2915/2023
Leitlinie Kindeswohlaspekte - Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung von Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen
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Leitlinie Kindeswohlaspekte
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Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung von Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen Leitlinie Kindeswohlaspekte Leitlinie: „Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung von Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen“ Kinder/ Jugendliche haben ein Recht auf besonderen Schutz und Förderung. Die UN- Kinderrechtskonvention (UN-KRK) legt fest, dass bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die ein Kind betreffen, das Wohl und die Interessen des Kindes vorrangig zu berücksichtigen sind. Die Kinderrechte gelten dabei für jedes Kind ohne jede Diskriminierung (Art. 2 UN-KRK). Alle Kinder sind daher unabhängig von Herkunftsland, Aufenthaltsstatus, Bleibeperspektive und individuellen Gründen für Flucht und Migration als Kinder zu behandeln. Die UN- Kinderrechtskonvention hat in Deutschland den Rang eines einfachen Bundesgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG). Ihr Inhalt genießt über die völkerrechtsfreundliche Auslegung der Grundrechte teilweise auch Verfassungsrang. Demnach sind die Kinderrechte bindend für alle Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG). Das deutsche Aufenthaltsgesetz stellt einen Basisschutz der Kinderrechte bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen sicher (vgl. insbesondere § 25a, 25b Abs. 1, § 32, § 35, § 62, § 58 Abs. 1a AufenthG). So sind die Voraussetzungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln für Kinder- im Vergleich zu Erwachsenen- deutlich niedriger. Rückführungen unbegleiteter Kinder sowie die Anordnung von Abschiebehaft sind nur unter strengsten Bedingungen zulässig. Kindeswohlbelange sind zudem immer auch im Rahmen des gesetzlichen Ermessens zu berücksichtigen. Darüber hinaus fehlen bislang kindeswohlspezifische Vorgaben für die Kommunen bei aufenthaltsrechtlichen, insbesondere aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. Mit dieser Leitlinie führt die Verwaltung unsere selbst auferlegten Verfahrensvorgaben klar und transparent zusammen, um die Sicherstellung des Kindeswohls bei allen Entscheidungen der Ausländerbehörde weiterhin angemessen wahrzunehmen. 1. Grundsätzliches Es werden in der Sachbearbeitung alle für den Einzelfall bedeutsamen Aspekte, insbesondere auch Kindeswohlaspekte, berücksichtigt. Sind Kinder/ Jugendliche von einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung potentiell betroffen, werden sämtliche bekannten kinderrechtsrelevanten Umstände, wie die Familiensituation und die Lebensumstände des Kindes/ Jugendlichen, die Verwurzelung in Deutschland sowie die Situation im Herkunftsland mit besonderem Gewicht berücksichtigt. Dabei soll der besonderen Schutzbedürftigkeit jedes Kindes/ Jugendlichen Rechnung getragen werden. Liegen Erkenntnisse vor, die eine Kindeswohlgefährdung betreffen könnten, wird immer geprüft, ob Hinderungsgründe bezüglich einer Aufenthaltsbeendigung bestehen. Hier werden u. a. die im Rahmen der Asyllageberichte vorhandenen Informationen über die Kinderrechtssituation in den betreffenden Ländern herangezogen. Im Einzelfall wird das BAMF zur Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebehindernissen nach § 72 Abs. 3 AufenthG beteiligt. Die Verwaltung ist jedoch nicht frei in unserer Entscheidung, sondern sind den Gesetzen und den Vorgaben der Aufsichtsbehörde verpflichtet. Bleiberechte beinhalten zwingende Voraussetzungen, von deren Vorliegen wir in der Regel nicht absehen dürfen. Die Verwaltung ist gesetzlich verpflichtet auch Rückführungsentscheidungen zu treffen. Stand September 2023 Seite 1 von 4 Die Stadt Köln handelt stets im Bewusstsein, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen, insbesondere für Familien und Kinder/ Jugendliche, eine hohe Belastung darstellen. Die Verwaltung ist deshalb bestrebt, immer auch über die Folgen für die Kinder/ Jugendlichen aufzuklären und die elterliche Verantwortung einzufordern. Gleichzeitig versucht die Stadt Köln in ihrer Rolle als staatliche Akteurin, insbesondere bei der Durchführung von Rückführungsmaßnahmen, möglichst zurückhaltend und sensibel gegenüber betroffenen Kindern/Jugendlichen aufzutreten. 