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2476/2019

Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 20.01.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 06.02.2020, TOP 6.4.1

Anlage 9, Auszug aus der BV Nippes vom 05.12.2019

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Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln

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Anlage 6, Auszug BV 6 vom 14.11.2019

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Anlage 11, Auszug BV Ehrenfeld 09.12.2019

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 10, Auszug BV Mülheim vom 09.12.2019

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Anlage 3, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 11.11.2019 2476-2019

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Anlage 13 Vorabauszug BV 1 30.01.2020

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Anlage 12: Aktuelle Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen und aktualisierter Beschlussvorschlag

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Anlage 7: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen - Überholt

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Anlage 2: Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung (Synopse)

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Anlage 4, Auszug BV (7) Porz vom 05.11.2019

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Anlage 8, Auszug BV Kalk 28.11.2019 TOP 8.2.1

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Anlage 14: Aktuelle Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen und aktualisierter Beschlussvorschlag

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Ansehen

Anlage 15, Vorabauszug AVR, 04.05.2020 zu TOP 10.1

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Anlage 5, Auszug BV 3 (Lindenthal) vom 04.11.2019

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Anlage 9, Auszug aus der BV Nippes vom 05.12.2019

1063 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Herr Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313  
Fax       :  (0221) 221-95447 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 06.12.2019 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 41. Sitzung der 
Bezirksvertretung Nippes  vom 05.12.2019  
öffentlich 
9.2.4 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln 
2476/2019 
Die Bezirksvertretung Nippes ändert die Vorlage der Verwaltung ab und empfiehlt 
dem Rat wie folgt zu beschließen: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be-
zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung mit 
der Maßgabe, dass 
 
1. § 38 Abs. 1a (Zehn-Tages-Frist für Anträge) und § 38 Abs. 9 (Regelung der Sechs-
Wochen-Frist bei Anhörungen) unverändert bleiben und 
2. § 39 Abs. 6 (Einwohnerfragestunde) wie folgt geändert wird:  
Die Beantwortung der Fragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel zur nächsten Sit-
zung der Bezirksvertretung.  
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln

68222 Zeichen

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
Seite 1 von 27 
Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen  
der Stadt Köln 
beschlossen durch den Rat am xx.xx.xxxx 
Inhaltsverzeichnis 
I. Rat 
§ 1 Einberufung des Rates 
§ 2 Aufstellung der Tagesordnung 
§ 3 Anträge 
§ 4 Anfragen 
§ 5 Aktuelle Stunde 
§ 6 Anzeigepflicht bei Verhinderung 
§ 7 Informationsrecht des Rates 
§ 8 Vorsitz 
§ 9 Nichtöffentliche Sitzung 
§ 10 Befangenheit von Mitgliedern des Rates 
§ 11 Stimmzähler 
§ 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung 
§ 13 Zusatz- und Änderungsanträge 
§ 14 Zurückgezogene oder behandelte Anträge und Anfragen 
§ 15 Redeordnung und Redezeit 
§ 16 Redeordnung bei Anträgen und aktuellen Stunden 
§ 17 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung 
§ 18 Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung (Erledigung) 
§ 19 Schluss der Beratung oder Rednerliste 
§ 20 Vertagung und Unterbrechung 
§ 21 Persönliche Bemerkungen 
§ 22 Tatsächliche und persönliche Erklärungen 
§ 23 Abstimmungen 
§ 24 Abstimmungsverfahren 
§ 25 Wahlen 
§ 26 Verweisung zur Sache 
§ 27 Rüge, Ordnungsruf und Wortentziehung 
§ 28 Ausschluss von der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung 
§ 29 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung 
§ 30 Ordnung im Zuhörerraum 
§ 31 Niederschrift und stenographischer Bericht 
§ 32 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
Seite 2 von 27 
II. Fraktionsvorsitzendenbespre chung 
§ 33 Fraktionsvorsitzendenbesprechung 
III. Ausschüsse 
§ 34 Besonderheiten des Verfahrens der Ausschüsse 
§ 35 Durchführung von Beschlüssen entscheidungsbefugter Ausschüsse 
IV. Fraktionen 
§ 36 Fraktionen 
§ 37 Informationsrecht der Fraktionen 
V. Bezirksvertretungen 
§ 38 Allgemeines 
§ 39 Einwohnerfragestunde 
VI. Sonstige Bestimmungen 
§ 40 Akteneinsichtsrecht 
§ 41 Unterrichtung des Rates gemäß § 113 Absatz 5 GO 
§ 42 Bericht über die Beschlüsse des Rates, der Ausschüsse und der 
Bezirksvertretungen  
§ 43 Ratsferien  
§ 44 Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten 
§ 45 Auslegung der Geschäftsordnung 
§ 46 Inkrafttreten

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
Seite 3 von 27 
I. Rat 
§ 1 Einberufung des Rates (§ 47 GO) 
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister beruft den Rat ein, so oft es die 
Geschäftslage erfordert. Jedoch soll sie/er den Rat wenigstens alle zwei Monate 
einberufen. 
(2) Die Sitzungsunterlagen werden grundsätzlich digital im Ratsinformationssystem 
bereitgestellt. Einladung, Tagesordnung, Anträge und Beschlussvorlagen müssen 
spätestens am 7. Arbeitstag vor der Sitzung im Ratsinformationssystem bereitgestellt 
werden, so dass die Ratsmitglieder über einen kennwortgeschützten Zugang darauf 
zugreifen können. Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen abgewichen werden. 
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister den Rat mit einer Frist von 24 Stunden einberufen. Die 
Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.  
Wenn eine digitale Bereitstellung nicht möglich ist oder ein Ratsmitglied dies 
schriftlich beantragt, sind die Sitzungsunterlagen schriftlich am 6. Arbeitstag vor der 
Sitzung durch Aufgabe bei der Post zu übersenden. Auf Anforderung erhalten die 
Fraktionen, Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher und 
Ausschussvorsitzenden jeweils ein Papierexemplar der Sitzungsunterlagen. 
(3) Wird in der Sitzung des Rates ein Einwohnerantrag behandelt, sind den 
Vertreterinnen/ Vertretern der Antragstellerinnen/Antragsteller unter Wahrung der in 
Absatz 2 Satz 1 genannten Frist Einladungen zur Ratssitzung unter Beifügung der 
Tagesordnung zu übersenden. 
(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben. 
§ 2 Aufstellung der Tagesordnung (§ 48 GO) 
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Bei 
Einwohneranträgen sind § 15 Absätze 3 und 5 der Hauptsatzung der Stadt Köln zu 
beachten. Bei Bürgerbegehren gelten § 16 der Hauptsatzung der Stadt Köln in 
Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 der Satzung für Bürgerbegehren. 
(2) Die Reihenfolge der Anträge nach § 3 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung auf der 
Tagesordnung bestimmt sich nach der Größe der antragstellenden Fraktion bzw. bei 
gemeinsamen Anträgen nach der Größe der antragstellenden Fraktionen. In jedem 
Durchgang des Größenvergleichs wird nur ein Antrag je Fraktion berücksichtigt. 
Gemeinsame Anträge werden den Fraktionen jeweils gegenseitig zugerechnet. 
Dieses Verfahren gilt auch für Anträge, die in einer der letzten Sitzungen 
zurückgestellt worden sind oder deren Dringlichkeit abgelehnt worden ist.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
Seite 4 von 27 
(3) Gegenstände, die die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zur 
Behandlung in öffentlicher Sitzung nicht für geeignet hält, können auf die 
Tagesordnung der nichtöffentlichen Sitzung gesetzt werden.  
(4) In der Regel sollen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden: 
a) Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Wahl der Beigeordneten sowie der 
Bestellung von Mitgliedern der Betriebsleitung der Eigenbetriebe bzw. 
eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, 
b) Grundstücks- und Vergabeangelegenheiten, 
c) die Genehmigung von Verträgen der Stadt mit Ratsmitgliedern, den 
Bezirksvertretungen und den Ausschüsse sowie mit der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt, 
d) die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften, 
e) Prozessangelegenheiten, 
f) Angelegenheiten, deren Behandlung in öffentlicher Sitzung das Wohl der 
Gemeinde gefährden könnten, 
g) Beratung von Berichten des Rechnungsprüfungsamtes, 
h) Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO, sofern die Behandlung in 
öffentlicher Sitzung s chutzwürdige Interessen einzelner Personen gefährden 
könnte. 
i) Mitteilungen gemäß § 113 Absatz 5 GO (Unterrichtungspflicht von 
Gemeindevertretern in Organen kommunaler Gesellschaften). 
Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der 
Ratsmitglieder. 
(5) Vorlagen, die nicht fristgerecht vor dem Sitzungstermin zugegangen  sind, werden 
in der entsprechenden Sitzung nicht mehr behandelt, es sei denn, alle Ratsmitglieder 
stimmen einer Behandlung der Vorlage in der Ratssitzung vor Eintritt in die 
Tagesordnung zu; dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 12 Absatz 3 dieser 
Geschäftsordnung (dringliche Angelegenheiten). 
§ 3 Anträge 
(1) Jedes Ratsmitglied, jede Gruppe und jede Fraktion ist berechtigt, Anträge zu 
stellen. Anträge können auch gemeinsam gestellt werden. 
(2) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf 
spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) beim Sitzungsdienst im Amt 
der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters einzureichen.  
(3) Anträge einer Fraktion sind durch die Fraktionsvorsitzende/ den 
Fraktionsvorsitzenden bzw. eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter oder die

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
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Fraktionsgeschäftsführerin/ den Fraktionsgeschäftsführer zu unterzeichnen und 
mittels des bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement-
Programms zu übermitteln; Anträge einzelner Mitglieder des Rates sind durch diese 
selbst zu unterzeichnen und ebenso zu übermitteln. Ausnahmen sind nur in 
begründeten Fällen zulässig. In diesen Fällen ist eine Übermittlung mittels des bei 
der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement-Programms 
nachzuholen. Die Unterzeichnung der Anträge erfolgt, sofern die Voraussetzungen 
dafür geschaffen sind, mittels elektronischer Signatur. Die Unterzeichner/innen sind 
bei Bedarf der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister gegenüber 
nachweispflichtig. 
(4) Anträge können nur beschlossen werden, wenn die notwendigen einmaligen 
und/oder laufenden Ausgaben dafür zur Verfügung stehen. Erfordert ein Antrag 
Mittel, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, kann über ihn nur beraten und 
abgestimmt werden, wenn er gleichzeitig einen ausreichenden und gesetzlich 
zulässigen Deckungsvorschlag enthält. Für die Bezirksvertretungen gilt dies nur, 
wenn sie von ihrem Entscheidungsrecht nach § 19 Absatz 1 Sätze 2 und 3 
Hauptsatzung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Zuständigkeitsordnung im Rahmen der 
ihnen vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel Gebrauch machen. 
§ 4 Anfragen 
(1) Jedes Ratsmitglied, jede Gruppe und jede Fraktion ist berechtigt, Anfragen zu 
stellen. Anfragen können auch gemeinsam gestellt werden. 
(2) Anfragen an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister müssen spätestens 
am 3. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12.00 Uhr) beim Sitzungsdienst im Amt der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters eingereicht werden. Die Fragen dürfen 
keinen beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 
(3) Anfragen einer Fraktion sind durch die Fraktionsvorsitzende/den 
Fraktionsvorsitzenden bzw. eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder die 
Fraktionsgeschäftsführerin/den Frakt ionsgeschäftsführer zu unterzeichnen und 
mittels des bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement-
Programms zu übermitteln; Anfragen einzelner Mitglieder des Rates sind durch diese 
selbst zu unterzeichnen und ebenso zu übermitteln. Ausnahmen sind nur bei 
besonderer Dringlichkeit zulässig. In diesen Fällen ist eine Übermittlung mittels des 
bei der Stadt Köln eingeführten elektronischen Sitzungsmanagement-Programms 
nachzuholen. Die Unterzeichnung der Anfragen erfolgt, sofern die Voraussetzungen 
dafür geschaffen sind, mittels elektronischer Signatur. Die Unterzeichner/innen sind 
bei Bedarf der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister gegenüber 
nachweispflichtig. 
(4) Für jede Ratssitzung können pro Fraktion, Gruppe oder Einzelmandatsträger 
nicht mehr als zwei Anfragen mit jeweils höchstens fünf Unterfragen gestellt werden. 
Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Rat mit der Mehrheit der 
Stimmen der Ratsmitglieder. 
(5) Für die Beantwortung der Anfragen steht je Ratssitzung maximal eine Stunde zur 
Verfügung.

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(6) Die Beantwortung von Anfragen durch die Verwaltung soll in der Regel schriftlich 
zu der Sitzung erfolgen, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde. In von der 
Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwortung in einer 
späteren Sitzung. Offene Anfragen werden in der Tagesordnung aufgeführt.  
(7) Die Fragestellerin/der Fragesteller darf jeweils nur zwei Nachfragen stellen. 
Nachfragen und Antworten sollen kurz und auf das Wesentliche beschränkt sein. Die 
Stellung und Beantwortung der Nachfrage darf insgesamt zehn Minuten nicht 
überschreiten. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann die 
Fragestellerin/der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Sitzung oder 
eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. 
(8) Eine Aussprache findet nicht statt. 
(9) Über Ausnahmen zu Absatz 4, 5 und 7 entscheidet der Rat mit der Mehrheit der 
Stimmen der Ratsmitglieder. 
§ 5 Aktuelle Stunde 
(1) Auf Antrag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters oder einer Fraktion 
findet eine aktuelle Stunde statt. Die aktuelle Stunde soll im Regelfall zu Beginn der 
Ratssitzung durchgeführt werden; über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der 
Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. 
(2) Die aktuelle Stunde dient dem vorläufigen Austausch von Meinungen und der 
gegenseitigen Unterrichtung zwischen den Mitgliedern des Rates und der Verwaltung 
zu einem aktuellen kommunalpolitischen Ereignis oder Problem. 
(3) Das Thema für eine aktuelle Stunde kann von der Oberbürgermeisterin/vom 
Oberbürgermeister oder von den Fraktionen angemeldet werden. Der Antrag muss 
der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und den Fraktionen am Tag vor der 
Ratssitzung (bis 24 Uhr) zugestellt sein. Der Antragsteller ist für die fristgerechte 
Zustellung bei den Fraktionen (per Fax oder elektronischer Post) und bei der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister (in elektronischer Form über das 
Sitzungsmanagementprogramm) verantwortlich und bei Bedarf nachweispflichtig. Die 
Zustellung bei der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister kann fristwahrend 
auch per Fax oder elektronischer Post erfolgen; in diesen Fällen ist eine Übermittlung 
über das Sitzungsmanagementprogramm unverzüglich nachzuholen. 
(4) An einem Sitzungstag findet nur eine aktuelle Stunde statt. Über Ausnahmen 
entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. 
(5) Sind für eine Ratssitzung mehrere Anträge für eine aktuelle Stunde eingegangen, 
so versuchen die Fraktionsgeschäftsführerinnen/Fraktionsgeschäftsführer zunächst, 
eine Einigung herbeizuführen, welches Thema behandelt werden soll.  
(6) Dabei soll beachtet werden, ob es sich um Themen handelt, die  
a) unter einem anderen Tagesordnungspunkt bereits in der Tagesordnung enthalten 
sind;

