4083/2019
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung: Fluglärm in Köln-Mülheim – Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Grüne vom 26.10.2019 (AN/1437/2019)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2177 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/15/151 151 Vorlagen-Nummer 4083/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 09.12.2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung: Fluglärm in Köln-Mülheim – Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Grüne vom 26.10.2019 (AN/1437/2019) Zu 1) „Welche Erhebungen bzw. Messungen für den Bezirk Mülheim bzw. einzelne Stadtteile liegen hinsichtlich von Fluglärm vor?“ Der Flughafen Köln/ Bonn verfügt gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen den Fluglärm über Anlagen zur Messung der Lärmemissionen. Im Stadtbezirk Mülheim befinden sich keine Messstellen des Flughafens. Die zu Mülheim am nächsten gelegene Messstelle des Flugha- fens befindet sich auf den Kliniken Merheim. Im Vergleich zu Mülheim liegt die Messstelle auf den Kliniken Merheim etwas näher zum Flughafen, wird also minimal niedriger überflogen. Die dort gemessenen Werte sind prinzipiell auf die Situation im Stadtbezirk Mülheim übertragbar. Jedoch wird der Lärmbelastung rund um den Flughafen seitens des Gesetzgebers mit dem Fluglärmschutzgesetz Rechnung getragen. Gesetzeskonform werden danach über eine Lärm- berechnung Schutzzonen ausgewiesen. Teilbereiche der Stadtteile Mülheim und Buchheim liegen innerhalb der Nachtschutzzone. Zu 2) „Wenn Lärmmessungen vorliegen: Welche Konsequenzen und Maßnahmen wurde bzw. wer- den ergriffen, um besonders nächtlichen Fluglärm zu reduzieren?“ Mit den o. g. Schutzzonen ist ein Erstattungsanspruch für Schallschutz verbunden. Für Be- troffene in Teilen der Stadtteile Mülheim und Buchheim besteht dadurch Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen für Schlafräume. Diese Konsequenzen ergeben sich ausschließlich aus dem Fluglärmschutzgesetz und sind unabhängig davon, welche Messwerte vorliegen oder gemessen werden. Zu 3) „Wenn keine Lärmmessungen vorliegen: Inwiefern ist eine Lärmmessung zu realisieren und welche Konsequenzen würden (ggf. in Absprache mit dem Flughafenbetreiber) gezogen wer- den können, wenn die Lärmmessung eine deutliche Lärmbelästigung nachweist?“ Siehe vorige Punkte.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4083/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 06.01.2020
- Erstellt
- 21.11.2019 10:09