2476/2019
Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 9, Auszug aus der BV Nippes vom 05.12.2019
1063 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Herr Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 Fax : (0221) 221-95447 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 06.12.2019 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 41. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 05.12.2019 öffentlich 9.2.4 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln 2476/2019 Die Bezirksvertretung Nippes ändert die Vorlage der Verwaltung ab und empfiehlt dem Rat wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be- zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung mit der Maßgabe, dass 1. § 38 Abs. 1a (Zehn-Tages-Frist für Anträge) und § 38 Abs. 9 (Regelung der Sechs- Wochen-Frist bei Anhörungen) unverändert bleiben und 2. § 39 Abs. 6 (Einwohnerfragestunde) wie folgt geändert wird: Die Beantwortung der Fragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel zur nächsten Sit- zung der Bezirksvertretung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.
Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln
68222 Zeichen
Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 1 von 27 Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln beschlossen durch den Rat am xx.xx.xxxx Inhaltsverzeichnis I. Rat § 1 Einberufung des Rates § 2 Aufstellung der Tagesordnung § 3 Anträge § 4 Anfragen § 5 Aktuelle Stunde § 6 Anzeigepflicht bei Verhinderung § 7 Informationsrecht des Rates § 8 Vorsitz § 9 Nichtöffentliche Sitzung § 10 Befangenheit von Mitgliedern des Rates § 11 Stimmzähler § 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung § 13 Zusatz- und Änderungsanträge § 14 Zurückgezogene oder behandelte Anträge und Anfragen § 15 Redeordnung und Redezeit § 16 Redeordnung bei Anträgen und aktuellen Stunden § 17 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung § 18 Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung (Erledigung) § 19 Schluss der Beratung oder Rednerliste § 20 Vertagung und Unterbrechung § 21 Persönliche Bemerkungen § 22 Tatsächliche und persönliche Erklärungen § 23 Abstimmungen § 24 Abstimmungsverfahren § 25 Wahlen § 26 Verweisung zur Sache § 27 Rüge, Ordnungsruf und Wortentziehung § 28 Ausschluss von der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung § 29 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung § 30 Ordnung im Zuhörerraum § 31 Niederschrift und stenographischer Bericht § 32 Unterrichtung der Öffentlichkeit Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 2 von 27 II. Fraktionsvorsitzendenbespre chung § 33 Fraktionsvorsitzendenbesprechung III. Ausschüsse § 34 Besonderheiten des Verfahrens der Ausschüsse § 35 Durchführung von Beschlüssen entscheidungsbefugter Ausschüsse IV. Fraktionen § 36 Fraktionen § 37 Informationsrecht der Fraktionen V. Bezirksvertretungen § 38 Allgemeines § 39 Einwohnerfragestunde VI. Sonstige Bestimmungen § 40 Akteneinsichtsrecht § 41 Unterrichtung des Rates gemäß § 113 Absatz 5 GO § 42 Bericht über die Beschlüsse des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen § 43 Ratsferien § 44 Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten § 45 Auslegung der Geschäftsordnung § 46 Inkrafttreten Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 3 von 27 I. Rat § 1 Einberufung des Rates (§ 47 GO) (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister beruft den Rat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Jedoch soll sie/er den Rat wenigstens alle zwei Monate einberufen. (2) Die Sitzungsunterlagen werden grundsätzlich digital im Ratsinformationssystem bereitgestellt. Einladung, Tagesordnung, Anträge und Beschlussvorlagen müssen spätestens am 7. Arbeitstag vor der Sitzung im Ratsinformationssystem bereitgestellt werden, so dass die Ratsmitglieder über einen kennwortgeschützten Zugang darauf zugreifen können. Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen abgewichen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister den Rat mit einer Frist von 24 Stunden einberufen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Wenn eine digitale Bereitstellung nicht möglich ist oder ein Ratsmitglied dies schriftlich beantragt, sind die Sitzungsunterlagen schriftlich am 6. Arbeitstag vor der Sitzung durch Aufgabe bei der Post zu übersenden. Auf Anforderung erhalten die Fraktionen, Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher und Ausschussvorsitzenden jeweils ein Papierexemplar der Sitzungsunterlagen. (3) Wird in der Sitzung des Rates ein Einwohnerantrag behandelt, sind den Vertreterinnen/ Vertretern der Antragstellerinnen/Antragsteller unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist Einladungen zur Ratssitzung unter Beifügung der Tagesordnung zu übersenden. (4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben. § 2 Aufstellung der Tagesordnung (§ 48 GO) (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Bei Einwohneranträgen sind § 15 Absätze 3 und 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln zu beachten. Bei Bürgerbegehren gelten § 16 der Hauptsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 der Satzung für Bürgerbegehren. (2) Die Reihenfolge der Anträge nach § 3 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung auf der Tagesordnung bestimmt sich nach der Größe der antragstellenden Fraktion bzw. bei gemeinsamen Anträgen nach der Größe der antragstellenden Fraktionen. In jedem Durchgang des Größenvergleichs wird nur ein Antrag je Fraktion berücksichtigt. Gemeinsame Anträge werden den Fraktionen jeweils gegenseitig zugerechnet. Dieses Verfahren gilt auch für Anträge, die in einer der letzten Sitzungen zurückgestellt worden sind oder deren Dringlichkeit abgelehnt worden ist. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 4 von 27 (3) Gegenstände, die die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zur Behandlung in öffentlicher Sitzung nicht für geeignet hält, können auf die Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung gesetzt werden. (4) In der Regel sollen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden: a) Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Wahl der Beigeordneten sowie der Bestellung von Mitgliedern der Betriebsleitung der Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, b) Grundstücks- und Vergabeangelegenheiten, c) die Genehmigung von Verträgen der Stadt mit Ratsmitgliedern, den Bezirksvertretungen und den Ausschüsse sowie mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt, d) die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, e) Prozessangelegenheiten, f) Angelegenheiten, deren Behandlung in öffentlicher Sitzung das Wohl der Gemeinde gefährden könnten, g) Beratung von Berichten des Rechnungsprüfungsamtes, h) Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO, sofern die Behandlung in öffentlicher Sitzung s chutzwürdige Interessen einzelner Personen gefährden könnte. i) Mitteilungen gemäß § 113 Absatz 5 GO (Unterrichtungspflicht von Gemeindevertretern in Organen kommunaler Gesellschaften). Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. (5) Vorlagen, die nicht fristgerecht vor dem Sitzungstermin zugegangen sind, werden in der entsprechenden Sitzung nicht mehr behandelt, es sei denn, alle Ratsmitglieder stimmen einer Behandlung der Vorlage in der Ratssitzung vor Eintritt in die Tagesordnung zu; dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 12 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung (dringliche Angelegenheiten). § 3 Anträge (1) Jedes Ratsmitglied, jede Gruppe und jede Fraktion ist berechtigt, Anträge zu stellen. Anträge können auch gemeinsam gestellt werden. (2) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) beim Sitzungsdienst im Amt der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters einzureichen. (3) Anträge einer Fraktion sind durch die Fraktionsvorsitzende/ den Fraktionsvorsitzenden bzw. eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter oder die Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 5 von 27 Fraktionsgeschäftsführerin/ den Fraktionsgeschäftsführer zu unterzeichnen und mittels des bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement- Programms zu übermitteln; Anträge einzelner Mitglieder des Rates sind durch diese selbst zu unterzeichnen und ebenso zu übermitteln. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen zulässig. In diesen Fällen ist eine Übermittlung mittels des bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement-Programms nachzuholen. Die Unterzeichnung der Anträge erfolgt, sofern die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, mittels elektronischer Signatur. Die Unterzeichner/innen sind bei Bedarf der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister gegenüber nachweispflichtig. (4) Anträge können nur beschlossen werden, wenn die notwendigen einmaligen und/oder laufenden Ausgaben dafür zur Verfügung stehen. Erfordert ein Antrag Mittel, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, kann über ihn nur beraten und abgestimmt werden, wenn er gleichzeitig einen ausreichenden und gesetzlich zulässigen Deckungsvorschlag enthält. Für die Bezirksvertretungen gilt dies nur, wenn sie von ihrem Entscheidungsrecht nach § 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 Hauptsatzung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Zuständigkeitsordnung im Rahmen der ihnen vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel Gebrauch machen. § 4 Anfragen (1) Jedes Ratsmitglied, jede Gruppe und jede Fraktion ist berechtigt, Anfragen zu stellen. Anfragen können auch gemeinsam gestellt werden. (2) Anfragen an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister müssen spätestens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12.00 Uhr) beim Sitzungsdienst im Amt der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters eingereicht werden. Die Fragen dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. (3) Anfragen einer Fraktion sind durch die Fraktionsvorsitzende/den Fraktionsvorsitzenden bzw. eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder die Fraktionsgeschäftsführerin/den Frakt ionsgeschäftsführer zu unterzeichnen und mittels des bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement- Programms zu übermitteln; Anfragen einzelner Mitglieder des Rates sind durch diese selbst zu unterzeichnen und ebenso zu übermitteln. Ausnahmen sind nur bei besonderer Dringlichkeit zulässig. In diesen Fällen ist eine Übermittlung mittels des bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement-Programms nachzuholen. Die Unterzeichnung der Anfragen erfolgt, sofern die Voraussetzungen dafür geschaffen sind, mittels elektronischer Signatur. Die Unterzeichner/innen sind bei Bedarf der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister gegenüber nachweispflichtig. (4) Für jede Ratssitzung können pro Fraktion, Gruppe oder Einzelmandatsträger nicht mehr als zwei Anfragen mit jeweils höchstens fünf Unterfragen gestellt werden. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. (5) Für die Beantwortung der Anfragen steht je Ratssitzung maximal eine Stunde zur Verfügung. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 6 von 27 (6) Die Beantwortung von Anfragen durch die Verwaltung soll in der Regel schriftlich zu der Sitzung erfolgen, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde. In von der Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwortung in einer späteren Sitzung. Offene Anfragen werden in der Tagesordnung aufgeführt. (7) Die Fragestellerin/der Fragesteller darf jeweils nur zwei Nachfragen stellen. Nachfragen und Antworten sollen kurz und auf das Wesentliche beschränkt sein. Die Stellung und Beantwortung der Nachfrage darf insgesamt zehn Minuten nicht überschreiten. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann die Fragestellerin/der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Sitzung oder eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. (8) Eine Aussprache findet nicht statt. (9) Über Ausnahmen zu Absatz 4, 5 und 7 entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. § 5 Aktuelle Stunde (1) Auf Antrag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters oder einer Fraktion findet eine aktuelle Stunde statt. Die aktuelle Stunde soll im Regelfall zu Beginn der Ratssitzung durchgeführt werden; über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. (2) Die aktuelle Stunde dient dem vorläufigen Austausch von Meinungen und der gegenseitigen Unterrichtung zwischen den Mitgliedern des Rates und der Verwaltung zu einem aktuellen kommunalpolitischen Ereignis oder Problem. (3) Das Thema für eine aktuelle Stunde kann von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister oder von den Fraktionen angemeldet werden. Der Antrag muss der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und den Fraktionen am Tag vor der Ratssitzung (bis 24 Uhr) zugestellt sein. Der Antragsteller ist für die fristgerechte Zustellung bei den Fraktionen (per Fax oder elektronischer Post) und bei der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister (in elektronischer Form über das Sitzungsmanagementprogramm) verantwortlich und bei Bedarf nachweispflichtig. Die Zustellung bei der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister kann fristwahrend auch per Fax oder elektronischer Post erfolgen; in diesen Fällen ist eine Übermittlung über das Sitzungsmanagementprogramm unverzüglich nachzuholen. (4) An einem Sitzungstag findet nur eine aktuelle Stunde statt. Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. (5) Sind für eine Ratssitzung mehrere Anträge für eine aktuelle Stunde eingegangen, so versuchen die Fraktionsgeschäftsführerinnen/Fraktionsgeschäftsführer zunächst, eine Einigung herbeizuführen, welches Thema behandelt werden soll. (6) Dabei soll beachtet werden, ob es sich um Themen handelt, die a) unter einem anderen Tagesordnungspunkt bereits in der Tagesordnung enthalten sind; Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 7 von 27 b) bei unveränderter Sachlage bereits in einer der drei vorausgegangenen Sitzungen im Rat behandelt wurden; c) bei fristgemäßer Einbringung Gegenstand eines Antrages gemäß § 3 Geschäftsordnung hätten sein können. Die Reihenfolge des Eingangs der fristgerecht angemeldeten Themen ist für die Auswahl ohne Bedeutung. (7) Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder, welches Thema bzw. im Falle des Absatz 4 Satz 2 welche Themen in der aktuellen Stunde behandelt werden. (8) Bei nur einem Antrag auf Durchführung einer aktuellen Stunde ist sie durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion dies verlangen, unabhängig davon, ob die Ratsmehrheit die Aktualität des Vorschlages nicht für gegeben hält. (9) Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt. Die von der Verwaltung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Die Redezeit ist auf 5 Minuten pro Redner begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. Hinsichtlich der Redeordnung sind die §§ 15, 16 dieser Geschäftsordnung zu beachten. (10) Die Erörterung wird abgeschlossen mit dem Beschluss, a) dass die Sache erledigt ist oder b) dass die Sache zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen wird (z. B. Resolution) oder c) dass die Sache zur weiteren Behandlung an den zuständigen Fachausschuss überwiesen wird. § 6 Anzeigepflicht bei Verhinderung (1) Kann ein Ratsmitglied zu einer Sitzung des Rates nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, ist es verpflichtet, seine Verhinderung bis 12.00 Uhr am Sitzungstag der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Zeitpunkt des verspäteten Erscheinens ist schriftlich gegenüber der/dem Vorsitzenden zu dokumentieren. (2) Wer die Sitzung vorzeitig oder vorübergehend verlassen will, hat dieses der/dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, unterbleibt die Mitteilung, so kann sich die/der Betreffende nicht darauf berufen, sie/er sei bei einer Abstimmung tatsächlich nicht anwesend gewesen. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 8 von 27 § 7 Informationsrecht des Rates (§ 55 GO) (1) Zur Vorbereitung der Beratungen des Rates können die Ratsmitglieder im Rahmen ihrer Aufgaben von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister Auskünfte über die von dieser/diesem oder in ihrem/seinem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. (2) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. § 8 Vorsitz (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Rat. Im Falle ihrer/ seiner Verhinderung ergibt sich die Vertretung aus § 3 Absatz 2 der Hauptsatzung. (2) Führen die Bürgermeisterinnen/die Bürgermeister den Vorsitz, so dürfen sie nicht in Sachdiskussionen einbezogen oder im politischen Meinungsstreit angegriffen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn ihnen dies vorher angekündigt worden ist und sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, den Vorsitz abzugeben. (3) Sitzungsleitende Maßnahmen und Entscheidungen der/des Vorsitzenden dürfen in der Ratssitzung nicht erörtert werden. Anregungen bezüglich der künftigen Handhabung derartiger Fälle können im Rahmen der Fraktionsvorsitzendenbesprechung (§ 33 dieser Geschäftsordnung) e rfolgen. § 9 Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absätze 2 bis 4 GO) (1) Mitglieder der Ausschüsse, die nicht zugleich dem Rat angehören, und Mitglieder der Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein durch diesen Beirat benanntes Mitglied können bei Angelegenheiten i. S. d. § 27 Absatz 8 Satz 2 GO am nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Rates teilnehmen. (2) Die gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter rechtlich selbständiger Unternehmen, an denen die Stadt Köln mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, dürfen auf Verwaltungsseite an den Beratungen der nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen. (3) Die Verhandlungen der nichtöffentlichen Sitzungen sind stets vertraulich. Die nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 9 von 27 § 10 Befangenheit von Mitgliedern des Rates (§ 43 Absatz 2, § 31 GO) (1) Muss ein Mitglied des Rates annehmen, nach § 43 Absatz 2, § 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. In der Niederschrift wird ihre/seine Nichtteilnahme wegen Be fangenheit während des betreffenden Tagesordnungspunktes ausgewiesen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann sich das Mitglied des Rates in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat in nichtöffentlicher Sitzung darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht. (3) Mitglieder des Rates, die bei der Beschlussfassung des Rates mitgewirkt haben, obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren und ihnen der Ausschlussgrund bekannt war, haften nach § 43 Absatz 4 GO, wenn die Stadt infolge eines solchen Ratsbeschlusses einen Schaden erleidet. § 11 Stimmzähler Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bestimmt zu Beginn jeder Sitzung drei Ratsmitglieder zu Stimmzählerinnen/Stimmzählern. Die Stimmzählerinnen/Stimmzähler dürfen nicht alle derselben Fraktion angehören. § 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung (§ 48 Absatz 1 GO) (1) Der Rat kann vor Eintritt in die Tagesordnung mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder beschließen, a) die von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister festgelegte Reihenfolge der Tagesordnung zu ändern, b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden, c) Tagesordnungspunkte abzusetzen, zu verweisen oder zu vertagen, d) die Tagesordnung zu erweitern. (2) Anträge zu § 12 Absatz 1 lit c) (Absetzungen/Verweisungen/Vertagungen) bedürfen einer Begründung. Einer Rednerin/einem Redner der hiervon betroffenen Antragstellerinnen/Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit der Behandlung der Angelegenheit darzulegen. Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Soll eine Vorlage der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters von der Tagesordnung abgesetzt werden, so ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit der Behandlung der Vorlage darzulegen. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 10 von 27 (3) Die Tagesordnung kann nur erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 Absatz 1 Satz 5 GO). Entsprechende Anträge oder Beschlussvorschläge der Verwaltung sind vor Eintritt in die Tagesordnung der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Fraktionen und den nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern schriftlich zu übergeben. Die Dringlichkeit soll schriftlich begründet werden; ist dies nicht erfolgt, so hat die Antragsstellerin/der Antragsteller bzw. die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister die Dringlichkeit auf Verlangen eines Ratsmitgliedes vor Eintritt in die Tagesordnung mündlich zu begründen. § 13 Zusatz- und Änderungsanträge Zusatz- und Änderungsanträge können jederzeit vor Schluss der Verhandlung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters schriftlich abzufassen. § 14 Zurückgezogene oder behandelte Anträge und Anfragen (1) Zurückgezogene oder behandelte Anträge und Anfragen können erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tage der Zurückziehung oder Behandlung erneut eingebracht werden. Anderenfalls werden sie nur dann behandelt, wenn die Änderung der Sachlage begründet worden ist und mindestens ein Drittel der Ratsmitglieder der Wiederaufnahme vor Eintritt in die Tagesordnung zugestimmt hat. Dies gilt auch für Anträge und Anfragen, die inhaltlich den zurückgezogenen oder behandelten entsprechen. Anträge, die in einem Ausschuss abschließend beraten und entschieden wurden, dürfen innerhalb von drei Monaten nicht inhaltsgleich dem Rat vorgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. (2) Werden Tagesordnungspunkte von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zurückgezogen, kann sie/er die Gründe hierfür darlegen. Auf Antrag einer Fraktion hat sie/er die Gründe darzulegen. Eine Sachdebatte ist ausgeschlossen. (3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann behandelte oder zurückgezogene Verwaltungsvorlagen erneut einbringen. Die Sperrfrist des Absatz 1 ist nicht anzuwenden. § 15 Redeordnung und Redezeit (1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung hat zunächst die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister das Wort. (2) Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter erteilt das Wort zunächst nach der größenmäßigen Gewichtung im Rat und in einer zweiten Beratungsrunde nach dem Eingang der Wortmeldungen. In Bezug auf Anträge und aktuelle Stunden gilt § 16 dieser Geschäftsordnung. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 11 von 27 (3) Ein Ratsmitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort erhalten. (4) Die Redezeit ist auf fünf Minuten pro Redner begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. (5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die die Rednerin/der Redner macht, nachdem ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden in die Niederschrift bzw. das Wortprotokoll nicht aufgenommen. (6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf sie/er es zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten. (7) Bei der Beratung einer Angelegenheit, in der eine Bezirksvertretung im Wege der Anhörung beteiligt wird, kann die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Ergebnis der Beratung in der Bezirksvertretung mündlich begründen, wenn die Bezirksvertretung bei ihrer Beschlussempfehlung an den Rat grundsätzlich vom Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters abweicht. Will die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister von der Möglichkeit der mündlichen Begründung Gebrauch machen, so hat sie/er dies der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter rechtzeitig anzuzeigen. Bestehen Zweifel, ob die Abweichung gemäß Satz 1 grundsätzlich ist, so entscheidet hierüber der Rat. Die Redezeit der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters ist begrenzt auf fünf Minuten. (8) Bei der sachlichen Beratung eines Einwohnerantrages (§ 15 Absatz 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln) und bei der sachlichen Beratung eines Bürgerbegehrens (§ 16 der Hauptsatzung der Stadt Köln i.V.m. § 4 Absatz 1 und 2 der Satzung für Bürgerbegehren) ist zunächst den Vertreterinnen/Vertretern der Antragstellerinnen/Antragsteller für insgesamt maximal 15 Minuten das Wort zu erteilen. Anschließend erteilt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter den Fraktionen, Gruppen und Einzelmandatsträgern entsprechend Absatz 2 das Wort. Abschießend erhalten noch einmal die Vertreterinnen/Vertreter der Antragstellerinnen/Antragsteller das Wort für insgesamt maximal zehn Minuten, um diesen Gelegenheit zu geben, sich mit den Redebeiträgen der Fraktionen auseinander zu setzen. Bei der Beratung einer Angelegenheit, die dem Rat auf Antrag des Integrationsrates vorgelegt wurde, ist zunächst dessen Vorsitzender/Vorsitzenden oder einem von dort benannten Mitglied auf ihre/seinen Wunsch das Wort zu erteilen. § 16 Redeordnung bei Anträgen und aktuellen Stunden (1) Dem antragstellenden Ratsmitglied bzw. der oder den antragstellenden Fraktion/en oder Gruppe/n ist zur Begründung ihres Antrages an erster Stelle das Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Antragstellerinnen/Antragstellern im Sinne von § 3 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung gemeinsam gestellt worden, ist je einem Redner der einzelnen Antragstellerinnen/Antragsteller nacheinander nach der größenmäßigen Gewichtung im Rat das Wort zu erteilen. Auf das Wort kann verzichtet werden. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 12 von 27 (2) Im Anschluss an die Antragsbegründung gemäß Absatz 1 erteilt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort nach der größenmäßigen Gewichtung im Rat. Die Begründung von etwaigen Zusatz- und Änderungsbeiträgen erfolgt im Rahmen dieses Redebeitrages. Ratsmitglieder, Fraktionen oder Gruppen, die bei der Antragsbegründung von gemeinsamen Anträgen auf das Wort verzichtet haben, bleiben in dieser ersten Beratungsrunde unberücksichtigt. (3) Sind alle Fraktionen, Gruppen und Ratsmitglieder in der ersten Beratungsrunde zu Wort gekommen und besteht ein Bedürfnis zur Durchführung einer zweiten Beratungsrunde, erfolgt die Worterteilung in der Reihenfolge der Wortmeldung. Hat eine Fraktion, eine Gruppe oder ein Ratsmitglied in der ersten Beratungsrunde auf das Rederecht bei der Begründung eines gemeinsamen Antrages verzichtet, ist es zu Beginn der zweiten Beratungsrunde zu erteilen. (4) Vor der Abstimmung hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme. § 17 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der Regelung des § 19 Absatz 2 Satz 2 dieser Geschäftsordnung jederzeit von jedem Mitglied des Rates gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: a) auf Aufhebung der Sitzung, b) auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung (Erledigung) (§18), c) auf Schluss der Beratung (§ 19), d) auf Schluss der Rednerliste (§ 19), e) auf Vertagung (§ 20), f) auf Unterbrechung (§ 20), g) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, h) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, i) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf zahlenmäßige Feststellung des Abstimmungsergebnisses. (2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 Satz 2 lit. a bis h ist in der Reihenfolge lit. a, b, c usw. abzustimmen. (3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so dürfen noch je ein Ratsmitglied pro Fraktion und die fraktionslosen Ratsmitglieder für oder gegen diesen Antrag sprechen, ausgenommen im Fall des Absatz 1 Satz 2 lit. b. Sodann ist über den Antrag durch die Mitglieder des Rates abzustimmen. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 lit. i bedarf es keiner Abstimmung. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 13 von 27 (4) In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 lit. a bis h hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme. (5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei Minuten dauern. § 18 Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung (Erledigung) (1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden. Er kann nur durch eine Rednerin/einen Redner begründet werden. Eine Rednerin/ein Redner der Fraktion, über deren Antrag zum nächsten Punkt der Tagesordnung übergegangen werden soll, kann dagegen sprechen und auf die Notwendigkeit der Behandlung des Antrags hinweisen. Die Redezeit für jede Rednerin/jeden Redner ist auf drei Minuten beschränkt. (2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als erledigt. Wird der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden. (3) Bei Vorlagen, die bereits in den Ausschüssen beraten sind, kann nicht zum nächsten Punkt der Tagesordnung übergegangen werden. § 19 Schluss der Beratung oder Rednerliste (1) Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter schließt die Beratung, wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat. (2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste beantragt, nennt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Namen derer, die sich noch zu Wort gemeldet haben, und lässt unmittelbar darauf über diesen Antrag abstimmen. Der Antrag kann nur von einem Mitgliedes des Rates gestellt werden, das sich nicht an der Beratung mit einem Redebeitrag beteiligt hat. (3) Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zur persönlichen Bemerkung oder zur Geschäftsordnung erteilt werden. § 20 Vertagung und Unterbrechung (1) Vertagungsanträge sind nach § 19 Absatz 2 Satz 1 dieser Geschäftsordnung zu behandeln. Bei Annahme von Vertagungsanträgen sind die eingegangenen Wortmeldungen erledigt. Dieser Antrag ist erst zulässig, nachdem jeder Fraktion Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen. (2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines einzelnen Mitglied des Rates kann der Rat oder die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter beschließen, die Sitzung für eine bestimmte Zeitdauer zu unterbrechen. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 14 von 27 § 21 Persönliche Bemerkungen (1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung das Wort erteilt. Wird die Beratung in derselben Ratssitzung nicht abgeschlossen, muss die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter schon am Ende dieser Sitzung das Wort erteilen. (2) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen. (3) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf drei Minuten begrenzt. § 22 Tatsächliche und persönliche Erklärungen Vor Eintritt in die Tagesordnung oder nach Schluss der Beratung zu einem Tagesordnungspunkt kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen. § 23 Abstimmungen (§ 50 GO) (1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handheben oder Erheben von den Sitzen. Wenn über das Ergebnis der Abstimmung weder durch die Sitzungsleiterin/den Sitzungsleiter noch anschließend durch die Stimmzählerinnen/Stimmzähler - auch nach Gegenprobe und nach Feststellung der Stimmenthaltungen - Eindeutigkeit erzielt werden kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen; die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister stimmt zuletzt ab. (2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Rates erfolgt geheime Abstimmung, auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Rates namentliche Abstimmung zu Protokoll. Das Verlangen ist vor der Abstimmung an die Sitzungsleiterin/den Sitzungsleiter zu richten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen vor. (3) Soweit ein Mitglied des Rates es vor der Abstimmung verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen. § 24 Abstimmungsverfahren (1) Die Frage soll von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter so gefasst werden, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. (2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist, entscheidet im Zweifelsfalle die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist § 17 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung zu Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 15 von 27 beachten. Über Anträge und Vorlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, wird im Ganzen abgestimmt, es sei denn, eine Fraktion beantragt eine Einzelabstimmung; nach der Einzelabstimmung wird abschließend über den Gesamtantrag in der eventuell geänderten Form abgestimmt. § 25 Wahlen (§ 50 GO) (1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen. (2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Mitglied des Rates der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Bei Wahlen nach § 50 Absatz 2 GO ist auf dem Stimmzettel der Name der/des zu Wählenden - bei nur einer vorgeschlagenen Person kann statt des Namens auch „Ja“ stehen - oder „Nein“ anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, die Zusätze jeglicher Art enthalten, sind ungültig. § 26 Verweisung zur Sache Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter kann eine Rednerin/einen Redner, die/der vom Gegenstand der Beratung abweicht, auffordern, zur Sache zu sprechen. § 27 Rüge, Ordnungsruf und Wortentziehung (1) Stellt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter Redewendungen oder Verhaltensweisen fest, die geeignet sind, die Beratungsordnung zu verletzen, so kann sie/er das betreffende Ratsmitglied ermahnen, ihre/seine Ausführungen bzw. ihr/sein Verhalten einzustellen oder entsprechend einzurichten oder zu berichtigen. Sie/er kann dem Ratsmitglied eine Rüge erteilen. (2) Spricht eine Rednerin/ein Redner trotz ausdrücklicher Mahnung die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nicht zur Sache oder stellt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter Ordnungsverletzungen durch beleidigende oder ungebührliche Äußerungen fest oder verletzt ein Ratsmitglied die Ordnung in sonstiger Weise, so kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das betreffende Ratsmitglied unter Nennung des Namens zur Sache bzw. zur Ordnung rufen. Der Sach- bzw. Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von nachfolgenden Rednerinnen/Rednern nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. (3) Ist ein Ratsmitglied dreimal in derselben Sitzung entweder zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufes hingewiesen worden, so kann ihr/ihm die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort für den Rest der Sitzung entziehen. § 15 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 dieser Geschäftsordnung finden entsprechend Anwendung. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 16 von 27 § 28 Ausschluss von der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung (1) Ein Ratsmitglied, das in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden ist, kann in schwerwiegenden Fällen durch Ratsbeschluss von der Sitzung ausgeschlossen werden. Beim zweiten Ordnungsruf weist die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Ratsmitglied auf diese Möglichkeit hin. (2) Ebenso kann ein Ratsmitglied, das die Ordnung gröblich verletzt, insbesondere sich den Anordnungen die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nicht fügt oder Gewalt anwendet, durch Ratsbeschluss von der Sitzung ausgeschlossen werden. Der Rat kann beschließen, dass der Ausschluss bis auf sieben Sitzungstage ausgedehnt wird. Während der Ausschlussfrist darf die/der Ausgeschlossene auch an Ausschusssitzungen nicht teilnehmen. (3) Hält die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter es für erforderlich, kann auch sie/er in Fällen der Absätze 1 und 2 den sofortigen Ausschluss eines Ratsmitgliedes aus der Sitzung verhängen und durchführen. Über die Berechtigung dieser Maßnahmen befindet der Rat in der nächsten Sitzung. Bei dem Beschluss über die Berechtigung der Maßnahme stimmt das ausgeschlossene Ratsmitglied nicht mit. Das Ratsmitglied kann als Zuhörer im Saal anwesend sein. (4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 können einem Ratsmitglied durch Ratsbeschluss außerdem die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen (§ 45 Absätze 1 und 4 GO) ganz oder teilweise entzogen werden. (5) Das ausgeschlossene Ratsmitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Leistet es der Aufforderung der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters zum Verlassen des Saales keine Folge, kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Sitzung auf unbestimmte Zeit unterbrechen und das Ratsmitglied aus dem Sitzungssaal entfernen lassen oder die Sitzung aufheben. Das ausgeschlossene Ratsmitglied zieht sich damit die Ausschließung von einer weiteren Ratssitzung zu. (6) Versucht ein ausgeschlossenes Ratsmitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Rates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so findet Absatz 5 Sätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. § 29 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung Bei störender Unruhe in der Versammlung kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit unterbrechen, die Fraktionsvorsitzendenbesprechung einberufen oder die Sitzung aufheben. § 30 Ordnung im Zuhörerraum (1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder den Anstand verletzt, kann von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zur Ordnung gerufen und auf ihre/seine Anordnung notfalls mit Gewalt entfernt werden. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 17 von 27 (2) Das Mitführen, Anbringen und Zeigen von Plakaten o. ä. im Zuhörerraum ist nicht gestattet. Bei störender Unruhe im Zuhörerraum kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Sitzung unterbrechen und notfalls nach vorheriger Abmahnung den Zuhörerraum räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist. (3) Tonaufzeichnungen sowie Film- und Fernsehaufnahmen während der Sitzung sind der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter vor Beginn der Sitzung anzukündigen und sind nur mit deren/dessen Zustimmung und der Zustimmung aller Ratsmitglieder zulässig. Liveübertragungen aus den öffentlichen Sitzungen des Rates sind zulässig, sofern der Rat hierzu einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Jedes Ratsmitglied ist befugt, die Übertragung des eigenen Wortbeitrags der Sitzungsleitung gegenüber auszuschließen. § 31 Niederschrift und Wortprotokoll (§ 52 Absatz 1 GO) (1) Zu Beginn der Ratsperiode bestellt der Rat auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters je eine städtische Bedienstete/einen städtischen Bediensteten zur Schriftführerin/zum Schriftführer bzw. stellvertretenden Schriftführerin/Schriftführer. Im Falle der Verhinderung wird zu Beginn der Sitzung eine Schriftführerin/ein Schriftführer auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters durch den Rat ernannt. (2) Die Niederschrift wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer angefertigt und unterschrieben. Anschließend wird sie der/dem Vorsitzenden zur Schlusszeichnung vorgelegt. Aus der Niederschrift soll das Abstimmungsverhalten der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters, der Ratsfraktionen und der nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitglieder hervorgehen. (3) Außer der Niederschrift über die im Rat gefassten Beschlüsse (§ 52 Absatz 1 GO) wird über jede öffentliche Ratssitzung ein Wortprotokoll gefertigt. Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung des Wortprotokolls und der Niederschrift die Verhandlungen auf Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. (4) Jede Rednerin/jeder Redner erhält eine Ausfertigung ihrer/seiner Ausführungen, die sie/er nach Prüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zurückgibt. Andernfalls können Änderungen nicht berücksichtigt werden. (5) Stilistische Änderungen sind zulässig, jedoch darf hierdurch nicht der Sinn der Rede geändert werden. (6) Die Niederschriften und Wortprotokolle werden im Ratsinformationssystem bereitgestellt. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 18 von 27 § 32 Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 52 Absatz 2 GO) Der Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zugänglich gemacht. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister stellt der Presse die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. II. Fraktionsvorsitzendenbesprechung § 33 Fraktionsvorsitzendenbesprechung Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der Geschäftsführung, insbesondere zur Regelung des Arbeitsplanes, zur Vorbereitung der Ratssitzungen und für Fälle des § 8 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung (Sitzungsleitende Maßnahmen) sowie zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger Angelegenheiten kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister Besprechungen mit den Fraktionsvorsitzenden und den Fraktionsgeschäftsführerinnen/ Fraktionsgeschäftsführern abhalten. III. Ausschüsse § 34 Besonderheiten des Verfahrens der Ausschüsse (1) Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden die für den Rat geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen abweichende Regelungen getroffen werden oder sich aus den besonderen Umständen etwas anderes ergibt. (2) Mitglieder des Rates, die einem Ausschuss nicht angehören, und sachkundige Bürgerinnen/ Bürger, die zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen des betreffenden Ausschusses als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen. Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter und Mitglieder anderer Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt ist. (3) Die Ausschüsse können Unterausschüsse bilden. Das Ergebnis der Beratung in diesen Unterausschüssen bedarf der Bestätigung durch den Ausschuss. (4) Die Ausschüsse können Sachverständige und Vertreterinnen/Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, zu den Beratungen zuziehen. Einen Beschluss hierüber muss der jeweilige Ausschuss vor Eintritt in die Tagesordnung fassen. Erfolgt die Anhörung zu einer Angelegenheit, die im nichtöffentlichen Teil der Sitzung behandelt wird, so ist zur Wahrung der Nichtöffentlichkeit die Anhörung deutlich von der Beratung und Beschlussfassung zu Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 19 von 27 trennen. Insbesondere muss die/der Betroffene den Sitzungsraum verlassen, wenn der Ausschuss von der Anhörung zur Beratung oder Beschlussfassung übergeht. (5) Der Ausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Ausschussmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangt. (6) § 8 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung ist entsprechend anzuwenden auf die Ausschussvorsitzende/ den Ausschussvorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter. (7) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen des Ausschusses auf Tonband aufnehmen, wenn der Ausschuss es beschließt. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. Die Ausschussniederschriften sollen zwei Wochen nach der Sitzung der/dem Ausschussvorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt werden. Ein Wortprotokoll wird nicht gefertigt. Die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse sind innerhalb von drei Wochen der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Fraktionen, den nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern, den Ausschussmitgliedern und ihren Stellvertreterinnen/Stellvertretern zu übersenden. (8) Absatz 7 S. 2 gilt nicht, sofern der Tonbandmitschnitt als Beweismittel strafrechtliche Relevanz hat. Dann ist die Nutzung als Beweismittel zulässig. Nach rechtskräftigem Abschluss eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- bzw. gerichtlichen Strafverfahrens ist die Tonbandaufnahme – vorbehaltlich des Ablaufes der 3-Monatsfrist – jedenfalls zu löschen. (9) Von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder kann Abstimmung gemäß § 23 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung verlangt werden. Dem Rat ist das genaue Abstimmungsergebnis bei der Übermittlung von Ausschussbeschlüssen in den entsprechenden Vorlagen schriftlich mitzuteilen. (10) Eine Stellvertretungsregelung für verhinderte Ausschussmitglieder wird zu Beginn einer Ratsperiode mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder beschlossen. In der Regel entspricht die Vertretungsreihenfolge der alphabetischen Reihenfolge der Fraktionsmitglieder. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn eine persönliche Stellvertretung gesetzlich oder anderweitig vorgeschrieben ist. (11) Anfragen an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die in einer Ausschusssitzung gestellt werden, sind spätestens in der nächsten Ausschusssitzung zu beantworten. Ist eine vollständige Antwort nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen. (12) Gemeinsame Sitzungen zweier oder mehrerer Ausschüsse können einberufen werden, wenn die in Frage kommenden Ausschüsse durch Beschluss zustimmen oder der Rat dies mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder beschließt. Zur gemeinsamen Sitzung laden die Ausschussvorsitzenden ein. Zu Beginn wird eine/einer der Ausschussvorsitzenden durch gemeinsame Abstimmung zur Sitzungsleiterin/zum Sitzungsleiter für die gemeinsame Sitzung bestimmt. Ebenso wird eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer benannt. Sonstige Abstimmungen erfolgen getrennt. Ein Ausschuss oder mehrere Ausschüsse können auch Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 20 von 27 gemeinsam mit einer Bezirksvertretung tagen, soweit Angelegenheiten betroffen sind, die Entscheidungs- oder Anhörungsrechte der Bezirksvertretung berühren. Die vorstehenden Regelungen für gemeinsame Sitzungen von zwei oder mehreren Ausschüssen geltend entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Bezirksvertretung der gemeinsamen Sitzung zustimmen muss und die Sitzung nur in dem Stadtbezirk stattfinden darf, für den die Bezirksvertretung zuständig ist. (13) Bei der Beratung über Anregungen und Beschwerden i. S. d. § 24 GO im Ausschuss für Anregungen und Beschwerden ist zunächst der Antragstellerin/dem Antragsteller für maximal fünf Minuten das Wort zu erteilen. Auf Wunsch kann die Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort vor der Abstimmung erneut für maximal fünf Minuten erteilt werden. Bei mehreren Antragstellerinnen/Antragstellern erhält das Wort grundsätzlich eine von diesen zu benennende Vertreterin/ein von diesen zu benennender Vertreter; der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden kann im Einzelfall beschließen, dass und wie die maximalen Redezeiten auf mehrere Antragstellerinnen/Antragsteller verteilt werden. § 35 Durchführung von Beschlüssen entscheidungsbefugter Ausschüsse (§ 57 Absatz 4 GO) (1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst durchgeführt werden, wenn innerhalb einer Frist von vier Arbeitstagen nach der Sitzung weder von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister noch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist. (2) Der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister ist spätestens am Tage nach der Sitzung Mitteilung über die gefassten Beschlüsse zu machen. Bis zum Ablauf der Vier-Tage-Frist können die Ausschussmitglieder bei der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister die Beschlüsse einsehen. (3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt ihren/seinen Einspruch oder den ihr/ihm gegenüber erklärten Einspruch von einem Fünftel der Ausschussmitglieder der/dem Ausschussvorsitzenden mit. Über den Einspruch entscheidet der Rat. IV. Fraktionen § 36 Fraktionen (§ 56 GO) (1) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen können sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zu Fraktionen vereinigen. Eine Ratsfraktion muss aus mindestens drei Mitgliedern, Fraktionen in den Bezirksvertretungen müssen aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Ein Ratsmitglied bzw. ein Mitglied einer Bezirksvertretung kann nur einer Fraktion angehören. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 21 von 27 (2) Die Bildung einer Fraktion ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister von der/dem Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die genaue Bezeichnung der Fraktion, den Namen der/des Fraktionsvorsitzenden und der Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie aller der Fra ktion angehörenden Ratsmitglieder enthalten. Die Fraktionen haben das Statut, welches sie sich nach § 56 Absatz 2 Satz 3 GO geben müssen, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister binnen vier Wochen nach Gründung zu übersenden. Fraktionen in den Bezirksvertretungen übersenden die Anzeige nach Satz 1 und 2 und das Statut nach Satz 3 an die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister und die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister. (3) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen, die keiner Fraktion angehören, können von einer Fraktion als Hospitantinnen/Hospitanten aufgenommen werden. (4) Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz, stellvertretenden Fraktionsvorsitz, die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie alle sonstigen Änderungen sind der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. ihr/ihm und der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister von der/dem Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen. (5) Ebenso teilen die Fraktionen der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister unverzüglich die Namen der von ihnen gemäß § 58 Absatz 5 GO bestimmten Ausschussvorsitzenden mit. § 37 Informationsrecht der Fraktionen (1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen im Rahmen ihrer Aufgaben von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister schriftliche oder auf Wunsch mündliche Auskünfte über die von dieser/diesem oder in ihrem/seinem Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. (2) Ferner können die Fraktionen zur Vorbereitung ihrer Beratungen von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister schriftliche Auskünfte über von dieser/diesem eingebrachte Vorlagen verlangen. (3) Die Auskunftsersuchen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die/den Vorsitzenden der Fraktion bzw. die/den Geschäftsführer schriftlich unter wörtlicher Wiedergabe des Fraktionsbeschlusses an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zu richten. Der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister des jeweiligen Bezirks ist durch die/den Vorsitzenden der Fraktion bzw. die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer eine Kopie des Auskunftsersuchens zuzuleiten. (4) Die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister ist durch die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister über die einer Fraktion erteilten Auskünfte entsprechend zu informieren. Von schriftlich erteilten Auskünften erhalten die anderen Fraktionen und die nicht einer Fraktion angehörenden Rats- bzw. Bezirksvertretungsmitglieder je eine Kopie. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 22 von 27 (5) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. V. Bezirksvertretungen § 38 Allgemeines (1) Auf das Verfahren in den Bezirksvertretungen finden die für den Rat geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen oder den besonderen Umständen etwas anderes ergibt. (1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen. (2) Für jede Sitzung der Bezirksvertretung können pro Fraktion oder pro fraktionslosem Mitglied der Bezirksvertretung nicht mehr als drei Anfragen mit jeweils höchstens fünf Unterfragen gestellt werden. Anfragen müssen spätestens am fünften Arbeitstag vor der Sitzung eingereicht werden; im Übrigen gilt § 4 dieser Geschäftsordnung entsprechend. (3) Die Bezirksvertretungen können Sachverständige und Einwohnerinnen/Einwohner zu einzelnen Punkten der Tagesordnung hören. § 34 Absatz 4 Sätze 2 bis 4 dieser Geschäftsordnung gilt entsprechend. (4) Rats- und Ausschussmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, Ausschussmitglieder jedoch nur, soweit der Beratungsgegenstand den Aufgabenbereich ihres Ausschusses betrifft. (5) Die Beschlüsse der Bezirksvertretungen werden unverzüglich und gleichzeitig der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Fraktionen des Rates, den nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern und den zuständigen Beigeordneten durch die Leiterinnen/ Leiter der Bürgerämter zugeleitet. (6) § 8 Absatz 2 und 3 dieser Geschäftsordnung ist entsprechend anzuwenden auf die Bezirksbürgermeisterin/ den Bezirksbürgermeister und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter. (7) Ein Wortprotokoll über die Sitzungen der Bezirksvertretungen wird nicht gefertigt. (8) Bei Angelegenheiten, in denen eine oder mehrere Bezirksvertretungen ein Anhörungsrecht (§ 19 Absatz 1 Sätze 2, 3 und Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Zuständigkeitsordnung) haben, kennzeichnet die Verwaltung die Vorlagen entsprechend. Die Vorlagen werden der Bezirksvertretung gleichzeitig mit der Übersendung an den Rat bzw. die Ausschüsse von der Verwaltung zugeleitet. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 23 von 27 (9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Erfolgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von dieser Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW. (10) Die Anhörungsfrist ruht während der Ratsferien gemäß § 44 dieser Geschäftsordnung. Über den Antrag einer Bezirksbürgermeisterin/eines Bezirksbürgermeisters auf Verlängerung der Sechs-Wochen-Frist entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. (11) Das Ergebnis der Anhörung teilt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister dem Rat bzw. dem entscheidungsbefugten Ausschuss schriftlich oder mündlich mit. (12) Über die Frage, ob eine bestimmte Anregung oder ein bestimmter Vorschlag eingebracht werden soll, entscheidet die Bezirksvertretung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Bei der Übermittlung von Beschlüssen der Bezirksvertretung an den Rat und die Ausschüsse teilt die Verwaltung das genaue Abstimmungsergebnis in den entsprechenden Vorlagen mit. (13) Beschlüsse der Bezirksvertretungen, die Anregungen an den Rat oder einen Fachausschuss zum Inhalt haben, leitet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister dem Rat bzw. dem jeweiligen Ausschuss zu seiner auf die Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung folgenden Sitzung mit einem Beschlussvorschlag zu. Der Rat bzw. Ausschuss nimmt durch Beschluss zu den Anregungen der Bezirksvertretung Stellung. Hält der Rat bzw. der Ausschuss sich nicht für zuständig, leitet er die Anregung durch Beschluss an die zuständige Stelle weiter (Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister bei Geschäften der laufenden Verwaltung). Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt den Bezirksvertretungen das abändernde bzw. ablehnende Votum der vorberatenden Fachausschüsse sowie das Ergebnis der Behandlung ihrer Anregung in dem entscheidungsbefugten Fachausschuss bzw. im Rat in Schreiben an die Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister mit. (14) Zu Beschlüssen der Bezirksvertretungen, die Anregungen oder Vorschläge an die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister zum Inhalt haben, also Geschäfte der laufenden Verwaltung betreffen, nimmt diese/dieser innerhalb von drei Monaten in einem Schreiben an die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister Stellung. (15) Bei der Beratung über Anregungen und Beschwerden i. S. d. § 24 GO gilt § 34 Absatz 13 dieser Geschäftsordnung entsprechend. (16) Für die Bezirksvertreterinnen/ Bezirksvertreter besteht weiterhin die Möglichkeit der schriftlichen Eingabe von Anträgen und Anfragen, die die Bürgerämter bei Bedarf in das elektronische Sitzungsmanagement-Programm eingeben. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 24 von 27 § 39 Einwohnerfragestunde (1) Die Sitzungen der Bezirksvertretungen enthalten den obligatorischen Tagesordnungspunkt 1 „Einwohnerfragestunde“. (2) Berechtigt, in den Einwohnerfragestunden Fragen an die Verwaltung zu stellen, sind die Einwohnerinnen/Einwohner des Stadtbezirks. Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter sind nicht berechtigt, in der Einwohnerfragestunde Fragen zu stellen, soweit sie diese auch als Anfragen nach § 4 dieser Geschäftsordnung stellen könnten. (3) Die Fragen müssen eine Angelegenheit zum Gegenstand haben, die den Stadtbezirk betrifft. Nicht zulässig sind Fragen, die a) eine Angelegenheit betreffen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln ist, b) schutzwürdige Interessen Dritter berühren, c) laufende Verwaltungsverfahren betreffen, in denen der Fragestellerin/dem Fragesteller Auskunftsmöglichkeiten nach §§ 25, 29 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bzw. nach §§ 25, 29 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen zur Verfügung stehen. (4) Jede Fragestellerin/jeder Fragesteller kann pro Sitzung nur eine Frage mit maximal fünf Unterfragen stellen. Die Fragen dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. (5) Die Fragen müssen spätestens am fünften Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12.00 Uhr) bei der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister schriftlich eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister leitet unverzüglich eine Kopie jeder Frage an die Leiterin/den Leiter des Bürgeramtes weiter. (6) Die Beantwortung der Fragen durch die Verwaltung erfolgt in der Weise, dass jeweils eine Frage laut verlesen und sofort beantwortet wird. Ist der Verwaltung eine sofortige Beantwortung der Frage aus sachlichen Gründen nicht möglich, so erhält die Fragestellerin/der Fragesteller die Antwort in der Einwohnerfragestunde der folgenden Sitzung der Bezirksvertretung. Ist auch dann eine Antwort aus sachlichen Gründen nicht möglich, so erhält die Fragestellerin/der Fragesteller innerhalb von höchstens vier Wochen schriftlich Antwort. Die Fraktionen in der Bezirksvertretung und die Mitglieder der Bezirksvertretung, die keiner Fraktion angehören, erhalten eine Kopie der schriftlichen Antwort. (7) Die Zeitdauer der Einwohnerfragestunde beträgt maximal 30 Minuten. Auf Fragen, die innerhalb dieser 30 Minuten nicht beantwortet werden konnten, erhält die Fragestellerin/der Fragesteller innerhalb von höchstens vier Wochen schriftlich Antwort. Die Fraktionen in der Bezirksvertretung und die Mitglieder der Bezirksvertretung, die keiner Fraktion angehören, erhalten eine Kopie der schriftlichen Antwort. Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 25 von 27 VI. Sonstige Bestimmungen § 40 Akteneinsichtsrecht (1) Bei der Akteneinsicht nach § 55 GO werden die Akten in der Regel für die Dauer einer Woche von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zur Verfügung gestellt, wenn nicht in den Fällen des § 55 Absatz 4 GO jeweils der Rat, die Bezirksvertretung oder der Ausschuss eine längere Frist beschließt. Die Akteneinsicht findet im Rathaus in einem von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister festzulegenden Raum statt. Das Akteneinsichtsrecht schließt das Recht zur Vervielfältigung nicht ein. (2) Die Vornahme der Akteneinsicht nach § 55 Absätze 2, 3 und 4 und 5 GO wird von den jeweils Einsichtnehmenden bescheinigt. (3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet halbjährlich dem Hauptausschuss wann, durch wen und i n welcher Sache Akteneinsicht genommen worden ist. § 41 Unterrichtung des Rates gemäß § 113 Absatz 5 GO (1) Die Unterrichtung des Rates gemäß § 113 Absatz 5 GO erfolgt im Finanzausschuss in nichtöffentlicher Sitzung. (2) Sofern dem jeweiligen Organ der juristischen Person oder Personenvereinigung, an der die Stadt Köln beteiligt ist, mehr als eine Vertreterin/ein Vertreter der Stadt Köln i. S. d. § 113 GO angehört, erfolgt die Unterrichtung nur durch eine Vertreterin/einen Vertreter. Ist die/der Vorsitzende des Organs Vertreterin/Vertreter der Stadt Köln, so erfolgt die Unterrichtung durch diese/diesen. Andernfalls erfolgt die Unterrichtung durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden, soweit diese/dieser Vertreterin/Vertreter der Stadt Köln ist. Sind mehrere stellvertretende Vorsitzende Vertreterinnen/Vertreter der Stadt Köln, so erfolgt die Unterrichtung durch diejenigen/denjenigen, die/der in der Reihenfolge der Stellvertretung in dem jeweiligen Organ den anderen vorgeht. Ist weder die/der Vorsitzende noch eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender des jeweiligen Organs Vertreterin/Vertreter der Stadt Köln, so entscheidet der Finanzausschuss durch Beschluss, durch welche Vertreterin/welchen Vertreter der Stadt Köln die Unterrichtung erfolgt. (3) Eine Unterrichtungspflicht i. S. d. § 113 Absatz 5 GO besteht nicht, soweit gesetzliche Vorschriften (z. B. über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen) entgegenstehen. (4) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung i. S. d. § 113 Absatz 5 GO, über die - vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 - zu unterrichten ist, sind insbesondere: ● Satzungsänderungen, Änderungen von Gesellschaftsverträgen ● Eckdaten der Wirtschafts- und Finanzplanung Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 26 von 27 ● Eckdaten der Jahresrechnung, Verwendung von Bilanzgewinnen ● Erhöhungen und Herabsetzungen des Stamm- bzw. Grundkapitals ● wesentliche Umstrukturierungsmaßnahmen ● Personalentscheidungen auf Vorstands- bzw. Geschäftsführerebene ● erstmalige Beteiligungen und Veränderungen bestehender Beteiligungen an anderen juristischen Personen oder Personenvereinigungen. (5) Die Unterrichtung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass - soweit dem nicht zwingende Vorschriften insbesondere des Gesellschaftsrechts entgegenstehen – eine Willensbildung im Rat und eine diesbezügliche Einflussnahme auf die Entscheidung in dem jeweiligen Organ der juristischen Person oder Personenvereinigung, an der die Stadt Köln beteiligt ist, noch möglich ist. (6) Wenn die/der zur Unterrichtung Verpflichtete gemäß § 113 Absatz 5 GO zu unterrichten hat, so teilt sie/er dies unverzüglich der/dem Ausschussvorsitzenden mit. Die/der Ausschussvorsitzende nimmt die Unterrichtung in die Tagsordnung für die nächste Sitzung des Finanzausschusses auf. Sie/er lädt die/den zur Unterrichtung Verpflichtete/Verpflichteten bei Bedarf zu dieser Sitzung ein, sofern diese/dieser nicht Mitglied des Finanzausschusses ist. Teilt die/der zur Unterrichtung Verpflichtete der/dem Ausschussvorsitzenden erst nach Ablauf der Einladungsfrist für die nächste Sitzung des Finanzausschusses mit, dass sie/er gemäß § 113 Absatz 5 GO zu unterrichten hat und teilt sie/er der/dem Ausschussvorsitzenden zugleich mit, dass die Unterrichtung keinen Aufschub duldet oder aber von äußerster Dringlichkeit ist, so entscheidet der Finanzausschuss in seiner nächsten Sitzung, ob die Tagesordnung um die Unterrichtung erweitert wird oder die Unterrichtung in der folgenden Sitzung erfolgt. Hält die/der zur Unterrichtung Verpflichtete die Unterrichtung nicht für unaufschiebbar bzw. dringlich, so erfolgt die Unterrichtung in der übernächsten Sitzung des Finanzausschusses. (7) Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Nachfragen sind möglich. § 42 Bericht über die Beschlüsse des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. den Bezirksvertretungen einmal im Jahr über den Ausführungsstand der Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse auf Anträgen der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen sind. Diejenigen Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sowie die Beschlüsse der Unterausschüsse, sind von der Berichtspflicht ausgenommen. § 43 Ratsferien Ratsferien sind die sitzungsfreien Zeiten während der Schulferien in Nordrhein- Westfalen. In dieser Zeit finden außer evtl. notwendiger Sondersitzungen oder den Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung Seite 27 von 27 Sitzungen des Hauptausschusses keine Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen statt. Die Ratsferien beginnen in der R egel mit dem ersten Tag und enden mit dem letzten Tag der Schulferien. Sie können bei Bedarf erweitert werden. § 44 Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten (1) Entstehen Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Bezirksvertretung durch den Rat oder einen entscheidungsbefugten Ausschuss verletzt worden sind, ist vor Anrufung des Verwaltungsgerichtes die Angelegenheit dem Hauptausschuss in der Form eines Antrages gemäß § 3 dieser Geschäftsordnung zu unterbreiten. Das Gleiche gilt, wenn Rechte einer Fraktion in der Bezirksvertretung oder eines Mitgliedes einer Bezirksvertretung verletzt worden sind. Der Hauptausschuss soll durch weitestgehende Klärung der Rechtslage und Vermittlung zwischen den Betroffenen die Führung eines Rechtsstreites zu verhindern suchen. (2) Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen Bezirksvertretungen und den Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall entscheidet der Hauptausschuss. (3) Entstehen Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Ratsfraktion oder eines Ratsmitgliedes durch den Rat oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister verletzt wurden, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. (4) Bei der Erörterung von Streitigkeiten i. S. d. Absätze 1, 2 und 3 ist den Beteiligten Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunktes einzuräumen. Soweit die Streitigkeit die Rechte einer Bezirksvertretung, eines Ausschusses oder einer Fraktion betrifft, erfolgt die Stellungnahme im Hauptausschuss durch die/den Vorsitzenden des jeweiligen Gremiums. Geht es um die Rechte einer Einzelnen/eines Einzelnen, kann die/der Betroffene selbst Stellung nehmen. § 45 Auslegung der Geschäftsordnung In Zweifelsfragen berät der Hauptausschuss über die Auslegung und Anwendung dieser Geschäftsordnung. Kann keine Einigung erzielt werden entscheidet der Hauptausschuss. § 46 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 14.12.2010 geltende Geschäftsordnung außer Kraft.
Anlage 6, Auszug BV 6 vom 14.11.2019
1274 Zeichen
Anlage 6 Geschäftsführung Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) Frau Büscher-Kallen Telefon: (0221) 221-96313 Fax : (0221) 221-96400 E-Mail: anja.buescher-kallen@stadt-koeln.de Datum: 18.11.2019 Auszug aus der Niederschrift der 47. Sitzung der Bezirksvertretung Chorweiler vom 14.11.2019 öffentlich 9.2.2 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln 2476/2019 Bezirksvertreter Herr Stuhlweißenburg beantragt, dass die bisherigen Fristen für die Bezirksvertretung unverändert bleiben, eine Kürzung der Fristen würde die Arbeit der Bezirksvertretung erschweren. Bezirksvertreter Herr Roth sieht kein Problem darin, die Fristen wie in der Vorlage vorgeschlagen zu kürzen, er kann der Vorlage so zustimmen. Geänderter Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be- zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung. Sie tritt am 01.01.2020 in Kraft. Jedoch sollen die bisherigen Fristen für die Bezirksvertretung unverändert bleiben. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich beschlossen gegen die Stimmen von Herrn Roth (Die Linke) und Herrn Urmetzer (FDP)
Anlage 11, Auszug BV Ehrenfeld 09.12.2019
4701 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de Datum: 16.12.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 44. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 09.12.2019 öffentlich 10.2 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln 2476/2019 Beschluss Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geän- derten Beschluss zu fassen: 1. Der Wortlaut des § 4 Abs. 6 bleibt unverändert. Er wird ergänzt um den Satz: „Offene Fragen werden in der Tagesordnung aufgeführt.“ 2. § 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt mit folgender Änderung bestehen: Der Passus „als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.“ wird ersetzt durch „soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.“ 3. § 15 Abs.7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird eingesetzt: „Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Bezirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeis- ter im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen.“ Im Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen. 4. § 38 Abs. 9 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: „Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im Ratsinformati- onssystem die Angelegenheit erörtern. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/ des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertre- tungen im Rahmen der Haushaltsberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW.“ Abstimmungsergebnis: Einstimmig mit Änderungen zugestimmt. Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de Datum: 16.12.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 44. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 09.12.2019 öffentlich 10.2.1 Gemeinsamer Änderungsantrag aller Fraktionen und Einzelmandats- träger, betr.: Änderungsantrag zur Beschlussvorlage 2476/2019, TOP 10.2 AN/1724/2019 Beschluss 1. Der Wortlaut des § 4 Abs. 6 bleibt unverändert. Er wird ergänzt um den Satz: „Offene Fragen werden in der Tagesordnung aufgeführt.“ 2. § 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt mit folgender Änderung bestehen: Der Passus „als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.“ wird ersetzt durch „soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.“ 3. § 15 Abs.7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird eingesetzt: „Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Bezirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeis- ter im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen.“ Im Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen. 4. § 38 Abs. 9 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: „Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im Ratsinformati- onssystem die Angelegenheit erörtern. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/ des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertre- tungen im Rahmen der Haushaltsberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW.“ Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Beschlussvorlage Rat
8335 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/01/1-2 Vorlagen-Nummer 2476/2019 Freigabedatum 16.09.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung. Sie tritt am 01.01.2020 in Kraft. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 07.10.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz) 08.10.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 10.10.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 10.10.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.11.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.11.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.11.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 14.11.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.11.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 02.12.2019 Rat 12.12.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Be- zirksvertretungen der Stadt Köln (Geschäftsordnung) sollen die grundsätzlich digitale Bereitstellung der Sitzungsunterlagen ermöglich, Änderungen der Gemeindeordnung NRW berücksichtigen und einzelne Regelungen an die Praxis anpassen. Nach der technischen Umsetzung bis zum 01.01.2020 soll die Neufassung der Geschäftsordnung in Kraft gesetzt werden. I. Wesentliche Änderungen 1. Digitaler Zugang der Sitzungsunterlagen Der Rat hat im Juli 2016 entschieden, die digitale Gremienarbeit einzuführen. Seitdem erhalten die stimmberechtigen Gremienmitglieder auf Wunsch ein mobiles Endgerät, das ihnen den digitalen Zu- griff auf die Sitzungsunterlagen ermöglicht. Die beratenden Gremienmitglieder haben eine solche Zugriffsmöglichkeit derzeit nur, wenn sie ein privates Gerät (iPad mit Mandatos-App) nutzen. Rund 90% der stimmberechtigen Gremienmitglieder haben sich bereits für die digitale Bereitstellung der Sitzungsunterlagen entschieden. Der Umdruck von Sitzungsunterlagen in Papier konnte dadurch erheblich reduziert werden. Daher soll künftig der Zugang der Sitzungsunterlagen für alle Gremienmitglieder grundsätzlich digital durch die Bereitstellung im Ratsinformationssystem erfolgen. Dazu soll den beratenden Gremienmit- gliedern eine geräteunabhängige Zugriffsmöglichkeit auf die Sitzungsunterlagen eröffnet und § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung entsprechend geändert werden. Papierunterlagen können auf schriftlichen Antrag weiterhin bezogen werden. Für die Gremienmitglieder, die bereits mit digitalen Sitzungsunter- lagen arbeiten, ändert sich das Verfahren zur Bereitstellung der Sitzungsunterlagen durch diese Um- stellung nicht. Alle Gremienmitglieder in Rat, Bezirksvertretungen und Fachausschüssen, die bisher nicht digital auf alle Sitzungsunterlagen zugreifen, erhalten zur Umsetzung des digitalen Zugriffs eine digitale und passwortgeschützte Zugangsmöglichkeit zum Ratsinformationssystem, einschließlich des nichtöffent- lichen Teils. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfiehlt für den Zugriff auf vertrauliche Daten eine 2-Faktor-Authentifizierung. Daher wird der Zugang neben dem Passwort durch einen weiteren Faktor gesichert, ein sogenanntes Token. Die digitale Zugangsmöglichkeit wird zeitnah eingerichtet. Alle Gremienmitglieder, die bisher noch nicht digital auf die Sitzungsunterlagen zugreifen, werden über das weitere Verfahren zur Übergabe der Passwörter und ggf. Hinterlegung der Mobilnummer zeitnah informiert. 2. Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen Durch eine Änderung der Gemeindeordnung wurde die Regelung zur Teilnahme von Mitgliedern der Bezirksvertretung und der Ausschüsse an nicht öffentlichen Ratssitzungen angepasst: In § 48 Abs. 4 S. 1 der Gemeindeordnung NRW wurde klarstellend ergänzt, dass an nichtöffentlichen Ratssitzungen Mitglieder der Bezirksvertretung und der Ausschüsse als Zuhörer nur teilnehmen können, soweit „de- ren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt ist“. Eine entsprechende Regelung gab es bereits in § 58 Abs. 1 S. 4 Gemeindeordnung NRW für die Ausschüsse. Der Zusatz sei daten- schutzrechtlich geboten. § 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung ist entsprechend zu ändern. Entsprechend wird § 34 Abs. 2 Geschäftsordnung an den Wortlaut des § 58 Abs. 1 S. 4 Gemeinde- ordnung NRW angepasst, so dass Mitglieder der Bezirksvertretungen und anderer Ausschüsse an den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen können, soweit ihr Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt ist. Zur Vereinheitlichung wird schließlich der Wortlaut des § 38 Abs. 4 der Geschäftsordnung angepasst, der Ausschussmitgliedern die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen er- möglicht, sofern dort Angelegenheiten aus dem Bereich ihres Ausschusses behandelt werden. 3 3. Anhörungsrecht der Bezirksvertretungen Besteht ein Anhörungsrecht der Bezirksvertretung, so hat sie innerhalb von 6 Wochen Gelegenheit zur Erörterung der Angelegenheit. Das Verfahren ist in § 38 Abs. 8 f. der Geschäftsordnung geregelt. Der Änderungsvorschlag knüpft den Fristbeginn an die Bereitstellung der Vorlage im Ratsinformati- onssystem und führt so zu mehr Klarheit in der Zusammenarbeit und Anpassung an die Praxis. Das gleiche gilt für die Übermittlung eventueller Vorberatungsergebnisse der Ausschüsse. Diese werden bereits heute über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird klarstellend ergänzt, dass die Anhörung in dringenden Fällen als Dringlichkeits- entscheidung erfolgen kann. Auch dies entspricht der Praxis. II. Weitere Änderungsvorschläge Die Fristen für die Einreichung von Anträgen und die Bereitstellung der Sitzungsunterlagen werden vereinheitlicht. Bisher gelten unterschiedliche Fristen für den Rat (Einreichung von Anträgen am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr), Zugang der Beschlussvorlagen 6 Arbeitstage vor dem Sit- zungstermin, Zugang der Einladung 5 Tage vor dem Sitzungstermin) und die Bezirksvertretungen (Einreichung von Anträgen am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr), Zugang der Beschlussvor- lagen 7 Arbeitstage vor dem Sitzungstermin, Zugang der Einladung 5 Tage vor dem Sitzungstermin). Künftig sind Anträge für Rat und Bezirksvertretungen spätestens am 8. Arbeitstag vor der jeweiligen Sitzung (bis 12 Uhr) einzureichen. Die Bereitstellung der Einladung mit Tagesordnung, Anträgen und Beschlussvorlagen erfolgt am 7. Arbeitstag vor der Sitzung: Frist Ereignis Beispiel für Sitzungstag Donnerstag (ohne Feiertage) 8. Arbeitstag vor der Sitzung Anträge: Eingang beim Sitzungsdienst bis 12 Uhr Montag der Vorwoche 7. Arbeitstag vor der Sitzung Sitzungsunterlagen: Digitale Bereitstellung im Ratsinformati- onssystem Dienstag der Vorwoche 6. Arbeitstag vor der Sitzung Versand der Papierunterlagen (Aufgabe zur Post) Mittwoch der Vorwoche 3. Arbeitstag vor der Sitzung Anfragen: Eingang beim Sitzungsdienst bis 12 Uhr Montag der Sitzungswoche Tag vor dem Sitzungstag Anträge auf aktuelle Stunde: Eingang beim Sitzungsdienst und bei den Fraktionen bis 24 Uhr Mittwoch der Sitzungswoche Es wird außerdem vorgeschlagen, in allen Gremien offene Anfragen aus Gründen der Transparenz in der Tagesordnung aufzuführen. In § 12 Abs. 1 lit. c der Geschäftsordnung wird zur Klarstellung auch die Möglichkeit der Verweisung von Tagesordnungspunkten vor Eintritt in die Tagesordnung aufgenommen. Hiervon betroffene An- tragstellerinnen und Antragsteller sollen die Möglichkeit haben, die Notwendigkeit der Behandlung der Angelegenheit – wie auch bei Anträgen zur Absetzung und Vertagung von Tagesordnungspunkten – innerhalb einer Redezeit von 5 Minuten darzulegen. Die weiteren Vorschläge zur Änderungen der Geschäftsordnung sind in der als Anlage 2 beigefügten Synopse einzeln erläutert. Sie betreffen überwiegend die Vereinfachung bzw. Konkretisierung von Formulierungen sowie redaktionelle Änderungen. Anlagen - Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln - Anlage 2: Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung (Synopse)
Anlage 10, Auszug BV Mülheim vom 09.12.2019