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
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b) bei unveränderter Sachlage bereits in einer der drei vorausgegangenen 
Sitzungen im Rat behandelt wurden; 
c) bei fristgemäßer Einbringung Gegenstand eines Antrages gemäß § 3 
Geschäftsordnung hätten sein können. 
Die Reihenfolge des Eingangs der fristgerecht angemeldeten Themen ist für die 
Auswahl ohne Bedeutung. 
(7) Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Rat mit der Mehrheit der 
Stimmen der Ratsmitglieder, welches Thema bzw. im Falle des Absatz 4 Satz 2 
welche Themen in der aktuellen Stunde behandelt werden. 
(8) Bei nur einem Antrag auf Durchführung einer aktuellen Stunde ist sie 
durchzuführen, wenn mindestens ein Zehntel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion 
dies verlangen, unabhängig davon, ob die Ratsmehrheit die Aktualität des 
Vorschlages nicht für gegeben hält. 
(9) Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde beschränkt. Die von der 
Verwaltung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Die Redezeit 
ist auf 5 Minuten pro Redner begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der 
Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. Hinsichtlich der Redeordnung sind die 
§§ 15, 16 dieser Geschäftsordnung zu beachten. 
(10) Die Erörterung wird abgeschlossen mit dem Beschluss, 
a) dass die Sache erledigt ist oder 
b) dass die Sache zur weiteren Bearbeitung in die Verwaltung überwiesen wird (z. B. 
Resolution) oder 
c) dass die Sache zur weiteren Behandlung an den zuständigen Fachausschuss 
überwiesen wird. 
§ 6 Anzeigepflicht bei Verhinderung 
(1) Kann ein Ratsmitglied zu einer Sitzung des Rates nicht oder nicht rechtzeitig 
erscheinen, ist es verpflichtet, seine Verhinderung bis 12.00 Uhr am Sitzungstag der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Zeitpunkt 
des verspäteten Erscheinens ist schriftlich gegenüber der/dem Vorsitzenden zu 
dokumentieren. 
(2) Wer die Sitzung vorzeitig oder vorübergehend verlassen will, hat dieses der/dem 
Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, unterbleibt die Mitteilung, so kann sich die/der 
Betreffende nicht darauf berufen, sie/er sei bei einer Abstimmung tatsächlich nicht 
anwesend gewesen.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
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§ 7 Informationsrecht des Rates (§ 55 GO) 
(1) Zur Vorbereitung der Beratungen des Rates können die Ratsmitglieder im 
Rahmen ihrer Aufgaben von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
Auskünfte über die von dieser/diesem oder in ihrem/seinem Auftrag gespeicherten 
Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht Rechtsvorschriften, 
insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, entgegenstehen. 
(2) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die jeweiligen 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmung des 
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. 
§ 8 Vorsitz 
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Rat. Im Falle 
ihrer/ seiner Verhinderung ergibt sich die Vertretung aus § 3 Absatz 2 der 
Hauptsatzung. 
(2) Führen die Bürgermeisterinnen/die Bürgermeister den Vorsitz, so dürfen sie nicht 
in Sachdiskussionen einbezogen oder im politischen Meinungsstreit angegriffen 
werden. Etwas anderes gilt nur, wenn ihnen dies vorher angekündigt worden ist und 
sie von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, den Vorsitz abzugeben. 
(3) Sitzungsleitende Maßnahmen und Entscheidungen der/des Vorsitzenden dürfen 
in der Ratssitzung nicht erörtert werden. Anregungen bezüglich der künftigen 
Handhabung derartiger Fälle können im Rahmen der 
Fraktionsvorsitzendenbesprechung (§ 33 dieser Geschäftsordnung) e rfolgen. 
§ 9 Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absätze 2 bis 4 GO) 
(1) Mitglieder der Ausschüsse, die nicht zugleich dem Rat angehören, und Mitglieder 
der Bezirksvertretungen können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates 
teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt 
wird. Die/der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein durch diesen Beirat 
benanntes Mitglied können bei Angelegenheiten i. S. d. § 27 Absatz 8 Satz 2 GO am 
nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Rates teilnehmen. 
(2) Die gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter rechtlich selbständiger Unternehmen, 
an denen die Stadt Köln mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vom Hundert 
beteiligt ist, dürfen auf Verwaltungsseite an den Beratungen der nichtöffentlichen 
Sitzungen des Rates teilnehmen.  
(3) Die Verhandlungen der nichtöffentlichen Sitzungen sind stets vertraulich. Die 
nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und vor 
unbefugtem Zugriff zu schützen.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
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§ 10 Befangenheit von Mitgliedern des Rates (§ 43 Absatz 2, § 31 GO) 
(1) Muss ein Mitglied des Rates annehmen, nach § 43 Absatz 2, § 31 GO von der 
Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es 
den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der 
Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. 
In der Niederschrift wird ihre/seine Nichtteilnahme wegen Be fangenheit während des 
betreffenden Tagesordnungspunktes ausgewiesen. Bei einer öffentlichen Sitzung 
kann sich das Mitglied des Rates in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer 
bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. 
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Rat in nichtöffentlicher Sitzung darüber, ob ein 
Ausschließungsgrund besteht. 
(3) Mitglieder des Rates, die bei der Beschlussfassung des Rates mitgewirkt haben, 
obwohl sie nach dem Gesetz hiervon ausgeschlossen waren und ihnen der 
Ausschlussgrund bekannt war, haften nach § 43 Absatz 4 GO, wenn die Stadt infolge 
eines solchen Ratsbeschlusses einen Schaden erleidet. 
§ 11 Stimmzähler 
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bestimmt zu Beginn jeder Sitzung 
drei Ratsmitglieder zu Stimmzählerinnen/Stimmzählern. Die 
Stimmzählerinnen/Stimmzähler dürfen nicht alle derselben Fraktion angehören. 
§ 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung (§ 48 Absatz 1 GO) 
(1) Der Rat kann vor Eintritt in die Tagesordnung mit der Mehrheit der Stimmen der 
Ratsmitglieder beschließen, 
a) die von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister festgelegte Reihenfolge 
der Tagesordnung zu ändern, 
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden, 
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen, zu verweisen oder zu vertagen, 
d) die Tagesordnung zu erweitern. 
(2) Anträge zu § 12 Absatz 1 lit c) (Absetzungen/Verweisungen/Vertagungen) 
bedürfen einer Begründung. Einer Rednerin/einem Redner der hiervon betroffenen 
Antragstellerinnen/Antragsteller ist Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit der 
Behandlung der Angelegenheit darzulegen. Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Soll 
eine Vorlage der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters von der 
Tagesordnung abgesetzt werden, so ist der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit der Behandlung der 
Vorlage darzulegen.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
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(3) Die Tagesordnung kann nur erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten 
handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind (§ 48 
Absatz 1 Satz 5 GO). Entsprechende Anträge oder Beschlussvorschläge der 
Verwaltung sind vor Eintritt in die Tagesordnung der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister, den Fraktionen und den nicht einer Fraktion angehörenden 
Ratsmitgliedern schriftlich zu übergeben. Die Dringlichkeit soll schriftlich begründet 
werden; ist dies nicht erfolgt, so hat die Antragsstellerin/der Antragsteller bzw. die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister die Dringlichkeit auf Verlangen eines 
Ratsmitgliedes vor Eintritt in die Tagesordnung mündlich zu begründen. 
§ 13 Zusatz- und Änderungsanträge 
Zusatz- und Änderungsanträge können jederzeit vor Schluss der Verhandlung 
gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters 
schriftlich abzufassen.  
§ 14 Zurückgezogene oder behandelte Anträge und Anfragen 
(1) Zurückgezogene oder behandelte Anträge und Anfragen können erst nach Ablauf 
von drei Monaten seit dem Tage der Zurückziehung oder Behandlung erneut 
eingebracht werden. Anderenfalls werden sie nur dann behandelt, wenn die 
Änderung der Sachlage begründet worden ist und mindestens ein Drittel der 
Ratsmitglieder der Wiederaufnahme vor Eintritt in die Tagesordnung zugestimmt hat. 
Dies gilt auch für Anträge und Anfragen, die inhaltlich den zurückgezogenen oder 
behandelten entsprechen. Anträge, die in einem Ausschuss abschließend beraten 
und entschieden wurden, dürfen innerhalb von drei Monaten nicht inhaltsgleich dem 
Rat vorgelegt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Rat mit der Mehrheit der 
Stimmen der Ratsmitglieder. 
(2) Werden Tagesordnungspunkte von der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister zurückgezogen, kann sie/er die Gründe hierfür darlegen. Auf 
Antrag einer Fraktion hat sie/er die Gründe darzulegen. Eine Sachdebatte ist 
ausgeschlossen. 
(3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann behandelte oder 
zurückgezogene Verwaltungsvorlagen erneut einbringen. Die Sperrfrist des Absatz 1 
ist nicht anzuwenden. 
§ 15 Redeordnung und Redezeit  
(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung hat zunächst die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister das Wort.  
(2) Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter erteilt das Wort zunächst nach der 
größenmäßigen Gewichtung im Rat und in einer zweiten Beratungsrunde nach dem 
Eingang der Wortmeldungen. In Bezug auf Anträge und aktuelle Stunden gilt § 16 
dieser Geschäftsordnung.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
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(3) Ein Ratsmitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der 
Tagesordnung das Wort erhalten. 
(4) Die Redezeit ist auf fünf Minuten pro Redner begrenzt. Über Ausnahmen 
entscheidet der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder. 
(5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetzte Redezeit hinaus, so kann 
ihr/ihm die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nach einmaliger Ermahnung das Wort 
entziehen. Ausführungen, die die Rednerin/der Redner macht, nachdem ihr/ihm das 
Wort entzogen ist, werden in die Niederschrift bzw. das Wortprotokoll nicht 
aufgenommen. 
(6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf sie/er es zu demselben 
Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten. 
(7) Bei der Beratung einer Angelegenheit, in der eine Bezirksvertretung im Wege der 
Anhörung beteiligt wird, kann die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister im 
Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Ergebnis der Beratung in der 
Bezirksvertretung mündlich begründen, wenn die Bezirksvertretung bei ihrer 
Beschlussempfehlung an den Rat grundsätzlich vom Vorschlag der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters abweicht. Will die 
Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister von der Möglichkeit der mündlichen 
Begründung Gebrauch machen, so hat sie/er dies der Sitzungsleiterin/dem 
Sitzungsleiter rechtzeitig anzuzeigen. Bestehen Zweifel, ob die Abweichung gemäß 
Satz 1 grundsätzlich ist, so entscheidet hierüber der Rat. Die Redezeit der 
Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters ist begrenzt auf fünf Minuten. 
(8) Bei der sachlichen Beratung eines Einwohnerantrages (§ 15 Absatz 5 der 
Hauptsatzung der Stadt Köln) und bei der sachlichen Beratung eines 
Bürgerbegehrens (§ 16 der Hauptsatzung der Stadt Köln i.V.m. § 4 Absatz 1 und 2 
der Satzung für Bürgerbegehren) ist zunächst den Vertreterinnen/Vertretern der 
Antragstellerinnen/Antragsteller für insgesamt maximal 15 Minuten das Wort zu 
erteilen. Anschließend erteilt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter den Fraktionen, 
Gruppen und Einzelmandatsträgern entsprechend Absatz 2 das Wort. Abschießend 
erhalten noch einmal die Vertreterinnen/Vertreter der Antragstellerinnen/Antragsteller 
das Wort für insgesamt maximal zehn Minuten, um diesen Gelegenheit zu geben, 
sich mit den Redebeiträgen der Fraktionen auseinander zu setzen. Bei der Beratung 
einer Angelegenheit, die dem Rat auf Antrag des Integrationsrates vorgelegt wurde, 
ist zunächst dessen Vorsitzender/Vorsitzenden oder einem von dort benannten 
Mitglied auf ihre/seinen Wunsch das Wort zu erteilen. 
§ 16 Redeordnung bei Anträgen und aktuellen Stunden 
(1) Dem antragstellenden Ratsmitglied bzw. der oder den antragstellenden 
Fraktion/en oder Gruppe/n ist zur Begründung ihres Antrages an erster Stelle das 
Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Antragstellerinnen/Antragstellern im 
Sinne von § 3 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung gemeinsam gestellt worden, ist je 
einem Redner der einzelnen Antragstellerinnen/Antragsteller nacheinander nach der 
größenmäßigen Gewichtung im Rat das Wort zu erteilen. Auf das Wort kann 
verzichtet werden.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
Seite 12 von 27 
(2) Im Anschluss an die Antragsbegründung gemäß Absatz 1 erteilt die 
Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort nach der größenmäßigen Gewichtung im 
Rat. Die Begründung von etwaigen Zusatz- und Änderungsbeiträgen erfolgt im 
Rahmen dieses Redebeitrages. Ratsmitglieder, Fraktionen oder Gruppen, die bei der 
Antragsbegründung von gemeinsamen Anträgen auf das Wort verzichtet haben, 
bleiben in dieser ersten Beratungsrunde unberücksichtigt.  
(3) Sind alle Fraktionen, Gruppen und Ratsmitglieder in der ersten Beratungsrunde 
zu Wort gekommen und besteht ein Bedürfnis zur Durchführung einer zweiten 
Beratungsrunde, erfolgt die Worterteilung in der Reihenfolge der Wortmeldung. Hat 
eine Fraktion, eine Gruppe oder ein Ratsmitglied in der ersten Beratungsrunde auf 
das Rederecht bei der Begründung eines gemeinsamen Antrages verzichtet, ist es 
zu Beginn der zweiten Beratungsrunde zu erteilen. 
(4) Vor der Abstimmung hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
Gelegenheit zur Stellungnahme. 
§ 17 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung  
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der Regelung des § 19 
Absatz 2 Satz 2 dieser Geschäftsordnung jederzeit von jedem Mitglied des Rates 
gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: 
a) auf Aufhebung der Sitzung, 
b) auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung (Erledigung) (§18), 
c) auf Schluss der Beratung (§ 19), 
d) auf Schluss der Rednerliste (§ 19), 
e) auf Vertagung (§ 20), 
f) auf Unterbrechung (§ 20), 
g) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an die Oberbürgermeisterin/den 
Oberbürgermeister, 
h) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, 
i) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf zahlenmäßige Feststellung 
des Abstimmungsergebnisses. 
(2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 Satz 2 lit. a bis h ist in der 
Reihenfolge lit. a, b, c usw. abzustimmen. 
(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so dürfen noch je ein Ratsmitglied 
pro Fraktion und die fraktionslosen Ratsmitglieder für oder gegen diesen Antrag 
sprechen, ausgenommen im Fall des Absatz 1 Satz 2 lit. b. Sodann ist über den 
Antrag durch die Mitglieder des Rates abzustimmen. In den Fällen des Absatz 1 Satz 
2 lit. i bedarf es keiner Abstimmung.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
Seite 13 von 27 
(4) In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 lit. a bis h hat die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme.  
(5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der 
Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie  
dürfen nicht länger als drei Minuten dauern. 
§ 18 Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung  (Erledigung) 
(1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung kann jederzeit 
bis zur Abstimmung gestellt werden. Er kann nur durch eine Rednerin/einen Redner 
begründet werden. Eine Rednerin/ein Redner der Fraktion, über deren Antrag zum 
nächsten Punkt der Tagesordnung übergegangen werden soll, kann dagegen 
sprechen und auf die Notwendigkeit der Behandlung des Antrags hinweisen. Die 
Redezeit für jede Rednerin/jeden Redner ist auf drei Minuten beschränkt.  
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesordnungspunkt ohne 
Abstimmung als erledigt. Wird der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt 
werden. 
(3) Bei Vorlagen, die bereits in den Ausschüssen beraten sind, kann nicht zum 
nächsten Punkt der Tagesordnung übergegangen werden. 
§ 19 Schluss der Beratung oder Rednerliste 
(1) Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter schließt die Beratung, wenn sich niemand 
mehr zu Wort gemeldet hat. 
(2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste beantragt, nennt die 
Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Namen derer, die sich noch zu Wort gemeldet 
haben, und lässt unmittelbar darauf über diesen Antrag abstimmen. Der Antrag kann 
nur von einem Mitgliedes des Rates gestellt werden, das sich nicht an der Beratung 
mit einem Redebeitrag beteiligt hat. 
(3) Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zur persönlichen Bemerkung 
oder zur Geschäftsordnung erteilt werden. 
§ 20 Vertagung und Unterbrechung  
(1) Vertagungsanträge sind nach § 19 Absatz 2 Satz 1 dieser Geschäftsordnung zu 
behandeln. Bei Annahme von Vertagungsanträgen sind die eingegangenen 
Wortmeldungen erledigt. Dieser Antrag ist erst zulässig, nachdem jeder Fraktion 
Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen. 
(2) Auf Antrag einer Fraktion oder eines einzelnen Mitglied des Rates kann der Rat 
oder die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter beschließen, die Sitzung für eine 
bestimmte Zeitdauer zu unterbrechen.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
Seite 14 von 27 
§ 21 Persönliche Bemerkungen 
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der 
Abstimmung das Wort erteilt. Wird die Beratung in derselben Ratssitzung nicht 
abgeschlossen, muss die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter schon am Ende dieser 
Sitzung das Wort erteilen. 
(2) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die 
in der Aussprache gegen ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene 
Ausführungen richtig stellen. 
(3) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf drei Minuten begrenzt. 
§ 22 Tatsächliche und persönliche Erklärungen 
Vor Eintritt in die Tagesordnung oder nach Schluss der Beratung zu einem 
Tagesordnungspunkt kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort zu einer 
tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als 
drei Minuten betragen. 
§ 23 Abstimmungen (§ 50 GO) 
(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handheben oder Erheben 
von den Sitzen. Wenn über das Ergebnis der Abstimmung weder durch die 
Sitzungsleiterin/den Sitzungsleiter noch anschließend durch die 
Stimmzählerinnen/Stimmzähler - auch nach Gegenprobe und nach Feststellung der 
Stimmenthaltungen - Eindeutigkeit erzielt werden kann, wird durch Namensaufruf 
abgestimmt. Die Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen; die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister stimmt zuletzt ab.  
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Rates erfolgt 
geheime Abstimmung, auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder 
des Rates namentliche Abstimmung zu Protokoll. Das Verlangen ist vor der 
Abstimmung an die Sitzungsleiterin/den Sitzungsleiter zu richten. Die geheime 
Abstimmung geht der namentlichen vor. 
(3) Soweit ein Mitglied des Rates es vor der Abstimmung verlangt, ist das 
zahlenmäßige Ergebnis festzustellen. 
§ 24 Abstimmungsverfahren 
(1) Die Frage soll von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter so gefasst werden, 
dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. 
(2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der 
weitergehende ist, entscheidet im Zweifelsfalle die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter. 
Bei Geschäftsordnungsanträgen ist § 17 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung zu

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
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beachten. Über Anträge und Vorlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, wird im 
Ganzen abgestimmt, es sei denn, eine Fraktion beantragt eine Einzelabstimmung; 
nach der Einzelabstimmung wird abschließend über den Gesamtantrag in der 
eventuell geänderten Form abgestimmt. 
§ 25 Wahlen (§ 50 GO) 
(1) Wahlen werden durch offene Abstimmung vollzogen. Die Abstimmung erfolgt im 
Regelfall durch Handzeichen. 
(2) Wenn das Gesetz es bestimmt oder wenn ein Mitglied des Rates der offenen 
Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. 
Bei Wahlen nach § 50 Absatz 2 GO ist auf dem Stimmzettel der Name der/des zu 
Wählenden - bei nur einer vorgeschlagenen Person kann statt des Namens auch „Ja“ 
stehen - oder „Nein“ anzukreuzen. Unbeschriftete Stimmzettel gelten als 
Stimmenthaltung. Stimmzettel, die Zusätze jeglicher Art enthalten, sind ungültig. 
§ 26 Verweisung zur Sache  
Die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter kann eine Rednerin/einen Redner, die/der vom 
Gegenstand der Beratung abweicht, auffordern, zur Sache zu sprechen. 
§ 27 Rüge, Ordnungsruf und Wortentziehung 
(1) Stellt die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter Redewendungen oder 
Verhaltensweisen fest, die geeignet sind, die Beratungsordnung zu verletzen, so 
kann sie/er das betreffende Ratsmitglied ermahnen, ihre/seine Ausführungen bzw. 
ihr/sein Verhalten einzustellen oder entsprechend einzurichten oder zu berichtigen. 
Sie/er kann dem Ratsmitglied eine Rüge erteilen. 
(2) Spricht eine Rednerin/ein Redner trotz ausdrücklicher Mahnung die 
Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nicht zur Sache oder stellt die Sitzungsleiterin/der 
Sitzungsleiter Ordnungsverletzungen durch beleidigende oder ungebührliche 
Äußerungen fest oder verletzt ein Ratsmitglied die Ordnung in sonstiger Weise,  so 
kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das betreffende Ratsmitglied unter 
Nennung des Namens zur Sache bzw. zur Ordnung rufen. Der Sach- bzw. 
Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen von nachfolgenden Rednerinnen/Rednern 
nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. 
(3) Ist ein Ratsmitglied dreimal in derselben Sitzung entweder zur Sache oder zur 
Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder 
Ordnungsrufes hingewiesen worden, so kann ihr/ihm die Sitzungsleiterin/der 
Sitzungsleiter das Wort für den Rest der Sitzung entziehen. § 15 Absatz 5 Satz 2 und 
Absatz 6 dieser Geschäftsordnung finden entsprechend Anwendung.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
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§ 28 Ausschluss von der Sitzung und Entzug der Sitzungsentschädigung  
(1) Ein Ratsmitglied, das in derselben Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen worden 
ist, kann in schwerwiegenden Fällen durch Ratsbeschluss von der Sitzung 
ausgeschlossen werden. Beim zweiten Ordnungsruf weist die Sitzungsleiterin/der 
Sitzungsleiter das Ratsmitglied auf diese Möglichkeit hin. 
(2) Ebenso kann ein Ratsmitglied, das die Ordnung gröblich verletzt, insbesondere 
sich den Anordnungen die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter nicht fügt oder Gewalt 
anwendet, durch Ratsbeschluss von der Sitzung ausgeschlossen werden. Der Rat 
kann beschließen, dass der Ausschluss bis auf sieben Sitzungstage ausgedehnt 
wird. Während der Ausschlussfrist darf die/der Ausgeschlossene auch an 
Ausschusssitzungen nicht teilnehmen. 
(3) Hält die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter es für erforderlich, kann auch sie/er in 
Fällen der Absätze 1 und 2 den sofortigen Ausschluss eines Ratsmitgliedes aus der 
Sitzung verhängen und durchführen. Über die Berechtigung dieser Maßnahmen 
befindet der Rat in der nächsten Sitzung. Bei dem Beschluss über die Berechtigung 
der Maßnahme stimmt das ausgeschlossene Ratsmitglied nicht mit. Das Ratsmitglied 
kann als Zuhörer im Saal anwesend sein. 
(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 können einem Ratsmitglied durch 
Ratsbeschluss außerdem die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen (§ 
45 Absätze 1 und 4 GO) ganz oder teilweise entzogen werden. 
(5) Das ausgeschlossene Ratsmitglied hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. 
Leistet es der Aufforderung der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters zum Verlassen 
des Saales keine Folge, kann die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter die Sitzung auf 
unbestimmte Zeit unterbrechen und das Ratsmitglied aus dem Sitzungssaal 
entfernen lassen oder die Sitzung aufheben. Das ausgeschlossene Ratsmitglied 
zieht sich damit die Ausschließung von einer weiteren Ratssitzung zu. 
(6) Versucht ein ausgeschlossenes Ratsmitglied, widerrechtlich an den Sitzungen 
des Rates oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, so findet Absatz 5 Sätze 2 und 3 
entsprechende Anwendung. 
§ 29 Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung 
Bei störender Unruhe in der Versammlung kann die Sitzungsleiterin/der 
Sitzungsleiter die Sitzung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit unterbrechen, die 
Fraktionsvorsitzendenbesprechung einberufen oder die Sitzung aufheben.  
§ 30 Ordnung im Zuhörerraum 
(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder die Ordnung oder den 
Anstand verletzt, kann von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zur Ordnung 
gerufen und auf ihre/seine Anordnung notfalls mit Gewalt entfernt werden.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
Seite 17 von 27 
(2) Das Mitführen, Anbringen und Zeigen von Plakaten o. ä. im Zuhörerraum ist nicht 
gestattet. Bei störender Unruhe im Zuhörerraum kann die Sitzungsleiterin/der 
Sitzungsleiter die Sitzung unterbrechen und notfalls nach vorheriger Abmahnung den 
Zuhörerraum räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu 
beseitigen ist. 
(3) Tonaufzeichnungen sowie Film- und Fernsehaufnahmen während der Sitzung 
sind der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter vor Beginn der Sitzung anzukündigen 
und sind nur mit deren/dessen Zustimmung und der Zustimmung aller Ratsmitglieder 
zulässig. Liveübertragungen aus den öffentlichen Sitzungen des Rates sind zulässig, 
sofern der Rat hierzu einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Jedes 
Ratsmitglied ist befugt, die Übertragung des eigenen Wortbeitrags der 
Sitzungsleitung gegenüber auszuschließen. 
§ 31 Niederschrift und Wortprotokoll (§ 52 Absatz 1 GO) 
(1) Zu Beginn der Ratsperiode bestellt der Rat auf Vorschlag der 
Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters je eine städtische Bedienstete/einen 
städtischen Bediensteten zur Schriftführerin/zum Schriftführer bzw. stellvertretenden 
Schriftführerin/Schriftführer. Im Falle der Verhinderung wird zu Beginn der Sitzung 
eine Schriftführerin/ein Schriftführer auf Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des 
Oberbürgermeisters durch den Rat ernannt. 
(2) Die Niederschrift wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer angefertigt und 
unterschrieben. Anschließend wird sie der/dem Vorsitzenden zur Schlusszeichnung 
vorgelegt. Aus der Niederschrift soll das Abstimmungsverhalten der 
Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters, der Ratsfraktionen und der nicht einer 
Fraktion angehörenden Ratsmitglieder hervorgehen. 
(3) Außer der Niederschrift über die im Rat gefassten Beschlüsse (§ 52 Absatz 1 GO) 
wird über jede öffentliche Ratssitzung ein Wortprotokoll gefertigt. Die Verwaltung 
kann zur Erleichterung der Erstellung des Wortprotokolls und der Niederschrift die 
Verhandlungen auf Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke 
verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift 
zu löschen. 
(4) Jede Rednerin/jeder Redner erhält eine Ausfertigung ihrer/seiner Ausführungen, 
die sie/er nach Prüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen an die 
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zurückgibt. Andernfalls können 
Änderungen nicht berücksichtigt werden. 
(5) Stilistische Änderungen sind zulässig, jedoch darf hierdurch nicht der Sinn der 
Rede geändert werden. 
(6) Die Niederschriften und Wortprotokolle werden im Ratsinformationssystem 
bereitgestellt.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
Seite 18 von 27 
§ 32 Unterrichtung der Öffentlichkeit (§ 52 Absatz 2 GO) 
Der Inhalt der vom Rat gefassten Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die 
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zugänglich gemacht. Die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister stellt der Presse die erforderlichen 
Unterlagen zur Verfügung. 
II. Fraktionsvorsitzendenbesprechung  
§ 33 Fraktionsvorsitzendenbesprechung  
Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der Geschäftsführung, 
insbesondere zur Regelung des Arbeitsplanes, zur Vorbereitung der Ratssitzungen 
und für Fälle des § 8 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung (Sitzungsleitende 
Maßnahmen) sowie zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger Angelegenheiten 
kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister Besprechungen mit den 
Fraktionsvorsitzenden und den Fraktionsgeschäftsführerinnen/ 
Fraktionsgeschäftsführern abhalten. 
III. Ausschüsse 
§ 34 Besonderheiten des Verfahrens der Ausschüsse 
(1) Auf das Verfahren in den Ausschüssen finden die für den Rat geltenden 
Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht in den folgenden Absätzen 
abweichende Regelungen getroffen werden oder sich aus den besonderen 
Umständen etwas anderes ergibt. 
(2) Mitglieder des Rates, die einem Ausschuss nicht angehören, und sachkundige 
Bürgerinnen/ Bürger, die zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses gewählt 
worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen des betreffenden 
Ausschusses als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen. 
Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter und Mitglieder anderer Ausschüsse können an 
den nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, soweit ihr 
Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt ist.  
(3) Die Ausschüsse können Unterausschüsse bilden. Das Ergebnis der Beratung in 
diesen Unterausschüssen bedarf der Bestätigung durch den Ausschuss. 
(4) Die Ausschüsse können Sachverständige und Vertreterinnen/Vertreter derjenigen 
Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, zu 
den Beratungen zuziehen. Einen Beschluss hierüber muss der jeweilige Ausschuss 
vor Eintritt in die Tagesordnung fassen. Erfolgt die Anhörung zu einer Angelegenheit, 
die im nichtöffentlichen Teil der Sitzung behandelt wird, so ist zur Wahrung der 
Nichtöffentlichkeit die Anhörung deutlich von der Beratung und Beschlussfassung zu

