2690/2021
Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Widerrechtliches Parken an Fußgängerüberwegen (Az.: 02-1600-92/21) und Freihalten von Zuwegen (Az.: 02-1600-151/21)
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66/662/1 Vorlagen-Nummer 2690/2021 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Widerrechtliches Parken an Fußgängerüberwegen (Az.: 02- 1600-92/21) und Freihalten von Zuwegen (Az.: 02-1600-151/21) Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim dankt den Petenten für ihre Eingaben, spricht sich aber gegen stra- ßenverkehrstechnische Maßnahmen aus. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 06.09.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Bürgerinitiative „Buchforst Mobil“ beklagt die Parkraumsituation in Köln-Buchforst und macht eini- ge verkehrssicherheitstechnische Vorschläge (s. Anlage 1). Stellungnahme der Verwaltung: Allgemein kann vorab mitgeteilt werden, dass gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz Straßen- verkehrsordnung (StVO) Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen müssen. Fahrzeuge sind alle Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen. Nach Maßgabe des §12 Absatz 4 Satz 1 StVO besteht ein grundsätzliches Haltverbot auf Gehwegen. vDes Weiteren gilt das Park- bzw. Haltverbot auch für Feuerwehrzufahrten nach § 12 Absatz 1 Nr. 5 StVO. Bei der angesprochenen Örtlichkeit ist der Gehweg sehr gut für alle Verkehrsteilnehmenden erkennbar und erfüllt die Voraussetzungen der StVO (bauliche Abgrenzung zur Fahrbahn). Weiterhin muss vor und hinter Kreuzungen bzw. Einmündungen ein Bereich von 5 m freigehalten werden. Die 5 m ergeben sich aus den Schnittpunkten der jeweiligen Eckausrundungen. Das bedeu- tet, dass innerhalb dieses 5 m Bereiches das Parken gemäß §12 Absatz 3 Nr. 1 StVO verboten ist. Nach §12 Absatz 3 Nr. 3 StVO ist das Parken vor Grundstücksein- und Ausfahrten (auch Garagenein- und ausfahrten) unzulässig. Es befindet sich gegenüber der Garagenzufahrt eine Fahrbahnmarkie- rung (sog. Zick-Zack-Markierung) nach Zeichen 299 StVO (siehe Bilder in der Anlage 2). Diese dürfen von Fahrzeugen nicht benutzt werden. Das heißt, es ist verboten auf ihnen zu halten oder zu parken. Somit ist eine gesetzliche Regelung vorhanden, die bei Beachtung der Vorschriften eine ungehinderte Zu- und Ausfahrt zur Garage gewährleistet. Diese Regelung gilt jedoch nur unmittelbar vor der Zu- fahrt und nicht daneben. Somit greift der § 12 Absatz 3 Nr. 3 StVO nicht bei Garten- oder Hofein- gangstüren (laut Bilder). Gemäß § 45 Absatz 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zudem nur dort anzu- bringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenige Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wie möglich anzu- ordnen. Eine Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde, Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmenden durch bauliche Maßnahmen (z. B. Poller, weitere Fahrbahnmarkierungen oder Verkehrszeichen) zu unterbinden, besteht darüber hinaus nicht. Die beschriebene Örtlichkeit ist durch die StVO klar definiert (z. B. abgesenkte Bordsteine, Feuer- wehrzufahrten oder baulich erkennbare Gehwege). Damit ist eine gesetzliche Regelung vorhanden, die unter Berücksichtigung der oben genannten Vorschriften eine ungehinderte Benutzung des Geh- weges, der Durchfahrt im Kurvenbereich und die Freihaltung der Feuerwehrzufahrten gewährleistet. Aus diesen Gründen handelt es sich hierbei um ein Verkehrsüberwachungsproblem. Dies gilt insbe- sondere in den Straßen Galileistraße, Voltastraße und Kopernikusstraße. Zur Analyse der Parkraumsituation in Buchforst teilt die Verwaltung Folgendes mit: Aufgrund des ständig steigenden Parkdruckes im Bereich der Waldecker Straße und Umgebung hat die Bezirksvertretung Mülheim die Verwaltung mit oben genannten Beschluss beauftragt, eine Ver- 3 kehrsuntersuchung in diesem Bereich durchzuführen und das Ergebnis der Bezirksvertretung vorzu- stellen. Aufgrund der Vielzahl der stadtweit vorliegenden Beschlüsse zum bevorrechtigten Parken für Bewoh- nende und der damit einhergehenden Verkehrszählungen kann die Durchführung dieser nur sukzes- sive erfolgen. Um ein repräsentatives Ergebnis zu erzielen, können diese Zählungen nicht