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1608/2018

266. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.08.2018

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266 Satzung Anlage 1

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266 Satzung Anlagen 2 - 3

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Beschlussvorlage Rat

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266 Satzung Anlage 1

2535 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertsechsundsechzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) diese Satzung beschlossen: 
§ 1 
Für die in der nachstehend aufgeführten Straße durchgeführte straßenbauliche Maßnahme 
werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 
Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 folgende Fest-
legungen getroffen: 
St.-Ägidius-Straße (Stadtbezirk 7) 
in dem Straßenabschnitt 
von  Adolph-Kolping-Straße 
bis  Im Bodesfeld 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 
Erneuerung der Fahrbahn von Adolph-Kolping-Straße bis ca. 20 m südlich der Straße Im 
Bodesfeld durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertrag-
schicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Umbau von Straßenabläufen. 
§ 2 
Die 186 . Satzung über die Festlegungen gemäß §  8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach §  8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 13.07.2007 (Amtsblatt der Stadt Köln 2007, S.  329, 2008, 
S. 195) wird wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 4 
Poller Kirchweg (Stadtbezirk 7) 
in dem Straßenabschnitt 
von Am Schnellert 
bis Müllergasse 
werden im Maßnahmentext („Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer bituminösen 
Deckschicht auf Asphaltbinder und bituminöser Tragschicht, Erneuerung bzw. Herstellung 
einer Gussasphaltrinnenführung und teilweise Umbau von Straßenabläufen.“) die Worte „und 
bituminöser Tragschicht“ gestrichen und durch die Worte „,bituminöser Tragschicht und 
Schottertragschicht“ ersetzt.

2 
 
 
§ 3 
Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft: 
§ 1 tritt rückwirkend zum 01.03.2014 in Kraft. 
§ 2 tritt rückwirkend zum 28.02.2007 in Kraft.

266 Satzung Anlagen 2 - 3

4924 Zeichen

Anlage 2 zu § 1 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : St.-Ägidius-Straße 
von : Adolph-Kolping-Straße 
bis : Im Bodesfeld 
Stadtteil : Wahn 
Stadtbezirk : 7 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Ursprünglich sollte in der St.-Ägidius-Straße von Heidestraße bis Im Bodesfeld lediglich die 
schadhafte Fahrbahndecke erneuert werden, was als Unterhaltungsmaßnahme keine Bei-
tragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG ausgelöst hätte. 
Beim Abfräsen der alten Deckschicht wurde jedoch festgestellt, dass die Asphalttragschicht 
der St.-Ägidius-Straße zwischen Adolph-Kolping-Straße und Im Bodesfeld viel zu dünn und 
die Schottertragschicht nicht ausreichend tragfähig waren. Daher musste hier ein Vollausbau 
der rd. 48 Jahre alten Fahrbahn erfolgen.  
Die Arbeiten wurden im Mai 2014 abgeschlossen. Dass diese Maßnahme entgegen der 
früheren Einschätzung doch eine Beitragspflicht auslöst, wurde erst kürzlich bei der 
Schlussabrechnung festgestellt. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Fahrbahn von Adolph-Kolping-Straße bis ca. 20 m südlich der Straße Im 
Bodesfeld durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht und Schottertrag-
schicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Umbau von Straßenabläufen. 
  
Kosten des Ausbaus (Rechnung liegt vor) 128.311,08 EUR 
  
davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70%): 
89.817,76 EUR 
Die St.-Ägidius-Straße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbau-
beitragssatzung einzustufen. Sie liegt innerhalb eines Wohnviertels, das von der Frankfurter 
Straße, der Heidestraße und der Nachtigallenstraße begrenzt wird. Eine besondere Verteil- 
oder Verbindungsfunktion kommt der St.-Ägidius-Straße nicht zu. Der weiterführende Ver-
kehr wird von den o.g. Straßen aufgenommen. Die St.-Ägidius-Straße dient damit überwie-
gend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke. 
  
Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
89.817,76 EUR : 16.677 m² =  5,40 EUR 
Mit den Arbeiten wurde im März 2014 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese 
Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2014 in Kraft.

