mandari
Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Baustandards und städtische Auflagen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 3688/2017 vom 14.12.2017

Stand: Am 14.12.2017 im Stadtentwicklungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

Dokumente

  • Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

    PDF

    Herunterladen: Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/632/04 Vorlagen-Nummer 14.12.2017 3688/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 14.12.2017 Baustandards und städtische Auflagen Die FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 09.11.2017 unter TOP 2.2 um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: 1. Inwiefern gibt es im Baubereich Anforderungen der Kölner Verwaltung, die über die gesetzli- chen Bestimmungen des Landes-, Bundes- und Europarecht hinausgehen und welche Erklä- rung hat die Verwaltung dafür? 2. Mit welcher Begründung wird in Köln festgelegt, dass bei Sonderbauten im Einzelfall zur Ver- wirklichung der Anforderungen nach § 3 Satz 1 BauO NRW besondere Anforderungen gestellt werden können, die über die materiellen Forderungen der Bauordnung hinausgehen? 3. Nach welchen Kriterien wird der o.g. Einzelfall bestimmt, wo sind die „besonderen Kriterien“, die in Köln zum Tragen kommen, festgeschrieben und inwiefern haben Sachverständige im Vorfeld eines Bauantrages Zugriff auf diese? 4. Wie beurteilt die Verwaltung die zusätzlichen Belastungen für das Bauen in Köln durch die o.g. Ausweitung von Standards? 5. Wie will die Stadtverwaltung die o.g. Auswüchse zurückführen, um das Bauen in Köln einfa- cher, schneller und günstiger zu machen? Antwort der Verwaltung Die Fragen gehen überwiegend über den bauordnungsrechtlichen Bereich hinaus, da der angespro- chene „Baubereich“ nicht nur die Bauaufsicht, sondern den gesamten Rechtsbereich wie Umweltrecht (Immissionsrecht, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Landschaftsschutz), Denkmalschutz, allgemei- nes Ordnungsrecht, Feuerschutzrecht, Straßenrecht etc. umfasst. Zu den Fragen wird aus baurechtlicher Sicht im Folgenden Stellung genommen. Das Bauaufsichtsamt stellt keine regelmäßigen Anforderungen, die über die jeweiligen Rechtsnormen hinausgehen und setzt keine höheren Standards. Es besteht kein „Lex Colonia“. Dies wäre rechtlich auch nicht zulässig. Das Bauaufsichtsamt hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens darauf zu achten, dass alle öf- fentlich-rechtlichen Bauvorschriften, u.a. auch solche, die sich auf den Umweltschutz und den Brand- schutz beziehen, eingehalten werden. Dazu hat es andere Ämter und Dienststellen zu beteiligen. De- ren Anforderungen können unter Umständen der Genehmigung des beantragten Bauobjekts entge- genstehen oder sind in die Baugenehmigung als Auflagen, Nebenbestimmungen oder Hinwiese auf- zunehmen. Dem Bauaufsichtsamt ist bekannt, dass viele Bauherren gesetzliche Forderungen für überzogen hal- ten. Hier steht oft das persönliche Empfinden im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen. Jedoch gibt es auch für Sonderbauten keine außerrechtlichen Forderungen, hier ist aber der Prüfum- fang objektbedingt größer und differenzierter als bei kleinen Sonderbauten oder reinen Wohngebäu- den. Aber auch hier wird im Gegensatz zu der in Frage 2 enthaltenen Vermutung versucht, den vielen 2 Vorschlägen und Wünschen auf Antragstellerseite zu Abweichungen und Befreiungen von gesetzli- chen Vorgaben im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu entsprechen. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass eine zügige und umfassende Prüfung eines Bauvorhabens nur dann erfolgen kann, wenn die eingereichten Bauvorlagen auch vollständig und prüfbar sind. Verzöge- rungen im Baugenehmigungsverfahren von Sonderbauten entstehen häufig dadurch, dass Bauvorla- gen unvollständig sind und die gesetzlich vorgegebenen und mit Antragseingang einzureichenden Gutachten bzw. Stellungnahmen von Sachverständigen (z.B. Lärm- oder Brandschutzgutachten) vom Bauaufsichtsamt beim Bauherrn nachgefordert werden müssen. Dies mag bei einigen Bauherren den Eindruck erwecken, ihr Bauobjekt müsse über das gesetzliche Maß hinausgehende hohe Standards erfüllen. Gez. Blome in Vertretung für Dez. VI

Beratungsverlauf

  1. 14.12.2017

    Stadtentwicklungsausschuss

    TOP 1.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz