenden privaten Grundstücksfreiflächen . 
Die planungsrechtliche Sicherung dieser Planung erfolgt in Bezug auf die zu pflanzenden Baum- 
standorte auf den privaten und öffentlichen Grundstücksflächen durch Festsetzungen im Bebau- 
ungsplan.  
Ergänzend werden im Rahmen des städtebaulichen Vertrages verbindliche Regelungen zur Um- 
setzung der Freiflächen- und Erschließungsplanung aufgenommen. 
An den in der Planzeichnung festgesetzten Baumstandorten sind je nach Standort gemäß den in 
den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan enthaltenen Pflanzlisten klein- und mittelkro- 
nige bzw. großkronige Bäume, zu pflanzen, zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. Um die für 
die konkrete Umsetzung notwendige Flexibilität zu s ichern, wird festgesetzt, dass von den fest- 
gesetzten Baumstandorten um bis 5 m abgewichen werden darf.  
Darüber hinaus werden die im Rahmen des Ausbaus des Dortmund-Ems-Kanals planfestgestell- 
ten Bäume entlang der Rampe zur Kanalbrücke der Sch illerstraße, in die Planzeichnung aufge- 
nommen. Diese sind von der Flexibilisierung ausgeno mmen: Diese sind in einer Flucht und 
gleichbleibendem Abstand analog der Planfeststellung zum Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals 
zu pflanzen. Auch in der öffentlichen Straßenverkehrsfläche im Hafenweg sind die straßenbeglei- 
tenden Baumreihen an der Südseite in einer Flucht zu pflanzen. 
Die anzupflanzenden Bäume und die mit einem Erhaltungsgebot belegten Baumstandorte (s. un- 
ten) sind einschließlich ihrer Wurzelbereiche dauerhaft zu erhalten und zu schützen. Bei Abgang 
einzelner Gehölze sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.  
Die Festsetzungen zu den Baumpflanzungen erfolgen, um eine attraktive Gestaltung des Quar- 
tiers zu gewährleisten und die möglichen Auswirkungen des im Plangebiet zulässigen Versiege- 
lungsgrades auf das lokale Klima zu mindern. Für die zu pflanzenden Bäume werden Pflanzqua- 
litäten und Pflanzarten im Bebauungsplan textlich f estgesetzt, die den Anforderungen an den 
Standort entsprechen. Hierbei muss das Substratvolu men für Bäume der Pflanzliste 1 mindes- 
tens 12 m³, der Pflanzliste 2 mindestens 18 m³, der Pflanzliste 3 mindestens 24 m³ betragen. 
Die Pflanzliste 1 umfasst folgende kleinkronige Bäu me: Cercidiphyllum japonicum (Kuchen- 
baum), Parrotia persica (Eisenholzbaum), Koelreuter ia paniculata (Blasenesche), Betulua utilis 
                                                
9 West 8 (November 2023): Münster Stadthafenquartier Masterplan Freiraum, Rotterdam.  
10  SAL Landschaftsarchitektur, nts Ingenieurgesellschaft mbH (Mai 2025): Freiflächen- und Erschließungsplanung 
Stadthafen Nord, Münster.

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Begründung zum Entwurf / Seite 39 von 95 
 
(Himalaja-Birke), Fraxinus ornus (Blumenesche), Malus trilobata (Dreilappiger Apfel), Sorbus thu- 
ringiaca (Thüringische Mehlbeere), Acer campestre (Feldahorn). Sie sind in einer Mindestqualität 
von 4 x verpflanzt und einen Stammumfang von 20-25 cm vorzusehen.  
Die Pflanzliste 2 umfasst folgende mittelkronige Bäume: Fraxinus americana (Weißesche), Fraxi- 
nus angustifolia (Schmalblättrige Esche), Fraxinus pennsylvanica (Rot-Esche, Grün-Esche), Ost- 
rya carpinifolia (Hopfenbuche), Gleditsia triacanth os (Gleditschie), Alnus spaethii (Purpur-Erle), 
Malus tschonoskii (Scharlach-Apfel), Tilia cordata (Winterlinde). Auch sie sind in einer Mindest- 
qualität von 4 x verpflanzt und einen Stammumfang von 20-25 cm vorzusehen. 
Die Pflanzliste 3 umfasst folgende großkronige Bäum e: Celtis australis (Zürgelbaum), Styphno- 
lobium japonicum (Schnurbaum), Castanea sativa (Esskastanie), Acer platanoides (Spitzahorn), 
Pinus strobus (Weymount-Kiefer), Pinus sylvestris ( Kiefer), Zelkova serrata (Zelkova), Platanus 
acerifolia (Platane). Sie sind in einer Mindestqualität von 5x verpflanzt und einem Stammumfang 
von 30-35 cm vorzusehen.  
Für die anzupflanzenden mittelkronigen Bäume an der  Schillerstraßenrampe ist analog der ge- 
genüber liegenden Straßenseite als Art die Winterlinde (Tilia cordata) zu verwenden. 
Zu erhaltende Einzelbäume  
Die entlang der Schillerstraße vorhandenen Bäume we rden im Bebauungsplan zum Erhalt fest- 
gesetzt und damit planungsrechtlich gesichert. 
Wasserflächen 
Das Stadthafen Becken wird im Bebauungsplan als Wasserfläche festgesetzt. 
6.7 Immissionsschutz 
6.7.1 Schallimmissionen 
Im Bauleitplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. 
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Schädlic he Umwelteinwirkungen (z. B. in Form von 
Schallimmissionen) sind so weit wie möglich zu vermeiden.  
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen 
der Aufstellung des Bebauungsplanes ein schalltechnisches Gutachten11 erarbeitet, welches die 
auf das Plangebiet und die Umgebung einwirkenden Geräuschimmissionen durch den Straßen- 
und Schiffsverkehr sowie einwirkende Gewerbelärmimm issionen und die Verkehrslärmauswir- 
kungen der durch das Plangebiet erzeugten Verkehre auf die Umgebung ermittelt und bewertet.  
Geräuschimmissionen durch einwirkenden Straßen- und Schiffsverkehr  
Die Berechnungsergebnisse für die einwirkenden Verkehrsgeräuschimmissionen zeigen, dass im 
Planfall zur Tagzeit (6:00 bis 22:00 Uhr) der schal ltechnische Orientierungswert des Beiblatts 1 
zu DIN 18005 für Urbane Gebiete (MU) von 60 dB(A) i n großen Teilen des Plangebietes einge- 
                                                
11  nts Ingenieurgesellschaft mbH (Mai 2025): Schalltechnisches Gutachten - BP Nr. 600 Stadthafen I / Dortmund-
Ems-Kanal / Schillerstraße in Münster, Münster.

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Begründung zum Entwurf / Seite 40 von 95 
 
halten wird. Geringfügige Überschreitungen von maximal 1 dB treten lediglich an den der Schil- 
lerstraße nächstgelegenen Bauflächen auf. Zur Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) ist die Situation im 
Vergleich mit dem hier heranzuziehenden Orientierungswert für Verkehrslärm von 50 dB(A) ähn- 
lich, jedoch liegen die Überschreitungen nachts bei bis zu 2 dB. 
Die für die vorgesehene Gebietsnutzung geltenden Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 
tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A), bei deren Einhaltung im Rahmen der städtebaulichen Abwä- 
gung für diese Gebietskategorie im Allgemeinen auch  noch von gesunden Wohn- bzw. Aufent- 
haltsverhältnissen ausgegangen werden kann, wird an den Baugrenzen im gesamten Plangebiet 
eingehalten bzw. unterschritten. Auch die Schwellen werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) 
nachts, die in der Regel für die Gefährdung der menschlichen Gesundheit genannt werden, wer- 
den im Plangebiet nicht erreicht. 
Bei Überschreitungen der Orientierungswerte ist der Immissionsschutz bei Errichtung von schutz- 
bedürftigen Nutzungen durch geeignete Maßnahmen sic herzustellen. Im Allgemeinen ist dabei 
dem aktiven Lärmschutz an der Emissionsquelle (z.B.  Errichtung von Lärmschutzwänden/-wäl- 
len, Geschwindigkeitsreduzierungen oder Verwendung einer geräuschmindernden Straßendeck- 
schicht) gegenüber dem passiven Lärmschutz an den geplanten Gebäuden (Lärmschutzfenster/ 
schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen) Vorrang zu geben.  
Aufgrund der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte de r 16. BImSchV können aktive Schall- 
schutzmaßnahmen zum Schutz der geplanten Aufenthaltsräume gegen Verkehrslärm in der städ- 
tebaulichen Abwägung mit Verweis darauf, dass bei d eren Einhaltung für die vorliegend festge- 
setzte Gebietskategorie (hier: MU) im Allgemeinen auch noch von gesunden Wohn- bzw. Aufent- 
haltsverhältnissen ausgegangen werden kann, als nicht erforderlich abgewogen werden. Zudem 
scheidet die Errichtung einer Schallschutzwand im v orliegenden Fall aufgrund der innerstädti- 
schen Lage des Quartiers aus städtebaulichen Gründen aus. Daher werden passive Maßnahmen 
erforderlich: 
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenverkehr sind demnach an den Außenbau- 
teilen von schutzbedürftigen Räumen passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der 
Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB ) zu treffen. Grundlage hierfür sind die 
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schall schutz im Hochbau, Ausgabe Januar 
2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).  
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außen- 
lärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle (DIN 4109-1): 
 
 
 
Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnah men ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer 
Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen 
von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
Lärmpegelbereich  I II  III  IV  V VI  VII  
Maßgebliche r Außenlärmpegel  La in dB(A)  55 60 65 70 75 80 >80

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Begründung zum Entwurf / Seite 41 von 95 
 
Im Nachtzeitraum liegen im nördlichen Teil des Plan gebietes Beurteilungspegel von mehr als 
45 dB(A) vor. Im Beiblatt 1 zur DIN 18005 wird ausg eführt, dass bei Beurteilungspegeln über 
45 dB(A) selbst bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich 
ist. Daher wird im Bebauungsplan für die betroffenen Bereiche festgesetzt, dass für Schlafräume 
oder zum Schlafen geeignete Räume bei einem Beurtei lungspegel nachts über 45 dB(A) nach 
DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ schallgedämpfte Lüftungseinrichtungen vorzusehen sind, 
die einen ausreichenden Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern ermöglichen und die die Ge- 
samtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindert. Die hiervon betroffenen Bereiche des 
Plangebiets sind in der Planzeichnung festgesetzt. Abweichungen von dieser Festsetzung sind 
im Einzelfall im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem Nach- 
weis durch einen Sachverständigen über die Einhaltu ng eines Beurteilungspegels ≤ 45 dB(A) 
nachts zulässig. 
In dem Wohnen zugeordneten Außenwohnbereichen (z.B.  Balkone, Loggien, Terrassen, etc.) 
sollten - gemäß Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 19.10.2011 – 3 S 942/10) - 
tagsüber gewisse Pegelgrenzen nicht überschritten werden, um eine angemessene Aufenthalts- 
qualität im Freien zu gewährleisten. Ein Kriterium für eine akzeptable Aufenthaltsqualität, das im 
Rahmen der Abwägung bei einer Überschreitung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 
18005 herangezogen werden kann, ist z.B. die Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation 
über kurze Distanzen (übliches Gespräch zwischen zwei Personen) mit normaler, allenfalls leicht 
angehobener Sprechlautstärke. Den Schwellenwert, bis zu dem eine ungestörte Kommunikation 
unter den o. g. Voraussetzungen möglich ist, sieht die Rechtsprechung (hier z. B. im Urteil des 
BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 – 4 A 1075.04) bei einem  äquivalenten Dauerschallpegel von 62 
dB(A) außen. Dieser Dauerschallpegel wird im Plangebiet eingehalten. 
Schalltechnische Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs  
Mit der vorliegenden städtebaulichen Planung sind planbedingte Mehrverkehre auf den Straßen 
in der Nachbarschaft außerhalb des Plangebietes zu erwarten. Im Rahmen der Abwägung der 
Belange in der städtebaulichen Planung wurden die s challtechnischen Auswirkungen des plan- 
bedingten Mehrverkehrs ermittelt und bewertet. Grundlage hierfür bilden die Prognosedaten des 
Verkehrsgutachtens (s. Kapitel 6.5.2). 
Für die Ermittlung der Auswirkungen des planbedingten Mehrverkehrs wurden die Beurteilungs- 
pegel für die Verkehrsgeräusche sowohl für den Prognose-Null-Fall (Prognoseverkehrsbelastung 
für das Jahr 2035 ohne den planbedingten Mehrverkeh r) als auch für den Prognose-Plan-Fall 
(Prognoseverkehrsbelastung mit dem planbedingten Me hrverkehr) berechnet. Für die Beurtei- 
lung der Auswirkungen werden die so ermittelten Beu rteilungspegel gegenübergestellt sowie 
diese mit geltenden Grenz- und Schwellenwerten verglichen (siehe Anhang 6 des Gutachtens). 
Die Untersuchungsergebnisse zeigen, dass die den je weiligen Gebietsnutzungen entsprechen- 
den schalltechnischen Orientierungswerte nach dem B eiblatt 1 zu DIN 18005 „Schallschutz im 
Städtebau“ im Prognose-Null-Fall (ohne die planbedi ngten Mehrverkehre) an den am stärksten 
betroffenen, straßenzugewandten Fassaden tags und nachts von den Beurteilungspegeln für die 
Verkehrsgeräusche teilweise überschritten werden.  
Die häufig als obere Grenze für die städtebauliche Abwägung herangezogenen Immissionsgrenz- 
werte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV ), bei deren Einhaltung ebenfalls noch

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von gesunden Wohn- und Aufenthaltsverhältnissen ausgegangen werden kann, werden bei Be- 
trachtung des Prognose-Null-Falls an einigen Gebäud en überschritten. Vor den straßenabge- 
wandten Fassaden werden die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV tags und nachts mit we- 
nigen Ausnahmen eingehalten bzw. unterschritten.  
Der planbedingte Mehrverkehr (Prognose-Plan-Fall) führt je nach Straßenabschnitt zu Erhöhun- 
gen der Verkehrslärmbelastung von bis zu 4,9 dB tags und bis zu 4,5 dB nachts. An Straßenab- 
schnitten der Ewaldistraße, an denen die Verkehrsme ngen für den Prognose-Plan-Fall in der 
Verkehrsuntersuchung zum gegenständlichen Bebauungs planverfahren gegenüber dem Prog- 
nose-Null-Fall mit geringeren Werten ausgewiesen werden, ergeben sich entsprechende Redu- 
zierungen der Lärmbelastung.  
Bei einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte d er 16. BImSchV und einer Erhöhung der 
Beurteilungspegel von mindestens 3 dB (= wesentliche Änderung), wie sie im vorliegenden Fall 
bestehen (s. Anhang 6 des Gutachtens), sollen Maßnahmen zur Kompensation  der durch den 
planbedingten Mehrverkehr verursachten Verkehrslärmerhöhung geprüft werden. Im Prognose-
Plan-Fall Variante 2 sind hiervon Gebäude entlang d er Schillerstraße, vereinzelt an der Quer- 
straße und Wolbecker Straße sowie am Hafenweg betro ffen (s. Anhang 6 des Gutachtens). Im 
Prognose-Plan-Fall Variante 3 sind hiervon keine Gebäude betroffen. Maßnahmen zur Kompen- 
sation sind beispielsweise eine Verringerung der Verkehrserzeugung durch Planänderungen, die 
Errichtung von Lärmschutzbauwerken, der Einbau einer lärmarmen Straßendeckschicht oder die 
Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. S ollten Kompensationsmaßnahmen auf- 
grund der örtlichen Gegebenheiten nicht durchführbar sein, sind über die maßgeblichen Immissi- 
onsorte hinaus alle von einer Überschreitung der Sc hwellen zur Gesundheitsgefahr betroffenen 
Immissionsorte im Detail zu untersuchen. 
Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle  ist erreicht, wenn die Lärmvorbelastung bereits so 
hoch ist, dass sie sich der Schwelle zur Gesundheit sgefährdung von tags 70 dB(A) und/oder 
nachts 60 dB(A) nähert oder diese gar überschreitet, wenn sie sich also der Grenze nähert, jen- 
seits derer verfassungs- bzw. grundrechtliche (Gesu ndheits-)Schutzanforderungen greifen. So- 
bald die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle durc h die mit dem planbedingten Mehrverkehr 
verbundenen Pegelerhöhung erstmalig oder oberhalb d ieser Grenzen weitergehend überschrit- 
ten wird, werden auch absolut geringe Lärmsteigerungen abwägungsrelevant.  
Von einer erstmaligen oder weitergehenden Überschreitung der grundrechtlichen Zumutbarkeits-
schwelle und einer gleichzeitigen Erhöhung der Beur teilungspegel von mindestens 1 dB (unge- 
rundet 0,1 dB) betroffen sind entsprechend der Berechnungsergebnisse in Anlage 6 des Gutach- 
tens im Prognose-Plan-Fall Variante 2 ein Gebäude a m Hohenzollernring, ein Gebäude an der 
Schillerstraße westlich des Hansarings und fünf Geb äude an der Wolbecker Straße. An diesen 
Gebäuden bewirkt der planbedingte Mehrverkehr eine Lärmpegelerhöhung um bis zu 0,6 dB. Im 
Prognose-Plan-Fall Variante 3 sind ein Gebäude an der Schillerstraße und fünf Gebäude an der 
Wolbecker Straße betroffen. An diesen Gebäuden bewi rkt der planbedingte Mehrverkehr eine 
Lärmpegelerhöhung um bis zu 0,5 dB.  
Bei einer Überschreitung der Schwellenwerte zur Gesundheitsgefahr von tags 70 dB(A) und/ oder 
nachts 60 dB(A) und einer durch den planbedingten M ehrverkehr darüber hinaus verursachten

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Begründung zum Entwurf / Seite 43 von 95 
 
Pegelerhöhung, müssen Maßnahmen zur Kompensation bzw. Reduzierung der durch den plan- 
bedingten Mehrverkehr verursachten Verkehrslärmerhö hung bzw. zum passiven Schallschutz 
geprüft werden. 
Da im vorliegenden Fall eine Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung bzw. eine 
weitere Erhöhung der Beurteilungspegel oberhalb der  Schwelle zur Gesundheitsgefährdung zu 
erwarten ist, ist die nach den einschlägigen lärmte chnischen Regelwerken sonst maßgebliche 
Sicht, die unterschiedlichen Lärmarten - insbesonde re Gewerbelärm und von öffentlichen Stra- 
ßen ausgehenden Verkehrslärm - isoliert zu betrachten, in der Regel nicht mehr zulässig. Daher 
ist eine Summenpegelbetrachtung, hier der Verkehrsg eräusche und der Geräusche durch Ge- 
werbeanlagen, die dem Anwendungsbereich der TA Lärm  unterliegen, vorzunehmen ( Gesamt- 
lärmbetrachtung , vgl.  OVG Münster, Beschluss vom 26.04.2018 - 7 B 1459/17.NE).  
Hinsichtlich der Geräuschimmissionen durch Gewerbe kann im vorliegenden Fall davon ausge- 
gangen werden, dass für die bestehenden und für die  zukünftig im Bebauungsplangebiet zuläs- 
sigen Gewerbenutzungen genehmigungsseitig Sorge dafür getragen wird, dass die Immissions- 
richtwerte der TA Lärm in der Gewerbelärmgesamtbelastung eingehalten werden. Damit würden 
an der vom Verkehrslärm besonders betroffenen Besta ndsbebauung in Mischgebieten Beurtei- 
lungspegel von maximal 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) nachts und in Allgemeinen Wohngebie- 
ten Beurteilungspegel von maximal 55 dB(A) am Tag u nd 40 dB(A) nachts vorliegen. Die den 
Immissionsrichtwerten entsprechenden Beurteilungspegel für die zulässige Gewerbelärmbelas- 
tung werden den ermittelten Beurteilungspegel für den Straßenverkehr sowohl für den Prognose-
Null-Fall als auch für den Prognose-Plan-Fall energ etisch hinzuaddiert (Anhang 8 des Gutach- 
tens). 
Da im vorliegenden Fall vergleichsweise geringfügig e Pegelerhöhung vorliegen und entspre- 
chend den im Anhang 6 und 7 im Gutachten dokumentie rten Berechnungsergebnissen an allen 
von Überschreitungen der Schwellenwerte zur Gesundheitsgefährdung betroffenen Gebäuden in 
den abgeschirmten Bereichen Außenpegel von unter 60  dB(A) vorliegen, kann die Lärmsteige- 
rung als zumutbar abgewogen werden. Für die Bewertung der Zumutbarkeit ist hierzu allerdings 
zu prüfen, ob passive Lärmschutzmaßnahmen an den betroffenen Wohngebäuden, wie z. B. der 
Einbau geeigneter Schallschutzfenster und/oder schallgedämpfter Lüftungseinrichtungen, an den 
straßenzugewandten Fassaden erforderlich sind, um gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleis- 
ten. Zudem ist zu ermitteln, ob die jeweils vorhand enen Wohnungen nach Schnitt, Lage und 
Lärmwerten eine solche Nutzung im Bereich des „Scha llschattens“ gestatten. Ist Wohnen und 
Schlafen demgegenüber nur noch hinter geschlossenen Fenstern möglich, dürfte im Regelfall die 
absolute Schwelle der Zumutbarkeit erreicht sein (v gl. OVG Münster 7. Senat, Beschluss vom 
26.04.2018 - 7 B 1459/17.NE). 
Derzeit findet eine detaillierte Prüfung der anspruchsberechtigten Gebäude und Fassaden statt. 
Regelungen zu Maßnahmen, Umsetzungsprozedere und Kostenübernahme von gegebenenfalls 
erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen werden bei Bedarf im städtebaulichen Vertrag 
verankert.

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Begründung zum Entwurf / Seite 44 von 95 
 
Anlagebezogener Verkehr 
Verbunden mit dem Betrieb der innerhalb des Plangebiets geplanten Gewerbenutzungen (Büros, 
Gastronomie etc.) wird anlagenbezogener Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum in der Umge- 
bung des Betriebsgrundstücks stattfinden. Gemäß TA Lärm sind die Geräusche des anlagenbe- 
zogenen An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Ver kehrswegen in einem Abstand von bis zu 
500 m von dem Betriebsgrundstück zu betrachten. Gemäß Nr. 7.4 der TA Lärm sollen die Geräu- 
sche des anlagenbezogenen Verkehrs durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie mög- 
lich vermindert werden, wenn folgende Kriterien erfüllt werden: 
- die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs erhöhen  den Beurteilungspegel der Ver- 
kehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB, 
- es erfolgt keine Vermischung mit dem übrigen Verk ehr und 
- die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzve rordnung (16. BImSchV) werden zu- 
sammen mit den Geräuschen des An- und Abfahrtverkeh rs erstmals oder weitergehend 
überschritten. 
Nur wenn die genannten Voraussetzungskriterien nach Nr. 7.4 der TA Lärm gemeinsam zutref- 
fen, sind organisatorische Maßnahmen zum anlagenbez ogenen Verkehr in Betracht zu ziehen. 
Daher wurde zunächst geprüft, ob der anteilige Beurteilungspegel durch den anlagenbezogenen 
Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum zu einer Übers chreitung der Immissionsgrenzwerte bei 
gleichzeitiger Erhöhung des Gesamtbeurteilungspegels durch den Straßenverkehrslärm um min- 
destens 3 dB beitragen kann. Um diese beiden Kriter ien gleichzeitig zu erfüllen, müssten die 
Beurteilungspegel des anlagenbezogenen Verkehrs unabhängig von der bestehenden Verkehrs- 
belastung die geltenden Immissionsgrenzwerte der 16 . BImSchV um mindestens 5 dB unter- 
schreiten. 
Im vorliegenden Fall werden die Immissionsgrenzwerte an einigen Immissionsorten nicht um min- 
destens 5 dB unterschritten. Daher wurden für die Beurteilung der Auswirkungen des anlagenbe- 
zogenen Verkehrs die Beurteilungspegel für die Verk ehrsgeräusche sowohl für den Prognose-
Null-Fall (Prognoseverkehrsbelastung für das Jahr 2 035 ohne den anlagenbezogenen Verkehr) 
als auch für den Prognose-Plan-Fall (Prognoseverkeh rsbelastung mit dem anlagenbezogenen 
Verkehr) berechnet und die Berechnungsergebnisse an hand der Kriterien nach Nr. 7.4 der TA 
Lärm geprüft. 
Da die genaue Verortung der Gewerbeeinheiten und die exakte Aufteilung auf die beiden Anbin- 
dungen an den Hafenweg und die Schillerstraße noch nicht bekannt sind, wird angenommen, 
dass sich der gewerbliche Verkehr genauso verteilt wie der Gesamtverkehr, also zu einem Drittel 
auf den Hafenweg und zu zwei Drittel auf die Schill erstraße. Darüber hinaus wird davon ausge- 
gangen, dass keine Lkw-Anlieferungen im Nachtzeitraum stattfinden. 
Die Verkehrsparameter zur Ermittlung der Geräuschemissionen nach RLS-19 für den Gewerbe- 
anteil der Verkehrserzeugung durch das Plangebiet wurden von der WVI Prof. Dr. Wermuth Ver- 
kehrsforschung und Infrastrukturplanung GmbH ermittelt (s. Kapitel 6.4.2). 
Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass der Immissio nsgrenzwert der 16. BImSchV tags be- 
dingt durch den anlagenbezogenen Verkehr an vier Ge bäuden erstmalig überschritten wird.