Anlage 3 zu § 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Poller Kirchweg 
von : Am Schnellert 
bis : Müllergasse 
Stadtteil : Poll 
Stadtbezirk : 7 
  
§ 1 Ziffer 4 der 186. KAG-Maßnahmensatzung vom 13.07.2007 sieht für den Poller Kirchweg 
die Erneuerung der Fahrbahn einschließlich der Asphaltbinderschicht, der Asphalttrag-
schicht, der Rinnenführung und der Straßenabläufe vor. Eine Erneuerung der Schottertrag-
schicht war auf Grundlage eines zuvor eingeholten Baugrundgutachtens ursprünglich nicht 
vorgesehen. 
Die Fahrbahnerneuerung erfolgte in 2 Bauabschnitten. Von Mai bis September 2007 wurde 
die Fahrbahn von der Bahnunterführung bis zur Müllergasse erneuert. Die Erneuerung des 
Reststückes musste dann zurückgestellt werden, da die Stadtentwässerungsbetriebe Köln 
AöR im Bereich der Bahnunterführung zunächst eine Kanalbaumaßnahme durchgeführt 
haben. Nachdem diese beendet war, wurde die Fahrbahn der verbliebenen Teilstrecke von 
September 2013 bis Januar 2014 erneuert. 
Während des Ausbaus wurde festgestellt, dass die Qualität der vorhandenen ungebundenen 
Tragschichten in größeren Teilbereichen nicht dem Bodengutachten entsprach und zudem 
sehr heterogen war. Deshalb reichte die ursprünglich vorgesehene Anpassungsschicht von 
im Mittel 10 cm Schotter nicht aus, um die notwendige Tragfähigkeit zu erreichen. Je nach 
Bodenbeschaffenheit mussten zwischen 15 cm und 40 cm, stellenweise sogar 80 cm Boden 
aufgenommen und durch Schotter ersetzt werden. 
Die Arbeiten wurden am 21.01.2014 abgeschlossen. Seinerzeit wurde aber versäumt, den in 
der KAG-Maßnahmensatzung festgelegten Ausbauumfang um den durchgängigen Einbau 
einer Schottertragschicht zu ergänzen. 
Erst bei der Vorbereitung der Beitragserhebung wurde dieses Versäumnis festgestellt, so-
dass die Erweiterung des Maßnahmenumfanges nunmehr nachzuholen ist. Dadurch wird es 
möglich, Straßenbaubeiträge auch für die erneuerte Schottertragschicht zu erheben. Hierzu 
ist die Stadt Köln verpflichtet, da die Gemeinden nach § 8 KAG in Verbindung mit § 77 Ab-
satz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung einen entsprechenden Beitragsanspruch vollumfänglich 
geltend machen müssen. 
Die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke wurden im Juni 2018 
bereits über die Höhe der zu zahlenden Straßenbaubeiträge einschließlich der Kosten für 
die Schottertragschicht informiert. Die Kostenbelastung liegt im Mittel bei 3,65 EUR/m² 
Grundstücksfläche, wobei die Spanne je nach baulicher und gewerblicher Ausnutzung der 
Grundstücke zwischen 2,22 EUR/m² und 4,77 EUR/m² liegt. 
Durch die Satzungsänderung, welche rückwirkend zum Inkrafttreten der Ursprungssatzung 
erfolgt, wird der Maßnahmenumfang an den tatsächlich durchgeführten Ausbau angepasst.

Beschlussvorlage Rat

2475 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1608/2018 
Freigabedatum 
13.08.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
266. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 
2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche 
Maßnahmen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 266. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der 
Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
Verkehrsausschuss 11.09.2018 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 11.09.2018 
Rat 27.09.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) sind 
für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festlegungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssatzung auf-
geführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
Die in § 1 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs der 266. Satzung aufgeführte Maßnahme ist bei-
tragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung 
der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der Maßnahme sind in der Anlage 2 dargestellt. Nähere 
Erläuterungen zur Satzungsänderung in § 2 finden sich in der Anlage 3. 
Beide Maßnahmen betreffen den Stadtbezirk Porz und wurden bereits im Jahr 2014 abgeschlossen. 
Die Festsetzungsfrist endet demzufolge mit Ablauf des 31.12.2018. Um das rd. 3 Monate dauernde 
Beitragserhebungsverfahren rechtzeitig einleiten zu können, wird die Vorlage parallel in die Bezirks-
vertretung Porz und in den Verkehrsausschuss eingebracht. Zur Vermeidung einer Dringlichkeitsent-
scheidung ist es erforderlich, dass der Ratsbeschluss in der Sitzung am 27.09.2018 erfolgt. Ein zwei-
ter Beratungslauf im Verkehrsausschuss ist daher ausnahmsweise nicht vorgesehen. 
Anlagen: 
Anlage 1 Entwurf der 266. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlage 2 Einzeldarstellung zur straßenbaulichen Maßnahme gemäß § 1 des Satzungsent-
wurfes 
Anlage 3 Erläuterungen zur Satzungsänderung in § 2 des Satzungsentwurfes

Beratungsverlauf (3)

11.09.2018 Verkehrsausschuss
TOP 4.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
11.09.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.6 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
27.09.2018 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1608/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.08.2018
Erstellt
15.05.2018 07:03