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2915/2023

Leitlinie Kindeswohlaspekte - Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung von Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen

Mitteilung Ausschuss 27.11.2023

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Leitlinie Kindeswohlaspekte

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Leitlinie Kindeswohlaspekte

10969 Zeichen

Sicherstellung von 
Kindeswohlaspekten bei der Prüfung 
von Bleibeperspektiven und im 
Rahmen aufenthaltsbeendender 
Maßnahmen 
Leitlinie Kindeswohlaspekte

Leitlinie: „Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung von 
Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen“ 
Kinder/ Jugendliche haben ein Recht auf besonderen Schutz und Förderung. Die UN- 
Kinderrechtskonvention (UN-KRK) legt fest, dass bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, 
die ein Kind betreffen, das Wohl und die Interessen des Kindes vorrangig zu berücksichtigen 
sind. Die Kinderrechte gelten dabei für jedes Kind ohne jede Diskriminierung (Art. 2 UN-KRK). 
Alle Kinder sind daher unabhängig von Herkunftsland, Aufenthaltsstatus, Bleibeperspektive 
und individuellen Gründen für Flucht und Migration als Kinder zu behandeln. Die UN- 
Kinderrechtskonvention hat in Deutschland den Rang eines einfachen Bundesgesetzes (Art. 
59 Abs. 2 Satz 1 GG). Ihr Inhalt genießt über die völkerrechtsfreundliche Auslegung der 
Grundrechte teilweise auch Verfassungsrang. Demnach sind die Kinderrechte bindend für alle 
Staatsgewalt (Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG). 
Das deutsche Aufenthaltsgesetz stellt einen Basisschutz der Kinderrechte bei 
aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen sicher (vgl. insbesondere § 25a, 25b Abs. 1, § 32, § 35, 
§ 62, § 58 Abs. 1a AufenthG). So sind die Voraussetzungen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln 
für Kinder- im Vergleich zu Erwachsenen- deutlich niedriger. Rückführungen unbegleiteter 
Kinder sowie die Anordnung von Abschiebehaft sind nur unter strengsten Bedingungen 
zulässig. Kindeswohlbelange sind zudem immer auch im Rahmen des gesetzlichen 
Ermessens zu berücksichtigen. 
Darüber hinaus fehlen bislang kindeswohlspezifische Vorgaben für die Kommunen bei 
aufenthaltsrechtlichen, insbesondere aufenthaltsbeendenden Maßnahmen. 
Mit dieser Leitlinie führt die Verwaltung unsere selbst auferlegten Verfahrensvorgaben 
klar und transparent zusammen, um die Sicherstellung des Kindeswohls bei allen 
Entscheidungen der Ausländerbehörde weiterhin angemessen wahrzunehmen. 
1. Grundsätzliches 
Es werden in der Sachbearbeitung alle für den Einzelfall bedeutsamen Aspekte, 
insbesondere auch Kindeswohlaspekte, berücksichtigt. 
Sind Kinder/ Jugendliche von einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung potentiell betroffen, 
werden sämtliche bekannten kinderrechtsrelevanten Umstände, wie die Familiensituation und 
die Lebensumstände des Kindes/ Jugendlichen, die Verwurzelung in Deutschland sowie die 
Situation im Herkunftsland mit besonderem Gewicht berücksichtigt. Dabei soll der besonderen 
Schutzbedürftigkeit jedes Kindes/ Jugendlichen Rechnung getragen werden. Liegen 
Erkenntnisse vor, die eine Kindeswohlgefährdung betreffen könnten, wird immer geprüft, ob 
Hinderungsgründe bezüglich einer Aufenthaltsbeendigung bestehen. Hier werden u. a. die im 
Rahmen der Asyllageberichte vorhandenen Informationen über die Kinderrechtssituation in 
den betreffenden Ländern herangezogen. Im Einzelfall wird das BAMF zur Prüfung von 
zielstaatsbezogenen Abschiebehindernissen nach § 72 Abs. 3 AufenthG beteiligt. 
Die Verwaltung ist jedoch nicht frei in unserer Entscheidung, sondern sind den Gesetzen 
und den Vorgaben der Aufsichtsbehörde verpflichtet. Bleiberechte beinhalten zwingende 
Voraussetzungen, von deren Vorliegen wir in der Regel nicht absehen dürfen. Die 
Verwaltung ist gesetzlich verpflichtet auch Rückführungsentscheidungen zu treffen. 
Stand September 2023 
Seite 1 von 4