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
Seite 19 von 27 
trennen. Insbesondere muss die/der Betroffene den Sitzungsraum verlassen, wenn 
der Ausschuss von der Anhörung zur Beratung oder Beschlussfassung übergeht. 
(5) Der Ausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der 
Ausschussmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden 
Gegenstände es verlangt. 
(6) § 8 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung ist entsprechend anzuwenden auf die 
Ausschussvorsitzende/ den Ausschussvorsitzenden und ihre/seine 
Stellvertreterinnen/Stellvertreter. 
(7) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die 
Verhandlungen des Ausschusses auf Tonband aufnehmen, wenn der Ausschuss es 
beschließt. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist 
spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. Die 
Ausschussniederschriften sollen zwei Wochen nach der Sitzung der/dem 
Ausschussvorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt werden. Ein Wortprotokoll wird 
nicht gefertigt. Die Niederschriften über die Sitzungen der Ausschüsse sind innerhalb 
von drei Wochen der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Fraktionen, 
den nicht einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern, den Ausschussmitgliedern 
und ihren Stellvertreterinnen/Stellvertretern zu übersenden. 
(8) Absatz 7 S. 2 gilt nicht, sofern der Tonbandmitschnitt als Beweismittel 
strafrechtliche Relevanz hat. Dann ist die Nutzung als Beweismittel zulässig. Nach 
rechtskräftigem Abschluss eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- bzw. 
gerichtlichen Strafverfahrens ist die Tonbandaufnahme – vorbehaltlich des Ablaufes 
der 3-Monatsfrist – jedenfalls zu löschen. 
(9) Von mindestens einem Fünftel der Ausschussmitglieder kann Abstimmung 
gemäß § 23 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung verlangt werden. Dem Rat ist das 
genaue Abstimmungsergebnis bei der Übermittlung von Ausschussbeschlüssen in 
den entsprechenden Vorlagen schriftlich mitzuteilen. 
(10) Eine Stellvertretungsregelung für verhinderte Ausschussmitglieder wird zu 
Beginn einer Ratsperiode mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder 
beschlossen. In der Regel entspricht die Vertretungsreihenfolge der alphabetischen 
Reihenfolge der Fraktionsmitglieder. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn eine 
persönliche Stellvertretung gesetzlich oder anderweitig vorgeschrieben ist. 
(11) Anfragen an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister, die in einer 
Ausschusssitzung gestellt werden, sind spätestens in der nächsten 
Ausschusssitzung zu beantworten. Ist eine vollständige Antwort nicht möglich, ist ein 
Zwischenbescheid zu erteilen. 
(12) Gemeinsame Sitzungen zweier oder mehrerer Ausschüsse können einberufen 
werden, wenn die in Frage kommenden Ausschüsse durch Beschluss zustimmen 
oder der Rat dies mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder beschließt. Zur 
gemeinsamen Sitzung laden die Ausschussvorsitzenden ein. Zu Beginn wird 
eine/einer der Ausschussvorsitzenden durch gemeinsame Abstimmung zur 
Sitzungsleiterin/zum Sitzungsleiter für die gemeinsame Sitzung bestimmt. Ebenso 
wird eine Schriftführerin bzw. ein Schriftführer benannt. Sonstige Abstimmungen 
erfolgen getrennt. Ein Ausschuss oder mehrere Ausschüsse können auch

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
Seite 20 von 27 
gemeinsam mit einer Bezirksvertretung tagen, soweit Angelegenheiten betroffen 
sind, die Entscheidungs- oder Anhörungsrechte der Bezirksvertretung berühren. Die 
vorstehenden Regelungen für gemeinsame Sitzungen von zwei oder mehreren 
Ausschüssen geltend entsprechend mit der Maßgabe, dass  auch die 
Bezirksvertretung der gemeinsamen Sitzung zustimmen muss und die Sitzung nur in 
dem Stadtbezirk stattfinden darf, für den die Bezirksvertretung zuständig ist. 
(13) Bei der Beratung über Anregungen und Beschwerden i. S. d. § 24 GO im 
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden ist zunächst der Antragstellerin/dem 
Antragsteller für maximal fünf Minuten das Wort zu erteilen. Auf Wunsch kann die 
Antragstellerin/dem Antragsteller das Wort vor der Abstimmung erneut für maximal 
fünf Minuten erteilt werden. Bei mehreren Antragstellerinnen/Antragstellern erhält das 
Wort grundsätzlich eine von diesen zu benennende Vertreterin/ein von diesen zu 
benennender Vertreter; der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden kann im 
Einzelfall beschließen, dass und wie die maximalen Redezeiten auf mehrere 
Antragstellerinnen/Antragsteller verteilt werden. 
§ 35 Durchführung von Beschlüssen entscheidungsbefugter Ausschüsse  
(§ 57 Absatz 4 GO) 
(1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis können erst 
durchgeführt werden, wenn innerhalb einer Frist von vier Arbeitstagen nach der 
Sitzung weder von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister noch von einem 
Fünftel der Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist. 
(2) Der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister ist spätestens am Tage nach 
der Sitzung Mitteilung über die gefassten Beschlüsse zu machen. Bis zum Ablauf der 
Vier-Tage-Frist können die Ausschussmitglieder bei der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister die Beschlüsse einsehen. 
(3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt ihren/seinen Einspruch oder 
den ihr/ihm gegenüber erklärten Einspruch von einem Fünftel der 
Ausschussmitglieder der/dem Ausschussvorsitzenden mit. Über den Einspruch 
entscheidet der Rat. 
IV. Fraktionen 
§ 36 Fraktionen (§ 56 GO) 
(1) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen können sich auf der 
Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst 
gleichgerichtetem Wirken zu Fraktionen vereinigen. Eine Ratsfraktion muss aus 
mindestens drei Mitgliedern, Fraktionen in den Bezirksvertretungen müssen aus 
mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Ein Ratsmitglied bzw. ein Mitglied einer 
Bezirksvertretung kann nur einer Fraktion angehören.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
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(2) Die Bildung einer Fraktion ist der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
von der/dem Fraktionsvorsitzenden schriftlich anzuzeigen. Die Mitteilung muss die 
genaue Bezeichnung der Fraktion, den Namen der/des Fraktionsvorsitzenden und 
der Stellvertreterinnen/Stellvertreter sowie aller der Fra ktion angehörenden 
Ratsmitglieder enthalten. Die Fraktionen haben das Statut, welches sie sich nach § 
56 Absatz 2 Satz 3 GO geben müssen, der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister binnen vier Wochen nach Gründung zu übersenden. Fraktionen 
in den Bezirksvertretungen übersenden die Anzeige nach Satz 1 und 2 und das 
Statut nach Satz 3 an die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister und die 
Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister. 
(3) Ratsmitglieder und Mitglieder der Bezirksvertretungen, die keiner Fraktion 
angehören, können von einer Fraktion als Hospitantinnen/Hospitanten aufgenommen 
werden. 
(4) Die Auflösung einer Fraktion, der Wechsel im Fraktionsvorsitz, stellvertretenden 
Fraktionsvorsitz, die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern sowie alle 
sonstigen Änderungen sind der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister bzw. 
ihr/ihm und der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister von der/dem 
Fraktionsvorsitzenden ebenfalls schriftlich anzuzeigen. 
(5) Ebenso teilen die Fraktionen der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
unverzüglich die Namen der von ihnen gemäß § 58 Absatz 5 GO bestimmten 
Ausschussvorsitzenden mit. 
§ 37 Informationsrecht der Fraktionen 
(1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen können die Fraktionen im Rahmen ihrer 
Aufgaben von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister schriftliche oder auf 
Wunsch mündliche Auskünfte über die von dieser/diesem oder in ihrem/seinem 
Auftrag gespeicherten Daten verlangen, soweit der Datenübermittlung nicht 
Rechtsvorschriften, insbesondere Bestimmungen der Datenschutzgesetze, 
entgegenstehen. 
(2) Ferner können die Fraktionen zur Vorbereitung ihrer Beratungen von der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister schriftliche Auskünfte über von 
dieser/diesem eingebrachte Vorlagen verlangen. 
(3) Die Auskunftsersuchen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die/den 
Vorsitzenden der Fraktion bzw. die/den Geschäftsführer schriftlich unter wörtlicher 
Wiedergabe des Fraktionsbeschlusses an die Oberbürgermeisterin/den 
Oberbürgermeister zu richten. Der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister 
des jeweiligen Bezirks ist durch die/den Vorsitzenden der Fraktion bzw. die 
Geschäftsführerin/den Geschäftsführer eine Kopie des Auskunftsersuchens 
zuzuleiten. 
(4) Die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister ist durch die 
Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister über die einer Fraktion erteilten 
Auskünfte entsprechend zu informieren. Von schriftlich erteilten Auskünften erhalten 
die anderen Fraktionen und die nicht einer Fraktion angehörenden Rats- bzw. 
Bezirksvertretungsmitglieder je eine Kopie.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
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(5) Für die Verwertung der übermittelten Daten gelten die jeweiligen 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des 
Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen. 
V. Bezirksvertretungen 
§ 38 Allgemeines 
(1) Auf das Verfahren in den Bezirksvertretungen finden die für den Rat geltenden 
Bestimmungen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden 
Absätzen oder den besonderen Umständen etwas anderes ergibt. 
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf 
spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der 
Bezirksvertretung einzureichen.  
(2) Für jede Sitzung der Bezirksvertretung können pro Fraktion oder pro 
fraktionslosem Mitglied der Bezirksvertretung nicht mehr als drei Anfragen mit jeweils 
höchstens fünf Unterfragen gestellt werden. Anfragen müssen spätestens am fünften 
Arbeitstag vor der Sitzung eingereicht werden; im Übrigen gilt § 4 dieser 
Geschäftsordnung entsprechend. 
(3) Die Bezirksvertretungen können Sachverständige und 
Einwohnerinnen/Einwohner zu einzelnen Punkten der Tagesordnung hören. § 34 
Absatz 4 Sätze 2 bis 4 dieser Geschäftsordnung gilt entsprechend.  
(4) Rats- und Ausschussmitglieder können an den nichtöffentlichen Sitzungen der  
Bezirksvertretungen als Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, Ausschussmitglieder 
jedoch nur, soweit der Beratungsgegenstand den Aufgabenbereich ihres 
Ausschusses betrifft. 
(5) Die Beschlüsse der Bezirksvertretungen werden unverzüglich und gleichzeitig der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, den Fraktionen des Rates, den nicht 
einer Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern und den zuständigen Beigeordneten 
durch die Leiterinnen/ Leiter der Bürgerämter zugeleitet. 
(6) § 8 Absatz 2 und 3 dieser Geschäftsordnung ist entsprechend anzuwenden auf 
die Bezirksbürgermeisterin/ den Bezirksbürgermeister und ihre/seine 
Stellvertreterinnen/Stellvertreter. 
(7) Ein Wortprotokoll über die Sitzungen der Bezirksvertretungen wird nicht gefertigt. 
(8) Bei Angelegenheiten, in denen eine oder mehrere Bezirksvertretungen ein 
Anhörungsrecht (§ 19 Absatz 1 Sätze 2, 3 und Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt 
Köln in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Zuständigkeitsordnung) haben, kennzeichnet die 
Verwaltung die Vorlagen entsprechend. Die Vorlagen werden der Bezirksvertretung 
gleichzeitig mit der Übersendung an den Rat bzw. die Ausschüsse von der 
Verwaltung zugeleitet.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
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(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der 
Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Erfolgt eine 
Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt 
dies als Zustimmung. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des 
Bezirksbürgermeisters von dieser Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt 
nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der 
Haushaltsplanberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der 
Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW.  
(10) Die Anhörungsfrist ruht während der Ratsferien gemäß § 44 dieser 
Geschäftsordnung. Über den Antrag einer Bezirksbürgermeisterin/eines 
Bezirksbürgermeisters auf Verlängerung der Sechs-Wochen-Frist entscheidet die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister. 
(11) Das Ergebnis der Anhörung teilt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
dem Rat bzw. dem entscheidungsbefugten Ausschuss schriftlich oder mündlich mit.  
(12) Über die Frage, ob eine bestimmte Anregung oder ein bestimmter Vorschlag 
eingebracht werden soll, entscheidet die Bezirksvertretung durch Beschluss mit 
einfacher Mehrheit. Bei der Übermittlung von Beschlüssen der Bezirksvertretung an 
den Rat und die Ausschüsse teilt die Verwaltung das genaue Abstimmungsergebnis 
in den entsprechenden Vorlagen mit. 
(13) Beschlüsse der Bezirksvertretungen, die Anregungen an den Rat oder einen 
Fachausschuss zum Inhalt haben, leitet die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister dem Rat bzw. dem jeweiligen Ausschuss zu seiner auf die 
Beschlussfassung durch die Bezirksvertretung folgenden Sitzung mit einem 
Beschlussvorschlag zu. Der Rat bzw. Ausschuss nimmt durch Beschluss zu den 
Anregungen der Bezirksvertretung Stellung. Hält der Rat bzw. der Ausschuss sich 
nicht für zuständig, leitet er die Anregung durch Beschluss an die zuständige Stelle 
weiter (Ausschuss oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister bei 
Geschäften der laufenden Verwaltung). Die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister teilt den Bezirksvertretungen das abändernde bzw. ablehnende 
Votum der vorberatenden Fachausschüsse sowie das Ergebnis der Behandlung ihrer 
Anregung in dem entscheidungsbefugten Fachausschuss bzw. im Rat in Schreiben 
an die Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister mit. 
(14) Zu Beschlüssen der Bezirksvertretungen, die Anregungen oder Vorschläge an 
die Oberbürgermeisterin/ den Oberbürgermeister zum Inhalt haben, also Geschäfte 
der laufenden Verwaltung betreffen, nimmt diese/dieser innerhalb von drei Monaten 
in einem Schreiben an die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister 
Stellung. 
(15) Bei der Beratung über Anregungen und Beschwerden i. S. d. § 24 GO gilt § 34 
Absatz 13 dieser Geschäftsordnung entsprechend. 
(16) Für die Bezirksvertreterinnen/ Bezirksvertreter besteht weiterhin die Möglichkeit 
der schriftlichen Eingabe von Anträgen und Anfragen, die die Bürgerämter bei Bedarf 
in das elektronische Sitzungsmanagement-Programm eingeben.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
Seite 24 von 27 
§ 39 Einwohnerfragestunde  
(1) Die Sitzungen der Bezirksvertretungen enthalten den obligatorischen 
Tagesordnungspunkt 1 „Einwohnerfragestunde“. 
(2) Berechtigt, in den Einwohnerfragestunden Fragen an die Verwaltung zu stellen, 
sind die Einwohnerinnen/Einwohner des Stadtbezirks. 
Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter sind nicht berechtigt, in der 
Einwohnerfragestunde Fragen zu stellen, soweit sie diese auch als Anfragen nach § 
4 dieser Geschäftsordnung stellen könnten. 
(3) Die Fragen müssen eine Angelegenheit zum Gegenstand haben, die den 
Stadtbezirk betrifft. Nicht zulässig sind Fragen, die 
a) eine Angelegenheit betreffen, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln ist, 
b) schutzwürdige Interessen Dritter berühren, 
c) laufende Verwaltungsverfahren betreffen, in denen der Fragestellerin/dem 
Fragesteller Auskunftsmöglichkeiten nach §§ 25, 29 
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes bzw. nach §§ 25, 29 
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen zur Verfügung 
stehen. 
(4) Jede Fragestellerin/jeder Fragesteller kann pro Sitzung nur eine Frage mit 
maximal fünf Unterfragen stellen. Die Fragen dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. S. 
der §§ 185 bis 189 StGB haben. 
(5) Die Fragen müssen spätestens am fünften Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12.00 
Uhr) bei der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister schriftlich eingereicht 
werden. Die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister leitet unverzüglich eine 
Kopie jeder Frage an die Leiterin/den Leiter des Bürgeramtes weiter. 
(6) Die Beantwortung der Fragen durch die Verwaltung erfolgt in der Weise, dass 
jeweils eine Frage laut verlesen und sofort beantwortet wird. Ist der Verwaltung eine 
sofortige Beantwortung der Frage aus sachlichen Gründen nicht möglich, so erhält 
die Fragestellerin/der Fragesteller die Antwort in der Einwohnerfragestunde der 
folgenden Sitzung der Bezirksvertretung. Ist auch dann eine Antwort aus sachlichen 
Gründen nicht möglich, so erhält die Fragestellerin/der Fragesteller innerhalb von 
höchstens vier Wochen schriftlich Antwort. Die Fraktionen in der Bezirksvertretung 
und die Mitglieder der Bezirksvertretung, die keiner Fraktion angehören, erhalten 
eine Kopie der schriftlichen Antwort. 
(7) Die Zeitdauer der Einwohnerfragestunde beträgt maximal 30 Minuten. Auf 
Fragen, die innerhalb dieser 30 Minuten nicht beantwortet werden konnten, erhält die 
Fragestellerin/der Fragesteller innerhalb von höchstens vier Wochen schriftlich 
Antwort. Die Fraktionen in der Bezirksvertretung und die Mitglieder der 
Bezirksvertretung, die keiner Fraktion angehören, erhalten eine Kopie der 
schriftlichen Antwort.

