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3159/2025

Änderung der Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Köln anlässlich der Umbenennung des Integrationsrates in „Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration“

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 13.11.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration, Sitzung am 09.06.2026, TOP 8.3

Anlage 1 - Neufassung der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration

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Anlage 2 - Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (Synopse)

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1 - Neufassung der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration

23261 Zeichen

1 
 
Anlage 1 
Neufassung der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit 
und Integration der Stadt Köln 
 
Präambel 
 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann sich gemäß der Gemeindeord-
nung des Landes Nordrhein-Westfalen mit allen Angelegenheiten der Gemeinde, insbeson-
dere wenn sie die Interessen der Kölner*innen mit internationaler Familiengeschichte als sol-
che betreffen, befassen. In diesem Sinne versteht sich der Ausschuss für Chancengerechtig-
keit und Integration als kommunale Interessenvertretung aller Kölnerinnen und Kölner und 
kommunales Fachgremium zur Begleitung des Prozesses für Chancengerechtigkeit und 
gleichberechtigte Teilhabe von Kölner*innen mit internationaler Familiengeschichte. Ziel des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ist es, den im Zusammenhang mit der 
Zuwanderung nach Köln stattfindenden Veränderungsprozess inhaltlich kompetent zu beglei-
ten. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration macht Vorschläge und gibt An-
regungen an Politik und Verwaltung, um die Potentiale von Migration aufzuzeigen und den 
Gesamtprozess für mehr Chancengerechtigkeit in der Stadt positiv zu beeinflussen. 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration versteht das Grundgesetz und die 
dort genannten unveräußerlichen Grundrechte aller Menschen als Grundlage seiner politi-
schen Arbeit. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration verurteilt jegliche Art 
von Diskriminierung und Herabwürdigung von Menschen aufgrund ihrer ethnischen, religiö-
sen, kulturellen Zugehörigkeit oder sexuellen Orientierung. Er steht für die Gleichberechtigung 
von Frauen und Männern und wendet sich gegen Rassismus und Sexismus. Er kritisiert den 
Missbrauch von Ideologien und Religionen, insbesondere wenn sie dazu genutzt werden, 
Menschen herabzuwürdigen und auszugrenzen – in diesem Zusammenhang positioniert er 
sich auch klar gegen Antisemitismus, Antiziganismus sowie gegen jegliche Form von Feind-
lichkeit gegenüber Religionen wie zum Beispiel Islamfeindlichkeit, Christenfeindlichkeit, Ju-
denfeindlichkeit et cetera. 
 
 
I. Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration  
 
1. Allgemeines 
 
§ 1 Einberufung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 
 
(1) Die*der Vorsitzende beruft den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration bei 
Bedarf, mindestens aber jeden 2. Monat, ein. Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen des Ausschus-
ses für Chancengerechtigkeit und Integration orientieren sich an den Sitzungsterminen der 
Ratsausschüsse. 
(2) Einladung und Tagesordnung müssen den Mitgliedern des Ausschusses für Chancenge-
rechtigkeit und Integration spätestens sechs Arbeitstage vor der Sitzung zugehen. Der Zu-
gang kann auch durch Bereitstellung im Ratsinformationssystem der Stadt Köln erfolgen, so-
fern sich die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration für einen 
elektronischen Versand der Sitzungsunterlagen entschieden haben. Von dieser Frist darf nur 
in dringenden Fällen abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

2 
 
(3) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist unverzüglich einzuberufen, 
wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung vorgesehenen Tagesord-
nungspunkte es verlangt. 
(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben. 
 
§ 2 
Aufstellung der Tagesordnung 
 
Der*die Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der*dem Oberbürgermeis-
ter*in oder ihrer*seinem Beauftragten fest. Sie*er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die 
ihr*ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung von mindestens 
drei Mitgliedern vorgelegt werden. 
 
§ 3 
Anträge 
 
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. 
(2) Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Chancen-
gerechtigkeit und Integration gesetzt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung spä-
testens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Geschäftsstelle einzureichen. 
Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben. 
 
§ 4 
Anfragen 
 
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anfragen zu stellen. 
(2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Ge-
schäftsstelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-
189 StGB haben. 
(3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und In-
tegration nicht mehr als zwei Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Un-
terfragen beinhalten. 
(4) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung gestellt werden. Ein Mitglied kann 
für eine Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration nicht mehr als 
zwei mündliche Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen bein-
halten. Auf Verlangen ist die Anfrage schriftlich zu Protokoll einzureichen. 
 
§ 5 
Anzeigepflicht bei Verhinderung 
 
Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integra-
tion nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, besteht die Verpflichtung dies, wenn möglich, 
spätestens am Tage der Sitzung bis 12 Uhr der*dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle 
anzuzeigen und soweit möglich, seine Vertretung zu informieren. 
 
§ 6 
Öffentlichkeit der Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integra-
tion 
 
(1) Die Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sind öffentlich. 
Jede*r hat das Recht, als Zuhörer*in an öffentlichen Sitzungen des Ausschusses für

3 
 
Chancengerechtigkeit und Integration teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse 
gestatten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder 
sich sonst an den Verhandlungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integra-
tion zu beteiligen. 
(2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungspunkte auszuschließen, wenn deren öf-
fentliche Behandlung mit dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzelnen Betroffenen 
nicht vereinbar ist oder wenn gesetzliche Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenste-
hen. 
 
§ 7 
Vorsitz 
 
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt aus seiner Mitte in An-
wendung des § 50 Absatz 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eine*n 
Vorsitzenden. 
(2) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt aus seiner Mitte fünf Stell-
vertreter*innen. 
Jedes Mitglied hat drei Stimmen. Diese Stimmen kann es auf die zur Wahl stehenden Be-
werber *innen verteilen. Dabei kann es seine drei Stimmen auf unterschiedliche Bewer-
ber*innen verteilen (panaschieren) oder bis zu drei Stimmen dem*derselben Bewerber*in 
geben (kumulieren). Die Reihenfolge der gewählten Vertreter*innen ergibt sich aus der An-
zahl der Stimmen. 
(3) Ist der*die Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ver-
hindert, ergibt sich die Vertretung durch die Stellvertreter*innen bei der Repräsentation und 
Leitung der Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration aus der 
Reihenfolge ihrer Wahl nach dem Absatz 2 vorgesehenen Verfahren. 
(4) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann den*die Vorsitzende*n so-
wie den*die Stellvertreter*in des*der Vorsitzenden abberufen. Der Antrag kann nur mit der 
Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über die Abbe-
rufung bedarf einer Mehrheit zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. 
 
§ 8 
Beschlussfähigkeit 
 
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist beschlussfähig, wenn mehr 
als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, so-
lange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. 
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zur Behandlung über denselben Ge-
genstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfä-
hig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen wor-
den ist. 
 
§ 9 
Befangenheit von Mitgliedern 
 
(1) Muss ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration annehmen, 
nach §§ 27 Absatz 1 und 31 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen von 
der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den 
Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der*dem Vorsitzenden 
anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. In der Niederschrift wird ihre*seine

4 
 
Nichtteilnahme wegen Befangenheit während des betreffenden Tagesordnungspunktes aus-
gewiesen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des Ausschusses für Chancenge-
rechtigkeit und Integration sich in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten Teil 
des Sitzungsraumes aufhalten. 
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (in 
nichtöffentlicher Sitzung) darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht. 
(3) Verstößt ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gegen 
die Offenbarungspflicht nach Absatz 1, so stellt der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in der Niederschrift aufzunehmen. 
 
§ 10 
Teilnehmer*innen mit beratender Stimme 
 
(1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können an den Sitzungen des Ausschus-
ses für Chancengerechtigkeit und Integration im Einzelfall Vertreter*innen des Diakonischen 
Werkes, der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des 
Caritasverbandes für die Stadt Köln, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Paritäti-
schen Wohlfahrtsverbandes, des Kölner Flüchtlingsrates e. V., der Seniorenvertretung der 
Stadt Köln und des Runden Tisches für Integration als Expert*innen zu einzelnen Themen 
mit beratender Stimme teilnehmen. Die Institutionen schlagen dem Ausschuss für Chancen-
gerechtigkeit und Integration ihre*n Vertreter*in vor. 
(2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die*der Oberbürgermeister*in oder eine von 
ihr* ihm beauftragte leitende Verwaltungsmitarbeiter*in beziehungsweise die*der Leiter*in 
des Kommunalen Integrationszentrums mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aus-
schusses für Chancengerechtigkeit und Integration teil. 
(3) Zur Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration können zusätzli-
che Sachverständige eingeladen werden, sofern es die jeweilige Tagesordnung geboten er-
scheinen lässt und die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit 
und Integration dies wünscht. 
 
2. Gang der Beratungen  
§ 11 
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung 
 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann vor Eintritt in die Tagesord-
nung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtig-
keit und Integration beschließen, 
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, 
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden, 
c) Tagesordnungspunkte zu vertagen oder abzusetzen, 
d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen 
Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. 
 
§ 12 
Zusatz- und Änderungsanträge 
 
Zusatz- und Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten können jederzeit vor Schluss der 
Verhandlung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der*des Vorsitzenden schriftlich abzu-
fassen. Die Zusatz- und Änderungsanträge können nur in der Reihenfolge der Wortmeldung 
begründet werden.

5 
 
§ 13 
Redeordnung 
 
(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von Tagesordnungspunkten erhält im Allgemeinen 
zunächst die Verwaltung das Wort. Bei der Beratung von Anträgen ist zunächst der*dem An-
tragsteller*in das Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern gemeinsam ge-
stellt worden, erhält nur eine*r der Antragsteller*innen das Wort. Auf das Wort kann verzich-
tet werden. 
(2) Anschließend erteilt die*der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldun-
gen. Melden sich mehrere Redner*innen gleichzeitig zu Wort, entscheidet die*der Vorsit-
zende über die Reihenfolge. Redner*innen, die noch nicht zu dem aufgerufenen Tagesord-
nungspunkt gesprochen haben, erhalten den Vorrang. 
(3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der Tagesordnung das Wort 
erhalten. Über Ausnahmen von dieser Regel stimmen die Mitglieder im Einzelfall ab.  
(4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf nicht überschritten werden. 
(5) Spricht ein*e Redner*in über die festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihr*ihm die*der 
Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die der*die 
Redner*in macht, nachdem ihr*ihm das Wort entzogen ist, werden in die Niederschrift nicht 
aufgenommen. 
(6) Ist der*dem Redner*in das Wort entzogen, so darf sie*er es zu demselben Gegenstand 
in derselben Sitzung nicht wieder erhalten. 
 
§ 14 
Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung 
 
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der Regelung des § 16 Absatz 3 
jederzeit von jedem Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ge-
stellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: 
a) auf Aufhebung der Sitzung, 
b) auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (§ 15), 
c) auf Schluss der Beratung oder Rednerliste (§ 16), 
d) auf Vertagung, 
e) auf Unterbrechung, 
f) auf Verweisung in (einen oder mehrere) Arbeitskreise, 
g) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, 
h) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf zahlenmäßige Feststellung. 
(2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 littera a bis g ist in der Reihenfolge littera 
a, b, c und so weiter abzustimmen. 
(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird das Wort außerhalb der Reihenfolge 
erteilt. Es darf noch je ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integra-
tion für und gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag abzustimmen. In 
den Fällen des Absatz 1 Satz 2 littera h bedarf es keiner Abstimmung. 
(4) In den Fällen a bis g hat die*der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit 
und Integration vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme. 
(5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behand-
lung des Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie dürfen nicht län-
ger als drei Minuten dauern. 
 
§ 15 
Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung

6 
 
(1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung kann jederzeit bis zur 
Abstimmung gestellt werden. Er kann nur durch eine*n Redner*in begründet werden. Ein*e 
Redner*in der Liste, über deren Antrag zum nächsten Tagesordnungspunkt übergegangen 
werden soll, kann dagegen sprechen und auf die Notwendigkeit der Behandlung des Antra-
ges hinweisen.  
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als 
erledigt. Wird der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden. 
 
§ 16 
Schluss der Beratung oder Liste der Redner*innen 
 
(1) Die*der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet 
hat. 
(2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste beantragt, nennt die*der Vorsit-
zende die Namen derer, die sich noch zum Wort gemeldet haben und lässt unmittelbar da-
rauf über diesen Antrag abstimmen. 
(3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Mitglieder stellen, die nicht zur Sache ge-
sprochen haben. Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zu persönlichen Be-
merkungen oder zur Geschäftsordnung erteilt werden. 
 
§ 17 
Persönliche Bemerkungen 
 
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Ab-
stimmung das Wort erteilt. Wird die Beratung nicht in derselben Sitzung abgeschlossen, 
muss die*der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort erteilen. 
(2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf zwei Minuten begrenzt. 
(3) Die*der Redner*in darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aus-
sprache gegen sie*ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen rich-
tig stellen. 
 
§ 18 
Persönliche Erklärungen 
 
Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die*der Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen 
Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen. 
 
§ 19  
Abstimmungen 
 
(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handaufheben oder Erheben von 
den Sitzen. Wenn über das Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt werden 
kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die Namen werden in alphabetischer Reihen-
folge aufgerufen; die*der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. 
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder erfolgt eine na-
mentliche oder eine geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der Abstimmung an 
die*den Vorsitzende*n zu richten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen vor. 
(3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis fest-
zustellen. 
(4) Das Abstimmungsergebnis wird von der*dem Vorsitzenden bekanntgegeben und in der 
Niederschrift festgehalten.

7 
 
 
§ 20 
Abstimmungsverfahren 
 
(1) Die Frage soll von dem*der Vorsitzenden so gefasst werden, dass sie mit Ja oder Nein 
beantwortet werden kann. 
(2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der weiterge-
hende ist, entscheidet im Zweifelsfalle die*der Vorsitzende. Über Vorlagen, die aus mehre-
ren Teilen bestehen, kann im Ganzen abgestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben 
wird. 
 
§ 21 
Teilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen 
 
Der*die Vorsitzende oder ein anderes vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integra-
tion benanntes Mitglied kann an der Sitzung des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines 
Ausschusses teilnehmen und das Wort ergreifen, wenn Anregungen oder Stellungnahmen 
des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration zur Beratung auf der Tagesord-
nung stehen. 
 
§ 22 
Benennung von sachkundigen Einwohner*innen in Ratsausschüssen 
 
(1) Haben sich die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration auf 
einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung der Funktion als sachkundige Einwoh-
ner*in und stellvertretende sachkundige Einwohner*in in die in § 22 Absatz 10 der Hauptsat-
zung der Stadt Köln genannten Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration über die Annahme dieses Wahlvor-
schlages ausreichend. 
(2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, werden die zu besetzenden Aus-
schüsse einzeln aufgerufen (getrennte Wahlgänge) und die sachkundigen Einwohner*innen 
sowie die stellvertretenden sachkundigen Einwohner*innen jeweils mit Mehrheitsbeschluss 
gewählt. 
 
§ 23 
Entsendung von Vertreter*innen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und In-
tegration in sonstige Gremien 
 
Hat der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration die Möglichkeit, Vertreter*innen 
in andere Gremien als Ratsausschüsse zu entsenden, wird die Wahl entsprechend § 50 Ab-
satz 2 Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Mehrheitsbeschluss) durchge-
führt. 
 