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Begründung zum Entwurf / Seite 45 von 95 
 
Gleichzeitig führt der anlagenbezogene Verkehr an diesen Fassaden zu einer Erhöhung der Be- 
urteilungspegel der Verkehrsgeräusche um mindestens  3 dB (ungerundet mindestens 2,1 dB). 
Daher werden die kumulativ geltenden Voraussetzungs kriterien nach Nr. 7.4 der TA Lärm hier 
erfüllt (An allen weiteren hier betrachteten Immissionsorten werden die kumulativ geltenden Vo- 
raussetzungskriterien nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht erfüllt) .  
Die in der ständigen Rechtsprechung angenommenen Sc hwellen zur Gesundheitsgefahr aus 
grundrechtlicher Sicht von 70 dB(A) tags und 60 dB( A) nachts für Wohngebiete (vgl. etwa OVG 
NRW, Urteil vom 17.4.2008 - 7 D 110/07.NE; OVG NRW,  Beschluss. v. 26.4.2018 - 7 B 
1459/17.NE; BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 - 7 A 28.12)  werden an allen betrachteten Immission- 
sorten auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der  Beurteilungspegel durch den anlagenbe- 
zogenen Verkehr unterschritten, sodass hier nach diesen Bewertungsmaßstäben keine unzumut- 
baren Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorliegen. 
An den Immissionsorten an denen die kumulativ geltenden Voraussetzungskriterien nach Nr. 7.4 
der TA Lärm erfüllt werden, sind sachlich und recht lich mögliche Maßnahmen organisatorischer 
Art in Betracht zu ziehen, die die Geräusche des an lagenbezogenen Verkehrs im öffentlichen 
Verkehrsraum vermindern können. Grundsätzlich gehör en zu den organisatorischen Maßnah- 
men, die Anlagenbetreiber tatsächlich und rechtlich  umsetzen können z.B. zeitliche Beschrän- 
kungen für bestimmte Fahrwege oder Rundschreiben an die beliefernden Speditionen und Zulie- 
fererfirmen mit der Bitte, die Fahrer anzuweisen, L ärm möglichst zu vermeiden und eine be- 
stimmte Höchstgeschwindigkeit einzuhalten, eventuell mit Vereinbarung von Vertragsstrafen mit 
den Speditionen oder Zulieferern für den Fall der Nichtbeachtung der Anweisungen. 
Geräuschimmissionen durch bestehendes Gewerbe 
Im Umfeld des hier betrachteten Bebauungsplangebiets sind Gewerbeanlagen und -betriebe auf 
der Südseite des Stadthafens I im Geltungsbereich d es Bebauungsplans Nr. 401 Stadthafen I / 
Albersloher Weg, zwischen der Straße Am Mittelhafen  und dem Albersloher Weg, südwestlich 
des Albersloher Weg sowie südöstlich des Dortmund-E ms-Kanals im Geltungsbereich des Be- 
bauungsplans Nr. 348 Albersloher Weg / Dortmund-Ems -Kanal / Lütkenbecker Weg / Umge- 
hungsstraße vorhanden. Unmittelbar westlich des Plangebiets, zwischen Hafenweg und Hansa- 
ring, wird der im Geltungsbereich des Bebauungsplan s Nr. 609 - Hansaring / Schillerstraße / 
Hafenweg liegende Hafenmarkt (nutzungsgemischtes Quartier mit Einkaufszentrum, Wohnungen 
und Flächen für Gastronomie und Dienstleistungen sowie einer Quartiersgarage) betrieben. Auf 
der Nordseite des Stadthafens I, im Bereich des Kre ativkais, sind darüber hinaus Gastronomie- 
betriebe mit umfangreichen Außengastronomieflächen vorhanden. 
Um Immissionskonflikte zwischen den bestehenden gewerblichen Nutzungen und den innerhalb 
des Plangebiets geplanten schutzbedürftigen Nutzungen zu vermeiden, wurde die zu erwartende 
Geräuschimmissionssituation ermittelt und bewertet. 
Die Beurteilung der Gewerbegeräusche nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm 
(TA Lärm) hat gezeigt, dass im Tageszeitraum im ges amten Plangebiet und im Nachtzeitraum 
fast im gesamten Plangebiet keine unzulässigen Gerä uscheinwirkungen oder schädlichen Um- 
welteinwirkungen durch Geräusche vorliegen. In den Bereichen, in denen nachts Konflikte mit 
den bestehenden Gewerbebetrieben entstehen können, sollten nachts schutzbedürftige Räume 
(z. B. Schlaf- und Kinderzimmer) nicht ohne weitere s zugelassen werden. Dies betrifft die im

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Begründung zum Entwurf / Seite 46 von 95 
 
Südwesten des Plangebietes zum Hafenbecken orientierten Fassaden der geplanten Bebauung. 
Die betroffenen Fassadenabschnitte sind in der Planzeichnung entsprechend gekennzeichnet. 
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch einwirkenden Gewerbelärm ist der Immissionsschutz 
im Bereich der in der Planzeichnung gekennzeichneten Bereiche durch folgende technische Maß- 
nahmen oder eine Kombination der genannten Maßnahmen sicherzustellen: 
- An den betroffenen Fassaden sind schutzbedürftige  Räume (z. B. Schlaf- und Kinderzimmer) 
nur zulässig, wenn die Fenster nicht öffenbar sind und eine Raumbelüftung über ein weiteres 
Fenster in einer Fassade, vor der keine Richtwertüb erschreitungen vorliegen, sichergestellt 
wird und/ oder 
- Ausstattung von schutzbedürftigen Räumen durch ni cht zu öffnende Fenster mit fensterunab- 
hängigen Lüftungseinrichtungen und / oder 
- Anwendung anderer geeigneter technischer Maßnahme n, durch die die Einhaltung der Immis- 
sionsrichtwerte 50 cm vor den Fenstern von schutzbe dürftigen Räumen gewährleistet wird 
(z.B. Kastenfenster, Fenster mit teilöffenbarem Fensterflügel und festverglastem Anteil, Prall- 
scheiben, o.ä.). 
Ein entsprechender Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
Geräuschimmissionen durch bestehende Gastronomie im Plangebiet 
Im östlichen Plangebiet gibt es den bestehenden Gastronomiebetrieb „EsCape“ – der auf Grund 
der genehmigten Nutzung (Betriebszeiten, Nutzungsko nzept, Besucherstruktur etc.) eine Ver- 
gnügungsstätte darstellt – sowie eine momentan ungenutzte Gastronomieeinheit (ehemals „Wol- 
ters im Speicher“), für die derzeit ein Nachnutzer gesucht wird. Beide Flächen weisen zum Stadt- 
hafen orientierte Außengastronomieflächen auf.  
Im unmittelbaren Umfeld der beiden Betriebe sind derzeit als schutzbedürftige Nutzungen ledig- 
lich Büroräume im Bestandsgebäude im südlichen MU 
1 vorhanden, die in der Regel nur tags 
schutzbedürftig sind. Durch die vorgesehene Entwick lung innerhalb des Plangebiets entstehen 
im Umfeld der bestehenden Gastronomiebetriebe jedoc h weitere heranrückende schutzbedürf- 
tige Nutzungen, zu denen auch Aufenthaltsräume in Wohnungen zählen. Zur Sicherstellung der 
Verträglichkeit der innerhalb des Plangebiets vorhandenen und geplanten schutzbedürftigen Nut- 
zungen mit den bestehenden Gastronomiebetrieben wurde im Rahmen der Immissionsuntersu- 
chung die Geräuschimmissionssituation ermittelt und bewertet. 
Tageszeitraum 
Die Ergebnisse der Immissionsuntersuchung zeigen, dass an den nächstgelegenen bestehenden 
Büroräumen im Bestandsgebäude im MU 1 der tags geltende Richtwert der TA Lärm für Urbane  
Gebiete von 63 dB(A) bei geräuschintensiven Veranst altungen – also Musikdarbietungen, die 
über eine Hintergrundbeschallung, bei der eine Unte rhaltung über kurze Distanzen möglich ist, 
deutlich hinausgehen – nur eingehalten werden kann, wenn die vier westlichen der sechs Fens- 
tertüren sowie das mittlere Fenster der Vergnügungsstätte („EsCape“) geschlossen bleiben. Die 
beiden östlichen Fenstertüren können geöffnet bleiben. 
An den nächstgelegenen geplanten Gebäuden (im MU 1) wird der tags geltende Richtwert einge- 
halten.

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Begründung zum Entwurf / Seite 47 von 95 
 
Ebenso wird der tags geltende Richtwert für Geräusc hspitzen (Richtwert + 30 dB[A]) sowohl an 
den nächstgelegenen geplanten Gebäuden (im MU 1) als auch an den nächstgelegenen beste- 
henden Gebäuden (im MU 1) eingehalten. 
Nachtzeitraum 
Die beiden Gastronomiebetriebe sind mit ihren genehmigten Betriebszeiten und Nutzungsinten- 
sitäten im Nachtzeitraum aus Sicht des Immissionssc hutzes nicht mit den geplanten Wohnnut- 
zungen verträglich: Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Urbane Gebiete von 45 dB(A) wer- 
den ebenso überschritten wie die Immissionsrichtwer te für Geräuschspitzen (Richtwert + 20 
dB[A]). Für die Gastronomiebetriebe müssen daher mit Beginn der Planumsetzung Maßnahmen 
zur Lärmminderung umgesetzt werden, sodass im Umfel d gesunde Wohnverhältnisse möglich 
sind. Im Zuge weiterer Berechnungen wurde im Rahmen des Immissionsgutachtens daher ermit- 
telt, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um zukünftig an der entstehenden Bebauung die Im- 
missionsrichtwerte der TA Lärm einhalten zu können: Alle Fenster- und Türen der Vergnügungs- 
stätte müssen nachts bei geräuschintensiver Nutzung (s. oben) geschlossen bleiben. Unter Ein- 
haltung dieser Maßnahme – die ergriffen werden muss, sobald Planungen mit schutzbedürftigen 
Nutzungen westlich der Bestandsbebauung realisiert werden (im MU 1, MU 2 und MU 3) – werden 
die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Urbane Geb iete im Bereich der angrenzenden über- 
baubaren Flächen eingehalten.  
Der Eigentümer der Flächen im MU1 verpflichtet sich  im städtebaulichen Vertrag dazu die ent- 
sprechenden Maßnahmen (s. oben) zu ergreifen. 
Gesamt-Gewerbelärmbelastung 
Ergänzend wurde die gewerbliche Vorbelastung den Im missionen durch die hier betrachteten 
Gastronomiebetriebe hinzuaddiert, sodass die Immiss ionsrichtwerte für die Bewertung der Ge- 
samt-Gewerbelärmbelastung einschließlich der geplanten Nutzungen dienen. 
Aufgrund der Geräuschvorbelastung wird der Immissio nsrichtwert für Urbane Gebiete (MU) am 
Tag an einem Immissionsort um maximal 1 dB überschritten. Eine Überschreitung der Richtwerte 
um maximal 1 dB durch die Gesamtbelastung ist nach Nr. 3.2.1, Absatz 3 der TA Lärm zulässig, 
sodass im Tageszeitraum insgesamt betrachtet keine Konflikte zu erwarten sind. 
Im Nachtzeitraum wird der Immissionsrichtwert für Urbane Gebiete (MU) aufgrund der Geräusch- 
vorbelastung an wenigen Immissionsorten um mehr als  1 dB, aber maximal 3 dB überschritten, 
sodass hier Konflikte entstehen können. Die betroffenen Bereiche sind in der Planzeichnung ent- 
sprechend gekennzeichnet. Daher sind nachts schutzb edürftige Aufenthaltsräume mit Fenstern 
in den gekennzeichneten Bereichen nicht zulässig, s oweit keine Maßnahmen zur Beseitigung 
dieses Konfliktes ergriffen werden: Die möglichen Maßnahmen zur Konfliktbewältigung sind dem 
vorherigen Unterkapitel „Geräuschimmissionen durch bestehendes Gewerbe“ zu entnehmen (s. 
textliche Festsetzung Nr. 6.3). Abweichungen von dieser Festsetzung sind im Einzelfall im Rah- 
men des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens mit entsprechendem schalltechnischen Nach- 
weis über die Einhaltung des Beurteilungspegels durch einen Sachverständigen möglich.   
Geräuschimmissionen durch geplante Gewerbenutzungen  
Im Rahmen des Gutachtens wurden zudem die Geräuschimmissionen an den geplanten schutz- 
würdigen Nutzungen innerhalb des Plangebietes sowie an der bestehenden Bebauung im Umfeld

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Begründung zum Entwurf / Seite 48 von 95 
 
des Plangebietes durch geplante gewerbliche Nutzung en innerhalb des Plangebiets bewertet, 
um mögliche Konflikte zwischen den gewerblichen und  schutzbedürftigen Nutzungen frühzeitig 
erkennen zu können. Als relevante gewerbliche Geräuschquellen wurden dabei die Nutzung der 
Tiefgaragen, der oberirdischen Stellplätze sowie mögliche Außengastronomieflächen betrachtet.  
Den Immissionen der Tiefgaragen, oberirdischen Stellplätze (im MU 1 Süd) und Außengastrono- 
mieflächen wurde die gewerbliche Vorbelastung hinzuaddiert, sodass die Einhaltung der Immis- 
sionsrichtwerte anhand der Gesamt-Gewerbelärmbelastung einschließlich der geplanten Nutzun- 
gen vorgenommen wurde. Die Beurteilung der Gewerbegeräusche erfolgt nach der Technischen 
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).  
Im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens handelt es s ich um einen Angebotsbebauungsplan 
gem. § 30 Abs. 1 BauGB. Damit werden die planungsre chtlichen Grundlagen für verschiedene 
Nutzungen geschaffen, ohne konkrete Bauvorhaben oder detaillierte Ausgestaltungen der mög- 
lichen Nutzungen festzuschreiben. Die Gewerbelärmuntersuchungen sind daher im Sinne einer 
Machbarkeitsstudie zu verstehen, im Rahmen derer ty pische Nutzungen mit einer Nutzungsin- 
tensität betrachtet werden, die an der oberen Grenz e des Erwartbaren liegt und aufgrund der 
grundsätzliche Lärmschutzmaßnahmen erörtert werden.  Die Sicherstellung der schalltechni- 
schen Anforderungen der TA Lärm sind auf der Grundl age der Detailplanungen in den Bauge- 
nehmigungsverfahren für die konkreten Bauvorhaben nachzuweisen. Hierbei sind dann auch wei- 
tere, derzeit nicht konkretisierbare Betriebsgeräusche wie die durch Lieferverkehre und stationäre 
technische Anlagen in die schalltechnischen Untersu chungen zu den Baugenehmigungsverfah- 
ren einzubeziehen 
Die zu erwartenden Geräuschimmissionen durch die Ti efgaragennutzungen unterschreiten die 
geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm am Tag u m mindestens 8 dB, sodass durch die 
Nutzung tags keine Konflikte zu erwarten sind. Auch im Nachtzeitraum (ungünstigste volle Nacht- 
stunde) werden die geltenden Immissionsrichtwerte größtenteils eingehalten bzw. unterschritten. 
Lediglich an einzelnen Immissionsorten werden die Richtwerte nachts um maximal 1 dB an den 
geplanten Wohnnutzungen und um bis zu 7 dB an Büronutzungen überschritten. Da Büronutzun- 
gen in der Regel nachts keinen höheren Schutzanspruch als zum Tageszeitraum haben, sind die 
Überschreitungen im Nachtzeitraum als nicht relevant zu bewerten. Hinsichtlich der Überschrei- 
tung an einem Wohngebäude sind ohne geeignete Maßnahmen Konflikte zu erwarten. 
Die zu erwartenden Geräuschimmissionen durch die geplanten Außengastronomieflächen halten 
die geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm am T ag ein bzw. unterschreiten diese, sodass 
Außengastronomienutzungen im Tageszeitraum auf den betrachteten Flächen als realisierbar 
eingeschätzt werden können. Im Nachtzeitraum hingeg en werden die Immissionsrichtwerte an 
den meisten Immissionsorten - teils deutlich - überschritten, sodass bei Betrieb nachts ohne ge- 
eignete Maßnahmen Konflikte zu erwarten sind. Hier wird im jeweiligen Genehmigungsverfahren 
zu außengastronomischer Nutzung nachzuweisen sein, dass die erforderlichen Schutzansprüche 
von Wohnnutzung sichergestellt werden. 
Die Immissionsanteile durch die Nutzung der geplant en Tiefgaragen und Außengastronomieflä- 
chen sind an den betrachteten Immissionsorten domin ierend. Aufgrund der Geräuschvorbelas- 
tung entstehen am Tag an keinem Immissionsort und n achts nur an wenigen Immissionsorten

Bebauungsplan Nr. 600 
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Begründung zum Entwurf / Seite 49 von 95 
 
zusätzliche Konflikte. An diesen Immissionsorten sind die Immissionsbeiträge durch die Gewer- 
begebiete südlich des Stadthafen I und südöstlich des Dortmund-Ems-Kanals relevant und führen 
zusammen mit den Geräuschimmissionen der geplanten Tiefgaragen und Außengastronomieflä- 
chen nur nachts an schutzbedürftiger Bebauung zu einer erstmaligen Überschreitung der Richt- 
werte von bis zu 2 dB. Hierbei ist aber zu berücksi chtigen, dass die Vorbelastung durch die Ge- 
werbegebiete südlich des Stadthafen I und südöstlic h des Dortmund-Ems-Kanals aufgrund der 
nach dem Berechnungsverfahren der DIN 45691 „Geräus chkontingentierung“ nicht berücksich- 
tigten Dämpfung durch Abschirmung überschätzt wird. 
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde auch geprüft, ob eine Überschreitung der 
geltenden Immissionsrichtwerte durch kurzzeitige Ge räuschspitzen während der Tageszeit um 
mehr als 30 dB und nachts um mehr als 20 dB auszusc hließen ist. Die Berechnungsergebnisse 
hierzu zeigen, dass die zulässigen Werte am Tag sow ohl bei der Tiefgaragennutzung als auch 
beim Außengastronomiebetrieb - zum Teil deutlich - unterschritten werden.  
In der Nacht hingegen treten im Nahbereich der Tief garagenzufahrten Überschreitungen der 
Richtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen um bis zu 8 dB auf. Außerdem sind am bestehenden 
Gebäude Querstraße 35 geringfügige Überschreitungen  von 1 dB zu erwarten. Im Nahbereich 
der Außengastronomieflächen werden die Immissionsrichtwerte für kurzzeitige Geräuschspitzen 
an den meisten Immissionsorten - teils deutlich - ü berschritten, sodass bei Betrieb nachts ohne 
geeignete Maßnahmen Konflikte zu erwarten sind.  
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass auf der Grundlage der Bewertungskriterien 
der TA Lärm durch die hier betrachteten Tiefgaragen und Außengastronomieflächen schädliche 
Umwelteinwirkungen durch Geräusche an den geplanten  Gebäuden sowie an der Bestandsbe- 
bauung nicht ausgeschlossen werden können. Diese Ko nflikte sind im Rahmen der Baugeneh- 
migungsverfahren durch geeignete Maßnahmen zu lösen. Mögliche Maßnahmen zur Konfliktbe- 
wältigung können sein:  
- bauliche Maßnahmen, die der Schallabschirmung die nen (z. B. Wände oder Kragdächer, die 
die Tiefgaragentore und die Fahrwege abschirmen),  
- Nutzung von Tiefgaragen, in denen lediglich Stell plätze für tags stattfindende Nutzungen (wie 
z.B. Büros) untergebracht sind, auf den Tageszeitraum (06:00 bis 22:00 Uhr) beschränken, 
- Immissionskonforme Grundrissgestaltung (Anordnung  sämtlicher nachts zu schützender 
Räume zur lärmabgewandten Fassade) 
- Doppelfassaden (Vorsatzschalen vor der eigentlich en Gebäudefassade, in denen Fenster 
schutzwürdiger Räume angeordnet sind), 
- Spezielle Fensterkonstruktionen (z.B. Prallschrei ben. „Hafencity-Fenster“),  
- Verglaste Schallschutzvorbauten (z.B. verglaste L oggien),  
- Nicht öffenbare Fenster mit fensterunabhängigen L üftungseinrichtungen.

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Begründung zum Entwurf / Seite 50 von 95 
 
6.7.2 Luftschadstoffimmissionen 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde ein Gutachten zur Luftschadstoffbelas- 
tung 
12  erstellt. Darin wurde untersucht, ob für die geplanten Nutzungen Konflikte mit Beurteilungs- 
werten der Luftschadstoffe bestehen oder ob die Pla nungen zu wesentlichen Änderungen der 
Luftschadstoffbelastungen an benachbarten sensiblen  Nutzungen führen. Die Beurteilung er- 
folgte nach der 39. BImSchV. Das beinhaltet die Bet rachtung der verkehrsbedingten Luftschad- 
stoffe, für die in der 39. BImSchV Grenzwerte genan nt sind, und die die jeweiligen Grenzwerte 
am deutlichsten ausschöpfen, was insbesondere auf S tickstoffdioxid (NO 2) zutrifft. Zusätzlich 
wurden PM10- und PM2.5-Feinstaub betrachtet. 
Für die Berechnung der verkehrsbedingten Luftschads toffe wurden die Schadstoffaufkommen 
durch den Verkehr auf den Straßen und durch den Bet rieb der geplanten Tiefgaragen mit dem 
mikroskaligen Strömungs- und Ausbreitungsmodell MISKAM unter Berücksichtigung der Gebäu- 
deumströmungen betrachtet. Aus den Verkehrsbelegung sdaten wurden unter Berücksichtigung 
der vom Umweltbundesamt veröffentlichten aktuellen Emissionsdatenbank HBEFA4.2 (UBA, 
2022) für das Bezugsjahr 2030 die Emissionen auf allen Straßenabschnitten berechnet.  
Unter Berücksichtigung der lokalrepräsentativen Win dstatistik und der aus Messungen abgelei- 
teten Luftschadstoffhintergrundbelastung wurden Ausbreitungsrechnungen durchgeführt.  
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl im  Prognose-Nullfall als auch im Planfall 
an der bestehenden Bebauung im Umfeld des Plangebietes und im Bereich der zukünftig geplan- 
ten Gebäude der Grenzwert der 39. BImSchV für NO 
2 deutlich unterschritten wird. 
Die im Planfall prognostizierten Jahresmittelwerte der NO 2-Gesamtbelastungen an bereits beste- 
hender nach 39. BImSchV beurteilungsrelevanter Bebauung mit Wohnnutzung weisen im Umfeld 
der Planungen gegenüber dem Prognosenullfall keine erheblichen Verschlechterungen auf, die 
abgeleiteten Jahresmittelwerte sind überwiegend vergleichbar zum Prognose-Nullfall. 
Die Werte unterschreiten in beiden Beurteilungsfäll en auch die für 2030 vorgesehenen Grenz- 
werte für NO 2-Jahresmittelwerte.  
Auch für Feinstaub PM2.5 sind sowohl im Prognosenullfall als auch im Planfall keine Konflikte mit 
den derzeit geltenden Beurteilungswerten der 39. BI mSchV zu erwarten. Auch für den ab 2030 
vorgesehenen Grenzwert für PM2.5-Jahresmittelwerte (10 μg/m³) werden in beiden Untersu- 
chungsfällen keine Konflikte abgeleitet.  
Für Feinstaub PM10 sind ebenfalls keine Konflikte sowohl mit den derzeit geltenden Beurteilungs- 
werten der 39. BImSchV als auch mit dem zukünftigen Grenzwert für Jahresmittelwerte der über- 
arbeiteten EU-Luftqualitätsrichtlinie 2024/2881 zu erwarten.  
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Plangebie t die geltenden Grenzwerte der  
39. BImSchV für NO 
2- und Feinstaub-Jahresmittelwerte deutlich unterschritten werden. Damit lie- 
gen für die geplante Bebauung des Grundstücks keine Einschränkungen vor.  
                                                
12  Lohmeyer GmbH (November 2024): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Luftschadstoffgutach- 
ten, Bochum.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 51 von 95 
 
Mit der geplanten Nutzung ist zwar eine gewisse Zun ahme der Immissionen entlang der umlie- 
genden Straßen verbunden, allerdings sind auch an der dort gelegenen bereits bestehenden Be- 
bauung weiterhin keine Konflikte mit den Beurteilungswerten zu erwarten. 
6.8 Besonnung 
Die mit der Bebauung des Plangebiets einhergehenden Veränderungen der Besonnungssituation 
bzw. die von der zukünftigen Bebauung ausgehenden Verschattungswirkungen sind in der Bau- 
leitplanung nach Maßgabe der Anforderungen des verfahrensrechtlich in § 2 Abs. 3 BauGB und 
materiell-rechtlich in § 1 Abs. 7 BauGB verankerten  Abwägungsgebotes zu berücksichtigen. In 
der abwägenden Berücksichtigung der Verschattungswi rkungen ist zu unterscheiden zwischen 
den Auswirkungen der Planung auf die bereits existi erende Bestandsbebauung außerhalb des 
Plangebietes, da insoweit Belange Dritter betroffen sind, und den Auswirkungen der Planung in- 
nerhalb des Plangebietes, die im Kern den Aspekt der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
betreffen. 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine Besonnungsstudie 
13  durchgeführt, 
die Angaben über die Auswirkungen der Planung auf d ie mögliche direkte Besonnung an der 
umliegenden benachbarten Wohnbebauung sowie die Bes onnungssituation an der Planbebau- 
ung innerhalb des Plangebietes aufzeigt.  
Es wurden die Besonnungsverhältnisse an der Bestandsbebauung analysiert und anhand der in 
der DIN EN 17037 genannten Qualitäts- bzw. Mindeste mpfehlungen an die Besonnungsdauer 
bewertet. Im Rahmen der Verschattungsstudie wurden Simulationsrechnungen durchgeführt, um 
für die Stichtage 01. Februar und 21. März die tägliche Besonnungsdauer an den Fassaden bzw. 
Fenstern der zuvor genannten Bebauung zu ermitteln. Hierbei wurde der Vergleichszustand (Ku- 
baturen der ehemaligen Osmo-Hallen) und der Planfall mit der vorgesehenen Bebauung (gemäß 
städtebaulichem Konzept) untersucht. Als Vergleichs zustand wurde die frühere Bebauung der 
Osmo-Hallen angenommen, da dies gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan die planungsrecht- 
lich zulässige Bebauung darstellt (mit Bauhöhen bis  16 m entlang der Schillerstraße und 19 m 
südlich des Hafenwegs). Bei den Berechnungen wurden  an der Bestandsbebauung und an der 
Planbebauung „glatte“ Fassaden angenommen; Balkone sind nicht berücksichtigt. 
Besonnung der Bestandsbebauung außerhalb des Plangebietes 
Die Ergebnisse der Verschattungssimulationsrechnungen für den Planfall zeigen für die angren- 
zende Bebauung, dass aufgrund des Verlaufs der Sonn enbahn am 21. März bessere Beson- 
nungsverhältnisse vorherrschen als am 01. Februar.  
An der Bestandsbebauung wird bei Realisierung der P lanung die Mindestempfehlung der 
DIN EN  17037, dass ein Wohnraum einer Wohnung mindestens 1,5 Stunden besonnt wird, wei- 
testgehend eingehalten. Ausnahmen hiervon bilden drei Gebäude: Ewaldistraße 36, Querstraße 
35 und Hafenweg 32. Bei den beiden Gebäuden an der Ewaldistraße und an der Querstraße, die 
                                                
