1608/2018
266. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
266 Satzung Anlage 1
2535 Zeichen
Anlage 1 Zweihundertsechsundsechzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in der nachstehend aufgeführten Straße durchgeführte straßenbauliche Maßnahme werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 folgende Fest- legungen getroffen: St.-Ägidius-Straße (Stadtbezirk 7) in dem Straßenabschnitt von Adolph-Kolping-Straße bis Im Bodesfeld Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Fahrbahn von Adolph-Kolping-Straße bis ca. 20 m südlich der Straße Im Bodesfeld durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertrag- schicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Umbau von Straßenabläufen. § 2 Die 186 . Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 13.07.2007 (Amtsblatt der Stadt Köln 2007, S. 329, 2008, S. 195) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 4 Poller Kirchweg (Stadtbezirk 7) in dem Straßenabschnitt von Am Schnellert bis Müllergasse werden im Maßnahmentext („Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer bituminösen Deckschicht auf Asphaltbinder und bituminöser Tragschicht, Erneuerung bzw. Herstellung einer Gussasphaltrinnenführung und teilweise Umbau von Straßenabläufen.“) die Worte „und bituminöser Tragschicht“ gestrichen und durch die Worte „,bituminöser Tragschicht und Schottertragschicht“ ersetzt. 2 § 3 Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: § 1 tritt rückwirkend zum 01.03.2014 in Kraft. § 2 tritt rückwirkend zum 28.02.2007 in Kraft.
266 Satzung Anlagen 2 - 3
4924 Zeichen
Anlage 2 zu § 1 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : St.-Ägidius-Straße von : Adolph-Kolping-Straße bis : Im Bodesfeld Stadtteil : Wahn Stadtbezirk : 7 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Ursprünglich sollte in der St.-Ägidius-Straße von Heidestraße bis Im Bodesfeld lediglich die schadhafte Fahrbahndecke erneuert werden, was als Unterhaltungsmaßnahme keine Bei- tragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG ausgelöst hätte. Beim Abfräsen der alten Deckschicht wurde jedoch festgestellt, dass die Asphalttragschicht der St.-Ägidius-Straße zwischen Adolph-Kolping-Straße und Im Bodesfeld viel zu dünn und die Schottertragschicht nicht ausreichend tragfähig waren. Daher musste hier ein Vollausbau der rd. 48 Jahre alten Fahrbahn erfolgen. Die Arbeiten wurden im Mai 2014 abgeschlossen. Dass diese Maßnahme entgegen der früheren Einschätzung doch eine Beitragspflicht auslöst, wurde erst kürzlich bei der Schlussabrechnung festgestellt. Maßnahme: Erneuerung der Fahrbahn von Adolph-Kolping-Straße bis ca. 20 m südlich der Straße Im Bodesfeld durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertrag- schicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Umbau von Straßenabläufen. Kosten des Ausbaus (Rechnung liegt vor) 128.311,08 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70%): 89.817,76 EUR Die St.-Ägidius-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau- beitragssatzung einzustufen. Sie liegt innerhalb eines Wohnviertels, das von der Frankfurter Straße, der Heidestraße und der Nachtigallenstraße begrenzt wird. Eine besondere Verteil- oder Verbindungsfunktion kommt der St.-Ägidius-Straße nicht zu. Der weiterführende Ver- kehr wird von den o.g. Straßen aufgenommen. Die St.-Ägidius-Straße dient damit überwie- gend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 89.817,76 EUR : 16.677 m² = 5,40 EUR Mit den Arbeiten wurde im März 2014 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2014 in Kraft. Anlage 3 zu § 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Poller Kirchweg von : Am Schnellert bis : Müllergasse Stadtteil : Poll Stadtbezirk : 7 § 1 Ziffer 4 der 186. KAG-Maßnahmensatzung vom 13.07.2007 sieht für den Poller Kirchweg die Erneuerung der Fahrbahn einschließlich der Asphaltbinderschicht, der Asphalttrag- schicht, der Rinnenführung und der Straßenabläufe vor. Eine Erneuerung der Schottertrag- schicht war auf Grundlage eines zuvor eingeholten Baugrundgutachtens ursprünglich nicht vorgesehen. Die Fahrbahnerneuerung erfolgte in 2 Bauabschnitten. Von Mai bis September 2007 wurde die Fahrbahn von der Bahnunterführung bis zur Müllergasse erneuert. Die Erneuerung des Reststückes musste dann zurückgestellt werden, da die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR im Bereich der Bahnunterführung zunächst eine Kanalbaumaßnahme durchgeführt haben. Nachdem diese beendet war, wurde die Fahrbahn der verbliebenen Teilstrecke von September 2013 bis Januar 2014 erneuert. Während des Ausbaus wurde festgestellt, dass die Qualität der vorhandenen ungebundenen Tragschichten in größeren Teilbereichen nicht dem Bodengutachten entsprach und zudem sehr heterogen war. Deshalb reichte die ursprünglich vorgesehene Anpassungsschicht von im Mittel 10 cm Schotter nicht aus, um die notwendige Tragfähigkeit zu erreichen. Je nach Bodenbeschaffenheit mussten zwischen 15 cm und 40 cm, stellenweise sogar 80 cm Boden aufgenommen und durch Schotter ersetzt werden. Die Arbeiten wurden am 21.01.2014 abgeschlossen. Seinerzeit wurde aber versäumt, den in der KAG-Maßnahmensatzung festgelegten Ausbauumfang um den durchgängigen Einbau einer Schottertragschicht zu ergänzen. Erst bei der Vorbereitung der Beitragserhebung wurde dieses Versäumnis festgestellt, so- dass die Erweiterung des Maßnahmenumfanges nunmehr nachzuholen ist. Dadurch wird es möglich, Straßenbaubeiträge auch für die erneuerte Schottertragschicht zu erheben. Hierzu ist die Stadt Köln verpflichtet, da die Gemeinden nach § 8 KAG in Verbindung mit § 77 Ab- satz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung einen entsprechenden Beitragsanspruch vollumfänglich geltend machen müssen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke wurden im Juni 2018 bereits über die Höhe der zu zahlenden Straßenbaubeiträge einschließlich der Kosten für die Schottertragschicht informiert. Die Kostenbelastung liegt im Mittel bei 3,65 EUR/m² Grundstücksfläche, wobei die Spanne je nach baulicher und gewerblicher Ausnutzung der Grundstücke zwischen 2,22 EUR/m² und 4,77 EUR/m² liegt. Durch die Satzungsänderung, welche rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung erfolgt, wird der Maßnahmenumfang an den tatsächlich durchgeführten Ausbau angepasst.
Beschlussvorlage Rat
2475 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/1 Vorlagen-Nummer 1608/2018 Freigabedatum 13.08.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 266. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 266. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Verkehrsausschuss 11.09.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz) 11.09.2018 Rat 27.09.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf- geführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 266. Satzung aufgeführte Maßnahme ist bei- tragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der Maßnahme sind in der Anlage 2 dargestellt. Nähere Erläuterungen zur Satzungsänderung in § 2 finden sich in der Anlage 3. Beide Maßnahmen betreffen den Stadtbezirk Porz und wurden bereits im Jahr 2014 abgeschlossen. Die Festsetzungsfrist endet demzufolge mit Ablauf des 31.12.2018. Um das rd. 3 Monate dauernde Beitragserhebungsverfahren rechtzeitig einleiten zu können, wird die Vorlage parallel in die Bezirks- vertretung Porz und in den Verkehrsausschuss eingebracht. Zur Vermeidung einer Dringlichkeitsent- scheidung ist es erforderlich, dass der Ratsbeschluss in der Sitzung am 27.09.2018 erfolgt. Ein zwei- ter Beratungslauf im Verkehrsausschuss ist daher ausnahmsweise nicht vorgesehen. Anlagen: Anlage 1 Entwurf der 266. KAG-Maßnahmensatzung Anlage 2 Einzeldarstellung zur straßenbaulichen Maßnahme gemäß § 1 des Satzungsent- wurfes Anlage 3 Erläuterungen zur Satzungsänderung in § 2 des Satzungsentwurfes
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1608/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 13.08.2018
- Erstellt
- 15.05.2018 07:03