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1662/2018

Grundsicherung für Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 22.05.2018

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 29.05.2018, TOP 3.2.1

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5058 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/501/1 
501/11 
Vorlagen-Nummer 22.05.2018 
 1662/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 29.05.2018 
 
Grundsicherung für Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) 
Anfrage der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik aus der Sitzung vom 22.03.2018: 
In den Medien sind wiederholt Berichte über junge Menschen erschienen, die im Eingangs- und Be-
rufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind und seit Neuestem kei-
ne Grundsicherung mehr erhalten. 
Grund ist eine zum 01.07.2017 erfolgte Gesetzesänderung. Seitdem erhalten nur noch solche Perso-
nen Grundsicherung, die im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind. Der 
Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) hält entsprechende Bescheide 
für rechtswidrig und stellt Betroffenen deshalb einen Musterwiderspruch zur Verfügung. 
 
Fragen an die Verwaltung: 
 
1) Wie viele Menschen sind in Köln von dieser Gesetzesänderung betroffen? 
2) Wie bestreiten diese Menschen ihren Lebensunterhalt? 
3) Werden die Betroffenen durch die Stadt Köln oder die Träger der Werkstätten für behinderte 
Menschen über die Möglichk eit informiert, gegen die entsprechenden Bescheide Widerspruch 
einzulegen? 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Vorbemerkung 
 
Bis zum 30.06.2017 erhielten alle Beschäftigten der Werkstätten für behinderte Menschen in Köln die 
sogenannten Grundleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.  
 
Leistungsberechtigt für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sind die in § 41 Absatz 
1 SGB XII aufgeführten Personen. Neben älteren Personen sind dies dauerhaft voll erwerbsgemi n-
derte Personen, deren Einkommen und Verm ögen nicht ausreicht, den notwendigen Lebensunterhalt 
sicherzustellen. § 41 Absatz 3 SGB XII konkretisiert dies: „ Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaf-
ten vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig 
von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten 
Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden 
kann.“ 
 
Für die Gewährung der Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhalten die Kommunen durch 
den Bund eine vollständige Erstattung. Die Hilfegewährung erfolgt demnach im Rahmen der sog e-
nannten Bundesauftragsverwaltung. Diese wird durch Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit 
und Soziales geregelt. Solche Weisungen sind für die Kommunen bindend.

2 
 
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) regelte durch eine Weisung vom 03.07.2017, 
dass Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nur noch dann Leistungen des Vie r-
ten Kapitels SGB XII erhalten können, wenn sie im Arbeitsbereich der WfbM tätig sind.  
 
Für die Personen, bei denen bereits vor Beginn des Eingangsverfahrens und vor dem Durchlaufen 
des Berufsbildungsbereichs eine dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI festg e-
stellt wurde, können auch weiterhin Grundleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erbracht we r-
den. 
 
 
Zu Frage 1) 
 
Die Weisung findet auf alle Neuanträge auf Leistungen nach dem SGB XII ab 01.07.2017 Anwe n-
dung. Leistungsberechtigten, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Ein gangs- und Berufsbildungsb e-
reich der WfbM beschäftigt waren, wurde ein Bestandsschutz gewährt. Dies bedeutet, dass ihnen bis 
zum Abschluss des Eingangs - und Berufsbildungsbereich weiterhin Leistungen nach dem Vierten 
Kapitel SGB XII gewährt wurden bzw. wer den. Dieser Personenkreis war folglich nicht von der We i-
sung des BMAS betroffen. 
 
Zu der Frage, in welchem Umfang Personen von dieser Weisungslage unmittelbar betroffen sind, die 
ab dem 01.07.2017 einen Neuantrag gestellt haben, kann keine Aussage getroffe n werden. Zu A b-
lehnungen von Leistungsanträgen nach dem Vierten Kapitel SGB XII aus den genannten Gründen 
liegen weder statistische Erhebungen vor, noch ist eine maschinelle Auswertung möglich. 
 
 
Zu Frage 2) 
 
Sofern die Weisung des Bundes die Leistungsgewä hrung nach dem Vierten Kapitel SGB XII au s-
schließt, können Ansprüche aus anderen Leistungsgesetzen bestehen. Hier kommen abhängig von 
den persönlichen Voraussetzungen sowohl die Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für 
Arbeitsuchende), als auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII in Betracht. Diese Ansprüche 
werden, sofern auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, in wesentlichen Teilen in gle i-
cher Höhe zu den Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erbracht. 
 
 
Zu Frage 3) 
 
In den Fällen, in denen ein Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII aufgrund der 
Weisungslage durch das Amt für Soziales und Senioren abgelehnt wurde, erhielt der/die Antragste l-
ler/in im Bescheid in Form der Rechtsbehelfsbelehrung die Informatio n über die Möglichkeit des W i-
derspruchs. 
 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

29.05.2018 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 3.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1662/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
22.05.2018
Erstellt
17.05.2018 09:54