13  Lohmeyer GmbH (Februar 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Besonnungsstudie, Bo-
chum.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 52 von 95 
 
bereits im Vergleichszustand eine niedrige Besonnungsqualität aufweisen, wird die Empfehlung 
DIN EN 17037 nicht erfüllt und damit unterschritten: 
- An der unteren West-Fassade der Ewaldistraße 36 wi rd die Besonnungsdauer durch Realisie- 
rung der Planung um bis zu 10 % reduziert.  
- Am Gebäude Querstraße 35 führt die Planung zu eine r Reduktion der Besonnungsdauer von 
bis zu 5 % in einem sehr eng begrenzten Bereich der oberen Westfassade.  
Die Ostfassade der Querstraße 35 weist in beiden Fällen (Bestand und Planung) überwiegend 
eine geringe Besonnungsqualität auf.  
- An der Ostfassade am Hafenweg 32 liegt im Vergleic hszustand ein mittlere Besonnungsqua- 
lität vor. Die Planung führt zu einer Reduktion der  Besonnungsdauer von überwiegend mehr 
als 30 % an der Ostfassade. Im unteren, nördlichen Fassadenbereich wird die Mindestbeson- 
nungsdauer von 1,5 Stunden unterschritten. In den übrigen Fassadenbereichen liegt im Plan- 
fall eine niedrige bis mittlere Besonnungsqualität vor. Somit führt die Planung zu einer erstma- 
ligen Unterschreitung der Mindestempfehlung der DIN  EN 17037 im nördlichen, unteren Teil 
dieses Gebäudes. 
Normativ verbindliche Rechtsvorschriften oder (technischen) Richtlinien, welche für den Fall einer 
Verschattung die Grenze des Zumutbaren im Sinne des  bauplanungsrechtlichen Rücksichtnah- 
megebotes konkretisieren, existieren nicht. Daher s ind nach Rechtsprechung mangels anderer 
Vorgaben die Umstände des Einzelfalls Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Ver- 
schattung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 4 A 4.04 – juris, Rn. 58 m.w.N.; vgl. auch VGH 
München, Beschluss vom 5. September 2016 – 15 CS 16 .1536 – juris Rn. 31). Auch die 
DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen – allgemeine Anforderungen“ stellt nach der Rechtspre- 
chung keine rechtlich bindende Vorgabe für die Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbar- 
keit einer Verschattung dar (vgl. VGH München, Besc hluss vom 13. September 2022 – 15 CS 
22.1851 – juris Rn. 22), gleiches dürfte für die ne ue DIN EN 17037 „Tageslicht in Gebäuden“ 
gelten. Nach neuerer Rechtsprechung des VGH Kassel besteht auch keine prozentuale Grenze, 
ab der die Zunahme einer Verschattung aufgrund einer Bauleitplanung in der Regel als unzumut- 
bar zu erachten ist (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 6. März 2024 – 4 C 198/20.N –, juris.). 
Grundsätzlich besteht aus dem Bauplanungsrecht kein Anspruch, von jeder Beeinträchtigung der 
Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. In bebauten innerörtlichen Bereichen 
muss mit (begrenzten) Verschattungswirkungen gerech net werden. Grundsätzlich ist in diesen 
Gebieten mit einer baulichen Ausnutzung von Baufläc hen auch unter Erweiterung bestehender 
Gebäude – etwa durch Aufstockung – zu rechnen.  
Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gewäh rleistet keine bestimmte Dauer oder 
„Qualität“ der Tagesbelichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Be- 
sonnung eines Grundstücks. Diese Frage wird im Baurecht nur mittelbar über das bauordnungs- 
rechtliche Abstandsflächenrecht erfasst. Mögliche V erringerungen des Lichteinfalls bzw. eine 
weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen 
Situation in bebauten Ortslagen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen, wenn 
die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen eingehalten werden. Durch die Abstandflä- 
chen wird im Regelfall eine ausreichende Belichtung  und Besonnung sichergestellt, sodass bei 
Einhaltung keine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 53 von 95 
 
Da die geplante Bebauung die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen zu der um- 
gebenden Bebauung einhält sind die landesrechtliche n Vorgaben zur Sicherstellung einer aus- 
reichenden Belichtung und Besonnung gewahrt.  
Die Reduzierung der Besonnungsdauer im Bereich der Gebäude Querstraße 35 und Ewal- 
distraße 36 um bis zu 5% bzw. 10 % wird im Rahmen d er Abwägung als geringfügig und damit 
als zumutbar bewertet. Zudem verringert sich bei dem Gebäude Querstraße 35 die Besonnungs- 
dauer in einem sehr eng begrenzten Bereich der oberen Westfassade. Dieser befindet sich direkt 
unterhalb des beginnenden Satteldaches. Im Bestand ist genau in diesem Bereich ein Balkon 
vorgesetzt (Balkone sind in der Studie nicht berücksichtigt, s. oben), sodass es hier durch Reali- 
sierung der Planung nicht zu einer Veränderung kommen wird. 
Auch die Reduktion der Besonnungsdauer von bis zu 3 0 % an der Ostfassade des Gebäudes 
Hafenweg 32 wird als zumutbar bewertet. Bei dem Gebäude Hafenweg 32 handelt sich nicht um 
eine Wohnnutzung, sondern um eine gewerbliche Nutzung mit einem deutlich geringeren Schutz- 
anspruch: Es geht in diesem Bereich demnach nicht u m die Sicherstellung gesunder Wohnver- 
hältnisse, sondern „lediglich“ um gesunde Arbeitsverhältnisse. In den entsprechenden Bereichen 
befinden sich an der Ostfassade Büros, Besprechungs räume sowie Mitarbeiter-Küchen mit 
Speise-/ Pausenräumen.  
Bei dem Gebäude Hafenweg 32 handelt es sich zudem u m einen Neubau, der 2022 – unter 
Kenntnis der östlich beabsichtigten Planung – fertiggestellt wurde. Dieser hat in seiner Höhe und 
Geschossigkeit (V) das planungsrechtliche Maximum gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan Nr. 
401 ausgeschöpft (umlaufende Attika 18 m, Oberkante  First 20,80 m) und weist einen Abstand 
von 5 m zur östlichen Grundstücksgrenze und damit zum Plangebiet auf. Das an das Bestands- 
gebäude östlich angrenzende, neu geplante Gebäude im MU 
2 weist einen Abstand von 14,50 m 
zur Grundstücksgrenze auf. Damit werden die Abstand sflächen gem. § 6 BauO NRW deutlich 
eingehalten (0,4 H = 8,75 m). Zudem erfolgt nicht n ur eine Verschattung durch das östlich an- 
grenzend geplante Gebäude im MU 2 auf das Bestandsgebäude, sondern ebenso durch das Ge- 
bäude Hafenweg 32 auf den dann neuen Baukörper im MU 2, sodass keine Ungleichbehandlung 
gegeben ist. Zumal dem Grundstückseigentümer des Hafenwegs 32 bei Bau des Gebäudes die 
beabsichtigten Planungen bekannt waren.  
Insofern wird die geringe Besonnung im unteren, nör dlichen Fassadenbereich im Rahmen der 
Abwägung als zumutbar bewertet. 
Seit Erstellung der Verschattungsstudie wurden die Höhen im Plangebiet im Rahmen der weite- 
ren Konkretisierung teilweise noch einmal geändert.  So wurde beispielsweise die zur Schiller- 
straße orientierte Bebauung im MU 
4 gegenüber dem Planstand von 2022, der dem Gutachten zu 
Grunde gelegt wurde, um ca. 2 m erhöht. Da jedoch weiterhin die Abstandsflächen deutlich ein- 
gehalten werden, wird dies als unkritisch bewertet.  Unzumutbare Einschränkungen für die an- 
grenzenden Gebäude bzw. deren Bewohner ergeben sich dadurch nicht. 
Besonnung der geplanten Bebauung innerhalb des Plangebietes 
Für die geplante Bebauung ergeben sich auf Grund der beabsichtigten Gebäudedichte teilweise 
nur niedrige Besonnungsqualitäten und es wird in ei nigen Bereichen die Mindestbesonnungs- 
dauer der DIN EN 17037 auf Grund von Eigenverschattung oder Verschattung durch Nachbarge- 
bäude unterschritten. Da es sich jedoch insoweit ni cht um eine normative Vorgabe handelt (s.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 54 von 95 
 
oben), folgt aus der Nichteinhaltung der Kriterien nicht zwangsläufig, dass gesunde Wohn- oder 
Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt wären. 
Die Ergebnisse, die im Detail der Studie zu entnehmen sind, geben im Hinblick auf die Besonnung 
Hinweise für die Grundrissplanung der Wohnungen, sodass eine Ausrichtung von je einem Wohn- 
raum an einer ausreichend besonnten Fassadenseite b erücksichtigt werden kann. Zudem kön- 
nen die Ergebnisse der Besonnungsstudie Hinweise zu r Ausrichtung der Spielräume der Kita 
darlegen. 
An einigen Gebäuden kann die Mindestempfehlung der DIN EN 17037 für die direkte Besonnung 
auch bei durchgesteckten Wohnungen nicht erfüllt we rden, so beispielsweise am westlichen 
Plangebäude im nördlichen MU 1 oder zentral im Plangebiet (MU 3). Eine ausreichende Versor- 
gung mit Tageslicht kann allerdings auch bei einer unzureichenden Besonnung vorliegen und 
könnte im Rahmen einer Raumhelligkeitsanalyse bei vorliegenden Grundrissen geprüft werden. 
Zudem könnte der Konflikt durch Anordnung anderweit iger, unkritischer Nutzungen im Rahmen 
des im Urbanen Gebiet zulässigen Nutzungsspektrum (z.B. Gewerbe) gelöst werden. Der Nach- 
weis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen: Im Baugenehmigungsverfahren kann auf der 
Grundlage konkret vorliegender Bauanträge, die sich naturgemäß sowohl zu den vorgesehenen 
Nutzungen und damit zu deren Schutzbedürftigkeit als auch zu den entsprechenden Grundrissen 
verhalten, geprüft und abschließend beurteilt werden, ob gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
im Sinne des § 3 BauO NRW schon mit Blick auf die E inhaltung der Abstandsflächen gewahrt 
sind oder eine atypische Fallgestaltung eine abweichende Beurteilung erfordert. 
6.9 Plangebietsinternes Klima 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine Klimagutachten 
14  erstellt, in dem 
auf der Grundlage von Simulationsrechnungen für den  Bebauungsplan und die angrenzenden 
Wohnsiedlungen Aussagen zum Themenkomplex Temperatur bzw. Überhitzung erarbeitet wur- 
den. Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse wurden die thermischen Verhältnisse an 
einem heißen Sommertag bewerten und ggf. Möglichkeiten zur Optimierung der lokalen Situation 
aufgezeigt. Ziel ist, eine Bedrohung oder Gefährdung der Gesundheit zu vermeiden, allgemeine 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten sowie unzumutbare 
Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens auszuschließen. Zur Bewertung des thermi- 
schen Komforts wird die sogenannte physiologische ä quivalente Temperatur (PET) herangezo- 
gen. Diese vergleicht die tatsächlich gemessene Temperatur mit jener, die in einer Standardum- 
gebung herrschen sollte, um ein identisches Tempera turempfinden zu haben. Die Standardum- 
gebung entspricht einem beschatteten Raum in dem nur ein leichter Luftzug von 0.1 m/s herrscht. 
Die Betrachtungen erfolgen für den Bestand (Ist-Fall) und für den Planzustand (Planfall). Für die 
Analyse (Ist-Fall) wurde der vorherige bauliche Zustand als Referenzfall (Osmo-Hallen) herange- 
zogen, da der derzeitige Zustand auf Grund des rech tskräftigen Bebauungsplans der eine ent- 
sprechend massive Bebauung ermöglicht nur als temporär eingestuft wird. 
                                                
14  Lohmeyer GmbH (April 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Klimagutachten, Bochum.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 55 von 95 
 
Die Simulationsrechnungen wurden mit der aktuellen Version des Stadtklimamodells PALM-4U 
durchgeführt. Für die Ermittlung der planungsbedingten Auswirkungen auf das Lokalklima wurde 
sowohl die Bestandssituation als auch der Planfall simuliert. Die lokalklimatischen Modellierungen 
erfolgten für eine sommerliche autochthone Wetterlage (ohne Bewölkung und sehr niedrige Wind- 
geschwindigkeiten; „Heißer bzw. Hitzetag“) unter Be rücksichtigung der Lage und Höhe der Ge- 
bäude, der Landnutzung inkl. Bäumen/ Wald. Aufgrund  der zum Zeitpunkt der Erstellung des 
Gutachtens noch nicht abgeschlossener Grünflächenpl anung wurden für die zu untersuchende 
Planvariante innerhalb des Plangebiets zunächst nur kleine und schmale Baumkronen modelliert. 
Bei dieser Vorgehensweise handelt es sich um eine konservative Annahme, da Bäume aufgrund 
ihrer verschattenden Wirkung einen positiven Effekt auf die tägliche Wärmebelastung haben. 
Aus den Ergebnissen lässt sich ableiten, dass das nahe Umfeld des Plangebiets erwartungsge- 
mäß ein typisches Stadt- bis Stadtrandklima vorweis t. Am Nachmittag werden extreme Wärme- 
belastungen in den nicht verschatteten Bereichen au fgezeigt. Im Bereich von Baumbeständen 
und im Schattenwurf nördlich der Gebäude ist die Wä rmebelastung weniger stark und teils als 
mäßig zu bewerten. Nachts transportieren geringe Lu ftströmungen kühlere Luft der Freiflächen 
und Kleingartenanlagen in die angrenzenden Wohngebiete. Durch die insgesamt dichte Bebau- 
ung und den hohen Anteil versiegelter Flächen liege n die Lufttemperaturen überwiegend zwi- 
schen 22 °C und 23 °C. 
Die Auswirkungen der Planung beschränken sich auf d as Plangebiet und die unmittelbare Um- 
gebung. Nicht verschattete Bereiche zwischen den Plangebäuden weisen eine extreme Wärme- 
belastung auf. Die verschatteten Bereiche nördlich der Gebäude sowie im Bereich von geplanten 
Bäumen weisen eine mäßige bis starke Wärmebelastung auf. In der Nacht sind die thermischen 
Verhältnisse innerhalb des Plangebietes mit denen in der nördlich angrenzenden Wohnbebauung 
vergleichbar. 
Außerhalb des Plangebietes treten sowohl kleinräumige Erhöhung als auch Reduktionen der PET 
auf, die überwiegend auf Änderungen des Windfeldes und in kleinen Teil auf einen veränderten 
Schattenwurf zurückzuführen sind. Innerhalb des Plangebietes fallen die Reduktionen und Erhö- 
hung der PET etwas stärker aus und werden durch die  unterschiedlichen Schattenwürfe im Ist-
Fall und Planfall verursacht. Insgesamt halten sich die Flächen mit einer Erhöhung oder Reduk- 
tion in Waage. Somit werden keine wesentlichen nega tiven Auswirkungen für die angrenzende 
Bebauung ermittelt. 
Durch die Festsetzung von Bäumen sowie der verpflic htenden Dachbegrünung im Bebauungs- 
plan wird die thermische Belastungssituation innerhalb des Plangebiets verbessert. Weitere po- 
sitive Effekte können durch Verschattungselemente (z.B. Beschirmung oder Markisen im Bereich 
von Außengastronomieflächen) oder Fassadenbegrünung erzielt werden. 
6.10 Altlasten, Altstandorte /Kampmittel 
Auf Grund vorheriger Nutzungen sind im Plangebiet großflächig Verunreinigungen durch Altlasten 
bekannt. Einzige Ausnahme bilden die Flächen des MU
2 unmittelbar angrenzend an das Hafen- 
becken, in denen bereits Sanierungsmaßnahmen erfolgt sind. 
Im Plangebiet befinden sich die im städtischen Altl ast-/Verdachtsflächenkataster geführten Flä- 
chen 202 und 330.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 56 von 95 
 
Auf der Fläche 202, die sich im östlichen Bereich des nördlichen MU 1 befindet, befand sich ehe- 
mals eine Tankstelle, Bodenverunreinigungen sind bekannt.  
Auf der Fläche 330, die sich über das gesamte MU 3 und MU 4 sowie über Teile des MU 1 erstreckt, 
wurden Verunreinigungen mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, Schwermetal- 
len und Mineralölkohlenwasserstoffen festgestellt. 
Die geplanten Nutzungen sind im Plangebiet grundsätzlich realisierbar. Zur Umsetzung der Pla- 
nung werden technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich, die im nachfol- 
genden Bauantragsverfahren für den Einzelfall festg elegt werden. Im Rahmen des Bauantrags- 
verfahrens ist ein Sanierungs- und Entsorgungskonzept für die betroffenen Flächen erforderlich. 
Die Verdachtsflächen sind in der Planzeichnung des Bebauungsplans gekennzeichnet. Ergän- 
zend wurde ein Hinweis in den Plan aufgenommen. 
Aussagen zu einer möglichen Kampfmittelbeeinflussung liegen bisher nicht vor. Vor Beginn der 
Baumaßnahmen ist eine Kampfmittelüberprüfung zu beantragen. 
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche Verfärbun- 
gen hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus 
Sicherheitsgründen sofort einzustellen und ist die Feuerwehr der Stadt Münster zu verständigen. 
Ein entsprechender Hinweis wurde in die Planzeichnung aufgenommen. 
6.11 Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzge- 
setzes NRW. Bodendenkmäler sind nach derzeitigem Kenntnisstand für den Geltungsbereich des 
Bebauungsplans ebenfalls nicht bekannt. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg 
besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde auftre- 
ten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche  Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber 
auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden.  
Den Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten be i der Entdeckung von Bodendenkmä- 
lern regelt das Denkmalschutzgesetz. In die Planzeichnung wird ein entsprechender Hinweis auf- 
genommen. 
7. Artenschutz und Kompensation 
7.1. Artenschutz 
Gemäß Handlungsempfehlung des Landes NRW 
15  ist im Rahmen der artenschutzrechtlichen 
Prüfung festzustellen, ob Vorkommen europäisch gesc hützter Arten im Plangebiet aktuell be- 
kannt oder zu erwarten sind und bei welchen dieser Arten aufgrund der Wirkungen der Planung 
Konflikte mit artenschutzrechtlichen Vorschriften potenziell nicht ausgeschlossen werden können 
bzw. ob und welche Maßnahmen zur Vermeidung artensc hutzrechtlicher Konflikte erforderlich 
werden. 
                                                
15  Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, 
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurecht- 
lichen Zulassung von Vorhaben, gemeinsame Handlungsempfehlung.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 57 von 95 
 
Die artenschutzrechtlichen Belange wurden in vorliegendem Fall im Rahmen eines artenschutz- 
rechtlichen Fachbeitrages durch ein externes Fachgutachterbüro geprüft 16 . Im Ergebnis der Kar- 
tierungen wurden im gesamten Untersuchungsgebiet insgesamt 45 Vogelarten festgestellt.  
Eine Erfassung von Fledermäusen wurde im Zusammenhang mit dem Abbruch der OSMO-Hallen 
durchgeführt, ist jedoch für die vorliegende Planun g nicht mehr erforderlich. Mit dem Rückbau 
der Gebäude sind sämtliche potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten entfallen. Das Plange- 
biet kann damit – nach erfolgtem Abbruch der Gebäude – nunmehr höchstens als Teilnahrungs- 
habitat erschlossen worden sein. Eine essenzielle Funktion und damit ein artenschutzrechtlicher 
Konflikt gegenüber Fledermausarten gem. § 44 Abs. 1  BNatSchG kann sicher ausgeschlossen 
werden. 
Hinsichtlich des Vorkommens von Reptilien ist die einzige im Fachinformationssystems des Lan- 
des gelistete Art die Zauneidechse. Theoretisch könnten essenzielle Habitatstrukturen, wie z. B. 
wärmebegünstigtem, besonnte Standorte, vegetationsarme Flächen etc. im Plangebiet beschrie- 
ben werden. Es fehlen aber weitere Habitatrequisiten wie Spaltenverstecke, Gebüsche etc.. Der 
Planbereich erscheint in seinem derzeitigen Zustand, auch bei Betrachtung der Vornutzung, der 
Genese und Entwicklungen in jüngerer Zeit, nicht besonders als Lebensraum für Zauneidechsen 
geeignet. 
Amphibienarten werden im FIS nicht benannt, es konn te jedoch mindestens eine Amphibienart 
im Plangebiet kartiert werden. Der Wasserfrosch konnte bereits in den Kleingewässern zwischen 
dem Hafenweg und dem Hafenbecken nachgewiesen werde n. Diese Art hat nur unspezifische 
Ansprüche an den Lebensraum und kann daher auch in weitere Gewässer einwandern. Auch 
wenn der Wasserfrosch nicht planungsrelevant ist, ist er im Rahmen einer ökologischen Baube- 
gleitung (s. Maßnahmen) zu beachten, um z. B. Tötungen zu vermeiden. 
Bei der Entstehung bzw. dem Erhalt von temporär übe rstauten Flachgewässer ist ein theoreti- 
sches Vorkommen der Kreuzkröte nicht gänzlich auszu schließen, aufgrund der isolierten Lage 
allerdings eher unwahrscheinlich. Die Art könnte im Falle einer Einwanderung durch die geplan- 
ten Bauarbeiten betroffen sein. Sie ist im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung (s. Maßnah- 
men) zu beachten. 
Dies gilt auch für möglicherweise zukünftig einwandernde weitere Amphibienarten (bislang nicht 
nachgewiesen). 
Auf Basis des Artenschutzgutachtens könnten auf der  ursprünglich bebauten Fläche nur noch 
Vogelarten des Offenlandes potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten haben. Hierzu gehören 
die Arten Flussregenpfeifer und Kiebitz als potenzielle Brutvögel. 
Gemäß erfolgter Kartierung nutzte der Kiebitz eine schmale Brachfläche (Fläche zwischen Ha- 
fenbecken I und Hafenweg) für einen späten Brutvers uch, welcher jedoch mutmaßlich aufgrund 
der hier vorherrschenden hohen anthropogen-bedingten Störeffekte nach kurzer Zeit wieder auf- 
gegeben wurde. Nach fachgutachterlicher Einschätzung handelt es sich hier daher um einen un- 
typischen Brutplatz, der langfristig nicht die für die Art notwendige Habitatqualität aufweist. Zudem 
werden die für die Art typischen Fluchtdistanzen au f der Fläche i.d.R. nicht eingehalten. In der 
                                                
16 Landschaftsökologie & Umweltplanung, Wittenborg (11.12.2024): Artenschutzrechtliche Stellungnahme zur Pla- 
nung Stadthafen Nord – ehemalige OSMO Hallenbereiche. Hamm.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 58 von 95 
 