3. Ordnung in den Sitzungen 
 
§ 24 
Ordnungsbestimmungen 
 
Hinsichtlich der Ordnungsbestimmungen gelten die entsprechenden Vorschriften der Ge-
schäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln in der jeweils gültigen 
Fassung.

8 
 
 
II. Niederschrift über die Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration, Unterrichtung der Öffentlichkeit 
 
§ 25 
Niederschrift 
 
(1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch die*den von der Verwaltung be-
stimmte*n Schriftführer*in eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der*dem Schriftfüh-
rer*in und von der*dem Vorsitzenden unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Un-
terschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. 
(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und In-
tegration sowie den Ratsfraktionen und der*dem Oberbürgermeister*in zuzuleiten. 
(3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlun-
gen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration auf Tonband aufnehmen. 
Das Tonband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Mo-
nate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. 
 
§ 26 
Unterrichtung der Öffentlichkeit 
 
Der Inhalt der vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gefassten Be-
schlüsse wird der Öffentlichkeit durch die*den Vorsitzenden zugänglich gemacht. Die*der 
Vorsitzende stellt der Presse die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Ausschuss 
für Chancengerechtigkeit und Integration kann beschließen, die Öffentlichkeit über Bera-
tungsgegenstände in Form einer Presseerklärung zu informieren. 
 
III. Koordinierungsrunde und Arbeitskreise  
 
§ 27  
Koordinierungsrunde  
 
Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der Geschäftsführung und zur Vorberei-
tung der Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sowie zur Er-
örterung vertraulicher und eilbedürftiger Angelegenheiten kann die*der Vorsitzende die stell-
vertretenden Vorsitzenden sowie die migrationspolitischen Sprecherinnen und Sprecher der 
Fraktionen zu einer Koordinierungsrunde einladen. 
 
§ 28 
Arbeitskreise 
 
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann für die Beratung bestimm-
ter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Einrichtung der Arbeitskreise, ihre Vorsitzenden so-
wie deren Stellvertretung werden vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 
mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die*der Vorsitzende bzw. seine*ihre Vertretung beruft die 
Arbeitskreissitzungen ein und leitet sie. 
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Berater*innen ohne Stimmrecht hin-
zuzuziehen. 
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit 
und Integration vorzustellen.

9 
 
(4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder Anträge stellen. Diese werden im Namen des 
Arbeitskreises von der*dem Arbeitskreisvorsitzenden gemäß § 3 und 4 der Geschäftsord-
nung eingereicht und vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration in der nächs-
ten Sitzung behandelt. 
 
IV. Finanzmittel  
 
§ 29  
Entscheidung über die Verwendung von Finanzmitteln  
 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration erhält zur Erfüllung seiner Aufga-
ben gemäß § 27, Absatz 10 Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im städti-
schen Haushalt zugewiesenen Mittel. Diese werden von der Geschäftsstelle verwaltet. 
VI. Schlussbestimmungen 
 
 
§ 30  
Inkrafttreten 
(1) Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Köln in 
Kraft. 
(2) Soweit diese Geschäftsordnung keine gesonderten Regelungen vorsieht, gilt im Übrigen 
die Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln.

Anlage 2 - Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (Synopse)

43512 Zeichen

Anlage 2 - Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration (Synopse) 
Lfd. 
Nr. 
Änderung Bisheriger Text (künftig wegfallender Text ist 
durchgestrichen) 
Neuer Text (inhaltliche und sprachliche Änderungen sind 
fett gedruckt) 
 
1 Präambel Der Integrationsrat kann sich gemäß der 
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein 
Westfalen mit allen Angelegenheiten der 
Gemeinde, insbesondere wenn sie die 
Interessen der Kölner Migrantinnen und 
Migranten als solche betreffen, befassen. In 
diesem Sinne versteht sich der Integrationsrat 
als kommunale Interessenvertretung aller 
Kölnerinnen und Kölner und kommunales 
Fachgremium zur Begleitung des Prozesses für 
Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte 
Teilhabe von Migrantinnen und Migranten. Ziel 
des Integrationsrates ist es, den im 
Zusammenhang mit der Zuwanderung nach 
Köln stattfindenden Veränderungsprozess 
inhaltlich kompetent zu begleiten. Der 
Integrationsrat macht Vorschläge und gibt 
Anregungen an Politik und Verwaltung, um die 
Potentiale von Migration aufzuzeigen und den 
Gesamtprozess für mehr Chancengerechtigkeit 
in der Stadt positiv zu beeinflussen. 
Der Integrationsrat versteht das Grundgesetz 
und die dort genannten unveräußerlichen 
Grundrechte aller Menschen als Grundlage 
seiner politischen Arbeit. Der Integrationsrat 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration kann sich gemäß der Gemeindeordnung des 
Landes Nordrhein-Westfalen mit allen Angelegenheiten 
der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der 
Kölner*innen mit internationaler Familiengeschichte 
als solche betreffen, befassen. In diesem Sinne versteht 
sich der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration als kommunale Interessenvertretung aller 
Kölnerinnen und Kölner und kommunales Fachgremium 
zur Begleitung des Prozesses für Chancengerechtigkeit 
und gleichberechtigte Teilhabe von Kölner*innen mit 
internationaler Familiengeschichte. Ziel des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration ist es, den im Zusammenhang mit der 
Zuwanderung nach Köln stattfindenden 
Veränderungsprozess inhaltlich kompetent zu begleiten. 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration macht Vorschläge und gibt Anregungen an 
Politik und Verwaltung, um die Potentiale von Migration 
aufzuzeigen und den Gesamtprozess für mehr 
Chancengerechtigkeit in der Stadt positiv zu beeinflussen. 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration versteht das Grundgesetz und die dort 
genannten unveräußerlichen Grundrechte aller Menschen 
als Grundlage seiner politischen Arbeit. Der Ausschuss

verurteilt jegliche Art von Diskriminierung und 
Herabwürdigung von Menschen aufgrund ihrer 
ethnischen, religiösen, kulturellen Zugehörigkeit 
oder sexuellen Orientierung. Er steht für die 
Gleichberechtigung von Frauen und Männern 
und wendet sich gegen Rassismus und 
Sexismus. Er kritisiert den Missbrauch von 
Ideologien und Religionen, insbesondere wenn 
sie dazu genutzt werden, Menschen 
herabzuwürdigen und auszugrenzen – in 
diesem Zusammenhang positioniert er sich auch 
klar gegen Antisemitismus, Antiziganismus 
sowie gegen jegliche Form von Feindlichkeit 
gegenüber Religionen wie zum 
Beispiel Islamfeindlichkeit, Christenfeindlichkeit, 
Judenfeindlichkeit et cetera. 
für Chancengerechtigkeit und Integration verurteilt 
jegliche Art von Diskriminierung und Herabwürdigung von 
Menschen aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, 
kulturellen Zugehörigkeit oder sexuellen Orientierung. Er 
steht für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern 
und wendet sich gegen Rassismus und Sexismus. Er 
kritisiert den Missbrauch von Ideologien und Religionen, 
insbesondere wenn sie dazu genutzt werden, Menschen 
herabzuwürdigen und auszugrenzen – in diesem 
Zusammenhang positioniert er sich auch klar gegen 
Antisemitismus, Antiziganismus sowie gegen jegliche 
Form von Feindlichkeit gegenüber Religionen wie zum 
Beispiel Islamfeindlichkeit, Christenfeindlichkeit, 
Judenfeindlichkeit et cetera. 
 