Die Stadt Köln handelt stets im Bewusstsein, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen, 
insbesondere für Familien und Kinder/ Jugendliche, eine hohe Belastung darstellen. Die 
Verwaltung ist deshalb bestrebt, immer auch über die Folgen für die Kinder/ Jugendlichen 
aufzuklären und die elterliche Verantwortung einzufordern. Gleichzeitig versucht die Stadt 
Köln in ihrer Rolle als staatliche Akteurin, insbesondere bei der Durchführung von 
Rückführungsmaßnahmen, möglichst zurückhaltend und sensibel gegenüber betroffenen 
Kindern/Jugendlichen aufzutreten. 
2. Maßnahmen im laufenden aufenthaltsrechtlichen Verfahren: 
Stehen eigene Bleiberechte des Kindes/ Jugendlichen in Aussicht (z. B. § 25a AufenthG), 
wirkt die Verwaltung durch Auskünfte und Hinweise besonders darauf hin, dass die richtigen 
Anträge gestellt und erforderliche Nachweise schnellstmöglich erbracht werden 
können. Die Verwaltung informiert Kinder/ Jugendliche in geeigneter Weise und klärt sie 
über ihre Rechte auf. Wir ermutigen Kinder/ Jugendliche durch Informationsblätter in 
kindgerechter Sprache bei ihrer eigenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidung, 
insbesondere zu § 25a AufenthG, mitzuwirken. 
Sofern Kinder/ Jugendliche Bleiberechtsvoraussetzungen erfüllen oder das vollständige 
Vorliegen der Voraussetzungen unmittelbar bevorsteht, werden diese weiterhin im 
Bundesgebiet geduldet. 
Kinder/ Jugendliche werden im Programm Bleibeperspektive, unabhängig vom 
ausländerrechtlichen Werdegang der Eltern, speziell gefördert. Dabei gehen die 
beratenden Sozialpädagog*innen besonders auf die Kinder/ Jugendlichen ein und 
unterstützen sie darin, existenzielle Herausforderungen zu bewältigen. 
Der regelmäßige Schulbesuch von Kindern/ Jugendlichen wird besonders in den Blick 
genommen. Sofern bei einem schulpflichtigen Kind/ Jugendlichen kein Schulbesuch 
stattfindet, wird das Fernbleiben vom Unterricht gegenüber Eltern und Kindern/ 
Jugendlichen thematisiert und ausdrücklich auf die aufenthaltsrechtliche Bedeutung 
hingewiesen. 
Werden Anhaltspunkte für kindeswohlgefährdende Aspekte, wie Hinweise zu 
Vernachlässigungen oder Gefährdung wahrgenommen, wird durch die Mitarbeitenden des 
Ausländeramtes das Jugendamt kontaktiert und die weitere Vorgehensweise 
abgesprochen. Für eine entsprechende Sensibilisierung der Mitarbeitenden sollen 
regelmäßig Inhouse-Schulungen angeboten werden. 
Kinder/ Jugendliche sollen bei Vorsprachen nicht für ihre Eltern übersetzen. Die Eltern 
werden angehalten ein*e geeignete*n Übersetzer*in zu Vorsprachen mitzubringen. In 
wichtigen Angelegenheiten wird ein*e Übersetzer*in von der Stadt Köln beauftragt. 
Personen werden auf die Möglichkeit der ausländerrechtlichen Beratungskommission, der 
Härtefallkommission und des Petitionsverfahrens hingewiesen, insbesondere wenn keine 
gesetzliche Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, eine Rückführung 
jedoch aufgrund der Gesamtschau unverhältnismäßig ist. 
Stand September 2023 
Seite 2 von 4