Folge geht der Gutachter hier grundsätzlich nicht v on einem für die Art geeigneten Bruthabitat 
aus.  
Darüber hinaus nutzte der Flussregenpfeifer (vermutlich 1-2 Reviere) die geräumten Flächen des 
Plangebietes als Bruthabitat. Diese sind allerdings erst durch den jüngst abgeschlossenen Rück- 
bau der dort vormals befindlichen Gebäude entstanden und stellen somit temporäre Sekundärha- 
bitate dar. Ohne zukünftige Pflegemaßnahmen werden sich die Flächen im Plangebiet daher mit- 
telfristig durch eine fortschreitende Sukzession de rart entwickeln, dass eine Nutzung als Fort- 
pflanzungs- und Ruhestätte für die Art nicht mehr gegeben ist. Nach Einschätzung des Fachgut- 
achters ist besonders zu berücksichtigen, dass Flussregenpfeifer störungstoleranter als Kiebitze 
sind und mitunter sogar während laufender Baumaßnahmen Brutversuche unternehmen.  
Der planungsrelevante Teichrohrsänger konnte 2024 erstmalig nachgewiesen werden. Diese Art 
brütet vorwiegend nahe an Gewässern in Schilf- und sonstigen Röhrichtvorkommen. Durch die 
langjährige Vernässung der Fläche südlich des Hafenwegs habe sich dort Vegetationsstrukturen 
entwickelt, die den Habitatansprüchen des Teichrohrsängers entsprechen. Nach fachlicher Dar- 
stellung der UNB der Stadt Münster ist die Natur-auf-Zeit-Regelung nach Bundesnaturschutzge- 
setz bzw. § 30 Abs. 2 Nr. 3 LNatSchG NRW zumindest für den Artenschutz anwendbar. 
Das erst kürzlich als planungsrelevant eingestufte Teichhuhn brütet im Jahr 2024 im Plangebiet, 
auf einem der Teiche nördliche des Hafenwegs. Wie bei dem Teichrohrsänger gilt für das Teich- 
huhn die Natur-auf-Zeit-Regelung. Das Teichhuhn hat  ein kurzfristig im Zuge der Baumaßnah- 
men entstandenes Biotop besiedelt. Für die Teiche w urde bereits ein Antrag zur Verfüllung an 
die Stadt Münster gestellt.   
Unter Beachtung der in der artenschutzrechtlichen Prüfung dargestellten Vermeidungs- und Mi- 
nimierungsmaßnahmen (s.u.) sind zunächst Verstöße g egen das Tötungsverbot gem. 
§ 44 Abs. 1 S. 1 BNatSchG auszuschließen. Weitere V erstöße gegen Satz 2 (erhebliche Stö- 
rung) und Satz 3 (Zerstörung Fortpflanzungs- und Ruhestätten) sind unter Berücksichtigung von 
§ 44 Abs. 5 BNatSchG ebenfalls auszuschließen, da d ie ökologische Funktion der Fortpflan- 
zungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang w eiterhin erhalten bleibt. Daher kann 
eine Betroffenheit des Teichrohrsängers und des Tei chhuhns, bei Einhaltung der Maßnahmen 
aus artenschutzrechtlicher Sicht ausgeschlossen werden. 
Zur Vermeidung eines artenschutzrechtlichen Konflikts gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG wer- 
den gutachterlicherseits folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgesehen: 
Einhaltung eines Bauzeitenfensters zur Vermeidung relevanter Beeinträchtigungen während der 
Brutzeit Anfang September (Oktober [Gewässer]) bis  Ende Februar. Hiernach wären Bauarbei- 
ten lediglich außerhalb der Fortpflanzungs- und Ruh ezeiten der Art (Flussregenpfeifer) zulässig 
bzw. wäre ein Baubeginn vor der Brutzeit der Art erforderlich, um das Plangebiet/ die Freiflächen 
unattraktiv auszugestalten. Die Räumung des Baufelds ist ebenfalls nur innerhalb des oben ge- 
nannten Zeitraums durchzuführen. Dies schließt auch  den Rückschnitt von Hochstauden und 
Röhrichten und das Verfüllen von Gewässern mit ein. Das Verfüllen von Gewässern ist nur in den 
Wintermonaten, in der Zeit von Oktober bis Ende Februar durchzuführen.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
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Da derartige Vorgaben jedoch i.d.R. bei lang andaue rnden Baumaßnahmen in der Praxis nicht 
umsetzbar sind, ist alternativ eine ökologische Baubegleitung durchzuführen. Sollte ein Vorkom- 
men aufgrund geeigneter Habitatstrukturen nicht aus zuschließen sein, sind die Flächen insbe- 
sondere auf das Vorkommen des Flussregenpfeifers (a b Mitte/ Ende März) und ggf. der Kreuz- 
kröte (ab Mitte April), auch bei laufenden Bauarbeiten, zu kontrollieren. Hierdurch können mittels 
einer konkreten Zeitplanung i.V.m. Kontrollen auf t atsächliche Vorkommen geschützter Arten – 
auch bei laufenden Bauarbeiten – z.B. durch eine Sperrung von Teilflächen, Gelegeschutz bzw. 
die Anlage potenzieller Bruthabitate hoher Attraktivität („Ablenkung“) – Artenschutzkonflikte ver- 
mieden werden. Sollen Gewässer außerhalb der Wintermonate verfüllt werden, sind diese vorher 
auf das Vorkommen von Amphibien bzw. deren Laich zu  prüfen. Ein sicherer Negativnachweis 
gelingt erfahrungsgemäß aber nur in sehr kleinen, f lachen und vegetationsfreien Gewässern 
ohne Versteckmöglichkeiten. 
Zum sicheren Ausschluss einer tatbestandsgemäßen Tö tung von geschützten Vogelarten gem. 
§ 44 Abs. 1 BNatSchG ist eine Entfernung von Gehölzen in Anlehnung an § 39 BNatSchG grund- 
sätzlich außerhalb der Brut-und Aufzuchtzeiten, d. h. im Winterhalbjahr vom 01.10 bis zum 28. / 
29.02 des Folgejahres durchzuführen. 
Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sind nach derzeitigem Kenntnisstand 
zum Erhalt der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten aus gutachterlicher 
Sicht nicht erforderlich. In Abhängigkeit der weite ren Flächenentwicklung und damit ggf. günsti- 
geren Habitatstrukturen ist eine Neubewertung vorzunehmen.    
7.2 Ausgleichsflächen 
Inwieweit mit der vorliegenden Planung ein Eingriff  in Natur und Landschaft gemäß § 14 ff 
BNatSchG vorbereitet wird, der gemäß § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen 
ist wird im Rahmen der vorliegenden, verbindlichen Bauleitplanung abschließend ermittelt. 
Mit der Umsetzung der Planung geht die Rodung der Fläche und somit der Verlust der sich dort 
entwickelten Biotopstrukturen einher. Die Inanspruc hnahme der Brachfläche stellt somit einen 
unvermeidbaren Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 ff. BNatSchG dar. Daher wird geprüft 
ob Ausgleichsmaßnahmen erforderlich werden. 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ setzt für die Flächen 
im Geltungsbereich des B-Plan Nr. 600 ein Gewerbege biet (GE) mit einer GRZ von 0,8 fest. 
Luftbilder aus Zeiten, zu denen die Osmohallen noch standen, belegen, dass über die im Bebau- 
ungsplan festgesetzte Grundflächenzahl hinaus eine vollflächige Versieglung im Plangebiet ge- 
geben war.  
Zwar ist die GRZ im Bebauungsplan Nr. 600 für einen Großteil auf 0,6 begrenzt und damit gerin- 
ger als in dem gültigen Bebauungsplan, jedoch wird eine Überschreitung der maximal zulässigen 
Grundflächenzahl (GRZ) durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sowie Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 1,0 durch die 
Planung ermöglicht. Planungsrechtlich können damit zukünftig 20 % mehr Flächen für bauliche 
Anlagen in Anspruch genommen werden, als dies der geltende Bebauungsplan ermöglicht.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
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Für den vorliegenden Bebauungsplan werden umfangrei che Festsetzungen zur Begrünung der 
Dachflächen der Gebäude und Tiefgaragen festgesetzt. So sind 80 % der Dachflächen zu begrü- 
nen und die Tiefgaragen mit einer Vegetationsschicht von 0,5 m zu überdecken und zu begrünen, 
wobei die Flächen für die Erschließung, Fahrradabst ellanlagen, Terrassen sowie Flächen von 
baulichen Anlagen, Kellerschächte und notwendige technische Aufbauten (wie z. B. Lüftungsan- 
lagen). Aufgrund der hohen Bebauungsdichte umfassen  allein die Dachflächen im Plangebiet 
eine Fläche von ca. 25.000 qm, d.h. ca. 60 % des Urbanen Gebietes. Unter Berücksichtigung des 
festgesetzten Begrünungsanteils entstehen im Plange biet somit ca. 20.000 qm begrünte Dach- 
flächen.In Verbindung mit der zudem erforderlichen Begrünung der Tiefgaragendächer und der 
stark durchgrünten Gestaltung der öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, die in ihrer qualita- 
tiven Ausgestaltung inkl. der umfangreichen Anpflan zung von Bäumen, im Rahmen des städte- 
baulichen Vertrages gesichert werden, ergibt sich ein zwar hochverdichtetes aber in Relation zu 
dem bisherigen Gewerbestandort deutlich stärker durchgrüntes Quartier.  
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass mit dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 600 auf- 
grund der festgesetzten und vertraglich gesicherten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet kein 
weitergehender über das bisher zulässige Maß hinausgehender Eingriff in Natur und Landschaft 
ausgelöst wird. Vielmehr ist bezogen auf die Auswir kungen der Planung auf die verschiedenen 
Schutzgüter von einer Verbesserung der Situation im  Plangebiet im Vergleich zu der bisher zu- 
lässigen Nutzung auszugehen. Weitergehende externe Ausgleichsmaßnahmen sind daher für 
den Bebauungsplan nicht erforderlich. 
8. Flächenbilanz 
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 600 ergibt sich folgende Flächenbilanz: 
Plangebiet gesamt 77.155 m² 100 % 
Urbane Gebiete 41.965 qm 54,4 % 
Straßenverkehrsfläche 16.512 qm 24,1 % 
Straßenverkehrsfläche besonderer  
Zweckbestimmung 2.185 qm 2,8 % 
Wasserfläche 16.469 qm 21,3 % 
Ver- und Entsorgung 23 qm 0,00% 
 
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemä ß § 2 a BauGB 
9.1. Rahmen der Umweltprüfung 
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gehören Belange des Umw eltschutzes, einschließlich des Natur- 
schutzes und der Landschaftspflege zu den öffentlic hen Belangen, die bei der Aufstellung von

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Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 61 von 95 
 
Bauleitplänen besonders zu berücksichtigen sind. In  § 1 a BauGB werden die Vorschriften für 
den Umweltschutz und für seine Berücksichtigung in der Abwägung im Einzelnen dargestellt (Bo- 
denschutzklausel, Eingriffsregelung, Natura 2000 un d Klimaschutzklausel). § 2 Abs. 4 BauGB 
schreibt vor, dass eine Umweltprüfung durchzuführen ist. Ihre Ergebnisse sind in einem Umwelt- 
bericht darzustellen und zu bewerten. § 4 c BauGB verpflichtet die Gemeinden dazu, erhebliche 
Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung von Bauleitplänen eintreten, zu überwa- 
chen. Im vorliegenden Umweltbericht werden alle Maß nahmen beschrieben und begründet, die 
aus Gründen des Umweltschutzes bzw. für die Abwägung der Umweltbelange erforderlich sind.  
Der Untersuchungsrahmen des Umweltberichtes umfasst  im Wesentlichen das Plangebiet des 
vorliegenden Bebauungsplans Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“. Je 
nach Erfordernis und räumlicher Beanspruchung des zu untersuchenden Schutzguts erfolgt eine 
Variierung dieses Untersuchungsraums. Die Bewertung basiert auf dem derzeitigen Ist-Zustand 
bzw. dem rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“, in der Fas- 
sung der 5. Änderung, rechtsverbindlich seit dem 01.09.2006. Eine Bewertung des Zielzustandes/ 
die Auswirkungsprognose basiert auf den getroffenen  Festsetzungen des vorliegenden Bebau- 
ungsplans Nr. 600. 
9.2 Kurzdarstellung der Planung 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 27.06.2012 einen Aufstellungsbeschluss für 
den Bebauungsplan Nr. 541 gefasst, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städ- 
tebauliche Entwicklung des langjährig brachliegenden Geländes der ehemaligen Osmo-Hallen zu 
schaffen. Das ehemals gewerblich genutzte Gelände sowie die östlich daran angrenzenden Be- 
standsnutzungen sollen nunmehr stadtstrukturell und gemäß des vom Rat beschlossenen Mas- 
terplans „Stadthäfen Münster“ entwickelt werden.  
Aus dem Aufstellungsbeschluss wurde bisher für den Teilbereich südlich des Stadthafen I ein 
Bebauungsplanverfahren begonnen (B-Plan Nr. 541 Stadthafen I / Lütkenbecker Weg / Bundes- 
straße B 51 / Albersloher Weg). Für den verbleibenden Bereich nördlich des Stadthafen I bis zur 
Schillerstraße soll nun der vorliegende Bebauungspl an Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-
Kanal / Schillerstraße“ aufgestellt werden. 
Ziel des Bebauungsplans ist die Entwicklung eines u rbanen, durchmischten sowie nachhaltigen 
und grünen Quartiers auf dem ehemaligen Osmo-Areal. Die bestehenden Gebäude im Osten des 
Plangebietes, die durch Büro-, Dienstleistungsnutzungen und Gastronomie geprägt sind, sollen 
in die Planung integriert werden. 
Das Nutzungskonzept sieht eine Mischung aus Wohnen, Büros, Dienstleistungen, Gastronomie, 
Hotellerie und Kultur vor. Zudem ist eine Kita im westlichen Teil des Quartiers geplant. Insgesamt 
sollen ca. 750 -800 neue Wohneinheiten für unterschiedliche Nachfragegruppen entstehen. 
Das städtebauliche Konzept sieht eine der innerstädtischen Lage angemessene bauliche Dichte 
vor. Die städtebauliche Qualität des Quartiers soll durch eine hochwertige Architektur, eine wei- 
testgehend autofreie Erschließung und qualitativ hochwertige Grün- und Freiflächen gewährleis- 
tet werden. Während der nördliche Teil des Plangebietes im Anschluss an die bestehende Wohn- 
bebauung an der Schillerstraße überwiegend durch eine 4- bis 6-geschossige Bebauung geprägt 
ist, sind entlang des Kreativkais bis zu 15 Geschosse vorgesehen.

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Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 62 von 95 
 
Die Dachflächen der geplanten Gebäude werden extensiv begrünt. Dies wirkt sich positiv auf das 
Kleinklima und den Wasserabfluss aus. Zudem werden die grünen Dachflächen mit Photovolta- 
ikanlagen kombiniert.  
Entsprechend dem o.g. Planungsziel wird im Bebauung splan ein Urbanes Gebiet gem. 
§ 6a BauNVO festgesetzt. 
Für das Plangebiet liegt der rechtskräftige Bebauun gsplan Nr. 401 vor, der die Fläche der ehe- 
maligen Osmo-Hallen als Gewerbegebiet ausweist. Um die mit dem Masterplan angestoßene 
zukünftige urbane Entwicklung realisieren zu können, ist daher die Aufstellung des Bebauungs- 
plans Nr. 600 „Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße“ (sowie parallel 72. Änderung 
des Flächennutzungsplans) erforderlich.  
9.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltsc hutzes 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 401. Der 
Bebauungsplan trifft für das Plangebiet eine Ausweisung als „Gewerbegebiet“. 
Landschaftsplanerische Vorgaben  liegen für das Plangebiet nicht vor. 
Für Teilflächen entlang der Schillerstraße werden Flächen im Einwirkungsbereich des Planfest- 
stellungsverfahrens  für den Kanalausbau in den Bebauungsplan einbezogen und dessen Fest- 
legungen aus dem landschaftspflegerischen Begleitpl an überplant. (Durchgehende Baumreihe 
entlang der Rampe). 
Gemäß Grünordnung  der Stadt Münster „Teilplan Freiraumkonzept“ 
 17 , wird das Plangebiet 
maßgeblich als „Siedlungsbereich“ dargestellt. Der östlich verlaufende Dortmund-Ems-Kanal 
(nicht das Hafenbecken) werden als „Systemüberlager nder Grünzug“ beurteilt. Für die Schiller- 
straße wird als Grünverbindung „Wichtige funktional e Vernetzungselemente“ angegeben. Das 
Zielkonzept „Naturraum“  18  sowie „Freizeit und Erholung“  19  gibt für das Plangebiet keine konkre- 
ten grünordnerischen Zielvorstellungen vor (Siedlungsfläche). Bei letzterem ist jedoch erneut die 
Schillerstraße als „Verbindung zwischen Freizeit und Erholungseinrichtungen“ gekennzeichnet. 
Das EU-weite Natura 2000-Netz  beinhaltet die Schutzgebiete der Vogelschutz-Richt linie 
sowie  die Schutzgebiete der Fauna-Flora-Habitat-Richtlini e (FFH-Richtlinie). Südöstlich des 
Plangebietes liegt in einer Entfernung von ca. 7 km  das FFH-Gebiet DE-4012-301 „Wolbecker 
                                                
17  Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Naturraum. Online unter: 
https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/userupload/stadt-muenster/67umwelt/pdf/gruenordnungfreiraumkon- 
zept2012.pdf (abgerufen: 08.06.2024). 
18  Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Naturraum. Online unter: 
https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/userupload/stadt-muenster/67umwelt/pdf/gruenordnungzielkonzeptnatur- 
raum.pdf (abgerufen: 08.06.2024). 
19  Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster (2012): Grünsystem Zielkonzept Freizeit und Erholung. On- 
line unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/userupload/stadt-muenster/67umwelt/pdf/gruenordnungzielkon- 
zeptfreizeit-erholung.pdf (abgerufen: 08.06.2024).

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Begründung zum Entwurf / Seite 63 von 95 
 
Tiergarten“. In nördlicher Richtung, in ca. 6,5 km Entfernung liegt das Vogelschutzgebiet „Riesel- 
felder Münster“. Aufgrund der gegebenen Entfernunge n zu den vorgenannten europäischen 
Schutzgebieten und der beabsichtigten Planung ergeben sich keine umweltrelevanten Vorgaben. 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung  der Stadt Münster (Satzung 
zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster [Baumschutzsatzung] 
vom 22.09.2023, Stadt Münster 2023). Danach sind ge schützte Bäume zu erhalten, zu pflegen 
und vor Gefährdung zu bewahren. Ein Eingriff in einen geschützten Baumbestand führt zu Ersatz- 
oder Schutzmaßnahmen gemäß der Baumschutzsatzung und erfordert einen Antrag auf Befrei- 
ung/ Ausnahme. In vorliegendem Fall ist jedoch kein Eingriff in entsprechend geschützte Baum- 
standorte zu erwarten. 
Die auf den im folgenden genannten Gesetzen bzw. Ri chtlinien basierenden Vorgaben für das 
Plangebiet werden je nach Planungsrelevanz inhaltlich bei der Betrachtung der einzelnen Schutz- 
güter konkretisiert. 
Umweltschutzziele 
Mensch Hier bestehen fachliche Normen, die insbesondere au f den Schutz des Menschen vor 
Immissionen (z.B. Lärm) und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zielen (z.B. Bau- 
gesetzbuch, TA Lärm, DIN 18005 Schallschutz im Städtebau).  
Bezüglich der Erholungsmöglichkeit und Freizeitgest altung sind Vorgaben im Bauge- 
setzbuch (Bildung, Sport, Freizeit und Erholung) und im Bundesnaturschutzgesetz (Er-
holung in Natur und Landschaft) enthalten. Darüber hinaus legt die Grünordnung der 
Stadt Münster in der Leitplanung Spielflächen folgende Richtwerte für öffentliche Spiel- 
flächen fest: 2,25 m² Spielfläche pro Einwohner bei Dichten von 80 EW je ha und mehr.  
Biotoptypen, 
Tiere und 
Pflanzen,  
Biologische 
Vielfalt, Arten- 
und Bio- 
topschutz 
Die Berücksichtigung dieser Schutzgüter ist gesetzl ich im Bundesnaturschutzgesetz, 
dem Landesnaturschutzgesetz NRW, dem Bundeswaldgesetz und dem Landesforstge- 
setz NRW und in den entsprechenden Paragraphen des Baugesetzbuches (u.a. zur 
Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und der Tier- und 
Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und  Lebensräume sowie Erhalt des 
Walds wegen seiner Bedeutung für die Umwelt und sei ner ökologischen, sozialen und 
wirtschaftlichen Funktion) sowie der Bundesartenschutzverordnung vorgegeben.  
Umweltschutzziele werden im Rahmen der vorliegenden  Planung u. a. durch die Erar- 
beitung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages und die Ermittlung des mit der 
nachfolgenden Umsetzung verbundenen Eingriffs in Na tur und Landschaft berücksich- 
tigt. Durch die beabsichtigten grünordnerischen Vor gaben wird zudem ein Beitrag zu 
einer möglichst umweltbewussten Ausgestaltung des Planvorhabens geleistet. 
Fläche, Boden 
und Wasser 
Hier sind die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetze s, des Bundes- und Landesbo- 
denschutzgesetzes (u.a. zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Bo-
den, zur nachhaltigen Sicherung oder Wiederherstell ung der Bodenfunktionen), der 
Bundesbodenschutzverordnung und bodenschutzbezogene Vorgaben des Baugesetz- 
buches (z.B. Bodenschutzklausel) sowie das Wasserha ushaltsgesetz und das Lan- 
deswassergesetz (u.a. zur Sicherung der Gewässer zu m Wohl der Allgemeinheit und 
als Lebensraum für Tier und Pflanze) die zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 64 von 95 
 
Umweltschutzziele 
Die Umweltschutzziele werden u.a. durch eine kompakte bauliche Entwicklung und da- 
mit eine möglichst geringe Flächeninanspruchnahme a ufgegriffen. Zudem liegen für 
das Plangebiet bereits planungsrechtliche Grundlagen i.S. eines rechtskräftigen Bebau- 
ungsplans vor (s.o.). Die Fläche ist durch die derz eitige/ vormalige Nutzung entspre- 
chend vorbelastet. Verbleibende Eingriffe unterlieg en der naturschutzfachlichen Ein- 
griffsregelung. 
Landschaft Die Berücksichtigung dieses Schutzguts ist gesetzli ch im Bundesnaturschutzgesetz, 
dem Landesnaturschutzgesetz NRW (u.a. zur Sicherung  der Vielfalt, Eigenart und 
Schönheit sowie des Erholungswerts der Landschaft) und in den entsprechenden Pa-
ragraphen des Baugesetzbuches vorgegeben. Das Umwel tschutzziel einer landschaft- 
lichen Einbindung der Planung ist aufgrund der gege benen Lage im innerstädtischen 
Bereich vorliegend von weniger hoher Bedeutung. 
Luft und Klima  Zur Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität und zur Vermeidung von schädlichen 
Umwelteinwirkungen sind die Vorgaben des Baugesetzbuchs, des Bundesimmissions- 
schutzgesetzes und der TA Luft zu beachten. Indirek t erhalten über den Schutz von 
Biotopen das Bundesnaturschutzgesetz und direkt übe r das Landesnaturschutzgesetz 
NRW Vorgaben für den Klimaschutz. Die Umweltschutzz iele im Hinblick auf Luft- und 
Klimaschutz werden in vorliegendem Fall durch die beabsichtigte Inanspruchnahme be- 
reits (baulich) vorbelasteter Flächen berücksichtig t. Zudem macht der vorliegende Be- 
bauungsplan konkrete Vorgaben für eine möglichst um weltschonende Ausgestaltung 
der Planung.  
Das Klimaschutzgesetz des Bundes (KSG) enthält zudem Vorgaben zur Reduktion von 
Treibhausgasen. Demnach soll Deutschland bis zum Jahr 2045 Treibhausgasneutralität 
erreichen. Die zu erreichenden Minderungsziele des Gesetzes nach Sektoren (u. a. 
Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft) werden u.a. durch  das Gebäudeenergiegesetzt 
(GEG) umgesetzt. Die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben werden im Rahmen der 
vorliegenden Planung berücksichtigt. 
Das Bundesklimaanpassungsgesetz (KAnG) gibt einen R ahmen für Bund, Länder und 
Gemeinden für Klimaanpassungsmaßnahmen. Mit dem Ges etz verpflichtet sich die 
Bundesregierung, u.a. eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zie- 
len vorzulegen. Bei Planungen und Entscheidungen vo n Trägern der öffentlichen 
Hand soll Klimaanpassung fachübergreifend und integ riert berücksichtigt wer- 
den. Praktisch soll dieses Berücksichtigungsgebot im Rahmen der ohnehin stattfinden- 
den Abwägungsentscheidungen umgesetzt werden. 
Kultur- und  
Sachgüter 
Bau- oder Bodendenkmale sind durch das Denkmalschutzgesetz unter Schutz gestellt. 
Der Schutz eines bedeutenden, historischen Orts- un d Landschaftsbilds ist in den ent-
sprechenden Paragraphen des Baugesetzbuchs bzw. des Bundesnaturschutzgesetzes 
vorgegeben. 
Tabelle 1: Beschreibung der Umweltschutzziele

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 65 von 95 
 
9.4  Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umw eltzustandes (Basisszenario) 
und der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung während der Bau- und Be- 
triebsphase 
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzus tands bei Plandurchführung werden, so- 
weit möglich, insbesondere die etwaigen erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Schutz- 
güter beschrieben. Die Beschreibung umfasst dabei – sofern zu erwarten – die direkten, indirek- 
ten, sekundären, kumulativen, kurz-, mittel- und la ngfristigen, ständigen und vorübergehenden 
sowie positiven und negativen Auswirkungen. Den ggf. einschlägigen und auf europäischer, Bun- 
des-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Um weltschutzzielen soll dabei Rechnung 
getragen werden. 
Bei der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung sind 
die erheblichen Auswirkungen der Planung auf die Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB zu beschrei- 
ben. Eine tiefergehende Beschreibung und Bewertung erfolgt jedoch – sofern zu erwarten – 
schutzgutbezogen, d.h. im Rahmen der nachfolgenden Betrachtung der jeweiligen Schutzgüter 
(s. Kapitel 9.4.1 ff).  
9.4.1 Menschen 
Bestandsbeschreibung 
Bei der Analyse und Bewertung der Flächenfunktion für den Menschen stehen die Wahrung der 
Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen im Vor dergrund. Dabei werden die Aspekte 
zum Schutz des Wohnens und des Wohnumfeldes (Erholu ng), aber auch mögliche Funktionen 
als Arbeitsstätte im Rahmen der Planung bewertet. 
Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albers- 
loher Weg“, der für das ehemalige Areal der Osmo-Hallen eine Festsetzung als „Gewerbegebiet“ 
mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 2,4 sowie eine maximale Viergeschossigkeit mit einer 
zulässigen Bauhöhe von bis zu 16,00 m bzw. entlang des Stadthafens I eine maximale Fünfge- 
schossigkeit mit einer zulässigen Bauhöhe von bis zu 19,00 m planungsrechtlich festsetzt.  
Westlich grenzt der seit dem 08.07.2022 rechtskräft ige vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 
609 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ an. In diesem Bereich besteht eine gemischt ge- 
nutzte Bebauung, die neben Flächen für großflächigen Einzelhandel auch Flächen für Wohn- und 
Dienstleistungsnutzungen, Gastronomie sowie Kinderg roßtagespflegestellen vorsieht. Zudem 
wurde eine Quartiersgarage mit öffentlich nutzbaren Stellplätzen realisiert.  
Das Plangebiet liegt im östlichen Stadtgebiet von Münster auf dem Areal der ehemaligen Osmo-
Hallen im Stadtbezirk Hafen als Teil des Hansaviertels. In Vorbereitung für die geplante Neube- 
bauung wurden die ehemaligen Gewerbebauten mit in w eiten Teilen großmaßstäblichen Hallen 
und baulichen Anlagen inzwischen vollständig rückgebaut. Auf diesem Bereich befindet sich der- 
zeit eine Brachfläche.  
Das östliche Plangebiet ist durch ehemalige Speichergebäude geprägt, welche ab 1997 zu Büro- 
gebäuden mit Gastronomie umgebaut wurden. Die Speic hergruppe besteht aus dem siebenge- 
schossigen ursprünglichen Getreide-Hochspeicher von 1936 und den in den 50er und 60er Jah- 
ren realisierten ein- bis sechsgeschossigen Anbauten. Nördlich angrenzend bestehen Parkplätze.