1991 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Herr Schultheis Telefon: (0221) 99322 Fax : (0221) E-Mail: andre.schultheis@stadt-koeln.de Datum: 10.12.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Be zirksvertretung Mülheim vom 09.12.2019 öffentlich 9.2.1 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln 2476/2019 9.2.1 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln 2476/2019 9.2.1.1 Änderungsantrag zur Beschlussvorlage 2476/2019, TOP 9.2.1 Gemeinsamer Änderungsantrag der SPD-Fraktion, CDU-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 05.12.2019 AN/1709/2019 Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be- zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung. Sie tritt am 01.01.2020 in Kraft. Herr Bezirksbürgermeister Fuchs lässt über den gemeinsamen Änderungsantrag abstimmen: Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be- zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung mit folgender Maßgabe 1. § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung (Fristen für Anträge und Anfragen in der Bezirksvertretung) werden unverändert beibehalten. 2. § 38 Abs. 9 der Geschäftsordnung bleibt ebenfalls unverändert. 3. 3. § 15 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird eingesetzt: Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Be- zirksvertretung durch den Beratungsgegenstand berührt, ist der Bezirksbür- germeisterin/dem Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im Satz 2 wird „der mündlichen Begrün- dung“ gestrichen. 4. 4. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt bestehen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen
Anlage 3, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 11.11.2019 2476-2019
6958 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 12.11.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 11.11.2019 öffentlich 9.2.1 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln 2476/2019 Es liegt ein Änderungsantrag vor. Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beantragt folgende Änderungen der Vorlage zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen: 1. Beschluss: 1. Fristen Alternative a) Die Fristen für Einladung, TO, Anträge und Beschlussvorlagen sollen mit den Ratsfristen vereinheitlicht sollen, wie Vw-Vorlage. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen fünf Stimmen der CDU-Fraktion und drei Stimmen der Fraktion Die Grünen bei Enthaltung des Herrn Bronisz mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der FDP-Fraktion und des Herrn Ilg abgelehnt. (nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper) 2. Beschluss: Alternative b) Die bisherigen Fristen sollen beibehalten werden, einschließlich des Vorteils der bisherigen digitalen Bereitstellung (plus 2 Tage zur Zustellung mit Papier), daher „Beschlussfassung wie Vorlage mit folgenden Änderungen: § 38 Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln soll somit folgende Fassung erhalten (Änderungen zur Vorlage kursiv): (1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 werden für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Ar- beitstage vorgesehen.“ Zu § 38 Abs. 2 (Regelung für Anfragen) wird in der Vorlage keine Änderung vorgeschlagen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich gegen fünf Stimmen der CDU-Fraktion und drei Stimmen der Fraktion Die Grünen mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der FDP-Fraktion und der Stimmen des Herrn Bronisz und des Herrn Ilg zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper) 3. Beschluss: 6-Wochen-Frist (9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel- lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Be- zirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustim- mung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begrün- deten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürger- meisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper) 4. Beschluss: Rederecht der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter § 15 Abs.7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird eingesetzt: Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Be- zirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeis- ter im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper) 5. Beschluss: Anwesenheit der Bezirksbürgermeister § 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt bestehen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper) Herr Homann lässt so dann über die geänderte Vorlage abstimmen. 6. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden geänderten Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be- zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung – mit folgenden unten aufgeführten Änderungen. Sie tritt am 01.01.2020 in Kraft. 1. Fristen: Die bisherigen Fristen sollen beibehalten werden, einschließlich des Vorteils der bisherigen digitalen Bereitstellung (plus 2 Tage zur Zustellung mit Papier), „Beschlussfassung wie Vorlage mit folgenden Änderungen: § 38 Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln soll somit folgende Fassung erhalten (Änderungen zur Vorlage kursiv): (1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 werden für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Ar- beitstage vorgesehen.“ Zu § 38 Abs. 2 (Regelung für Anfragen) wird in der Vorlage keine Änderung vorgeschlagen. 2. 6-Wochen-Frist (9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel- lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Be- zirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustim- mung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begrün- deten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürger- meisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW. 3. Rederecht der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter § 15 Abs.7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird eingesetzt: Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Be- zirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeis- ter im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen. 4. Anwesenheit der Bezirksbürgermeister § 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt bestehen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper)
Anlage 13 Vorabauszug BV 1 30.01.2020
2461 Zeichen
Anlage 13 Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Herr Droske Telefon: (0221) 221-91709 Fax : (0221) 221-26592 E-Mail: ralf.droske@stadt-koeln.de Datum: 31.01.2020 Auszug aus dem Beschlussp rotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 30.01.2020 öffentlich 3.3 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln 2476/2019 Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt schließt sich der Beschlussempfehlung der B e- zirksvertretung Ehrenfeld an und empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geän- derten Beschluss zu fassen: 1. Der Wortlaut des § 4 Abs. 6 bleibt unverändert. Er wird ergänzt um den Satz: „Offene Fragen werden in der Tagesordnung aufgeführt.“ 2. § 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt mit folgender Änderung beste- hen: Der Passus „als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk be- trifft.“ wird ersetzt durch „soweit deren Aufgabenbereich durch den Bera- tungsgegenstand berührt wird.“ 3. § 15 Abs.7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird eingesetzt: „Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Bezirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeiste- rin/dem Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen.“ Im Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestri- chen. 4. § 38 Abs. 9 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: „Die Bezirksvertre- tung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht in- nerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Wenn der Fac h- ausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fällen kann mit Zu- stimmung der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters und der Be- zirksbürgermeisterin/ des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Be- zirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsberatungen. Bei dringlichen An- gelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsent- scheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW.“ Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 12: Aktuelle Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen und aktualisierter Beschlussvorschlag
16320 Zeichen
Anlage 12: Aktuelle Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Änderung der Vorlage 2476/2019
Geschäftsordnung und aktualisierter Beschlussvorschlag
Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über den bisherigen Beratungsverlauf in den Bezirksvertretungen.
Die abweichenden Beschlussempfehlungen werden den jeweiligen Vorschriften der Geschäftsordnung zugeordnet und um eine Stellungnahme der
Verwaltung ergänzt. Ein aktualisierter Beschlussvorschlag der Verwaltung ist unter III. aufgeführt.
I. Noch ausstehende Beschlüsse:
BV 1: (10.10.2019, 28.11.2019 zurückgestellt) Sitzung am 30.01.2020
II. Geänderte Beschlussempfehlungen:
BV 2: einstimmig geändert, s. Anlage 3
BV 4: einstimmig geändert, s. Anlage 11
BV 3: einstimmig geändert, s. Anlage 5
BV 5: einstimmig geändert, s. Anlage 9
BV 6: mehrheitlich geändert gegen Linke. und FDP, s. Anlage 6
BV 7: einstimmig geändert, s. Anlage 4
BV 8: einstimmig geändert, s. Anlage 8
BV 9: einstimmig geändert, s. Anlage 10
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV
zu § 4 Abs. 6 S. 1 „Beantwortung von Anfragen – siehe Ziffer 6 der Synopse (Anlage 2, Seite 3)
Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal: § 4 Abs. 6 S. 1 wird beibehalten
(„Beantwortung erfolgt“ statt „soll erfolgen“)
(6) Die Beantwortung von Anfragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel
schriftlich zu der Sitzung, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde.
In von der Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwor-
tung in der darauf folgenden Sitzung.
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung in eine „Soll-
Vorschrift“ (Beantwortung soll …. erfolgen) drückt deutli-
cher aus, dass die Beantwortung von Anfragen im Regel-
fall zu der Sitzung erfolgt, zu der sie fristgerecht gestellt
wurde. Die Ausnahme ist bereits jetzt in Satz 2 vorgese-
hen.
3
Einstimmiger Beschluss der BV Ehrenfeld: Der Wortlaut des § 4 Abs. 6 bleibt
unverändert. Ergänzung um den Satz: „Offene Anfragen werden in der Tages-
ordnung aufgeführt.“
(6) Die Beantwortung von Anfragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel
schriftlich zu der Sitzung, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde. In von
der Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwortung in
der darauffolgenden Sitzung. Offene Anfragen werden in der Tagesordnung
aufgeführt.
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung in eine „Soll-
Vorschrift“ (Beantwortung soll …. erfolgen) drückt deutli-
cher aus, dass die Beantwortung von Anfragen im Regel-
fall zu der Sitzung erfolgt, zu der sie fristgerecht gestellt
wurde.
Die Ergänzung um den Satz zur Aufnahme der offenen
Anfragen entspricht dem Änderungsvorschlag in der Be-
schlussvorlage.
4
Seite 2 von 6
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV
zu § 9 Abs. 1 S. 2 – Anwesenheit der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister bei nichtöffentlichen Ratssitzungen
– siehe Ziffer 9 der Synopse (Anlage 2, Seite 4)
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen und Mülheim: Anwesenheit der
Bezirksbürgermeister, § 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt bestehen.
Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister oder ihre Stellvertreterin-
nen/Stellvertreter können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als
Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen, Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter nur in-
soweit, als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung ist aufgrund
der Neufassung von § 48 Absatz 4 GO NRW aus rechtli-
chen Gründen erforderlich. Die Teilnahmerechte am nicht-
öffentlichen Teil der Ratssitzung können nicht über den
von der Gemeindeordnung vorgegebenen zulässigen
Rahmen hinaus ausgedehnt werden.
2, 9
Einstimmiger Beschluss der BV Ehrenfeld und Porz: § 9 Abs. 1 Satz 2 der Ge-
schäftsordnung bleibt grundsätzlich bestehen. Der Passus „als die anstehende
Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.“ wird ersetzt durch „soweit deren Aufga-
benbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.“
Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister oder ihre Stellvertreterin-
nen/Stellvertreter können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als
Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen, Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter nur in-
soweit, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand be-
rührt wird.
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung ist aufgrund
der Neufassung von § 48 Absatz 4 GO NRW aus rechtli-
chen Gründen erforderlich. Die Teilnahmerechte am nicht-
öffentlichen Teil der Ratssitzung können nicht über den
von der Gemeindeordnung vorgegebenen zulässigen
Rahmen hinaus ausgedehnt werden.
4, 7
zu § 15 Abs. 7 – Rederecht der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen, Lindenthal, Ehrenfeld, Porz und
Mülheim: Rederecht der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter: § 15 Abs.7
Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird
eingesetzt: Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich
der Bezirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürger-
meister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im
Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen.
(7) Bei der Beratung einer Angelegenheit, in der eine Bezirksvertretung im
Wege der Anhörung beteiligt wird, kann die Bezirksbürgermeisterin/der Be-
zirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Er-
gebnis der Beratung in der Bezirksvertretung mündlich begründen, wenn die
Bezirksvertretung bei ihrer Beschlussempfehlung an den Rat grundsätzlich
vom Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters abweicht.
Die Beschlussvorlage enthält hierzu keinen Änderungs-
vorschlag.
Ein Rederecht im Rat für die Bezirksbürgermeisterinnen
und Bezirksbürgermeistern ist derzeit vorgesehen:
- bei Anregungen der Bezirksvertretung (§ 37 Abs. 5
Satz 6 GO NRW)
- zusätzlich nach Anhörung einer Bezirksvertretung,
wenn diese vom Beschlussvorschlag abweicht (§ 15
Abs. 7 GeschO)
Das Rederecht nach § 15 Abs. 7 Geschäftsordnung er-
gänzt die schriftliche Anhörung der Bezirksvertretung.
2, 3,
4, 7,
9
Seite 3 von 6
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV
Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Be-
zirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeis-
ter im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Will
die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister von der Möglichkeit der
mündlichen Begründung Gebrauch machen, so hat sie/er dies der Sitzungslei-
terin/dem Sitzungsleiter rechtzeitig anzuzeigen. Bestehen Zweifel, ob die Ab-
weichung gemäß Satz 1 grundsätzlich ist, so entscheidet hierüber der Rat. Die
Redezeit der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters ist begrenzt
auf fünf Minuten.
In der (unstreitigen) Praxis wird im Rat den Bezirksbür-
germeisterinnen und Bezirksbürgermeister auch darüber
hinaus das Wort erteilt, um zu gewährleisten, dass das
Ergebnis einer Beratung in der Bezirksvertretung auch im
Rat dargestellt werden kann.
zu § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung – Zugangsfristen – siehe Ziffer 20 der Synopse (Anlage 2, Seite 7)
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen: Die bisherigen Fristen sollen
beibehalten werden, einschließlich des Vorteils der bisherigen digitalen Bereitstel-
lung (plus 2 Tage zur Zustellung mit Papier), § 38 Geschäftsordnung des Rates
und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln soll somit folgende Fassung erhalten
(Änderungen zur Vorlage kursiv):
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1
Abs. 2 S. 2 werden für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Arbeits-
tage vorgesehen.“
Die Beibehaltung abweichender Zugangsfristen für die
Bezirksvertretungen ist möglich (9 Arbeitstage statt 7 für
Rat und Ausschüsse, s. § 1 Abs. 2 Satz 1 GeschO).
Da die Sitzungsunterlagen künftig grundsätzlich digital
bereitgestellt wird, wäre die Formulierung anzupassen: Für
den Zugang gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 wird abweichend der
9. Arbeitstag vor der Sitzung vorgesehen, für die Aufgabe
zur Post gem. § 1 Abs. 2 Satz 5 der 8. Arbeitstag.
2
Einstimmiger Beschluss der BV Kalk: (Änderungen zur Vorlage kursiv):
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1
Abs. 2 S. 2 werden für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Arbeits-
tage vorgesehen.“
s. Beschluss BV Rodenkirchen Die Beibehaltung abwei-
chender Zugangsfristen für die Bezirksvertretungen ist
möglich (9 Arbeitstage statt 7 für Rat und Ausschüsse,
s. § 1 Abs. 2 Satz 1 GeschO).
Da die Sitzungsunterlagen künftig grundsätzlich digital
bereitgestellt wird, wäre die Formulierung anzupassen: Für
den Zugang gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 wird abweichend der
9. Arbeitstag vor der Sitzung vorgesehen für die Aufgabe
zur Post gem. § 1 Abs. 2 Satz 5 der 8. Arbeitstag.
8
Seite 4 von 6
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV
Mehrheitlicher Beschluss der BV Chorweiler, einstimmiger Beschluss der BV
Nippes, Porz und Mülheim: § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung (Fristen für
Anträge und Anfragen in der Bezirksvertretung) werden unverändert beigehalten.
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen. Fallen in diesen Zeitraum ein oder
mehr gesetzliche Feiertage, verkürzt sich die Frist ausnahmsweise auf 9 Ar-
beitstage. Für die Zustellungsfristen gemäß § 2 Absätze 5 und 6 werden ab-
weichend 7 Arbeitstage vorgesehen.
(Entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem Anliegen der
BV Rodenkirchen). Eine unveränderte Beibehaltung des
Wortlauts von § 38 Abs. 1a Geschäftsordnung ist nicht
möglich, da Satz 3 auf die Zustellfristen in § 2 Abs. 5
verweist, der mit der Änderung wegfällt.
Zu § 38 Abs. 2 wurden keine Änderungen vorgeschlagen.
5, 6,
7, 9
zu § 38 Abs. 9 – „6-Wochen-Frist“ – siehe Ziffer 24 der Synopse (Anlage 2, Seite 8)
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen und Ehrenfeld:
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel-
lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Fin-
det innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert
sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Be-
zirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustim-
mung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Bera-
tungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fäl-
len kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-
Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhö-
rung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei
dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als
Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW.
Die vorgeschlagenen Änderungen können übernommen
werden.
2, 4
Einstimmiger Beschluss der BV Kalk:
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel-
lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Er-
folgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-
Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Die Frist ruht während der Ratsferien
(§ 43). Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Bera-
tungsfrist bis zur nächsten regulären Sitzung der Bezirksvertretung. In begrün-
Auch bisher werden die Ratsferien bei der Berechnung der
Sechs-Wochen-Frist ausgenommen, s. § 38 Abs. 10 Satz
1 Geschäftsordnung: „Die Anhörungsfrist ruht während der
Ratsferien ….“
Die vorgeschlagene Änderung zur Vertagung im Fachaus-
8
Seite 5 von 6
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV
deten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürger-
meisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der
Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die
Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen.
Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als
Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW.
schuss könnte übernommen werden.
Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal, Nippes, Porz und Mülheim: § 38 Abs.
9 der Geschäftsordnung bleibt ebenfalls unverändert:
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung
des Ergebnisses der Ausschussberatungen die Angelegenheit erörtern. Die
Frist beginnt mit dem Eingang der Beratungsergebnisse des letzten beteiligten
Fachausschusses bei der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister
(Eingangsstempel ihres/seines Sekretariats) oder, sofern solche nicht zu er-
warten sind, mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Vorlage. Soweit den Be-
zirksvertreterinnen/Bezirksvertretern die Verwaltungsvorlage bereits vorher
übersandt worden ist, gilt für die Mitteilung des Beratungsergebnisses des
Ausschusses die Frist des § 2 Absatz 5 nicht. Erfolgt eine Stellungnahme der
Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zu-
stimmung. Die Angelegenheit ist unverzüglich, jedoch nicht früher als 14 Ar-
beitstage nach der Beschlussfassung der Bezirksvertretung oder Ablauf der
Frist zur sachlichen Beratung auf die Tagesordnung des zuständigen Aus-
schusses zu setzen. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Ober-
bürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des
Bezirksbürgermeisters von dieser Frist abgewichen werden. Ist eine Behand-
lung in einem Ausschuss nicht vorgesehen, so tritt im Sinne dieser Regelung
der Rat an die Stelle des Ausschusses. Dieses Verfahren gilt nicht für die An-
hörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen.
Die bisherige Regelung berücksichtigt nicht die digitale
Bereitstellung der Sitzungsunterlagen.
Zudem werden in der Praxis die Vorlagen häufig in der
Bezirksvertretung bereits vor der Behandlung im Fachaus-
schuss beraten. In diesem Fall beginnt nach der aktuellen
Regelung der Fristlauf für die Bezirksvertretung schon
früher, nämlich mit Eingang der Vorlage bei der Bezirks-
bürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister.
Die in der Vorlage vorgeschlagenen Änderungen (Abstel-
len auf die Bereitstellung im Ratsinformationssystem)
berücksichtigen diese Beratungspraxis.
3, 5,
7, 9
zu § 39 Abs. 6 – „Einwohnerfragestunde“
Einstimmiger Beschluss der BV Nippes: § 39 Abs. 6 (Einwohnerfragestunde) wird
wie folgt geändert:
(6) Die Beantwortung der Fragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel zur
nächsten Sitzung der Bezirksvertretung.
Bei der vorgeschlagenen Änderung bleibt die Art der
Beantwortung offen (mündlich/schriftlich). Außerdem ist
die Möglichkeit einer schriftlichen Beantwortung nicht mehr
vorgesehen.
5
Seite 6 von 6
III. Geänderter Beschlussvorschlag:
Beschluss:
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1a
beiliegenden Fassung. Sie tritt am 10.02.2020 in Kraft.
Eine aktualisierte Fassung der Anlage 1 wird auf der Grundlage der Entscheidung des AVR am 27.01.2020 erstellt und als Anlage 1a bereitgestellt.
Das Datum des Inkrafttretens wird aufgrund des Beratungslaufs angepasst.
Die noch ausstehende Beschlussfassung der Bezirksvertretung Innenstadt wird zusätzlich als Anlage zur Vorlage bereitgestellt. Diese Beschlussüber-
sicht wird nach der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt in ergänzter Form als weitere Anlage bereitgestellt.
Anlage 7: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen - Überholt
11217 Zeichen
Anlage 7: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Änderung der Geschäftsordnung Vorlage 2476/2019 I. Noch ausstehende Beschlüsse: BV 1: (10.10.2019 zurückgestellt) Sitzung am 28.11.2019 BV 4: (04.11.2019 zurückgestellt) Sitzung am 09.12.2019 BV 5: (14.11.2019 zurückgestellt) Sitzung am 05.12.2019 BV 8: (10.10.2019 zurückgestellt) Sitzung am 28.11.2019 BV 9: (04.11.2019 zurückgestellt) Sitzung am 09.12.2019 I. Geänderte Beschlussempfehlungen: BV 2: einstimmig geändert, s. Anlage 3 BV 3: einstimmig geändert, s. Anlage 5 BV 6: mehrheitlich geändert gegen Linke. und FDP, s. Anlage 6 BV 7: einstimmig geändert, s. Anlage 4 Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV zu § 4 Abs. 6 S. 1 „Beantwortung von Anfragen – siehe Ziffer 6 der Synopse (Anlage 2, Seite 3) Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal: § 4 Abs. 6 S. 1 wird beibehalten („Beantwortung erfolgt“ statt „soll erfolgen“) (6) Die Beantwortung von Anfragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel schriftlich zu der Sitzung, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde. In von der Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwor- tung in der darauf folgenden Sitzung. Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung in eine „Soll- Vorschrift“ (Beantwortung soll …. erfolgen) drückt deutli- cher aus, dass die Beantwortung von Anfragen im Regel- fall zu der Sitzung erfolgt, zu der sie fristgerecht gestellt wurde. Die Ausnahme ist bereits jetzt in Satz 2 vorgese- hen. 3 zu § 9 Abs. 1 S. 2 – Anwesenheit der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister bei nichtöffentlichen Ratssitzungen – siehe Ziffer 9 der Synopse (Anlage 2, Seite 4) Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen: Anwesenheit der Bezirksbürger- meister, § 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt bestehen. Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister oder ihre Stellvertreterin- nen/Stellvertreter können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen, Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter nur in- soweit, als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft. Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung ist aufgrund der Neufassung von § 48 Absatz 4 GO NRW aus rechtli- chen Gründen erforderlich. Die Teilnahmerechte am nicht- öffentlichen Teil der Ratssitzung können nicht über den von der Gemeindeordnung vorgegebenen zulässigen Rahmen hinaus ausgedehnt werden. 2 Seite 2 von 4 Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV Einstimmiger Beschluss der BV Porz: § 9 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt grundsätzlich bestehen. Der Passus „als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.“ wird ersetzt durch „soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.“ Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister oder ihre Stellvertreterin- nen/Stellvertreter können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen, Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter nur in- soweit, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand be- rührt wird. Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung ist aufgrund der Neufassung von § 48 Absatz 4 GO NRW aus rechtli- chen Gründen erforderlich. Die Teilnahmerechte am nicht- öffentlichen Teil der Ratssitzung können nicht über den von der Gemeindeordnung vorgegebenen zulässigen Rahmen hinaus ausgedehnt werden. 7 zu § 15 Abs. 7 – Rederecht der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen, Lindenthal und Porz: Rederecht der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter: § 15 Abs.7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird eingesetzt: Bei der Bera- tung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Bezirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen. (7) Bei der Beratung einer Angelegenheit, in der eine Bezirksvertretung im Wege der Anhörung beteiligt wird, kann die Bezirksbürgermeisterin/der Be- zirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Er- gebnis der Beratung in der Bezirksvertretung mündlich begründen, wenn die Bezirksvertretung bei ihrer Beschlussempfehlung an den Rat grundsätzlich vom Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters abweicht. Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Be- zirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeis- ter im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Will die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister von der Möglichkeit der mündlichen Begründung Gebrauch machen, so hat sie/er dies der Sitzungslei- terin/dem Sitzungsleiter rechtzeitig anzuzeigen. Bestehen Zweifel, ob die Ab- weichung gemäß Satz 1 grundsätzlich ist, so entscheidet hierüber der Rat. Die Redezeit der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters ist begrenzt auf fünf Minuten. Die Beschlussvorlage enthält hierzu keinen Änderungs- vorschlag. Ein Rederecht im Rat für die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern ist derzeit vorgesehen: - bei Anregungen der Bezirksvertretung (§ 37 Abs. 5 Satz 6 GO NRW) - zusätzlich nach Anhörung einer Bezirksvertretung, wenn diese vom Beschlussvorschlag abweicht (§ 15 Abs. 7 GeschO) Das Rederecht nach § 15 Abs. 7 Geschäftsordnung er- gänzt die schriftliche Anhörung der Bezirksvertretung. In der (unstreitigen) Praxis wird im Rat den Bezirksbür- germeisterinnen und Bezirksbürgermeister auch darüber hinaus das Wort erteilt, um zu gewährleisten, dass das Ergebnis einer Beratung in der Bezirksvertretung auch im Rat dargestellt werden kann. 2, 3, 7 Seite 3 von 4 Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV zu § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung – Zugangsfristen – siehe Ziffer 20 der Synopse (Anlage 2, Seite 7) Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen: Die bisherigen Fristen sollen beibehalten werden, einschließlich des Vorteils der bisherigen digitalen Bereitstel- lung (plus 2 Tage zur Zustellung mit Papier), § 38 Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln soll somit folgende Fassung erhalten (Änderungen zur Vorlage kursiv): (1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh- rung der Bezirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 werden für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Arbeits- tage vorgesehen.“ Die Beibehaltung abweichender Zugangsfristen für die Bezirksvertretungen ist möglich (9 Arbeitstage statt 7 für Rat und Ausschüsse, s. § 1 Abs. 2 Satz 1 GeschO). Da die Sitzungsunterlagen künftig grundsätzlich digital bereitgestellt wird, wäre die Formulierung anzupassen: Für den Zugang gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 werden abweichend 9 Arbeitstage vorgesehen. 2 Mehrheitlicher Beschluss der BV Chorweiler, einstimmiger Beschluss der BV Porz: § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung (Fristen für Anträge und Anfra- gen in der Bezirksvertretung) werden unverändert beigehalten. (1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh- rung der Bezirksvertretung einzureichen. Fallen in diesen Zeitraum ein oder mehr gesetzliche Feiertage, verkürzt sich die Frist ausnahmsweise auf 9 Ar- beitstage. Für die Zustellungsfristen gemäß § 2 Absätze 5 und 6 werden ab- weichend 7 Arbeitstage vorgesehen. (Entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem Anliegen der BV Rodenkirchen). Eine unveränderte Beibehaltung des Wortlauts von § 38 Abs. 1a Geschäftsordnung ist nicht möglich, da Satz 3 auf die Zustellfristen in § 2 Abs. 5 verweist, der mit der Änderung wegfällt. Zu § 38 Abs. 2 wurden keine Änderungen vorgeschlagen. 6, 7 zu § 38 Abs. 9 – „6-Wochen-Frist“ – siehe Ziffer 24 der Synopse (Anlage 2, Seite 8) Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen: (9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel- lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Fin- det innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Be- zirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustim- mung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Bera- tungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fäl- Die vorgeschlagenen Änderungen können übernommen werden. 2 Seite 4 von 4 Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV len kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Sechs- Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhö- rung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW. Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal und Porz: § 38 Abs. 9 der Geschäfts- ordnung bleibt ebenfalls unverändert: (9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Ausschussberatungen die Angelegenheit erörtern. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Beratungsergebnisse des letzten beteiligten Fachausschusses bei der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister (Eingangsstempel ihres/seines Sekretariats) oder, sofern solche nicht zu er- warten sind, mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Vorlage. Soweit den Be- zirksvertreterinnen/Bezirksvertretern die Verwaltungsvorlage bereits vorher übersandt worden ist, gilt für die Mitteilung des Beratungsergebnisses des Ausschusses die Frist des § 2 Absatz 5 nicht. Erfolgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zu- stimmung. Die Angelegenheit ist unverzüglich, jedoch nicht früher als 14 Ar- beitstage nach der Beschlussfassung der Bezirksvertretung oder Ablauf der Frist zur sachlichen Beratung auf die Tagesordnung des zuständigen Aus- schusses zu setzen. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Ober- bürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von dieser Frist abgewichen werden. Ist eine Behand- lung in einem Ausschuss nicht vorgesehen, so tritt im Sinne dieser Regelung der Rat an die Stelle des Ausschusses. Dieses Verfahren gilt nicht für die An- hörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Die bisherige Regelung berücksichtigt nicht die digitale Bereitstellung der Sitzungsunterlagen. Zudem werden in der Praxis die Vorlagen häufig in der Bezirksvertretung vor der Behandlung im Fachausschuss beraten. Die in der Vorlage vorgeschlagenen passen die Regelung an diese Beratungspraxis an. 3, 7
Anlage 2: Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung (Synopse)
25922 Zeichen
Anlage 2 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 1 von 10 (Synopse) lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) § 1 Einberufung des Rates (§ 47 GO) 1 § 1 Abs. 2 (2) Einladung und Tagesordnung müssen spätestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung den Ratsmitgliedern zugehen. Der Zugang kann auch durch die Bereitstellung im Ratsinformationssystem der Stadt Köln erfolgen, sofern sich die Ratsmitglieder für einen elektronischen Versand der Sitzungsunterlagen entschieden haben. Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen abgewichen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister den Rat mit einer Frist von 24 Stunden einberufen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Der Zugang der Sitzungsunterlagen erfolgt grundsätzlich durch die digitale Bereitstellung im Ratsinformationssystem. Dazu erhalten alle Gremien- mitglieder passwort- geschützten digitalen Zugriff auf die Sitzungsunterlagen. Durch die digitale Bereitstellung ist es möglich, kann die Zugangsfrist verkürzt werden. Die Unterlagen werden spätestens am 7. Arbeitstag vor der Sitzung im Ratsinformationssystem bereitgestellt. Papierunterlagen können auf Antrag weiterhin bezogen werden. (2) Die Sitzungsunterlagen werden grundsätzlich digital im Ratsinformationssystem bereitgestellt. Einladung, Tagesordnung, Anträge und Beschlussvorlagen müssen spätestens am 7. Arbeitstag vor der Sitzung bereitgestellt werden, so dass die Ratsmitglieder über einen kennwortgeschützten Zugang darauf zugreifen können. Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen abgewichen werden. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister den Rat mit einer Frist von 24 Stunden einberufen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Wenn eine digitale Bereitstellung nicht möglich ist oder ein Ratsmitglied dies schriftlich beantragt, sind die Sitzungsunterlagen schriftlich am 6. Arbeitstag vor der Sitzung durch Aufgabe bei der Post zu übersenden. Auf Anforderung erhalten die Fraktionen, Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher und Ausschussvorsitzenden jeweils ein Papierexemplar der Sitzungsunterlagen. § 2 Aufstellung der Tagesordnung (§ 48 GO) 2 § 2 Abs. 1 (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Vorschläge für die Tagesordnung, die die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister auf Wunsch von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion in die Tagesordnung aufnehmen muss, müssen spätestens am 10. Arbeitstag vor der Die Regelung über die Vorschläge zur Tagesordnung kann entfallen, da Anträge in § 3 und Anfragen in § 4 gesondert geregelt sind [Sätze 2 und 3 werden (1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Bei Einwohneranträgen sind § 15 Absätze 3 und 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln zu beachten. Bei Bürgerbegehren gelten § 16 der Hauptsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 der Satzung für Anlage 2 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 2 von 10 (Synopse) lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Sitzung (bis 12.00 Uhr) im Amt der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters eingegangen sein. Die Vorschläge für die Tagesordnung sind mittels des bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement-Programms zu erstellen und zu übermitteln. Bei Einwohneranträgen sind § 15 Absätze 3 und 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln zu beachten. Bei Bürgerbegehren gelten § 16 der Hauptsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 der Satzung für Bürgerbegehren. gestrichen]. Bürgerbegehren 3 § 2 Abs. 4 lit. b b) der Erwerb, die Veräußerung, die Belastung, die Vermietung oder die Verpachtung städtischer Grundstücke, Durch die Verwendung von Oberbegriffen sind z.B. auch Erbbaurecht oder Mietverträge zur Anmietung erfasst. b) Grundstücks- und Vergabeangelegenheiten, 4 § 2 Abs. 5 (5) Die Vorlagen (Beschlussvorlagen und Anträge) zu den einzelnen Tagesordnungspunkten für den Rat müssen den Ratsmitgliedern mindestens 6 Arbeitstage vor dem Sitzungstermin zugehen. Der Zugang kann auch durch die Bereitstellung im Ratsinformationssystem der Stadt Köln erfolgen, sofern sich die Ratsmitglieder für einen elektronischen Versand der Sitzungsunterlagen entschieden haben. Die Frist gilt nicht für Änderungsanträge, Stellungnahmen, Beantwortungen von Anfragen und Mitteilungen. Regelung wird von der Neufassung des § 1 Abs. 2 erfasst (s. lfd. Nr. 1) und kann daher entfallen. [entfällt, Abs. 6 wird Abs. 5] Anlage 2 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 3 von 10 (Synopse) lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) § 3 Anträge 5 § 3 Abs. 2 (2) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) im Amt der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters einzureichen. Konkretisierung der zuständigen Stelle für die fristgerechte Einreichung von Anträgen (Sitzungsdienst). (2) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) beim Sitzungsdienst im Amt der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters einzureichen. § 4 Anfragen 6 § 4 Abs. 2 (2) Anfragen an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die in der Ratssitzung beantwortet werden sollen und sich nicht auf einen Gegenstand der Tagesordnung beziehen, müssen spätestens am dritten Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12.00 Uhr) im Amt der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters eingereicht werden. Die Fragen dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. Konkretisierung der zuständigen Stelle für die fristgerechte Einreichung von Anfragen (Sitzungsdienst) und Klarstellung der Anfragefrist. (2) Anfragen an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister müssen spätestens am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12.00 Uhr) beim Sitzungsdienst im Amt der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters eingereicht werden. Die Fragen dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 7 § 4 Abs. 6 (6) Die Beantwortung von Anfragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel schriftlich zu der Sitzung, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde. In von der Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwortung in der darauf folgenden Sitzung. Anpassung an die Praxis. Offene Anfragen sollen aus Gründen der Transparenz in der Tagesordnung aufgeführt werden. (6) Die Beantwortung von Anfragen durch die Verwaltung soll in der Regel schriftlich zu der Sitzung erfolgen, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde. In von der Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwortung in einer späteren Sitzung. Offene Anfragen werden in der Tagesordnung aufgeführt. § 9 Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absatz 2 und 3 GO) 8 § 9 [Überschrift] Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absatz 2 und 3 GO) Anpassung an die Änderung des § 48 GO NRW (vgl. lfd. Nr. 9) Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absätze 2 bis 4 GO) Anlage 2 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 4 von 10 (Synopse) lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) 9 § 9 Abs. 1 (1) Mitglieder eines Ausschusses, die nicht zugleich dem Rat angehören, können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen, soweit die Angelegenheit den Aufgabenbereich ihres Ausschusses betrifft. Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürger- meister oder ihre Stellvertreterinnen/Stellver- treter können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen, Bezirksvertreterinnen/Bezirks- vertreter nur insoweit, als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein durch diesen Beirat benanntes Mitglied können bei Angelegenheiten i. S. d. § 27 Absatz 8 Satz 2 GO am nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Rates teilnehmen. Anpassung an die entsprechende Änderung des § 48 Absatz 4 GO NRW. Klarstellung, dass Mitglieder der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse – sofern keine Ratsmitglieder – an nicht öffentlichen Ratssitzungen als Zuhörer nur teilnehmen können, soweit der Beratungsgegenstand den Aufgabenbereich ihres Ausschusses bzw. ihrer BV betrifft (1) Mitglieder der Ausschüsse, die nicht zugleich dem Rat angehören, und Mitglieder der Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein durch diesen Beirat benanntes Mitglied können bei Angelegenheiten i. S. d. § 27 Absatz 8 Satz 2 GO am nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Rates teilnehmen. 10 § 9 Abs. 3 (3) Die Verhandlungen der nichtöffentlichen Sitzungen sind stets vertraulich. Für Beschlüsse gilt dies nur, wenn dies ausdrücklich durch Beschluss festgelegt wird. Anpassung an die Praxis und Hinweis zum Umgang mit den Sitzungsunterlagen. Beschlüsse zu nichtöffentlichen Vorlage sind ebenfalls vertraulich. (3) Die Verhandlungen der nichtöffentlichen Sitzungen sind stets vertraulich. Die nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. § 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung (§ 48 Absatz 1 GO) 11 § 12 Abs. 1 lit. c c) Tagesordnungspunkte abzusetzen oder zu vertagen, Klarstellung, dass auch eine Verweisung von Tagesordnungspunkten möglich ist. c) Tagesordnungspunkte abzusetzen, zu verweisen oder zu vertagen, 12 § 12 Abs. 2 (2) Anträge zu § 12 Absatz 1 lit c) (Absetzungen/Vertagungen) bedürfen einer Begründung. Wird ein Antrag auf Absetzung oder Vertagung gestellt, ist einer Redne- Auch bei Verweisungsanträgen soll der betroffenen Antragstellerin/dem (2) Anträge zu § 12 Absatz 1 lit c) (Absetzungen/Verweisungen/Vertagungen) bedürfen einer Begründung. Einer Redne- rin/einem Redner der hiervon betroffenen Anlage 2 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 5 von 10 (Synopse) lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) rin/einem Redner der hiervon betroffenen Antragstellerinnen/Antragsteller Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit der Behandlung der Angelegenheit darzulegen. Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Soll eine Vorlage der Oberbürgermeisterin/des Ober- bürgermeisters von der Tagesordnung abgesetzt werden, so ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit der Behandlung der Vorlage darzulegen. betroffenen Antragsteller die Gelegenheit gegeben werden, die Notwendigkeit der Behandlung innerhalb einer Redezeit von 5 Minuten darzulegen. Antragstellerinnen/Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit der Behandlung der Angelegenheit darzulegen. Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Soll eine Vorlage der Oberbürgermeisterin/des Ober-bürgermeisters von der Tagesordnung abgesetzt werden, so ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit der Behandlung der Vorlage darzulegen. § 22 Tatsächliche und persönliche Erklärungen 13 § 22 Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen. Eine tatsächliche oder persönliche Erklärung soll künftig auch zu einem Tagesordnungspunkt abgegeben werden können. Vor Eintritt in die Tagesordnung oder nach Schluss der Beratung zu einem Tagesordnungspunkt kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen. § 31 Niederschrift und Wortprotokoll (§ 52 Absatz 1 GO) 14 § 31 [Überschrift] § 31 Niederschrift und stenographischer Bericht (§ 52 Absatz 1 GO) Redaktionelle Änderung [„Wortprotokoll“ anstelle von „stenographischer Bericht“] § 31 Niederschrift und Wortprotokoll (§ 52 Absatz 1 GO) 15 § 31 Abs. 3 (3) Außer der Niederschrift über die im Rat gefassten Beschlüsse (§ 52 Absatz 1 GO) wird über jede öffentliche Ratssitzung ein stenographischer Bericht gefertigt. Redaktionelle Änderung [„Wortprotokoll“ anstelle von „stenographischer Bericht“] Klarstellender Hinweis, dass die Sitzungen zwecks Erstellung der Niederschrift (3) Außer der Niederschrift über die im Rat gefassten Beschlüsse (§ 52 Absatz 1 GO) wird über jede öffentliche Ratssitzung ein Wortprotokoll gefertigt. Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung des Wortprotokolls und der Niederschrift die Verhandlungen auf Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist Anlage 2 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 6 von 10 (Synopse) lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) auf Tonband aufgenommen werden können und anschließend gelöscht werden. spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. 16 § 31 Abs. 4 (4) Jede Rednerin/jeder Redner erhält eine Ausfertigung ihrer/seiner Ausführungen, die sie/er nach Prüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen an die Oberbürgermeiste- rin/den Oberbürgermeister zurückgibt. Andernfalls können Änderungen im Sitzungs- bericht nicht berücksichtigt werden. Redaktionelle Änderung [Streichung „im Sitzungsbericht“]. (4) Jede Rednerin/jeder Redner erhält eine Ausfertigung ihrer/seiner Ausführungen, die sie/er nach Prüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zurückgibt. Andernfalls können Änderungen nicht berücksichtigt werden. 17 § 31 Abs. 6 (6) Die Sitzungsberichte werden den Ratsmitgliedern und den Beigeordneten übersandt. Redaktionelle Änderung und Anpassung an die digitale Bereitstellung. (6) Die Niederschriften und Wortprotokolle werden im Ratsinformationssystem bereitgestellt. § 34 Besonderheiten des Verfahrens der Ausschüsse 18 § 34 Abs. 2 (2) Mitglieder des Rates, die einem Ausschuss nicht angehören, und sachkundige Bürgerinnen/ Bürger, die zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen des betreffenden Ausschusses als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen. Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter können an den nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse nur insoweit als Zuhöre- rinnen/Zuhörer teilnehmen, als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft. Anpassung an den Wortlaut des § 58 Absatz 1 S. 4 GO NRW (2) Mitglieder des Rates, die einem Ausschuss nicht angehören, und sachkundige Bürgerinnen/ Bürger, die zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen des betreffenden Ausschusses als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen. Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter und Mitglieder anderer Ausschüsse können an den nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, soweit ihr Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt ist. 19 § 34 Abs. 7 (7) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhand- lungen des Ausschusses auf Tonband Redaktionelle Änderung [„Wortprotokoll“ anstelle von (7) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen des Ausschusses auf Tonband aufnehmen, wenn Anlage 2 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 7 von 10 (Synopse) lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) aufnehmen, wenn der Ausschuss es beschließt. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. Die Ausschussnie- derschriften sollen zwei Wochen nach der Sitzung der/dem Ausschussvorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt werden. Ein stenographischer Bericht wird nicht gefertigt. Die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse sind innerhalb von drei Wochen der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Fraktionen, den nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern, den Ausschussmitgliedern und ihren Stellvertreterinnen/Stellvertretern zu übersenden. „stenographischer Bericht“] der Ausschuss es beschließt. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. Die Ausschussniederschriften sollen zwei Wochen nach der Sitzung der/dem Ausschussvorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt werden. Ein Wortprotokoll wird nicht gefertigt. Die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse sind innerhalb von drei Wochen der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Fraktionen, den nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern, den Ausschussmitgliedern und ihren Stellvertreterinnen/Stellvertretern zu übersenden. V. Bezirksvertretungen - § 38 Allgemeines 20 § 38 Abs. 1a (1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen. Fallen in diesen Zeitraum ein oder mehr gesetzliche Feiertage, verkürzt sich die Frist ausnahmsweise auf 9 Arbeitstage. Für die Zustellungsfristen gemäß § 2 Absätze 5 und 6 werden abweichend 7 Arbeitstage vorgesehen. Vereinfachung der Regelung und Vereinheitlichung der Fristen von 10 auf 8 Arbeitstage. [Sätze 2 und 3 entfallen] (1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Bezirksvertretung einzureichen. 21 § 38 Abs. 4 (4) Rats- und Ausschussmitglieder können an nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, Vereinheitlichung der Formulierung zur Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen von Rat, (4) Rats- und Ausschussmitglieder können an nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, Ausschussmitglieder jedoch nur, Anlage 2 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 8 von 10 (Synopse) lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Ausschussmitglieder jedoch nur, soweit dort Angelegenheiten aus dem Bereich ihres Ausschusses behandelt werden. Ausschüssen und Bezirksvertretungen (s. lfd. Nr.9 und 17). soweit der Beratungsgegenstand den Aufgabenbereich ihres Ausschusses betrifft. 22 § 38 Abs. 7 (7) Ein stenographischer Bericht über die Sitzungen der Bezirksvertretungen wird nicht gefertigt. Redaktionelle Änderung [„Wortprotokoll“ anstelle von „stenographischer Bericht“] (7) Ein Wortprotokoll über die Sitzungen der Bezirksvertretungen wird nicht gefertigt. 23 § 38 Abs. 8 (8) Bei Angelegenheiten, in denen eine oder mehrere Bezirksvertretungen ein Anhörungsrecht (§ 19 Absatz 1 Sätze 2, 3 und Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Zuständigkeitsordnung) haben, kennzeichnet die Verwaltung die Tagesordnungspunkte und Vorlagen der Rats- und Ausschusssitzungen entsprechend. Die Vorlagen werden der Bezirksvertretung gleichzeitig mit der Übersendung an den Rat bzw. die Ausschüsse von der Verwaltung zugeleitet. Diese unterrichtet die Bezirksvertretung unverzüglich über das Ergebnis der Behandlung der Vorlage in einem vorberatenden Ausschuss. Der Ausschuss kann dabei auf zusätzliche, übergreifende und gesamtstädtische Gesichtspunkte hinweisen und auch dazu die Stellungnahme der Bezirksvertretung erbitten. Vereinfachung der Regelung und Anpassung an die Praxis. Die Ergebnisse der Behandlung der Vorlage in den vorberatenden Ausschüssen werden laufend im Ratsinformationssystem eingestellt. Eine zusätzliche Unterrichtung entfällt daher, weshalb die Sätze 3 und 4 gestrichen werden. (8) Bei Angelegenheiten, in denen eine oder mehrere Bezirksvertretungen ein Anhörungsrecht (§ 19 Absatz 1 Sätze 2, 3 und Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Zuständigkeitsordnung) haben, kennzeichnet die Verwaltung die Vorlagen entsprechend. Die Vorlagen werden der Bezirksvertretung gleichzeitig mit der Übersendung an den Rat bzw. die Ausschüsse von der Verwaltung zugeleitet. 24 § 38 Abs. 9 (9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Ausschussberatungen die Angelegenheit erörtern. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Beratungsergebnisse des letzten beteiligten Fachausschusses bei der Vereinfachung der Regelung und Anpassung an die Praxis: Frist beginnt mit Bereitstellung der Vorlage im (9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Erfolgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs- Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. In Anlage 2 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 9 von 10 (Synopse) lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister (Eingangsstempel ihres/seines Sekretariats) oder, sofern solche nicht zu erwarten sind, mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Vorlage. Soweit den Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertretern die Verwaltungsvorlage bereits vorher übersandt worden ist, gilt für die Mitteilung des Beratungsergebnisses des Ausschusses die Frist des § 2 Absatz 5 nicht. Erfolgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Die Angelegenheit ist unverzüglich, jedoch nicht früher als 14 Arbeitstage nach der Beschlussfassung der Bezirksvertretung oder Ablauf der Frist zur sachlichen Beratung auf die Tagesordnung des zuständigen Ausschusses zu setzen. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von dieser Frist abgewichen werden. Ist eine Behandlung in einem Ausschuss nicht vorgesehen, so tritt im Sinne dieser Regelung der Rat an die Stelle des Ausschusses. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Ratsinformationssystem. [Sätze 2, 3, 5 und 7 werden gestrichen] Zur Klarstellung wird als Satz 5 ergänzend aufgenommen, dass die Anhörung in dringenden Fällen als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen kann. begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von dieser Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW. § 46 Inkrafttreten 25 § 46 Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung des Rates in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 01.02.2005 Die Neufassung der Geschäftsordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft und setzt Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 14.12.2010 geltende Geschäftsordnung außer Kraft. Anlage 2 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln Seite 10 von 10 (Synopse) lfd. Nr. Änderung § Stichwort bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist durchgestrichen) Kurze Begründung des Änderungsvorschlags neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind unterstrichen) geltende Geschäftsordnung außer Kraft. zugleich die bis dahin geltende Geschäftsordnung außer Kraft.
Anlage 4, Auszug BV (7) Porz vom 05.11.2019
3044 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Haus Telefon: (0221) Fax : (0221) E-Mail: Bettina.Haus@STADT-KOELN.DE Datum: 06.11.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 05.11.2019 öffentlich 7.3 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln - aus der letzten Sitzung in Fachgespräch gescho- ben 2476/2019 Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be- zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung. Sie tritt am 01.01.2020 in Kraft. Änderungsantrag der CDU Fraktion, der Fraktion die Grünen und Frau Bastian (FDP) : 1. § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung (Fristen für Anträge und An- fragen in der Bezirksvertretung) werden unverändert beigehalten. 2. § 38 Abs. 9 der Geschäftsordnung bleibt ebenfalls unverändert. 3. §15 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird eingesetzt: Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Bezirksvertretung durch den Beratungsgegenstand berührt, ist der Be- zirksbürgermeisterin/ dem Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen. 4. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt grundsätzlich bestehen der Passus „als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk be- trifft.“ Wird ersetzt durch „soweit deren Aufgabenbereich durch den Be- ratungsgegenstand berührt wird.“ Abstimmungsergebnis: Einstimmig empfohlen Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Haus Telefon: (0221) Fax : (0221) E-Mail: Bettina.Haus@STADT-KOELN.DE Datum: 06.11.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 05.11.2019 öffentlich 7.3.1 gemeinsamer Änderungsantrag der CDU-Fraktion, Fraktion die Grünen und FDP Frau Bastian zu 7.3: Änderung der Geschäftsordnung des Ra- tes und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln AN/1519/2019 Beschluss: 5. § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung (Fristen für Anträge und Anfragen in der Bezirksvertretung) werden unverändert beigehalten. 6. § 38 Abs. 9 der Geschäftsordnung bleibt ebenfalls unverändert. 7. §15 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird eingesetzt: Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Be- zirksvertretung durch den Beratungsgegenstand berührt, ist der Bezirksbür- germeisterin/ dem Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im Satz 2 wird „der mündlichen Begrün- dung“ gestrichen. 8. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt grundsätzlich bestehen der Passus „als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.“ Wird er- setzt durch „soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.“ Abstimmungsergebnis: Gegen die Stimmen der SPD-Fraktion mehrheitlich beschlossen.