2. Maßnahmen im laufenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren: Stehen eigene Bleiberechte des Kindes/ Jugendlichen in Aussicht (z. B. § 25a AufenthG), wirkt die Verwaltung durch Auskünfte und Hinweise besonders darauf hin, dass die richtigen Anträge gestellt und erforderliche Nachweise schnellstmöglich erbracht werden können. Die Verwaltung informiert Kinder/ Jugendliche in geeigneter Weise und klärt sie über ihre Rechte auf. Wir ermutigen Kinder/ Jugendliche durch Informationsblätter in kindgerechter Sprache bei ihrer eigenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidung, insbesondere zu § 25a AufenthG, mitzuwirken. Sofern Kinder/ Jugendliche Bleiberechtsvoraussetzungen erfüllen oder das vollständige Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar bevorsteht, werden diese weiterhin im Bundesgebiet geduldet. Kinder/ Jugendliche werden im Programm Bleibeperspektive, unabhängig vom ausländerrechtlichen Werdegang der Eltern, speziell gefördert. Dabei gehen die beratenden Sozialpädagog*innen besonders auf die Kinder/ Jugendlichen ein und unterstützen sie darin, existenzielle Herausforderungen zu bewältigen. Der regelmäßige Schulbesuch von Kindern/ Jugendlichen wird besonders in den Blick genommen. Sofern bei einem schulpflichtigen Kind/ Jugendlichen kein Schulbesuch stattfindet, wird das Fernbleiben vom Unterricht gegenüber Eltern und Kindern/ Jugendlichen thematisiert und ausdrücklich auf die aufenthaltsrechtliche Bedeutung hingewiesen. Werden Anhaltspunkte für kindeswohlgefährdende Aspekte, wie Hinweise zu Vernachlässigungen oder Gefährdung wahrgenommen, wird durch die Mitarbeitenden des Ausländeramtes das Jugendamt kontaktiert und die weitere Vorgehensweise abgesprochen. Für eine entsprechende Sensibilisierung der Mitarbeitenden sollen regelmäßig Inhouse-Schulungen angeboten werden. Kinder/ Jugendliche sollen bei Vorsprachen nicht für ihre Eltern übersetzen. Die Eltern werden angehalten ein*e geeignete*n Übersetzer*in zu Vorsprachen mitzubringen. In wichtigen Angelegenheiten wird ein*e Übersetzer*in von der Stadt Köln beauftragt. Personen werden auf die Möglichkeit der ausländerrechtlichen Beratungskommission, der Härtefallkommission und des Petitionsverfahrens hingewiesen, insbesondere wenn keine gesetzliche Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, eine Rückführung jedoch aufgrund der Gesamtschau unverhältnismäßig ist. Stand September 2023 Seite 2 von 4 3. Maßnahmen bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen: Bei Bekanntwerden der Ausreisepflicht einer Familie wird primär auf eine freiwillige und geregelte Ausreise hingewirkt. Jede*r Ausreisepflichtige durchläuft daher mindestens ein Rückkehrgespräch. Hier werden die ausreisepflichtigen Familien u. a. auf die Beratungsstellen für Geflüchtete hingewiesen und es werden die Möglichkeiten der individuellen fördermittelgestützten freiwilligen Ausreise aufgezeigt. Zudem wird ein Informationszettel zur Verfügung gestellt, welche persönlichen Sachen (z. B. Dokumente, wie Zeugnisse, ärztliche Bescheinigungen, Impfausweise, etc.) wichtig sind und zur Ausreise eingepackt werden sollten. Die Eltern werden im Ausreisegespräch dafür sensibilisiert, welche Auswirkungen eine unangekündigte Abschiebung auf das Kind/ den Jugendlichen und die Familie haben kann (z. B. Unsicherheit, angespannte, evtl. angstbehafte Zeit ab Auslaufen eines legalen Aufenthaltsstatus, keine Vorbereitung der Abreise und Ankunft im Herkunftsland, keine Verabschiedung von Freunden möglich). Schulpflichtige Kinder/ Jugendliche, die perspektivisch innerhalb eines Jahres einen Bildungsabschluss erwerben können, wird in der Regel im Rahmen des gesetzlichen Ermessens die Erlangung des angestrebten Schul- oder Berufsausbildungsabschlusses ermöglicht. Sollte darüber hinaus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG unmittelbar bevorstehen wird in der Regel von einer Aufenthaltsbeendigung abgesehen. Im Regelfall sieht die Stadt Köln von Rückführungen von unbegleiteten Minderjährigen (§ 58 Abs. 1a AufenthG) ab. Stattdessen wird jugendhilferechtlichen Maßnahmen Vorrang eingeräumt und mit den Kindern und Jugendlichen eine Bleibeperspektive erörtert und erarbeitet – sofern dies aus jugendhilferechtlicher Sicht zum Wohle des Kindes ist. Es werden im Regelfall keine Familientrennungen vorgenommen. Bei bekannter jugendhilferechtlicher Inobhutnahme oder vermuteter Kindeswohl- gefährdung werden vor einer Rückführungsmaßnahme immer das Jugendamt involviert. 4. Maßnahmen am Tag der Rückführung: Rückführungen von Familien mit Kindern/ Jugendlichen erfolgen grundsätzlich nicht zur Nachtzeit, außer dies ist organisatorisch nicht möglich (z. B. Flugzeiten). Es erfolgen keine Rückführungen von Jugendlichen oder Kindern aus Bildungseinrichtungen oder Kindertagesstätten. Rückführungen von Familien mit Kindern/ Jugendlichen werden durch geschulte Mitarbeitende des Ausländeramtes und immer von männlichen und weiblichen Mitarbeitenden im Team durchgeführt. Es wird auf die Belange der Kinder/ Jugendlichen geachtet, z. B. durch kind- und jugendgerechte Ansprache und Durchführung. » Schlafende Kinder/ Jugendliche werden nach Möglichkeit von den Eltern geweckt und nicht von den Mitarbeitenden des Ausländeramtes. Stand September 2023 Seite 3 von 4 » » Der Familie wird ausführlich der weitere Ablauf der nächsten Stunden erklärt. Auch erhält die Familie die Möglichkeit zum Telefonieren, um beispielsweise mit Verwandten die Ankunft im Ankunftsland zu besprechen. Es wird ein Mitarbeitender für die gesamte Maßnahme vorrangig zur Kommunikation mit Kindern / Jugendlichen zur Beobachtung und Beachtung von Kindeswohlaspekten eingeplant. Der Familie, insbesondere den Kindern/ Jugendlichen, wird ausreichend Zeit für das Packen der persönlichen Habe eingeräumt. Für eine Einzelperson beträgt die berücksichtigte Zeit mindestens 30 Minuten. Diese wird immer an den Einzelfall angepasst und bei Familien in entsprechend höherem Umfang angesetzt. Die Mitarbeitenden sind immer drauf bedacht, alles in Ruhe zu machen und zusätzlichen Stress zu vermeiden. Je nach Situation und Bedarf unterstützen die Mitarbeitenden beim Packen des Gepäcks. Die Mitarbeitenden achten darauf, dass wichtige Dokumente, wie z.B. Zeugnisse, ärztliche Unterlagen mitgenommen werden. Die Mitarbeitenden des Ausländeramtes achten während der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme darauf, ob durch das staatliche Handeln oder dem Verhalten der Eltern bzw. der sorgeberechtigten Personen kindeswohlgefährdende Aspekte vorliegen. Liegen Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung vor, wird die Rückführung nicht durchgeführt und ggf. das Jugendamt informiert. Es werden Dolmetscher*innen hinzugezogen, um Kinder/ Jugendliche nicht in die Lage zu versetzen, für ihre Eltern übersetzen zu müssen. Stand September 2023 Seite 4 von 4
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 06.10.2023 2915/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Integrationsrat 14.11.2023 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 17.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 27.11.2023 Jugendhilfeausschuss 30.01.2024 Leitlinie Kindeswohlaspekte - Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung von Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen Basierend auf den Beschlüssen des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/ Vergabe/ Internationales und des Integrationsrates (Session Nummer AN/1394/2022) hat die Verwaltung die anliegende „Leitlinie Kindeswohlaspekte – Sicherstellung von Kindeswohlas- pekten bei der Prüfung von Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maß- nahmen“ erarbeitet (A). Ebenfalls erfolgte eine Überprüfung des Anliegens, vor allem bei auf- enthaltsbeendenden Maßnahmen, in denen Kinder betroffen sind, das Jugendamt (B) sowie auch die ausländerrechtliche Beratungskommission oder die Härtefallkommission (C) einzu- binden. Der Empfehlung, den