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Begründung zum Entwurf / Seite 66 von 95 
 
Die Erschließung der Flächen erfolgt über den Hafen weg, der auf einer Ost-West-Achse durch 
das Plangebiet verläuft und im nordöstlichen Plangebiet an die Schillerstraße anbindet. 
Nördlich und nordwestlich an der Schillerstraße grenzt eine drei- bis viergeschossige Blockrand- 
bebauung mit Wohnnutzungen an den Geltungsbereich. 
Im Bauleitplanverfahren sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gem. 
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigen. Schädlic he Umwelteinwirkungen (z. B. in Form von 
Schallimmissionen) sind so weit wie möglich zu vermeiden.  
Zur Ermittlung und Beurteilung der auf das Plangebi et und die Umgebung einwirkenden Ver- 
kehrs- und Gewerbelärmimmissionen wurde eine schalltechnische Untersuchung 
20  erarbeitet.  
Zudem wurde ein Gutachten zur Luftschadstoffbelastung 21  erstellt. Darin wird untersucht, wel- 
che Auswirkungen die planbedingten Zusatzverkehre auf die Luftqualität haben. Es wird die Luft- 
schadstoffkonzentration im Plangebiet und an der an grenzenden Wohnbebauung nach der 39. 
Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ermittelt und bewertet.  
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine Besonnungsstudie 22  erarbeitet, die 
Angaben über die Auswirkungen der Planung auf die mögliche direkte Besonnung an der umlie- 
genden benachbarten Wohnbebauung sowie die Besonnungssituation an der Planbebauung in- 
nerhalb des Plangebietes aufzeigt. 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine Klimagutachten 
23  erstellt, in dem 
auf der Grundlage von Simulationsrechnungen für den  Bebauungsplan und die angrenzenden 
Wohnsiedlungen Aussagen zum Themenkomplex Temperatur bzw. Überhitzung erarbeitet wur- 
den. Auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse wurden die thermischen Verhältnisse an 
einem heißen Sommertag bewertet und Möglichkeiten zur Optimierung der lokalen Situation auf- 
gezeigt. Zur Bewertung des thermischen Komforts wir d die sogenannte physiologische äquiva- 
lente Temperatur (PET) herangezogen. Für die Ermittlung der planungsbedingten Auswirkungen 
auf das Lokalklima wurde sowohl die Bestandssituation als auch der Planfall simuliert. Die lokal- 
klimatischen Modellierungen erfolgten für eine somm erliche autochthone Wetterlage unter Be- 
rücksichtigung der Lage und Höhe der Gebäude, der Landnutzung inkl. Bäumen/ Wald. Aufgrund 
der zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noc h nicht abgeschlossener Grünflächenpla- 
nung wurden für die zu untersuchende Planvariante i nnerhalb des Plangebiets zunächst nur 
kleine und schmale Baumkronen modelliert.  
                                                
20 nts Ingenieurgesellschaft mbH (08.11.2024): Schalltechnisches Gutachten Bebauungsplan Nr. 600 Stadthafen I/ 
Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße in Münster (Bericht Nr. S11220019-1), Münster  
21  Lohmeyer GmbH (November 2024): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Luftschadstoffgutach- 
ten-, Bochum 
22  Lohmeyer GmbH (Februar 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Besonnungsstudie, Bo-
chum. 
23  Lohmeyer GmbH (April 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Klimagutachten, Bochum.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 67 von 95 
 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit Umsetzung der vorliegenden Planung werden die b ereits maßgeblich bebauten/ vorbelaste- 
ten Flächen im Bereich der ehemaligen Osmo-Hallen baulich in Anspruch genommen.  
Im Zuge der nachfolgenden Planumsetzung entstehen daher baubedingte Auswirkungen auf die 
im Umfeld zum Plangebiet befindlichen Wohnnutzungen  insbesondere im Bereich der Schiller- 
straße. Durch LKW-Verkehre während der Bauphase, z. B. zur Anlieferung von Baumaterialien, 
sind zudem vorübergehende Belastungen i. S. v. Baustellenverkehren, Staubaufwirbelungen und 
temporären Lärmeinwirkungen zu erwarten. Das Maß der Erheblichkeitsschwelle wird dabei vo- 
raussichtlich u.a. aufgrund der lediglich vorübergehenden Auswirkungen (beschränkt auf die ei- 
gentliche Bauphase) nicht überschritten. Besondere Risiken für die menschliche Gesundheit sind, 
unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften, baubedingt nicht zu erwarten. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Um dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen 
der Aufstellung des Bebauungsplans ein Immissionsgutachten (s.o.) erstellt, in dem die Auswir- 
kungen des Verkehrs- und Gewerbelärms auf das Plang ebiet ermittelt, geprüft und bewertet 
wurde. 
Im Ergebnis des Immissionsgutachtens zeigt sich, dass die einwirkenden Verkehrslärmimmis- 
sionen  - soweit keinerlei Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden - die zugrunde zu legenden 
schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblatts 1 zu DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ 
für die städtebauliche Abwägung überschreiten würden, so dass in Teilen des Plangebietes ge- 
sunde Wohn- und Aufenthaltsverhältnisse eingeschränkt würden.  
Die Untersuchungsergebnisse zum planbedingten Mehrverkehr zeigen, dass die den Gebiets- 
nutzungen entsprechenden schalltechnischen Orientie rungswerte nach dem Beiblatt 1 zu DIN 
18005 „Schallschutz im Städtebau“ im Prognose-Null-Fall an den am stärksten betroffenen, stra- 
ßenzugewandten Fassaden tags und nachts von den Beurteilungspegeln für die Verkehrsgeräu- 
sche überschritten werden. Der planbedingte Mehrverkehr führt je nach Straßenabschnitt zu Er- 
höhungen der Verkehrslärmbelastung von bis zu 4,4 d B tags und bis zu 4,3 dB nachts. Hiervon 
betroffen sind im Tageszeitraum einzelne Gebäude am Hohenzollernring sowie am Knotenpunkt 
Hansaring / Schillerstraße und im Nachtzeitraum Gebäude am Hansaring, am Hohenzollernring, 
an der Wolbecker Straße, an der Dortmunder Straße u nd vereinzelt an der Schillerstraße, der 
Von-Tinnen-Straße und am Hafenweg. Hinsichtlich der  schutzbedürftigen Gebäude, an denen 
der planbedingte Mehrverkehr zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel oberhalb der Schwellen- 
werte zur Gesundheitsgefahr führt, ist es angezeigt, Maßnahmen zur Reduzierung der Verkehrs- 
geräuschimmissionen bzw. zum passiven Schallschutz zu ergreifen. 
Die Grenzwerte durch die einwirkenden Gewerbelärmimmissionen  werden tagsüber im ge- 
samten Plangebiet eingehalten bzw. unterschritten. Nachts ist fast im gesamten Plangebiet eine 
Unterschreitung der unzulässigen Geräuscheinwirkung  oder schädlicher Umwelteinwirkungen 
durch Geräusche vorliegend. In den Bereichen, in denen Konflikte mit den bestehenden Gewer- 
bebetrieben entstehen können, müssen für nachts sch utzbedürftige Räume (z. B. Schlaf- und 
Kinderzimmer) entsprechende technische Schallschutzmaßnahmen sichergestellt werden (s. Ka- 
pitel 6.7.1). Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 68 von 95 
 
Die Untersuchungsergebnisse zum ausgehenden Gewerbelärm  haben ergeben, dass auf der 
Grundlage der Bewertungskriterien der TA Lärm durch  die hier betrachteten Tiefgaragen und 
Außengastronomieflächen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche an den geplanten 
Gebäuden sowie an der Bestandsbebauung nicht ausges chlossen werden können. Diese Kon- 
flikte sind im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren durch geeignete Maßnahmen zu lösen. 
Aufgrund der prognostizierten Lärmbelastung im Plangebiet werden Schallschutzmaßnahmen er- 
forderlich, die über Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert werden  (s. Kapitel 6.7). 
Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen 
Zum Schutz vor Lärmeinwirkungen durch den Straßenve rkehr sind gemäß 
§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeich- 
nung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) zu tref fen. Grundlage hierfür sind die maßgebli- 
chen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz i m Hochbau, Ausgabe Januar 2018 – 
Beuth Verlag GmbH, Berlin). 
Eine Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnah men ist im Einzelfall zulässig, wenn im 
bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer 
Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außenbauteilen 
von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. 
Schutz der Nachtruhe 
Für Schlafräume oder zum Schlafen geeignete Räume sind bei einem Beurteilungspegel nachts 
von über 45 dB(A) nach DIN 18005 „Schallschutz im S tädtebau“ schallgedämpfte Lüftungsein- 
richtungen vorzusehen, die einen ausreichenden Luft wechsel bei geschlossenen Fenstern er- 
möglichen und die die Gesamtschalldämmung der Außenbauteile nicht mindert. Die hiervon be- 
troffenen Bereiche des Plangebiets sind in der Planzeichnung festgesetzt. 
Luftschadstoffgutachten 
Gemäß dem Luftschadstoffgutachten 
21  wird sowohl an den zukünftig geplanten Gebäuden al s 
auch an den bereits bestehenden Gebäuden der Grenzwert der 39. BImSchV deutlich unterschrit- 
ten. Die Werte unterschreiten auch die für 2030 vor gesehenen Grenzwerte für NO 2-
Jahresmittelwerte. Im Hinblick auf die derzeit geltenden PM 10 -Beurteilungswerte der 39. BImSchV 
sowie auf den ab 2030 vorgesehen Grenzwert für Jahr esmittelwerte sind keine Konflikte zu er- 
warten. Der bestehende Grenzwert für PM 2.5 -Jahresmittelwerte und PM 2.5 -Richtgrenzwert werden 
sowohl an der bereits bestehenden als auch an der g eplanten Wohnbebauung im Untersu- 
chungsgebiet sehr deutlich unterschritten. Im Hinblick auf den ab 2030 vorgesehen Grenzwert für 
PM 2.5 -Jahresmittelwerte sind ebenfalls keine Konflikte abgeleitet. 
Besonnungsstudie 
Gemäß Besonnungsstudie ergeben sich auf Grund der b eabsichtigten Gebäudedichte teilweise 
nur niedrige Besonnungsqualitäten und es wird in ei nigen Bereichen die Mindestbesonnungs- 
dauer der DIN EN 17037 auf Grund von Eigenverschattung oder Verschattung durch Nachbarge- 
bäude unterschritten. An einigen Gebäuden wird die Mindestempfehlung der für die direkte Be- 
sonnung auch bei durchgesteckten Wohnungen nicht erfüllt werden, so beispielsweise am west-

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 69 von 95 
 
lichen Plangebäude im nördlichen MU 1 oder zentral im Plangebiet (MU 3). Eine ausreichende Ver- 
sorgung mit Tageslicht kann allerdings auch bei einer unzureichenden Besonnung vorliegen und 
könnte im Rahmen einer Raumhelligkeitsanalyse bei vorliegenden Grundrissen geprüft werden. 
Zudem könnte der Konflikt durch Anordnung anderweit iger, unkritischer Nutzungen im Rahmen 
des im Urbanen Gebiet zulässigen Nutzungsspektrum (z.B. Gewerbe) gelöst werden. Der Nach- 
weis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 
Klimastudie 
Aus den Ergebnissen des Klimagutachtens lässt sich ableiten, dass das nahe Umfeld des Plan- 
gebiets erwartungsgemäß ein typisches Stadt- bis Stadtrandklima vorweist. Am Nachmittag wer- 
den extreme Wärmebelastungen in den nicht verschatteten Bereichen aufgezeigt. Nachts trans- 
portieren geringe Luftströmungen kühlere Luft der Freiflächen und Kleingartenanlagen in die an- 
grenzenden Wohngebiete. Durch die insgesamt dichte Bebauung und den hohen Anteil versie- 
gelter Flächen liegen die Lufttemperaturen überwiegend zwischen 22 °C und 23 °C. 
Außerhalb des Plangebietes treten sowohl kleinräumige Erhöhung als auch Reduktionen der PET 
auf, die überwiegend auf Änderungen des Windfeldes und in kleinen Teil auf einen veränderten 
Schattenwurf zurückzuführen sind. Innerhalb des Plangebietes fallen die Reduktionen und Erhö- 
hung der PET etwas stärker aus und werden durch die  unterschiedlichen Schattenwürfe im Ist-
Fall und Planfall verursacht. Insgesamt halten sich die Flächen mit einer Erhöhung oder Reduk- 
tion in Waage. Somit werden keine wesentlichen nega tiven Auswirkungen für die angrenzende 
Bebauung ermittelt. 
Durch die Festsetzung von Bäumen sowie der verpflic htenden Dachbegrünung im Bebauungs- 
plan wird die thermische Belastungssituation innerhalb des Plangebiets verbessert.  
Im Rahmen der zukünftigen Nutzungen fällt u.a. Verpackungs- (Verbundstoffe, Karton, Plastik 
etc.) und Hausmüll (Bio-, Papier-, Rest-, Recyclingmüll) an. Anfallender Müll wird durch entspre- 
chende Abfallwirtschaftsunternehmen ordnungsgemäß entsorgt, d. h. einer Verwertung/ einem 
Recycling zugeführt. 
Durch einen nachfolgenden Betrieb sind unter Beacht ung der gesetzlichen Vorgaben (Arbeits- 
schutzgesetz) keine erheblichen Auswirkungen vorhersehbar. Die im Bebauungsplan getroffenen 
Festsetzungen lassen keine schweren Unfälle oder Katastrophen erwarten, die zu einem erhöh- 
ten Risiko für erheblich nachteilige Auswirkungen führen.  
Erhöhte Brandpotentiale oder Gefahrgutunfälle durch  Industrietätigkeiten im Sinne der Seveso-
Richtlinie und/ oder verkehrsbedingte Gefahrgutunfälle die zu erheblichen Auswirkungen auf die 
menschliche Gesundheit führen könnten, sind ebenfalls nicht zu erwarten. 
Insgesamt werden bei Einhaltung der Immissionsschut zmaßnahmen mit der Planung voraus- 
sichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut vorbereitet. 
9.4.2 Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt 
Bestandsbeschreibung 
Naturräumlich betrachtet liegt das Plangebiet inner halb der Haupteinheit des „Kernmünsterlan- 
des“ im Landschaftsraum  „Uppenberger Geestrücken“, welcher zu zwei-dritteln das Stadtgebiet

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Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 70 von 95 
 
von Münster umfasst 24 . Kennzeichnend für die Gestalt des Landschaftsraum es ist der Münster- 
länder Kiessandzug, welcher ein kleinteiliges Mosaik an Bodentypen zur Folge hat. Auf den tro- 
ckenen Rücken sind tiefgründige Braunerden entstand en, während tiefer gelegene Bereiche 
durch sandige Böden (Gley-Podsole, stellenweise auch kalkhaltige Gleye) gekennzeichnet sind. 
Der Freiflächenanteil liegt aufgrund der starken Au sdehnung der Siedlungsflächen ab dem 20. 
Jahrhundert bei heute ca. 40%. 25  
Laut Burrichter 26  würde sich entsprechend dem vorherrschenden Unterg rund vorwiegend Bu- 
chenwald z.T. mit Eichen-Hainbuchen- oder Buchen-Eichenwald-Übergängen als „ potenziell na- 
türliche Vegetation “ etablieren. 
Zur Beschreibung der Biotoptypen  im Plangebiet erfolgte im Jahr 2024 eine Bestandserfassung. 
Hiernach stellt sich das Plangebiet im Wesentlichen  als Brachfläche der ehemals hier befindli- 
chen Osmo-Hallen dar. Die Fläche wird durch den Haf enweg in zwei Teilbereiche untergliedert: 
Die südliche Brachfläche – mit einer Tiefe von rund 55 m – weist inzwischen einen Vegetations- 
bestand auf. Auf der offenen Fläche befinden sich b egrünte und überwiegend stark vernässte 
Schotterflächen und (temporäre) Wasserflächen mit Röhrichten, die von einer vielfältigen Fauna 
angenommen werden. Diese Bereiche weisen inzwischen eine hohe ökologische Wertigkeit auf. 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 600 wurde aufgrund der vorgefundenen Struk- 
turen geprüft, ob ein gesetzlich geschütztes Biotop vorliegt. Dies konnte unter Hinzuziehung des 
LANUK verneint werden. Gleichwohl findet sich vor Ort ein wertgebender Biotopbestand.  
Der nördliche Teilbereich ist im Wesentlichen durch Schotterflächen gekennzeichnet. Mit Abbruch 
der letzten Gebäude im Jahr 2022 stellt sich diese Teilfläche als Komplex aus unterschiedlichen 
Biotopen dar: Während im Bereich der teilweise noch durchgeführten Bodenarbeiten und Lager- 
flächen für Baumaterialien im Nordwesten noch vegetationslose bzw. locker bewachsene Schot- 
terflächen mit Schutthaufen zu finden sind, wird de r (nord-)östliche Teil der Fläche bereits von 
teils noch lückigen, teils geschlossenen Ruderalflu ren eingenommen. In diese sind bereits Pio- 
niergehölze eingewandert. Zudem befinden sich in de r Teilfläche ein größeres Gewässer sowie 
flächig vernässte Bereiche.  
Durch die vormaligen Nutzungen haben sich auf beiden Teilflächen verdichtete und stark anthro- 
pogen überformte Böden entwickelt. 
Über die vorgenannten Sukzessionsflächen hinaus lie gen im Plangebiet keine (flächigen) Ge- 
hölzbestände vor. Einzig im Eckbereich Schillerstra ße/ Hafenweg/ Ewaldistraße befinden sich 
                                                
24  Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (o.J.): Schutzwürdige Biotope 
in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Gebietsinformationen „Kernmünsterland“ und „Uppenberger Geestrü- 
cken“. Online unter: http://bk.naturschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start. Abgerufen: 11.06.2024.  
25  Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen (2016): Landschaftsräume in 
Nordrhein-Westfalen. Online unter: https://linfos.api.naturschutzinformationen.nrw.de/atlinfos/de/atlinfos.extent, Ab- 
gerufen: 15.04.2025. 
26  Burrichter, E. (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Erläuterungen zur Über- 
sichtskarte 1 : 200000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Geographische Kommission für Westfalen. Münster.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 71 von 95 
 
zwei Baumscheiben mit Platane und Linde im Bürgerst eigbereich. Im Böschungsbereich zwi- 
schen Schillerstraße und Ewaldistraße/ Lambertistraße und dem Spielplatz Schillerstraße wurden 
einige vorhandene Einzelbäume in jüngster Zeit durc h Baumanpflanzungen ergänzt. Im Mün- 
dungsbereich der „Querstraße“/ Schillerstraße stehen einzelne Straßenbäume, die im Wesentli- 
chen der Durchgrünung eines kleinen Stellplatzes di enen, z.T. jedoch auch innerhalb des Plan- 
gebietes stehen. 
Das Plangebiet unterliegt aufgrund der Lage im inne rstädtischen Bereich von Münster und der 
derzeitigen Nutzungen verschiedenen anthropogen-bed ingten Störungen. Neben den vormals 
hier durchgeführten Abbrucharbeiten sind insbesondere auch die aus den umliegenden Nutzun- 
gen resultierende Wirkfaktoren (Kfz-Verkehre, Baust ellenfahrzeuge, Fußgänger, Radfahrer, 
akustische und visuelle Störungen) zu benennen. 
Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albers- 
loher Weg“, der für das ehemalige Areal der Osmo-Hallen eine Festsetzung als „Gewerbegebiet“ 
mit einer GRZ von 0,8 und einer GFZ von 2,4 festsetzt.  
Das Umfeld des Plangebietes ist hauptsächlich durch Büro, Dienstleistungen, Gastronomie, Le- 
bensmittelmarkt, Parkraum und Wohnnutzungen gekennzeichnet. Entlang der südlichen und öst- 
lichen Plangebietsgrenzen bestehen die Wasserfläche n des Dortmund-Ems-Kanals (Hafenbe- 
cken I).  
Für die Beurteilung des faunistischen Potentials und die Einhaltung der fachgesetzlichen Vorga- 
ben gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG wurde ein artenschutzfachliches Gutachten 
27  erarbeitet (s. 
Kapitel 7). Gegenstand der Erfassungen waren dabei die Artengruppen der Brutvögel, Fleder- 
mäuse, Amphibien und Reptilien.  
Amphibien wie die Kreuzkröte und der Wasserfrosch, können potenziell im Plangebiete vorkom- 
men. Für beide Arten wurde keine Kartierung der Stu fe II durchgeführt. Im Falle der Kreuzkröte 
ist ein Vorkommen aufgrund der isolierten Lage als eher unwahrscheinlich anzusehen. Der Was- 
serfrosch wurde bereits in nahegelegenen Kleingewässern fachgutachterlich nachgewiesen. Die 
Art hat nur unspezifische Ansprüche an den Lebensra um und kann daher auch in weitere Ge- 
wässer einwandern und ein Vorkommen der Art im Plangebiet ist nicht auszuschließen. Der nicht 
planungsrelevante Wasserfrosch und die potenziell, aber unwahrscheinlich Vorkommende 
Kreuzkröte, werden im Rahmen einer ökologischen Bau begleitung beachtet, um z.B. Tötungen 
zu vermeiden. 
Die einzige im Fachinformationssystem des Landes ge listete Reptilienart ist die Zauneidechse. 
Theoretisch könnten essenzielle Habitatstrukturen, wie z. B. wärmebegünstigtem, besonnte 
Standorte, vegetationsarme Flächen etc. im Plangebiet beschrieben werden. Es fehlen aber wei- 
tere Habitatrequisiten wie Spaltenverstecke, Gebüsche etc.. Der Planbereich erscheint in seinem 
derzeitigen Zustand, auch bei Betrachtung der Vornu tzung, der Genese und Entwicklungen in 
jüngerer Zeit, nicht besonders als Lebensraum für Zauneidechsen geeignet.  
                                                
27  Landschaftsökologie & Umweltplanung, Wittenborg (11.12.2024): Artenschutzrechtliche Stellungnahme zur Pla- 
nung Stadthafen Nord – ehemalige OSMO Hallenbereiche. Hamm.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 72 von 95 
 