in allen Kalenderwochen erfolgen. Diese erfolgen ausschließlich außerhalb der Ferienzeiten und in Wochen ohne Feiertage. Um Wochenendeinflüsse auszuschließen wird montags und freitags ebenfalls nicht erhoben. Aufgrund der Corana-Pandemie und den daraus resultierenden Maßnahmen und Einschränkungen (Schließung von Einzelhandelsgeschäften und Gastronomien, verstärktes Arbeiten im Homeoffice etc.) wäre ein repräsentatives und belastbares Ergebnis einer Verkehrserhebung gleichfalls nicht er- zielt worden. Das Amt für Straßen und Verkehrsentwicklung ist aber bemüht, auch diesen Beschluss so schnell wie möglich umzusetzen. Zum Thema „Verkehrsüberwachung“ teilt die Verwaltung Folgendes mit: Im Stadtbezirk Mülheim wurden in diesem Jahr bereits mehr als 16.000 Verwarnungen ausgestellt, hiervon rd. 1.500 im Stadtteil Buchforst. Auf den benannten Straßen Voltastraße und Galileistraße wurden aufgrund der Eingabe Schwerpunkt-Kontrollen durchgeführt, hierbei wurden rd. 200 Verwar- nungen ausgestellt. Die beschriebene Problematik, dass Einfahrten zugeparkt werden, kann bei regu- lären Kontrollen nicht berücksichtigt/verwarnt werden, da die Mitarbeitenden der Verkehrsüberwa- chung nicht feststellen können, ob das Fahrzeug mit Genehmigung des Inhabers der Einfahrt dort geparkt hat, z. B. bei Besuch. Eine Verwarnung oder Sicherstellung, wenn der Inhaber der Zufahrt das Grundstück nicht verlassen kann, ist nur nach telefonischer Meldung beim Amt für öffentliche Ordnung möglich oder wenn der Inhaber vor Ort die Mitarbeitenden anspricht. Eine dauerhafte Überwachung zu unterschiedlichen Zeiten in bestimmten Straßen eines Bezirks ist nicht möglich, da sämtliche Stadtteile eines Bezirks Berücksichtigung finden müssen. Der Kontrollbe- darf in sehr vielen Stadtteilen des Bezirks Mülheim ist sehr hoch. Hinzu kommt eine umfangreiche Anzahl von Eingaben von Bürger*innen und aus der Politik, die ebenfalls auf akute Gefahren und schwierige Gesamtsituationen hinweisen, so dass auch dort verstärkte Kontrollen durchgeführt wer- den müssen. Weiterhin haben sich Bewohner*innen in Köln-Buchforst beklagt, dass sich die Parksituation im Stadt- teil z. B. in der Kopernikusstraße und Fabriziusstraße sehr verschärft hat und es durch falsch parken- de Fahrzeuge zu Gefährdung/Behinderung anderer Verkehrsteilnehmenden kommt. Die Verkehrsüberwachung führt regelmäßig in Köln-Buchforst Kontrollen durch und verwarnt behin- dernd parkende Fahrzeuge, insbesondere auf Gehwegen, wenn die Restbreite von 1,2 m nicht ein- gehalten wird. Im gesamten Stadtteil Buchforst wurden 2020 insgesamt rd. 5.000 Verwarnungen aus- gestellt, wobei tägliche Kontrollen in allen benannten Straßen nicht möglich sind. Die Abschnittsleitung wurde über die Beschwerde informiert und gebeten, im Rahmen der Möglichkei- ten verstärkt Kontrollen durchzuführen. Anlagen 1. Eingaben 2. Fotos 3. Poller Klapprothstr.
Anlage 2- Fotos
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Anlage 3 - Poller Klaprothstr.
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Anlage 3 Neue Poller Klapprothstr.
Anlage 1- Eingaben
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1 Anlage 1 1. Bürgereingabe gem. 24 § GO NRW: Widerrechtliches Parken an Fußgängerüberwegen (AZ 92-21) An die Mitglieder der Bezirksvertretung Köln Mülheim (Buchforst) Sehr geehrte Damen und Herren, wir wenden uns mit einem Problem an Sie, welches bereits seit einiger Zeit im Stadteil Buchforst für Verärgerung sorgt. Die Straßen im süd-östlichen Teil von Buchforst sind sehr eng, haben schmale Fußgängerwege und können an der ein oder anderen Stelle auch nur als Einbahnstraße genutzt werden. Als Beispiel sei hier die Galileistr, die Eulerstraße, aber auch die Volta-, Herschel- und Cusanusstraße stellvertretend genannt. Die steigende Anzahl der parkenden PKW/Transporter im Wohngebiet führt immer häufiger dazu, dass Fahrzeuge widerrechtlich in Kreuzungsbereichen parken und dort die Querung von Straßen für Fußgänger behindern. Nicht nur, dass das Abstellen von Fahrzeugen auf einem abgesenkten Bordsteine eine Ordnungswiedrigkeit darstellt (je nach Dauer zw. 10- 20€). Nein, es führt zudem noch zu weiteren Effekten, die wir hier nur kurz auflisten möchten, die aber Jede für sich schon Handlungsbedarf auslöst: 1. Im Kreuzungsbereichen wird die Sicht auf Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer deutlich eingeschränkt, damit steigt die Unfallgefahr. Insbesondere, wenn Kinder hier kreuzen möchten und von PKW verdeckt werden. 