3. Maßnahmen bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen: 
Bei Bekanntwerden der Ausreisepflicht einer Familie wird primär auf eine freiwillige und 
geregelte Ausreise hingewirkt. Jede*r Ausreisepflichtige durchläuft daher mindestens ein 
Rückkehrgespräch. Hier werden die ausreisepflichtigen Familien u. a. auf die 
Beratungsstellen für Geflüchtete hingewiesen und es werden die Möglichkeiten der 
individuellen fördermittelgestützten freiwilligen Ausreise aufgezeigt. Zudem wird ein 
Informationszettel zur Verfügung gestellt, welche persönlichen Sachen (z. B. Dokumente, 
wie Zeugnisse, ärztliche Bescheinigungen, Impfausweise, etc.) wichtig sind und zur 
Ausreise eingepackt werden sollten. 
Die Eltern werden im Ausreisegespräch dafür sensibilisiert, welche Auswirkungen eine 
unangekündigte Abschiebung auf das Kind/ den Jugendlichen und die Familie haben kann 
(z. B. Unsicherheit, angespannte, evtl. angstbehafte Zeit ab Auslaufen eines legalen 
Aufenthaltsstatus, keine Vorbereitung der Abreise und Ankunft im Herkunftsland, keine 
Verabschiedung von Freunden möglich). 
Schulpflichtige Kinder/ Jugendliche, die perspektivisch innerhalb eines Jahres einen 
Bildungsabschluss erwerben können, wird in der Regel im Rahmen des gesetzlichen 
Ermessens die Erlangung des angestrebten Schul- oder Berufsausbildungsabschlusses 
ermöglicht. Sollte darüber hinaus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a 
AufenthG unmittelbar bevorstehen wird in der Regel von einer Aufenthaltsbeendigung 
abgesehen. 
Im Regelfall sieht die Stadt Köln von Rückführungen von unbegleiteten Minderjährigen (§ 
58 Abs. 1a AufenthG) ab. Stattdessen wird jugendhilferechtlichen Maßnahmen Vorrang 
eingeräumt und mit den Kindern und Jugendlichen eine Bleibeperspektive erörtert und 
erarbeitet – sofern dies aus jugendhilferechtlicher Sicht zum Wohle des Kindes ist. 
Es werden im Regelfall keine Familientrennungen vorgenommen. 
Bei bekannter jugendhilferechtlicher Inobhutnahme oder vermuteter Kindeswohl- 
gefährdung werden vor einer Rückführungsmaßnahme immer das Jugendamt involviert. 
4. Maßnahmen am Tag der Rückführung: 
Rückführungen von Familien mit Kindern/ Jugendlichen erfolgen grundsätzlich nicht 
zur Nachtzeit, außer dies ist organisatorisch nicht möglich (z. B. Flugzeiten). 
Es erfolgen keine Rückführungen von Jugendlichen oder Kindern aus 
Bildungseinrichtungen oder Kindertagesstätten. 
Rückführungen von Familien mit Kindern/ Jugendlichen werden durch geschulte 
Mitarbeitende des Ausländeramtes und immer von männlichen und weiblichen 
Mitarbeitenden im Team durchgeführt. 
Es wird auf die Belange der Kinder/ Jugendlichen geachtet, z. B. durch kind- und 
jugendgerechte Ansprache und Durchführung. 
» Schlafende Kinder/ Jugendliche werden nach Möglichkeit von den Eltern geweckt 
und nicht von den Mitarbeitenden des Ausländeramtes. 
Stand September 2023 
Seite 3 von 4

