1474/2025
Bestellung der stellvertretenden Leitung des Rechnungsprüfungsamts, Stellungnahme der Bezirksregierung Köln
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Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle OB/01 Vorlagen-Nummer 20.05.2025 1474/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Rechnungsprüfungsausschuss 26.05.2025 Bestellung der stellvertretenden Leitung des Rechnungsprüfungsamts, Stellungnahme der Bezirksregierung Köln Die Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln hat am 07.05.2025 mitgeteilt, dass sie ihre bisherige Rechtsauffassung in der Angelegenheit „Besetzung der stell- vertretenden Leitung des RPA“ (vgl. Mitteilung 1976/2023) überprüft und geändert habe. Nach den §§ 41 Abs. 1 S. 2 lit. r, 101 Abs. 4 S. 1 Gemeindeordnung NRW ist dem Rat die Bestellung der Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung vorbehalten. Die Kommu- nalaufsicht führt aus, der Intention des Gesetzgebers werde nur dann vollumfänglich entsprochen, wenn neben der/dem Leiter*in auch die Besetzung der stellvertretenden Leitung unter den Vorbehalt der §§ 41 Abs. 1 S. 2 lit. r, 101 Abs. 4 S. 1 Gemeindeord- nung NRW gestellt und damit vom Rat entschieden werde. Eine weitere Differenzierung der Leitungsstelle enthalte der Wortlaut der zitierten Re- gelungen nicht. Da durch den Ratsvorbehalt sichergestellt werden solle, dass die örtli- che Rechnungsprüfung bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Prüfungsaufgaben un- abhängig und weisungsfrei agieren könne und lediglich dem Rat unmittelbar unterstellt sei, erschiene es vom Regelungszweck her widersprüchlich, wenn der Bürgermeister über die Besetzung der stellvertretenden Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung ent- scheiden und dadurch die unabhängige Stellung der örtlichen Rechnungsprüfung ein- schränken dürfte. Daher sei auch über die Bestellung der stellvertretenden Leitung des Rechnungsprü- fungsamtes vom Rat zu entscheiden. Hinweis zur Vorlage 3393/2024, Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung (Ergänzung des Beschlussvorschlags): Es wird vorgeschlagen, die Formulierungen in der Rechnungsprüfungsordnung an die Gemeindeordnung NRW anzupassen („Leitung“ statt bisher „Leiter*in“). Es wird folgende Ergänzung des Beschlusstextes vorgeschlagen: § 4 Absatz 1 und 2 der Rechnungsprüfungsordnung lauten (Änderungen fett gedruckt): (1) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen w erden auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses vom Rat bestellt und abberufen. Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes kann 2 nur durch Ratsbeschluss und nur dann abberufen w erden, w enn die ord- nungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gew ährleistet ist. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von zw ei Dritteln der Stimmen aller Ratsmitglieder gefasst w erden und ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (2) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes und die Prüfer*innen müssen persönlich und fachlich für die Erfüllung der Aufgaben des Rech- nungsprüfungsamtes geeignet sein. Gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1474/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 20.05.2025
- Erstellt
- 12.05.2025 16:58