1662/2018
Grundsicherung für Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/501/1 501/11 Vorlagen-Nummer 22.05.2018 1662/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 29.05.2018 Grundsicherung für Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) Anfrage der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik aus der Sitzung vom 22.03.2018: In den Medien sind wiederholt Berichte über junge Menschen erschienen, die im Eingangs- und Be- rufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind und seit Neuestem kei- ne Grundsicherung mehr erhalten. Grund ist eine zum 01.07.2017 erfolgte Gesetzesänderung. Seitdem erhalten nur noch solche Perso- nen Grundsicherung, die im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind. Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) hält entsprechende Bescheide für rechtswidrig und stellt Betroffenen deshalb einen Musterwiderspruch zur Verfügung. Fragen an die Verwaltung: 1) Wie viele Menschen sind in Köln von dieser Gesetzesänderung betroffen? 2) Wie bestreiten diese Menschen ihren Lebensunterhalt? 3) Werden die Betroffenen durch die Stadt Köln oder die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen über die Möglichk eit informiert, gegen die entsprechenden Bescheide Widerspruch einzulegen? Antwort der Verwaltung: Vorbemerkung Bis zum 30.06.2017 erhielten alle Beschäftigten der Werkstätten für behinderte Menschen in Köln die sogenannten Grundleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Leistungsberechtigt für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII sind die in § 41 Absatz 1 SGB XII aufgeführten Personen. Neben älteren Personen sind dies dauerhaft voll erwerbsgemi n- derte Personen, deren Einkommen und Verm ögen nicht ausreicht, den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen. § 41 Absatz 3 SGB XII konkretisiert dies: „ Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaf- ten vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.“ Für die Gewährung der Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhalten die Kommunen durch den Bund eine vollständige Erstattung. Die Hilfegewährung erfolgt demnach im Rahmen der sog e- nannten Bundesauftragsverwaltung. Diese wird durch Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geregelt. Solche Weisungen sind für die Kommunen bindend. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) regelte durch eine Weisung vom 03.07.2017, dass Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) nur noch dann Leistungen des Vie r- ten Kapitels SGB XII erhalten können, wenn sie im Arbeitsbereich der WfbM tätig sind. Für die Personen, bei denen bereits vor Beginn des Eingangsverfahrens und vor dem Durchlaufen des Berufsbildungsbereichs eine dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI festg e- stellt wurde, können auch weiterhin Grundleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erbracht we r- den. Zu Frage 1) Die Weisung findet auf alle Neuanträge auf Leistungen nach dem SGB XII ab 01.07.2017 Anwe n- dung. Leistungsberechtigten, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Ein gangs- und Berufsbildungsb e- reich der WfbM beschäftigt waren, wurde ein Bestandsschutz gewährt. Dies bedeutet, dass ihnen bis zum Abschluss des Eingangs - und Berufsbildungsbereich weiterhin Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII gewährt wurden bzw. wer den. Dieser Personenkreis war folglich nicht von der We i- sung des BMAS betroffen. Zu der Frage, in welchem Umfang Personen von dieser Weisungslage unmittelbar betroffen sind, die ab dem 01.07.2017 einen Neuantrag gestellt haben, kann keine Aussage getroffe n werden. Zu A b- lehnungen von Leistungsanträgen nach dem Vierten Kapitel SGB XII aus den genannten Gründen liegen weder statistische Erhebungen vor, noch ist eine maschinelle Auswertung möglich. Zu Frage 2) Sofern die Weisung des Bundes die Leistungsgewä hrung nach dem Vierten Kapitel SGB XII au s- schließt, können Ansprüche aus anderen Leistungsgesetzen bestehen. Hier kommen abhängig von den persönlichen Voraussetzungen sowohl die Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), als auch Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII in Betracht. Diese Ansprüche werden, sofern auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, in wesentlichen Teilen in gle i- cher Höhe zu den Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII erbracht. Zu Frage 3) In den Fällen, in denen ein Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII aufgrund der Weisungslage durch das Amt für Soziales und Senioren abgelehnt wurde, erhielt der/die Antragste l- ler/in im Bescheid in Form der Rechtsbehelfsbelehrung die Informatio n über die Möglichkeit des W i- derspruchs. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1662/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 22.05.2018
- Erstellt
- 17.05.2018 09:54