2 I. I. Sitzungen des Integrationsrates I. Sitzungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration 
3 §1 § 1 Einberufung des Integrationsrates 
 
(1) Die/der Vorsitzende beruft den 
Integrationsrat bei Bedarf, mindestens aber 
jeden 2. Monat, ein. 
Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen des 
Integrationsrates orientieren sich an den 
Sitzungsterminen der Ratsausschüsse. 
(2) Einladung und Tagesordnung müssen den 
Mitgliedern des Integrationsrates spätestens 
sechs Arbeitstage vor der Sitzung zugehen. Der 
Zugang kann auch durch Bereitstellung im 
§ 1 Einberufung des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration 
 
(1) Die*der Vorsitzende beruft den Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration bei Bedarf, 
mindestens aber jeden 2. Monat, ein. 
Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration orientieren sich 
an den Sitzungsterminen der Ratsausschüsse. 
(2) Einladung und Tagesordnung müssen den Mitgliedern 
des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration spätestens sechs Arbeitstage vor der Sitzung

Ratsinformationssystem der Stadt Köln erfolgen, 
sofern sich die Integrationsratsmitglieder für 
einen elektronischen Versand der 
Sitzungsunterlagen entschieden haben. Von 
dieser Frist darf nur in dringenden Fällen 
abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in der 
Einladung zu begründen. 
(3) Der Integrationsrat ist unverzüglich 
einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder 
unter Angabe der zur Beratung vorgesehenen 
Tagesordnungspunkte es verlangt. 
(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der 
Einladung bekannt zu geben. 
 
zugehen. Der Zugang kann auch durch Bereitstellung im 
Ratsinformationssystem der Stadt Köln erfolgen, sofern 
sich die Mitglieder des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration für einen 
elektronischen Versand der Sitzungsunterlagen 
entschieden haben. Von dieser Frist darf nur in dringenden 
Fällen abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in der 
Einladung zu begründen. 
(3) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein 
Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung 
vorgesehenen Tagesordnungspunkte es verlangt. 
(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt 
zu geben. 
 
4 § 2 § 2 Aufstellung der Tagesordnung 
 
Der/Die Vorsitzende setzt die Tagesordnung im 
Benehmen mit der Oberbürgermeisterin/ dem 
Oberbürgermeister oder ihrer/seinem 
Beauftragten fest. Sie/er hat dabei Vorschläge 
aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftlicher Form 
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung 
von mindestens drei Mitgliedern vorgelegt 
werden. 
§ 2 Aufstellung der Tagesordnung 
 
Der*die Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen 
mit der*dem Oberbürgermeister*in oder ihrer*seinem 
Beauftragten fest. Sie*er hat dabei Vorschläge 
aufzunehmen, die ihr*ihm in schriftlicher Form spätestens 
am 10. Arbeitstag vor der Sitzung von mindestens drei 
Mitgliedern vorgelegt werden. 
5 §3  §3 Anträge 
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu 
stellen. 
§3 Anträge 
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen.

(2) Anträge, die auf die Tagesordnung der 
nächsten Integrationsratssitzung gesetzt werden 
sollen, sind mit schriftlicher Begründung 
spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 
12 Uhr) bei der Geschäftsstelle einzureichen. 
Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im 
Sinne der §§ 185-189 StGB haben. 
 
(2) Anträge, die auf die Tagesordnung der nächsten 
Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit 
und Integration gesetzt werden sollen, sind mit 
schriftlicher Begründung spätestens am 8. Arbeitstag vor 
der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Geschäftsstelle 
einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im 
Sinne der §§ 185-189 StGB haben. 
 
6 §4 §4 Anfragen 
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anfragen zu 
stellen. 
(2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens 
drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der 
Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen 
keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 
185-189 StGB haben. 
(3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des 
Integrationsrates nicht mehr als zwei Anfragen 
stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf 
Unterfragen beinhalten. 
(4) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder 
Sitzung gestellt werden. Ein Mitglied kann für 
eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr 
als zwei mündliche Anfragen stellen. Die 
Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen 
beinhalten. Auf Verlangen ist die Anfrage 
schriftlich zu Protokoll einzureichen. 
 
§4 Anfragen 
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anfragen zu stellen. 
(2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei 
Arbeitstage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle 
einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im 
Sinne der §§ 185-189 StGB haben. 
(3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Ausschusses 
für Chancengerechtigkeit und Integration nicht mehr als 
zwei Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als 
fünf Unterfragen beinhalten. 
(4) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung 
gestellt werden. Ein Mitglied kann für eine Sitzung des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration nicht mehr als zwei mündliche Anfragen 
stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf 
Unterfragen beinhalten. Auf Verlangen ist die Anfrage 
schriftlich zu Protokoll einzureichen.

7 §5 § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung 
Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des 
Integrationsrates nicht oder nicht rechtzeitig 
erscheinen, besteht die Verpflichtung dies, wenn 
möglich, spätestens am Tage der Sitzung bis 12 
Uhr der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden oder 
der Geschäftsstelle anzuzeigen und soweit 
möglich, seine Vertretung zu informieren. 
 
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung 
Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration nicht oder nicht 
rechtzeitig erscheinen, besteht die Verpflichtung dies, 
wenn möglich, spätestens am Tage der Sitzung bis 12 Uhr 
der*dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle 
anzuzeigen und soweit möglich, seine Vertretung zu 
informieren. 
 
8 §6 § 6 Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen 
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind 
öffentlich. Jede/jeder hat das Recht, als 
Zuhörerin/ Zuhörer an öffentlichen Sitzungen 
des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies 
die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die 
Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, 
das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den 
Verhandlungen des Integrationsrates zu 
beteiligen. 
(2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne 
Tagesordnungspunkte auszuschließen, wenn 
deren öffentliche Behandlung mit dem Interesse 
der Stadt Köln oder eines einzelnen Betroffenen 
nicht vereinbar ist oder wenn gesetzliche 
Gründe der öffentlichen Behandlung 
entgegenstehen. 
 
§ 6 Öffentlichkeit der Sitzungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration 
(1) Die Sitzungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration sind öffentlich. 
Jede*r hat das Recht, als Zuhörer*in an öffentlichen 
Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit 
und Integration teilzunehmen, soweit dies die räumlichen 
Verhältnisse gestatten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind 
nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an 
den Verhandlungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration zu beteiligen. 
(2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne Tagesordnungspunkte 
auszuschließen, wenn deren öffentliche Behandlung mit 
dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzelnen 
Betroffenen nicht vereinbar ist oder wenn gesetzliche 
Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenstehen. 
 
9 §7 § 7 Vorsitz § 7 Vorsitz

(1) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in 
Anwendung des § 50 Absatz 2 der 
Gemeindeordnung NRW eine Vorsitzende/einen 
Vorsitzenden. 
(2) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte 
fünf Stellvertreterinnen/ Stellvertreter. 
Jedes Mitglied hat drei Stimmen. Diese 
Stimmen kann es auf die zur Wahl stehenden 
Bewerber verteilen. Dabei kann es seine drei 
Stimmen auf unterschiedliche Bewerber 
verteilen (panaschieren) oder bis zu drei 
Stimmen demselben Bewerber geben 
(kumulieren). Die Reihenfolge der gewählten 
Vertreter ergibt sich aus der Anzahl der 
Stimmen. 
(3) Ist der Vorsitzende des Integrationsrats 
verhindert, ergibt sich die Vertretung durch die 
Stellvertreterinnen/ Stellvertreter bei der 
Repräsentation und Leitung der Sitzungen des 
Integrationsrats aus der Reihenfolge ihrer Wahl 
nach dem Absatz 2 vorgesehenen Verfahren. 
(4) Der Integrationsrat kann den/die 
Vorsitzende/n sowie die Stellvertreter des/der 
Vorsitzenden abberufen. Der Antrag kann nur 
mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der 
Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über 
die Abberufung bedarf einer Mehrheit zwei 
Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. 
 