Anlage 8, Auszug BV Kalk 28.11.2019 TOP 8.2.1
2339 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Herr Menne Telefon: (0221) 221-98313 Fax : (0221) 221-98347 E-Mail: dieter.menne@stadt-koeln.de Datum: 03.12.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 40. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 28.11.2019 öffentlich 8.2.1 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln 2476/2019 Gemeinsamer Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion, der Fraktion DIE LINKE. und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 07.11.2019 AN/1547/2019 Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer stellt den gemeinsamen Änderungsantrag zur Abstimmung: Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be- zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 2 beiliegenden Fassung mit folgender Maßgabe: § 38 Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln soll folgende Fassung erhalten (Änderungen zur Vorlage kursiv und unterstrichen): (1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätes- tens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Be- zirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 wer- den für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Arbeitstage vorgesehen. (9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Erfolgt eine Stel- lungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Die Frist ruht während der Ratsferien (§ 43). Wenn der Fachaus- schuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur nächsten regu- lären Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der 2 Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haus- haltsplanberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Be- zirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 14: Aktuelle Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen und aktualisierter Beschlussvorschlag
16001 Zeichen
Anlage 14: Aktuelle Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Änderung der Vorlage 2476/2019
Geschäftsordnung und aktualisierter Beschlussvorschlag
Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über den bisherigen Beratungsverlauf in den Bezirksvertretungen.
Die abweichenden Beschlussempfehlungen werden den jeweiligen Vorschriften der Geschäftsordnung zugeordnet und um eine Stellungnahme der
Verwaltung ergänzt. Ein aktualisierter Beschlussvorschlag der Verwaltung ist unter II. aufgeführt.
I. Geänderte Beschlussempfehlungen:
BV 1: einstimmig geändert, s. Anlage 13
BV 2: einstimmig geändert, s. Anlage 3
BV 4: einstimmig geändert, s. Anlage 11
BV 3: einstimmig geändert, s. Anlage 5
BV 5: einstimmig geändert, s. Anlage 9
BV 6: mehrheitlich geändert gegen Linke. und FDP, s. Anlage 6
BV 7: einstimmig geändert, s. Anlage 4
BV 8: einstimmig geändert, s. Anlage 8
BV 9: einstimmig geändert, s. Anlage 10
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV
zu § 4 Abs. 6 S. 1 „Beantwortung von Anfragen – siehe Ziffer 6 der Synopse (Anlage 2, Seite 3)
Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal: § 4 Abs. 6 S. 1 wird beibehalten
(„Beantwortung erfolgt“ statt „soll erfolgen“)
(6) Die Beantwortung von Anfragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel
schriftlich zu der Sitzung, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde.
In von der Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwor-
tung in der darauf folgenden Sitzung.
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung in eine „Soll-
Vorschrift“ (Beantwortung soll …. erfolgen) drückt deutli-
cher aus, dass die Beantwortung von Anfragen im Regel-
fall zu der Sitzung erfolgt, zu der sie fristgerecht gestellt
wurde. Die Ausnahme ist bereits jetzt in Satz 2 vorgese-
hen.
3
Einstimmiger Beschluss der BV Ehrenfeld: Der Wortlaut des § 4 Abs. 6 bleibt
unverändert. Ergänzung um den Satz: „Offene Anfragen werden in der Tages-
ordnung aufgeführt.“
(6) Die Beantwortung von Anfragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel
schriftlich zu der Sitzung, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde. In von
der Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwortung in
der darauffolgenden Sitzung. Offene Anfragen werden in der Tagesordnung
aufgeführt.
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung in eine „Soll-
Vorschrift“ (Beantwortung soll …. erfolgen) drückt deutli-
cher aus, dass die Beantwortung von Anfragen im Regel-
fall zu der Sitzung erfolgt, zu der sie fristgerecht gestellt
wurde.
Die Ergänzung um den Satz zur Aufnahme der offenen
Anfragen entspricht dem Änderungsvorschlag in der Be-
schlussvorlage.
1, 4
zu § 9 Abs. 1 S. 2 – Anwesenheit der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister bei nichtöffentlichen Ratssitzungen
Seite 2 von 6
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV
– siehe Ziffer 9 der Synopse (Anlage 2, Seite 4)
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen und Mülheim: Anwesenheit der
Bezirksbürgermeister, § 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt bestehen.
Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister oder ihre Stellvertreterin-
nen/Stellvertreter können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als
Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen, Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter nur in-
soweit, als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung ist aufgrund
der Neufassung von § 48 Absatz 4 GO NRW aus rechtli-
chen Gründen erforderlich. Die Teilnahmerechte am nicht-
öffentlichen Teil der Ratssitzung können nicht über den
von der Gemeindeordnung vorgegebenen zulässigen
Rahmen hinaus ausgedehnt werden.
2, 9
Einstimmiger Beschluss der BV Ehrenfeld und Porz: § 9 Abs. 1 Satz 2 der Ge-
schäftsordnung bleibt grundsätzlich bestehen. Der Passus „als die anstehende
Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.“ wird ersetzt durch „soweit deren Aufga-
benbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.“
Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister oder ihre Stellvertreterin-
nen/Stellvertreter können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als
Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen, Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter nur in-
soweit, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand be-
rührt wird.
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung ist aufgrund
der Neufassung von § 48 Absatz 4 GO NRW aus rechtli-
chen Gründen erforderlich. Die Teilnahmerechte am nicht-
öffentlichen Teil der Ratssitzung können nicht über den
von der Gemeindeordnung vorgegebenen zulässigen
Rahmen hinaus ausgedehnt werden.
1, 4,
7
zu § 15 Abs. 7 – Rederecht der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen, Lindenthal, Ehrenfeld, Porz und
Mülheim: Rederecht der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter: § 15 Abs.7
Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird
eingesetzt: Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich
der Bezirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürger-
meister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im
Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen.
(7) Bei der Beratung einer Angelegenheit, in der eine Bezirksvertretung im
Wege der Anhörung beteiligt wird, kann die Bezirksbürgermeisterin/der Be-
zirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Er-
gebnis der Beratung in der Bezirksvertretung mündlich begründen, wenn die
Bezirksvertretung bei ihrer Beschlussempfehlung an den Rat grundsätzlich
vom Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters abweicht.
Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Be-
zirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeis-
Die Beschlussvorlage enthält hierzu keinen Änderungs-
vorschlag.
Ein Rederecht im Rat für die Bezirksbürgermeisterinnen
und Bezirksbürgermeistern ist derzeit vorgesehen:
- bei Anregungen der Bezirksvertretung (§ 37 Abs. 5
Satz 6 GO NRW)
- zusätzlich nach Anhörung einer Bezirksvertretung,
wenn diese vom Beschlussvorschlag abweicht (§ 15
Abs. 7 GeschO)
Das Rederecht nach § 15 Abs. 7 Geschäftsordnung er-
gänzt die schriftliche Anhörung der Bezirksvertretung.
In der (unstreitigen) Praxis wird im Rat den Bezirksbür-
germeisterinnen und Bezirksbürgermeister auch darüber
1, 2,
3, 4,
7, 9
Seite 3 von 6
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV
ter im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Will
die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister von der Möglichkeit der
mündlichen Begründung Gebrauch machen, so hat sie/er dies der Sitzungslei-
terin/dem Sitzungsleiter rechtzeitig anzuzeigen. Bestehen Zweifel, ob die Ab-
weichung gemäß Satz 1 grundsätzlich ist, so entscheidet hierüber der Rat. Die
Redezeit der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters ist begrenzt
auf fünf Minuten.
hinaus das Wort erteilt, um zu gewährleisten, dass das
Ergebnis einer Beratung in der Bezirksvertretung auch im
Rat dargestellt werden kann.
zu § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung – Zugangsfristen – siehe Ziffer 20 der Synopse (Anlage 2, Seite 7)
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen: Die bisherigen Fristen sollen
beibehalten werden, einschließlich des Vorteils der bisherigen digitalen Bereitstel-
lung (plus 2 Tage zur Zustellung mit Papier), § 38 Geschäftsordnung des Rates
und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln soll somit folgende Fassung erhalten
(Änderungen zur Vorlage kursiv):
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1
Abs. 2 S. 2 werden für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Arbeits-
tage vorgesehen.“
Die Beibehaltung abweichender Zugangsfristen für die
Bezirksvertretungen ist möglich (9 Arbeitstage statt 7 für
Rat und Ausschüsse, s. § 1 Abs. 2 Satz 1 GeschO).
Da die Sitzungsunterlagen künftig grundsätzlich digital
bereitgestellt wird, wäre die Formulierung anzupassen: Für
den Zugang gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 wird abweichend der
9. Arbeitstag vor der Sitzung vorgesehen, für die Aufgabe
zur Post gem. § 1 Abs. 2 Satz 5 der 8. Arbeitstag.
2
Einstimmiger Beschluss der BV Kalk: (Änderungen zur Vorlage kursiv):
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1
Abs. 2 S. 2 werden für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Arbeits-
tage vorgesehen.“
s. Beschluss BV Rodenkirchen Die Beibehaltung abwei-
chender Zugangsfristen für die Bezirksvertretungen ist
möglich (9 Arbeitstage statt 7 für Rat und Ausschüsse,
s. § 1 Abs. 2 Satz 1 GeschO).
Da die Sitzungsunterlagen künftig grundsätzlich digital
bereitgestellt wird, wäre die Formulierung anzupassen: Für
den Zugang gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 wird abweichend der
9. Arbeitstag vor der Sitzung vorgesehen für die Aufgabe
zur Post gem. § 1 Abs. 2 Satz 5 der 8. Arbeitstag.
8
Seite 4 von 6
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV
Mehrheitlicher Beschluss der BV Chorweiler, einstimmiger Beschluss der BV
Nippes, Porz und Mülheim: § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung (Fristen für
Anträge und Anfragen in der Bezirksvertretung) werden unverändert beigehalten.
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen. Fallen in diesen Zeitraum ein oder
mehr gesetzliche Feiertage, verkürzt sich die Frist ausnahmsweise auf 9 Ar-
beitstage. Für die Zustellungsfristen gemäß § 2 Absätze 5 und 6 werden ab-
weichend 7 Arbeitstage vorgesehen.
(Entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem Anliegen der
BV Rodenkirchen). Eine unveränderte Beibehaltung des
Wortlauts von § 38 Abs. 1a Geschäftsordnung ist nicht
möglich, da Satz 3 auf die Zustellfristen in § 2 Abs. 5
verweist, der mit der Änderung wegfällt.
Zu § 38 Abs. 2 wurden keine Änderungen vorgeschlagen.
5, 6,
7, 9
zu § 38 Abs. 9 – „6-Wochen-Frist“ – siehe Ziffer 24 der Synopse (Anlage 2, Seite 8)
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen und Ehrenfeld:
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel-
lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Fin-
det innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert
sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Be-
zirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustim-
mung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Bera-
tungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fäl-
len kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters
und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-
Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhö-
rung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei
dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als
Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW.
Die vorgeschlagenen Änderungen können übernommen
werden.
1, 2,
4
Einstimmiger Beschluss der BV Kalk:
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel-
lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Er-
folgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-
Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Die Frist ruht während der Ratsferien
(§ 43). Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Bera-
tungsfrist bis zur nächsten regulären Sitzung der Bezirksvertretung. In begrün-
Auch bisher werden die Ratsferien bei der Berechnung der
Sechs-Wochen-Frist ausgenommen, s. § 38 Abs. 10 Satz
1 Geschäftsordnung: „Die Anhörungsfrist ruht während der
Ratsferien ….“
Die vorgeschlagene Änderung zur Vertagung im Fachaus-
8
Seite 5 von 6
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV
deten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürger-
meisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der
Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die
Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen.
Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als
Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW.
schuss könnte übernommen werden.
Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal, Nippes, Porz und Mülheim: § 38 Abs.
9 der Geschäftsordnung bleibt ebenfalls unverändert:
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung
des Ergebnisses der Ausschussberatungen die Angelegenheit erörtern. Die
Frist beginnt mit dem Eingang der Beratungsergebnisse des letzten beteiligten
Fachausschusses bei der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister
(Eingangsstempel ihres/seines Sekretariats) oder, sofern solche nicht zu er-
warten sind, mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Vorlage. Soweit den Be-
zirksvertreterinnen/Bezirksvertretern die Verwaltungsvorlage bereits vorher
übersandt worden ist, gilt für die Mitteilung des Beratungsergebnisses des
Ausschusses die Frist des § 2 Absatz 5 nicht. Erfolgt eine Stellungnahme der
Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zu-
stimmung. Die Angelegenheit ist unverzüglich, jedoch nicht früher als 14 Ar-
beitstage nach der Beschlussfassung der Bezirksvertretung oder Ablauf der
Frist zur sachlichen Beratung auf die Tagesordnung des zuständigen Aus-
schusses zu setzen. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Ober-
bürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des
Bezirksbürgermeisters von dieser Frist abgewichen werden. Ist eine Behand-
lung in einem Ausschuss nicht vorgesehen, so tritt im Sinne dieser Regelung
der Rat an die Stelle des Ausschusses. Dieses Verfahren gilt nicht für die An-
hörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen.
Die bisherige Regelung berücksichtigt nicht die digitale
Bereitstellung der Sitzungsunterlagen.
Zudem werden in der Praxis die Vorlagen häufig in der
Bezirksvertretung bereits vor der Behandlung im Fachaus-
schuss beraten. In diesem Fall beginnt nach der aktuellen
Regelung der Fristlauf für die Bezirksvertretung schon
früher, nämlich mit Eingang der Vorlage bei der Bezirks-
bürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister.
Die in der Vorlage vorgeschlagenen Änderungen (Abstel-
len auf die Bereitstellung im Ratsinformationssystem)
berücksichtigen diese Beratungspraxis.
3, 5,
7, 9
zu § 39 Abs. 6 – „Einwohnerfragestunde“
Einstimmiger Beschluss der BV Nippes: § 39 Abs. 6 (Einwohnerfragestunde) wird
wie folgt geändert:
(6) Die Beantwortung der Fragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel zur
nächsten Sitzung der Bezirksvertretung.
Bei der vorgeschlagenen Änderung bleibt die Art der
Beantwortung offen (mündlich/schriftlich). Außerdem ist
die Möglichkeit einer schriftlichen Beantwortung nicht mehr
vorgesehen.
5
Seite 6 von 6
II. Geänderter Beschlussvorschlag:
Beschluss:
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1a
beiliegenden Fassung. Sie tritt am 30.03.2020 in Kraft.
Eine aktualisierte Fassung der Anlage 1 wird auf der Grundlage der Entscheidung des AVR am 16.03.2020 erstellt und als Anlage 1a
bereitgestellt. Das Datum des Inkrafttretens wird aufgrund des Beratungslaufs angepasst.
Anlage 15, Vorabauszug AVR, 04.05.2020 zu TOP 10.1
1897 Zeichen
Geschäftsführung Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales Frau Schacknat Telefon: (0221) 221 25001 Fax : (0221) 221 26565 E-Mail: Melina.Schacknat@STADT-KOELN.DE Datum: 06.05.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales vom 04.05.2020 öffentlich 10.1 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln 2476/2019 MdR Dr. Krupp führt aus, dass die SPD -Fraktion die Vorlage genau betrachtet habe. Der Änderung der Geschäftsordnung den Rat betreffend könne man zustimmen. In Hinblick auf die die Bezirksvertretungen betreffenden Änderungen gehe er davon aus, dass die Verwaltung die Änder ungen mit den Bezirksvertretungen zwischenzeit- lich entsprechend abgestimmt habe und diese mit denen einverstanden seien. Unter dieser Prämisse werde die SPD -Fraktion der Vorlage zustimmen. Er wolle jedoch betonen, dass man sich an dieser Stelle auf die Verwaltung verlasse. MdR Richter erläutert, dass seinem Informationsstand zufolge die Fraktionsge- schäftsführer in der finalen Abstimmung seien, daher solle es nun heute ohne Votum in die nachfolgenden Gremien verwiesen und dann im Rat beschlossen werd en. MdR Richter bittet darum, zu Protokoll zu nehmen, dass die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit den Änderungen betreffend der unter § 1 Absatz 2 aufgeführten Fristen bei postalischer Zusendung nicht einverstanden sei. Man wolle hier die bisherige Regelung beibehalten, da bei Zustellung fünf Tage vor der Sitzung eine akkurate Ar- beitskreissitzung möglich sei. Dies sei bei einer Versendung der Unterlagen sechs Tage vor der Sitzung nicht mehr gewährleistet. Beschluss: Die Vorlage wird ohne Votum in die nachfolgenden Gremien verwiesen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 5, Auszug BV 3 (Lindenthal) vom 04.11.2019
1404 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221) 221 93313 Fax : (0221) E-Mail: steffen.wagener1@stadt-koeln.de Datum: 14.11.2019 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 04.11.2019 öffentlich 9.2.2 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun- gen der Stadt Köln 2476/2019 geänderter Beschluss: Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be- zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung. Sie tritt am 01.01.2020 in Kraft. Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt folgende Änderungen: - § 4, Abs. 6, Satz 1 wird beibehalten („Beantwortung erfolgt“ statt „soll erfol- gen“). - § 15 Abs.7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung in der gültigen, alten Fas- sung werden gestrichen. Für Satz 1 wird eingesetzt: - Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Bezirksvertretung durch den Beratungsgegenstand berührt, ist der Bezirks- bürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen. - § 38, Abs. 9 der jetzigen Geschäftsordnung bleibt unverändert Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt Nicht anwesend: Frau Berthmann, Herr Nettesheim (CDU)
Beratungsverlauf (11)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2476/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.01.2020
- Erstellt
- 15.07.2019 12:01