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
Seite 25 von 27 
VI. Sonstige Bestimmungen 
§ 40 Akteneinsichtsrecht 
(1) Bei der Akteneinsicht nach § 55 GO werden die Akten in der Regel für die Dauer 
einer Woche von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zur Verfügung 
gestellt, wenn nicht in den Fällen des § 55 Absatz 4 GO jeweils der Rat, die 
Bezirksvertretung oder der Ausschuss eine längere Frist beschließt. Die 
Akteneinsicht findet im Rathaus in einem von der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister festzulegenden Raum statt. Das Akteneinsichtsrecht schließt das 
Recht zur Vervielfältigung nicht ein. 
(2) Die Vornahme der Akteneinsicht nach § 55 Absätze 2, 3 und 4 und 5 GO wird von 
den jeweils Einsichtnehmenden bescheinigt. 
(3) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet halbjährlich dem 
Hauptausschuss wann, durch wen und i n welcher Sache Akteneinsicht genommen 
worden ist. 
§ 41 Unterrichtung des Rates gemäß § 113 Absatz 5 GO 
(1) Die Unterrichtung des Rates gemäß § 113 Absatz 5 GO erfolgt im 
Finanzausschuss in nichtöffentlicher Sitzung. 
(2) Sofern dem jeweiligen Organ der juristischen Person oder Personenvereinigung, 
an der die Stadt Köln beteiligt ist, mehr als eine Vertreterin/ein Vertreter der Stadt 
Köln i. S. d. § 113 GO angehört, erfolgt die Unterrichtung nur durch eine 
Vertreterin/einen Vertreter. Ist die/der Vorsitzende des Organs Vertreterin/Vertreter 
der Stadt Köln, so erfolgt die Unterrichtung durch diese/diesen. Andernfalls erfolgt die 
Unterrichtung durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden 
Vorsitzenden, soweit diese/dieser Vertreterin/Vertreter der Stadt Köln ist. Sind 
mehrere stellvertretende Vorsitzende Vertreterinnen/Vertreter der Stadt Köln, so 
erfolgt die Unterrichtung durch diejenigen/denjenigen, die/der in der Reihenfolge der 
Stellvertretung in dem jeweiligen Organ den anderen vorgeht. Ist weder die/der 
Vorsitzende noch eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender 
des jeweiligen Organs Vertreterin/Vertreter der Stadt Köln, so entscheidet der 
Finanzausschuss durch Beschluss, durch welche Vertreterin/welchen Vertreter der 
Stadt Köln die Unterrichtung erfolgt. 
(3) Eine Unterrichtungspflicht i. S. d. § 113 Absatz 5 GO besteht nicht, soweit 
gesetzliche Vorschriften (z. B. über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen) 
entgegenstehen. 
(4) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung i. S. d. § 113 Absatz 5 GO, über die 
- vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 - zu unterrichten ist, sind insbesondere: 
● Satzungsänderungen, Änderungen von Gesellschaftsverträgen 
● Eckdaten der Wirtschafts- und Finanzplanung

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
Seite 26 von 27 
● Eckdaten der Jahresrechnung, Verwendung von Bilanzgewinnen 
● Erhöhungen und Herabsetzungen des Stamm- bzw. Grundkapitals 
● wesentliche Umstrukturierungsmaßnahmen 
● Personalentscheidungen auf Vorstands- bzw. Geschäftsführerebene 
● erstmalige Beteiligungen und Veränderungen bestehender Beteiligungen an 
anderen juristischen Personen oder Personenvereinigungen. 
(5) Die Unterrichtung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass - soweit dem nicht 
zwingende Vorschriften insbesondere des Gesellschaftsrechts entgegenstehen – 
eine Willensbildung im Rat und eine diesbezügliche Einflussnahme auf die 
Entscheidung in dem jeweiligen Organ der juristischen Person oder 
Personenvereinigung, an der die Stadt Köln beteiligt ist, noch möglich ist. 
(6) Wenn die/der zur Unterrichtung Verpflichtete gemäß § 113 Absatz 5 GO zu 
unterrichten hat, so teilt sie/er dies unverzüglich der/dem Ausschussvorsitzenden mit. 
Die/der Ausschussvorsitzende nimmt die Unterrichtung in die Tagsordnung für die 
nächste Sitzung des Finanzausschusses auf. Sie/er lädt die/den zur Unterrichtung 
Verpflichtete/Verpflichteten bei Bedarf zu dieser Sitzung ein, sofern diese/dieser nicht 
Mitglied des Finanzausschusses ist. Teilt die/der zur Unterrichtung Verpflichtete 
der/dem Ausschussvorsitzenden erst nach Ablauf der Einladungsfrist für die nächste 
Sitzung des Finanzausschusses mit, dass sie/er gemäß § 113 Absatz 5 GO zu 
unterrichten hat und teilt sie/er der/dem Ausschussvorsitzenden zugleich mit, dass 
die Unterrichtung keinen Aufschub duldet oder aber von äußerster Dringlichkeit ist, 
so entscheidet der Finanzausschuss in seiner nächsten Sitzung, ob die 
Tagesordnung um die Unterrichtung erweitert wird oder die Unterrichtung in der 
folgenden Sitzung erfolgt. Hält die/der zur Unterrichtung Verpflichtete die 
Unterrichtung nicht für unaufschiebbar bzw. dringlich, so erfolgt die Unterrichtung in 
der übernächsten Sitzung des Finanzausschusses. 
(7) Die Unterrichtung erfolgt schriftlich. Nachfragen sind möglich. 
§ 42 Bericht über die Beschlüsse des Rates, der Ausschüsse und  
der Bezirksvertretungen 
Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister berichtet dem Rat bzw. den 
Bezirksvertretungen einmal im Jahr über den Ausführungsstand der Beschlüsse des 
Rates und seiner Ausschüsse bzw. der Bezirksvertretungen soweit diese Beschlüsse 
auf Anträgen der Fraktionen im Rat oder den Bezirksvertretungen zurückzuführen 
sind. Diejenigen Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sowie 
die Beschlüsse der Unterausschüsse, sind von der Berichtspflicht ausgenommen. 
§ 43 Ratsferien 
Ratsferien sind die sitzungsfreien Zeiten während der Schulferien in Nordrhein-
Westfalen. In dieser Zeit finden außer evtl. notwendiger Sondersitzungen oder den

Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung  
Seite 27 von 27 
Sitzungen des Hauptausschusses keine Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und 
der Bezirksvertretungen statt. Die Ratsferien beginnen in der R egel mit dem ersten 
Tag und enden mit dem letzten Tag der Schulferien. Sie können bei Bedarf erweitert 
werden. 
§ 44 Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten 
(1) Entstehen Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Bezirksvertretung durch den 
Rat oder einen entscheidungsbefugten Ausschuss verletzt worden sind, ist vor 
Anrufung des Verwaltungsgerichtes die Angelegenheit dem Hauptausschuss in der 
Form eines Antrages gemäß § 3 dieser Geschäftsordnung zu unterbreiten. Das 
Gleiche gilt, wenn Rechte einer Fraktion in der Bezirksvertretung oder eines 
Mitgliedes einer Bezirksvertretung verletzt worden sind. Der Hauptausschuss soll 
durch weitestgehende Klärung der Rechtslage und Vermittlung zwischen den 
Betroffenen die Führung eines Rechtsstreites zu verhindern suchen. 
(2) Bei Streitigkeiten der Bezirksvertretungen untereinander und zwischen 
Bezirksvertretungen und den Ausschüssen über Zuständigkeiten im Einzelfall 
entscheidet der Hauptausschuss. 
(3) Entstehen Streitigkeiten darüber, ob Rechte einer Ratsfraktion oder eines 
Ratsmitgliedes durch den Rat oder die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister 
verletzt wurden, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. 
(4) Bei der Erörterung von Streitigkeiten i. S. d. Absätze 1, 2 und 3 ist den Beteiligten 
Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunktes einzuräumen. Soweit die Streitigkeit 
die Rechte einer Bezirksvertretung, eines Ausschusses oder einer Fraktion betrifft, 
erfolgt die Stellungnahme im Hauptausschuss durch die/den Vorsitzenden des 
jeweiligen Gremiums. Geht es um die Rechte einer Einzelnen/eines Einzelnen, kann 
die/der Betroffene selbst Stellung nehmen. 
§ 45 Auslegung der Geschäftsordnung 
In Zweifelsfragen berät der Hauptausschuss über die Auslegung und Anwendung 
dieser Geschäftsordnung. Kann keine Einigung erzielt werden entscheidet der 
Hauptausschuss. 
§ 46 Inkrafttreten 
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Zugleich tritt die seit dem 
14.12.2010 geltende Geschäftsordnung außer Kraft.

Anlage 6, Auszug BV 6 vom 14.11.2019

1274 Zeichen

Anlage 6 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 
Frau Büscher-Kallen 
Telefon:  (0221) 221-96313  
Fax       :  (0221) 221-96400 
E-Mail:  anja.buescher-kallen@stadt-koeln.de 
Datum: 18.11.2019 
Auszug 
aus der Niederschrift  der 47. Sitzung der Bezirksvertretung 
Chorweiler  vom 14.11.2019  
öffentlich 
9.2.2 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln 
2476/2019 
Bezirksvertreter Herr Stuhlweißenburg beantragt, dass die bisherigen Fristen für die 
Bezirksvertretung unverändert bleiben, eine Kürzung der Fristen würde die Arbeit der 
Bezirksvertretung erschweren. 
Bezirksvertreter Herr Roth sieht kein Problem darin, die Fristen wie in der Vorlage 
vorgeschlagen zu kürzen, er kann der Vorlage so zustimmen. 
Geänderter Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be-
zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung. Sie 
tritt am 01.01.2020 in Kraft. 
Jedoch sollen die bisherigen Fristen für die Bezirksvertretung unverändert 
bleiben. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich beschlossen gegen die Stimmen von Herrn Roth (Die Linke) und Herrn 
Urmetzer (FDP)

Anlage 11, Auszug BV Ehrenfeld 09.12.2019

4701 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz (02-4) 
Telefon:  (0221) 221-94313  
Fax       :  (0221) 221-94342 
E-Mail:  Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de 
Datum: 16.12.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 44. Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld vom 09.12.2019  
öffentlich 
10.2 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln 
2476/2019 
Beschluss 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geän-
derten Beschluss zu fassen: 
 
1. Der Wortlaut des § 4 Abs. 6 bleibt unverändert. Er wird ergänzt um den Satz: „Offene 
Fragen werden in der Tagesordnung aufgeführt.“ 
2. § 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt mit folgender Änderung bestehen: Der 
Passus „als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.“ wird ersetzt 
durch „soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.“   
3. § 15 Abs.7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 
wird eingesetzt: „Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich 
der Bezirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeis-
ter im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen.“ Im Satz 2 
wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen. 
4. § 38 Abs. 9 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: „Die Bezirksvertretung 
muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im Ratsinformati-
onssystem die Angelegenheit erörtern. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung der 
Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine 
Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt 
dies als Zustimmung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich 
die Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten 
Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters und 
der Bezirksbürgermeisterin/ des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist 
abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertre-
tungen im Rahmen der Haushaltsberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann 
die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 
Abs. 5 GO NRW.“ 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig mit Änderungen zugestimmt.

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz (02-4) 
Telefon:  (0221) 221-94313  
Fax       :  (0221) 221-94342 
E-Mail:  Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de 
Datum: 16.12.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 44. Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld vom 09.12.2019  
öffentlich 
10.2.1 Gemeinsamer Änderungsantrag aller Fraktionen und Einzelmandats-
träger, betr.: Änderungsantrag zur Beschlussvorlage 2476/2019, TOP 
10.2 
AN/1724/2019 
Beschluss 
 
1. Der Wortlaut des § 4 Abs. 6 bleibt unverändert. Er wird ergänzt um den Satz: „Offene 
Fragen werden in der Tagesordnung aufgeführt.“ 
2. § 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt mit folgender Änderung bestehen: Der 
Passus „als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.“ wird ersetzt 
durch „soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.“   
3. § 15 Abs.7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 
wird eingesetzt: „Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich 
der Bezirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeis-
ter im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen.“ Im Satz 2 
wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen. 
4. § 38 Abs. 9 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: „Die Bezirksvertretung 
muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im Ratsinformati-
onssystem die Angelegenheit erörtern. Findet innerhalb der Frist keine Sitzung der 
Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine 
Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt 
dies als Zustimmung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich 
die Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten 
Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters und 
der Bezirksbürgermeisterin/ des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist 
abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertre-
tungen im Rahmen der Haushaltsberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann 
die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 
Abs. 5 GO NRW.“ 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Beschlussvorlage Rat

8335 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
OB/01/1-2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2476/2019 
Freigabedatum 
16.09.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der 
Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung. Sie tritt am 01.01.2020 in Kraft. 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 07.10.2019 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 08.10.2019 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 10.10.2019 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 10.10.2019 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.11.2019 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 04.11.2019 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.11.2019 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 14.11.2019 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 14.11.2019 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 02.12.2019 
Rat 12.12.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Die mit dieser Vorlage vorgeschlagenen Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Be-
zirksvertretungen der Stadt Köln (Geschäftsordnung) sollen die grundsätzlich digitale Bereitstellung 
der Sitzungsunterlagen ermöglich, Änderungen der Gemeindeordnung NRW berücksichtigen und 
einzelne Regelungen an die Praxis anpassen. Nach der technischen Umsetzung bis zum 01.01.2020 
soll die Neufassung der Geschäftsordnung in Kraft gesetzt werden. 
 
I. Wesentliche Änderungen 
1. Digitaler Zugang der Sitzungsunterlagen 
Der Rat hat im Juli 2016 entschieden, die digitale Gremienarbeit einzuführen. Seitdem erhalten die 
stimmberechtigen Gremienmitglieder auf Wunsch ein mobiles Endgerät, das ihnen den digitalen Zu-
griff auf die Sitzungsunterlagen ermöglicht. Die beratenden Gremienmitglieder haben eine solche 
Zugriffsmöglichkeit derzeit nur, wenn sie ein privates Gerät (iPad mit Mandatos-App) nutzen.  
Rund 90% der stimmberechtigen Gremienmitglieder haben sich bereits für die digitale Bereitstellung 
der Sitzungsunterlagen entschieden. Der Umdruck von Sitzungsunterlagen in Papier konnte dadurch 
erheblich reduziert werden.  
Daher soll künftig der Zugang der Sitzungsunterlagen für alle Gremienmitglieder grundsätzlich digital 
durch die Bereitstellung im Ratsinformationssystem erfolgen. Dazu soll den beratenden Gremienmit-
gliedern eine geräteunabhängige Zugriffsmöglichkeit auf die Sitzungsunterlagen eröffnet und § 1 Abs. 
2 der Geschäftsordnung entsprechend geändert werden. Papierunterlagen können auf schriftlichen 
Antrag weiterhin bezogen werden. Für die Gremienmitglieder, die bereits mit digitalen Sitzungsunter-
lagen arbeiten, ändert sich das Verfahren zur Bereitstellung der Sitzungsunterlagen durch diese Um-
stellung nicht. 
Alle Gremienmitglieder in Rat, Bezirksvertretungen und Fachausschüssen, die bisher nicht digital auf 
alle Sitzungsunterlagen zugreifen, erhalten zur Umsetzung des digitalen Zugriffs eine digitale und 
passwortgeschützte Zugangsmöglichkeit zum Ratsinformationssystem, einschließlich des nichtöffent-
lichen Teils. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfiehlt für den Zugriff auf 
vertrauliche Daten eine 2-Faktor-Authentifizierung. Daher wird der Zugang neben dem Passwort 
durch einen weiteren Faktor gesichert, ein sogenanntes Token.  
Die digitale Zugangsmöglichkeit wird zeitnah eingerichtet. Alle Gremienmitglieder, die bisher noch 
nicht digital auf die Sitzungsunterlagen zugreifen, werden über das weitere Verfahren zur Übergabe 
der Passwörter und ggf. Hinterlegung der Mobilnummer zeitnah informiert. 
 
2. Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen 
Durch eine Änderung der Gemeindeordnung wurde die Regelung zur Teilnahme von Mitgliedern der 
Bezirksvertretung und der Ausschüsse an nicht öffentlichen Ratssitzungen angepasst: In § 48 Abs. 4 
S. 1 der Gemeindeordnung NRW wurde klarstellend ergänzt, dass an nichtöffentlichen Ratssitzungen 
Mitglieder der Bezirksvertretung und der Ausschüsse als Zuhörer nur teilnehmen können, soweit „de-
ren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt ist“. Eine entsprechende Regelung gab 
es bereits in § 58 Abs. 1 S. 4 Gemeindeordnung NRW für die Ausschüsse. Der Zusatz sei daten-
schutzrechtlich geboten. § 9 Abs. 1 der Geschäftsordnung ist entsprechend zu ändern.  
Entsprechend wird § 34 Abs. 2 Geschäftsordnung an den Wortlaut des § 58 Abs. 1 S. 4 Gemeinde-
ordnung NRW angepasst, so dass Mitglieder der Bezirksvertretungen und anderer Ausschüsse an 
den nichtöffentlichen Ausschusssitzungen als Zuhörerinnen und Zuhörer teilnehmen können, soweit 
ihr Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt ist.  
Zur Vereinheitlichung wird schließlich der Wortlaut des § 38 Abs. 4 der Geschäftsordnung angepasst, 
der Ausschussmitgliedern die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen der Bezirksvertretungen er-
möglicht, sofern dort Angelegenheiten aus dem Bereich ihres Ausschusses behandelt werden.

3 
 
3. Anhörungsrecht der Bezirksvertretungen 
Besteht ein Anhörungsrecht der Bezirksvertretung, so hat sie innerhalb von 6 Wochen Gelegenheit 
zur Erörterung der Angelegenheit. Das Verfahren ist in § 38 Abs. 8 f. der Geschäftsordnung geregelt. 
Der Änderungsvorschlag knüpft den Fristbeginn an die Bereitstellung der Vorlage im Ratsinformati-
onssystem und führt so zu mehr Klarheit in der Zusammenarbeit und Anpassung an die Praxis. Das 
gleiche gilt für die Übermittlung eventueller Vorberatungsergebnisse der Ausschüsse. Diese werden 
bereits heute über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt. 
Darüber hinaus wird klarstellend ergänzt, dass die Anhörung in dringenden Fällen als Dringlichkeits-
entscheidung erfolgen kann. Auch dies entspricht der Praxis.  
 
II. Weitere Änderungsvorschläge 
Die Fristen für die Einreichung von Anträgen und die Bereitstellung der Sitzungsunterlagen werden 
vereinheitlicht. Bisher gelten unterschiedliche Fristen für den Rat (Einreichung von Anträgen am 
8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr), Zugang der Beschlussvorlagen 6 Arbeitstage vor dem Sit-
zungstermin, Zugang der Einladung 5 Tage vor dem Sitzungstermin) und die Bezirksvertretungen 
(Einreichung von Anträgen am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr), Zugang der Beschlussvor-
lagen 7 Arbeitstage vor dem Sitzungstermin, Zugang der Einladung 5 Tage vor dem Sitzungstermin).  
Künftig sind Anträge für Rat und Bezirksvertretungen spätestens am 8. Arbeitstag vor der jeweiligen 
Sitzung (bis 12 Uhr) einzureichen. Die Bereitstellung der Einladung mit Tagesordnung, Anträgen und 
Beschlussvorlagen erfolgt am 7. Arbeitstag vor der Sitzung:  
Frist Ereignis  Beispiel für Sitzungstag  
Donnerstag (ohne Feiertage) 
8. Arbeitstag  
vor der Sitzung 
Anträge:  
Eingang beim Sitzungsdienst bis 12 Uhr 
Montag der Vorwoche 
7. Arbeitstag  
vor der Sitzung 
Sitzungsunterlagen: 
Digitale Bereitstellung im Ratsinformati-
onssystem  
Dienstag der Vorwoche 
6. Arbeitstag  
vor der Sitzung 
Versand der Papierunterlagen (Aufgabe 
zur Post) 
Mittwoch der Vorwoche 
3. Arbeitstag  
vor der Sitzung 
Anfragen:  
Eingang beim Sitzungsdienst bis 12 Uhr 
Montag der Sitzungswoche  
Tag vor dem  
Sitzungstag 
Anträge auf aktuelle Stunde:  
Eingang beim Sitzungsdienst und bei 
den Fraktionen bis 24 Uhr 
Mittwoch der Sitzungswoche  
Es wird außerdem vorgeschlagen, in allen Gremien offene Anfragen aus Gründen der Transparenz in 
der Tagesordnung aufzuführen.  
In § 12 Abs. 1 lit. c der Geschäftsordnung wird zur Klarstellung auch die Möglichkeit der Verweisung 
von Tagesordnungspunkten vor Eintritt in die Tagesordnung aufgenommen. Hiervon betroffene An-
tragstellerinnen und Antragsteller sollen die Möglichkeit haben, die Notwendigkeit der Behandlung der 
Angelegenheit – wie auch bei Anträgen zur Absetzung und Vertagung von Tagesordnungspunkten – 
innerhalb einer Redezeit von 5 Minuten darzulegen.  
Die weiteren Vorschläge zur Änderungen der Geschäftsordnung sind in der als Anlage 2 beigefügten 
Synopse einzeln erläutert. Sie betreffen überwiegend die Vereinfachung bzw. Konkretisierung von 
Formulierungen sowie redaktionelle Änderungen.  
 