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration wählt aus seiner Mitte in Anwendung des § 50 
Absatz 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen eine*n Vorsitzenden. 
(2) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration wählt aus seiner Mitte fünf 
Stellvertreter*innen. 
Jedes Mitglied hat drei Stimmen. Diese Stimmen kann es 
auf die zur Wahl stehenden Bewerber*innen verteilen. 
Dabei kann es seine drei Stimmen auf unterschiedliche 
Bewerber*innen verteilen (panaschieren) oder bis zu drei 
Stimmen dem*derselben Bewerber*in geben 
(kumulieren). Die Reihenfolge der gewählten 
Vertreter*innen ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen. 
(3) Ist der*die Vorsitzende des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration verhindert, ergibt 
sich die Vertretung durch die Stellvertreter*innen bei der 
Repräsentation und Leitung der Sitzungen des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration aus der Reihenfolge ihrer Wahl nach dem 
Absatz 2 vorgesehenen Verfahren. 
(4) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration kann den*die Vorsitzende*n sowie den*die 
Stellvertreter*in des*der Vorsitzenden abberufen. Der 
Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl 
der Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über die 
Abberufung bedarf einer Mehrheit zwei Dritteln der 
gesetzlichen Zahl der Mitglieder. 
 
10 §8 § 8 Beschlussfähigkeit § 8 Beschlussfähigkeit

(1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn 
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten 
Mitglieder anwesend ist. Er gilt als 
beschlussfähig, solange seine 
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. 
(2) Ist eine Angelegenheit wegen 
Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und 
wird der Integrationsrat zur Behandlung über 
denselben Gegenstand einberufen, so ist er 
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen 
beschlussfähig, wenn bei der zweiten 
Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich 
hingewiesen worden ist. 
 
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte 
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als 
beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht 
festgestellt ist. 
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit 
zurückgestellt worden und wird der Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration zur Behandlung 
über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne 
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, 
wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung 
ausdrücklich hingewiesen worden ist. 
 
11 §9 § 9 Befangenheit von Mitgliedern 
(1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates 
annehmen, nach §§ 27 Absatz 1, 31 GO von der 
Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung 
ausgeschlossen zu sein, so hat es den 
Ausschließungsgrund vor Eintritt in die 
Verhandlung unaufgefordert der/dem 
Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum 
zu verlassen. In der Niederschrift wird ihre/seine 
Nichtteilnahme wegen Befangenheit während 
des betreffenden Tagesordnungspunktes 
ausgewiesen. Bei einer öffentlichen Sitzung 
kann das Mitglied des Integrationsrats sich in 
dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer 
bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. 
§ 9 Befangenheit von Mitgliedern 
(1) Muss ein Mitglied des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration annehmen, nach 
§§ 27 Absatz 1 und 31 Gemeindeordnung des Landes 
Nordrhein-Westfalen von der Mitwirkung an der Beratung 
und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den 
Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung 
unaufgefordert der*dem Vorsitzenden anzuzeigen und 
den Sitzungsraum zu verlassen. In der Niederschrift wird 
ihre*seine Nichtteilnahme wegen Befangenheit während 
des betreffenden Tagesordnungspunktes ausgewiesen. 
Bei einer öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration sich in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer 
bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

(2) In Zweifelsfällen entscheidet der 
Integrationsrat (in nichtöffentlicher Sitzung) 
darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht. 
(3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrats 
gegen die Offenbarungspflicht nach Absatz 1, so 
stellt der Integrationsrat dies durch Beschluss 
fest. Der Beschluss ist in der Niederschrift 
aufzunehmen. 
 
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration (in 
nichtöffentlicher Sitzung) darüber, ob ein 
Ausschließungsgrund besteht. 
(3) Verstößt ein Mitglied des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration gegen die 
Offenbarungspflicht nach Absatz 1, so stellt der 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 
dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in der 
Niederschrift aufzunehmen. 
 
12 §10 § 10 Teilnehmerinnen/ Teilnehmer mit 
beratender Stimme 
(1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern 
können an den Integrationsratssitzungen im 
Einzelfall Vertreterinnen/ Vertreter des 
Diakonischen Werkes, der Arbeiterwohlfahrt, 
des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für 
Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt 
Köln, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, 
des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des 
Kölner Flüchtlingsrates e. V., der 
Seniorenvertretung der Stadt Köln und des 
Runden Tisches für Integration als Expertinnen/ 
Experten zu einzelnen Themen mit beratender 
Stimme teilnehmen. Die Institutionen schlagen 
dem Integrationsrat ihre Vertreterin/ ihren 
Vertreter vor. 
(2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
§ 10 Teilnehmer*innen mit beratender Stimme 
(1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können 
an den Sitzungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration im Einzelfall 
Vertreter*innen des Diakonischen Werkes, der 
Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur 
für Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt Köln, 
des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Paritätischen 
Wohlfahrtsverbandes, des Kölner Flüchtlingsrates e. V., 
der Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden 
Tisches für Integration als Expert*innen zu einzelnen 
Themen mit beratender Stimme teilnehmen. Die 
Institutionen schlagen dem Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration ihre*n 
Vertreter*in vor. 
(2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die*der 
Oberbürgermeister*in oder eine von ihr* ihm beauftragte 
leitende Verwaltungsmitarbeiter*in beziehungsweise 
die*der Leiter*in des Kommunalen Integrationszentrums

oder eine von ihr /von ihm beauftragte leitende 
Verwaltungsmitarbeiterin/ ein von ihr/ von ihm 
beauftragter leitender Verwaltungsmitarbeiter 
beziehungsweise die Leiterin/ der Leiter des 
Kommunale Integrationszentrums mit 
beratender Stimme an den Sitzungen des 
Integrationsrates teil. 
(3) Zur Sitzung des Integrationsrates können 
zusätzliche Sachverständige eingeladen 
werden, sofern es die jeweilige Tagesordnung 
geboten erscheinen lässt und die Mehrheit der 
Mitglieder des Integrationsrates dies wünscht. 
 
mit beratender Stimme an den Sitzungen des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration teil. 
(3) Zur Sitzung des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration können 
zusätzliche Sachverständige eingeladen werden, sofern es 
die jeweilige Tagesordnung geboten erscheinen lässt und 
die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration dies wünscht. 
 
13 §11 § 11 Änderung und Erweiterung der 
Tagesordnung 
Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die 
Tagesordnung mit der Mehrheit der Stimmen der 
Integrationsratsmitglieder beschließen, 
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu 
ändern, 
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder 
miteinander zu verbinden, 
c) Tagesordnungspunkte zu vertagen oder 
abzusetzen, 
d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich 
um Angelegenheiten handelt, die keinen 
Aufschub dulden oder die von äußerster 
Dringlichkeit sind. 
§ 11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration kann vor Eintritt in die Tagesordnung mit der 
Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses 
für Chancengerechtigkeit und Integration beschließen, 
a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, 
b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu 
verbinden, 
c) Tagesordnungspunkte zu vertagen oder abzusetzen, 
d) die Tagesordnung zu erweitern, wenn es sich um 
Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden 
oder die von äußerster Dringlichkeit sind.