In den vergangenen Jahren wurden umfänglich Untersu chungen zum Vorkommen von Fleder- 
mäusen im Bereich der ehemaligen OSMO-Hallen durchgeführt. Die Ergebnisse sind in vorange- 
gangenen Gutachten dokumentiert. Mit dem Entfallen der Gebäude als potenzielle Quarterstan- 
dorte, entfallen auch jegliche Nutzungsmöglichkeiten für diese Tiergruppe mit Ausnahme der Nut- 
zung als Nahrungshabitat. Die offene und teilweise vegetationsfreie Fläche ohne Gehölze und 
Leitlinien weist diesbezüglich aber keine besondere Funktion auf. Eine essenzielle Bedeutung ist 
auch wegen der großen Aktivitätsradien der Arten auszuschließen. 
Bei den nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich u m Kiebitz, Flussregenpfeifer, Teichhuhn 
und Teichrohrsänger und einige nicht planungsrelevante Vogelarten.  
Der Kiebitz unternahm auf einer schmalen Brachfläch e einen Brutversuch, den er nach kurzer 
Zeit wieder aufgab. Aufgrund des untypischen Brutplatzes und der anthropogenen Störung, wird 
bei dem Plangebiet grundsätzlich nicht von einem geeigneten Bruthabitat ausgegangen. Bei Ab- 
schluss der Abbruch- und Räumungsarbeiten könnte sich potentiell ein geeignetes Bruthabitat im 
Plangebiet entwickeln.  
Für den Flussregenpfeifer gelang in der Vergangenheit regelmäßig der Nachweis von vermutlich 
1-2 Revieren / Brutpaaren in unterschiedlichen Teilbereichen des Plangebietes, sodass mögliche 
artenschutzrechtliche Konflikte nicht auszuschließen sind. Der planungsrelevante Teichrohrsän- 
ger konnte 2024 erstmalig nachgewiesen werden. Der Teichrohrsänger brütet vorwiegend in 
Schilf- und sonstigen Röhrichtvorkommen, in der Regel an Gewässern. Aufgrund der langjährigen 
Vernässungen südlich des Hafenweges haben sich dort Vegetationsstrukturen entwickelt, die den 
Habitatansprüchen des Teichrohrsängers entsprechen. Nach fachlicher Darstellung der UNB der 
Stadt Münster ist die Natur-auf-Zeit-Regelung nach Bundesnaturschutzgesetz bzw. § 30 Abs. 2 
Nr. 3 LNatSchG NRW zumindest für den Artenschutz anwendbar. 
Das seit dem Jahr 2024 als planungsrelevant eingest ufte Teichhuhn brütete im Jahr 2024 auf 
einem der Teiche nördlich des Hafenwegs und wurde b ei der Amphibienkartierung nachgewie- 
sen. Bei dem Brutplatz im Gebiet handelt es sich um  ein im Rahmen der Baumaßnahmen aus- 
gehobenes Gewässer. Entsprechend ist hier die Besiedelung eines kurzfristig im Zuge der Bau- 
maßnahmen entstandenen Biotops festzustellen. Für dieses ist ein Antrag zur Verfüllung an die 
Stadt Münster zu stellen.  
Nach fachlicher Darstellung der UNB der Stadt Münst er ist die Natur-auf-Zeit-Regelung nach 
Bundesnaturschutzgesetz bzw. § 30 Abs. 2 Nr. 3 LNatSchG NRW zumindest für den Artenschutz 
anwendbar. Unter Beachtung der dargestellten Vermei dungs- und Minimierungsmaßnahmen 
sind zunächst Verstöße gegen das Tötungsverbot gem.  § 44 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG auszu- 
schließen. Weitere Verstöße gegen Satz 2 (erhebliche Störung) und Satz 3 (Zerstörung Fortpflan- 
zungs- und Ruhestätten) sind unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 5 BNatSchG ebenfalls aus- 
zuschließen, da die ökologische Funktion der Fortpf lanzungs- und Ruhestätten im räumlichen 
Zusammenhang weiterhin erhalten bleibt. Daher ist e ine Betroffenheit des Teichhuhns und des 
Teichrohrsängers aus artenschutzrechtlicher Sicht auszuschließen.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 73 von 95 
 
 
Abbildung 3: Plangebiet (gestrichelte Linie). (Quelle: TIM-Online, Datenlizenz Deutschland – zero – Version 2.0) 
Das EU-weite Natura 2000-Netz  beinhaltet die Schutzgebiete der Vogelschutz-Richt linie 
sowie  die Schutzgebiete der Fauna-Flora-Habitat-Richtlini e (FFH-Richtlinie). Südöstlich des 
Plangebietes liegt in einer Entfernung von ca. 7 km  das FFH-Gebiet DE-4012-301 „Wolbecker 
Tiergarten“. In nördlicher Richtung, in ca. 6,5 km Entfernung liegt das Vogelschutzgebiet „Riesel- 
felder Münster“. Aufgrund der gegebenen Entfernungen zu den genannten europäischen Schutz- 
gebieten und der beabsichtigten Planung ergeben sich keine umweltrelevanten Vorgaben. 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung  der Stadt Münster (Satzung 
zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster [Baumschutzsatzung] 
vom 22.09.2023, Stadt Münster 2023). Danach sind ge schützte Bäume zu erhalten, zu pflegen 
und vor Gefährdung zu bewahren. Ein Eingriff in den geschützten Baumbestand führt zu Ersatz- 
oder Schutzmaßnahmen gemäß der Baumschutzsatzung und erfordert einen Antrag auf Befrei- 
ung/ Ausnahme.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 74 von 95 
 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung sind durch eine Baufeldräumung (in Bereichen 
mit Vegetationsbestand) und nachfolgende Bautätigke iten verschiedene Wirkfaktoren verbun- 
den, die zu negativen Auswirkungen auf (geschützte)  Tier-und Pflanzenarten / die biologische 
Vielfalt führen können. Hierzu gehören: Gehölzfällu ng, Flächeninanspruchnahme, weitere Ver- 
siegelung vorbelasteter Flächen, Verdrängung i. S. von Störungen während der Bauphase (Ge- 
räusche, Bewegungen, Licht), Stoffeinträge (Staub) in umliegende Bereiche. 
Mit Umsetzung der Planung geht die Rodung der Fläche einher. Damit sind Eingriffe in die inzwi- 
schen entstandenen Grünstrukturen – wie z.B. die Rö hrichte im südlichen Plangebiet und die 
Ruderalvegetation im nordöstlichen Plangebiet – verbunden. Grünordnerische Festsetzungen im 
Bebauungsplan zu Dachbegrünungen und zu Baumpflanzungen sowie die Planung stark durch- 
grünter öffentlicher und privater Verkehrs- und Freiflächen (vertraglich gesicherte Umsetzung des 
Freianlagenplans) wirken zukünftig ausgleichend. Der Anteil der Durchgrünung liegt damit deut- 
lich über dem, was das bisherige Planungsrecht festsetzt bzw. was die vorherige Nutzung (Firma 
Osmo) aufwies. 
Die baubedingten Auswirkungen konzentrieren sich ma ßgeblich auf die ehemals bebauten und 
versiegelten Flächen des Plangebietes und werden durch die festgesetzten Baugrenzen festge- 
legt. Die Grundflächenzahl wird in den urbanen Gebi eten im südlichen Teil des Plangebietes 
(MU 
1, MU 2) mit 0,8 bzw. 0,9 festgesetzt. in den nördlichen T eilen des Plangebietes wird die 
Grundflächenzahl auf 0,6 begrenzt. Eine Überschreit ung der Grundflächenzahl für bauliche An- 
lagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist 
bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.  
Im Bereich der zukünftigen öffentlichen Verkehrsflächen ist von einer vollständigen Versiegelung 
der Fahrwege – soweit nicht bereits im Bestand gegeben (Hafenweg, Schillerstraße) – auszuge- 
hen. Für das Plangebiet besteht der rechtskräf tige Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Al- 
bersloher Weg“. Das Plangebiet könnte dementsprechend bereits zum heutigen Zeitpunkt nach 
Maßgabe des vorliegenden Bebauungsplans in Anspruch genommen werden. 
Die bestehenden Baumstandorte bleiben erhalten. Die  entsprechenden Bäume werden durch 
zeichnerische Erhaltungsfestsetzungen für Einzelbäu me planungsrechtlich gesichert. Eine Be- 
troffenheit von Bäumen, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Münster  fallen, ist vor 
diesem Hintergrund nicht vorauszusehen. 
Inwieweit mit der Umsetzung der Planung baubedingte Auswirkungen auf gesetzlich geschützte 
Tier- und Pflanzenarten i. S. des § 44 Abs. 1 BNatSchG verbunden sind, wurde im Rahmen des 
artenschutzrechtlichen Fachbeitrages  (Landschaftsökologie & Umweltplanung, Wittenborg) 
geprüft (vgl. Kapitel 7). Es handelt sich um ein ursprünglich vollständig gewerblich genutztes Areal 
ohne nennenswerte Grünstrukturen. Die betroffenen Biotope haben sich erst nach den Abbruch- 
arbeiten gebildet. Nichtdestotrotz gehören zu den tatsächlichen Beeinträchtigungen im Rahmen 
einer nachfolgenden Realisierung, der Verlust von Vegetations- bzw. Biotopstrukturen, Verände- 
rungen von Habitaten, Lärmemissionen und visuelle S törungen durch Fahrzeugbewegungen/ 
Menschen und Lichtemissionen.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 75 von 95 
 
Gleichwohl können auf Basis des Fachgutachtens artenschutzrechtliche Konflikte durch die Ein-
haltung von Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen einer nachfolgenden Planumsetzung sachge- 
recht vermieden werden. Zu den erforderlichen Maßnahmen, die maßgeblich durch nachfolgende 
Bauarbeiten ausgelöst werden, gehören: 
Gemäß § 39 BNatSchG gilt grundsätzlich immer, dass Gehölze nur außerhalb der Brut- und Auf- 
zuchtzeiten entfernt werden dürfen, um sicherzustel len, dass keine geschützten Vogelarten ge- 
mäß § 44 Abs. 1 BNatSchG zu Schaden kommen. Die Entfernung sollte daher im Winterhalbjahr 
vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar des Folgejahres erfolgen.  
Bauzeitfenster (Anfang September [Oktober bei Gewässern] bis Ende Februar)  
Als effektive Maßnahme zur Vermeidung von relevanten Beeinträchtigungen kann ein Bauzeiten- 
fenster definiert werden. Generell könnten artenschutzrechtliche Konflikte für die auf der Fläche 
potenziell vorkommenden Arten sowie weitere Vogelarten vermieden werden, wenn die Brutzei- 
ten (März bis August/September) bei den Baumaßnahme n als Ausschlusszeiten berücksichtigt 
werden. Mindestens sollten die Baumaßnahmen vor der  Brutzeit beginnen, um die Eignung als 
Bruthabitat zu minimieren und die Freiflächen so ge staltet sein, dass eine Brut ausgeschlossen 
werden kann. 
 
Die Räumung des Baufelds ist ebenfalls nur innerhal b des oben genannten Zeitraums durchzu- 
führen. Dies schließt auch den Rückschnitt von Hochstauden und Röhrichten sowie das Verfüllen 
von Gewässern. Das Verfüllen von Gewässern ist nur in den Wintermonaten, in der Zeit von 
Oktober bis Ende Februar durchzuführen.  
Ökologische Baubegleitung  
Sollte eine Einhaltung des Bauzeitenfensters aus planerischen Gründen nicht möglich sein, was 
bei großflächigen und lang andauernden Bauvorhaben zu erwarten ist, ist eine ökologische Bau- 
begleitung durchzuführen. Hierbei sind u.a. folgende Maßnahmen durchzuführen: 
 
- Der Zeitplan der geplanten Bauvorhaben sollte mit  dem jeweiligen Vorhabenträger abgestimmt 
werden; hierbei ist auch der vor Baubeginn festzust ellende status-quo der Fläche und seine 
potenzielle Eignung als Bruthabitat und somit eine mögliche Betroffenheit von Arten vor Beginn 
der Baumaßnahme zu prüfen. 
- Sollte ein Vorkommen aufgrund geeigneter Habitats trukturen nicht auszuschließen sein, sind 
die Flächen insbesondere auf das Vorkommen des Flus sregenpfeifers (ab Mitte/Ende März) 
und ggf. der Kreuzkröte (ab Mitte April), auch bei laufenden Bauarbeiten, zu kontrollieren. Ggf. 
ist eine weitere Steuerung von Vermeidungsmaßnahmen (Sperrung von Teilbereichen, Gele- 
geschutz, ggf. Schaffung von potenziellen Bruthabitaten von hoher Attraktivität [„Ablenkung“]) 
zu veranlassen. 
- Sollen Gewässer außerhalb der Wintermonate verfül lt werden, sind diese vorher auf das Vor- 
kommen von Amphibien bzw. deren Laich zu prüfen. Ei n sicherer Negativnachweis gelingt 
erfahrungsgemäß aber nur in sehr kleinen, flachen u nd vegetationsfreien Gewässern ohne 
Versteckmöglichkeiten. 
Bei den Europäischen Vogelarten sind die häufigeren und ubiquitären Arten von den Verbotstat- 
beständen nach § 44 BNatSchG mit Ausnahme des Tötungsverbotes pauschal freigestellt. Dies 
bedeutet, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen einzelner Individuen von „Allerweltsarten“

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 76 von 95 
 
keine planungsrechtlichen Konsequenzen in Form von Verbotstatbeständen nach 
§ 44 BNatSchG bedingen, sofern das o.g. Bauzeitenfenster beachtet wird (Vermeidung des Tö- 
tungsverbots). Dies gilt auch für planungsrelevante  Arten, die den Planbereich in ihr Nahrungs- 
habitat einbinden könnten. 
Nach den Ausführungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG lieg t ein Verstoß gegen das Verbot des 
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG und gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nur dann vor, 
1. wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Popu lation verschlechtert (gilt gem. § 44 Abs. 
1 Nr. 2 nur für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten) oder 
2. wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs - oder Ruhestätten (ggf. auch trotz vorge- 
zogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen [CEF-Maßnahmen]) im räumlichen Zusammen- 
hang nicht erhalten bleibt oder 
3. wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff das  Tötungsrisiko- und Verletzungsrisiko sig- 
nifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwe ndung der gebotenen, fachlich aner- 
kannten Schutzmaßnahmen vermieden werden kann. 
Dieses kann für die Planung bei Beachtung der Verme idungsmaßnahmen zum aktuellen Zeit- 
punkt für die dort nachgewiesenen Arten ausgeschlos sen werden. Insofern können keine Ver- 
botstatbestände nach § 44 BNatSchG prognostiziert werden. 
Inwieweit mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung ein auszugleichender planungsrecht- 
licher Eingriff in Natur und Landschaft  gem. § 18 ff BNatSchG  verbunden ist, wird im Rahmen 
der vorliegenden Planung abschließend ermittelt (s. Kapitel 7.2). Der rechtskräftige Bebauungs- 
plans Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“ setz t für die Flächen im Geltungsbereich des B-
Plan Nr. 600 ein Gewerbegebiet (GE) mit einer GRZ v on 0,8 fest. Der Bebauungsplan Nr. 600 
lässt zwar eine höhere bauliche Ausnutzung des Plangebietes zu (Zulässigkeit von Tiefgaragen 
und Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 1,0), gleichz eitig werden in dem vorliegenden Bebau- 
ungsplan aber umfangreiche Festsetzungen zur Begrün ung der Dachflächen der Gebäude und 
Tiefgaragen festgesetzt und eine stark durchgrünte hochwertige Gestaltung der öffentlichen und 
privaten Verkehrsflächen im Rahmen des städtebaulichen Vertrages gesichert. Unter Berücksich- 
tigung dieser plangebietsinternen Maßnahmen ergibt sich in Relation zu dem bisherigen Gewer- 
bestandort ein deutlich stärker durchgrüntes Quarti er. Zudem belegen Luftbilder aus Zeiten, zu 
denen die Osmohallen noch standen, dass damals über  die im Bebauungsplan festgesetzte 
Grundflächenzahl hinaus eine vollflächige Versieglung im Plangebiet gegeben war. 
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass sich trotz des Eingriffs in die vorhandenen Biotop- 
strukturen mit dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 600 aufgrund der festgesetzten und vertrag- 
lich gesicherten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet kein Ausgleichserfordernis ergibt. Viel- 
mehr ist bezogen auf die Auswirkungen der Planung auf die verschiedenen Schutzgüter von einer 
Verbesserung der Situation im Plangebiet im Vergleich zu der bisher zulässigen Nutzung auszu- 
gehen. Weitergehende externe Ausgleichsmaßnahmen sind daher für den Bebauungsplan nicht 
erforderlich. 
Baubedingte Auswirkungen auf die nächstgelegenen, g esetzlich geschützten Natura-2000 Ge- 
biete  sind aufgrund der gegebenen Entfernungen und zu erwartenden, zeitlich auf die eigentliche 
Bauphase beschränkten Wirkfaktoren, nicht anzunehmen.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 77 von 95 
 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Die betriebsbedingten Auswirkungen mit relevantem B ezug zum Schutzgut können Störungen 
durch Emissionen von Lärm und Licht umfassen. Darüb er hinaus sind Bewegungen (insbeson- 
dere durch den Menschen) geeignet, bestimmte Tierarten durch die Unterschreitung von spezifi- 
schen Fluchtdistanzen zu stören.  
Die betriebsbedingten Auswirkungen wurden im Rahmen des vorliegenden Artenschutzgutach- 
tens  geprüft und bei der artenschutzrechtlichen Auswirkungsprognose berücksichtigt (vgl. Land- 
schaftsökologie & Umweltplanung, Wittenborg). Im Er gebnis sind zur Vermeidung betriebsbe- 
dingter Auswirkungen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine zwingenden Vorgaben zur Vermei- 
dung von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG einzuhalten.  
Erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen auf die bi ologische Vielfalt sind betriebsbedingt auf 
Basis der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht zu prognostizieren. 
9.4.3 Fläche 
Bestandsbeschreibung 
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 7,5 ha und umschließt das Areal der ehemaligen 
Osmo-Hallen im Stadtbezirk Hafen als Teil des Hansa viertels. In Vorbereitung für die geplante 
Neubebauung wurden die ehemaligen Gewerbebauten mit  in weiten Teilen großmaßstäblichen 
Hallen und baulichen Anlagen inzwischen vollständig  rückgebaut. Der östliche Teil des Plange- 
biet ist durch ehemalige Speichergebäude/ einen Stellplatz geprägt.  
Die Flächen im Plangebiet sind großflächig anthropogen vorgeprägt. In Vorbereitung für die ge- 
plante Neubebauung wurden die ehemaligen Gewerbebauten mit in weiten Teilen großmaßstäb- 
lichen Hallen und baulichen Anlagen inzwischen vollständig rückgebaut. Auf diesem Bereich be- 
findet sich derzeit eine Brachfläche mit stellenwei ser Verdichtung. Teils haben sich wasserfüh- 
rende Bereich und mittels Sukzession Grünstrukturen gebildet. 
Das direkte Umfeld zeichnet sich im Süden und Osten durch den Dortmund-Ems-Kanal bzw. den 
Stadthafen I aus. In westlicher Richtung wurde kürzlich der rechtskräftige vorhabenbezogene Be- 
bauungsplan Nr. 609 „Hansaring / Schillerstraße / Hafenweg“ umgesetzt. In nördlicher Richtung 
bestehen vorwiegend Wohnnutzungen in Form von Mehrfamilienhäusern. 
Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albers- 
loher Weg“. Das Schutzgut Fläche kann dementsprechend bereits zum heutigen Zeitpunkt nach 
Maßgabe des vorliegenden Bebauungsplans (wieder) in Anspruch genommen werden. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von rund 7,5 ha, die sich derzeit maßgeblich als be- 
reits geräumte Gewerbebrache darstellt. Teilflächen im Osten sind bebaut und werden entspre- 
chend genutzt. Im Zuge einer nachfolgenden Planumsetzung ist eine bauliche Inanspruchnahme 
eines deutlich anthropogen vorgeprägter Schutzgutes  vorherzusehen. Die Fläche wird einer 
neuen baulichen Nutzung zugeführt. 
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird in den Bereichen, die nördlich des Hafenweges liegen und hö- 
here Wohnanteile aufweisen, mit 0,6 festgesetzt. Entlang des Hafenbeckens (MU 
1 und MU 2) wird

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 78 von 95 
 
im Sinne der wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke und des dort vorgesehenen höheren 
Anteils gewerblicher Nutzungen eine GRZ von 0,8 fes tgesetzt. Im nördlichen Teil der mit MU 1 
gekennzeichneten Flächen wird, die Grundflächenzahl aufgrund der besonderen städtebaulichen 
Lage der Fläche als Auftakt des Quartiers am Kanal und der dort durch die umgebenden Stra- 
ßenflächen (Schillerstraße, verl. Ewaldistraße) eng  umgrenzten Grundstücksflächen auf 0,9 er- 
höht. Im Plangebiet ist eine Überschreitung der max imal zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) 
durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich 
unterbaut wird, sowie Nebenanlagen im Sinne des § 1 4 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zu- 
lässig.  
Ein etwaiger Eingriff in Natur und Landschaft ergib t sich auf Grundlage des bestehenden Pla- 
nungsrechts gem. rechtskräftigem Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“.  
Wie unter Pkt. 7.2 beschrieben, lässt der vorliegende Bebauungsplan eine höhere bauliche Aus- 
nutzung des Plangebietes durch die Zulässigkeit der  Errichtung von Tiefgaragen und Nebenan- 
lagen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zu als der wirksame Bebauungsplan Nr. 401. 
Gleichzeitig werden in dem vorliegenden Bebauungspl an umfangreiche Festsetzungen zur Be- 
grünung der Dachflächen der Gebäude und Tiefgaragen  getroffen und eine stark durchgrünten 
hochwertige Gestaltung der öffentlichen und private n Verkehrsflächen im Rahmen des städte- 
baulichen Vertrages gesichert.  
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass mit dem vorliegenden Bebauungsplan Nr. 600 auf- 
grund der festgesetzten und vertraglich gesicherten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet trotz 
der erhöhten Flächeninanspruchnahme kein Ausgleichserfordernis ausgelöst wird.  
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Betriebsbedingte Auswirkungen sind im Rahmen der Umsetzung der Planung nicht zu erwarten. 
Betriebsbedingt werden keine weiteren Flächen in An spruch genommen, weshalb erhebliche 
Auswirkungen auf das Schutzgut auszuschließen sind. 
9.4.4 Boden 
Bestandsbeschreibung 
Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen mit Grund und Boden spar- 
sam und schonend umzugehen und die Bodenversiegelun gen auf das notwendige Maß zu be- 
grenzen. 
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 7,5 ha und stellt sich seit dem vollständigen Rück- 
bau der ehemaligen Gebäude als geräumte Gewerbebrac he dar. Der östliche Teil des Plange- 
bietes ist durch ehemalige Speichergebäude mit Anbauten und einen Stellplatz geprägt. Die Flä- 
chen im Plangebiet sind großflächig anthropogen vorgeprägt, und liegen größtenteils brach. Teils 
haben sich wasserführende Bereich und mittels Sukzession Grünstrukturen gebildet. Ungestörte 
Bodenverhältnisse sind für das gesamte Plangebiet a ufgrund der vorherigen baulichen Nutzun- 
gen ausgeschlossen.  
Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albers- 
loher Weg“. Das Schutzgut Boden kann dementsprechend bereits zum heutigen Zeitpunkt nach 
Maßgabe des vorliegenden Bebauungsplans (wieder) in Anspruch genommen werden.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 79 von 95 
 
Gemäß Angabe der Bodenkarte  im Umweltkataster der Stadt Münster 28  unterliegt dem Plange- 
biet großräumig ein Gley-Pseudogley. Die Wertzahlen der Bodenschätzung liegen mit 30 bis 45 
Bodenwertpunkten im „mittleren“ Bereich. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Bodens ist nicht 
bewertet worden. Die Bodenart des Oberbodens wird als sandig-schluffig angegeben. Aufgrund 
der vormaligen bzw. im östlichen Teilbereich besteh enden Bebauung ist für das Plangebiet von 
einer vollständigen Veränderung der ursprünglichen Bodenverhältnisse auszugehen (s.o.). Ur- 
sprüngliche Bodenverhältnisse liegen im Bereich der zukünftigen Bauflächen nicht vor. Im südli- 
chen Teilbereich des Plangebietes (südlich des Hafe nweges) hat sich – bedingt durch vorlie- 
gende Bodenverdichtungen – ein Vegetationsaufwuchs mit bereichsweise an-/ überstauendem 
Niederschlagswasser ausgebildet.  
Auf Grund vorheriger Nutzungen sind im Plangebiet Verunreinigungen durch Altlasten  bekannt. 
Auf den Flächen unmittelbar angrenzend an den Kanal  sind bereits Sanierungsmaßnahmen er- 
folgt, auf den sonstigen Flächen noch nicht. 
Nach Auskunft der Bodenschutzbehörde der Stadt befindet sich im Plangebiet die im städtischen 
Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführten Flächen 202 und 330. Auf der Fläche 202 befand sich 
ehemals eine Tankstelle, Bodenverunreinigungen sind bekannt. Auf der Fläche 330 wurden Ver- 
unreinigungen mit polycyclischen aromatischen Kohle nwasserstoffen, Schwermetallen und Mi- 
neralölkohlenwasserstoffen festgestellt.  
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von rund 7,5 ha, die sich derzeit maßgeblich als be- 
reits geräumte Gewerbebrache darstellt. Teilflächen  sind bebaut und werden entsprechend ge- 
nutzt. Im Zuge einer nachfolgenden Planumsetzung ist eine bauliche Inanspruchnahme des deut- 
lich anthropogen vorgeprägten Schutzgut Boden vorherzusehen.  
Nach Auskunft der Bodenschutzbehörde der Stadt befindet sich im Plangebiet die im städtischen 
Altlast-/Verdachtsflächenkataster geführten Flächen 202 und 330 (s. o.). Die geplante Nutzung 
ist möglich, die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden im nachfolgenden 
Bauantragverfahren für den Einzelfall festgelegt. Inwieweit sich daraus ggf. baubedingte Vorga- 
ben im Rahmen einer nachfolgenden Umsetzung ergeben, wird daher ebenfalls auf der Geneh- 
migungsebene abschließend festgelegt. Das Plangebiet wird mit einer Umgrenzung von Flächen, 
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffe n belastet sind (Altlasten) entsprechend 
zeichnerisch gekennzeichnet. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Da der zukünftige motorisierte Fahrzeugverkehr maßgeblich über die bestehenden Zuwegungen 
erfolgt (Schillerstraße, Hafenweg), sind keine betriebsbedingten Umweltauswirkungen zu erwar- 
ten. Ein Eintrag von bodenverunreinigenden Stoffen ist bei einem ordnungsgemäßen Betrieb von 
Kfz-Verkehren und unter Beachtung des aktuellen Technikstandes nicht zu erwarten.  
                                                
28  Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster Münster. Online unter: 
https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster. Abgerufen: 12.06.2024.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 80 von 95 
 