» 
» 
Der Familie wird ausführlich der weitere Ablauf der nächsten Stunden erklärt. Auch 
erhält die Familie die Möglichkeit zum Telefonieren, um beispielsweise mit 
Verwandten die Ankunft im Ankunftsland zu besprechen. Es wird ein Mitarbeitender 
für die gesamte Maßnahme vorrangig zur Kommunikation mit Kindern / 
Jugendlichen zur Beobachtung und Beachtung von Kindeswohlaspekten 
eingeplant. Der Familie, insbesondere den Kindern/ Jugendlichen, wird 
ausreichend Zeit für das Packen der persönlichen Habe eingeräumt. Für eine 
Einzelperson beträgt die berücksichtigte Zeit mindestens 30 Minuten. Diese wird 
immer an den Einzelfall angepasst und bei Familien in entsprechend höherem 
Umfang angesetzt. Die Mitarbeitenden sind immer drauf bedacht, alles in 
Ruhe zu machen und zusätzlichen Stress zu vermeiden. Je nach Situation und 
Bedarf unterstützen die Mitarbeitenden beim Packen des Gepäcks. Die 
Mitarbeitenden achten darauf, dass wichtige Dokumente, wie z.B. Zeugnisse, 
ärztliche Unterlagen mitgenommen werden. 
Die Mitarbeitenden des Ausländeramtes achten während der Durchführung einer 
aufenthaltsbeendenden Maßnahme darauf, ob durch das staatliche Handeln oder dem 
Verhalten der Eltern bzw. der sorgeberechtigten Personen kindeswohlgefährdende 
Aspekte vorliegen. Liegen Hinweise auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung vor, wird 
die Rückführung nicht durchgeführt und ggf. das Jugendamt informiert. 
Es werden Dolmetscher*innen hinzugezogen, um Kinder/ Jugendliche nicht in die Lage 
zu versetzen, für ihre Eltern übersetzen zu müssen. 
Stand September 2023 
Seite 4 von 4

Mitteilung Ausschuss

5089 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer 06.10.2023 
 2915/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Integrationsrat 14.11.2023 
Runder Tisch für Flüchtlingsfragen 17.11.2023 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 27.11.2023 
Jugendhilfeausschuss 30.01.2024 
 
Leitlinie Kindeswohlaspekte - Sicherstellung von Kindeswohlaspekten bei der Prüfung 
von Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen 
Basierend auf den Beschlüssen des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/ 
Vergabe/ Internationales und des Integrationsrates (Session Nummer AN/1394/2022) hat die 
Verwaltung die anliegende „Leitlinie Kindeswohlaspekte – Sicherstellung von Kindeswohlas-
pekten bei der Prüfung von Bleibeperspektiven und im Rahmen aufenthaltsbeendender Maß-
nahmen“ erarbeitet (A). Ebenfalls erfolgte eine Überprüfung des Anliegens, vor allem bei auf-
enthaltsbeendenden Maßnahmen, in denen Kinder betroffen sind, das Jugendamt (B) sowie 
auch die ausländerrechtliche Beratungskommission oder die Härtefallkommission (C) einzu-
binden. 
Der Empfehlung, den Runden Tisch für Flüchtlingsfragen einzubeziehen, ist die Verwaltung 
nachgekommen. Der Runde Tisch für Flüchtlingsfragen hat sich in seiner Sitzung am 21. April 
2023 mit dem Thema befasst und die Angelegenheit zu einem weiteren intensiven Austausch 
mit der Verwaltung in die Ausländerrechtliche Beratungskommission verwiesen. Dort wurde 
die anliegende Leitlinie Kindeswohlaspekte in den Sitzungen 22. Mai 2023 und 14. August 
2023 mit der Verwaltung erörtert. Die nun vorliegende Leitlinie Kindeswohlaspekte ist das Er-
gebnis aus den durchgeführten Diskussionen zum Thema. 
 