Anlagen 
- Anlage 1: Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt 
Köln 
- Anlage 2: Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung (Synopse)

Anlage 10, Auszug BV Mülheim vom 09.12.2019

1991 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Herr Schultheis 
Telefon:  (0221) 99322  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  andre.schultheis@stadt-koeln.de 
Datum: 10.12.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Be zirksvertretung 
Mülheim vom 09.12.2019  
öffentlich 
9.2.1 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln 
2476/2019 
9.2.1 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln 
2476/2019 
9.2.1.1 Änderungsantrag zur Beschlussvorlage 2476/2019, TOP 9.2.1  
Gemeinsamer Änderungsantrag der SPD-Fraktion, CDU-Fraktion und 
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 05.12.2019 
AN/1709/2019 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be-
zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung. Sie 
tritt am 01.01.2020 in Kraft. 
 
Herr Bezirksbürgermeister Fuchs lässt über den gemeinsamen Änderungsantrag  
abstimmen: 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be-
zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung mit  
folgender Maßgabe

1. § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung (Fristen für Anträge und Anfragen in 
der Bezirksvertretung) werden unverändert beibehalten.  
2. § 38 Abs. 9 der Geschäftsordnung bleibt ebenfalls unverändert.  
3. 3. § 15 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. 
Für Satz 1 wird eingesetzt:  
  
Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Be-
zirksvertretung durch den Beratungsgegenstand berührt, ist der Bezirksbür-
germeisterin/dem Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung 
nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im Satz 2 wird „der mündlichen Begrün-
dung“ gestrichen.  
4. 4. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt bestehen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen

Anlage 3, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV 2 11.11.2019 2476-2019

6958 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon:  (0221) 221-92313  
Fax       :  (0221) 221-92318 
E-Mail:  miriam.passmann@stadt-koeln.de 
Datum: 12.11.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen  vom 11.11.2019  
öffentlich 
9.2.1 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln 
2476/2019 
Es liegt ein Änderungsantrag vor. 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beantragt folgende Änderungen der Vorlage zur 
Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen:  
  
  
1. Beschluss: 
 
1. Fristen  
Alternative a) Die Fristen für Einladung, TO, Anträge und Beschlussvorlagen 
sollen mit den Ratsfristen vereinheitlicht sollen, wie Vw-Vorlage.  
  
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen fünf Stimmen der CDU-Fraktion und drei Stimmen der 
Fraktion Die Grünen bei Enthaltung des Herrn Bronisz mit den Stimmen 
der SPD-Fraktion, der FDP-Fraktion und des Herrn Ilg abgelehnt. 
(nicht anwesend:  Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper)  
 
 
2. Beschluss: 
  
Alternative b) Die bisherigen Fristen sollen beibehalten werden, einschließlich 
des Vorteils der bisherigen digitalen Bereitstellung (plus 2 Tage zur Zustellung 
mit Papier), daher  
  
„Beschlussfassung wie Vorlage mit folgenden Änderungen:  
§ 38 Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln

soll somit folgende Fassung erhalten (Änderungen zur Vorlage kursiv):  
  
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf 
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung 
der Bezirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1 
Abs. 2 S. 2 werden für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Ar-
beitstage vorgesehen.“  
  
Zu § 38 Abs. 2 (Regelung für Anfragen) wird in der Vorlage keine Änderung 
vorgeschlagen.  
 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich gegen fünf Stimmen der CDU-Fraktion und drei Stimmen der 
Fraktion Die Grünen mit den Stimmen der SPD-Fraktion, der FDP-Fraktion 
und der Stimmen des Herrn Bronisz und des Herrn Ilg zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper)  
  
 
3. Beschluss: 
  
6-Wochen-Frist  
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel-
lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Findet 
innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert 
sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Be-
zirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustim-
mung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die 
Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begrün-
deten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürger-
meisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der 
Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die 
Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. 
Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als 
Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW.  
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper) 
 
4. Beschluss: 
 
Rederecht der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter  
§ 15 Abs.7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für 
Satz 1 wird eingesetzt: 
Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Be-
zirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeis-
ter im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im 
Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper)

5. Beschluss:  
 
Anwesenheit der Bezirksbürgermeister  
§ 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt bestehen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper) 
 
 
Herr Homann lässt so dann über die geänderte Vorlage abstimmen. 
 
6. Beschluss:  
  
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat folgenden geänderten  
Beschluss zu fassen: 
 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be-
zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung – mit 
folgenden unten aufgeführten Änderungen. Sie tritt am 01.01.2020 in Kraft. 
 
 
1. Fristen: 
 
Die bisherigen Fristen sollen  beibehalten werden, einschließlich des Vorteils 
der bisherigen digitalen Bereitstellung (plus 2 Tage zur Zustellung mit Papier),  
  
„Beschlussfassung wie Vorlage mit folgenden Änderungen:  
§ 38 Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln 
soll somit folgende Fassung erhalten (Änderungen zur Vorlage kursiv):  
  
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf 
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung 
der Bezirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1 
Abs. 2 S. 2 werden für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Ar-
beitstage vorgesehen.“  
  
Zu § 38 Abs. 2 (Regelung für Anfragen) wird in der Vorlage keine Änderung 
vorgeschlagen.  
 
 
2. 6-Wochen-Frist  
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel-
lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Findet 
innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert 
sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Be-
zirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustim-
mung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die 
Beratungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begrün-
deten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürger-
meisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der

Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die 
Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. 
Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als 
Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW.  
 
 
3. Rederecht der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter  
§ 15 Abs.7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für 
Satz 1 wird eingesetzt: 
Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Be-
zirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeis-
ter im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im 
Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen. 
 
 
4. Anwesenheit der Bezirksbürgermeister  
§ 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt bestehen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Theilen von Wrochem, Herr Küpper)

Anlage 13 Vorabauszug BV 1 30.01.2020

2461 Zeichen

Anlage 13 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Herr Droske 
Telefon:  (0221) 221-91709  
Fax       :  (0221) 221-26592 
E-Mail:  ralf.droske@stadt-koeln.de 
Datum: 31.01.2020 
Auszug 
aus dem Beschlussp rotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Innenstadt vom 30.01.2020  
öffentlich 
3.3 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln 
2476/2019 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Innenstadt schließt sich der Beschlussempfehlung der B e-
zirksvertretung Ehrenfeld an und empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geän-
derten Beschluss zu fassen: 
1. Der Wortlaut des § 4 Abs. 6 bleibt unverändert. Er wird ergänzt um den Satz: 
„Offene Fragen werden in der Tagesordnung aufgeführt.“ 
2. § 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt mit folgender Änderung beste-
hen: Der Passus „als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk be-
trifft.“ wird ersetzt durch „soweit deren Aufgabenbereich durch den Bera-
tungsgegenstand berührt wird.“   
3. § 15 Abs.7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für 
Satz 1 wird eingesetzt: „Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den 
Aufgabenbereich der Bezirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeiste-
rin/dem Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 
2 das Wort zu erteilen.“ Im Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestri-
chen. 
4. § 38 Abs. 9 der Geschäftsordnung wird wie folgt geändert: „Die Bezirksvertre-
tung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im 
Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Findet innerhalb der Frist 
keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert sich die Frist bis zur 
nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht in-
nerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Wenn der Fac h-
ausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur 
nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fällen kann mit Zu-
stimmung der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters und der Be-

zirksbürgermeisterin/ des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist 
abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Be-
zirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsberatungen. Bei dringlichen An-
gelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als Dringlichkeitsent-
scheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW.“ 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 12: Aktuelle Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen und aktualisierter Beschlussvorschlag

16320 Zeichen

Anlage 12:    Aktuelle Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Änderung der  Vorlage 2476/2019 
     Geschäftsordnung und aktualisierter Beschlussvorschlag 
 
Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über den bisherigen Beratungsverlauf in den Bezirksvertretungen.  
Die abweichenden Beschlussempfehlungen werden den jeweiligen Vorschriften der Geschäftsordnung zugeordnet und um eine Stellungnahme der 
Verwaltung ergänzt. Ein aktualisierter Beschlussvorschlag der Verwaltung ist unter III. aufgeführt. 
 
I. Noch ausstehende Beschlüsse:  
BV 1:  (10.10.2019, 28.11.2019 zurückgestellt) Sitzung am 30.01.2020 
 
II. Geänderte Beschlussempfehlungen:  
BV 2:  einstimmig geändert, s. Anlage 3 
BV 4:  einstimmig geändert, s. Anlage 11 
BV 3:  einstimmig geändert, s. Anlage 5 
BV 5:  einstimmig geändert, s. Anlage 9 
BV 6:  mehrheitlich geändert gegen Linke. und FDP, s. Anlage 6 
BV 7:  einstimmig geändert, s. Anlage 4  
BV 8:  einstimmig geändert, s. Anlage 8  
BV 9:  einstimmig geändert, s. Anlage 10 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
zu § 4 Abs. 6 S. 1 „Beantwortung von Anfragen – siehe Ziffer 6 der Synopse (Anlage 2, Seite 3)  
Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal: § 4 Abs. 6 S. 1 wird beibehalten 
(„Beantwortung erfolgt“ statt „soll erfolgen“) 
(6) Die Beantwortung von Anfragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel 
schriftlich zu der Sitzung, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde. 
In von der Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwor-
tung in der darauf folgenden Sitzung. 
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung in eine „Soll-
Vorschrift“ (Beantwortung soll …. erfolgen) drückt deutli-
cher aus, dass die Beantwortung von Anfragen im Regel-
fall zu der Sitzung erfolgt, zu der sie fristgerecht gestellt 
wurde. Die Ausnahme ist bereits jetzt in Satz 2 vorgese-
hen.  
3 
Einstimmiger Beschluss der BV Ehrenfeld: Der Wortlaut des § 4 Abs. 6 bleibt 
unverändert. Ergänzung um den Satz: „Offene Anfragen werden in der Tages-
ordnung aufgeführt.“ 
(6) Die Beantwortung von Anfragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel 
schriftlich zu der Sitzung, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde. In von 
der Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwortung in 
der darauffolgenden Sitzung. Offene Anfragen werden in der Tagesordnung 
aufgeführt. 
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung in eine „Soll-
Vorschrift“ (Beantwortung soll …. erfolgen) drückt deutli-
cher aus, dass die Beantwortung von Anfragen im Regel-
fall zu der Sitzung erfolgt, zu der sie fristgerecht gestellt 
wurde. 
Die Ergänzung um den Satz zur Aufnahme der offenen 
Anfragen entspricht dem Änderungsvorschlag in der Be-
schlussvorlage. 
4

Seite 2 von 6 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
zu § 9 Abs. 1 S. 2 – Anwesenheit der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister bei nichtöffentlichen Ratssitzungen  
– siehe Ziffer 9 der Synopse (Anlage 2, Seite 4) 
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen und Mülheim: Anwesenheit der 
Bezirksbürgermeister, § 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt bestehen.  
Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister oder ihre Stellvertreterin-
nen/Stellvertreter können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als 
Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen, Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter nur in-
soweit, als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.  
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung ist aufgrund 
der Neufassung von § 48 Absatz 4 GO NRW aus rechtli-
chen Gründen erforderlich. Die Teilnahmerechte am nicht-
öffentlichen Teil der Ratssitzung können nicht über den 
von der Gemeindeordnung vorgegebenen zulässigen 
Rahmen hinaus ausgedehnt werden. 
2, 9 
Einstimmiger Beschluss der BV Ehrenfeld und Porz: § 9 Abs. 1 Satz 2 der Ge-
schäftsordnung bleibt grundsätzlich bestehen. Der Passus „als die anstehende 
Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.“ wird ersetzt durch „soweit deren Aufga-
benbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.“ 
Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister oder ihre Stellvertreterin-
nen/Stellvertreter können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als 
Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen, Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter nur in-
soweit, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand be-
rührt wird. 
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung ist aufgrund 
der Neufassung von § 48 Absatz 4 GO NRW aus rechtli-
chen Gründen erforderlich. Die Teilnahmerechte am nicht-
öffentlichen Teil der Ratssitzung können nicht über den 
von der Gemeindeordnung vorgegebenen zulässigen 
Rahmen hinaus ausgedehnt werden. 
4, 7 
zu § 15 Abs. 7 – Rederecht der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter 
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen, Lindenthal, Ehrenfeld, Porz und 
Mülheim: Rederecht der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter: § 15 Abs.7 
Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird 
eingesetzt: Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich 
der Bezirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürger-
meister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im 
Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen. 
(7) Bei der Beratung einer Angelegenheit, in der eine Bezirksvertretung im 
Wege der Anhörung beteiligt wird, kann die Bezirksbürgermeisterin/der Be-
zirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Er-
gebnis der Beratung in der Bezirksvertretung mündlich begründen, wenn die 
Bezirksvertretung bei ihrer Beschlussempfehlung an den Rat grundsätzlich 
vom Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters abweicht. 
Die Beschlussvorlage enthält hierzu keinen Änderungs-
vorschlag.  
Ein Rederecht im Rat für die Bezirksbürgermeisterinnen 
und Bezirksbürgermeistern ist derzeit vorgesehen:  
- bei Anregungen der Bezirksvertretung (§ 37 Abs. 5 
Satz 6 GO NRW) 
- zusätzlich nach Anhörung einer Bezirksvertretung, 
wenn diese vom Beschlussvorschlag abweicht (§ 15 
Abs. 7 GeschO) 
Das Rederecht nach § 15 Abs. 7 Geschäftsordnung er-
gänzt die schriftliche Anhörung der Bezirksvertretung.  
2, 3, 
4, 7, 
9

Seite 3 von 6 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Be-
zirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeis-
ter im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Will 
die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister von der Möglichkeit der 
mündlichen Begründung Gebrauch machen, so hat sie/er dies der Sitzungslei-
terin/dem Sitzungsleiter rechtzeitig anzuzeigen. Bestehen Zweifel, ob die Ab-
weichung gemäß Satz 1 grundsätzlich ist, so entscheidet hierüber der Rat. Die 
Redezeit der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters ist begrenzt 
auf fünf Minuten.  
In der (unstreitigen) Praxis wird im Rat den Bezirksbür-
germeisterinnen und Bezirksbürgermeister auch darüber 
hinaus das Wort erteilt, um zu gewährleisten, dass das 
Ergebnis einer Beratung in der Bezirksvertretung auch im 
Rat dargestellt werden kann.  
zu § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung – Zugangsfristen – siehe Ziffer 20 der Synopse (Anlage 2, Seite 7) 
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen: Die bisherigen Fristen sollen 
beibehalten werden, einschließlich des Vorteils der bisherigen digitalen Bereitstel-
lung (plus 2 Tage zur Zustellung mit Papier), § 38 Geschäftsordnung des Rates 
und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln soll somit folgende Fassung erhalten 
(Änderungen zur Vorlage kursiv):  
 
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf 
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1 
Abs. 2 S. 2 werden für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Arbeits-
tage vorgesehen.“ 
Die Beibehaltung abweichender Zugangsfristen für die 
Bezirksvertretungen ist möglich (9 Arbeitstage statt 7 für 
Rat und Ausschüsse, s. § 1 Abs. 2 Satz 1 GeschO). 
Da die Sitzungsunterlagen künftig grundsätzlich digital 
bereitgestellt wird, wäre die Formulierung anzupassen: Für 
den Zugang gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 wird abweichend der 
9. Arbeitstag vor der Sitzung vorgesehen, für die Aufgabe 
zur Post gem. § 1 Abs. 2 Satz 5 der 8. Arbeitstag.  
2 
Einstimmiger Beschluss der BV Kalk: (Änderungen zur Vorlage kursiv):  
 
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf 
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1 
Abs. 2 S. 2 werden für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Arbeits-
tage vorgesehen.“ 
s. Beschluss BV Rodenkirchen Die Beibehaltung abwei-
chender Zugangsfristen für die Bezirksvertretungen ist 
möglich (9 Arbeitstage statt 7 für Rat und Ausschüsse,  
s. § 1 Abs. 2 Satz 1 GeschO). 
Da die Sitzungsunterlagen künftig grundsätzlich digital 
bereitgestellt wird, wäre die Formulierung anzupassen: Für 
den Zugang gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 wird abweichend der 
9. Arbeitstag vor der Sitzung vorgesehen für die Aufgabe 
zur Post gem. § 1 Abs. 2 Satz 5 der 8. Arbeitstag.  
8

Seite 4 von 6 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
Mehrheitlicher Beschluss der BV Chorweiler, einstimmiger Beschluss der BV 
Nippes, Porz und Mülheim: § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung (Fristen für 
Anträge und Anfragen in der Bezirksvertretung) werden unverändert beigehalten. 
 
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf 
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen. Fallen in diesen Zeitraum ein oder 
mehr gesetzliche Feiertage, verkürzt sich die Frist ausnahmsweise auf 9 Ar-
beitstage. Für die Zustellungsfristen gemäß § 2 Absätze 5 und 6 werden ab-
weichend 7 Arbeitstage vorgesehen. 
(Entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem Anliegen der 
BV Rodenkirchen). Eine unveränderte Beibehaltung des 
Wortlauts von § 38 Abs. 1a Geschäftsordnung ist nicht 
möglich, da Satz 3 auf die Zustellfristen in § 2 Abs. 5 
verweist, der mit der Änderung wegfällt. 
Zu § 38 Abs. 2 wurden keine Änderungen vorgeschlagen. 
5, 6, 
7, 9 
zu § 38 Abs. 9 – „6-Wochen-Frist“ – siehe Ziffer 24 der Synopse (Anlage 2, Seite 8) 
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen und Ehrenfeld:  
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel-
lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Fin-
det innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert 
sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Be-
zirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustim-
mung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Bera-
tungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fäl-
len kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-
Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhö-
rung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei 
dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als 
Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW. 
Die vorgeschlagenen Änderungen können übernommen 
werden. 
2, 4 
Einstimmiger Beschluss der BV Kalk:  
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel-
lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Er-
folgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-
Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Die Frist ruht während der Ratsferien 
(§ 43). Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Bera-
tungsfrist bis zur nächsten regulären Sitzung der Bezirksvertretung. In begrün-
Auch bisher werden die Ratsferien bei der Berechnung der 
Sechs-Wochen-Frist ausgenommen, s. § 38 Abs. 10 Satz 
1 Geschäftsordnung: „Die Anhörungsfrist ruht während der 
Ratsferien ….“   
 
Die vorgeschlagene Änderung zur Vertagung im Fachaus-
8

Seite 5 von 6 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
deten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürger-
meisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der 
Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die 
Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. 
Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als 
Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW. 
schuss könnte übernommen werden. 
 
Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal, Nippes, Porz und Mülheim: § 38 Abs. 
9 der Geschäftsordnung bleibt ebenfalls unverändert:  
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung 
des Ergebnisses der Ausschussberatungen die Angelegenheit erörtern. Die 
Frist beginnt mit dem Eingang der Beratungsergebnisse des letzten beteiligten 
Fachausschusses bei der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister 
(Eingangsstempel ihres/seines Sekretariats) oder, sofern solche nicht zu er-
warten sind, mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Vorlage. Soweit den Be-
zirksvertreterinnen/Bezirksvertretern die Verwaltungsvorlage bereits vorher 
übersandt worden ist, gilt für die Mitteilung des Beratungsergebnisses des 
Ausschusses die Frist des § 2 Absatz 5 nicht. Erfolgt eine Stellungnahme der 
Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zu-
stimmung. Die Angelegenheit ist unverzüglich, jedoch nicht früher als 14 Ar-
beitstage nach der Beschlussfassung der Bezirksvertretung oder Ablauf der 
Frist zur sachlichen Beratung auf die Tagesordnung des zuständigen Aus-
schusses zu setzen. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Ober-
bürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des 
Bezirksbürgermeisters von dieser Frist abgewichen werden. Ist eine Behand-
lung in einem Ausschuss nicht vorgesehen, so tritt im Sinne dieser Regelung 
der Rat an die Stelle des Ausschusses. Dieses Verfahren gilt nicht für die An-
hörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. 
Die bisherige Regelung berücksichtigt nicht die digitale 
Bereitstellung der Sitzungsunterlagen.  
Zudem werden in der Praxis die Vorlagen häufig in der 
Bezirksvertretung bereits vor der Behandlung im Fachaus-
schuss beraten. In diesem Fall beginnt nach der aktuellen 
Regelung der Fristlauf für die Bezirksvertretung schon 
früher, nämlich mit Eingang der Vorlage bei der Bezirks-
bürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister.  
Die in der Vorlage vorgeschlagenen Änderungen (Abstel-
len auf die Bereitstellung im Ratsinformationssystem) 
berücksichtigen diese Beratungspraxis.  
3, 5, 
7, 9 
zu § 39 Abs. 6 – „Einwohnerfragestunde“  
Einstimmiger Beschluss der BV Nippes: § 39 Abs. 6 (Einwohnerfragestunde) wird 
wie folgt geändert: 
(6) Die Beantwortung der Fragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel zur 
nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. 
Bei der vorgeschlagenen Änderung bleibt die Art der 
Beantwortung offen (mündlich/schriftlich). Außerdem ist 
die Möglichkeit einer schriftlichen Beantwortung nicht mehr 
vorgesehen. 
5

Seite 6 von 6 
 
 
 
III. Geänderter Beschlussvorschlag:  
 
Beschluss:  
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1a 
beiliegenden Fassung. Sie tritt am 10.02.2020 in Kraft. 
 