2. Menschen mit Einschränkungen, beispielsweise einem Rollator können Ihre abgesenkten Wege nicht mehr nutzen, es steigt die Unfallgefahr bei Querungen mit erhöhter Bordsteinkante (Beispiel an der Kopernikusstr. Nähe Seniorenheim) 3. Größere Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Feuerwehr haben nicht mehr die Möglichkeit (versperrte Wendekreise) um Abbiegen zu können. 4. Die Fahrbahn bzw. Bordsteine nehmen Schaden von Fahrzeugen, da diese widerrechtlich befahren werden. Zu allen Fällen haben wir Ihnen Beispielfotos beigefügt (siehe Anlage). Im Rahmen der Initiative "Buchforst Mobil" wurde die Problematik besprochen und auch mehrmals das Ordnungsamt um Hilfe gebeten. Trotz vereinzelter Maßnahmen des Ordnungsamtes stellt sich keine nachhaltige Besserung ein. Wir bitten daher um folgende Prüfung und Durchsetzung folgender Schritte: 1. Analyse der Parkraumsituation in Buchforst, hierzu hatte es bereits einen Beschluss der BV gegeben nach einer Bürgereingabe gem. § 24 GO, betr.: Anwohnerparken in Köln- Buchforst (Az.: 02-1600-109/18) 2699/2018. Leider kann bis heute die Stadtverwaltung hierzu keine Auskunft geben. 2. Absprache mit dem Ordnungsamt/Polizei für feste regelmäßige Touren durch die Siedlung, hierbei sollte ebenfalls die Kulturkirche mit kontrolliert werden, da sich dort häufiger Drogendealer aufhalten. Insbesonders wird hier um konsequentes Handeln bei Verstößen gebeten (gemäß der Rechtslage). 3. Prüfung um zusätzliche Poller insbesondere im Bereich des Seniorenheims, der Kulturkirche, der Str. Petrus Canisus Kirche, der GGS Kopernikusstr. und der Kindertagesstätte 2 [4. Weitere Maßnahmen nach Bedarf, je nach Ergebnis der Parkraumanalyse.] Zudem würde die Bürgerinitiative es sehr begrüßen, wenn auch die Poller, welche sich in der Verlängerung der Klaprothstr. (Fußweg an der Kulturkirche) befinden, zur Kopernikusstr. versetzt werden würden, um Drogenkurieren hier keine zusätzlichen Parkmöglichkeiten zu geben. (Entsprechendes Foto anbei). 2. Bürgereingabe gem. 24 § GO NRW: Anregung zum Thema Freihalten von Zufahrten/Zugängen versperrt durch widerrechtlich parkende Autos (AZ 151/21) An die Mitglieder der Bezirksvertretung Köln Mülheim (Buchforst) Sehr geehrte Damen und Herren, die Bürgerinitiative „Buchforst Mobil“ wendet sich an Sie mit einem ärgerlichen Umstand für einige Anwohner zum Thema „versperrte Zuwege“. Die räumlich beengte Situation in Buchforst ist hinreichend bekannt, jedoch gibt es zwischen den Häuserblöcken einzelne Zugänge zu Wirtschaftswegen und Gärten, welche vermehrt zuparkt werden. Dies führt dazu, dass Anwohner die Zugänge nur unzureichend nutzen können, um sowohl Ihre Gärten zu bearbeiten, als auch im Bedarfsfall Ihre Fahrräder (insb. Lastenräder und Anhänger) aus den Gärten /Abstellanlagen zu holen. Dies umfasst insbesondere folgende Zugänge: 1. Galileistr. (zwischen Archimedesstr. & Kopernikusstr.) 2. Voltastr. (zwischen Galileistr. & Eulerstr.) 3. Voltastr. (zwischen Cusanusstr. & Herschelstr.) 4. Voltastr. (zwischen Herschelstr. & Fabriciusstr.) Einige Tore sind bereits privat beschildert worden mit einer Aufschrift „Bitte Freihalten“ oder einem „Halteverbot“. Andere Zugänge sind mit Straßenbemalung als Sperrfläche gekennzeichnet worden. Leider halten sich viele PKW-Verkehrsteilnehmer nicht an diese Aufforderung/Verbote und ignorieren diese. Aufgrund der sehr engen Fußgängerwege ist ein Zugang mit Fahrrad oder Gartengeräten teilweise dann nicht mehr möglich. Wir bitten Sie daher den Einsatz von folgenden Maßnahmen zu prüfen: 1. Einsatz von Sperrzone (Bemalung auf der Fahrbahn) 2. Offizielles Halteverbot inkl. Beschilderung 3. Einsatz von je zwei Pollern zur Freihaltung der Zuwege Anbei übersenden wir Ihnen einige Beispielbilder zur Veranschaulichung der Situation. Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung, mit freundlichen Grüßen
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2690/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 18.08.2021
- Erstellt
- 28.07.2021 09:56