A. Entwicklung der Leitlinie Kindeswohlaspekte 
 
Durch die beigefügte Leitlinie Kindeswohlaspekte hat die Verwaltung Maßgaben zur Ermitt-
lung und Sicherstellung des Kindeswohls bei Entscheidungen zu aufenthaltsbeendenden 
Maßnahmen erarbeitet. Des Weiteren wurde die Leitlinie bei Maßnahmen im laufenden auf-
enthaltsrechtlichen Verfahren berücksichtigt. Für die Entwicklung der Leitlinie hat das Auslän-
deramt das Jugendamt sowie den Verein „kinderfreundliche Kommune“ einbezogen. 
 
B. Einbeziehung des Jugendamtes vor allem bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen 
 
Für eine obligatorische Einbeziehung des Jugendamtes bei jeder Rückführung von Minderjäh-
rigen fehlt die rechtliche Grundlage. 
Eine Beteiligung des Jugendamtes setzt stets eine Kindeswohlgefährdung voraus, die auf ein

2 
 
Tun oder Unterlassen der sorgeberechtigten Eltern beruht. Solange diese ihrer sorgerechtli-
chen Verantwortung nachkommen und sich das Kind in ihrer Obhut befindet, gilt das Kindes-
wohl als sichergestellt, auch im Falle einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist hinge-
gen nicht Aufgabe des Jugendamtes einen Verwaltungsakt einer anderen Behörde zu über-
prüfen. Diese Überprüfung obliegt den Verwaltungsgerichten, die im gerichtlichen Verfahren 
das Jugendamt als fachkundige Stelle mit einbeziehen können. 
Aspekte der Bildungschancen finden im Rahmen einer Abwägung im Kinderschutz keine Be-
rücksichtigung. Staatlicher Kindesschutz im Sinne des Grundgesetzes (GG) hat vielmehr die 
in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verbürgte elterliche Kindeswohlverantwortung zu respektieren (Ver-
gleich BVerfG, 1. Senat, Beschl. v. 19.01.2010 – 1 BvR 1941/09, FamRZ 2010, 528 mit weite-
ren Verweisen auf frühere Entscheidungen). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in ei-
ner früheren Entscheidung sehr eindringlich betont, dass dem Staat die Befugnis fehle, „ge-
gen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu 
sorgen“ (BVerfGE 60, 79, 84). 
 
C. Beteiligung der ausländerrechtlichen Beratungskommission oder der Härtefallkom-
mission vor jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme  
 
Der Empfehlung, bei jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme von Minderjährigen die auslän-
derrechtliche Beratungskommission obligatorisch zu beteiligen, kann nicht nachgekommen 
werden. 
Die Ausländerrechtliche Beratungskommission ist Ansprechpartnerin für alle Ausländer*innen, 
für die aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder andere Belange zu einer besonderen Härte 
führen würden. Ein Härtefall ist ein atypischer Sachverhalt, der erheblich vom gesetzlich vor-
gesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen ge-
rechtfertigt erscheinen lässt. 
Hinzu kommt, dass Abschiebetermine der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. 
Hinweise auf eine baldige Aufenthaltsbeendigung durch städtische Mitarbeiter*innen können 
für diese strafrechtliche Folgen haben. Gleiches gilt für eine obligatorische Beteiligung der 
Härtefallkommission.  
 
Betroffene Personen werden aber auf die Möglichkeit der ausländerrechtlichen Beratungs-
kommission, der Härtefallkommission und des Petitionsverfahrens hingewiesen, insbesondere 
wenn keine gesetzliche Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, eine 
Rückführung jedoch aufgrund der Gesamtschau unverhältnismäßig ist (Vergleich Leitlinie un-
ter 2).  
 
Anlage 
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (4)

14.11.2023 Integrationsrat
TOP 5.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
17.11.2023 Runder Tisch für Flüchtlingsfragen
TOP 9.1 Kenntnisnahme (Mitteilung)

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.11.2023 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
30.01.2024 Jugendhilfeausschuss
TOP 8.5.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2915/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
27.11.2023
Erstellt
07.09.2023 11:52