Eine aktualisierte Fassung der Anlage 1 wird auf der Grundlage der Entscheidung des AVR am 27.01.2020 erstellt und als Anlage 1a bereitgestellt.  
Das Datum des Inkrafttretens wird aufgrund des Beratungslaufs angepasst.  
 
Die noch ausstehende Beschlussfassung der Bezirksvertretung Innenstadt wird zusätzlich als Anlage zur Vorlage bereitgestellt. Diese Beschlussüber-
sicht wird nach der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt in ergänzter Form als weitere Anlage bereitgestellt.

Anlage 7: Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen - Überholt

11217 Zeichen

Anlage 7:  Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Änderung der Geschäftsordnung Vorlage 2476/2019  
 
 
I. Noch ausstehende Beschlüsse:  
BV 1:  (10.10.2019 zurückgestellt) Sitzung am 28.11.2019 
BV 4:  (04.11.2019 zurückgestellt) Sitzung am 09.12.2019 
BV 5:  (14.11.2019 zurückgestellt) Sitzung am 05.12.2019 
BV 8:  (10.10.2019 zurückgestellt) Sitzung am 28.11.2019 
BV 9:  (04.11.2019 zurückgestellt) Sitzung am 09.12.2019 
 
 
I. Geänderte Beschlussempfehlungen:  
BV 2:  einstimmig geändert, s. Anlage 3 
BV 3:  einstimmig geändert, s. Anlage 5 
BV 6:  mehrheitlich geändert gegen Linke. und FDP, s. Anlage 6 
BV 7:  einstimmig geändert, s. Anlage 4  
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
zu § 4 Abs. 6 S. 1 „Beantwortung von Anfragen – siehe Ziffer 6 der Synopse (Anlage 2, Seite 3)  
Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal: § 4 Abs. 6 S. 1 wird beibehalten 
(„Beantwortung erfolgt“ statt „soll erfolgen“) 
(6) Die Beantwortung von Anfragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel 
schriftlich zu der Sitzung, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde. 
In von der Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwor-
tung in der darauf folgenden Sitzung. 
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung in eine „Soll-
Vorschrift“ (Beantwortung soll …. erfolgen) drückt deutli-
cher aus, dass die Beantwortung von Anfragen im Regel-
fall zu der Sitzung erfolgt, zu der sie fristgerecht gestellt 
wurde. Die Ausnahme ist bereits jetzt in Satz 2 vorgese-
hen.  
3 
zu § 9 Abs. 1 S. 2 – Anwesenheit der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister bei nichtöffentlichen Ratssitzungen  
– siehe Ziffer 9 der Synopse (Anlage 2, Seite 4) 
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen: Anwesenheit der Bezirksbürger-
meister, § 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt bestehen.  
Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister oder ihre Stellvertreterin-
nen/Stellvertreter können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als 
Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen, Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter nur in-
soweit, als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.  
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung ist aufgrund 
der Neufassung von § 48 Absatz 4 GO NRW aus rechtli-
chen Gründen erforderlich. Die Teilnahmerechte am nicht-
öffentlichen Teil der Ratssitzung können nicht über den 
von der Gemeindeordnung vorgegebenen zulässigen 
Rahmen hinaus ausgedehnt werden. 
2

Seite 2 von 4 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
Einstimmiger Beschluss der BV Porz: § 9 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung 
bleibt grundsätzlich bestehen. Der Passus „als die anstehende Angelegenheit 
ihren Stadtbezirk betrifft.“ wird ersetzt durch „soweit deren Aufgabenbereich 
durch den Beratungsgegenstand berührt wird.“ 
Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister oder ihre Stellvertreterin-
nen/Stellvertreter können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als 
Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen, Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter nur in-
soweit, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand be-
rührt wird. 
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung ist aufgrund 
der Neufassung von § 48 Absatz 4 GO NRW aus rechtli-
chen Gründen erforderlich. Die Teilnahmerechte am nicht-
öffentlichen Teil der Ratssitzung können nicht über den 
von der Gemeindeordnung vorgegebenen zulässigen 
Rahmen hinaus ausgedehnt werden. 
7 
zu § 15 Abs. 7 – Rederecht der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter 
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen, Lindenthal und Porz: Rederecht 
der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter: § 15 Abs.7 Satz 1 und Satz 3 der 
Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird eingesetzt: Bei der Bera-
tung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Bezirksvertretung 
berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister im Anschluss 
an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im Satz 2 wird „der 
mündlichen Begründung“ gestrichen. 
(7) Bei der Beratung einer Angelegenheit, in der eine Bezirksvertretung im 
Wege der Anhörung beteiligt wird, kann die Bezirksbürgermeisterin/der Be-
zirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Er-
gebnis der Beratung in der Bezirksvertretung mündlich begründen, wenn die 
Bezirksvertretung bei ihrer Beschlussempfehlung an den Rat grundsätzlich 
vom Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters abweicht. 
Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Be-
zirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeis-
ter im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Will 
die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister von der Möglichkeit der 
mündlichen Begründung Gebrauch machen, so hat sie/er dies der Sitzungslei-
terin/dem Sitzungsleiter rechtzeitig anzuzeigen. Bestehen Zweifel, ob die Ab-
weichung gemäß Satz 1 grundsätzlich ist, so entscheidet hierüber der Rat. Die 
Redezeit der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters ist begrenzt 
auf fünf Minuten.  
Die Beschlussvorlage enthält hierzu keinen Änderungs-
vorschlag.  
Ein Rederecht im Rat für die Bezirksbürgermeisterinnen 
und Bezirksbürgermeistern ist derzeit vorgesehen:  
- bei Anregungen der Bezirksvertretung (§ 37 Abs. 5 
Satz 6 GO NRW) 
- zusätzlich nach Anhörung einer Bezirksvertretung, 
wenn diese vom Beschlussvorschlag abweicht (§ 15 
Abs. 7 GeschO) 
Das Rederecht nach § 15 Abs. 7 Geschäftsordnung er-
gänzt die schriftliche Anhörung der Bezirksvertretung.  
In der (unstreitigen) Praxis wird im Rat den Bezirksbür-
germeisterinnen und Bezirksbürgermeister auch darüber 
hinaus das Wort erteilt, um zu gewährleisten, dass das 
Ergebnis einer Beratung in der Bezirksvertretung auch im 
Rat dargestellt werden kann.  
2, 3, 
7

Seite 3 von 4 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
zu § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung – Zugangsfristen – siehe Ziffer 20 der Synopse (Anlage 2, Seite 7) 
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen: Die bisherigen Fristen sollen 
beibehalten werden, einschließlich des Vorteils der bisherigen digitalen Bereitstel-
lung (plus 2 Tage zur Zustellung mit Papier), § 38 Geschäftsordnung des Rates 
und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln soll somit folgende Fassung erhalten 
(Änderungen zur Vorlage kursiv):  
 
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf 
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1 
Abs. 2 S. 2 werden für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Arbeits-
tage vorgesehen.“ 
Die Beibehaltung abweichender Zugangsfristen für die 
Bezirksvertretungen ist möglich (9 Arbeitstage statt 7 für 
Rat und Ausschüsse, s. § 1 Abs. 2 Satz 1 GeschO). 
Da die Sitzungsunterlagen künftig grundsätzlich digital 
bereitgestellt wird, wäre die Formulierung anzupassen: Für 
den Zugang gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 werden abweichend 
9 Arbeitstage vorgesehen.  
2 
Mehrheitlicher Beschluss der BV Chorweiler, einstimmiger Beschluss der BV 
Porz: § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung (Fristen für Anträge und Anfra-
gen in der Bezirksvertretung) werden unverändert beigehalten. 
 
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf 
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen. Fallen in diesen Zeitraum ein oder 
mehr gesetzliche Feiertage, verkürzt sich die Frist ausnahmsweise auf 9 Ar-
beitstage. Für die Zustellungsfristen gemäß § 2 Absätze 5 und 6 werden ab-
weichend 7 Arbeitstage vorgesehen. 
(Entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem Anliegen der 
BV Rodenkirchen). Eine unveränderte Beibehaltung des 
Wortlauts von § 38 Abs. 1a Geschäftsordnung ist nicht 
möglich, da Satz 3 auf die Zustellfristen in § 2 Abs. 5 
verweist, der mit der Änderung wegfällt. 
Zu § 38 Abs. 2 wurden keine Änderungen vorgeschlagen. 
6, 7 
zu § 38 Abs. 9 – „6-Wochen-Frist“ – siehe Ziffer 24 der Synopse (Anlage 2, Seite 8) 
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen:  
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel-
lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Fin-
det innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert 
sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Be-
zirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustim-
mung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Bera-
tungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fäl-
Die vorgeschlagenen Änderungen können übernommen 
werden. 
2

Seite 4 von 4 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
len kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-
Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhö-
rung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei 
dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als 
Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW. 
Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal und Porz: § 38 Abs. 9 der Geschäfts-
ordnung bleibt ebenfalls unverändert:  
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung 
des Ergebnisses der Ausschussberatungen die Angelegenheit erörtern. Die 
Frist beginnt mit dem Eingang der Beratungsergebnisse des letzten beteiligten 
Fachausschusses bei der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister 
(Eingangsstempel ihres/seines Sekretariats) oder, sofern solche nicht zu er-
warten sind, mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Vorlage. Soweit den Be-
zirksvertreterinnen/Bezirksvertretern die Verwaltungsvorlage bereits vorher 
übersandt worden ist, gilt für die Mitteilung des Beratungsergebnisses des 
Ausschusses die Frist des § 2 Absatz 5 nicht. Erfolgt eine Stellungnahme der 
Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zu-
stimmung. Die Angelegenheit ist unverzüglich, jedoch nicht früher als 14 Ar-
beitstage nach der Beschlussfassung der Bezirksvertretung oder Ablauf der 
Frist zur sachlichen Beratung auf die Tagesordnung des zuständigen Aus-
schusses zu setzen. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Ober-
bürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des 
Bezirksbürgermeisters von dieser Frist abgewichen werden. Ist eine Behand-
lung in einem Ausschuss nicht vorgesehen, so tritt im Sinne dieser Regelung 
der Rat an die Stelle des Ausschusses. Dieses Verfahren gilt nicht für die An-
hörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. 
Die bisherige Regelung berücksichtigt nicht die digitale 
Bereitstellung der Sitzungsunterlagen.  
Zudem werden in der Praxis die Vorlagen häufig in der 
Bezirksvertretung vor der Behandlung im Fachausschuss 
beraten.  
Die in der Vorlage vorgeschlagenen passen die Regelung 
an diese Beratungspraxis an.  
3, 7

Anlage 2: Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung (Synopse)

25922 Zeichen

Anlage 2 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 1 von 10 
(Synopse)  
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
§ 1 Einberufung des Rates (§ 47 GO) 
1  § 1 
Abs. 2 
(2) Einladung und Tagesordnung müssen 
spätestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung den 
Ratsmitgliedern zugehen. Der Zugang kann 
auch durch die Bereitstellung im 
Ratsinformationssystem der Stadt Köln 
erfolgen, sofern sich die Ratsmitglieder für 
einen elektronischen Versand der 
Sitzungsunterlagen entschieden haben. Von 
dieser Frist darf nur in dringenden Fällen 
abgewichen werden. In Fällen äußerster 
Dringlichkeit kann die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
den Rat mit einer Frist von 24 Stunden 
einberufen. Die Dringlichkeit ist in der 
Einladung zu begründen. 
Der Zugang der 
Sitzungsunterlagen erfolgt 
grundsätzlich durch die 
digitale Bereitstellung im 
Ratsinformationssystem. 
Dazu erhalten alle Gremien-
mitglieder passwort-
geschützten digitalen Zugriff 
auf die Sitzungsunterlagen. 
Durch die digitale 
Bereitstellung ist es möglich, 
kann die Zugangsfrist 
verkürzt werden. Die 
Unterlagen werden 
spätestens am 7. Arbeitstag 
vor der Sitzung im 
Ratsinformationssystem 
bereitgestellt. 
Papierunterlagen können auf 
Antrag weiterhin bezogen 
werden.  
(2) Die Sitzungsunterlagen werden grundsätzlich 
digital im Ratsinformationssystem bereitgestellt. 
Einladung, Tagesordnung, Anträge und 
Beschlussvorlagen müssen spätestens am 7. 
Arbeitstag vor der Sitzung bereitgestellt werden, 
so dass die Ratsmitglieder über einen 
kennwortgeschützten Zugang darauf zugreifen 
können. Von dieser Frist darf nur in dringenden 
Fällen abgewichen werden. In Fällen äußerster 
Dringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister den Rat mit einer Frist von 24 
Stunden einberufen. Die Dringlichkeit ist in der 
Einladung zu begründen.  
Wenn eine digitale Bereitstellung nicht möglich ist 
oder ein Ratsmitglied dies schriftlich beantragt, 
sind die Sitzungsunterlagen schriftlich am 6. 
Arbeitstag vor der Sitzung durch Aufgabe bei der 
Post zu übersenden. Auf Anforderung erhalten 
die Fraktionen, Fraktionssprecherinnen und 
Fraktionssprecher und Ausschussvorsitzenden 
jeweils ein Papierexemplar der 
Sitzungsunterlagen. 
§ 2 Aufstellung der Tagesordnung (§ 48 GO) 
2  § 2 
Abs. 1 
(1) Die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung 
fest. Vorschläge für die Tagesordnung, die 
die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister auf Wunsch von einem 
Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion 
in die Tagesordnung aufnehmen muss, 
müssen spätestens am 10. Arbeitstag vor der 
Die Regelung über die 
Vorschläge zur 
Tagesordnung kann 
entfallen, da Anträge in § 3 
und Anfragen in § 4 
gesondert geregelt sind 
[Sätze 2 und 3 werden 
(1) Die Oberbürgermeisterin/der 
Oberbürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 
Bei Einwohneranträgen sind § 15 Absätze 3 und 
5 der Hauptsatzung der Stadt Köln zu beachten. 
Bei Bürgerbegehren gelten § 16 der 
Hauptsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit 
§ 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 der Satzung für

Anlage 2 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 2 von 10 
(Synopse)  
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
Sitzung (bis 12.00 Uhr) im Amt der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
eingegangen sein. Die Vorschläge für die 
Tagesordnung sind mittels des bei der Stadt 
Köln eingeführten elektronischen 
Sitzungsmanagement-Programms zu 
erstellen und zu übermitteln. Bei 
Einwohneranträgen sind § 15 Absätze 3 und 
5 der Hauptsatzung der Stadt Köln zu 
beachten. Bei Bürgerbegehren gelten § 16 
der Hauptsatzung der Stadt Köln in 
Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 
1 der Satzung für Bürgerbegehren. 
gestrichen]. Bürgerbegehren 
3  § 2 
Abs. 4 lit. b 
b) der Erwerb, die Veräußerung, die 
Belastung, die Vermietung oder die 
Verpachtung städtischer Grundstücke, 
Durch die Verwendung von 
Oberbegriffen sind z.B. auch 
Erbbaurecht oder 
Mietverträge zur Anmietung 
erfasst. 
b) Grundstücks- und Vergabeangelegenheiten, 
4  § 2  
Abs. 5 
(5) Die Vorlagen (Beschlussvorlagen und 
Anträge) zu den einzelnen 
Tagesordnungspunkten für den Rat müssen 
den Ratsmitgliedern mindestens 6 
Arbeitstage vor dem Sitzungstermin zugehen. 
Der Zugang kann auch durch die 
Bereitstellung im Ratsinformationssystem der 
Stadt Köln erfolgen, sofern sich die 
Ratsmitglieder für einen elektronischen 
Versand der Sitzungsunterlagen entschieden 
haben. Die Frist gilt nicht für 
Änderungsanträge, Stellungnahmen, 
Beantwortungen von Anfragen und 
Mitteilungen. 
Regelung wird von der 
Neufassung des § 1 Abs. 2 
erfasst (s. lfd. Nr. 1) und kann 
daher entfallen. 
[entfällt, Abs. 6 wird Abs. 5]

Anlage 2 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 3 von 10 
(Synopse)  
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
§ 3 Anträge 
5  § 3 
Abs. 2 
(2) Anträge sind mit schriftlicher Begründung 
und einem Beschlussentwurf spätestens am 
8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) im 
Amt der Oberbürgermeisterin/des 
Oberbürgermeisters einzureichen. 
Konkretisierung der 
zuständigen Stelle für die 
fristgerechte Einreichung von 
Anträgen (Sitzungsdienst). 
(2) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und 
einem Beschlussentwurf spätestens am 8. 
Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) beim 
Sitzungsdienst im Amt der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
einzureichen. 
§ 4 Anfragen 
6  § 4 
Abs. 2 
(2) Anfragen an die Oberbürgermeisterin/den 
Oberbürgermeister, die in der Ratssitzung 
beantwortet werden sollen und sich nicht auf 
einen Gegenstand der Tagesordnung 
beziehen, müssen spätestens am dritten 
Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12.00 Uhr) im 
Amt der Oberbürgermeisterin/des 
Oberbürgermeisters eingereicht werden. Die 
Fragen dürfen keinen beleidigenden Inhalt i. 
S. der §§ 185 bis 189 StGB haben. 
Konkretisierung der 
zuständigen Stelle für die 
fristgerechte Einreichung von 
Anfragen (Sitzungsdienst) 
und Klarstellung der 
Anfragefrist. 
(2) Anfragen an die Oberbürgermeisterin/den 
Oberbürgermeister müssen spätestens am 3. 
Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12.00 Uhr) beim 
Sitzungsdienst im Amt der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
eingereicht werden. Die Fragen dürfen keinen 
beleidigenden Inhalt i. S. der §§ 185 bis 189 StGB 
haben. 
7  § 4 
Abs. 6 
(6) Die Beantwortung von Anfragen erfolgt 
durch die Verwaltung in der Regel schriftlich 
zu der Sitzung, zu der die Anfrage fristgemäß 
gestellt wurde. In von der Verwaltung zu 
begründenden Ausnahmefällen erfolgt die 
Beantwortung in der darauf folgenden 
Sitzung. 
Anpassung an die Praxis.  
Offene Anfragen sollen aus 
Gründen der Transparenz in 
der Tagesordnung aufgeführt 
werden. 
(6) Die Beantwortung von Anfragen durch die 
Verwaltung soll in der Regel schriftlich zu der 
Sitzung erfolgen, zu der die Anfrage fristgemäß 
gestellt wurde. In von der Verwaltung zu 
begründenden Ausnahmefällen erfolgt die 
Beantwortung in einer späteren Sitzung. Offene 
Anfragen werden in der Tagesordnung aufgeführt. 
§ 9 Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absatz 2 und 3 GO) 
8  § 9 
[Überschrift] 
Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absatz 2 und 3 
GO) 
Anpassung an die Änderung 
des § 48 GO NRW (vgl. lfd. 
Nr. 9) 
Nichtöffentliche Sitzung (§ 48 Absätze 2 bis 4 
GO)

Anlage 2 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 4 von 10 
(Synopse)  
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
9  § 9 
Abs. 1 
(1) Mitglieder eines Ausschusses, die nicht 
zugleich dem Rat angehören, können an den 
nichtöffentlichen Sitzungen des Rates 
teilnehmen, soweit die Angelegenheit den 
Aufgabenbereich ihres Ausschusses betrifft. 
Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürger-
meister oder ihre Stellvertreterinnen/Stellver-
treter können an den nichtöffentlichen 
Sitzungen des Rates als Zuhörerin/Zuhörer 
teilnehmen, Bezirksvertreterinnen/Bezirks-
vertreter nur insoweit, als die anstehende 
Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft. 
Die/der Vorsitzende des Integrationsrates 
oder ein durch diesen Beirat benanntes 
Mitglied können bei Angelegenheiten i. S. d. 
§ 27 Absatz 8 Satz 2 GO am nichtöffentlichen 
Teil der Sitzungen des Rates teilnehmen. 
Anpassung an die 
entsprechende Änderung des 
§ 48 Absatz 4 GO NRW.  
 