Anfallender Müll wird durch entsprechende Abfallwir tschaftsunternehmen ordnungsgemäß ent- 
sorgt, d. h. einer Verwertung/ einem Recycling zugeführt. 
Insgesamt überschreiten die mit der Planumsetzung verbundenen betriebsbedingten Auswirkun- 
gen die Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf das Schutzgut „Boden“ voraussichtlich nicht. 
9.4.5 Wasser 
Bestandsbeschreibung 
Gemäß Umweltkataster  der Stadt Münster 
12  liegt das Plangebiet im Einzugsgebiet der Werse. 
Die Grundwassereinheit (L41121-03) befindet sich vo llständig innerhalb des Stadtgebietes. Der 
Grundwasserleiter (Art) wird aus Lockergestein gebildet. 
Die Einheit wird überwiegend land- und forstwirtsch aftlich genutzt; im Nordwesten besteht eine 
dichte Wohnbebauung, im Süden Industrie- und Gewerb eflächen sowie militärische Flächen 
(Stand: 1997). 
Der äußerste Südwesten der Grundwassereinheit liegt  im Wasserschutzgebiet Münster-Geist. 
Das Grundwasser aus diesem Bereich strömt nach Westen, den Fassungsanlagen des Wasser- 
werkes 4 zu. 
Unmittelbar in südlicher bzw. östlicher Richtung befindet sich der Stadthafen I bzw. der Dortmund-
Ems-Kanal als Bundeswasserstraße. 
Aufgrund der vormaligen und bestehenden Versiegelungen im Plangebiet wurde die Grundwas- 
serneubildungsrate bereits im Zuge der ursprünglichen Bauarbeiten der damaligen Osmo-Hallen 
sowie umliegender Gebäude lokal verändert. Bestehende Konflikte sind nicht bekannt und nach 
derzeitigem Kenntnisstand auch nicht zu erwarten. 
Nach Maßgabe des Fachkatasters Klimaatlas NRW 
29  besteht gem. Hochwassergefahren- bzw. 
-risikokarte keine Gefahr eines Hochwassers (HQ häufig , HQ 100 , HQ extrem ). Nach der Starkregenge- 
fahrenhinweiskarte  für NRW besteht im Fall eines seltenen Starkregens  (Wiederkehrintervall 
100 Jahre) die Möglichkeit von partiellen Wasserübe rstauungen im Plangebiet. Die maximale 
Wasserhöhe beläuft sich auf ca. 0,9 m und ist auf d er Brachfläche zwischen Hafenbecken und 
Hafenstraße punktuell angegeben. Darüber hinaus können flachere Überstauungen, wie sie be- 
reits im derzeitigen Zustand vorliegen, auch für üb rige Teilbereiche im Plangebiet nicht ausge- 
schlossen werden. Hierbei handelt es sich um stehen des Wasser; relevante Fließgeschwindig- 
keiten sind nicht angegeben. 
Zu dem Bebauungsplan wurde ein Entwässerungskonzept
30  erarbeitet, welches neben der Nie- 
derschlagswasserbeseitigung auch die Themen Starkregen und Überflutungsschutz untersucht. 
                                                
29  Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachinformationssystem Klima 
NRW.Plus. Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte/. Abgerufen: 12.06.2024. 
30  Weber Ingenieure (Februar 2025): Entwässerungsstudie B-Plan Nr. 600 Stadthafen Münster Erläuterungsbericht 
(Projekt-Nummer 30591-01), Wuppertal

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 81 von 95 
 
Ziel ist die Schaffung eines nachhaltigen Quartiers, dass entsprechend des nach den Grundsät- 
zen der wasserbewussten Stadtentwicklung geplant und gebaut werden. Auf Grund vorhandener 
Bodenuntersuchungen im direkten Umfeld sowie innerh alb des Plangebietes aus den Jahren 
2003 und einer auf dieser Basis erstellten Bewertung der Untergrundverhältnisse im Rahmen der 
Entwässerungsstudie wird empfohlen, im Plangebiet a uf Versickerungsanlagen zu verzichten. 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt künftig i m Trennsystem. Im Hafenweg verläuft ein 
Mischwasserkanal, in der Schillerstraße befinden sich Schmutz- und Regenwasserkanäle mit An- 
schlusspunkten. 
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete liegen im Plang ebiet nicht vor. Das nächstgelegene 
Überschwemmungsgebiet (Werse) liegt in östlicher Richtung in einer Entfernung von ca. 2 km. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Etwaige baubedingte Umweltauswirkungen können, durc h die im Rahmen der Planumsetzung 
entstehenden Störungen z.B. durch Bauverkehre entstehen. Bei einem erwartungsgemäß unfall- 
freien Betrieb der Baufahrzeuge und -maschinen sind  Verschmutzungen des Schutzgutes, z.B. 
durch Schmier- und Betriebsstoffe jedoch nicht anzu nehmen, so dass voraussichtlich keine er- 
heblichen baubedingten Auswirkungen zu erwarten sind.  
Um den Grundsätzen einer wasserbewussten Stadtentwi cklung Geltung zu tragen, sollen die 
Dachflächen soweit wie möglich als Retentionsdächer ausgebildet werden, dabei sind auch Grün- 
flächen oberhalb der Tiefgaragen mit einer Retentionsschicht zu versehen. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Ein Eintrag von bodenverunreinigenden Stoffen ist bei ordnungsgemäßem Betrieb der Kunden-, 
Zuliefer- und Anwohnerverkehre sowie dem aktuellen Stand der (Fahrzeug-)technik auszuschlie- 
ßen. 
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt künftig i m Trennsystem. Im Hafenweg verläuft ein 
Mischwasserkanal, in der Schillerstraße befinden sich Schmutz- und Regenwasserkanäle mit An- 
schlusspunkten. 
Die Flächen außerhalb der Tiefgaragen, insbesondere  die Straßenflächen, entwässern gedros- 
selt zum städtischen Regenwasserkanal in der Schill erstraße. Gemäß der Vorzugsvariante ent- 
steht ein Regenwassernetz, das an der Kreuzung Schillerstraße/ Ewaldistraße in den Regenwas- 
serkanal der Schillerstraße einleitet.  
Das anfallende Schmutzwasser kann nach den Vorgaben  der Stadt Münster sowohl an den 
Schmutzwasserkanal in der Schillerstraße wie auch an den MW-Kanal im Hafenweg angeschlos- 
sen werden. 
Das im Plangebiet anfallende Regenwasser soll in den Regenwasserkanal der Schillerstraße ein- 
geleitet werden. Über die Anlage von Retentionsdäch ern auf den Tiefgaragen (Landschaftsdä- 
cher) und den geplanten Gebäuden soll Niederschlagswasser zurückgehalten werden. Mit einer 
ca. 8 cm starken Retentionsschicht (Wasserretentionsbox) können diese Flächen den 100-jährli- 
chen Starkregen aufnehmen. Das anfallende Niedersch lagswasser wird damit zwischengespei- 
chert und gedrosselt zum Regenwasserkanal der Schillerstraße abgeleitet.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 82 von 95 
 
Die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser erfolgt durch eine Ausweitung des vorhande- 
nen Netzes durch die jeweiligen Leitungsträger.  
Für die Errichtung und den Betrieb einer Wärmepumpenanlage mit Erdwärmenutzung ist, unab- 
hängig von der Baugenehmigung, eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist vor Bau- 
beginn bei der Unteren Wasserbehörde im Amt für Grü nflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit zu 
beantragen. 
Die geplante Dachbegrünung und die Begrünung der Ti efgaragendächer wirken sich positiv auf 
den Wasserabfluss aus.   
Insgesamt werden daher voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das 
Schutzgut vorbereitet. 
9.4.6 Klima / Luft 
Bestandsbeschreibung 
Die Strukturen der Landschaft tragen je nach Größe,  Art und Ausprägung dazu bei, die mikro- 
bzw. mesoklimatischen Verhältnisse zu beeinflussen. 
 Gehölze fungieren als Frischluftproduzenten, indem  sie Aerosole ausfiltern, Kohlendioxid 
verbrauchen und Sauerstoff produzieren. In Städten tragen sie wesentlich zum Wohlbefin- 
den des Menschen bei. Die klimatische Bedeutung lie gt in unmittelbarer Abhängigkeit zur 
Bestandsgröße zwischen gering bis sehr hoch.  
 Mit Gräsern oder Kräutern bewachsene Flächen (Grün länder) dienen der Kaltluftentste- 
hung. Im Vergleich dazu weisen landwirtschaftliche Flächen mit einer zeitweiligen Vegeta- 
tionsdeckung lediglich eine geringere Funktion für die Kaltluftentstehung auf. 
Unversiegelte und begrünte innerörtliche Flächen können allgemein einem Klima innerstädtischer 
Grünflächen zugeordnet werden. Versiegelte Flächen sind häufig einem Gewerbe- und Indust- 
rieklima zuzuordnen. 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans wurde ein Klimagutachten 
31  erstellt, welches 
die planbedingten Auswirkungen auf das Lokalklima d urch den Vergleich zwischen dem Ist-Fall 
und dem Plan-Fall ermittelt und bewertet. Gemäß Gutachten herrscht im Plangebiet eine extreme 
Wärmebelastung in den nicht verschatteten Bereichen. Nachts transportieren leicht Luftströmun- 
gen kühlere Luft der Freiflächen und Kleingartenanlagen in die angrenzenden Wohngebiete. Auf- 
grund der dichten Bebauung und dem hohen Anteil versiegelter Flächen, liegt ein typisches Stadt- 
bis Stadtrandklima vor. 
Nach Angabe des Fachinformationssystems 
32  ist das gesamte Plangebiet einem Gewerbe- und 
Industrieklima (dicht) zuzuordnen. Gem. Klimaanalys e (tags) wird die thermische Belastung als 
                                                
31  Lohmeyer GmbH (April 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Klimagutachten, Bochum 
32  Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachinformationssystem Klima 
NRW.Plus. Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-nrw-pluskarte/. Abgerufen: 12.06.2024.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 83 von 95 
 
„Siedlung (stark)“ eingestuft. Der sogenannte PET-Wert (Physiological Equivalent Temperature), 
der das thermische Empfinden unter Berücksichtigung zahlreicher Einflüsse wie Wind, Luftfeuch- 
tigkeit oder Sonnenstrahlung angibt, wird für das Plangebiet > 35 bis 41 °C modelliert. Damit ist 
das Plangebiet aufgrund der bestehenden Situation ( vormalige Bebauung, versiegelte Flächen) 
deutlich anthropogen vorbelastet. 
Bei der Klimaanalyse für den Nachtzeitraum ist gem. Fachinformationssystem von einer „starken“ 
nächtlichen Überwärmung (T > 20 °C) auszugehen. In der Gesamtbetrachtung ist für das Plan- 
gebiet aktuell eine ungünstige bis sehr ungünstige thermische Situation dargestellt. 
Gemäß Umweltkataster der Stadt Münster 
12  befinden sich im Plangebiet keine Kaltluftleitbahnen, 
Kaltluftentstehungsgebiete bzw. Belüftungskorridore . Der nächstgelegene „klimaökologische 
Ausgleichsraum“ liegt östlich des Dortmund-Ems-Kana ls und umfasst u.a. die hier befindlichen 
Kleingartenanlagen. Hierbei handelt es sich um eine Einstufung des Grabelandes als „Freifläche“, 
die durch ihre Lage innerhalb oder am Rande der Innenstadt lokalklimatische Ausgleichsfunktio- 
nen übernehmen kann, z.B. zur Minderung von Wärmeinseleffekten. 
Nach Maßgabe des Umweltkatasters der Stadt Münster (Fachansicht Immissionsschutz) sind im 
Bereich der umliegenden Straßen (Schillerstraße, Hafenweg) die Feinstaub- (PM 10) und Stick- 
stoffdioxidwerte (NO 2) in der untersten Klasse (<= 28 μg/ m 3) eingeordnet. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung ist baubedingt von einer weiteren Versiegelung 
der Fläche auszugehen. Planungsrechtlich können zuk ünftig 20 % mehr Fläche versiegelt wer- 
den, als der geltende Bebauungsplan ermöglicht. Gle ichzeitig werden für den Bebauungsplan 
jedoch umfangreiche Begrünungsmaßnahmen für die Dac hflächen der Gebäude und Tiefgara- 
gen festgesetzt. Darüber hinaus werden im Rahmen des städtebaulichen Vertrages Regelungen 
zur Begrünung der Freiflächen getroffen. Die zukünftigen Bauvorhaben beschränken sich auf die 
bislang bereits baulich vorbelasteten Bereiche. Die bestehenden Straßenbäume in den Randbe- 
reichen werden planungsrechtlich durch entsprechende zeichnerische Erhaltungsfestsetzungen 
gesichert. 
Baubedingt sind mit Umsetzung der Planung verschied ene Emissionen (Abgase, Staub etc.) 
durch Baufahrzeuge, Kräne und die notwendigen Materialanlieferungen zu erwarten. Hierbei han- 
delt es sich um zeitlich, d.h. auf die eigentliche Bauphase befristete Auswirkungen, die die Er- 
heblichkeitsschwelle voraussichtlich nicht überschr eiten. Dies gilt erwartungsgemäß auch vor 
dem Hintergrund der im Rahmen nachfolgender Bauarbeiten eingesetzten Maschinen und Werk- 
zeuge nach dem aktuellen Stand der Technik. 
Gemäß Klimagutachten 
33 , wird die klimatische Situation im Plangebiet mit Umsetzung der Pla- 
nung am Tag und in der Nacht weiterhin den aktuelle n klimatischen Bedingungen entsprechen. 
Außerhalb des Plangebietes treten sowohl kleinräumige Erhöhung als auch Reduktionen der Luft- 
temperatur auf, die überwiegend auf Änderungen des Windfeldes zurückzuführen sind. Innerhalb 
des Plangebietes fallen die Reduktionen und Erhöhung der Lufttemperatur etwas stärker aus und 
                                                
33  Lohmeyer GmbH (April 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Klimagutachten, Bochum

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 84 von 95 
 
werden durch die unterschiedlichen Schattenwürfe und Windbedingungen verursacht. Insgesamt 
halten sich die Flächen mit einer Erhöhung oder Red uktion in Waage. Somit werden keine we- 
sentlichen negativen Auswirkungen für die angrenzende Bebauung ermittelt. 
Die Planung trägt baubedingt nicht zu einer relevanten Verstärkung des Klimawandels z.B. durch 
Art und Ausmaß der mit Umsetzung der Planung verbundenen Treibhausgasemissionen bei. Eine 
Anfälligkeit der Planung gegenüber den Folgen des Klimawandels ist nicht ersichtlich. 
Es werden keine voraussichtlichen erheblich nachteiligen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut 
vorbereitet. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Die betriebsbedingten Umweltauswirkungen beziehen sich maßgeblich auf den eigentlichen Be- 
trieb der Gebäude. Neubauten werden nach den aktuellen Vorschriften des Gebäudeenergiege- 
setz (GEG) sowie den aktualisierten Vorgaben der Landesbauordnung NRW errichtet und erfüllen 
damit die gesetzlichen Standards hinsichtlich Energieeffizienz und Primärenergiebedarf.  
Betriebsbedingte erhebliche Auswirkungen der Planung auf das Klima i. S. von relevanten Treib- 
hausgasemissionen oder / und eine Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels sind - 
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben - nicht zu erwarten. 
Im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwick lung und im Sinne des Klimaschutzes soll 
das zukünftige Quartier nach den Grundsätzen der „wasserbewussten Stadtentwicklung“ betrie- 
ben werden. Die geplante Dachbegrünung wirkt sich p ositiv auf das Kleinklima, den Wasserab- 
fluss sowie die Freiraumqualität der Bewohner aus. 
Die Stromversorgung wird über die Nutzung von Sonnenenergie und dem Anschluss an das vor- 
handene Netz durch die jeweiligen Leitungsträger si chergestellt werden. Dafür werden die zu- 
künftigen Dachflächen, neben einer beabsichtigten Begrünung (s.o.) zusätzlich mit Photovoltaik- 
anlagen ausgestattet. Zusätzlich erfolgt der Anschluss an das Fernwärmenetz. 
Für die Stromversorgung werden im Plangebiet nach derzeitigem Stand voraussichtlich fünf Orts- 
netzstationen benötigt. Diese sollen in die Gebäude integriert werden, um negative visuelle Aus- 
wirkungen auf die Freiräume zu vermeiden.  
Im Hafenweg befindet sich eine 110 KV-Leitung der Westnetz GmbH. Mindestabstände sind ein- 
zuhalten. Ein entsprechender Hinweis wird in die Planzeichnung aufgenommen.  
In der Schillerstraße liegt eine Fernwärmeleitung. Ein Anschluss des Quartiers ist möglich. 
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ein Energiekonzept erarbeitet, welches 
die Möglichkeiten einer nachhaltigen und maximal ef fizienten Energieversorgung aufzeigt. So 
sind neben dem Anschluss an die Fernwärme nachhalti ge Lösungen wie Wärmepumpen, Ge- 
othermie, Photovoltaik und Solarthermie denkbar. 
Die betriebsbedingten negativen Aspekte führen insg esamt nicht zu voraussichtlichen, erhebli- 
chen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut. 
9.4.7 Landschaft 
Unter dem Landschaftsbild wird die sinnlich wahrneh mbare Erscheinungsform von Natur und 
Landschaft verstanden. Das Bedürfnis nach positiver Beeinflussung der Sinne spiegelt sich in der

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 85 von 95 
 
Vielfalt, d.h. der Ausstattung der Landschaft mit a bwechslungsreichen und naturbelassenen 
Landschaftselementen, wider. 
Das Landschaftsbild  des „Uppenberger Geestrückens“ umfasst das Stadtge biet von Münster 
(s.o.). Lediglich in den Randbereichen schließen lä ndlich geprägte Bereiche an, die mitunter 
durch Hecken, Feldgehölze, kleine Wäldchen, Adelshäuser und Gräftenanlagen die sogenannte 
„Münsterländer Parklandschaft“ repräsentieren. 
Das im innerstädtischen Bereich unmittelbar nördlich des Stadthafens I gelegene Plangebiet um- 
fasst im Wesentlichen die ehemaligen Flächen der Os mo-Hallen und stellt sich – nach deren 
Abbruch – als großflächige Gewerbebrache  dar. Für das Plangebiet besteht der rechtskräftige 
Bebauungsplans Nr. 401 „Stadthafen I / Albersloher Weg“. Auf Grundlage des  vorliegenden 
Bebauungsplans könnte das Plangebiet (wieder) in Anspruch genommen werden. 
Das östliche Plangebiet ist durch ehemalige Speichergebäude geprägt, welche ab 1997 zu Büro- 
gebäuden mit Gastronomie umgebaut wurden. Die Speic hergruppe besteht aus dem siebenge- 
schossigen ursprünglichen Getreide-Hochspeicher und  den in den 50er und 60er Jahren reali- 
sierten ein- bis sechsgeschossigen Anbauten. 
Das Umfeld des Plangebietes ist in nördlicher Richt ung durch Wohnbebauung (Mehrfamilien-, 
Reihenhäuser), im Osten und Süden durch die Wasserf lächen des Dortmund-Ems-Kanals bzw. 
Hafenbeckens und in westlicher Richtung durch die m odernen Büro- und Gastronomiegebäude 
entlang der Hafenpromenade geprägt. Ebenfalls westlich angrenzend befindet sich das Plange- 
biet des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 609 „Hansaring / Schillerstraße 
/ Hafenweg“. Hier besteht eine gemischt genutzte Bebauung, die neben Flächen für großflächigen 
Einzelhandel auch Flächen für Wohn- und Dienstleistungsnutzungen, Gastronomie sowie die Re- 
alisierung zweier Kindergroßtagespflegestellen vors ieht. Zudem wird eine Quartiersgarage mit 
öffentlich nutzbaren Stellplätzen realisiert.  
Damit ist das Plangebiet entsprechend anthropogen v orbelastet und von der freien Landschaft/ 
dem Münsteraner Umland her nicht einsehbar.  
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Ziel des Bebauungsplans ist die Entwicklung eines u rbanen, durchmischten sowie nachhaltigen 
und grünen Quartiers auf dem ehemaligen Osmo-Areal. Die bestehenden Gebäude im Osten des 
Plangebietes, die durch Büro-, Dienstleistungsnutzungen und Gastronomie geprägt sind, sollen 
in die Planung integriert werden. 
Das Nutzungskonzept sieht eine Mischung aus Wohnen, Büros, Dienstleistungen, Gastronomie, 
Hotellerie und Kultur vor. Zudem ist eine Kita gepl ant. Insgesamt sollen ca. 770 neue Wohnein- 
heiten für unterschiedliche Nachfragegruppen entstehen. Das städtebauliche Konzept sieht eine 
der innerstädtischen Lage angemessene bauliche Dich te vor. Während der nördliche Teil des 
Plangebietes im Anschluss an die bestehende Wohnbeb auung an der Schillerstraße überwie- 
gend durch eine vier- bis sechsgeschossige Bebauung geprägt ist, sind entlang des Kreativkais 
bis zu 15 Geschosse vorgesehen.  
Insgesamt ist daher mit Durchführung der Planung von einem veränderten Erscheinungsbild des 
Areals einschließlich seinem näheren Umfeld auszugehen. Dies wird jedoch im Hinblick auf das

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 86 von 95 
 
Planungsziel (s. o.) sowie die innerstädtische Lage als zumutbar bewertet. Zudem wird mit Um- 
setzung der Planung durch die festgesetzten überbau baren Flächen eine „durchlässigere“ Be- 
bauung gesichert als dies der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan vorsieht.  
Durch den Einsatz von Kränen während der eigentlich en Bauphase sind kurzzeitig weitreichen- 
dere Auswirkungen auf das Landschaftsbild vorherzus ehen. Von einer Überschreitung der Er- 
heblichkeitsschwelle ist aufgrund der zeitlich enge n Begrenzung dieser Auswirkungen jedoch 
nicht auszugehen.  
Die bestehenden Straßenbäume werden in die vorliegende Planung integriert, so dass keine er- 
hebliche Auswirkung prognostiziert wird. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen der Planung, die zu einer Überschreitung der Erheblich- 
keitsschwelle in Bezug auf das Schutzgut Landschaft führen, sind nicht zu erwarten. 
9.4.8 Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
Das Plangebiet liegt auf Grundlage des kulturlandsc haftlichen Fachbeitrages zum Regionalplan 
Münsterland 
34  in der Kulturlandschaft des Kernmünsterlandes sowi e im Bereich des bedeutsa- 
men Kulturlandschaftsbereiches der Fachsicht „Denkm alpflege“ (D 5.4, „Münster, Telgte, Wol- 
beck“) und der Fachsicht „Archäologie“ (A. 5.3, „Bischofsstadt Münster mit Wigbold Wolbeck“). 
Darüber hinaus kommen nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet keine Kultur- oder sons- 
tigen Sachgüter von gesellschaftlicher Bedeutung vor. Es finden sich keine Hinweise auf Boden- 
denkmäler. 
Baubedingte Umweltauswirkungen 
Insgesamt sind daher mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung keine baubedingten Aus- 
wirkungen zu erwarten, welche die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. 
Den Belangen der Fachansicht „Archäologie“ wird in Form des Denkmalschutzgesetztes baube- 
dingt Rechnung getragen. So sind im Falle von kultu rhistorisch / kulturgeschichtlich wichtigen 
Bodenfunden die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten und die Erdarbei- 
ten unverzüglich einzustellen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
Betriebsbedingte Umweltauswirkungen 
Betriebsbedingt werden voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut 
vorbereitet. 
                                                
34  Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2013): Kulturlandschaftlicher Fachbeitrag zum Regionalplan Münsterland 
Regierungsbezirk Münster. Münster. Online unter: https://www.lwl.org/302a-down- 
load/PDF/kulturlandschaft/KuLaRegMSLandKorrekturneuWEB.pdf. Abgerufen: April 2024.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 87 von 95 
 
9.4.9 Wechselwirkungen der Schutzgüter 
Die Schutzgüter stehen in ihrer Ausprägung und Funktion untereinander in Wechselwirkung. Do- 
minierend wirkte die vormalige gewerbliche Nutzung des Plangebietes durch die zwischenzeitlich 
abgebrochenen Osmo-Hallen. Hieraus resultieren Auswirkungen auf die Struktur- und Artenviel- 
falt von Flora und Fauna, aber auch Einflüsse auf d en Boden und Wasserhaushalt, welche im 
Umweltbericht in den jeweiligen Kapiteln zu den Umweltschutzgütern im Detail beschrieben wer- 
den. Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, di e über diese „normalen“ ökosystemaren 
Zusammenhänge hinausgehen, werden – soweit sie zu e rwarten sind – bei Bearbeitung des je- 
weiligen Schutzgutes betrachtet. Es liegen im Plang ebiet jedoch keine Schutzgüter vor, die in 
unabdingbarer Abhängigkeit voneinander liegen.  
Bestehende, erheblich nachteilige Wechselwirkungen sind auf Grundlage des vorliegenden Pla- 
nungsrechts nicht bekannt. 
Erhebliche bau- bzw. betriebsbedingte Umweltauswirkungen sind bei einem entsprechend anzu- 
nehmenden störungsfreien Betrieb der zukünftigen Gebäude insgesamt nicht zu erwarten. 
9.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustand s bei Nichtdurchführung der 
Planung 
Das Plangebiet würde voraussichtlich weiterhin in s einer derzeitigen Form, d.h. als geräumte 
Gewerbebrache bestehen bleiben. Im östlichen Teilbe reich würden die vorhandenen Gebäude 
entsprechend ihrer derzeitigen und genehmigten Nutzung fortbestehen. Die Brachflächen würden 
sich i.S. einer Sukzession eigenständig begrünen, zunächst Kraut-, dann Strauch- und Baumbe- 
stände aufweisen. Aufgrund der Lage im innerstädtischen Bereich wäre auch zukünftig von fort- 
währenden Störeffekten für das Plangebiet auszugehen. 
Da für das Plangebiet der Bebauungsplans Nr. 401  „Stadthafen I / Albersloher Weg“ vorliegt, 
könnte das Areal auch entsprechend gewerblich auf G rundlage des vorliegenden Bebauungs- 
plans entwickelt werden. 
Ein natürliches Entwicklungspotenzial der Schutzgüter aufgrund fachgesetzlicher Vorgaben des 
Naturschutzes liegt nicht vor. 
9.6  Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerun g und zum Ausgleich der erheb- 
lichen nachteiligen Umweltauswirkungen 
 Während der Bauphase sind als Vermeidungs- und Ver ringerungsmaßnahmen eine zü- 
gige und gebündelte Abwicklung der Bauaktivitäten zur Vermeidung von Störungen anzu- 
streben. Die erforderlichen Arbeitsräume sind auf e in absolut notwendiges Minimum zu 
beschränken. Es ist auf einen profilgerechten Abtrag und eine fachgerechte Lagerung des 
ausgehobenen Bodenmaterials zu achten. Insbesondere  der Oberboden sollte (soweit 
noch vorhanden) bei Zwischenlagerung gegenüber Erosion geschützt und möglichst wie- 
der profilgerecht an gleicher Stelle eingebracht werden.  
 Der Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetat ionsflächen ist bei Baumaßnah- 
men sicherzustellen (vor Beginn der Bauarbeiten ort sfeste Schutzzäune um ggf. be- 
troffene Bäume anbringen, Boden im Wurzelbereich vo n Gehölzen nicht Befahren oder