14 § 12 § 12 Zusatz- und Änderungsanträge 
Zusatz- und Änderungsanträge zu 
Tagesordnungspunkten können jederzeit vor 
Schluss der Verhandlung gestellt werden. Sie 
sind auf Verlangen der/des Vorsitzenden 
schriftlich abzufassen. Die Zusatz- und 
Änderungsanträge können nur in der 
Reihenfolge der Wortmeldung begründet 
werden. 
§ 12 Zusatz- und Änderungsanträge 
Zusatz- und Änderungsanträge zu Tagesordnungspunkten 
können jederzeit vor Schluss der Verhandlung gestellt 
werden. Sie sind auf Verlangen der*des Vorsitzenden 
schriftlich abzufassen. Die Zusatz- und Änderungsanträge 
können nur in der Reihenfolge der Wortmeldung begründet 
werden. 
15 § 13 § 13 Redeordnung 
(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von 
Tagesordnungspunkten erhält im Allgemeinen 
zunächst die Verwaltung das Wort. Bei der 
Beratung von Anträgen ist zunächst der Antrag-
stellerin/dem Antragsteller das Wort zu erteilen. 
Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern 
gemeinsam gestellt worden, erhält nur eine/r der 
Antragstellerinnen/Antragsteller das Wort. Auf 
das Wort kann verzichtet werden. 
(2) Anschließend erteilt die/der Vorsitzende das 
Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 
Melden sich mehrere Rednerinnen/Redner 
gleichzeitig zu Wort, entscheidet die/der 
Vorsitzende über die Reihenfolge. Rednerinnen 
/ Redner, die noch nicht zu dem aufgerufenen 
Tagesordnungspunkt gesprochen haben, 
erhalten den Vorrang. 
(3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu 
demselben Punkt der Tagesordnung das Wort 
§ 13 Redeordnung 
(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von 
Tagesordnungspunkten erhält im Allgemeinen zunächst 
die Verwaltung das Wort. Bei der Beratung von Anträgen 
ist zunächst der*dem Antragsteller*in das Wort zu 
erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern 
gemeinsam gestellt worden, erhält nur eine*r der 
Antragsteller*innen das Wort. Auf das Wort kann verzichtet 
werden. 
(2) Anschließend erteilt die*der Vorsitzende das Wort in 
der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere 
Redner*innen gleichzeitig zu Wort, entscheidet die*der 
Vorsitzende über die Reihenfolge. Redner*innen, die 
noch nicht zu dem aufgerufenen Tagesordnungspunkt 
gesprochen haben, erhalten den Vorrang. 
(3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben 
Punkt der Tagesordnung das Wort erhalten. Über 
Ausnahmen von dieser Regel stimmen die Mitglieder im 
Einzelfall ab.

erhalten. Über Ausnahmen von dieser Regel 
stimmen die Mitglieder im Einzelfall ab.  
(4) Eine Redezeit von drei Minuten je 
Redebeitrag darf nicht überschritten werden. 
(5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die 
festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm 
die Vorsitzende/der Vorsitzende nach einmaliger 
Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, 
die die Rednerin/der Redner macht, nachdem 
ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden in die 
Niederschrift nicht aufgenommen. 
(6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort 
entzogen, so darf sie/er es zu demselben Ge-
genstand in derselben Sitzung nicht wieder 
erhalten. 
(4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf 
nicht überschritten werden. 
(5) Spricht ein*e Redner*in über die festgesetzte Redezeit 
hinaus, so kann ihr*ihm die*der Vorsitzende nach 
einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, 
die der*die Redner*in macht, nachdem ihr*ihm das Wort 
entzogen ist, werden in die Niederschrift nicht 
aufgenommen. 
(6) Ist der*dem Redner*in das Wort entzogen, so darf 
sie*er es zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung 
nicht wieder erhalten. 
16 §14 § 14 Anträge und Ausführungen zur 
Geschäftsordnung 
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit 
Ausnahme der Regelung des § 16 Absatz 3 
jederzeit von jedem Mitglied des Integrationsrats 
gestellt werden. Dazu gehören insbesondere 
folgende Anträge: 
a) auf Aufhebung der Sitzung, 
b) auf Übergang zum nächsten 
Tagesordnungspunkt (§ 15), 
c) auf Schluss der Beratung oder Rednerliste (§ 
16), 
d) auf Vertagung, 
§ 14 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung 
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme 
der Regelung des § 16 Absatz 3 jederzeit von jedem 
Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit 
und Integration gestellt werden. Dazu gehören 
insbesondere folgende Anträge: 
a) auf Aufhebung der Sitzung, 
b) auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (§ 
15), 
c) auf Schluss der Beratung oder Rednerliste (§ 16), 
d) auf Vertagung, 
e) auf Unterbrechung,

e) auf Unterbrechung, 
f) auf Verweisung in (einen oder mehrere) 
Arbeitskreise, 
g) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der 
Öffentlichkeit, 
h) auf namentliche oder geheime Abstimmung 
und auf zahlenmäßige Feststellung. 
(2) Über Geschäftsordnungsanträge nach 
Absatz 1 littera a bis g ist in der 
Reihenfolge littera a, b, c und so weiter 
abzustimmen. 
(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung 
gestellt, wird das Wort außerhalb der 
Reihenfolge erteilt. Es darf noch je ein Mitglied 
des Integrationsrates für und gegen diesen 
Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag 
abzustimmen. In den Fällen des Absatz 1 Satz 
2 littera h bedarf es keiner Abstimmung. 
(4) In den Fällen a bis g hat die/der Vorsitzende 
des Integrationsrates vor der Abstimmung 
Gelegenheit zur Stellungnahme. 
(5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen 
sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung 
des Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die 
Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei 
Minuten dauern. 
 
f) auf Verweisung in (einen oder mehrere) Arbeitskreise, 
g) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der 
Öffentlichkeit, 
h) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf 
zahlenmäßige Feststellung. 
(2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 littera 
a bis g ist in der Reihenfolge littera a, b, c und so weiter 
abzustimmen. 
(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird 
das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt. Es darf noch je 
ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit 
und Integration für und gegen diesen Antrag sprechen. 
Danach ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen 
des Absatz 1 Satz 2 littera h bedarf es keiner Abstimmung. 
(4) In den Fällen a bis g hat die*der Vorsitzende des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration vor der Abstimmung Gelegenheit zur 
Stellungnahme. 
(5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur 
auf das Verfahren bei der Behandlung des 
Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache 
beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei Minuten dauern. 
 
17 § 15 § 15 § 15

Übergang zum nächsten Punkt der 
Tagesordnung 
(1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten 
Punkt der Tagesordnung kann jederzeit bis zur 
Abstimmung gestellt werden. Er kann nur durch 
eine Rednerin/einen Redner begründet werden. 
Eine Rednerin/ein Redner der Liste, über deren 
Antrag zum nächsten Tagesordnungspunkt 
übergegangen werden soll, kann dagegen 
sprechen und auf die Notwendigkeit der 
Behandlung des Antrages hinweisen.  
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der 
Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als 
erledigt. Wird der Antrag abgelehnt, kann er 
nicht wiederholt werden. 
Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung 
 
(1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der 
Tagesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt 
werden. Er kann nur durch eine*n Redner*in begründet 
werden. Ein*e Redner*in der Liste, über deren Antrag 
zum nächsten Tagesordnungspunkt übergegangen werden 
soll, kann dagegen sprechen und auf die Notwendigkeit 
der Behandlung des Antrages hinweisen.  
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der 
Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als erledigt. Wird 
der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden. 
18 § 16 § 16 
Schluss der Beratung oder Rednerliste 
(1) Die/der Vorsitzende schließt die Beratung, 
wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat. 
(2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der 
Rednerliste beantragt, nennt die/der Vor-
sitzende die Namen derer, die sich noch zum 
Wort gemeldet haben und lässt unmittelbar 
darauf über diesen Antrag abstimmen. 
(3) Anträge auf Schluss der Beratung können 
nur Mitglieder stellen, die nicht zur Sache 
gesprochen haben. Nach Schluss der Beratung 
darf das Wort nur noch zu persönlichen 
§ 16 
Schluss der Beratung oder Liste der Redner*innen 
(1) Die*der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich 
niemand mehr zu Wort gemeldet hat. 
(2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der 
Rednerliste beantragt, nennt die*der Vorsitzende die 
Namen derer, die sich noch zum Wort gemeldet haben und 
lässt unmittelbar darauf über diesen Antrag abstimmen. 
(3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur 
Mitglieder stellen, die nicht zur Sache gesprochen haben. 
Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zu 
persönlichen Bemerkungen oder zur Geschäftsordnung 
erteilt werden.