Klarstellung, dass Mitglieder 
der Bezirksvertretungen und 
der Ausschüsse – sofern 
keine Ratsmitglieder – an 
nicht öffentlichen 
Ratssitzungen als Zuhörer 
nur teilnehmen können, 
soweit der 
Beratungsgegenstand den 
Aufgabenbereich ihres 
Ausschusses bzw. ihrer BV 
betrifft 
(1) Mitglieder der Ausschüsse, die nicht zugleich 
dem Rat angehören, und Mitglieder der 
Bezirksvertretungen können an den 
nichtöffentlichen Sitzungen des Rates teilnehmen, 
soweit deren Aufgabenbereich durch den 
Beratungsgegenstand berührt wird. Die/der 
Vorsitzende des Integrationsrates oder ein durch 
diesen Beirat benanntes Mitglied können bei 
Angelegenheiten i. S. d. § 27 Absatz 8 Satz 2 GO 
am nichtöffentlichen Teil der Sitzungen des Rates 
teilnehmen. 
10  § 9 
Abs. 3 
(3) Die Verhandlungen der nichtöffentlichen 
Sitzungen sind stets vertraulich. Für 
Beschlüsse gilt dies nur, wenn dies 
ausdrücklich durch Beschluss festgelegt wird. 
Anpassung an die Praxis und 
Hinweis zum Umgang mit 
den Sitzungsunterlagen. 
Beschlüsse zu 
nichtöffentlichen Vorlage sind 
ebenfalls vertraulich. 
(3) Die Verhandlungen der nichtöffentlichen 
Sitzungen sind stets vertraulich. Die 
nichtöffentlichen Sitzungsunterlagen sind 
vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem 
Zugriff zu schützen. 
§ 12 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung (§ 48 Absatz 1 GO) 
11  § 12 
Abs. 1 lit. c 
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen oder zu 
vertagen, 
Klarstellung, dass auch eine 
Verweisung von 
Tagesordnungspunkten 
möglich ist. 
c) Tagesordnungspunkte abzusetzen, zu 
verweisen oder zu vertagen, 
12  § 12  
Abs. 2 
(2) Anträge zu § 12 Absatz 1 lit c) 
(Absetzungen/Vertagungen) bedürfen einer 
Begründung. Wird ein Antrag auf Absetzung 
oder Vertagung gestellt, ist einer Redne-
Auch bei 
Verweisungsanträgen soll der 
betroffenen 
Antragstellerin/dem 
(2) Anträge zu § 12 Absatz 1 lit c) 
(Absetzungen/Verweisungen/Vertagungen) 
bedürfen einer Begründung. Einer Redne-
rin/einem Redner der hiervon betroffenen

Anlage 2 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 5 von 10 
(Synopse)  
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
rin/einem Redner der hiervon betroffenen 
Antragstellerinnen/Antragsteller Gelegenheit 
zu geben, die Notwendigkeit der Behandlung 
der Angelegenheit darzulegen. Die Redezeit 
beträgt fünf Minuten. Soll eine Vorlage der 
Oberbürgermeisterin/des Ober-
bürgermeisters von der Tagesordnung 
abgesetzt werden, so ist der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit der 
Behandlung der Vorlage darzulegen. 
betroffenen Antragsteller die 
Gelegenheit gegeben 
werden, die Notwendigkeit 
der Behandlung innerhalb 
einer Redezeit von 5 Minuten 
darzulegen. 
Antragstellerinnen/Antragsteller ist Gelegenheit 
zu geben, die Notwendigkeit der Behandlung der 
Angelegenheit darzulegen. Die Redezeit beträgt 
fünf Minuten. Soll eine Vorlage der 
Oberbürgermeisterin/des Ober-bürgermeisters 
von der Tagesordnung abgesetzt werden, so ist 
der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister 
Gelegenheit zu geben, die Notwendigkeit der 
Behandlung der Vorlage darzulegen. 
§ 22 Tatsächliche und persönliche Erklärungen 
13  § 22 Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die 
Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort 
zu einer tatsächlichen oder persönlichen 
Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr 
als drei Minuten betragen. 
Eine tatsächliche oder 
persönliche Erklärung soll 
künftig auch zu einem 
Tagesordnungspunkt 
abgegeben werden können. 
Vor Eintritt in die Tagesordnung oder nach 
Schluss der Beratung zu einem 
Tagesordnungspunkt kann die 
Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter das Wort zu 
einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung 
erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als drei 
Minuten betragen. 
§ 31 Niederschrift und Wortprotokoll (§ 52 Absatz 1 GO) 
14  § 31 
[Überschrift] 
§ 31 Niederschrift und stenographischer 
Bericht (§ 52 Absatz 1 GO) 
Redaktionelle Änderung 
[„Wortprotokoll“ anstelle von 
„stenographischer Bericht“] 
§ 31 Niederschrift und Wortprotokoll (§ 52 Absatz 
1 GO) 
15  § 31 
Abs. 3 
(3) Außer der Niederschrift über die im Rat 
gefassten Beschlüsse (§ 52 Absatz 1 GO) 
wird über jede öffentliche Ratssitzung ein 
stenographischer Bericht gefertigt. 
Redaktionelle Änderung 
[„Wortprotokoll“ anstelle von 
„stenographischer Bericht“] 
 
Klarstellender Hinweis, dass 
die Sitzungen zwecks 
Erstellung der Niederschrift 
(3) Außer der Niederschrift über die im Rat 
gefassten Beschlüsse (§ 52 Absatz 1 GO) wird 
über jede öffentliche Ratssitzung ein 
Wortprotokoll gefertigt. Die Verwaltung kann zur 
Erleichterung der Erstellung des Wortprotokolls 
und der Niederschrift die Verhandlungen auf 
Tonband aufnehmen. Das Tonband darf nicht für 
andere Zwecke verwendet werden und ist

Anlage 2 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 6 von 10 
(Synopse)  
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
auf Tonband aufgenommen 
werden können und 
anschließend gelöscht 
werden. 
spätestens drei Monate nach Erstellung der 
Niederschrift zu löschen. 
16  § 31 
Abs. 4 
(4) Jede Rednerin/jeder Redner erhält eine 
Ausfertigung ihrer/seiner Ausführungen, die 
sie/er nach Prüfung innerhalb von zehn 
Arbeitstagen an die Oberbürgermeiste-
rin/den Oberbürgermeister zurückgibt. 
Andernfalls können Änderungen im Sitzungs-
bericht nicht berücksichtigt werden. 
Redaktionelle Änderung 
[Streichung „im 
Sitzungsbericht“]. 
(4) Jede Rednerin/jeder Redner erhält eine 
Ausfertigung ihrer/seiner Ausführungen, die sie/er 
nach Prüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen an 
die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister 
zurückgibt. Andernfalls können Änderungen nicht 
berücksichtigt werden. 
17  § 31 
Abs. 6 
(6) Die Sitzungsberichte werden den 
Ratsmitgliedern und den Beigeordneten 
übersandt. 
Redaktionelle Änderung und 
Anpassung an die digitale 
Bereitstellung. 
(6) Die Niederschriften und Wortprotokolle 
werden im Ratsinformationssystem bereitgestellt. 
§ 34 Besonderheiten des Verfahrens der Ausschüsse 
18  § 34 
Abs. 2 
(2) Mitglieder des Rates, die einem 
Ausschuss nicht angehören, und 
sachkundige Bürgerinnen/ Bürger, die zu 
stellvertretenden Mitgliedern des 
Ausschusses gewählt worden sind, können 
an den nichtöffentlichen Sitzungen des 
betreffenden Ausschusses als 
Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen. 
Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter 
können an den nichtöffentlichen Sitzungen 
der Ausschüsse nur insoweit als Zuhöre-
rinnen/Zuhörer teilnehmen, als die 
anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk 
betrifft. 
Anpassung an den Wortlaut 
des § 58 Absatz 1 S. 4 GO 
NRW 
(2) Mitglieder des Rates, die einem Ausschuss 
nicht angehören, und sachkundige Bürgerinnen/ 
Bürger, die zu stellvertretenden Mitgliedern des 
Ausschusses gewählt worden sind, können an 
den nichtöffentlichen Sitzungen des betreffenden 
Ausschusses als Zuhörerinnen/Zuhörer 
teilnehmen. Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter 
und Mitglieder anderer Ausschüsse können an 
den nichtöffentlichen Sitzungen als 
Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, soweit ihr 
Aufgabenbereich durch den 
Beratungsgegenstand berührt ist. 
19  § 34 
Abs. 7 
(7) Die Verwaltung kann zur Erleichterung 
der Erstellung der Niederschrift die Verhand-
lungen des Ausschusses auf Tonband 
Redaktionelle Änderung  
[„Wortprotokoll“ anstelle von 
(7) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der 
Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen 
des Ausschusses auf Tonband aufnehmen, wenn

Anlage 2 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 7 von 10 
(Synopse)  
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
aufnehmen, wenn der Ausschuss es 
beschließt. Das Tonband darf nicht für 
andere Zwecke verwendet werden und ist 
spätestens drei Monate nach Erstellung der 
Niederschrift zu löschen. Die Ausschussnie-
derschriften sollen zwei Wochen nach der 
Sitzung der/dem Ausschussvorsitzenden zur 
Unterschrift vorgelegt werden. Ein 
stenographischer Bericht wird nicht gefertigt. 
Die Niederschriften über die Sitzungen der 
Ausschüsse sind innerhalb von drei Wochen 
der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister, den Fraktionen, den nicht 
einer Fraktion angehörenden 
Ratsmitgliedern, den Ausschussmitgliedern 
und ihren Stellvertreterinnen/Stellvertretern 
zu übersenden. 
„stenographischer Bericht“] der Ausschuss es beschließt. Das Tonband darf 
nicht für andere Zwecke verwendet werden und 
ist spätestens drei Monate nach Erstellung der 
Niederschrift zu löschen. Die 
Ausschussniederschriften sollen zwei Wochen 
nach der Sitzung der/dem 
Ausschussvorsitzenden zur Unterschrift vorgelegt 
werden. Ein Wortprotokoll wird nicht gefertigt. Die 
Niederschriften über die Sitzungen der 
Ausschüsse sind innerhalb von drei Wochen der 
Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, 
den Fraktionen, den nicht einer Fraktion 
angehörenden Ratsmitgliedern, den 
Ausschussmitgliedern und ihren 
Stellvertreterinnen/Stellvertretern zu übersenden. 
V. Bezirksvertretungen  - § 38 Allgemeines 
20  § 38 
Abs. 1a 
(1a) Anträge sind mit schriftlicher 
Begründung und einem Beschlussentwurf 
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung 
(bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der 
Bezirksvertretung einzureichen. Fallen in 
diesen Zeitraum ein oder mehr gesetzliche 
Feiertage, verkürzt sich die Frist 
ausnahmsweise auf 9 Arbeitstage. Für die 
Zustellungsfristen gemäß § 2 Absätze 5 und 
6 werden abweichend 7 Arbeitstage 
vorgesehen. 
Vereinfachung der Regelung 
und Vereinheitlichung der 
Fristen von 10 auf 8 
Arbeitstage. 
[Sätze 2 und 3 entfallen] 
 
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung 
und einem Beschlussentwurf spätestens am 8. 
Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der 
Schriftführung der Bezirksvertretung 
einzureichen. 
21  
 
§ 38  
Abs. 4 
(4) Rats- und Ausschussmitglieder können an 
nichtöffentlichen Sitzungen der 
Bezirksvertretungen als 
Zuhörerinnen/Zuhörer teilnehmen, 
Vereinheitlichung der 
Formulierung zur Teilnahme 
an nichtöffentlichen 
Sitzungen von Rat, 
(4) Rats- und Ausschussmitglieder können an 
nichtöffentlichen Sitzungen der 
Bezirksvertretungen als Zuhörerinnen/Zuhörer 
teilnehmen, Ausschussmitglieder jedoch nur,

Anlage 2 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 8 von 10 
(Synopse)  
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
Ausschussmitglieder jedoch nur, soweit dort 
Angelegenheiten aus dem Bereich ihres 
Ausschusses behandelt werden. 
Ausschüssen und 
Bezirksvertretungen (s. lfd. 
Nr.9 und 17). 
soweit der Beratungsgegenstand den 
Aufgabenbereich ihres Ausschusses betrifft. 
22  § 38  
Abs. 7 
(7) Ein stenographischer Bericht über die 
Sitzungen der Bezirksvertretungen wird nicht 
gefertigt. 
Redaktionelle Änderung  
[„Wortprotokoll“ anstelle von 
„stenographischer Bericht“] 
(7) Ein Wortprotokoll über die Sitzungen der 
Bezirksvertretungen wird nicht gefertigt. 
23  § 38 
Abs. 8 
(8) Bei Angelegenheiten, in denen eine oder 
mehrere Bezirksvertretungen ein 
Anhörungsrecht (§ 19 Absatz 1 Sätze 2, 3 
und Absatz 4 der Hauptsatzung der Stadt 
Köln in Verbindung mit § 2 Absatz 3 
Zuständigkeitsordnung) haben, kennzeichnet 
die Verwaltung die Tagesordnungspunkte 
und Vorlagen der Rats- und 
Ausschusssitzungen entsprechend. Die 
Vorlagen werden der Bezirksvertretung 
gleichzeitig mit der Übersendung an den Rat 
bzw. die Ausschüsse von der Verwaltung 
zugeleitet. Diese unterrichtet die 
Bezirksvertretung unverzüglich über das 
Ergebnis der Behandlung der Vorlage in 
einem vorberatenden Ausschuss. Der 
Ausschuss kann dabei auf zusätzliche, 
übergreifende und gesamtstädtische 
Gesichtspunkte hinweisen und auch dazu die 
Stellungnahme der Bezirksvertretung 
erbitten. 
Vereinfachung der Regelung 
und Anpassung an die 
Praxis. 
 
Die Ergebnisse der 
Behandlung der Vorlage in 
den vorberatenden 
Ausschüssen werden laufend 
im Ratsinformationssystem 
eingestellt. Eine zusätzliche 
Unterrichtung entfällt daher, 
weshalb die Sätze 3 und 4 
gestrichen werden. 
(8) Bei Angelegenheiten, in denen eine oder 
mehrere Bezirksvertretungen ein Anhörungsrecht 
(§ 19 Absatz 1 Sätze 2, 3 und Absatz 4 der 
Hauptsatzung der Stadt Köln in Verbindung mit 
§ 2 Absatz 2 Zuständigkeitsordnung) haben, 
kennzeichnet die Verwaltung die Vorlagen 
entsprechend. Die Vorlagen werden der 
Bezirksvertretung gleichzeitig mit der 
Übersendung an den Rat bzw. die Ausschüsse 
von der Verwaltung zugeleitet.  
24  § 38 
Abs. 9 
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von 
sechs Wochen nach Mitteilung des 
Ergebnisses der Ausschussberatungen die 
Angelegenheit erörtern. Die Frist beginnt mit 
dem Eingang der Beratungsergebnisse des 
letzten beteiligten Fachausschusses bei der 
Vereinfachung der Regelung 
und Anpassung an die 
Praxis: 
Frist beginnt mit 
Bereitstellung der Vorlage im 
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von 
sechs Wochen nach Bereitstellung der Vorlage im 
Ratsinformationssystem die Angelegenheit 
erörtern. Erfolgt eine Stellungnahme der 
Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-
Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. In

Anlage 2 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 9 von 10 
(Synopse)  
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
Bezirksbürgermeisterin/dem 
Bezirksbürgermeister (Eingangsstempel 
ihres/seines Sekretariats) oder, sofern solche 
nicht zu erwarten sind, mit dem Zeitpunkt des 
Eingangs der Vorlage. Soweit den 
Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertretern die 
Verwaltungsvorlage bereits vorher übersandt 
worden ist, gilt für die Mitteilung des 
Beratungsergebnisses des Ausschusses die 
Frist des § 2 Absatz 5 nicht. Erfolgt eine 
Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht 
innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies 
als Zustimmung. Die Angelegenheit ist 
unverzüglich, jedoch nicht früher als 14 
Arbeitstage nach der Beschlussfassung der 
Bezirksvertretung oder Ablauf der Frist zur 
sachlichen Beratung auf die Tagesordnung 
des zuständigen Ausschusses zu setzen. In 
begründeten Fällen kann mit Zustimmung der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
und der Bezirksbürgermeisterin/des 
Bezirksbürgermeisters von dieser Frist 
abgewichen werden. Ist eine Behandlung in 
einem Ausschuss nicht vorgesehen, so tritt 
im Sinne dieser Regelung der Rat an die 
Stelle des Ausschusses. Dieses Verfahren 
gilt nicht für die Anhörung der 
Bezirksvertretungen im Rahmen der 
Haushaltsplanberatungen. 
Ratsinformationssystem. 
[Sätze 2, 3, 5 und 7 werden 
gestrichen] 
 
 
 
 
 
Zur Klarstellung wird als Satz 
5 ergänzend aufgenommen, 
dass die Anhörung in 
dringenden Fällen als 
Dringlichkeitsentscheidung 
erfolgen kann.  
begründeten Fällen kann mit Zustimmung der 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und 
der Bezirksbürgermeisterin/des 
Bezirksbürgermeisters von dieser Frist 
abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht 
für die Anhörung der Bezirksvertretungen im 
Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei 
dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung 
der Bezirksvertretung als 
Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 
GO NRW.   
§ 46 Inkrafttreten 
25  § 46 Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der 
Beschlussfassung des Rates in Kraft. 
Zugleich tritt die seit dem 01.02.2005 
Die Neufassung der 
Geschäftsordnung tritt am 
01.01.2020 in Kraft und setzt 
Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2020 in 
Kraft. Zugleich tritt die seit dem 14.12.2010 
geltende Geschäftsordnung außer Kraft.

Anlage 2 –  Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln  Seite 10 von 10 
(Synopse)  
lfd. 
Nr. 
Änderung § 
Stichwort 
bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Kurze Begründung des  
Änderungsvorschlags 
neuer Textvorschlag (Ergänzungen sind 
unterstrichen) 
 
geltende Geschäftsordnung außer Kraft. zugleich die bis dahin 
geltende Geschäftsordnung 
außer Kraft.

Anlage 4, Auszug BV (7) Porz vom 05.11.2019

3044 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Haus 
Telefon:  (0221)  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  Bettina.Haus@STADT-KOELN.DE  
Datum: 06.11.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 05.11.2019  
öffentlich 
7.3 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln - aus der letzten Sitzung in Fachgespräch gescho-
ben 
2476/2019 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be-
zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung. Sie 
tritt am 01.01.2020 in Kraft. 
Änderungsantrag der CDU Fraktion, der Fraktion die Grünen und Frau Bastian 
(FDP) : 
1. § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung (Fristen für Anträge und An-
fragen in der Bezirksvertretung) werden unverändert beigehalten. 
2. § 38 Abs. 9 der Geschäftsordnung bleibt ebenfalls unverändert. 
3. §15 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. 
Für Satz 1 wird eingesetzt: 
Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der 
Bezirksvertretung durch den Beratungsgegenstand berührt, ist der Be-
zirksbürgermeisterin/ dem Bezirksbürgermeister im Anschluss an die 
Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im Satz 2 wird „der 
mündlichen Begründung“ gestrichen. 
4. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt grundsätzlich bestehen 
der Passus „als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk be-
trifft.“ Wird ersetzt durch „soweit deren Aufgabenbereich durch den Be-
ratungsgegenstand berührt wird.“ 
Abstimmungsergebnis: Einstimmig empfohlen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Haus 
Telefon:  (0221)  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  Bettina.Haus@STADT-KOELN.DE  
Datum: 06.11.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 05.11.2019  
öffentlich 
7.3.1 gemeinsamer Änderungsantrag der CDU-Fraktion, Fraktion die Grünen 
und FDP Frau Bastian zu 7.3: Änderung der Geschäftsordnung des Ra-
tes und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln 
AN/1519/2019 
 
 
Beschluss: 
 
5. § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung (Fristen für Anträge und Anfragen in 
der Bezirksvertretung) werden unverändert beigehalten. 
6. § 38 Abs. 9 der Geschäftsordnung bleibt ebenfalls unverändert. 
7. §15 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für 
Satz 1 wird eingesetzt: 
Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Be-
zirksvertretung durch den Beratungsgegenstand berührt, ist der Bezirksbür-
germeisterin/ dem Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung 
nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im Satz 2 wird „der mündlichen Begrün-
dung“ gestrichen. 
8. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt grundsätzlich bestehen der 
Passus „als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.“ Wird er-
setzt durch „soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand 
berührt wird.“ 
Abstimmungsergebnis:  
Gegen die Stimmen der SPD-Fraktion mehrheitlich beschlossen.

Anlage 8, Auszug BV Kalk 28.11.2019 TOP 8.2.1

2339 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Herr Menne 
Telefon:  (0221) 221-98313  
Fax       :  (0221) 221-98347 
E-Mail:  dieter.menne@stadt-koeln.de 
Datum: 03.12.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 40. Sitzung der Bezirksvertretung 
Kalk vom 28.11.2019 
öffentlich 
8.2.1 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln 
2476/2019 
Gemeinsamer Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion, 
der Fraktion DIE LINKE. und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 
07.11.2019 
AN/1547/2019 
Bezirksbürgermeisterin Greven-Thürmer stellt den gemeinsamen Änderungsantrag 
zur Abstimmung: 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:  
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be-
zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 2 beiliegenden Fassung mit 
folgender Maßgabe: 
§ 38 Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln soll 
folgende Fassung erhalten (Änderungen zur Vorlage kursiv und unterstrichen):  
  
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf spätes-
tens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftführung der Be-
zirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 wer-
den für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Arbeitstage vorgesehen.  
  
