1115/2022
Beschluss über die Einleitung eines Teilaufhebungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 59579/03 mit dem Arbeitstitel: Im Mönchsfeld in Köln-Roggendorf/Thenhoven
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 Örtl Vorlagen-Nummer 1115/2022 Freigabedatum 25.04.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Einleitung eines Teilaufhebungsverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 59579/03 Arbeitstitel: Im Mönchsfeld in Köln-Roggendorf/Thenhoven Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. nimmt die städtebaulichen Planungen der beiden Investorinnen zur Kenntnis; 2. beschließt, das Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59579/03 für den Be- reich an der Sinnersdorfer Straße, Berrischstraße und der Straße „Im Mönchsfeld“ mit den Flurstücken: 114; 115; 271 teilweise; 274; 299, 300, 301; 302; 303; 306; 310; 421 teilweise; 422 teilweise; 436 teilweise; 822 teilweise; 867; 868 (alle Flur 36 der Gemarkung Worringen) —Arbeitstitel: Im Mönchsfeld in Köln-Roggendorf/Thenhoven— nach § 2 Absatz 1 in Verbin- dung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) gemäß § 13a Absatz 4 BauGB im beschleu- nigten Verfahren nach § 13a BauGB einzuleiten; 3. beauftragt die Verwaltung, nach der Einleitung des genannten Teilaufhebungsverfahrens mit den beiden Investorinnen städtebauliche Verträge über die geplanten Vorhaben abzuschlie- ßen. Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 12.05.2022 Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Die Aufhebung des Bebauungsplanes hat zunächst keine negativen Auswirkungen auf den Klima- schutz. Bei Inkrafttreten der Teilaufhebung beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Geltungsbereich der beiden Teilbereiche nach § 34 BauGB. Eine spätere Bebauung des Grundstücks hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Klimaschutz durch die Emission von Kohlenstoff- monoxid (CO), das durch Oxidation zum Klimaschadgas Kohlendioxid (CO2) wird. Die Emission stammt unter anderem aus dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärme- bereitstellung (Heizung / Warmwasser) in den geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht im Plangebiet erzeugt wird. Grundsätzlich ist die Nach- und Umnutzung sowie die Verdich- tung bereits bebauter Flächen im Sinne einer städtebaulichen Innenentwicklung ein vorzuziehender Weg, um die Belange des Klimaschutzes mit den Belangen einer wachsenden Stadt zu vereinen. Begründung: Rechtswirksamkeit und Planinhalte des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan Nr. 59579/03 trat mit dem Datum seiner Bekanntmachung am 17.07.1972 in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Gebiet östlich der Sinners- dorfer Straße, westlich der Berrischstraße und nördlich des Walter-Dodde-Weges. Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs beträgt insgesamt rund 5,35 ha. Planungsziel war es, entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes mehrgeschossigen Mietwohnungsbau sowie die zur Versorgung des Gebietes vorgesehenen Läden zu ermöglichen. Teilaufhebungsbereiche Der Bebauungsplan setzt im westlichen Bereich der Teilaufhebung, der circa 2.680 m² groß ist, als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Festgesetzt ist in diesem Bereich jedoch keine überbaubare Grundstücksfläche, sondern teilweise eine Tiefgarage (TGa). Im südöstlichen, circa 13.080 m² großen Bereich der Teilaufhebung setzt der Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung eine Fläche für Versorgungsanlagen (hier: Umspannwerk), eine allgemeines Wohngebiet (WA) mit der Spezifizierung als Baugrundstück für den Gemeinbedarf (hier: Kindergar- ten/Kindertagesstätte) sowie ein weiteres allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Westlich, straßenbe- gleitend zur Straße „Im Mönchsfeld“ ist eine Fläche für Stellplätze (St) festgesetzt. Das Maß der bau- lichen Nutzung ist in beiden allgemeinen Wohngebieten festgesetzt mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 und mit zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze. Die überbaubare Grundstücksfläche ist mit Baugrenzen definiert. Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf ist eine offene Bauweise und eine Flachdach festgesetzt. Im südlichen WA ist ein Satteldach festgesetzt. Eine Bauweise ist hier nicht festgesetzt. Die Größe der beiden Teilaufhebungsbereiche beträgt zusammen circa 15.760 m². 3 Baulicher Bestand und aktuelle Nutzung Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist nahezu vollständig durch das in den 1970er Jahren angelegte Wohnquartier „Im Mönchsfeld“ geprägt. Die bis zu VIII-geschossige, großwohnsied- lungsartige Bebauung spiegelt die städtebaulichen Prinzipien der damaligen Zeit wider. Das Quartier befindet sich im Eigentum der Vonovia SE. Die in den Teilaufhebungsbereichen festgesetzten Nutzungen wurden größtenteils nicht realisiert. Statt der Tiefgarage befinden sich in diesem Bereich gegenwärtig oberirdische Stellplätze. Das Um- spannwerk existierte bei der Aufstellung des Bebauungsplanes bereits, wurde im Laufe der Zeit je- doch nicht mehr benötigt und daher zurückgebaut. Lediglich in einem untergeordneten Teilbereich befindet sich heute noch eine Trafostation (Berrischstraße 78) eines Energieversorgers. Der Großteil der festgesetzten Fläche für Versorgungsanlagen wurde folglich vom Energieversorger veräußert. Diese Fläche ist gegenwärtig nicht bebaut und stellt sich als umzäunte Grünfläche dar. Auch die Ge- meinbedarfsfläche ist gegenwärtig überwiegend eine Grünfläche. Baumbestände sind vor allem im westlichen Bereich zu verzeichnen. Im Bereich der festgesetzten Stellplätze, westlich angrenzend an die Gemeinbedarfsfläche, befindet sich gegenwärtig zum einem ein Bolzplatz und zum anderen ist hier das „Jugendprojekt im Bauwagen“ als ein Jugendangebot des SKM Köln (Sozialdienst katholi- scher Männer) verortet. Einzig im südlichen WA entspricht der bauliche Bestand (Berrischstraße 82 und 84) den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die genannten Gebäude wurden bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplanes realisiert. Diese Bebauung entspricht städtebaulich und bautopolo- gisch dem südlichen angrenzenden Bestand entlang der Berrischstraße. Grund der Aufhebung und Ziel der Planung Aufgrund der nicht mehr benötigten Fläche für Versorgungsanlagen eröffnet sich die Möglichkeit, die städtebauliche Konfiguration des bestehenden Quartiers „Im Mönchsfeld“ im Sinne einer städtebauli- chen Innenentwicklung, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, zu vervollständigen. Neben dem vordringlichen Wohnraumbedarf sollen dabei auch Belange der sozialen Infrastruktur berücksichtigt werden. So besteht seitens der Stadt Köln in der Ortslage Roggendorf/Thenhoven der dringende Bedarf für eine Kita sowie für eine Jugendeinrichtung. Für den westlichen Bereich der Teilaufhebung hat die Grundstückseigentümerin ein städtebauliches Planungskonzept für eine viergruppige Kita und Wohnen für Demenzkranke vorgelegt. Der Konzept- ansatz ergänzt die Bebauung an der Sinnersdorfer Straße maßvoll und fügt sich städtebaulich har- monisch in die umgebende Bebauung ein. In zeitlicher Parallelität zu diesem Teilaufhebungsverfah- ren wird das städtebauliche Konzept weiterhin intensiv mit dem Stadtplanungsamt abgestimmt und finalisiert. Dabei wird auch geprüft, ob die Kita aufgrund des gegebenen Bedarfs auf sechs Gruppen erweitert werden kann. Für den südöstlichen Bereich der Teilaufhebung liegt ein städtebauliches Planungskonzept der LEG- Immobilien-Gruppe für eine Wohnbebauung mit circa 100 Wohneinheiten (inklusive gefördertem Wohnungsbau) sowie einer Jugendeinrichtung vor. Das Quartier „Im Mönchsfeld“ wird mit diesem Konzept, das ebenfalls intensiv mit dem Stadtplanungsamt vorabgestimmt wurde, städtebaulich an- gemessen arrondiert. Im weiteren Planverfahren wird das Konzept im Rahmen einer Mehrfachbeauf- tragung städtebaulich qualifiziert. Mit Blick auf das ausstehende Qualifizierungsverfahren der Planung wird darauf verzichtet, den aktuellen Planungsstand als Anlage dieser Beschlussvorlage beizufügen. Das Ergebnis der Mehrfachbeauftragung wird der Bezirksvertretung 6 und dem Stadtentwicklungs- ausschuss in einer Mitteilung zur Kenntnis gegeben. Die finalen Planungen zu beiden Vorhaben werden im Laufe des weiteren Teilaufhebungsverfahren vor der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB – und somit vor der Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB – vorliegen. Die beiden städtebaulich wünschenswerten und stadtentwicklungspolitisch erforderlichen Vorhaben können auf Grundlage des rechtsgültigen Bebauungsplanes nicht umgesetzt werden. Das planeri- sche Ziel ist es daher, die zuvor genannten Vorhaben planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu ermög- 4 lichen. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, den Bebauungsplan Nr. 59579/03 in den beiden be- zeichneten Teilbereichen (vgl. Anlage 1) in einem förmlichen Verfahren aufzuheben. Städtebauliche Verträge Nach der Einleitung des Teilaufhebungsverfahrens wird die Verwaltung mit den beiden Investorinnen – der Vonivia SE und der LEG-Immobilien-Gruppe – einen städtebaulichen Vertrag über das jeweils geplante Vorhaben abschließen. Ziel dieser vertraglichen Vereinbarungen ist die Sicherung der mit dem Verfahren verfolgten Ziele. Aufhebung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz wurde die Anwendungsmöglichkeit des beschleunigten Verfah- rens nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ausgeweitet. Städten und Gemein- den können nunmehr das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Absatz 4 BauGB auch bei der Auf- hebung eines Bebauungsplanes anwenden. Da die geplante Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 59579/03 der Innenentwicklung dient, wird das Teilaufhebungsverfahren nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB gemäß § 13a Absatz 4 BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Verzicht auf Umweltprüfung und Umweltbericht Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Gleichwohl werden die relevanten Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB im weiteren Verfahren ermittelt und sachgerecht gegeneinander abgewogen. Darüber hinaus wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 BauGB abgesehen. Gleichwohl wird der Öffentlichkeit gemäß § 13a Absatze 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und eine Stellungnahme abzugeben. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59579/09 (Teilaufhebung) Anlage 2 rechtsgültiger Bebauungsplan Nr. 59579/03
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 05025100150 MeterN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 59579/09 (Teilaufhebung) Im Mönchsfeldin Köln - Roggendorf/Thenhoven Maßstab 1 : 2 500Bereich derTeilaufhebung
Anlage 2 rechtsgültiger B-Plan
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Anlage 2 N Stadtplanungsamt Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr.59579/03" Im Mönchsfeld in Köln - Roggendorf/Thenhoven" Bereich derTeilaufhebung
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
612 Örtl
Vorlagen-Nummer
1115/2022
Stand: 03.03.2023
Sachstandsbericht
Beschluss über die Einleitung eines Teilaufhebungsverfahrens des Bebauungsplanes
Nr. 59579/03
Arbeitstitel: Im Mönchsfeld in Köln-Roggendorf/Thenhoven
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die Einleitung des Verfahrens zur Teilaufhebung eines Bebauungsplans gemäß § 13a Absatz
4 Baugesetzbuch (BauGB) im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB – Arbeitstitel: Im
Mönchsfeld Köln-Roggendorf/Thenhoven – wurde am 18. Januar 2023 im Amtsblatt der Stadt
Köln bekannt gemacht.
Ferner konnte sich die Öffentlichkeit vom 26. Januar 2023 bis einschließlich 10. Februar 2023
gemäß § 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB beim Stadtplanungsamt über die allgemei-
nen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten.
Nächste Schritte:
Das Teilaufhebungsverfahren eines Bebauungsplans (Nr. 59579/03) wird verwaltungsseitig
fortgeführt und die nach BauGB erforderlichen Verfahrensschritte werden vorbereitet.
Die Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) und der Stadtentwicklungsausschuss werden zu gege-
bener Zeit über die Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB im Rahmen einer Mitteilungsvorlage
informiert.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Dieser Beschluss ist mit der erfolgten amtlichen Bekanntmachung erledigt. Die Bezirksvertre-
tung 6 (Chorweiler) und der Stadtentwicklungsausschuss werden gesondert über den Verfah-
rensfortgang informiert.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1115/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 25.04.2022
- Erstellt
- 31.03.2022 16:38