Bemerkungen oder zur Geschäftsordnung erteilt 
werden. 
19 § 17 § 17 
Persönliche Bemerkungen 
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst 
nach Schluss der Beratung, aber vor der Ab-
stimmung das Wort erteilt. Wird die Beratung 
nicht in derselben Sitzung abgeschlossen, muss 
die Vorsitzende/der Vorsitzende schon am Ende 
dieser Sitzung das Wort erteilen. 
(2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen 
ist auf zwei Minuten begrenzt. 
(3) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur 
Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der 
Aussprache gegen sie/ihn erhoben worden sind, 
zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig 
stellen. 
§ 17 
Persönliche Bemerkungen 
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss 
der Beratung, aber vor der Abstimmung das Wort erteilt. 
Wird die Beratung nicht in derselben Sitzung 
abgeschlossen, muss die*der Vorsitzende schon am 
Ende dieser Sitzung das Wort erteilen. 
(2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf zwei 
Minuten begrenzt. 
(3) Die*der Redner*in darf nicht zur Sache sprechen, 
sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen sie*ihn 
erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene 
Ausführungen richtig stellen. 
20 § 18 § 18 
Persönliche Erklärungen 
Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die/der 
Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen 
Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr 
als drei Minuten betragen. 
§ 18 
Persönliche Erklärungen 
Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die*der Vorsitzende 
das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen. Ihre 
Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen. 
21 § 19 § 19  
Abstimmungen 
(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende 
Zustimmung, Handaufheben oder Erheben von 
§ 19  
Abstimmungen 
(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, 
Handaufheben oder Erheben von den Sitzen. Wenn über

den Sitzen. Wenn über das Ergebnis der 
Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt werden 
kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die 
Namen werden in alphabetischer Reihenfolge 
aufgerufen; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt 
ab. 
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel 
der anwesenden Mitglieder erfolgt eine 
namentliche oder eine geheime Abstimmung. 
Das Verlangen ist vor der Abstimmung an die 
Vorsitzende/den Vorsitzenden zu richten. Die 
geheime Abstimmung geht der namentlichen 
vor. 
(3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung 
verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis 
festzustellen. 
(4) Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem 
Vorsitzenden bekanntgegeben und in der 
Niederschrift festgehalten. 
das Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt 
werden kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die 
Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen; 
die*der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. 
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der 
anwesenden Mitglieder erfolgt eine namentliche oder eine 
geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der 
Abstimmung an die*den Vorsitzende*n zu richten. Die 
geheime Abstimmung geht der namentlichen vor. 
(3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, ist 
das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen. 
(4) Das Abstimmungsergebnis wird von der*dem 
Vorsitzenden bekanntgegeben und in der Niederschrift 
festgehalten. 
22 § 20 § 20 
Abstimmungsverfahren 
(1) Die Frage soll von der Vorsitzenden/vom 
Vorsitzenden so gefasst werden, dass sie mit Ja 
oder Nein beantwortet werden kann. 
(2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst 
abgestimmt. Welcher Antrag der weitergehende 
ist, entscheidet im Zweifelsfalle die/der 
Vorsitzende. Über Vorlagen, die aus mehreren 
§ 20 
Abstimmungsverfahren 
(1) Die Frage soll von dem*der Vorsitzenden so gefasst 
werden, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden 
kann. 
(2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst 
abgestimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist, 
entscheidet im Zweifelsfalle die*der Vorsitzende. Über 
Vorlagen, die aus mehreren Teilen bestehen, kann im

Teilen bestehen, kann im Ganzen abgestimmt 
werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 
Ganzen abgestimmt werden, wenn kein Widerspruch 
erhoben wird. 
23 §21 § 21 Teilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- 
und Ausschusssitzungen 
Die/der Vorsitzende oder ein anderes vom 
Integrationsrat benanntes Mitglied kann an der 
Sitzung des Rates, einer Bezirksvertretung oder 
eines Ausschusses teilnehmen und das Wort 
ergreifen, wenn Anregungen oder 
Stellungnahmen des Integrationsrates zur 
Beratung auf der Tagesordnung stehen. 
 
§ 21 Teilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und 
Ausschusssitzungen 
Der*die Vorsitzende oder ein anderes vom Ausschuss 
für Chancengerechtigkeit und Integration benanntes 
Mitglied kann an der Sitzung des Rates, einer 
Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teilnehmen und 
das Wort ergreifen, wenn Anregungen oder 
Stellungnahmen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration zur Beratung auf 
der Tagesordnung stehen. 
 
24 §22 § 22 Benennung von sachkundigen 
Einwohnerinnen/sachkundigen Einwohnern in 
Ratsausschüssen 
(1) Haben sich die Integrationsratsmitglieder auf 
einen einheitlichen Wahlvorschlag zur 
Besetzung der Funktion als sachkundige 
Einwohnerin/sachkundiger Einwohner und 
stellvertretende sachkundige 
Einwohnerin/stellvertretender sachkundiger 
Einwohner in die in § 22 Absatz 10 der 
Hauptsatzung der Stadt Köln genannten 
Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige 
Beschluss des Integrationsrates über die 
Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. 
(2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht 
zustande, werden die zu besetzenden 
Ausschüsse einzeln aufgerufen (getrennte 
§ 22 Benennung von sachkundigen Einwohner*innen in 
Ratsausschüssen 
(1) Haben sich die Mitglieder des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration auf einen 
einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung der Funktion 
als sachkundige Einwohner*in und stellvertretende 
sachkundige Einwohner*in in die in § 22 Absatz 10 der 
Hauptsatzung der Stadt Köln genannten Fachausschüsse 
geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Ausschusses 
für Chancengerechtigkeit und Integration über die 
Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. 
(2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, 
werden die zu besetzenden Ausschüsse einzeln 
aufgerufen (getrennte Wahlgänge) und die sachkundigen 
Einwohner*innen sowie die stellvertretenden

Wahlgänge) und die sachkundigen 
Einwohnerinnen und Einwohner sowie die 
stellvertretenden sachkundigen Einwohnerinnen 
und Einwohner jeweils mit Mehrheitsbeschluss 
gewählt. 
 
sachkundigen Einwohner*innen jeweils mit 
Mehrheitsbeschluss gewählt. 
 
25 §23 § 23 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern 
des Integrationsrates in sonstige Gremien 
Hat der Integrationsrat die Möglichkeit, 
Vertreterinnen/Vertreter in andere Gremien als 
Ratsausschüsse zu entsenden, wird die Wahl 
entsprechend § 50 Absatz 
2 GO (Mehrheitsbeschluss) durchgeführt. 
 
§ 23 Entsendung von Vertreter*innen des Ausschusses 
für Chancengerechtigkeit und Integration in sonstige 
Gremien 
Hat der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration die Möglichkeit, Vertreter*innen in andere 
Gremien als Ratsausschüsse zu entsenden, wird die Wahl 
entsprechend § 50 Absatz 2 Gemeindeordnung des 
Landes Nordrhein-Westfalen  (Mehrheitsbeschluss) 
durchgeführt. 
 