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstellung der 
Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Erfolgt eine Stel-
lungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies 
als Zustimmung. Die Frist ruht während der Ratsferien (§ 43). Wenn der Fachaus-
schuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Beratungsfrist bis zur nächsten regu-
lären Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der

2 
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des 
Bezirksbürgermeisters von der Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses 
Verfahren gilt nicht für die Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haus-
haltsplanberatungen. Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Be-
zirksvertretung als Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 14: Aktuelle Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen und aktualisierter Beschlussvorschlag

16001 Zeichen

Anlage 14:    Aktuelle Übersicht über die Beschlüsse der Bezirksvertretungen zur Änderung der  Vorlage 2476/2019 
     Geschäftsordnung und aktualisierter Beschlussvorschlag 
 
Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über den bisherigen Beratungsverlauf in den Bezirksvertretungen.  
Die abweichenden Beschlussempfehlungen werden den jeweiligen Vorschriften der Geschäftsordnung zugeordnet und um eine Stellungnahme der 
Verwaltung ergänzt. Ein aktualisierter Beschlussvorschlag der Verwaltung ist unter II. aufgeführt. 
 
I. Geänderte Beschlussempfehlungen:  
BV 1:  einstimmig geändert, s. Anlage 13 
BV 2:  einstimmig geändert, s. Anlage 3 
BV 4:  einstimmig geändert, s. Anlage 11 
BV 3:  einstimmig geändert, s. Anlage 5 
BV 5:  einstimmig geändert, s. Anlage 9 
BV 6:  mehrheitlich geändert gegen Linke. und FDP, s. Anlage 6 
BV 7:  einstimmig geändert, s. Anlage 4  
BV 8:  einstimmig geändert, s. Anlage 8  
BV 9:  einstimmig geändert, s. Anlage 10 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
zu § 4 Abs. 6 S. 1 „Beantwortung von Anfragen – siehe Ziffer 6 der Synopse (Anlage 2, Seite 3)  
Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal: § 4 Abs. 6 S. 1 wird beibehalten 
(„Beantwortung erfolgt“ statt „soll erfolgen“) 
(6) Die Beantwortung von Anfragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel 
schriftlich zu der Sitzung, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde. 
In von der Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwor-
tung in der darauf folgenden Sitzung. 
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung in eine „Soll-
Vorschrift“ (Beantwortung soll …. erfolgen) drückt deutli-
cher aus, dass die Beantwortung von Anfragen im Regel-
fall zu der Sitzung erfolgt, zu der sie fristgerecht gestellt 
wurde. Die Ausnahme ist bereits jetzt in Satz 2 vorgese-
hen.  
3 
Einstimmiger Beschluss der BV Ehrenfeld: Der Wortlaut des § 4 Abs. 6 bleibt 
unverändert. Ergänzung um den Satz: „Offene Anfragen werden in der Tages-
ordnung aufgeführt.“ 
(6) Die Beantwortung von Anfragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel 
schriftlich zu der Sitzung, zu der die Anfrage fristgemäß gestellt wurde. In von 
der Verwaltung zu begründenden Ausnahmefällen erfolgt die Beantwortung in 
der darauffolgenden Sitzung. Offene Anfragen werden in der Tagesordnung 
aufgeführt. 
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung in eine „Soll-
Vorschrift“ (Beantwortung soll …. erfolgen) drückt deutli-
cher aus, dass die Beantwortung von Anfragen im Regel-
fall zu der Sitzung erfolgt, zu der sie fristgerecht gestellt 
wurde. 
Die Ergänzung um den Satz zur Aufnahme der offenen 
Anfragen entspricht dem Änderungsvorschlag in der Be-
schlussvorlage. 
1, 4 
zu § 9 Abs. 1 S. 2 – Anwesenheit der Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister bei nichtöffentlichen Ratssitzungen

Seite 2 von 6 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
– siehe Ziffer 9 der Synopse (Anlage 2, Seite 4) 
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen und Mülheim: Anwesenheit der 
Bezirksbürgermeister, § 9 Abs.1 Satz 2 der Geschäftsordnung bleibt bestehen.  
Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister oder ihre Stellvertreterin-
nen/Stellvertreter können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als 
Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen, Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter nur in-
soweit, als die anstehende Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.  
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung ist aufgrund 
der Neufassung von § 48 Absatz 4 GO NRW aus rechtli-
chen Gründen erforderlich. Die Teilnahmerechte am nicht-
öffentlichen Teil der Ratssitzung können nicht über den 
von der Gemeindeordnung vorgegebenen zulässigen 
Rahmen hinaus ausgedehnt werden. 
2, 9 
Einstimmiger Beschluss der BV Ehrenfeld und Porz: § 9 Abs. 1 Satz 2 der Ge-
schäftsordnung bleibt grundsätzlich bestehen. Der Passus „als die anstehende 
Angelegenheit ihren Stadtbezirk betrifft.“ wird ersetzt durch „soweit deren Aufga-
benbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.“ 
Bezirksbürgermeisterinnen/Bezirksbürgermeister oder ihre Stellvertreterin-
nen/Stellvertreter können an den nichtöffentlichen Sitzungen des Rates als 
Zuhörerin/Zuhörer teilnehmen, Bezirksvertreterinnen/Bezirksvertreter nur in-
soweit, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand be-
rührt wird. 
Die in der Vorlage vorgeschlagene Änderung ist aufgrund 
der Neufassung von § 48 Absatz 4 GO NRW aus rechtli-
chen Gründen erforderlich. Die Teilnahmerechte am nicht-
öffentlichen Teil der Ratssitzung können nicht über den 
von der Gemeindeordnung vorgegebenen zulässigen 
Rahmen hinaus ausgedehnt werden. 
1, 4, 
7 
zu § 15 Abs. 7 – Rederecht der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter 
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen, Lindenthal, Ehrenfeld, Porz und 
Mülheim: Rederecht der Bezirksbürgermeister und deren Vertreter: § 15 Abs.7 
Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung werden gestrichen. Für Satz 1 wird 
eingesetzt: Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich 
der Bezirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürger-
meister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Im 
Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen. 
(7) Bei der Beratung einer Angelegenheit, in der eine Bezirksvertretung im 
Wege der Anhörung beteiligt wird, kann die Bezirksbürgermeisterin/der Be-
zirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Er-
gebnis der Beratung in der Bezirksvertretung mündlich begründen, wenn die 
Bezirksvertretung bei ihrer Beschlussempfehlung an den Rat grundsätzlich 
vom Vorschlag der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters abweicht. 
Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der Be-
zirksvertretung berührt, ist der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeis-
Die Beschlussvorlage enthält hierzu keinen Änderungs-
vorschlag.  
Ein Rederecht im Rat für die Bezirksbürgermeisterinnen 
und Bezirksbürgermeistern ist derzeit vorgesehen:  
- bei Anregungen der Bezirksvertretung (§ 37 Abs. 5 
Satz 6 GO NRW) 
- zusätzlich nach Anhörung einer Bezirksvertretung, 
wenn diese vom Beschlussvorschlag abweicht (§ 15 
Abs. 7 GeschO) 
Das Rederecht nach § 15 Abs. 7 Geschäftsordnung er-
gänzt die schriftliche Anhörung der Bezirksvertretung.  
In der (unstreitigen) Praxis wird im Rat den Bezirksbür-
germeisterinnen und Bezirksbürgermeister auch darüber 
1, 2, 
3, 4, 
7, 9

Seite 3 von 6 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
ter im Anschluss an die Worterteilung nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. Will 
die Bezirksbürgermeisterin/der Bezirksbürgermeister von der Möglichkeit der 
mündlichen Begründung Gebrauch machen, so hat sie/er dies der Sitzungslei-
terin/dem Sitzungsleiter rechtzeitig anzuzeigen. Bestehen Zweifel, ob die Ab-
weichung gemäß Satz 1 grundsätzlich ist, so entscheidet hierüber der Rat. Die 
Redezeit der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters ist begrenzt 
auf fünf Minuten.  
hinaus das Wort erteilt, um zu gewährleisten, dass das 
Ergebnis einer Beratung in der Bezirksvertretung auch im 
Rat dargestellt werden kann.  
zu § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung – Zugangsfristen – siehe Ziffer 20 der Synopse (Anlage 2, Seite 7) 
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen: Die bisherigen Fristen sollen 
beibehalten werden, einschließlich des Vorteils der bisherigen digitalen Bereitstel-
lung (plus 2 Tage zur Zustellung mit Papier), § 38 Geschäftsordnung des Rates 
und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln soll somit folgende Fassung erhalten 
(Änderungen zur Vorlage kursiv):  
 
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf 
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1 
Abs. 2 S. 2 werden für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Arbeits-
tage vorgesehen.“ 
Die Beibehaltung abweichender Zugangsfristen für die 
Bezirksvertretungen ist möglich (9 Arbeitstage statt 7 für 
Rat und Ausschüsse, s. § 1 Abs. 2 Satz 1 GeschO). 
Da die Sitzungsunterlagen künftig grundsätzlich digital 
bereitgestellt wird, wäre die Formulierung anzupassen: Für 
den Zugang gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 wird abweichend der 
9. Arbeitstag vor der Sitzung vorgesehen, für die Aufgabe 
zur Post gem. § 1 Abs. 2 Satz 5 der 8. Arbeitstag.  
2 
Einstimmiger Beschluss der BV Kalk: (Änderungen zur Vorlage kursiv):  
 
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf 
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen. Für die Zustellungsfristen gemäß § 1 
Abs. 2 S. 2 werden für Anträge und Beschlussvorlagen abweichend 9 Arbeits-
tage vorgesehen.“ 
s. Beschluss BV Rodenkirchen Die Beibehaltung abwei-
chender Zugangsfristen für die Bezirksvertretungen ist 
möglich (9 Arbeitstage statt 7 für Rat und Ausschüsse,  
s. § 1 Abs. 2 Satz 1 GeschO). 
Da die Sitzungsunterlagen künftig grundsätzlich digital 
bereitgestellt wird, wäre die Formulierung anzupassen: Für 
den Zugang gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 wird abweichend der 
9. Arbeitstag vor der Sitzung vorgesehen für die Aufgabe 
zur Post gem. § 1 Abs. 2 Satz 5 der 8. Arbeitstag.  
8

Seite 4 von 6 
 
 
Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
Mehrheitlicher Beschluss der BV Chorweiler, einstimmiger Beschluss der BV 
Nippes, Porz und Mülheim: § 38 Abs. 1a und 2 der Geschäftsordnung (Fristen für 
Anträge und Anfragen in der Bezirksvertretung) werden unverändert beigehalten. 
 
(1a) Anträge sind mit schriftlicher Begründung und einem Beschlussentwurf 
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Schriftfüh-
rung der Bezirksvertretung einzureichen. Fallen in diesen Zeitraum ein oder 
mehr gesetzliche Feiertage, verkürzt sich die Frist ausnahmsweise auf 9 Ar-
beitstage. Für die Zustellungsfristen gemäß § 2 Absätze 5 und 6 werden ab-
weichend 7 Arbeitstage vorgesehen. 
(Entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem Anliegen der 
BV Rodenkirchen). Eine unveränderte Beibehaltung des 
Wortlauts von § 38 Abs. 1a Geschäftsordnung ist nicht 
möglich, da Satz 3 auf die Zustellfristen in § 2 Abs. 5 
verweist, der mit der Änderung wegfällt. 
Zu § 38 Abs. 2 wurden keine Änderungen vorgeschlagen. 
5, 6, 
7, 9 
zu § 38 Abs. 9 – „6-Wochen-Frist“ – siehe Ziffer 24 der Synopse (Anlage 2, Seite 8) 
Einstimmiger Beschluss der BV Rodenkirchen und Ehrenfeld:  
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel-
lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Fin-
det innerhalb der Frist keine Sitzung der Bezirksvertretung statt, verlängert 
sich die Frist bis zur nächsten Sitzung. Erfolgt eine Stellungnahme der Be-
zirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zustim-
mung. Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Bera-
tungsfrist bis zur nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. In begründeten Fäl-
len kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters 
und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der Sechs-
Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die Anhö-
rung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. Bei 
dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als 
Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW. 
Die vorgeschlagenen Änderungen können übernommen 
werden. 
1, 2, 
4 
Einstimmiger Beschluss der BV Kalk:  
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Bereitstel-
lung der Vorlage im Ratsinformationssystem die Angelegenheit erörtern. Er-
folgt eine Stellungnahme der Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-
Wochen-Frist, gilt dies als Zustimmung. Die Frist ruht während der Ratsferien 
(§ 43). Wenn der Fachausschuss die Vorlage vertagt, verlängert sich die Bera-
tungsfrist bis zur nächsten regulären Sitzung der Bezirksvertretung. In begrün-
Auch bisher werden die Ratsferien bei der Berechnung der 
Sechs-Wochen-Frist ausgenommen, s. § 38 Abs. 10 Satz 
1 Geschäftsordnung: „Die Anhörungsfrist ruht während der 
Ratsferien ….“   
 
Die vorgeschlagene Änderung zur Vertagung im Fachaus-
8

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Änderungs-/Ergänzungsvorschlag Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung  BV 
deten Fällen kann mit Zustimmung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürger-
meisters und der Bezirksbürgermeisterin/des Bezirksbürgermeisters von der 
Sechs-Wochen-Frist abgewichen werden. Dieses Verfahren gilt nicht für die 
Anhörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. 
Bei dringlichen Angelegenheiten kann die Anhörung der Bezirksvertretung als 
Dringlichkeitsentscheidung erfolgen, § 36 Abs. 5 GO NRW. 
schuss könnte übernommen werden. 
 
Einstimmiger Beschluss der BV Lindenthal, Nippes, Porz und Mülheim: § 38 Abs. 
9 der Geschäftsordnung bleibt ebenfalls unverändert:  
(9) Die Bezirksvertretung muss innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung 
des Ergebnisses der Ausschussberatungen die Angelegenheit erörtern. Die 
Frist beginnt mit dem Eingang der Beratungsergebnisse des letzten beteiligten 
Fachausschusses bei der Bezirksbürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister 
(Eingangsstempel ihres/seines Sekretariats) oder, sofern solche nicht zu er-
warten sind, mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Vorlage. Soweit den Be-
zirksvertreterinnen/Bezirksvertretern die Verwaltungsvorlage bereits vorher 
übersandt worden ist, gilt für die Mitteilung des Beratungsergebnisses des 
Ausschusses die Frist des § 2 Absatz 5 nicht. Erfolgt eine Stellungnahme der 
Bezirksvertretung nicht innerhalb der Sechs-Wochen-Frist, gilt dies als Zu-
stimmung. Die Angelegenheit ist unverzüglich, jedoch nicht früher als 14 Ar-
beitstage nach der Beschlussfassung der Bezirksvertretung oder Ablauf der 
Frist zur sachlichen Beratung auf die Tagesordnung des zuständigen Aus-
schusses zu setzen. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung der Ober-
bürgermeisterin/des Oberbürgermeisters und der Bezirksbürgermeisterin/des 
Bezirksbürgermeisters von dieser Frist abgewichen werden. Ist eine Behand-
lung in einem Ausschuss nicht vorgesehen, so tritt im Sinne dieser Regelung 
der Rat an die Stelle des Ausschusses. Dieses Verfahren gilt nicht für die An-
hörung der Bezirksvertretungen im Rahmen der Haushaltsplanberatungen. 
Die bisherige Regelung berücksichtigt nicht die digitale 
Bereitstellung der Sitzungsunterlagen.  
Zudem werden in der Praxis die Vorlagen häufig in der 
Bezirksvertretung bereits vor der Behandlung im Fachaus-
schuss beraten. In diesem Fall beginnt nach der aktuellen 
Regelung der Fristlauf für die Bezirksvertretung schon 
früher, nämlich mit Eingang der Vorlage bei der Bezirks-
bürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister.  
Die in der Vorlage vorgeschlagenen Änderungen (Abstel-
len auf die Bereitstellung im Ratsinformationssystem) 
berücksichtigen diese Beratungspraxis.  
3, 5, 
7, 9 
zu § 39 Abs. 6 – „Einwohnerfragestunde“  
Einstimmiger Beschluss der BV Nippes: § 39 Abs. 6 (Einwohnerfragestunde) wird 
wie folgt geändert: 
(6) Die Beantwortung der Fragen erfolgt durch die Verwaltung in der Regel zur 
nächsten Sitzung der Bezirksvertretung. 
Bei der vorgeschlagenen Änderung bleibt die Art der 
Beantwortung offen (mündlich/schriftlich). Außerdem ist 
die Möglichkeit einer schriftlichen Beantwortung nicht mehr 
vorgesehen. 
5

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II. Geänderter Beschlussvorschlag:  
 
Beschluss:  
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1a 
beiliegenden Fassung. Sie tritt am 30.03.2020 in Kraft. 
 
Eine aktualisierte Fassung der Anlage 1 wird auf der Grundlage der Entscheidung des AVR am 16.03.2020 erstellt und als Anlage 1a  
bereitgestellt. Das Datum des Inkrafttretens wird aufgrund des Beratungslaufs angepasst.

Anlage 15, Vorabauszug AVR, 04.05.2020 zu TOP 10.1

1897 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Frau Schacknat 
Telefon:  (0221) 221 25001  
Fax       :  (0221) 221 26565 
E-Mail:  Melina.Schacknat@STADT-KOELN.DE 
Datum: 06.05.2020 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales vom 04.05.2020 
öffentlich 
10.1 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln 
2476/2019 
MdR Dr. Krupp führt aus, dass die SPD -Fraktion die Vorlage genau betrachtet habe. 
Der Änderung der Geschäftsordnung den Rat betreffend könne man zustimmen. In 
Hinblick auf die die Bezirksvertretungen betreffenden Änderungen gehe er davon 
aus, dass die Verwaltung die Änder ungen mit den Bezirksvertretungen zwischenzeit-
lich entsprechend abgestimmt habe und diese mit denen einverstanden seien. Unter 
dieser Prämisse werde die SPD -Fraktion der Vorlage zustimmen. Er wolle jedoch 
betonen, dass man sich an dieser Stelle auf die Verwaltung verlasse. 
MdR Richter erläutert, dass seinem Informationsstand zufolge die Fraktionsge-
schäftsführer in der finalen Abstimmung seien, daher solle es nun heute ohne Votum 
in die nachfolgenden Gremien verwiesen und dann im Rat beschlossen werd en. 
MdR Richter bittet darum, zu Protokoll zu nehmen, dass die Fraktion Bündnis 90/Die 
Grünen mit den Änderungen betreffend der unter § 1 Absatz 2 aufgeführten Fristen 
bei postalischer Zusendung nicht einverstanden sei. Man wolle hier die bisherige 
Regelung beibehalten, da bei Zustellung fünf Tage vor der Sitzung eine akkurate Ar-
beitskreissitzung möglich sei. Dies sei bei einer Versendung der Unterlagen sechs 
Tage vor der Sitzung nicht mehr gewährleistet.  
 
Beschluss: 
 
Die Vorlage wird ohne Votum in die nachfolgenden Gremien verwiesen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 5, Auszug BV 3 (Lindenthal) vom 04.11.2019

1404 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon:  (0221) 221 93313  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  steffen.wagener1@stadt-koeln.de 
Datum: 14.11.2019 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 04.11.2019 
öffentlich 
9.2.2 Änderung der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretun-
gen der Stadt Köln 
2476/2019 
 
geänderter Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates und der Be-
zirksvertretungen der Stadt Köln gemäß der in Anlage 1 beiliegenden Fassung. Sie 
tritt am 01.01.2020 in Kraft. 
 
Die Bezirksvertretung Lindenthal beschließt folgende Änderungen: 
 
  
- § 4, Abs. 6, Satz 1 wird beibehalten („Beantwortung erfolgt“ statt „soll erfol-
gen“).  
  
- § 15 Abs.7 Satz 1 und Satz 3 der Geschäftsordnung in der gültigen, alten Fas-
sung werden gestrichen. 
  
Für Satz 1 wird eingesetzt: 
  
- Bei der Beratung einer Angelegenheit, welche den Aufgabenbereich der  
Bezirksvertretung durch den Beratungsgegenstand berührt, ist der Bezirks-
bürgermeisterin/dem Bezirksbürgermeister im Anschluss an die Worterteilung 
nach Absatz 2 das Wort zu erteilen. 
  
Im Satz 2 wird „der mündlichen Begründung“ gestrichen.  
  
- § 38, Abs. 9  der jetzigen Geschäftsordnung bleibt unverändert

Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt 
 
Nicht anwesend: Frau Berthmann, Herr Nettesheim (CDU)

Beratungsverlauf (11)

07.10.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
08.10.2019 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
10.10.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.7 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
10.10.2019 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
04.11.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
04.11.2019 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
04.11.2019 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
14.11.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
14.11.2019 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
02.12.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
06.02.2020 Rat
TOP 6.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2476/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
20.01.2020
Erstellt
15.07.2019 12:01