AN/1395/2022
Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz NRW
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SPD Anfrage nach § 4
2612 Zeichen
An die Vorsitzende des Liegenschaftsausschusses Frau Ira Sommer Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln Rathaus, Spanischer Bau 50667 Köln fon 0221. 221 259 50 fax 0221. 221 246 57 mail fraktion@koelnspd.de web www.koelnspd.de Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 16.08.2022 AN/1395/2022 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Liegenschaftsausschuss 22.08.2022 Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Denkmalschutzgesetz NRW Sehr geehrte Frau Sommer, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, zum 01.06.2022 ist das neue Nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG NRW) vom 13.04.2022, veröffentlicht im Gesetz - und Verordnungsblatt NRW am 06.05.2022, in Kraft getreten. Gemäß § 31 DSchG NRW steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Neben den in der Denkmalliste der Stadt Köln erfassten Baudenkmä- lern betrifft es eine große Zahl von Bodendenkmäler. Es darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll. Der Rat der Stadt Köln hat befristet bis zum 31.12.2022 auf die Ausübung des Vorkaufsrech- tes verzichtet, um der Verwaltung Gelegenheit zu geben, Handlungsoptionen zu prüfen und dem Rat ein en entsprechenden Beschussvorschlag zur künftigen Ausübung des Vorkaufs- rechts zu unterbreiten. Da es sich bei der übergeordneten Thematik der Vorkaufsrechte um einen wesentlichen As- pekt kommunaler Grund- und Bodenpolitik handelt, ist die fragestellende Fraktion daran inte- ressiert, nicht erst den finalen Verwaltungsvorschlag zu erfahren, sondern frühzeitig bei der künftigen Ausgestaltung einbezogen zu werden. Vor diesem Hintergrund bittet die SPD-Fraktion um Beantwortung folgender Fragen: 1. Welche Überlegungen hat die Verwaltung bisher zu künftigen Ausübung des Vor- kaufsrechtes nach § 31 DSchG NRW? - 2 - 2. Hält die Verwaltung eine standardmäßige Unterscheidung und damit grundsätzliche Andersbehandlung von Baudenkmälern und Bodendenkmälern für sinnvoll und um- setzbar? 3. Sind die technischen Voraussetzungen gegeben, eine entsprechende Prüfung zur Ausübung Vorkaufsrechtes (teil-)automatisiert im Rahmen existierender IT-Lösungen abzuwickeln und plant die Verwaltung? 4. Wie werden die Ratsgremien in dieser für die Liegenschaftspolitik nicht ganz unwich- tigen Frage im weiteren Verlauf eingebunden? Mit freundlichen Grüßen gez. Mike Homann SPD-Fraktionsgeschäftsführer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Sache ist erledigt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1395/2022
- Typ
- SPD Anfrage nach § 4
- Datum
- 16.08.2022
- Erstellt
- 16.08.2022 13:26