3955/2019
Umsetzung des Bundesteilhabegesetz (BTHG)
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/503 Vorlagen-Nummer 18.11.2019 3955/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Gesundheitsausschuss 19.11.2019 Ausschuss Soziales und Senioren 21.11.2019 Umsetzung des Bundesteilhabegesetz (BTHG) hier: Weiterführung der bisher im Rahmen der niederschwelligen Eingliederungshilfe aus dem SGB XII finanzierten Beratungsangebote Verschiedene niederschwellige Angebote für Menschen mit Behinderungen oder schwerwiegenden Gesundheitsstörungen werden in Köln, ausgehend vom Kenntnisprinzip des ehemaligen Bundessozi- alhilfegesetzes, BSHG (§5 Abs.1), im Rahmen offener Beratungsangebote als niederschwellige Ein- gliederungshilfe finanziert, ohne Antrag und ohne Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhält- nisse. Hierzu gehören beispielsweise die gerontopsychiatrische Fachberatung für Altersdemenz und psychische Erkrankungen im Alter, die Fachberatung für früherkrankte Menschen mit Demenz, häus- liche Unterstützungsdienste für Menschen mit Demenz, die psychosoziale Betreuung von Patienten niedergelassener Ärzte, die Substitutionsbehandlung einschließlich psychosozialer Betreuung in Sub- stitutionsambulanzen, die Beratung Gehörloser, die AIDS/HIV-Beratung, die niedrigschwellige Ein- gliederungshilfe in der Kontakt- und Beratungsstelle des Sozialpsychiatrischen Zentrums (SPZ) und im SPZ selbst. Allen Hilfen der seit vielen Jahren bestehenden Beratungsangebote ist gemeinsam, dass die Hilfe wegen einer Gesundheitsstörung angeboten und in Anspruch genommen wird, ohne dass eine Be- hinderung vorliegen oder festgestellt sein müsste. Ein hoher Anteil der Klientinnen und Klienten kann krankheits- oder behinderungsbedingt keine Anträge stellen oder bei dem damit verbundenen Verfah- ren mitwirken. Sofern es sich um potentielle Eingliederungshilfe-Berechtigte handelt, dienen diese Leistungen dem Ziel, den Weg zur Eingliederungshilfe zu bahnen. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wechselt die Zuständigkeit für Leistungen der Eingliede- rungshilfe zum 01.01.2020 aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII, wo weiter das Kenntnisprinzip (§18) Anwendung findet, ins SGB IX, wo strikte Antragspflicht gilt. Das BTHG gestaltet die Eingliederungshilfe völlig neu und wird als eine der größten Sozialreformen zur Verwirklichung einer umfassenden und selbstbestimmten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von Menschen mit Behinderung bezeichnet. Die Gespräche mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) zur Klärung der ab 01.01.2020 gelten- den Zuständigkeiten dauern wegen der Fülle der zu treffenden Neuregelungen an. Bei Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs 2020/2021 wurden Mittel für die Fortführung der nieder- schwelligen Eingliederungshilfe in bisherigem Umfang weiterhin mit eingeplant, da zu diesem Zeit- punkt noch nicht absehbar war, ob und in welchem Umfang ein Aufgabenübergang zum LVR erfolgen würde. Eine Gefährdung der vorhandenen und dringend notwendigen Beratungsangebote war unbe- dingt auszuschließen. Die derzeit in kommunaler Verantwortung stehenden Angebote bewegen sich an der Grenze zwi- schen der allgemeinen Daseinsvorsorge und der Eingliederungshilfe. Sie werden deshalb aktuell vom 2 LVR und der Stadt Köln gemeinsam mit Blick auf die gesetzlichen Änderungen und die daraus resul- tierenden neuen Zuständigkeitskriterien geprüft. Für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren bietet der LVR nun an, dass sich die Stadt Köln und der LVR nach einem noch zu konkretisierenden Verteilungsschlüssel die Finanzierung zur Aufrecht- erhaltung der Beratungsangebote teilen. Die prozentuale Verteilung soll sich nach der Nutzung der Angebote durch den Personenkreis von Menschen ohne bzw. mit wesentlicher Behinderung im Sinne des BTHG richten. Eine entsprechende Kooperationsvereinbarung wird aktuell erarbeitet. Die Übergangszeit soll dazu genutzt werden, einerseits die Menschen, die potentiell anspruchsbe- rechtigt nach den ab 01.01.2020 geltenden Regelungen des BTHG sind, in dieses Regelsystem ein- zubinden und andererseits auf kommunaler Ebene die Finanzierung weiterhin dringend notwendiger Beratungsangebote für Nutzerinnen und Nutzer ohne wesentliche Behinderung im Sinne des BTHG auf andere rechtliche Grundlage zu stellen. So ist beispielsweise vorgesehen, Beratungsleistungen für HIV-infizierte, körper- und sinnesbehinderte, geistig und seelisch behinderte, psychisch kranke und abhängigkeitskranke Menschen, welche nicht Eingliederungshilfe-Berechtigte im Sinne des BTHG sind, zukünftig als Pflichtleistungen nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes NRW (ÖGDG) zu erbringen. Die hierfür notwendige Aufgabenübertragung vom Amt für Soziales, Arbeit und Senioren zum Gesundheitsamt ist für 2020 avisiert. Über den Fortgang der Gespräche mit dem LVR und die daraus resultierenden weiteren Schritte wird die Verwaltung weiter informieren. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3955/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 18.11.2019
- Erstellt
- 13.11.2019 08:06