1554/2018
Anfrage von Herrn Bezirksvertreter Stuhlweißenburg nach (Groß-) Veranstaltungen, die auf Grundlage eines Sicherheitskonzeptes entsprechend den Maßgaben des vorliegenden Orientierungsrahmens des Landes NRW genehmigt worden sind
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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
2786 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/327 327/ZAP Vorlagen-Nummer 1554/2018 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 21.06.2018 Anfrage von Herrn Bezirksvertreter Stuhlweißenburg nach (Groß-) Veranstaltungen, die auf Grundlage eines Sicherheitskonzeptes entsprechend den Maßgaben des vorliegenden Orientierungsrahmens des Landes NRW genehmigt worden sind Herr Bezirksvertreter Stuhlweißenburg, Mitglied der CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Chorwei- ler, bittet unter Verweis auf die Vorlage Nummer 0704/2018 und der dort erläuterten Vorgehensweise hinsichtlich der Notwendigkeit von Sicherheitskonzepten bei (Groß-) Veranstaltungen um Mitteilung, 1. welche Veranstaltungen im Stadtbezirk Chorweiler bereits mit einem Sicherheitskonzept statt- gefunden haben und 2. welches Amt festlegt, ob ein Sicherheitskonzept erforderlich ist. Zu den Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 1. Im Stadtbezirk Chorweiler wurde in den vergangenen Jahren die Vorlage eines Sicherheitskon- zeptes lediglich für das Summer Jam-Festival auf dem Gelände des Fühlinger Sees verlangt. Der Veranstalter ist dieser Aufforderung bislang auch immer nachgekommen. Für die Veranstal- tung ist aufgrund der Besucherzahl und der mit der Veranstaltung in Form der Straßensperrun- gen, der Einrichtung von Übernachtungsplätzen sowie dem Betrieb mehrerer Konzertbühnen verbundenen komplexen Maßnahmen die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes entsprechend dem Orientierungsrahmen der nordrhein-westfälischen Landesregierung notwendig. 2. Ob im Vorfeld einer (Groß-) Veranstaltung ein Sicherheitskonzept gemäß dem vorliegenden Orientierungsrahmen der nordrhein-westfälischen Landesregierung erforderlich ist, entscheidet das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Köln im Einvernehmen mit den weiteren zu beteili- genden Sicherheitsstellen und –behörden, insbesondere mit der Feuerwehr, der Polizei sowie dem Bauaufsichtsamt der Stadt Köln. Das Sicherheitskonzept ist sodann durch den Veranstal- ter zu erstellen. Die Genehmigung der Veranstaltung ist an die Vorlage eines abgestimmten Si- cherheitskonzeptes gebunden. Hinsichtlich der Kriterien, die für die Forderung eines Sicher- heitskonzeptes erfüllt sein müssen und denen ein Sicherheitskonzept entsprechen muss, wird auf die Ausführungen der Vorlage Nummer 0704/2018 verwiesen. Legt ein Veranstalter entge- gen der Aufforderung des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt Köln kein Sicherheitskonzept vor bzw. kann kein Einvernehmen mit den übrigen Sicherheitsstellen über die Durchführung der Veranstaltung erzielt werden, wird auch keine Genehmigung für die Veranstaltung erteilt und diese findet nicht statt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1554/2018
- Typ
- Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
- Datum
- 14.05.2018
- Erstellt
- 09.05.2018 13:57