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 88 von 95 
 
durch Materialablagerungen verdichten, ggf. Einsatz von Schutzvlies / Stahlplatte, freige- 
legtes Wurzelwerk mit Frostschutzmatten abdecken und bei Trockenheit bewässern, kein 
Bodenauftrag oder -abtrag im Wurzelbereich). 
 Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich der Baumsc hutzsatzung der Stadt Münster (Sat- 
zung zum Schutz und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Münster [Baum- 
schutzsatzung] vom 22.09.2023, Stadt Münster 2023).  Danach sind geschützte Bäume 
zu erhalten, zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. Ein Eingriff in den geschützten 
Baumbestand führt zu Ersatz- oder Schutzmaßnahmen g emäß der Baumschutzsatzung 
und erfordert einen Antrag auf Befreiung/ Ausnahme. 
 Definition eines Bauzeitenfensters (Anfang Septemb er (Oktober [Gewässer]) bis Ende 
Februar). Generell könnten artenschutzrechtliche Konflikte für die auf der Fläche potenzi- 
ell vorkommenden Arten sowie weitere Vogelarten vermieden werden, wenn die Brutzei- 
ten (März bis August/ September) bei den Baumaßnahmen als Ausschlusszeiten berück- 
sichtigt werden. Mindestens sollten die Baumaßnahmen vor der Brutzeit beginnen, um die 
Eignung als Bruthabitat zu minimieren und die Freif lächen so gestaltet sein, dass eine 
Brut ausgeschlossen werden kann. Dasselbe Bauzeitfe nster gilt für die Räumung des 
Baufeldes, Rückschnitt von Gehölzen, Hochstauden un d Röhricht sowie dem Verfüllen 
von Gewässern. Das Verfüllen von Gewässern ist nur in den Wintermonaten, in der Zeit 
von Oktober bis Ende Februar durchzuführen.  
 Sollte eine Einhaltung des Bauzeitenfensters aus p lanerischen Gründen nicht möglich 
sein, was bei großflächigen und lang andauernden Bauvorhaben zu erwarten ist, ist eine 
ökologische Baubegleitung durchzuführen. Hierbei sind u.a. folgende Maßnahmen durch- 
zuführen:  
Der Zeitplan der geplanten Bauvorhaben sollte mit dem jeweiligen Vorhabenträger abge- 
stimmt werden; hierbei ist auch der vor Baubeginn festzustellende status-quo der Fläche 
und seine potenzielle Eignung als Bruthabitat und s omit eine mögliche Betroffenheit von 
Arten vor Beginn der Baumaßnahme zu prüfen.  
Sollte ein Vorkommen aufgrund geeigneter Habitatstr ukturen nicht auszuschließen sein, 
sind die Flächen insbesondere auf das Vorkommen des  Flussregenpfeifers (ab Mitte/ 
Ende März) und ggf. der Kreuzkröte (ab Mitte April), auch bei laufenden Bauarbeiten, zu 
kontrollieren. Ggf. ist eine weitere Steuerung von Vermeidungsmaßnahmen (Sperrung 
von Teilbereichen, Gelegeschutz, ggf. Schaffung von potenziellen Bruthabitaten von ho- 
her Attraktivität [„Ablenkung“]) zu veranlassen.   
Sollen Gewässer außerhalb der Wintermonate verfüllt werden, sind diese vorher auf das 
Vorkommen von Amphibien bzw. deren Laich zu prüfen.  Ein sicherer Negativnachweis 
gelingt erfahrungsgemäß aber nur in sehr kleinen, flachen und vegetationsfreien Gewäs- 
sern ohne Versteckmöglichkeiten. 
 Während der Betriebsphase, d.h. der eigentlichen N utzung sind bei einem ordnungsge- 
mäßen Betrieb und der Einhaltung der aus artenschutzrechtlichen Gründen erforderlichen 
Maßnahmen (u.a. zur Verminderung von Vogelschlag) keine erheblich nachteiligen Aus- 
wirkungen anzunehmen.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 89 von 95 
 
 Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zum Erhalt  von zeichnerisch festgesetzten 
Baumstandorten, die den größtmöglichen Erhalt der b estehenden Grünsubstanzen si- 
cherstellen und dem Minimierungsgebot Rechnung tragen. 
 Es besteht die Möglichkeit nachteilige Umweltauswi rkungen z. B. durch die Nutzung er- 
neuerbarer Energien und einen sparsamen und effizienten Energieeinsatz zu minimieren. 
Diese Maßnahmen bleiben jedoch dem Bauherren im Rah men des Gebäudeenergiege- 
setzes (GEG) bzw. der Vorgaben der Landesbauordnung NRW vorbehalten. 
9.7 Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Anderweitige alternative Planungsmöglichkeiten, die die Ziele und den Geltungsbereich des Be- 
bauungsplans berücksichtigen (plankonforme Alternat iven) und ein vergleichbares städtebauli- 
ches Potenzial sowie geringere Umweltauswirkungen a ufweisen, bestehen nicht. Die wenigen, 
vorhandenen Grünstrukturen werden planungsrechtlich gesichert. Die Planung ist räumlich an die 
örtliche Situation und die hier mögliche sinnvolle Wiedernutzbarmachung der ehemals gewerblich 
genutzten Flächen am Stadthafen gebunden. 
9.8  Beschreibung der erheblich nachteiligen Auswir kungen gemäß den zulässigen Vor- 
haben für schwere Unfälle oder Katastrophen einschließlich notwendiger Maßnah- 
men zur Vermeidung / Ausgleich 
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Nutzung 
einander so zuzuordnen, dass die von schweren Unfäl len hervorgerufenen Auswirkungen auf 
schutzbedürftige Nutzungen soweit wie möglich vermieden werden. Der von einem Betrieb oder 
einer Anlage ausgehende Gefährdungsgrad orientiert sich dabei an den in den Betriebsabläufen 
zur Anwendung kommenden Stoffen.  
Die zulässigen Nutzungen in dem festgesetzten urbanen Gebiet lassen keine schwereren Unfälle 
oder Katastrophen erwarten, die zu erheblich nachteiligen Auswirkungen führen könnten. 
Weitere Gefahrgutunfälle durch Industrietätigkeiten  im Sinne der Seveso-Richtlinie und / oder 
verkehrsbedingten Gefahrgutunfällen sind in vorliegendem Fall ebenfalls nicht zu erwarten. 
Es befinden sich im Plangebiet und seinem näheren U mfeld keine Industriestandorte bzw. Be- 
triebe und Anlagen die der Seveso-III-Richtlinie 
35 unterliegen. 
Das Plangebiet befindet sich außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten. In Bezug 
auf ein statistisches Hochwasser (HQ20, HQ100, HQ1000) besteht kein Hochwasserrisiko. 
9.9 Zusätzliche Angaben 
Die erforderliche Datenerfassung für die Umweltprüf ung erfolgte anhand von Erhebungen bzw. 
Bestandskartierungen des ökologischen Zustands im Plangebiet sowie der unmittelbaren Umge-
bung. Darüber hinaus wurden die im Literaturverzeic hnis benannten Quellen ausgewertet und 
                                                
35  Richtlinie 2012/18/EU vom 04.07.2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit 
gefährlichen Stoffen.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 90 von 95 
 
der Erarbeitung des Umweltberichtes zugrunde gelegt . Schwierigkeiten bei der Zusammenstel- 
lung der erforderlichen Angaben traten nicht auf. 
9.10 Überwachung (Monitoring) 
Gemäß § 4c BauGB sind die vom Bebauungsplan ausgehenden erheblichen Umweltauswirkun-
gen von den Gemeinden zu überwachen. Hierin werden sie gemäß § 4 Abs. 3 BauGB von den 
für den Umweltschutz zuständigen Behörden unterstützt. 
Die in den Immissionsgutachten zugrunde gelegten An nahmen sind im Zuge der Baugenehmi- 
gung zu prüfen. Unbenommen hiervon ist die fortlauf ende Überprüfung während und nach Ab- 
schluss der Bauarbeiten gem. den entsprechend gutachterlich getroffenen Vorgaben.  
Notwendige Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen betreffen die Überprüfung 
der Umsetzung der Grünfestsetzungen – insbesondere den Schutz sowie den Erhalt der pla- 
nungsrechtlich gesicherten Bäume.  
Die zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlichen 
Maßnahmen sind entsprechend des vorliegenden Artenschutzfachbeitrages zu berücksichtigen. 
Bei einem Auftreten unvorhersehbarer Umweltauswirkungen ist in Abstimmung mit der zuständi- 
gen Fachbehörde eine ökologische Baubegleitung zu beauftragen. 
Weitere Maßnahmen zum Monitoring beschränken sich a uf die Prüfungen im Rahmen der ggf. 
erforderlichen baurechtlichen Zulassungsverfahren. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass 
unerwartete Auswirkungen durch die Fachbehörden im Rahmen von bestehenden Überwa- 
chungssystemen und der Informationsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 BauGB gemeldet werden. 
9.11 Zusammenfassung 
Im Rahmen der Umweltprüfung zum vorliegenden Bebauu ngsplan Nr. 600 „Stadthafen I / Dort- 
mund-Ems-Kanal/ Schillerstraße“ wurden unter Berück sichtigung des bestehenden Planungs- 
rechts zusammenfassend folgende Ergebnisse festgestellt: 
Menschen  
Das Plangebiet liegt im östlichen Stadtgebiet von Münster auf dem Areal der ehemaligen Osmo-
Hallen im Stadtbezirk Hafen als Teil des Hansaviertels. In Vorbereitung für die geplante Neube- 
bauung wurden die ehemaligen Gewerbebauten mit in w eiten Teilen großmaßstäblichen Hallen 
und baulichen Anlagen vollständig zurückgebaut. Das  östliche Plangebiet ist durch ehemalige 
Speichergebäude geprägt, welche zu Bürogebäuden mit  Gastronomie umgebaut wurden. Um 
dem allgemeinen Grundsatz der Konfliktbewältigung Rechnung zu tragen, wurde im Rahmen der 
Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans ein Imm issionsgutachten erstellt. Hiernach sind, 
um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten, Schallminderungsmaßnahmen er- 
forderlich. Alle erforderlichen Schallschutzmaßnahm en werden über Festsetzungen im Bebau- 
ungsplan gesichert bzw. die Konfliktvermeidung auf das Baugenehmigungsverfahren verlagert. 
Insgesamt werden durch die Planung daher keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Men- 
schen und sein Wohnumfeld vorbereitet.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 91 von 95 
 
Biotopstrukturen / Biologische Vielfalt 
Das Plangebiet stellt sich im Wesentlichen als Brachfläche der ehemals hier befindlichen Osmo-
Hallen dar. Die Fläche wird durch den Hafenweg in zwei Teilbereiche untergliedert: Die südliche 
Brachfläche – mit einer Tiefe von rund 55 m – weist  inzwischen einen Vegetationsbestand auf. 
Auf der offenen Fläche befinden sich begrünte und überwiegend stark vernässte Schotterflächen 
und (temporäre) Wasserflächen mit Röhrichten, die v on einer vielfältigen Fauna angenommen 
werden. Diese Bereiche weisen inzwischen eine hohe ökologische Wertigkeit auf. Ein gesetzlich 
geschütztes Biotop liegt nicht vor, wenngleich sich vor Ort ein wertgebender Biotopbestand findet.  
Der nördliche Teilbereich ist im Wesentlichen durch Schotterflächen gekennzeichnet. Diese Teil- 
fläche stellt sich als Komplex aus unterschiedliche n Biotopen dar: Während im Bereich der teil- 
weise noch durchgeführten Bodenarbeiten und Lagerfl ächen für Baumaterialien im Nordwesten 
noch vegetationslose bzw. locker bewachsene Schotterflächen mit Schutthaufen zu finden sind, 
wird der (nord-)östliche Teil der Fläche bereits vo n teils noch lückigen, teils geschlossenen Ru- 
deralfluren eingenommen. In diese sind bereits Pion iergehölze eingewandert. Zudem befinden 
sich in der Teilfläche ein größeres Gewässer sowie flächig vernässte Bereiche.  
Durch die vormaligen Nutzungen haben sich auf beiden Teilflächen verdichtete und stark anthro- 
pogen überformte Böden entwickelt, die bereichsweise mit Regenwasser überstaut werden. 
Das Plangebiet unterliegt verschiedensten Einflüsse n/ Immissionen aus umliegenden Nutzun- 
gen. 
Für die Beurteilung des faunistischen Potentials und die Einhaltung der fachgesetzlichen Vorga- 
ben gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG wurde ein artenschutzfachliches Gutachten erarbeitet. 
Die Ergebnisse der Artenschutzprüfung zeigen, dass mit der Planung keine artenschutzrechtli- 
chen Verbote gegenüber planungsrelevanten Vogel- bzw. Fledermausarten verbunden sind. Eine 
Tötung, Störung bzw. eine Beschädigung von Lebensstätten im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG 
kann ausgeschlossen werden, wenn die notwendigen Ve rmeidungsmaßnahmen eingehalten 
werden. 
Bau- und betriebsbedingte Auswirkungen auf gesetzli ch geschützte Gebiete sind aufgrund der 
gegebenen Entfernungen und der zu erwartenden Wirkfaktoren, nicht anzunehmen. 
Fläche 
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 7,5 ha und ist durch die ehemalige Bebauung be- 
reits stark anthropogen geprägt. Für den Geltungsbereich liegt der rechtskräftige Bebauungsplan 
Nr. 401  „Stadthafen I / Albersloher Weg“ vor, der hier eine gewerbliche Entwicklung vorsieht.  
Inwieweit mit der vorliegenden Planung ein Eingriff  in Natur und Landschaft gemäß § 14 ff 
BNatSchG vorbereitet wird, der gemäß § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB auszugleichen 
ist, wird im Rahmen der vorliegenden, verbindlichen Bauleitplanung abschließend ermittelt. 
Unter Berücksichtigung der im Bebauungsplan Nr. 600 festgesetzten und vertraglich gesicherten 
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet ist mit der Planung kein weitergehender über das bisher 
zulässige Maß hinausgehender Eingriff in Natur und Landschaft verbunden. Weitergehende ex- 
terne Ausgleichsmaßnahmen sind daher für den Bebauungsplan nicht erforderlich.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 92 von 95 
 
Boden  
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von rund 7,5 ha und stellt sich derzeit maßgeblich als bereits 
geräumte Gewerbebrache dar. Teilflächen sind bebaut und werden entsprechend genutzt. Unge- 
störte Bodenverhältnisse sind nicht mehr anzunehmen. Im Zuge einer nachfolgenden Planums- 
etzung ist eine bauliche Inanspruchnahme des deutlich anthropogen vorgeprägten Schutzgut Bo- 
den vorherzusehen.  
Die technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen  aufgrund der Lage des Plangebietes 
im städtischen Altlast-/ Verdachtsflächenkataster werden im nachfolgenden Bauantragverfahren 
für den Einzelfall festgelegt. 
Wasser  
Das Plangebiet liegt im Einzugsgebiet der Werse. Fe stgesetzte Überschwemmungsgebiete lie- 
gen im Plangebiet nicht vor. 
Aufgrund der bestehenden Versiegelungen im Plangebi et wurde die Grundwasserneubildungs- 
rate bereits im Zuge der ursprünglichen Bauarbeiten der damaligen Osmo-Hallen und umliegen- 
der Gewerbe-, Gebäudeflächen lokal verändert. 
Für die vorliegende Planung wurde ein Entwässerungs konzept unter Berücksichtigung der be- 
stehenden Altlasten erarbeitet. Demnach wird aufgrund der vorangegangenen Nutzung und den 
damit verbundenen Altlasten eine Versickerung im Plangebiet nicht empfohlen. 
Insgesamt werden voraussichtlich keine erheblich na chteiligen Beeinträchtigungen auf das 
Schutzgut vorbereitet. 
Klima / Luft 
Die versiegelten Bereiche/ Brachflächen der ehemali gen Osmo-Hallen sind als Siedlungsberei- 
che einzustufen. Damit ist das Plangebiet aufgrund der bestehenden Situation deutlich anthropo- 
gen vorbelastet. Das gesamte Plangebiet ist einem G ewerbe- und Industrieklima zuzuordnen. 
Die thermische Belastung ist als verhältnismäßig st ark einzustufen. Gemäß Umweltkataster der 
Stadt Münster befinden sich im Plangebiet keine Kal tluftleitbahnen, Kaltluftentstehungsgebiete 
bzw. Belüftungskorridore. 
Mit einer nachfolgenden Umsetzung der Planung ist baubedingt von Versiegelungen im Bereich 
deutlich vorbelasteter Flächen auszugehen. Grünstrukturen/ bestehende Baumstandorte bleiben 
erhalten. Die Dachflächen der Gebäude und Tiefgaragen sind zu begrünen. 
Landscha  
Das im innerstädtischen Bereich unmittelbar nördlich des Stadthafens I gelegene Plangebiet um- 
fasst im Wesentlichen die ehemaligen Flächen der Os mo-Hallen und stellt sich – nach deren 
Abbruch – als großflächige Gewerbebrache dar. Für d as Plangebiet besteht der rechtskräftige 
Bebauungsplan Nr. 401  „Stadthafen I / Albersloher Weg“. Auf Grundlage des  vorliegenden Be- 
bauungsplans könnte das Plangebiet (wieder) in Anspruch genommen werden. 
Das städtebauliche Konzept sieht eine der innerstädtischen Lage angemessene bauliche Dichte 
vor. Insgesamt ist daher mit Durchführung der Planung von einem veränderten Erscheinungsbild

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 93 von 95 
 
des Areals einschließlich seinem näheren Umfeld aus zugehen. Von einer Überschreitung der 
Erheblichkeitsschwelle ist jedoch insgesamt nicht auszugehen. 
Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Das Plangebiet liegt in der Kulturlandschaft des Ke rnmünsterlandes sowie in den bedeutsamen 
Kulturlandschaftsbereichen „Münster, Telgte, Wolbec k“ / „Bischofsstadt Münster mit Wigbold 
Wolbeck“. Darüber hinaus kommen nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet keine Kultur- 
oder sonstigen Sachgüter von gesellschaftlicher Bed eutung vor. Es finden sich keine Hinweise 
auf Bodendenkmäler. 
Im Fall von kulturhistorisch / kulturgeschichtlich wichtigen Bodenfunden sind die Vorschriften 
des Denkmalschutzgesetzes NRW zu beachten und die Erdarbeiten unverzüglich einzustellen. 
Betriebsbedingt werden voraussichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutz- 
gut vorbereitet.

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 94 von 95 
 
10.  Referenzliste der Quellen / Gutachten 
 Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster  (2012): Grünsystem Zielkonzept 
Naturraum. Online unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/userupload/stadt-mu- 
enster/67umwelt/pdf/gruenordnungzielkonzeptnaturraum.pdf . Abgerufen: 08.06.2024. 
 Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster  (2012): Freiraumkonzept. Online 
unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/userupload/stadt-muenster/67um- 
welt/pdf/gruenordnungfreiraumkonzept2012.pdf  (abgerufen: 08.06.2024) 
 Amt für Grünflächen und Umweltschutz Stadt Münster  (2012): Grünsystem Zielkonzept 
Freizeit und Erholung. Online unter: https://www.stadt-muenster.de/fileadmin/userup- 
load/stadt-muenster/67umwelt/pdf/gruenordnungzielkonzeptfreizeit-erholung.pdf  (abgeru- 
fen: 08.06.2024). 
 Burrichter, E. (1973): Die potentielle natürliche Vegetation in der Westfälischen Bucht. Er- 
läuterungen zur Übersichtskarte 1:200.000. Siedlung und Landschaft in Westfalen, 8. Ge- 
ographische Kommission für Westfalen. Münster. 
 Europäische Union (2012). Richtlinie 2012/18/EU de s Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 4. Juli 2012 über die Kontrolle von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen 
Stoffen. Amtsblatt der Europäischen Union L 197, 24. Juli 2012, S. 1–37.  
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) Nordrhein-Westfalen 
(o.J.): Schutzwürdige Biotope in Nordrhein-Westfalen (Biotopkataster NRW). Gebietsinfor- 
mationen „Kernmünsterland“ und „Uppenberger Geestrücken“. Online unter: http://bk.na- 
turschutzinformationen.nrw.de/bk/de/start . Abgerufen: 12.06.2024. 
 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (o.J.): Fachin- 
formationssystem Klima NRW.Plus. Online unter: https://www.klimaatlas.nrw.de/klima-
nrw-pluskarte/ . Abgerufen: 12.06.2024. 
 Landschaftsverband Westfalen-Lippe (2013): Kulturl andschaftlicher Fachbeitrag zum Re- 
gionalplan Münsterland Regierungsbezirk Münster. Münster. Online unter: 
https://www.lwl.org/302a-down- 
load/PDF/kulturlandschaft/KuLaRegMSLandKorrekturneuWEB.pdf . Abgerufen: Juni 2024. 
 Landschaftsökologie & Umweltplanung, Wittenborg (1 1.12.2024): Artenschutzrechtliche 
Stellungnahme zur Planung Stadthafen Nord – ehemalige OSMO Hallenbereiche. Hamm. 
 Lohmeyer GmbH (November 2024): Bebauungsplan Nr. 6 00 „Stadthafen Nord“ in Münster 
– Luftschadstoffgutachten, Bochum 
 Lohmeyer GmbH (Februar 2025): Bebauungsplan Nr. 60 0 „Stadthafen Nord“ in Münster – 
Besonnungsstudie, Bochum. 
 Lohmeyer GmbH (April 2025): Bebauungsplan Nr. 600 „Stadthafen Nord“ in Münster – Kli- 
magutachten, Bochum

Bebauungsplan Nr. 600 
Stadthafen I / Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße 
Begründung zum Entwurf / Seite 95 von 95 
 
 Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen  und Verkehr NRW und Ministerium 
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz (22.12.2010): Ar- 
tenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben. Ge- 
meinsame Handlungsempfehlungen. 
 nts Ingenieurgesellschaft mbH (08.11.2024): Schall technisches Gutachten Bebauungs- 
plan Nr. 600 Stadthafen I/ Dortmund-Ems-Kanal / Schillerstraße in Münster (Bericht Nr. 
S11220019-1), Münster 
 Rössler, M., W. Doppler, R. Furrer, H. Haupt, H. S chmid, A. Schneider, K. Steiof & C. 
Wegworth (2022): Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht. 3., überarbeitete Auflage. 
Schweizerische Vogelwarte Sempach. 
 R+T Verkehrsplanung (Januar 2025): Übergeordnetes Mobilitätskonzept zum Bebauungs- 
plan 600 Stadthäfen Nord Münster, Darmstadt. 
 Stadt Münster, Amt für Grünflächen, Umwelt und Nac hhaltigkeit (o.J.): Umweltkataster 
Münster. Online unter: https://geo.stadt-muenster.de/webgis/application/Umweltkataster . 
Abgerufen: 12.06.2024. 
 Weber Ingenieure (Februar 2025): Entwässerungsstud ie B-Plan Nr. 600 Stadthafen 
Münster Erläuterungsbericht (Projekt-Nummer 30591-01), Wuppertal 
 Stadt Münster (2024): Starkregen: Gefahrenkarte. O nline unter: https://www.stadt-muens- 
ter.de/wasser/starkregengefahrenkarten  (zuletzt abgerufen am 21. Januar 2025). 
 
 
i.A. WoltersPartner Stadtplaner GmbH, April 2025

Beratungsverlauf (2)

03.06.2025 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
26.06.2025 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.10 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (28)

  • Schillerstraße 66
  • Sentruper Straße 285
  • Ewaldistraße 36
  • Emdener Straße
  • Sophienstraße
  • Wolbecker Straße
  • Dortmunder Straße
  • Hubertistraße 10
  • Bremer Straße
  • Lambertistraße 153
  • Hafenstraße
  • Hafenweg 32
  • Albersloher Weg 33
  • Hansaring 25
  • Lütkenbecker Weg
  • Heumannsweg
  • Friedrich-Ebert-Platz
  • Hohenzollernring
  • Am Mittelhafen
  • An den Speichern 7
  • Umgehungsstraße
  • Schmittingheide
  • Große Wiese
  • Querstraße 35
  • Hafenmarkt
  • Tiergarten
  • Promenade
  • Werse

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Details

Aktenzeichen
V/0327/2025
Typ
Vorlagen
Datum
15.05.2025
Erstellt
10.05.2025 10:11