Runden Tisch für Flüchtlingsfragen einzubeziehen, ist die Verwaltung nachgekommen. Der Runde Tisch für Flüchtlingsfragen hat sich in seiner Sitzung am 21. April 2023 mit dem Thema befasst und die Angelegenheit zu einem weiteren intensiven Austausch mit der Verwaltung in die Ausländerrechtliche Beratungskommission verwiesen. Dort wurde die anliegende Leitlinie Kindeswohlaspekte in den Sitzungen 22. Mai 2023 und 14. August 2023 mit der Verwaltung erörtert. Die nun vorliegende Leitlinie Kindeswohlaspekte ist das Er- gebnis aus den durchgeführten Diskussionen zum Thema. A. Entwicklung der Leitlinie Kindeswohlaspekte Durch die beigefügte Leitlinie Kindeswohlaspekte hat die Verwaltung Maßgaben zur Ermitt- lung und Sicherstellung des Kindeswohls bei Entscheidungen zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erarbeitet. Des Weiteren wurde die Leitlinie bei Maßnahmen im laufenden auf- enthaltsrechtlichen Verfahren berücksichtigt. Für die Entwicklung der Leitlinie hat das Auslän- deramt das Jugendamt sowie den Verein „kinderfreundliche Kommune“ einbezogen. B. Einbeziehung des Jugendamtes vor allem bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Für eine obligatorische Einbeziehung des Jugendamtes bei jeder Rückführung von Minderjäh- rigen fehlt die rechtliche Grundlage. Eine Beteiligung des Jugendamtes setzt stets eine Kindeswohlgefährdung voraus, die auf ein 2 Tun oder Unterlassen der sorgeberechtigten Eltern beruht. Solange diese ihrer sorgerechtli- chen Verantwortung nachkommen und sich das Kind in ihrer Obhut befindet, gilt das Kindes- wohl als sichergestellt, auch im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist hinge- gen nicht Aufgabe des Jugendamtes einen Verwaltungsakt einer anderen Behörde zu über- prüfen. Diese Überprüfung obliegt den Verwaltungsgerichten, die im gerichtlichen Verfahren das Jugendamt als fachkundige Stelle mit einbeziehen können. Aspekte der Bildungschancen finden im Rahmen einer Abwägung im Kinderschutz keine Be- rücksichtigung. Staatlicher Kindesschutz im Sinne des Grundgesetzes (GG) hat vielmehr die in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verbürgte elterliche Kindeswohlverantwortung zu respektieren (Ver- gleich BVerfG, 1. Senat, Beschl. v. 19.01.2010 – 1 BvR 1941/09, FamRZ 2010, 528 mit weite- ren Verweisen auf frühere Entscheidungen). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in ei- ner früheren Entscheidung sehr eindringlich betont, dass dem Staat die Befugnis fehle, „ge- gen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen“ (BVerfGE 60, 79, 84). C. Beteiligung der ausländerrechtlichen Beratungskommission oder der Härtefallkom- mission vor jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme Der Empfehlung, bei jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Minderjährigen die auslän- derrechtliche Beratungskommission obligatorisch zu beteiligen, kann nicht nachgekommen werden. Die Ausländerrechtliche Beratungskommission ist Ansprechpartnerin für alle Ausländer*innen, für die aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder andere Belange zu einer besonderen Härte führen würden. Ein Härtefall ist ein atypischer Sachverhalt, der erheblich vom gesetzlich vor- gesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen ge- rechtfertigt erscheinen lässt. Hinzu kommt, dass Abschiebetermine der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Hinweise auf eine baldige Aufenthaltsbeendigung durch städtische Mitarbeiter*innen können für diese strafrechtliche Folgen haben. Gleiches gilt für eine obligatorische Beteiligung der Härtefallkommission. Betroffene Personen werden aber auf die Möglichkeit der ausländerrechtlichen Beratungs- kommission, der Härtefallkommission und des Petitionsverfahrens hingewiesen, insbesondere wenn keine gesetzliche Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, eine Rückführung jedoch aufgrund der Gesamtschau unverhältnismäßig ist (Vergleich Leitlinie un- ter 2). Anlage Gez. Blome
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2915/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 27.11.2023
- Erstellt
- 07.09.2023 11:52