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3688/2017

Baustandards und städtische Auflagen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 14.12.2017

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 14.12.2017, TOP 1.3

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3966 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/632/04 
 
Vorlagen-Nummer 14.12.2017 
 3688/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017 
 
Baustandards und städtische Auflagen 
Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 
09.11.2017 unter TOP 2.2 um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: 
 
1. Inwiefern gibt es im Baubereich Anforderungen der Kölner Verwaltung, die über die gesetzli-
chen Bestimmungen des Landes-, Bundes- und Europarecht hinausgehen und welche Erklä-
rung hat die Verwaltung dafür? 
2. Mit welcher Begründung wird in Köln festgelegt, dass bei Sonderbauten im Einzelfall zur Ver-
wirklichung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 BauO NRW besondere Anforderungen gestellt 
werden können, die über die materiellen Forderungen der Bauordnung hinausgehen? 
3. Nach welchen Kriterien wird der o.g. Einzelfall bestimmt, wo sind die „besonderen Kriterien“, 
die in Köln zum Tragen kommen, festgeschrieben und inwiefern haben Sachverständige im 
Vorfeld eines Bauantrages Zugriff auf diese? 
4. Wie beurteilt die Verwaltung die zusätzlichen Belastungen für das Bauen in Köln durch die o.g. 
Ausweitung von Standards? 
5. Wie will die Stadtverwaltung die o.g. Auswüchse zurückführen, um das Bauen in Köln einfa-
cher, schneller und günstiger zu machen? 
 
 
Antwort der Verwaltung 
 
Die Fragen gehen überwiegend über den bauordnungsrechtlichen Bereich hinaus, da der angespro-
chene „Baubereich“ nicht nur die Bauaufsicht, sondern den gesamten Rechtsbereich wie Umweltrecht 
(Immissionsrecht, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Landschaftsschutz), Denkmalschutz, allgemei-
nes Ordnungsrecht, Feuerschutzrecht, Straßenrecht etc. umfasst.  
Zu den Fragen wird aus baurechtlicher Sicht im Folgenden Stellung genommen. 
 
Das Bauaufsichtsamt stellt keine regelmäßigen Anforderungen, die über die jeweiligen Rechtsnormen 
hinausgehen und setzt keine höheren Standards. Es besteht kein „Lex Colonia“. Dies wäre rechtlich 
auch nicht zulässig.  
Das Bauaufsichtsamt hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darauf zu achten, dass alle öf-
fentlich-rechtlichen Bauvorschriften, u.a. auch solche, die sich auf den Umweltschutz und den Brand-
schutz beziehen, eingehalten werden. Dazu hat es andere Ämter und Dienststellen zu beteiligen. De-
ren Anforderungen können unter Umständen der Genehmigung des beantragten Bauobjekts entge-
genstehen oder sind in die Baugenehmigung als Auflagen, Nebenbestimmungen oder Hinwiese auf-
zunehmen.  
Dem Bauaufsichtsamt ist bekannt, dass viele Bauherren gesetzliche Forderungen für überzogen hal-
ten. Hier steht oft das persönliche Empfinden im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen. 
Jedoch gibt es auch für Sonderbauten keine außerrechtlichen Forderungen, hier ist aber der Prüfum-
fang objektbedingt größer und differenzierter als bei kleinen Sonderbauten oder reinen Wohngebäu-
den. Aber auch hier wird im Gegensatz zu der in Frage 2 enthaltenen Vermutung versucht, den vielen

2 
 
Vorschlägen und Wünschen auf Antragstellerseite zu Abweichungen und Befreiungen von gesetzli-
chen Vorgaben im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu entsprechen.  
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass eine zügige und umfassende Prüfung eines Bauvorhabens nur 
dann erfolgen kann, wenn die eingereichten Bauvorlagen auch vollständig und prüfbar sind. Verzöge-
rungen im Baugenehmigungsverfahren von Sonderbauten entstehen häufig dadurch, dass Bauvorla-
gen unvollständig sind und die gesetzlich vorgegebenen und mit Antragseingang einzureichenden 
Gutachten bzw. Stellungnahmen von Sachverständigen (z.B. Lärm- oder Brandschutzgutachten) vom 
Bauaufsichtsamt beim Bauherrn nachgefordert werden müssen. Dies mag bei einigen Bauherren den 
Eindruck erwecken, ihr Bauobjekt müsse über das gesetzliche Maß hinausgehende hohe Standards 
erfüllen.  
 
Gez. Blome in Vertretung für Dez. VI

Beratungsverlauf (1)

14.12.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3688/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
14.12.2017
Erstellt
27.11.2017 14:26