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4083/2019

Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung: Fluglärm in Köln-Mülheim – Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Grüne vom 26.10.2019 (AN/1437/2019)

Beantwortung einer Anfrage (BV) 06.01.2020

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 27.01.2020, TOP 7.1.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2177 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/15/151 
151 
Vorlagen-Nummer 
 4083/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 09.12.2019 
 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung: Fluglärm in Köln-Mülheim – 
Anfrage der Fraktion Bündnis 90/ Grüne vom 26.10.2019 (AN/1437/2019) 
Zu 1)  „Welche Erhebungen bzw. Messungen für den Bezirk Mülheim bzw. einzelne Stadtteile liegen 
hinsichtlich von Fluglärm vor?“ 
 
Der Flughafen Köln/ Bonn verfügt gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen den Fluglärm über 
Anlagen zur Messung der Lärmemissionen. Im Stadtbezirk Mülheim befinden sich keine 
Messstellen des Flughafens. Die zu Mülheim am nächsten gelegene Messstelle des Flugha-
fens befindet sich auf den Kliniken Merheim. Im Vergleich zu Mülheim liegt die Messstelle auf 
den Kliniken Merheim etwas näher zum Flughafen, wird also minimal niedriger überflogen. Die 
dort gemessenen Werte sind prinzipiell auf die Situation im Stadtbezirk Mülheim übertragbar. 
 
Jedoch wird der Lärmbelastung rund um den Flughafen seitens des Gesetzgebers mit dem 
Fluglärmschutzgesetz Rechnung getragen. Gesetzeskonform werden danach über eine Lärm-
berechnung Schutzzonen ausgewiesen. Teilbereiche der Stadtteile Mülheim und Buchheim 
liegen innerhalb der Nachtschutzzone.   
 
Zu 2) „Wenn Lärmmessungen vorliegen: Welche Konsequenzen und Maßnahmen wurde bzw. wer-
den ergriffen, um besonders nächtlichen Fluglärm zu reduzieren?“ 
 
Mit den o. g. Schutzzonen ist ein Erstattungsanspruch für Schallschutz verbunden. Für Be-
troffene in Teilen der Stadtteile Mülheim und Buchheim besteht dadurch Anspruch auf passive 
Schallschutzmaßnahmen für Schlafräume. Diese Konsequenzen ergeben sich ausschließlich 
aus dem Fluglärmschutzgesetz und sind unabhängig davon, welche Messwerte vorliegen oder 
gemessen werden. 
 
Zu 3)  „Wenn keine Lärmmessungen vorliegen: Inwiefern ist eine Lärmmessung zu realisieren und 
welche Konsequenzen würden (ggf. in Absprache mit dem Flughafenbetreiber) gezogen wer-
den können, wenn die Lärmmessung eine deutliche Lärmbelästigung nachweist?“ 
  Siehe vorige Punkte.

Beratungsverlauf (1)

27.01.2020 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4083/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
06.01.2020
Erstellt
21.11.2019 10:09