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AN/1395/2022

Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz NRW

SPD Anfrage nach § 4 16.08.2022

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 26.09.2022, TOP 4.1.2

SPD Anfrage nach § 4

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SPD Anfrage nach § 4

2612 Zeichen

An die Vorsitzende  
des Liegenschaftsausschusses 
Frau Ira Sommer 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
SPD-Fraktion 
im Rat der Stadt Köln  
Rathaus, Spanischer Bau  
50667 Köln 
fon 0221. 221 259 50  
fax 0221. 221 246 57  
mail fraktion@koelnspd.de  
web  www.koelnspd.de  
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 16.08.2022 
 
AN/1395/2022 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Liegenschaftsausschuss 22.08.2022 
 
Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz NRW 
Sehr geehrte Frau Sommer, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
 
zum 01.06.2022 ist das neue Nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) 
vom 13.04.2022, veröffentlicht im Gesetz - und Verordnungsblatt NRW am 06.05.2022, in 
Kraft getreten. Gemäß § 31 DSchG NRW steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, 
auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, 
ein Vorkaufsrecht zu. Neben den in der Denkmalliste der Stadt Köln erfassten Baudenkmä-
lern betrifft es eine große Zahl von Bodendenkmäler. Es darf nur ausgeübt werden, wenn 
dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll.  
Der Rat der Stadt Köln hat befristet bis zum 31.12.2022 auf die Ausübung des Vorkaufsrech-
tes verzichtet, um der Verwaltung Gelegenheit zu geben, Handlungsoptionen zu prüfen und 
dem Rat ein en entsprechenden Beschussvorschlag zur künftigen Ausübung des Vorkaufs-
rechts zu unterbreiten.  
Da es sich bei der übergeordneten Thematik der Vorkaufsrechte um einen wesentlichen As-
pekt kommunaler Grund- und Bodenpolitik handelt, ist die fragestellende Fraktion daran inte-
ressiert, nicht erst den finalen Verwaltungsvorschlag zu erfahren, sondern frühzeitig bei der 
künftigen Ausgestaltung einbezogen zu werden.  
 
Vor diesem Hintergrund bittet die SPD-Fraktion um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Welche Überlegungen hat die Verwaltung bisher zu künftigen Ausübung des Vor-
kaufsrechtes nach § 31 DSchG NRW?

- 2 - 
 
2. Hält die Verwaltung eine standardmäßige Unterscheidung und damit grundsätzliche 
Andersbehandlung von Baudenkmälern und Bodendenkmälern für sinnvoll und um-
setzbar?  
3. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, eine entsprechende Prüfung zur 
Ausübung Vorkaufsrechtes (teil-)automatisiert im Rahmen existierender IT-Lösungen 
abzuwickeln und plant die Verwaltung?  
4. Wie werden die Ratsgremien in dieser für die Liegenschaftspolitik nicht ganz unwich-
tigen Frage im weiteren Verlauf eingebunden?  
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
gez. Mike Homann  
SPD-Fraktionsgeschäftsführer

Beratungsverlauf (1)

26.09.2022 Liegenschaftsausschuss
TOP 4.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Sache ist erledigt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1395/2022
Typ
SPD Anfrage nach § 4
Datum
16.08.2022
Erstellt
16.08.2022 13:26