26 II. II. Niederschrift über die Sitzungen des 
Integrationsrates, Unterrichtung der 
Öffentlichkeit 
 
II. Niederschrift über die Sitzungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration, Unterrichtung 
der Öffentlichkeit 
 
27 §25 § 25 Niederschrift 
(1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen 
ist durch die von der Verwaltung bestimmte 
Schriftführerin/ den durch die Verwaltung 
bestimmten Schriftführer eine Niederschrift 
anzufertigen. Sie wird von der 
Schriftführerin/dem Schriftführer und von der 
Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden 
unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten 
§ 25 Niederschrift 
(1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch 
die*den von der Verwaltung bestimmte*n 
Schriftführer*in eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird 
von der*dem Schriftführer*in und von der*dem 
Vorsitzenden unterzeichnet. Verweigert einer der 
Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift 
zu vermerken.

die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift 
zu vermerken. 
(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des 
Integrationsrates sowie den Ratsfraktionen und 
der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister zuzuleiten. 
(3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der 
Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen 
des Integrationsrates auf Tonband aufnehmen. 
Das Tonband darf nicht für andere Zwecke 
verwendet werden und ist spätestens drei 
Monate nach Erstellung der Niederschrift zu 
löschen. 
 
(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration sowie den Ratsfraktionen und der*dem 
Oberbürgermeister*in zuzuleiten. 
(3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung 
der Niederschrift die Verhandlungen des Ausschusses 
für Chancengerechtigkeit und Integration auf Tonband 
aufnehmen. Das Tonband darf nicht für andere Zwecke 
verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach 
Erstellung der Niederschrift zu löschen. 
 
28 §26 § 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit 
Der Inhalt der vom Integrationsrat gefassten 
Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die/den 
Vorsitzenden zugänglich gemacht. Die/der 
Vorsitzende stellt der Presse die erforderlichen 
Unterlagen zur Verfügung. Der Integrationsrat 
kann beschließen, die Öffentlichkeit über 
Beratungsgegenstände in Form einer 
Presseerklärung zu informieren. 
 
§ 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit 
Der Inhalt der vom Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration gefassten 
Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die*den 
Vorsitzenden zugänglich gemacht. Die*der Vorsitzende 
stellt der Presse die erforderlichen Unterlagen zur 
Verfügung. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit 
und Integration kann beschließen, die Öffentlichkeit über 
Beratungsgegenstände in Form einer Presseerklärung zu 
informieren. 
 
29 §27 § 27 Koordinierungsrunde 
Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur 
Erleichterung der Geschäftsführung und zur 
Vorbereitung der Sitzungen des 
§ 27 Koordinierungsrunde 
Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der 
Geschäftsführung und zur Vorbereitung der Sitzungen des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und

Integrationsrates sowie zur Erörterung 
vertraulicher und eilbedürftiger Angelegenheiten 
kann die/der Vorsitzende die stellvertretenden 
Vorsitzenden sowie die migrationspolitischen 
Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen zu 
einer Koordinierungsrunde einladen. 
 
Integration sowie zur Erörterung vertraulicher und 
eilbedürftiger Angelegenheiten kann die*der Vorsitzende 
die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die 
migrationspolitischen Sprecherinnen und Sprecher der 
Fraktionen zu einer Koordinierungsrunde einladen. 
 
30 §28 § 28 Arbeitskreise 
(1) Der Integrationsrat kann für die Beratung 
bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. 
Die Einrichtung der Arbeitskreise, ihre 
Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung 
werden vom Integrationsrat mit 
Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die/der 
Vorsitzende bzw. seine/ihre Vertretung beruft die 
Arbeitskreissitzungen ein und leitet sie. 
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren 
Sitzungen Beraterinnen/Berater ohne 
Stimmrecht hinzuzuziehen. 
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind 
dem Integrationsrat vorzustellen. 
(4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder 
Anträge stellen. Diese werden im Namen des 
Arbeitskreises von der Arbeitskreisvorsitzenden/ 
dem Arbeitskreisvorsitzenden gemäß § 3 und 4 
der Geschäftsordnung eingereicht und vom 
Integrationsrat in der nächsten Sitzung 
behandelt. 
 
§ 28 Arbeitskreise 
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration kann für die Beratung bestimmter Themen 
Arbeitskreise einrichten. Die Einrichtung der Arbeitskreise, 
ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung werden vom 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 
mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die*der Vorsitzende 
bzw. seine*ihre Vertretung beruft die 
Arbeitskreissitzungen ein und leitet sie. 
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen 
Berater*innen ohne Stimmrecht hinzuzuziehen. 
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 
vorzustellen. 
(4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder Anträge 
stellen. Diese werden im Namen des Arbeitskreises von 
der*dem Arbeitskreisvorsitzenden gemäß § 3 und 4 der 
Geschäftsordnung eingereicht und vom Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration in der nächsten 
Sitzung behandelt.

31 §29 § 29 Entscheidung über die Verwendung von 
Finanzmitteln 
Der Integrationsrat erhält zur Erfüllung seiner 
Aufgaben gemäß § 27, Absatz 10 GO NRW im 
städtischen Haushalt zugewiesenen Mittel. 
Diese werden von der Geschäftsstelle verwaltet. 
 
§ 29 Entscheidung über die Verwendung von 
Finanzmitteln 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 
27, Absatz 10 Gemeindeordnung des Landes 
Nordrhein-Westfalen im städtischen Haushalt 
zugewiesenen Mittel. Diese werden von der 
Geschäftsstelle verwaltet.

Beschlussvorlage Rat

2278 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
OB/16/162 
 
Vorlagen-Nummer 
 3159/2025 
Freigabedatum 
 13.11.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Köln anlässlich der 
Umbenennung des Integrationsrates in „Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration“  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chan-
cengerechtigkeit und Integration der Stadt Köln in der als Anlage 1 beigefügten Fas-
sung. 
 
 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 25.11.2025 
Rat 16.12.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Die Hauptsatzung der Stadt Köln regelt in § 22 Abs. 4: „Die Geschäftsordnung des Ra-
tes gilt auch für den Ausschuss für Chance ngerechtigkeit und Integration. Der Aus-
schuss für Chancengerechtigkeit und Integration regelt seine inneren Angelegenheiten 
sowie Abweichungen von der Geschäftsordnung des Rates durch eine eigene Ge-
schäftsordnung. Diese ist vom Rat zu genehmigen.“ 
Die bislang geltende Geschäftsordnung des Integrationsrates wurde im Jahr 2018 vom 
Rat verabschiedet ( Neufassung der Geschäftsordnung Integrationsrat 0336/2018).  
Mit Inkrafttreten der Änderung der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) 
zum 1. November 2025, insbesondere der Novellierung des § 27 GO NRW, wird die 
bisherige Bezeichnung „Integrationsrat“ durch die neue Bezeichnung „Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration“ ersetzt. 
Die Verwaltung legt daher eine entsprechende Beschlussvorlage zur Änderung der Ge-
schäftsordnung des bisherigen Integrationsrates der Stadt K öln anlässlich der Umbe-
nennung des Integrationsrates in „Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration“ 
vor. Die Änderungen betreffen die Namensänderung sowie sprachliche Anpassungen. 
 
Anlagen  
 
Anlage 1 – Entwurf der Neufassung der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chan-
cengerechtigkeit und Integration 
 
Anlage 2 – Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration (Synopse)

Beratungsverlauf (2)

09.06.2026 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
TOP 8.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung
Entscheidung

Details

Aktenzeichen
3159/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
13.11.2025
Erstellt
10.11.2025 10:29